In seine Urteil vom 28. April 2006 in dem Verfahren 2 StR 174/05 hat der Bundesgerichtshof eingehend zu den Anforderungen an die Anklageschrift gem. § 200 I StPO Stellung genommen und auf die Revision des Angeklagten das Landgerichtliche Urteil aufgehoben und das Verfahren an ein anderes Landgericht zurückverwiesen:
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In seiner Entscheidung vom 7. März 2006 hat der BGH sich in dem Verfahren 1 StR 379/05 mit der Frage des Vermögensschadens beim Betrug durch Fondsanlagen befasst.
Der Bundesgerichtshofs hat in seiner Entscheidung folgendes ausgeführt:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in fünf Fällen sowie wegen Anstiftung zur Untreue zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt.
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