Aus einer Beschuldigtenvernehmung: weiter lesen… »
Am 13.02.2010, gegen 11:35 Uhr, fiel Beamten der Polizei in Bremervörde ein junger Mann auf, der während der Fahrt mit seinem Handy telefonierte und nicht angeschnallt war. weiter lesen… »
Montag der vergangenen Woche kontrollierten Polizisten zwischen 8.45 und 11.15 Uhr insgesamt fünf schulpflichtige Jugendliche, weiter lesen… »
Unangeschnallt beim Autofahren telefonieren – das ruft die Polizei auf den Plan…
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Polizeibeamte des Frankfurter 13. Polizeireviers haben am Sonntagmittag im Bernuspark zwei 13-jährige alkoholisierte Mädchen aufgegriffen. weiter lesen… »
Mofa fährt 120 Stundenkilometer weiter lesen… »
In seiner Entscheidung vom 14. November 2007 in den Verfahren 2 ARs 245/07 und 2 AR 151/07 hat der Bundesgerichtshof die Übertragung der Zuständigkeit für nachträgliche Entscheidungen weiter lesen… »
Nach einer Verlautbarung des Bundesjustizministeriums vom 4. Dezember 2007 sollen die Änderungen der §§ 303, 304 StGB die strafrechtliche Ahndung von Graffiti erheblich erleichtert haben. weiter lesen… »
Zum 1. Januar 2008 tritt das vom Bundestag am 9. November 2007 beschlossene Gesetz zur Änderung des Jugendgerichtsgesetzes in Kraft.
Die Gesetzesänderung verlagert die Zuständigkeit für Anträge von Gefangenen auf gerichtliche Entscheidung auf die Jugendkammern, die in der Regel durch einen Einzelrichter entscheiden werden. Zudem erhalten die Gefangenen im Jugendstrafvollzug ein Recht auf Anhörung, über das sie belehrt werden müssen. Die Anhörung findet in der Regel in der Vollzugsanstalt selbst und nur ausnahmsweise im Gericht statt. weiter lesen… »
Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 9. Mai 2006 in dem Verfahren 1 StR 57/06 ist § 357 StPO nicht zu Gunsten eines früheren Mitangeklagten anwendbar, für den die Revision wegen § 55 Abs. 2 JGG unzulässig war, so dass sich die Urteilsaufhebung nicht auf den früheren Mitangeklagten erstreckt.
Die Entscheidung wird wie folgt begründet:
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In seiner Entscheidung vom 10. Mai 2006 in den Verfahren 2 ARs 176/06 und 2 AR 101/06 hat sich der Bundesgerichtshof der Auffassung des Generalbundesanwaltes angeschlossen, dass der Grundsatz, dass Heranwachsende sich vor dem für ihren Aufenthaltsort zuständigen Gericht verantworten sollen, dann durchbrochen werden darf, wenn die Erschwernisse für das Verfahren erheblich sind. Diese Voraussetzungen wurden in dem vorliegenden Verfahren bejaht.
Die Entscheidung wurde wie folgt begründet:
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