
Das Verbot einer rückwirkenden Verschärfung der Strafbarkeit gem. Art. 103 II GG greift nicht ein, wenn sich bei gleichbleibenden Gesetzeswortlaut lediglich die Rechtsprechung verschärft. » weiter lesen »
// Joachim Sokolowski // Rechtsanwalt Strafrecht // Fachanwalt für Sozialrecht // Neu-Isenburg // |
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Das Bundesverfassungsgericht hat in dem Verfahren 2 BvR 1817/08 mit Beschluss vom 18. September 2008 die Verfassungsbeschwerde eines Verurteilten der sich gegen seine Verurteilung in einem Bußgeldverfahren wegen Überschreitens der Tageslenkzeiten und mittelbar gegen § 8 Abs. 3 FPersG gewendet hat, nicht zur Entscheidung angenommen. Das Gericht begründet seine Entscheidung wie folgt: Der Rechtsausschuss des Deutschen Bundesrates hat mit Empfehlung vom 7.12.2007 (Drucksache 655/1/07) dem Bundesrat für seine Sitzung » weiter lesen » |
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