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	<title>Anwalt bloggt</title>
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	<description>Juristisches BLOG (Blawg), insbesondere zum Strafrecht und Sozialrecht.</description>
	<pubDate>Sun, 20 Apr 2008 11:43:33 +0000</pubDate>
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		<title>ALG II: Erhöhung für Hartz IV Betroffene zum 1. Juli 2008</title>
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		<pubDate>Wed, 09 Apr 2008 12:58:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[   Sozialrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Wie der Sozialticker hier mitteilt, soll nach Auskunft des Bundesministerium für Arbeit und Soziales zum 1. Juli 2008 der Eckregelsatz, nach dem unter anderem das Arbeitslosengeld II für Alleinstehende berechnet wird von derzeit 347,00 € auf 351,00 € angehoben werden.


Entsprechend werden sich zu diesem Termin die Leistungsansprüche der Grundsicherungsempfänger erhöhen.
Die Erhöhung entspricht der Erhöhung der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Wie der <a href="http://www.sozialticker.com/hartz-iv-der-regelsatz-wird-zum-1-juli-2008-auf-351-euro-angehoben_20080409.html" target="_blank">Sozialticker hier</a> mitteilt, soll nach Auskunft des Bundesministerium für Arbeit und Soziales zum 1. Juli 2008 der Eckregelsatz, nach dem unter anderem das Arbeitslosengeld II für Alleinstehende berechnet wird von derzeit 347,00 € auf 351,00 € angehoben werden.
</p>
<p align="justify">
Entsprechend werden sich zu diesem Termin die Leistungsansprüche der Grundsicherungsempfänger erhöhen.<br />
Die Erhöhung entspricht der Erhöhung der Rentenansprüche.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2008 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org/blog">Anwalt bloggt</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		<title>Jugendliche schnappen Handtaschendieb</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/blog/strafrecht/jugendliche-schnappen-handtaschendieb/356/</link>
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		<pubDate>Tue, 08 Apr 2008 19:26:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>

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		<category><![CDATA[Mobile Jugendhilfe]]></category>

		<category><![CDATA[Neu-Isenburg]]></category>

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		<category><![CDATA[Tag hinzufügen]]></category>

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		<description><![CDATA[Drei Jugendliche und ein Heranwachsender haben am Abend des 7. April 2008 einen Handtaschendieb geschnappt.


Ein 29-Jähriger wohnsitzloser drogenabhängiger hatte kurz vor 20 Uhr eine Rentnerin in der Bahnhofstraße in Neu-Isenburg überfallen. Er versuchte der 67jährigen in der Fußgängerzone die Handtasche zu entreißen. Es kam zu einem Gerangel, bei dem beide zu Boden stürzten. Hierbei gelangte [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Drei Jugendliche und ein Heranwachsender haben am Abend des 7. April 2008 einen Handtaschendieb geschnappt.<span id="more-356"></span>
</p>
<p align="justify">
Ein 29-Jähriger wohnsitzloser drogenabhängiger hatte kurz vor 20 Uhr eine Rentnerin in der Bahnhofstraße in Neu-Isenburg überfallen. Er versuchte der 67jährigen in der Fußgängerzone die Handtasche zu entreißen. Es kam zu einem Gerangel, bei dem beide zu Boden stürzten. Hierbei gelangte der Täter  in den Besitz der Tasche und rannte davon. Zwei Männer waren auf das Geschehen aufmerksam geworden und verfolgten zunächst den Räuber. Als ihnen die Puste ausging, setzten vier junge Neu-Isenburger die Verfolgung des Flüchtigen fort und hatten ihn auch bald eingeholt, überwältigt und bis zum Eintreffen der Polizei festgehalten. Die Beamten nahmen den Betrunkenen fest und nüchterten ihn zunächst aus.
</p>
<p align="justify">Die Geschädigte, die durch die Rangelei mit dem Täter Schürfwunden und Prellungen erlitt, konnte ihre Handtasche mitsamt des kompletten Inhaltes bereits wieder an sich nehmen. </p>
<p align="justify">
Die jungen Männer befinden sich derzeit in dem Projekt &#8220;Mobile Jugendhilfe Neu-Isenburg&#8221;, ein Präventionskonzept, das im August 2007 Neu-Isenburgs Erster Stadtrat Herbert Hunkel und Polizeipräsident Heinrich Bernhardt gemeinsam ins Leben gerufen haben.
</p>
<p align="justify">
&#8220;Mit ihrem Handeln haben die jungen Männer einen erheblichen Beitrag zur Überführung des  mutmaßlichen Räubers geleistet&#8221;, zollte der Polizeipräsident der Leistung des Quartetts seine Anerkennung und fügte an: &#8220;Die jungen Männer standen bis vor kurzem noch selbst im Fokus der polizeilichen Ermittlungen und nehmen nun am Projekt der Mobilen Jugendhilfe Neu-Isenburg teil. Dieser Vorfall zeigt deutlich, dass das Konzept, sich gezielt um junge Menschen zu kümmern und diese wieder in die Gesellschaft zu integrieren, richtig ist.&#8221;
</p>
<p align="justify">
<a href="http://www.presseportal.de/polizeipresse/pm/43561/1168235/polizeipraesidium_suedosthessen_offenbach/rss" target="_blank">Quelle</a></p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2008 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org/blog">Anwalt bloggt</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Griff in die leere Kasse</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/blog/strafrecht/griff-in-die-leere-kasse/355/</link>
		<comments>http://www.sokolowski.org/blog/strafrecht/griff-in-die-leere-kasse/355/#comments</comments>
		<pubDate>Sun, 16 Mar 2008 07:39:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Raub]]></category>

		<category><![CDATA[Schreckschusspistole]]></category>

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		<description><![CDATA[Ohne Beute musste ein bewaffneter Täter von dannen ziehen, der am 15.03.08 kurz vor 21.00 Uhr einen Kiosk in der Eisenbahnstraße  in Dreieich Sprendlingen überfiel.
Der etwa 175 cm große, dunkel gekleidete und mit Skihaube maskierte  Täter, bedrohte den Kioskbetreiber mit einer Schreckschußwaffe und  erzwang die Kassenöffnung. Um seiner Forderung Nachdruck zu  [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Ohne Beute musste ein bewaffneter Täter von dannen ziehen, der am 15.03.08 kurz vor 21.00 Uhr einen Kiosk in der Eisenbahnstraße  in Dreieich Sprendlingen überfiel.<span id="more-355"></span></p>
<p align="justify">Der etwa 175 cm große, dunkel gekleidete und mit Skihaube maskierte  Täter, bedrohte den Kioskbetreiber mit einer Schreckschußwaffe und  erzwang die Kassenöffnung. Um seiner Forderung Nachdruck zu  verleihen, gab er sogar einen Schuß ab, der jedoch glücklicherweise niemanden  verletzte.</p>
<p align="justify">Danach griff der Täter in die Kasse, musste jedoch feststellen, dass sie  leer war. Hierauf ergriff er die Flucht und rannte entlang der  Bahnlinie in südliche Richtung.</p>
<p align="justify"><a href="http://www.presseportal.de/polizeipresse/pm/43561/1155177/polizeipraesidium_suedosthessen_offenbach/rss" title="Polizeipresse" target="_blank">Quelle</a></p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2008 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org/blog">Anwalt bloggt</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Geschwindigkeitskontrollen im Frankfurter Stadtgebiet 17.-21.03.08</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/blog/strafrecht/ordnungswidrigkeit/geschwindigkeitskontrollen-im-frankfurter-stadtgebiet/354/</link>
		<comments>http://www.sokolowski.org/blog/strafrecht/ordnungswidrigkeit/geschwindigkeitskontrollen-im-frankfurter-stadtgebiet/354/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 14 Mar 2008 18:06:43 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[OWiG]]></category>

		<category><![CDATA[Frankfurt]]></category>

		<category><![CDATA[Kontrollen]]></category>

		<category><![CDATA[Radar]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Frankfurter Polizei kündigt hier für die Woche vom 17. bis zum 21. März folgende Geschindigkeitskontrollen an:

Am Montag, den 17. März 2008

vormittags in der Obermainanlage;
nachmittags in der Miquelallee,


am Dienstag, den 18. März 2008

vormittags im Hugo-Eckener-Ring;
nachmittags in der Hanauer Landstraße,


am Mittwoch, den 19. März 2008

vormittags in der Miquelallee;
nachmittags im Hugo-Eckener-Ring,


am Donnerstag, den 20. März 2008

vormittags in [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Frankfurter Polizei kündigt <a href="http://www.presseportal.de/polizeipresse/pm/4970/1154657/polizeipraesidium_frankfurt_am_main/rss" target="_blank">hier</a> für die Woche vom 17. bis zum 21. März folgende Geschindigkeitskontrollen an:<span id="more-354"></span></p>
<ul>
<li>Am Montag, den 17. März 2008
<ul>
<li>vormittags in der Obermainanlage;</li>
<li>nachmittags in der Miquelallee,</li>
</ul>
</li>
<li>am Dienstag, den 18. März 2008
<ul>
<li>vormittags im Hugo-Eckener-Ring;</li>
<li>nachmittags in der Hanauer Landstraße,</li>
</ul>
</li>
<li>am Mittwoch, den 19. März 2008
<ul>
<li>vormittags in der Miquelallee;</li>
<li>nachmittags im Hugo-Eckener-Ring,</li>
</ul>
</li>
<li>am Donnerstag, den 20. März 2008
<ul>
<li>vormittags in der Hanauer Landstraße;</li>
<li>nachmittags in der Obermainanlage,</li>
</ul>
</li>
<li>am Freitag, den 21. März 2008
<ul>
<li>vormittags im Hugo-Eckener-Ring;</li>
<li> nachmittags in der Hanauer Landstraße.</li>
</ul>
</li>
</ul>
<p>Es darf dringend geraten werden, sich nicht nur im Bereich der Messstellen, an die vorgeschriebenen Gescwindigkeit zu halten.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2008 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org/blog">Anwalt bloggt</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Rentenerhöhung 2008: 1,1%</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/blog/sozialrecht/rentenerhohung-2008-11/353/</link>
		<comments>http://www.sokolowski.org/blog/sozialrecht/rentenerhohung-2008-11/353/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 14 Mar 2008 17:59:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[   Sozialrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Rente]]></category>

		<category><![CDATA[2008]]></category>

		<category><![CDATA[Änderung]]></category>

		<category><![CDATA[Erhöhung]]></category>

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		<description><![CDATA[Nachdem die Renten 2007 lediglich um 0,54 % erhöht worden waren, hat die Bundesregierung hier am 14.03.08 angekündigt, dass im Rahmen der alljährlich zum 1. Juli erfolgenden Retenanpassung die Renten um 1,1% erhöht werden sollen.
Copyright &#169; 2008 by Anwalt bloggt J. Sokolowski]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Nachdem die Renten 2007 lediglich um 0,54 % erhöht worden waren, hat die Bundesregierung <a href="http://www.bundesregierung.de/Content/DE/Artikel/2008/03/2008-03-14-mehr-rente-fuer-20-millionen-menschen.html" target="_blank">hier</a> am 14.03.08 angekündigt, dass im Rahmen der alljährlich zum 1. Juli erfolgenden Retenanpassung die Renten um 1,1% erhöht werden sollen.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2008 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org/blog">Anwalt bloggt</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Wohngeld wird voraussichtlich erst 2009 erhöht</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/blog/sozialrecht/wohngeld-wird-voraussichtlich-erst-2009-erhoht/352/</link>
		<comments>http://www.sokolowski.org/blog/sozialrecht/wohngeld-wird-voraussichtlich-erst-2009-erhoht/352/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 14 Mar 2008 17:53:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[   Sozialrecht]]></category>

		<category><![CDATA[2009]]></category>

		<category><![CDATA[Änderung]]></category>

		<category><![CDATA[Gesetz]]></category>

		<category><![CDATA[Wohngeld]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Sonderbauministerkonferenz der Länder hat am 14. März 2008 eine Erklärung verabschiedet, die das vom Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vorgelegte Konzept für eine Wohngelderhöhung unterstützt.
&#160;
Nach einer Erklärung des Ministeriums, die hier abgerufen werden kann, soll die Wohngelderhöhung ab 2009 in Kraft treten.
Copyright &#169; 2008 by Anwalt bloggt J. Sokolowski]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Die Sonderbauministerkonferenz der Länder hat am 14. März 2008 eine Erklärung verabschiedet, die das vom Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vorgelegte Konzept für eine Wohngelderhöhung unterstützt.<span id="more-352"></span></p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<p align="justify">Nach einer Erklärung des Ministeriums, <a href="http://www.bmvbs.de/-,302.1030488/doc.htm" target="_blank">die hier abgerufen werden kann</a>, soll die Wohngelderhöhung ab 2009 in Kraft treten.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2008 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org/blog">Anwalt bloggt</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Strafanzeige der etwas anderen Art</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/blog/sonstiges/strafanzeige-der-etwas-anderen-art/351/</link>
		<comments>http://www.sokolowski.org/blog/sonstiges/strafanzeige-der-etwas-anderen-art/351/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 13 Feb 2008 08:36:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Sonstiges]]></category>

		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Elf]]></category>

		<category><![CDATA[Lumpenmontag]]></category>

		<category><![CDATA[Rosenmontag]]></category>

		<category><![CDATA[Seligenstadt]]></category>

		<category><![CDATA[StGB]]></category>

		<category><![CDATA[StPO]]></category>

		<category><![CDATA[Strafanzeuge]]></category>

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		<description><![CDATA[Eine Strafanzeige der etwas anderen Art erreichte am 10.2. die Polizeistation in Seligenstadt per &#8220;Online-Wache&#8221;.
Ein 29-Jähriger schildert, was ihm am Rosenmontag, vermutlich zwischen 2 und 4 Uhr, widerfahren ist:

 Sehr geehrte Damen und Herren, auf dem Heimweg in der Nacht von Sonntag auf Montag von der Fastnachtsfeier im Riesen / Seligenstadt wurde es einem beschwipsten [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Eine Strafanzeige der etwas anderen Art erreichte am 10.2. die Polizeistation in Seligenstadt per &#8220;Online-Wache&#8221;.<br />
Ein 29-Jähriger schildert, was ihm am Rosenmontag, vermutlich zwischen 2 und 4 Uhr, widerfahren ist:<span id="more-351"></span></p>
<blockquote>
<p align="justify"> Sehr geehrte Damen und Herren, auf dem Heimweg in der Nacht von Sonntag auf Montag von der Fastnachtsfeier im Riesen / Seligenstadt wurde es einem beschwipsten Elfen wohl zu anstrengend, nach Hause zu laufen. Er setzte sich hin und nickte wohl ein (oder schlief er im Gehen ein?). Als er wieder zu sich kam setzte er nach einer kurzen Orientierungsphase seinen Heimweg fort. An der Haustüre bemerkte er, dass sein Schwert (eine lackierte Polsterwaffe aus Latex - Wert 70 Euro) ihm abhanden gekommen war. Als er sich am Kopf kratzte, bemerkte er auch den Verlust seiner Elfenohren (Wert 12 Euro). Da die Ohren mit sehr viel Mastix (ein sehr starker Hautkleber) befestigt waren und so fast unmöglich abgefallen sein konnten, ging er davon aus, dass ein Reisender ihn wohl schlafend am Straßenrand bemerkt hatte, sein Schwert stahl und ihm die Ohren als &#8220;Trophäe&#8221; abschnitt.</p>
</blockquote>
<blockquote>
<p align="justify">    Dies oben ist meine Geschichte. Wegen des etwas überhöhten Alkoholkonsums sind wohlgemerkt meine Erinnerungen sehr getrübt und daher die genaue Tatzeit und der Tatort eher unbekannt. Auch besteht die (wenn auch sehr geringe) Möglichkeit, dass ich diese Sachen einfach verloren habe.</p>
<p align="justify"> Es wäre sehr nett, wenn Sie eine kleine, lustig geschriebene Meldung in der Presse veröffentlichen könnten. Vielleicht kriegt der Dieb ein schlechtes Gewissen oder der Finder meiner Sachen meldet sich bei Ihnen.</p>
<p align="justify"> Für Ihre Mühe danke ich Ihnen schon mal im Voraus!</p>
<p align="justify"> Mit freundlichen Grüßen Anzeigeerstatter</p>
</blockquote>
<p align="justify">Ob der Elf wohl seine Ausrüstung zurück erhält?</p>
<p align="justify">Quelle: <a href="http://www.presseportal.de/polizeipresse/pm/43561/1134780/polizeipraesidium_suedosthessen_offenbach" title="Polizeibpresse" target="_blank">Pressemeldung des PP Südosthessen</a></p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2008 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org/blog">Anwalt bloggt</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>BGH: Folgen einer verspätet erteilten Belehrung eines ausländischen Beschuldigten über sein Recht auf Unterrichtung der konsularischen Vertretung</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/blog/strafrecht/bgh-folgen-einer-verspatet-erteilten-belehrung-eines-auslandischen-beschuldigten-uber-sein-recht-auf-unterrichtung-der-konsularischen-vertretung/350/</link>
		<comments>http://www.sokolowski.org/blog/strafrecht/bgh-folgen-einer-verspatet-erteilten-belehrung-eines-auslandischen-beschuldigten-uber-sein-recht-auf-unterrichtung-der-konsularischen-vertretung/350/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 12 Feb 2008 17:37:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Ausländer]]></category>

		<category><![CDATA[§ 136 StPO]]></category>

		<category><![CDATA[§ 257 StPO]]></category>

		<category><![CDATA[§ 344 StPO]]></category>

		<category><![CDATA[BGH]]></category>

		<category><![CDATA[konsularische Vertretung]]></category>

		<category><![CDATA[Revision]]></category>

		<category><![CDATA[StGB]]></category>

		<category><![CDATA[StPO]]></category>

		<category><![CDATA[Urteil]]></category>

		<category><![CDATA[Verfahrensfehler]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.sokolowski.org/blog/strafrecht/bgh-folgen-einer-verspatet-erteilten-belehrung-eines-auslandischen-beschuldigten-uber-sein-recht-auf-unterrichtung-der-konsularischen-vertretung/350/</guid>
		<description><![CDATA[In dem Verfahren 3 StR 318/07 hat sich der BGH mit den Folgen einer verspätet erteilten Belehrung eines ausländischen Beschuldigten über sein Recht auf Unterrichtung der konsularischen Vertretung seines Heimatstaates befasst und u.a. folgendes ausgeführt:
&#160;
Die Überprüfung des landgerichtlichen Urteils hat weder in materiell- noch in verfahrensrechtlicher Hinsicht einen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">In dem Verfahren <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3 StR 318/07" target="_blank" title="BGH, 06.11.2007 - 3 StR 318/07">3 StR 318/07</a> hat sich der BGH mit den Folgen einer verspätet erteilten Belehrung eines ausländischen Beschuldigten über sein Recht auf Unterrichtung der konsularischen Vertretung seines Heimatstaates befasst und u.a. folgendes ausgeführt:<span id="more-350"></span></p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<p align="justify">Die Überprüfung des landgerichtlichen Urteils hat weder in materiell- noch in verfahrensrechtlicher Hinsicht einen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Näherer Erörterung bedarf nur die von beiden Angeklagten erhobene Verfahrensrüge, das Landgericht habe bei der Urteilsfindung rechtsfehlerhaft ihre Aussagen bei ihrer zollbehördlichen Beschuldigtenvernehmung und ihrer Vernehmung durch den Ermittlungsrichter verwertet, obwohl sie als Ausländer zuvor nicht über ihr Recht auf konsularischen Beistand nach Art. 36 Abs. 1 Buchst. b Satz 3 des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen (WÜK) vom 24. April 1963 (BGBl II 1969, 1585) belehrt worden seien.</p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<p align="justify">1. Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:</p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<p align="justify">Der Angeklagte M. hat die mazedonische, der Angeklagte S. die serbische Staatsangehörigkeit. Weder nach ihrer Festnahme am 8. Oktober 2006 noch anlässlich ihrer am Folgetag unter Zuziehung eines Dolmetschers von Zollbeamten durchgeführten Vernehmung wurden sie über ihr Recht auf Benachrichtigung der konsularischen Vertretung ihres jeweiligen Heimatstaates gemäß Art. 36 Abs. 1 Buchst. b Satz 3 WÜK belehrt; vor der Vernehmung am 9. Oktober 2006 wurden sie lediglich über ihr Recht zu schweigen und auf Befragung eines Verteidigers hingewiesen (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/136.html" target="_blank">136</a> Abs. 1 Satz 2 StPO). Beide Angeklagte machten sodann Angaben zur Sache. Im Anschluss daran äußerten sie sich auch gegenüber dem Ermittlungsrichter, der Haftbefehl gegen sie erließ. Gegen Ende des Vorführungstermins wurden sie belehrt, dass sie die Benachrichtigung der konsularischen Vertretung ihres jeweiligen Heimatstaates verlangen könnten. Dies lehnten sie ab.<br />
In der Hauptverhandlung haben sich die beiden Angeklagten nicht zum Tatvorwurf eingelassen. Das Landgericht hat die Angaben der Angeklagten im Ermittlungsverfahren durch Vernehmung der Verhörspersonen in die Hauptverhandlung eingeführt. Die Verteidigung hat der Verwertung dieser Aussagen unter Hinweis auf die unterbliebene Belehrung der Angeklagten über ihr Recht auf Benachrichtigung des jeweiligen Konsulats widersprochen. Das Landgericht hat die Angaben der Angeklagten bei ihren Vernehmungen durch die Zollbeamten gleichwohl im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt. Es hat sie ungeachtet der unterbliebenen Belehrung nach Art. 36 Abs. 1 Buchst. b Satz 3 WÜK für verwertbar erachtet, weil die Angeklagten bei ihrer Vorführung vor dem Ermittlungsrichter zu erkennen gegeben hatten, kein Interesse an der Unterstützung durch das Konsulat ihres jeweiligen Heimatstaats zu haben.
</p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<p align="justify">2. Die zulässig erhobene (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/344.html" target="_blank">344</a> Abs. 2 Satz 2 StPO) Verfahrensrüge ist nicht begründet. Zwar liegt ein Verstoß gegen Art. 36 Abs. 1 Buchst. b Satz 3 WÜK vor (a), den die Angeklagten im Revisionsverfahren gelten machen können (b). Der Verfahrensverstoß führt jedoch nicht dazu, dass das Landgericht die Angaben der Angeklagten anlässlich ihrer Vernehmungen im Ermittlungsverfahren nicht verwerten durfte (c). Auch sonst beruht das Urteil nicht auf der unterlassenen Belehrung (d). Dieser ist auch nicht im Wege einer Kompensation Rechnung zu tragen (e).</p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<p align="justify">a) Der Verstoß gegen Art. 36 Abs. 1 Buchst. b Satz 3 WÜK liegt darin, dass die beiden Angeklagten nicht unverzüglich nach ihrer Festnahme über ihr Konsultationsrecht belehrt worden sind.</p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<p align="justify">aa) Sowohl der Angeklagte M. als mazedonischer als auch der Angeklagte S. als serbischer Staatsangehöriger unterfallen dem Schutzbereich des Konsularrechtsübereinkommens. Beide Staaten sind ebenso wie die Bundesrepublik Deutschland Vertragsstaaten dieses Übereinkommens. Dieses gilt in der deutschen Rechtsordnung im Range eines Bundesgesetzes und ist von den Strafverfolgungsbehörden unmittelbar anzuwenden (BVerfG [1. Kammer des Zweiten Senats] <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2007, 499" target="_blank" title="BVerfG, 19.09.2006 - 2 BvR 2115/01">NJW 2007, 499</a>, 501, 503).</p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<p align="justify">bb) Um ausländischen konsularischen Vertretungen die Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Bezug auf ihre Staatsangehörigen zu erleichtern, verpflichtet Art. 36 Abs. 1 Buchst. b Satz 1 WÜK die zuständigen Behörden der Bundesrepublik dazu, die konsularische Vertretung des Entsendestaates unverzüglich zu unterrichten, wenn im Konsularbezirk ein Angehöriger dieses Staates festgenommen, in Straf oder Untersuchungshaft genommen oder ihm anderweitig die Freiheit entzogen ist und der Betroffene dies verlangt. Dieser Pflicht des Staates zur Unterrichtung der betreffenden konsularischen Vertretung steht nicht nur ein Recht des Entsendestaates gegenüber; Art. 36 WÜK schafft zugleich ein subjektives Recht des einzelnen Staatsangehörigen, über das er nach Art. 36 Abs. 1 Buchst. b Satz 3 WÜK von den zuständigen Behörden zu belehren (unterrichten) ist. Diese Belehrungspflicht knüpft  standardisiert - an die fremde Staatsangehörigkeit des Betroffenen an. Sie gilt auch für den Fall, dass dieser seinen Lebensmittelpunkt in der Bundesrepublik Deutschland hat, und setzt keine ausländerspezifische oder situationsbedingte Hilflosigkeit voraus (BGH,</p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<p align="justify">Beschl. vom 25. September 2007 - <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5 StR 116/01" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">5 StR 116/01</a> und <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5 StR 475/02" target="_blank" title="(3 zugeordnete Entscheidungen)">5 StR 475/02</a>, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).<br />
cc) Die Belehrung der Angeklagten durch den Ermittlungsrichter war verspätet und damit nicht ausreichend.<br />
Die Belehrungspflicht nach Art. 36 Abs. 1 Buchst. b Satz 3 WÜK entsteht in dem Augenblick, in welchem dem ausländischen Betroffenen die Freiheit entzogen worden ist, sofern die zuständige Behörde Kenntnis von dessen Staatsangehörigkeit hat oder sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass es sich bei dem Betroffenen wahrscheinlich um einen Ausländer handelt (vgl. BVerfG <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2007, 499" target="_blank" title="BVerfG, 19.09.2006 - 2 BvR 2115/01">NJW 2007, 499</a>, 503 unter Berufung auf das &#8220;Avena&#8221;-Urteil des Internationalen Gerichtshofs [IGH] vom 31. März 2004, ILM 43 [2004], 581, 602 f.; Kreß GA 2007, 296, 301). Zur Belehrung ist daher nicht erst der Richter verpflichtet. Die Belehrungspflicht obliegt vielmehr allen zuständigen Strafverfolgungsorganen des Empfangsstaates einschließlich der festnehmenden Polizeibeamten (BVerfG <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2007, 499" target="_blank" title="BVerfG, 19.09.2006 - 2 BvR 2115/01">NJW 2007, 499</a>, 503 unter Berufung auf IGH, Urt. vom 27. Juni 2001, ICJ-Reports 2001, 464 - &#8220;LaGrand&#8221; [nichtamtliche Übersetzung in EuGRZ 2001, 287] sowie vom 31. März 2004, ILM 43 [2004], 581 - &#8220;Avena&#8221;).
</p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<p align="justify">Nach diesen Grundsätzen waren bereits die festnehmenden Zollbeamten verpflichtet, die Angeklagten über ihr Konsultationsrecht zu belehren. Dass es sich aus Sicht der Beamten bei den Angeklagten zumindest wahrscheinlich um Ausländer handelte, ergibt sich nicht nur aus den norwegischen Kennzeichen des vom Angeklagten S. geführten Fahrzeugs, sondern wird auch daraus deutlich, dass die Beamten den Angeklagten die Belehrung gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/136.html" target="_blank">136</a> Abs. 1 Satz 2 StPO auf Englisch erteilten.<br />
dd) Der Umstand, dass die Angeklagten, nachdem sie vom Ermittlungsrichter auf ihr Recht auf Benachrichtigung des zuständigen Konsulats hingewiesen worden waren, eine konsularische Hilfe abgelehnt haben, macht den Verstoß nicht ungeschehen. Dieser ist unabhängig davon gegeben, ob der Betroffene die Hilfe seines Staates in Anspruch nehmen will (vgl. IGH, Urt. vom 27. Juni 2001 [nichtamtliche Übersetzung in EuGRZ 2001, 287, 290]).<br />
b) Die Angeklagten können die Verletzung der Belehrungspflicht mit der Revision geltend machen. Sie haben sie vor dem Landgericht im Zusammenhang mit der Vernehmung der Verhörspersonen vor dem in § <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/257.html" target="_blank">257</a> StPO bestimmten Zeitpunkt geltend gemacht und hierauf gestützt der Verwertung ihrer durch diese Zeugen in die Hauptverhandlung eingeführten Angaben aus den Vernehmungen im Ermittlungsverfahren widersprochen. Damit liegt ein &#8220;spezifizierter Widerspruch&#8221; vor, von dem nach der - seine Entscheidung nicht tragenden - Auffassung des 1. Strafsenats jedenfalls in Fällen einer nachgeholten Belehrung die zulässige Geltendmachung eines Verstoßes gegen Art. 36 Abs. 1 Buchst. b Satz 3 WÜK im Revisionsverfahren abhängig sein soll (BGH NJW 2007, 3587, 3588 f., zum Abdruck in BGHSt bestimmt; vgl. BGH, Beschl. vom 25. September 2007 - <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5 StR 116/01" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">5 StR 116/01</a> und <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5 StR 475/02" target="_blank" title="(3 zugeordnete Entscheidungen)">5 StR 475/02</a>: Notwendigkeit eines spezifizierten Widerspruchs offengelassen für den Fall völligen Unterlassens der Belehrung; s. auch BVerfG <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2007, 499" target="_blank" title="BVerfG, 19.09.2006 - 2 BvR 2115/01">NJW 2007, 499</a>, 504). Ob dieser Ansicht zu folgen ist, kann hier daher offen bleiben. Doch weist der Senat darauf hin, dass das Erfordernis eines derartigen Widerspruchs ohnehin nur dann zu erwägen wäre, wenn der Verstoß gegen Art. 36 Abs. 1 Buchst. b Satz 3 WÜK überhaupt zu einem Verwertungsverbot für Angaben des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren zum Tatvorwurf führen könnte; dies ist indessen gerade nicht der Fall (s. unten c). Für die eventuelle Rüge, das Urteil beruhe unabhängig von einem derartigen Verwertungsverbot auf dem Unterlassen der Belehrung, weil der Angeklagte hierdurch in sonstiger Weise in seinen Verteidigungsrechten eingeschränkt gewesen sei (s. unten d), ist ein derartiger Widerspruch nach Ansicht des Senats jedenfalls nicht Zulässigkeitsvoraussetzung.<br />
c) Die Verletzung von Art. 36 Abs. 1 Buchst. b Satz 3 WÜK hat kein Beweisverwertungsverbot zur Folge. Die Annahme eines solchen Verwertungsverbots ist völker- und verfassungsrechtlich nicht geboten und auch sonst der Sache nach nicht gerechtfertigt (ebenso BGH, Beschl. vom 25. September 2007 - <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5 StR 116/01" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">5 StR 116/01</a> und <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5 StR 475/02" target="_blank" title="(3 zugeordnete Entscheidungen)">5 StR 475/02</a>).<br />
aa) Die Annahme eines Beweisverwertungsverbots in Fällen einer unterlassenen Belehrung über das Konsultationsrecht ergibt sich nicht aus der Rechtsprechung des IGH. In den von ihm zu Art. 36 Abs. 1 Buchst. b Satz 3 WÜK entschiedenen Fällen (siehe dazu Wagner/Raasch/Pröpstl, Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen vom 24. April 1963, S. 258 f.), in denen eine Belehrung nach dieser Vorschrift jeweils gänzlich unterblieben war, beanstandete der IGH, dass den Beschuldigten dort aufgrund des nationalen Verfahrensrechts des Empfangsstaats schon gar keine Möglichkeit zur Verfügung gestanden habe, die unterbliebene Belehrung zu rügen. Dem Beschuldigten müsse aber ein Verfahren offen stehen, in welchem er die Verletzung der Belehrungspflicht geltend machen und deren Auswirkung auf das Strafverfahren überprüfen lassen könne. Nach der Rechtsprechung des IGH ist die notwendige Konsequenz eines Verstoßes gegen die Belehrungspflicht nach Art. 36 Abs. 1 Buchst. b Satz 3 WÜK somit, dass das Strafurteil im Schuld- und Strafausspruch unter Berücksichtigung des Verstoßes gegen die Rechte aus dem Konsularrechtsübereinkommen überprüfbar sein müsse. Der IGH hat dazu in der LaGrandEntscheidung ausgeführt, dass nach Verletzung der Belehrungspflicht &#8220;eine Entschuldigung in den Fällen nicht ausreichen würde, in denen die Betroffenen langjährigen Haftstrafen unterworfen oder verurteilt und mit schweren Strafen bestraft werden. In Fällen einer derartigen Verurteilung und Bestrafung würde es&#8221; dem Empfangsstaat (im Fall der LaGrand-Entscheidung: den Vereinigten Staaten) &#8220;obliegen, die Überprüfung und erneute Behandlung der Verurteilung und Bestrafung unter Berücksichtigung der Verletzung der Konventionsrechte zu ermöglichen. Diese Verpflichtung kann in unterschiedlicher Art und Weise erfüllt werden. Die Wahl der Mittel bleibt&#8221; dem Empfangsstaat &#8220;überlassen&#8221; (IGH, Urt. vom 27. Juni 2001 [nichtamtliche Übersetzung in EuGRZ 2001, 287, 294]; im amtlichen Text: &#8220;In the case of such a conviction and sentence, it would be incumbent upon the United States to allow the review and reconsideration of the conviction and sentence by taking account of the violation of the rights set forth in the Convention. This obligation can be carried out in various ways. The choice of means must be left to the United States&#8221; [LaGrand <germany>, Judgement, I.C.J. Reports 2001, 466, 514]). Konkrete Vorgaben, zu welchem Ergebnis diese Überprüfung des Urteils führen müsse, macht der IGH nicht und fordert dementsprechend insbesondere auch kein Beweisverwertungsverbot für Äußerungen des Beschuldigten im Falle unterlassener Belehrung nach Art. 36 Abs. 1 Buchst. b Satz 3 WÜK (so auch Burchard JZ 2007, 891, 893; Kreß GA 2007, 296, 304; Paulus <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=StV 2003, 57" target="_blank" title="BGH, 07.11.2001 - 5 StR 116/01">StV 2003, 57</a>, 58 f.).<br />
bb) Auch verfassungsrechtlich ist die Annahme eines Beweisverwertungsverbots nicht geboten. So hat das Bundesverfassungsgericht klargestellt, die Rechtsprechung des IGH sei nicht dahin zu verstehen, dass im Falle eines Belehrungsfehlers nach Art. 36 Abs. 1 Buchst. b Satz 3 WÜK zwingend von der Unverwertbarkeit der zustande gekommenen Beweisergebnisse auszugehen sei; im Übrigen obliege es dem Bundesgerichtshof festzustellen, ob ein Verwertungsverbot anzunehmen sei oder welche Konsequenzen aus dem Verfahrensfehler sonst zu ziehen seien (BVerfG <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2007, 499" target="_blank" title="BVerfG, 19.09.2006 - 2 BvR 2115/01">NJW 2007, 499</a>, 503).<br />
cc) Die Annahme eines Beweisverwertungsverbots ist auch in der Sache nicht gerechtfertigt. Insbesondere lässt sich die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Verstößen gegen die in § <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/136.html" target="_blank">136</a> Abs. 1 Satz 2 StPO geregelten Belehrungspflichten nicht auf einen Verstoß gegen die Belehrungspflicht nach Art. 36 Abs. 1 Buchst. b Satz 3 WÜK übertragen.</germany>
</p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<p align="justify">Nicht jeder Verstoß gegen eine Verfahrensvorschrift, die eine Belehrungspflicht vorsieht, zieht ein Beweisverwertungsverbot nach sich. Die Entscheidung für oder gegen ein Verwertungsverbot ist vielmehr aufgrund einer Abwägung der im Rechtsstaatsprinzip angelegten gegenläufigen Gebote und Ziele zu treffen (vgl. BVerfG <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2007, 499" target="_blank" title="BVerfG, 19.09.2006 - 2 BvR 2115/01">NJW 2007, 499</a>, 503). Der Senat geht in Übereinstimmung mit dem 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschl. vom 25. September 2007 - <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5 StR 116/01" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">5 StR 116/01</a> und <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5 StR 475/02" target="_blank" title="(3 zugeordnete Entscheidungen)">5 StR 475/02</a>; vgl. auch Kreß GA 2007, 296, 304 f.) davon aus, dass sich bei einem Verstoß gegen die Belehrungspflicht nach Art. 36 Abs. 1 Buchst. b Satz 3 WÜK die Rechtslage in Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich unter Berücksichtigung von Art und Gewicht des Verstoßes und der wesentlichen Belange der Urteilsfindung im Strafverfahren, anders darstellt als bei der in § <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/136.html" target="_blank">136</a> Abs. 1 Satz 2 StPO vorgeschriebenen Belehrung über das Schweigerecht und das Verteidigerkonsultationsrecht. Die beiden Belehrungspflichten sind einander nicht ausreichend ähnlich; sie unterscheiden sich sowohl im Hinblick auf ihre Voraussetzungen als auch auf ihre Bedeutung für ein mögliches Beweisergebnis zu Lasten des Beschuldigten. So setzt die Belehrung nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/136.html" target="_blank">136</a> Abs. 1 Satz 2 StPO eine Vernehmungssituation voraus, kommt jedem Beschuldigten unabhängig von dessen Staatsangehörigkeit zugute und betrifft inhaltlich mit den Rechten des Beschuldigten auf Selbstbelastungsfreiheit und auf effektive Verteidigung dessen zentrale Schutzrechte. Demgegenüber knüpft die Belehrung nach Art. 36 Abs. 1 Buchst. b Satz 3 WÜK an eine freiheitsentziehende Maßnahme und damit einen Umstand an, durch den die Aussagefreiheit des Beschuldigten jedenfalls dann nicht berührt wird, wenn die Festnahme erst erfolgt, nachdem der Beschuldigte vernommen worden ist. Eine Belehrungspflicht vor Beginn einer Vernehmung, an deren Ende möglicherweise eine Festnahme des Beschuldigten erfolgen wird, sieht der Wortlaut von Art. 36 WÜK nicht vor. Zudem kommt die Belehrungspflicht über das Konsultationsrecht nur Beschuldigten mit einer fremden Staatsangehörigkeit zugute. Schließlich handelt es sich bei dieser Belehrung inhaltlich lediglich um einen zusätzlichen Schutz; den betroffenen ausländischen Beschuldigten kommen jedoch alle sonstigen rechtsstaatlichen Verteidigungsstandards unvermindert zugute.<br />
Das angefochtene Urteil erweist sich somit nicht deswegen als rechtsfehlerhaft, weil das Landgericht bei seiner Beweiswürdigung die Angaben der Angeklagten bei ihren Vernehmungen im Ermittlungsverfahren berücksichtigt hat.
</p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<p align="justify">d) Im Schrifttum wird darüber hinaus die Möglichkeit erörtert, dass sich der Verstoß gegen Art. 36 Abs. 1 Buchst. b Satz 3 WÜK selbst bei Verneinung eines Verwertungsverbots in anderer Weise zu Lasten des Beschuldigten und seiner Verteidigungsmöglichkeiten auswirken und als Folge hiervon das gegen ihn ergehende Urteil im Schuld- oder Rechtsfolgenausspruch nachteilig beeinflussen könne (Kreß GA 2007, 296, 306; möglicherweise aA - Beruhensprüfung nur bei Annahme eines Beweisverwertungsverbots - BVerfG <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2007, 499" target="_blank" title="BVerfG, 19.09.2006 - 2 BvR 2115/01">NJW 2007, 499</a>, 504 [Rdn. 76]; siehe auch Burchard JZ 2007, 891, 893; Paulus <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=StV 2003, 57" target="_blank" title="BGH, 07.11.2001 - 5 StR 116/01">StV 2003, 57</a>, 60). Dem ist hier indessen nicht weiter nachzugehen. Dass sie durch die zunächst unterlassene Belehrung in ihren Verteidigungsmöglichkeiten in irgendeiner Hinsicht entscheidungserheblich eingeschränkt gewesen wären, behaupten die Beschwerdeführer in ihrem Rügevorbringen schon selbst nicht. Im Übrigen wäre hier ohne weiteres auszuschließen, dass sich das Unterbleiben der Belehrung unmittelbar nach der vorläufigen Festnahme im Sinne des § <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/337.html" target="_blank">337</a> Abs. 1 StPO auf das Urteil ausgewirkt haben könnte; denn die Angeklagten haben nach der Belehrung durch den Ermittlungsrichter über ihr Recht, die konsularische Vertretung ihrer Heimatstaaten benachrichtigen zu lassen, auf eine solche Benachrichtigung ausdrücklich verzichtet. Hieraus ist zu schließen, dass ein rechtsfehlerfreies Verfahren, bei dem die Angeklagten bereits bei ihrer Festnahme durch die Zollbeamten über ihr Recht aus Art. 36 Abs. 1 Buchst. b Satz 3 WÜK belehrt worden wären, zu keinem anderen Entschluss der Angeklagten geführt hätte und daher auch in diesem Falle eine Unterrichtung der zuständigen Konsulate unterblieben wäre.<br />
e) Die Revisionen der Angeklagten sind daher zu verwerfen.
</p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<p align="justify">Allerdings hat es der 5. Strafsenat in seinem Beschluss vom 25. September 2007 (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5 StR 116/01" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">5 StR 116/01</a> und <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5 StR 475/02" target="_blank" title="(3 zugeordnete Entscheidungen)">5 StR 475/02</a>) für angezeigt erachtet, in Fällen, in denen die Belehrung nach Art. 36 Abs. 1 Buchst. b Satz 3 WÜK völlig unterblieben ist, diesem Verstoß im Wege einer Kompensation dadurch Rechnung zu tragen, dass ein Teil der gegen den Angeklagten verhängten Strafe für vollstreckt erklärt wird. Dieser Ansicht vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Die Folgen, die Verstöße gegen das Verfahrensrecht (gleich, ob dieses nationalen oder völkervertragsrechtlichen Ursprungs ist) in der Revisionsinstanz nach sich ziehen, sind in den §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/337.html" target="_blank">337</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/338.html" target="_blank">338</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/353.html" target="_blank">353</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/354.html" target="_blank">354</a> StPO abschließend geregelt: Beruht ein Urteil ganz oder teilweise auf einem Verfahrensfehler, so ist es in dem entsprechenden Umfang aufzuheben; ist ein Beruhen dagegen auszuschließen, so ist die Revision zu verwerfen. Andere Möglichkeiten bestehen nicht. Insbesondere ist es dem Staat verwehrt, dem Angeklagten Verfahrensverstöße, die sich auf das Urteil ausgewirkt haben, durch einen Vollstreckungsrabatt gewissermaßen &#8220;abzuhandeln&#8221;; denn dies würde auf die Dauer zu einer nicht hinnehmbaren Relativierung des Verfahrensrechts führen.<br />
Aus der Rechtsprechung zur Kompensation konventions- und damit gleichzeitig rechtsstaatswidriger Verstöße insbesondere gegen das Gebot zügiger Durchführung von Strafverfahren (Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/MRK/5.html" target="_blank" title="Art. 5 MRK: Recht auf Freiheit und Sicherheit">5</a> Abs. 3 Satz 1, Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/MRK/6.html" target="_blank" title="Art. 6 MRK: Recht auf ein faires Verfahren">6</a> Abs. 1 Satz 1 MRK), kann nichts Gegenteiliges abgeleitet werden. Diese Rechtsprechung beruht auf den Besonderheiten der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, insbesondere dem Verständnis, das Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/MRK/34.html" target="_blank" title="Art. 34 MRK: Individualbeschwerden">34</a> MRK in der Spruchpraxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gefunden hat; den dort formulierten Grundsatz, dass der Angeklagte für die besonderen immateriellen Belastungen, die er durch die Verfahrensverzögerung erlitten hat, durch eine ausdrückliche und bezifferte Kompensation zu entschädigen ist, hat das Bundesverfassungsgericht als auch aus der Rechtsstaatsgarantie verfassungsrechtlich abzuleitendes Erfordernis bestätigt (s. näher den Vorlagebeschluss des Senats NJW 2007, 3294 ff.). Hieran haben sich die Strafgerichte auszurichten. Dies ändert indes nichts daran, dass es sich bei dieser Kompensation um ein mit dem sonstigen Straf- und Strafverfahrensrecht nur schwerlich in Einklang zu bringendes Rechtsinstitut handelt. Es ist daher nicht auf Bereiche auszudehnen, in denen seine Anwendung durch entsprechende völkervertrags oder verfassungsrechtliche Vorgaben nicht geboten ist. So liegt es bei Verstößen gegen Art. 36 Abs. 1 Buchst. b Satz 3 WÜK. Weder das Konsularübereinkommen noch das Rechtsstaatsgebot schreiben vor, dass der Angeklagte für ein (zeitweiliges) Unterbleiben der Belehrung über das Konsultationsrecht zu entschädigen ist. Vielmehr muss allein gewährleistet sein, dass er den Verstoß im Strafverfahren geltend machen und dort zur Überprüfung stellen kann, ob dieser sich in maßgeblicher Weise auf seine Verteidigungsrechte und damit gegebenenfalls auf seine Verurteilung ausgewirkt hat (s. oben).<br />
Die Auffassung des Senats weicht nicht in entscheidungserheblicher Weise von der Rechtsansicht des 5. Strafsenats ab; denn dieser hat ausdrücklich offen gelassen, ob im Falle einer alsbald nachgeholten Belehrung, wie sie hier durch den Ermittlungsrichter vorgenommen wurde, eine Kompensation nicht gänzlich entbehrlich ist (Beschl. vom 25. September 2007 - <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5 StR 116/01" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">5 StR 116/01</a> und <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5 StR 475/02" target="_blank" title="(3 zugeordnete Entscheidungen)">5 StR 475/02</a>, Rdn. 30).
</p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<p align="justify">Die Entscheidung kann im <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;Datum=Aktuell&amp;Sort=12288&amp;nr=42707&amp;pos=0&amp;anz=659" title="Urteil BGH" target="_blank">Volltext hier auf den Seiten des BGH </a>abgerufen werden.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2008 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org/blog">Anwalt bloggt</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.sokolowski.org/blog/strafrecht/bgh-folgen-einer-verspatet-erteilten-belehrung-eines-auslandischen-beschuldigten-uber-sein-recht-auf-unterrichtung-der-konsularischen-vertretung/350/feed/</wfw:commentRss>
		</item>
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		<title>In Inhabergeführten Einraum-Gaststätten in Rheinland-Pfalz darf zunächst weiter geraucht werden</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/blog/sonstiges/in-inhabergefuhrten-einraum-gaststatten-in-rheinland-pfalz-darf-zunachst-weiter-geraucht-werden/349/</link>
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		<pubDate>Tue, 12 Feb 2008 17:05:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
		
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		<description><![CDATA[Das Rheinland-pfälzisches Nichtraucherschutzgesetz tritt am 15. Februar 2008 in Kraft, nach einer Entscheidung des VGH Rheinland-Pfals darf aber in kleinen betreibergeführten Gaststätten vorläufig weiter geraucht werden.
&#160;
Das durch § 7 des Nichtraucherschutzgesetzes Rheinland-Pfalz vom 5. Oktober 2007 angeordnete Rauchverbot in Gaststätten wird bis zur Entscheidung über die Verfassungs­beschwerden insoweit einstweilen ausgesetzt, als es sich auch auf [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Das Rheinland-pfälzisches Nichtraucherschutzgesetz tritt am 15. Februar 2008 in Kraft, nach einer Entscheidung des VGH Rheinland-Pfals darf aber in kleinen betreibergeführten Gaststätten vorläufig weiter geraucht werden.<span id="more-349"></span></p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<p align="justify">Das durch § 7 des Nichtraucherschutzgesetzes Rheinland-Pfalz vom 5. Oktober 2007 angeordnete Rauchverbot in Gaststätten wird bis zur Entscheidung über die Verfassungs­beschwerden insoweit einstweilen ausgesetzt, als es sich auch auf ausschließlich inhabergeführte Ein-Raum-Gaststätten ohne Beschäftigte erstreckt. Diese Gaststätten müssen am Eingangsbereich deutlich sichtbar auf eine Raucherlaubnis hinweisen. Die übrigen Vorschriften des Gesetzes können am 15. Februar 2008 in Kraft treten. Dies ent­schied der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz in Koblenz im Verfahren über mehrere Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.</p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<p align="justify">Nach dem Nichtraucherschutzgesetz sind Gaststätten grundsätzlich rauchfrei. Aus­nahmsweise können Betreiber einer Gaststätte in abgetrennten und entsprechend gekennzeichneten Räumen das Rauchen erlauben. Gegen das Nichtraucherschutzgesetz haben fünf Betreiber von Ein-Raum-Gaststätten, deren bauliche Anordnung nach ihren Angaben die räumliche Abtrennung eines separaten Raucherbereichs ausschließt, Ver­fassungsbeschwerden eingelegt. Sie rügen eine Verletzung ihrer Berufsfreiheit und ihres Eigentumsrechts: Mindestens 80 % ihrer Stammkundschaft seien Raucher. Infolge der gesetzlichen Neuregelung müssten sie mit gravierenden Umsatzrückgängen rechnen, die sie in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedrohten. Ein weiterer Beschwerdeführer, der keine Gaststätte betreibt, fühlt sich als Raucher durch das Rauchverbot in seinem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit verletzt. Sämtliche Beschwerdeführer haben Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, mit der das Inkrafttreten des Gesetzes zum 15. Februar 2008 vorläufig ausgesetzt werden soll. Die Anträge der Gaststätten­betreiber hatten Erfolg. Der Antrag des Rauchers wurde abgelehnt.</p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<p align="justify">1. Die Betreiber von Ein-Raum-Gaststätten verfügten aufgrund der örtlichen Gegeben­heiten nicht über die Möglichkeit, einen von dem rauchfreien Gastraum abgetrennten Raucherbereich einzurichten. Zugleich sei es ihnen verwehrt, sich – unter entsprechend deutlich sichtbarem Hinweis an etwaige Nichtraucher – für ein Gestatten des Rauchens zu entscheiden. Deshalb beeinträchtige das Rauchverbot sie tendenziell stärker als die Besit­zer von Gaststätten, in denen aufgrund ihrer Größe Raucherräume eingerichtet werden könnten. Ob diese wirtschaftlich voraussichtlich gravierende Ungleichbehandlung gerechtfertigt sei, werde erst später in den Hauptsacheverfahren über die Verfassungs­beschwerden geklärt. Bei der jetzt zu treffenden Entscheidung seien deshalb unabhängig von den Erfolgsaussichten in der Hauptsache die Nachteile für die Beschwerdeführer durch das Inkrafttreten des Nichtraucherschutzgesetzes am 15. Februar 2008 gegen die Folgen abzuwägen, die durch die vorläufige Aussetzung der die Ein-Raum-Gaststätten betreffenden gesetzlichen Regelungen eintreten würden. Diese Folgenabwägung falle zugunsten der Betreiber kleiner Ein-Raum-Gaststätten ohne Beschäftigte aus.</p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<p align="justify">Trete das Nichtraucherschutzgesetz auch für Ein-Raum-Gaststätten vor der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerden in Kraft, könnten den Betreibern schwere und praktisch nicht wieder gut zu machende wirtschaftliche Nachteile entstehen. Ihre Prognose, sie müssten angesichts eines Raucheranteils von mindestens 80 % unter ihren Stammkunden mit wirtschaftlichen Konsequenzen rechnen, die zur Bedrohung oder gar Vernichtung ihrer beruflichen Existenz führen könnten, sei nachvollziehbar dargelegt. Nach markt­forschungsgestützten Angaben des Deutschen Hotel- und Gaststättenverban­des e.V. hätten vergleichbare, schon in Kraft befindliche Rauchverbote anderer Bundes­länder zu teilweise erheblichen Umsatzeinbußen für Ein-Raum-Gaststätten geführt. Dies gelte vor allem auch angesichts zunächst gleichbleibender vertraglicher Verpflichtungen aus Bier­lieferungsverträgen und Pachtzinsvereinbarungen. Sie könnten zu einer rapiden Ver­schlechterung der wirtschaftlichen Situation einer nicht nur geringen Zahl von Ein-Raum-Gaststätten innerhalb eines kurzen Zeitraums führen. Ein effektiver Grundrechts­schutz der Betroffenen im Verfassungsbeschwerdeverfahren spreche deshalb dagegen, zunächst die Widerlegung oder den tatsächlichen Eintritt der prognosti­zierten existenzgefährdenden Situation abzu­warten. Im letzteren Fall käme der Grund­rechtsschutz in der Hauptsache wegen irreparabler Nachteile zu spät.</p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<p align="justify">Demgegenüber seien die Nachteile, die mit dem Erlass einer einstweiligen Anordnung verbunden seien, weniger gewichtig. Zwar verfolge der Gesetzgeber mit der Einführung der Rauchfreiheit in Gaststätten das verfassungsrechtlich legitime Ziel, insbesondere Familien mit Kindern, Menschen mit chronischen Atemwegserkrankungen und Jugend­lichen den Besuch von Gaststätten zu ermöglichen, ohne sie einer Passivrauchbelastung auszusetzen. Gleichzeitig bezwecke er, die gesundheitliche Gefährdung der Beschäftigten in Gaststätten zu verringern. Für den angesprochenen Personenkreis seien jedoch die Folgen der kurzfristig zunächst fortbestehenden Möglichkeit, in Ein-Raum-Gaststätten zu rauchen, begrenzt. Dies gelte gerade für inhabergeführte Gaststätten, die keine weiteren Personen beschäftigten. Denn Familien mit Kindern und Menschen mit chronischen Atemwegserkrankungen gehörten nicht typischerweise zum Gästekreis solcher kleinen Ein-Raum-Gaststätten mit erfahrungsgemäß hohem Raucheranteil.</p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<p align="justify">Das vorübergehende Festhalten an der bisherigen Rechtslage für Ein-Raum-Gaststätten begründe daher noch keine Nachteile, die möglicherweise existenzgefährdende Konse­quenzen für die betroffenen Gastwirte aufwiegen würden. Voraussetzung hierfür sei aller­dings, dass die inhabergeführten Ein-Raum-Gaststätten, in denen bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerden das Rauchen zugelassen werden könne, an ihrem Eingang deutlich sichtbar als nicht rauchfreie Gaststätten gekennzeichnet würden. Nicht­raucher könnten so vorab eine selbständige und bewusste Entscheidung treffen, ob sie eine solche Gaststätte aufsuchen wollten.</p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<p align="justify">2. Der Antrag des Rauchers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei abzulehnen, weil das vorgesehene Inkrafttreten des Nichtraucherschutzgesetzes für ihn keine beson­ders schweren, praktisch nicht wieder gut zu machenden persönlichen Nachteile begründe. Bis zur Entscheidung über seine Verfassungsbeschwerde habe er angesichts der verbleibenden Möglichkeiten zu rauchen lediglich eine Beeinträchtigung seiner all­gemeinen Handlungsfreiheit in einem Grenzbereich hinzunehmen.</p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<p align="justify">3. Der Verfassungsgerichtshof weist in seinem Beschluss ausdrücklich darauf hin, dass mit der Entscheidung über die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung keine Aussage über die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerden verbunden ist.</p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<p align="justify">Beschluss vom 11. Februar 2008, Aktenzeichen: VGH A 32/07 u. a.</p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<p align="justify">Quelle: <a href="http://cms.justiz.rlp.de/justiz/nav/a0b/a0bc3768-b0b2-11d4-a737-0050045687ab,00000000-0000-0000-0000-000000000000,,,2be70a9f-3079-06fd-35a3-11bb63b81ce4.htm" title="VGH Rheinland-Pfals Medienstelle" target="_blank">Medienstelle des VGH Rheinland-Pfalz</a><br />
Die Entscheidung kann im <a href="http://cms.justiz.rlp.de/justiz/sub/d49/binarywriterservlet?imgUid=a7fcfde6-5c08-1133-e2dc-6169740b3ca1&amp;uBasVariant=e7a67a83-14e2-4e76-acc0-b8da4911e859" title="Entscheidung im Volltext" target="_blank">Volltext hier auf den Seiten des VGH</a> abgerufen werden.
</p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<p align="justify"><a href="http://www.sokolowski.org/blog/sonstiges/auswirkungen-des-rauchverbotes-in-gaststatten/315/">Siehe auch hier</a></p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2008 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org/blog">Anwalt bloggt</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Neuer Basiszinssatz ab 1. Januar 2008</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/blog/sonstiges/neuer-basiszinssatz-ab-1-januar-2008/348/</link>
		<comments>http://www.sokolowski.org/blog/sonstiges/neuer-basiszinssatz-ab-1-januar-2008/348/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 02 Jan 2008 16:33:43 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Sonstiges]]></category>

		<category><![CDATA[2008]]></category>

		<category><![CDATA[Änderung]]></category>

		<category><![CDATA[§ 247 BGB]]></category>

		<category><![CDATA[§ 288 BGB]]></category>

		<category><![CDATA[Basiszins]]></category>

		<category><![CDATA[BGB]]></category>

		<category><![CDATA[Bundesbank]]></category>

		<category><![CDATA[Verzug]]></category>

		<category><![CDATA[Zinssatz]]></category>

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		<description><![CDATA[Der ab dem 1. Januar 2008 gültige Basiszinssatz wurde in der Ausgabe des Bundesanzeigers vom 29. Dezember 2007 (Nr. 242) bekannt gegeben.
 Hiernach wurde der Basiszinssatz von 3,19% auf 3,32% erhöht.
 Nach § 247 BGB hat die Deutsche Bundesbank den Basiszinssatz zu berechnen und im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
 Dieser Zinssatz dient vor allem als Grundlage [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Der ab dem 1. Januar 2008 gültige Basiszinssatz wurde in der Ausgabe des Bundesanzeigers vom 29. Dezember 2007 (Nr. 242) bekannt gegeben.</p>
<p align="justify"> Hiernach wurde der Basiszinssatz von 3,19% auf 3,32% erhöht.</p>
<p align="justify"> Nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/247.html" target="_blank" title="&sect; 247 BGB: Basiszinssatz">247</a> BGB hat die Deutsche Bundesbank den Basiszinssatz zu berechnen und im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.</p>
<p align="justify"> Dieser Zinssatz dient vor allem als Grundlage für die Berechnung von Verzugszinsen, § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/288.html" target="_blank" title="&sect; 288 BGB: Verzugszinsen">288</a> I S. 2 BGB. Er wird jeweils zum 1. Januar und zum 1. Juli eines Jahres angepasst. Für die Anpassung ist die Änderung des Zinssatzes für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres maßgeblich.</p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<p align="justify"><a href="http://www.bundesbank.de/presse/presse_zinssaetze.php" title="Bundesbank" target="_blank">Weitere Informationen erhalten Sie auch auf den Seiten der Deutschen Bundesbank </a></p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2008 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org/blog">Anwalt bloggt</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Auswirkungen der Unternehmenssteuerreform zum 1.01.2008</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/blog/sonstiges/auswirkungen-der-unternehmenssteuerreform-zum-1012008/347/</link>
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		<pubDate>Tue, 01 Jan 2008 14:29:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Sonstiges]]></category>

		<category><![CDATA[2008]]></category>

		<category><![CDATA[Abschreibung]]></category>

		<category><![CDATA[AfA]]></category>

		<category><![CDATA[Ansparabschreibung]]></category>

		<category><![CDATA[Änderung]]></category>

		<category><![CDATA[GWG]]></category>

		<category><![CDATA[Investitionsabzugsbetrag]]></category>

		<category><![CDATA[Steuer]]></category>

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		<description><![CDATA[Nachfolgend ein Überblick der sich aus der Unternehmenssteuerreform zum 1. Januar 2008 ergebenden Änderungen:

Abschreibung:


Die sogenannte Degressive AfA, mit der im Anschaffungsjahr bislang bis zu 30% des Kaufpreises von beweglichen Wirtschaftsgütern abgeschrieben werden konnte, ist nicht mehr zulässig.


Die Anschaffungskosten dürfen ab dem 1.1.2008 nur noch gleichmäßig über die Nutzungsdauerlinear verteilt werden.


Generell dürfen nunmehr jedoch im Wege [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nachfolgend ein Überblick der sich aus der Unternehmenssteuerreform zum 1. Januar 2008 ergebenden Änderungen:<span id="more-347"></span></p>
<ul>
<li>Abschreibung:
<ol>
<li>
<p align="justify">Die sogenannte Degressive AfA, mit der im Anschaffungsjahr bislang bis zu 30% des Kaufpreises von beweglichen Wirtschaftsgütern abgeschrieben werden konnte, ist nicht mehr zulässig.</p>
</li>
<li>
<p align="justify">Die Anschaffungskosten dürfen ab dem 1.1.2008 nur noch gleichmäßig über die Nutzungsdauerlinear verteilt werden.</p>
</li>
<li>
<p align="justify">Generell dürfen nunmehr jedoch im Wege der Sonder AfA 20 % des Kaufpreises sofort geltend gemacht werden, und zwar zusätzlich zur linearen AfA. Dies ist jedoch nur bei bestimmten Bilanzgrößen zulässig und bei Freiberuﬂern  nur bei Gewinnen von bis zu 100.000 € jährlich.</p>
</li>
<li>
<p align="justify">Nunmehr können auch gebrauchte Güter abgeschrieben werden.</p>
</li>
<li>
<p align="justify">Als Geringwertige Wirtschaftsgüter, deren Kaufpreis zwingend im Jahr der Anschaffung in voller Höhe als Betriebsausgaben abzusetzen sind gelten nunmehr nur noch Wirtschaftsgüter mit einem Nettokaufpreis von bis zu 150,00 €. Es ist nicht mehr zulässig, diese Wirtschaftsgüter über die Nutzungsdauer abzuschreiben.</p>
</li>
<li>
<p align="justify">Wirtschaftsgüter mit einem Nettokaufpreis zwischen 150,01 € und 1.000 € werden sind als als gemeinsamer Zugangsposten des jeweiligen Geschäftsjahres zu erfassen und mit jeweils 20% p.a. über fünf Jahre linear abzuschreiben. Eine (vorzeitige) Sonderabschreibung, zum Beispiel bei Verkauf, Verlust oder Defekt ist nicht zulässig.</p>
</li>
<li>
<p align="justify">Wirtschaftsgüter mit einem Nettoanschaffungspreis von mehr als 1.000 € sind nach je nach ihrer Nutzungsdauer linear abzuschreiben.</p>
</li>
</ol>
</li>
<li>
<p align="justify">Die bisherige Ansparabschreibung wurde zum 1. Januar 2008 abgeschafft bzw. durch einen sogenannten Investitionsabzugsbetrag ersetzt. Nunmehr können für neue oder gebrauchte bewegliche Wirtschaftsgüter (Pkw, Maschinen, Lkw)  geplante Erwerbe vorab mit bis zu 200.000 € gewinnmindernd als Investitionsabzugsbetrag berücksichtigt werden. Das gilt aber nur bei bestimmten Betriebsgrößen. Der Betrag beträgt bis zu 40 % der voraussichtlichen Herstellung- bzw. Anschaffungskosten in den folgenden drei Jahren.</p>
</li>
<li>
<p align="justify">Die steuerliche Grenze, ab der auch Nichtkaufleute bilanzierungspflichtig werden, beträgt ab dem 1. Januar 2008 50.000 € Jahresgewinn. Bilanzierungspflicht besteht jedoch auch dann, wenn der Jahresumsatz 500.000 € übersteigt.</p>
</li>
<li>
<p align="justify">Bilanzierende Unternehmer, Freiberuﬂer  und Personengesellschaften können ab dem 1. Januar 2008 die sogenannte begünstigte Thesaurierungsbesteuerung nutzen. In diesem Fall werden diese Gruppen unabhängig von der Höhe auf<br />
Antrag pauschal mit 28,25 %besteuert. Bei Überentnahmen kann es allerdings in den Folgejahren zu einer Nachversteuerung kommen.</p>
</li>
<li>Für betriebliche Einkünfte die 250.000 € bzw. bei Ehepaaren 500.000 € übersteigen gilt nunmehr die von 42 auf 45 Prozent erhöhte &#8220;Reichensteuer.&#8221; Sofern das Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr abweicht, betrifft dies bereits das Ergebnis des Geschäftsjahres 2007/2008.</li>
</ul>
<p align="justify">Die vorstehende Aufstellung soll lediglich einen ersten Überblick verschaffen und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2008 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org/blog">Anwalt bloggt</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Änderungen in der Lohn- und Gehaltsabrechnung zum 1.1.08</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/blog/sonstiges/anderungen-in-der-lohn-und-gehaltsabrechnng-zum-1108/346/</link>
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		<pubDate>Tue, 01 Jan 2008 12:25:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[   Sozialrecht]]></category>

		<category><![CDATA[ALG I]]></category>

		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Krankversicherung]]></category>

		<category><![CDATA[Rente]]></category>

		<category><![CDATA[Sonstiges]]></category>

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		<category><![CDATA[Beitrag]]></category>

		<category><![CDATA[Bemessungsgrenze]]></category>

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		<category><![CDATA[Rentenversicherung]]></category>

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		<description><![CDATA[Zum 1. Januar 2008 ergeben sich in der Lohn- und Gehaltsabrechung insbesondere folgende Änderungen:

 Der Beitragssatz in der Arbeitslosenversicherung (ALG I) wird auf 3,3 % reduziert.
Der Höchstzuschuss zur privaten Krankenversicherung beträgt monatlich ab dem 1.1.2008 250,20  €
Der Höchstzuschuss zur privaten Pfelgeversicherung beträgt monatlich ab dem 1.1.2008 30,60 €. Eine Ausnahme bildet der Freistaat Sachen. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Zum 1. Januar 2008 ergeben sich in der Lohn- und Gehaltsabrechung insbesondere folgende Änderungen:<span id="more-346"></span></p>
<ul>
<li> Der Beitragssatz in der Arbeitslosenversicherung (ALG I) wird auf 3,3 % reduziert.</li>
<li>Der Höchstzuschuss zur privaten Krankenversicherung beträgt monatlich ab dem 1.1.2008 250,20  €</li>
<li>Der Höchstzuschuss zur privaten Pfelgeversicherung beträgt monatlich ab dem 1.1.2008 30,60 €. Eine Ausnahme bildet der Freistaat Sachen. Hier beträgt der Höchstzuschuss lediglich 12,60  €.</li>
<li>Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt ab dem 1.1.2008 3.600,00 € monatlich</li>
<li>Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt ab dem 1.1.2008  für den Westen  5.300 € monatlich und für den Osten 4.500 € monatlich.</li>
<li>Die Formel zur Berechnung der Beitragssätze in der sogenannten Gleitzone ( 400-800 € Verdienst) wurde an die geänderten Beitragssätze angepasst. Der sogenannte Gleitzonenfaktor beträgt ab dem 1.1.2008 F=0,7732</li>
<li>Ein gesonderter Ansatz eines geldwerten Vorteils für Einsatzwechseltätigkeit bei Nutzung eines Dienstwagens ist ab dem 1. Januar 2008 nicht mehr möglich</li>
</ul>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2008 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org/blog">Anwalt bloggt</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Ab 1. Januar 2008 Zuzahlungsbefreiung für Chroniker nur noch unter bestimmten Voraussetzungen</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/blog/sozialrecht/ab-1-januar-2008-zuzahlungsbefreiung-fur-chroniker-nur-noch-unter-bestimmten-voraussetzungen/330/</link>
		<comments>http://www.sokolowski.org/blog/sozialrecht/ab-1-januar-2008-zuzahlungsbefreiung-fur-chroniker-nur-noch-unter-bestimmten-voraussetzungen/330/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 24 Dec 2007 14:09:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[   Sozialrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Krankversicherung]]></category>

		<category><![CDATA[2008]]></category>

		<category><![CDATA[Änderung]]></category>

		<category><![CDATA[Chroniker]]></category>

		<category><![CDATA[GkV]]></category>

		<category><![CDATA[Richtlinie]]></category>

		<category><![CDATA[Zuzahlung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.sokolowski.org/blog/sozialrecht/ab-1-januar-2008-zuzahlungsbefreiung-fur-chroniker-nur-noch-unter-bestimmten-voraussetzungen/330/</guid>
		<description><![CDATA[Zum 1. Januar 2008 wird die neue Chroniker-Richtline wirksam. Wer chronisch erkrankt und deshalb bei den Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung von der halbierten Belastungsgrenze (1% statt 2% der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt) profitieren will, muss künftig nachweisen, dass er sich vor der Erkrankung über die relevanten Vorsorgeuntersuchungen hat beraten lassen.
Die neue Regelung gilt für [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Zum 1. Januar 2008 wird die neue Chroniker-Richtline wirksam. Wer chronisch erkrankt und deshalb bei den Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung von der halbierten Belastungsgrenze <span id="more-330"></span>(1% statt 2% der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt) profitieren will, muss künftig nachweisen, dass er sich vor der Erkrankung über die relevanten Vorsorgeuntersuchungen hat beraten lassen.</p>
<p align="justify">Die neue Regelung gilt für Versicherte, die ab dem 1. Januar 2008 erstmals Vorsorgeuntersuchungen nach § 25 SGB V in Anspruch nehmen können. Das sind alle Frauen, die nach dem 1. April 1987 geboren wurden, und alle Männer, die nach dem 1. April 1962 geboren wurden.</p>
<p align="justify">Die Regelung ist zunächst auf die Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von Brustkrebs, Darmkrebs und Gebärmutterhalskrebs beschränkt. Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses zu weiteren Krebsfrüherkennungsuntersuchungen sowie zum so genannten „Gesundheits-Check-Up“ stehen noch aus.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2008 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org/blog">Anwalt bloggt</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Neuregelung der Trinkwasserverordnung zum 1. Januar 2008</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/blog/sonstiges/neuregelung-der-trinkwasserverordnung-zum-1-januar-2008/332/</link>
		<comments>http://www.sokolowski.org/blog/sonstiges/neuregelung-der-trinkwasserverordnung-zum-1-januar-2008/332/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 21 Dec 2007 13:45:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Sonstiges]]></category>

		<category><![CDATA[2008]]></category>

		<category><![CDATA[Änderung]]></category>

		<category><![CDATA[Trinkwasser]]></category>

		<category><![CDATA[Verordnung]]></category>

		<category><![CDATA[VO]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.sokolowski.org/blog/sonstiges/neuregelung-der-trinkwasserverordnung-zum-1-januar-2008/332/</guid>
		<description><![CDATA[Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung – TrinkwV 2001) tritt die lfd. Nr. 4 der Anlage 2 Teil I am 1. Januar 2008 in Kraft. In Anlage 2 werden Grenzwerte für chemische Parameter festgesetzt, die im Wasser für den menschlichen Gebrauch nicht [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung – TrinkwV 2001) tritt die lfd. Nr. 4 der Anlage 2 Teil I am 1. Januar 2008 in Kraft.<span id="more-332"></span> In Anlage 2 werden Grenzwerte für chemische Parameter festgesetzt, die im Wasser für den menschlichen Gebrauch nicht überschritten werden dürfen. Die lfd. Nr. 4 bezieht sich auf den chemischen Parameter Bromat, für den ab dem 1. Januar 2008 der Grenzwert von 0,01 mg/l gilt. Bis zum 31. Dezember 2007 ist ein Grenzwert von 0,025 mg/l festgesetzt.</p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<p align="justify">Damit tritt – im Einklang mit der Europäischen Richtlinie 98/83/EG des Rates über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch – im Hinblick auf den Parameter Bromat eine Verschärfung in Kraft. Bromat kann während der Aufbereitung, etwa durch Oxidation bromidhaltigen Rohwassers mit Ozon entstehen. Aufgrund seiner karzinogenen Eigenschaften ist in der TrinkwV 2001, die am 1. Januar 2003 in Kraft getreten ist, erstmalig ein Grenzwert für Bromat festgesetzt worden. Damit die Wasserversorgungsunternehmen sich auf die Einhaltung des Grenzwertes von 0,01 mg/l auch hinsichtlich ihrer technischen Vorkehrungen einrichten können, war zunächst der bis zum 31. Dezember 2007 gültige, niedrigere Grenzwert bestimmt worden.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2008 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org/blog">Anwalt bloggt</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Änderungen im Gesundheitswesen zum 1. Januar 2008</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/blog/sozialrecht/anderungen-im-gesundheitswesen-zum-1-januar-2008/329/</link>
		<comments>http://www.sokolowski.org/blog/sozialrecht/anderungen-im-gesundheitswesen-zum-1-januar-2008/329/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 20 Dec 2007 07:48:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[   Sozialrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Krankversicherung]]></category>

		<category><![CDATA[2008]]></category>

		<category><![CDATA[Änderung]]></category>

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		<category><![CDATA[Rechengrößen]]></category>

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		<description><![CDATA[Nachfolgend ein Überblick der sich im Resort des Bundesministeriums für Gesundheit ergebenden Neuregelungen und Änderungen:

Neue Chroniker-Regelung
Neue Rechengrößen in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung
Neuregelung Trinkwasserverordnung
Einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM)
Änderung Selbsthilfeförderung

Copyright &#169; 2008 by Anwalt bloggt J. Sokolowski]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nachfolgend ein Überblick der sich im Resort des Bundesministeriums für Gesundheit ergebenden Neuregelungen und Änderungen:<span id="more-329"></span></p>
<ol>
<li>Neue Chroniker-Regelung</li>
<li><a href="http://www.sokolowski.org/blog/sozialrecht/neue-rechengrosen-ab-1-januar-2008/331/" title="Rechengrößen 2008">Neue Rechengrößen in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung</a></li>
<li><a href="http://www.sokolowski.org/blog/sonstiges/neuregelung-der-trinkwasserverordnung-zum-1-januar-2008/332/" title="TrinkwasserVO">Neuregelung Trinkwasserverordnung</a></li>
<li><a href="http://www.sokolowski.org/blog/sozialrecht/ab-1-januar-2008-einheitlicher-bewertungsmasstab-fur-vertragsarztliche-leistungen/333/" title="EBM">Einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM)</a></li>
<li><a href="http://www.sokolowski.org/blog/sozialrecht/anderung-der-selbsthilfeforderung-zum-1-januar-2008/334/" title="Selbsthilfe">Änderung Selbsthilfeförderung</a></li>
</ol>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2008 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org/blog">Anwalt bloggt</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>BGH zur Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/blog/strafrecht/bgh-zur-unterbringung-in-einem-psychiatrischen-krankenhaus/338/</link>
		<comments>http://www.sokolowski.org/blog/strafrecht/bgh-zur-unterbringung-in-einem-psychiatrischen-krankenhaus/338/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 19 Dec 2007 19:39:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>

		<category><![CDATA[§ 20 StGB]]></category>

		<category><![CDATA[§ 21 StGB]]></category>

		<category><![CDATA[§ 63 StGB]]></category>

		<category><![CDATA[§ 66 StGB]]></category>

		<category><![CDATA[BGH]]></category>

		<category><![CDATA[Sicherungsverwahrung]]></category>

		<category><![CDATA[StGB]]></category>

		<category><![CDATA[Unterbringung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.sokolowski.org/blog/strafrecht/bgh-zur-unterbringung-in-einem-psychiatrischen-krankenhaus/338/</guid>
		<description><![CDATA[In seinem Beschluss vom 23.10.2007 in dem Verfahren 4 StR 358/07 hat sich der BGH erneut mit den Voraussetzungen der Anordnung der Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus befasst und in den Entscheidungsgründen u.a. folgendes ausgeführt:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen &#8220;schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in kinderpornografischer Absicht und wegen vorsätzlicher Körperverletzung&#8221; zu [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">In seinem Beschluss vom 23.10.2007 in dem Verfahren <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4 StR 358/07" target="_blank" title="BGH, 23.10.2007 - 4 StR 358/07">4 StR 358/07</a> hat sich der BGH erneut mit den Voraussetzungen der Anordnung der Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus befasst<span id="more-338"></span> und in den Entscheidungsgründen u.a. folgendes ausgeführt:</p>
<p align="justify">Das Landgericht hat den Angeklagten wegen &#8220;schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in kinderpornografischer Absicht und wegen vorsätzlicher Körperverletzung&#8221; zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus sowie in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge nur zu den Maßregeln Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/349.html" target="_blank">349</a> Abs. 2 StPO.</p>
<p align="justify">1. Sowohl die angeordnete Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus als auch seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.</p>
<p align="justify">a) Das Landgericht hat angenommen, die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten sei bei den abgeurteilten Taten auf Grund einer dissozialen Persönlichkeitsstörung - einer schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne der §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/20.html" target="_blank" title="&sect; 20 StGB: Schuldunf&auml;higkeit wegen seelischer St&ouml;rungen">20</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/21.html" target="_blank" title="&sect; 21 StGB: Verminderte Schuldf&auml;higkeit">21</a> StGB - erheblich vermindert gewesen. Es hat diese Bewertung - dem gehörten Sachverständigen folgend - im Wesentlichen auf folgende Umstände gestützt:</p>
<p align="justify">Sämtliche &#8220;Kriterien der Weltgesundheitsorganisation ICD 10&#8243; für eine dissoziale Persönlichkeitsstörung seien beim Angeklagten als erfüllt anzusehen (UA 47 f. [gemeint ist: ICD-10 F 60 und F 60.2]). Der Ablauf der vom Angeklagten als Heranwachsenden begangenen Tat der Vorverurteilung vom 14. November 1997 (Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung, Mord und Brandstiftung) lege die Diagnose einer schweren dissozialen Störung nahe, weil bei dieser Tat die Schwelle &#8220;gesunder Kriminalität&#8221; deutlich und manifest überschritten worden sei (UA 49). Bei dem Angeklagten seien &#8220;defizitäre Verhaltensmuster&#8221; tief verwurzelt, weil bereits nach dem ersten Schultag seine &#8220;schulische Karriere&#8221; gestört gewesen sein solle und er &#8220;reelle Hilfsangebote&#8221; in der Haft nicht zu nutzen vermocht habe. Auch auf der &#8220;Beziehungsebene&#8221; seien gestörte Wahrnehmungs und Verhaltensmuster deutlich sichtbar, weil sich der Angeklagte kaum in der Lage sehe, persönliche Eigenschaften anderer Menschen, auch aus seinem näheren familiären Umfeld, einfühlbar zu beschreiben. Bei der Begehung der nunmehr zur Aburteilung stehenden Taten habe beim Angeklagten eine erhöhte Impulsivität vorgelegen. Die Folgen der Vorverurteilung von 1997 (die Verbüßung einer mehrjährigen Jugendstrafe und die Anordnung von Führungsaufsicht) hätten ihn nicht nennenswert beeindruckt. In beiden angeklagten Fällen sei keinerlei Mitgefühl mit den Opfern oder ein Gewissenskonflikt Bestandteil der Entscheidungsabwägung beim Angeklagten gewesen. Man könne bei ihm &#8220;quasi von einer &#8216;moralischen Sehbehinderung&#8217; &#8221; sprechen (UA 51). Gewissen und Mitgefühl seien bei ihm nur so rudimentär ausgebildet, dass ihm dadurch allenfalls eine schemenhafte Orientierung möglich sei. Neben der dissozialen Persönlichkeitsstörung sei beim Angeklagten auch die Diagnose einer Störung der Sexualpräferenz (Voyeurismus und “pädophile Züge“, UA 54, 63) zu stellen (UA 55). Die erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit habe allerdings ihren Grund in der dissozialen Persönlichkeitsstörung des Angeklagten (UA 56).<br />
Diese Begründung belegt nicht, dass beim Angeklagten bei Begehung der Taten eine schwere andere seelische Abartigkeit vorlag.</p>
<p align="justify">Allein die Diagnose &#8220;dissoziale Persönlichkeitsstörung&#8221; lässt für sich genommen eine Aussage über die Frage der Schuldfähigkeit eines Täters nicht zu (vgl. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHSt 44, 338" target="_blank" title="BGH, 08.01.1999 - 2 StR 430/98">BGHSt 44, 338</a>, 342; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHSt 49, 45" target="_blank" title="BGH, 21.01.2004 - 1 StR 346/03">49, 45</a>, 52). Selbst die Diagnose einer schweren Persönlichkeitsstörung ist nicht gleichbedeutend mit derjenigen einer schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne der §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/20.html" target="_blank" title="&sect; 20 StGB: Schuldunf&auml;higkeit wegen seelischer St&ouml;rungen">20</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/21.html" target="_blank" title="&sect; 21 StGB: Verminderte Schuldf&auml;higkeit">21</a> StGB. Eine solche Störung kann immer auch als - möglicherweise extreme - Spielart menschlichen Wesens einzuordnen sein, die sich noch innerhalb der Bandbreite des Verhaltens voll schuldfähiger Menschen bewegt (vgl. BGHSt 42, 385, 388; BGHR StGB § <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/63.html" target="_blank" title="&sect; 63 StGB: Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus">63</a> Zustand 24). Der sachverständig beratene Tatrichter muss daher prüfen, ob die Persönlichkeitsstörung Symptome aufweist, die in ihrer Gesamtheit das Leben eines Angeklagten vergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen stören, belasten oder einengen wie krankhafte seelische Störungen (vgl. BGH NStZ-RR 1999, 77, 78; BGHR StGB § <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/63.html" target="_blank" title="&sect; 63 StGB: Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus">63</a> Zustand 34 m.w.N.). Bei der gebotenen normativen Bewertung ist weiter zu beachten, dass auf der Grundlage der Diagnose &#8220;dissoziale Persönlichkeitsstörung&#8221; ein so schwer wiegender Eingriff, wie ihn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus darstellt, nur unter engen Voraussetzungen und nur dann gerechtfertigt ist, wenn feststeht, dass der Täter aus einem mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang heraus gehandelt hat (vgl. BGHSt 42, 385, 388; BGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NStZ-RR 2003, 165" target="_blank" title="BGH, 25.02.2003 - 4 StR 30/03">NStZ-RR 2003, 165</a>, 166; StV 2005, 20; BGHR StGB § <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/21.html" target="_blank" title="&sect; 21 StGB: Verminderte Schuldf&auml;higkeit">21</a> Seelische Abartigkeit 36).<br />
Nach den bisher getroffenen Feststellungen ist nicht erkennbar, dass die psychischen Auffälligkeiten des Angeklagten dem Schweregrad einer schweren anderen seelischen Abartigkeit entsprechen (zu den Kriterien hierzu vgl. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHSt 49, 45" target="_blank" title="BGH, 21.01.2004 - 1 StR 346/03">BGHSt 49, 45</a>, 50 ff.) und es sich nicht nur um Eigenschaften und Verhaltensweisen handelt, die übliche Ursachen für strafbares Verhalten darstellen.
</p>
<p align="justify">Soweit die Strafkammer die Strafen wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/21.html" target="_blank" title="&sect; 21 StGB: Verminderte Schuldf&auml;higkeit">21</a> StGB gemildert hat (UA 57), ist der Angeklagte hierdurch nicht beschwert. Soweit jedoch seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus auf das sichere Vorliegen verminderter Schuldfähigkeit gestützt ist, ist der Angeklagte beschwert. Die Unterbringungsanordnung bedarf daher erneuter Überprüfung.</p>
<p align="justify">b) Auch die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, die das Landgericht auf § <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/66.html" target="_blank" title="&sect; 66 StGB: Unterbringung in der Sicherungsverwahrung">66</a> Abs. 3 Satz 1 StGB gestützt hat, kann nicht bestehen bleiben.</p>
<p align="justify">Die Strafkammer hat - sachverständig beraten - einen Hang des Angeklagten zu erheblichen Straftaten (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/66.html" target="_blank" title="&sect; 66 StGB: Unterbringung in der Sicherungsverwahrung">66</a> Abs. 1 Nr. 3 StGB) bejaht und seine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit damit begründet, dass zu besorgen sei, dass es durch den Angeklagten zukünftig &#8220;zu massiv gewaltbesetzten Sexualstraftaten&#8221; kommen könne (UA 65). Diese Prognose, die sowohl den Hang des Angeklagten zur Begehung erheblicher Straftaten als auch seine Gefährlichkeit berührt, ist nicht belegt und bedarf näherer Erörterung: Zwar hat der Angeklagte bei der Vorverurteilung aus dem Jahre 1997 als Heranwachsender massive Gewalt angewandt, bei den hier abgeurteilten Taten war das aber nicht der Fall. Im Fall II. 1 (vorsätzliche Körperverletzung) war den Körperverletzungshandlungen des Angeklagten, die zu keinen schwer wiegenden Folgen beim Tatopfer geführt haben, ein direkter körperlicher Angriff der später Geschädigten vorausgegangen und im Fall II. 2 (schwerer sexueller Missbrauch eines Kindes) hat der Angeklagte überhaupt keine Gewalt angewandt. Die Prognoseentscheidung erweist sich damit lediglich als nicht tragfähige Vermutung, selbst wenn der Angeklagte &#8220;statistisch&#8221; (UA 60) rückfallgefährdet sein sollte.</p>
<p align="justify">Die Entscheidung kann <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;Datum=Aktuell&amp;Sort=12288&amp;nr=41988&amp;pos=0&amp;anz=591&amp;Blank=1.pdf" title="BGH Entscheidungen" target="_blank">hier auf den Seiten des BGH im Volltext</a> abgerufen werden.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2008 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org/blog">Anwalt bloggt</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Neue Rechengrößen ab 1. Januar 2008</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/blog/sozialrecht/neue-rechengrosen-ab-1-januar-2008/331/</link>
		<comments>http://www.sokolowski.org/blog/sozialrecht/neue-rechengrosen-ab-1-januar-2008/331/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 18 Dec 2007 13:18:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[   Sozialrecht]]></category>

		<category><![CDATA[ALG I]]></category>

		<category><![CDATA[Krankversicherung]]></category>

		<category><![CDATA[Rente]]></category>

		<category><![CDATA[2008]]></category>

		<category><![CDATA[Änderung]]></category>

		<category><![CDATA[Gesetz]]></category>

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		<category><![CDATA[Pflegeversicherung]]></category>

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		<description><![CDATA[Mit der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2008 erfolgt werden die Sozialversicherungsrechtlichen Rechengrößen, also u. a. die Rechengrößen der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit ab dem 1. Januar 2008 neu festgesetzt.
Die monatliche Bezugsgröße, die z. B. für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung relevant ist, würd für 2008 auf 2.485 Euro [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Mit der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2008 erfolgt werden die Sozialversicherungsrechtlichen Rechengrößen, also u. a. die Rechengrößen der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung <span id="more-331"></span>für die Zeit ab dem 1. Januar 2008 neu festgesetzt.</p>
<p align="justify">Die monatliche Bezugsgröße, die z. B. für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung relevant ist, würd für 2008 auf 2.485 Euro (2007: 2.450 Euro) festgesetzt.</p>
<p align="justify">Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) wird für 2008 auf 48.150 Euro (2007: 47.700 Euro) festgesetzt.</p>
<p align="justify">Für Arbeitnehmer, die bereits am 31. Dezember 2002 aufgrund der zu diesem Zeitpunkt geltenden Regelungen wegen des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei waren, wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze für das Jahr 2008 43.200 Euro (2007: 42.750 Euro) betragen.</p>
<p align="justify">Dieser Wert ist identisch mit der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Die Beitragsbemessungsgrenze ist der Wert bis zu dem beitragspflichtige Einnahmen maximal zu berücksichtigen sind. Die monatliche Beitragsbemessungsgrenze steigt somit auf 3.600 Euro (2007: 3.562,50 Euro).</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2008 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org/blog">Anwalt bloggt</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>BGH zur Übertragung der Zuständigkeit für nachträgliche Entscheidungen</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/blog/strafrecht/bgh-zur-ubertragung-der-zustandigkeit-fur-nachtragliche-entscheidungen/341/</link>
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		<pubDate>Mon, 17 Dec 2007 08:18:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Jugendstrafrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Übertragung]]></category>

		<category><![CDATA[§ 87 JGG]]></category>

		<category><![CDATA[BGH]]></category>

		<category><![CDATA[JGG]]></category>

		<category><![CDATA[Jugendarrest]]></category>

		<category><![CDATA[nachträgliche Entscheidung]]></category>

		<category><![CDATA[Vollstreckung]]></category>

		<category><![CDATA[Zuständgkeit]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.sokolowski.org/blog/strafrecht/bgh-zur-ubertragung-der-zustandigkeit-fur-nachtragliche-entscheidungen/341/</guid>
		<description><![CDATA[In seiner Entscheidung vom 14. November 2007 in den Verfahren 2 ARs 245/07 und 2 AR 151/07 hat der Bundesgerichtshof die Übertragung der Zuständigkeit für nachträgliche Entscheidungen über die Weisungen aus einem Urteil des Amtsgerichts - Jugendrichter - Münster gegen einen Verurteilten auf das Amtsgericht  - Jugendrichter - Köln wegen Wohnsitzwechsels des Verurteilten als [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">In seiner Entscheidung vom 14. November 2007 in den Verfahren <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 ARs 245/07" target="_blank" title="BGH, 14.11.2007 - 2 ARs 245/07">2 ARs 245/07</a> und <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 AR 151/07" target="_blank" title="BGH, 14.11.2007 - 2 AR 151/07">2 AR 151/07</a> hat der Bundesgerichtshof die Übertragung der Zuständigkeit für nachträgliche Entscheidungen <span id="more-341"></span>über die Weisungen aus einem Urteil des Amtsgerichts - Jugendrichter - Münster gegen einen Verurteilten auf das Amtsgericht  - Jugendrichter - Köln wegen Wohnsitzwechsels des Verurteilten als sinnvoll und zulässig erachtet.</p>
<p align="justify">Die Übertragung der Vollstreckung eines weiteren Freizeitarrestes sah der BGH als nicht mehr angezeigt, da wegen Zeitablaufes bereits ein Vollstreckungsverbot gem. § <a href="http://dejure.org/gesetze/JGG/87.html" target="_blank" title="&sect; 87 JGG: Vollstreckung des Jugendarrestes">87</a> Abs. 4 JGG eingetreten war. Nach dieser Vorschrift tritt ein Jahr nach Rechtskraft des Urteils für Jugendarreste ein Vollstreckungsverbot ein.</p>
<p align="justify">Die Entscheidung kann im <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;Datum=Aktuell&amp;Sort=12288&amp;nr=42015&amp;pos=2&amp;anz=609&amp;Blank=1.pdf" title="BGH Rechtsprechung" target="_blank">Volltext hier auf den Seiten des BGH</a> abgerufen werden</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2008 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org/blog">Anwalt bloggt</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		</item>
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		<title>Ab 1. Januar 2008 einheitlicher Bewertungsmaßstab für vertragsärztliche Leistungen</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/blog/sozialrecht/ab-1-januar-2008-einheitlicher-bewertungsmasstab-fur-vertragsarztliche-leistungen/333/</link>
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		<pubDate>Sun, 16 Dec 2007 10:16:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[   Sozialrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Krankversicherung]]></category>

		<category><![CDATA[2008]]></category>

		<category><![CDATA[Änderung]]></category>

		<category><![CDATA[EBM]]></category>

		<category><![CDATA[GkV]]></category>

		<category><![CDATA[Vertragsarzt]]></category>

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		<description><![CDATA[Zum 1. Januar 2008 tritt der neue Einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM) in Kraft. Im EBM sind alle vertragsärztlichen Leistungen, die zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen erbracht werden können, aufgeführt und mit Punktzahlen bewertet. Der Gesetzgeber hat die Vereinbarung und die Weiterentwicklung des EBM dem von den Spitzenverbänden der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung gebildeten Bewertungsausschuss als [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Zum 1. Januar 2008 tritt der neue Einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM) in Kraft. Im EBM sind alle vertragsärztlichen Leistungen, die zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen erbracht werden können, aufgeführt <span id="more-333"></span>und mit Punktzahlen bewertet. Der Gesetzgeber hat die Vereinbarung und die Weiterentwicklung des EBM dem von den Spitzenverbänden der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung gebildeten Bewertungsausschuss als eigenverantwortliche Aufgabe zu­gewiesen.<br />
Im GKV-WSG wurde dem Bewertungsausschuss vorgegeben, den EBM zu reformieren: insbesondere sollten die hausärztlichen Leistungen als Versichertenpauschalen und die fachärztlichen Leistungen als sog. Grund- und Zusatzpauschalen abgebildet werden. Der neue EBM wird im Jahr 2008 zunächst unter den Rahmenbedingungen des geltenden Vergütungssystems (budgetierte Gesamtvergütungen) wirksam. Zum 1. Januar 2009 wird der EBM dann durch weitere Reformschritte zu regionalen Euro-Gebührenordnungen weiterentwickelt.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2008 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org/blog">Anwalt bloggt</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Klage gegen biometrischen Reisepass</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/blog/sonstiges/klage-gegen-biometrischen-reisepass/345/</link>
		<comments>http://www.sokolowski.org/blog/sonstiges/klage-gegen-biometrischen-reisepass/345/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 14 Dec 2007 22:36:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Sonstiges]]></category>

		<category><![CDATA[biometrisch]]></category>

		<category><![CDATA[Klage]]></category>

		<category><![CDATA[Reispass]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.sokolowski.org/blog/sonstiges/klage-gegen-biometrischen-reisepass/345/</guid>
		<description><![CDATA[Seit dem 01 November 2007 werden Fingerabdrücke als zweites biometrisches Merkmal neben den Gesichtsbildern, in die elektronischen Reisepässe aufgenommen. Nun klagt der Bochumer Rechtsanwalt Michael Schwarz vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen gegen diese Maßnahme.
Auf dem RFID-Chip der Pässe werden neben dem Lichtbild auch die Fingerabdrücke, die Bezeichnung der erfassten Finger und Angaben zur Qualität der Abdrücke [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Seit dem 01 November 2007 werden Fingerabdrücke als zweites biometrisches Merkmal neben den Gesichtsbildern, in die elektronischen Reisepässe aufgenommen. <span id="more-345"></span>Nun klagt der Bochumer Rechtsanwalt Michael Schwarz vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen gegen diese Maßnahme.</p>
<p align="justify">Auf dem RFID-Chip der Pässe werden neben dem Lichtbild auch die Fingerabdrücke, die Bezeichnung der erfassten Finger und Angaben zur Qualität der Abdrücke gespeichert werden. Eingescannt werden die Abdrücke des linken und rechten Zeigefingers. Bei Fehlen eines Zeigefingers, ungenügender Qualität des Fingerabdrucks oder Verletzungen der Fingerkuppe wird ersatzweise auf den Abdruck entweder des Daumens, des Mittelfingers oder des Ringfingers zurückgegriffen. Ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr gelten diese Regelungen auch für Kinder. Momentan werden alle Abdrücke spätestens nach Aushändigung des Passes gelöscht und nirgendwo anders als im Chip des Passes gespeichert.</p>
<p align="justify">Der FoeBuD e.V. hat diese Maßnahme bereits in der Vergangenheit stark kritisiert. Die Aufnahme der Fingerabdrücke in die elektronischen Reisepässe berge viele Gefahren. So seien Fragen der Datensicherheit, wie die Möglichkeit, den Funkchip im Pass unbefugt auszulesen, nicht ausreichend geklärt. Und Bürger würden daran gewöhnt werden, ihre Fingerabdrücke an von ihnen nicht kontrollierbaren Geräten abzugeben. Damit steige das Risiko enorm, dass digitale Fingerabdrücke in die falschen Hände gelangen und missbraucht werden. Drittländer könnten ohne weiteres personenbezogene Biometriedatenbanken ihrer Besucher aufbauen. Dies entziehe sich komplett der Kontroll- und Einflussmöglichkeit deutscher Stellen.</p>
<p align="justify">Doch nicht nur die Sicherheit der Passbesitzer steht auf dem Spiel, sondern auch Ihre Freiheitsrechte werden drastisch eingeschränkt. Darum klagt nun der Rechtsanwalt Michael Schwarz gegen die obligatorische Erfassung von Fingerabdrücken. &#8220;Beklagt wird die Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung bzw. die Verletzung des Rechts auf Freizügigkeit der Person sowie Verstöße gegen Rechtsstaats- und Demokratiegebote nach dem Grundgesetz sowie nach dem europäischen Gemeinschaftsrecht.&#8221; heißt es in seiner Klageschrift. Die Verletzungen und Verstöße sind seiner Meinung nach dermaßen breit, tief und weitreichend sowie derart komplex, dass die Klagebegründung in drei Abschnitten erfolgt. Zunächst stellt er die grundlegenden Aspekte fest, danach wird die Rechtswidrigkeit der Maßnahme im Einzelnen dargelegt. Schließlich werden weitere Perspektiven eröffnet.</p>
<p align="justify">Wer Interesse hat, die Klageschrift einzusehen, kann sie sich <a href="http://www.foebud.org/datenschutz-buergerrechte/biometrie/klage-fingerabdruecke.pdf" target="_blank">hier</a> herunterladen.</p>
<p align="justify"><a href="http://www.foebud.org/datenschutz-buergerrechte/biometrie/klage-gegen-fingerabdruecke" target="_blank">Quelle </a></p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2008 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org/blog">Anwalt bloggt</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Anfechtung der Scheinvaterschaft</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/blog/sonstiges/anfechtung-der-scheinvaterschaft/344/</link>
		<comments>http://www.sokolowski.org/blog/sonstiges/anfechtung-der-scheinvaterschaft/344/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 14 Dec 2007 07:45:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Sonstiges]]></category>

		<category><![CDATA[2008]]></category>

		<category><![CDATA[Anerkennung]]></category>

		<category><![CDATA[Anfechtung]]></category>

		<category><![CDATA[Änderung]]></category>

		<category><![CDATA[Scheinvaterschaft]]></category>

		<category><![CDATA[Vaterschaft]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundestag hat am 13. Dezember 2007 einen Gesetzentwurf verabschiedet, der die Anfechtung von missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennungen ermöglichen soll. Behörden sollen so künftig die Befugnis erhalten, Vaterschaftsanerkennungen dann anzufechten, wenn der Anerkennung weder eine sozialfamiliäre Beziehung noch eine leibliche Vaterschaft zugrunde liegt.
&#160;
Bundesjustizministerin Zypries führte hierzu aus: „Vaterschaften sollen um der Kinder Willen anerkannt werden, nicht allein [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Der Bundestag hat am 13. Dezember 2007 einen Gesetzentwurf verabschiedet, der die Anfechtung von missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennungen ermöglichen soll.<span id="more-344"></span> Behörden sollen so künftig die Befugnis erhalten, Vaterschaftsanerkennungen dann anzufechten, wenn der Anerkennung weder eine sozialfamiliäre Beziehung noch eine leibliche Vaterschaft zugrunde liegt.</p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<p align="justify">Bundesjustizministerin Zypries führte hierzu aus: „Vaterschaften sollen um der Kinder Willen anerkannt werden, nicht allein wegen der Papiere. Mit dem Gesetz wollen wir verhindern, dass Regelungen zum Aufenthalt in Deutschland durch missbräuchliche Vaterschaftsanerkennungen umgangen werden. Fälle, in denen Männer die Vaterschaft anerkennen, um den eigenen Aufenthaltstatus zu verbessern, aber tatsächlich keine Verantwortung für das Kind übernehmen, sind nicht im Interesse der vielen „echten“ binationalen Familien. Wir schaffen daher ein geordnetes Verfahren, um den Missbrauch aufdecken zu können“.</p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<p align="justify">Die wesentlichen Inhalte des Gesetzentwurfs:</p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<ol>
<li>Der Gesetzentwurf ergänzt die Regelungen zur Anfechtung der Vaterschaft im Bürger lichen Gesetzbuch um ein Anfechtungsrecht für eine öffentliche Stelle.</li>
<li>Die für die Anfechtung zuständige Behörde sollen die Länder entsprechend den Bedürfnissen vor Ort selbst bestimmen können.</li>
<li>Die Anfechtung ist nur erfolgreich, wenn zwischen dem Kind und dem Anerkennenden keine sozialfamiliäre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt der Anerkennung bestanden hat. Dadurch wird verhindert, dass durch die Anfechtung eine vom Grundgesetz in Artikel 6 geschützte Familie auseinander gerissen wird.</li>
<li>Außerdem setzt die Anfechtung voraus, dass durch die Anerkennung der Vaterschaft rechtliche Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes oder eines Elternteiles geschaffen werden. Dieses Kriterium dient dazu, die Missbrauchsfälle zu erfassen, die mit diesem Gesetz unterbunden werden sollen: Vaterschaften sollen um der Kinder Willen anerkannt werden, nicht allein wegen der Aufenthaltspapiere.</li>
<li>Die Anfechtung setzt weiter voraus, dass der Anerkennende nicht der leibliche Vater des Kindes ist (allgemeine Anfechtungsvoraussetzung).</li>
<li>Gibt das Familiengericht der Anfechtungsklage statt, entfällt die Vaterschaft des Anerkennenden mit Rückwirkung auf den Tag der Geburt des Kindes.</li>
</ol>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<p align="justify">Das Gesetz soll das Konzept der Kindschaftsrechtsreform von 1998 wahren Vor 1998 musste ein Amtspfleger der Anerkennung im Regelfall zustimmen. Dies wurde als eine unnötige Bevormundung der Eltern empfunden. Deshalb hat der Gesetzgeber 1998 bewusst auf Kontrollmechanismen verzichtet, weil der Anerkennende in der Regel Verantwortungsbereitschaft für das Kind zeigt.<br />
<a href="http://www.bmj.de/enid/d34cff1586e948dd50aef44c26b312e3,cbdba26d6f6465092d09093a09636f6e5f6964092d0934383634/Pressestelle/Pressemitteilungen_58.html" title="BMJ" target="_blank"> Quelle: Pressemitteilung des Bundesjustizministeriums</a></p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2008 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org/blog">Anwalt bloggt</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Graffiti-Gesetz erfolgreich?!?</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/blog/sonstiges/graffiti-gesetz-erfolgreich/328/</link>
		<comments>http://www.sokolowski.org/blog/sonstiges/graffiti-gesetz-erfolgreich/328/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 14 Dec 2007 06:47:28 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Jugendstrafrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Sonstiges]]></category>

		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>

		<category><![CDATA[§ 303 StGB]]></category>

		<category><![CDATA[§ 304 StGB]]></category>

		<category><![CDATA[Graffiti]]></category>

		<category><![CDATA[Sachbeschädigung]]></category>

		<category><![CDATA[StGB]]></category>

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		<description><![CDATA[Nach einer Verlautbarung des Bundesjustizministeriums vom 4. Dezember 2007 sollen die Änderungen der §§ 303, 304 StGB die strafrechtliche Ahndung von Graffiti erheblich erleichtert haben.
&#160;
Seit der Neuregelung der §§ 303, 304 StGB, die die Sachbeschädigung bzw. die Gemeinschädliche Sachbeschädigung regeln, genügt es, wenn das Erscheinungsbild der jeweils geschützten Sache erheblich und nicht nur vorübergehend verändert [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Nach einer Verlautbarung des Bundesjustizministeriums vom 4. Dezember 2007 sollen die Änderungen der §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/303.html" target="_blank" title="&sect; 303 StGB: Sachbesch&auml;digung">303</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/304.html" target="_blank" title="&sect; 304 StGB: Gemeinsch&auml;dliche Sachbesch&auml;digung">304</a> StGB die strafrechtliche Ahndung von Graffiti erheblich erleichtert haben.<span id="more-328"></span></p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<p align="justify">Seit der Neuregelung der §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/303.html" target="_blank" title="&sect; 303 StGB: Sachbesch&auml;digung">303</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/304.html" target="_blank" title="&sect; 304 StGB: Gemeinsch&auml;dliche Sachbesch&auml;digung">304</a> StGB, die die Sachbeschädigung bzw. die Gemeinschädliche Sachbeschädigung regeln, genügt es, wenn das Erscheinungsbild der jeweils geschützten Sache erheblich und nicht nur vorübergehend verändert wird. Auf eine Substanzverletzung kommt es, entgegen der bis dahin geltenden Rechtslage, nicht mehr an. Die Anforderungen an den Nachweis einer Sachbeschädigung durch Farbschmierereien sind damit wesentlich erleichtert worden.<br />
Die Länder hätten die neuen Vorschriften mehrheitlich begrüßt und eine insgesamt positive Bilanz zur Strafverfolgung von Sachbeschädigungen durch Graffiti gezogen.
</p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<p align="justify">Ob durch die Neuregelung auch das Problem der Grafiti-&#8221;Malereien&#8221; eingedämmt werden konnte, ist der Veröffentlichung, die <a href="https://ssl.bmj.de/enid/89198693f4e871ef5251fec4c298cf43,7fe50c6d6f6465092d09093a09636f6e5f6964092d0934383431/Pressestelle/Pressemitteilungen_58.html" title="Bundesjustizministerium" target="_blank">hier auf den Seiten des BMJ</a> abgerufen werden kann, nicht zu entnehmen. Der Erfolg des Gesetzes wird also offensichtlich nur an der Akzeptanz in der Justiz gemessen&#8230;</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2008 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org/blog">Anwalt bloggt</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Wie bringe ich mich selbst um meine Fahrerlaubnis?</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/blog/strafrecht/wie-bringe-ich-mich-selbst-um-meine-fahrerlaubnis/343/</link>
		<comments>http://www.sokolowski.org/blog/strafrecht/wie-bringe-ich-mich-selbst-um-meine-fahrerlaubnis/343/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 13 Dec 2007 07:58:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Alkohol]]></category>

		<category><![CDATA[§ 69 StGB]]></category>

		<category><![CDATA[BAK]]></category>

		<category><![CDATA[Fahrerlaubnis]]></category>

		<category><![CDATA[Führerschein]]></category>

		<category><![CDATA[Promille]]></category>

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		<description><![CDATA[Am 11.12.2007 um 21.20 Uhr, erschien eine 51-Jährige auf dem Polizeiposten in Rodgau. Die Dame gab an, dass sie soeben mit ihrem BMW einen Unfall hatte. Der Polizeibeamte bemerkte, dass der Atem der Rodgauerin nach Alkohol roch. Sie willigte ein, einen Atemalkoholtest durchzuführen. Das Ergebnis von über zwei Promille überraschte sie dann doch. Es folgte [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Am 11.12.2007 um 21.20 Uhr, erschien eine 51-Jährige auf dem Polizeiposten in Rodgau. Die Dame gab an, <span id="more-343"></span>dass sie soeben mit ihrem BMW einen Unfall hatte. Der Polizeibeamte bemerkte, dass der Atem der Rodgauerin nach Alkohol roch. Sie willigte ein, einen Atemalkoholtest durchzuführen. Das Ergebnis von über zwei Promille überraschte sie dann doch. Es folgte eine Blutentnahme, eine Strafanzeige und die Beschlagnahme von Führerschein und Autoschlüssel. Kurz darauf meldete sich der Lebensgefährte auf dem Rodgauer Polizeiposten, weil er seine Freundin abholen wollte. Die hatte aber zwischenzeitlich zu Fuß den Heimweg angetreten. Da auch der 46-Jährige Alkohol getrunken hatte, wurde ihm untersagt, mit dem BMW nach Hause zu fahren; der Zündschlüssel wurde ihm nicht gegeben. Kaum, dass der Mann die Wache verlassen hatte, stand der BMW nicht mehr vor dem Polizeiposten. Umgehend fuhr eine Streife zur Anschrift des Pärchens, wo deren Auto auch vor dem Haus geparkt war. Im Treppenhaus kam der 46-Jährige den Polizisten entgegen. Zunächst suchte er sein Glück noch in Ausreden, ehe er zugab, dass er mit dem Wagen nach Hause gefahren war. Der Geständige musste wieder mit zur Wache. Es folgte eine Blutentnahme, eine Verkehrsstrafanzeige und die Beschlagnahme seines Führerscheins&#8230;.</p>
<p align="justify"><a href="http://www.presseportal.de/polizeipresse/pm/43561/1101686/polizeipraesidium_suedosthessen_offenbach/rss" title="Polizeipresse" target="_blank">Quelle: Pressemeldung des PP Südosthessen</a></p>
<p align="justify">Einfacher wäre es gewesen, die Führerscheine der Fahrerlaubnisbehörde zurückzugeben und dort auf die Fahrerlaubnis zu verzichten.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2008 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org/blog">Anwalt bloggt</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Neuer Faktor F für 2008</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/blog/sozialrecht/neuer-faktor-f-fur-2008/336/</link>
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		<pubDate>Thu, 13 Dec 2007 06:59:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[   Sozialrecht]]></category>

		<category><![CDATA[ALG I]]></category>

		<category><![CDATA[Krankversicherung]]></category>

		<category><![CDATA[Rente]]></category>

		<category><![CDATA[2008]]></category>

		<category><![CDATA[Änderung]]></category>

		<category><![CDATA[Faktor F]]></category>

		<category><![CDATA[Gleitzone]]></category>

		<category><![CDATA[Minijob]]></category>

		<category><![CDATA[SGB III]]></category>

		<category><![CDATA[Sozialversicherungsbeitrag]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Faktor F wurde für das Jahr 2008 neu mit 0,7732 festgesetzt.
&#160;
Die vereinfachte Formel für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitnehmern mit einem Arbeitsentgelt in der so genannten Gleitzone lautet damit für das Kalenderjahr 2008:
&#160;

Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt = 1,2268 x tatsächliches Arbeitsentgelt - 181,44

Copyright &#169; 2008 by Anwalt bloggt J. Sokolowski]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Der Faktor F wurde für das Jahr 2008 neu mit 0,7732 festgesetzt.<span id="more-336"></span></p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<p align="justify">Die vereinfachte Formel für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitnehmern mit einem Arbeitsentgelt in der so genannten Gleitzone lautet damit für das Kalenderjahr 2008:</p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<ul>
<li>Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt = 1,2268 x tatsächliches Arbeitsentgelt - 181,44</li>
</ul>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2008 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org/blog">Anwalt bloggt</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Telefonhotline zur Offenlegung von Jahresabschlüssen</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/blog/sonstiges/telefonhotline-zur-offenlegung-von-jahresabschlussen/342/</link>
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		<pubDate>Wed, 12 Dec 2007 08:04:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Sonstiges]]></category>

		<category><![CDATA[2007]]></category>

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		<category><![CDATA[GmbH]]></category>

		<category><![CDATA[Hotline]]></category>

		<category><![CDATA[offenlegung]]></category>

		<category><![CDATA[Online]]></category>

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		<description><![CDATA[Wie wir bereits hier berichtet haben, besteht für viele Unternehmen die Verpflichtung, Ihre Geschäftsdaten 2006 bis spätestens zum 31.12.2007 “offenzulegen”. Bei Nichtbeachtung dieser Frist droht u.U. eine Ordnungsgeld zwischen 2.500,00 € und 25.000,00 €.
Da diesbezüglich offensichtlich noch erhebliche Unsicherheiten auf Seiten der betroffenen Unternehmen besteht,  haben das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und das [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Wie wir bereits <a href="http://www.sokolowski.org/blog/sonstiges/bis-zum-311207-geschaftsunterlagen-2006-offenlegen-sonst-drohen-bis-zu-25000-eur/307/" title="Offenlegung von Jahresabschlüssen">hier</a> berichtet haben, besteht für viele Unternehmen die Verpflichtung, Ihre Geschäftsdaten 2006 bis spätestens zum <span id="more-342"></span>31.12.2007 “offenzulegen”. Bei Nichtbeachtung dieser Frist droht u.U. eine Ordnungsgeld zwischen 2.500,00 € und 25.000,00 €.</p>
<p align="justify">Da diesbezüglich offensichtlich noch erhebliche Unsicherheiten auf Seiten der betroffenen Unternehmen besteht,  haben das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und das Bundesministerium der Justiz eine Telefon-Hotline unter 01805 615 003 geschaltet, bei der sich Unternehmen zu Fragen rund um das Thema Offenlegung von Jahresabschlüssen informieren können. Telefonate zu dieser Servicehotline sollen 14 Cent pro Minute aus dem Festnetz kosten, wobei abweichende Preise aus den Mobilfunknetzen möglich sind.</p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<p align="justify"><a href="http://www.bmj.de/enid/7d749a1e9afa7df320b618d48617438b,5e9c0c6d6f6465092d09093a09636f6e5f6964092d0934383535/Pressestelle/Pressemitteilungen_58.html" title="BMJ Pressemiteilung" target="_blank">Quelle: Pressemitteilung des Bundesjustizministeriums</a></p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2008 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org/blog">Anwalt bloggt</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.sokolowski.org/blog/sonstiges/telefonhotline-zur-offenlegung-von-jahresabschlussen/342/feed/</wfw:commentRss>
		</item>
		<item>
		<title>BGH zu den Voraussetzungen der versuchten schweren räuberischen Erpressung</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/blog/strafrecht/bgh-zu-den-voraussetzungen-der-versuchten-schweren-rauberischen-erpressung/339/</link>
		<comments>http://www.sokolowski.org/blog/strafrecht/bgh-zu-den-voraussetzungen-der-versuchten-schweren-rauberischen-erpressung/339/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 12 Dec 2007 07:15:29 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>

		<category><![CDATA[§ 22 StGB]]></category>

		<category><![CDATA[§ 23 StGB]]></category>

		<category><![CDATA[§ 240 StGB]]></category>

		<category><![CDATA[§ 265 StPO]]></category>

		<category><![CDATA[§ 858 BGB]]></category>

		<category><![CDATA[§ 861 BGB]]></category>

		<category><![CDATA[BGB]]></category>

		<category><![CDATA[BGH]]></category>

		<category><![CDATA[StGB]]></category>

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		<description><![CDATA[In seiner Entscheidung vom 18. Oktober 2007 in dem Verfahren 4 StR 422/07 hat sich der BGH mit den Voraussetzungen der versuchten schweren räuberischen Erpressung befasst und in den Entscheidungsgründen u.a. folgendes ausgeführt:
Das Landgericht hat die Angeklagten der versuchten schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung für schuldig befunden und den Angeklagten K. zu [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">In seiner Entscheidung vom 18. Oktober 2007 in dem Verfahren <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4 StR 422/07" target="_blank" title="BGH, 18.10.2007 - 4 StR 422/07">4 StR 422/07</a> hat sich der BGH mit den Voraussetzungen der versuchten schweren räuberischen Erpressung befasst<span id="more-339"></span> und in den Entscheidungsgründen u.a. folgendes ausgeführt:</p>
<p align="justify">Das Landgericht hat die Angeklagten der versuchten schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung für schuldig befunden und den Angeklagten K. zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren, den Angeklagten G. unter Einbeziehung zweier rechtskräftiger Urteile zu einer Einheitsjugendstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten, mit denen sie die Verletzung materiellen</p>
<p align="justify">Rechts rügen und der Angeklagte K. zudem eine Verfahrensrüge erhebt, haben in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/349.html" target="_blank">349</a> Abs. 2 StPO.<br />
Nach den Feststellungen war der Zeuge F. Mitglied einer Tätergruppe, die Lastkraftwagen oder deren Ladungen entwendete oder entwenden ließ, diese nach Moldavien verbrachte und dort verkaufte. Ende November/Anfang Dezember 2005 verschaffte sich der Zeuge P. einen auf dem Betriebsgelände des Zeugen F. abgestellten, entwendeten Auflieger, der mit Kompressoren im Wert von etwa 80.000 € beladen war, und weigerte sich, diesen wieder herauszugeben. Am 5. Dezember 2005 erschienen die Angeklagten, die an den illegalen Einkünften des Zeugen F. teilhatten, im Büro des Zeugen P. und forderten ihn auf, den entwendeten Auflieger zurückzubringen. Sie unterstrichen ihre Forderung dadurch, dass sie ihn, auch mit Gegenständen, schlugen, ihn mit einer Pistole bedrohten und ihm schließlich in beide Beine schossen; auch ein anwesender Moldavier erhielt einen Beindurchschuss. Die Angeklagten flüchteten erst, als der Zeugen P. behauptete, das Büro werde videoüberwacht.</p>
<p align="justify">Diese Feststellungen tragen die Verurteilung der Angeklagten wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung nicht. Sie belegen nicht, dass die Angeklagten mit ihren Nötigungshandlungen eine rechtswidrige Bereicherung des Zeugen F. erstrebten. Der Zeuge P. hatte dem Zeugen F. , wie den Angeklagten bekannt war, kurz zuvor den Besitz an dem Auflieger nebst Ladung durch verbotene Eigenmacht entzogen. Deswegen hatte der Zeuge F. gegen P. gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/861.html" target="_blank" title="&sect; 861 BGB: Anspruch wegen Besitzentziehung">861</a> Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Wiedereinräumung des Besitzes. Darauf, dass der Besitz des Zeugen F. an dem Diebesgut ebenfalls fehlerhaft im Sinne des § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/858.html" target="_blank" title="&sect; 858 BGB: Verbotene Eigenmacht">858</a> Abs. 2 Satz 1 BGB gewesen war, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an, denn auch der Dieb genießt gegenüber Dritten Besitzschutz (vgl. Palandt/Bassenge BGB 66. Aufl. § 858 Rdn. 7; Staudinger/Bund BGB Bearb. 2000 § 858 Rdn. 58).<br />
Das Verhalten der Angeklagten stellt sich nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen demnach nicht als versuchte schwere räuberische Erpressung, sondern als versuchte Nötigung, §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/240.html" target="_blank" title="&sect; 240 StGB: N&ouml;tigung">240</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/22.html" target="_blank" title="&sect; 22 StGB: Begriff