Das Merkmal Hang im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB verlangt einen eingeschliffenen inneren Zustand des Täters, der ihn immer wieder neue Straftaten begehen lässt. » weiter lesen »
// Joachim Sokolowski // Rechtsanwalt Strafrecht // Fachanwalt für Sozialrecht // Neu-Isenburg // |
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Das Merkmal Hang im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB verlangt einen eingeschliffenen inneren Zustand des Täters, der ihn immer wieder neue Straftaten begehen lässt. » weiter lesen » Zu den formellen Voraussetzungen der Anordnung der Sicherheitsverwahrung hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluß vom 2. Februar 2010 in dem Verfahren 3 StR 527/09 eingehend Stellung genommen » weiter lesen » In seinem Beschluss vom 23.10.2007 in dem Verfahren 4 StR 358/07 hat sich der BGH erneut mit den Voraussetzungen der Anordnung der Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus befasst » weiter lesen » In seiner Entscheidung vom 25. Oktober 2006 in dem Verfahren 5 StR 316/06 hat sich der Bundesgerichtshof hauptsächlich mit der Frage befasst, wie die Entscheidung des Gerichts über die Frage der Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung zu begründen ist, wenn das Gericht der von einem Sachverständigen vertretenen Auffassung nicht folgt: » weiter lesen » BGH 2 StR 565/05 Urteil vom 8. März 2006 |
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