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	<title>Anwalt bloggt &#187; § 349 StPO</title>
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	<description>Joachim Sokolowski, Rechtsanwalt Strafrecht, Fachanwalt f&#252;r Sozialrecht</description>
	<lastBuildDate>Thu, 08 Jul 2010 13:00:27 +0000</lastBuildDate>
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		<title>BGH zu den Voraussetzungen der Strafmilderung nach § 213 1. Alt StGB</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/blog/sonstiges/bgh-zu-den-voraussetzungen-der-strafmilderung-nach-%c2%a7-213-1-alt-stgb/237/</link>
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		<pubDate>Wed, 03 Jan 2007 06:50:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sonstiges]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[§ 21 StGB]]></category>
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		<category><![CDATA[Totschlag]]></category>

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		<description><![CDATA[In seiner Entscheidung vom 11.12.2006 hat sich der BGH mit den Voraussetzungen der Strafmilderung beim Totschlag gem. § 213 1. Alternative StGB befasst und folgendes ausgeführt: <a href="http://www.sokolowski.org/blog/sonstiges/bgh-zu-den-voraussetzungen-der-strafmilderung-nach-%c2%a7-213-1-alt-stgb/237/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">In seiner Entscheidung vom 11.12.2006 hat sich der BGH mit den Voraussetzungen der Strafmilderung beim Totschlag gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/213.html"  target="_blank" title="&sect; 213 StGB: Minder schwerer Fall des Totschlags">§ 213 1. Alternative StGB</a> befasst und folgendes ausgeführt:</p>
<p align="justify">  Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2006 beschlossen:<br />
<span id="more-237"></span>
</p>
<p align="justify"> 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 4. Juli 2006 nach <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/349.html"  target="_blank">§ 349 Abs. 4 StPO</a> im Strafausspruch aufgehoben.</p>
<p align="justify"> 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/349.html"  target="_blank">§ 349 Abs. 2 StPO</a> als unbegründet verworfen.</p>
<p align="justify"> 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.</p>
<p><strong><u><font face="Arial,Arial"> </font></u></strong></p>
<p align="center"><strong><u><font face="Arial,Arial">G r ü n d e</font></u></strong></p>
<p><strong><u><font face="Arial,Arial"> </font></u></strong></p>
<p align="justify">Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat einen Teilerfolg. Aus den Gründen der Antragsschrift der Bundesanwaltschaft ist die Verfahrensbeschwerde jedenfalls unbegründet, auch die insoweit nicht näher begründete Sachrüge ist unbegründet, soweit sie den Schuldspruch betrifft. Hingegen hält der Strafausspruch sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand.</p>
<p align="justify">1. Nach den Feststellungen des Schwurgerichts tötete der Angeklagte den R. , welchen er einen Tag zuvor am Bahnhof kennengelernt und sodann in dessen Wohnung begleitet hatte, dort in der Nacht vom 8. auf den 9. Juli 2005. Zum Tathergang hat die Kammer nicht ausschließen können, dass zunächst der unter Alkoholeinfluss regelmäßig aggressive R. den Angeklagten verbal und körperlich attackierte und dabei auch ein Messer gegen ihn richtete. Daraufhin schlug der Angeklagte mit mehreren Glasflaschen wuchtig auf den Kopf des R. , wodurch dieser benommen – und nicht ausschließbar bewusstlos – zu Boden ging. Der Angeklagte fesselte R. an Händen und Füßen, verband die Fesselstücke miteinander und wirkte mittels stumpfer Gewalt auf den Oberkörper seines Opfers ein. Er knebelte es und entschloss sich spätestens in diesem Moment zur Tötung R. s. Mit einer mindestens fünf Zentimeter langen Klinge schnitt er ihm zweimal in den Hals und stach ihm in das Herz. Diese Stich- und Schnittverletzungen führten schließlich zum Tode R. s. Sachverständig beraten, hat die Strafkammer festgestellt, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei der Tat aufgrund einer hirnorganischen Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F07.0) in Verbindung mit einem affektiven Erregungszustand erheblich vermindert war.</p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p align="justify">Die Strafkammer hat die Tat des Angeklagten zwar als einen minder schweren Fall des Totschlags im Sinne des <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/213.html"  target="_blank" title="&sect; 213 StGB: Minder schwerer Fall des Totschlags">§ 213 zweite Alt. StGB</a> angesehen und die Strafe dieser Vorschrift entnommen. Zu der Annahme eines sonstigen minder schweren Falles ist sie aber nur unter Berücksichtigung der erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten bei der Tat gekommen. Dementsprechend hat sie von einer nochmaligen Verschiebung des Strafrahmens nach §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/21.html"  target="_blank" title="&sect; 21 StGB: Verminderte Schuldf&auml;higkeit">21</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/49.html"  target="_blank" title="&sect; 49 StGB: Besondere gesetzliche Milderungsgr&uuml;nde">49 Abs. 1 StGB</a> abgesehen.</p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p align="justify">2. Diese Strafrahmenwahl erweist sich als rechtsfehlerhaft.</p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p align="justify">a) Nach den Feststellungen lagen die Voraussetzungen des <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/213.html"  target="_blank" title="&sect; 213 StGB: Minder schwerer Fall des Totschlags">§ 213 erste Alt. StGB</a> entgegen der tatrichterlichen, allerdings nicht näher begründeten Wertung vor. Die unter Anwendung des Zweifelssatzes zugrunde gelegten auch körperlichen Attacken des Opfers unter Einsatz eines Messers stellten sich als Misshandlung des Angeklagten dar. Anhaltspunkte dafür, dass die tatauslösende Spannungssituation auch dem Angeklagten zuzurechnen gewesen wäre, liegen aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht vor. Danach besteht kein Anlass, die Tötung nicht als eine dem Zorn geschuldete Reaktion – hierfür spricht auch die Heftigkeit des Vorgehens des zur Tatzeit 60 Jahre alten, noch nie mit Gewaltdelikten strafrechtlich in Erscheinung getretenen Angeklagten – auf die vom Opfer ausgehende Provokation anzusehen. Allein die Mehraktigkeit der gegen das Opfer gerichteten Angriffe, die zeitlich unmittelbar aufeinander folgten, schließt nicht aus, dass die von der Provokation ausgelösten affektiven Vorgänge ihren nicht nur untergeordneten Einfluss verloren haben.</p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p align="justify">b) Da die Voraussetzungen des <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/213.html"  target="_blank" title="&sect; 213 StGB: Minder schwerer Fall des Totschlags">§ 213 erste Alt. StGB</a> vorliegen, ist die Strafmilderung nach dieser Vorschrift zwingend und unabhängig davon geboten, ob die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten erheblich vermindert war (BGHR StGB § 213 Alt. 1 Misshandlung 4). Dementsprechend stünde § 50 StGB einer weiteren Milderung nach den §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/21.html"  target="_blank" title="&sect; 21 StGB: Verminderte Schuldf&auml;higkeit">21</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/49.html"  target="_blank" title="&sect; 49 StGB: Besondere gesetzliche Milderungsgr&uuml;nde">49 Abs. 1 StGB</a> nicht prinzipiell entgegen. Allerdings hängt die auf einer krankhaften seelischen Störung des Angeklagten beruhende hochgradige affektive Erregung mit dem Ausmaß der zur Tatbegehung eingesetzten massiven Gewalt eng zusammen. Unter diesen Voraussetzungen wäre eine weitere im tatrichterlichen Ermessen stehende Strafrahmenverschiebung nicht zwingend (vgl. BGHR StGB § 213 Alt. 1 Beleidigung 5 und 8).</p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p align="justify">Auch die übrigen benannten mildernden Faktoren könnten bei der Strafzumessung stärkeres Gewicht erhalten, da sie nicht bereits für die Annahme eines sonstigen minder schweren Falles nach <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/213.html"  target="_blank" title="&sect; 213 StGB: Minder schwerer Fall des Totschlags">§ 213 zweite Alt. StGB</a> herangezogen worden sind.</p>
<p align="justify">3. Die dem Strafausspruch zugrundeliegenden Feststellungen werden von dem Rechtsfehler nicht berührt; der Senat kann auch ausschließen, dass in der neuen Hauptverhandlung ein <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/213.html"  target="_blank" title="&sect; 213 StGB: Minder schwerer Fall des Totschlags">§ 213 erste Alt. StGB</a> entgegenstehender Sachverhalt festgestellt werden könnte. Der neue Tatrichter wird auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen – die allenfalls durch weitergehende widerspruchsfreie Feststellungen ergänzt werden dürfen – eine neue Strafe zu verhängen haben.</p>
<p>Die Entscheidung kann <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;Datum=Aktuell&amp;Sort=12288&amp;nr=38411&amp;pos=1&amp;anz=583"  target="_blank">hier auf den Seiten des BGH </a>im Volltext abgerufen werden.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2010 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org/blog" >Anwalt bloggt</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>BGH zu den Voraussetzungen der Unterbringung nach § 63 StGB</title>
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		<pubDate>Tue, 02 Jan 2007 06:45:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Unterbringung]]></category>

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		<description><![CDATA[In seinem Beschluss vom 22.11.2006 in dem Verfahren 2 StR 430/06 hat sich der BGH mit den Voraussetzungen der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB befasst und folgendes ausgeführt: ... <a href="http://www.sokolowski.org/blog/sonstiges/bgh-zu-den-voraussetzungen-der-unterbringung-nach-%c2%a7-63-stgb/236/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">In seinem Beschluss vom 22.11.2006 in dem Verfahren <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 StR 430/06"  target="_blank" title="BGH, 22.11.2006 - 2 StR 430/06">2 StR 430/06</a> hat sich der BGH mit den Voraussetzungen der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/63.html"  target="_blank" title="&sect; 63 StGB: Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus">§ 63 StGB</a> befasst und folgendes ausgeführt:<span id="more-236"></span></p>
<p align="justify">Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. November 2006 gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/349.html"  target="_blank">§ 349 Abs. 2 StPO</a> beschlossen:</p>
<p><dir></dir><dir></p>
<p align="justify">Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 7. Juni 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat.</p>
<p align="justify">Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.</p>
<p></dir></p>
<p align="justify">Im Hinblick auf bedenkliche Formulierungen des Tatrichters zur Schuldfähigkeit des Beschuldigten merkt der Senat an:</p>
<p align="justify">Die Anordnung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/63.html"  target="_blank" title="&sect; 63 StGB: Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus">§ 63 StGB</a> setzt die positive Feststellung eines länger andauernden geistigseelischen Defekts voraus, der zumindest eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne des <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/21.html"  target="_blank" title="&sect; 21 StGB: Verminderte Schuldf&auml;higkeit">§ 21 StGB</a> begründet (st. Rspr.; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHSt 34, 22"  target="_blank" title="BGH, 06.03.1986 - 4 StR 40/86">BGHSt 34, 22</a>, 26 f.).</p>
<p align="justify">Eine lediglich verminderte <u>Einsichts</u>fähigkeit ist strafrechtlich erst dann von Bedeutung, wenn sie das Fehlen der Einsicht zur Folge hat (vgl. nur BGHR StGB § 21 Einsichtsfähigkeit 6). Der Täter, der trotz generell verminderter Einsichtsfähigkeit im konkreten Fall die Einsicht in das Unrecht seiner Tat gehabt hat, ist &#8211; sofern nicht seine <u>Steuerungs</u>fähigkeit erheblich vermindert ist &#8211; voll schuldfähig (vgl. u. a. BGH, Beschl. vom 21. Februar 2006 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5 StR 8/06"  target="_blank" title="BGH, 21.02.2006 - 5 StR 8/06">5 StR 8/06</a> m.w.N.). Fehlt dagegen bei der Tat die Unrechtseinsicht infolge generell verminderter Einsichtsfähigkeit, so ist für <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/21.html"  target="_blank" title="&sect; 21 StGB: Verminderte Schuldf&auml;higkeit">§ 21 StGB</a> nur Raum, wenn dies dem Täter vorzuwerfen ist; ohne Schuld handelt der Täter unter diesen Umständen nur dann, wenn ihm das Fehlen der Unrechtseinsicht nicht vorzuwerfen ist (vgl. u. a. BGH, Beschl. vom 25. September 2003 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4 StR 316/03"  target="_blank" title="BGH, 25.09.2003 - 4 StR 316/03">4 StR 316/03</a> m.w.N.; Senatsbeschluss vom 21. April 2005 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 StR 124/05"  target="_blank" title="BGH, 21.04.2005 - 2 StR 124/05">2 StR 124/05</a>).</p>
<p align="justify">Solange die Verminderung der Einsichtsfähigkeit nicht das Fehlen der Einsicht ausgelöst und dadurch zu Straftaten geführt hat, ist auch die Sicherung der Allgemeinheit durch Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht veranlasst (vgl. u. a. BGH, Beschl. vom 12. Juli 2006 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5 StR 215/06"  target="_blank" title="BGH, 12.07.2006 - 5 StR 215/06">5 StR 215/06</a> m.w.N.; Senatsbeschluss vom 30. Juli 2003 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 StR 215/03"  target="_blank" title="BGH, 30.07.2003 - 2 StR 215/03">2 StR 215/03</a>).</p>
<p align="justify">Allein auf die Feststellung einer erheblich verminderten Einsichtsfähigkeit kann eine Unterbringung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/63.html"  target="_blank" title="&sect; 63 StGB: Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus">§ 63 StGB</a> deshalb nicht gestützt werden (vgl. u. a. BGH, Beschl. vom 10. Februar 2005 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3 StR 3/05"  target="_blank" title="BGH, 10.02.2005 - 3 StR 3/05">3 StR 3/05</a> m.w.N.).</p>
<p align="justify">Wird &#8211; wie hier im zweiten Fall &#8211; eine starke Alkoholisierung zur Tatzeit zusätzlich zur Begründung der Schuldunfähigkeit herangezogen, ist zu bedenken, dass die Unterbringung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/63.html"  target="_blank" title="&sect; 63 StGB: Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus">§ 63 StGB</a> in diesen Fällen nur ausnahmsweise dann in Betracht kommt, wenn der Täter in krankhafter Weise alkoholüberempfindlich ist, an einer krankhaften Alkoholsucht leidet oder aufgrund eines psychischen Defektes alkoholsüchtig ist, der, ohne pathologisch zu sein, in seinem Schweregrad einer krankhaften seelischen Störung im Sinne der §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/20.html"  target="_blank" title="&sect; 20 StGB: Schuldunf&auml;higkeit wegen seelischer St&ouml;rungen">20</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/21.html"  target="_blank" title="&sect; 21 StGB: Verminderte Schuldf&auml;higkeit">21 StGB</a> gleichsteht (vgl. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHSt 44, 338"  target="_blank" title="BGH, 08.01.1999 - 2 StR 430/98">BGHSt 44, 338</a>, 339).</p>
<p align="justify">Hier lässt sich den Urteilsgründen, in denen zunächst festgestellt wird (UA S. 13), dass der Beschuldigte in allen Fällen aufgrund einer krankhaften seelischen Störung, nämlich einer paranoiden Schizophrenie, unfähig war, das Unrecht der Taten einzusehen, in ihrer Gesamtheit noch hinreichend entnehmen, dass dem Beschuldigten auch bei Begehung der ersten Tat aufgrund seiner krankhaften seelischen Störung die Unrechtseinsicht tatsächlich gefehlt hat, dass die bei der zweiten Tat zur Bejahung der Schuldunfähigkeit zusätzlich herangezogene Blutalkoholkonzentration auf eine chronische Alkoholsucht des Beschuldigten zurückgeht und dass für die jeweilige Tatbegehung letztlich der festgestellte Zustand des Beschuldigten ursächlich war.</p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<p align="justify">Die Entscheidung kann im Volltext <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;Datum=Aktuell&amp;Sort=12288&amp;nr=38410&amp;pos=0&amp;anz=583"  target="_blank">hier auf den Seiten des BGH</a> abgerufen werden.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2010 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org/blog" >Anwalt bloggt</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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