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	<title>Anwalt bloggt &#187; 2008</title>
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	<description>Joachim Sokolowski, Rechtsanwalt Strafrecht, Fachanwalt f&#252;r Sozialrecht</description>
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		<title>Das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts wurde am 28.10.08 veröffentlicht und tritt am 1.11.2008 in Kraft</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/blog/sonstiges/das-gesetz-zur-modernisierung-des-gmbh-rechts-wurde-am-281008-veroffentlicht-und-tritt-am-1112008-in-kraft-2/411/</link>
		<comments>http://www.sokolowski.org/blog/sonstiges/das-gesetz-zur-modernisierung-des-gmbh-rechts-wurde-am-281008-veroffentlicht-und-tritt-am-1112008-in-kraft-2/411/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 28 Oct 2008 13:08:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sonstiges]]></category>
		<category><![CDATA[2008]]></category>
		<category><![CDATA[Änderung]]></category>
		<category><![CDATA[§ 5a GmbHG]]></category>
		<category><![CDATA[GmbH]]></category>
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		<category><![CDATA[MoMiG]]></category>

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		<description><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) wurde am 28.10.2008 im Bundesgesetzblatt Teil I Seiten 2026 ff veröffentlicht und tritt damit am 1. November 2008 in Kraft.</p> <p style="text-align: justify;">Das Gesetz soll die GmbH für den deutschen Mittelstand attraktiver machen. Insbesondere sollen Unternehmensgründungen erleichtert und beschleunigt werden. Des weiteren sollen die Nachteile der deutschen GmbH im Wettbewerb der Rechtsformen ausgeglichen Missbrauchsfälle im Zusammenhang mit der Rechtsform der GmbH bekämpft werden.</p> <p>Zu einzelnen Änderungen:</p> Die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft nach § 5a GmbHG <p style="text-align: justify;">Es handelt sich nicht um eine neue Rechtsform, sondern um <a href="http://www.sokolowski.org/blog/sonstiges/das-gesetz-zur-modernisierung-des-gmbh-rechts-wurde-am-281008-veroffentlicht-und-tritt-am-1112008-in-kraft-2/411/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) wurde am 28.10.2008 im Bundesgesetzblatt Teil I Seiten 2026 ff veröffentlicht und tritt damit am 1. November 2008 in Kraft.<span id="more-411"></span></p>
<p style="text-align: justify;">Das Gesetz soll die GmbH für den deutschen Mittelstand attraktiver machen. Insbesondere sollen Unternehmensgründungen erleichtert und beschleunigt werden. Des weiteren sollen die Nachteile der deutschen GmbH im Wettbewerb der Rechtsformen ausgeglichen Missbrauchsfälle im Zusammenhang mit der Rechtsform der GmbH bekämpft werden.</p>
<p>Zu einzelnen Änderungen:</p>
<ul>
<li>Die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft nach <a href="http://dejure.org/gesetze/GmbHG/5a.html"  target="_blank" title="&sect; 5a GmbHG: Unternehmergesellschaft">§ 5a GmbHG</a><br />
<blockquote>
<p style="text-align: justify;">Es handelt sich nicht um eine neue Rechtsform, sondern um eine GmbH, die ohne bestimmtes Mindeststammkapital gegründet werden kann. Diese GmbH darf ihre Gewinne jedoch nicht voll ausschütten. Sie soll auf diese Weise das Mindeststammkapital der normalen GmbH nach und nach ansparen. Das Mindeststammkapital der normalen GmbH wird nicht herabgesetzt, es bleibt bei 25.000 Euro.</p>
</blockquote>
</li>
<li>Höhe der Stammeinlagen<br />
<blockquote>
<p style="text-align: justify;">Bislang musste die Stammeinlage mindestens 100 Euro betragen und durfte nur in Einheiten aufgeteilt werden, die durch 50 teilbar sind. Künftig muss jeder Geschäftsanteil nur noch auf einen Betrag von mindestens einem Euro lauten. Vorhandene Geschäftsanteile können künftig leichter gestückelt werden.</p>
</blockquote>
</li>
<li>Geschäftsanteile<br />
<blockquote>
<p style="text-align: justify;">Geschäftsanteile können künftig leichter aufgeteilt, zusammengelegt und übertragen werden.</p>
</blockquote>
</li>
<li>Sacheinlagen<br />
<blockquote>
<p style="text-align: justify;">Das Gesetz sieht vor, dass der Wert der geleisteten Sache auf die Bareinlageverpflichtung des Gesellschafters angerechnet wird. Die Anrechnung erfolgt erst nach Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister. Weiß ein Geschäftsführer von einer geplanten verdeckten Sacheinlage, so darf er in der Handelsregisteranmeldung nicht versichern, die Bareinlage sei erfüllt.</p>
</blockquote>
</li>
</ul>
<p>Weitere Einzelheiten sind <a href="http://www.bmj.de/enid/19cdce357cfb1562982937f508dc1219,0/Gesellschaftsrecht/Die_GmbH-Reform_ts.html" title="Bundesjustizministerium"  target="_blank">hier auf den Seiten des Bundesjustizministeriums</a></p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2010 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org/blog" >Anwalt bloggt</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG) im Bundestag beschlossen</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/blog/sozialrecht/krankenversicherung/gesetz-zur-weiterentwicklung-der-organisationsstrukturen-in-der-gesetzlichen-krankenversicherung-gkv-orgwg-im-bundestag-beschlossen/397/</link>
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		<pubDate>Sun, 19 Oct 2008 14:14:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[Krankversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[2008]]></category>
		<category><![CDATA[2009]]></category>
		<category><![CDATA[Änderung]]></category>
		<category><![CDATA[GkV]]></category>
		<category><![CDATA[GKV-OrgWG]]></category>
		<category><![CDATA[SGB V]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.sokolowski.org/blog/?p=397</guid>
		<description><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Der Deutsche Bundestag hat am 17. Oktober 2009 das Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG) beschlossen.</p> <p style="text-align: justify;">Mit dem Gesetz sollen weitere Bereiche der sogenannten Gesundheitsreform umgesetzt werden. Der Gesundheitsfonds soll damit planmäßig zum 1. Januar 2009 eingeführt werden.</p> <p style="text-align: justify;">Die wichtigsten Neuregelungen im Überblick:</p> <p style="text-align: justify;">Insolvenz Bislang sind nur Kassen unter Bundesaufsicht insolvenzfähig. Zum 1. Januar 2010 werden auch die Krankenkassen insolvenzfähig, die unter der Aufsicht der Länder stehen. Alle Kassen müssen ab diesem Zeitpunkt ihre Bücher nach einheitlichen und gleichen Vorschriften führen, die stärker an das Handelsgesetzbuch angepasst <a href="http://www.sokolowski.org/blog/sozialrecht/krankenversicherung/gesetz-zur-weiterentwicklung-der-organisationsstrukturen-in-der-gesetzlichen-krankenversicherung-gkv-orgwg-im-bundestag-beschlossen/397/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Der Deutsche Bundestag hat am 17. Oktober 2009 das Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG) beschlossen.</p>
<p style="text-align: justify;">Mit dem Gesetz sollen weitere Bereiche der sogenannten Gesundheitsreform umgesetzt werden. Der Gesundheitsfonds soll damit planmäßig zum 1. Januar 2009 eingeführt werden.<span id="more-397"></span></p>
<p style="text-align: justify;">Die wichtigsten Neuregelungen im Überblick:</p>
<p style="text-align: justify;">Insolvenz<br />
Bislang sind nur Kassen unter Bundesaufsicht insolvenzfähig. Zum 1. Januar 2010 werden auch die Krankenkassen insolvenzfähig, die unter der Aufsicht der Länder stehen. Alle Kassen müssen ab diesem Zeitpunkt ihre Bücher nach einheitlichen und gleichen Vorschriften führen, die stärker an das Handelsgesetzbuch angepasst sind.
</p>
<p style="text-align: justify;">Die Krankenkassen werden verpflichtet, für ihre Versorgungszusagen an die Beschäftigten ein ausreichendes Deckungskapital im Zeitraum von längstens 40 Jahren zu bilden.</p>
<p style="text-align: justify;">Das GKV-OrgWG enthält Maßnahmen, um eine Insolvenz oder Schließung einer Kasse zu vermeiden. Dazu gehören freiwillige vertragliche Regelungen über Finanzhilfen innerhalb der Krankenkassen der Kassenart und finanzielle Hilfen zu Fusionen durch den Spitzenverband.</p>
<p style="text-align: justify;">Enterale Ernährung<br />
Der Leistungsanspruch auf enterale Ernährung wird präzisiert. Der Gemeinsame Bundesausschuss erhält den Auftrag, eine neue Liste der verordnungsfähigen Produkte zur enteralen Ernährung zu erstellen. Damit wird klargestellt, welche Produkte unter welchen Voraussetzungen von dem Arzt verordnet werden können. Bis diese Liste fertig ist, besteht der Leistungsanspruch auf enterale Ernährung wie bisher.</p>
<p style="text-align: justify;">Hilfsmittelversorgung<br />
Im Hilfsmittelbereich solldie Kontinuität der Versorgung der Versicherten mit Hilfsmitteln auf hohem Qualitätsniveau gesichert werden. So wird es künftig Empfehlungen geben, wann Ausschreibungen im Hilfsmittelbereich sinnvoll sind. Außerdem wird klargestellt, dass die Krankenkassen nicht um jeden Preis ausschreiben müssen.</p>
<p style="text-align: justify;">Altersgrenze für Ärztinnen und Ärzte<br />
Die Altersgrenze für Vertragsärztinnen und Vertragsärzte wird aufgehoben. Künftig können Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten auch nach Vollendung des 68. Lebensjahres ärztlich tätig sein.</p>
<p style="text-align: justify;">Quoten für psychotherapeutisch tätige Leistungserbringer<br />
Die Mindestquote für überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätige Ärztinnen und Ärzte wird auf 25 Prozent festgelegt.</p>
<p style="text-align: justify;">Hausarztzentrierte Versorgung<br />
Den Krankenkassen wird eine Frist bis zum 30. Juni 2009 gesetzt, um Verträge mit Gemeinschaften zu schließen, die mindestens die Hälfte der an der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Hausärzte vertreten. Damit wird das eigenständige Verhandlungsmandat von Hausärzten bei der hausarztzentrierten Versorgung gestärkt.</p>
<p style="text-align: justify;">Konvergenz<br />
Das Gesetz sieht vor, dass Krankenkassen in Ländern mit bisher überdurchschnittlichen Beitragseinnahmen und Ausgaben in einer Übergangsphase zusätzliche Mittel aus dem Gesundheitsfonds erhalten. Diese Mittel sollen aus der Liquiditätsreserve des Fonds finanziert werden.</p>
<p style="text-align: justify;">Neuregelung der Vergabebestimmungen<br />
Für Einzelverträge der gesetzlichen Krankenkassen gilt in Zukunft das materielle Vergaberecht. Je nach Ausgestaltung sind die Krankenkassen damit verpflichtet, die Verträge europaweit auszuschreiben. Die vergaberechtliche Nachprüfung erfolgt vor den Vergabekammern, die gerichtliche Überprüfung vor den Landessozialgerichten. Durch diese eindeutigen Regelungen werden Unklarheiten beseitigt, die den Abschluss sinnvoller Verträge (z. B. Arzneimittel-Rabattverträge), die zur Verbesserung der Versorgung der Versicherten beitragen, behindert haben.
</p>
<p style="text-align: justify;">Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.</p>
<p style="text-align: justify;">Quelle und weitere Infos unter: <a href="http://www.bmg.bund.de"  target="_blank">www.bmg.bund.de</a></p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2010 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org/blog" >Anwalt bloggt</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Geldwäschebekämpfungsänderungsgesetz</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/blog/strafrecht/geldwaschebekampfungsanderungsgesetz/363/</link>
		<comments>http://www.sokolowski.org/blog/strafrecht/geldwaschebekampfungsanderungsgesetz/363/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 18 Jul 2008 06:20:28 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
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		<category><![CDATA[2008]]></category>
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		<description><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Der Innenausschuss des Deutschen Bundestages hat sich am 18. Juni 2008 für die Verabschiedung des Geldwäschebekämpfungsänderungsgesetzes ((BT 16/9038), kann hier auf den Seiten des Bundestages abgerufen werden) in der durch einen Koalitionsantrag geänderten Fassung ausgesprochen.</p> <p></p> <p style="text-align: justify;">Mit dem Gesetz sollen zwei EU-Richtlinien umgesetzt werden, die die Grundlagen für die nationale Gesetzgebung umstrukturieren und erweitern. Vorgesehen ist, durch Neufassung des Geldwäschegesetzes und durch Änderung des Kreditwesengesetzes und des Versicherungsaufsichtsgesetzes die zur Geldwäschebekämpfung entwickelten Instrumente auch auf die Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung zu erstrecken. Quelle: Bundestag</p> Copyright &#169; 2010 by Anwalt bloggt J. Sokolowski]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Der Innenausschuss des Deutschen Bundestages hat sich am 18. Juni 2008 für die Verabschiedung des Geldwäschebekämpfungsänderungsgesetzes <a target="_blank" href="http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/090/1609038.pdf" >((BT 16/9038), kann hier auf den Seiten des Bundestages abgerufen werden) </a>in der durch einen Koalitionsantrag geänderten Fassung ausgesprochen.</p>
<p><span id="more-363"></span></p>
<p style="text-align: justify;">Mit dem Gesetz sollen zwei EU-Richtlinien umgesetzt werden, die die Grundlagen für die nationale Gesetzgebung umstrukturieren und erweitern. Vorgesehen ist, durch Neufassung des Geldwäschegesetzes und durch Änderung des Kreditwesengesetzes und des Versicherungsaufsichtsgesetzes die zur Geldwäschebekämpfung entwickelten Instrumente auch auf die Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung zu erstrecken.<br />
Quelle: <a target="_blank" href="http://www.bundestag.de/aktuell/hib/2008/2008_178/03.html" >Bundestag</a></p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2010 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org/blog" >Anwalt bloggt</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Gesetz zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornografie</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/blog/strafrecht/gesetz-zur-bekampfung-der-sexuellen-ausbeutung-von-kindern-und-der-kinderpornografie/365/</link>
		<comments>http://www.sokolowski.org/blog/strafrecht/gesetz-zur-bekampfung-der-sexuellen-ausbeutung-von-kindern-und-der-kinderpornografie/365/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 14 Jul 2008 15:22:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
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		<description><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Der Deutsche Bundestag hat am 20.Juni 2008 das Gesetz zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornografie verabschiedet. Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung durch den Bundesrat und wird voraussichtlich noch im Sommer 2008 in Kraft treten. Das Gesetz soll Kinder und Jugendliche besser vor einem Abgleiten in die Prostitution schützen. Gleichzeitig sieht das Gesetz Veränderungen bei der Verfolgung von Kinder- und Jugendpornografie vor.</p> <p style="text-align: justify;">Ein Schwerpunkt des Gesetzes liegt darin, künftig auch Sechzehn- und Siebzehnjährige davor zu schützen, dass sie entweder durch das Ausnutzen einer Zwangslage oder gegen Entgelt zu sexuellen Handlungen motiviert <a href="http://www.sokolowski.org/blog/strafrecht/gesetz-zur-bekampfung-der-sexuellen-ausbeutung-von-kindern-und-der-kinderpornografie/365/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Der Deutsche Bundestag hat am 20.Juni 2008 das Gesetz zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornografie verabschiedet. Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung durch den Bundesrat und wird voraussichtlich noch im Sommer 2008 in Kraft treten.<br />
<span id="more-365"></span><br />
Das Gesetz soll Kinder und Jugendliche besser vor einem Abgleiten in die Prostitution schützen. Gleichzeitig sieht das Gesetz Veränderungen bei der Verfolgung von Kinder- und Jugendpornografie vor.</p>
<p style="text-align: justify;">Ein Schwerpunkt des Gesetzes liegt darin, künftig auch Sechzehn- und Siebzehnjährige davor zu schützen, dass sie entweder durch das Ausnutzen einer Zwangslage oder gegen Entgelt zu sexuellen Handlungen motiviert und dadurch von &#8220;Kunden&#8221; in die Prostitution getrieben werden.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Änderungen beruhen größtenteils auf Vorgaben des EU-Rahmenbeschlusses zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornografie. Danach müssen alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Vornahme sexueller Handlungen mit einem Kind unter Strafe stellen, soweit Geld oder sonstige Vergütungen oder Gegenleistungen dafür geboten werden, dass sich das Kind an den sexuellen Handlungen beteiligt. Weiterhin müssen Herstellung, Vertrieb, Verbreitung, Weitergabe, Anbieten oder sonstiges Zugänglichmachen sowie Erwerb und Besitz von Kinderpornografie strafbar gestellt werden. Dabei versteht der Rahmenbeschluss in Einklang mit internationalem Recht unter einem Kind Personen unter 18 Jahren. Der Gesetzgeber war daher verpflichtet, im Bereich des Sexualstrafrechts bei den Altersgrenzen entsprechende Änderungen vorzunehmen. Dabei verwendet das Gesetz für Altersgruppe der 14 – 18-Jährigen den im deutschen Strafrecht üblichen Begriff des „Jugendlichen“, als „Kinder“ gelten weiterhin Personen unter vierzehn Jahren.</p>
<p style="text-align: justify;">Zu den Änderungen im Einzelnen:</p>
<p style="text-align: justify;">I. Sexueller Missbrauch</p>
<p style="text-align: justify;">1. Änderung des Opferalters<br />
Im Bereich des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen ist bislang die Vornahme sexueller Handlungen gegen Entgelt oder unter Ausnutzung einer Zwangslage nur strafbar, wenn das Opfer jünger als sechzehn Jahre ist. Dies ändert das Gesetz, indem es das Schutzalter von sechzehn auf achtzehn Jahre erhöht.</p>
<p style="text-align: justify;">Nach den Vorgaben des Rahmenbeschlusses wäre Deutschland nur zu einer Erhöhung des Opferalters beim sexuellen Missbrauch gegen Entgelt verpflichtet. Da Jugendliche zwischen sechzehn und achtzehn, die Opfer eines sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung einer Zwangslage werden, mindestens genauso schützenswert sind, sieht das Gesetz eine Erhöhung des Schutzalters auch für diese Fallvariante vor, um Wertungswidersprüche zu vermeiden.</p>
<p style="text-align: justify;">2. Änderung des Täteralters<br />
Auch auf der Täterseite enthält das Gesetz Änderungen bei der Altersgrenze. Bislang können sich nur Personen über achtzehn Jahren wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen strafbar machen. Wird eine Zwangslage ausgenutzt, kann künftig jeder, der das Strafmündigkeitsalter von vierzehn Jahren erreicht hat, wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen bestraft werden. Nur für diese Fallvariante sieht das Gesetz die Herabsetzung des Täteralters von bislang achtzehn auf vierzehn Jahre vor, da die Ausnutzung der Zwangslage durch einen Jugendlichen nicht weniger strafwürdig sei als durch einen Erwachsenen.<br />
Eine Zwangslage kann beispielsweise bestehen, wenn das Opfer drogenabhängig oder obdachlos ist. Auch Personen unter achtzehn können in der Lage sein, eine solche Notsituation zu beseitigen. Denn entscheidend für die Überlegenheit des Täters ist nicht, dass der Täter älter ist als das Opfer, sondern vielmehr der Umstand, dass der Täter sein Opfer unter Druck setzt und es sich daher sexuellen Gegenleistungen nicht ohne Weiteres entziehen kann. Dem jugendlichen Alter des Täters wird dadurch Rechnung getragen, dass seine Tat nach Jugendstrafrecht beurteilt wird.</p>
<p style="text-align: justify;">Für die Fälle des sexuellen Missbrauchs gegen Entgelt bleibt es dabei, dass Jugendliche sich nicht strafbar machen können.</p>
<p style="text-align: justify;">II. Kinder- und Jugendpornografie</p>
<p style="text-align: justify;">Im Bereich der Kinder- und Jugendpornografie werden die Vorgaben des Rahmenbeschlusses umgesetzt, indem in einem neuen Straftatbestand künftig pornografische Schriften unter Strafe gestellt werden, die sexuelle Handlungen von, an oder vor Personen zwischen vierzehn und achtzehn Jahren (Jugendliche) zum Gegenstand haben. Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen der bereits geltenden Rechtslage zur Kinderpornografie, die Opfer unter vierzehn Jahren erfasst. Um dem verminderten Unrechtsgehalt sexueller Handlungen zwischen Jugendlichen Rechnung zu tragen, sind die Strafdrohungen für die Jugendpornografie entsprechend niedriger.</p>
<p style="text-align: justify;">Strafbar ist künftig vor allem das Verbreiten jugendpornografischer Schriften, ebenso deren Besitz, sofern echte Jugendliche dargestellt werden. Dagegen bleibt der Besitz von fiktiver Jugendpornografie (z. B. Computeranimationen) und von pornografischen Abbildungen von Erwachsenen, die lediglich so aussehen wie Jugendliche (sog. Scheinjugendliche), weiterhin straflos.</p>
<p style="text-align: justify;">Stets muss es sich bei den Schriften aber tatsächlich um Pornografie handeln. Die Rechtsprechung verlangt dafür die „vergröbernde Darstellung des Sexuallebens unter Ausklammerung aller sonstigen menschlichen Bezüge“. Ein schlichtes Nacktfoto fällt daher nicht unter den Begriff der Pornografie. Stellt eine 15-Jährige ein solches Foto ins Internet oder gibt es sonst an andere Personen weiter, macht sie sich nicht strafbar. Auch Bikini-Fotos oder „Lovestories“ in Jugendzeitschriften sind keine Pornographie, so dass entsprechende Veröffentlichungen nach wie vor keine Straftat darstellen.</p>
<p style="text-align: justify;">Selbst wenn es sich um Jugendpornografie handelt, stellt das Gesetz klar, dass das Herstellen ohne Verbreitungsabsicht und der Besitz solcher Schriften straflos bleiben, wenn die dargestellte Person eingewilligt hat.</p>
<p style="text-align: justify;">Quelle: <a href="http://www.bmj.de/enid/69a71c07600b39719f42c93b9a2a37ad,0576416d6f6465092d09093a09636f6e5f6964092d0935323239/Pressestelle/Pressemitteilungen_58.html"  target="_blank">Bundesjustizministerium</a></p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2010 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org/blog" >Anwalt bloggt</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		<title>Europaweite Ahndung von Verkehrsdelikten</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/blog/strafrecht/europaweite-ahndung-von-verkehrsdelikten/366/</link>
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		<pubDate>Mon, 14 Jul 2008 06:29:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
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		<description><![CDATA[<p>Der Bundesrat hat am 04. Juli 2008 Stellung zu einem europäischen Richtlinienvorschlag zur europaweiten Verfolgung von bestimmten Verkehrsdelikten genommen. Geplant ist, Geschwindigkeitsübertretungen, Trunkenheit im Straßenverkehr, Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes und Rotlichtverstöße grenzüberschreitend zu verfolgen. Ein elektronisches Verfahren für den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten soll der Ermittlung des Fahrzeughalters dienen. Der Bundesrat teilte die Auffassung der Kommission, die Durchsetzung der geltenden Rechtsvorschriften auch bei ausländischen Fahrern sei ein besonders wirksames Instrument zur Erhöhung der Verkehrssicherheit. Eine Notwendigkeit für den geplanten europaweiten multilateralen Halterdatenaustausch bestehe allerdings nur dann, wenn den inländischen Behörden ausschließlich das Kennzeichen vorliegt. Ist die Identität des Fahrers bekannt, <a href="http://www.sokolowski.org/blog/strafrecht/europaweite-ahndung-von-verkehrsdelikten/366/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesrat hat am 04. Juli 2008 Stellung zu einem europäischen Richtlinienvorschlag zur europaweiten Verfolgung von bestimmten Verkehrsdelikten genommen. Geplant ist, Geschwindigkeitsübertretungen, Trunkenheit im Straßenverkehr, Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes und Rotlichtverstöße grenzüberschreitend zu verfolgen. Ein elektronisches Verfahren für den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten soll der Ermittlung des Fahrzeughalters dienen.<span id="more-366"></span><br />
Der Bundesrat teilte die Auffassung der Kommission, die Durchsetzung der geltenden Rechtsvorschriften auch bei ausländischen Fahrern sei ein besonders wirksames Instrument zur Erhöhung der Verkehrssicherheit.<br />
Eine Notwendigkeit für den geplanten europaweiten multilateralen Halterdatenaustausch bestehe allerdings nur dann, wenn den inländischen Behörden ausschließlich das Kennzeichen vorliegt. Ist die Identität des Fahrers bekannt, erübrigt sich der Datenaustausch. Sinnvoll sei er daher nur bei Geschwindigkeits- und Abstands-, Gurtpflicht- und Rotlichtverstößen. Der Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten solle jeweils über eine zentrale nationale Kopfstelle &#8211; in Deutschland das Kraftfahrzeugbundesamt &#8211; erfolgen.<br />
Außerdem sollte vorrangig nicht der Halter, sondern der verantwortliche Fahrer ermittelt werden. Die grundsätzliche Halterhaftung ohne Beachtung des Opportunitätsprinzips lehnt der Bundesrat ab &#8211; sie stehe nicht im Einklang mit dem Recht auf ein faires Verfahren.<br />
Ebenfalls keine Notwendigkeit bestehe für den vorgeschlagenen europaeinheitlichen Deliktsbescheid. Schon jetzt könne zum Beispiel ein Bußgeldbescheid europaweit zugestellt werden.<br />
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Erleichterung der grenzübergreifenden Durchsetzung von Verkehrssicherheitsvorschriften<br />
Bundesrats Drucksache 230/08 (Beschluss) Quelle: <a href="http://www.bundesrat.de/DE/presse/pm/2008/099-2008.html"  target="_blank"> Bundesrat</a></p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2010 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org/blog" >Anwalt bloggt</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		<title>Geschwindigkeitskontrollen in Frankfurt Main 14. bis 18. Juli 2008</title>
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		<pubDate>Sun, 13 Jul 2008 00:12:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Verkehr]]></category>
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		<description><![CDATA[<p>Für die Zeit vom 14. bis zum 18. Juli 2008 hat die Polizei für das Frankfurter Stadtgebiet an folgenden Stellen Geschwindigkeitskontrollen angekündigt:</p> <p>14.07.2008</p> BAB 648 Obermainanlage Mainzer Landstraße AK Ffm Kapitän-Lehmann-Straße Babenhäuser Landstraße <p>15.07.2008</p> Hanauer Landstraße Obermainanlage Königsteiner Str. BAB 648 Karl-Benz-Straße Miquelallee <p>16.07.2008</p> Kapitän-Lehmann-Straße Isenburger Schneise AK Frankfurt Königsteiner Straße BAB 648 Babenhäuser Landstraße <p>17.07.2008</p> Mainzer Landstraße Königsteiner Straße Miquelallee AK Frankfurt Obermainanlage Babenhäuser Landstraße <p>18.07.2008</p> Hanauer Landstraße. Kapitän-Lehmann-Straße Isenburger Schneise AK Frankfurt Karl-Benz-Straße Hanauer Landstraße <p>Es kann natürlich nicht ausgeschlossen werden, dass (auch) an anderer Stelle kontrolliert wird ;)</p> Copyright &#169; 2010 by Anwalt bloggt <a href="http://www.sokolowski.org/blog/strafrecht/verkehrsstrafrecht/geschwindigkeitskontrollen-in-frankfurt-main-14-bis-18-juli-2008/362/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Für die Zeit vom 14. bis zum 18. Juli 2008 hat die Polizei für das Frankfurter Stadtgebiet an folgenden Stellen Geschwindigkeitskontrollen angekündigt:<span id="more-362"></span></p>
<p>14.07.2008</p>
<ul>
<li> BAB 648</li>
<li> Obermainanlage</li>
<li> Mainzer Landstraße</li>
<li> AK Ffm</li>
<li> Kapitän-Lehmann-Straße</li>
<li> Babenhäuser Landstraße</li>
</ul>
<p>15.07.2008</p>
<ul>
<li> Hanauer Landstraße</li>
<li>Obermainanlage</li>
<li>Königsteiner Str. BAB 648</li>
<li>Karl-Benz-Straße</li>
<li>Miquelallee</li>
</ul>
<p>16.07.2008</p>
<ul>
<li>Kapitän-Lehmann-Straße</li>
<li>Isenburger Schneise</li>
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<li>Königsteiner Straße</li>
<li>BAB 648</li>
<li> Babenhäuser Landstraße</li>
</ul>
<p>17.07.2008</p>
<ul>
<li>Mainzer Landstraße</li>
<li>Königsteiner Straße</li>
<li>Miquelallee</li>
<li>AK Frankfurt</li>
<li>Obermainanlage</li>
<li>Babenhäuser Landstraße</li>
</ul>
<p>18.07.2008</p>
<ul>
<li> Hanauer Landstraße.</li>
<li>Kapitän-Lehmann-Straße</li>
<li>Isenburger Schneise</li>
<li>AK Frankfurt</li>
<li>Karl-Benz-Straße</li>
<li>Hanauer Landstraße</li>
</ul>
<p>Es kann natürlich nicht ausgeschlossen werden, dass (auch) an anderer Stelle kontrolliert wird ;)</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2010 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org/blog" >Anwalt bloggt</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>Rechtsdienstleistungsgesetz RDG ist am 1. Juli 2008 in Kraft getreten</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/blog/sonstiges/rechtsdienstleistungsgesetz-rdg-ist-am-1-juli-2008-in-kraft-getreten/361/</link>
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		<pubDate>Sat, 12 Jul 2008 13:32:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Rechtsdienstleistung]]></category>

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		<description><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) ist am 1. 07.2008 in Kraft getreten. Es sieht Neuregelungen im Bereich der Rechtsberatung vor.</p> <p></p> <p style="text-align: justify;">Es bleibt zwar auch in Zukunft bei dem Grundsatz, dass die Vertretung vor Gericht ebenso wie die umfassende außergerichtliche Beratung in die Hände der Anwältinnen und Anwälte gehört. Öffnungen sieht das RDG gegenüber dem geltenden Rechtsberatungsgesetz jedoch bei der unentgeltlichen, altruistischen Rechtsberatung vor, die grundsätzlich freigegeben wird. Für die Rechtsberatung im Familien- und Freundeskreis gelten dabei keinerlei gesetzlichen Vorgaben; karitative Einrichtungen, Verbraucherberatungsstellen oder Mieterbund müssen gewährleisten, dass sie Rechtsdienstleistungen nur durch oder unter Anleitung eines Volljuristen <a href="http://www.sokolowski.org/blog/sonstiges/rechtsdienstleistungsgesetz-rdg-ist-am-1-juli-2008-in-kraft-getreten/361/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) ist am 1. 07.2008 in Kraft getreten. Es sieht Neuregelungen im Bereich der Rechtsberatung vor.</p>
<p><span id="more-361"></span></p>
<p style="text-align: justify;">Es bleibt zwar auch in Zukunft bei dem Grundsatz, dass die Vertretung vor Gericht ebenso wie die umfassende außergerichtliche Beratung in die Hände der Anwältinnen und Anwälte gehört. Öffnungen sieht das RDG gegenüber dem geltenden Rechtsberatungsgesetz jedoch bei der unentgeltlichen, altruistischen Rechtsberatung vor, die grundsätzlich freigegeben wird. Für die Rechtsberatung im Familien- und Freundeskreis gelten dabei keinerlei gesetzlichen Vorgaben; karitative Einrichtungen, Verbraucherberatungsstellen oder Mieterbund müssen gewährleisten, dass sie Rechtsdienstleistungen nur durch oder unter Anleitung eines Volljuristen erbringen.</p>
<p style="text-align: justify;">Auch Nichtanwälte dürfen künftig im Zusammenhang mit einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit juristische Nebenleistungen erbringen. So dürfen zum Beispiel Architekten im Rahmen von Planungsleistungen ihre Auftraggeber bei damit zusammenhängenden baurechtlichen Fragen beraten.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Eckpunkte des neuen RDG im Einzelnen:</p>
<p style="text-align: justify;">1. Rechtsberatungserlaubnis<br />
Wer umfassend rechtlich beraten will, muss Volljurist sein &#8211; d. h. er muss beide juristischen Staatsexamen bestanden haben. Darüber hinaus muss er als Rechtsanwalt zugelassen sein.<br />
Dem Anliegen der Diplomjuristen, die an den Fachhochschulen ursprünglich mit dem Ziel einer abhängigen Beschäftigung in Verwaltung oder Wirtschaft ausgebildet wurden, auch selbständig tätig werden zu können, trägt das Gesetz allerdings in gewissem Umfang Rechnung. Durch die Neuausrichtung des Begriffs der Rechtsdienstleistung und die Erweiterung der zulässigen Nebenleistungen gibt es auch für Diplomjuristen ein neues Betätigungsfeld.</p>
<p style="text-align: justify;">2. Das RDG gilt nur für den außergerichtlichen Bereich und reglementiert nur noch Fälle echter Rechtsanwendung<br />
Das bislang geltende Rechtsberatungsgesetz unterstellte nach seinem Wortlaut jede Erledigung fremder Rechtsangelegenheiten dem gesetzlichen Erlaubnisvorbehalt. Das führte dazu, dass all diese Tätigkeiten grundsätzlich nur durch Rechtsanwälte oder durch andere Personen mit einer besonderen Erlaubnis zur Rechtsberatung erbracht werden durften. Das alte Gesetz verwendete daneben auch die Begriffe Rechtsberatung, Rechtsbetreuung und Rechtsbesorgung, ohne diese Begriffe näher einzugrenzen. Das RDG ersetzt diese Begriffsvielfalt durch den einheitlichen, in <a href="http://dejure.org/gesetze/RDG/2.html"  target="_blank" title="&sect; 2 RDG: Begriff der Rechtsdienstleistung">§ 2 Abs. 1 RDG</a> definierten Begriff der Rechtsdienstleistung:</p>
<p style="text-align: justify;"><em> Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.</em></p>
<p style="text-align: justify;">In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind nur noch die Fälle echter Rechtsanwendung allein dem Anwalt vorbehalten. Tätigkeiten, die sich im Auffinden, der Lektüre, der Wiedergabe und der bloßen schematischen Anwendung von Rechtsnormen erschöpfen, sollen dagegen keine Rechtsdienstleistungen sein. Dies betrifft etwa</p>
<p style="text-align: justify;">* die allgemeine Aufklärung über rechtliche Hintergründe<br />
* die Geltendmachung unstreitiger Ansprüche<br />
* die Mitwirkung bei einem Vertragsschluss oder einer Vertragskündigung</p>
<p style="text-align: justify;">Jedoch liegt eine Rechtsdienstleistung nicht erst dann vor, wenn eine umfassende oder besonders tiefgehende juristische Prüfung erforderlich wird. Bereits die juristische Prüfung einfacher Sachverhalte eröffnet den Anwendungsbereich des RDG. In diesen Fällen kann die Rechtsprüfung nur dann durch Nichtanwälte erfolgen, wenn es sich um eine nach <a href="http://dejure.org/gesetze/RDG/5.html"  target="_blank" title="&sect; 5 RDG: Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen T&auml;tigkeit">§ 5 RDG</a> zulässige Nebenleistung handelt.</p>
<p style="text-align: justify;">3. Das RDG erlaubt allen Berufsgruppen Rechtsdienstleistungen als Nebenleistungen<br />
Um den geänderten Anforderungen des Wirtschaftslebens gerecht zu werden, erweitert <a href="http://dejure.org/gesetze/RDG/5.html"  target="_blank" title="&sect; 5 RDG: Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen T&auml;tigkeit">§ 5 Abs. 1 RDG</a> die Möglichkeit, im Zusammenhang mit einer anderen beruflichen Tätigkeit Rechtsdienstleistungen zu erbringen.</p>
<p style="text-align: justify;">Rechtsdienstleistungen sind künftig immer dann zulässig, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören.</p>
<p style="text-align: justify;">Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit eine zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehörige Nebenleistung darstellt. Die Rechtsdienstleistung darf also nach ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung nicht im Mittelpunkt des Leistungsangebots stehen und muss zum jeweiligen Berufsbild gehören.</p>
<p style="text-align: justify;">4. Das RDG erlaubt unentgeltliche Rechtsdienstleistungen<br />
<a href="http://dejure.org/gesetze/RDG/6.html"  target="_blank" title="&sect; 6 RDG: Unentgeltliche Rechtsdienstleistungen">§ 6 RDG</a> erklärt die unentgeltliche Rechtsdienstleistung grundsätzlich für zulässig:</p>
<p style="text-align: justify;">Rechtsdienstleistungen, die nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit stehen, sollen künftig erlaubt sein.</p>
<p style="text-align: justify;">Das betrifft einerseits die Rechtsberatung im Familien- und Freundeskreis und begünstigt andererseits die altruistische, karitative Rechtsberatung. Der Begriff der Unentgeltlichkeit wird enger als im Bürgerlichen Recht definiert. „Kostenlose“ Serviceangebote (etwa die von einer Bank für den &#8211; potentiellen &#8211; Kunden kostenlos und unverbindlich angebotene Testamentsberatung) sind danach nicht unentgeltlich im Sinne des RDG, weil sie im Zusammenhang mit dem entgeltlichen Geschäft stehen, für das geworben werden soll.</p>
<p style="text-align: justify;">Werden z. B. in einem Verein oder in sozialen Einrichtungen unentgeltlich Rechtsdienstleistungen angeboten, muss die Qualität der Rechtsdienstleistung dadurch sicher gestellt sein, dass eine juristisch qualifizierte Person daran beteiligt wird. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die Rechtsdienstleistung unter Anleitung einer Person erbracht wird, die beide Staatsexamen bestanden hat. Die vor Ort beratende Person muss entsprechend geschult und fortgebildet werden, zudem muss die Möglichkeit bestehen, zur Not in einem konkreten Fall auf die besonderen juristischen Kenntnisse der anleitenden Person zurückgreifen zu können.<br />
Zum Schutz der Rechtsuchenden ist es möglich, Personen oder Einrichtungen, die außerhalb des Familien- und Bekanntenkreises dauerhaft unqualifizierten Rechtsrat erteilen, die unentgeltliche Rechtsdienstleistung zu untersagen.</p>
<p style="text-align: justify;">5. Das RDG ermöglicht allen Vereinen die rechtliche Beratung ihrer Mitglieder<br />
Während nach bislang geltendem Recht nur berufsständische und berufsstandsähnliche Vereinigungen ihre Mitglieder rechtlich beraten durften, ist dies künftig grundsätzlich nach <a href="http://dejure.org/gesetze/RDG/7.html"  target="_blank" title="&sect; 7 RDG: Berufs&shy; und Interessenvereinigungen, Genossenschaften">§ 7 RDG</a> jeder Vereinigung erlaubt. Dies betrifft etwa die großen Mitgliedervereine wie beispielsweise Automobilclubs.</p>
<p style="text-align: justify;">Allerdings dürfen die Rechtsdienstleistungen auch weiterhin nicht Hauptzweck einer Vereinigung sein. Außerdem muss eine sachgerechte Mitgliederberatung gewährleistet sein. Dies wird vor allem dadurch sicher gestellt , dass eine juristisch qualifizierte Person an der Beratung beteiligt sein und die Institution personell, sachlich und finanziell angemessen ausgestattet sein muss. Auch Vereinen, die dauerhaft unqualifizierten Rechtsrat erteilen, kann die weitere Erbringung von Rechtsdienstleistungen untersagt werden.</p>
<p style="text-align: justify;">6. Das RDG reglementiert nur das Forderungsinkasso und nicht den Forderungskauf<br />
Wie bisher fällt das gesamte klassische Inkassogeschäft unter den gesetzlichen Erlaubnisvorbehalt. Will also jemand eine Forderung nur zur Einziehung erwerben, ohne das wirtschaftliche Risiko zu übernehmen (Forderungsinkasso), muss er sich bei der Landesjustizverwaltung registrieren lassen. Der Vollerwerb einer Forderung (Forderungskauf) ist demgegenüber auch ohne eine Inkassoregistrierung zulässig. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass Forderungen gerade im heutigen Wirtschaftsleben schnell und leicht übertragbar sein und grundsätzlich auch als Refinanzierungsinstrument zur Verfügung stehen müssen.</p>
<p style="text-align: justify;">Einem besonderen Schutzbedürfnis des Schuldners wird dabei durch die gesetzliche Regelung von Zustimmungserfordernissen Rechnung getragen, wie sie das neue Recht nunmehr auch zur Abtretbarkeit anwaltlicher Honorarforderungen vorsieht. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte können ihre Honorarforderungen zu Einziehungszwecken abtreten oder an Dritte veräußern, wenn der Mandant der Abtretung nach vorheriger Aufklärung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Damit können künftig nach dem Vorbild der ärztlichen und zahnärztlichen Verrechnungsstellen auch anwaltliche Verrechnungsstellen tätig werden.</p>
<p style="text-align: justify;">7. Die Regelungen über die Prozessvertretung vor Gericht werden in allen Verfahrensordnungen aneinander angeglichen<br />
Anders als das Rechtsberatungsgesetz beschränkt sich das RDG auf die außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen. Daher werden die einzelnen Verfahrensordnungen (ZPO, FGG, ArbGG, VwGO, SGG, FGO) um Regelungen darüber ergänzt, wer wen in welchen gerichtlichen Verfahren vertreten kann. Zu diesem Zweck werden die bisher uneinheitlichen Vorschriften der einzelnen Verfahrensordnungen einander so weit wie möglich angeglichen.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Vertretungsbefugnis im Zivil-, Arbeits-, Sozial-, Verwaltungs- und Finanzgerichtsprozess wird dabei nicht in demselben Umfang freigegeben wie bei der außergerichtlichen Rechtsdienstleistung. Die Kenntnisse, die erforderlich sind, um einen Gerichtsprozess sachgerecht zu führen, sowie der Schutz der Gerichte erfordern und rechtfertigen stärkere Einschränkungen als im außergerichtlichen Bereich.</p>
<p style="text-align: justify;">Unverändert muss sich ein Mandat in bestimmten Gerichtsverfahren (z. B. vor den Bundesgerichten, in den meisten Berufungsverfahren, in zivilrechtlichen Prozessen vor dem Landgericht und in bestimmten familiengerichtlichen Verfahren) durch einen Anwalt vertreten lassen.</p>
<p style="text-align: justify;">Die entgeltliche professionelle Vertretung soll grundsätzlich weiterhin durch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte erfolgen. Wer andere beruflich vor Gericht vertritt, muss zum Schutz des Vertretenen bestimmten Qualifikationsanforderungen genügen. Deshalb lässt die gesetzliche Neuregelung in allen Gerichtsverfahren, in denen kein Anwaltszwang besteht, neben der Vertretung durch Rechtsanwälte grundsätzlich nur die Vertretung</p>
<p style="text-align: justify;">* durch Beschäftigte der Prozesspartei,<br />
* durch unentgeltlich tätige Familienangehörige der Prozesspartei,<br />
* durch unentgeltlich tätige Volljuristen oder<br />
* durch unentgeltlich tätige Streitgenossen</p>
<p style="text-align: justify;">zu. Registrierte Inkassounternehmen dürfen künftig das gerichtliche Mahnverfahren betreiben; ihre Vergütung für die Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren ist dabei zum Schutz der Schuldner nur bis zu einem Betrag von 25,00 EUR erstattungsfähig. Personen, die nach den neuen Regelungen nicht zur Prozessvertretung zugelassen sind, können vom Gericht künftig als Beistand in der Gerichtsverhandlung zugelassen werden, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht.</p>
<p style="text-align: justify;">In steuerrechtlichen Angelegenheiten bleiben die Angehörigen der steuerberatenden Berufe vertretungsbefugt. Auch die bereits nach bislang geltendem Recht bestehenden Vertretungsbefugnisse für Arbeitgeberverbände, Gewerkschaften, Sozialverbände und Rentenberater werden übernommen. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren werden die Befugnisse der Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften auf die Vertretung vor dem Bundesarbeitsgericht ausgeweitet.</p>
<p style="text-align: justify;">Quelle: <a target="_blank" href="http://www.bmj.de/enid/69a71c07600b39719f42c93b9a2a37ad,e361ae6d6f6465092d09093a09636f6e5f6964092d0935323538/Pressestelle/Pressemitteilungen_58.html" >Bundesjustizministerium</a></p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2010 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org/blog" >Anwalt bloggt</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		<title>ALG II: Erhöhung für Hartz IV Betroffene zum 1. Juli 2008</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/blog/sozialrecht/alg-ii-erhoehung-fuer-hartz-iv-betroffene-zum-1-juli-2008/357/</link>
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		<pubDate>Wed, 09 Apr 2008 12:58:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[   Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[ALG II]]></category>
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		<description><![CDATA[<p align="justify">Wie der Sozialticker hier mitteilt, soll nach Auskunft des Bundesministerium für Arbeit und Soziales zum 1. Juli 2008 der Eckregelsatz, nach dem unter anderem das Arbeitslosengeld II für Alleinstehende berechnet wird von derzeit 347,00 € auf 351,00 € angehoben werden. </p> <p align="justify">Entsprechend werden sich zu diesem Termin die Leistungsansprüche der Grundsicherungsempfänger erhöhen. Die Erhöhung entspricht der Erhöhung der Rentenansprüche.</p> Copyright &#169; 2010 by Anwalt bloggt J. Sokolowski]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Wie der <a href="http://www.sozialticker.com/hartz-iv-der-regelsatz-wird-zum-1-juli-2008-auf-351-euro-angehoben_20080409.html"  target="_blank">Sozialticker hier</a> mitteilt, soll nach Auskunft des Bundesministerium für Arbeit und Soziales zum 1. Juli 2008 der Eckregelsatz, nach dem unter anderem das Arbeitslosengeld II für Alleinstehende berechnet wird von derzeit 347,00 € auf 351,00 € angehoben werden. <span id="more-357"></span></p>
<p align="justify">Entsprechend werden sich zu diesem Termin die Leistungsansprüche der Grundsicherungsempfänger erhöhen.<br />
Die Erhöhung entspricht der Erhöhung der Rentenansprüche.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2010 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org/blog" >Anwalt bloggt</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		<title>Rentenerhöhung 2008: 1,1%</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/blog/sozialrecht/rentenerhohung-2008-11/353/</link>
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		<pubDate>Fri, 14 Mar 2008 17:59:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[   Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Rente]]></category>
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		<description><![CDATA[<p align="justify">Nachdem die Renten 2007 lediglich um 0,54 % erhöht worden waren, hat die Bundesregierung hier am 14.03.08 angekündigt, dass im Rahmen der alljährlich zum 1. Juli erfolgenden Retenanpassung die Renten um 1,1% erhöht werden sollen.</p> Copyright &#169; 2010 by Anwalt bloggt J. Sokolowski]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Nachdem die Renten 2007 lediglich um 0,54 % erhöht worden waren, hat die Bundesregierung <a href="http://www.bundesregierung.de/Content/DE/Artikel/2008/03/2008-03-14-mehr-rente-fuer-20-millionen-menschen.html"  target="_blank">hier</a> am 14.03.08 angekündigt, dass im Rahmen der alljährlich zum 1. Juli erfolgenden Retenanpassung die Renten um 1,1% erhöht werden sollen.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2010 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org/blog" >Anwalt bloggt</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Neuer Basiszinssatz ab 1. Januar 2008</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/blog/sonstiges/neuer-basiszinssatz-ab-1-januar-2008/348/</link>
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		<pubDate>Wed, 02 Jan 2008 16:33:43 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sonstiges]]></category>
		<category><![CDATA[2008]]></category>
		<category><![CDATA[Änderung]]></category>
		<category><![CDATA[§ 247 BGB]]></category>
		<category><![CDATA[§ 288 BGB]]></category>
		<category><![CDATA[Basiszins]]></category>
		<category><![CDATA[BGB]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesbank]]></category>
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		<category><![CDATA[Zinssatz]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.sokolowski.org/blog/sonstiges/neuer-basiszinssatz-ab-1-januar-2008/348/</guid>
		<description><![CDATA[<p align="justify">Der ab dem 1. Januar 2008 gültige Basiszinssatz wurde in der Ausgabe des Bundesanzeigers vom 29. Dezember 2007 (Nr. 242) bekannt gegeben.</p> <p align="justify"> Hiernach wurde der Basiszinssatz von 3,19% auf 3,32% erhöht.</p> <p align="justify"> Nach § 247 BGB hat die Deutsche Bundesbank den Basiszinssatz zu berechnen und im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.</p> <p align="justify"> Dieser Zinssatz dient vor allem als Grundlage für die Berechnung von Verzugszinsen, § 288 I S. 2 BGB. Er wird jeweils zum 1. Januar und zum 1. Juli eines Jahres angepasst. Für die Anpassung ist die Änderung des Zinssatzes für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der <a href="http://www.sokolowski.org/blog/sonstiges/neuer-basiszinssatz-ab-1-januar-2008/348/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Der ab dem 1. Januar 2008 gültige Basiszinssatz wurde in der Ausgabe des Bundesanzeigers vom 29. Dezember 2007 (Nr. 242) bekannt gegeben.</p>
<p align="justify"> Hiernach wurde der Basiszinssatz von 3,19% auf 3,32% erhöht.</p>
<p align="justify"> Nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/247.html"  target="_blank" title="&sect; 247 BGB: Basiszinssatz">§ 247 BGB</a> hat die Deutsche Bundesbank den Basiszinssatz zu berechnen und im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.</p>
<p align="justify"> Dieser Zinssatz dient vor allem als Grundlage für die Berechnung von Verzugszinsen, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/288.html"  target="_blank" title="&sect; 288 BGB: Verzugszinsen">§ 288 I S. 2 BGB</a>. Er wird jeweils zum 1. Januar und zum 1. Juli eines Jahres angepasst. Für die Anpassung ist die Änderung des Zinssatzes für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres maßgeblich.</p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<p align="justify"><a href="http://www.bundesbank.de/presse/presse_zinssaetze.php"  title="Bundesbank" target="_blank">Weitere Informationen erhalten Sie auch auf den Seiten der Deutschen Bundesbank </a></p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2010 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org/blog" >Anwalt bloggt</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Auswirkungen der Unternehmenssteuerreform zum 1.01.2008</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/blog/sonstiges/auswirkungen-der-unternehmenssteuerreform-zum-1012008/347/</link>
		<comments>http://www.sokolowski.org/blog/sonstiges/auswirkungen-der-unternehmenssteuerreform-zum-1012008/347/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 01 Jan 2008 14:29:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sonstiges]]></category>
		<category><![CDATA[2008]]></category>
		<category><![CDATA[Abschreibung]]></category>
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		<category><![CDATA[Investitionsabzugsbetrag]]></category>
		<category><![CDATA[Steuer]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Nachfolgend ein Überblick der sich aus der Unternehmenssteuerreform zum 1. Januar 2008 ergebenden Änderungen:</p> Abschreibung: <p align="justify">Die sogenannte Degressive AfA, mit der im Anschaffungsjahr bislang bis zu 30% des Kaufpreises von beweglichen Wirtschaftsgütern abgeschrieben werden konnte, ist nicht mehr zulässig.</p> <p align="justify">Die Anschaffungskosten dürfen ab dem 1.1.2008 nur noch gleichmäßig über die Nutzungsdauerlinear verteilt werden.</p> <p align="justify">Generell dürfen nunmehr jedoch im Wege der Sonder AfA 20 % des Kaufpreises sofort geltend gemacht werden, und zwar zusätzlich zur linearen AfA. Dies ist jedoch nur bei bestimmten Bilanzgrößen zulässig und bei Freiberuﬂern nur bei Gewinnen von bis zu 100.000 € jährlich.</p> <a href="http://www.sokolowski.org/blog/sonstiges/auswirkungen-der-unternehmenssteuerreform-zum-1012008/347/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nachfolgend ein Überblick der sich aus der Unternehmenssteuerreform zum 1. Januar 2008 ergebenden Änderungen:<span id="more-347"></span></p>
<ul>
<li>Abschreibung:
<ol>
<li>
<p align="justify">Die sogenannte Degressive AfA, mit der im Anschaffungsjahr bislang bis zu 30% des Kaufpreises von beweglichen Wirtschaftsgütern abgeschrieben werden konnte, ist nicht mehr zulässig.</p>
</li>
<li>
<p align="justify">Die Anschaffungskosten dürfen ab dem 1.1.2008 nur noch gleichmäßig über die Nutzungsdauerlinear verteilt werden.</p>
</li>
<li>
<p align="justify">Generell dürfen nunmehr jedoch im Wege der Sonder AfA 20 % des Kaufpreises sofort geltend gemacht werden, und zwar zusätzlich zur linearen AfA. Dies ist jedoch nur bei bestimmten Bilanzgrößen zulässig und bei Freiberuﬂern  nur bei Gewinnen von bis zu 100.000 € jährlich.</p>
</li>
<li>
<p align="justify">Nunmehr können auch gebrauchte Güter abgeschrieben werden.</p>
</li>
<li>
<p align="justify">Als Geringwertige Wirtschaftsgüter, deren Kaufpreis zwingend im Jahr der Anschaffung in voller Höhe als Betriebsausgaben abzusetzen sind gelten nunmehr nur noch Wirtschaftsgüter mit einem Nettokaufpreis von bis zu 150,00 €. Es ist nicht mehr zulässig, diese Wirtschaftsgüter über die Nutzungsdauer abzuschreiben.</p>
</li>
<li>
<p align="justify">Wirtschaftsgüter mit einem Nettokaufpreis zwischen 150,01 € und 1.000 € werden sind als als gemeinsamer Zugangsposten des jeweiligen Geschäftsjahres zu erfassen und mit jeweils 20% p.a. über fünf Jahre linear abzuschreiben. Eine (vorzeitige) Sonderabschreibung, zum Beispiel bei Verkauf, Verlust oder Defekt ist nicht zulässig.</p>
</li>
<li>
<p align="justify">Wirtschaftsgüter mit einem Nettoanschaffungspreis von mehr als 1.000 € sind nach je nach ihrer Nutzungsdauer linear abzuschreiben.</p>
</li>
</ol>
</li>
<li>
<p align="justify">Die bisherige Ansparabschreibung wurde zum 1. Januar 2008 abgeschafft bzw. durch einen sogenannten Investitionsabzugsbetrag ersetzt. Nunmehr können für neue oder gebrauchte bewegliche Wirtschaftsgüter (Pkw, Maschinen, Lkw)  geplante Erwerbe vorab mit bis zu 200.000 € gewinnmindernd als Investitionsabzugsbetrag berücksichtigt werden. Das gilt aber nur bei bestimmten Betriebsgrößen. Der Betrag beträgt bis zu 40 % der voraussichtlichen Herstellung- bzw. Anschaffungskosten in den folgenden drei Jahren.</p>
</li>
<li>
<p align="justify">Die steuerliche Grenze, ab der auch Nichtkaufleute bilanzierungspflichtig werden, beträgt ab dem 1. Januar 2008 50.000 € Jahresgewinn. Bilanzierungspflicht besteht jedoch auch dann, wenn der Jahresumsatz 500.000 € übersteigt.</p>
</li>
<li>
<p align="justify">Bilanzierende Unternehmer, Freiberuﬂer  und Personengesellschaften können ab dem 1. Januar 2008 die sogenannte begünstigte Thesaurierungsbesteuerung nutzen. In diesem Fall werden diese Gruppen unabhängig von der Höhe auf<br />
Antrag pauschal mit 28,25 %besteuert. Bei Überentnahmen kann es allerdings in den Folgejahren zu einer Nachversteuerung kommen.</p>
</li>
<li>Für betriebliche Einkünfte die 250.000 € bzw. bei Ehepaaren 500.000 € übersteigen gilt nunmehr die von 42 auf 45 Prozent erhöhte &#8220;Reichensteuer.&#8221; Sofern das Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr abweicht, betrifft dies bereits das Ergebnis des Geschäftsjahres 2007/2008.</li>
</ul>
<p align="justify">Die vorstehende Aufstellung soll lediglich einen ersten Überblick verschaffen und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2010 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org/blog" >Anwalt bloggt</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>Änderungen in der Lohn- und Gehaltsabrechnung zum 1.1.08</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/blog/sonstiges/anderungen-in-der-lohn-und-gehaltsabrechnng-zum-1108/346/</link>
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		<pubDate>Tue, 01 Jan 2008 12:25:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[   Sozialrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Bemessungsgrenze]]></category>
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		<category><![CDATA[Rentenversicherung]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Zum 1. Januar 2008 ergeben sich in der Lohn- und Gehaltsabrechung insbesondere folgende Änderungen:</p> Der Beitragssatz in der Arbeitslosenversicherung (ALG I) wird auf 3,3 % reduziert. Der Höchstzuschuss zur privaten Krankenversicherung beträgt monatlich ab dem 1.1.2008 250,20 € Der Höchstzuschuss zur privaten Pfelgeversicherung beträgt monatlich ab dem 1.1.2008 30,60 €. Eine Ausnahme bildet der Freistaat Sachen. Hier beträgt der Höchstzuschuss lediglich 12,60 €. Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt ab dem 1.1.2008 3.600,00 € monatlich Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt ab dem 1.1.2008 für den Westen 5.300 € monatlich und für den Osten 4.500 € monatlich. <a href="http://www.sokolowski.org/blog/sonstiges/anderungen-in-der-lohn-und-gehaltsabrechnng-zum-1108/346/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Zum 1. Januar 2008 ergeben sich in der Lohn- und Gehaltsabrechung insbesondere folgende Änderungen:<span id="more-346"></span></p>
<ul>
<li> Der Beitragssatz in der Arbeitslosenversicherung (ALG I) wird auf 3,3 % reduziert.</li>
<li>Der Höchstzuschuss zur privaten Krankenversicherung beträgt monatlich ab dem 1.1.2008 250,20  €</li>
<li>Der Höchstzuschuss zur privaten Pfelgeversicherung beträgt monatlich ab dem 1.1.2008 30,60 €. Eine Ausnahme bildet der Freistaat Sachen. Hier beträgt der Höchstzuschuss lediglich 12,60  €.</li>
<li>Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt ab dem 1.1.2008 3.600,00 € monatlich</li>
<li>Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt ab dem 1.1.2008  für den Westen  5.300 € monatlich und für den Osten 4.500 € monatlich.</li>
<li>Die Formel zur Berechnung der Beitragssätze in der sogenannten Gleitzone ( 400-800 € Verdienst) wurde an die geänderten Beitragssätze angepasst. Der sogenannte Gleitzonenfaktor beträgt ab dem 1.1.2008 F=0,7732</li>
<li>Ein gesonderter Ansatz eines geldwerten Vorteils für Einsatzwechseltätigkeit bei Nutzung eines Dienstwagens ist ab dem 1. Januar 2008 nicht mehr möglich</li>
</ul>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2010 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org/blog" >Anwalt bloggt</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Ab 1. Januar 2008 Zuzahlungsbefreiung für Chroniker nur noch unter bestimmten Voraussetzungen</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/blog/sozialrecht/ab-1-januar-2008-zuzahlungsbefreiung-fur-chroniker-nur-noch-unter-bestimmten-voraussetzungen/330/</link>
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		<pubDate>Mon, 24 Dec 2007 14:09:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[   Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Krankversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[2008]]></category>
		<category><![CDATA[Änderung]]></category>
		<category><![CDATA[Chroniker]]></category>
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		<category><![CDATA[Richtlinie]]></category>
		<category><![CDATA[Zuzahlung]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Zum 1. Januar 2008 wird die neue Chroniker-Richtline wirksam. Wer chronisch erkrankt und deshalb bei den Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung von der halbierten Belastungsgrenze (1% statt 2% der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt) profitieren will, muss künftig nachweisen, dass er sich vor der Erkrankung über die relevanten Vorsorgeuntersuchungen hat beraten lassen.</p> <p>Die neue Regelung gilt für Versicherte, die ab dem 1. Januar 2008 erstmals Vorsorgeuntersuchungen nach § 25 SGB V in Anspruch nehmen können. Das sind alle Frauen, die nach dem 1. April 1987 geboren wurden, und alle Männer, die nach dem 1. April 1962 geboren wurden. Die Regelung <a href="http://www.sokolowski.org/blog/sozialrecht/ab-1-januar-2008-zuzahlungsbefreiung-fur-chroniker-nur-noch-unter-bestimmten-voraussetzungen/330/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Zum 1. Januar 2008 wird die neue Chroniker-Richtline wirksam. Wer chronisch erkrankt und deshalb bei den Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung von der halbierten Belastungsgrenze <span id="more-330"></span>(1% statt 2% der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt) profitieren will, muss künftig nachweisen, dass er sich vor der Erkrankung über die relevanten Vorsorgeuntersuchungen hat beraten lassen.</p>
<p>Die neue Regelung gilt für Versicherte, die ab dem 1. Januar 2008 erstmals Vorsorgeuntersuchungen nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/25.html"  target="_blank" title="&sect; 25 SGB V: Gesundheitsuntersuchungen">25 SGB V</a> in Anspruch nehmen können. Das sind alle Frauen, die nach dem 1. April 1987 geboren wurden, und alle Männer, die nach dem 1. April 1962 geboren wurden.<br />
Die Regelung ist zunächst auf die Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von Brustkrebs, Darmkrebs und Gebärmutterhalskrebs beschränkt. Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses zu weiteren Krebsfrüherkennungsuntersuchungen sowie zum so genannten „Gesundheits-Check-Up“ stehen noch aus.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2010 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org/blog" >Anwalt bloggt</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Neuregelung der Trinkwasserverordnung zum 1. Januar 2008</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/blog/sonstiges/neuregelung-der-trinkwasserverordnung-zum-1-januar-2008/332/</link>
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		<pubDate>Fri, 21 Dec 2007 13:45:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sonstiges]]></category>
		<category><![CDATA[2008]]></category>
		<category><![CDATA[Änderung]]></category>
		<category><![CDATA[Trinkwasser]]></category>
		<category><![CDATA[Verordnung]]></category>
		<category><![CDATA[VO]]></category>

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		<description><![CDATA[<p align="justify">Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung – TrinkwV 2001) tritt die lfd. Nr. 4 der Anlage 2 Teil I am 1. Januar 2008 in Kraft. In Anlage 2 werden Grenzwerte für chemische Parameter festgesetzt, die im Wasser für den menschlichen Gebrauch nicht überschritten werden dürfen. Die lfd. Nr. 4 bezieht sich auf den chemischen Parameter Bromat, für den ab dem 1. Januar 2008 der Grenzwert von 0,01 mg/l gilt. Bis zum 31. Dezember 2007 ist ein Grenzwert von 0,025 mg/l festgesetzt.</p> <p align="justify">&#160;</p> <p align="justify">Damit <a href="http://www.sokolowski.org/blog/sonstiges/neuregelung-der-trinkwasserverordnung-zum-1-januar-2008/332/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung – TrinkwV 2001) tritt die lfd. Nr. 4 der Anlage 2 Teil I am 1. Januar 2008 in Kraft.<span id="more-332"></span> In Anlage 2 werden Grenzwerte für chemische Parameter festgesetzt, die im Wasser für den menschlichen Gebrauch nicht überschritten werden dürfen. Die lfd. Nr. 4 bezieht sich auf den chemischen Parameter Bromat, für den ab dem 1. Januar 2008 der Grenzwert von 0,01 mg/l gilt. Bis zum 31. Dezember 2007 ist ein Grenzwert von 0,025 mg/l festgesetzt.</p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<p align="justify">Damit tritt – im Einklang mit der Europäischen Richtlinie 98/83/EG des Rates über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch – im Hinblick auf den Parameter Bromat eine Verschärfung in Kraft. Bromat kann während der Aufbereitung, etwa durch Oxidation bromidhaltigen Rohwassers mit Ozon entstehen. Aufgrund seiner karzinogenen Eigenschaften ist in der TrinkwV 2001, die am 1. Januar 2003 in Kraft getreten ist, erstmalig ein Grenzwert für Bromat festgesetzt worden. Damit die Wasserversorgungsunternehmen sich auf die Einhaltung des Grenzwertes von 0,01 mg/l auch hinsichtlich ihrer technischen Vorkehrungen einrichten können, war zunächst der bis zum 31. Dezember 2007 gültige, niedrigere Grenzwert bestimmt worden.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2010 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org/blog" >Anwalt bloggt</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Änderungen im Gesundheitswesen zum 1. Januar 2008</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/blog/sozialrecht/anderungen-im-gesundheitswesen-zum-1-januar-2008/329/</link>
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		<pubDate>Thu, 20 Dec 2007 07:48:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[   Sozialrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[<p>Nachfolgend ein Überblick der sich im Resort des Bundesministeriums für Gesundheit ergebenden Neuregelungen und Änderungen:</p> Neue Chroniker-Regelung Neue Rechengrößen in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung Neuregelung Trinkwasserverordnung Einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM) Änderung Selbsthilfeförderung Copyright &#169; 2010 by Anwalt bloggt J. Sokolowski]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nachfolgend ein Überblick der sich im Resort des Bundesministeriums für Gesundheit ergebenden Neuregelungen und Änderungen:<span id="more-329"></span></p>
<ol>
<li>Neue Chroniker-Regelung</li>
<li><a href="http://www.sokolowski.org/blog/sozialrecht/neue-rechengrosen-ab-1-januar-2008/331/"  title="Rechengrößen 2008">Neue Rechengrößen in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung</a></li>
<li><a href="http://www.sokolowski.org/blog/sonstiges/neuregelung-der-trinkwasserverordnung-zum-1-januar-2008/332/"  title="TrinkwasserVO">Neuregelung Trinkwasserverordnung</a></li>
<li><a href="http://www.sokolowski.org/blog/sozialrecht/ab-1-januar-2008-einheitlicher-bewertungsmasstab-fur-vertragsarztliche-leistungen/333/"  title="EBM">Einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM)</a></li>
<li><a href="http://www.sokolowski.org/blog/sozialrecht/anderung-der-selbsthilfeforderung-zum-1-januar-2008/334/"  title="Selbsthilfe">Änderung Selbsthilfeförderung</a></li>
</ol>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2010 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org/blog" >Anwalt bloggt</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Neue Rechengrößen ab 1. Januar 2008</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/blog/sozialrecht/neue-rechengrosen-ab-1-januar-2008/331/</link>
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		<pubDate>Tue, 18 Dec 2007 13:18:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[   Sozialrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Rente]]></category>
		<category><![CDATA[2008]]></category>
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		<description><![CDATA[<p align="justify">Mit der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2008 erfolgt werden die Sozialversicherungsrechtlichen Rechengrößen, also u. a. die Rechengrößen der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit ab dem 1. Januar 2008 neu festgesetzt.</p> <p align="justify">Die monatliche Bezugsgröße, die z. B. für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung relevant ist, würd für 2008 auf 2.485 Euro (2007: 2.450 Euro) festgesetzt.</p> <p align="justify">Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) wird für 2008 auf 48.150 Euro (2007: 47.700 Euro) festgesetzt.</p> <p align="justify">Für Arbeitnehmer, die bereits am 31. Dezember 2002 aufgrund der zu diesem Zeitpunkt geltenden Regelungen wegen <a href="http://www.sokolowski.org/blog/sozialrecht/neue-rechengrosen-ab-1-januar-2008/331/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Mit der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2008 erfolgt werden die Sozialversicherungsrechtlichen Rechengrößen, also u. a. die Rechengrößen der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung <span id="more-331"></span>für die Zeit ab dem 1. Januar 2008 neu festgesetzt.</p>
<p align="justify">Die monatliche Bezugsgröße, die z. B. für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung relevant ist, würd für 2008 auf 2.485 Euro (2007: 2.450 Euro) festgesetzt.</p>
<p align="justify">Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) wird für 2008 auf 48.150 Euro (2007: 47.700 Euro) festgesetzt.</p>
<p align="justify">Für Arbeitnehmer, die bereits am 31. Dezember 2002 aufgrund der zu diesem Zeitpunkt geltenden Regelungen wegen des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei waren, wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze für das Jahr 2008 43.200 Euro (2007: 42.750 Euro) betragen.</p>
<p align="justify">Dieser Wert ist identisch mit der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Die Beitragsbemessungsgrenze ist der Wert bis zu dem beitragspflichtige Einnahmen maximal zu berücksichtigen sind. Die monatliche Beitragsbemessungsgrenze steigt somit auf 3.600 Euro (2007: 3.562,50 Euro).</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2010 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org/blog" >Anwalt bloggt</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		<title>Ab 1. Januar 2008 einheitlicher Bewertungsmaßstab für vertragsärztliche Leistungen</title>
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		<pubDate>Sun, 16 Dec 2007 10:16:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Krankversicherung]]></category>
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		<description><![CDATA[<p align="justify">Zum 1. Januar 2008 tritt der neue Einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM) in Kraft. Im EBM sind alle vertragsärztlichen Leistungen, die zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen erbracht werden können, aufgeführt und mit Punktzahlen bewertet. Der Gesetzgeber hat die Vereinbarung und die Weiterentwicklung des EBM dem von den Spitzenverbänden der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung gebildeten Bewertungsausschuss als eigenverantwortliche Aufgabe zu­gewiesen. Im GKV-WSG wurde dem Bewertungsausschuss vorgegeben, den EBM zu reformieren: insbesondere sollten die hausärztlichen Leistungen als Versichertenpauschalen und die fachärztlichen Leistungen als sog. Grund- und Zusatzpauschalen abgebildet werden. Der neue EBM wird im Jahr 2008 zunächst unter den Rahmenbedingungen des <a href="http://www.sokolowski.org/blog/sozialrecht/ab-1-januar-2008-einheitlicher-bewertungsmasstab-fur-vertragsarztliche-leistungen/333/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Zum 1. Januar 2008 tritt der neue Einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM) in Kraft. Im EBM sind alle vertragsärztlichen Leistungen, die zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen erbracht werden können, aufgeführt <span id="more-333"></span>und mit Punktzahlen bewertet. Der Gesetzgeber hat die Vereinbarung und die Weiterentwicklung des EBM dem von den Spitzenverbänden der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung gebildeten Bewertungsausschuss als eigenverantwortliche Aufgabe zu­gewiesen.<br />
Im GKV-WSG wurde dem Bewertungsausschuss vorgegeben, den EBM zu reformieren: insbesondere sollten die hausärztlichen Leistungen als Versichertenpauschalen und die fachärztlichen Leistungen als sog. Grund- und Zusatzpauschalen abgebildet werden. Der neue EBM wird im Jahr 2008 zunächst unter den Rahmenbedingungen des geltenden Vergütungssystems (budgetierte Gesamtvergütungen) wirksam. Zum 1. Januar 2009 wird der EBM dann durch weitere Reformschritte zu regionalen Euro-Gebührenordnungen weiterentwickelt.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2010 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org/blog" >Anwalt bloggt</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		<title>Anfechtung der Scheinvaterschaft</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/blog/sonstiges/anfechtung-der-scheinvaterschaft/344/</link>
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		<pubDate>Fri, 14 Dec 2007 07:45:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Anerkennung]]></category>
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		<category><![CDATA[Scheinvaterschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Vaterschaft]]></category>

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		<description><![CDATA[<p align="justify">Der Bundestag hat am 13. Dezember 2007 einen Gesetzentwurf verabschiedet, der die Anfechtung von missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennungen ermöglichen soll. Behörden sollen so künftig die Befugnis erhalten, Vaterschaftsanerkennungen dann anzufechten, wenn der Anerkennung weder eine sozialfamiliäre Beziehung noch eine leibliche Vaterschaft zugrunde liegt.</p> <p align="justify">&#160;</p> <p align="justify">Bundesjustizministerin Zypries führte hierzu aus: „Vaterschaften sollen um der Kinder Willen anerkannt werden, nicht allein wegen der Papiere. Mit dem Gesetz wollen wir verhindern, dass Regelungen zum Aufenthalt in Deutschland durch missbräuchliche Vaterschaftsanerkennungen umgangen werden. Fälle, in denen Männer die Vaterschaft anerkennen, um den eigenen Aufenthaltstatus zu verbessern, aber tatsächlich keine Verantwortung für das <a href="http://www.sokolowski.org/blog/sonstiges/anfechtung-der-scheinvaterschaft/344/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Der Bundestag hat am 13. Dezember 2007 einen Gesetzentwurf verabschiedet, der die Anfechtung von missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennungen ermöglichen soll.<span id="more-344"></span> Behörden sollen so künftig die Befugnis erhalten, Vaterschaftsanerkennungen dann anzufechten, wenn der Anerkennung weder eine sozialfamiliäre Beziehung noch eine leibliche Vaterschaft zugrunde liegt.</p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<p align="justify">Bundesjustizministerin Zypries führte hierzu aus: „Vaterschaften sollen um der Kinder Willen anerkannt werden, nicht allein wegen der Papiere. Mit dem Gesetz wollen wir verhindern, dass Regelungen zum Aufenthalt in Deutschland durch missbräuchliche Vaterschaftsanerkennungen umgangen werden. Fälle, in denen Männer die Vaterschaft anerkennen, um den eigenen Aufenthaltstatus zu verbessern, aber tatsächlich keine Verantwortung für das Kind übernehmen, sind nicht im Interesse der vielen „echten“ binationalen Familien. Wir schaffen daher ein geordnetes Verfahren, um den Missbrauch aufdecken zu können“.</p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<p align="justify">Die wesentlichen Inhalte des Gesetzentwurfs:</p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<ol>
<li>Der Gesetzentwurf ergänzt die Regelungen zur Anfechtung der Vaterschaft im Bürger lichen Gesetzbuch um ein Anfechtungsrecht für eine öffentliche Stelle.</li>
<li>Die für die Anfechtung zuständige Behörde sollen die Länder entsprechend den Bedürfnissen vor Ort selbst bestimmen können.</li>
<li>Die Anfechtung ist nur erfolgreich, wenn zwischen dem Kind und dem Anerkennenden keine sozialfamiliäre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt der Anerkennung bestanden hat. Dadurch wird verhindert, dass durch die Anfechtung eine vom Grundgesetz in Artikel 6 geschützte Familie auseinander gerissen wird.</li>
<li>Außerdem setzt die Anfechtung voraus, dass durch die Anerkennung der Vaterschaft rechtliche Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes oder eines Elternteiles geschaffen werden. Dieses Kriterium dient dazu, die Missbrauchsfälle zu erfassen, die mit diesem Gesetz unterbunden werden sollen: Vaterschaften sollen um der Kinder Willen anerkannt werden, nicht allein wegen der Aufenthaltspapiere.</li>
<li>Die Anfechtung setzt weiter voraus, dass der Anerkennende nicht der leibliche Vater des Kindes ist (allgemeine Anfechtungsvoraussetzung).</li>
<li>Gibt das Familiengericht der Anfechtungsklage statt, entfällt die Vaterschaft des Anerkennenden mit Rückwirkung auf den Tag der Geburt des Kindes.</li>
</ol>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<p align="justify">Das Gesetz soll das Konzept der Kindschaftsrechtsreform von 1998 wahren Vor 1998 musste ein Amtspfleger der Anerkennung im Regelfall zustimmen. Dies wurde als eine unnötige Bevormundung der Eltern empfunden. Deshalb hat der Gesetzgeber 1998 bewusst auf Kontrollmechanismen verzichtet, weil der Anerkennende in der Regel Verantwortungsbereitschaft für das Kind zeigt.<br />
<a href="http://www.bmj.de/enid/d34cff1586e948dd50aef44c26b312e3,cbdba26d6f6465092d09093a09636f6e5f6964092d0934383634/Pressestelle/Pressemitteilungen_58.html"  title="BMJ" target="_blank"> Quelle: Pressemitteilung des Bundesjustizministeriums</a></p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2010 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org/blog" >Anwalt bloggt</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		</item>
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		<title>Neuer Faktor F für 2008</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/blog/sozialrecht/neuer-faktor-f-fur-2008/336/</link>
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		<pubDate>Thu, 13 Dec 2007 06:59:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[   Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[ALG I]]></category>
		<category><![CDATA[Krankversicherung]]></category>
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		<category><![CDATA[2008]]></category>
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		<category><![CDATA[Gleitzone]]></category>
		<category><![CDATA[Minijob]]></category>
		<category><![CDATA[SGB III]]></category>
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		<description><![CDATA[<p>Der Faktor F wurde für das Jahr 2008 neu mit 0,7732 festgesetzt.</p> <p>Die vereinfachte Formel für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitnehmern mit einem Arbeitsentgelt in der so genannten Gleitzone lautet damit für das Kalenderjahr 2008:</p> Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt = 1,2268 x tatsächliches Arbeitsentgelt &#8211; 181,44 Copyright &#169; 2010 by Anwalt bloggt J. Sokolowski]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Faktor F wurde für das Jahr 2008 neu mit 0,7732 festgesetzt.<span id="more-336"></span></p>
<p>Die vereinfachte Formel für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitnehmern mit einem Arbeitsentgelt in der so genannten Gleitzone lautet damit für das Kalenderjahr 2008:</p>
<ul>
<li>Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt = 1,2268 x tatsächliches Arbeitsentgelt &#8211; 181,44</li>
</ul>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2010 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org/blog" >Anwalt bloggt</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		<title>Änderung der Selbsthilfeförderung zum 1. Januar 2008</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/blog/sozialrecht/anderung-der-selbsthilfeforderung-zum-1-januar-2008/334/</link>
		<comments>http://www.sokolowski.org/blog/sozialrecht/anderung-der-selbsthilfeforderung-zum-1-januar-2008/334/#comments</comments>
		<pubDate>Sun, 09 Dec 2007 09:23:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[   Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Krankversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[2008]]></category>
		<category><![CDATA[Änderung]]></category>
		<category><![CDATA[§ 20c SGB V]]></category>
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		<category><![CDATA[Selbsthilfe]]></category>
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		<category><![CDATA[SGB V]]></category>

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		<description><![CDATA[<p align="justify">Zum 1. Januar wird die in § 20c SGB V geregelte Selbsthilfeförderung neu geregelt. So müssen die Fördermittel, die z.Zt. 0,55 € pro Versicherten und Jahr betragen, verbindlich durch die Krankenkassen ausgegeben werden. Nicht verwendete Mittel fließen in einen Gemeinschaftsfonds und stehen im nächsten Jahr der Selbsthilfe zusätzlich zur Verfügung. Außerdem soll das Antragsverfahren erleichtert werden.</p> Copyright &#169; 2010 by Anwalt bloggt J. Sokolowski]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Zum 1. Januar wird die in § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/20c.html"  target="_blank" title="&sect; 20c SGB V: F&ouml;rderung der Selbsthilfe">20c SGB V</a> geregelte Selbsthilfeförderung neu geregelt.<span id="more-334"></span><br />
So müssen die Fördermittel, die z.Zt. 0,55 € pro Versicherten und Jahr betragen, verbindlich durch die Krankenkassen ausgegeben werden. Nicht verwendete Mittel fließen in einen Gemeinschaftsfonds und stehen im nächsten Jahr der Selbsthilfe zusätzlich zur Verfügung.<br />
Außerdem soll das Antragsverfahren erleichtert werden.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2010 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org/blog" >Anwalt bloggt</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Neues Urheberrecht tritt zum 1.01.2008 in Kraft</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/blog/sonstiges/neues-urheberrecht-tritt-zum-1012008-in-kraft/305/</link>
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		<pubDate>Sat, 24 Nov 2007 15:06:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sonstiges]]></category>
		<category><![CDATA[2008]]></category>
		<category><![CDATA[DRM]]></category>
		<category><![CDATA[Gesetzesänderung]]></category>
		<category><![CDATA[Kopierschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[<p align="justify">Zum 1. Januar 2008 tritt neues Urheberrecht in Kraft.</p> <p align="justify"> Der zweite Teil der Urheberrechtsnovelle wird zum 1. Januar 2008 in Kraft treten.</p> <p align="justify"> Hiermit soll das Urheberrecht – aufbauend auf die erste Novelle aus dem Jahr 2003 – weiter an das digitale Zeitalter und die neuen technischen Möglichkeiten angepasst werden.</p> <p align="justify"> Insbesondere treten folgende Neuregelungen in Kraft:</p> <p align="justify"> 1. Privatkopie</p> <p align="justify"> Die private Kopie nicht kopiergeschützter Werke bleibt weiterhin, auch in digitaler Form, erlaubt. Das neue Recht enthält aber eine Klarstellung: Bisher war die Kopie einer offensichtlich rechtswidrig hergestellten Vorlage verboten. Dieses <a href="http://www.sokolowski.org/blog/sonstiges/neues-urheberrecht-tritt-zum-1012008-in-kraft/305/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Zum 1. Januar 2008 tritt neues Urheberrecht in Kraft.</p>
<p align="justify"> Der zweite Teil der Urheberrechtsnovelle wird zum 1. Januar 2008 in Kraft treten.</p>
<p align="justify"> Hiermit soll das Urheberrecht – aufbauend auf die erste Novelle aus dem Jahr 2003 – weiter an das digitale Zeitalter und die neuen technischen Möglichkeiten angepasst werden.</p>
<p align="justify"> Insbesondere treten folgende Neuregelungen in Kraft:<span id="more-305"></span></p>
<p align="justify"> 1. Privatkopie</p>
<p align="justify"> Die private Kopie nicht kopiergeschützter Werke bleibt weiterhin, auch in digitaler Form, erlaubt. Das neue Recht enthält aber eine Klarstellung: Bisher war die Kopie einer offensichtlich rechtswidrig hergestellten Vorlage verboten. Dieses Verbot wird nunmehr ausdrücklich auch auf unrechtmäßig online zum Download angebotene Vorlagen ausgedehnt.</p>
<p align="justify"> Es bleibt auch bei dem Verbot, einen Kopierschutz zu knacken.</p>
<p align="justify"> Die zulässige Privatkopie findet dort ihre Grenze, wo Kopierschutzmaßnahmen eingesetzt werden. Die Rechtsinhaber haben es also in der Hand, durch Kopierschutzmaßnahmen ihr geistiges Eigentum selbst zu schützen.</p>
<p align="justify"> 2. Pauschalvergütung als Ausgleich für die Privatkopie</p>
<p align="justify"> Als Ausgleich für die erlaubte Privatkopie bekommt der Urheber weiterhin eine pauschale Vergütung.</p>
<p align="justify"> Sie wird auf Geräte und Speichermedien erhoben und über die Verwertungsgesellschaften an die Urheber ausgeschüttet.</p>
<p align="justify"> Allerdings ändert der die Rechtsänderung zum 1. 01.2008 die Methode zur Bestimmung der Vergütung. Bisher waren die Vergütungssätze in einer Anlage zum Urheberrechtsgesetz gesetzlich festgelegt. Diese Liste wurde zuletzt 1985 geändert und ist veraltet. Das hat zu zahlreichen Rechtsstreitigkeiten über die Vergütungspflichtigkeit neuer Geräte geführt, die bis heute die Gerichte beschäftigen. Eine gesetzliche Anpassung der Vergütungssätze wäre hier keine ausreichende Lösung. Angesichts der rasanten technischen Entwicklung im digitalen Zeitalter müsste die Liste schon nach kurzer Zeit erneut geändert werden. Nach dem neuen Recht sollen daher die Beteiligten selbst, also die Verwertungsgesellschaften und die Verbände der Geräte- und Speichermedienhersteller, die Vergütung miteinander aushandeln. Für den Streitfall sind beschleunigte Schlichtungs- und Entscheidungsmechanismen vorgesehen.</p>
<p align="justify"> Vergütungspflichtig sind in Zukunft alle Geräte und Speichermedien, deren Typ zur Vornahme von zulässigen Vervielfältigungen benutzt wird. Keine Vergütungspflicht besteht für Geräte, in denen zwar ein digitaler, theoretisch für Vervielfältigungen nutzbarer Speicherchip eingebaut ist, dieser tatsächlich aber ganz anderen Funktionen dient.</p>
<p align="justify"> Der Gesetzgeber gibt den Beteiligten nur noch einen verbindlichen Rahmen für die Vergütungshöhe vor. Sie soll sich nach dem tatsächlichen Ausmaß der Nutzung bemessen, in dem Geräte und Speichermedien typischer Weise für erlaubte Vervielfältigungen genutzt werden. Dies ist durch empirische Marktuntersuchungen zu ermitteln. Soweit nicht mehr privat kopiert werden kann, weil etwa Kopierschutz oder Digital-Rights-Management-Systeme (DRM) eingesetzt werden, gibt es auch keine pauschale Vergütung.</p>
<p align="justify"> 3. Wissenschaft und Forschung</p>
<p align="justify"> Die Novelle erlaubt es öffentlichen Bibliotheken, Museen und Archiven, ihre Bestände an elektronischen Leseplätzen zu zeigen.  Neu ist auch, dass Bibliotheken auf gesetzlicher Basis Kopien von urheberrechtlich geschützten Werken auf Bestellung anfertigen und versenden dürfen, z.B. per E-Mail.</p>
<p align="justify"> Die Interessen der Verlage sollen dadurch gewahrt werden, dass diese Nutzungsmöglichkeiten bestimmten Einschränkungen unterliegen. So ist die Anzahl der Vervielfältigungen eines bestimmten Werkes, die an Leseplätzen gleichzeitig gezeigt werden dürfen, grundsätzlich an die Anzahl der Exemplare im Bestand der Einrichtung geknüpft. Nur bei Belastungsspitzen darf darüber hinausgegangen werden. Bibliotheken dürfen Kopien per E-Mail nur dann versenden, wenn der Verlag nicht ein offensichtliches eigenes Online-Angebot zu angemessenen Bedingungen bereithält.</p>
<p align="justify"> 4. Unbekannte Nutzungsarten</p>
<p align="justify"> Bisher durften keine Verträge über die Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke in einer Nutzungsart geschlossen werden, die es zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch gar nicht gab. Wollte der Verwerter das Werk auf diese neue Art nutzen, musste er mit viel Aufwand nach Urhebern oder ihren Erben suchen und sich mit ihnen über die Verwertung einigen. Nun soll der Urheber über seine Rechte auch für die Zukunft vertraglich verfügen können.</p>
<p align="justify"> Weitere Einzelheiten können unter anderen auf den <a href="http://www.bmj.bund.de"  target="_blank">Seiten des Bundesjustizministeriums </a>abgerufen werden.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2010 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org/blog" >Anwalt bloggt</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>Änderung des JGG zum 1.01.2008</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/blog/strafrecht/anderung-des-jgg-zum-1012008/306/</link>
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		<pubDate>Tue, 20 Nov 2007 09:01:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[Jugendstrafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[2008]]></category>
		<category><![CDATA[Änderung]]></category>
		<category><![CDATA[JGG]]></category>

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		<description><![CDATA[<p align="justify">Zum 1. Januar 2008 tritt das vom Bundestag am 9. November 2007 beschlossene Gesetz zur Änderung des Jugendgerichtsgesetzes in Kraft.</p> <p align="justify"> Die Gesetzesänderung verlagert die Zuständigkeit für Anträge von Gefangenen auf gerichtliche Entscheidung auf die Jugendkammern, die in der Regel durch einen Einzelrichter entscheiden werden. Zudem erhalten die Gefangenen im Jugendstrafvollzug ein Recht auf Anhörung, über das sie belehrt werden müssen. Die Anhörung findet in der Regel in der Vollzugsanstalt selbst und nur ausnahmsweise im Gericht statt.</p> <p align="justify"> Zudem eröffnet das Gesetz den Landesgesetzgebern die Möglichkeit, ein dem gerichtlichen Verfahren vorgeschaltetes Schlichtungsverfahren einzuführen.</p> <p align="justify"> Erstmals <a href="http://www.sokolowski.org/blog/strafrecht/anderung-des-jgg-zum-1012008/306/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Zum 1. Januar 2008 tritt das vom Bundestag am 9. November 2007 beschlossene Gesetz zur Änderung des Jugendgerichtsgesetzes in Kraft.</p>
<p align="justify"> Die Gesetzesänderung verlagert die Zuständigkeit für Anträge von Gefangenen auf gerichtliche Entscheidung auf die Jugendkammern, die in der Regel durch einen Einzelrichter entscheiden werden. Zudem erhalten die Gefangenen im Jugendstrafvollzug ein Recht auf Anhörung, über das sie belehrt werden müssen. Die Anhörung findet in der Regel in der Vollzugsanstalt selbst und nur ausnahmsweise im Gericht statt.<span id="more-306"></span></p>
<p align="justify"> Zudem eröffnet das Gesetz den Landesgesetzgebern die Möglichkeit, ein dem gerichtlichen Verfahren vorgeschaltetes Schlichtungsverfahren einzuführen.</p>
<p align="justify"> Erstmals wird das Ziel des Jugendstrafrechts ausdrücklich gesetzlich bestimmt. Danach soll seine Anwendung vor allem dazu dienen, dass sich junge Menschen, die sich wegen einer Straftat zu verantworten haben, künftig gesetzestreu verhalten und nicht erneut straffällig werden. Dabei ist der Erziehungsgedanke das Leitprinzip: An ihm sind die Rechtsfolgen und unter Beachtung des elterlichen Erziehungsrechts auch das Verfahren vorrangig auszurichten.</p>
<p align="justify"> Die neuen Regelungen orientieren sich an den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, das in seinem Urteil vom 31. Mai 2006 eine jugendgerechtere Ausgestaltung des Rechtswegs im Jugendstrafvollzug gefordert hat.</p>
<p align="justify"> In dieser Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht zudem festgestellt, dass der Jugendstrafvollzug einer eigenen gesetzlichen Grundlage bedarf und dafür eine Frist bis zum 31.12.2007 gesetzt. Bislang sind lediglich Bremen und Baden-Württemberg diesem Auftrag nachgekommen, alle übrigen Bundesländer haben noch kein Gesetz verabschiedet.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2010 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org/blog" >Anwalt bloggt</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Neues Versicherungsvertragsrecht ab 1. Januar 2008</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/blog/sonstiges/neues-versicherungsvertragsrecht-ab-1-januar-2008/295/</link>
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		<pubDate>Sat, 29 Sep 2007 10:37:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sonstiges]]></category>
		<category><![CDATA[2008]]></category>
		<category><![CDATA[Änderung]]></category>
		<category><![CDATA[Gesetzesänderung]]></category>
		<category><![CDATA[Reform]]></category>
		<category><![CDATA[Versicherungsvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[VVG]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.sokolowski.org/blog/sonstiges/neues-versicherungsvertragsrecht-ab-1-januar-2008/295/</guid>
		<description><![CDATA[<p align="justify">Zum 1. Januar 2008 wird die Reform des Versicherungsvertragsrechts in Kraft treten. Es wird dann für alle ab dem 1.01.2008 geschlossenen Versicherungsverträge gelten. Auf laufende Verträge findet bis zum 31. Dezember 2008 altes Recht Anwendung. Ab dem 1. Januar 2009 gilt dann auch für Altverträge das neue Recht. Lediglich die Neuregelung der Überschussbeteiligung in der Lebensversicherung gilt auch für Altverträge bereits ab dem 1. Januar 2008. Die Neuregelung der Berechnung der Rückkaufswerte gilt ausschließlich für für Verträge, die nach dem 1. Januar 2008 ab geschlossen werden.</p> <p>Unter anderem ergeben sich folgende Änderungen bzw. Neuregelungen:</p> <p align="justify"> 1. Die <a href="http://www.sokolowski.org/blog/sonstiges/neues-versicherungsvertragsrecht-ab-1-januar-2008/295/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Zum 1. Januar 2008 wird die Reform des Versicherungsvertragsrechts in Kraft treten.  Es wird dann für alle ab dem 1.01.2008 geschlossenen Versicherungsverträge gelten. Auf laufende Verträge findet bis zum 31. Dezember 2008 altes Recht Anwendung.<span id="more-295"></span> Ab dem 1. Januar 2009 gilt dann auch für Altverträge das neue Recht. Lediglich die Neuregelung der Überschussbeteiligung in der Lebensversicherung gilt auch für Altverträge bereits ab dem 1. Januar 2008. Die Neuregelung der Berechnung der Rückkaufswerte gilt ausschließlich für für Verträge, die nach dem 1. Januar 2008 ab geschlossen werden.</p>
<p>Unter anderem ergeben sich folgende Änderungen bzw. Neuregelungen:</p>
<p align="justify"> 1.<br />
Die Versicherer müssen künftig das Beratungsgespräch mit dem Versicherungsnehmer dokumentieren. Wenn Anlass dafür besteht, ist der Versicherungsnehmer auch im laufenden Vertragsverhältnis zu beraten.</p>
<p align="justify"> 2.<br />
Die Beratung des Versicherungsnehmers durch das Versicherungsunternehmen ist künftig auf die Wünsche und Bedürfnisse der Versicherungsnehmers abzustellen. Der Rat muss klar und verständlich erteilt werden. Die Beratung muss dokumentiert werden.  Der Versicherungsnehmer kann jedoch auf Beratung eine Beratung und die Dokumentation der Beratung verzichten, z.B. weil es sich um eine einfache Versicherung handelt oder weil er bereits umfassend informiert ist. Ein solcher Verzicht ist nur wirksam, wenn er durch gesonderte schriftliche Erklärung erfolgt und der Versicherer den Versicherungsnehmer zuvor ausdrücklich auf die nachteiligen Auswirkungen des Verzichts hingewiesen hat.<br />
Soweit der Vertrag über einen selbständigen Vermittler abgeschlossen wird, gelten die Beratungs- oder Dokumentationspflichten für diesen entsprechend.<br />
Verletzen Versicherer oder Vermittler ihre Beratungs- oder Dokumentationspflichten, machen Sie sich schadensersatzpflichtig.</p>
<p align="justify"> 3.<br />
Eine weitere wichtige Neuerung besteht darin, dass der Versicherungsnehmer vor Vertragsschluss grundsätzlich nur solche Umstände anzuzeigen hat, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat.<br />
Verstöße des Versicherungsnehmers gegen die Anzeigepflicht berechtigen den Versicherer nur noch dann zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat. In den anderen Fällen kann der Versicherer den Vertrag lediglich unter bestimmten Voraussetzungen mit Wirkung für die Zukunft kündigen oder die Fortsetzung zu anderen Bedingungen verlangen. Der Versicherer muss seine Rechte innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Jahre in der privaten Krankenversicherung, ansonsten 5 Jahren bzw. bei vorsätzlichem oder arglistigem Handeln  des Versicherungsnehmers von 10 Jahren, geltend machen.</p>
<p align="justify"> 4.<br />
Bei einer Pflichtversicherung wird dem Geschädigten künftig in bestimmten Fällen ein Direktanspruch gegen den Versicherer eingeräumt. Ein solcher direkter Anspruch bestand bislang lediglich im Pflichtversicherungsgesetz bezüglich der KFZ-Haftpflichtversicherung.<br />
Künftig wird der Geschädigte darüber hinaus bei allen Pflichtversicherungen den Versicherer unmittelbar in Anspruch nehmen können, wenn über das Vermögen des Schädigers ein Insolvenzverfahren eröffnet, ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, oder wenn der Aufenthalt des Schädigers unbekannt ist.<br />
Betroffen hiervon ist zum Beispiel die Berufshaftpflichtversicherung der Rechtsanwälte.</p>
<p align="justify"> 5.<br />
Das Widerrufsrecht bei Versicherungsverträgen wird vereinheitlicht; es besteht unabhängig vom Vertriebsweg. Insbesondere können nach dem neuen Recht auch Handwerker und Freiberufler, nicht nur Verbraucher, einen Vertrag widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt zwei Wochen, bei der Lebensversicherung 30 Tage. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn dem Versicherungsnehmer sämtliche Vertragsbedingungen und Informationen übermittelt worden sind; die im bisherigen Recht vorhandene absolute Ausschlussfrist von einem Jahr entfällt ersatzlos.</p>
<p align="justify"> 6.<br />
Verletzt der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss vertragliche Pflichten oder andere Obliegenheiten grob fahrlässig, bemessen sich die Folgen künftig danach, wie stark sein Verschulden wiegt.<br />
Einfach fahrlässige Verstöße bleiben für den Versicherungsnehmer folgenlos. Bei grob fahrlässigen Verstößen des Versicherungsnehmers gegen Obliegenheiten kann die Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens gekürzt, jedoch nicht mehr vollständig versagt werden.</p>
<p align="justify"> 7.<br />
Wird der Versicherungsvertrag im Laufe des Versicherungsjahres von der Versicherung gekündigt oder durch Rücktritt beendet, muss der Versicherungsnehmer künftig die Prämie auch nur noch bis zu diesem Zeitpunkt zahlen.</p>
<p align="justify"> 8.<br />
Bedeutsam für die Versicherungsnehmer ist auch der ersatzlose Wegfall der Klagefrist. Bislang muss der Versicherungsnehmer seinen Anspruch auf die Versicherungsleistung binnen sechs Monaten geltend machen, nachdem der Versicherer die Leistung schriftlich abgelehnt hat.</p>
<p align="justify"> 9.<br />
Der Anspruch auf Überschussbeteiligung in der Lebensversicherung wird im Gesetz als Regelfall verankert. Erstmals erhält der Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Beteiligung an den stillen Reserven. Die Grundsätze für die Verteilung der Überschüsse werden bestimmt. Möglich bleibt es jedoch, Verträge ohne Überschussbeteiligung abzuschließen.</p>
<p align="justify"> 10.<br />
Der Rückkaufswert der Lebensversicherung ist künftig nach dem Deckungskapital der Versicherung zu berechnen. Dies gilt auch, wenn der Vertrag vorzeitig beendet wird.</p>
<p align="justify"> 11.<br />
Die Abschlusskosten der Lebensversicherung werden bei Kündigung auf die ersten 5 Vertragsjahre verteilt. Der Rückkaufswert fällt damit in den ersten Jahren höher aus.</p>
<p align="justify"> 12.<br />
Die Lebensversicherer sowie die privaten Krankenversicherer werden verpflichtet, die jeweiligen Abschluss- und Vertriebskosten zu beziffern und offenzulegen  Die Einzelheiten sollen in der Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV) geregelt werden.
</p>
<p align="justify"> Nährere Einzelheiten können unter anderem <a href="http://www.bmj.bund.de/enid/4cba851124d3f1d02c1258025651066d,3c5dc2706d635f6964092d0934373231093a0979656172092d0932303037093a096d6f6e7468092d093039093a095f7472636964092d0934373231/Pressestelle/Pressemitteilungen_58.html"  target="_blank">hier auf den  Seiten des BMJ</a> abgerufen werden.</p>
<p align="center"><a href="http://www.sokolowski.org/blog/sonstiges/entwurf-eines-gesetzes-zur-reform-des-versicherungsvertragsrecht/228/"  title="sokolowski.mobi">[...] siehe auch hier [...] </a></p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2010 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org/blog" >Anwalt bloggt</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Künstlersozialabgabe-Verordnung 2008</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/blog/sozialrecht/kunstlersozialabgabe-verordnung-2008/297/</link>
		<comments>http://www.sokolowski.org/blog/sozialrecht/kunstlersozialabgabe-verordnung-2008/297/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 20 Sep 2007 11:13:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[   Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[2008]]></category>
		<category><![CDATA[Änderung]]></category>
		<category><![CDATA[Künstlersozialabgabe]]></category>

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		<description><![CDATA[<p align="justify">Am 20. September 2007 wurde die Künstlersozialabgabe-Verordnung 2008 vom 7. September 2007 im Bundesgesetzblatt Teil I Seite 2287 veröffentlicht.</p> <p align="justify"> Hiernach wird der Prozentsatz in der Künstlersozialversicherung in 2008 4,9% betragen.</p> Copyright &#169; 2010 by Anwalt bloggt J. Sokolowski]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Am 20. September 2007 wurde die Künstlersozialabgabe-Verordnung 2008 vom 7. September 2007 im Bundesgesetzblatt Teil I Seite 2287 veröffentlicht.</p>
<p align="justify"> Hiernach wird der Prozentsatz in der Künstlersozialversicherung in 2008 4,9% betragen.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2010 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org/blog" >Anwalt bloggt</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Regierungsentwurf des Vaterschaftsgesetzes</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/blog/sonstiges/regierungsentwurf-des-vaterschaftsgesetzes/294/</link>
		<comments>http://www.sokolowski.org/blog/sonstiges/regierungsentwurf-des-vaterschaftsgesetzes/294/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 11 Jul 2007 11:29:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sonstiges]]></category>
		<category><![CDATA[2008]]></category>
		<category><![CDATA[Änderung]]></category>
		<category><![CDATA[Gesetz]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.sokolowski.org/blog/sonstiges/regierungsentwurf-des-vaterschaftsgesetzes/294/</guid>
		<description><![CDATA[<p align="justify"> Das Bundeskabinett hat nunmehr einen Regierungsentwurf zum Vaterschaftsgesetz vorgelegt.</p> <p align="justify"> Die Gesetzesänderungen sollen nunmehr in den Bundestag eingebracht und entsprechend den Vorgaben des BVerfG bis März 2008 in Kraft treten.</p> <p align="justify"> Der Entwurf sieht vor, Vätern, Müttern und Kindern einen Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der Abstammung und Duldung der Entnahme einer für die Untersuchung geeigneten Probe einzuräumen. Dieser Anspruch soll notwendigenfalls in einem familiengerichtlichen Verfahren durchgesetzt werden können. Hierdurch soll das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf Kenntnis der Abstammung gesetzlich geregelt werden. </p> <p align="justify"> Insbesondere soll ein neuer § 1598a <a href="http://www.sokolowski.org/blog/sonstiges/regierungsentwurf-des-vaterschaftsgesetzes/294/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify"> Das Bundeskabinett hat nunmehr einen Regierungsentwurf zum Vaterschaftsgesetz vorgelegt.</p>
<p align="justify"> Die Gesetzesänderungen sollen nunmehr in den Bundestag eingebracht und entsprechend den Vorgaben des BVerfG bis März 2008 in Kraft treten.<span id="more-294"></span></p>
<p align="justify"> Der Entwurf sieht vor, Vätern, Müttern und Kindern einen Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der Abstammung und Duldung der Entnahme einer für die Untersuchung geeigneten Probe einzuräumen. Dieser Anspruch soll notwendigenfalls in einem familiengerichtlichen Verfahren durchgesetzt werden können.<br />
Hierdurch soll das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf Kenntnis der Abstammung gesetzlich geregelt werden.
</p>
<p align="justify"> Insbesondere soll ein neuer <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1598a.html"  target="_blank" title="&sect; 1598a BGB: Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Kl&auml;rung der leiblichen Abstammung">§ 1598a in das BGB</a> eingefügt werden. Dieser soll wie folgt lauten:</p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<blockquote><p>§ 1598a Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der<br />
leiblichen Abstammung<br />
(1) Zur Klärung der leiblichen Abstammung des Kindes können<br />
1. der Vater jeweils von Mutter und Kind,<br />
2. die Mutter jeweils von Vater und Kind und<br />
3. das Kind jeweils von beiden Elternteilen<br />
verlangen, dass diese in eine genetische Abstammungsuntersuchung einwilligen und die Entnahme einer für die Untersuchung geeigneten genetischen Probe dulden. Die Probe muss nach den anerkannten Grundsätzen der Wissenschaft entnommen werden.<br />
(2) Auf Antrag eines Klärungsberechtigten, hat das Familiengericht eine nicht erteilte Einwilligung zu ersetzen und die Duldung einer Probeentnahme anzuordnen.<br />
(3) Das Gericht setzt das Verfahren aus, wenn und solange die Klärung der leiblichen Abstammung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls des minderjährigen Kindes begründen würde, die auch unter Berücksichtigung der Belange des Klärungsberechtigten für das Kind unzumutbar wäre.<br />
(4) Wer in eine genetische Abstammungsuntersuchung eingewilligt und eine genetische Probe abgegeben hat, kann von dem Klärungsberechtigten, der eine Abstammungsuntersuchung hat durchführen lassen, Einsicht in das Abstammungsgutachten oder Aushändigung einer Abschrift verlangen.</p></blockquote>
<p align="justify"> <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1600.html"  target="_blank" title="&sect; 1600 BGB: Anfechtungsberechtigte">§ 1600 BGB</a> soll um einen fünften Abssatz ergänzt werden:</p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<blockquote><p> (5) Die Anfechtung der Vaterschaft ist ausgeschlossen, wenn und solange die Folgen der Anfechtung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls des minderjährigen Kindes begründen würden, die auch unter Berücksichtigung der Belange des Anfechtungsberechtigten für das Kind unzumutbar wären. Wird eine Klage abgewiesen, weil die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen, steht dies einer erneuten Anfechtungsklage nicht entgegen; in diesem Fall beginnt die Frist des § 1600b Abs. 1 Satz 1 mit der Rechtskraft des klageabweisenden Urteils erneut. Das Gericht kann die Anfechtungsfrist durch Ausspruch im Tenor des Urteils auf einen von ihm festzulegenden Zeitraum verlängern, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 mit hoher Wahrscheinlichkeit auch nach Ablauf der nach Satz 2 neu beginnenden Anfechtungsfrist fortbestehen werden.</p></blockquote>
<p align="justify"> Die weiteren Änderungen des BGB sowie der ZPO ergeben sich aus dem Gesetzesentwurf.<br />
Dieser kann <a href="http://www.bmj.de/files/-/2318/RegE_Vaterschaftsfeststellung.pdf"  target="_blank">hier auf den Seiten des Bundesjustizministeriums im Volltext </a> abgerufen werden.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2010 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org/blog" >Anwalt bloggt</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Unternehmenssteuerreform wird am 25.5.07 im Bundestag verabschiedet</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/blog/sonstiges/unternehmenssteuerreform-wird-am-25507-im-bundestag-verabschiedet/284/</link>
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		<pubDate>Thu, 24 May 2007 06:12:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sonstiges]]></category>
		<category><![CDATA[2008]]></category>
		<category><![CDATA[Änderung]]></category>
		<category><![CDATA[Gesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Steuer]]></category>
		<category><![CDATA[Unternehmenssteuerreformgesetz 2008]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Der Finanzausschuss hat am 23.5.07 die gleichlautenden Gesetzentwürfe der Koalitionsfraktionen (16/4841) und der Bundesregierung (16/5377) für das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 in geänderter Fassung angenommen.</p> <p>Das Gesetz soll am 25.5.07 vom Bundestag verabschiedet werden. Die Koalitionsfraktionen hatten dem Ausschuss 41 Änderungsanträge vorgelegt, denen neben CDU/CSU und SPD teilweise auch die Linksfraktion zustimmte.</p> <p>Eine wesentliche Änderung, die zu jährlichen Steuermindereinnahmen von 400 Millionen Euro führen soll, ist die Aufnahme der Abschreibungen in die Ausgangsgröße für den Abzug von Zinsaufwendungen im Zuge der geplanten &#8220;Zinsschranke&#8221;. Ziel der Zinsschranke ist es, durch eine Beschränkung des Betriebskostenabzugs von Zinsen steuerschädliche Gestaltungen von Konzernen zu verhindern, <a href="http://www.sokolowski.org/blog/sonstiges/unternehmenssteuerreform-wird-am-25507-im-bundestag-verabschiedet/284/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Finanzausschuss hat am 23.5.07 die gleichlautenden Gesetzentwürfe der Koalitionsfraktionen (16/4841) und der Bundesregierung (16/5377) für das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 in geänderter Fassung angenommen.</p>
<p>Das Gesetz soll am 25.5.07 vom Bundestag verabschiedet werden.<br />
<span id="more-284"></span><br />
Die Koalitionsfraktionen hatten dem Ausschuss 41 Änderungsanträge vorgelegt, denen neben CDU/CSU und SPD teilweise auch die Linksfraktion zustimmte.</p>
<p>Eine wesentliche Änderung, die zu jährlichen Steuermindereinnahmen von 400 Millionen Euro führen soll, ist die Aufnahme der Abschreibungen in die Ausgangsgröße für den Abzug von Zinsaufwendungen im Zuge der geplanten &#8220;Zinsschranke&#8221;. Ziel der Zinsschranke ist es, durch eine Beschränkung des Betriebskostenabzugs von Zinsen steuerschädliche Gestaltungen von Konzernen zu verhindern, bei denen konzernuntypische Fremdfinanzierungen dazu dienen, in Deutschland den steuerpflichtigen Gewinn zu mindern.</p>
<p>Eine weitere Änderung, die mit Mindereinnahmen von 160 Millionen Euro verbunden sein soll, betrifft die Anhebung des möglichen Sofortabzugs von Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei so genannten geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG) von 100 Euro auf 150 Euro. In den Gesetzentwürfen war noch vorgesehen, die jetzige Sofortabzugsgrenze von 410 Euro auf 100 Euro abzusenken.</p>
<p>Der geplante Investitionsabzugsbetrag für mittelständische Unternehmen (<a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/7g.html"  target="_blank" title="&sect; 7g EStG: Investitionsabzugsbetr&auml;ge und Sonderabschreibungen zur F&ouml;rderung kleiner und mittlerer Betriebe">§ 7g EStG</a>), der die jetzige Ansparrücklage ablöst, soll von Unternehmen mit einem Betriebsvermögen von bis zu 235.000 Euro in Anspruch genommen werden können.</p>
<p>Ferner ist geplant, geschäftsübliche Skonti und vergleichbare wirtschaftliche Vorteile aus der Hinzurechnungsregelung zur Ermittlung der Gewerbesteuerschuld herauszunehmen.</p>
<p>Nähere Einzelheiten können <a target="_blank" href="http://www.bundestag.de/aktuell/hib/2007/2007_140/01"  targest="_blank">hier auf den Seiten des Bundestages</a> abgerufen werden.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2010 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org/blog" >Anwalt bloggt</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrecht</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/blog/sonstiges/entwurf-eines-gesetzes-zur-reform-des-versicherungsvertragsrecht/228/</link>
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		<pubDate>Tue, 21 Nov 2006 16:50:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sonstiges]]></category>
		<category><![CDATA[2008]]></category>
		<category><![CDATA[Änderung]]></category>
		<category><![CDATA[Gesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Versicherungsvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[VVG]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundeskabinett hat am 11. Oktober 2006 den Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts beschlossen. ... <a href="http://www.sokolowski.org/blog/sonstiges/entwurf-eines-gesetzes-zur-reform-des-versicherungsvertragsrecht/228/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Das Bundeskabinett hat am 11. Oktober 2006 den Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts beschlossen.</p>
<p align="justify"> Das Gesetz soll am  1. Januar 2008 in Kraft treten. Diese Frist hat das Bundesverfassungsgericht für die Änderungen in der Lebensversicherung gesetzt. Mit Inkrafttreten soll das Gesetz für alle dann laufenden Verträge gelten.</p>
<p align="justify"><span id="more-228"></span></p>
<p>Der Entwurf berücksichtigt Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Juli 2005, insbesondere zur Überschussbeteiligung in der Lebensversicherung, und des Bundesgerichtshofs, der sich in einer Entscheidung vom 12. Oktober 2005 u. a. zur Berechnung von Mindestrückkaufswerten geäußert hat.</p>
<p align="justify"> Unter anderem ist folgendes vorgesehen:</p>
<p align="justify"> Die Versicherer müssen die Versicherungsnehmer vor Abschluss eines Vertrages künftig besser beraten und informieren. Das Beratungsgespräch ist zu dokumentieren. Wenn Anlass besteht, ist auch im laufenden Vertragsverhältnis zu beraten; will ein Versicherungsnehmer z.B. einen Lebensversicherungsvertrag kündigen, sollte u. a auf die Möglichkeit hingewiesen werden, den Vertrag ohne Prämienzahlung fortzusetzen.</p>
<p align="justify"> Die Beratung ist auf die Wünsche und Bedürfnisse der Versicherungsnehmer abzustellen; der Rat muss klar und verständlich erteilt werden. Die Beratung muss dokumentiert werden. Im Streitfall erleichtert das dem Versicherungsnehmer die Beweisführung, z. B. wenn er den Versicherer wegen einer fehlerhaften Beratung auf Schadensersatz in Anspruch nehmen will. Der Versicherungsnehmer kann auf Beratung und/oder Dokumentation durch gesonderte schriftliche Erklärung verzichten, etwa weil es sich um eine einfache Versicherung handelt oder weil er bereits umfassend informiert ist (keine „Zwangsberatung“). Der Verzicht ist allerdings nur wirksam, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer zuvor ausdrücklich auf die nachteiligen Auswirkungen des Verzichts (z. B. die genannten Beweisprobleme) hingewiesen hat. Wenn der Vertrag über einen selbständigen Vermittler abgeschlossen wird, gelten die Beratungs- oder Dokumentationspflichten für den Vermittler. Verletzen Versicherer oder Vermittler ihre Beratungs- oder Dokumentationspflichten, sind sie schadensersatzpflichtig.</p>
<p align="justify"> Der Versicherer muss den Versicherungsnehmer künftig – wie bei anderen Verträgen auch – über die Vertragsbestimmungen und die allgemeinen Versicherungsbedingungen informieren, bevor der Versicherungsnehmer den Vertrag eingeht. Die bisherige Praxis, dem Versicherungsnehmer in der Regel erst mit dem Versicherungsschein sämtliche Vertragsunterlagen zuzuschicken (sog. Policenmodell), wird dem Interesse des Verbrauchers nicht gerecht, möglichst frühzeitig und umfassend über den Vertragsinhalt informiert zu werden. Welche Informationen dem Versicherungsnehmer mitzuteilen sind, wird in einer Rechtsverordnung geregelt werden. Insoweit bestehen EU-rechtliche Vorgaben, insbesondere in der Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher.</p>
<p align="justify"> Allerdings kann der Versicherungsnehmer als mündiger Verbraucher darauf verzichten, vor Abgabe der Vertragserklärung über einzelne Vertragsbestimmungen und/oder die Allgemeinen Versicherungsbedingungen informiert zu werden; zu seinem Schutz geht dies nur durch gesonderte schriftliche Erklärung. Der Verzicht kann insbesondere von Interesse sein, wenn es dem Versicherungsnehmer darum geht, den Versicherungsschutz möglichst schnell zu erhalten und er keinen eingehenden Informationsbedarf hat, etwa weil der von ihm gewünschte Vertrag für ihn überschaubar ist oder er sich selbst bereits umfassend informiert hat.</p>
<p align="justify"> Eine weitere Neuerung besteht darin, dass der Versicherungsnehmer vor Vertragsschluss grundsätzlich nur solche Umstände anzuzeigen hat, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat. Das Risiko einer Fehleinschätzung, ob ein Umstand für das versicherte Risiko erheblich ist, liegt damit nicht mehr beim Versicherungsnehmer. Der Versicherer muss seine Rechte innerhalb einer Ausschlussfrist (drei Jahre in der privaten Krankenversicherung, sonst 5 oder – bei vorsätzlichem oder arglistigem Handeln – 10 Jahre) geltend machen, da eine Rückabwicklung eines Vertrages oder eine rückwirkende Anpassung nach vielen Jahren den Versicherungsnehmer unzumutbar belasten kann.</p>
<p align="justify"> Bei allen Pflichtversicherungen wird der Geschädigte künftig einen Direktanspruch gegen den Versicherer erhalten. Die Regelung des für die Kraftfahrzeugversicherung geltenden Pflichtversicherungsgesetzes wird in das VVG übernommen und gilt künftig für alle Pflichtversicherungen. So soll es dem Geschädigten erleichtert werden, seine Ersatzansprüche zu realisieren.</p>
<p align="justify"> <em><strong>Beispiel:</strong> Ein Mandant verliert einen Schadensersatzprozess gegen seinen Anspruchsgegner durch fehlerhaftes Handeln seines Rechtsanwaltes. Er verlangt Schadensersatz von seinem Rechtsanwalt. Der Anwalt steht vor der Insolvenz. Der Mandant kann zukünftig direkt die Berufshaftpflichtversicherung in Anspruch nehmen und ggf. auf Schadensersatz verklagen.</em></p>
<p align="justify"> Künftig können alle Versicherungsverträge unabhängig vom Vertriebsweg und ohne Angabe von Gründen widerrufen werden. Bisher galt das nur bei Fernabsatzverträgen. Außerdem können nach dem neuen Recht alle Versicherungsnehmer ihre Vertragserklärung widerrufen, also nicht nur Verbraucher, sondern z. B. auch Handwerker und Freiberufler. Die Widerrufsfrist beträgt zwei Wochen, bei der Lebensversicherung 30 Tage. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn dem Versicherungsnehmer sämtliche Vertragsbedingungen und Informationen übermittelt worden sind.</p>
<p align="justify"> Verletzt der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss Anzeige- bzw. Obliegenheitspflichten, bemessen sich die Folgen künftig danach, wie stark sein Verschulden wiegt. Das geltende Alles-oder-Nichts-Prinzip wird aufgegeben.</p>
<p align="justify"> Wird der Versicherungsvertrag im Laufe des Versicherungsjahres von der Versicherung gekündigt oder durch Rücktritt beendet, muss der Versicherungsnehmer die Prämie auch nur bis zu diesem Zeitpunkt zahlen. Nach dem geltenden Recht schuldet er die volle Jahresprämie auch dann, wenn der Versicherungsvertrag nicht zum Ende der Versicherungsperiode (regelmäßig ein Jahr), sondern im Laufe des Versicherungsjahres endet.</p>
<p align="justify"> Bedeutsam für die Versicherungsnehmer ist auch der ersatzlose Wegfall der Klagefrist. Bislang muss der Versicherungsnehmer seinen Anspruch auf die Versicherungsleistung binnen sechs Monaten geltend machen, nachdem der Versicherer die Leistung schriftlich abgelehnt hat (<a href="http://dejure.org/gesetze/VVG/12.html"  target="_blank" title="&sect; 12 VVG: Versicherungsperiode">§ 12 Abs. 3 VVG</a>). Diese Sonderregelung, die auf eine einseitige Verkürzung der Verjährungsfrist zu Lasten der Versicherungsnehmer hinausläuft, ist nicht mehr zu rechtfertigen.</p>
<p align="justify"> Die Lebensversicherung hat für die private Altersvorsorge eine herausgehobene Bedeutung. Auch in der Lebensversicherung wird die Stellung des Versicherungsnehmers deutlich verbessert; die Transparenz wird erhöht.</p>
<p align="justify"> Der Anspruch auf Überschussbeteiligung wird im Gesetz als Regelfall verankert. Erstmals erhält der Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Beteiligung an den stillen Reserven. Die Grundsätze für die Verteilung der Überschüsse werden bestimmt. Möglich bleibt es, Verträge ohne Überschussbeteiligung abzuschließen, die bislang aber kaum praktische Bedeutung haben.</p>
<p align="justify"> Der Versicherungsnehmer soll – wie auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil zur Überschussbeteiligung vom 26. Juli 2005 vorgibt – in Zukunft angemessen auch an den noch nicht realisierten Gewinnen beteiligt werden (so genannte stille Reserven), soweit sie durch seine Beiträge erzielt worden sind. Die Versicherungsunternehmen müssen die stillen Reserven offen legen und den Versicherungsnehmer jährlich über den auf ihn entfallen Teil unterrichten. Die Hälfte der stillen Reserven, die durch die Beiträge des Versicherungsnehmers erwirtschaftet worden sind, ist bei Beendigung des Vertrages auszuzahlen. Die andere Hälfte verbleibt im Unternehmen, um Wertschwankungsrisiken ausgleichen zu können. Dieses Verfahren sichert dem einzelnen Versicherungsnehmer eine Beteiligung an den Reserven, berücksichtigt aber auch das Interesse der Versichertengemeinschaft an der Erhaltung von Reserven. Das Bundesverfassungsgericht hat ebenfalls beide Aspekte betont.</p>
<p align="justify"> Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes hat jeder Versicherungsnehmer diesen Anspruch, und zwar für die Restlaufzeit seines Vertrages nach Inkrafttreten. Bereits erfolgte Überschussbeteiligungen für die Zeit vor Inkrafttreten bleiben unberührt.</p>
<p align="justify"> Der Versicherungsnehmer ist darüber zu unterrichten, welche Leistungen zu erwarten sind. Die Angaben müssen realistisch sein und dem Versicherungsnehmer deutlich machen, dass es sich nur um Prognosen und nicht um garantierte Leistungszusagen handelt. Um Missbrauchsgefahren zu verhindern, werden die Versicherer verpflichtet, eine Modellrechnung zu überlassen, bei der die mögliche Ablaufleistung unter Zugrundelegung realistischer Zinssätze dargestellt wird.</p>
<p align="justify"> Der Rückkaufswert der Lebensversicherung ist künftig nach dem Deckungskapital der Versicherung zu berechnen; dies gilt auch, wenn der Vertrag vorzeitig beendet wird. Auch der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 12. Oktober 2005 so entschieden. Das Deckungskapital ist das Kapital, das vorhanden sein muss, um die Ansprüche des Versicherungsnehmers zu erfüllen. Der Rückkaufswert lässt sich so im Streitfall klar bestimmen. Für die Berechnung des Rückkaufswertes wurde bisher auf den unklaren und deswegen nicht transparenten Begriff des Zeitwerts der Versicherung abgestellt. Der nach dem Deckungskapital berechnete Rückkaufswert wird im Regelfall höher sein als der nach dem Zeitwert berechnete. Allerdings ist dies nicht primäres Ziel der Änderung. Auch insoweit wird – im Sinne der für die Überschussbeteiligung ergangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts – mehr Transparenz und Rechtsklarheit hergestellt.</p>
<p align="justify"> Die Abschlusskosten der Lebensversicherung werden künftig auf die ersten 5 Vertragsjahre verteilt. Vorbild ist insoweit das Modell der Riester-Rente. Der Rückkaufswert fällt damit in den ersten Jahren höher aus. Weil die gezahlten Prämien bisher zunächst – und zwar häufig in den ersten zwei Vertragsjahren – mit den Abschlusskosten des Vertrages verrechnet werden erhält der Versicherungsnehmer derzeit in der Regel keinen oder nur einen sehr geringen Rückkaufswert, wenn der Vertrag frühzeitig beendet wird.</p>
<p align="justify"> Weitere Einzelheiten können <a href="http://www.bmj.de/enid/02a8bb653f8ffcea877f7e6e9a7e2125,f2fa0e6d795f6d6f6e7468092d093131093a096d795f79656172092d0932303036093a09707265737365617274696b656c5f6964092d0932353739093a095f7472636964092d09313734/Presse/Pressemitteilungen_58.html"  target="_blank">hier auf den Seiten des Bundejustizministeriums</a> abgerufen werden.</p>
<p align="justify"><a href="http://www.sokolowski.org/blog/sonstiges/neues-versicherungsvertragsrecht-ab-1-januar-2008/295/"  title="sokolowski.org"> [...] siehe auch hier [...]</a></p>
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