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	<title>Anwalt bloggt &#187; § 21a ArbZG</title>
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	<description>Joachim Sokolowski, Rechtsanwalt Strafrecht, Fachanwalt f&#252;r Sozialrecht</description>
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		<title>Lenk- und Ruhezeiten nach Einführung des § 21a ArbZG</title>
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		<pubDate>Mon, 15 Jan 2007 19:30:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Seit Inkrafttreten des § 21a des Arbeitszeitgesetzes scheint bei den Kraftfahrern einige Unsicherheit zu herrschen. Hier nun ein Versuch, die Änderungen verständlich aufzuzeigen. <a href="http://www.sokolowski.org/blog/strafrecht/lenk-und-ruhezeiten-nach-einfuhrung-des-%c2%a7-21a-arbzg/242/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Seit Inkrafttreten des § <a href="http://dejure.org/gesetze/ArbZG/21a.html"  target="_blank" title="&sect; 21a ArbZG: Besch&auml;ftigung im Stra&szlig;entransport">21a</a> des Arbeitszeitgesetzes scheint bei den Kraftfahrern einige Unsicherheit zu herrschen. Hier nun ein Versuch, die Änderungen verständlich aufzuzeigen.</p>
<p align="justify"> Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Arbeitszeitgesetz im Gegensatz zu der VO EWG Nr. 3820/85 bzw. ab 11. April 2007 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 nur für Arbeitnehmer, nicht aber für Selbständige gilt.<span id="more-242"></span></p>
<p align="justify"> <a href="http://dejure.org/gesetze/ArbZG/21a.html"  target="_blank" title="&sect; 21a ArbZG: Besch&auml;ftigung im Stra&szlig;entransport">§ 21a IV  ArbZG</a> bestimmt, dass die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich grundsätzlich nicht überschreiten darf, wobei eine Woche Montags um 0.00 Uhr beginnt. Die Arbeitszeit kann jedoch auf bis zu 60 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von vier Kalendermonaten oder 16 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden wöchentlich nicht überschritten werden.</p>
<p align="justify"> Es ist also bei Überschreitung der 48-Stunden-Woche jeweils zu prüfen bzw. Sicherzustellen, dass in einem Zeitraum von 16 Wochen nicht mehr als 768 Stunden gearbeitet werden.</p>
<p align="justify"> Gleichzeitig gelten aber die Höchstlenkzeiten aus der VO (EWG) Nr. 3820/85 bzw. ab 11. 4 2007 der VO (EG) Nr. 561/2006 sowie dem FPersG und der FPersV weiter. So darf beispielsweise nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 die wöchentliche Lenkzeit 56 Stunden nicht überschreiten. Bei maximaler Ausnutzung dieser 56 Stunden Lenkzeit und der wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 60 Stunden könnte die Fahrerin oder der Fahrer in der betreffenden Woche noch 4 Stunden andere Arbeiten leisten, z.B. Be- und Entladen, Verwaltungstätigkeiten im Büro).<br />
So darf beispielsweise nach Artikel 6 Absatz 2 der VO (EG) Nr. 561/2006 die wöchentliche Lenkzeit 56 Stunden nicht überschreiten. Bei maximaler Ausnutzung dieser Lenkzeit könnte der Arbeitnehmer in der laufenden Woche noch vier Stunden lang andere Arbeiten, zum Beispiel Ladetätigkeiten, übernehmen.
</p>
<p align="justify"> Die Arbeitszeit, zu der die Pausen nicht gezählt werden, darf täglich 10 Stunden nicht übersteigen. Für Arbeitnehmer, die sich beim Fahren abwechseln, wird die während der Fahrt neben dem Fahrer oder in einer Schlafkabine verbrachte Zeit nicht mitgerechnet.</p>
<p align="justify"> Die Tageslenkzeit darf weiterhin neun Stunden nicht überschreiten, zweimal pro Woche jedoch auf zehn Stunden ausgedehnt werden.</p>
<p align="justify"> Die ununterbrochene Lenkzeit darf 4,5 Stunden nicht überschreiten. Nach 4,5 Stunden ununterbrochener Lenkzeit muss der Fahrer eine Ruhezeit von mindestens 45 Minuten einhalten. Bis zum 6.4.2007 darf diese Pausen in Teilpausen von mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Ab dem 7.4.2007 muss die erste Pause mindestens 15 und die zweite Pause mindestens 30 Minuten betragen.</p>
<p align="justify"> Vorstehende Ausführungen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Insbesondere sind auch die Vorschriften über die Ruhezeiten zu beachten. Für die Richtigkeit wird keine Haftung übernommen. Im Zweifelsfall wenden Sie sich an den Anwalt Ihres Vertrauens&#8230;</p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<p align="justify">Siehe auch:</p>
<ul>
<li><a href="http://www.sokolowski.org/blog/tag/lenk-und-ruhezeiten/" >Beiträge zu Lenk- und Ruhezeiten für LKW- und Busfahrer</a></li>
<li><a href="http://www.sokolowski.org/blog/strafrecht/anderung-der-lenk-und-ruhezeiten-fur-busfahrer-ab-dem-4-06-2010/840/" >Änderung der Lenk- und Ruhezeiten für Busfahrer ab dem 4.06.2010</a></li>
<li><a href="http://www.sokolowski.org/blog/strafrecht/drittes-gesetz-zur-anderung-des-fahrpersonalgesetzes-im-bundestag-angenommen/279/" >Drittes Gesetz zur Änderung des Fahrpersonalgesetzes im Bundestag angenommen</a></li>
<li><a href="http://www.sokolowski.org/blog/strafrecht/verkehrsstrafrecht/ubersicht-der-lenk-und-ruhezeiten-nach-vo-eg-5612006/261/"  title="Übersicht der Lenk- und Ruhezeiten nach VO (EG) 561/2006">Übersicht der Lenk- und Ruhezeiten nach VO (EG) 561/2006</a></li>
<li><a href="http://http://www.sokolowski.org/blog/strafrecht/verkehrsstrafrecht/keine-lenk-und-ruhezeiten-mehr-fur-bus-und-lkw-fahrer/260/"  title="Lenk- und Ruhezeiten nach Einführung des § 21a ArbZG">Keine Lenk- und Ruhezeiten mehr für Bus- und LKW-Fahrer?</a></li>
<li><a href="http://http://www.sokolowski.org/blog/strafrecht/arbeitszeitgesetz-anderung-fur-bus-und-lkw-fahrer/231/"  title="Arbeitszeitgesetz, Änderung für Bus- und LKW-Fahrer">Arbeitszeitgesetz, Änderung für Bus- und LKW-Fahrer</a></li>
<li><a href="http://www.sokolowski.org/blog/sonstiges/geanderte-lenk-und-ruhezeitbestimmungen-ab-11-april-2007-2/241/"  title="Geänderte Lenk- und Ruhezeitbestimmungen ab 11. April 2007">Geänderte Lenk- und Ruhezeitbestimmungen ab 11. April 2007</a></li>
</ul>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2010 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org/blog" >Anwalt bloggt</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Arbeitszeitgesetz, Änderung für Bus- und LKW-Fahrer</title>
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		<pubDate>Thu, 23 Nov 2006 14:44:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[<p align="justify">Aus gegebenem Anlass &#8211; die Neuregelungen scheinen bei den betroffenen Betrieben noch nicht hinreichend bekannt zu sein, wird auf den mit Wirkung zum 1. September 2006 in das Arbeitszeitgesetz neu aufgenommenen § 21 ArbZG hingewiesen:</p> <p align="justify"> § 21a ArbZG Beschäftigung im Straßentransport </p> <p align="justify">(1) Für die Beschäftigung von Arbeitnehmern als Fahrer oder Beifahrer bei Straßenverkehrstätigkeiten im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. EG Nr. L 370 S. 1, 1986 Nr. L 206 S. 36) oder des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des <a href="http://www.sokolowski.org/blog/strafrecht/arbeitszeitgesetz-anderung-fur-bus-und-lkw-fahrer/231/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Aus gegebenem Anlass &#8211; die Neuregelungen scheinen bei den betroffenen Betrieben noch nicht hinreichend bekannt zu sein, wird auf den mit Wirkung zum 1. September 2006 in das Arbeitszeitgesetz neu aufgenommenen <a href="http://dejure.org/gesetze/ArbZG/21.html"  target="_blank" title="&sect; 21 ArbZG: Besch&auml;ftigung in der Binnenschiffahrt">§ 21 ArbZG</a> hingewiesen:</p>
<p align="justify"> <strong><a href="http://dejure.org/gesetze/ArbZG/21a.html"  target="_blank" title="&sect; 21a ArbZG: Besch&auml;ftigung im Stra&szlig;entransport">§ 21a ArbZG</a> Beschäftigung im Straßentransport</strong><br />
<span id="more-231"></span></p>
<blockquote>
<p align="justify">(1) Für die Beschäftigung von Arbeitnehmern als Fahrer oder Beifahrer bei Straßenverkehrstätigkeiten im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. EG Nr. L 370 S. 1, 1986 Nr. L 206 S. 36) oder des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) vom 1. Juli 1970 (BGBl. II 1974 S. 1473) in ihren jeweiligen Fassungen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nicht die folgenden Absätze abweichende Regelungen enthalten. Die Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 und des AETR bleiben unberührt.</p>
</blockquote>
<blockquote>
<p align="justify">(2) Eine Woche im Sinne dieser Vorschriften ist der Zeitraum von Montag 0 Uhr bis Sonntag 24 Uhr.</p>
</blockquote>
<blockquote>
<p align="justify">(3) Abweichend von § 2 Abs. 1 ist keine Arbeitszeit:</p>
<blockquote>
<p align="justify">1. die Zeit, während derer sich ein Arbeitnehmer am Arbeitsplatz bereithalten muss, um seine Tätigkeit aufzunehmen,</p>
</blockquote>
<blockquote>
<p align="justify">2. die Zeit, während derer sich ein Arbeitnehmer bereithalten muss, um seine Tätigkeit auf Anweisung aufnehmen zu können, ohne sich an seinem Arbeitsplatz aufhalten zu müssen;</p>
</blockquote>
<blockquote>
<p align="justify">3. für Arbeitnehmer, die sich beim Fahren abwechseln, die während der Fahrt neben dem Fahrer oder in einer Schlafkabine verbrachte Zeit.</p>
</blockquote>
<p>Für die Zeiten nach Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt dies nur, wenn der Zeitraum und dessen voraussichtliche Dauer im Voraus, spätestens unmittelbar vor Beginn des betreffenden Zeitraums bekannt ist. Die in Satz 1 genannten Zeiten sind keine Ruhezeiten. Die in Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Zeiten sind keine Ruhepausen.</p></blockquote>
<blockquote>
<p align="justify">(4) Die Arbeitszeit darf 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu 60 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von vier Kalendermonaten oder 16 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden wöchentlich nicht überschritten werden.</p>
</blockquote>
<blockquote>
<p align="justify">(5) Die Ruhezeiten bestimmen sich nach den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften für Kraftfahrer und Beifahrer sowie nach dem AETR. Dies gilt auch für Auszubildende und Praktikanten.</p>
</blockquote>
<blockquote>
<p align="justify"> (6) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann zugelassen werden,</p>
<blockquote>
<p align="justify">1. nähere Einzelheiten zu den in Absatz 3 Satz 1 Nr. 1, 2 und Satz 2 genannten Voraussetzungen zu regeln,</p>
</blockquote>
<blockquote>
<p align="justify">2. abweichend von Absatz 4 sowie den §§ 3 und 6 Abs. 2 die Arbeitszeit festzulegen, wenn objektive, technische oder arbeitszeitorganisatorische Gründe vorliegen. Dabei darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten nicht überschreiten.</p>
</blockquote>
<p>§ 7 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2a gilt nicht. § 7 Abs. 3 gilt entsprechend.</p></blockquote>
<blockquote>
<p align="justify">(7) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer auf Verlangen eine Kopie der Aufzeichnungen seiner Arbeitszeit auszuhändigen.</p>
</blockquote>
<blockquote>
<p align="justify">(8) Zur Berechnung der Arbeitszeit fordert der Arbeitgeber den Arbeitnehmer schriftlich auf, ihm eine Aufstellung der bei einem anderen Arbeitgeber geleisteten Arbeitszeit vorzulegen. Der Arbeitnehmer legt diese Angaben schriftlich vor.</p>
</blockquote>
<p>Siehe auch: </p>
<ul>
<li><a href="http://www.sokolowski.org/blog/tag/lenk-und-ruhezeiten/" >Beiträge zu Lenk- und Ruhezeiten für LKW- und Busfahrer</a></li>
<li><a href="http://www.sokolowski.org/blog/strafrecht/lenk-und-ruhezeiten-nach-einfuhrung-des-%c2%a7-21a-arbzg/242/" >Lenk- und Ruhezeiten nmach Einführung des § 21 ArbZG</a></li>
<li><a href="http://www.sokolowski.org/blog/strafrecht/verkehrsstrafrecht/keine-lenk-und-ruhezeiten-mehr-fur-bus-und-lkw-fahrer/260/" >keine Lenk- und Ruhezeiten mehr für LKW- und Busfahrer</a></li>
</ul>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2010 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org/blog" >Anwalt bloggt</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Neue Arbeitszeitregelungen für LKW- und Busfahrer</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/blog/sonstiges/neue-arbeitszeitregelungen-fur-lkw-und-busfahrer/209/</link>
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		<pubDate>Wed, 26 Jul 2006 08:28:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sonstiges]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitszeit]]></category>
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		<description><![CDATA[Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 7. Juli 2006 neuen Regelungen zur Arbeitszeit für das Fahrpersonal von ...  <a href="http://www.sokolowski.org/blog/sonstiges/neue-arbeitszeitregelungen-fur-lkw-und-busfahrer/209/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 7. Juli 2006 neuen Regelungen zur Arbeitszeit für das Fahrpersonal von Lastkraftwagen und Bussen zugestimmt. Unter anderem wird eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden festgelegt. Die Arbeitszeit darf auf bis zu 60 Stunden ausgeweitet werden, wenn die Mehrarbeit innerhalb von vier Monaten ausgeglichen wird.</p>
<p align="justify"><span id="more-209"></span><br />
Mit Artikel 5 des vom Deutschen Bundestag bereits am 1. Juni 2006 beschlossenen Gesetzes zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften und arbeitszeitrechtlicher Vorschriften für Fahrpersonal wird das Arbeitszeitgesetz geändert. Die Richtlinie 2002/15/EG zur Regelung der Arbeitszeit von Fahrpersonal im Straßenverkehr (Fahrpersonalrichtlinie) wird damit vollständig in deutsches Recht umgesetzt.</p>
<p align="justify">Das Arbeitszeitgesetz entspricht im wesentlichen bereits den Vorgaben der Fahrpersonalrichtlinie. Es waren daher nur einige Anpassungen erforderlich, die in einem neuen Paragraphen 21a &#8220;Beschäftigung im Straßentransport&#8221; in das Gesetz eingefügt werden. Unter anderem gestattet die Fahrpersonalrichtlinie, dass Bereitschaftszeiten &#8211; dies sind in erster Linie Zeiten, die als Beifahrer oder in der Schlafkabine verbracht werden, aber auch bestimmte Wartezeiten &#8211; nicht zur Arbeitszeit gezählt werden. Diese Regelungen werden in das deutsche Recht übernommen. Damit bleibt die in Deutschland in der Praxis bisher bestehende und zulässige Flexibilität bei der Arbeitszeitgestaltung weiterhin erhalten. Neu in das Gesetz aufgenommen werden die Regelung einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit und die Verantwortung des Arbeitgebers für die Aufzeichnung der gesamten Arbeitszeit der als Fahrpersonal tätigen Beschäftigten. Geregelt wird auch die Verpflichtung des Arbeitgebers, vom Fahrpersonal schriftlich Auskunft über in einem anderen Arbeitsverhältnis geleistete Arbeitszeiten zu verlangen, sowie die Pflicht der Beschäftigen, die Angaben schriftlich vorzulegen.</p>
<p align="justify"> Die neuen Regelungen gelten für Arbeitnehmer, die Straßenverkehrstätigkeiten im Sinne der EWG-Verordnung Nr. 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr oder des Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) ausführen. Erfasst werden damit im wesentlichen Fahrer von Lastkraftwagen mit einem Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen und Fahrzeugen zur Personenbeförderung mit mehr als acht Fahrgastplätzen. Ausgenommen sind Fahrzeuge im Linienverkehr mit einer Linienstrecke von bis zu 50 Kilometern und besondere Fahrzeuge, wie zum Beispiel Feuerwehr-, Rettungs- und Streitkräftefahrzeuge. Auch selbstständige Fahrer werden von den neuen Regelungen nicht erfasst.</p>
<p align="justify"> Das Gesetz wird voraussichtlich im August verkündet. Die Änderungen im Arbeitszeitgesetz werden dann am 1. September 2006 in Kraft treten.</p>
<p align="justify"> Informationen zum Thema und zum Arbeitszeitgesetz können auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales unter dem Stichwort <a href="http://www.bmas.bund.de/BMAS/Navigation/Arbeitsrecht/gesetze.html"  target="_blank">Arbeitsrecht/Gesetze</a> abgerufen werden.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2010 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org/blog" >Anwalt bloggt</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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