23 Nov
Autor: Joachim Sokolowski in: Arbeitsrecht, Strafrecht, Verkehr
Aus gegebenem Anlass - die Neuregelungen scheinen bei den betroffenen Betrieben noch nicht hinreichend bekannt zu sein, wird auf den mit Wirkung zum 1. September 2006 in das Arbeitszeitgesetz neu aufgenommenen § 21 ArbZG hingewiesen:
§ 21a ArbZG Beschäftigung im Straßentransport
(1) Für die Beschäftigung von Arbeitnehmern als Fahrer oder Beifahrer bei Straßenverkehrstätigkeiten im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. EG Nr. L 370 S. 1, 1986 Nr. L 206 S. 36) oder des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) vom 1. Juli 1970 (BGBl. II 1974 S. 1473) in ihren jeweiligen Fassungen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nicht die folgenden Absätze abweichende Regelungen enthalten. Die Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 und des AETR bleiben unberührt.
(2) Eine Woche im Sinne dieser Vorschriften ist der Zeitraum von Montag 0 Uhr bis Sonntag 24 Uhr.
(3) Abweichend von § 2 Abs. 1 ist keine Arbeitszeit:
1. die Zeit, während derer sich ein Arbeitnehmer am Arbeitsplatz bereithalten muss, um seine Tätigkeit aufzunehmen,
2. die Zeit, während derer sich ein Arbeitnehmer bereithalten muss, um seine Tätigkeit auf Anweisung aufnehmen zu können, ohne sich an seinem Arbeitsplatz aufhalten zu müssen;
3. für Arbeitnehmer, die sich beim Fahren abwechseln, die während der Fahrt neben dem Fahrer oder in einer Schlafkabine verbrachte Zeit.
Für die Zeiten nach Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt dies nur, wenn der Zeitraum und dessen voraussichtliche Dauer im Voraus, spätestens unmittelbar vor Beginn des betreffenden Zeitraums bekannt ist. Die in Satz 1 genannten Zeiten sind keine Ruhezeiten. Die in Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Zeiten sind keine Ruhepausen.
(4) Die Arbeitszeit darf 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu 60 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von vier Kalendermonaten oder 16 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden wöchentlich nicht überschritten werden.
(5) Die Ruhezeiten bestimmen sich nach den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften für Kraftfahrer und Beifahrer sowie nach dem AETR. Dies gilt auch für Auszubildende und Praktikanten.
(6) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann zugelassen werden,
1. nähere Einzelheiten zu den in Absatz 3 Satz 1 Nr. 1, 2 und Satz 2 genannten Voraussetzungen zu regeln,
2. abweichend von Absatz 4 sowie den §§ 3 und 6 Abs. 2 die Arbeitszeit festzulegen, wenn objektive, technische oder arbeitszeitorganisatorische Gründe vorliegen. Dabei darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten nicht überschreiten.
§ 7 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2a gilt nicht. § 7 Abs. 3 gilt entsprechend.
(7) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer auf Verlangen eine Kopie der Aufzeichnungen seiner Arbeitszeit auszuhändigen.
(8) Zur Berechnung der Arbeitszeit fordert der Arbeitgeber den Arbeitnehmer schriftlich auf, ihm eine Aufstellung der bei einem anderen Arbeitgeber geleisteten Arbeitszeit vorzulegen. Der Arbeitnehmer legt diese Angaben schriftlich vor.
Siehe auch hier und hier
6 Kommentare
Anwalt bloggt » Lenk- und Ruhezeiten nach Einführung des § 21a ArbZG - Rechtsanwalt Joachim Sokolowski
16|Jan|2007 1[...] Siehe auch hier [...]
Osman
25|Mai|2007 2Die Seite ist richtig gut, ich habe eine Frage.
Wie ist § 21a Abs. 8 ArbZG zu verstehen?
Joachim Sokolowski
25|Mai|2007 3Hallo Osman,
Abs. 8 regelt die Pflichten von Arbeitnehmern und Arbeitgebern in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer bei mehrern Arbeitgebern beschäftigt ist. So soll gewährleistet werden, dass die Einhaltung des ArbZG auch bei der Tätigkeit für mehrere ArbG möglich ist.
Mfg
Joachim Sokolowski
Jakob Staisch
14|Jul|2007 4Erst mal vielen Dank für diesen Blog.
Woran soll man sich denn nun halten , wenn man Grenzüberschreitend fährt.
An das bei uns geltende Recht oder an die im Gastland schon angewendete Europäische VO
Jedenfalls hat uns unser Deutscher Rechtsstaat mit der falschen Planung doch einiges an Unsicherheit überlassen.
Michael J.
20|Sep|2007 5Hallo,
erstmals möchte ich sagen, das ihre Seite ziemlich informativ ist.
Doch leider ist uns einiges unklar.
Ich bin Disponent in einem Entsorgungsunternehmen, und nach einer Besprechung haben wir eine Arbeitsanweisung bekommen in der gesagt wird das die Fahrer bis 18uhr bei uns auf den Hof kommen sollen (Arbeitsbeginn 6-7uhr).
Darauf kommt noch der Heimweg der ca. 1 Stunde dauert, da diese für einen Subunternehmer fahren.
Meine Frage ist diese: Die Fahrer fahren am Tag keine 8 Stunden doch mit der be- und entladezeit kommen diese (lt. der Anweisung) auf bis zu 12-13Stunden Lenk- und Arbeitszeit (bisher 9-12 Stunden).
Wie sind die neuen Gesetzlichen bestimmungen bzgl. der Lenk- und Arbeitszeit??? Da die Gesetzestexte sehr schwammig sind.
Ist das be- und entladen an die Lenkzeit anzurechnen, oder nicht???
Es wiederspricht sich doch zwischen der Arbeitszeitregelung und Lenkzeit Regelung!!!
Wir würden uns hier in der Dispo um eine Antwort sehr freuen.
Mit besten Dank schonmal im vorraus.
Michael J.
Andreas K.
05|Nov|2007 6Hätte mal eine frage .
Ich bin Paketfahrer und habe einen kollegen von einer anderen firma getroffen und bisschen mit ihm geredet, wir kamen auf das thema arbeitszeit und er meinte mit 01.01.2008 wird das AzG von max 10 std auf 9 std gesenkt.
ist da was dran ? kann nirgendwo was finden.
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