BGH: Sicherungsverwahren nach Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus

Nach dem Urteil des BGH vom 28.8.2007 in dem Verfahren 1 StR 268/07 kann die Erledigungserklärung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus(§ 67d Abs. 6 StGB) regelmäßig nur dann Grundlage nachträglicher Sicherungsverwahrung (§ 66b Abs. 3 StGB) sein, » weiter lesen »

BGH zur nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung

In seinem Beschluss vom 19. Oktober 2007 in dem Verfahren 3 StR 378/07 hat sich der Bundesgerichtshof eingehend mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung gem. § 66b StGB zulässig ist.

Hierzu hat der BGH unter anderem folgendes ausgeführt:

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BGH zur nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung

BGH, 2 StR 272/05; Urteil vom 25. November 2005

1. Ein zulässiger Antrag der Staatsanwaltschaft auf nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung setzt dessen Begründung voraus; diese muss insbesondere mitteilen, auf welche Variante des § 66 b StGB » weiter lesen »