12 Mai
Autor: Joachim Sokolowski in: Sonstiges
“Atze Schröder”, bzw. die hinter dieser Kunstfigur steckende reale Person hatte den Geschäftsführer von Wikimedia Deutschland e.V. zunächst im Wege der Abmahnung aufgefordert für die Entfernung seines wirklichen Namens aus der Wikipedia zu sorgen bzw. es “zu unterlassen, Internetnutzer über die Domain www.wikipedia.de auf die deutschsprachige Hauptseite der Website Wikipedia zu leiten, soweit auf dieser Artikel über die von dem Komiker Xxxxxxxx Xxxxxx geschaffene Kunstfigur ‘Atze Schröder’ der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden und dabei auf den bürgerlichen Namen Xxxxxxxx Xxxxxx hingewiesen wird”.
Diesem Ansinnen ist der Geschäftsführer nicht gefolgt, sodass, wohl im März 2007 vor dem Landgericht Hamburg Klage gegen ihn erhoben wurde.
Auf die Klageerwiderung folgte sodann jedoch die Klagerücknahme, die wohl allerding mit dem Antrag verbunden wurde, dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Dieser Antrag verwundert im Hinblick auf § 91 ZPO. Nach dieser Vorschrift hat die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Im Falle einer Klagerücknahme ist dies der Kläger. Anders sähe dies wohl nur aus, wenn der Kläger die Klage in der Hauptsache für erledigt erklärt und dann Kostenantrag gestellt hätte…
Es bleibt die Entscheidung des Gerichts abzuwarten.
Was den Eintrag von Atze Schröder auf Wikipedia anbelangt, so wurde dem Ansinnen indirekt Rechnung getragen. Der “echte Name” des Künstlers ist dort nicht mehr zu lesen. Allerdings befinden sich dort Verweise auf einen Eintrag beim Deutsches Patent- und Markenamt zur Marke Atze Schröder und zu einem Eintrag in der in der Internet Movie Database.
Weitere Einzelheiten sind hier auf den Seiten von Arne Klempert , dem Geschäftsführer von Wikimedia Deutschland e.V. nachzulesen.
5 Kommentare
herbert
12|Mai|2007 1Vielleicht war der Atze nicht mehr so erfolgreich und jetzt ist er wieder in vieler Munde, ich denke mal, eine sehr preisgünstige PR-Masche und wenn der andere noch so blöd wäre, um des lieben Friedens willen zu bezahlen, wäre es noch besser,
Wie sagt man, der Versuch ist nicht strafbar, aber unsinnig, doch das sollen Komiker ja séin
RA Siebers
12|Mai|2007 2Das mit dem Hinweis auf § 91 ZPO ist nicht so ganz vollständig. Dieses Prinzip wird durchbrochen durch § 269 III S. 2 und 3 ZPO.
Joachim Sokolowski
12|Mai|2007 3Herr Kollege Siebers, das stimmt grundsätzlich.
“Aber: Vorliegend hat Herr Klempert folgendes mitgeteilt:”
Keine Begründung für die Rücknahme, keine Erklärung warum ich die Kosten tragen soll, nur längliche und auf mich etwas wirr wirkende Ausführungen, dass er ja eigentlich doch im Recht sei.”
Die (engen) Voraussetzungen des § 269 II S. 2 ZPO dürften vorliegend ersichtlich nicht gegeben sein.
Satz 3 würde eine Erledigung vor Rechtshängigkeit voraussetzen. Diese könnte zwar in der Änderung der Wikipediaseite zu sehen sein; dies dürfte jedoch auch nicht zu einer Kostentragungspflicht des Beklagten führen.
Geschäftsführer von Wikimedia Deutschland e.V. zum Thema Atze Schröders no public Name. « xxl-killababe berlin wordblog
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Boeser Blick » Blog Archive » Comedian Atze Schröder und Wikipedia’s Geschäftsführer im Klinsch..
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