Das Oberlandesgericht Frankfurt hat in seinem Beschluss vom 10.02.2010 in dem Verfahren 2 Ws 35/10 Hes 8/10 eingehende Ausführungen zu den Voraussetzungen des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr gemacht.
Das OLG hat u.a. folgendes festgestellt:
Der dem Haftbefehl zugrunde gelegte Haftgrund der Wiederholungsgefahr im Sinne von § 112a Abs. 1 Nr. 1 StPO ist indessen nicht gegeben.
Wiederholungsgefahr im Sinne dieser Vorschrift besteht, wenn zum dringenden Tatverdacht einer der in ihr genannten Straftaten bestimmte Tatsachen hinzutreten, welche die Gefahr begründen, dass der Beschuldigte vor rechtskräftiger Aburteilung weitere erhebliche Taten gleicher Art begehen wird, und die Haft zur Abwendung dieser Gefahr erforderlich ist. Dabei reicht es – anders als bei den in § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO genannten Taten – aus, dass der dringende Verdacht der Begehung einer solchen Tat begründet ist, weil ein besonders schutzwürdiger Kreis der Bevölkerung vor schweren Straftaten bewahrt werden soll, wenn diese mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen (OLG Bremen NStZ-RR 2001, 220).
Die wegen Wiederholungsgefahr ( § 112 a StPO) angeordnete Untersuchungshaft stellt – anders als die in § 112 StPO genannten Haftgründe – kein Mittel der Verfahrenssicherung, sondern eine vorbeugende Maßnahme zum Schutze der Rechtsgemeinschaft vor weiteren erheblichen Straftaten dar; sie ist somit präventiv-polizeilicher Natur (vgl. BVerfGE 19, 342). Aus verfassungsrechtlichen Gründen sind deshalb strenge Anforderungen an den Haftgrund der Wiederholungsgefahr zu stellen (OLG Jena StraFo 2009, 21f; KK-Graf StPO 6. Auflage § 112a Rn 16).
Die Wiederholungsgefahr i.S. des § 112 a Abs. 1 StPO muss durch bestimmte Tatsachen begründet sein, die eine so starke Neigung des Beschuldigten zu einschlägigen Straftaten erkennen lassen, dass die Gefahr besteht, er werde gleichartige Taten wie die Anlasstaten bis zur rechtskräftigen Verurteilung in der den Gegenstand des Ermittlungsverfahrens bildenden Sache begehen (OLG Bremen StraFO 2008, 72 f.). Diese Gefahrenprognose erfordert eine hohe Wahrscheinlichkeit der Fortsetzung des strafbaren Verhaltens vor rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens. Insoweit sind auch Indiztatsachen zu berücksichtigen und zu würdigen, wie die Vorstrafen des Beschuldigten und die zeitlichen Abstände zwischen ihnen sowie Persönlichkeitsstruktur und Lebensumstände des Beschuldigten (vgl. Meyer-Goßner StPO 52. Aufl. § 112a Rn14; LR-Hilger, StPO, 26. Aufl., § 112 a. Rdnr. 36; KK-Graf aaO Rn 19; OLG Bremen aaO).
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