Nachfolgend ein Überblick der Lenk- und Ruhezeiten für Bus- und LKW-Fahrer nach der VO (EG) 561/2006.
- Tägliche Lenkzeit
- Maximal 9 Stunden
- Zwei mal pro Woche Erhöhung auf 10 Stunden zulässig
- Wochenlenkzeiten
- Höchstens 56 Stunden pro Woche
- Jedoch höchstens 90 Stunden in zwei aufeinanderfolgenden Wochen
- Lenkzeitunterbrechung
- Mindestens 45 Minunten nach 4 1/2 Stunden Lenkzeit
- Aufteilung in einen Abschnitt Abschnitt von 15 Minuten, gefolgt von einem Abschnitt von 30 Minuten ist zulässig (Drei Pausen à 15 Minuten sind nicht mehr zulässig!)
- Tägliche Ruhezeit
- Mindestens 11 Stunden
- Eine Verkürzung der Täglichen Ruhezeit auf 9 Stunden ist nun 3 mal zwischen 2 wöchentlichen Ruhezeiten möglich. Ein Ausgleich ist entgegen der früheren Rechtslage nicht mehr erforderlich.
- Es ist auch eine Aufteilung der täglichen Ruhezeit in 2 Abschnitte möglich. Dann sind aber insgesamt mindestens 12 Stunden Ruhezeit einzuhalten, wobei zunächst 3 und sodann 9 Stunden Tagesruhezeit zu nehmen sind.
- Bei Mehrfahrerbetrieb ist eine Tagesruhezeit von mindestens 9 Stunden innerhalb eines 30-Stunden-Zeitraums zu nehmen
- Wöchentliche Ruhezeit
- Mindestens 45 Stunden einschließlich einer Tagesruhezeit
- Eine Verkürzung auf 24 Stunden ist möglich, dann muss aber innerhalb eines Zeitraums von 2 Wochen mindestens folgendes eingehalten werden:
- 2 Ruhezeiten von mindestens 45 Stunden oder
- 1 Ruhezeit von mindestens 45 Szunden zuzüglich 1 Ruhezeit von mindestens 24 Stunden. Aussdem ist ein Ausgleich innerhalb von 3 Wochen erforderlich.
- Die wöchentliche Ruhezeit ist nach sechs 24-Stunden-Zeiträumen einzulegen. Hier gibt es entgegen der vorherigen Rechtlage
keine Ausnahme mehrnur noch Ausnahmen für Busfahrer im grenzüberschreitenden Verkehr.Das FahrzeugDer Fahrer muss also zwingend am 7. Tag stehen! - AETR (Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals)
- Achtung: Anstelle der fahrpersonalrechtlichen Bestimmungen der VO (EG) Nr. 561/2006 gelten weiterhin die Vorschriften des AETR für die gesamte Fahrstrecke bei Fahrten, die streckenweise außerhalb der EU, des EWR oder der Schweiz erfolgen, sofern das Fahrzeug in der EU, dem EWR oder einem AETR-Staat zugelassen ist (Art. 2 Abs. 3a der VO (EG) Nr. 561/2006).
- Ist das Fahrzeug außerhalb dieser Staaten zugelassen, gelten die Vorschriften des AETR nur für die Streckenabschnitte, die innerhalb der EU, des EWR oder eines AETR-Staates liegen (Art. 2 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 561/2006).
- Die Vorschriften des AETR stimmen nahezu vollständig mit den bisherigen Bestimmungen aus der VO (EWG) 3820/85 überein.
siehe auch:
[…] Übersicht der Lenk- und Ruhezeiten […]