15 Jan
Autor: Joachim Sokolowski in: Arbeitsrecht, Strafrecht, Verkehr
Seit Inkrafttreten des § 21a des Arbeitszeitgesetzes scheint bei den Kraftfahrern einige Unsicherheit zu herrschen. Hier nun ein Versuch, die Änderungen verständlich aufzuzeigen.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Arbeitszeitgesetz im Gegensatz zu der VO EWG Nr. 3820/85 bzw. ab 11. April 2007 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 nur für Arbeitnehmer, nicht aber für Selbständige gilt.
§ 21a IV ArbZG bestimmt, dass die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich grundsätzlich nicht überschreiten darf, wobei eine Woche Montags um 0.00 Uhr beginnt. Die Arbeitszeit kann jedoch auf bis zu 60 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von vier Kalendermonaten oder 16 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden wöchentlich nicht überschritten werden.
Es ist also bei Überschreitung der 48-Stunden-Woche jeweils zu prüfen bzw. Sicherzustellen, dass in einem Zeitraum von 16 Wochen nicht mehr als 768 Stunden gearbeitet werden.
Gleichzeitig gelten aber die Höchstlenkzeiten aus der VO (EWG) Nr. 3820/85 bzw. ab 11. 4 2007 der VO (EG) Nr. 561/2006 sowie dem FPersG und der FPersV weiter. So darf beispielsweise nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 die wöchentliche Lenkzeit 56 Stunden nicht überschreiten. Bei maximaler Ausnutzung dieser 56 Stunden Lenkzeit und der wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 60 Stunden könnte die Fahrerin oder der Fahrer in der betreffenden Woche noch 4 Stunden andere Arbeiten leisten, z.B. Be- und Entladen, Verwaltungstätigkeiten im Büro).
So darf beispielsweise nach Artikel 6 Absatz 2 der VO (EG) Nr. 561/2006 die wöchentliche Lenkzeit 56 Stunden nicht überschreiten. Bei maximaler Ausnutzung dieser Lenkzeit könnte der Arbeitnehmer in der laufenden Woche noch vier Stunden lang andere Arbeiten, zum Beispiel Ladetätigkeiten, übernehmen.
Die Arbeitszeit, zu der die Pausen nicht gezählt werden, darf täglich 10 Stunden nicht übersteigen. Für Arbeitnehmer, die sich beim Fahren abwechseln, wird die während der Fahrt neben dem Fahrer oder in einer Schlafkabine verbrachte Zeit nicht mitgerechnet.
Die Tageslenkzeit darf weiterhin neun Stunden nicht überschreiten, zweimal pro Woche jedoch auf zehn Stunden ausgedehnt werden.
Die ununterbrochene Lenkzeit darf 4,5 Stunden nicht überschreiten. Nach 4,5 Stunden ununterbrochener Lenkzeit muss der Fahrer eine Ruhezeit von mindestens 45 Minuten einhalten. Bis zum 6.4.2007 darf diese Pausen in Teilpausen von mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Ab dem 7.4.2007 muss die erste Pause mindestens 15 und die zweite Pause mindestens 30 Minuten betragen.
Vorstehende Ausführungen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Insbesondere sind auch die Vorschriften über die Ruhezeiten zu beachten. Für die Richtigkeit wird keine Haftung übernommen. Im Zweifelsfall wenden Sie sich an den Anwalt Ihres Vertrauens…
Siehe auch:
29 Kommentare
Anwalt bloggt » Arbeitszeitgesetz, Änderung für Bus- und LKW-Fahrer - Rechtsanwalt Joachim Sokolowski
16|Jan|2007 1[...] Siehe auch hier [...]
Jochen Seelig
18|Jan|2007 2Guten Tag Herr Sokolowski,
eine gut gemachte Seite haben Sie, ich schaue regelmäßig rein, um zu sehen, was es neues im Verkehrsrecht gibt.
Was mir unklar ist, wie Arbeitszeitgesetz und EG-Sozialvorschriften zusammenhängen. Darf der angestellte Fahrer nun i.d.R. max. 48 Std. pro Woche fahren (jetzt mal ohne die Ausweichmöglichkeiten)?
Und wie zählen Urlaubstage bei der Wochenarbeitszeitberechnung?
Viel Verunsicherung in der Branche…wenn die Branche sich daran hält…
mfg
Jochen Seelig
Joachim Sokolowski
18|Jan|2007 3Hallo Herr Seelig,
danke für das Lob :-)
Ja, ich stelle auch eine wachsende Verunsicherung fest. Muss aber eigentlich nicht sein.
Bitte beachten Sie, dass mir auf diesem Wege eine konkrete Rechtsberatung nicht möglich ist. Grundsätzlich kann aber festgestellt werden, dass die Arbeitszeit regelmäßig 48 Stunden in der Woche nicht übersteigen darf. Falls Sie bis zu 60 Stunden beträgt, muss die durchschnittliche Arbeitszeit in einem Zeitraum von 24 Wochen gem. § 3 ArbZG 8 Stunden pro Tag oder 48 Stunden pro Woche betrage. Wichtig ist dabei, dass der Gesetzgeber von der 6-Tage Woche ausgeht. Zur Arbeitszeit gehören auch alle anderen Tätigkeiten wie das Laden, die Verpflegungd der Fahrgäste in Bussen oder Büroarbeiten, nicht aber die Pausen und bei Zweimannbesatzung nicht die Zeit als Beifahrer. Die betreffenden Ausnahmen sind in § 21 ArbZG geregelt.
Eckel, Karl
25|Mrz|2007 4Sehr gut ausgeführt. Prima
Timmsen,Günter
16|Apr|2007 5Guten Tag Hr. Sokolowski,
Ihre Internetseite finde ich sehr informativ und übersichtlich.
Meine Frage zur 48 Std Arbeitszeit bei LKW Fahrern:
Muß jetzt eigentlich der bestehende Arbeitsvertrag mit Fahrern
gekündigt werden ? (Änderungskündigung?)
mit freundliichen Gruß
Günter Timmsen
Joachim Sokolowski
16|Apr|2007 6Hallo Herr Timmsen,
erst mal Dankeschön für Ihr Lob ;-)
Bitte haben Sie Verständniss dafür, dass ich hier im Blog keine konkrete, auf den Einzelfall bezogene Rechtsberatung geben kann.
Bezüglich Ihrer Fragestellung ist zunächst einmal zwischen den ggf. geschlossenen schriftlichen Arbeitsverträgen, und “dem Arbeitsvertrag”, der sich nicht nur aus dem schriftlich vereinbarten, sondern auch aus dem “gelebten Arbeitsverhältniss” ergibt, zu unterscheiden.
Eine gesetzliche Verpflichtung, eine Änderung am schriftlichen Arbeitsvertrag vorzunehmen, dürfte wohl nicht gegeben sein. U.u. ergeben sich aber für den Arbeitnehmer Ansprüche nach dem Nachweisgesetz.
Dies muss jedoch im konkreten Einzelfall geprüft werden, wobei es sich sicherlich grundsätzlich empfielt, dass die Arbeitsvertragsparteien die Konditionen Ihrer Zusammenarbeit schriftlich festhalten.
Jan Stöfhas
18|Apr|2007 7Hallo ,diese Seite ist toll gemacht.
Trotzdem habe ich noch eine Frage.
Ist meine Arbeitszeit beim Laden eigentlich auch Lenkzeit ?
zB. Arbeitszeit 12 Stunden davon 7 Stunden gefahren was zählt jetzt für mich???
MfG Jan Stöfhas
Joachim Sokolowski
19|Apr|2007 8Hallo Herr Stöfhas,
bitte haben Sie Verständnis dafür, dass mir hier auf der Seite eine Rechtsberatung im Einzelfall nicht möglich ist.
Zu Ihrer Frage kann ich jedoch aus dem vorstehenden Text zitieren:
Bei maximaler Ausnutzung dieser [...] Lenkzeit und der wöchentlichen Höchstarbeitszeit [...] könnte [...] der Fahrer in der betreffenden Woche noch 4 Stunden andere Arbeiten leisten, z.B. Be- und Entladen, [...].
Eine Übersicht über die Lenk- und Ruhezeiten nach der VO (EG) 561/06 finden Sie hier.
Martin Münter
23|Apr|2007 9Danke für die gut gemachte Seite.
Meine Frage:
Der Gesetzgeber geht von einer 6 Tage Woche aus. Daher 6×8=48 bzw. 6×10=60.
Ich habe aber vertraglich eine 5 Tage Woche. Heißt das im Umkehrschluss: 5×8=40 bzw. 5×10=50?
Ralf Radojkow
25|Apr|2007 10Guten Tag Herr Sokolowski,
Glückwunsch zu Ihrem gelungenen Web-Auftritt. Ich besuche Ihre Seite heut das erste mal und werde sicher öfters vorbeischauen.
Eine Frage stellt sich mir gleich nach dem lesen des zweiten Absatzes zu den neuen Lenk und Ruhezeiten. Sie Schreiben, die neuen Vorschriften gelten nur für Personal und nicht für Selbstständige.
Da man als selbstständiger jedoch nicht fahren darf wie man möchte würde mich interessieren in welcher Verordnung oder in welchem Gesetz genau die verbinlichen Lenk und Ruhezeiten, die auch den Selbstständigen betreffen, geregelt sind.
Mit freundlichen Grüßen
anja
25|Apr|2007 11wir finden ihre seite toll, endlich hat man mal überblick und kann es verstehen.
meine frage wäre: mein lebensgefährte ist selbständiger transportunternehmer, er würde gern wissen wollen wie es bei ihm mit der wochenendruhezeit ist, mußer die 48 std. einhalten?
MFG ANJA
Joachim Sokolowski
25|Apr|2007 12Hallo Herr Münter,
Danke für das Lob! :-)
Bitte haben Sie Verständniss dafür, dass ich auf diesem Weg keine konkrete Rechtsberatung erteilen kann.
Grundsätzlich ist festzustellen, dass der Gesetzgeber im Arbeitszeitgesetz zwischen Tages- und Wochenarbeitszeit unterscheidet.
Tagesarbeitszeit ist die Zeit, die an einem Tag gearbeitet werden darf.
Die Wochenarbeitszeit bezeichnet die Zeit, die in einer Woche gearbeitet werden darf. Hierbei ist es grundsätzlich egal, auf wieviele Tage diese Arbeit verteilt wird. Jedoch darf die maximal zuläsige Tagesarbeitszeit nicht überschritten werden.
Dies hat gundsätzlich nichts mit der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitszeit zu tuen. Diese sollte freilich nicht höher sein, als das gesetzlich zulässige…
Joachim Sokolowski
25|Apr|2007 13Hallo Anja.
bitte haben Sie dafür Verständnis, dass ich Ihre konkrete Rechtsfrage auf diesem Wege nicht beantworten kann.
Sie wollen schließlich eine verbindliche Auskunft, auf Die sich Ihr Lebensgeährte in Ausübung seines Gewerbes auch verlassen kann.
Ihr Lebensgefährte sollte sich im Zweifelsfall an einen entsprechend qualifizierten Rechtsanwalt wenden. Das ist gar nicht so teuer, wie man meint. Natürlich können Sie auch per EMail, Fax, Telefon oder Briefpost mit meiner Kanzlei in Kontakt treten. ;-)
Grundsätzlich kann aber festgestellt werden, dass die EG-Verordnungen pp. zu den Lenk- und Ruhezeiten auch auf selbständige Fahrer Anwendung finden. Dies gilt insbesondere fuer die VO (EG) Nr. 561/2006 sowie das FPersG und die FPersV. Etwas anders gilt nur für das Arbeitszeitgesetz.
Hinweis:
Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 enth’lt Regelungen ueber die Ruhezeiten…
Ihr
Joachim Sokolowski
Joachim Sokolowski
25|Apr|2007 14Hallo Herr Radojkow,
sorry, ich habe nicht geschrieben, dass die neuen Lenkzeitenvorschriften nicht für Selbständige gelten. Dies bezieht sich ausschließlich auf das Arbeitszeitgesetz!
Siehe auch meinen vorhergehenden Kommentar…
Sven Heide
07|Mai|2007 15Welche Auswürkung hat die Gesetztesänderung für Militär Kraft Fahrer? Ich beziehe mich besonders auf Artikel 3 Absatz C der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 :
Artikel 3
Diese Verordnung gilt nicht für Beförderungen im Straßenverkehr mit folgenden Fahrzeugen:
c) Fahrzeuge, die Eigentum der Streitkräfte, des Katastrophenschutzes, der Feuerwehr oder der für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständigen Kräfte sind oder von ihnen ohne Fahrer angemietet werden, sofern die Beförderung aufgrund der diesen Diensten zugewiesenen Aufgaben stattfindet und ihrer Aufsicht unterliegt;
Thomas Jahncke
09|Mai|2007 16Hallo,
endlich mal eine Seite die etwas Licht ins Dunkle bringt. Nachdem wir jetzt alle “zuständigen” Behörden und Einrichtungen wie BAG, DEKRA und ADAC etc. durch haben bleiben immer noch viele Fragen. Z.B.: Was ist mit Monteuren/Handwerkern die z.B. 6Std. mit einem 3,5to Sprinter zur Baustelle anreisen, dort 2 Stunden arbeiten und dann wieder nach Hause wollen? Pech gehabt? 80km vor der Heimat stehen bleiben und ins Hotel?
Oder Thema Wochenarbeitszeit. Bei uns herrscht Saisonbetrieb. Im April/Mai müssen wir jeden Tag arbeiten oder sind auch mal drei Wochen am Stück auf Montage - wie soll das gehen?
Würde mich freuen wenn Sie uns helfen können.
Mit freundlichen Gruß
Thomas Jahncke
Ecker Wolfgang
17|Mai|2007 17Hallo Herr Sokolowski,
vielen Dank für diese Seite. Ich habe sie heute erst entdeckt und bin begeistert. Mein Arbeitgeber hat aus dem Grund des Neuen EU Gesetzes unsere Verträge umgestellt auf ein Punktesystem, d.h. für uns sollte die Lenkzeit als Arbeitszeit gelten, da diese nachweisbar ist und das Be- und Entladen des LKW`s wird über ein Punktesystem abgerechnet. Somit denkt mein Arbeitgeber sich aus der Affäre ziehen zu können im Punkt auf die Arbeitszeit. Meine tägliche Arbeitszeit beträgt meist 12 Stunden und momentan wird auch der Samstag hinzugenommen. Kann er sich mit diesem Punktesystem aus der Affäre ziehen?
Gruß Wolfgang
Lehmann
23|Mai|2007 18Sehr geehrter Herr Sokolowski,
benötige ich als freiberuflicher bzw selbständiger Fahrer (schreibe Honorar und suche meine Fahrten selbst) einen Nachweis bzgl. einer Freibescheinigung, was ich in den vergangenen Tagen gemacht habe. Wenn ja, kann ich mir diese selbst ausstellen?
MfG
I.Lehmann
Joachim Sokolowski
23|Mai|2007 19Herr Jancke, Herr Ecker und Herr Lehmann,
ich bitte um Verständniss, dass ich hier im Blog Ihre konkrete Rechtsfragen nicht beantworten kann. So möchten sicher eine Antwort, auf die Sie sich auch im “Ernstfall” verlassen können - und die setzt die Prüfung des Eizelfalles mit seinen Besonderheiten voraus.
Allgemein lässt sich aber folgendes sagen:
Das Arbeitszeitgesetz wie auch die Lenk- udn Ruhezeitenvorschriften sind zu befolgen. Dass dies häufig den Arbeitgebern und auch in vielen Fällen den Arbeitnehmern “nicht schmeckt” ändert daran nichts.
Die Frage ob eine Tätigkeit als Arbeitszeit, als Lenkzeit oder wie auch immer zu werten ist, hängt nicht davon ab, wie Arbeitgeber und/oder Arbeitnehmer sie deklarieren, sondern letztendlich davon, wie die Tätigkeit pp. letztendlich von einem Gericht oder eine Bußgeldbehörde bewertet wird.
In § 20 FPersV ist zu lesen: …haben dem zuständigen Kontrollbeamten auf Verlangen für die Tage der laufenden Woche eine Bescheinigung des Unternehmers oder einen anderen geeigneten Nachweis vorzulegen.
Da könnte zum einen Kreativität und im Falle einer Kontolle Überzeugungskraft gefragt sein…
Ecker Wolfgang
25|Jun|2007 20Hallo,
gibt es mittlerweile einen Bußgeldkatalog bei Missachtung der Ruhe-Lenk oder Arbeitszeiten?
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Ecker
Josef Pieper
03|Aug|2007 21Hallo Herr Sokolowski.
Welche Lenk-und Ruhezeiten gelten für Busfahrer im Linienverkehr?
MfG Josef Pieper
petsch
06|Okt|2007 22frage:ist eine fährfahrt die 9std dauert ,vom fährhafen nachhuse c,a 15min fahrzeit schon wochenendruhezeit????
Martin Beckert
10|Nov|2007 23Guten Tag
Ich hätte gerne mal gewußt, wieviel Stunden die Wochenendruhe zeit beträgt.
MFG
M. Beckert
Fred
02|Dez|2007 24hallo, endlich mal was einigermaßen verständliches. ABER:
Zitat:
Die Arbeitszeit, zu der die Pausen nicht gezählt werden, darf täglich 10 Stunden nicht übersteigen. Für Arbeitnehmer, die sich beim Fahren abwechseln, wird die während der Fahrt neben dem Fahrer oder in einer Schlafkabine verbrachte Zeit nicht mitgerechnet
wir fahren als doppelbesatzung im fernverkehr. nach obigem text habe ich, wenn ich nicht fahre, freizeit. soll mich in einem über katastropale autobahnen rollenden lkw ausruhen, bzw. sogar schlafen. hat das mal jemand, der so etwas beschließt, versucht?? in man anderen berufen ist sogar bereitschaftszeit (die man mehr oder weniger gemütlich im sessel verbringen kann) arbeitszeit, aber wir, die wir mit 40 to über die straße rauschen haben das nicht. da wundert man sich doch nicht wirklich über permanente unfälle mit lkw´s? durch die 18, resp. 20 stunden, die sich der lkw bewegt, haben wir permanent wechselschicht (mal fährt man tagsüber, mal muß man nachts um 3.00 los). der körper ist permanent überfordert, uns stehen lt. gesetzgeber nur 9 std standzeit zu, da soll man einkaufen, duschen, essen und vielleicht auch noch schlafen (tagsüber auf einem lauten rastplatz bei 35° aussen und ca. 50° innentemperatur????? sind wir die gear…. der nation??? gruß Fred
Martincic
15|Jan|2008 25Guten Tag, nach langer Suche im Internet endlich einen RA gefunden der eine brauchbare Auskunft geben kann. Leider ist es nicht immer so wenn man zu einem RA geht, dass er auch alle Fragen ad hoc beantworten kann. Besonders dann wenn es um Lenkzeiten geht.
Meine Frage. Grenzüberschreitender Fernverkehr. An Entladeort angekommen, bekommt de Fahrer gesagt, dass er erst in 3 Tagen entladen wird. Verbringt diese Zeit nicht im LKW sondern bei der Freundin. Ist das Arbeitszeit? MfG
Martincic
15|Jan|2008 26Zu dem Schreiben von Fred,
es gibt immer Fahrer die was zu meckern haben. Wenn sie alleine fahren, dann ist es furchtbar weil sie 15 Stunden fahren müssen und nie Pause machen. Wenn sie in Doppelbesatzung fahren, dann ist es noch schlimmer weil sie nur 8 Stunden stehen müssen. Man muss den Beruf lieben, dann fällt es auch nicht schwer diesen Beruf auszuüben. Wenn ich in die Ferne fahre, sehe ich andere Länder, lerne andere Menschen kennen. Man muss diszipliniert mit der Zeit umgehen. Man kann nicht rumschlendern. Letztendlich muss man ja mit dem LKW nicht nur das Geld für sich selbst sondern auch für den Arbeitgeber verdienen. Das vergessen viele Fahrer. Mfg
Ralf
17|Jan|2008 27Guten Tag Herr Sokolowski,es wäre schön wenn sie auch eine Antwort für mich hätten. Ich habe eine Frage als PKW-Fahrer.
So wie ich den §21a verstehe muss ich die Zeit in der ich auf einen Fahrgast warten muss ( Bereitschaft )nicht als Arbeitszeit rechnen.
Gruß Ralf
Gast
26|Feb|2008 28i
Ich komme da nicht ganz klar .Ich habe ein Arbeitsvertrag über 48 Stunden Festgehalt Überstundenpauschale .Ist Kurzarbeit erlaubt ?
Bsp:Montag Kurz rest der Woche locker 50 -60 Stunden Arbeiten (Fahren und Abladen ohne Pause)
Wie lange muß ich Arbeiten
Beispiel :Wir haben Uhrzeitgenaue Anlieferung beim Kunden, Die Firma erstellt Tourenpläne Mit Datum und Uhrzeit an die wir uns zu halten haben.Mein Plan sieht meistens so aus , Montag abf 3:30 von Zuhause ins Werk 5:00abf…, 8:00 Köln 9:00Wuppertal,9:57 Heiligenhaus,11:00 Essen,11:58 Mühlheim,13:00Bochum,14:05 Dortmund ,16:45 Münster Dienstag 8:00 Hamburg usw bis Freitags 13:00 Berlin anschl Richtung Trier
Pausen sind nicht eingeplant ,Logistikleiter meint wir sollen beim abladen auf Pause stellen und Abladen .In dem Beispiel von oben komme ich Täglich fast auf 9 bzw 10 Stunden Fahrzeit 13- 15 Stunden Schichtzeit.Wenn ich viel Glück habe ich alle 2 Tage mal eine Pause von 45 Minuten am Tag .3x Wöchentlich 9 Stunden Schichtpause ,manchmal nur 8 Stunden Pause .Fals noch Luft zwichen den Kunden bekommen wir Einflechtungen zusätzliche Ablasestellen in die Mittagszeit.Oder
Rückladung dann wird evte.noch in der Schichtpause verladen oder es geht noch zum Verzollen -
Wie werden meine Kollegen so ein Logistikleiter los ,der Disponent,Betriebsrat und Personalchef unternehmen Nichts IG Metall ebenfalls .Dürfen wir eigentlich auf 48 Stunden bestehen ( Fahren +Abladen)Vielen Dank von mir und den Kollegen ………………
joel stier
14|Jun|2008 29ich habe ein problem im schwertransport mit der fahrerkarte.die polizei hat ein problem mit der fahrerkarte wenn wir unsere pausen machen.wenn wir laden haben wir lange ladezeiten bei den kunden und wenn die polizei abfahrstkontrolle ist das immer ein grosses problem mit den pausen. ich bitte hiermit um rat.
mit freundlichen gruss joel stier
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