…über diese Frage hat das Verwaltungsgericht Hannover am 27. April in den Verfahren 7 A 1107/10 und 7 B 1428/10 zu verhandeln.
Die Klägerin, ein in London ansässiges Event-Unternehmen, veranstaltet den jährlich stattfindenden „Gumball 3000„. Dabei handelt es sich um eine mehrtägige Veranstaltung mit Fahrzeugen, die von London aus durch mehrere europäische Staaten mit anschließender Weiterfahrt innerhalb Nordamerikas führt. Die Teilnahme soll für 2 Personen und ein Fahrzeug 45.000,00 USD kosten. Am Sonntag, dem 2.5.2010 soll die Veranstaltung Deutschland auf dem Streckenabschnitt Amsterdam-Kopenhagen passieren.
Die Klägerin hatte bei der Beklagten eine Erlaubnis nach § 29 StVO beantragt, die die Beklagte im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt hat, es lägen Anhaltspunkte für ein illegales Rennen vor. Hiergegen hat die Klägerin am 26.2.2010 Klage mit verschiedenen Anträgen erhoben und am 16.3.2010 außerdem den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, mit der die Veranstaltung in Deutschland ermöglicht werden soll. Zum einen bestreitet die Klägerin, dass ein Rennen vorliegt. Zum anderen hält sie die Veranstaltung – nicht mehr – für erlaubnispflichtig.