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	<title>Anwalt bloggt &#187; BVerfG</title>
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	<description>Joachim Sokolowski, Rechtsanwalt Strafrecht, Fachanwalt f&#252;r Sozialrecht</description>
	<lastBuildDate>Thu, 08 Jul 2010 13:00:27 +0000</lastBuildDate>
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		<title>Vorratsdatenspeicherung grundsätzlich zulässig</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/blog/strafrecht/vorratsdatenspeicherung-grundsatzlich-zulassig/1078/</link>
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		<pubDate>Tue, 02 Mar 2010 12:33:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Art. 12 GG]]></category>
		<category><![CDATA[Art.10 GG]]></category>
		<category><![CDATA[§ 100g StPO]]></category>
		<category><![CDATA[§ 113 a TKG]]></category>
		<category><![CDATA[§ 113a TKG]]></category>
		<category><![CDATA[§ 113b TKG]]></category>
		<category><![CDATA[BVerfG]]></category>
		<category><![CDATA[Telekommunikationsgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Volltext]]></category>
		<category><![CDATA[Vorratsdatenspeicherung]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>In seiner Entscheidung vom 2. März 2010 hat das Bundesverfassungsgericht in den Verfahren 1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08 und 1 BvR 586/08 zwar die §§ 113a und 113b TKG für verfassungswidrig erklärt und auch bezüglich des § 100g I S. 1 StpO festgestellt, dass dieser nichtig ist, soweit danach Verkehrsdaten nach § 113a TKG erhoben werden dürfen.</p> <p>Gleichzeitig hat das Gericht jedoch auch ausgeführt, dass die Vorratsdatenspeicherung grundsätzlich zulässig wäre, wenn der Gesetzgeber die entsprechenden Rahmenbedingungen schafft:</p> <p>Zusammenfassend ist eine sechsmonatige Speicherung der Telekommunikationsverkehrsdaten in dem vom Gesetzgeber in § 113a Abs. 1 bis 8 TKG vorgesehenen Umfang <a href="http://www.sokolowski.org/blog/strafrecht/vorratsdatenspeicherung-grundsatzlich-zulassig/1078/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In seiner Entscheidung vom 2. März 2010 hat das Bundesverfassungsgericht in den Verfahren <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 256/08"  target="_blank" title="(6 zugeordnete Entscheidungen)">1 BvR 256/08</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 263/08"  target="_blank" title="BVerfG, 02.03.2010 - 1 BvR 256/08">1 BvR 263/08</a> und <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 586/08"  target="_blank" title="BVerfG, 02.03.2010 - 1 BvR 256/08">1 BvR 586/08</a> zwar die §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/113a.html"  target="_blank" title="&sect; 113a TKG: Speicherungspflichten f&uuml;r Daten">113a</a> und <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/113b.html"  target="_blank" title="&sect; 113b TKG: Verwendung der nach &sect; 113a gespeicherten Daten">113b TKG</a> für verfassungswidrig erklärt und auch bezüglich des § 100g I S. 1  StpO festgestellt, dass dieser nichtig ist,<span id="more-1078"></span> soweit danach Verkehrsdaten nach <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/113a.html"  target="_blank" title="&sect; 113a TKG: Speicherungspflichten f&uuml;r Daten">§ 113a TKG</a> erhoben werden dürfen.</p>
<p>Gleichzeitig hat das Gericht jedoch auch ausgeführt, dass die Vorratsdatenspeicherung grundsätzlich zulässig wäre, wenn der Gesetzgeber die entsprechenden Rahmenbedingungen schafft:</p>
<blockquote><p>Zusammenfassend ist eine sechsmonatige Speicherung der Telekommunikationsverkehrsdaten in dem vom Gesetzgeber in <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/113a.html"  target="_blank" title="&sect; 113a TKG: Speicherungspflichten f&uuml;r Daten">§ 113a Abs. 1 bis 8 TKG</a> vorgesehenen Umfang unter den gegenwärtigen Umständen nicht von vornherein unverhältnismäßig. <strong>Für ihre verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit ist </strong>allerdings <strong>Voraussetzung, dass die Ausgestaltung der Speicherung und der Verwendung der Daten dem besonderen Gewicht einer solchen Speicherung angemessen Rechnung trägt</strong>.</p></blockquote>
<p>[...]</p>
<blockquote><p>Zu den vom Bund in Anknüpfung an die Speicherung demnach zu treffenden Regelungen gehört die Festlegung der qualifizierten Voraussetzungen für eine Verwendung der Daten zum Zwecke der Strafverfolgung, der Gefahrenabwehr oder der Gefahrenprävention durch die Nachrichtendienste nach den oben entwickelten Maßgaben. Auch zählen hierzu die notwendigen Regelungen zur Aufrechterhaltung der Zweckbindung bei der weiteren Verwendung der Daten, insbesondere in Form von Kennzeichnungs- und Protokollierungspflichten.</p></blockquote>
<p>[...]</p>
<blockquote><p>Zusammenfassend genügen weder die gesetzlichen Vorgaben für die Datensicherheit noch die Vorschriften zur Verwendung der Daten gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/113b.html"  target="_blank" title="&sect; 113b TKG: Verwendung der nach &sect; 113a gespeicherten Daten">§ 113b Satz 1 Nr. 1 TKG</a> in Verbindung mit <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/100g.html"  target="_blank">§ 100g StPO</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/113b.html"  target="_blank" title="&sect; 113b TKG: Verwendung der nach &sect; 113a gespeicherten Daten">§ 113b Satz 1 Nr. 2 und 3 TKG</a> und <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/113b.html"  target="_blank" title="&sect; 113b TKG: Verwendung der nach &sect; 113a gespeicherten Daten">§ 113b Satz 1 Halbsatz 2 TKG</a> den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Damit fehlt es zugleich auch der Speicherungspflicht gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/113a.html"  target="_blank" title="&sect; 113a TKG: Speicherungspflichten f&uuml;r Daten">§ 113a TKG</a> selbst an einer verfassungsrechtlich tragfähigen Rechtfertigung. Die angegriffenen Vorschriften sind folglich insgesamt mit <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/10.html"  target="_blank">Art. 10 Abs. 1 GG</a> nicht vereinbar.</p></blockquote>
<p>Es bleibt Abzuwarten, was der Gesetzgeber aus dieser &#8220;Steilvorlage&#8221; macht&#8230;.</p>
<p>Der Vollständigkeithalber, hier die vom Gericht aufgestellten Leitsätze:</p>
<blockquote><ol>
<li> Eine sechsmonatige, vorsorglich anlasslose Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten durch private Diensteanbieter, wie sie die Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 (ABl L 105 vom 13. April 2006, S. 54; im Folgenden: Richtlinie 2006/24/EG) vorsieht, ist mit <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/10.html"  target="_blank">Art. 10 GG</a> nicht schlechthin unvereinbar; auf einen etwaigen Vorrang dieser Richtlinie kommt es daher nicht an.
 </li>
<li> Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass die gesetzliche Ausgestaltung einer solchen Datenspeicherung dem besonderen Gewicht des mit der Speicherung verbundenen Grundrechtseingriffs angemessen Rechnung trägt. Erforderlich sind hinreichend anspruchsvolle und normenklare Regelungen hinsichtlich der Datensicherheit, der Datenverwendung, der Transparenz und des Rechtsschutzes.
 </li>
<li> Die Gewährleistung der Datensicherheit sowie die normenklare Begrenzung der Zwecke der möglichen Datenverwendung obliegen als untrennbare Bestandteile der Anordnung der Speicherungsverpflichtung dem Bundesgesetzgeber gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/73.html"  target="_blank">Art. 73 Abs. 1 Nr. 7 GG</a>. Demgegenüber richtet sich die Zuständigkeit für die Schaffung der Abrufregelungen selbst sowie für die Ausgestaltung der Transparenz- und Rechtsschutzbestimmungen nach den jeweiligen Sachkompetenzen.
</li>
<li> Hinsichtlich der Datensicherheit bedarf es Regelungen, die einen besonders hohen Sicherheitsstandard normenklar und verbindlich vorgeben. Es ist jedenfalls dem Grunde nach gesetzlich sicherzustellen, dass sich dieser an dem Entwicklungsstand der Fachdiskussion orientiert, neue Erkenntnisse und Einsichten fortlaufend aufnimmt und nicht unter dem Vorbehalt einer freien Abwägung mit allgemeinen wirtschaftlichen Gesichtspunkten steht.
</li>
<li> Der Abruf und die unmittelbare Nutzung der Daten sind nur verhältnismäßig, wenn sie überragend wichtigen Aufgaben des Rechtsgüterschutzes dienen. Im Bereich der Strafverfolgung setzt dies einen durch bestimmte Tatsachen begründeten Verdacht einer schweren Straftat voraus. Für die Gefahrenabwehr und die Erfüllung der Aufgaben der Nachrichtendienste dürfen sie nur bei Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für eine konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person, für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für eine gemeine Gefahr zugelassen werden.
</li>
<li> Eine nur mittelbare Nutzung der Daten zur Erteilung von Auskünften durch die Telekommunikationsdiensteanbieter über die Inhaber von Internetprotokolladressen ist auch unabhängig von begrenzenden Straftaten- oder Rechtsgüterkatalogen für die Strafverfolgung, Gefahrenabwehr und die Wahrnehmung nachrichtendienstlicher Aufgaben zulässig. Für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten können solche Auskünfte nur in gesetzlich ausdrücklich benannten Fällen von besonderem Gewicht erlaubt werden.
</li>
</ol>
</blockquote>
<p>Die Entscheidung kann im <a href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20100302_1bvr025608.html"  target="_blank">Volltext hier auf den Seiten des BVerfG </a>abgerufen werden.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2010 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org/blog" >Anwalt bloggt</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Regelleistungen nach dem SGB II (Hartz IV) sind verfassungswidrig</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/blog/sozialrecht/regelleistungen-nach-dem-sgb-ii-hatz-iv-sind-verfassungswidrig/967/</link>
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		<pubDate>Tue, 09 Feb 2010 09:34:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[   Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[ALG II]]></category>
		<category><![CDATA[Art 1 GG]]></category>
		<category><![CDATA[Änderung]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
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		<description><![CDATA[<p>Das Bundesverfassungsgericht hat heute, am 9. Februar 2010 sein Urteil in den Verfahren 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09 und 1 BvL 4/09 verkündet und den Inhalt vorab in einer Pressemitteilung, die hier abgerufen werden kann, bekannt gegegeben.</p> <p>Das BVerfG hat entschieden, dass die Vorschriften des SGB II, die die Regelleistung für Erwachsene und Kinder betreffen, nicht den verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG erfüllen.</p> <p>Die Vorschriften bleiben jedoch bis zu einer Neuregelung, für die das Gericht dem Gesetzgeber eine Frist bis zum 31. <a href="http://www.sokolowski.org/blog/sozialrecht/regelleistungen-nach-dem-sgb-ii-hatz-iv-sind-verfassungswidrig/967/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesverfassungsgericht hat heute, am 9. Februar 2010 sein Urteil in den Verfahren  <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvL 1/09"  target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">1 BvL 1/09</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvL 3/09"  target="_blank" title="(3 zugeordnete Entscheidungen)">1 BvL 3/09</a> und <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvL 4/09"  target="_blank" title="(3 zugeordnete Entscheidungen)">1 BvL 4/09</a> verkündet und den Inhalt vorab in einer Pressemitteilung, die <a href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg10-005.html"  target="_blank">hier abgerufen werden kann</a>, bekannt gegegeben.<span id="more-967"></span></p>
<p>Das BVerfG hat entschieden, dass die Vorschriften des SGB II, die die Regelleistung für Erwachsene und Kinder  betreffen, nicht den verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/1.html"  target="_blank">Art. 1 Abs. 1 GG</a> in Verbindung mit <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/20.html"  target="_blank">Art. 20 Abs. 1 GG</a> erfüllen.</p>
<p>Die Vorschriften bleiben jedoch bis zu einer Neuregelung, für die das Gericht dem Gesetzgeber eine Frist bis zum 31. Dezember 2010 gegeben hat, weiter anwendbar. </p>
<p>Beid er Neuregelung ist auch  ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherstellung eines unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarfs für  die nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/7.html"  target="_blank" title="&sect; 7 SGB II: Berechtigte">7 SGB II</a> Leistungsberechtigten vorzusehen. Ein solcher Bedarf ist nach Auffassung des BVerfG zur<br />
Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums zwingend<br />
zu decken.<br />
Bis zur Neuregelung durch den Gesetzgeber wird angeordnet, dass dieser Anspruch nach Maßgabe der Urteilsgründe unmittelbar aus <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/1.html"  target="_blank">Art. 1 Abs. 1 GG</a> in Verbindung mit <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/20.html"  target="_blank">Art. 20 Abs. 1 GG</a> zu Lasten des Bundes geltend gemacht werden kann. </p>
<p>Zur Begründung wurde unter anderem folgendes ausgeführt:</p>
<blockquote><p>Die Regelleistung von 345 Euro ist nicht in verfassungsgemäßer Weise ermittelt worden, weil von den Strukturprinzipien des Statistikmodells ohne sachliche Rechtfertigung abgewichen worden ist.
</p></blockquote>
<hr />
<blockquote><p> Die Ermittlung der Regelleistung in Höhe von 311 Euro für in Bedarfsgemeinschaft zusammenlebende Partner genügt nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen, weil sich die Mängel bei der Ermittlung der Regelleistung für Alleinstehende hier fortsetzen, denn sie wurde auf der Basis jener Regelleistung ermittelt. Allerdings beruht die Annahme, dass für die Sicherung des Existenzminimums von zwei Partnern ein Betrag in Höhe von 180 % des entsprechenden Bedarfs eines Alleinstehenden ausreicht, auf einer ausreichenden empirischen Grundlage. </p></blockquote>
<hr />
<blockquote><p> Das Sozialgeld für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres von 207 Euro genügt nicht den verfassungsrechtlichen Vorgaben, weil es von der bereits beanstandeten Regelleistung in Höhe von 345 Euro abgeleitet ist. Darüber hinaus beruht die Festlegung auf keiner vertretbaren Methode zur Bestimmung des Existenzminimums eines Kindes im Alter bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres. Der Gesetzgeber hat jegliche Ermittlungen zum spezifischen Bedarf eines Kindes, der sich im  Unterschied zum Bedarf eines Erwachsenen an kindlichen Entwicklungsphasen und einer kindgerechten Persönlichkeitsentfaltung auszurichten hat, unterlassen. Sein vorgenommener Abschlag von 40 % gegenüber der Regelleistung für einen Alleinstehenden beruht auf einer freihändigen Setzung ohne empirische und methodische Fundierung.<br />
Insbesondere blieben die notwendigen Aufwendungen für Schulbücher,<br />
Schulhefte, Taschenrechner etc. unberücksichtigt, die zum existentiellen Bedarf eines Kindes gehören. Denn ohne Deckung dieser Kosten droht hilfebedürftigen Kindern der Ausschluss von Lebenschancen. Auch fehlt eine differenzierte Untersuchung des Bedarfs von kleineren und größeren Kindern.
</p></blockquote>
<hr />
<blockquote><p>Diese Verfassungsverstöße sind weder durch die Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2003 und die Neubestimmung des regelsatzrelevanten Verbrauchs zum 1. Januar 2007 noch durch die Mitte 2009 in Kraft getretenen §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/74.html"  target="_blank">74</a> und <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/24a.html"  target="_blank">24a SGB II</a> beseitigt worden. </p></blockquote>
<hr />
<blockquote><p>Es ist mit <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/1.html"  target="_blank">Art. 1 Abs. 1 GG</a> in Verbindung mit <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/20.html"  target="_blank">Art. 20 Abs. 1 GG</a> zudem unvereinbar, dass im SGB II eine Regelung fehlt, die einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherstellung eines zur Deckung des menschenwürdigen Existenzminimums unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarfs vorsieht. Ein solcher ist für denjenigen Bedarf erforderlich, der deswegen nicht schon von den §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/20.html"  target="_blank" title="&sect; 20 SGB II: Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts">20</a> ff. SGB II abgedeckt wird, weil die Einkommens- und Verbrauchsstatistik, auf der die Regelleistung beruht, allein den Durchschnittsbedarf in üblichen Bedarfssituationen widerspiegelt, nicht aber einen darüber hinausgehenden, besonderen Bedarf aufgrund atypischer Bedarfslagen.</p></blockquote>
<p><a href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/ls20100209_1bvl000109.html"  target="_blank">Das komplette Urteil kann hier auf den Seiten des BVerfG abgerufen werden.</a></p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2010 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org/blog" >Anwalt bloggt</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		<title>BVerfG: Besuchszeiten für Familienangehörige eines Untersuchungsgefangenen</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/blog/strafrecht/bverfg-besuchszeiten-fur-familienangehorige-eines-untersuchungsgefangenen/224/</link>
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		<pubDate>Fri, 17 Nov 2006 17:02:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Art. 6 GG]]></category>
		<category><![CDATA[Besuchszeiten]]></category>
		<category><![CDATA[BVerfG]]></category>
		<category><![CDATA[GG]]></category>
		<category><![CDATA[Untersuchungshaft]]></category>

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		<description><![CDATA[In seinem Beschluss vom 23. Oktober 2006 in dem Verfahren 2 BvR 1797/06 hat das Bundesverfassungsgericht sich mit der Frage der Besuchszeiten für Familienangehörige eines Untersuchungsgefangenen befasst: ... <a href="http://www.sokolowski.org/blog/strafrecht/bverfg-besuchszeiten-fur-familienangehorige-eines-untersuchungsgefangenen/224/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">In seinem Beschluss vom 23. Oktober 2006 in dem Verfahren <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 BvR 1797/06"  target="_blank" title="BVerfG, 23.10.2006 - 2 BvR 1797/06">2 BvR 1797/06</a> hat das Bundesverfassungsgericht sich mit der Frage der Besuchszeiten für Familienangehörige eines Untersuchungsgefangenen befasst:Der Beschwerdeführer, der sich in Untersuchungshaft befindet, ist Vater einer im Februar 2006 geborenen nichtehelichen Tochter. Mutter und Kind nehmen regelmäßig gemeinsam eine Besuchserlaubnis in der<br />
Justizvollzugsanstalt wahr, die zweiwöchentlich zu einem Besuch von 30 Minuten Dauer berechtigt. Für Ehepartner von Untersuchungsgefangenen sind in der Anstalt im Hinblick auf den besonderen Schutz von Ehe und Familie Besuchsmöglichkeiten von bis zu einer Stunde pro Woche vorgesehen; im Regelfall wird eine halbe Stunde pro Woche gewährt.<br />
<span id="more-224"></span></p>
<p align="justify"> Ein Antrag des Vaters und des Kindes, die Besuchserlaubnis auf wöchentliche Besuche von einstündiger Dauer auszudehnen, wurde abgelehnt. Die seit<br />
langem bestehende Überbelegung der Anstalt lasse dies nicht zu. Da der Beschwerdeführer ledig sei, sei die anstaltliche Regelung für Eheleute auf ihn nicht anwendbar. Das Oberlandesgericht verwarf die hiergegen gerichtete Beschwerde. Den Anforderungen des Schutzes von Ehe und Familie sei genügt. Zu berücksichtigen sei, dass es sich bei der<br />
Beschwerdeführerin zu 2. um ein Kleinkind in den ersten Lebensmonaten mit altersgemäß noch sehr geringen Interaktionsmöglichkeiten handele. Im Vordergrund stehe daher vorerst der Aufbau einer emotionalen Bindung, während die bei einem größeren Kind unter Umständen anzunehmende Gefahr emotionaler Trennungsverluste und tiefgreifender Entfremdung in dieser Weise noch nicht bestehe. Ein Bedarf für der Erörterung und Regelung<br />
familiärer Probleme zwischen den Beschwerdeführern &#8211; der nach der Untersuchungshaftvollzugsordnung eine Ausnahme von den Regelbesuchszeiten erfordern kann &#8211; komme aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin zu 2. nicht in Betracht.
</p>
<p align="justify"> Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hob den angegriffenen Beschluss des Oberlandesgerichts auf, da er Vater und Kind in ihren Grundrechten aus <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/6.html"  target="_blank">Art. 6 Abs. 1 GG</a> (Schutz von Ehe und Familie) in Verbindung mit <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/3.html"  target="_blank">Art. 3 Abs. 1 GG</a> (allgemeiner Gleichheitsgrundsatz) und den Vater darüber hinaus in seinem Grundrecht aus <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/6.html"  target="_blank">Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG</a> (Elternrecht) verletze. Die Sache wurde an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.</p>
<p><font face="Times New Roman" size="3">Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:</font></p>
<p align="justify"><font face="Times New Roman" size="3">Der Beschluss lässt bereits nicht erkennen, aus welchen Quellen sich die Annahme des Gerichts speist, für den Aufbau der Beziehung zwischen einem Elternteil und einem Kind in den ersten Lebensmonaten bedürfe es geringerer Kontaktmöglichkeiten als für die Vermeidung einer Entfremdung<br />
im Verhältnis zu älteren Familienangehörigen. Angesichts einschlägiger, großenteils auch bereits in das Allgemeinwissen übergegangener entwicklungspsychologischer Erkenntnisse über die Frühentwicklung des Kindes hätte dies näherer Begründung bedurft. Auch mit der allgemeinkundigen Tatsache, dass Kinder in der zweiten Hälfte des ersten Lebensjahres häufig eine ausgeprägte Scheu vor nicht hinreichend vertrauten Personen entwickeln, und der sich aufdrängenden Frage, welche Bedeutung der beantragten Erweiterung der Besuchsmöglichkeit vor dem Hintergrund zukommt, hat das Gericht sich nicht auseinandergesetzt.<br />
Ebensowenig ist es auf den Umstand eingegangen, dass Eheleuten in der Regel auch die Möglichkeit schriftlicher oder fernmündlicher Kommunikation offensteht, während es für eine dem Aufbau einer Bindung zwischen den Beschwerdeführern zwingend des unmittelbaren Kontakts bedarf.</font>
</p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<p align="justify"><font face="Times New Roman" size="3">Die vom Oberlandesgericht aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zutreffend wiedergegebene Feststellung, dass die Entwicklung eines Kindes nicht nur durch quantifizierbare Betreuungsbeiträge der Eltern, sondern auch durch die geistige und emotionale Auseinandersetzung geprägt wird, wäre grundlegend missverstanden, wenn sie dahin gedeutet würde, dass sie die Schutzwirkung des <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/6.html"  target="_blank">Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG</a> in Bezug auf dieMöglichkeit des Kontakts zwischen Eltern und Kindern relativiert, soweites dabei um quantitative Fragen wie die Dauer der zuzugestehendenBesuchsmöglichkeiten geht. Ebensowenig folgt aus dieser Feststellung,dass der grundrechtliche Schutz dieses Kontakts von geringerem Gewichtwäre, soweit er Kinder betrifft, mit denen eine geistige Auseinandersetzung noch nicht möglich ist.</font></p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<p align="justify"><font face="Times New Roman" size="3">Der Entscheidung des Oberlandesgerichts ist auch keine sachliche Rechtfertigung dafür zu entnehmen, dass den Beschwerdeführern eine Ausdehnung der Besuchszeit nicht gewährt wird, während die Anstalt<br />
Eheleuten eine Erweiterung der Besuchsmöglichkeiten auf bis zu einer Stunde pro Woche zugesteht. Die angegriffene Entscheidung verletzt dahe rauch <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/3.html"  target="_blank">Art. 3 Abs. 1 GG</a>, der vor sachlich nicht gerechtfertigten<br />
Differenzierungen schützt.</font></p>
<p><font face="Times New Roman" size="3">Die Entscheidung kann im <a href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg06-106.html"  target="_blank">Volltext hier auf den Seiten des BVerfG</a> abgerufen werden</font></p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2010 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org/blog" >Anwalt bloggt</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		<title>BVerfG: Versicherungsvertragliche Obliegenheit zur Schweigepflichtentbindung</title>
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		<pubDate>Wed, 15 Nov 2006 16:59:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sonstiges]]></category>
		<category><![CDATA[BVerfG]]></category>
		<category><![CDATA[Schweigepflichtentbindung]]></category>

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		<description><![CDATA[In seinem Beschluss vom 23 Oktober 2006 hat das Bundesverfassunggericht sich mit der versicherungsvertraglichen Obligenheit des Versicherungsnehmers, eine Schweigepflichtsentbindungserklärung zu erteilen befasst und festgestellt, dass eine Möglichkeit zum "informationellen Selbstschutz" geboten werden muss: ... <a href="http://www.sokolowski.org/blog/sonstiges/bverfg-versicherungsvertragliche-obliegenheit-zur-schweigepflichtentbindung/223/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">In seinem Beschluss vom 23 Oktober 2006 hat das Bundesverfassunggericht sich mit der versicherungsvertraglichen Obligenheit des Versicherungsnehmers, eine Schweigepflichtsentbindungserklärung zu erteilen befasst und festgestellt, dass eine Möglichkeit zum &#8220;informationellen Selbstschutz&#8221; geboten werden muss:<br />
<span id="more-223"></span></p>
<p style="text-align: justify;">Die Beschwerdeführerin schloss mit einem Versicherungsunternehmen einen Lebensversicherungsvertrag mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung ab.<br />
Nach den Versicherungsbedingungen des Unternehmens hat der Versicherte, wenn er Versicherungsleistungen beantragt, Ärzte, Krankenhäuser, sonstige Krankenanstalten, Pflegeheime, bei denen er in Behandlung oder Pflege war oder sein wird, sowie Pflegepersonen, andere<br />
Personenversicherer und Behörden zu ermächtigen, dem Versicherungsunternehmen auf Verlangen Auskunft zu geben. 1999 beantragte die Beschwerdeführerin, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden war, Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Dabei lehnte sie es ab, die vom<br />
Versicherungsunternehmen verlangte Schweigepflichtentbindung abzugeben und bot stattdessen an, Einzelermächtigungen für jedes Auskunftsersuchen zu erteilen. Das Versicherungsunternehmen teilte daraufhin mit, dass es auf dieser Grundlage den Versicherungsfall nicht feststellen könne. Die<br />
Klage der Beschwerdeführerin auf Feststellung, dass das Versicherungsunternehmen nicht berechtigt sei, die Abgabe einer Schweigepflichtentbindung zu verlangen, wurde von den Fachgerichten abgewiesen.
</p>
<p style="text-align: justify;">Ihre Verfassungsbeschwerde hatte Erfolg. Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hob die angegriffenen Urteile des Landgerichts und des Oberlandesgerichts auf, da sie die Beschwerdeführerin in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Recht der informationellen Selbstbestimmung verletzen.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:</strong></p>
<p style="text-align: justify;">1. Zwischen der Beschwerdeführerin und dem Versicherungsunternehmen bestand bei Abschluss des Versicherungsvertrags ein derart erhebliches Verhandlungsungleichgewicht, dass die Beschwerdeführerin<br />
ihren informationellen Selbstschutz nicht eigenverantwortlich und selbstständig sicherstellen konnte. Die Vertragsbedingungen der Versicherer sind praktisch nicht verhandelbar. Die Versicherungsnehmer können hinsichtlich der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zwar die Produkte verschiedener Versicherer im<br />
Hinblick auf die – teilweise erheblich voneinander abweichenden – Vertragsbedingungen vergleichen. Dass ein Wettbewerb über die datenschutzrechtlichen Konditionen im Versicherungsfall stattfände, ist aber nicht ersichtlich. Der Versicherungsnehmer einer Berufsunfähigkeitsversicherung kann nicht auf die Möglichkeit<br />
verwiesen werden, um des informationellen Selbstschutzes willen einen Vertragsschluss zu unterlassen. Angesichts des gegenwärtigen Niveaus gesetzlich vorgesehener Leistungen im Fall der Berufsunfähigkeit sind die meisten Berufstätigen auf eigene Vorsorge, insbesondere darauf angewiesen, für diesen Fall durch den Abschluss eines entsprechenden Versicherungsvertrags privat vorzusorgen, um ihren Lebensstandard zu sichern. Hat in einem Vertragsverhältnis ein Partner ein solches Gewicht, dass er den Vertragsinhalt faktisch einseitig bestimmen kann, ist es Aufgabe des Rechts, auf die Wahrung der Grundrechtspositionen beider Vertragspartner hinzuwirken. Dazu sind die gegenläufigen Belange einander im Rahmen einer umfassenden Abwägung gegenüberzustellen.</p>
<p style="text-align: justify;">2. Die Annahme der erkennenden Gerichte, die versicherungsvertragliche Obliegenheit zur Schweigepflichtentbindung ordne in der gefundenen Auslegung die gegenläufigen Belange von Versicherungsunternehmen und Versichertem einander in angemessenem Verhältnis zu, steht mit den<br />
verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht in Einklang.
</p>
<p style="text-align: justify;">a) Wenn die Versicherung von der Beschwerdeführerin die Abgabe der begehrten Schweigepflichtentbindung verlangen kann, wird deren Interesse an wirkungsvollem informationellem Selbstschutz in erheblichem Ausmaß beeinträchtigt. Die in der formularmäßigen Erklärung genannten, zum Teil sehr allgemein umschriebenen Personen und Stellen können über sensible Informationen über die Beschwerdeführerin verfügen, die deren Persönlichkeitsentfaltung tief greifend berühren. Mit der Schweigepflichtentbindung begibt sich die Beschwerdeführerin auch der Möglichkeit, die Wahrung ihrer Geheimhaltungsinteressen selbst zu kontrollieren, da wegen der weiten Fassung der Erklärung für sie praktisch nicht absehbar ist, welche Auskünfte über sie von wem eingeholt werden können.</p>
<p style="text-align: justify;">Das Gewicht der Interessenbeeinträchtigung wird nicht dadurch gemindert, dass von der Beschwerdeführerin lediglich verlangt wurde, ihr Einverständnis zur Erhebung <em>sachdienlicher</em> Informationen zu erklären. Aufgrund der Weite des Begriffs der Sachdienlichkeit kann der Versicherungsnehmer nicht im Voraus bestimmen, welche Informationen aufgrund der Ermächtigung erhoben werden können.</p>
<p style="text-align: justify;">b) Dem Interesse der Beschwerdeführerin an informationeller Selbstbestimmung steht ein Offenbarungsinteresse der Versicherung von gleichfalls erheblichem Gewicht gegenüber. Es ist für das<br />
Versicherungsunternehmen von hoher Bedeutung, den Eintritt des Versicherungsfalls überprüfen zu können. Diesem Interesse genügt allein die Obliegenheit, bereits mit dem Leistungsantrag Angaben zum Versicherungsfall zu machen und zu belegen, nicht in jedem Fall.
</p>
<p style="text-align: justify;">c) Die erkennenden Gerichte haben nicht hinreichend geprüft, ob dem Überprüfungsinteresse des Versicherers auch in einer Weise genügt werden kann, die die Beschwerdeführerin in die Lage versetzt, ihr Interesse wirksam wahrzunehmen. Es liegt nicht auf der Hand, dass es für das Versicherungsunternehmen unmöglich oder unzumutbar ist, bestimmte Aufklärungsmaßnahmen im Voraus zu beschreiben und dem Versicherungsnehmer vorzulegen. Wenn es aufgrund eines solchen Vorgehens zu Verzögerungen bei der Bearbeitung des Leistungsantrags kommen sollte, schadet das in erster Linie der Beschwerdeführerin als Versicherungsnehmerin und nicht dem Versicherungsunternehmen. Selbst wenn von der Annahme ausgegangen wird, das von der Beschwerdeführerin vorgeschlagene Verfahren, Einzelermächtigungen einzuholen, verursache einen unangemessenen Aufwand, hätten die erkennenden Gerichte in Erwägung ziehen müssen, ob andere Vorgehensweisen in Betracht kommen, die das Selbstschutzinteresse der Beschwerdeführerin wahren. So könnte das Versicherungsunternehmen im Zusammenhang mit der Mitteilung, welche Informationserhebungen beabsichtigt sind, dem Versicherten die Möglichkeit zur Beschaffung der Informationen oder jedenfalls eine Widerspruchsmöglichkeit einräumen.</p>
<p style="text-align: justify;">d) Im Übrigen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, eine Schweigepflichtentbindung wie die hier umstrittene vorzusehen und dem Versicherten die denkbaren Alternativen freizustellen. Dem<br />
Versicherten muss allerdings die Möglichkeit zu informationellem Selbstschutz geboten werden, die er auch ausschlagen kann. Es wäre verfassungsrechtlich auch unbedenklich, den Versicherten die Kosten tragen zu lassen, die durch einen besonderen Aufwand bei der Bearbeitung seines Leistungsantrags entstehen. Die damit verbundene Kostenlast darf allerdings nicht so hoch sein, dass sie einen informationellen Selbstschutz unzumutbar macht.<br />
Die Entscheidung kann im <a href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg06-110.html"  target="_blank">Volltext auf den Seiten des BVerfG</a> abgerufen werden</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2010 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org/blog" >Anwalt bloggt</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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