Bei der Beurteilung der Strafbarkeit bzw. Ordnungswidrigkeit der Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluß sind verschiedene “Promillegrenzen” von Bedeutung:

Bis 0,3 Promille
Bis zu einer BAK von 0,3 Promille ist weder eine Ordnungswidrigkeit noch eine Strafbarkeit bei der Teilnahme im Straßenverkehr gegeben.

 

 

Ab 0,3 Promille
Bereits ab 0,3 Prommille besteht die Gefahr einer Strafbarkeit. Dies nämlich dann, wenn annzeichen für eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit hinzukommen, z.B. enthemmte Fahrweise, Schlangenlinienfahren oder gar ein Unfall.
Dies gilt übrigens auch für Fahrradfahrer!

 

Ab 0,5 Promille
Das Führen eines Kraftfahrzeuges stellt ab einer BAK von 0,5 Promille eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit nach dem Regelsatz mit 100,00 EUR und 2 Punkten in Verkehrszentralregister geahndet wird.
Dies gilt nicht für Fahrradfahrer.

 

Ab 0,8 Promille
Das Führen eines Kraftfahrzeuges ab einer BAK von 0,8 Promille stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Die Regelbuße für Ersttäter beträgt 250,00 EUR, ein Fahrverbot von einem Monat sowie 4 Punkte im Verkehrszentralregister.
Für Fahrradfahrer gilt die 0,8 Promillegrenze nicht.

 

Ab 1,1 Promille
Ab eine BAK von 1,1 Promille wird für Kraftfahrer von absoluter Fahruntüchtigkeit ausgegangen. Es ist jedenfalls eine Strafbarkeit wegen Trunkenheit im Verkehr gem. § 316 StGB gegeben, so daß Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr sowie Führerscheinentzug von mindestens sechs Monaten in Betracht kommt.
Diese Grenze gilt nicht für Farradfahrer.

 

Ab 1,6 Promille
Ab einer BAK von 1,6 Promille ist auch von Ersttätern beim Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis eine sogenannte Medizinisch Psychologische Untersuchung (MPU) zu absolvieren. Die Chanze eine solche Untersuchung mit positivem Ergebnis zu absolvieren besteht regelmäßig nur, nach eingehender Vorbereitung auf die Untersuchung und insbesondere das Gespräch mit dem Psychologen.
Ab 1,6 Promille wird auch bei Fahrradfahrern absolute Fahruntüchtigkeit angenommen.

Mit diesen Promillewerten wird die Alkoholkonzentration im Blut bei der Blutentnahme angegeben. Dieser Wert wird daher Blutalkoholkonzentratin (BAK) genannt.