Übersicht der Lenk- und Ruhezeiten nach VO (EG) 561/2006
15
Apr
2007
Joachim Sokolowski in: OWiG, Verkehr 2,888x
Nachfolgend ein Überblick der Lenk- und Ruhezeiten für Bus- und LKW-Fahrer nach der am 11.04.2007 in Kraft getretenen VO (EG) 561/2006.
- Tägliche Lenkzeit
- Maximal 9 Stunden
- Zwei mal pro Woche Erhöhung auf 10Stunden zulässig
- Wochenlenkzeiten
- Höchstens 56 Stunden pro Woche
- Jedoch höchstens 90 Stunden in zwei aufeinanderfolgenden Wochen
- Lenkzeitunterbrechung
- Mindestens 45 Minunten nach 4 1/2 Stunden Lenkzeit
-
Aufteilung in einen Abschnitt Abschnitt von 15 Minuten, gefolgt von einem Abschnitt von 30 Minuten ist zulässig (Drei Pausen à 15 Minuten sind nicht mehr zulässig!)
- Tägliche Ruhezeit
- Mindestens 11 Stunden
-
Eine Verkürzung der Täglichen Ruhezeit auf 9 Stunden ist nun 3 mal zwischen 2 wöchentlichen Ruhezeiten möglich. Ein Ausgleich ist entgegen der früheren Rechtslage nicht mehr erforderlich.
-
Es ist auch eine Aufteilung der täglichen Ruhezeit in 2 Abschnitte möglich. Dann sind aber insgesamt mindestens 12 Stunden Ruhezeit einzuhalten, wobei zunächst 3 und sodann 9 Stunden Tagesruhezeit zu nehmen sind.
-
Bei Mehrfahrerbetrieb ist eine Tagesruhezeit von mindestens 9 Stunden innerhalb eines 30-Stunden-Zeitraums zu nehmen
- Wöchentliche Ruhezeit
-
Mindestens 45 Stunden einschließlich einer Tagesruhezeit
-
Eine Verkürzung auf 24 Stunden ist möglich, dann muss aber innerhalb eines Zeitraums von 2 Wochen mindestens folgendes eingehalten werden:
- 2 Ruhezeiten von mindestens 45 Stunden oder
- 1 Ruhezeit von mindestens 45 Szunden zuzüglich 1 Ruhezeit von mindestens 24 Stunden. Aussdem ist ein Ausgleich innerhalb von 3 Wochen erforderlich.
-
Die wöchentliche Ruhezeit ist nach sechs 24-Stunden-Zeiträumen einzulegen. Hier gibt es entgegen der vorherigen Rechtlage keine Ausnahme mehr. Das Fahrzeug muss also zwingend am 7. Tag stehen!
-
AETR (Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals)
-
Achtung: Anstelle der fahrpersonalrechtlichen Bestimmungen der VO (EG) Nr. 561/2006 gelten weiterhin die Vorschriften des AETR für die gesamte Fahrstrecke bei Fahrten, die streckenweise außerhalb der EU, des EWR oder der Schweiz erfolgen, sofern das Fahrzeug in der EU, dem EWR oder einem AETR-Staat zugelassen ist (Art. 2 Abs. 3a der VO (EG) Nr. 561/2006).
-
Ist das Fahrzeug außerhalb dieser Staaten zugelassen, gelten die Vorschriften des AETR nur für die Streckenabschnitte, die innerhalb der EU, des EWR oder eines AETR-Staates liegen (Art. 2 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 561/2006).
-
Die Vorschriften des AETR stimmen nahezu vollständig mit den bisherigen Bestimmungen aus der VO (EWG) 3820/85 überein.
siehe auch:
5 Kommentare
Anwalt bloggt » Keine Lenk- und Ruhezeiten mehr für Bus- und LKW-Fahrer? - Rechtsanwalt Joachim Sokolowski
14|Apr|2007 1[...] Übersicht der Lenk- und Ruhezeiten [...]
Jochen Hoff
15|Apr|2007 2Äeeh ja. Völlig klar. Da werden tausende von Berufskraftfahrern und Polizisten aber aufatmen, eine so einfach Regelung hätte echt niemand erwartet. Ich sehe schon wie der usbekische Fahrer und der deutsche Polizist sich weinend vor Freude um den Hals fallen.
Ich glaube ich schreibe ein Programm für PDAs, das die Lenk- und Ruhezeiten erfasst und den Fahrer anweist was zu tun ist. Natürlich gekoppelt an Fahrtenschreiber und Bewegungsmelder der heimischen Matratze. (oder ist bumsen Ruhezeit?)
Man sollte die Beamten [...] Gekürzt, da der Kommentator seine Meinung zu “plastisch” dargestellt hat ;-)
Geänderte Lenk- und Ruhezeitbestimmungen ab 11. April 2007 by Anwalt bloggt
07|Dez|2007 3[...] Übersicht der Lenk- und Ruhezeiten nach VO (EG) 561/2006 [...]
Lenk- und Ruhezeiten nach Einführung des § 21a ArbZG by Anwalt bloggt
16|Okt|2008 4[...] Übersicht der Lenk- und Ruhezeiten nach VO (EG) 561/2006 [...]
Dieter Harder
24|Nov|2009 5Es gibt kaum bzw. nur ganz wenige Gesetzesblätter über Lenk- und Ruhezeiten und dessen Änderungen, die ein “normaler Mensch” lesen und begreifen kann. Um die vorangegangenen Seiten lesen zu können, muß man entweder Anwalt oder der Erfinder solcher Gesetzestexte sein.
Es wäre schön wenn jeder nach Lesung der Übersicht, der Gesetzestexte bzw. Änderungen zur Fahrpersonalverordnung sagen kann wie es gemeint ist und was zum Ausdruck gebracht werden soll. Ich hatte vor kurzem eine Frage zu einer Zweifahrerbesatzung auf einem Bus. Hiezu habe ich einen Mitarbeiter der BAG! die Frage gestellt, wie lange denn beide Fahrer zusammenhängend Ihre Arbeitszeit, Lenkzeit bzw. Schichtzeit verrichetn dürfen. Der BAG Mitarbeiter konnte mir die Frage als Kontrollorgann nicht beatworten.
Kommentar hinterlassen
Themen
- Impressum
- Homepage
- Kontakt
Strafrecht- Allgemein
- Jugendstrafrecht
- Ordnungswidrigkeiten
- Lenk- und Ruhezeiten
- Verkehrsstrafrecht
Sozialrecht- Rente
- Krankenversicherung
- Allgemein
- Arbeitslosengeld
- Arbeitslosengeld II
ArbeitsrechtBeliebteste Beiträge
»Lenk- und Ruhezeiten nach Einführun...
Ȇbersicht der Lenk- und Ruhezeiten ...
»Ermittlungsarbeit der Polizei deckt...
Ȁnderung der Lenk- und Ruhezeiten f...
»BGH zur Terminsgebühr nach Nr. 3104...
»Keine Lenk- und Ruhezeiten mehr für...
»Arbeitszeitgesetz, Änderung für Bus...
»Voraussetzungen für Kostenübernahme...
»Reduzierung der Verfahrensgebühr Nr...
Ȁnderung der Heizkostenverordnung z...
»Neue Arbeitszeitregelungen für LKW-...
»Sonderkündigung bei Zusatzbeiträgen...
»Weitere Entscheidung des BSG zur In...
»Aufteilung einer nach Trennung der ...
»Basiszinssatz gem. § 247 BGB ab 1. ...
»Fahndungsfoto der Person die NICHT ...
»Kosten der Unterkunft, nach 5 Jahre...
»Geänderte Lenk- und Ruhezeitbestimm...
»BGH zur Versagung der Restschuldbef...
»Tilgungsraten für selbstgenutzte Ei...
»Schweigen heisst Schweigen!
»Fax-Sendeprotokoll alleine reicht n...
»ALG II: Angemessenheit der Unterkun...
»Polizei als Paketzusteller
»Schwarzfahrer über Weihnachten hint...
Aktuelles
Monatsverzeichnis
Tags
links
Daniel Sokolowski
Miniatur Wunderland
Blog abgemahnt-hilfe.de
JuraPortal24