Die Arbeitszeit hessischer hauptamtlich tätiger Beamter wird in Verordnung über die Arbeitszeit der hessischen Beamtinnen und Beamten (kurz: Hessische Arbeitszeitverordnung) geregelt. Diese Verordnung wurde nun mit Wirkung ab dem 31.12.2009 geändert. weiter lesen… »
Zum 11. April 2007 tritt die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates komplett in Kraft.
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Aus gegebenem Anlass – die Neuregelungen scheinen bei den betroffenen Betrieben noch nicht hinreichend bekannt zu sein, wird auf den mit Wirkung zum 1. September 2006 in das Arbeitszeitgesetz neu aufgenommenen § 21 ArbZG hingewiesen:
§ 21a ArbZG Beschäftigung im Straßentransport
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Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 7. Juli 2006 neuen Regelungen zur Arbeitszeit für das Fahrpersonal von Lastkraftwagen und Bussen zugestimmt. Unter anderem wird eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden festgelegt. Die Arbeitszeit darf auf bis zu 60 Stunden ausgeweitet werden, wenn die Mehrarbeit innerhalb von vier Monaten ausgeglichen wird.