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	<title>Anwalt bloggt &#187; ALG II</title>
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	<description>Joachim Sokolowski, Rechtsanwalt Strafrecht, Fachanwalt f&#252;r Sozialrecht</description>
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		<title>Kosten der Unterkunft: LSG NRW gegen LSG Hessen</title>
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		<pubDate>Sat, 22 May 2010 08:24:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[   Sozialrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[<p>In einem auf die Gewährung laufender Leistungen für die Unterkunft und Heizung gerichteten Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist ein Anordnungsgrund regelmäßig dann gegeben, wenn der Hilfesuchende glaubhaft macht, dass ohne deren Erlass nach Ablauf des nächstfolgenden Fälligkeitszeitpunktes für die Zahlung des Mietzinses ernsthaft mit einer Kündigung oder einer Räumungsklage zu rechnen ist (Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.12.1994, &#8211; 8 B 2650/94 -, NWVBl. 1995, S. 140 ff.; LSG NRW, Beschluss vom 13.08.2007, &#8211; L 9 B 102/07 AS ER -, m.w.N.; Beschluss vom 15.02.2007, &#8211; L 1 B 4/07 AS ER -; Beschluss vom 27.03.2007, &#8211; L <a href="http://www.sokolowski.org/blog/sozialrecht/kosten-der-unterkunft-lsg-nrw-gegen-lsg-hessen/1601/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<blockquote><p>In einem auf die Gewährung laufender Leistungen für die Unterkunft und Heizung gerichteten Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist ein Anordnungsgrund regelmäßig dann gegeben,<span id="more-1601"></span> wenn der Hilfesuchende glaubhaft macht, dass ohne deren Erlass nach Ablauf des nächstfolgenden Fälligkeitszeitpunktes für die Zahlung des Mietzinses ernsthaft mit einer Kündigung oder einer Räumungsklage zu rechnen ist (Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.12.1994, &#8211; 8 B 2650/94 -, NWVBl. 1995, S. 140 ff.; LSG NRW, Beschluss vom 13.08.2007, &#8211; L 9 B 102/07 AS ER -, m.w.N.; Beschluss vom 15.02.2007, &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=L 1 B 4/07 AS ER"  target="_blank" title="LSG Nordrhein-Westfalen, 15.02.2007 - L 1 B 4/07">L 1 B 4/07 AS ER</a> -; Beschluss vom 27.03.2007, &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=L 9 B 46/07 AS ER"  target="_blank" title="LSG Nordrhein-Westfalen, 27.03.2007 - L 9 B 46/07">L 9 B 46/07 AS ER</a> -; Beschluss vom 16.04.2007, &#8211; L <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=9 B 48/07"  target="_blank" title="BVerwG, 11.02.2008 - 9 B 48.07">9 B 48/07</a> AS ER -; Beschluss vom 06.10.2006, &#8211; L 12 B 120/06 AS ER &#8211; und Beschluss vom 15.01.2007, &#8211; L 12 B 199/06 AS -, jeweils m.w.N.), nicht hingegen bereits dann, wenn nicht ersichtlich ist, aus welchen Mitteln der nicht gedeckte Unterkunftsbedarf bestritten werden kann (LSG NRW, Beschluss vom 13.08.2007, &#8211; L 9 B 102/07 AS ER -, m.w.N.; a. A.: Hessisches Landessozialgericht, a.a.O.).</p></blockquote>
<p>Dies hat das LSG Nordrhein-Westfalen in seinem Beschluss vom 5. Mai 2010 in dem Verfahren <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=L 12 AS 223/10 B ER"  target="_blank" title="LSG Nordrhein-Westfalen, 05.05.2010 - L 12 AS 223/10">L 12 AS 223/10 B ER</a> festgestellt.</p>
<p>Die Entscheidung kann <a href="http://www.justiz.nrw.de/nrwe/sgs/lsg_nrw/j2010/L_12_AS_223_10_B_ERbeschluss20100505.html"  target="_blank">hier auf den Seiten der Justiz NRW im Volltext</a> aberufen werden. </p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2010 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org/blog" >Anwalt bloggt</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		<title>Übernahme der Kosten der Unterkunft</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/blog/sozialrecht/ubernahme-der-kosten-der-unterkunft/1036/</link>
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		<pubDate>Fri, 19 Feb 2010 07:33:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[   Sozialrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Hartz IV]]></category>
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		<category><![CDATA[SG Fulda]]></category>
		<category><![CDATA[SGB II]]></category>
		<category><![CDATA[Volltext]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Das SG Fulda hat sich in seiner Entscheidung vom 27.01.2010 in dem Verfahren S 10 AS 53/09 u.a. mit der Berechnung der Kosten der Unterkunft (KdU) im Rahmen von Grundsicherungsleistungen befasst.</p> <p>Das Gericht stellte u.a. folgendes fest:</p> <p> Bei Nichtvorliegen eines schlüssigen Konzepts zur Ermittlung der Unterkunftskosten und mangelnden Erkenntnismöglichkeiten des Gerichts sind die Kosten in tatsächlicher Höhe zu übernehmen, solange sie nicht evident unangemessen sind. Die Evidenzgrenze wird &#8211; bezogen auf den konkret streitgegenständlichen Zeitraum Februar bis Juli 2009 &#8211; nicht erreicht, solange die Tabellenwerte des § 12 WoGG zuzüglich eines Zuschlages i.H.v. weiteren 10 % nicht überschritten <a href="http://www.sokolowski.org/blog/sozialrecht/ubernahme-der-kosten-der-unterkunft/1036/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das SG Fulda hat sich in seiner Entscheidung vom 27.01.2010 in dem Verfahren <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=S 10 AS 53/09"  target="_blank" title="SG Fulda, 27.01.2010 - S 10 AS 53/09">S 10 AS 53/09</a> u.a. mit der Berechnung der Kosten der Unterkunft (KdU) im Rahmen von Grundsicherungsleistungen befasst.<span id="more-1036"></span></p>
<p>Das Gericht stellte u.a. folgendes fest:</p>
<blockquote><p>    Bei Nichtvorliegen eines schlüssigen Konzepts zur Ermittlung der Unterkunftskosten und mangelnden Erkenntnismöglichkeiten des Gerichts sind die Kosten in tatsächlicher Höhe zu übernehmen, solange sie nicht evident unangemessen sind. Die Evidenzgrenze wird &#8211; bezogen auf den konkret streitgegenständlichen Zeitraum Februar bis Juli 2009 &#8211; nicht erreicht, solange die Tabellenwerte des § 12 WoGG zuzüglich eines Zuschlages i.H.v. weiteren 10 % nicht überschritten werden.</p></blockquote>
<p>Diese Feststellung begründet das Gericht insbesondere wie folgt:</p>
<blockquote><p>
    Die Angemessenheit der Wohnkosten ist nach ständiger Rechtsprechung des BSG (Urt. vom 22.09.2009 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 4 AS 18/09 R"  target="_blank" title="BSG, 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R">B 4 AS 18/09 R</a> sowie vom 18.06.2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 14/7b AS 44/06 R"  target="_blank" title="BSG, 18.06.2008 - B 14/7b AS 44/06 R">B 14/7b AS 44/06 R</a>, beide zit. nach juris) in mehreren Schritten zu prüfen: Zunächst ist die angemessene Wohnungsgröße zu ermitteln. Alsdann ist festzustellen, ob die angemietete Wohnung dem Produkt aus angemessener Wohnfläche und Standard entspricht, der sich in der Wohnungsmiete niederschlägt. Vergleichsmaßstab sind insoweit die räumlichen Gegebenheiten am Wohnort des Hilfebedürftigen, wobei die örtlichen Gegebenheiten auf dem Wohnungsmarkt zu ermitteln und zu berücksichtigen sind (abstrakte Angemessenheit). Schlussendlich gilt es festzustellen, ob für den Hilfebedürftigen eine andere bedarfsgerechte und kostengünstigere Wohnung konkret verfügbar und zugänglich war (konkrete Angemessenheit).</p>
<p>[...]</p>
<p>    Demgegenüber sieht sich die Kammer allerdings nicht in der Lage, ausgehend von den durch den Beklagten vorgelegten Wohnungsunterlagen den maßgeblichen Wohnungsmarkt festzulegen und die hypothetische Referenzmiete zu ermitteln. Das BSG hat hierzu folgende Grundsätze aufgestellt (Urt. vom 22.09.2009 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 4 AS 18/09 R"  target="_blank" title="BSG, 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R">B 4 AS 18/09 R</a>, zit. nach juris):</p>
<p>    „Ziel der Ermittlungen des Grundsicherungsträgers ist es, einen Quadratmeterpreis für Wohnungen einfachen Standards zu ermitteln, um diesen nach Maßgabe der Produkttheorie mit der dem Hilfeempfänger zugestandenen Quadratmeterzahl zu multiplizieren und so die angemessene Miete feststellen zu können.</p>
<p>    Eine pauschale bundeseinheitliche Grenze (Quadratmeterpreis) scheidet hierbei aus, da einerseits auf die konkreten Verhältnisse abzustellen ist, die Kosten für Wohnraum in den einzelnen Vergleichsräumen andererseits sehr unterschiedlich sein können. Um trotzdem ein gleichmäßiges Verwaltungshandeln auch innerhalb eines Vergleichsraums zu gewährleisten, muss die Ermittlung der regionalen Angemessenheitsgrenze (Urteil vom 18.6.2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 14/7b AS 44/06 R"  target="_blank" title="BSG, 18.06.2008 - B 14/7b AS 44/06 R">B 14/7b AS 44/06 R</a>) auf Grundlage eines überprüfbaren &#8220;schlüssigen Konzepts&#8221; erfolgen. Das schlüssige Konzept soll die hinreichende Gewähr dafür bieten, dass die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Mietwohnungsmarktes wiedergegeben werden (vgl BSG, Urteil vom 18.6.2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 14/7b AS 44/06 R"  target="_blank" title="BSG, 18.06.2008 - B 14/7b AS 44/06 R">B 14/7b AS 44/06 R</a> = FEVS 60, 145, 149; vgl auch BSG, Urteil vom 19.3.2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 11b AS 41/06 R"  target="_blank" title="BSG, 19.03.2008 - B 11b AS 41/06 R">B 11b AS 41/06 R</a> = SozR 4-4200 § 22 Nr 7 RdNr 23) . Dabei muss der Grundsicherungsträger nicht zwingend auf einen einfachen oder qualifizierten Mietspiegel iS der §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/558c.html"  target="_blank" title="&sect; 558c BGB: Mietspiegel">558c</a> und <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/558d.html"  target="_blank" title="&sect; 558d BGB: Qualifizierter Mietspiegel">558d BGB</a> abstellen (vgl Urteil des 7b. Senats vom 7.11.2006 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 7b AS 18/06 R"  target="_blank" title="BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R">B 7b AS 18/06 R</a>, BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr 3; BSG, Urteil vom 18.6.2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 14/7b AS 44/06 R"  target="_blank" title="BSG, 18.06.2008 - B 14/7b AS 44/06 R">B 14/7b AS 44/06 R</a> = juris RdNr 7). Entscheidend ist vielmehr, dass den Feststellungen des Grundsicherungsträgers ein Konzept zu Grunde liegt, dieses im Interesse der Überprüfbarkeit des Ergebnisses schlüssig und damit die Begrenzung der tatsächlichen Unterkunftskosten auf ein &#8220;angemessenes Maß&#8221; hinreichend nachvollziehbar ist.</p>
<p>    Ein Konzept ist ein planmäßiges Vorgehen des Grundsicherungsträgers im Sinne der systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenngleich orts- und zeitbedingter Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Vergleichsraum und nicht nur ein punktuelles Vorgehen von Fall zu Fall.</p>
<p>    Schlüssig ist das Konzept, wenn es mindestens die folgenden Voraussetzungen erfüllt:</p>
<p>    = Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen (keine Ghettobildung),<br />
    = es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung, zB welche Art von Wohnungen &#8211; Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete <vergleichbarkeit>, Differenzierung nach Wohnungsgröße,<br />
    = Angaben über den Beobachtungszeitraum,<br />
    = Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, zB Mietspiegel),<br />
    = Repräsentativität des Umfangs der eingezogenen Daten,<br />
    = Validität der Datenerhebung,<br />
    = Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung und<br />
    = Angaben über die gezogenen Schlüsse (zB Spannoberwert oder Kappungsgrenze).</p>
<p>    Ausgehend von diesen Grundsätzen kann auch unter Zuhilfenahme der vom Beklagten vorgelegten Wohnungsunterlagen nicht hinreichend geprüft werden, welche Aufwendungen für eine einfache Wohnung mit einer abstrakt angemessenen Größe von 60 m² im unteren Segment des hier maßgeblichen Wohnungsmarktes zu zahlen sind. Es ist bereits nicht nachzuvollziehen, wie der Beklagte für seinen Zuständigkeitsbereich die Beschaffenheit des örtlichen Wohnungsmarktes ermittelt hat. Ausgehend von der vorgelegten Auswertung der Wohnungsangebote aus den regionalen Zeitungen, dem Internet und den anrufenden Vermietern muss davon ausgegangen werden, dass im gesamten Jahr 2008 für die Gemeinde W. lediglich 22 Wohnungsangebote betreffen Wohnungen mit einer Wohnfläche um 60 m² und im Jahr 2009 insgesamt lediglich 37 solcher Wohnungsangebote ausgewertet wurden. Eine solch geringe Zahl ausgewerteter Wohnungsangebote kann bei einer Gemeinde mit mehr als 12.000 Einwohnern keinesfalls als repräsentativ bezeichnet werden. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass aus der Aufstellung des Beklagten in keiner Weise hervorgeht, inwieweit hier die den Mietpreis bestimmenden Faktoren (Wohnungsstandard, Wohnungsausstattung etc.) in die Auswertung mit eingeflossen sind. Angesichts der Tatsache, dass die Angebotsmieten aus den regionalen Zeitungsannoncen, dem Internet sowie aus Angeboten von Vermietern, welche selbst auf den Beklagten zugekommen sind, entstammen, muss vielmehr unterstellt werden, dass diese Faktoren keinerlei Berücksichtigung fanden. Bezogen auf die von dem Beklagten vorgelegten Prosoz-Daten gilt im Ergebnis nichts anderes, so dass nach alledem festzuhalten ist, dass das entsprechend den Grundsätzen des BSG stets erforderliche schlüssige Konzept, auf welchem die Datengrundlage der Grundsicherungsträgers beruhen muss, hier nicht erkennbar ist.</p>
<p>    Darüber hinaus ist die Kammer zu der Auffassung gelangt, dass im vorliegenden Fall auch keine Ermittlungen seitens des Gerichts zur Feststellung der hypothetischen Referenzmiete angezeigt sind. Nach Auffassung des BSG (Urt. vom 22.09.2009 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 4 AS 18/09 R"  target="_blank" title="BSG, 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R">B 4 AS 18/09 R</a>) ist es</p>
<p>    „im Wesentlichen Sache der Grundsicherungsträger, für ihren Zuständigkeitsbereich ein schlüssiges Konzept zu entwickeln, auf dessen Grundlage die erforderlichen Daten zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenze zu erheben und auszuwerten. Die anhand eines solchen Konzeptes erzielbaren Erkenntnisse sind vom Grundsicherungsträger daher grundsätzlich schon für eine sachgerechte Entscheidung im Verwaltungsverfahren notwendig und in einem Rechtsstreit vom Grundsicherungsträger vorzulegen. Entscheidet der Grundsicherungsträger ohne eine hinreichende Datengrundlage, ist er im Rahmen seiner prozessualen Mitwirkungspflicht nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/103.html"  target="_blank">103 Satz 1</a>, 2. Halbsatz SGG gehalten, dem Gericht eine möglichst zuverlässige Entscheidungsgrundlage zu verschaffen und ggf eine unterbliebene Datenerhebung und -aufbereitung nachzuholen. Es kann von dem gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/6.html"  target="_blank" title="&sect; 6 SGB II: Tr&auml;ger der Grundsicherung f&uuml;r Arbeitsuchende">6 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB II</a> für die Leistungen nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/22.html"  target="_blank" title="&sect; 22 SGB II: Leistungen f&uuml;r Unterkunft und Heizung">22 SGB II</a> zuständigen kommunalen Träger erwartet werden, dass er die bei ihm vorhandenen Daten sowie die persönlichen und/oder sachlichen Voraussetzungen für die Erhebung und Auswertung der erforderlichen Daten zur Verfügung stellt. Diese Ermittlungspflicht geht nicht ohne Weiteres auf das Sozialgericht über, wenn sich das Konzept des Grundsicherungsträgers als nicht tragfähig (schlüssig) erweist oder bei einem an sich schlüssigen Konzept die erforderlichen Daten nicht oder nicht ordnungsgemäß erhoben worden sind.</p>
<p>    Liegt der Bestimmung der Angemessenheitsgrenze des Grundsicherungsträgers ein schlüssiges Konzept nicht zu Grunde, besteht für das Sozialgericht die Möglichkeit, den angefochtenen Verwaltungsakt innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Eingang der Akten alle Bescheide nach <a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/131.html"  target="_blank">§ 131 Abs 2 SGG</a> aufzuheben. Die Belange der Beklagten können dadurch gewahrt werden, dass das Gericht bis zum Erlass eines neuen Verwaltungsaktes eine einstweilige Regelung trifft (<a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/131.html"  target="_blank">§ 131 Abs 5 Satz 2 SGG</a>) die auch in der Verpflichtung zur Fortzahlung der tatsächlichen Unterkunftskosten bestehen kann. Steht nach Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten zur Überzeugung des Gerichts fest, dass keine solchen Erkenntnismöglichkeiten mehr vorhanden sind &#8211; etwa durch Zeitablauf &#8211; sind vom Grundsicherungsträger die tatsächlichen Aufwendungen des Hilfebedürftigen für Unterkunft zu übernehmen. Sie sind allerdings auch in diesem Fall nicht völlig unbegrenzt zu übernehmen, sondern nur bis zur Höhe der durch einen Zuschlag maßvoll erhöhten Tabellenwerte in § 8 WoGG.“<br />
</vergleichbarkeit></p></blockquote>
<p>Bleibt meines Erachtens aber immer noch die Frag ob, mit welchen Aufschlägen und warum die Wohngeldtabelle herangezogen werden kann, um die angemessenen Kosten der Unterkunft zu ermitteln.</p>
<p>Die Entscheidung kann <a href="http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/1f4u/page/bslaredaprod.psml?pid=Dokumentanzeige&#038;showdoccase=1&#038;js_peid=Trefferliste&#038;documentnumber=1&#038;numberofresults=19&#038;fromdoctodoc=yes&#038;doc.id=JURE100056290%3Ajuris-r03&#038;doc.part=L&#038;doc.price=0.0&#038;doc.hl=1#focuspoint"  target="_blank">hier auf den Seiten des Hessenrechts im Volltext</a> eingesehen werden.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2010 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org/blog" >Anwalt bloggt</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		</item>
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		<title>Regelleistungen nach dem SGB II (Hartz IV) sind verfassungswidrig</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/blog/sozialrecht/regelleistungen-nach-dem-sgb-ii-hatz-iv-sind-verfassungswidrig/967/</link>
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		<pubDate>Tue, 09 Feb 2010 09:34:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[   Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[ALG II]]></category>
		<category><![CDATA[Art 1 GG]]></category>
		<category><![CDATA[Änderung]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
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		<guid isPermaLink="false">http://www.sokolowski.org/blog/?p=967</guid>
		<description><![CDATA[<p>Das Bundesverfassungsgericht hat heute, am 9. Februar 2010 sein Urteil in den Verfahren 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09 und 1 BvL 4/09 verkündet und den Inhalt vorab in einer Pressemitteilung, die hier abgerufen werden kann, bekannt gegegeben.</p> <p>Das BVerfG hat entschieden, dass die Vorschriften des SGB II, die die Regelleistung für Erwachsene und Kinder betreffen, nicht den verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG erfüllen.</p> <p>Die Vorschriften bleiben jedoch bis zu einer Neuregelung, für die das Gericht dem Gesetzgeber eine Frist bis zum 31. <a href="http://www.sokolowski.org/blog/sozialrecht/regelleistungen-nach-dem-sgb-ii-hatz-iv-sind-verfassungswidrig/967/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesverfassungsgericht hat heute, am 9. Februar 2010 sein Urteil in den Verfahren  <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvL 1/09"  target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">1 BvL 1/09</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvL 3/09"  target="_blank" title="(3 zugeordnete Entscheidungen)">1 BvL 3/09</a> und <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvL 4/09"  target="_blank" title="(3 zugeordnete Entscheidungen)">1 BvL 4/09</a> verkündet und den Inhalt vorab in einer Pressemitteilung, die <a href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg10-005.html"  target="_blank">hier abgerufen werden kann</a>, bekannt gegegeben.<span id="more-967"></span></p>
<p>Das BVerfG hat entschieden, dass die Vorschriften des SGB II, die die Regelleistung für Erwachsene und Kinder  betreffen, nicht den verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/1.html"  target="_blank">Art. 1 Abs. 1 GG</a> in Verbindung mit <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/20.html"  target="_blank">Art. 20 Abs. 1 GG</a> erfüllen.</p>
<p>Die Vorschriften bleiben jedoch bis zu einer Neuregelung, für die das Gericht dem Gesetzgeber eine Frist bis zum 31. Dezember 2010 gegeben hat, weiter anwendbar. </p>
<p>Beid er Neuregelung ist auch  ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherstellung eines unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarfs für  die nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/7.html"  target="_blank" title="&sect; 7 SGB II: Berechtigte">7 SGB II</a> Leistungsberechtigten vorzusehen. Ein solcher Bedarf ist nach Auffassung des BVerfG zur<br />
Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums zwingend<br />
zu decken.<br />
Bis zur Neuregelung durch den Gesetzgeber wird angeordnet, dass dieser Anspruch nach Maßgabe der Urteilsgründe unmittelbar aus <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/1.html"  target="_blank">Art. 1 Abs. 1 GG</a> in Verbindung mit <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/20.html"  target="_blank">Art. 20 Abs. 1 GG</a> zu Lasten des Bundes geltend gemacht werden kann. </p>
<p>Zur Begründung wurde unter anderem folgendes ausgeführt:</p>
<blockquote><p>Die Regelleistung von 345 Euro ist nicht in verfassungsgemäßer Weise ermittelt worden, weil von den Strukturprinzipien des Statistikmodells ohne sachliche Rechtfertigung abgewichen worden ist.
</p></blockquote>
<hr />
<blockquote><p> Die Ermittlung der Regelleistung in Höhe von 311 Euro für in Bedarfsgemeinschaft zusammenlebende Partner genügt nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen, weil sich die Mängel bei der Ermittlung der Regelleistung für Alleinstehende hier fortsetzen, denn sie wurde auf der Basis jener Regelleistung ermittelt. Allerdings beruht die Annahme, dass für die Sicherung des Existenzminimums von zwei Partnern ein Betrag in Höhe von 180 % des entsprechenden Bedarfs eines Alleinstehenden ausreicht, auf einer ausreichenden empirischen Grundlage. </p></blockquote>
<hr />
<blockquote><p> Das Sozialgeld für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres von 207 Euro genügt nicht den verfassungsrechtlichen Vorgaben, weil es von der bereits beanstandeten Regelleistung in Höhe von 345 Euro abgeleitet ist. Darüber hinaus beruht die Festlegung auf keiner vertretbaren Methode zur Bestimmung des Existenzminimums eines Kindes im Alter bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres. Der Gesetzgeber hat jegliche Ermittlungen zum spezifischen Bedarf eines Kindes, der sich im  Unterschied zum Bedarf eines Erwachsenen an kindlichen Entwicklungsphasen und einer kindgerechten Persönlichkeitsentfaltung auszurichten hat, unterlassen. Sein vorgenommener Abschlag von 40 % gegenüber der Regelleistung für einen Alleinstehenden beruht auf einer freihändigen Setzung ohne empirische und methodische Fundierung.<br />
Insbesondere blieben die notwendigen Aufwendungen für Schulbücher,<br />
Schulhefte, Taschenrechner etc. unberücksichtigt, die zum existentiellen Bedarf eines Kindes gehören. Denn ohne Deckung dieser Kosten droht hilfebedürftigen Kindern der Ausschluss von Lebenschancen. Auch fehlt eine differenzierte Untersuchung des Bedarfs von kleineren und größeren Kindern.
</p></blockquote>
<hr />
<blockquote><p>Diese Verfassungsverstöße sind weder durch die Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2003 und die Neubestimmung des regelsatzrelevanten Verbrauchs zum 1. Januar 2007 noch durch die Mitte 2009 in Kraft getretenen §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/74.html"  target="_blank">74</a> und <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/24a.html"  target="_blank">24a SGB II</a> beseitigt worden. </p></blockquote>
<hr />
<blockquote><p>Es ist mit <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/1.html"  target="_blank">Art. 1 Abs. 1 GG</a> in Verbindung mit <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/20.html"  target="_blank">Art. 20 Abs. 1 GG</a> zudem unvereinbar, dass im SGB II eine Regelung fehlt, die einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherstellung eines zur Deckung des menschenwürdigen Existenzminimums unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarfs vorsieht. Ein solcher ist für denjenigen Bedarf erforderlich, der deswegen nicht schon von den §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/20.html"  target="_blank" title="&sect; 20 SGB II: Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts">20</a> ff. SGB II abgedeckt wird, weil die Einkommens- und Verbrauchsstatistik, auf der die Regelleistung beruht, allein den Durchschnittsbedarf in üblichen Bedarfssituationen widerspiegelt, nicht aber einen darüber hinausgehenden, besonderen Bedarf aufgrund atypischer Bedarfslagen.</p></blockquote>
<p><a href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/ls20100209_1bvl000109.html"  target="_blank">Das komplette Urteil kann hier auf den Seiten des BVerfG abgerufen werden.</a></p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2010 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org/blog" >Anwalt bloggt</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Abwrackprämie in Hessen kein Einkommen</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/blog/sozialrecht/abwrackpramie-in-hessen-kein-einkommen/873/</link>
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		<pubDate>Thu, 28 Jan 2010 11:22:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[   Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[ALG II]]></category>
		<category><![CDATA[Abwrackprämie]]></category>
		<category><![CDATA[Einkommen]]></category>
		<category><![CDATA[Hartz IV]]></category>
		<category><![CDATA[L 6 AS 515/09 B ER]]></category>
		<category><![CDATA[LSG Hessen]]></category>
		<category><![CDATA[Umweltprämie]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Wie ich bereits hier dargestellt habe, ist derzeit umstritten, ob die allgemein als Abwrackprämie bezeichnete Umweltprämie bei der Berechnung der Grundsicherungsleistungen als Einkommen zu berücksichtigen ist.</p> <p>Das LSG Hessen hat nunmehr in seiner Entscheidung vom 15.01.2010 in dem Verfahren L 6 AS 515/09 B ER folgendes festgestellt:</p> Die staatliche Umweltprämie (sog. Abwrackprämie) ist eine zweckbestimmte Einnahme im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a SGB II. Die der Umweltprämie eigene öffentlich-rechtliche Zweckrichtung würde vereitelt, wenn der Leistungsträger sie als leistungsminderndes Einkommen berücksichtigte.</p> Die Zahlung der Umweltprämie verringert nicht den Hilfebedarf des Empfängers, so dass daneben Leistungen <a href="http://www.sokolowski.org/blog/sozialrecht/abwrackpramie-in-hessen-kein-einkommen/873/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wie ich bereits <a href="http://www.sokolowski.org/blog/sozialrecht/ist-die-abwrackpramie-einkommen-nach-dem-sgb-ii/836/"  target="_blank">hier</a> dargestellt habe, ist derzeit umstritten,<span id="more-873"></span> ob die allgemein als Abwrackprämie bezeichnete Umweltprämie bei der Berechnung der Grundsicherungsleistungen als Einkommen zu berücksichtigen ist.</p>
<p>Das LSG Hessen hat nunmehr in seiner Entscheidung vom 15.01.2010 in dem Verfahren <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=L 6 AS 515/09 B ER"  target="_blank" title="LSG Hessen, 15.01.2010 - L 6 AS 515/09">L 6 AS 515/09 B ER</a> folgendes festgestellt:</p>
<blockquote>
<ol>
<li>Die staatliche Umweltprämie (sog. Abwrackprämie) ist eine zweckbestimmte Einnahme im Sinne des § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/11.html"  target="_blank" title="&sect; 11 SGB II: Zu ber&uuml;cksichtigendes Einkommen">11 Abs. 3 Nr. 1</a> Buchstabe a SGB II. Die der Umweltprämie eigene öffentlich-rechtliche Zweckrichtung würde vereitelt, wenn der Leistungsträger sie als leistungsminderndes Einkommen berücksichtigte.</p>
</li>
<li>Die Zahlung der Umweltprämie verringert nicht den Hilfebedarf des Empfängers, so dass daneben Leistungen nach dem SGB II gerechtfertigt sind.
</li>
<li>Soweit das neu angeschaffte Kraftfahrzeug Vermögen im Sinne des § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/12.html"  target="_blank" title="&sect; 12 SGB II: Zu ber&uuml;cksichtigendes Verm&ouml;gen">12 SGB II</a> darstellt, kommt eine Berücksichtigung nur in Betracht, wenn die Angemessenheitsgrenze des § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/12.html"  target="_blank" title="&sect; 12 SGB II: Zu ber&uuml;cksichtigendes Verm&ouml;gen">12 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB II</a> (von 7.500,00 €) überschritten wird und der verbleibende Betrag die gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/12.html"  target="_blank" title="&sect; 12 SGB II: Zu ber&uuml;cksichtigendes Verm&ouml;gen">12 Abs. 2 SGB II</a> abzusetzenden Freibeträge übersteigt.</li>
</ol>
</blockquote>
<p>Es handelt sich hier jedoch lediglich um eine Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Die weitere Entwicklung der Rechtsprechung bleibt abzuwarten&#8230;</p>
<p><a href="http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/w4g/page/bslaredaprod.psml?pid=Dokumentanzeige&#038;showdoccase=1&#038;js_peid=Trefferliste&#038;documentnumber=2&#038;numberofresults=6&#038;fromdoctodoc=yes&#038;doc.id=JURE100054498%3Ajuris-r01&#038;doc.part=L&#038;doc.price=0.0&#038;doc.hl=1#focuspoint"  target="_blank">Die Entscheidung kann hier auf der Seite der Landesrechtsprechung im Volltext abgerufen werden.</a></p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2010 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org/blog" >Anwalt bloggt</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>ALG II: Ist die Abwrackprämie Einkommen?</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/blog/sozialrecht/ist-die-abwrackpramie-einkommen-nach-dem-sgb-ii/836/</link>
		<comments>http://www.sokolowski.org/blog/sozialrecht/ist-die-abwrackpramie-einkommen-nach-dem-sgb-ii/836/#comments</comments>
		<pubDate>Sat, 23 Jan 2010 13:58:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[   Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[ALG II]]></category>
		<category><![CDATA[Abwrackprämie]]></category>
		<category><![CDATA[Anrechnung]]></category>
		<category><![CDATA[§ 11 SGB II]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesregierung]]></category>
		<category><![CDATA[Einkommen]]></category>
		<category><![CDATA[L 7 AS 831/09 B ER]]></category>
		<category><![CDATA[LSG Bayern]]></category>
		<category><![CDATA[LSG NRW]]></category>
		<category><![CDATA[LSG Sachsen-Anhalt]]></category>
		<category><![CDATA[SGB II]]></category>
		<category><![CDATA[SGB XII]]></category>
		<category><![CDATA[Umweltprämie]]></category>
		<category><![CDATA[zweckbestimmte Einnahme]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Umstritten ist bislang, ob die landläufig als Abwrackprämie bezeichnete Umweltprämie die in 2009 für das Verschrotten eine Altfahrzeuges bei Neukauf eines Fahrzeuges gezahlt wurde, bei der Berechnung des Grundsicherungsanspruches nach dem SGB II (ALG II) oder auch nach dem SGB XII als Einkommen anzurechnen, oder ob diese als zweckbestimmte Einnahme nach § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist.</p> <p>Die Rechtsprechung der Landessozialgerichte ist uneinheitlich: für die Anrechnung als Einkommen ist das LSG NRW (Beschluss vom 03.07.2009, L 20 B 59/09 AS ER). Gegen eine Anrechnung als Einkommen ist das LSG Sachsen-Anhalt (Beschluss <a href="http://www.sokolowski.org/blog/sozialrecht/ist-die-abwrackpramie-einkommen-nach-dem-sgb-ii/836/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Umstritten ist bislang, ob die landläufig als Abwrackprämie bezeichnete <a href="http://www.bafa.de/bafa/de/wirtschaftsfoerderung/umweltpraemie/index.html"  target="_blank">Umweltprämie</a> die in 2009 für das Verschrotten eine Altfahrzeuges bei Neukauf eines Fahrzeuges gezahlt wurde, bei der Berechnung des Grundsicherungsanspruches nach dem SGB II (ALG II) oder auch nach dem SGB XII als Einkommen anzurechnen,<span id="more-836"></span> oder ob diese als zweckbestimmte Einnahme nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/11.html"  target="_blank" title="&sect; 11 SGB II: Zu ber&uuml;cksichtigendes Einkommen">11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II</a> nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist.</p>
<p>Die Rechtsprechung der Landessozialgerichte ist uneinheitlich: für die Anrechnung als Einkommen ist das LSG NRW (Beschluss vom 03.07.2009, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=L 20 B 59/09 AS ER"  target="_blank" title="LSG Nordrhein-Westfalen, 03.07.2009 - L 20 B 59/09">L 20 B 59/09 AS ER</a>). Gegen eine Anrechnung als Einkommen ist das LSG Sachsen-Anhalt (Beschluss vom 06.10.2009, L 5 As 265/09 B ER).<br />
Die Bundesregierung spricht sich in der Antwort auf eine kleine Anfrage aus (BTDrs. 16/14156). Gegen die Anrechnung ist in der Literatur Brühl in LPK SGB II,  § 11 Rn. 66.</p>
<p>Das LSG Bayern hat diese Fragein seiner Entscheidung vom 21.12.2009 in dem Verfahren <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=L 7 AS 831/09 B ER"  target="_blank" title="LSG Bayern, 21.12.2009 - L 7 AS 831/09">L 7 AS 831/09 B ER</a>  auf einstweiligen Rechtsschutz letztendlich offen gelassen, jedoch unter anderem folgendes ausgeführt:</p>
<blockquote><p>
Rechtsgrundlage der Umweltprämie ist die Richtlinie zur Förderung des Absatzes von Personenkraftwagen vom 20.02.2009 mit Änderungen der Richtlinie vom 17.03.2009 und 26.06.2009 (Bundesanzeiger S. 835, 1056, 1144). Aus wirtschafts- und umweltpolitischen Motiven wird eine Zuwendung von 2500,- Euro gewährt, wenn ein alter Personenkraftwagen verschrottet wird und ein Neufahrzeug bestimmter Emissionsgüte erworben wird. Die Zuwendung wird nach Prüfung der Voraussetzungen auf ein vom Antragsteller angegebenes Konto ausgezahlt.</p>
<p>Als Einkommen sind nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/11.html"  target="_blank" title="&sect; 11 SGB II: Zu ber&uuml;cksichtigendes Einkommen">11 Abs. 1 Satz 1 SGB II</a> grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert anzurechnen.</p>
<p>Nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/11.html"  target="_blank" title="&sect; 11 SGB II: Zu ber&uuml;cksichtigendes Einkommen">11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II</a> sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen zweckbestimmte Einnahmen, die einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt sind.</p>
<p>Das BSG hat im Urteil vom 30.09.2008, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 4 AS 19/07 R"  target="_blank" title="BSG, 30.09.2008 - B 4 AS 19/07 R">B 4 AS 19/07 R</a> (dort Rn. 14) zur Anrechnung der Eigenheimzulage (vor dem 01.10.2005 und damit vor Inkrafttreten von § 1 Abs. 1 Nr. 7 Alg II-V) ausgeführt:</p>
<p>&#8220;§ <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/11.html"  target="_blank" title="&sect; 11 SGB II: Zu ber&uuml;cksichtigendes Einkommen">11 Abs 3 Nr. 1a SGB II</a> soll einerseits bewirken, dass die besondere Zweckbestimmung einer Leistung durch ihre Berücksichtigung im Rahmen des SGB II [richtig: nicht] verfehlt wird. Andererseits soll die Vorschrift ihre Erbringung für einen identischen Zweck, also eine Doppelleistung verhindern. Es kommt demnach darauf an, ob die in Frage stehende Leistung ebenso wie die Leistungen nach dem SGB II der Existenzsicherung des Begünstigten dient.&#8221;</p>
<p>Das BSG führte aus, dass das Bundesverwaltungsgericht die Eigenheimzulage als auf die Sozialhilfe anrechenbares Einkommen gewertet habe, weil sie unabhängig davon gewährt werde, ob sie tatsächlich zur Finanzierung des Eigenheimes verwendet werde und deren konkrete Verwendung im Belieben des Empfängers stehe. Dies hat das BSG in der genannten Entscheidung nicht auf das SGB II übertragen. § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/11.html"  target="_blank" title="&sect; 11 SGB II: Zu ber&uuml;cksichtigendes Einkommen">11 Abs. 3 SGB II</a> erfordere keinen ausdrücklich im Gesetz genannten Zweck. Zweck der Eigenheimzulage sei es nicht, den allgemeinen Lebensunterhalt zu sichern, sondern Haushalten mit geringem Einkommen den Zugang zum Wohneigentum zu eröffnen oder zu erleichtern. Es entspreche auch dem Ziel des SGB II, eine möglichst zügige Wiedereingliederung des Hilfebedürftigen in den Arbeitsmarkt zu gewährleisten und dabei einen Ausverkauf des während<br />
vorangegangener Erwerbstätigkeit mit staatlicher Förderung erworbenen Vermögens zu vermeiden. Das im Hinblick auf den Bezug einer staatlichen Fürsorgeleistung angemessene Vermögen solle vielmehr erhalten bleiben. Die angemessene Immobilie sei nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/12.html"  target="_blank" title="&sect; 12 SGB II: Zu ber&uuml;cksichtigendes Verm&ouml;gen">12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II</a> unter Schutz gestellt (a.a.O. Rn. 16).</p>
<p>Diese Rechtsprechung auf die Umweltprämie übertragen bedeutet:</p>
<p>Mit dem Zweck von § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/11.html"  target="_blank" title="&sect; 11 SGB II: Zu ber&uuml;cksichtigendes Einkommen">11 Abs. 3 SGB II</a> ist die Nichtanrechnung der Umweltprämie vereinbar. Durch Berücksichtigung der Umweltprämie als Einkommen, würde die besondere Zweckbestimmung der Umweltprämie verfehlt werden. Die Umweltprämie soll einen finanziellen Anreiz dafür schaffen, dass &#8220;außerplanmäßig&#8221; ein neuer PKW erworben wird. Würde die Umweltprämie angerechnet werden, wäre der Anreiz hinfällig, und der Hilfebedürftige könnte von vornherein auf die Umweltprämie verzichten. Die Erbringung von Doppelleistungen ist nicht zu befürchten: Die Umweltprämie ist ein Zuschuss zum Erwerb eines neuen PKW &#8211; dafür gibt es im SGB II keine Leistungen.</p>
<p>Die 2500,- Euro der Umweltprämie können wie die Eigenheimzulage für beliebige Zwecke eingesetzt werden. Bei der Eigenheimzulage ist die zweckentsprechende Verwendung, also die Verwendung für das Förderobjekt, Voraussetzung der Nichtberücksichtigung (BSG a.a.O. Rn. 19). Dieses Prinzip gilt auch für die Umweltprämie, d. h. die zweckentsprechende Verwendung muss nachgewiesen werden. Die Umweltprämie wurde hier nachweislich für den Autokauf eingesetzt.</p>
<p>Unschädlich ist weiterhin, dass das neu angeschaffte Kraftfahrzeug einen Wert von 9000,- Euro hat. Wie das angemessene Eigenheim (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/12.html"  target="_blank" title="&sect; 12 SGB II: Zu ber&uuml;cksichtigendes Verm&ouml;gen">12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB II</a>) ist auch das angemessene Kraftfahrzeug (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/12.html"  target="_blank" title="&sect; 12 SGB II: Zu ber&uuml;cksichtigendes Verm&ouml;gen">12 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB II</a>) geschütztes Vermögen. Auch wenn die Wertgrenze für ein angemessenes Kraftfahrzeug bei 7500,- Euro liegt (BSG, Urteil vom 06.09.2007, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 14/7b AS 66/06 R"  target="_blank" title="BSG, 06.09.2007 - B 14/7b AS 66/06 R">B 14/7b AS 66/06 R</a>, dort Rn. 13), kann dieser Wert unter Anrechnung auf den Grundfreibetrag nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/12.html"  target="_blank" title="&sect; 12 SGB II: Zu ber&uuml;cksichtigendes Verm&ouml;gen">12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II</a> überschritten werden (BSG a.a.O. Rn. 18). Grundsätzlich kann also auch mit Hilfe der Umweltprämie ein Neuwagen erworben werden, der dann geschütztes Vermögen ist. Das angemessene Kraftfahrzeug wird im SGB II geschützt, weil es für den Weg zu einer künftigen Arbeitsstelle eingesetzt werden kann (BSG a.a.O. Rn. 14). Ob auch unter diesem Aspekt eine schützenswerte Position, vergleichbar dem Erhalt einer vor dem Leistungsbezug erworbenen Immobilie besteht, musste der Senat in diesem Verfahren nicht abschließend entscheiden.</p>
<p>Die Lage der Beschwerdeführerin wird durch die Umweltprämie nicht so günstig beeinflusst, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären. Abzustellen ist darauf, ob sich der Hilfebedarf durch den Zufluss deutlich verringert (Mecke in Eicher/ Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008, § 11 Rn. 40). Dies ist hier angesichts der konkreten Situation &#8211; wie sie sich dem Senat im Eilverfahren darstellt &#8211; nicht der Fall.</p></blockquote>
<p><a href="http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&#038;id=125976"  target="_blank">Die Entscheidung kann hier auf den Seiten der Sozialgerichtsbarkeit im Volltext abgerufen werden.</a></p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2010 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org/blog" >Anwalt bloggt</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Kosten der Unterkunft, nach 5 Jahren vieles ungeklärt!</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/blog/sozialrecht/kosten-der-unterkunft-nach-5-jahren-vieles-ungeklart/751/</link>
		<comments>http://www.sokolowski.org/blog/sozialrecht/kosten-der-unterkunft-nach-5-jahren-vieles-ungeklart/751/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 13 Jan 2010 12:02:29 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[   Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[ALG II]]></category>
		<category><![CDATA[ALG 2]]></category>
		<category><![CDATA[KdU]]></category>
		<category><![CDATA[Kosten der Unterkunft]]></category>
		<category><![CDATA[SGB II]]></category>
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		<category><![CDATA[Sozialhilfe]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.sokolowski.org/blog/?p=751</guid>
		<description><![CDATA[<p>Die Frage, in welcher Höhe die Kosten der Unterkunft (KdU) bei der Berechnung der Leistungen nach dem SGB II und SGB XII zu berücksichtigen sind, ist weiterhin umstritten, obwohl das Inkrafttreten von SGB II und SGB XII nun bereits fünf Jahre zurückliegt. Deshalb hier ein Überblick mit Stand vom 12. Januar 2010, welche Rechtsfragen diesbezüglich derzeit beim Bundessozialgericht anhängig sind:</p> B 14 AS 71/08 R Vorinstanz: LSG Mainz, L 3 AS 68/06 B 14 AS 72/08 R Vorinstanz: LSG Mainz, L 3 AS 69/06 B 14 AS 73/08 R Vorinstanz: LSG Mainz, L 3 AS 77/06 <p>Welche Anforderungen sind <a href="http://www.sokolowski.org/blog/sozialrecht/kosten-der-unterkunft-nach-5-jahren-vieles-ungeklart/751/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Frage, in welcher Höhe die Kosten der Unterkunft (KdU) bei der Berechnung der Leistungen nach dem SGB II und SGB XII zu berücksichtigen sind, ist weiterhin umstritten, obwohl das Inkrafttreten von SGB II und SGB XII nun bereits fünf Jahre zurückliegt. Deshalb hier ein Überblick mit Stand vom 12. Januar 2010, welche Rechtsfragen diesbezüglich derzeit beim Bundessozialgericht anhängig sind:<span id="more-751"></span></p>
<ul>
<li>B 14 AS 71/08 R  Vorinstanz: LSG Mainz, L 3 AS 68/06</li>
<li>B 14 AS 72/08 R  Vorinstanz: LSG Mainz, L 3 AS 69/06 </li>
<li>B 14 AS 73/08 R  Vorinstanz: LSG Mainz, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=L 3 AS 77/06"  target="_blank" title="LSG Rheinland-Pfalz, 10.06.2008 - L 3 AS 77/06">L 3 AS 77/06</a><br />
<blockquote><p>Welche Anforderungen sind &#8211; bei Fehlen eines Mietspiegels bzw einer Mietdatenbank (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/558c.html"  target="_blank" title="&sect; 558c BGB: Mietspiegel">§§ 558c ff BGB</a>) &#8211; an die vom Grundsicherungsträger zu Prüfung der Angemessenheit der Unterkunftskosten nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/22.html"  target="_blank" title="&sect; 22 SGB II: Leistungen f&uuml;r Unterkunft und Heizung">22 Abs 1 S 1</a> SGB 2 selbst durchzuführenden Ermittlungen zum angemessenen Quadratmeterpreis von Mietwohnungen zu stellen?
</p></blockquote>
</li>
<li>B 14 AS 15/09 R  Vorinstanz: LSG Celle-Bremen, L 13 AS 128/07<br />
<blockquote><p>Welche Anforderungen sind &#8211; bei Fehlen eines Mietspiegels bzw einer Mietdatenbank (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/558c.html"  target="_blank" title="&sect; 558c BGB: Mietspiegel">§§ 558c ff BGB</a>) &#8211; an die vom Grundsicherungsträger zur Prüfung der Angemessenheit der Unterkunftskosten nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/22.html"  target="_blank" title="&sect; 22 SGB II: Leistungen f&uuml;r Unterkunft und Heizung">22 Abs 1 S 1</a> SGB 2 selbst durchzuführenden Ermittlungen zum angemessenen Quadratmeterpreis von Mietwohnungen zu stellen? </p></blockquote>
</li>
<li>B 14 AS 65/09 R  Vorinstanz: LSG Berlin-Potsdam, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=L 28 AS 2189/08"  target="_blank" title="LSG Berlin-Brandenburg, 10.09.2009 - L 28 AS 2189/08">L 28 AS 2189/08</a><br />
<blockquote><p>Zur Ermittlung der Angemessenheitsgrenze für die Unterkunftskosten iS des § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/22.html"  target="_blank" title="&sect; 22 SGB II: Leistungen f&uuml;r Unterkunft und Heizung">22 Abs 1 S 1</a> SGB 2 anhand des Berliner Mietspiegels 2007 und eines Betriebskostenspiegels. </p></blockquote>
</li>
<li>B 14 AS 32/09 R  Vorinstanz: LSG Berlin-Potsdam, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=L 32 AS 923/07"  target="_blank" title="LSG Berlin-Brandenburg, 24.04.2009 - L 32 AS 923/07">L 32 AS 923/07</a><br />
<blockquote><p>Darf ein Grundsicherungsträger bei der Prüfung der Angemessenheit der Unterkunftskosten nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/22.html"  target="_blank" title="&sect; 22 SGB II: Leistungen f&uuml;r Unterkunft und Heizung">22 Abs 1 S 1</a> SGB 2 und vorliegendem qualifizierten Mietspiegel (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/558c.html"  target="_blank" title="&sect; 558c BGB: Mietspiegel">§§ 558c ff BGB</a>) vom Mittelwert abweichen? </p></blockquote>
</li>
<li><a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 14 AS 79/09 R"  target="_blank" title="BSG, 17.06.2010 - B 14 AS 79/09 R">B 14 AS 79/09 R</a>  Vorinstanz: LSG Mainz, L 5 AS 62/08<br />
<blockquote><p>Stellt ein Wohnmobil eine Unterkunft iS des § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/22.html"  target="_blank" title="&sect; 22 SGB II: Leistungen f&uuml;r Unterkunft und Heizung">22</a> SGB 2 dar und sind Kfz-Steuer, Kfz-Haftpflichtversicherung, Reparaturkosten, Wartung und Pflege eines Wohnmobils als Nebenkosten iS des § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/22.html"  target="_blank" title="&sect; 22 SGB II: Leistungen f&uuml;r Unterkunft und Heizung">22 Abs 1 S 1</a> SGB 2 bis zur Höhe der abstrakt angemessenen Kosten einer Mietwohnung erstattungsfähig? </p></blockquote>
</li>
<li>B 14 AS 52/09 R  Vorinstanz: LSG Berlin-Potsdam, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=L 14 AS 1830/08"  target="_blank" title="LSG Berlin-Brandenburg, 26.05.2009 - L 14 AS 1830/08">L 14 AS 1830/08</a><br />
<blockquote><p>Ist eine nach Maßgabe der HeizkostenV vorgenommene Abrechnung der Warmwasserkosten als konkrete Erfassung anzusehen, welche die &#8211; sich aus der Bemessung des Regelsatzes ergebende &#8211; Pauschale verdrängt, und welcher Maßstab gilt gegebenenfalls dann für die Bemessung des Abschlags während der noch laufenden Abrechnungsperiode?</p></blockquote>
</li>
<li>B 14 AS 11/09 R  Vorinstanz: LSG Celle-Bremen, L 13 AS 36/08<br />
<blockquote><p>Sind bei Anmietung einer möblierten Wohnung die angemessenen Unterkunftskosten in voller Höhe zu berücksichtigen oder ist für die Möblierung ein Abschlag vorzunehmen? </p></blockquote>
</li>
<li><a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 14 AS 7/09 R"  target="_blank" title="BSG, 06.05.2010 - B 14 AS 7/09 R">B 14 AS 7/09 R</a>  Vorinstanz: LSG Celle-Bremen, L 9 AS 541/06<br />
<blockquote><p>In welcher Höhe sind Umzugskosten bei fehlender Zusicherung gem § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/22.html"  target="_blank" title="&sect; 22 SGB II: Leistungen f&uuml;r Unterkunft und Heizung">22 Abs 3</a> SGB 2 (unter Ermessensgesichtspunkten) zu übernehmen, wenn die vorherige Zusicherung des  Grundsicherungsträgers rechtzeitig vor Ablauf der im Kostensenkungsverfahren gesetzten Übergangsfrist beantragt und der Umzug in einen anderen Ort mit Umzugsunternehmen durchgeführt wurde, nachdem der Grundsicherungsträger trotz Nachfrage nicht bis zum Fristablauf über den Antrag entschieden hat?<br />
Sind die Umzugskosten gem § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/22.html"  target="_blank" title="&sect; 22 SGB II: Leistungen f&uuml;r Unterkunft und Heizung">22 Abs 3</a> SGB 2 auf die Höhe der Angemessenheit beschränkt und wie ist die Angemessenheit zu bestimmen? </p></blockquote>
</li>
<li>B 4 AS 78/09 R  Vorinstanz: SG Braunschweig, S 33 AS 2716/08<br />
<blockquote><p>Kann bei fehlendem Mietspiegel und fehlenden eigenen Ermittlungen des Grundsicherungsträgers zu den angemessenen Unterkunftskosten iS des § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/22.html"  target="_blank" title="&sect; 22 SGB II: Leistungen f&uuml;r Unterkunft und Heizung">22</a> SGB 2 ohne weitere Begründung auf die Werte der Tabelle zu § 8 WoGG 2 zurückgegriffen werden und sind bei Alleinerziehenden die Höchstbeträge der Wohngeldtabelle heranzuziehen, die der nach Wohnraumförderungsbestimmungen für Alleinerziehende erhöhten Wohnflächengrenze entsprechen, auch wenn diese Höchstbeträge sonst nur bei mehr Personen im Haushalt gelten würden? </p></blockquote>
</li>
<li><a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 4 AS 69/09 R"  target="_blank" title="BSG, 22.03.2010 - B 4 AS 69/09 R">B 4 AS 69/09 R</a>  Vorinstanz: LSG Stuttgart, L 1 AS 3286/09<br />
<blockquote><p>Setzt der Zuschuss zu den ungedeckten angemessenen Unterkunftskosten gem § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/22.html"  target="_blank" title="&sect; 22 SGB II: Leistungen f&uuml;r Unterkunft und Heizung">22 Abs 7</a> SGB 2 an einen wegen Bezug von Berufsausbildungsbeihilfe aus dem Leistungssystem des SGB 2 ausgeschlossenen Auszubildenden eine vollständige Hilfebedürftigkeitsprüfung nach §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/9.html"  target="_blank" title="&sect; 9 SGB II: Hilfebed&uuml;rftigkeit">9</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/11.html"  target="_blank" title="&sect; 11 SGB II: Zu ber&uuml;cksichtigendes Einkommen">11</a> SGB 2 voraus, so dass das an den volljährigen Auszubildenden weitergeleitete Kindergeld als dessen Einkommen zu berücksichtigen ist?<br />
Welche Anforderungen sind &#8211; bei Fehlen eines Mietspiegels &#8211; an die vom Grundsicherungsträger zur Prüfung der Angemessenheit der Unterkunftskosten nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/22.html"  target="_blank" title="&sect; 22 SGB II: Leistungen f&uuml;r Unterkunft und Heizung">22 Abs 1 S 1</a> SGB 2 selbst durchzuführenden Ermittlungen zu stellen? </p></blockquote>
</li>
<li><a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 4 AS 62/09 R"  target="_blank" title="BSG, 22.03.2010 - B 4 AS 62/09 R: Mietrecht - ARGE muss NK-Nachzahlung trotz versp&auml;teter Vorlag...">B 4 AS 62/09 R</a>  Vorinstanz: LSG Essen, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=L 7 AS 44/08"  target="_blank" title="LSG Nordrhein-Westfalen, 22.01.2009 - L 7 AS 44/08">L 7 AS 44/08</a><br />
<blockquote><p>Bleibt ein im Rahmen der Kosten für Unterkunft und Heizung entstandener einmaliger Bedarf in Gestalt einer fälligen Nebenkostennachforderung unter Beachtung des Monatsprinzips auch noch in Monaten nach seiner Entstehung als Anspruch nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/22.html"  target="_blank" title="&sect; 22 SGB II: Leistungen f&uuml;r Unterkunft und Heizung">22 Abs 1 S 1</a> SGB 2 berücksichtigungsfähig oder ist er nach Ablauf des Fälligkeitsmonats den Schulden iS des § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/22.html"  target="_blank" title="&sect; 22 SGB II: Leistungen f&uuml;r Unterkunft und Heizung">22 Abs 5</a> SGB 2 zuzurechnen? </p></blockquote>
</li>
<li>B 4 AS 33/09 R  Vorinstanz: SG Augsburg, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=S 9 AS 506/07"  target="_blank" title="SG Augsburg, 17.09.2007 - S 9 AS 506/07">S 9 AS 506/07</a><br />
<blockquote><p>Umfasst ein Antrag auf Arbeitslosengeld II auch die Erstattung von Aufwendungen für eine im Bewilligungszeitraum durchgeführte Renovierungs- bzw Modernisierungsmaßnahme an einem selbstgenutzten Hausgrundstück?</p></blockquote>
</li>
<li><a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 4 AS 28/09 R"  target="_blank" title="BSG, 18.02.2010 - B 4 AS 28/09 R">B 4 AS 28/09 R</a>  Vorinstanz: LSG Essen, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=L 19 AS 61/08"  target="_blank" title="LSG Nordrhein-Westfalen, 02.03.2009 - L 19 AS 61/08: Immobilienmakler - Hartz-IV-Empf&auml;nger muss...">L 19 AS 61/08</a><br />
<blockquote><p>Handelt es sich bei einer Maklercourtage für den Verkauf des bisher bewohnten Eigenheims um Wohnungsbeschaffungs- bzw Umzugskosten iS des § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/22.html"  target="_blank" title="&sect; 22 SGB II: Leistungen f&uuml;r Unterkunft und Heizung">22 Abs 3 S 1</a> SGB 2?<br />
Welchen Charakter hat eine Zusicherung nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/22.html"  target="_blank" title="&sect; 22 SGB II: Leistungen f&uuml;r Unterkunft und Heizung">22 Abs 3 S 1 Halbs 1</a> SGB 2 im Unterschied zu § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/22.html"  target="_blank" title="&sect; 22 SGB II: Leistungen f&uuml;r Unterkunft und Heizung">22 Abs 2 S 2</a> SGB 2 und § 22 Abs 2a SGB 2? </p></blockquote>
</li>
</ul>
<p>Ein Überblick über die beim BSG anhängigen Rechtsfragen findet sich auf den Internetseiten des <a href="http://www.bundessozialgericht.de"  target="_blank">Gerichts</a>.</p>
<p><a href="http://www.sokolowski.org/blog/tag/kosten-der-unterkunft/" >Siehe auch hier</a></p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2010 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org/blog" >Anwalt bloggt</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>BSG: Unterschiedliche Behandlung nicht erwerbsfähiger und erwerbsfähiger Hilfebedürftiger rechtmäßig</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/blog/sozialrecht/bsg-unterschiedliche-behandlung-nicht-erwerbsfahiger-und-erwerbsfahiger-hilfebedurftiger-rechtmasig/600/</link>
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		<pubDate>Tue, 22 Dec 2009 16:35:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[   Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[ALG II]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitslosengeld]]></category>
		<category><![CDATA[Art. 3 GG]]></category>
		<category><![CDATA[BSG B 14 AS 42/08 R]]></category>
		<category><![CDATA[Grundgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Grundsicheurng]]></category>
		<category><![CDATA[SGB II]]></category>
		<category><![CDATA[SGB XII]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialgeld]]></category>
		<category><![CDATA[Urteil]]></category>
		<category><![CDATA[verfassungswidrig]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.sokolowski.org/blog/?p=600</guid>
		<description><![CDATA[<p>Das Bundessozialgericht hat in seiner Entscheidung vom 21.12.2009 in dem Verfahren B 14 AS 42/08 R festgestellt, dass die unterschiedliche Behandlung nicht erwerbsfähiger und erwerbsfähiger Hilfebedürftiger in den Sozialgesetzbüchern II und XII (SGB II, SGB XII) nicht gegen Art. 3 Abs 1 GG verstößt. </p> <p>Die Entscheidung kann voraussichtlich im kommenden Jahr im Volltext auf den Seiten des Bundessozialgerichts abgerufen werden.</p> Copyright &#169; 2010 by Anwalt bloggt J. Sokolowski]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundessozialgericht hat in seiner Entscheidung vom 21.12.2009 in dem Verfahren <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 14 AS 42/08 R"  target="_blank" title="BSG, 21.12.2009 - B 14 AS 42/08 R">B 14 AS 42/08 R</a> festgestellt, dass die unterschiedliche Behandlung nicht erwerbsfähiger und erwerbsfähiger Hilfebedürftiger in den Sozialgesetzbüchern II und XII (SGB II, SGB XII) nicht gegen <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/3.html"  target="_blank">Art. 3 Abs 1 GG</a> verstößt.<br />
<span id="more-600"></span></p>
<p>Die Entscheidung kann voraussichtlich im kommenden Jahr im Volltext auf den Seiten des <a href="http://www.bundessozialgericht.de"  Target="_blank">Bundessozialgerichts</a> abgerufen werden.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2010 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org/blog" >Anwalt bloggt</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>ALG II: Angemessenheit der Unterkunftskosten, kein Rückgriff auf die Wohngeldtabelle?</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/blog/sozialrecht/alg-ii-angemessenheit-der-unterkunftskosten-kein-ruckgriff-auf-die-wohngeldtabelle/576/</link>
		<comments>http://www.sokolowski.org/blog/sozialrecht/alg-ii-angemessenheit-der-unterkunftskosten-kein-ruckgriff-auf-die-wohngeldtabelle/576/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 17 Dec 2009 11:23:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[   Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[ALG II]]></category>
		<category><![CDATA[§ 8 WohngG]]></category>
		<category><![CDATA[Einstweiliger Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Hartz IV]]></category>
		<category><![CDATA[KdU]]></category>
		<category><![CDATA[Kosten der Unterkunft]]></category>
		<category><![CDATA[SG Gießen]]></category>
		<category><![CDATA[SGB II]]></category>
		<category><![CDATA[SGB XII]]></category>
		<category><![CDATA[Wohngeldgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Wohnkosten]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Bezüglich der immer noch nicht abschließend geklärten Frage, wie die Angemessenheit der Unterkunftskosten von Arbeitslosengeld II Empfängern (KdU) festzustellen ist, ist auf die Entscheidung des Sozialgerichts Gießen vom 24.11.2009 in dem Verfahren S 26 AS 1266/09 ER hinzuweisen.</p> <p>Das Gericht führt hierzu aus:</p> <p>Das Bundessozialgericht hat inzwischen klargestellt, dass der Grundsicherungsträger zur Feststellung der Angemessenheitsgrenze [der Grundmiete] ein schlüssiges Konzept vorlegen muss (BSG, Terminsbericht vom 22. September 2009 (Nr. 52/09), B 14 AS 18/09 R). Über ein solches Konzept verfügt die Antragsgegnerin derzeit nicht. Sie hat die Angemessenheitsgrenzen der Tabelle zu § 8 Wohngeldgesetz entnommen. Eigene Erhebungen hat sie <a href="http://www.sokolowski.org/blog/sozialrecht/alg-ii-angemessenheit-der-unterkunftskosten-kein-ruckgriff-auf-die-wohngeldtabelle/576/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bezüglich der immer noch nicht abschließend geklärten Frage, wie die Angemessenheit der Unterkunftskosten von Arbeitslosengeld II Empfängern (KdU) festzustellen ist, ist auf die Entscheidung des Sozialgerichts Gießen vom 24.11.2009 in dem Verfahren <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=S 26 AS 1266/09 ER"  target="_blank" title="SG Gie&szlig;en, 24.11.2009 - S 26 AS 1266/09">S 26 AS 1266/09 ER</a> hinzuweisen.<span id="more-576"></span></p>
<p>Das Gericht führt hierzu aus:</p>
<blockquote><p>Das Bundessozialgericht hat inzwischen klargestellt, dass der Grundsicherungsträger zur Feststellung der Angemessenheitsgrenze [der Grundmiete] ein schlüssiges Konzept vorlegen muss (BSG, Terminsbericht vom 22. September 2009 (Nr. 52/09), B 14 AS 18/09 R). Über ein solches Konzept verfügt die Antragsgegnerin derzeit nicht. Sie hat die Angemessenheitsgrenzen der Tabelle zu § 8 Wohngeldgesetz entnommen. Eigene Erhebungen hat sie nicht durchgeführt. Zwar werden inzwischen die Zeitungsanzeigen ausgewertet, doch hat die Antragsgegnerin nicht erklärt, wie diese Auswertungen in die Ermittlung der Angemessenheitsgrenze einfließen. Es ist nicht auszuschließen, dass die von der Antragsgegnerin angenommene Grenze von 245 € für einen Ein-Personen-Haushalt zutreffend ist, doch wäre dies bei der eben geschilderten Herleitungsmethode der Antragsgegnerin ein rein zufälliges Ergebnis. Eigene Ermittlungen des Gerichts haben keine Ergebnisse gezeigt.</p></blockquote>
<p>Es wird m.E. damit klargestellllt, dass die Träger der Grundsicherungsleistungen eine besondere Darlegungslast trifft, wenn Sie sich darauf berufen wollen, dass die tatsächlichen Wohnkosten eines Leistungsempfängers unangemessen hoch sind. Der wohl verbreiteten Verwaltungspraxis, einfach auf die Tabelle zu § 8 WohngeldG abzustellen, wird eine Absage erteilt. Es bleibt die weitere Entwicklung der Rechtsprechung abzuwarten.</p>
<p><a href="http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/1eco/page/bslaredaprod.psml?pid=Dokumentanzeige&#038;showdoccase=1&#038;js_peid=Trefferliste&#038;documentnumber=6&#038;numberofresults=3000&#038;fromdoctodoc=yes&#038;doc.id=JURE090051344%3Ajuris-r02&#038;doc.part=L&#038;doc.price=0.0&#038;doc.hl=1#focuspoint"  Target="_blank">Die Entscheidung kann hier auf den Seiten der hessichen Landesrechtsprechung im Volltext abgerufen werden.</a></p>
<p><a href="http://www.sokolowski.org/blog/tag/kosten-der-unterkunft/" >Siehe auch hier</a></p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2010 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org/blog" >Anwalt bloggt</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>ALG II: Erhöhung für Hartz IV Betroffene zum 1. Juli 2008</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/blog/sozialrecht/alg-ii-erhoehung-fuer-hartz-iv-betroffene-zum-1-juli-2008/357/</link>
		<comments>http://www.sokolowski.org/blog/sozialrecht/alg-ii-erhoehung-fuer-hartz-iv-betroffene-zum-1-juli-2008/357/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 09 Apr 2008 12:58:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[   Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[ALG II]]></category>
		<category><![CDATA[2008]]></category>
		<category><![CDATA[Änderung]]></category>
		<category><![CDATA[Grundsicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Regelsatz]]></category>
		<category><![CDATA[SGB II]]></category>
		<category><![CDATA[SGB XII]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialhilfe]]></category>

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		<description><![CDATA[<p align="justify">Wie der Sozialticker hier mitteilt, soll nach Auskunft des Bundesministerium für Arbeit und Soziales zum 1. Juli 2008 der Eckregelsatz, nach dem unter anderem das Arbeitslosengeld II für Alleinstehende berechnet wird von derzeit 347,00 € auf 351,00 € angehoben werden. </p> <p align="justify">Entsprechend werden sich zu diesem Termin die Leistungsansprüche der Grundsicherungsempfänger erhöhen. Die Erhöhung entspricht der Erhöhung der Rentenansprüche.</p> Copyright &#169; 2010 by Anwalt bloggt J. Sokolowski]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Wie der <a href="http://www.sozialticker.com/hartz-iv-der-regelsatz-wird-zum-1-juli-2008-auf-351-euro-angehoben_20080409.html"  target="_blank">Sozialticker hier</a> mitteilt, soll nach Auskunft des Bundesministerium für Arbeit und Soziales zum 1. Juli 2008 der Eckregelsatz, nach dem unter anderem das Arbeitslosengeld II für Alleinstehende berechnet wird von derzeit 347,00 € auf 351,00 € angehoben werden. <span id="more-357"></span></p>
<p align="justify">Entsprechend werden sich zu diesem Termin die Leistungsansprüche der Grundsicherungsempfänger erhöhen.<br />
Die Erhöhung entspricht der Erhöhung der Rentenansprüche.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2010 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org/blog" >Anwalt bloggt</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>ALG II: Stromkostenrückzahlungen sollen nicht als Einkommen angerechnet werden</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/blog/sozialrecht/alg-ii-stromkostenruckzahlungen-sollen-nicht-als-einkommen-angerechnet-werden/319/</link>
		<comments>http://www.sokolowski.org/blog/sozialrecht/alg-ii-stromkostenruckzahlungen-sollen-nicht-als-einkommen-angerechnet-werden/319/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 28 Nov 2007 13:16:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[   Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[ALG II]]></category>
		<category><![CDATA[Anrechnung]]></category>
		<category><![CDATA[Einkommen]]></category>
		<category><![CDATA[SGB II]]></category>
		<category><![CDATA[Stromkostenrückzahlung]]></category>

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		<description><![CDATA[<p align="justify">Stromkosten-Rückerstattungen an Arbeitslosengeld-II-Empfänger sollen nicht als Einkommen angerechnet werden. Dafür hat sich der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages am 28.11.2007 ausgesprochen.</p> <p align="justify">Der Petitionsausschuss beschloss einvernehmlich, die zugrundeliegende Petition der Bundesregierung zur Berücksichtigung zu überweisen. In der öffentlichen Petition, die von 689 Personen unterstützt wurde, wurde gefordert, dass bei Empfängern von Arbeitslosengeld II, die ihre Energiekosten aus ihrem Bedarfssatz bezahlen, ein Guthaben, das nach Abrechnung der tatsächlichen Kosten verbleibt, nicht als Einkommen angerechnet wird. In einer vom Petitionsausschuss eingeholten Stellungnahme führte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales aus, dass es sich bei der Erstattung zu hoher Vorauszahlungen um eine <a href="http://www.sokolowski.org/blog/sozialrecht/alg-ii-stromkostenruckzahlungen-sollen-nicht-als-einkommen-angerechnet-werden/319/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Stromkosten-Rückerstattungen an Arbeitslosengeld-II-Empfänger sollen nicht als Einkommen angerechnet werden. Dafür hat sich der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages am 28.11.2007 ausgesprochen.<span id="more-319"></span></p>
<p align="justify">Der Petitionsausschuss  beschloss einvernehmlich, die zugrundeliegende Petition der Bundesregierung zur Berücksichtigung zu überweisen. In der öffentlichen Petition, die von 689 Personen unterstützt wurde, wurde gefordert, dass bei Empfängern von Arbeitslosengeld II, die ihre Energiekosten aus ihrem Bedarfssatz bezahlen, ein Guthaben, das nach Abrechnung der tatsächlichen Kosten verbleibt, nicht als Einkommen angerechnet wird. In einer vom Petitionsausschuss eingeholten Stellungnahme führte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales aus, dass es sich bei der Erstattung zu hoher Vorauszahlungen um eine Einnahme für den Hilfebedürftigen handele. Da das Arbeitslosengeld II nur bei Hilfebedürftigkeit geleistet werde, seien grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert als Einkommen zu berücksichtigen. Dieser Auffassung schloss sich der Petitionsausschuss nicht an. Der Hilfebedürftige müsse, so der Ausschuss, nur für den Strom bezahlen, den er auch tatsächlich verbraucht. Würde ihm die Rückererstattung eines Guthabens als Einkommen angerechnet, bedeute das eine Minderung seiner Regelleistung. Er käme damit für Strom auf, der von ihm gar nicht verbraucht wurde. Er wäre bei gleichem Verbrauch und gleich hohen Kosten schlechter gestellt als jemand, der eine geringere, nur seinem tatsächlichen Verbrauch entsprechende Vorauszahlung leistet und deshalb keine Rückerstattung erhält. Der Petitionsausschuss sieht darin eine Ungleichbehandlung, die nicht zu rechtfertigen sei.</p>
<p align="justify"><a href="http://www.bundestag.de/aktuell/hib/2007/2007_309/01.html"  title="Bundestag Pressestelle" target="_blank">Quelle: Deutscher Bundestag</a></p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2010 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org/blog" >Anwalt bloggt</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>BSG zu den Kosten der Unterkunft bei der Bemessung von ALG II</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/blog/sozialrecht/bsg-zu-den-kosten-der-unterkunft-bei-der-bemessung-von-alg-ii/218/</link>
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		<pubDate>Wed, 08 Nov 2006 07:53:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[   Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[ALG II]]></category>
		<category><![CDATA[BSG]]></category>
		<category><![CDATA[KdU]]></category>
		<category><![CDATA[Kosten der Unterkunft]]></category>
		<category><![CDATA[SGB II]]></category>
		<category><![CDATA[SGB XII]]></category>

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		<description><![CDATA[In seiner Entscheidung vom 7.11.2006 hat sich das Bundessozialgericht in dem Verfahren B 7b AS 18/06 R mit der Frage der angemessenen Kosten der Unterkunft bei der Bemessung von Arbeitslosengeld II befasst und damit ALG II beziehern den Rücken gestärkt: <a href="http://www.sokolowski.org/blog/sozialrecht/bsg-zu-den-kosten-der-unterkunft-bei-der-bemessung-von-alg-ii/218/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">In seiner Entscheidung vom 7.11.2006 hat sich das Bundessozialgericht in dem Verfahren <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 7b AS 18/06 R"  target="_blank" title="BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R">B 7b AS 18/06 R</a> mit der Frage der angemessenen Wohnungskosten bei der Bemessung von Arbeitslosengeld II befasst und damit ALG II beziehern den Rücken gestärkt:</p>
<p><span id="more-218"></span></p>
<p align="justify">Das BSG hat das Urteil des LSG aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen. Auf Grund der tatsächlichen Feststellungen des LSG kann nicht abschließend beurteilt werden, ob den Klägern höhere Kosten der Unterkunft gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/22.html"  target="_blank" title="&sect; 22 SGB II: Leistungen f&uuml;r Unterkunft und Heizung">22 Abs 1 SGB II</a> zustehen. Entgegen der Rechtsansicht des LSG kann für die Frage, welche Unterkunftskosten für eine Bedarfsgemeinschaft im konkreten Fall angemessen sind, nicht von vornherein und pauschal auf die Werte der Tabelle zu § 8 Wohngeldgesetz (WoGG) zurückgegriffen werden. Der Senat folgt insoweit der bisherigen Rechtsprechung des BVerwG. Die Angemessenheit einer Unterkunft für die Hilfebedürftigen lässt sich nur beurteilen, wenn die konkrete Größe der Wohnung festgestellt wird. Hierbei wird für die Angemessenheit der Größe einer Wohnung auf die landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen über die Förderung des sozialen Wohnungsbaus zurückzugreifen sein. Sodann ist der Wohnstandard festzustellen, wobei dem Hilfebedürftigen lediglich ein einfacher und im unteren Segment liegender Ausstattungsgrad der Wohnung zusteht. Als Vergleichsmaßstab ist dabei in erster Linie der Wohnungsstandard am konkreten Wohnort heranzuziehen. Ein Umzug in eine andere Wohngemeinde kommt im Regelfall nicht in Betracht. Im Rahmen der Berücksichtigung dieser Faktoren ist nach der sog Produkttheorie nicht auf eine Bewertung der einzelnen Faktoren abzustellen, vielmehr kommt es letztlich darauf an, dass das Produkt aus Wohnstandard /Wohnlage und Preis der Wohnung im Bereich der Angemessenheit liegt. Erst wenn alle anderen Erkenntnismöglichkeiten ausgeschöpft sind, kann auch die Tabelle zu § 8 WoGG Berücksichtigung finden. Nur wenn das LSG unter Beachtung der vorgenannten Kriterien zu dem Ergebnis kommt, die von der Klägerin bewohnte Wohnung sei unangemessen, stellt sich die Frage, ob ihr wegen fehlender oder unzulänglicher Aufklärung eine Frist von bis zu sechs Monaten für die Suche einer neuen Wohnung wegen Unzumutbarkeit eines Wohnungswechsels einzuräumen war. Nur im Hinblick auf den Wechsel des Leistungsträgers zum 1.1.2005 war jedenfalls eine erneute Aufklärung der Klägerin in Bezug auf die Angemessenheit der Wohnung nicht erforderlich.<font face="Arial" size="2">Der Senat hat keine Bedenken gegen das Regelungskonzept des § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/11.html"  target="_blank" title="&sect; 11 SGB II: Zu ber&uuml;cksichtigendes Einkommen">11 Abs 1 Satz 3 SGB II</a>, nach dem das Kindergeld als Einkommen des jeweiligen Kindes gilt, soweit es von diesem zur Bestreitung seines Lebensunterhalts benötigt wird. Ebenso wenig ist es zu beanstanden, dass der Teil des Kindergeldes, der den Bedarf des Kindes übersteigt, bei der Mutter als Einkommen berücksichtigt wird. Der Senat teilt auch nicht die Bedenken der Revision gegen die Pauschale für private Versicherungen in Höhe von 30 € gemäß § 3 Nr 1 Alg II-Verordnung. Die Pauschale ist nur abzugsfähig, soweit Einkommen erzielt wird. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn diese von minderjährigen Kinder nicht geltend gemacht werden kann, soweit diese selbst über kein Einkommen verfügen. Geht man davon aus, dass die Beiträge zu einer PKW-Haftpflichtversicherung bereits als gesetzlich vorgeschriebene Versicherungsbeiträge vom Einkommen abzusetzen sind, so bestehen auch keine Bedenken gegen die Höhe der Pauschale.</font></p>
<p><a href="http://www.sokolowski.org/blog/tag/kosten-der-unterkunft/" >Siehe auch hier</a></p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2010 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org/blog" >Anwalt bloggt</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/blog/sozialrecht/gesetz-zur-fortentwicklung-der-grundsicherung-fur-arbeitssuchende/212/</link>
		<comments>http://www.sokolowski.org/blog/sozialrecht/gesetz-zur-fortentwicklung-der-grundsicherung-fur-arbeitssuchende/212/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 28 Jul 2006 08:52:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[   Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[ALG II]]></category>
		<category><![CDATA[2006]]></category>
		<category><![CDATA[Änderung]]></category>
		<category><![CDATA[Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende]]></category>
		<category><![CDATA[Grundsicherung]]></category>
		<category><![CDATA[SGB II]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende wurde am 25. Juli 2006 im Bundesgesetblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 36 veröffentlicht ... <a href="http://www.sokolowski.org/blog/sozialrecht/gesetz-zur-fortentwicklung-der-grundsicherung-fur-arbeitssuchende/212/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende wurde am 25. Juli 2006 im Bundesgesetblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 36 veröffentlicht und tritt in großen Teilen am 1. August 2006 in Kraft.<span id="more-212"></span></p>
<p align="justify"> Das Gesetz kann <a href="http://217.160.60.235/BGBL/bgbl1f/bgbl106s1706.pdf"  target="_blank">hier</a> abgerufen werden.</p>
<p align="justify"> Mehr zu den einzelnen Änderungen <a href="http://www.sokolowski.org/blog/sozialrecht/alg-ii-anderungen-zum-1-august-2006/216/" >hier</a>.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2010 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org/blog" >Anwalt bloggt</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>ALG II Änderungen zum 1. August 2006</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/blog/sozialrecht/alg-ii-anderungen-zum-1-august-2006/216/</link>
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		<pubDate>Thu, 27 Jul 2006 13:50:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[   Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[ALG II]]></category>
		<category><![CDATA[2006]]></category>
		<category><![CDATA[Änderung]]></category>
		<category><![CDATA[Eheähnliche Lebensgemeinschaft]]></category>
		<category><![CDATA[SGB II]]></category>
		<category><![CDATA[Vermögensfreibeträge]]></category>

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		<description><![CDATA[Für Arbeitslosengeld II – Empfänger ergeben sich ab dem 1. August 2006 unter anderem folgende Änderungen: <a href="http://www.sokolowski.org/blog/sozialrecht/alg-ii-anderungen-zum-1-august-2006/216/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Für Arbeitslosengeld II – Empfänger ergeben sich ab dem 1. August 2006 unter anderem folgende Änderungen:</p>
<p align="justify"> Vermögensfreibeträge<br />
Der allgemeine Vermögensfreibetrag (Grundfreibetrag) wird von 200 € auf 150 € je Lebensjahr, maximal 9.750 € reduziert.</p>
<p align="justify"><span id="more-216"></span><br />
Der Freibetrag für Vermögen, das für die Altersvorsorge eingesetzt wird, steigt von 200 € auf 250 € pro Lebensjahr, maximal 16.250 €. Das Altervorsorgevermögen muss so angelegt sein, dass erst mit Eintritt in das Rentenalter darüber verfügt werden kann.<br />
Für Arbeitsuchende, die zum Stichtag bereits Arbeitslosengeld II erhalten, findet eine Prüfung der Vermögensverhältnisse erst bei Bearbeitung des Weiterbewilligungsantrages statt. Hier empflielt es sich unter Umständen, Vermögen abzubeuen!<br />
Falls das Schonvermögen den Freibetrag nach der neuen Rechtslage übersteigt, wird dem Leistungsempfänger die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu erklären, dass das Vermögen der Alterssicherung zugeführt wird.</p>
<p align="justify"> Eheähnliche Lebensgemeinschaften<br />
Eine eheähnliche oder lebenspartnerschaftliche Gemeinschaft wird dann vermutet, wenn die Partner seit mindestens einem Jahr zusammenleben, über Einkommen und Vermögen des anderen Partners verfügen können, gemeinsame Kinder haben oder gemeinsam Kinder bzw. Angehörige versorgen.<br />
Die Betroffenen können diese Vermutung widerlegen. Eine bloße Behauptung, dass die Partnerschaft nicht auf Dauer angelegt ist und beide in Notfällen nicht füreinander einstehen, reicht nicht aus. Was ein angemessener und ausreichender Nachweis ist, muss immer im Einzelfall geprüft werden.
</p>
<p align="justify"> Diese Regelung betrifft erstmals auch gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften. Sie sind ebenfalls Partner einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB II.</p>
<p align="justify"> Sofortangebote<br />
Um Arbeitslosigkeit bereits im Ansatz zu vermeiden, sollen Antragsteller, die innerhalb der letzten zwei Jahre weder Arbeitslosengeld noch Arbeitslosengeld II bezogen haben, sofort ein Angebot erhalten. Dies kann zum Beispiel eine Qualifizierungsmaßnahme oder ein Job-Angebot sein.</p>
<p align="justify"> Sanktionen<br />
Bezügl der Sanktionen für junge Menschen unter 25 Jahren besteht nun die Möglichkeit, die Sanktionsdauer von drei Monaten auf sechs Wochen zu verkürzen.</p>
<p align="justify"> Außendienst/Telefonbefragungen/Datenabgleich<br />
Die Träger der Grundsicherung sollen Außendienste einrichten. Gleichzeitig wird der Bundesagentur für Arbeit der Aufbau eines „Service Center Kundenbetreuung SGB II“ gestattet. Hiermit wird eine Rechtsgrundlage für Telefonbefragungen bei Arbeitslosengeld II-Empfängern eingeführt!.<br />
Der automatisierte Datenabgleich soll in Zukunft auch regelmäßige Informationen über ausländische Zinserträge ermöglichen. Besteht ein Verdacht auf Leistungsmissbrauch, können jetzt ebenfalls Auskünfte beim Kraftfahrt-Bundesamt und den örtlichen Meldestellen eingeholt werden.<br />
Die für die Arbeitsförderung zuständigen Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung sollen nach dem Willen des Gesetzgebers ihre Eingliederungsbemühungen besser koordinieren und Informationen wie zum Beispiel Eintritt von Sperrzeiten und Sanktionen, Ende des Leistungsbezugs durch Arbeits- oder Ausbildungsaufnahme, Änderungen des Einkommens, Ortsabwesenheit oder Arbeitsunfähigkeit von Arbeitslosengeld II-Empfängern austauschen.</p>
<p align="justify"> Familien<br />
Zum 1. August erhalten Familien die Möglichkeit zwischen Kinderzuschlag und Arbeitslosengeld II mit befristetem Zuschlag, der nach vorherigem Arbeitslosengeldbezug gewährt wird, zu wählen.<br />
Neu ist ebenfalls, dass zur Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt neben der Babykleidung nun auch Kinderwagen, Stilleinlagen etc. als einmalige Leistungen finanziert werden.<br />
In sogenannten „Patchworkfamilien“ (eheähnliche Gemeinschaften), müssen die Partner ihr Einkommen und Vermögen nun auch für nicht leibliche Kindern einsetzen!</p>
<p align="justify"> Erreichbarkeit/Urlaub<br />
Ab dem 1. August besteht für Arbeitslosengeld II-Empfänger die grundsätzliche Pflicht, an Werktagen unter ihrer angegeben Adresse erreichbar zu sein.<br />
Einem (auswärtigen) Urlaub im In- oder Ausland kann für insgesamt drei Wochen im Jahr genehmigt werden. Der Urlaubswunsch muss etwa eine Woche vor der geplanten Reise eingereicht werden. Eine Zustimmung hängt davon ab, ob für den geplanten Zeitraum konkrete Eingliederungsaktivitäten oder Vermittlungsvorschläge vorliegen. Nach Beendigung des Urlaubs besteht in der Regel eine unverzügliche Meldepflicht beim zuständigen Träger der Grundsicherung. Wer sich ohne Zustimmung von seinem Wohnort entfernt, muss damit rechnen, dass die Leistungen gestrichen und auch zurückgefordert werden. Das Gleiche gilt, wenn keine oder eine verspätete Rückmeldung erfolgt oder die maximale Urlaubsdauer von drei Wochen überschritten wird.
</p>
<p align="justify"> Die Bundesagentur für Arbeit hat angekündigt, dass alle Änderungen auf ihren Seiten www.arbeitsagentur.de ab dem 1. August 2006 zum Abruf bereit gestellt werden&#8230;</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2010 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org/blog" >Anwalt bloggt</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Gesetzliche Neuregelungen und Änderungen zum 1. August 2006</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/blog/sonstiges/gesetzliche-neuregelungen-und-anderungen-zum-1-august-2006/210/</link>
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		<pubDate>Wed, 26 Jul 2006 08:43:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[   Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[OWiG]]></category>
		<category><![CDATA[Sonstiges]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[1. Januar]]></category>
		<category><![CDATA[2006]]></category>
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		<category><![CDATA[OWi]]></category>
		<category><![CDATA[Schutz vor Diskriminierung]]></category>
		<category><![CDATA[SGB II]]></category>

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		<description><![CDATA[Zum 1.08.2006 treten unter anderem in folgenden Bereichen gesetzliche Neuregelungen und Änderungen in Kraft: ... <a href="http://www.sokolowski.org/blog/sonstiges/gesetzliche-neuregelungen-und-anderungen-zum-1-august-2006/210/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Zum 1. August 2006 treten unter anderem in folgenden Bereichen  gesetzliche Neuregelungen und Änderungen in Kraft:</p>
<ul>
<li><a href="http://www.sokolowski.org/blog/sozialrecht/gesetz-zur-fortentwicklung-der-grundsicherung-fur-arbeitssuchende/212/" >1. Regelungen zum Arbeitslosengeld II</a></li>
<li>2. Existenzgründungszuschuss wird eingeführt</li>
<li>3. Regelungen zum Kinderzuschlag werden geändert</li>
<li>4. Umsetzung europäischer Richtlinien zum Schutz vor Diskriminierungen</li>
<li><a href="http://www.sokolowski.org/blog/sonstiges/rechtschreibreform-tritt-am-1082006-in-kraft/213/" >5. Die Rechtschreibreform wird verbindlich</a></li>
<li><a href="http://www.sokolowski.org/blog/strafrecht/anderungen-im-busgeldkatalog-zum-1-august-2006/211/" >6. Anpassungen im Bußgeldkatalog</a></li>
</ul>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2010 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org/blog" >Anwalt bloggt</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Änderungen für unter-25-jährige ALG II Empfänger zum 1. Juli 2006</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/blog/sozialrecht/anderungen-fur-unter-25-jahrige-alg-ii-empfanger-zum-1-juli-2006/182/</link>
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		<pubDate>Fri, 30 Jun 2006 06:45:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[   Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[ALG II]]></category>
		<category><![CDATA[2006]]></category>
		<category><![CDATA[Änderung]]></category>
		<category><![CDATA[Bedarfsberechnung]]></category>
		<category><![CDATA[Unter 25]]></category>

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		<description><![CDATA[Bei der Bedarfsberechnung nach SGB II werden ab dem 1. Juli unverheiratete unter 25-jährige in die Bedarfsgemeinschaft ihrer Eltern mit einbezogen. ... <a href="http://www.sokolowski.org/blog/sozialrecht/anderungen-fur-unter-25-jahrige-alg-ii-empfanger-zum-1-juli-2006/182/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Bei der Bedarfsberechnung nach SGB II werden ab dem 1. Juli 2006 unverheiratete unter 25-jährige in die Bedarfsgemeinschaft ihrer Eltern mit einbezogen.<br />
<span id="more-182"></span>
</p>
<p align="justify"> Dies wirkt sich u.a. wie folgt aus: Einkommen und Vermögen der Eltern wird bei der Prüfung und Berechnung von Ansprüchen der Kinder berücksichtigt. Kindergeld wird bei den unter 25-jährigen als Einkommen angerechnet. Unverheiratete unter 25-jährige, die bei ihren Eltern leben, erhalten bei der Bedarfsberechnung nur noch 80 % der Regelleistung gutgeschrieben.</p>
<p align="justify">Schließlich kann der Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz nun auch für unverheiratete Kinder unter 25 Jahren gezahlt werden, die im Haushalt ihrer Eltern leben, wenn dadurch Hilfebedürftigkeit vermieden wird.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2010 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org/blog" >Anwalt bloggt</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Kosten der Unterkunft und Heizung für Bezieher von ALG II</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/blog/sozialrecht/kosten-der-unterkunft-und-heizung-fur-bezieher-von-alg-ii/151/</link>
		<comments>http://www.sokolowski.org/blog/sozialrecht/kosten-der-unterkunft-und-heizung-fur-bezieher-von-alg-ii/151/#comments</comments>
		<pubDate>Sat, 10 Jun 2006 11:13:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[   Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[ALG II]]></category>
		<category><![CDATA[KdU]]></category>
		<category><![CDATA[Kosten der Unterkunft]]></category>
		<category><![CDATA[SGB II]]></category>

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		<description><![CDATA[Nach der Antwort der Bundesregierung in der Drucksache (16/1638) hat die Bundesregierung keine Orientierungswerte oder Handlungsempfehlungen, was "angemessene" Kosten der Unterkunft und Heizung für Bezieher von Arbeitslosengeld II sind. ... <a href="http://www.sokolowski.org/blog/sozialrecht/kosten-der-unterkunft-und-heizung-fur-bezieher-von-alg-ii/151/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Nach der Antwort der Bundesregierung in der Drucksache <a href="http://dip.bundestag.de/btd/16/016/1601638.pdf"  target="_blank">(16/1638</a>) hat die Bundesregierung keine Orientierungswerte oder Handlungsempfehlungen, was &#8220;angemessene&#8221; Kosten der Unterkunft und Heizung für Bezieher von Arbeitslosengeld II sind. Nach Auffassung der Bundesregierung sei Erfahrungsgemäß die Entscheidung, welche <span id="more-151"></span>Unterkunftskosten angemessen sind, von vielen örtlichen und individuellen Faktoren geprägt, die eine einheitliche Handlungsempfehlung kaum zuließen.
</p>
<p align="justify">
Bleibt die Frage, ob und in welchem Umfang die Behörden und Sozialgerichte diese Auffassung des Bundesregierung werten&#8230;</p>
<p><a href="http://www.sokolowski.org/blog/tag/kosten-der-unterkunft/" >Siehe auch hier</a></p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2010 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org/blog" >Anwalt bloggt</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.sokolowski.org/blog/sozialrecht/kosten-der-unterkunft-und-heizung-fur-bezieher-von-alg-ii/151/feed/</wfw:commentRss>
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		</item>
		<item>
		<title>Höherer ALG II Regelleistungsbedarf im einstweiligen Rechtsschutz</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/blog/sozialrecht/hoherer-alg-ii-regelleistungsbedarf-im-einstweiligen-rechtsschutz/132/</link>
		<comments>http://www.sokolowski.org/blog/sozialrecht/hoherer-alg-ii-regelleistungsbedarf-im-einstweiligen-rechtsschutz/132/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 01 Jun 2006 12:59:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[   Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[ALG II]]></category>
		<category><![CDATA[Einstweiliger Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Hartz IV]]></category>
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		<category><![CDATA[Kosten der Unterkunft]]></category>
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		<description><![CDATA[Das Lansessozialgericht Hessen hat sich in seiner Entscheidung vom 11. April 2006 in dem Verfahren L 9 AS 43/06 ER mit den Voraussetzungen der bewilligung eines höheren Regelleistungsbedarfs im einstweiligen Rechtsschutz befasst ... <a href="http://www.sokolowski.org/blog/sozialrecht/hoherer-alg-ii-regelleistungsbedarf-im-einstweiligen-rechtsschutz/132/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das LSG Hessen hat sich in seiner Entscheidung vom 11. April 2006 in dem Verfahren <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=L 9 AS 43/06 ER"  target="_blank" title="LSG Hessen, 11.04.2006 - L 9 AS 43/06">L 9 AS 43/06 ER</a> mit den Voraussetzungen der bewilligung eines höheren Regelleistungsbedarfs im einstweiligen Rechtsschutz befasst und folgende Leitsätze aufgestellt:<span id="more-132"></span></p>
<blockquote><p>1. Soweit der Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung einen höheren Regelleistungsbedarf als der gesetzlichen Betrag von 345 € (West) monatlich begehrt, ist das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nicht glaubhaft gemacht.</p>
<p>2. Ein unabweisbarer Zusatzbedarf von pauschal 19 % der Regelleistung ist jedenfalls im Hinblick darauf nicht glaubhaft, dass die bei einer Bedarfsunterdeckung von 20 % liegende Grenze des zum Leben Unerlässlichen nicht erreicht ist.</p>
<p>3. Eine Aussetzung des Einstweiligen Rechtsschutzverfahrens und Einholung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über eine geltend gemachte Verfassungswidrigkeit der Höhe der Regelleistungspauschale und/oder des Fehlens einer Öffnungsklausel zur Sicherung des individuellen Existenzminimums kommt jedenfalls im Rahmen eines einstweiligen Anordnungsverfahrens dann nicht in Betracht, wenn weder Anordnungsgrund noch Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht ist.
</p></blockquote>
<p>Zur Begründung wird ausgeführt:</p>
<blockquote><p>
Verfahrensziel ist die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zahlung einer um mindestens 19 % erhöhten monatlichen Regelleistung nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) im Wege der einstweiligen Anordnung.</p>
<p>Der Antragsteller bezieht seit 1. Januar 2005 von der Antragsgegnerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Durch Bescheid der Antragsgegnerin vom 24. Mai 2005 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 6. September 2005 und des Widerspruchsbescheides vom 14. Oktober 2005 wurden ihm für den Zeitraum 1. Juli 2005 – 30. November 2005 monatlich zustehende Leistungen in Höhe von zuletzt 657,79 € bewilligt. Wegen der Leistungshöhe erhob der Antragsteller am 18. November 2005 Klage bei dem Sozialgericht Kassel (S 1 AS 550/05), über die nach Aktenlage noch nicht entschieden ist.<br />
Durch Bescheid vom 15. November 2005 wurden dem Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum ab 1. Dezember 2005 in Höhe von 657,79 € und durch Änderungsbescheid vom 9. Januar 2006 für den Zeitraum 1. Februar 2006 – 31. Mai 2006 in Höhe von 665,29 € weiterbewilligt, &#8211; darin: 345,00 € Regelleistung für erwerbsfähige Hilfebedürftige und 35,79 € Mehrbedarf zum Lebensunterhalt für kostenaufwändige Ernährung und 284,50 € anerkannte monatliche Kosten für Unterkunft und Heizung.</p>
<p>Der Antragsteller hat am 18. November 2005 bei dem Sozialgericht Kassel die Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz mit dem Ziel beantragt, die Antragsgegnerin zur Zahlung einer angemessen erhöhten Regelleistung nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/20.html"  target="_blank" title="&sect; 20 SGB II: Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts">20 Abs. 2 SGB II</a> zu verpflichten. Zur Eilbedürftigkeit hat er auf die drohende Verletzung seiner körperlichen Unversehrtheit und die sonstigen fortschreitenden Nachteile, insbesondere die Erschwerung der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit hingewiesen. Zur Begründung eines diesbezüglichen Leistungsanspruchs hat er geltend gemacht, die in § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/20.html"  target="_blank" title="&sect; 20 SGB II: Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts">20 SGB II</a> definierte Regelleistung verstoße gegen das in Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/20.html"  target="_blank">20 Abs. 1</a> Grundgesetz (GG) verankerte Sozialstaatsgebot sowie das Gebot der Achtung der Menschenwürde aus <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/1.html"  target="_blank">Art. 1 GG</a>, weil<br />
1. das Verfahren zur Festsetzung der Regelleistung nicht den Anforderungen entspreche, die an die Festsetzung einer Leistung zur Mindestexistenzsicherung zu stellen seien,<br />
2. die durch Gesetz festgesetzten Beträge der Regelleistung generell nicht ausreichten, um Hilfeempfängern ein Leben zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspreche,<br />
3. es im Gesetz an ausreichenden Öffnungsklauseln fehle, die im Einzelfall eine Hilfeleistung ermöglichten, die dem Menschenwürdegebot entspreche. –<br />
Zur Festsetzung der Regelleistung: Der Gesetzgeber, dem in Ausgestaltung und Umfang existenzsichernder Leistungen ein weiter Ermessensspielraum zuzugestehen sei, sei anderseits gefordert, die existenzsichernde Regelleistung nach dem SGB II nicht willkürlich festzusetzen, sondern ein plausibles und nachvollziehbares Verfahren zu wählen, das dem Maßstab des <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/1.html"  target="_blank">Art. 1 GG</a> standhalte. Der Regelsatz-Betrag von 345 Euro (West) sei erkennbar eine fiskalische Festlegung, die unter dem Gesichtspunkt der Bedarfsdeckung nicht überprüft worden sei. In der Gesetzesbegründung werde lediglich apodiktisch behauptet, dass die im Gesetz vorgesehenen Leistungen dem Bedarf der Hilfebedürftigen und ihrer Angehörigen gerecht würden (Bundestags-Drucksache 15/1516, S. 55). Es sei nicht ersichtlich, warum der Gesetzgeber sich für die Bezugnahme auf die Ergebnisse der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 1998 entschieden und wie er diese zu einem Regelsatz von 345 Euro (West) verarbeitet habe; dazu erstellte Gutachten seien der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht worden. Die Inflationsrate habe von 1998 bis 2004 7,6 % betragen. Von Anfang an habe eine Deckungslücke in Höhe der Preissteigerungsrate von 18 Monaten bestanden, weil das Preisgefüge am 1. Juli 2003 Grundlage für die ab 1. Januar 2005 geltenden Leistungen sei. Zudem seien die erweiterten Zuzahlungsregelungen nach dem GKV-Modernisierungsgesetz vom 4. November 2003 nicht berücksichtigt. Um die Mehrausgaben von Hilfebedürftigen für Gesundheitsleistungen herauszusparen, seien die Anerkennung der in der EVS nachgewiesenen Ausgaben für Nahrungsmittel, Getränke, Genussmittel von 100 % auf 96% und die Anerkennung der Ausgaben für Bekleidung und Schule von 92 % auf 89 % abgesenkt worden. -<br />
Zum Bedarfsdeckungsprinzip: § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/20.html"  target="_blank" title="&sect; 20 SGB II: Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts">20 Abs. 1 SGB II</a> enthalte eine nicht abschließende Aufzählung derjenigen Bedarfe, die aus der Regelleistung zu decken seien. Der Antragsteller hat die Anteile der im Gesetz genannten einzelnen Bedarfe (Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Bedarfe des täglichen Lebens, Beziehungen zur Umwelt, Teilnahme am kulturellen Leben) unter Auswertung von Schrifttum näher beschrieben. Bereits aus der Festsetzung des Regelleistungsbetrags ergebe sich jedoch, dass diese dem Gebot der Bedarfsdeckung nicht entspreche und nicht so bemessen sei, dass sie in möglichst allen Fällen den existenznotwendigen Bedarf abdecke. Der Paritätische Wohlfahrtsverband, B., habe in seiner Expertise „Zum Leben zu wenig …“ vom 17. Dezember 2004 nachgewiesen, dass die Regelleistung um mindestens 19 % höher hätte festgelegt werden müssen. Auch nach der Dokumentation seiner eigenen Ausgaben im November 2005 ergebe sich eine Unterdeckung selbst bei sparsamster Haushaltsführung. -<br />
Zur Öffnungsklausel: Die pauschalierte Regelleistung könne vor dem Grundgesetz nur dann Bestand haben, wenn es eine Öffnungsklausel für den Fall gäbe, dass die unzureichend festgesetzte Pauschale im Einzelfall das nach Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/1.html"  target="_blank">1</a> und <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/20.html"  target="_blank">20 GG</a> gebotene Maß unterschreite. Weil es daran im Unterschied zu § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_XII/28.html"  target="_blank" title="&sect; 28 SGB XII: Regelbedarf, Inhalt der Regels&auml;tze">28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII</a> (nachfolgend zu § 22 Abs. 1 Satz 2 Bundessozialhilfegesetz – BSHG -) fehle, verstoße das Regelwerk des SGB II auch gegen <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/3.html"  target="_blank">Art. 3 GG</a>. Die Möglichkeit einer Darlehensgewährung nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/23.html"  target="_blank" title="&sect; 23 SGB II: Abweichende Erbringung von Leistungen">23 Abs. 1 SGB II</a> sei ungenügend. Lediglich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren sei § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/23.html"  target="_blank" title="&sect; 23 SGB II: Abweichende Erbringung von Leistungen">23 Abs. 1 SGB II</a> ein gangbarer Weg (Bezugnahme auf Sozialgericht Lüneburg vom 11. August 2005 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=S 30 AS 328/05 ER"  target="_blank" title="SG L&uuml;neburg, 11.08.2005 - S 30 AS 328/05">S 30 AS 328/05 ER</a>). –<br />
Er rege einen Vorlagebeschluss an das Bundesverfassungsgericht (BverfG) gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/100.html"  target="_blank">§ 100 Abs. 1 GG</a> an.</p>
<p>Die Antragsgegnerin hat dagegen das Vorliegen sowohl eines Anordnungsgrundes wie eines Anordnungsanspruchs verneint, weil dem Antragsteller die Regelleistung in der gesetzlich vorgesehenen Höhe gem. § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/20.html"  target="_blank" title="&sect; 20 SGB II: Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts">20 Abs. 2 SGB II</a> von 345 Euro bereits gewährt sei. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren könne nicht geklärt werden, ob die Höhe der Regelleistung zu niedrig sei.</p>
<p>Das Sozialgericht Kassel hat durch Beschluss vom 22. Dezember 2005 den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung abgelehnt und seine Entscheidung im Wesentlichen darauf gestützt, dass allein im Hauptsacheverfahren zu klären sei, ob die Höhe der Regelleistung nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/20.html"  target="_blank" title="&sect; 20 SGB II: Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts">20 Abs. 2 SGB II</a> dem verfassungsrechtlich verankerten Bedarfsdeckungsprinzip entspreche. Es sei dem Antragsteller auch zumutbar, den Ausgang des bereits anhängigen Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Es sei nicht ersichtlich, dass das vom Gesetzgeber vorgesehene Existenzminimum bei einer äußerst bescheidenen Lebensführung nicht auch in seinem Fall gewahrt wäre. Soweit der Antragsteller im Einzelnen substantiiert dargelegt habe, dass die ihm monatlich ausbezahlte Pauschale zur Bestreitung seines Lebensunterhalts nicht ausreiche, bleibe ihm unbenommen, jeweils konkrete Anträge zur Deckung eines evtl. Bedarfs bei der Antragsgegnerin zu stellen (Bezugnahme auf HLSG vom 25. Oktober 2005 – L 9 AS 58/05 ER).</p>
<p>Gegen den ihm am 6. Januar 2006 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts Kassel vom 22. Dezember 2005 hat der Antragsteller am 1. Februar 2006 Beschwerde bei dem Hessischen Landessozialgericht eingelegt, der das Sozialgericht am 2. Februar 2006 nicht abgeholfen hat. Mit der Beschwerde begehrt der Antragsteller weiter die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zahlung einer angemessen erhöhten Regelleistung für die Zeit ab 18. November 2005. Zur Begründung der Anordnungsvoraussetzungen hat er vorgetragen, die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren seien zumindest offen, weshalb im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden sei, in die seine verfassungsrechtlichen Belange einzubeziehen seien. Die Grundsicherung müsse stets das verfassungsrechtlich garantierte individuelle Existenzminimum gewährleisten. Reiche die Regelleistung für einen individuell anzuerkennenden Bedarf nicht aus, sei sie verfassungswidrig. Das SGB II entbehre einer Öffnung für die individuelle Bedarfssituation. Der Antragsteller stützt seine Zweifel an der Bedarfsdeckungsfunktion der Grundsicherung darauf, dass seit der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 1998, die der Berechnung der SGB II-Regelleistung zugrunde gelegt sei, die Differenz aus Teuerungsrate und Sozialhilfeanstieg bis heute fortgeschritten sei. Mehrbelastungen aus der Gesundheitspflege seien ohne Regelsatzerhöhung hinzugekommen. Die EVS 1998 bedürfe einer Aktualisierung (Bezugnahme auf Verwaltungsgericht Bremen vom 27. Januar 2006 – S 3 K 427/05 und <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=S 3 K 639/05"  target="_blank" title="VG Bremen, 27.01.2006 - S 3 K 639/05">S 3 K 639/05</a>). Die Expertise von Dr. R. M., Paritätischer Wohlfahrtsverband, B., vom 17. Dezember 2004, weise nach, dass die Regelleistung um mindestens 19 % hätte höher festgelegt werden müssen. Seine Ausgabendokumentation beweise den vollständigen Verbrauch seiner Regelleistung nach der Hälfte eines Monats. Eine Verweisung auf das Hauptsacheverfahren sei ihm unzumutbar, da dieses keine ausreichende Abhilfe biete und das Existenzminimum möglicherweise für längere Zeit nicht gedeckt sei, was gegen das Gegenwärtigkeitsprinzip der Sozialhilfe (Bezugnahme auf Bundesverwaltungsgericht, in: BVerwGE 79, 46; 69, 5 und BVerfG vom 12. Mai 2005 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 569/05"  target="_blank" title="BVerfG, 12.05.2005 - 1 BvR 569/05">1 BvR 569/05</a>) verstoße. Mit monatlichen Einzelanträgen sowie Anträgen auf einstweiligen Rechtsschutz werde die ausstehende Entscheidung nur hinausgezögert. Die Gerichte hätten eine Verletzung der grundgesetzlichen Gewährleistung der Würde des Menschen, auch wenn sie nur möglich erscheine oder zeitweilig andauere, zu verhindern (BVerfG, wie vor). Der Antragsteller regt erneut einen Vorlagebeschluss an das BVerfG gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/100.html"  target="_blank">Art. 100 Abs. 1 GG</a> an.</p>
<p>Der Antragsteller beantragt (sinngemäß),<br />
den Beschluss des Sozialgerichts Kassel vom 22. Dezember 2005 aufzuheben und die Antragsgegnerin durch einstweilige Anordnung zu verpflichten, die ihm gewährte Regelleistung für die Zeit ab 18. November 2005 bis zur endgültigen Entscheidung in der Hauptsache vorläufig angemessen zu erhöhen.</p>
<p>Die Antragsgegnerin beantragt,<br />
die Beschwerde zurückzuweisen.</p>
<p>Die Antragsgegnerin erachtet die Beschwerde als nicht begründet; sie sieht sich an einer anderweitigen Festsetzung der Höhe der Regelleistung gehindert, da sie gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/20.html"  target="_blank">Art. 20 Abs. 3 GG</a> an Recht und Gesetz gebunden sei. Die Verfassungswidrigkeit des § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/20.html"  target="_blank" title="&sect; 20 SGB II: Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts">20 SGB II</a> sei bisher nicht festgestellt.</p>
<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der Beiakte L 9 AS 111/05 ER und <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=L 9 AS 44/06 ER"  target="_blank" title="LSG Hessen, 10.04.2006 - L 9 AS 44/06">L 9 AS 44/06 ER</a> verwiesen.</p>
<p>II.</p>
<p>Die Beschwerde des Antragstellers ist statthaft (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/172.html"  target="_blank">172 Abs. 1</a> Sozialgerichtsgesetz SGG -) und insbesondere form- und fristgerecht (<a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/173.html"  target="_blank">§ 173 SGG</a>) eingelegt; das Sozialgericht hat der Beschwerde am 2. Februar 2006 nicht abgeholfen (<a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/174.html"  target="_blank" title="&sect; 174 SGG: (weggefallen)">§ 174 SGG</a>).</p>
<p>Die Beschwerde ist nicht begründet. Der Beschluss des Sozialgerichts Kassel vom 22. Dezember 2005 ist nicht aufzuheben oder abzuändern; das Sozialgericht hat die Voraussetzungen für den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung zutreffend verneint. Die begehrte Anordnung hat auch im Beschwerdeverfahren nicht zu ergehen.</p>
<p>Das Gericht kann auf Antrag nach <a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/86b.html"  target="_blank">§ 86b Abs. 2 SGG</a> eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1); es kann eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Satz 2). Neben dem Anordnungsgrund, das ist: der Sachverhalt, der die Eilbedürftigkeit der Anordnung begründet, setzt die Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz nach herrschender Meinung (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Kommentar, 8. Auflage, Rdnr. 26c zu § 86b) einen Anordnungsanspruch, das ist: ein materiell-rechtlicher Anspruch auf die Leistung, voraus, zu der der Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet werden soll. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bilden aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System gegenseitiger Wechselbeziehung: Ist etwa die Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, ist der Antrag auf einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Ist die Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, so vermindern sich die Anforderungen an einen Anordnungsgrund (wie vor, Rdnr. 29). Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden, wenn die grundrechtlichen Belange des Antragstellers berührt sind, weil sich die Gerichte schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen müssen (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 569/05"  target="_blank" title="BVerfG, 12.05.2005 - 1 BvR 569/05">1 BvR 569/05</a>).</p>
<p>Alle Voraussetzungen des einstweiligen Rechtsschutzes sind – unter Beachtung der Grundsätze der objektiven Beweislast – glaubhaft zu machen (<a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/86b.html"  target="_blank">§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG</a> i. V. m. § <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/920.html"  target="_blank" title="&sect; 920 ZPO: Arrestgesuch">920 Abs. 2</a> Zivilprozessordnung – ZPO -); die richterliche Überzeugungsgewissheit in Bezug auf die tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrundes erfordert insoweit eine lediglich überwiegende Wahrscheinlichkeit (Meyer-Ladewig, a. a. O., Rdnr. 16b). Sind Grundrechte tangiert, ist die Sach- und Rechtslage allerdings nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen (BVerfG, a. a. O.).</p>
<p>In dem anhängigen Verfahren spricht nach dem derzeitigen Sach- und Rechtsstand keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen eines Anordnungsgrundes sowie eines Anordnungsanspruchs zugunsten des Antragstellers. Eine Notwendigkeit zur Regelung des zwischen den Beteiligten streitigen Rechtsverhältnisses durch einstweilige Anordnung ist nach Würdigung aller Umstände nicht zu bejahen.</p>
<p>Ein Anordnungsgrund ist nicht glaubhaft gemacht. Die der Beurteilung zugrunde zu legende Bedarfslage zur Sicherung des Lebensunterhalts seit Antragstellung bei dem Sozialgericht Kassel am 18. November 2005 begründet keine Notlage von solchem Gewicht, dass eine Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile i.S.v. <a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/86b.html"  target="_blank">§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG</a> nötig erscheint.</p>
<p>Ein Anordnungsanspruch ist nicht glaubhaft gemacht. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller einen Anspruch auf eine angemessene, mindestens um 19 % erhöhte Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts hat. Die monatliche Regelleistung beträgt gem. § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/20.html"  target="_blank" title="&sect; 20 SGB II: Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts">20 Abs. 2 SGB II</a> für Personen, die allein stehend oder allein erziehend sind oder deren Partner minderjährig ist, in den alten Bundesländern einschließlich Berlin (Ost) 345,00 Euro, in den neuen Bundesländern 331,00 Euro. Der in dem alten Bundesland Hessen wohnende Antragsteller bezog seit Antragstellung bei dem Sozialgericht Kassel am 18. November 2005 von der Antragsgegnerin aufgrund der Bescheide vom 24. Mai 2005 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 6. September 2005 und des Widerspruchsbescheides vom 14. Oktober 2005 sowie des Bescheides vom 15. November 2005 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 9. Januar 2006 monatlich 345,00 Euro Regelleistung. Für die seitens des Antragstellers begehrte Erhöhung der pauschalierten Regelleistung enthält das SGB II weder in § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/20.html"  target="_blank" title="&sect; 20 SGB II: Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts">20 SGB II</a>, noch in § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/23.html"  target="_blank" title="&sect; 23 SGB II: Abweichende Erbringung von Leistungen">23 SGB II</a> eine Grundlage.</p>
<p>Die Voraussetzungen eines Sonderregelbedarfs nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/23.html"  target="_blank" title="&sect; 23 SGB II: Abweichende Erbringung von Leistungen">23 Abs. 1 Satz 1 SGB II</a> sind nicht glaubhaft gemacht. Die Agentur für Arbeit erbringt den Bedarf bei entsprechendem Nachweis als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt dem Hilfebedürftigen ein entsprechendes Darlehen, wenn im Einzelfall ein von den Regelleistungen umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes weder durch das Vermögen nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 noch auf andere Weise gedeckt werden kann. Vorliegend hat der Antragsteller keine unabweisbaren Einzelbedarfe dargelegt, sondern eine generelle Unterdeckung seines Bedarfs zur Sicherung des Lebensunterhalts geltend gemacht: Seine Regelleistung sei nach ca. der Hälfte eines Monats vollständig aufgebraucht (Beschwerdebegründung vom 1. Februar 2006). Ausgehend von einem seitens des Antragstellers vorgestellten höheren Bedarf von 19 % (345,00 Euro + 19 % = 410,55 Euro) – entsprechend einer generellen Bedarfsunterdeckung in der Größenordnung von 16 % (410,55 Euro – 345,00 Euro = 65,55 Euro = 16 % von 410,55 Euro) &#8211; würde dies die Grenze des zum Leben Unerlässlichen, die im Schrifttum bei einer 20 %-tigen Bedarfsunterdeckung gesehen wird (Eicher/Spellbrink, SGB II, Kommentar, § 23 Rdnr. 23 – 32 m.w.N.), noch nicht in entscheidungserheblichem Maße überschreiten. Ungeachtet dessen sind konkret darzulegende Bedarfe in jedem Einzelfall zu prüfen (vgl. Bewerbungskosten im Parallelverfahren L 9 AS 111/05 ER; Familienfeierkosten im Parallelverfahren <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=L 9 AS 44/06 ER"  target="_blank" title="LSG Hessen, 10.04.2006 - L 9 AS 44/06">L 9 AS 44/06 ER</a>).</p>
<p>Nach alledem ist auch ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Eine pauschale Erhöhung der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach den §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/20.html"  target="_blank" title="&sect; 20 SGB II: Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts">20 Abs. 2 und 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II</a> erscheint zur Abwendung wesentlicher Nachteile schon deshalb nicht nötig, weil der Antragsteller jeweils einzelne Sonderregelleistungsbedarfe, die er für unabweisbar erachtet, unter den Voraussetzungen von § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/23.html"  target="_blank" title="&sect; 23 SGB II: Abweichende Erbringung von Leistungen">23 Abs. 1 SGB II</a> geltend machen kann, was er nach eigenen Angaben auch verschiedentlich parallel zu den hier anhängigen Verfahren getan hat.</p>
<p>Die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens und eine Einholung der Entscheidung des BverfG sind nicht erfüllt. Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/100.html"  target="_blank">Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG</a> das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. &#8211; Auf die Gültigkeit der vorzulegenden Norm muss es in der abschließenden Entscheidung des Gerichts ankommen (Sachs, GG, Kommentar, 3. Auflage, Art. 100 Rdnr. 15). Das BVerfG legt an die Entscheidungserheblichkeit einer Verfassungswidrigkeit einen strengen Maßstab an (Jarass/Pieruth, GG, Kommentar, 7. Auflage, Art. 100 Rdnr. 11); es wägt diese auch im Lichte des Justizgewährungsanspruchs, der von dem Richter fordert, den Rechtsstreit so zu behandeln, dass eine Verzögerung durch die Anrufung des BVerfG nach Möglichkeit vermieden werde (BVerfGE 86, 71/76 f.). Die Entscheidungserheblichkeit ist demnach eng an die prozessualen Umstände des Ausgangsverfahrens gebunden. Bei Zwischenentscheidungen besteht eine Entscheidungserheblichkeit nur, wenn dies für den weiteren Ablauf des Ausgangsverfahrens dringend geboten erscheint (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 63, 1"  target="_blank" title="BVerfG, 12.01.1983 - 2 BvL 23/81: Schornsteinfegerversorgung">BVerfGE 63, 1</a>/21 f.). In einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist das der Fall, wenn die vorläufige Regelung die endgültige Entscheidung weitgehend vorwegnimmt oder gar kein Hauptsacheverfahren mehr stattfindet (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 63, 131"  target="_blank" title="BVerfG, 08.02.1983 - 1 BvL 20/81: Gegendarstellung">BVerfGE 63, 131</a>/141). Das BverfG hat durch Beschluss vom 12. Mai 2005, Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 569/05"  target="_blank" title="BVerfG, 12.05.2005 - 1 BvR 569/05">1 BvR 569/05</a>, die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung in einem letztinstanzlich abgeschlossenen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in einer sozialhilferechtlichen Sache nach folgenden Kriterien beurteilt: Zulässig ist eine solche Verfassungsbeschwerde dann, wenn der Beschwerdeführer gerade die Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes rügt, wenn das Hauptsacheverfahren keine ausreichende Abhilfemöglichkeit bietet oder wenn dem Beschwerdeführer die Bescheidung des Hauptsacherechtswegs unzumutbar ist. Nach diesen Kriterien ist dem Antragsteller hier die Beschreitung des Hauptsacherechtswegs nicht unzumutbar. In dem anhängigen einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist eine einstweilige, keine endgültige Entscheidung zu treffen, und die hier im Einzelfall getroffene Entscheidung nimmt die noch ausstehende Hauptsacheentscheidung im Verfahren S 1 AS 550/05 bei dem Sozialgericht Kassel nicht vorweg. Die pauschalierte Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/20.html"  target="_blank" title="&sect; 20 SGB II: Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts">20 Abs. 1 und 2 SGB II</a> lässt zusammen mit der Öffnungsklausel nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/23.html"  target="_blank" title="&sect; 23 SGB II: Abweichende Erbringung von Leistungen">23 Abs. 1 Satz 1 SGB II</a> die Rechtsverfolgung im Hauptsacheverfahren nicht unzumutbar erscheinen; denn die vom Hilfebedürftigen erwartete Ansparung in Höhe von 16 % der Regelleistung für notwendige Anschaffungen (Hofmann in LPK &#8211; SGB II, Kommentar, § 23 Rdnr. 7) könnte nötigenfalls zugunsten der aktuellen Sicherung des Lebensunterhalts ausgesetzt und ggf. mit der Beantragung von Leistungen wegen unabweisbarer Bedarfe kombiniert werden. Eben diesen Weg geht der Antragsteller nach eigenem Vorbringen.
</p></blockquote>
<p>Die Entscheidung kann im Volltext <a href="http://web2.justiz.hessen.de/migration/rechtsp.nsf/bynoteid/713D566625B6C720C125715A0045E6E1?Opendocument"  target="_blank">hier</a> abgerufen werden.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2010 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org/blog" >Anwalt bloggt</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		</item>
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		<title>Verschärfungen der Hartz-IV-Reform</title>
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		<pubDate>Wed, 31 May 2006 17:00:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[   Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[2006]]></category>
		<category><![CDATA[ALG II]]></category>
		<category><![CDATA[Änderung]]></category>
		<category><![CDATA[Hartz IV]]></category>
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		<category><![CDATA[SGB II]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundestagsausschuss für Arbeit und Soziales hat am 31. Mai 2006 mit den Stimmen der Regierungskoalition über die ursprünglichen Pläne hinausgehende Verschärfungen der Hartz-IV-Reform beschlossen. ... <a href="http://www.sokolowski.org/blog/sozialrecht/verscharfungen-der-hartz-iv-reform/126/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Der Bundestagsausschuss für Arbeit und Soziales hat am 31. Mai 2006 mit den Stimmen der Regierungskoalition über die ursprünglichen Pläne hinausgehende Verschärfungen der Hartz-IV-Reform beschlossen. Der Gesetzentwurf  <a href="http://dip.bundestag.de/btd/16/014/1601410.pdf"  target="_blank">16/1410</a> sieht nunmehr unter anderem vor, dass Beziehern von Arbeitslosengeld II bei wiederholten Pflichtverletzungen, etwa dem dreimaligen Ablehnen eines angebotenen Jobs, die Leistungen komplett gestrichen werden können.<br />
<span id="more-126"></span>
</p>
<p align="justify"> Dies bezieht sich nicht nur auf die Regelleistung, sondern auch auf die Zahlungen für Unterkunft und Heizung.</p>
<p align="justify"> Der Gesetzentwurf soll am 1. Juni 2006 im Bundestag abschließend behandelt werden.</p>
<p align="justify"> Bereits im ursprünglichen Gesetzentwurf war vorgesehen, die Kontrollen von Alg-II-Empfängern zu verschärfen. So sollen Außendienste eingeführt werden, die möglichen Leistungsmissbrauch aufdecken.</p>
<p align="justify"> Künftig sollen alle Personen, die länger als ein Jahr zusammenwohnen, als so genannte Bedarfsgemeinschaft eingestuft werden. Um ohne Abstriche Leistungen zu bekommen, müsste ein Langzeitarbeitsloser dann nachweisen, dass er mit seinen Mitbewohnern keine auf Dauer angelegte Gemeinschaft bildet.</p>
<p align="justify"> Neu im Gesetzentwurf ist, dass im Unterschied zur früheren Sozialhilfe Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes mit Ausnahme der Kosten der Unterkunft und der Heizung grundsätzlich in pauschalierter Form erbracht werden. Darüber hinausgehende Leistungen, etwa zusätzliche Zahlungen für Kleidung in Übergrößen, werden ausgeschlossen. Auch bei Alg-II-Beziehern unter 25 Jahren kann laut Entwurf künftig das Geld für Unterkunft und Heizung vollständig gestrichen werden. Vorgesehen ist ferner, die bisherige Ich-AG und das Überbrückungsgeld zu einem neuen Existenzgründungszuschuss für Arbeitslose zusammenzufassen.</p>
<p align="justify"> Eine Entsprechende Pressemitteilung kann <a href="http://www.bundestag.de/aktuell/hib/2006/2006_166/01.html"  title="hib - Heute im Bundestag" target="_blank">hier</a> abgerufen werden.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2010 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org/blog" >Anwalt bloggt</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		<title>JVA ist keine vollstationäre Einrichtung i.S.d. § 7 IV SGB II</title>
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		<pubDate>Tue, 23 May 2006 12:33:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[   Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Sonstiges]]></category>
		<category><![CDATA[ALG II]]></category>
		<category><![CDATA[§ 7 SGB II]]></category>
		<category><![CDATA[Gefängnis]]></category>
		<category><![CDATA[JVA]]></category>
		<category><![CDATA[SGB II]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialhilfe]]></category>
		<category><![CDATA[vollstätionäre Einrichtung]]></category>

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		<description><![CDATA[Eine Justizvollzugsanstalt stellt keine vollstationäre Einrichtung im Sinne des § 7 Abs. 4 SGB II dar. ... <a href="http://www.sokolowski.org/blog/sonstiges/jva-ist-keine-vollstationare-einrichtung-isd-%c2%a7-7-iv-sgb-ii/115/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Eine Justizvollzugsanstalt stellt keine vollstationäre Einrichtung im Sinne des § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/7.html"  target="_blank" title="&sect; 7 SGB II: Berechtigte">7 Abs. 4 SGB II</a> dar.</p>
<p align="justify"> Dies hat das SG Darmstadt in seinem Urteil vom 12. April 2006 in dem Verfahren <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=S 12 AS 143/05"  target="_blank" title="SG Darmstadt, 12.04.2006 - S 12 AS 143/05">S 12 AS 143/05</a> festgestellt:<br />
<span id="more-115"></span></p>
<p align="justify"> <span class="plainblack"><br />
</span>
</p>
<p align="justify"><span class="plainblack"> Im Streit steht die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes.</span></p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<p align="justify">Der Kläger ist 1969 geboren. Er verbüßte seit 20.1.2004 eine Haftstrafe in der Justizvollzugsanstalt D.. Seit dem 2.3.2005 war der Kläger in der Freigänger-Abteilung der Justizvollzugsanstalt untergebracht. Am 9.3.2005 beantragte der Kläger die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem 2. Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit Bescheid vom 14.4.2005 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung führte er aus, Leistungen nach dem SGB II erhalte nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/7.html"  target="_blank" title="&sect; 7 SGB II: Berechtigte">7 Abs. 4 SGB II</a> nicht, wer für länger als sechs Monate in einer stationären Einrichtung untergebracht ist. Zu den stationären Einrichtungen im Sinne des Gesetzes seien auch Justizvollzugsanstalten zu zählen. Für Personen, welche absehbar länger als 6 Monate inhaftiert und demnach in einer stationären Einrichtung im Sinne des § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/7.html"  target="_blank" title="&sect; 7 SGB II: Berechtigte">7 Abs. 4 SGB II</a> untergebracht sind, bestehe folglich kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Dabei mache es keinen Unterschied, welche Art der Inhaftierung vorliege, so dass auch &#8220;Freigänger&#8221; von dieser Regelung erfasst seien. Hiergegen erhob der Kläger am 27.4.2005 Widerspruch, der von dem Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 24.6.2005 als unbegründet zurückgewiesen wurde.</p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<p align="justify">Hiergegen hat der Kläger am 5.7.2005 Klage vor dem Sozialgericht Darmstadt erhoben. Er ist der Ansicht, der Beklagte habe ihm zu Unrecht die beantragten Leistungen versagt.</p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<p align="justify">Der Kläger beantragt,<br />
den Bescheid des Beklagten vom 14.4.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.6.2005 aufzuheben und den Beklagte zu verurteilen, ihm ab dem 9.3.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in gesetzlichem Umfang zu gewähren.
</p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<p align="justify">Der Beklagte beantragt,<br />
die Klage abzuweisen.
</p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<p align="justify">Zur Begründung beruft er sich auf seine bereits im Widerspruchsverfahren geäußerte Rechtsansicht.</p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<p align="justify">Am 26.7.2005 ist der Kläger aus der Haft entlassen worden. Seit diesem Zeitpunkt steht er im Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes bei dem Beklagten.</p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<p align="justify">Wegen der weiteren Einzelheiten, auch im Vorbringen der Beteiligten, wird auf die Gerichts- und die Beklagtenakte Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.</p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<p align="justify">Entscheidungsgründe:</p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<p align="justify">Die Klage ist form- und fristgerecht erhoben und insgesamt zulässig.</p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<p align="justify">Die Klage ist auch begründet. Der Beklagte hat den Antrag des Klägers auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes zu Unrecht abgelehnt. Der Kläger gehört zum Kreis der leistungsberechtigten Personen nach dem SGB II. Die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II war im streitgegenständlichen Zeitraum insbesondere nicht nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/7.html"  target="_blank" title="&sect; 7 SGB II: Berechtigte">7 Abs. 4 SGB II</a> ausgeschlossen, da der Kläger nicht länger als sechs Monate in einer stationären Einrichtung untergebracht war.</p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<p align="justify">Entgegen der Ansicht des Beklagten gehören Justizvollzugsanstalten nicht zu den stationären Einrichtungen. Bereits in der früheren Rechtsprechung zum Bundessozialhilfegesetz (BSHG) war es nicht bestritten, dass Strafvollzugsanstalten nicht zu den Einrichtungen im Sinne von § 103 Abs. 4 BSHG gehörten (vgl. Schellhorn, Kommentar zum BSHG, 15. Auflage, § 103 Rn. 109; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12.10.1993, Az: 5 C 38/92; Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 13.5.1992, Az: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4 L 149/90"  target="_blank" title="OVG Niedersachsen, 13.05.1992 - 4 L 149/90">4 L 149/90</a>). Dies hat sich nach dem Außerkrafttreten des BSHG und der Einführung des SGB II nicht geändert. Zwar findet sich im SGB II keine Definition, was unter stationären Einrichtungen zu verstehen ist. Mangels einer Definition des Begriffs &#8220;stationäre Einrichtungen&#8221; im SGB II kann eine Definition nur in anderen Gesetzen gesucht werden. Damit kommt hier in erster Linie die gesetzliche Definition des Begriffs in § 13 Sozialgesetzbuch, 12. Buch (SGB XII) in Betracht. Da beide Gesetze in einem parallelen Gesetzgebungsverfahren geschaffen wurden, besteht kein Anlass, den Einrichtungsbegriff des SGB II weiter und anders als den des SGB XII zu verstehen. Nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_XII/13.html"  target="_blank" title="&sect; 13 SGB XII: Leistungen f&uuml;r Einrichtungen, Vorrang anderer Leistungen">13 Abs. 1 Satz 2 SGB XII</a> sind stationäre Einrichtungen solche, in denen Leistungsberechtigte leben und die erforderlichen Hilfen erhalten. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift sind Einrichtungen alle diejenigen, die der Pflege, der Behandlung oder sonstigen nach diesem Buch zu deckenden Bedarfe oder der Erziehung dienen. Justizvollzugsanstalten dienen weder der Behandlung oder der Erziehung, noch leisten sie eine erforderliche Hilfe für Hilfebedürftige. Demzufolge gehören Strafanstalten nicht zu Einrichtungen in diesem Sinne (Landessozialgericht für das Land Niedersachsen, Beschluss vom 7.3.2006, Az: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=L 7 AS 423/05 ER"  target="_blank" title="LSG Niedersachsen-Bremen, 07.03.2006 - L 7 AS 423/05">L 7 AS 423/05 ER</a>; Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 14.11.2005, Az: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=L 9 B 260/05 SO ER"  target="_blank" title="LSG Schleswig-Holstein, 14.11.2005 - L 9 B 260/05">L 9 B 260/05 SO ER</a> SG Nürnberg, Beschluss vom 9.5.2005, Az: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=S 20 SO 106/05 ER"  target="_blank" title="SG N&uuml;rnberg, 09.05.2005 - S 20 SO 106/05">S 20 SO 106/05 ER</a>; Wahrendorf in Grube u.a., Kommentar zum SGB XII, § 13, Rn. 7; Peters in Estelmann, Kommentar zum SGB II, § 7, Rn. 39). Das folgt auch aus den Motiven des Gesetzgebers, denn dieser wollte eine Harmonisierung des Sprachgebrauchs mit dem SGB XII, und er wollte klarstellen, „dass Personen, die endgültig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind und Rente wegen Alters beziehen, nicht mehr in Arbeit eingegliedert werden&#8221; (BT-Drucksache 15/1749, S. 31 zu § 7 Abs. 4). Personen, die grundsätzlich arbeitsfähig sind, wie der Kläger, sollten danach nicht aus dem Kreis der Anspruchsberechtigten nach dem SGB II gemäß § 7 Abs. 4 dieses Gesetzes herausfallen. Dem steht auch nicht entgegen, dass dem Kläger aus den gesetzlichen Bestimmungen zum Strafvollzug ein Anspruch auf frei Ernährung und Unterkunft gegenüber der Strafvollzugsbehörde zusteht. Die möglichen Ansprüche nach SGB II beschränken sich nicht auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Auch soweit die Leistungen nach dem SGB II der Sicherung des Lebensunterhaltes dienen, sind diese nicht deckungsgleich mit den Ansprüchen Inhaftierter gegen die Strafvollzugsbehörde. Diese können von dem Beklagten dem Leistungsanspruch des Klägers daher auch nicht grundsätzlich entgegen gehalten werden, sondern allenfalls als Einkommen im Wege des Sachbezugs bei der Ermittlung der konkreten Leistungshöhe Berücksichtigung finden.</p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<p align="justify">Demgegenüber vermag die zum Teil in der Kommentarliteratur vertreten gegenteilige Ansicht (vgl. Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 7 Rn. 34; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB II Loseblattsammlung, § 9 Rn. 69) aus den vorgenanten Erwägungen nicht zu überzeugen.</p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<p align="justify">Die allein auf § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/7.html"  target="_blank" title="&sect; 7 SGB II: Berechtigte">7 Abs. 4 SGB II</a> gestützte Ablehnungsentscheidung des Beklagten war folglich rechtswidrig und verletzte den Kläger in dessen Rechten. Anhaltspunkte für weitergehende gesetzliche Leistungsausschlüsse sind nicht ersichtlich. Dem Kläger steht für den streitgegenständlichen Zeitraum daher dem Grunde nach ein Anspruch auf die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes zu.</p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<p align="justify">Der Klage war mithin vollständig stattzugeben.</p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<p align="justify">Die Entscheidung kann im Volltext <a href="http://web2.justiz.hessen.de/migration/rechtsp.nsf/bynoteid/6EFA770FD763445EC125715B0029E494?Opendocument"  target="_blank">hier </a>abgerufen werden.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2010 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org/blog" >Anwalt bloggt</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Milliardeneinsparungen bei ALG II Empfängern beabsichtigt</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/blog/sozialrecht/milliardeneinsparungen-bei-alg-ii-empfangern-beabsichtigt/84/</link>
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		<pubDate>Fri, 12 May 2006 10:35:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[   Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[ALG II]]></category>
		<category><![CDATA[Einsparung]]></category>
		<category><![CDATA[Hartz IV]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Bundesregierung will mit dem nunmehr vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende (16/1410) bei den Leistungen an Empfänger des Arbeitslosengeldes II (Hartz IV) Milliarden Euro einsparen. <a href="http://www.sokolowski.org/blog/sozialrecht/milliardeneinsparungen-bei-alg-ii-empfangern-beabsichtigt/84/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Die Bundesregierung will mit dem nunmehr vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende (<a href="http://dip.bundestag.de/btd/16/014/1601410.pdf" target="_blank" >16/1410</a>) bei den Leistungen an Empfänger des Arbeitslosengeldes II (Hartz IV) mehrere Milliarden Euro einsparen.
</p>
<p align="justify"><span id="more-84"></span></p>
<p align="justify">
Der Gesetzesentwurf sieht unter anderem schärfere Vor-Ort-Prüfungen der tatsächlichen Lebensverhältnisse von Alg-II-Empfängern und einen leichteren Informationsaustausch der Behörden etwa über Konten und Depots, auch im Ausland, vor.
</p>
<p align="justify">
Der <a href="http://dip.bundestag.de/btd/16/014/1601410.pdf" target="_blank" title="Gesetzesentwurf" >Gesetzesentwurf</a> wurde am 11. Mai 2006 in den Bundestag eingebracht.
</p>
<p align="justify">
Die betreffenden Korrekturen der Hartz-IV-Reform, mit der die Arbeitslosen- und Sozialhilfe zusammengelegt worden waren, sollen am 1. August 2006 in Kraft treten und Bund und Kommunen in diesem Jahr rund 500 Millionen Euro an Einsparungen bringen. Die Regierung erhofft sich dem Entwurf zufolge für die Jahre 2007 und 2008 ein Entlastung der öffentlichen Haushalte von jeweils 1,48 Milliarden Euro und im Jahr 2009 von 1,38 Milliarden Euro.
</p>
<p align="justify">
Im Einzelnen sieht der Entwurf vor, dass zusammen wohnende Personen künftig nachweisen müssen, dass sie nicht in einer eheähnlichen Beziehung leben, um unabhängig voneinander Leistungen zu beziehen. Ansonsten sollen sie als Bedarfsgemeinschaft behandelt werden, was zu geringeren Leistungen führen kann.
</p>
<p align="justify">
Hier wird es also ggf. zu einer Beweislastumkehr kommen.
</p>
<p align="justify">
Auch gleichgeschlechtliche Partner, die nicht nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz eingetragen sind, werden künftig generell als Bedarfsgemeinschaften eingestuft.
</p>
<p align="justify">
Wer Leistungen neu beantragt, soll durch umgehende Angebote von Arbeit oder Qualifizierung auf seine Arbeitswilligkeit hin überprüft werden.
</p>
<p align="justify">
Im Entwurf werden Außendienste der Arbeitsagenturen und Kommunen gesetzlich vorgeschrieben. Diese sollen bei Verdacht auf Leistungsmissbrauch die Angaben der Hilfeempfänger überprüfen.
</p>
<p align="justify">
Für Telefonbefragungen soll die datenschutzrechtliche Basis klargestellt werden. Wer innerhalb eines Jahres zwei Mal eine Stelle oder Qualifizierung ausschlägt, dem soll das Alg II um bis zu 60 Prozent gekürzt werden können.
</p>
<p align="justify">
Zugleich ist in dem Gesetzentwurf vorgesehen, dass Langzeitarbeitslose künftig 250 statt 200 Euro pro Lebensjahr (höchstens 16.250 Euro) für die Altersvorsorge zurücklegen dürfen, ohne dass Leistungen gekürzt werden. Gleichzeitig wird jedoch der Freibetrag für sonstiges Vermögen wie Sparguthaben von 200 auf 150 Euro pro Lebensjahr (höchstens 9.750 Euro) gekürzt.
</p>
<p align="justify">
Dies gilt auch für den Vermögensfreibetrag für Kinder von Alg-II-Beziehern.
</p>
<p align="justify">
BAföG-Empfänger können unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss zu<br />
ihren Wohnkosten erhalten. Geklärt wird in dem Entwurf, dass die Babyerstausstattung von Alg-II-Empfängern als einmalige Leistung übernommen werden kann.
</p>
<p align="justify">
Nähere Einzelheiten können <a href="http://www.bundestag.de/aktuell/hib/2006/2006_142/04.html" target="_blank" title="hib" >hier</a> abgerufen werden.</p>
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