In seiner Entscheidung vom 27.11.2009 in dem Verfahren 2 Ss OWi 164/09 hat das OLG Frankfurt sich sehr ausführlich mit dem Begriff des Durchgangsverkehrs beschäftigt.
Das Amtsgericht hatte in der mit der Rechtsbeschwerde angegriffenen Entscheidung den Betroffenen wegen der vorsätzlichen Benutzung eines durch das Verkehrszeichen 253 gesperrten Verkehrsbereiches für schuldig befunden (§ 49 Abs. 3 Ziffer 4 StVO), da dieser den Sperrberich nicht auf dem kürzesten Weg verlassen habe. Diese Entscheidung hat das OLG aufgehoben und den Betroffenen freigesprochen.
Nach den Feststellungen des Amtsgerichtes fuhr der Betroffene von O1 kommend mit einem Lkw über die Bundesstraße … nach O2. In O2 hielt der Betroffene, um Leergut zu entladen, Frachtpapiere abzugeben und solche in Empfang zu nehmen. Sodann fuhr er weiter auf der Bundesstraße … und nachfolgend auf der Bundesstraße … in Richtung Osten mit Ziel O3. Er wurde sodann auf der Bundesstraße … in Höhe O4 von Polizeibeamten angehalten. Der gesamte Verlauf der Bundesstraßen … und … ist ab O1 durch das Zeichen 253 mit Zusatz „Durchgangsverkehr“, „12 t“ gekennzeichnet. Dies war dem Betroffenen bekannt.
Die Weiterfahrt des Betroffenen nach dem Halt in O2 sei als Durchgangsverkehr einzuordnen und damit unzulässig. Sie unterfalle keiner der in § 41 Abs. 2 StVO aufgeführten Ausnahmetatbestände. § 41 Abs. 2 Nr. 6 b) StVO greife nicht, da das Fahrtziel O3 außerhalb des privilegierten 75-Kilometerkreises um O5 gelegen habe. § 41 Abs. 2 Nr. 6 a) StVO sei nicht einschlägig, da die maßgebliche Fahrt nicht dazu gedient habe, den Verbotsbereich zu erreichen oder zu verlassen. Zwar habe der Betroffene in O5 unwiderlegt geladen (wohl: entladen). Nach Sinn und Zweck des Gesetzes (Anwohnerschutz) habe er den gesperrten Bereich sodann aber auf kürzestem Wege wieder verlassen müssen. Dies sei dem Betroffenen ohne weiteres durch die Rückfahrt nach O1 möglich gewesen, von wo aus er sein Fahrtziel über die BAB … und ab O6 über die BAB … habe erreichen können.
Das OLG hat der Rechtsbeschwerde stattgegeben und den Betroffenen freigesprochen.
Dies hat es maßgeblich damit begrüdet, dass derjenige, der berechtigterweise in einen Sperrbereich eingefahren ist, nach dem Gesetz keineswegs vepflichtet ist, den Bereich auf den kürzesten Weg wieder zu verlassen.
Die Entscheidung kann hier auf den Hessenrecht-Seiten im Volltext abegrufen werden.