Für Arbeitslosengeld II – Empfänger ergeben sich ab dem 1. August 2006 unter anderem folgende Änderungen:
Vermögensfreibeträge
Der allgemeine Vermögensfreibetrag (Grundfreibetrag) wird von 200 € auf 150 € je Lebensjahr, maximal 9.750 € reduziert.
Der Freibetrag für Vermögen, das für die Altersvorsorge eingesetzt wird, steigt von 200 € auf 250 € pro Lebensjahr, maximal 16.250 €. Das Altervorsorgevermögen muss so angelegt sein, dass erst mit Eintritt in das Rentenalter darüber verfügt werden kann.
Für Arbeitsuchende, die zum Stichtag bereits Arbeitslosengeld II erhalten, findet eine Prüfung der Vermögensverhältnisse erst bei Bearbeitung des Weiterbewilligungsantrages statt. Hier empflielt es sich unter Umständen, Vermögen abzubeuen!
Falls das Schonvermögen den Freibetrag nach der neuen Rechtslage übersteigt, wird dem Leistungsempfänger die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu erklären, dass das Vermögen der Alterssicherung zugeführt wird.
Eheähnliche Lebensgemeinschaften
Eine eheähnliche oder lebenspartnerschaftliche Gemeinschaft wird dann vermutet, wenn die Partner seit mindestens einem Jahr zusammenleben, über Einkommen und Vermögen des anderen Partners verfügen können, gemeinsame Kinder haben oder gemeinsam Kinder bzw. Angehörige versorgen.
Die Betroffenen können diese Vermutung widerlegen. Eine bloße Behauptung, dass die Partnerschaft nicht auf Dauer angelegt ist und beide in Notfällen nicht füreinander einstehen, reicht nicht aus. Was ein angemessener und ausreichender Nachweis ist, muss immer im Einzelfall geprüft werden.
Diese Regelung betrifft erstmals auch gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften. Sie sind ebenfalls Partner einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB II.
Sofortangebote
Um Arbeitslosigkeit bereits im Ansatz zu vermeiden, sollen Antragsteller, die innerhalb der letzten zwei Jahre weder Arbeitslosengeld noch Arbeitslosengeld II bezogen haben, sofort ein Angebot erhalten. Dies kann zum Beispiel eine Qualifizierungsmaßnahme oder ein Job-Angebot sein.
Sanktionen
Bezügl der Sanktionen für junge Menschen unter 25 Jahren besteht nun die Möglichkeit, die Sanktionsdauer von drei Monaten auf sechs Wochen zu verkürzen.
Außendienst/Telefonbefragungen/Datenabgleich
Die Träger der Grundsicherung sollen Außendienste einrichten. Gleichzeitig wird der Bundesagentur für Arbeit der Aufbau eines „Service Center Kundenbetreuung SGB II“ gestattet. Hiermit wird eine Rechtsgrundlage für Telefonbefragungen bei Arbeitslosengeld II-Empfängern eingeführt!.
Der automatisierte Datenabgleich soll in Zukunft auch regelmäßige Informationen über ausländische Zinserträge ermöglichen. Besteht ein Verdacht auf Leistungsmissbrauch, können jetzt ebenfalls Auskünfte beim Kraftfahrt-Bundesamt und den örtlichen Meldestellen eingeholt werden.
Die für die Arbeitsförderung zuständigen Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung sollen nach dem Willen des Gesetzgebers ihre Eingliederungsbemühungen besser koordinieren und Informationen wie zum Beispiel Eintritt von Sperrzeiten und Sanktionen, Ende des Leistungsbezugs durch Arbeits- oder Ausbildungsaufnahme, Änderungen des Einkommens, Ortsabwesenheit oder Arbeitsunfähigkeit von Arbeitslosengeld II-Empfängern austauschen.
Familien
Zum 1. August erhalten Familien die Möglichkeit zwischen Kinderzuschlag und Arbeitslosengeld II mit befristetem Zuschlag, der nach vorherigem Arbeitslosengeldbezug gewährt wird, zu wählen.
Neu ist ebenfalls, dass zur Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt neben der Babykleidung nun auch Kinderwagen, Stilleinlagen etc. als einmalige Leistungen finanziert werden.
In sogenannten „Patchworkfamilien“ (eheähnliche Gemeinschaften), müssen die Partner ihr Einkommen und Vermögen nun auch für nicht leibliche Kindern einsetzen!
Erreichbarkeit/Urlaub
Ab dem 1. August besteht für Arbeitslosengeld II-Empfänger die grundsätzliche Pflicht, an Werktagen unter ihrer angegeben Adresse erreichbar zu sein.
Einem (auswärtigen) Urlaub im In- oder Ausland kann für insgesamt drei Wochen im Jahr genehmigt werden. Der Urlaubswunsch muss etwa eine Woche vor der geplanten Reise eingereicht werden. Eine Zustimmung hängt davon ab, ob für den geplanten Zeitraum konkrete Eingliederungsaktivitäten oder Vermittlungsvorschläge vorliegen. Nach Beendigung des Urlaubs besteht in der Regel eine unverzügliche Meldepflicht beim zuständigen Träger der Grundsicherung. Wer sich ohne Zustimmung von seinem Wohnort entfernt, muss damit rechnen, dass die Leistungen gestrichen und auch zurückgefordert werden. Das Gleiche gilt, wenn keine oder eine verspätete Rückmeldung erfolgt oder die maximale Urlaubsdauer von drei Wochen überschritten wird.
Die Bundesagentur für Arbeit hat angekündigt, dass alle Änderungen auf ihren Seiten www.arbeitsagentur.de ab dem 1. August 2006 zum Abruf bereit gestellt werden…
7 Kommentare
ag
27|Jul|2006 1…Gleichzeitig bringt die Bundesagentur das neue Merkblatt zum Arbeitslosengeld II/Grundsicherung für Arbeitsuchende heraus, dass ebenfalls auf den Internetseiten der Bundesagentur als PDF bereit steht und zusätzlich kostenlos bestellt werden kann….
Daniela Nuß
01|Aug|2006 2Im Klartext heißt dies also der Arbeitslose wird zukünftig mit einer unsichtbaren elektronischen Fußfessel ausgestattet. Die Arbeitssuche kann ab sofort nur noch vom heimischen Schreibtisch aus gestaltet werden. Ehrenamtliche Arbeit, die vielleicht auch eine geringe Chance auf eine Übernahme in ein geregeltes Arbeitsverhältnis bietet, kann aufgrund einer permanten Anwesenheitspflicht ebensowenig ausgeübt werden, wie Praktika etc. Dazu kommt der Grundverdacht, zwei Menschen (egal welchen Geschlechts) die in einer Wohnung zusammenleben sind ein Paar und wollen den Staat (der sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse mit Macht in Mini, Midi, 1 € Jobs umwandelt, um Unternehmen möglichst viel Gutes zu tun) betrügen. Würde und Grundrechte zählen für Arbeitslose (Menschen 2.Klasse) immer weniger!!!
Amanda
01|Aug|2006 3wie kann ich beweisen, dass ich nicht in einer eheähnlichen gemeinschaft wohne? in dem ich den mietvertrag vorlege in dem steht, dass ich in einer wg wohne, in dem ich nachweisen kann, dass ich für mich und meine kinder allein sorge, in dem ich nachweise, dass ich alle nebenkosten anteilmäßig (wie es sich in einer wg gehört) selber zahle und in dem ich ein schreiben meines mitbewohners vorlege in dem steht, dass er nicht gewillt ist für mich und mein kind im notfall einzustehen??? oder ist es am besten, wenn ich mir eine eigene wohnung suche, die mir wahrscheinlich teurer zu stehen kommen würde und einfach alles alleine trage???
kann mir da jemand auskunft erteilen?
lg amanda
Joachim Sokolowski
02|Aug|2006 4Zunächst der Hinweis, dass hier im Blog Rechtsberatung nicht möglich ist.
Im Zweifelsfall sollten Sich Betroffene an den Anwalt order die Beratungsstelle ihres Vertrauens wenden.
Welche Anforderung die Rechtsprechung an die Darlegung, dass keine Einstandsgemeinschaft besteht stellen wird, wird sich weisen. Eine Glaubhaftmachung durch Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung sollte aber genügen…
Anwalt bloggt » Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende - Rechtsanwalt Joachim Sokolowski
16|Nov|2006 5[...] Mehr zu den einzelnen Änderungen hier. [...]
CDU/CSU und SPD einigten sich auf neue Regelung für Langzeitarbeitslose « Finanznews-Versicherung-Vergleich-Kredit-Geldanlage
21|Dez|2007 6[...] der 58er-Regelung brauchen sich ältere Arbeitslose, die das Arbeitslosengeld II beziehen, nicht mehr einer Job-Vermittlung bei der Arbeitsagentur zur Verfügung zu stellen. Damit [...]
Jürgen Jacob
14|Jan|2008 7der 58er-Regelung brauchen sich ältere Arbeitslose, die das Arbeitslosengeld II beziehen, nicht mehr einer Job-Vermittlung bei der Arbeitsagentur zur Verfügung zu stellen.
Heisst das auch dass mir als 60 jährigem die im ALG I angegebenen 17 Wochen Abwesenheit von der Wohnung zustehen ?
mfg
JJ
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