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	<title>Anwalt bloggt &#187; Beamte</title>
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	<description>Joachim Sokolowski, Rechtsanwalt Strafrecht, Fachanwalt f&#252;r Sozialrecht</description>
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		<title>Arbeitszeit hessischer Beamter</title>
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		<pubDate>Tue, 02 Feb 2010 07:50:34 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
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		<description><![CDATA[<p>Die Arbeitszeit hessischer hauptamtlich tätiger Beamter wird in Verordnung über die Arbeitszeit der hessischen Beamtinnen und Beamten (kurz: Hessische Arbeitszeitverordnung) geregelt. Diese Verordnung wurde nun mit Wirkung ab dem 31.12.2009 geändert.</p> <p>Die regelmäßige Arbeitszeit der hauptamtlich tätigen Beamtinnen und Beamten beträgt bei Vollzeitbeschäftigung gem. § 1 der VO im Durchschnitt</p> bis zur Vollendung des fünfzigsten Lebensjahres 42 Stunden pro Woche, ab Beginn des einundfünfzigsten Lebensjahres bis zur Vollendung des sechzigsten Lebensjahres 41 Stunden pro Woche, ab Beginn des einundsechzigsten Lebensjahres 40 Stunden pro Woche. <p>Die Arbeitszeiten werden, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, durch § 3 der VO für Beamten <a href="http://www.sokolowski.org/blog/arbeitsrecht/arbeitszeit-hessischer-beamter/910/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Arbeitszeit hessischer hauptamtlich tätiger Beamter wird in Verordnung über die Arbeitszeit der hessischen Beamtinnen und Beamten (kurz: Hessische Arbeitszeitverordnung) geregelt. Diese Verordnung wurde nun mit Wirkung ab dem 31.12.2009 geändert.<span id="more-910"></span></p>
<p>Die regelmäßige Arbeitszeit der hauptamtlich tätigen Beamtinnen und Beamten beträgt bei Vollzeitbeschäftigung gem. § 1 der VO im Durchschnitt</p>
<ul>
<li>bis zur Vollendung des fünfzigsten Lebensjahres 42 Stunden pro Woche,
</li>
<li>ab Beginn des einundfünfzigsten Lebensjahres bis zur Vollendung des sechzigsten Lebensjahres 41 Stunden pro Woche,
</li>
<li>ab Beginn des einundsechzigsten Lebensjahres 40 Stunden pro Woche.
</li>
</ul>
<p>Die Arbeitszeiten werden, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, durch § 3 der VO für Beamten die 42 Wochenstunden zu leisten haben wie folgt festgelegt:</p>
<ul>
<li>Montag bis Donnerstag 7.30 Uhr bis 17.15 Uhr
</li>
<li>Freitag 7.30 Uhr bis 15.30 Uhr
</li>
</ul>
<p>Die Arbeitszeit ist in Vor- und Nachmittagsdienst zu teilen. Dazwischen liegt eine einstündige Mittagspause.</p>
<p>Nach § 4 kann in Dienststellen, in denen die dienstliche Anwesenheit automatisiert erfasst wird, den Beamtinnen und Beamten gestattet werden, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit in gewissen Grenzen selbst zu bestimmen (gleitende Arbeitszeit), soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Dabei darf die tägliche Arbeitszeit zehn Stunden nicht überschreiten.</p>
<p>Die  Verordnung , in der noch weitere Einzelheiten geregelt sind, kann <a href="http://www.rv.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/1gpu/page/bshesprod.psml?pid=Dokumentanzeige&#038;showdoccase=1&#038;js_peid=Trefferliste&#038;documentnumber=1&#038;numberofresults=171&#038;fromdoctodoc=yes&#038;doc.id=jlr-ArbZVHE2009rahmen%3Ajuris-lr00&#038;doc.part=X&#038;doc.price=0.0&#038;doc.hl=1#jlr-ArbZVHE2009rahmen"  target="_blank">hier auf den Seiten des Hessenrechts </a>eingesehen werden.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2010 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org/blog" >Anwalt bloggt</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		</item>
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		<title>Schwarzfahrer über Weihnachten hinter Gittern&#8230;</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/blog/strafrecht/schwarzfahrer-uber-weihnachten-hinter-gittern/627/</link>
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		<pubDate>Sun, 27 Dec 2009 13:45:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
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		<description><![CDATA[<p>Wie die Bundespolizei hier berichtet, haben Polizeibeamte am vergangenen Montag im Frankfurter Hauptbahnhof einen Mann festgenommen, nachdem er ohne Fahrschein im ICE von Mannheim nach Frankfurt am Main aufgefallen war.</p> <p>Die Beamten sollen bei der anschließenden Überprüfung festgestellt haben, dass es sich um einen notorischen Schwarzfahrer handle. Die Staatsanwaltschaft Hannover hatte ihn wegen mehrfachen Fahrens ohne Fahrschein mit einem Haftbefehl zur Festnahme ausgeschrieben.</p> <p>Nach einem Kurzaufenthalt in der Wache der Bundespolizei, soll der Schwarzfahrer in die Justizvollzugsanstalt Preungesheim gebracht worden sein, wo er wohl die Weihnachtsfeiertage verbringen musste.</p> <p>Fragt sich -wie immer in Haftsachen-, ob das verhältnismäßig ist&#8230;</p> Copyright &#169; 2010 by Anwalt bloggt J. Sokolowski]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wie die Bundespolizei <a href="http://www.presseportal.de/polizeipresse/pm/63987/1534708/bundespolizeiinspektion_frankfurt_main"  target="_blank">hier</a> berichtet, haben Polizeibeamte am vergangenen Montag im Frankfurter Hauptbahnhof einen Mann festgenommen,<span id="more-627"></span> nachdem er ohne Fahrschein im ICE von Mannheim nach Frankfurt am Main aufgefallen war.</p>
<p>Die Beamten sollen bei der anschließenden Überprüfung festgestellt haben, dass es sich um einen notorischen Schwarzfahrer handle. Die Staatsanwaltschaft Hannover hatte ihn wegen mehrfachen Fahrens ohne Fahrschein mit einem Haftbefehl zur Festnahme ausgeschrieben.</p>
<p>Nach einem Kurzaufenthalt in der Wache der Bundespolizei, soll der Schwarzfahrer in die Justizvollzugsanstalt Preungesheim gebracht worden sein, wo er wohl die Weihnachtsfeiertage verbringen musste.</p>
<p>Fragt sich -wie immer in Haftsachen-, ob das verhältnismäßig ist&#8230;</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2010 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org/blog" >Anwalt bloggt</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		<title>Offenbacher Streifenbeamte als Weihnachtsengel&#8230;</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/blog/sonstiges/offenbacher-streifenbeamte-als-weihnachtsengel/622/</link>
		<comments>http://www.sokolowski.org/blog/sonstiges/offenbacher-streifenbeamte-als-weihnachtsengel/622/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 25 Dec 2009 14:55:34 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sonstiges]]></category>
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		<description><![CDATA[<p>Nachdem sich am Vormittag des 24. Dezember 2009 eine 84 jährige Dame telefonisch Hilfe suchend an das 1. Polizeirevier in Offenbach am Main gewandt hatte, wurde sofort eine Streife entsandt um der alten Dame zu helfen. </p> <p>Diese war stark gehbehindert und hatte seit längerer Zeit versucht ihren Betreuer zu erreichen, was ihr jedoch nicht gelungen war. Nun seien ihre Vorräte zur Neige gegangen und sie habe über die Feiertage nichts mehr zu essen im Haus, berichtete die Frau. Nachdem zunächst der Müll der Dame entsorgt worden war, machte sich die Streife auf den Weg und tätigte den Einkauf, <a href="http://www.sokolowski.org/blog/sonstiges/offenbacher-streifenbeamte-als-weihnachtsengel/622/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nachdem sich am Vormittag des 24. Dezember 2009 eine 84 jährige Dame telefonisch Hilfe suchend an das 1. Polizeirevier in Offenbach am Main gewandt hatte, <span id="more-622"></span>wurde sofort eine Streife entsandt um der alten Dame zu helfen. </p>
<p>Diese war stark gehbehindert und hatte seit längerer Zeit versucht ihren Betreuer zu erreichen, was ihr jedoch nicht gelungen war.<br />
Nun seien ihre Vorräte zur Neige gegangen und sie habe über die Feiertage nichts mehr zu essen im Haus, berichtete die Frau. Nachdem zunächst der Müll der Dame entsorgt worden war, machte sich die Streife auf den Weg und tätigte den Einkauf, welchen sie anschließend der alten Frau als Spende übergab.</p>
<p>Ob das nicht ein Aufruf auch für andere Senioren in Not ist?</p>
<p><a href="http://www.presseportal.de/polizeipresse/pm/43561/1535584/polizeipraesidium_suedosthessen_offenbach/rss"  target="_blank">Quelle</a></p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2010 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org/blog" >Anwalt bloggt</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		<title>Kopftuchverbot für hessische Beamten (umstritten) rechtmäßig</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/blog/sonstiges/kopftuchverbot-fur-hessische-beamten-umstritten-rechtmasig/337/</link>
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		<pubDate>Mon, 10 Dec 2007 18:21:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Sonstiges]]></category>
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		<category><![CDATA[Verbot]]></category>

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		<description><![CDATA[<p align="justify">Der Staatsgerichtshof des Landes Hessen hatte in dem Verfahren P.St. 2016 darüber zu entscheiden, ob die Vorschriften des § 68 Abs. 2 HBG und des § 86 Abs. 3 HSchG, die es hessischen Beamten gebieten, sich &#8220;neutral&#8221; zu verhalten und aus denen u.a. das Verbot des Tragens von Kopftüchern im Dienst hergeleitet wird, rechtmäßig sind.</p> <p align="justify">&#160;</p> <p align="justify">Der Staatsgerichtshof hat die betreffenden vorschriften für rechtmäßig erachtet, wobei jedoch fünf Mitglieder des Gerichtshofes abweichende Meinungen vertreten haben.</p> <p align="justify">&#160;</p> <p align="justify">Das Gericht entschied:</p> <p align="justify">&#160;</p> <p> § 68 Abs. 2 HBG in der Fassung des Art. 1 Nr. <a href="http://www.sokolowski.org/blog/sonstiges/kopftuchverbot-fur-hessische-beamten-umstritten-rechtmasig/337/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Der Staatsgerichtshof des Landes Hessen hatte in dem Verfahren 	<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=P.St. 2016"  target="_blank" title="StGH Hessen, 10.12.2007 - P.St. 2016">P.St. 2016</a> darüber zu entscheiden, ob die Vorschriften des § 68 Abs. 2 HBG und des § 86 Abs. 3 HSchG, die es hessischen Beamten gebieten, sich<span id="more-337"></span> &#8220;neutral&#8221; zu verhalten und aus denen u.a. das Verbot des Tragens von Kopftüchern im Dienst hergeleitet wird, rechtmäßig sind.</p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<p align="justify">Der Staatsgerichtshof hat die betreffenden vorschriften für rechtmäßig erachtet, wobei jedoch fünf Mitglieder des Gerichtshofes abweichende Meinungen vertreten haben.</p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<p align="justify">Das Gericht entschied:</p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<blockquote><p> § 68 Abs. 2 HBG in der Fassung des Art. 1 Nr. 2 des Gesetzeszur Sicherung der staatlichen Neutralität vom 18. Oktober 2004(GVBl. I S. 306 und &#8211; berichtigt &#8211; GVBl. 2005 I S. 95) sowie § 86Abs. 3 HSchG in der Fassung des Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes zurSicherung  der  staatlichen  Neutralität  vom  18.  Oktober  2004(GVBl.  I S. 306 und  &#8211; berichtigt  &#8211; GVBl. 2005  I S. 95) sind mit der Verfassung des Landes Hessen vereinbar.</p></blockquote>
<p align="justify">und hat diese Entscheidung wie folgt begründet:</p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<p align="justify"> 1. Die Landesanwaltschaft ist befugt, ein Verfahren der abstrakten Normenkon-<br />
trolle nach Art. 131 Abs. 1 HV  in Verbindung mit §§ 39  f. des Gesetzes über<br />
den  Staatsgerichtshof,  kurz:  Staatsgerichtshofsgesetz  &#8211;  StGHG  -,  vor  dem<br />
Staatsgerichtshof  des  Landes  Hessen  &#8211;  StGH  &#8211;  einzuleiten  (ständige  Recht-<br />
sprechung des StGH, vgl. &#8211; grundlegend  &#8211; StGH, StAnz. 1986, 1089  [1095  f.],<br />
ferner etwa StAnz. 1994, S. 1331 [1334]). Zwar fehlt die Landesanwaltschaft in<br />
der Reihe der  in Art. 131 Abs. 2 HV ausdrücklich genannten Antragsberechtig-<br />
ten. Sie gehört aber nach Art. 130 Abs. 4 HV in Verbindung mit § 19 Abs. 2 Nr.<br />
7 StGHG zum Kreis der Antragsberechtigten. § 39 Abs. 2 StGHG gewährt  ihr<br />
für das Verfahren der abstrakten Normenkontrolle ein Anschließungs- und An-<br />
tragsrecht.  Überdies  ist  die  Antragsberechtigung  der  Landesanwaltschaft  im<br />
Verfahren der abstrakten Normenkontrolle  zwingende Folge der  ihr durch Art.<br />
130 Abs. 1 Satz 2 HV  zugewiesenen Rolle als öffentliche Klägerin  (vgl. Gün-<br />
ther, Verfassungsgerichtsbarkeit in Hessen, 2004, § 19 Rdnrn. 28, 40 und 46).</p>
<p align="justify"> 2. Die Landesanwaltschaft hat einen Antragsgrund  in zulässiger Weise darge-<br />
legt.<br />
§ 39 Abs. 1 StGHG verlangt, dass  „Bedenken“ gegen die Gültigkeit der ange-<br />
fochtenen  Norm  geäußert  werden.  Diesen  Anforderungen  genügen  die  Nor-<br />
menkontrollanträge.<br />
Zwar hat die Landesanwaltschaft zunächst ausgeführt, dass  &#8211;  isoliert betrach-<br />
tet &#8211; gegen § 68 Abs. 2 Satz 1 HBG und § 86 Abs. 3 Satz 1 HSchG keine ver-<br />
fassungsrechtlichen  Einwände  zu  erheben  seien  (Antragsschrift  vom<br />
28.04.2005, S. 3). Satz 1 beider Vorschriften spreche eine Selbstverständlich-<br />
keit aus. Bereits Art. 56 Abs. 3 Satz 2 HV verpflichte die Lehrkraft darauf, die<br />
religiösen  und  weltanschaulichen  Auffassungen  sachlich  darzulegen.  In  der<br />
mündlichen Verhandlung hat die Landesanwaltschaft aber klargestellt, dass die<br />
Normen insgesamt angefochten seien. Die Sätze 1 bekämen durch die Sätze 2<br />
ihren Gehalt und könnten daher nicht isoliert betrachtet werden. Dass es einen<br />
verfassungskonformen  Anwendungsbereich  der  Normen  gebe,  schließe  nicht<br />
eine Verfassungswidrigkeit der Vorschriften im Übrigen aus.<br />
Die Darlegung von Bedenken auch gegen die Gültigkeit der  jeweiligen Sätze 1<br />
des  §  68 Abs.  2 HBG  und  des  §  86 Abs.  3 HSchG  durch  die  Landesanwalt-<br />
schaft  findet zudem darin eine Stütze, dass die  jeweiligen Sätze 2 dieser Vor-<br />
schriften &#8211; wie auch die Sätze 3 &#8211; mit den vorhergehenden Sätzen 1 einen en-<br />
gen sachlichen Zusammenhang aufweisen. Die Sätze 2 bestimmen die Sätze 1<br />
inhaltlich. Sie beginnen mit dem Wort  „insbesondere“. Dies  legt es nahe, den<br />
Inhalt der Sätze 1 nicht ohne den Inhalt der Sätze 2 zu lesen.<br />
Auch hinsichtlich § 68 Abs. 2 Sätze 2 und 3 HBG und § 86 Abs. 3 Sätze 2 bis 4<br />
HSchG  hat  die  Landesanwaltschaft  einen  Antragsgrund  in  zulässiger Weise<br />
dargelegt.<br />
Es kann dahingestellt bleiben, ob es &#8211; entgegen der Auffassung der Landesre-<br />
gierung &#8211; zulässiges Ziel eines Normenkontrollantrags sein kann, die angefoch-<br />
tenen Normen verfassungskonform auszulegen (die Frage wird  in der Literatur<br />
kontrovers  diskutiert,  vgl.  Rozek,  in:  Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge,<br />
BVerfGG,  Bd.  2,  Losebl.,  26.  Lfg.  2007,  § 76 Rdnr.  49 m.w.N.). Denn  schon<br />
dem  konkreten Antrag  der  Landesanwaltschaft  lässt  sich wörtlich entnehmen,<br />
dass  sie die Nichtigerklärung der angefochtenen Normen als Ziel des Verfah-<br />
rens verfolgt. Damit geht die Landesanwaltschaft mit dem von ihr erklärten Ziel<br />
nicht  nur  über  die  verfassungskonforme  Auslegung,  sondern  sogar  über  die<br />
- gegenüber  der  Nichtigerklärung mildere  &#8211;  Unvereinbarerklärung  hinaus.  Der<br />
gestellte Antrag wird durch die Begründung  in  zulässiger Weise getragen. An<br />
die Darlegung der Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Normen sind<br />
zudem keine allzu hohen Anforderungen zu stellen, weil es sich bei der abstrak-<br />
ten Normenkontrolle um ein Verfahren handelt, welches der Wahrung objekti-
</p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<p align="justify">ven Rechts dient  (vgl. Pestalozza, Verfassungsprozessrecht, 3. Auflage 1991,<br />
§ 8 Rdnr. 4). Ob  die angefochtenen Normen  vorrangig  ein  &#8211;  nach Auffassung<br />
der  Landesanwaltschaft  verfassungswidriges  &#8211;  Kopftuchverbot  zum  Inhalt  ha-<br />
ben  oder  &#8211;  in  verfassungsgemäßer Weise  &#8211;  auch  darüber  hinausgehen,  kann<br />
Ergebnis  der  Norminterpretation  durch  den  Staatsgerichtshof  sein.  Denkbar<br />
sind aber auch andere  Interpretationen. Diese sind von einem Antragsteller  im<br />
abstrakten  Normenkontrollverfahren  nicht  vorweg  erschöpfend  aufzuzeigen.<br />
Davon  abgesehen  hat  die  Landesanwaltschaft  ihren  Rechtsstandpunkt  mit<br />
Schriftsatz  vom  28.  März  2007  und  in  der  mündlichen  Verhandlung  vom<br />
15. August  2007  präzisiert  und  ausgeführt,  es  könne  „neben  dem  &#8211;  zwingen-<br />
den &#8211; Anwendungsfall der Kopftuchträgerin durchaus noch andere Fälle geben“,<br />
in denen die Normen zur Anwendung kommen könnten. Letztlich hält die Lan-<br />
desanwaltschaft  die  angefochtenen  Normen  für  verfassungswidrig,  weil  diese<br />
- jedenfalls auch  &#8211; ein Verbot statuierten, ein Kopftuch  islamischer Provenienz<br />
im Dienst  zu  tragen. Diese  Auffassung wird  nachvollziehbar  dargelegt. Hinzu<br />
kommt, dass bereits  im Gesetzgebungsverfahren Zweifel an der Verfassungs-<br />
mäßigkeit  des  Gesetzentwurfs,  der  später  unverändert  verabschiedet  wurde,<br />
geäußert wurden.
</p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<p align="justify">II.<br />
Die Normenkontrollanträge sind unbegründet.<br />
Die in zulässiger Weise zur Überprüfung des Staatsgerichtshofs gestellten Vor-<br />
schriften der §§ 68 Abs. 2 HBG und 86 Abs. 3 HSchG verstoßen nicht gegen<br />
Art. 9, Art. 48 Abs. 1, Art. 134, Art. 1 sowie Art. 11 Abs. 1 HV.<br />
Art. 9 HV lautet:
</p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<blockquote><p> „Glauben, Gewissen und Überzeugung sind frei.“</p></blockquote>
<p align="justify">Art. 48 Abs. 1 HV lautet:</p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<blockquote><p> „Ungestörte und öffentliche Religionsübung und die Freiheit der Verei-<br />
nigung  zu  Religions-  und  Weltanschauungsgemeinschaften  werden<br />
gewährleistet.“</p></blockquote>
<p align="justify">Art. 134 HV lautet:</p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<blockquote><p> „Jeder, ohne Unterschied der Herkunft, der Rasse, des  religiösen Be-<br />
kenntnisses und des Geschlechts, hat Zugang zu den öffentlichen Äm-<br />
tern, wenn er die nötige Eignung und Befähigung besitzt.“</p></blockquote>
<p align="justify">Art. 1 HV lautet:</p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<blockquote><p> „Alle Menschen  sind  vor  dem  Gesetze  gleich,  ohne  Unterschied  des<br />
Geschlechts,  der  Rasse,  der  Herkunft,  der  religiösen  und  der  politi-<br />
schen Überzeugung.“</p></blockquote>
<p align="justify">Art. 11 Abs. 1 HV lautet:</p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<blockquote><p> „Jedermann hat das Recht, seine Meinung frei und öffentlich zu äußern.<br />
Dieses  Recht  darf  auch  durch  ein  Dienstverhältnis  nicht  beschränkt<br />
werden, und niemand darf ein Nachteil widerfahren, wenn er es ausübt.<br />
Nur wenn die vereinbarte Tätigkeit einer bestimmten politischen,  religi-<br />
ösen oder weltanschaulichen Richtung dienen soll, kann, falls ein Betei-<br />
ligter davon abweicht, das Dienstverhältnis gelöst werden.“</p></blockquote>
<p align="justify">1. Der Schutzbereich der genannten Grundrechte  ist  in personaler Hinsicht er-<br />
öffnet.<br />
Auch öffentliche Bedienstete (hier: Beamte und Lehrkräfte &#8211; Lehrkräfte auch im<br />
Angestelltenverhältnis) können sich  innerhalb  ihres Dienstverhältnisses grund-<br />
sätzlich auf Grundrechte berufen. Dies war zwar nach der Lehre vom besonde-<br />
ren Gewaltverhältnis bei Beamten nicht der Fall; auch galt  insofern der Geset-<br />
zesvorbehalt  nicht  (vgl.  StGH,  ESVGH  11/II,  16;  Mayer,  Deutsches  Verwal-<br />
tungsrecht, Band  I, 3. Auflage 1924, S. 101  f.). Die Vorstellung eines Raumes<br />
grundrechtsfreier Herrschaft,  die  dieser  Lehre  zu Grunde  lag,  ist aber mit der<br />
umfassenden Grundrechtsbindung aller Staatsgewalt nach Art. 26 HV bzw. Art.<br />
1 Abs. 3 GG unvereinbar. Der Gesetzesvorbehalt gilt allgemein, also auch  im<br />
„besonderen Gewaltverhältnis“  (vgl.  &#8211;  gerade  für  das Schulverhältnis  &#8211;  bereits<br />
StGH, StAnz. 1979, S. 1669  [1677]; vgl. auch <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 108, 282"  target="_blank" title="BVerfG, 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02: Kopftuch Ludin">BVerfGE 108, 282</a> <kopftuch>,<br />
was als Folge dieser Entwicklung seit <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 33, 1"  target="_blank" title="BVerfG, 14.03.1972 - 2 BvR 41/71: Strafgefangene">BVerfGE 33, 1</a> [9 f.] <strafvollzug> ange-<br />
sehen  werden  kann,  vgl.  i.E.  BVerfGE  108,  282  [294,  311  ff.],  beachte  aber<br />
auch die abw. Meinung der Richter Jentsch, Di Fabio und Mellinghoff, S. 314<br />
ff.). Die Grundrechte gelten somit grundsätzlich auch im Verhältnis des Staates<br />
zu seinen Bediensteten, das heißt  im sogenannten Sonderstatusverhältnis: „Er<br />
[der Beamte] steht zwar ‚im Staat’ und ist deshalb mit besonderen Pflichten be-<br />
lastet…,  er  ist  aber  zugleich Bürger,  der  seine Grundrechte  gegen  den Staat<br />
geltend machen kann“ (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 39, 334"  target="_blank" title="BVerfG, 22.05.1975 - 2 BvL 13/73: Extremistenbeschlu&szlig;">BVerfGE 39, 334</a>  [366]; herrschende Meinung, vgl. Lo-<br />
schelder, Grundrechte im Sonderstatus, in: Isensee/Kirchhof (Hrsg.), Handbuch<br />
des Staatsrechts, Band V, 2. Aufl. 2000, § 123 Rdnr. 7; Graf Vitzthum, Der funk-<br />
tionale Anwendungsbereich der Grundrechte,  in: Merten/Papier  (Hrsg.), Hand-<br />
buch der Grundrechte, Band II, 2006, § 48 Rdnrn. 19 u. 35; Starck, in: v. Man-<br />
goldt/Klein/Starck, GG, Bd.  1,  5. Aufl.  2005, Art.  1 Rdnr.  298;  Jarass,  in:  Ja-<br />
rass/Pieroth, GG, 9. Aufl. 2007, Vorb. vor Art. 1 Rdnr. 39).<br />
Dies bedeutet andererseits nicht, dass die Grundrechte im öffentlich-rechtlichen<br />
Dienstverhältnis  ihre Wirkung  in gleicher Weise entfalten wie außerhalb dieses<br />
speziellen Sonderstatusverhältnisses. Der Grundrechtsausübung des Beamten<br />
im Dienst können Grenzen gesetzt werden, die sich aus allgemeinen Anforde-<br />
rungen an den öffentlichen Dienst oder aus besonderen Erfordernissen des  je-<br />
weiligen  öffentlichen  Amtes  ergeben.  Für  das  Maß  der  Einschränkungen  im<br />
Sonderstatusverhältnis  gilt  das  Verhältnismäßigkeitsprinzip  (Starck,  a.a.O.,<br />
Rdnr. 299). </strafvollzug></kopftuch>
</p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<p align="justify">2. § 86 Abs. 3 Sätze 1 und 2 HSchG verstößt nicht gegen Art. 9 in Verbindung<br />
mit Art. 48 Abs. 1 HV.<br />
a) § 86 Abs. 3 Sätze 1 und 2 HSchG greift in den Schutzbereich der Grundrech-<br />
te aus Art. 9 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 HV ein.<br />
Art. 9 HV  stimmt  inhaltlich mit <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/4.html"  target="_blank">Art. 4 Abs. 1 GG</a> überein  (StGH, StAnz. 1965,<br />
S. 1394 [1397] = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=ESVGH 16, 1"  target="_blank" title="StGH Hessen, 27.10.1965 - P.St. 388">ESVGH 16, 1</a> [3], und StAnz. 1968, S. 1225 [1229] = ESVGH<br />
19, 7 [10]; Löhr, Die Rechte des Menschen in der Verfassung des Landes Hes-<br />
sen  im Lichte des Grundgesetzes, 2007, S. 228  f.). Art. 9 HV gilt deshalb ge-<br />
mäß <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/142.html"  target="_blank">Art. 142 GG</a> fort. Im Gegensatz zu Art. 48 HV, der &#8211; wie <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/4.html"  target="_blank">Art. 4 Abs. 2 GG</a> -<br />
die äußere Religionsfreiheit regelt, behandelt Art. 9 HV primär die innere Glau-<br />
bens-, Überzeugungs- und Gewissensfreiheit. Allerdings ist Art. 9 HV nicht dar-<br />
auf beschränkt, sondern umfasst auch die Betätigung dieser (inneren) Freiheit.<br />
Damit  ist ausdrücklich das Recht anerkannt, sich zu einem  religiösen Glauben<br />
oder einer Weltanschauung zu bekennen oder nicht zu bekennen, die Überzeu-<br />
gung  anderen mitzuteilen  und  sich  ihr entsprechend  im  gesellschaftlichen  Le-<br />
ben  zu  betätigen  (vgl.  StGH,  StAnz.  1965,  S.  1394  [1398];  zu  alledem  auch<br />
Stein,  in: Zinn/Stein, Verfassung des Landes Hessen, Bd. 1, Losebl., 16. Lfg.<br />
1999, Art. 9 Anm. 1 bis 3).<br />
Art. 48 HV entspricht <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/4.html"  target="_blank">Art. 4 Abs. 2 GG</a> und regelt die äußere Kultusfreiheit bzw.<br />
Bekenntnisfreiheit.  Er  schützt  die  äußere  Betätigung  der  Religion  oder  einer<br />
Weltanschauung  durch  Einzelne  oder  eine  Gemeinschaft  und  die  öffentliche<br />
Religionsausübung (vgl. Stein/Engelhardt, in: Zinn/Stein, a.a.O., Art. 48 Anm. 1<br />
u. 2).<br />
Art. 9 HV und Art. 48 HV bilden wie <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/4.html"  target="_blank">Art. 4 Abs. 1 und 2 GG</a> ein umfassend zu<br />
verstehendes einheitliches Grundrecht (vgl. z.B. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 83, 341"  target="_blank" title="BVerfG, 05.02.1991 - 2 BvR 263/86: Bah&aacute;\&quot;&iacute;">BVerfGE 83, 341</a> [354]). Zu der<br />
somit  umfassend  gewährleisteten  Religions-  bzw.  Glaubens-,  Weltanschau-<br />
ungs-  und Gewissensfreiheit  gehört  auch  das  Recht  des  Einzelnen,  sein  ge-<br />
samtes Verhalten an den Lehren seines Glaubens auszurichten und seiner  in-<br />
neren Glaubensüberzeugung gemäß zu handeln. Dies betrifft nicht nur impera-<br />
tive  Glaubenssätze,  sondern  auch  solche  religiösen  Überzeugungen,  die  ein<br />
Verhalten  als  das  zur  Bewältigung  einer  Lebenslage  Richtige  bestimmen<br />
(<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 108, 282"  target="_blank" title="BVerfG, 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02: Kopftuch Ludin">BVerfGE 108, 282</a> [297] m.w.N.).<br />
Die Regelungen des § 86 Abs. 3 Sätze 1 und 2 HSchG greifen in die Überzeu-<br />
gungs- und Gewissensfreiheit des Art. 9 HV und in die öffentliche Religionsaus-<br />
übung &#8211; Bekenntnisfreiheit &#8211; des Art. 9 HV in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 HV<br />
ein (vgl. auch <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 108, 282"  target="_blank" title="BVerfG, 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02: Kopftuch Ludin">BVerfGE 108, 282</a>  [297]). Denn die Religion vermag Verhaltens-<br />
pflichten aufzuerlegen, zu deren Befolgung sich der Gläubige aufgrund seiner<br />
Überzeugung  und  seines Gewissens  verpflichtet  fühlt. Diese Verhaltenspflich-<br />
ten  können  auch  für  das  öffentliche Auftreten  des Gläubigen  gelten  und, wie<br />
etwa bestimmte Kleidungsvorschriften, äußerlich erkennbar sein.<br />
Ob auch das Tragen eines Kopftuches islamischer Provenienz in den Schutzbe-<br />
reich  des  Grundrechts  der  Glaubensfreiheit  fällt  und  vom  Verbot  des  §  86<br />
Abs. 3  Sätze  1  und  2  HSchG  umfasst  ist,  bedarf  hier  indes  keiner  Entschei-<br />
dung. Der Staatsgerichtshof entscheidet  im Rahmen einer abstrakten Normen-<br />
kontrolle  nicht  über  die  Frage, welche Kleidungsstücke, Symbole  und  andere<br />
Merkmale nach § 86 Abs. 3 HSchG  (oder § 68 Abs. 2 HBG) nicht verwendet<br />
oder  getragen werden  dürfen.  Insbesondere  prüft  er  nicht, welche Kleidungs-<br />
stücke  als  „islamisches Kopftuch“  zu  qualifizieren  sind  und  ob  und  unter wel-<br />
chen  Voraussetzungen  ein  „islamisches  Kopftuch“  objektiv  geeignet  ist,  das<br />
Vertrauen in die Neutralität der Amtsführung zu beeinträchtigen oder den Schul-<br />
und  Dienstfrieden  zu  stören.  Denn  die  konkrete  Auslegung  des  einfachen<br />
Rechts  ist  zuvörderst Aufgabe  der Behörden  und  Fachgerichte  (ebenso Bay-<br />
VerfGH, BayVBl. 2007, S. 235 [236]).<br />
Dies gilt auch dann, wenn der Gesetzgeber wie hier das Kopftuch zum Anlass<br />
seiner Neuregelung genommen hat. Für die verfassungsgerichtliche Prüfung ist<br />
es  unerheblich,  dass  der  Gesetzgeber  gerade  das  islamische  Kopftuch  zum<br />
Anlass genommen hat, überhaupt die angefochtenen Vorschriften zu erlassen.<br />
Auch wenn es sich bei dem  „Gesetz zur Sicherung der staatlichen Neutralität“<br />
um ein sogenanntes „Maßnahmegesetz“ handeln sollte, wäre dies verfassungs-<br />
rechtlich  ohne  Bedeutung.  „Maßnahmegesetze“  sind  Gesetze,  die  auf  einen<br />
konkreten  Sachverhalt  abgestellt  sind.  Sie  sind  als  solche  weder  unzulässig<br />
noch unterliegen sie einer strengeren verfassungsrechtlichen Prüfung als ande-<br />
re Gesetze (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 25, 371"  target="_blank" title="BVerfG, 07.05.1969 - 2 BvL 15/67: lex Rheinstahl">BVerfGE 25, 371</a> [396]). Bei den angegriffenen Normen handelt es<br />
sich nicht etwa um Einzelfallgesetze. Enthalten die Gesetze &#8211; wie hier &#8211; genera-<br />
lisierende Rechtssätze, gehen sie über ein &#8211; grundsätzlich nach Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/19.html"  target="_blank">19 Abs. 1</a><br />
Satz 1 GG, Art. 1 HV verfassungsrechtlich unzulässiges  &#8211; Einzelfallgesetz hin-<br />
aus.<br />
b) Der Eingriff in die Grundrechte aus Art. 9 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 HV<br />
ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt.<br />
Die  „Religionsfreiheit“ des Art. 9 HV  in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 HV wird<br />
ohne besondere Schranken gewährleistet. Es gelten somit nur die sogenannten<br />
verfassungsimmanenten Schranken: „Nur kollidierende Grundrechte Dritter und<br />
andere mit Verfassungsrang ausgestattete Rechtswerte sind mit Rücksicht auf<br />
die Einheit  der Verfassung  und  die  von  ihr  geschützte  gesamte Wertordnung<br />
ausnahmsweise  imstande,  auch  uneinschränkbare  Grundrechte  in  einzelnen<br />
Beziehungen  zu begrenzen“  (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 28, 243"  target="_blank" title="BVerfG, 26.05.1970 - 1 BvR 83/69: Dienstpflichtverweigerung">BVerfGE 28, 243</a>  [261]; vgl. auch BVerfGE 108,<br />
282 [297] m.w.N.: „die Grundrechte Dritter sowie Gemeinschaftswerte von Ver-<br />
fassungsrang“). Die Einschränkung der vorbehaltlos gewährleisteten Glaubens-<br />
freiheit  bedarf  überdies  einer  hinreichend  bestimmten  gesetzlichen Grundlage<br />
(<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 108, 282"  target="_blank" title="BVerfG, 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02: Kopftuch Ludin">BVerfGE 108, 282</a>  [297]; a.A. Sondervotum zu dieser Entscheidung, BVerfGE<br />
108, 282 [322 ff.]).<br />
aa) § 86 Abs. 3 Sätze 1 und 2 HSchG ist hinreichend bestimmt. Der Gesetzge-<br />
ber hat die Vorschriften so  formuliert, dass sie den  rechtsstaatlichen Anforde-<br />
rungen entsprechen. Sie sind hinreichend klar und justiziabel.<br />
Die  Verwendung  interpretationsbedürftiger  unbestimmter  Rechtsbegriffe  be-<br />
gegnet  insoweit keinen Bedenken. Denkbare Alternative wäre gewesen,  in der<br />
gesetzlichen Bestimmung bestimmte Kleidungsstücke, Symbole oder Merkma-<br />
le, die verboten werden sollen, beispielhaft oder abschließend aufzulisten. Dies<br />
ist  jedoch  verfassungsrechtlich  nicht  zwingend  geboten  (ebenso  BayVerfGH,<br />
BayVBl. 2007, S. 235 [237]). Dem Gesetzgeber steht es im Rahmen seiner vom<br />
Staatsgerichtshof  zu  akzeptierenden  Einschätzungsprärogative  grundsätzlich<br />
frei,  bei  der Normgestaltung  auch  unbestimmte Rechtsbegriffe  zu  verwenden<br />
und somit den Behörden und Gerichten  Interpretationsspielräume zu eröffnen.<br />
Die rechtsstaatlichen Grenzen hat der Gesetzgeber vorliegend beachtet.<br />
bb) Wie bereits ausgeführt (B II. 1.), ist die Lehrkraft, die politisch, religiös oder<br />
weltanschaulich geprägte Merkmale trägt, gegenüber ihrem Dienstherrn grund-<br />
rechtsberechtigt.  Ihre  Grundrechtsausübung  unterliegt  aber  Grenzen.  Diese<br />
Grenzen  bilden  widerstreitende  Grundrechte  Dritter  und  sonstige  Gemein-<br />
schaftsgüter von Verfassungsrang. Sie vermögen  in der gebotenen Verhältnis-<br />
mäßigkeitsabwägung den durch § 86 Abs. 3 HSchG erfolgenden Eingriff  in die<br />
Grundrechte der Lehrkraft zu rechtfertigen.<br />
Zu den kollidierenden Grundrechten Dritter und Gemeinschaftswerten von Ver-<br />
fassungsrang  gehören:  die  negative  Glaubensfreiheit  der  Schüler  und  Eltern<br />
aus Art. 9 HV  &#8211; nachfolgend  (1); der Grundsatz der politischen,  religiösen und<br />
weltanschaulichen Neutralität des Staates (vgl. Art. 50 Abs. 2 HV), der von den<br />
Beamten  und  sonstigen  öffentlichen  Bediensteten  zu  beachten  ist;  das  Tole-<br />
ranzgebot  und  Beeinflussungsverbot  (2);  das  Erziehungsrecht  der  Eltern  aus<br />
Art. 55, Art. 56 Abs. 6 u. Abs. 7 Satz 2 HV, insbesondere ihr Recht, die Kinder<br />
religiös  zu  erziehen  (3);  der  staatliche  Bildungs-  und  Erziehungsauftrag,  der<br />
sich an den oben genannten Grundsätzen orientieren muss, Art. 56 Abs. 3 Satz<br />
2 HV, Art. 56 Abs. 7 Satz 2 HV  (4), und ein geordneter Schulbetrieb, zu dem<br />
auch die Sicherstellung des Schulfriedens gehört, vgl. Art. 56 Abs. 1 HV (5).<br />
(1) Die  negative Glaubensfreiheit  der Schüler  und  der Eltern  (vgl.  dazu OVG<br />
Bremen,  NVwZ-RR  2006,  S.  402  [404];  Hufen,  Der  Regelungsspielraum  des<br />
Landesgesetzgebers  im  „Kopftuchstreit“,  NVwZ  2004,  S.  575  [576])  folgt  aus<br />
Art. 9 HV.<br />
Art. 9 HV schützt wie <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/4.html"  target="_blank">Art. 4 Abs. 1 GG</a> nicht nur die positive, sondern auch die<br />
negative Glaubensfreiheit (zu <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/4.html"  target="_blank">Art. 4 Abs. 1 GG</a> z.B. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 41, 29"  target="_blank" title="BVerfG, 17.12.1975 - 1 BvR 63/68: Simultanschule">BVerfGE 41, 29</a> [49]). Dies<br />
bedeutet, auch die Freiheit, eine Religion oder eine Weltanschauung abzuleh-<br />
nen, wird grundrechtlich geschützt. Dies umfasst auch die Ablehnung religiöser<br />
Symbole (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 93, 1"  target="_blank" title="BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91: Kruzifix">BVerfGE 93, 1</a> [15 f.]). Die negative Glaubensfreiheit wird beeinträch-<br />
tigt  durch  „eine  vom  Staat  geschaffene  Lage,  in  der  der  Einzelne  ohne  Aus-<br />
weichmöglichkeiten  dem  Einfluss  eines  bestimmten  Glaubens,  den  Handlun-<br />
gen, in denen sich dieser manifestiert, und den Symbolen, in denen er sich dar-<br />
stellt, ausgesetzt wird“  (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 93, 1"  target="_blank" title="BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91: Kruzifix">BVerfGE 93, 1</a>  [16]; dazu v.a. auch <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 108, 282"  target="_blank" title="BVerfG, 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02: Kopftuch Ludin">BVerfGE 108, 282</a><br />
[306], und OVG Bremen, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NVwZ-RR 2006, S. 402"  target="_blank" title="OVG Bremen, 26.08.2005 - 2 B 158/05">NVwZ-RR 2006, S. 402</a> [403]).<br />
Dem kann nicht entgegengehalten werden, die Verwendung von Merkmalen im<br />
Sinne der angefochtenen Vorschriften sei  &#8211;  im Unterschied etwa zum staatlich<br />
angeordneten Kruzifix  im Klassenzimmer  &#8211; Ausdruck  einer  individuellen Glau-<br />
benshandlung, die dem Staat nicht zugerechnet werden könne  (so aber Sack-<br />
sofsky, Die Kopftuch-Entscheidung  &#8211;  von  der  religiösen  zur  föderalen Vielfalt,<br />
NJW 2003, S. 3297 [3299]; Gasser, Kopftuch und Kruzifix in der Schule &#8211; Zwei<br />
Seiten einer Medaille,  in: Festschrift  für F. von Zezschwitz, 2005, S. 68  [76  f.];<br />
vgl. auch BVerfGE 108. 282 [305 f.]; a.A. Hufen, a.a.O., S. 575 f., Kästner, An-<br />
merkung, JZ 2003, S. 1178  [1179]; Müller-Volbehr, Die Religionsfreiheit  in der<br />
neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, in: Festschrift für W.<br />
Frotscher, 2007, S. 285 [297]).<br />
Allerdings  wäre  es  fernliegend  anzunehmen,  der  Staat  bekenne  sich  zu  den<br />
politischen oder  religiösen Aussagen, die mit dem  jeweiligen Merkmal verbun-<br />
den werden, wenn  er die Verwendung  dieser Merkmale  zuließe.  Indes würde<br />
ihm  dann  aber  jedenfalls  die Duldung  eines  religiösen  bzw.  politischen  Sym-<br />
bols, dem unter Umständen starke Ausdruckskraft zukommt, zuzurechnen sein.<br />
Diese Duldung beeinträchtigt die negative Glaubensfreiheit zumindest mittelbar.<br />
Vor allem aber  treten die Lehrkräfte  im Unterricht nicht als Privatpersonen auf.<br />
Soweit sie in Ausübung ihres Amtes bzw. Berufes &#8211; bürgergerichtet &#8211; tätig wer-<br />
den,  handelt  der  Staat  durch  sie  (BayVerfGH,  BayVBl.  2007,  S.  235  [237];<br />
ebenso Hufen, a.a.O., S. 238 m.w.N. in Fn. 14).<br />
(2)  In die Abwägung mit dem Grundrecht auf Glaubensfreiheit  sind mit einzu-<br />
stellen der Grundsatz der politischen, religiösen und weltanschaulichen Neutra-<br />
lität des Staates (vgl. Art. 50 Abs. 2 HV), der von den Beamten und sonstigen<br />
öffentlichen Bediensteten zu beachten ist; ferner das Toleranzgebot und Beein-<br />
flussungsverbot  (dazu  insbes. BVerwGE  121,  140  [146]; BayVerfGH, BayVBl.<br />
2007, S. 235 [237]; OVG Bremen, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NVwZ-RR 2006, S. 402"  target="_blank" title="OVG Bremen, 26.08.2005 - 2 B 158/05">NVwZ-RR 2006, S. 402</a> [404]).<br />
Die Neutralitätspflicht des Staates  ist als solche allgemein anerkannt. Sie  folgt<br />
in erster Linie aus den Grundrechten. Das Gebot politischer Neutralität folgt zu-<br />
dem aus dem Demokratieprinzip, denn die Minderheit soll ohne staatliche Be-<br />
einflussung die Chance erhalten, zur Mehrheit zu werden (vgl. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 44, 125"  target="_blank" title="BVerfG, 02.03.1977 - 2 BvE 1/76: &Ouml;ffentlichkeitsarbeit">BVerfGE 44, 125</a><br />
[145  f.]).  Insbesondere  in  Fragen  des  religiösen  oder  weltanschaulichen  Be-<br />
kenntnisses hat sich der Staat neutral zu verhalten (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 93, 1"  target="_blank" title="BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91: Kruzifix">BVerfGE 93, 1</a> [16 f.]; 105,<br />
279 [294]; 108, 282 [299 f.]). Art. 50 Abs. 2 HV gebietet Kirchen, Religions- und<br />
Weltanschauungsgemeinschaften auf der einen und dem Staat auf der anderen<br />
Seite, sich nicht gegenseitig in die Belange des jeweils anderen einzumischen.<br />
Dies bedeutet keine laizistische Trennung von Kirche und Staat. Bestrebungen,<br />
das Prinzip des Laizismus in die Hessische Verfassung hineinzuschreiben, sind<br />
während  der  konstitutionellen  Beratungen  abgelehnt  worden  (vgl.<br />
Stein/Engelhardt,  in: Zinn/Stein, a.a.O., Art. 50 Anm. 1). Zudem belegen zahl-<br />
reiche  Verfassungsbestimmungen  einen  Bezug  von  staatlichen  und  religiös-<br />
weltanschaulichen Belangen: Art. 51, 52 und 57 HV  (vgl. auch die Sonn- und<br />
Feiertagsschutzvorschriften  des  einfachen  Landesrechts). Die Hessische Ver-<br />
fassung  macht  ein  Zusammenwirken  von  Staat  und  Religion(en)  notwendig,<br />
welches von wechselseitiger Toleranz getragen sein muss.<br />
Duldete der Staat  in den Schulen das Tragen oder Verwenden von Kleidungs-<br />
stücken,  Symbolen  oder  anderen Merkmalen,  die  objektiv  geeignet  sind,  das<br />
Vertrauen  in die Neutralität der Amtsführung der Lehrkräfte zu beeinträchtigen<br />
oder den politischen,  religiösen oder weltanschaulichen Frieden zu gefährden,<br />
wäre  eine  Verletzung  der  staatlichen  Neutralitätspflicht  und  des  Beeinflus-<br />
sungsverbots zu besorgen. Eine solche Duldung wäre nicht „neutral“. Denn  in-<br />
dem  der  Staat  duldete,  dass  seine  Lehrkräfte  ihre Glaubens-,  weltanschauli-<br />
chen oder politischen Überzeugungen ohne Einschränkungen offen zur Schau<br />
stellen dürften, würden die Schüler  religiös, weltanschaulich oder politisch be-<br />
einflusst  (vgl.  BVerwGE  116,  359  [362]).  Da  die  Lehrkräfte  naturgemäß  eine<br />
starke  erzieherische Wirkung  auf  die  Schüler  ausüben,  würden  diese  sogar<br />
stärker  beeinflusst  als  etwa  durch  ein  Kruzifix  an  der Wand,  das  „irgend  je-<br />
mand“ &#8211; für die Schüler nicht personifizierbar &#8211; dorthin gehängt hat.<br />
§ 86 Abs. 3 HSchG enthält kein generelles Verbot,  im Dienst Kleidungsstücke,<br />
Symbole oder andere Merkmale zu tragen oder zu verwenden, denen eine poli-<br />
tische,  religiöse oder weltanschauliche Bedeutung  zukommt. Dies  ist  vielmehr<br />
nur  dann  der  Fall,  wenn  durch  das  Tragen  oder  die  Verwendung  des  Klei-<br />
dungsstückes, Symbols  oder  anderen Merkmals  bei  einer  objektiven Betrach-<br />
tungsweise das Vertrauen  in die Neutralität der Amtsführung des betreffenden<br />
Bediensteten beeinträchtigt sein oder der Schulfrieden gefährdet werden kann.<br />
Dass  nicht  ein  generelles  Verbot  gilt,  betrifft  insbesondere  Kleidungsstücke,<br />
Symbole  oder  andere  Merkmale,  denen  eine  religiöse  Bedeutung  zukommt.<br />
Denn der Hessischen Verfassung liegt, wie bereits ausgeführt, nicht das laizisti-<br />
sche Modell einer strikten Trennung von Staat und Kirche zu Grunde. Den öf-<br />
fentlichen Bediensteten ist deshalb nicht von vornherein verwehrt, sich auch im<br />
Dienst religiös zu betätigen. Allerdings müssen sie hierbei die Grenzen beach-<br />
ten,  die  ihnen  der  Gesetzgeber  in  Ausführung  der  verfassungsimmanenten<br />
Schranken setzt, denen das Grundrecht der Religionsfreiheit unterliegt.<br />
(3)  Das  Grundrecht  der  Lehrkräfte,  ihre  religiösen  oder  weltanschaulichen<br />
Überzeugungen nach außen sichtbar zu zeigen,  ist  ferner abzuwägen mit dem<br />
Erziehungsrecht der Eltern  (Art. 55 u. 56 Abs. 6 u. Abs. 7 Satz 2 HV),  insbe-<br />
sondere dem Recht der Eltern,  ihre Kinder religiös oder nicht religiös zu erzie-<br />
hen  (vgl. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 41, 29"  target="_blank" title="BVerfG, 17.12.1975 - 1 BvR 63/68: Simultanschule">BVerfGE 41, 29</a>  [48  f.]; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 108, 282"  target="_blank" title="BVerfG, 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02: Kopftuch Ludin">108, 282</a>  [303]; Hufen, a.a.O., S. 577: Recht<br />
der Eltern, die Kinder vor einseitiger Indoktrination zu bewahren).<br />
Die Erziehung der Jugend ist Recht und Pflicht der Eltern (vgl. Art. 55 HV). Dies<br />
hat der Staat bei der Regelung des Schulwesens zu berücksichtigen. Insbeson-<br />
dere muss das Gesetz Vorkehrungen dagegen  treffen, dass  in der Schule die<br />
religiösen und weltanschaulichen Grundsätze verletzt werden, nach denen die<br />
Erziehungsberechtigten ihre Kinder erzogen haben wollen (Art. 56 Abs. 7 HV).<br />
(4)  In  der Abwägung mit  zu  berücksichtigen  ist  auch  der  staatliche Bildungs-<br />
und Erziehungsauftrag, der sich an den oben genannten Grundsätzen orientie-<br />
ren muss, Art. 56 Abs. 3 Satz 2 HV, Art. 56 Abs. 7 Satz 2 HV  (vgl. BVerfGE<br />
108, 282 [303]; BayVerfGH, BayVBl. 2007, S. 235 [238]; OVG Bremen, NVwZ-<br />
RR 2006, S. 402 [404]; Hufen, a.a.O., S. 577).<br />
Bei der Ausgestaltung der öffentlichen Schulen ist der Gesetzgeber an die Vor-<br />
gaben der Verfassung gebunden (Art. 55 ff. HV). Art. 56 Abs. 2 HV schreibt die<br />
Gemeinschaftsschule vor. Dies bedeutet, dass Kinder aller religiösen Bekennt-<br />
nisse  und Weltanschauungen  gemeinsam  unterrichtet  (erzogen)  werden.  Die<br />
Lehrkraft hat  in  jedem Fach auf die  religiösen und weltanschaulichen Empfin-<br />
dungen aller Schüler Rücksicht zu nehmen und die religiösen und weltanschau-<br />
lichen Auffassungen sachlich darzulegen  (Art. 56 Abs. 3 Satz 2 HV). Alle Be-<br />
stimmungen der Hessischen Verfassung zum staatlichen Bildungs- und Erzie-<br />
hungsauftrag machen  deutlich,  dass  der  Staat  zur  politischen  und  religiösen<br />
Toleranz,  zur  Rücksichtnahme  auf  alle  Religionsbekenntnisse  und  Weltan-<br />
schauungen der Schülerinnen und Schüler verpflichtet  ist. Das Verhalten einer<br />
Lehrkraft, welches durch äußere Merkmale eine bestimmte politische oder reli-<br />
giöse Anschauung offen, eventuell gar werbend, besonders herausstellt, wider-<br />
spricht dem staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag.<br />
(5)  In  die Abwägung  der widerstreitenden Grundrechte  und Verfassungsgüter<br />
ist schließlich das Erfordernis eines geordneten Schulbetriebes einzustellen, zu<br />
dem auch die Sicherstellung des Schulfriedens (vgl. Art. 56 Abs. 1 HV ) gehört<br />
(vgl.  BVerfGE  108,  282  [303];  ausführlich  OVG  Bremen,  NVwZ-RR  2006,<br />
S. 402 [403 f.]; über einen konkreten Fall der Störung des Schulfriedens berich-<br />
tet  Bader,  Gleichbehandlung  von  Kopftuch  und  Nonnenhabit,  NVwZ  2006,<br />
S. 1333).<br />
cc) Die als Schranken  in Betracht kommenden Grundrechte Dritter und sonsti-<br />
gen Verfassungsgüter stehen der (positiven) Glaubensfreiheit in einer multipola-<br />
ren Konfliktsituation gegenüber. Verfassungsrechtliches Gebot ist es in solchen<br />
Fällen,  praktische  Konkordanz  herzustellen.  Dies  bedeutet,  die  individuellen<br />
Rechtspositionen  und  objektiv-rechtlichen Gewährleistungen  dürfen  nicht  vor-<br />
schnell zu Lasten des  jeweils anderen geopfert werden, sondern müssen ein-<br />
ander so zugeordnet werden, dass  jedes von  ihnen möglichst Wirksamkeit be-<br />
hält  (vgl.  Hesse,  Grundzüge  des  Verfassungsrechts  der  Bundesrepublik<br />
Deutschland, 20. Aufl. 1999, Rdnr. 72). Die einander widerstreitenden Grund-<br />
rechtspositionen und Verfassungsgüter sind durch Abwägung  in einen verhält-<br />
nismäßigen  Ausgleich  zu  bringen.  Dabei  ist  die  besondere  Situation  in  der<br />
Schule  zu  berücksichtigen.  Dem  Gesetzgeber  steht  insofern  eine  Einschät-<br />
zungsprärogative  und  ein  Gestaltungsermessen  zu  (vgl.  BVerfGE  108,  282<br />
[302]).  Dies  ist  letztlich  auch  von  den  Verfassungsgerichten  zu  akzeptieren.<br />
Insbesondere darf der Gesetzgeber  im Rahmen der Verhältnismäßigkeit auch<br />
bereits auf abstrakte Gefahren  für die  im Schulbereich zu schützenden Grund-<br />
rechte  und  Verfassungsgüter  durch  gesetzliche  Verbote  reagieren.  Er  muss<br />
insoweit  also  grundsätzlich  nicht  erst  konkrete Gefahren  für  Schutzgüter  und<br />
individuelle  Rechte  abwarten,  sondern  darf  bereits  bloße Möglichkeiten  einer<br />
Gefährdung  oder  eines  Konflikts  als  Anlass  für  sein  Handeln  nehmen  (vgl.<br />
<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 108, 282"  target="_blank" title="BVerfG, 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02: Kopftuch Ludin">BVerfGE 108, 282</a> [303]).<br />
Das  Bundesverfassungsgericht  überlässt  es  dem  für  das  Schulwesen  jeweils<br />
zuständigen  Landesgesetzgeber,  auf  die  oben  beschriebenen  abstrakten Ge-<br />
fahren  &#8211;  in der Schule  &#8211; zu  reagieren oder nicht.  Ihm stehe es  frei, die bislang<br />
fehlende  gesetzliche  Grundlage  zu  schaffen,  etwa  indem  er  im  Rahmen  der<br />
verfassungsrechtlichen Vorgaben  das  zulässige Maß  religiöser Bezüge  in  der<br />
Schule neu bestimme. Werde er insoweit tätig, habe er dabei der Glaubensfrei-<br />
heit der Lehrer wie auch der betroffenen Schüler, dem Erziehungsrecht der El-<br />
tern  sowie  der  Pflicht  des  Staates  zu  weltanschaulich-religiöser  Neutralität  in<br />
angemessener Weise Rechnung zu tragen (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 108, 282"  target="_blank" title="BVerfG, 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02: Kopftuch Ludin">BVerfGE 108, 282</a> [302 f., 309]).<br />
Der  Gesetzgeber  des  Landes  Hessen  hat  sich  im  Rahmen  seiner  Einschät-<br />
zungsprärogative  und  seines  Gestaltungsermessens  dafür  entschieden,  den<br />
oben  im Einzelnen beschriebenen Grundrechten Dritter und sonstigen Verfas-<br />
sungsgütern Vorrang  vor  der  (positiven) Glaubensfreiheit  der  jeweiligen  Lehr-<br />
kraft zu geben.<br />
Die Entscheidung des Gesetzgebers, die nach außen sichtbare und durch ent-<br />
sprechende Kleidung, Symbole oder Merkmale  gelebte  individuelle Glaubens-<br />
freiheit einzelner Lehrkräfte durch das Verbot, bestimmte Erkennungsmerkmale<br />
zu  verwenden,  hinter  die  negative Glaubensfreiheit  der Schüler  und  die  oben<br />
genannten Verfassungsgüter  teilweise zurücktreten zu  lassen,  ist verfassungs-<br />
rechtlich  nicht  zu  beanstanden  (vgl.  auch  BVerwGE  121,  141  [148  ff.];  Bay-<br />
VerfGH, BayVBl. 2007, S. 235  [237  ff.]; OVG Bremen, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NVwZ-RR 2006, S. 402"  target="_blank" title="OVG Bremen, 26.08.2005 - 2 B 158/05">NVwZ-RR 2006, S. 402</a><br />
[405]).<br />
§ 86 Abs. 3 Sätze 1 und 2 HSchG ist zweifellos geeignet, den vorbezeichneten<br />
Gefahren zu begegnen.<br />
Die Vorschrift erweist  sich auch als erforderlich, denn  im Vergleich mit einem<br />
generellen Verbot sind eindeutig mildere, eindeutig gleich geeignete Mittel nicht<br />
ersichtlich. Dass die Norm  nicht  nach  verschiedenen Altersstufen  der Schüle-<br />
rinnen und Schüler oder  verschiedenen Schulformen  (Grundschule, Gymnasi-<br />
um usw.) differenziert, steht  ihrer Erforderlichkeit nicht entgegen. Der Gesetz-<br />
geber  ist berechtigt,  in der Weise zu generalisieren,  typisieren und pauschalie-<br />
ren, dass an Regelfälle des Sachbereichs angeknüpft wird und dabei etwaige<br />
Besonderheiten  von Einzelfällen  außer Betracht bleiben  (BayVerfGH, BayVBl.<br />
2007, S.  235  [238]). Davon  abgesehen wäre  eine  entsprechende  gesetzliche<br />
Differenzierung praktisch kaum umsetzbar. Dies würde eine Reihe von Einzel-<br />
fragen  aufwerfen,  die  der Gesetzgeber  im  Voraus  weder  erkennen  noch  ab-<br />
schließend  regeln  könnte. Schließlich war  der Gesetzgeber  verfassungsrecht-<br />
lich  auch  nicht  verpflichtet,  eine Widerspruchslösung  zu  schaffen.  Dies  wäre<br />
eine Regelung, die ein Verbot des Tragens bestimmter Merkmale durch Lehr-<br />
kräfte erst dann ermöglichen würde, wenn betroffene Eltern oder Schüler wider-<br />
sprechen  würden.  Die  vorbezeichneten  Grundrechte  und  Verfassungsgüter,<br />
insbesondere das gesetzgeberische Ziel, die staatliche Neutralität zu schützen,<br />
rechtfertigen es, das Tragen bestimmter Merkmale unabhängig davon zu unter-<br />
sagen, ob einzelne Schüler oder Eltern eine Verletzung ihrer subjektiven Rech-<br />
te geltend machen. Der Gesetzgeber darf insoweit auch grundrechtseinschrän-<br />
kende Regelungen zur Wahrung der objektiven Werteordnung der Verfassung<br />
treffen. Zu berücksichtigen  ist, dass § 86 Abs. 3 Satz 2 HSchG den gesetzes-<br />
vollziehenden  Behörden möglicherweise  einen  Vollzugsspielraum  belässt.  So<br />
erscheint beispielsweise die Auslegung vertretbar, dass das Tragen oder Ver-<br />
wenden  bestimmter Kleidungsstücke, Symbole  oder  anderer Merkmale  nur  in<br />
Fällen des Außenkontakts mit Schülern, also  insbesondere  im Unterricht, nicht<br />
aber zum Beispiel  im Lehrerzimmer etwa während der Lehrerkonferenzen, un-<br />
tersagt wird. All dies zu prüfen,  ist zunächst Aufgabe der gesetzesanwenden-<br />
den Behörden und der gegen den Gesetzesvollzug angerufenen Fachgerichte.<br />
§ 86 Abs.  3 HSchG  erweist  sich  auch  als  verhältnismäßig  im  engeren Sinne.<br />
Denn  der  einzelnen  Lehrkraft  ist  es  nicht  verwehrt,  ihren  Glauben  oder  ihre<br />
weltanschauliche  Überzeugung  zu  haben.  Sie  wird  zum  Schutze  der  Grund-<br />
rechte Dritter und überragender Gemeinschaftsgüter aber gehindert, ihre Über-<br />
zeugung  in der Schule uneingeschränkt nach außen zu dokumentieren. Diese<br />
Grundrechtsbeeinträchtigung  ist  gerade  für  den  hochsensiblen  Bereich  der<br />
Schule hinnehmbar und angemessen.<br />
c) § 86 Abs. 3 Sätze 1 und 2 HSchG verstößt nicht gegen das durch Art. 134<br />
HV gewährte Recht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern.<br />
aa)  In  den  Schutzbereich  der  Verfassungsnorm  wird  durch  die  angefochtene<br />
Norm eingegriffen, denn das durch entsprechende Bekleidung, äußerlich sicht-<br />
bare Symbole und sonstige Merkmale offenbarte Bekenntnis zu einer Religion<br />
oder Weltanschauung  könnte  einen objektiven Eignungsmangel  im Sinne  des<br />
Art. 134 HV darstellen.<br />
bb) Für die verfassungsrechtliche Rechtfertigung gilt das bereits zu Art. 9, Art.<br />
48 HV Ausgeführte. Wenn es verfassungsgemäß ist, dass Lehrer aufgrund ge-<br />
setzlicher Vorschriften  bestimmte Bekleidungsstücke, Symbole  usw.  nicht  tra-<br />
gen  oder  verwenden  dürfen,  kann  in  der Weigerung,  diesem Gebot  Folge  zu<br />
leisten, in verfassungsrechtlich zulässiger Weise ein objektiver Eignungsmangel<br />
gesehen werden.<br />
Im  Übrigen  überlässt  das  Gesetz  die  Entscheidung,  ob  ein  Eignungsmangel<br />
vorliegt  und  welche  Konsequenzen  er  hätte,  den  zuständigen  Behörden  und<br />
Fachgerichten,  die  jeweils  die  besonderen Umstände  des  Einzelfalles  zu  be-<br />
rücksichtigen haben. § 86 Abs. 3 HSchG regelt gerade nicht die Konsequenzen<br />
eines Verstoßes gegen Satz 2 und auch nicht die Konsequenzen eines befürch-<br />
teten Verstoßes von Bewerbern für den öffentlichen Dienst.<br />
d) § 86 Abs. 3 Sätze 1 und 2 HSchG verstößt nicht gegen das Verbot der Dis-<br />
kriminierung von Frauen (Art. 1 HV).<br />
Eine  unmittelbare  Diskriminierung  scheidet  aus,  weil  die  angefochtene  Norm<br />
nicht zwischen den unterschiedlichen Geschlechtern unterscheidet.<br />
Ob Art.  1 HV  auch  ein Verbot mittelbarer Diskriminierung  enthält,  bedarf  hier<br />
keiner Entscheidung durch den Staatsgerichtshof. Denn die angefochtenen Vor-<br />
schriften führen nicht zu einer mittelbaren Diskriminierung von Frauen.<br />
Es  gibt  religiöse  oder  weltanschauliche  Kleidungsstücke,  Symbole  usw.,  die<br />
jedenfalls auch &#8211; oder nur &#8211; von Männern getragen werden (z.B. die Tracht der<br />
Taliban, rote Bhagwan-Kleidung, religiöser Schmuck, Barttracht orthodoxer Ju-<br />
den usw.; vgl. Hufen, a.a.O., S. 577). Die angefochtene Norm  ist nicht auf den<br />
Anwendungsbereich  spezifisch  weiblicher  Kleidungsstücke,  Symbole  oder<br />
sonstiger Merkmale beschränkt (vgl. Hufen, a.a.O., S. 577).<br />
Davon abgesehen kann es dem Gesetzgeber nicht verwehrt sein, Bestimmun-<br />
gen zu treffen, die darauf abzielen, Gefahren abzuwehren, die durch ein spezi-<br />
fisch  weibliches  (umgekehrt  auch  männliches)  Verhalten  begründet  werden.<br />
Dies ist beim Tragen spezifisch weiblicher Kleidungsstücke (z.B. dem Kopftuch)<br />
ebenso der Fall wie beim Verwenden von politischen Erkennnungsmerkmalen<br />
mit spezifisch weiblichen Aussagen (z.B. eine Plakette mit der Aufschrift „Mein<br />
Bauch gehört mir“).<br />
e) § 86 Abs. 3 Sätze 1 und 2 HSchG verletzt nicht die Meinungsfreiheit des Art.<br />
11 Abs. 1 HV.<br />
aa)  Die  angefochtene  gesetzliche  Regelung  greift  in  den  Schutzbereich  des<br />
Art. 11 Abs. 1 HV ein, der nicht nur politische, sondern auch religiöse oder welt-<br />
anschauliche Meinungen und deren Kundgabe schützt.<br />
bb) Eingeschränkt wird Art. 11 HV durch Art. 17 HV  (Gefährdung des  verfas-<br />
sungsmäßigen  Zustands,  das  heißt  die  freiheitliche  demokratische Grundord-<br />
nung; vgl. Hinkel, Verfassung des Landes Hessen, 1999, Erl. 3 zu Art. 17) und<br />
Art. 18 HV  (Jugendschutz).  Im Unterschied zur Glaubensfreiheit wird die Mei-<br />
nungsfreiheit  auch  schon  durch  den Verfassungstext  selbst  nicht  vorbehaltlos<br />
gewährleistet.<br />
Für  die Verhältnismäßigkeitsprüfung  gilt  das  zur Glaubensfreiheit Ausgeführte<br />
entsprechend (oben B II. 2. b) bb) u. cc)).<br />
f) Eine Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs 1 HV und<br />
des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3<br />
HV scheidet schon deshalb aus, weil diese Grundrechte gegenüber dem Schutz<br />
der Glaubensfreiheit  und  der Meinungsfreiheit  subsidiär  sind  (vgl.  Jarass,  in:<br />
Jarass/Pieroth, a.a.O., Art. 4 Rdnr. 6a).<br />
Im  Übrigen  und  bezüglich  politischer  Erkennungsmerkmale  ist  zu  bedenken,<br />
dass die allgemeine Handlungsfreiheit und das allgemeine Persönlichkeitsrecht<br />
den Schranken der Rechte anderer und der verfassungsmäßigen Ordnung un-<br />
terliegen.  Im Ergebnis  gilt  zur  verfassungsrechtlichen Rechtfertigung  des Ein-<br />
griffs das oben (B II. 2. b)) zur Glaubensfreiheit Ausgeführte entsprechend.
</p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<p align="justify">3. § 86 Abs. 3 Satz 3 HSchG verstößt nicht gegen das Bestimmtheitsgebot, den<br />
Gleichheitssatz  des Art.  1 HV  und  den  verfassungsrechtlichen Grundsatz  der<br />
religiösen und weltanschaulichen Neutralität des Staates (vgl. oben B II. 2. b)).<br />
Die Vorschrift kann dahingehend verfassungskonform ausgelegt werden, dass<br />
sie hinreichend bestimmt ist und den christlichen Glauben wie die Christen nicht<br />
privilegiert  (vgl.  BVerwGE  121,  240  [151]). Dies  zeigt  sich  schon  darin,  dass<br />
auch  christliche  Kleidungsstücke,  Symbole  usw.  grundsätzlich  in  den Anwen-<br />
dungsbereich des § 86 Abs. 3 Satz 2 HSchG  fallen und verboten sein können<br />
(Stichworte:  christlicher  Fundamentalismus,  große  auffällige  Kreuze,  die  als<br />
Schmuck getragen werden usw.). Ob und inwieweit unauffällige Merkmale, wie<br />
zum Beispiel als Schmuckstück getragene Kreuze, Halbmonde und Ähnliches,<br />
zugelassen sind, bleibt der Entscheidung der Behörden und Fachgerichte vor-<br />
behalten.<br />
Der hier verwendete Begriff des „Christlichen“ ist im Sinne des Beschlusses des<br />
Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 1975 (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 41, 29"  target="_blank" title="BVerfG, 17.12.1975 - 1 BvR 63/68: Simultanschule">BVerfGE 41, 29</a> [52]; vgl.<br />
auch  BVerfGE  41,  65  [84  f.])  auszulegen:  Er  bezeichnet  &#8211;  ungeachtet  seiner<br />
Herkunft  aus  dem  religiösen  Bereich  &#8211;  eine  von Glaubensinhalten  losgelöste,<br />
aus der Tradition der christlich-abendländischen Kultur hervorgegangene Wer-<br />
tewelt, die erkennbar auch dem Grundgesetz zu Grunde  liegt und unabhängig<br />
von  ihrer  religiösen Fundierung Geltung beansprucht  (vgl. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerwGE 121, 140"  target="_blank" title="BVerwG, 24.06.2004 - 2 C 45.03: Kopftuch f&uuml;r Lehrerinnen in Baden-W&uuml;rttemberg nicht erlaubt">BVerwGE 121, 140</a><br />
[151]).<br />
Die christlich und humanistisch geprägte abendländische Tradition des Landes<br />
Hessen  spiegelt  sich  in  der  gesamten Werteordnung  der Hessischen Verfas-<br />
sung  wider: Garantie  der Menschenwürde  und  der Grundrechte,  speziell  der<br />
Glaubensfreiheit  einschließlich  der  negativen  Glaubensfreiheit;  Toleranz  ge-<br />
genüber  Andersdenkenden  und  gegenüber  anderen  Religionen  und Weltan-<br />
schauungen;  Gleichberechtigung  von  Männern  und  Frauen;  Selbstbestim-<br />
mungsrecht der Frauen;  soziale und wirtschaftliche Rechte und Pflichten; De-<br />
mokratie; Parlamentarismus;  republikanisches Prinzip; Rechtsstaatlichkeit; völ-<br />
kerrechtliche  Bindungen  usw.  Für  den  Bereich  von  Schule  und  Erziehung<br />
kommt dies besonders anschaulich  in Art. 56 HV zum Ausdruck,  insbesondere<br />
in dessen Absatz 4,  in dem die Ziele der Erziehung  junger Menschen genannt<br />
werden:  „Duldsamkeit,  sittliche  Persönlichkeit,  berufliche  Tüchtigkeit,  verant-<br />
wortlicher Dienst am Volk und der Menschheit durch Ehrfurcht und Nächsten-<br />
liebe, Achtung und Duldsamkeit, Rechtlichkeit und Wahrhaftigkeit“. Weiter um-<br />
fasst der Begriff  „christlich und humanistisch geprägte abendländische Traditi-<br />
on“  humane Werte wie Hilfsbereitschaft, Sorge  für  und  allgemeine Rücksicht-<br />
nahme  auf  den  Nächsten  sowie  Solidarität mit  den  Schwächeren  (BVerwGE<br />
121, 140 [151]).<br />
Wenn § 86 Abs. 3 Satz 3 HSchG von der „christlich und humanistisch gepräg-<br />
ten abendländischen Tradition des Landes Hessen“ spricht und verlangt, dieser<br />
angemessen Rechnung  zu  tragen, wird  damit  also  auf  die Werteordnung  des<br />
Grundgesetzes und der Hessischen Verfassung verwiesen. So verstanden stellt<br />
sich  diese Regelung  als  eine  verfassungsrechtliche Selbstverständlichkeit  dar<br />
(vgl. BVerfGE 41, 69  [84]:  „die gesamte abendländische Kultur  ist weitgehend<br />
vom  Christentum  geprägt  worden“).  Eine  Auslegung  hingegen,  die  aus  §  86<br />
Abs.  3  Satz  3  HSchG  eine  gezielte  Privilegierung  des  christlichen  Glaubens<br />
gegenüber anderen Glaubens- und Weltanschauungsrichtungen ableiten wollte,<br />
wäre mit  der  aus  der  Hessischen  Verfassung  folgenden  staatlichen  Neutrali-<br />
tätspflicht nicht zu vereinbaren.<br />
Dies bedeutet: Kleidung, Symbole und ähnliche Merkmale, die lediglich die ge-<br />
nannten Werte und Wertvorstellungen zum Ausdruck bringen oder die mit ihnen<br />
jedenfalls im Einklang stehen, sind objektiv nicht geeignet, das Vertrauen in die<br />
Neutralität  der Amtsführung  der  Lehrkräfte  zu  beeinträchtigen  oder  den  politi-<br />
schen,  religiösen oder weltanschaulichen Frieden  in der Schule zu gefährden.<br />
Andere Symbole usw. fallen hingegen unter § 86 Abs. 3 Satz 2 HSchG.<br />
Die Hessische Verfassung verbietet keine Unterscheidung zwischen  religiösen<br />
Kleidungsstücken,  Symbolen  und  anderen  Merkmalen,  die  objektiv  geeignet<br />
sind, das Vertrauen  in die Neutralität der Amtsführung zu beeinträchtigen oder<br />
den  Schulfrieden  zu  stören,  und  religiösen  Kleidungsstücken,  Symbolen  und<br />
anderen Kennzeichen, bei denen dies nicht der Fall  ist. Unzulässig  ist  lediglich<br />
eine generelle Diskriminierung bestimmter Religionen oder Weltanschauungen.<br />
Dies wäre  zum Beispiel der Fall, wenn der Gesetzgeber die Verwendung von<br />
Merkmalen gerade deshalb verbieten würde, weil sie Ausdruck eines bestimm-<br />
ten  religiösen oder weltanschaulichen Glaubens sind. Dies  ist hier  indes nicht<br />
der Fall.
</p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<p align="justify">4. Für Lehrkräfte  im Vorbereitungsdienst  kann die Behörde nach § 86 Abs. 3<br />
Satz 4 HSchG Ausnahmen vom Verbot des Satzes 2 zulassen, bestimmte welt-<br />
anschauliche oder religiöse Merkmale zu verwenden, wenn zwingende öffentli-<br />
che  Interessen  nicht  entgegenstehen.  Für  Lehrkräfte  im  Vorbereitungsdienst<br />
enthält § 86 Abs. 3 Satz 4 HSchG damit eine Privilegierung. Dies geschieht im<br />
Hinblick  auf  das  für  Lehrkräfte  bestehende  Ausbildungsmonopol  des  Staates<br />
und den aus Art. 2 Abs. 1 HV in Verbindung mit <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/12.html"  target="_blank">Art. 12 GG</a> resultierenden ver-<br />
fassungsrechtlichen  Auftrag,  die  Freiheit  der  Berufswahl  zu  ermöglichen.  Die<br />
Berufsfreiheit  wird  in  der  Hessischen  Verfassung  zwar  nicht  ausdrücklich  er-<br />
wähnt,  folgt aber  &#8211;  in Ansehung des <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/12.html"  target="_blank">Art. 12 GG</a>  &#8211; aus der allgemeinen Hand-<br />
lungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 HV (vgl. Hinkel, a.a.O., Erl. 1 zu Art. 2).<br />
Die damit einhergehende Ungleichbehandlung gegenüber Lehrkräften, die nicht<br />
(mehr)  im  Vorbereitungsdienst  stehen,  ist  verfassungsrechtlich  gerechtfertigt.<br />
Der Staat hat im Bereich der Lehrerausbildung ein Monopol. Die staatliche Re-<br />
ferendarausbildung  ist  faktische  Voraussetzung  für  eine  spätere  Tätigkeit  als<br />
Lehrer sowohl an staatlichen als auch an privaten Schulen (zur Frage des durch<br />
Art.  <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/12.html"  target="_blank">12</a>  GG  gewährleisteten  Zugangs  zur  staatlichen  Monopolausbildung  vgl.<br />
grundlegend BVerfGE  39,  334  [371  ff.]). Wird  die Einstellung  in  den Referen-<br />
dardienst mit der Begründung abgelehnt, es sei zu erwarten, dass der Bewer-<br />
ber  oder  die  Bewerberin  im  Referendardienst  auf  die  Verwendung  eines  be-<br />
stimmten  religiösen Merkmals nicht verzichten werde, macht dies eine berufli-<br />
che Tätigkeit  als  Lehrkraft  nahezu  unmöglich. Anders  verhält  es  sich  bei  den<br />
bereits  fest eingestellten Lehrkräften. Wird eine Lehrkraft deshalb aus dem öf-<br />
fentlichen  Dienst  entlassen,  weil  sie  sich  beharrlich  weigert,  auf  die  Verwen-<br />
dung eines bestimmten Merkmals im Dienst zu verzichten, hat sie die Möglich-<br />
keit,  den  Lehrerberuf an  einer  nichtstaatlichen Schule  auszuüben. Dieser Un-<br />
terschied  in  der  tatsächlichen  und  rechtlichen  Betroffenheit  von  Lehramtsbe-<br />
werbern und sonstigen Lehrkräften ist ein sachlicher Grund für die somit verfas-<br />
sungsrechtlich gerechtfertigte Ungleichbehandlung.
</p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<p align="justify">5. § 68 Abs. 2 HBG ist ebenfalls mit der Hessischen Verfassung vereinbar.<br />
a) § 68 Abs. 2 HBG entspricht § 86 Abs. 3 HSchG, gilt jedoch für alle Beamten,<br />
ist also nicht auf den Bereich der Schule beschränkt. Dies bedeutet, dass die<br />
sich aus der Eigenart der Schule ergebenden Besonderheiten, die sich aus dem<br />
elterlichen Erziehungsrecht,  dem  staatlichen  Erziehungs-  und  Bildungsauftrag<br />
und dem Erfordernis eines geordneten Schulbetriebes herleiten, hier nicht gel-<br />
ten.  Im Übrigen kann aber &#8211; unter Berücksichtigung der nachfolgenden Beson-<br />
derheiten  &#8211;  auf  die  Ausführungen  zu  §  86  Abs.  3  HSchG  verwiesen  werden<br />
(s. oben B II. 2.).<br />
b) § 68 Abs. 2 Sätze 1 und 2 HBG greift in die Glaubensfreiheit des Art. 9 HV in<br />
Verbindung mit Art. 48 HV ein.<br />
c) Dieser Eingriff ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt.<br />
aa) Abzuwägen ist die Glaubensfreiheit der von der Norm nachteilig betroffenen<br />
Beamtinnen  und Beamten mit  der  negativen Glaubensfreiheit  derjenigen Per-<br />
sonen, die Kontakt mit der dienstlichen Tätigkeit der Beamten haben &#8211; dies be-<br />
trifft nicht nur die Bürgerinnen und Bürger, sondern auch die Beamtenkollegin-<br />
nen und  -kollegen  -,  ferner mit der Neutralitätspflicht der Beamtinnen und Be-<br />
amten (vgl. dazu oben B II. 2. b) bb) (1) und (2)). Darüber hinaus sind die her-<br />
gebrachten  Grundsätze  des  Berufsbeamtentums  als  kollidierendes  Verfas-<br />
sungsgut zu berücksichtigen (vgl. Hufen, a.a.O., S. 576).<br />
Art.  <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/33.html"  target="_blank">33</a> Abs.  5 GG  bestimmt,  dass  das Recht  des  öffentlichen Dienstes  unter<br />
Berücksichtigung  der  hergebrachten  Grundsätze  des  Berufsbeamtentums  zu<br />
regeln und fortzuentwickeln ist. Daraus folgen unter anderem bestimmte Pflich-<br />
ten  für die Beamten, die weitgehend  im Hessischen Beamtengesetz  ihren Nie-<br />
derschlag gefunden haben, zum Teil aber auch darüber hinausgehen. Zu den<br />
hergebrachten Grundsätzen  des Berufsbeamtentums  gehört  insbesondere  die<br />
Pflicht zur unparteiischen Amtsführung, zur politischen Mäßigung und zur Neut-<br />
ralität (Mayer, in: Festschrift für A. Gehlen, 1974, S. 227 [230 ff.]; Stern, Staats-<br />
recht  I, 2. Aufl. 1984, S. 354  f.). Die hergebrachten Grundsätze des Berufsbe-<br />
amtentums  haben  im  Hessischen  Beamtengesetz  beispielhaft  wie  folgt  ihren<br />
Ausdruck  gefunden:  in  der  Pflicht,  dem  ganzen  Volk  zu  dienen  (§ 67  Abs.  1<br />
Satz 1 HBG),  zur unparteiischen Amtsführung  (§ 67 Abs. 1 Satz 2 HBG), zur<br />
parteipolitischen Neutralität (§ 68 Abs. 1 HBG) und zum Gehorsam (§ 70 Satz 2<br />
HBG). Die politische Treuepflicht gebietet, dass sich der Beamte  jederzeit zur<br />
freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennt. Auch hat er sich politisch<br />
zu mäßigen. Das politische Mäßigungsgebot kann auch die Kleidung betreffen<br />
(vgl. zu alledem Pieroth,  in: Jarass/Pieroth, a.a.O., Art. 33 Rdnr. 51  f. m.w.N.;<br />
Stern, Staatsrecht I, 2. Aufl. 1984, S. 354 f.).<br />
Die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums werden allerdings von<br />
der Hessischen Verfassung nicht ausdrücklich erwähnt. Auch ist Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/33.html"  target="_blank">33 Abs. 5</a><br />
GG  als Bundesrecht  kein  unmittelbarer Prüfungsmaßstab  für  den Hessischen<br />
Staatsgerichtshof. Indes verpflichtet <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/33.html"  target="_blank">Art. 33 Abs. 5 GG</a> den Gesetzgeber, somit<br />
auch den hessischen,  zur Schaffung beamtenrechtlicher Vorschriften, die den<br />
hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums Rechnung  tragen. Er be-<br />
rechtigt ihn auch zum Erlass beamtenrechtlicher Regelungen, die in Grundrech-<br />
te der Beamten eingreifen, wenn diese Regelungen Ausformungen und Konkre-<br />
tisierungen  der  hergebrachten Grundsätze  des Berufsbeamtentums  sind  (Pie-<br />
roth, in: Jarass/Pieroth, a.a.O., Art. 33 Rdnr. 43).<br />
Soweit  Art.  135 HV  und  Art.  29  Abs.  1 HV  darüber  hinaus  eine  arbeits-  und<br />
dienstrechtliche Gleichstellung von Arbeitern und Angestellten einerseits sowie<br />
Beamten  andererseits  fordern  sollten,  sind  diese  Bestimmungen  mit  Art.  <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/33.html"  target="_blank">33</a><br />
Abs. 5 GG unvereinbar und nichtig (vgl. BGHZ 9, 322 [328]; StGH, StAnz. 1972,<br />
S. 1817  [1822  f.]); zustimmend Hinkel, a.a.O., Erl. zu Art. 29; vgl. demgegen-<br />
über Barwinski, in: Zinn/Stein, a.a.O., Art. 29 Erl. 1 und Engelhardt, ebenda, Art.<br />
135 Erl. 2, 4b)). Dem hessischen Landesgesetzgeber  ist es deshalb nicht ver-<br />
wehrt,  das Berufsbeamtentum  unter Berücksichtigung  des Art.  <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/33.html"  target="_blank">33</a> Abs.  5 GG<br />
fortzuentwickeln.  Dem  trägt  das  hessische  Beamtenrecht  in  vielfacher Weise<br />
Rechnung, etwa in §§ 28, 29, 39 ff., 46 ff., 67 Abs. 1, 70 Satz 2 HBG (vgl. auch<br />
oben). Gleiches gilt  für das Neutralitätsgebot der angefochtenen Vorschrift des<br />
§ 68 Abs. 2 Sätze 1 und 2 HBG. Denn ein einseitiges politisches, weltanschau-<br />
liches oder  religiöses Verhalten der Beamten  ist zur nachhaltigen Störung des<br />
Dienstbetriebes geeignet.<br />
§ 68 Abs. 2 Satz 1 HBG  ist zugleich Ausdruck der Neutralitätspflicht, die dem<br />
Staat gegenüber seinen Bürgern obliegt, die mit ihm in Kontakt treten; die Aus-<br />
führungen zu § 86 Abs. 3 HSchG gelten insoweit auch hier (s. oben B II. 2.). Zur<br />
politischen, weltanschaulichen und religiösen Neutralität ist der Staat aber auch<br />
gegenüber seinen eigenen Beamten und sonstigen Arbeitnehmern verpflichtet.<br />
Auch sie können vom Staat verlangen, nicht politisch, weltanschaulich oder re-<br />
ligiös  indoktriniert  zu werden. Der  Staat  darf  ein  solches Verhalten  jedenfalls<br />
nicht dulden.<br />
§ 68 Abs. 2 Satz 2 HBG konkretisiert das allgemeine Neutralitätsgebot des § 68<br />
Abs. 2 Satz 1 HBG. Das Tragen oder Verwenden von Kleidungsstücken, Sym-<br />
bolen oder anderen Merkmalen, die objektiv geeignet sind, das Vertrauen der<br />
Bürger  in  die  Neutralität  der  Amtsführung  zu  beeinträchtigen  oder  den  politi-<br />
schen,  religiösen  oder  weltanschaulichen  Frieden  zu  gefährden,  stört  den<br />
Dienstbetrieb und kollidiert mit den Grundrechten derjenigen Personen, die mit<br />
diesen Kleidungsstücken, Symbolen oder Merkmalen konfrontiert werden.<br />
bb) § 68 Abs. 2 Sätze 1 und 2 HBG  ist verhältnismäßig. Ein übermäßiger Ein-<br />
griff  in Grundrechte der Beamten, die sich  im Dienst politisch, weltanschaulich<br />
oder religiös betätigen wollen, ist mit diesen Vorschriften nicht verbunden.<br />
Der  Staat  wird  durch  seine  Beamten  repräsentiert.  Der Gesetzgeber  darf  im<br />
Rahmen  seiner  Einschätzungsprärogative  und  seines  Gestaltungsspielraums<br />
den Beamten Vorschriften über ihr äußeres Erscheinungsbild vorgeben. Zu die-<br />
sem Zweck  darf  er  ihnen auch  das Tragen  politischer,  religiöser  oder weltan-<br />
schaulicher  Merkmale  verbieten,  um  die  vorgenannten  Verfassungsgüter  zu<br />
schützen wie  auch  den  innerbetrieblichen  Frieden  und  das  Funktionieren  der<br />
staatlichen  Verwaltung  insgesamt  zu  gewährleisten. Nicht  zuletzt  im Rahmen<br />
der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums haben die Beamten die<br />
damit  verbundene  Einschränkung  ihrer Grundrechte  auf Meinungsfreiheit  und<br />
Glaubensfreiheit hinzunehmen (vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 23.01.1998<br />
-  3 B  95.3457  -,  juris). Eine Regelung  über  das Verbot  des Verwendens  be-<br />
stimmter  religiöser oder weltanschaulicher Merkmale  im Dienst kann dem Ge-<br />
setzgeber  somit  nicht  verwehrt  werden. Der Gesetzgeber  ist  dabei  nicht  ver-<br />
pflichtet,  andererseits wäre  er  auch  nicht  gehindert,  nach  den  verschiedenen<br />
Beamtengruppen  oder  den  einzelnen Tätigkeiten  der Beamten  zu  differenzie-<br />
ren. Unabhängig davon lässt § 68 Abs. 2 Satz 2 HBG möglicherweise eine Dif-<br />
ferenzierung  im Vollzug der Norm  zu. So  könnte die Auslegung möglich  sein,<br />
dass  die  Beurteilung  der  „objektiven  Eignung“ maßgeblich  von  der  jeweiligen<br />
dienstlichen Stellung, Funktion und Tätigkeit des Beamten abhängt (eine solche<br />
Differenzierung deutet auch die Gesetzesbegründung an, LT-Drs. 16/1897 neu,<br />
S. 4). Bei der Beantwortung dieser Frage geht es  jedoch um die Anwendung<br />
der  Vorschriften  im  konkreten  Einzelfall,  über  den  der  Staatsgerichtshof  im<br />
Rahmen  einer  abstrakten  Normenkontrolle  nicht  entscheidet  (ebenso  Bay-<br />
VerfGH, BayVBl. 2007, S. 235 [236]). Diese obliegt zuvörderst den zuständigen<br />
Behörden und Fachgerichten. Sie haben im Rahmen der von ihnen durchzufüh-<br />
renden  Verhältnismäßigkeitsprüfung  die Grundrechte  der  Beamten  ebenso  in<br />
ihre Betrachtungen einzubeziehen wie die vorgenannten kollidierenden Grund-<br />
rechte und Verfassungsgüter.<br />
d) § 68 Abs. 2 HBG verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des<br />
Art. 1 HV.<br />
aa)  Ein  Verstoß  gegen  das  Gebot  der  Gleichbehandlung  der  Geschlechter<br />
scheidet aus den dargelegten Gründen aus (s. oben B II. 2. d)).<br />
bb) Der Gesetzgeber war  von Verfassungs wegen  auch  nicht  verpflichtet,  für<br />
Angestellte im öffentlichen Dienst eine vergleichbare Regelung zu schaffen. Es<br />
liegen sachliche Gründe vor, die eine ungleiche Behandlung von Beamten und<br />
sonstigen öffentlichen Bediensteten rechtfertigen.<br />
Möglicherweise  hätte  der Gesetzgeber  für  den  gesamten  öffentlichen  Dienst,<br />
das  heißt  sowohl  für  die Beamten  als  auch  für  die Angestellten und Arbeiter,<br />
eine mit § 68 Abs. 2 HBG vergleichbare Regelung  treffen können  (ablehnend<br />
Adam, Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts  im „Kopftuch-Streit“ und sei-<br />
ne  Bedeutung  für  das  Arbeitsrecht  im  öffentlichen  Dienst,  ZTR  2004,  S.  450<br />
[453  f.], der den Standpunkt vertritt, eine solche Regelung, die auch die Ange-<br />
stellten des öffentlichen Dienstes erfassen würde, verstieße gegen die Tarifau-<br />
tonomie des <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/9.html"  target="_blank">Art. 9 Abs. 3 GG</a>). Würde der Gesetzgeber eine auch Angestellte<br />
und Arbeiter umfassende Neutralitätsregelung schaffen, hätte er Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/9.html"  target="_blank">9 Abs. 3</a><br />
GG zu beachten, der als Ausprägung der Koalitionsfreiheit auch die Tarifauto-<br />
nomie  grundrechtlich garantiert  (vgl. Höfling,  in: Sachs, GG,  4. Auflage  2007,<br />
Art. 9 Rdnr. 83;  zu den Voraussetzungen und Grenzen gesetzlicher Regelun-<br />
gen  im  Anwendungsbereich  der  Tarifautonomie  des  Art.  <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/9.html"  target="_blank">9</a>  Abs.  3  GG  vgl.<br />
<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 94, 268"  target="_blank" title="BVerfG, 24.04.1996 - 1 BvR 712/86: Wissenschaftliches Personal">BVerfGE 94, 268</a> [282 ff.]; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 100, 271"  target="_blank" title="BVerfG, 27.04.1999 - 1 BvR 2203/93: Lohnabstandsklausel">100, 271</a> [282 ff.]; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 103, 293"  target="_blank" title="BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvL 32/97: Urlaubsanrechnung">103, 293</a> [304 ff.]). Danach obliegt<br />
es auf kollektiv-rechtlicher Ebene primär den Tarifvertragsparteien, die Rechte<br />
und Pflichten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern festzulegen. Der Bundesan-<br />
gestelltentarifvertrag  &#8211; BAT  -,  der  in Hessen mangels  anderweitiger Regelung<br />
noch  zur  Anwendung  kommt  und  für  alle  tarifgebundenen  Arbeitnehmer  gilt,<br />
sieht zum Beispiel in § 8 allgemeine Pflichten vor. Aus § 8 Abs. 1 BAT folgt die<br />
Pflicht des Arbeitnehmers,  sich  so  zu  verhalten, dass er nach der herkömmli-<br />
chen Auffassung über Anstand, gute Sitte und Rechtschaffenheit zu Beanstan-<br />
dungen keinen Anlass gibt und somit das Ansehen seines Arbeitgebers sowie<br />
das Vertrauen der Staatsbürger und Staatsbürgerinnen zu diesem Arbeitgeber<br />
und dessen Bediensteten keinen Schaden erleidet (vgl. BAG, AP Nr. 1 zu § 54<br />
BAT; LAG Berlin, ZTR 1990, 29; Uttlinger/Breier/Kiefer/Hoffmann/Dassau, BAT,<br />
Losebl., 192. Lfg. 2007, § 8 BAT Anm. 2.3.1). Für Angestellte des öffentlichen<br />
Dienstes  besteht  grundsätzlich  ebenso  wie  für  Beamte  das Gebot,  bei  politi-<br />
scher Betätigung Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, denn sämtliche An-<br />
gehörigen des öffentlichen Dienstes dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei<br />
oder  sonstigen  politischen  Gruppierung  (vgl.  Uttlinger  u.a.,  a.a.O.,  §  8  BAT<br />
Anm. 2.3.3). Dies  verdeutlicht, dass auch Grundpflichten, die  für Beamte auf-<br />
grund gesetzlicher Anordnung gelten,  für Arbeitnehmer des öffentlichen Diens-<br />
tes  tarifvertraglich  geregelt  werden  können  und  zum  Teil  auch  geregelt  sind.<br />
Dass  der  Gesetzgeber  von  einer  etwa  bestehenden  Möglichkeit  keinen<br />
Gebrauch  gemacht  hat,  für  sämtliche Arbeitnehmer  des  öffentlichen Dienstes<br />
eine  § 68  Abs.  2  HBG  entsprechende  Regelung  zu  schaffen,  ist  bereits  auf-<br />
grund der von ihm zu beachtenden Tarifautonomie sachlich gerechtfertigt.<br />
Im Übrigen zwingt der Verzicht auf eine gesetzliche Regelung der politischen,<br />
religiösen und weltanschaulichen Neutralitätspflichten der Angestellten und Ar-<br />
beiter des öffentlichen Dienstes nicht zu der Annahme, dass für den Erlass von<br />
§ 68 Abs. 2 HBG kein hinreichend gewichtiger rechtfertigender Grund besteht.<br />
Denn das Recht der Angestellten und Arbeiter  im öffentlichen Dienst  ist Privat-<br />
recht. Es  gelten  vor  allem  die allgemeinen Regeln  des Arbeitsrechts. Beamte<br />
und  ihre Koalitionen haben dagegen  kein Recht  zur  tariflichen Gestaltung der<br />
Arbeits-  und  Wirtschaftsbedingungen.  Maßgebend  ist  insofern  das  Gesetz<br />
(Scholz,  in: Maunz/Dürig, GG,  Losebl.,  48.  Lfg.  2006, Art.  9 Rdnr.  362). Den<br />
Angestellten  und Arbeitern  des  öffentlichen Dienstes  stehen  dagegen  die  be-<br />
sonderen  Rechte  der  Beamten  nicht  zu;  die  allgemeinen  und  besonderen<br />
Grundsätze  des Berufsbeamtentums  gelangen  nicht  zur Anwendung.  Ihre Ar-<br />
beitsbedingungen werden deshalb &#8211; wie bereits ausgeführt &#8211; in erster Linie tarif-<br />
vertraglich  ausgehandelt  und  bestimmt  (vgl.  auch  BVerfGE  88,  103  [114]).<br />
Grundlage einer die Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes treffen-<br />
den politischen, weltanschaulichen und  religiösen Neutralitätspflicht  ist  &#8211; man-<br />
gels einer spezialgesetzlichen Regelung &#8211; das Tarifvertrags- und Arbeitsrecht in<br />
Verbindung mit den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Ob der Arbei-<br />
ter  oder  Angestellte  im  öffentlichen  Dienst  ein  bestimmtes  Kleidungsstück,<br />
Symbol oder sonstiges Merkmal im Einzelfall tragen darf, entscheidet sich nach<br />
Maßgabe dieses Privatrechts des öffentlichen Dienstes. Bestimmte Verhaltens-<br />
pflichten, die das äußere Erscheinungsbild betreffen  (z.B. das Verbot des Tra-<br />
gens von Schmuck oder einer bestimmten Haar- oder Barttracht), können sich<br />
bereits aus den allgemeinen Pflichten des § 8 Abs. 1 BAT ergeben (vgl. Uttlin-<br />
ger u.a., a.a.O. § 8 BAT Anm. 2.3.8). Darüber hinaus kann der öffentliche Ar-<br />
beitgeber  im  Rahmen  seiner  arbeitsrechtlichen  Direktionsbefugnis,  die  jedem<br />
Arbeitsverhältnis  immanent  ist  (vgl.  §  8  Abs.  2  BAT,  wonach  der  Angestellte<br />
verpflichtet  ist,  den  dienstlichen  Anordnungen  nachzukommen),  im  Einzelfall<br />
entscheiden,  ob  ein  Bediensteter  ein  bestimmtes  Erkennungsmerkmal  tragen<br />
oder verwenden darf (vgl. Uttlinger u.a., a.a.O., § 8 BAT Anm. 4.2). Der öffentli-<br />
che Arbeitgeber entscheidet auch über die Folgen einer Missachtung einer sol-<br />
chen Anweisung (vgl. &#8211; für den privaten Arbeitgeber &#8211; BAG, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2003, 1685"  target="_blank" title="BAG, 10.10.2002 - 2 AZR 472/01: kopftuchtragende Kaufhausverk&auml;uferin">NJW 2003, 1685</a>).<br />
Anders als bei Beamten  ist also die öffentliche Hand als Arbeitgeber nicht dar-<br />
auf angewiesen, Verhaltenspflichten der Arbeitnehmer durch Gesetz  festlegen<br />
zu müssen. Sie können auch tarifvertraglich vereinbart werden bzw. sind wegen<br />
<a href="http://dejure.org/gesetze/GG/9.html"  target="_blank">Art. 9 Abs. 3 GG</a> sogar primär  tarifvertraglich zu vereinbaren. Das Erfordernis<br />
einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage gilt insoweit nicht. Zwar ist der Ge-<br />
setzgeber  verpflichtet,  in  grundlegenden  normativen Bereichen,  zumal  im Be-<br />
reich  der  Grundrechtsausübung,  alle  wesentlichen  Entscheidungen  selbst  zu<br />
treffen (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 49, 89"  target="_blank" title="BVerfG, 08.08.1978 - 2 BvL 8/77: Kalkar I">BVerfGE 49, 89</a> [126 f.]; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 53, 30"  target="_blank" title="BVerfG, 20.12.1979 - 1 BvR 385/77: M&uuml;lheim-K&auml;rlich">53, 30</a> [56]; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 88, 103"  target="_blank" title="BVerfG, 02.03.1993 - 1 BvR 1213/85: Streikeinsatz von Beamten">88, 103</a> [116]). Das staatliche Ver-<br />
bot, bestimmte Kleidungsstücke, Symbole oder Kennzeichen zu tragen oder zu<br />
verwenden,  betrifft  auch  einen  solchen  grundrechtswesentlichen  Bereich<br />
(<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 108, 282"  target="_blank" title="BVerfG, 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02: Kopftuch Ludin">BVerfGE 108, 282</a>  [311  f.]). Das Erfordernis einer gesetzlichen Regelung gilt<br />
jedoch nicht, wenn der Staat  im Bereich des Arbeitsrechts als Privatrechtssub-<br />
jekt agiert. Hier bedarf nur der Einsatz solcher Mittel einer gesetzlichen Ermäch-<br />
tigungsgrundlage,  die  ausschließlich  dem Staat  als Träger  von Hoheitsgewalt<br />
zur Verfügung stehen (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 88, 103"  target="_blank" title="BVerfG, 02.03.1993 - 1 BvR 1213/85: Streikeinsatz von Beamten">BVerfGE 88, 103</a> [116]). Dies ist im Falle der Anordnung<br />
des Verbots, ein bestimmtes Kleidungsstück, Kennzeichen oder Symbol zu tra-<br />
gen oder zu verwenden, indes nicht der Fall.<br />
Im Ergebnis gilt nichts anderes nach derjenigen Auffassung, die als Grundlage<br />
für ein die Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes treffendes Verbot<br />
des  Tragens  oder  Verwendens  bestimmter  Kleidungsstücke,  Merkmale  oder<br />
Symbole  eine  entsprechende  besondere  tarifvertragliche  Regelung  verlangt,<br />
weil das einschlägige Privatrecht keine ausreichende Grundlage biete (so etwa<br />
Adam, a.a.O., S. 453, unter Verneinung der Befugnis des Gesetzgebers zu ei-<br />
ner entsprechenden Regelung).  In diesem Fall bedarf eine entsprechende Er-<br />
gänzung  des  Tarifvertrages  einer  einvernehmlichen  Regelung  der  Tarifver-<br />
tragsparteien. Das Land Hessen kann versuchen, eine solche Ergänzung des<br />
Tarifrechts durchzusetzen.<br />
In Anbetracht der umstrittenen Frage, ob eine gesetzliche Regelung  für sämtli-<br />
che  Angestellten  und  Arbeiter  des  hessischen  Landesdienstes  verfassungs-<br />
rechtlich  zulässig  ist,  ob  das  gegenwärtige  Privatrecht  eine  ausreichende<br />
Rechtsgrundlage  für  ein  Verbot  des  Tragens  oder  Verwendens  bestimmter<br />
Kleidungsstücke,  Kennzeichen  oder  Symbole  bietet  und  der  Schwierigkeiten,<br />
unter denen eine Ergänzung des einschlägigen Tarifrechts möglich ist, war der<br />
hessische Gesetzgeber  jedenfalls nicht verpflichtet, auf eine nur  für die Beam-<br />
ten geltende Sonderregelung zu verzichten.<br />
cc)  Schließlich  bedeutet  es  auch  keinen  Verstoß  gegen  das  Gleichbehand-<br />
lungsgebot  des Art.  1 HV,  dass  es  der Gesetzgeber  unterlassen  hat,  für  alle<br />
Bediensteten  im  staatlichen Vorbereitungsdienst eine Privilegierung  &#8211;  entspre-<br />
chend § 86 Abs. 3 Satz 4 HSchG &#8211; zu schaffen (dazu vgl. oben B II. 4.).<br />
Ein  (faktisches)  staatliches  Ausbildungsmonopol  besteht  nur  im  Bereich  der<br />
Studien-  und  Rechtsreferendarausbildung.  Nur  hier  ist  die  Teilnahme  an  der<br />
staatlichen Ausbildung faktisch eine unabdingbare Voraussetzung für eine spä-<br />
tere statusangemessene berufliche Tätigkeit in der Privatwirtschaft als Lehrkraft<br />
oder Jurist.<br />
Für Rechtsreferendare enthält zwar weder das Hessische Beamtengesetz noch<br />
das  Gesetz  über  die  juristische  Ausbildung,  kurz:  Juristenausbildungsgesetz<br />
- JAG  -, eine mit § 86 Abs. 3 Satz 4 HSchG vergleichbare Regelung, die eine<br />
differenzierte Anwendung von § 68 Abs. 2 HBG ermöglicht. Diese Möglichkeit<br />
folgt  indes daraus, dass nach § 27 Abs. 1 Satz 2 JAG die Vorschrift des § 68<br />
Abs. 2 HBG nur entsprechend anwendbar  ist. Die entsprechende Anwendung<br />
gesetzlicher Vorschriften  lässt Raum  für  eine  differenzierte Handhabung. Den<br />
Besonderheiten desjenigen Rechtsgebietes, auf das die gesetzliche Vorschrift<br />
nur  entsprechende  Anwendung  findet,  kann Rechnung  getragen werden  (La-<br />
renz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Aufl. 1991, S. 261). Dies be-<br />
deutet, dass bei der entsprechenden Anwendung von § 68 Abs. 2 HBG auf die<br />
Rechtsreferendare  nach  der  jeweiligen  dienstlichen Tätigkeit  differenziert wer-<br />
den kann (so auch die Dienstanweisung des Hessischen Ministeriums der Jus-<br />
tiz vom 28.06.2007), soweit dies aufgrund der Sondersituation der Rechtsrefe-<br />
rendare verfassungsrechtlich zwingend geboten ist. Einer entsprechenden spe-<br />
zialgesetzlichen Regelung bedarf es daher nicht.<br />
e) Der durch § 68 Abs. 2 HBG verursachte Eingriff  in das Grundrecht auf Mei-<br />
nungsfreiheit  des  Art.  11  HV  ist  aus  den  dargelegten Gründen  ebenfalls  ge-<br />
rechtfertigt.
</p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<p align="justify">Die Entscheidung kann <a href="http://www.staatsgerichtshof.hessen.de/migration/rechtsp.nsf/11CD3052759E452BC12573A9003649FB/$file/PSt_2016_Urteil.pdf"  title="Staatsgerichtshof" target="_blank">hier im Volltext auf den Seiten des Staatsgerichtshofes</a> abgerufen werden.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2010 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org/blog" >Anwalt bloggt</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.sokolowski.org/blog/sonstiges/kopftuchverbot-fur-hessische-beamten-umstritten-rechtmasig/337/feed/</wfw:commentRss>
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