21 Apr
Autor: Joachim Sokolowski in: Sozialrecht
LSG NIEDERSACHSEN-BREMEN
L 9 AS 69/06 ER
S 50 AS 1090/05 ER (Sozialgericht Hannover)
Die Beteiligten streiten um die Höhe der angemessenen Unterkunftskosten nach
dem Gesetz über Grundsicherung für Arbeitssuchende – Sozialgesetzbuch Zweites
Buch - (SGB II).
Der 1975 geborene Beschwerdeführer war selbstständig und hat sein Gewerbe
aufgegeben. Er bewohnt eine 2-Zimmer-Wohnung mit Küche, Bad, Loggia und
Terrasse in der C. in D.. Die Wohnung hat eine Wohnfläche von 59,87 qm. Hierfür
muss er ausweislich des Schreibens seiner Vermieterin vom 26. Oktober 2004
eine monatliche Warmmiete von 423,47 Euro bezahlen. Hinzu kommt die monatliche
Abschlagszahlung für Heizkosten in Höhe von 48,00 Euro.
Ende Mai 2005 beantragte der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin,
ihm Leistungen nach dem SGB II zu bewilligten. Die Beschwerdegegnerin forderte
ihn mit Schreiben vom 2. Juni 2005 auf, seine unangemessen hohen Unterkunftskosten
zu senken. Mit Bescheid vom 14. Juni 2006 bewilligte die Beschwerdegegnerin
dem Beschwerdeführer Leistungen nach dem SGB II für den
Zeitraum Juni bis November 2005. Hierbei berücksichtigte sie die Unterkunftskosten
des Beschwerdeführers in tatsächlicher Höhe.
Mit Schreiben vom 28. Oktober 2005, dem eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt
war, wies die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer erneut darauf hin,
seine Unterkunftskosten seien unangemessen hoch. Es würden ab dem
1. Dezember 2005 lediglich noch 300,00 Euro Warmmiete berücksichtigt. Gegen
dieses Schreiben ließ der Beschwerdeführer Widerspruch einlegen und beantragte,
ihm die bisher gewährten Leistungen weiter zu gewähren.
Mit Bescheid vom 25. November 2005 setzte die Beschwerdegegnerin die dem
Beschwerdeführer für die Monate Dezember 2005 bis Mai 2006 zustehenden
Leistungen nach dem SGB II fest. Sie gelangte zu dem Ergebnis, er habe einen
Anspruch in Höhe von monatlich 685,80 Euro. Hierbei berücksichtigte sie Kosten
der Unterkunft in Höhe von monatlich 340,80 Euro. Dabei brachte sie für vorauszuzahlende
Heizkosten 40,80 Euro in Ansatz.
Mit Schreiben vom 17. November 2005 wandte sich der Beschwerdeführer erneut
an die Beschwerdegegnerin und wies darauf hin, er habe sich um eine andere
Wohnung bemüht, aber keine gefunden. Zum Beleg fügte er ein Schreiben seiner
Vermieterin bei, worin diese mitteilte, es sei ihr nicht möglich, die Miete für die
derzeit bewohnte Wohnung zu senken.
Mit anwaltlichem Widerspruchsschreiben, welches am 5. Januar 2006 eingegangen
ist, wandte sich der Beschwerdeführer auch gegen den Bescheid vom
25. November 2005. Zum Beleg seiner Bemühungen um eine billigere Wohnungen
legte er Ergebnisse einer Internetrecherche vom 19. Dezember 2005 vor.
Mit Widerspruchsbescheid vom 5. Januar 2006 wies die Beschwerdegegnerin
beide Widersprüche des Beschwerdeführers zurück. Zur Begründung machte sie
erneut geltend, die Unterkunftskosten seien unangemessen hoch. Der Beschwerdeführer
habe auch keine ausreichenden Bemühungen um billigeren Wohnraum
dokumentiert. Zum Beleg fügte sie Ergebnisse einer von ihr durchgeführten Internetrecherche
bei, aus denen sich ergebe, dass entsprechender Wohnraum in der
Landeshauptstadt Hannover zur Verfügung stehe.
Am 20. Dezember 2005 hat der Beschwerdeführer bei dem Sozialgericht (SG)
Hannover den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt.
Das SG hat den Antrag mit Beschluss vom 12. Januar 2006, der der Bevollmächtigten
des Beschwerdeführers am 13. Januar 2006 zugestellt worden ist, abgelehnt.
Begründend hat das SG darauf hingewiesen, die Beschwerdegegnerin habe
nachvollziehbar dargelegt, dass Unterkünfte zu günstigeren Konditionen im
Gebiet der Landeshauptstadt Hannover erhältlich seien.
Am 8. Februar 2006 ist Beschwerde eingelegt worden. Das SG hat am 9. Februar
2006 beschlossen, der Beschwerde nicht abzuhelfen. Die Beschwerde ist am
23. Februar 2006 beim Landessozialgericht eingegangen.
Der Beschwerdeführer ist nach wie vor der Auffassung, im Gebiet der Landeshauptstadt Hannover stünde kein angemessener Wohnraum zu dem von der Beschwerdegegnerin zugrunde gelegten Preis zur Verfügung. Hierum habe er sich auch in ausreichendem Maße bemüht. Dabei sei zu berücksichtigten, dass ihm
eine 2-Zimmer-Wohnung zustehe. Auch sei es ihm nicht zuzumuten, in einen sozialen Brennpunkt zu ziehen.
Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,
1. den Beschluss des Sozialgerichtes Hannover vom 12. Januar 2006 aufzuheben,
2. die Beschwerdegegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten,
bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache die bisher bewilligten Kosten der Unterkunft in tatsächlicher Höhe weiterhin zu zahlen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich auf die erstinstanzliche Entscheidung und ihre
angefochtenen Bescheide. Ergänzend weist sie darauf hin, in der Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichts Hannover zum Sozialhilferecht sei geklärt gewesen,
dass die im Wohngeldrecht heranzuziehende Tabelle für das Gebiet der
Landeshauptstadt Hannover nicht in der höchsten Kategorie heranzuziehen sei.
Jedenfalls habe sie aber durch die von ihr durchgeführte Internetrecherche und
das von ihr vorgelegte Angebot eines Großvermieters die Möglichkeit nachgewiesen,
zu dem von ihr genannten Betrag angemessenen Wohnraum zu beschaffen.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze,
den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang
der Beschwerdegegnerin (1 Band zum Aktenzeichen 23706 Bg 0
0031680) Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.
I I .
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Das SG hat zu Recht entschieden, der Beschwerdeführer habe nach der im
einstweiligen Rechtschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich
keinen Anspruch auf Weitergewährung seiner Unterkunftskosten in
tatsächlicher Höhe. Daher ist das SG auch zu Recht zu der Auffassung gelangt,
es sei kein Anordnungsanspruch im Sinne von § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz
(SGG) glaubhaft gemacht.
Zur Begründung nimmt der Senat in entsprechender Anwendung von § 153
Abs. 2 SGG zunächst Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des SG in seinem
Beschluss vom 12. Januar 2006.
Nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II sind unangemessen hohe Unterkunftskosten in
der Regel längstens für sechs Monate zu übernehmen, wenn es dem Hilfebedürftigen
nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel,
durch Vermieten oder auf andere Weise die unangemessenen Aufwendungen zu
senken.
Zwischen den Beteiligten des Verfahrens ist unstreitig, dass die Unterkunftskosten
des Berufungsklägers für die derzeit bewohnte Wohnung unangemessen
hoch sind, was sich auch schon aus der für einen Einpersonenhaushalt unangemessen
großen Wohnfläche ergibt (vgl. Berlit in LPK SGB II, § 22 Rn 26; Lang in
Eicher/Spellbrink, SGB II, § 22 Rn 43; vgl. auch Richtlinie über die Soziale Wohnraumförderung
in Niedersachsen, Runderlass des MS vom 27. Juni 2003 in NdsMBl. 2003,580,582). Dem ist der Beschwerdeführer auch in diesem Verfahren
letztlich nicht entgegen getreten. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht,
aus dem soeben zitierten Runderlass ergebe sich aber gleichzeitig, dass eine
Wohnung, die kleiner als die dort für einen Haushalt für Alleinstehende genannten
sei , nicht zumutbar im Sinne von § 22 SGB II sei, trifft dies nicht zu. Die dort genannten,
gestaffelten Flächenwerte sind nämlich Höchst- und keine Mindestwerte
(Berlit, a.a.O. Rnr. 26). Dies ergibt sich aus der Formulierung des Erlasses, der
eine Förderung „bis“ zu einer Fläche von 50 m2 ermöglicht.
Die Beschwerdegegnerin hat die unangemessenen Unterkunftskosten dennoch
für den Zeitraum von sechs Monaten in Anwendung von § 22 Abs.1 Satz 2
SGB II in voller Höhe übernommen.
Nach Ablauf des Zeitraums von sechs Monaten kann die Beschwerdegegnerin die
unangemessenen Unterkunftskosten nur noch übernehmen, wenn deren Absenkung
dem Beschwerdeführer weiterhin nicht möglich oder unzumutbar war. Unmöglichkeit
im Sinne des Gesetzes liegt vor, wen es objektiv keine Möglichkeit
gegeben hat, die Unterkunftskosten abzusenken (Lang, a.a.O. Rnr. 53), wenn
etwa am Mietwohnungsmarkt keine günstigere Wohnung zur Verfügung gestanden
hat. Der Beschwerdeführer hat die so verstandene Unmöglichkeit der Absenkung
der Unterkunftskosten durch einen Wohnungswechsel nicht glaubhaft gemacht.
Ihm ist bereits bei Erhalt des Schreibens der Beschwerdegegnerin vom 2. Juni
2005 die Notwendigkeit bekannt geworden, seine Unterkunftskosten zu senken.
Von diesem Zeitpunkt an musste er bemüht sein, seine Unterkunftskosten zu
mindern. Durch die Vorlage einer Internetrecherche vom 19. Dezember 2005
kann er nicht glaubhaft machen, sich während des gesamten Zeitraums um billigeren
Wohnraum bemüht zu haben. Dies kann auch nicht durch das von ihm vorgelegte
Schreiben seiner Vermieterin vom 8. November 2005 geschehen, welches
auf sein Schreiben vom 7. November 2005 zurückgeht. Mit diesen Unterlagen
hat der Beschwerdeführer allenfalls im Ansatz dargetan, sich ab Beginn des
November 2005 um eine andere Wohnung bemüht zu haben. Bereits in dem
Schreiben vom 2. Juni 2005 war er indessen aufgefordert worden, in dem ihm gesetzten Zeitraum Nachweise seiner Bemühungen vorzulegen. Dort heißt es
weiter, es könne sich hierbei um ein Schreiben des Vermieters, Meldenachweise
beim Fachbereich Planen und Stadtentwicklung sowie Schriftverkehr auf Wohnungsanzeigen
oder um von ihm aufgegebenen Anzeigen handeln. Dieser Aufforderung
ist der Beschwerdeführer in keiner Weise nachgekommen. Dies berücksichtigend
schenkt der Senat auch seinem Vortrag, er könne deswegen keine
weiteren Nachweise vorlegen, weil er die von ihm herausgezogenen Anzeigen
aus dem Internet bereits wieder gelöscht habe, keinen Glauben. Dem Beschwerdeführer
musste nach dem Schreiben vom 2. Juni 2005 die Notwendigkeit der
Vorlage irgendwelcher Belege klar sein. Wenn er dies nicht tut, so hat er die Folgen
zu tragen.
Der Beschwerdeführer hat auch die Unzumutbarkeit der Absenkung der Unterkunftskosten
nicht glaubhaft gemacht.
Die Beschwerdegegnerin legt bei der Berechnung der Angemessenheitsgrenze
nach § 22 SGB II nach der im einstweiligen Rechtschutzverfahren nur möglichen
summarischen Überprüfung auch zu Recht in Bezug auf Einpersonenhaushalte
eine Warmmiete von 300,00 Euro als Anhaltspunkt für das Gebiet der Landeshauptstadt
Hannover zugrunde.
Insoweit bedarf es in diesem vorläufigen Rechtschutzverfahren zunächst nicht der
Entscheidung darüber, ob zur Ermittlung der Angemessenheitsgrenze auf die
rechte Spalte der Tabelle zu § 8 Wohngeldgesetz (WoGG) abgestellt werden
muss (so die Spruchpraxis des 8. Senats des Landessozialgerichts Niedersachsen-
Bremen; ablehnend ausführlich unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichtes Hessisches Landessozialgericht, Beschluss
vom 13. Dezember 2005, L 9 AS 48/05 ER) oder ob die Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichts Hannover (vgl. den Beschluss des Verwaltungsgerichts
Hannover vom 30. Mai 2001, 3 B 1939/01) zur Ermittlung der Angemessenheitsgrenze
für das Gebiet der Landeshauptstadt Hannover übernommen werden kann
(kritisch zur Heranziehung der Tabelle zu § 8 WoGG auch Hessisches Landessozialgericht,
Beschluss vom 27. Dezember 2005, L 9 AS 89/05 ER).
Die Bestimmung der Angemessenheit der Unterkunftskosten im Recht der Grundsicherung
für Arbeitssuchende gebietet grundsätzlich Ermittlungen zur tatsächlichen
Lage auf dem jeweils relevanten Wohnungsmarkt (Berlit, a.a.O., Rnr. 34;
Lang a.a.O. Rnr. 45). In den Blick zu nehmen ist hier also der Wohnungsmarkt
der Landeshauptstadt Hannover. Hierbei sind in die Angemessenheitsbetrachtung
Unterkünfte einzubeziehen, die nach Lage, Wohnbausubstanz, Erhaltungszustand
und Zuschnitt der Räume für ein einfaches und bescheidenes Leben erforderlich
aber auch hinreichend sind (Berlit a.a.O. Rnr. 28; Hessisches Landessozialgericht,
Beschlüsse vom13. Dezember und 27. Dezember 2005 zu den oben
angegebenen Aktenzeichen).
Die Beschwerdegegnerin hat jedenfalls für die Zwecke dieses einstweiligen Anordnungsverfahrens
glaubhaft gemacht, dass angemessener Wohnraum für einen
Einpersonenhaushalt für den von ihr zugrunde gelegten Betrag von 300,00 Euro
im Gebiet der Landeshauptstadt Hannover anzumieten ist. Insoweit schließt sich
der beschließende Senat der Spruchpraxis des 8. Senats des erkennenden Gerichts
an (vgl. Beschluss vom 13. Oktober 2005 – L 8 AS 167/05 ER). Danach ist
ein Abweichen von dem in der Tabelle zu § 8 Wohngeldgesetz in der rechten
Spalte genannten Wert jedenfalls möglich, wenn der Sozialleistungsträger das
Vorhandensein zumutbarer, geeigneter und freier Wohnungen auf dem örtlichen
Wohnungsmarkt darlegt und nachweist, für die geringere Mieten gezahlt werden.
Dies hat die Beschwerdegegnerin zunächst durch die Vorlage der Ergebnisse
einer Internetrecherche vom 27. Dezember 2005 getan. Aus dieser Übersicht ergibt
sich, dass zu diesem Zeitpunkt Wohnungen angeboten wurden, die ausreichend
groß waren und für eine Miete unter 300,00 Euro angeboten wurden. Zur
Kontrolle hat der beschließende Senat am 8. März 2006 ebenfalls eine derartige
Internetrecherche durchgeführt und dabei festgestellt, dass auch zu diesem Datum
auf dem Gebiet der Landeshauptstadt Hannover mehrere Wohnungen angeboten
wurden, die die von der Beschwerdegegnerin zu Grunde gelegte Grenze
eingehalten hätten.
Die Beschwerdegegnerin hat zum Beleg der Einhaltbarkeit der von ihr zu Grunde
gelegten Mietobergrenze weiter ein Schreiben eines Großvermieters vorgelegt,
der für die von ihm vorgehaltenen Wohnungen ebenfalls zu den von der Beschwerdegegnerin
voraus gesetzten Grenzen anbietet. Der Senat hat keine Bedenken,
dieses Schreiben als Indiz für die Realitätsnähe des von der Beschwerdegegnerin
zu Grunde gelegten Maßstabes zu werten. Soweit die Prozessbevollmächtigte
des Beschwerdeführers hiergegen verfassungsrechtliche Einwendungen
geltend macht, waren sie für den Senat im Hinblick auf die hier zu entscheidende
Sache nicht nachvollziehbar.
Daneben liegen dem Senat die Veröffentlichungen der Niedersächsischen Landestreuhandstelle
„Wohnungsmärkte regional analysiert – Wohnungsmarktbeobachtung
2004“ vor (im Internet zu beziehen unter www.lts-nds.de). Auch hieraus
entnimmt der Senat, dass die von der Beschwerdegegnerin zu Grunde gelegten
Werte nicht unangemessen sind. So wird berichtet, die Lage an den niedersächsischen
Wohnungsmärkten bleibe entspannt. Es gebe an fast allen Teilmärkten
Angebotsüberschüsse (S. 10). Die landesdurchschnittlichen Nettokaltmieten sänken
weiter. Günstiger Wohnraum werde indessen wieder knapper (S. 12). Bei
Mietwohnraum unter 3,50 €/ m2 seien leichte Nachfrageüberhänge zu konstatieren.
Die Beschwerdegegnerin geht bei den von ihr zu Grunde gelegten Miete von
300,00 € indessen offenbar von einer höheren m2 – Miete aus, wenn – wie dargelegt
– eine Wohnfläche von 45 – 50 m2 zu Grunde gelegt und berücksichtigt wird,
dass es sich um die sogenannte „kleine Warmmiete“ handelt. Zudem ist für den
Wohnungsmarkt der Landeshauptstadt Hannover zu berücksichtigen, dass hier
eine recht hohe Zahl von Wohnungen existiert, die der Mietpreis- oder Belegungsbindung
unterliegen (vgl. a.a.O. S. 33). Auch dies deutet darauf hin, dass
dort noch günstigerer Wohnraum anzumieten ist.
Soweit der Beschwerdeführer einwendet, es sei ihm nicht zuzumuten, in eine Einzimmer-
Wohnung zu ziehen, so vermag der Senat hierfür keine rechtlichen Ansatzpunkte
zu erkennen. Weder aus dem SGB II noch aus dem höherrangigen
Grundgesetz (Menschenwürde) ergibt sich ein derartiger Rechtssatz. Insbesondere
aus den Richtlinien zum sozialen Wohnungsbau (Runderlass des Niedersächsischen
Sozialministeriums vom 27. Juni 2003, NdsMBl 2003 S. 580 ff) ergibt sich
hierfür kein Anhalt.
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Gleiches gilt für den Einwand des Beschwerdeführers, es sei ihm nicht zuzumuten,
in einen sozialen Brennpunkt zu ziehen. Zunächst hat der Senat nicht den
Eindruck gewonnen, es sei nur in derartigen Wohngebieten zu dem von der Beschwerdegegnerin
zu Grunde gelegten Preis Wohnraum zu beschaffen. Wenn der
Beschwerdeführer Wert auf ein „besseres“ Wohnviertel legt, so wird er dies durch
Selbstbeschränkung bei der anzumietenden Wohnfläche auch zu diesem Preis
realisieren können. Daneben gilt aber auch insoweit, dass es keinen Rechtsatz
des Inhalts gibt, es sei einem Empfänger von Grundsicherungsleistungen nicht
zuzumuten, in „sozialen Brennpunkten“ zu leben. Der Angemessenheitsmaßstab
des § 22 SGB II setzt nicht voraus, dass die zuzumutende Wohnung in einem
Wohnviertel „besserer“ Qualität liegt. Soweit Berlit (a.a.O. Rnr. 29) darauf hinweist,
es sollten auch Belange einer gemischten Struktur der Wohnbevölkerung
bei der Bemessung der Angemessenheit berücksichtigt werden, um einer ausgrenzenden
Konzentration von Hilfeempfängern entgegen zu wirken, formuliert er
damit eine Anforderung an den Sozialleistungsträger, die sozialpolitisch bedeutsam
ist. Dem korrespondiert aber kein einklagbares subjektives Recht, das sich
hier zu einem Anordnungsanspruch verdichten könnte (vgl. auch die Ausführungen
von Lang a.a.O. Rnr. 17).
Ein Kommentar
Klaus Rose
18|Mrz|2007 1Es ist für mich sehr streitig, ob die gängige Praxis, Kaltmiete und Nebenkosten in einer Summe zu benennen rechtlich haltbar ist.
Hier verweise ich auf das Urteil des BSG v. 07.11.2006, B 7b AS 18/06 ER.
Auch Hannover dürfte keine individuellen Mietnachweise haben, wodurch sie auch nicht beweisen können, dass ausreicehnd Wohnraum zur Vefügung steht.
Ausreichend heisst auch, dass das Angebot die Nachfrage befriedigen kann, soll sagen, für jeden Hilfesuchenden muss theoretisch eine “angemessene Wohnung” nachgewiesen werden. Das geht auch aus o.g. Urteil des BSG hervor.
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