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	<title>Anwalt bloggt &#187; § 63 StGB</title>
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	<description>Joachim Sokolowski, Rechtsanwalt Strafrecht, Fachanwalt f&#252;r Sozialrecht</description>
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		<title>Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bei Alkoholsucht</title>
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		<pubDate>Wed, 07 Jul 2010 10:38:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
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		<description><![CDATA[<p></p> <p>In seinem Beschluss vom 9. Juni 2010 in dem Verfahren 2 StR 201/10 hat der Bundesgerichtshof die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Unterbringung des Verurteilten in einem psychiatrischen Krankenhaus unterblieben ist.</p> <p>Diesbezüglich hat der der BGH u.a. folgendes ausgeführt:</p> <p> [...] Das Landgericht hat sachverständig beraten festgestellt, dass bei dem Angeklagten eine ausgeprägte dissoziale Fehlentwicklung sowie daraus resultierend eine Alkoholabhängigkeit vorliege. Aufgrund einer akuten Alkoholintoxikation sei der Angeklagte bei Begehung der hier abgeurteilten Taten in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt gewesen im Sinne des § 21 StGB [...]. Dessen Unterbringung <a href="http://www.sokolowski.org/blog/strafrecht/unterbrinung-in-einem-psychiatrischen-krankenhaus-bei-alkoholsucht/1812/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.bundesgerichtshof.de"  target="_blank"><img src="http://www.sokolowski.org/blog/wp-content/uploads/2010/05/bgh1.gif" alt="Entscheidung des Bundesgerichtshofs" title="Entscheidung des Bundesgerichtshofs"  class="alignright size-full wp-image-1548" /></a></p>
<p>In seinem Beschluss vom 9. Juni 2010 in dem Verfahren <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 StR 201/10"  target="_blank" title="BGH, 09.06.2010 - 2 StR 201/10">2 StR 201/10</a> hat der Bundesgerichtshof die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Unterbringung des Verurteilten in einem psychiatrischen Krankenhaus unterblieben ist.<span id="more-1812"></span></p>
<p>Diesbezüglich hat der der BGH u.a. folgendes ausgeführt:</p>
<blockquote><p>
[...] Das Landgericht hat sachverständig beraten festgestellt, dass bei dem Angeklagten eine ausgeprägte dissoziale Fehlentwicklung sowie daraus resultierend eine Alkoholabhängigkeit vorliege. Aufgrund einer akuten Alkoholintoxikation sei der Angeklagte bei Begehung der hier abgeurteilten Taten in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich  eingeschränkt gewesen im Sinne des <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/21.html"  target="_blank" title="&sect; 21 StGB: Verminderte Schuldf&auml;higkeit">§ 21 StGB</a> [...]. Dessen Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/64.html"  target="_blank" title="&sect; 64 StGB: Unterbringung in einer Entziehungsanstalt">§ 64 StGB</a> komme jedoch u.a. deshalb nicht in Betracht, weil Hauptursache der Kriminalität nicht die Alkoholabhängigkeit sondern die Dissozialität des Angeklagten sei, die durch Alkohol und Drogen verstärkt werde. Diese ausgeprägte &#8211; allerdings nicht krankhafte &#8211; Dissozialität sei primär und in erster  Linie für die Begehung der Straftaten ursächlich (UA 54).<br />
b) Der Generalbundesanwalt hat in  seiner Antragsschrift dazu ausgeführt:<br />
&#8220;Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet allerdings, dass sich das Landgericht mit der Anordnung einer  Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht befasst hat. Das Landgericht hat sich<br />
mit dieser Maßregel ersichtlich deshalb nicht auseinandergesetzt, weil die für die verfahrensgegenständlichen Taten  angenommene erheblich verminderte Schuldfähigkeit (<a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/21.html"  target="_blank" title="&sect; 21 StGB: Verminderte Schuldf&auml;higkeit">§ 21 StGB</a>) jeweils durch die hochgradige Tatzeitalkoholisierung des Angeklagten bewirkt wurde. Dies schloss eine Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus nach <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/63.html"  target="_blank" title="&sect; 63 StGB: Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus">§ 63 StGB</a> indes noch nicht von vorneherein aus. Zwar kommt die Anwendung des <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/63.html"  target="_blank" title="&sect; 63 StGB: Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus">§ 63 StGB</a> nur bei Personen in Betracht, deren Schuldunfähigkeit oder erheblich verminderte Schuldfähigkeit durch einen länger andauernden und nicht nur vorübergehenden Zustand im Sinne der §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/20.html"  target="_blank" title="&sect; 20 StGB: Schuldunf&auml;higkeit wegen seelischer St&ouml;rungen">20</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/21.html"  target="_blank" title="&sect; 21 StGB: Verminderte Schuldf&auml;higkeit">21 StGB</a> hervorgerufen ist (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHSt 34, 22"  target="_blank" title="BGH, 06.03.1986 - 4 StR 40/86">BGHSt 34, 22</a>, 27).<br />
In Fällen, in denen die Verminderung der Schuldfähigkeit letztlich auf Alkoholgenuss zurückzuführen ist, kann <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/63.html"  target="_blank" title="&sect; 63 StGB: Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus">§ 63 StGB</a> aber ausnahmsweise angewendet werden, wenn der Täter an einer krankhaften Alkoholsucht leidet oder in krankhafter Weise alkoholüberempfindlich ist (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHSt 34, 313"  target="_blank" title="BGH, 26.03.1987 - 1 StR 72/87">BGHSt 34, 313</a>, 314; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHR StGB § 63 Zustand 9"  target="_blank" title="BGH, 26.04.1988 - 4 StR 147/88">BGHR StGB § 63 Zustand 9</a>)….  </p>
<p>Anlass zur Prüfung geben die Ausführungen des Sachverständigen zur dissozialen Fehlentwicklung des Angeklagten. Danach steht die Dissozialität des Angeklagten für die Delinquenz des Angeklagten zwar im Vordergrund (UA S. 40); sie ist in erster Linie für die Straftaten des Angeklagten ursächlich (UA S. 54). Nach den Ausführungen des gehörten Sachverständigen hat der Angeklagte aufgrund seiner dissozialen Fehlentwicklung und der damit einhergehenden Haltschwäche aber immer wieder einmal zum überbordenden Konsum psychotroper Substanzen geneigt (UA S. 40/42); aufgrund der dissozialen Entwicklung habe sich beim Angeklagten ein regelwidriger Umgang mit Alkohol sekundär realisiert (UA S. 40). Diese Feststellungen legen nahe, dass die dissoziale Fehlentwicklung des Angeklagten nicht nur für die Straftaten, sondern auch für den Alkoholkonsum des Angeklagten ursächlich ist und diese dazu geführt hat, dass er die abgeurteilten Straftaten im Zustand alkoholbedingter erheblich verminderter Schuldfähigkeit beging. Die weiteren Ausführungen des gehörten Sachverständigen, wonach der Angeklagte im Zustand des Alkoholrausches zu aggressiver Enthemmung neige (UA S. 54), bestätigen dies. Anhaltspunkte dafür ergeben sich zudem aus den Anlasstaten und den Vorverurteilungen des Angeklagten vom 20. November 2007 und vom 4. August 2008<br />
(UA S. 12/13); zu den Tatzeitpunkten war der Angeklagte jeweils erheblich alkoholisiert….<br />
Die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen einer die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus rechtfertigenden krankhaften Alkoholsucht war auch nicht etwa deshalb entbehrlich, weil das Landgericht &#8211; dem Sachverständigen folgend &#8211; die &#8220;Persönlichkeitsbesonderheit der Dissozialität&#8221; des Angeklagten als bloße &#8220;Fehlentwicklung&#8221; (UA S. 40), nicht aber als Krankheit gewertet hat (UA S. 42). Auch wenn diese Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten in ihrer Ausprägung noch nicht den Grad erreicht hat, der bereits für sich genommen zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit geführt hat und die vom Landgericht angenommene Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten  letztlich erst durch seine jeweils<br />
aktuelle Alkoholintoxikation herbeigeführt worden ist, kann darin nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein Zustand gesehen werden, der die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu rechtfertigen vermag (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHSt 44, 338"  target="_blank" title="BGH, 08.01.1999 - 2 StR 430/98">BGHSt 44, 338</a>; BGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NStZ-RR 2007, 138"  target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">NStZ-RR 2007, 138</a>).&#8221;<br />
c) Dem folgt der Senat, weil nicht sicher auszuschließen ist, dass die Strafkammer nach sachverständiger Beratung bei Prüfung der Voraussetzungen des <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/63.html"  target="_blank" title="&sect; 63 StGB: Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus">§ 63 StGB</a> die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet hätte. Das Verschlechterungsverbot des <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/358.html"  target="_blank">§ 358 Abs. 2 StPO</a> steht nicht entgegen.
 </p></blockquote>
<p>Die Entscheidung kann hier <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&#038;Art=en&#038;az=2%20StR%20201/10&#038;nr=52541"  target="_blank">auf den Seiten des BGH im Volltext </a>abgerufen werden.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2010 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org/blog" >Anwalt bloggt</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		<title>BGH zur Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/blog/strafrecht/bgh-zur-unterbringung-in-einem-psychiatrischen-krankenhaus/338/</link>
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		<pubDate>Wed, 19 Dec 2007 19:39:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
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		<category><![CDATA[§ 20 StGB]]></category>
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		<description><![CDATA[<p align="justify">In seinem Beschluss vom 23.10.2007 in dem Verfahren 4 StR 358/07 hat sich der BGH erneut mit den Voraussetzungen der Anordnung der Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus befasst und in den Entscheidungsgründen u.a. folgendes ausgeführt:</p> <p align="justify">Das Landgericht hat den Angeklagten wegen &#8220;schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in kinderpornografischer Absicht und wegen vorsätzlicher Körperverletzung&#8221; zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus sowie in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. <a href="http://www.sokolowski.org/blog/strafrecht/bgh-zur-unterbringung-in-einem-psychiatrischen-krankenhaus/338/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">In seinem Beschluss vom 23.10.2007 in dem Verfahren <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4 StR 358/07"  target="_blank" title="BGH, 23.10.2007 - 4 StR 358/07">4 StR 358/07</a> hat sich der BGH erneut mit den Voraussetzungen der Anordnung der Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus befasst<span id="more-338"></span> und in den Entscheidungsgründen u.a. folgendes ausgeführt:</p>
<p align="justify">Das Landgericht hat den Angeklagten wegen &#8220;schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in kinderpornografischer Absicht und wegen vorsätzlicher Körperverletzung&#8221; zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus sowie in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge nur zu den Maßregeln Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/349.html"  target="_blank">§ 349 Abs. 2 StPO</a>.</p>
<p align="justify">1. Sowohl die angeordnete Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus als auch seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.</p>
<p align="justify">a) Das Landgericht hat angenommen, die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten sei bei den abgeurteilten Taten auf Grund einer dissozialen Persönlichkeitsstörung &#8211; einer schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne der §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/20.html"  target="_blank" title="&sect; 20 StGB: Schuldunf&auml;higkeit wegen seelischer St&ouml;rungen">20</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/21.html"  target="_blank" title="&sect; 21 StGB: Verminderte Schuldf&auml;higkeit">21 StGB</a> &#8211; erheblich vermindert gewesen. Es hat diese Bewertung &#8211; dem gehörten Sachverständigen folgend &#8211; im Wesentlichen auf folgende Umstände gestützt:</p>
<p align="justify">Sämtliche &#8220;Kriterien der Weltgesundheitsorganisation ICD 10&#8243; für eine dissoziale Persönlichkeitsstörung seien beim Angeklagten als erfüllt anzusehen (UA 47 f. [gemeint ist: ICD-10 F 60 und F 60.2]). Der Ablauf der vom Angeklagten als Heranwachsenden begangenen Tat der Vorverurteilung vom 14. November 1997 (Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung, Mord und Brandstiftung) lege die Diagnose einer schweren dissozialen Störung nahe, weil bei dieser Tat die Schwelle &#8220;gesunder Kriminalität&#8221; deutlich und manifest überschritten worden sei (UA 49). Bei dem Angeklagten seien &#8220;defizitäre Verhaltensmuster&#8221; tief verwurzelt, weil bereits nach dem ersten Schultag seine &#8220;schulische Karriere&#8221; gestört gewesen sein solle und er &#8220;reelle Hilfsangebote&#8221; in der Haft nicht zu nutzen vermocht habe. Auch auf der &#8220;Beziehungsebene&#8221; seien gestörte Wahrnehmungs und Verhaltensmuster deutlich sichtbar, weil sich der Angeklagte kaum in der Lage sehe, persönliche Eigenschaften anderer Menschen, auch aus seinem näheren familiären Umfeld, einfühlbar zu beschreiben. Bei der Begehung der nunmehr zur Aburteilung stehenden Taten habe beim Angeklagten eine erhöhte Impulsivität vorgelegen. Die Folgen der Vorverurteilung von 1997 (die Verbüßung einer mehrjährigen Jugendstrafe und die Anordnung von Führungsaufsicht) hätten ihn nicht nennenswert beeindruckt. In beiden angeklagten Fällen sei keinerlei Mitgefühl mit den Opfern oder ein Gewissenskonflikt Bestandteil der Entscheidungsabwägung beim Angeklagten gewesen. Man könne bei ihm &#8220;quasi von einer &#8216;moralischen Sehbehinderung&#8217; &#8221; sprechen (UA 51). Gewissen und Mitgefühl seien bei ihm nur so rudimentär ausgebildet, dass ihm dadurch allenfalls eine schemenhafte Orientierung möglich sei. Neben der dissozialen Persönlichkeitsstörung sei beim Angeklagten auch die Diagnose einer Störung der Sexualpräferenz (Voyeurismus und “pädophile Züge“, UA 54, 63) zu stellen (UA 55). Die erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit habe allerdings ihren Grund in der dissozialen Persönlichkeitsstörung des Angeklagten (UA 56).<br />
Diese Begründung belegt nicht, dass beim Angeklagten bei Begehung der Taten eine schwere andere seelische Abartigkeit vorlag.</p>
<p align="justify">Allein die Diagnose &#8220;dissoziale Persönlichkeitsstörung&#8221; lässt für sich genommen eine Aussage über die Frage der Schuldfähigkeit eines Täters nicht zu (vgl. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHSt 44, 338"  target="_blank" title="BGH, 08.01.1999 - 2 StR 430/98">BGHSt 44, 338</a>, 342; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHSt 49, 45"  target="_blank" title="BGH, 21.01.2004 - 1 StR 346/03">49, 45</a>, 52). Selbst die Diagnose einer schweren Persönlichkeitsstörung ist nicht gleichbedeutend mit derjenigen einer schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne der §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/20.html"  target="_blank" title="&sect; 20 StGB: Schuldunf&auml;higkeit wegen seelischer St&ouml;rungen">20</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/21.html"  target="_blank" title="&sect; 21 StGB: Verminderte Schuldf&auml;higkeit">21 StGB</a>. Eine solche Störung kann immer auch als &#8211; möglicherweise extreme &#8211; Spielart menschlichen Wesens einzuordnen sein, die sich noch innerhalb der Bandbreite des Verhaltens voll schuldfähiger Menschen bewegt (vgl. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHSt 42, 385"  target="_blank" title="BGH, 06.02.1997 - 4 StR 672/96">BGHSt 42, 385</a>, 388; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHR StGB § 63 Zustand 24"  target="_blank" title="BGH, 18.06.1997 - 2 StR 251/97">BGHR StGB § 63 Zustand 24</a>). Der sachverständig beratene Tatrichter muss daher prüfen, ob die Persönlichkeitsstörung Symptome aufweist, die in ihrer Gesamtheit das Leben eines Angeklagten vergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen stören, belasten oder einengen wie krankhafte seelische Störungen (vgl. BGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NStZ-RR 1999, 77"  target="_blank" title="BGH, 16.12.1998 - 5 StR 407/98">NStZ-RR 1999, 77</a>, 78; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHR StGB § 63 Zustand 34"  target="_blank" title="BGH, 14.07.1999 - 3 StR 160/99">BGHR StGB § 63 Zustand 34</a> m.w.N.). Bei der gebotenen normativen Bewertung ist weiter zu beachten, dass auf der Grundlage der Diagnose &#8220;dissoziale Persönlichkeitsstörung&#8221; ein so schwer wiegender Eingriff, wie ihn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus darstellt, nur unter engen Voraussetzungen und nur dann gerechtfertigt ist, wenn feststeht, dass der Täter aus einem mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang heraus gehandelt hat (vgl. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHSt 42, 385"  target="_blank" title="BGH, 06.02.1997 - 4 StR 672/96">BGHSt 42, 385</a>, 388; BGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NStZ-RR 2003, 165"  target="_blank" title="BGH, 25.02.2003 - 4 StR 30/03">NStZ-RR 2003, 165</a>, 166; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=StV 2005, 20"  target="_blank" title="BGH, 10.03.2004 - 4 StR 563/03">StV 2005, 20</a>; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHR StGB § 21 Seelische Abartigkeit 36"  target="_blank" title="BGH, 16.08.2000 - 2 StR 219/00">BGHR StGB § 21 Seelische Abartigkeit 36</a>).<br />
Nach den bisher getroffenen Feststellungen ist nicht erkennbar, dass die psychischen Auffälligkeiten des Angeklagten dem Schweregrad einer schweren anderen seelischen Abartigkeit entsprechen (zu den Kriterien hierzu vgl. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHSt 49, 45"  target="_blank" title="BGH, 21.01.2004 - 1 StR 346/03">BGHSt 49, 45</a>, 50 ff.) und es sich nicht nur um Eigenschaften und Verhaltensweisen handelt, die übliche Ursachen für strafbares Verhalten darstellen.
</p>
<p align="justify">Soweit die Strafkammer die Strafen wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/21.html"  target="_blank" title="&sect; 21 StGB: Verminderte Schuldf&auml;higkeit">§ 21 StGB</a> gemildert hat (UA 57), ist der Angeklagte hierdurch nicht beschwert. Soweit jedoch seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus auf das sichere Vorliegen verminderter Schuldfähigkeit gestützt ist, ist der Angeklagte beschwert. Die Unterbringungsanordnung bedarf daher erneuter Überprüfung.</p>
<p align="justify">b) Auch die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, die das Landgericht auf <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/66.html"  target="_blank" title="&sect; 66 StGB: Unterbringung in der Sicherungsverwahrung">§ 66 Abs. 3 Satz 1 StGB</a> gestützt hat, kann nicht bestehen bleiben.</p>
<p align="justify">Die Strafkammer hat &#8211; sachverständig beraten &#8211; einen Hang des Angeklagten zu erheblichen Straftaten (<a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/66.html"  target="_blank" title="&sect; 66 StGB: Unterbringung in der Sicherungsverwahrung">§ 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB</a>) bejaht und seine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit damit begründet, dass zu besorgen sei, dass es durch den Angeklagten zukünftig &#8220;zu massiv gewaltbesetzten Sexualstraftaten&#8221; kommen könne (UA 65). Diese Prognose, die sowohl den Hang des Angeklagten zur Begehung erheblicher Straftaten als auch seine Gefährlichkeit berührt, ist nicht belegt und bedarf näherer Erörterung: Zwar hat der Angeklagte bei der Vorverurteilung aus dem Jahre 1997 als Heranwachsender massive Gewalt angewandt, bei den hier abgeurteilten Taten war das aber nicht der Fall. Im Fall II. 1 (vorsätzliche Körperverletzung) war den Körperverletzungshandlungen des Angeklagten, die zu keinen schwer wiegenden Folgen beim Tatopfer geführt haben, ein direkter körperlicher Angriff der später Geschädigten vorausgegangen und im Fall II. 2 (schwerer sexueller Missbrauch eines Kindes) hat der Angeklagte überhaupt keine Gewalt angewandt. Die Prognoseentscheidung erweist sich damit lediglich als nicht tragfähige Vermutung, selbst wenn der Angeklagte &#8220;statistisch&#8221; (UA 60) rückfallgefährdet sein sollte.</p>
<p align="justify">Die Entscheidung kann <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;Datum=Aktuell&amp;Sort=12288&amp;nr=41988&amp;pos=0&amp;anz=591&amp;Blank=1.pdf"  title="BGH Entscheidungen" target="_blank">hier auf den Seiten des BGH im Volltext</a> abgerufen werden.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2010 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org/blog" >Anwalt bloggt</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>BGH: Eine verminderte Einsichtsfähigkeit ist erst dann von Bedeutung, wenn sie das Fehlen der Einsicht zur Folge hat</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/blog/strafrecht/bgh-eine-verminderte-einsichtsfahigkeit-ist-erst-dann-von-bedeutung-wenn-sie-das-fehlen-der-einsicht-zur-folge-hat/303/</link>
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		<pubDate>Thu, 22 Nov 2007 09:35:29 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[§ 21 StGB]]></category>
		<category><![CDATA[§ 250 StGB]]></category>
		<category><![CDATA[§ 63 StGB]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Einsichtsfähigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[psychiatrisches Krankenhaus]]></category>
		<category><![CDATA[StGB]]></category>

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		<description><![CDATA[<p align="justify">Nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 17. Oktober 2007 in dem Verfahren 2 StR 462/07 ist eine verminderte Einsichtsfähigkeit strafrechtlich erst dann von Bedeutung im Sinne des § 21 StGB, wenn sie das Fehlen der Einsicht zur Folge hat.</p> <p align="justify">Diesen Leitsatz muss man sich auf der Zunge zergehen lassen</p> <p align="justify"> In der Entscheidung wird u.a. folgendes ausgeführt:</p> <p></p> <p align="justify"> Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit <a href="http://www.sokolowski.org/blog/strafrecht/bgh-eine-verminderte-einsichtsfahigkeit-ist-erst-dann-von-bedeutung-wenn-sie-das-fehlen-der-einsicht-zur-folge-hat/303/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 17. Oktober 2007 in dem Verfahren <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 StR 462/07"  target="_blank" title="BGH, 17.10.2007 - 2 StR 462/07">2 StR 462/07</a> ist eine verminderte Einsichtsfähigkeit strafrechtlich erst dann von Bedeutung im Sinne des <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/21.html"  target="_blank" title="&sect; 21 StGB: Verminderte Schuldf&auml;higkeit">§ 21 StGB</a>, wenn sie das Fehlen der Einsicht zur Folge hat.</p>
<p align="justify"><strike><em>Diesen Leitsatz muss man sich auf der Zunge zergehen lassen</em></strike></p>
<p align="justify"> In der Entscheidung wird u.a. folgendes ausgeführt:</p>
<p><span id="more-303"></span></p>
<p align="justify"> Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.</p>
<p align="justify"> Es kann dahingestellt bleiben, ob das Landgericht zu Recht die Tatbestandsvoraussetzungen des <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/250.html"  target="_blank" title="&sect; 250 StGB: Schwerer Raub">§ 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB</a> bejaht hat (vgl. BGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NStZ 2007, 332"  target="_blank" title="BGH, 18.01.2007 - 4 StR 394/06: Metallrohr-Fall">NStZ 2007, 332</a>), denn die Begründung, mit der es eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit bejaht hat, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.</p>
<p align="justify"> 1. Das Landgericht hat &#8211; sachverständig beraten &#8211; die Überzeugung gewonnen, dass der Angeklagte an einer paranoiden Schizophrenie (ICD 10:F20.0) mit (noch) episodisch remittierendem Verlauf leide. Die zum Tatzeitpunkt bei dem Angeklagten vorherrschende, von Wahnhaftigkeit geprägte psychotische Realitätsverkennung führe zur Annahme einer zum Tatzeitpunkt erheblich verminderten Einsichtsfähigkeit im Sinne des <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/21.html"  target="_blank" title="&sect; 21 StGB: Verminderte Schuldf&auml;higkeit">§ 21 StGB</a>. Die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit sei nicht vollständig aufgehoben gewesen, denn er sei sich letztlich über den Unrechtsgehalt seines Tuns durchaus &#8211; zumindest rudimentär &#8211; im Klaren gewesen. Dass seine Steuerungsfähigkeit lediglich erheblich vermindert gewesen sei, ergebe sich bereits aus dem Umstand, &#8220;das er trotz eines entsprechenden Widerstandes auf Opferseite nicht auf der bedingungslosen Erfüllung seiner Forderungen bestand&#8221;.</p>
<p align="justify"> 2. Diese Ausführungen lassen besorgen, dass das Landgericht die Auffassung vertritt, mit der Feststellung einer erheblich verminderten Einsichtsfähigkeit sei bereits <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/21.html"  target="_blank" title="&sect; 21 StGB: Verminderte Schuldf&auml;higkeit">§ 21 StGB</a> erfüllt und damit auch die Grundlage für die Anordnung der Unterbringung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/63.html"  target="_blank" title="&sect; 63 StGB: Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus">§ 63 StGB</a> gegeben. Eine verminderte Einsichtsfähigkeit ist strafrechtlich indes erst dann von Bedeutung, wenn sie das Fehlen der Einsicht zur Folge hat (st. Rspr.; vgl. u. a. BGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NStZ-RR 2004, 38"  target="_blank" title="BGH, 25.09.2003 - 4 StR 316/03">NStZ-RR 2004, 38</a>; BGH, Beschluss vom 21. Februar 2006 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5 StR 8/06"  target="_blank" title="BGH, 21.02.2006 - 5 StR 8/06">5 StR 8/06</a> jeweils m.w.N.). Der Täter, der trotz erheblich verminderter Einsichtsfähigkeit im konkreten Fall die Einsicht in das Unrecht seiner Tat gehabt hat, ist &#8211; sofern nicht seine Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt war &#8211; voll schuldfähig. In einem solchen Fall ist auch die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht zulässig (BGHSt 21, 27, 28; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHSt 34, 22"  target="_blank" title="BGH, 06.03.1986 - 4 StR 40/86">34, 22</a>, 26 f.). Soweit die Strafkammer zugleich auch eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit bejaht hat, belegt die hierfür gegebene Begründung nur, dass Steuerungsfähigkeit vorhanden war, nicht aber, dass diese erheblich vermindert im Sinne des <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/21.html"  target="_blank" title="&sect; 21 StGB: Verminderte Schuldf&auml;higkeit">§ 21 StGB</a> war.</p>
<p align="justify"> Die Entscheidung kann <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;Datum=Aktuell&amp;Sort=12288&amp;Seite=1&amp;nr=41708&amp;pos=53&amp;anz=540&amp;Blank=1.pdf"  target="_blank">hier auf den Seiten des BGH im Volltext</a> abgerufen werden</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2010 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org/blog" >Anwalt bloggt</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		</item>
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		<title>BGH zur nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/blog/strafrecht/bgh-zur-nachtraglichen-anordnung-der-sicherungsverwahrung-2/304/</link>
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		<pubDate>Wed, 21 Nov 2007 11:33:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Anordnung]]></category>
		<category><![CDATA[§ 63 StGB]]></category>
		<category><![CDATA[§ 64 StGB]]></category>
		<category><![CDATA[§ 66b StGB]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Nachträgliche]]></category>
		<category><![CDATA[Sicherungsverwahrung]]></category>
		<category><![CDATA[StGB]]></category>

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		<description><![CDATA[<p align="justify">In seinem Beschluss vom 19. Oktober 2007 in dem Verfahren 3 StR 378/07 hat sich der Bundesgerichtshof eingehend mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung gem. § 66b StGB zulässig ist.</p> <p align="justify"> Hierzu hat der BGH unter anderem folgendes ausgeführt:</p> <p></p> <p align="justify"> a) Die nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung setzt nach § 66 b Abs. 1 und 2 StGB u. a. voraus, dass nach einer Verurteilung wegen einer bestimmten Anlaßtat und vor dem Ende des Strafvollzugs Tatsachen erkennbar werden, die auf eine erhebliche Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit <a href="http://www.sokolowski.org/blog/strafrecht/bgh-zur-nachtraglichen-anordnung-der-sicherungsverwahrung-2/304/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">In seinem Beschluss vom 19. Oktober 2007 in dem Verfahren <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3 StR 378/07"  target="_blank" title="(3 zugeordnete Entscheidungen)">3 StR 378/07</a> hat sich der Bundesgerichtshof eingehend mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/66b.html"  target="_blank" title="&sect; 66b StGB: Nachtr&auml;gliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung">§ 66b StGB</a> zulässig ist.</p>
<p align="justify"> Hierzu hat der BGH unter anderem folgendes ausgeführt:</p>
<p><span id="more-304"></span></p>
<p align="justify"> a) Die nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung setzt nach <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/66b.html"  target="_blank" title="&sect; 66b StGB: Nachtr&auml;gliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung">§ 66 b Abs. 1 und 2 StGB</a> u. a. voraus, dass nach einer Verurteilung wegen einer bestimmten Anlaßtat und vor dem Ende des Strafvollzugs Tatsachen erkennbar werden, die auf eine erhebliche Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit hinweisen. Diese &#8220;erkennbar werdenden&#8221; Tatsachen &#8211; in Literatur und Rechtsprechung durchweg als &#8220;neue&#8221; Tatsachen bezeichnet &#8211; sind zwingende gesetzliche Voraussetzung für die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/66b.html"  target="_blank" title="&sect; 66b StGB: Nachtr&auml;gliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung">§ 66 b StGB</a>; in ihnen muss sich auch die hangbedingte Gefährlichkeit des Verurteilten widerspiegeln (vgl. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHSt 50, 275"  target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">BGHSt 50, 275</a>, 279).</p>
<p align="justify"> An die Annahme neuer Tatsachen sind, zumal die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung den Bestand eines rechtskräftigen Urteils tangiert und nach dem Willen des Gesetzgebers auf seltene Einzelfälle beschränkt sein soll (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHSt 50, 275"  target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">BGHSt 50, 275</a>, 278 m. w. N.; BVerfG [Kammer] <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=StV 2006, 574"  target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">StV 2006, 574</a> Rdn. 18), strenge Anforderungen zu stellen. Es kommen nur solche Umstände in Betracht, die entweder erst nach der Anlassverurteilung entstanden sind oder vom Richter des Ausgangsverfahrens nicht erkannt werden konnten. Allein die neue Bewertung bereits zum Zeitpunkt der Anlassverurteilung bekannter Tatsachen genügt nicht (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHSt 50, 180"  target="_blank" title="BGH, 01.07.2005 - 2 StR 9/05: LG Wiesbaden">BGHSt 50, 180</a>, 188; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHSt 50, 275"  target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">50, 275</a>, 278; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHSt 50, 373"  target="_blank" title="BGH, 22.02.2006 - 5 StR 585/05">50, 373</a>, 379; BGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2006, 3154"  target="_blank" title="BGH, 25.07.2006 - 1 StR 274/06">NJW 2006, 3154</a>, 3155). Nur so ist sichergestellt, dass durch die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung nicht Versäumnisse der Strafverfolgungsbehörden im Ausgangsverfahren zu Lasten des Verurteilten im Nachhinein korrigiert werden (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHSt 50, 121"  target="_blank" title="BGH, 11.05.2005 - 1 StR 37/05">BGHSt 50, 121</a>, 126; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHSt 50, 284"  target="_blank" title="BGH, 25.11.2005 - 2 StR 272/05">50, 284</a>, 297; BVerfG aaO Rdn. 20) mit der Folge einer Verletzung des Verbots der Doppelbestrafung (<a href="http://dejure.org/gesetze/GG/103.html"  target="_blank">Art. 103 Abs. 3 GG</a>).</p>
<p align="justify"> Erkennbar sind Tatsachen, die ein sorgfältiger Tatrichter hätte aufklären müssen, um entscheiden zu können, ob eine Maßregel nach §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/63.html"  target="_blank" title="&sect; 63 StGB: Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus">63</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/64.html"  target="_blank" title="&sect; 64 StGB: Unterbringung in einer Entziehungsanstalt">64</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/66.html"  target="_blank" title="&sect; 66 StGB: Unterbringung in der Sicherungsverwahrung">66</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/66a.html"  target="_blank" title="&sect; 66a StGB: Vorbehalt der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung">66 a StGB</a> anzuordnen ist (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHSt 50, 275"  target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">BGHSt 50, 275</a>), bzw. solche Tatsachen, die der Tatrichter nach dem Maßstab des <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/244.html"  target="_blank">§ 244 Abs. 2 StPO</a> zur Entscheidung über die Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel zu erforschen hatte und bei hinreichender Aufklärung gefunden hätte (BGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NStZ-RR 2006, 172"  target="_blank" title="BGH, 22.02.2006 - 5 StR 552/05">NStZ-RR 2006, 172</a>). Mit diesen Wendungen hat &#8211; in den Worten des Bundesverfassungsgerichts &#8211; die Rechtsprechung den Begriff der neuen Tatsachen &#8220;dahin konkretisiert, dass die Tatsachen dem letztinstanzlich zuständigen Gericht im Ausgangsverfahren auch nicht bei pflichtgemäßer Wahrnehmung seiner Aufklärungspflicht hätten bekannt werden können&#8221; (BVerfG aaO Rdn. 20). Als Voraussetzung für die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht tauglich sind deshalb Tatsachen, für die es im Ausgangsverfahren Anhaltspunkte gegeben hat, die aber damals vom Gericht unbeachtet geblieben sind.</p>
<p align="justify"> b) Diese Grundsätze (s. auch BGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2007, 1148"  target="_blank" title="BGH, 21.12.2006 - 3 StR 396/06">NJW 2007, 1148</a>) hat das Landgericht im Ausgangspunkt zwar zugrunde gelegt. Seine erkennbar von dem verständlichen Bemühen, die Allgemeinheit vor einem äußerst gefährlichen Straftäter zu schützen, geleitete Auffassung, es lägen hier neue Tatsachen vor, weitet diese unverzichtbare Voraussetzung für die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung indes in einer Weise aus, dass sie die ihr zugewiesene einschränkende Bedeutung vollständig verliert, und hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.</p>
<p align="justify"> aa) Als Tatsachen, die erst nach der Verurteilung im Jahr 1993 und vor Ende des Vollzugs der Freiheitsstrafe erkennbar geworden sind und auf die erhebliche Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit hinweisen, hat das Landgericht folgende Umstände gewertet:</p>
<p align="justify"> Der Verurteilte, der sich 1993 in der Hauptverhandlung nicht eingelassen hatte, habe sich im Verlauf des Strafvollzugs zu seinen Straftaten geäußert. Im Jahr 1997 habe er die Vorwürfe erstmals pauschal eingeräumt. Sieben Jahre später habe er geschildert, dass er die Taten, bei denen er die Opfer beherrschen wollte, sorgfältig geplant habe. Anfang 2006 habe er seine Angaben dahin präzisiert, dass er schon bei der Tatvorbereitung sexuell erregt gewesen sei. Diese Äußerungen des Verurteilten zu seiner Motivation seien entscheidend für die Diagnose der beiden im Verfahren über die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung gehörten Sachverständigen gewesen, dass beim Verurteilten ein Sadismus mit sexuellen Anteilen bestehe; sie ermöglichten die Abgrenzung zu rein sexueller Motivation des &#8220;Täters&#8221; für seine Straftaten. Erst hierdurch habe sich die Möglichkeit ergeben, die im Urteil von 1993 zugrunde gelegte Annahme zu widerlegen, es habe sich bei den Anlasstaten des Verurteilten um Spontan- bzw. Augenblickstaten gehandelt (UA S. 21 f.); das hohe Maß an Planung und Vorbereitung der Taten sei erst jetzt zutage getreten (UA S. 24).</p>
<p align="justify"> bb) Damit hat das Landgericht keine neuen Tatsachen im Sinne des <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/66b.html"  target="_blank" title="&sect; 66b StGB: Nachtr&auml;gliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung">§ 66 b Abs. 1 und 2 StGB</a> belegt. Vielmehr waren alle maßgeblichen Umstände,auf die es nunmehr seine Überzeugung vom Hang des Verurteilten zur Begehung schwerer Straftaten und dessen Gefährlichkeit stützt, bereits im Ausgangsverfahren bekannt oder zumindest erkennbar.</p>
<p align="justify"> Schon nach den Feststellungen des Anlassurteils zu den dort geahndeten Delikten konnte keinem Zweifel unterliegen, dass der Verurteilte planvoll und zielgerichtet gehandelt hatte.<br />
Er hatte zunächst ein Adressbuch der evangelisch-lutherischen Landeskirche entwendet, um herauszufinden, welche Pfarrhäuser von Pastorinnen bewohnt wurden, und auf diese Weise seine potentiellen Opfer ermittelt. Auch sein weiteres Vorgehen bei den Taten war stets vorbereitet; denn er hatte sich jeweils ausgerüstet mit einer Maske sowie bewaffnet mit einem Eisenstab auf den Weg zum Tatort gemacht. Die Auffassung des damals gehörten Sachverständigen und ihm folgend des Landgerichts, es habe sich aus psychiatrischer Sicht um Gelegenheits- oder Augenblickstaten des Verurteilten gehandelt, steht daher in einem unauflöslichen Widerspruch zum Tatbild der abgeurteilten Straftaten. Darüber hinaus konnte das Landgericht durch Verwertung der Gründe der früher gegen den Verurteilten ergangenen Entscheidungen ohne weiteres erkennen, dass dessen neue Taten in wesentlichen Punkten genau dem Tatbild der vollendeten und versuchten Vergewaltigungen entsprachen, die der Verurteilte schon seit jungen Jahren immer wieder begangen hatte und die sich in ihrer Begehungsweise immer mehr den Modalitäten der Sexualdelikte annäherten, die nunmehr zur Aburteilung anstanden. Es musste sich ihm daher die Folgerung aufdrängen, dass sich dieses Vorleben des Verurteilten nicht mit der Einschätzung des psychiatrischen Sachverständigen in Einklang bringen ließ, die Taten wurzelten nicht in einem &#8220;durch Anlage oder Übung erworbenen Hang des Angeklagten zu immer neuen Taten im Sinne eines eingeschliffenen Verhaltensmusters&#8221;. Aufgrund seiner Aufklärungspflicht hätte es ihm daher oblegen, die Bewertungen des Sachverständigen kritisch zu hinterfragen und diesem die entgegenstehenden Anknüpfungstatsachen vorzuhalten sowie gegebenenfalls &#8211; etwa durch Zuziehung eines weiteren Sachverständigen &#8211; zu den Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung zusätzlichen Beweis zu erheben. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil gegen den Verurteilten wegen ähnlicher Taten bereits im Jahr 1981 Sicherungsverwahrung angeordnet, mithin sein Hang zu erheblichen Delikten und seine Gefährlichkeit auf nahezu identischer Sachverhaltsgrundlage festgestellt worden war.
</p>
<p align="justify"> Hinzu kommt, dass das Landgericht selbst auf der Grundlage seiner Bewertung der Taten die Sicherungsverwahrung im Ausgangsverfahren vorschnell ablehnte; denn unter bestimmten weiteren Umständen kommt die Annahme eines Hangs im Sinne des <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/66.html"  target="_blank" title="&sect; 66 StGB: Unterbringung in der Sicherungsverwahrung">§ 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB</a> auch dann in Betracht, wenn ein Täter immer wieder Augenblicks- oder Gelegenheitstaten begeht (vgl. BGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NStZ-RR 2006, 105"  target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">NStZ-RR 2006, 105</a> m. w. N.).</p>
<p align="justify"> Soweit das Landgericht im angefochtenen Urteil seine abweichende Auffassung demgegenüber maßgeblich darauf stützt, dass erst durch die Äußerungen des Verurteilten im Verlauf des Strafvollzugs dessen &#8220;Sadismus mit sexuellen Anteilen&#8221; habe diagnostiziert werden können und damit die Tatmotivation erkennbar geworden sei, hat sie zweierlei nicht bedacht: Zum einen ist es für die Anordnung der Sicherungsverwahrung grundsätzlich unerheblich, worauf der verbrecherische Hang des Täters beruht (BGH NJW 1980, 1055; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NStZ 2005, 265"  target="_blank" title="BGH, 27.10.2004 - 5 StR 130/04">NStZ 2005, 265</a>; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHR StGB § 66 Abs. 1 Hang 1"  target="_blank" title="BGH, 25.02.1988 - 4 StR 720/87">BGHR StGB § 66 Abs. 1 Hang 1</a>; BGH, Urt. vom 25. Juli 2007 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 StR 209/07"  target="_blank" title="BGH, 25.07.2007 - 2 StR 209/07">2 StR 209/07</a>); liegt seine fest eingewurzelte Neigung zur Begehung von Straftaten schon nach seiner bisherigen Lebensführung objektiv auf der Hand, so kommt es daher nicht darauf an, welcher psychologische oder psychiatrische Befund diesem Persönlichkeitsbild entspricht. Zum anderen hatte der im Verfahren vor dem Landgericht Hildesheim gehörte Sachverständige Prof. Dr. K. , nachdem der Verurteilte die dort abgeurteilten Taten gestanden und sich von einem anderen Sachverständigen hatte explorieren lassen, bereits im Jahr 1981 genau dieselbe psychiatrische Diagnose gestellt (&#8220;sexuell-sadistisch motiviert&#8221;; s. UA S. 9 f.), zu der auch die in vorliegendem Verfahren gehörten Gutachter gelangt sind.</p>
<p align="justify"> Diese haben selbst darauf hingewiesen, dass aus der Vorgeschichte, den Ergebnissen früherer Begutachtungen und dem äußeren Tatbild bereits 1993 genügende Anhaltspunkte dafür vorgelegen haben, den Verurteilten aufgrund einer sexuellen Devianz als gefährlichen Hangtäter einzustufen (UA S. 23). Es trifft daher nicht zu, dass erst durch die Äußerungen des Angeklagten während der zuletzt gegen ihn vollzogenen Strafhaft seine Tatantriebe hätten aufgedeckt werden können.</p>
<p align="justify"> Nach alledem beruht die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung hier allein auf der Neubewertung von Tatsachen, die bereits zum Zeitpunkt der Anlassverurteilung bekannt waren, der Heranziehung tatsächlicher Umstände, die dem damaligen Tatrichter zumindest hätten bekannt sein können und müssen, und dem Rückgriff auf sachverständige Einschätzungen, auf die es bei der gegebenen Sachlage ohnehin nicht ankam; die angefochtene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben. Der Senat schließt angesichts der sorgfältigen Darlegungen im angefochtenen Urteil aus, dass sich in einem weiteren Verfahren noch Umstände ergeben könnten, die als neue Tatsachen die Verhängung der Maßregel rechtfertigen könnten. Er entscheidet daher selbst, dass die Maßregelanordnung entfällt, und hebt gleichzeitig den Unterbringungsbefehl auf (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/275a.html"  target="_blank">275 a Abs. 5</a>, § <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/126a.html"  target="_blank">126 a Abs. 3</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/126.html"  target="_blank">§ 126 Abs. 3 StPO</a>).</p>
<p align="justify"> Die Entscheidung kann im <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;Datum=Aktuell&amp;Sort=12288&amp;Seite=1&amp;nr=41709&amp;pos=54&amp;anz=540&amp;Blank=1.pdf"  target="_blank">Volltext hier auf den Seiten des BGH</a> abgerufen werden.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2010 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org/blog" >Anwalt bloggt</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>BGH zu den Voraussetzungen der Unterbringung nach § 63 StGB</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/blog/sonstiges/bgh-zu-den-voraussetzungen-der-unterbringung-nach-%c2%a7-63-stgb/236/</link>
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		<pubDate>Tue, 02 Jan 2007 06:45:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sonstiges]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[§ 21 StGB]]></category>
		<category><![CDATA[§ 349 StPO]]></category>
		<category><![CDATA[§ 63 StGB]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[StGB]]></category>
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		<category><![CDATA[Unterbringung]]></category>

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		<description><![CDATA[In seinem Beschluss vom 22.11.2006 in dem Verfahren 2 StR 430/06 hat sich der BGH mit den Voraussetzungen der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB befasst und folgendes ausgeführt: ... <a href="http://www.sokolowski.org/blog/sonstiges/bgh-zu-den-voraussetzungen-der-unterbringung-nach-%c2%a7-63-stgb/236/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">In seinem Beschluss vom 22.11.2006 in dem Verfahren <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 StR 430/06"  target="_blank" title="BGH, 22.11.2006 - 2 StR 430/06">2 StR 430/06</a> hat sich der BGH mit den Voraussetzungen der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/63.html"  target="_blank" title="&sect; 63 StGB: Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus">§ 63 StGB</a> befasst und folgendes ausgeführt:<span id="more-236"></span></p>
<p align="justify">Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. November 2006 gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/349.html"  target="_blank">§ 349 Abs. 2 StPO</a> beschlossen:</p>
<p><dir></dir><dir></p>
<p align="justify">Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 7. Juni 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat.</p>
<p align="justify">Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.</p>
<p></dir></p>
<p align="justify">Im Hinblick auf bedenkliche Formulierungen des Tatrichters zur Schuldfähigkeit des Beschuldigten merkt der Senat an:</p>
<p align="justify">Die Anordnung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/63.html"  target="_blank" title="&sect; 63 StGB: Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus">§ 63 StGB</a> setzt die positive Feststellung eines länger andauernden geistigseelischen Defekts voraus, der zumindest eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne des <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/21.html"  target="_blank" title="&sect; 21 StGB: Verminderte Schuldf&auml;higkeit">§ 21 StGB</a> begründet (st. Rspr.; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHSt 34, 22"  target="_blank" title="BGH, 06.03.1986 - 4 StR 40/86">BGHSt 34, 22</a>, 26 f.).</p>
<p align="justify">Eine lediglich verminderte <u>Einsichts</u>fähigkeit ist strafrechtlich erst dann von Bedeutung, wenn sie das Fehlen der Einsicht zur Folge hat (vgl. nur BGHR StGB § 21 Einsichtsfähigkeit 6). Der Täter, der trotz generell verminderter Einsichtsfähigkeit im konkreten Fall die Einsicht in das Unrecht seiner Tat gehabt hat, ist &#8211; sofern nicht seine <u>Steuerungs</u>fähigkeit erheblich vermindert ist &#8211; voll schuldfähig (vgl. u. a. BGH, Beschl. vom 21. Februar 2006 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5 StR 8/06"  target="_blank" title="BGH, 21.02.2006 - 5 StR 8/06">5 StR 8/06</a> m.w.N.). Fehlt dagegen bei der Tat die Unrechtseinsicht infolge generell verminderter Einsichtsfähigkeit, so ist für <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/21.html"  target="_blank" title="&sect; 21 StGB: Verminderte Schuldf&auml;higkeit">§ 21 StGB</a> nur Raum, wenn dies dem Täter vorzuwerfen ist; ohne Schuld handelt der Täter unter diesen Umständen nur dann, wenn ihm das Fehlen der Unrechtseinsicht nicht vorzuwerfen ist (vgl. u. a. BGH, Beschl. vom 25. September 2003 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4 StR 316/03"  target="_blank" title="BGH, 25.09.2003 - 4 StR 316/03">4 StR 316/03</a> m.w.N.; Senatsbeschluss vom 21. April 2005 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 StR 124/05"  target="_blank" title="BGH, 21.04.2005 - 2 StR 124/05">2 StR 124/05</a>).</p>
<p align="justify">Solange die Verminderung der Einsichtsfähigkeit nicht das Fehlen der Einsicht ausgelöst und dadurch zu Straftaten geführt hat, ist auch die Sicherung der Allgemeinheit durch Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht veranlasst (vgl. u. a. BGH, Beschl. vom 12. Juli 2006 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5 StR 215/06"  target="_blank" title="BGH, 12.07.2006 - 5 StR 215/06">5 StR 215/06</a> m.w.N.; Senatsbeschluss vom 30. Juli 2003 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 StR 215/03"  target="_blank" title="BGH, 30.07.2003 - 2 StR 215/03">2 StR 215/03</a>).</p>
<p align="justify">Allein auf die Feststellung einer erheblich verminderten Einsichtsfähigkeit kann eine Unterbringung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/63.html"  target="_blank" title="&sect; 63 StGB: Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus">§ 63 StGB</a> deshalb nicht gestützt werden (vgl. u. a. BGH, Beschl. vom 10. Februar 2005 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3 StR 3/05"  target="_blank" title="BGH, 10.02.2005 - 3 StR 3/05">3 StR 3/05</a> m.w.N.).</p>
<p align="justify">Wird &#8211; wie hier im zweiten Fall &#8211; eine starke Alkoholisierung zur Tatzeit zusätzlich zur Begründung der Schuldunfähigkeit herangezogen, ist zu bedenken, dass die Unterbringung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/63.html"  target="_blank" title="&sect; 63 StGB: Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus">§ 63 StGB</a> in diesen Fällen nur ausnahmsweise dann in Betracht kommt, wenn der Täter in krankhafter Weise alkoholüberempfindlich ist, an einer krankhaften Alkoholsucht leidet oder aufgrund eines psychischen Defektes alkoholsüchtig ist, der, ohne pathologisch zu sein, in seinem Schweregrad einer krankhaften seelischen Störung im Sinne der §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/20.html"  target="_blank" title="&sect; 20 StGB: Schuldunf&auml;higkeit wegen seelischer St&ouml;rungen">20</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/21.html"  target="_blank" title="&sect; 21 StGB: Verminderte Schuldf&auml;higkeit">21 StGB</a> gleichsteht (vgl. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHSt 44, 338"  target="_blank" title="BGH, 08.01.1999 - 2 StR 430/98">BGHSt 44, 338</a>, 339).</p>
<p align="justify">Hier lässt sich den Urteilsgründen, in denen zunächst festgestellt wird (UA S. 13), dass der Beschuldigte in allen Fällen aufgrund einer krankhaften seelischen Störung, nämlich einer paranoiden Schizophrenie, unfähig war, das Unrecht der Taten einzusehen, in ihrer Gesamtheit noch hinreichend entnehmen, dass dem Beschuldigten auch bei Begehung der ersten Tat aufgrund seiner krankhaften seelischen Störung die Unrechtseinsicht tatsächlich gefehlt hat, dass die bei der zweiten Tat zur Bejahung der Schuldunfähigkeit zusätzlich herangezogene Blutalkoholkonzentration auf eine chronische Alkoholsucht des Beschuldigten zurückgeht und dass für die jeweilige Tatbegehung letztlich der festgestellte Zustand des Beschuldigten ursächlich war.</p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<p align="justify">Die Entscheidung kann im Volltext <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;Datum=Aktuell&amp;Sort=12288&amp;nr=38410&amp;pos=0&amp;anz=583"  target="_blank">hier auf den Seiten des BGH</a> abgerufen werden.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2010 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org/blog" >Anwalt bloggt</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>BGH zur Unterbringung in einem psychiatrisches Krankenhaus, zur  Schuldunfähigkeit, Steuerungsfähigkeit und Einsichtsfähigkeit &#8230;</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/blog/strafrecht/bgh-zur-unterbringung-in-einem-psychiatrisches-krankenhaus-zur-schuldunfahigkeit-steuerungsfahigkeit-und-einsichtsfahigkeit/47/</link>
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		<pubDate>Thu, 27 Apr 2006 09:43:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[§ 21 StGB]]></category>
		<category><![CDATA[§ 22 StGB]]></category>
		<category><![CDATA[§ 63 StGB]]></category>
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		<category><![CDATA[psychiatrisches Krankenhaus]]></category>
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		<description><![CDATA[BGH, Urteil vom 18.01.2006 - 2 StR 394/05 BGH zur Unterbringung in einem psychiatrisches Krankenhaus, zur Schuldunfähigkeit, Steuerungsfähigkeit und Einsichtsfähigkeit ... <a href="http://www.sokolowski.org/blog/strafrecht/bgh-zur-unterbringung-in-einem-psychiatrisches-krankenhaus-zur-schuldunfahigkeit-steuerungsfahigkeit-und-einsichtsfahigkeit/47/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>BGH,  Urteil vom 18.01.2006 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 StR 394/05"  target="_blank" title="BGH, 18.01.2006 - 2 StR 394/05">2 StR 394/05</a><span id="more-47"></span></p>
<ol>
<li>
<p align="justify">Die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung sagt nichts darüber aus, ob sie im  Sinne der §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/20.html"  target="_blank" title="&sect; 20 StGB: Schuldunf&auml;higkeit wegen seelischer St&ouml;rungen">20</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/21.html"  target="_blank" title="&sect; 21 StGB: Verminderte Schuldf&auml;higkeit">21 StGB</a> &#8220;schwer&#8221; ist. Hierfür ist maßgebend, ob es  im Alltag außerhalb des angeklagten Delikts zu Einschränkungen des beruflichen  und sozialen Handlungsvermögens gekommen ist (vgl. BGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NStZ-RR 2004, 329"  target="_blank" title="BGH, 03.08.2004 - 1 StR 293/04">NStZ-RR 2004, 329</a>; BGHSt  49, 45, 52 f.). Die Ausführungen im Urteil dürfen insoweit nicht allgemein gehalten  sein und etwa nur Persönlichkeitsmerkmale anführen, die ohnehin innerhalb der  Bandbreite menschlichen Verhaltens liegen (vgl. BGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NStZ-RR 2005, 75"  target="_blank" title="BGH, 04.11.2004 - 4 StR 81/04">NStZ-RR 2005, 75</a>).</p>
</li>
<li>
<p align="justify">Die Verneinung des Mordmerkmals der sonstigen niedrigen Beweggründe ist nicht  zu beanstanden, wenn dem Täter im Augenblick der Tat aufgrund seiner Persönlichkeitsstörung  und seiner aktuellen geistig-seelischen Verfassung die Fähigkeit gefehlt hat,  die Umstände, die die Niedrigkeit der Beweggründe ausmachen, in ihrer Bedeutung  für die Tatausführung ins Bewusstsein aufzunehmen und zu erkennen und sie gedanklich  zu beherrschen und gewollt zu steuern. Zwar kann die Frage, ob ein Täter sich  der Umstände bewusst war, die den Tatantrieb als besonders verwerflich erscheinen  lassen, grundsätzlich erst dann beantwortet werden, wenn die Motivation der  Tat aufgeklärt ist (vgl. BGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NStZ 2001, 87"  target="_blank" title="BGH, 19.07.2000 - 2 StR 96/00">NStZ 2001, 87</a>; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NStZ 1996, 384"  target="_blank" title="BGH, 07.02.1996 - 2 StR 571/95">NStZ 1996, 384</a>, 385; Jähnke in LK  11. Aufl. § 211 Rdn. 34). Hat die Strafkammer keine niedrigen Beweggründe festgestellt  und hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung geschwiegen, so ist ein nahe  liegender niedriger Beweggrund, auf den der Tatrichter hätte schließen können,  nicht ersichtlich.</p>
</li>
<li>
<p align="justify">Das Mordmerkmal der Grausamkeit muss sich dem Tatrichter trotz einer Vielzahl  von Messerstichen  nicht aufdrängen, wenn der Angeklagte dem Opfer nicht  in gefühlloser unbarmherziger Gesinnung Schmerzen oder Qualen zufügen, sondern  nur das für die Tötung erforderliche Maß einhalten wollte.</p>
</li>
<li>
<p align="justify">Ist die Tat als Ausdruck einer klassischen Beziehungsproblematik anzusehen,  die keine Rückschlüsse auf ein generell kriminelles Verhalten des Angeklagten  und die Erwartung zukünftiger erheblicher Straftaten zulässt, so sind die Voraussetzungen  der Unterbringung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/63.html"  target="_blank" title="&sect; 63 StGB: Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus">§ 63 StGB</a> nicht gegeben. Zwar kann auch die Gefährdung  einer Person als Teil der Allgemeinheit für die Anwendung des <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/63.html"  target="_blank" title="&sect; 63 StGB: Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus">§ 63 StGB</a> ausreichen.  Dies ist aber nicht der Fall, wenn im konkreten Fall die Beziehung endgültig  beendet ist und keine Anhaltspunkte für weitere Übergriffe bestehen.</p>
</li>
</ol>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2010 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org/blog" >Anwalt bloggt</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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