Busunternehmer dürften aufatmen. Ab dem 4. Juni 2010 dürfen Busfahrer unter bestimmten Voraussetzungen wieder 12 Tage hintereinander fahren. weiter lesen… »
Häufig stellt sich für LKW- und Busfahrer im grenzüberschreitenden Verkehr die Frage, ob Verstöße gegen die Sozialvorschriften, die im Ausland begangen worden sind, auch in Deutschland mit einem Bußgeld geahndet werden können… weiter lesen… »
Nach eine Antwort der Bundesregierung soll unter Umständen bereits im Juni 2007 die Verordnungdes Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) zur Änderung der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Vorschriften (Bundesratsdrucksache 231/07) in Kraft treten. Diese sieht vor, dass sich die regelmäßigen ärztlichen Screening-Untersuchungen von Lkw-, Bus- und Taxifahrern
künftig auch auf „Erkrankungen mit erhöhter Tagesschläfrigkeit“ erstrecken.
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Am 10. Mai 2007 fand die 2. und 3. Lesung des Gesetzes zur Änderung des Fahrpersonalgesetzes im Bundestag statt.
Nach Aussprache über den Gesetzentwurf wurde dieser mit den Stimmen der Koalition und des Bündnisses 90/Die Grünen ohne Gegenstimmen und bei Enthaltung der Fraktion der FDP und der Linken in 2. und 3. Lesung angenommen.
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In der letzten Zeit häuften sich Berichte, dass Bus- oder LKWfahrern, die mit einem Fahrzeug ohne digitalem Kontrollgerät in Frankreich ohne Fahrerkarte unterwegs waren, ein Bussgeld in Höhe von 150,00 EUR und teilweise mehr auch dann abgenommen wurde, wennfür den Fahrer noch gar keine Fahrerkarte ausgestellt war.
Diese war rechtswidrig, da die EU-Verordnung ausdrücklich nur die Fahrer zum Mitführen der Fahrerkarte verpflichtet, denen bereits eine Fahrerkarte ausgestellt wurde.
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Nachfolgend ein Überblick der Lenk- und Ruhezeiten für Bus- und LKW-Fahrer nach der am 11.04.2007 in Kraft getretenen VO (EG) 561/2006.
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Am 11. April ist die neue EU-Verordnung bezüglich der Lenk- und Ruhezeiten in Kraft getreten. weiter lesen… »
Die Bundesregierung hat nunmehr den Entwurf des Dritten Gesetzes zur Änderung des Fahrpersonalgesetzes vorgelegt. Mit diesem Gesetz soll insbesondere die zum 11. April 2007 in Kraft tretende Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates umgesetzt werden. Ausserdem werden Anpassungen vorgenommen, die aufgrund der Einführung des digitalen Kontrollgerätes für erforderlich erachtet werden.
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Seit Inkrafttreten des § 21a des Arbeitszeitgesetzes scheint bei den Kraftfahrern einige Unsicherheit zu herrschen. Hier nun ein Versuch, die Änderungen verständlich aufzuzeigen.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Arbeitszeitgesetz im Gegensatz zu der VO EWG Nr. 3820/85 bzw. ab 11. April 2007 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 nur für Arbeitnehmer, nicht aber für Selbständige gilt. weiter lesen… »
Zum 11. April 2007 tritt die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates komplett in Kraft.
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Aus gegebenem Anlass – die Neuregelungen scheinen bei den betroffenen Betrieben noch nicht hinreichend bekannt zu sein, wird auf den mit Wirkung zum 1. September 2006 in das Arbeitszeitgesetz neu aufgenommenen § 21 ArbZG hingewiesen:
§ 21a ArbZG Beschäftigung im Straßentransport
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Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 7. Juli 2006 neuen Regelungen zur Arbeitszeit für das Fahrpersonal von Lastkraftwagen und Bussen zugestimmt. Unter anderem wird eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden festgelegt. Die Arbeitszeit darf auf bis zu 60 Stunden ausgeweitet werden, wenn die Mehrarbeit innerhalb von vier Monaten ausgeglichen wird.