Nach dem Urteil des BGH vom 28.8.2007 in dem Verfahren 1 StR 268/07 kann die Erledigungserklärung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus(§ 67d Abs. 6 StGB) regelmäßig nur dann Grundlage nachträglicher Sicherungsverwahrung (§ 66b Abs. 3 StGB) sein, weiter lesen… »
In seinem Beschluss vom 19. Oktober 2007 in dem Verfahren 3 StR 378/07 hat sich der Bundesgerichtshof eingehend mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung gem. § 66b StGB zulässig ist.
Hierzu hat der BGH unter anderem folgendes ausgeführt:
BGH, 2 StR 272/05; Urteil vom 25. November 2005
1. Ein zulässiger Antrag der Staatsanwaltschaft auf nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung setzt dessen Begründung voraus; diese muss insbesondere mitteilen, auf welche Variante des § 66 b StGB weiter lesen… »