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	<title>Anwalt bloggt &#187; Führerschein</title>
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	<description>Joachim Sokolowski, Rechtsanwalt Strafrecht, Fachanwalt f&#252;r Sozialrecht</description>
	<lastBuildDate>Thu, 08 Jul 2010 13:00:27 +0000</lastBuildDate>
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		<title>Mopedführerschein bald bereits ab 15</title>
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		<pubDate>Wed, 07 Jul 2010 12:47:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verkehr]]></category>
		<category><![CDATA[Führerschein]]></category>
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		<description><![CDATA[<p>Jugendliche können in Zukunft schon mit 15 Jahren den Führerschein für Mopeds, Quads und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h erwerben. Dies beschloss der Verkehrsausschuss am 07.07.2010, in dem er einen Antrag (17/1574) der Koalitionsfraktionen gegen die Stimmen der Opposition annahm. Anträge der Opposition, das Alter für den Erwerb des Moped-Führerscheins nicht abzusenken, lehnte der Ausschuss mit den gleichen Mehrheitsverhältnissen ab. Darüber hinaus beschlossen die Abgeordneten, den Erwerb von Zweiradführerscheinen , insbesondere der Klasse A2 zu erleichtern.</p> <p>Die Koalition begründete ihren Antrag damit, dass mit dem neuen Führerschein die Mobilität gerade auch auf dem Land <a href="http://www.sokolowski.org/blog/strafrecht/verkehrsstrafrecht/mopedfuhrerschein-bald-bereits-ab-15/1818/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Jugendliche können in Zukunft schon mit 15 Jahren den Führerschein für Mopeds, Quads und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h erwerben. <span id="more-1818"></span><br />
Dies beschloss der Verkehrsausschuss am 07.07.2010, in dem er einen Antrag (17/1574) der Koalitionsfraktionen gegen die Stimmen der Opposition annahm. Anträge der Opposition, das Alter für den Erwerb des Moped-Führerscheins nicht abzusenken, lehnte der Ausschuss mit den gleichen Mehrheitsverhältnissen ab. Darüber hinaus beschlossen die Abgeordneten, den Erwerb von Zweiradführerscheinen , insbesondere der Klasse A2 zu erleichtern.</p>
<p>Die Koalition begründete ihren Antrag damit, dass mit dem neuen Führerschein die Mobilität gerade auch auf dem Land verbessert werden solle. Es solle eine altersgemäße, stufenweise Heraufsetzung der Geschwindigkeit von 45 Stundenkilometer auf 80 Stundenkilometer erreicht werden, sagte ein Sprecher der Union. Die FDP wies vor allem darauf hin, dass auch in anderen europäischen Ländern entsprechende Führerscheine mit 15 Jahren erworben werden könnten. Dies sei auch in der ehemaligen DDR so gewesen. Außerdem könnten sich jetzt schon Jugendliche mit dem Erwerb des Führerscheins besser ausbilden lassen, als dies bisher beim Mofa-Führerschein der Fall sei. Dadurch erwarte man sich mehr Sicherheit.</p>
<p>Dem widersprachen Sprecher der Oppositionsfraktionen entschieden. Sie verwiesen übereinstimmend auf das Beispiel Österreich. Dort seien nach einer Herabsetzung des Führerscheinalters die Unfälle mit Todesfolge um das zehnfache angestiegen. Die Absenkung des Führerscheinalters werde die Verkehrssicherheit ”massiv“ gefährden, da die Jugendlichen in diesem Alter eine hohe Risikobereitschaft .</p>
<p>Quelle: <a href="http://www.bundestag.de/presse/hib/2010_07/2010_236/01.html"  target="_blank">Bundestag</a></p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2010 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org/blog" >Anwalt bloggt</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		<title>Begleitetes Fahren ab 17 soll neu geregelt werden</title>
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		<pubDate>Tue, 11 May 2010 14:49:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verkehr]]></category>
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		<description><![CDATA[<p>Der Modellversuch Begleitetes Fahren ab 17, nach dem es seit 2004 in einzelnen und seit 2005 in allen Bundesländern möglich war, bereits mit 16 1/2 Jahren mit der Fahrschulausbildung zu beginnen und zwischen dem 17. und 18. Lebensjahr in Begleitung bestimmter Beifahrer Fahrzeuge der FE-Klasse B zu führen, läuft gem. § 65 XII StVG am 31.12.2010 aus.</p> <p>Es wird davon ausgegangen und von einer Studie der Bundesanstalt für Straßenwesen belegt, dass der Modellversuch zu einer Reduzierung der Unfallzahlen geführt hat Entsprechend wurde nun mit Drucksache 17/1573 die Bundesregierung aufgefordert einen Vorschlag zu einer Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vorzulegen, mit dem <a href="http://www.sokolowski.org/blog/strafrecht/verkehrsstrafrecht/begleitetes-fahren-ab-17-soll-neu-geregelt-werden/1409/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Modellversuch Begleitetes Fahren ab 17, nach dem es seit 2004 in einzelnen und seit 2005 in allen Bundesländern möglich war, bereits mit 16 1/2 Jahren mit der Fahrschulausbildung zu beginnen<span id="more-1409"></span> und zwischen dem 17. und 18. Lebensjahr in Begleitung bestimmter Beifahrer Fahrzeuge der FE-Klasse B zu führen, läuft gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/StVG/65.html"  target="_blank" title="&sect; 65 StVG: &Uuml;bergangsbestimmungen">§ 65 XII StVG</a> am 31.12.2010 aus.</p>
<p>Es wird davon ausgegangen und von einer Studie der Bundesanstalt für Straßenwesen belegt, dass der Modellversuch zu einer Reduzierung der Unfallzahlen geführt hat Entsprechend wurde nun mit Drucksache 17/1573 die Bundesregierung aufgefordert einen Vorschlag zu einer Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vorzulegen, mit dem Modellversuch Begleitetes Fahren ab 17 als Dauerrecht festgeschrieben wird.</p>
<p>Es bleibt abzuwarten, ob eine entsprechende Gesetzeänderung rechtzeitig verabschiedet werden wird&#8230;</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2010 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org/blog" >Anwalt bloggt</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		<title>Wilde Verfolgungsfahrt durch Frankfurt</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/blog/strafrecht/wilde-verfolgungsfahrt-durch-frankfurt/885/</link>
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		<pubDate>Thu, 28 Jan 2010 13:22:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehr]]></category>
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		<description><![CDATA[<p>Zwei leicht verletzte Personen und drei unfallbeschädigte Kraftfahrzeuge sind die Bilanz einer abendlichen &#8211; wohl krimireifen &#8211; Verfolgungsfahrt, die gestern durch Frankfurt Nied und Frankfurt Höchst stattgefunden hat.</p> <p>Einer Polizeistreife war gestern abend auf der Mainzer Landstraße in Höhe der Waldschulstraße ein Audi A 4 wegen seiner vermeintlichunsicheren Fahrweise aufgefallen. Die Beamten woltenren das Fahrzeug anhalten, um den fahrr zu kontrollieren. Dies wiederum passte dem Fahrer offensichtlich nicht in seine Pläne, so dass er sich zur Flucht entschloss. Mit hoher Geschwindigkeit und über eine rote Ampel hinweg fuhr der in Richtung Frankfurt Höchst davon. Der Kreisel Dalbergstraße/Königsteiner Straße wurde <a href="http://www.sokolowski.org/blog/strafrecht/wilde-verfolgungsfahrt-durch-frankfurt/885/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Zwei leicht verletzte Personen und drei unfallbeschädigte Kraftfahrzeuge sind die Bilanz einer abendlichen &#8211; wohl krimireifen &#8211; Verfolgungsfahrt, die gestern durch Frankfurt Nied und Frankfurt Höchst stattgefunden hat.<span id="more-885"></span></p>
<p>Einer Polizeistreife war gestern abend auf der Mainzer Landstraße in Höhe der Waldschulstraße ein Audi A 4 wegen seiner vermeintlichunsicheren Fahrweise aufgefallen. Die Beamten woltenren das Fahrzeug anhalten, um den fahrr zu kontrollieren. Dies wiederum passte dem Fahrer offensichtlich nicht in seine Pläne, so dass er sich zur Flucht entschloss.<br />
Mit hoher Geschwindigkeit und über eine rote Ampel hinweg fuhr der in Richtung Frankfurt Höchst davon.<br />
Der Kreisel Dalbergstraße/Königsteiner Straße wurde sodann von Streifenwagen der Polizei blockiert, um die Flucht zu beenden. In der Folge fuhr der Fahrer in das Heck eines dort stehenden Streifenwagens. Da es nun nicht mehr vorwärts ging, versuchte der Fahrer des Fluchtwagens jetz rückwärts zu fliehen.<br />
Ein weiterer Strifenwagen fuhr sodann in das Heck des &#8220;Fluchtfahrzeuges&#8221; und blockierte es auf diese Weise. Bei den Karambolagen soll einer der eingesetzten Polizeibeamten leicht verletzt worden sein.</p>
<p> Im Fluchtfahrzeug soll sich ein 26-jähriger Mann befunden haben, der wohl über keine gültige Fahrerlaubnis verfügte. Er soll sodann versucht haben, sich mit einem gefälschten Ausweis zu legitimieren. Bei der Festnahme wurde auch er verletzt und wurde ambulant vor Ort ärztlich versorgt.<br />
An den Streifenwagen soll ein Sachschaden in Höhe von ca. 14.000 EUR entstanden sein. Der Schaden an dem Audi wird von der Polizei mit 7.000 EUR beziffert.</p>
<p>Da sag&#8217; noch einer, die Verfolgungsfahrten in Krimis seien unrealistisch. </p>
<p><a href="http://www.presseportal.de/polizeipresse/pm/4970/1552179/polizeipraesidium_frankfurt_am_main/rss"  target="_blank">Quelle</a></p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2010 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org/blog" >Anwalt bloggt</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		<title>Volles Programm&#8230;</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/blog/strafrecht/volles-programm/730/</link>
		<comments>http://www.sokolowski.org/blog/strafrecht/volles-programm/730/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 05 Jan 2010 07:53:28 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
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		<description><![CDATA[<p>Unangeschnallt beim Autofahren telefonieren &#8211; das ruft die Polizei auf den Plan&#8230; So geschehen am Sonntagnachmittag, als ein 23-Jähriger einer Poliziestreife in Offenbach auffiel und sofort Vollgas gab, als er das Haltezeichen hinter sich bemerkte. Nach einigen hundert Metern besann sich der junge Mann dann aber und hielt an. Er erstaunte die Beamten aber mit dem eigentlich Grund seiner Flucht: Er besaß keinen Führerschein, war mit dem Auto ohne Wissen der Halterin unterwegs und schließlich steckten auch noch ein paar Gramm Haschisch sowie ein verbotenes Messer in seiner Hosentasche. Der Festgenommene musste mit zur Wache, wurde aber später wieder <a href="http://www.sokolowski.org/blog/strafrecht/volles-programm/730/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Unangeschnallt beim Autofahren telefonieren &#8211; das ruft die Polizei auf den Plan&#8230;<br />
<span id="more-730"></span><br />
So geschehen am Sonntagnachmittag, als ein 23-Jähriger einer Poliziestreife in Offenbach auffiel und sofort Vollgas gab, als er das Haltezeichen hinter sich bemerkte. Nach einigen hundert Metern besann sich der junge Mann dann aber und hielt an.<br />
Er erstaunte die Beamten aber mit dem eigentlich Grund seiner Flucht: Er besaß keinen Führerschein, war mit dem Auto ohne Wissen der Halterin unterwegs und schließlich steckten auch noch ein paar Gramm Haschisch sowie ein verbotenes Messer in seiner Hosentasche.<br />
Der Festgenommene musste mit zur Wache, wurde aber später wieder frei gelassen; für das neue Jahr steht nun wohl ein Strafverfahren auf dem Programm.</p>
<p><a href="http://www.presseportal.de/polizeipresse/pm/43561/1539142/polizeipraesidium_suedosthessen_offenbach/rss"  target="_blank">Quelle</a></p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2010 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org/blog" >Anwalt bloggt</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Wie bringe ich mich selbst um meine Fahrerlaubnis?</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/blog/strafrecht/wie-bringe-ich-mich-selbst-um-meine-fahrerlaubnis/343/</link>
		<comments>http://www.sokolowski.org/blog/strafrecht/wie-bringe-ich-mich-selbst-um-meine-fahrerlaubnis/343/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 13 Dec 2007 07:58:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Alkohol]]></category>
		<category><![CDATA[§ 69 StGB]]></category>
		<category><![CDATA[BAK]]></category>
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		<category><![CDATA[Promille]]></category>

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		<description><![CDATA[<p align="justify">Am 11.12.2007 um 21.20 Uhr, erschien eine 51-Jährige auf dem Polizeiposten in Rodgau. Die Dame gab an, dass sie soeben mit ihrem BMW einen Unfall hatte. Der Polizeibeamte bemerkte, dass der Atem der Rodgauerin nach Alkohol roch. Sie willigte ein, einen Atemalkoholtest durchzuführen. Das Ergebnis von über zwei Promille überraschte sie dann doch. Es folgte eine Blutentnahme, eine Strafanzeige und die Beschlagnahme von Führerschein und Autoschlüssel. Kurz darauf meldete sich der Lebensgefährte auf dem Rodgauer Polizeiposten, weil er seine Freundin abholen wollte. Die hatte aber zwischenzeitlich zu Fuß den Heimweg angetreten. Da auch der 46-Jährige Alkohol getrunken hatte, <a href="http://www.sokolowski.org/blog/strafrecht/wie-bringe-ich-mich-selbst-um-meine-fahrerlaubnis/343/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Am 11.12.2007 um 21.20 Uhr, erschien eine 51-Jährige auf dem Polizeiposten in Rodgau. Die Dame gab an, <span id="more-343"></span>dass sie soeben mit ihrem BMW einen Unfall hatte. Der Polizeibeamte bemerkte, dass der Atem der Rodgauerin nach Alkohol roch. Sie willigte ein, einen Atemalkoholtest durchzuführen. Das Ergebnis von über zwei Promille überraschte sie dann doch. Es folgte eine Blutentnahme, eine Strafanzeige und die Beschlagnahme von Führerschein und Autoschlüssel. Kurz darauf meldete sich der Lebensgefährte auf dem Rodgauer Polizeiposten, weil er seine Freundin abholen wollte. Die hatte aber zwischenzeitlich zu Fuß den Heimweg angetreten. Da auch der 46-Jährige Alkohol getrunken hatte, wurde ihm untersagt, mit dem BMW nach Hause zu fahren; der Zündschlüssel wurde ihm nicht gegeben. Kaum, dass der Mann die Wache verlassen hatte, stand der BMW nicht mehr vor dem Polizeiposten. Umgehend fuhr eine Streife zur Anschrift des Pärchens, wo deren Auto auch vor dem Haus geparkt war. Im Treppenhaus kam der 46-Jährige den Polizisten entgegen. Zunächst suchte er sein Glück noch in Ausreden, ehe er zugab, dass er mit dem Wagen nach Hause gefahren war. Der Geständige musste wieder mit zur Wache. Es folgte eine Blutentnahme, eine Verkehrsstrafanzeige und die Beschlagnahme seines Führerscheins&#8230;.</p>
<p align="justify"><a href="http://www.presseportal.de/polizeipresse/pm/43561/1101686/polizeipraesidium_suedosthessen_offenbach/rss"  title="Polizeipresse" target="_blank">Quelle: Pressemeldung des PP Südosthessen</a></p>
<p align="justify">Einfacher wäre es gewesen, die Führerscheine der Fahrerlaubnisbehörde zurückzugeben und dort auf die Fahrerlaubnis zu verzichten.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2010 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org/blog" >Anwalt bloggt</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Schlafkrankheit: Bus- LKW- und Taxifahrer sollen untersucht werden</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/blog/strafrecht/schlafkrankheit-bus-lkw-und-taxifahrer-sollen-untersucht-werden/283/</link>
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		<pubDate>Wed, 23 May 2007 17:06:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Verkehr]]></category>
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		<description><![CDATA[<p align="justify"> Nach eine Antwort der Bundesregierung soll unter Umständen bereits im Juni 2007 die Verordnungdes Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) zur Änderung der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Vorschriften (Bundesratsdrucksache 231/07) in Kraft treten. Diese sieht vor, dass sich die regelmäßigen ärztlichen Screening-Untersuchungen von Lkw-, Bus- und Taxifahrern künftig auch auf „Erkrankungen mit erhöhter Tagesschläfrigkeit“ erstrecken. </p> <p align="justify"> Betroffen von den Screening-Untersuchungen sind Lkw-, Bus- und Taxifahrer, die eine neue Fahrerlaubnis beantragen oder ihre Fahrerlaubnis verlängern lassen wollen.</p> <p align="justify"> Nähere Einzelheiten können hier auf der Seite des Bundestages abgerufen werden.</p> Copyright &#169; 2010 by Anwalt bloggt J. Sokolowski]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify"> Nach eine Antwort der Bundesregierung soll unter Umständen bereits im Juni 2007 die Verordnungdes Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) zur Änderung der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Vorschriften (Bundesratsdrucksache 231/07) in Kraft treten. Diese sieht vor, dass sich die regelmäßigen ärztlichen Screening-Untersuchungen von Lkw-, Bus- und Taxifahrern<br />
künftig auch auf „Erkrankungen mit erhöhter Tagesschläfrigkeit“ erstrecken.<br />
<span id="more-283"></span>
</p>
<p align="justify"> Betroffen von den Screening-Untersuchungen sind Lkw-, Bus- und Taxifahrer, die eine neue Fahrerlaubnis beantragen oder ihre Fahrerlaubnis verlängern lassen wollen.</p>
<p align="justify"> Nähere Einzelheiten können <a href="http://dip.bundestag.de/btd/16/053/1605344.pdf"  target="_blank">hier auf der Seite des Bundestages </a>abgerufen werden.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2010 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org/blog" >Anwalt bloggt</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Führerscheintourismus: 3. Führerscheinrichtlinie tritt am 19. Januar 2007</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/blog/strafrecht/furerscheintourismus-3-fuhrerscheinrichtlinie-tritt-am-19-januar-2007/243/</link>
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		<pubDate>Wed, 17 Jan 2007 06:34:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehr]]></category>
		<category><![CDATA[EU]]></category>
		<category><![CDATA[EU-Fahrerlaubnis]]></category>
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		<category><![CDATA[Führerscheinrichtlinie]]></category>

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		<description><![CDATA[Die 3. Führerscheinrichtlinie, mit der der sogenannte Führerscheintourismus unterbunden werden soll, wurde am 30. Dezember 2006 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt damit am 19.01.2007 in Kraft. <a href="http://www.sokolowski.org/blog/strafrecht/furerscheintourismus-3-fuhrerscheinrichtlinie-tritt-am-19-januar-2007/243/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die 3. Führerscheinrichtlinie, mit der u.a. der sogenannte Führerscheintourismus unterbunden werden und das Euröpäische Fahrerlaubnisrecht weiter vereinheitlicht werden soll, wurde am 30. Dezember 2006 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht<span id="more-243"></span> und tritt damit am 19.01.2007 in Kraft.</p>
<p>Die Richtlinie kann <a href="http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/site/de/oj/2006/l_403/l_40320061230de00180060.pdf"  target="_blank">hier auf den Seiten von Eurolex </a>im Volltext abgerufen werden.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2010 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org/blog" >Anwalt bloggt</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Führerschein eines EU Landes ist grundsätzlich von den anderen EU-Staaten (hier Deutschland) anzuerkennen.</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/blog/sonstiges/fuhrerschein-eines-eu-landes-ist-grundsatzlich-von-den-anderen-eu-staaten-hier-deutschland-anzuerkennen/123/</link>
		<comments>http://www.sokolowski.org/blog/sonstiges/fuhrerschein-eines-eu-landes-ist-grundsatzlich-von-den-anderen-eu-staaten-hier-deutschland-anzuerkennen/123/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 29 May 2006 12:36:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sonstiges]]></category>
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		<description><![CDATA[Mit Beschluss vom 6 April 2006 hat der EUGH in dem Verfahren C‑227/05 auf eine Vorlage des Verwaltungsgerichts München hin entschieden, dass eine in einem EU-Migliedsstatt (hier Österreich) rechtmäßig erworbene Fahrerlaubnis grundsätzlich auch von den anderen Mitgliedsländern (hier Deutschland) anzuerkennen ist. ... <a href="http://www.sokolowski.org/blog/sonstiges/fuhrerschein-eines-eu-landes-ist-grundsatzlich-von-den-anderen-eu-staaten-hier-deutschland-anzuerkennen/123/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Mit Beschluss vom 6 April 2006 hat der EUGH in dem Verfahren C‑227/05 auf eine Vorlage des Verwaltungsgerichts München hin entschieden, dass eine in einem EU-Migliedsstatt (hier Österreich) rechtmäßig erworbene Fahrerlaubnis <span id="more-123"></span>grundsätzlich auch von den anderen Mitgliedsländern (hier Deutschland) anzuerkennen ist.</p>
<p align="justify"><em>Damit dürfte sich der Spielraum der Verwaltungsbehörden in Deutschland nur noch darauf beschränken, ob die Fahrerlaubnis rechtmäßig erworben wurde, der Führerscheininhaber zum Zeitpunkt des Faherlaubniserwerbs also z.B. seinen Wohnsitz auch tatsächlich in dem anderen Mitgliedsstaat hatte und oder ob <strong>neue </strong>Anhaltspunkte für einen Eignungsmangel bekannt sind.</em></p>
<p align="justify">Das Gericht führte unter anderem aus:<br />
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Artikel 1 Absatz 2 und 8 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl. L 237, S. 1) in der Fassung der Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 2. Juni 1997 (ABl. L 150, S. 41, im Folgenden: Richtlinie 91/439).
</p>
<p align="justify"> Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Halbritter, einem in Deutschland wohnhaften deutschen Staatsangehörigen, und dem Freistaat Bayern wegen einer Entscheidung des Landratsamts München, mit der der österreichische Führerschein von Herrn Halbritter nicht als gültig anerkannt und seine Umschreibung in einen deutschen Führerschein verweigert wurde.</p>
<p align="justify"> Im Laufe der 90er-Jahre wurde Herr H. wegen Verstößen gegen betäubungsrechtliche Vorschriften zu Haftstrafen verurteilt. Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Ansbach – Schöffengericht – vom 13. Juni 1996 wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen und für eine „Sperrfrist“ von 18 Monaten, die am 20. Dezember 1997 ablief, der Erwerb einer neuen Fahrerlaubnis untersagt.      Anschließend verlegte Herr H. aus beruflichen Gründen seinen Wohnsitz nach Österreich. Am 18. Juni 2002 erhielt er, nachdem er sich in diesem Mitgliedstaat einer medizinischen und einer psychologischen Begutachtung zum Nachweis seiner Fahreignung unterzogen hatte, einen österreichischen Führerschein für die Klassen A und B.      Im Juli 2003 beantragte Herr H., der nunmehr wieder in Deutschland wohnte, beim Landratsamt München als Fahrerlaubnisbehörde des Freistaats Bayern die Umschreibung seiner österreichischen Fahrerlaubnis in eine deutsche. Sein Antrag wurde dahin aufgefasst, dass nach § 28 Absatz 5 FeV das Recht begehrt werde, von der österreichischen Fahrerlaubnis im deutschen Hoheitsgebiet Gebrauch zu machen. Das Landratsamt München vertrat den Standpunkt, dass der österreichische Führerschein von Herrn Halbritter nach § 28 Absatz 4 Nummer 3 FeV in Deutschland nicht anerkannt werden könne, da ihm in diesem Mitgliedstaat die Fahrerlaubnis entzogen worden sei. Im Laufe des Verwaltungsverfahrens forderte es unter Verweis auf u. a. § 11 Absätze 2 und 3 Nummer 5 Buchstabe b FeV von Herrn H. die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, das seine Fahreignung belege.      Die zuständigen österreichischen Behörden legten dem Landratsamt München am 9. September 2003 eine am 3. April 2002 vom Kuratorium für Verkehrssicherheit Tirol erstellte medizinisch-psychologische Stellungnahme vor, in der bescheinigt wurde, dass Herr H. aus psychologischer Sicht zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet sei.Mit Bescheid von 16. Oktober 2003 lehnte das Landratsamt München den Antrag von Herrn H. mit der Begründung ab, dass die seit dem Entzug seiner deutschen Fahrerlaubnis bestehenden Zweifel an seiner Fahreignung nur durch ein nach den in Deutschland geltenden Normen erstelltes und positiv ausgefallenes medizinisch-psychologisches Gutachten ausgeräumt werden könnten. Die zuständigen Stellen waren aus verschiedenen Gründen der Auffassung, dass die österreichische Stellungnahme keinem den nationalen Normen entsprechenden Gutachten gleichkomme.</p>
<p align="justify">Am 2. Januar 2004 erhob Herr H. beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage mit dem Antrag, den genannten Bescheid des Landratsamts München aufzuheben sowie die für die Erteilung der Fahrerlaubnisse zuständige deutsche Behörde zu verpflichten, die von ihm in Österreich erworbene Fahrerlaubnis in eine deutsche Fahrerlaubnis umzuschreiben, hilfsweise, ihm das Recht zu erteilen, von seiner österreichischen Fahrerlaubnis im deutschen Hoheitsgebiet Gebrauch zu machen.</p>
<p align="justify"> Herr H. beruft sich insbesondere auf das Urteil vom 29. April 2004 in der Rechtssache C‑476/01 (Kapper, Slg. 2004, I‑5205), in dem der Gerichtshof entschieden hat, dass Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 91/439 so auszulegen ist, dass ein Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins nicht deshalb ablehnen darf, weil im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats auf den Inhaber des Führerscheins eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer von diesem Staat erteilten Fahrerlaubnis angewendet wurde, wenn die zusammen mit dieser Maßnahme angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis in diesem Mitgliedstaat abgelaufen war, bevor der Führerschein von dem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist. Herr H.  meint, dass die deutschen Behörden, da die bei seiner strafrechtlichen Verurteilung als Nebenstrafe festgesetzte Sperrfrist abgelaufen sei, den ihm in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein anerkennen müssten, ohne dass seine Eignung erneut zu überprüfen wäre.Das Bayerische Verwaltungsgericht München fragt sich, ob das Urteil Kapper so zu verstehen ist, dass ein Mitgliedstaat auch dann nicht befugt ist, die Fahreignung einer Person, der in einem anderen Mitgliedstaat eine Fahrerlaubnis erteilt wurde, nach seinen innerstaatlichen Vorschriften erneut zu überprüfen, wenn die Fahrerlaubnis ihrem Inhaber in dem erstgenannten Mitgliedstaat unter Verhängung einer Sperrfrist entzogen wurde. Nach Ansicht dieses Gerichts steht eine Überprüfung und Beurteilung der Fahreignung nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts offenbar nicht im Widerspruch zum Grundsatz des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts, da jeder Mitgliedstaat im Rahmen der in Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/439 vorgesehenen Ausnahme von dem grundlegenden Prinzip der gegenseitigen Anerkennung in seinem Hoheitsgebiet seine innerstaatlichen Vorschriften über den Entzug der Fahrerlaubnis anwenden können müsse. Außerdem lege diese Richtlinie für die Erteilung der Fahrerlaubnis in der Union anders als in Bezug auf die Beurteilung der Voraussetzung des Wohnsitzes, für die der Mitgliedstaat, der den Führerschein ausstelle, ausschließlich zuständig sei (Urteil Kapper, Randnr. 48), allenfalls Mindestvoraussetzungen fest, so dass der Mitgliedstaat, der die Fahrerlaubnis erteilt habe, keine ausschließliche Befugnis für die Prüfung habe, dass alle Voraussetzungen erfüllt seien.</p>
<p class="C01PointnumeroteAltN" align="justify">20     Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts kann das Urteil Kapper oder sogar das Sekundärrecht aber auch so ausgelegt werden, dass der Mitgliedstaat, bei dem die Anerkennung der Fahrerlaubnis beantragt wird, nicht befugt ist, die Eignungsvoraussetzungen genauer zu prüfen als der erteilende Mitgliedstaat, wenn Herr Halbritter in einem anderen Mitgliedstaat – im vorliegenden Fall der Republik Österreich – nach Ablauf der gegen ihn verhängten Sperrfrist eine den Gemeinschaftsvorschriften entsprechende Fahrerlaubnis erhalten habe, weil entweder die zuständige Behörde im Erteilungsverfahren in Bezug auf Herrn Halbritter von den Eignungsvoraussetzungen (dieses Mitgliedstaats) ausgegangen sei oder der Betroffene dort nach Ablauf der Sperrfrist keine weiteren materiellen Voraussetzungen mehr habe erfüllen müssen. Wenn dies der Fall sei, sei Herr Halbritter als zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet anzusehen, da im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte dahin bestünden, dass diese Eignung aufgrund von Umständen in Frage zu ziehen wäre, die nach der Erteilung der österreichischen Fahrerlaubnis eingetreten seien.</p>
<p align="justify">Unter diesen Umständen hat das Bayerische Verwaltungsgericht München das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:</p>
<p class="C09Marge0avecretrait" align="justify">1.      Ist Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 8 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG so auszulegen, dass ein Mitgliedstaat in seinem Hoheitsgebiet die Fahrberechtigung nach Maßgabe eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins auch dann nicht ablehnen darf, wenn im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats auf den Inhaber des Führerscheins eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer von diesem Staat erteilten Fahrerlaubnis angewendet wurde, wenn die zusammen mit dieser Maßnahme angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis in diesem Mitgliedstaat abgelaufen war, bevor der Führerschein von dem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist <em>und</em></p>
<p class="C11Marge1avecretrait" align="justify">a)      wenn das Recht des erstgenannten Mitgliedstaats davon ausgeht, dass die Fahreignung als materielle Voraussetzung für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis in Form einer nach innerstaatlichen Normen näher reglementierten medizinisch-psychologischen Begutachtung auf Anordnung der Behörde nachzuweisen ist (was bislang nicht geschehen ist)</p>
<p align="justify">und/oder</p>
<p align="justify"> b)      wenn nach innerstaatlichem Recht ein Anspruch auf Erteilung des Rechts besteht, von der nach Ablauf der Sperrfrist erteilten EU-Fahrerlaubnis im Gebiet des erstgenannten Mitgliedstaats Gebrauch zu machen, wenn die innerstaatlichen Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen?</p>
<p align="justify"> 2.      Ist Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 8 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG so auszulegen, dass einem Mitgliedstaat für den Fall der Beantragung der Erteilung einer Fahrerlaubnis an einen Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem anderen Mitgliedstaat gegen Aushändigung des Führerscheins des anderen Mitgliedstaats (so genannte „Umschreibung“) allein aufgrund der erfolgten Erteilung der EU-Fahrerlaubnis durch den anderen Mitgliedstaat eine weitere Prüfung der – nach seinem innerstaatlichem Recht als Erteilungsvoraussetzung vorgesehenen und im Einzelnen reglementierten – Eignung in Bezug auf Umstände, die bereits im Zeitpunkt der Erteilung der EU-Fahrerlaubnis bestanden haben, verwehrt ist?</p>
<p align="justify"> <strong>Zu den Vorlagefragen</strong></p>
<p align="justify"> Nach Artikel 104 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung kann der Gerichtshof, wenn die Antwort auf eine zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage klar aus der Rechtsprechung abgeleitet werden kann, nach Anhörung des Generalanwalts jederzeit durch mit Gründen versehenen Beschluss entscheiden, der auf die betreffende Rechtsprechung verweist.<em>Zur ersten Frage </em></p>
<p align="justify"> Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob es Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 8 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/439 einem Mitgliedstaat verwehrt, das Recht zum Führen eines Kraftfahrzeugs aufgrund eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins und damit dessen Gültigkeit in seinem Hoheitsgebiet deshalb nicht anzuerkennen, weil sich sein Inhaber, dem in dem erstgenannten Staat eine vorher erteilte Fahrerlaubnis entzogen worden war, nicht der nach den Rechtsvorschriften dieses Staates für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach dem genannten Entzug erforderlichen Fahreignungsprüfung unterzogen hat, wenn die mit diesem Entzug verbundene Sperrfrist für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis abgelaufen war, als der Führerschein in dem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde.</p>
<p align="justify"> 24     Einleitend ist darauf zu verweisen, dass der Gerichtshof in seinem Urteil Kapper bereits Anlass hatte, die Bestimmungen der FeV in Verbindung mit den Artikeln 1 Absatz 2 und 8 Absatz 4 der Richtlinie 91/439 zu prüfen.</p>
<p align="justify"> Nach gefestigter Rechtsprechung sieht Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 91/439 die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine ohne jede Formalität vor und erlegt den Mitgliedstaaten damit eine klare und unbedingte Verpflichtung auf, die keinen Ermessensspielraum in Bezug auf die Maßnahmen einräumt, die zu erlassen sind, um dieser Verpflichtung nachzukommen (Urteile vom 29. Oktober 1998 in der Rechtssache C‑230/97, Awoyemi, Slg. 1998, I‑6781, Randnrn. 41 und 42, vom 10. Juli 2003 in der Rechtssache C‑246/00, Kommission/Niederlande, Slg. 2003, I‑7485, Randnrn. 60 und 61, sowie vom 9. September 2004 in der Rechtssache C‑195/02, Kommission/Spanien, Slg. 2004, I‑7857, Randnrn. 53 und 54; vgl. auch Beschlüsse vom 11. Dezember 2003 in der Rechtssache C‑408/02, Da Silva Carvalho, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 20, und vom 29. Januar 2004 in der Rechtssache C‑253/01, Krüger, Slg. 2004, I‑1191, Randnr. 25).</p>
<p align="justify"> In den Randnummern 70 und 72 des Urteils Kapper hat der Gerichtshof festgestellt, dass Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Richtlinie 91/439, soweit er es einem Mitgliedstaat erlaubt, die Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins dann nicht anzuerkennen, wenn auf dessen Inhaber in seinem Hoheitsgebiet eine Maßnahme der Einschränkung, der Aussetzung, des Entzugs oder der Aufhebung der Fahrerlaubnis angewendet wurde, eine Ausnahme von dem in Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie enthaltenen allgemeinen Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine darstellt und demnach eng auszulegen ist.</p>
<p align="justify"> Ferner ergibt sich aus Randnummer 76 des Urteils Kapper, dass es Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 91/439 einem Mitgliedstaat dann, wenn die zusätzlich zu der Maßnahme des Entzugs einer vorher in diesem Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis angeordnete Sperrfrist bereits abgelaufen ist, verbietet, nach Ablauf dieser Sperrfrist weiterhin die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins abzulehnen, der dem Betroffenen später von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist.</p>
<p align="justify"> Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine, der den Schlussstein des mit der Richtlinie 91/439 eingeführten Systems darstellt, würde geradezu negiert, hielte man einen Mitgliedstaat für berechtigt, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins unter Berufung auf seine nationalen Vorschriften unbegrenzt zu verweigern (Urteil Kapper, Randnr. 77).</p>
<p align="justify"> Daraus folgt, dass sich die Mitgliedstaaten nicht auf die ihnen mit Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/439 eingeräumte Befugnis, auf Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ihre innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anzuwenden, sowie die Befugnis nach Absatz 4 desselben Artikels, die Anerkennung der Gültigkeit eines solchen Führerscheins einer Person zu verweigern, auf die in ihrem Hoheitsgebiet eine der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Maßnahmen angewandt wurde, berufen können, um die Gültigkeit eines in einem anderen Mitgliedstaat nach Ablauf der Sperrfrist erworbenen Führerscheins nicht anzuerkennen. Die Mitgliedstaaten können vom Inhaber eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins nicht verlangen, dass er die Bedingungen erfüllt, die ihr nationales Recht für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach ihrem Entzug aufstellt.</p>
<p align="justify"> Im Übrigen steht im Ausgangsverfahren fest, dass Herr Halbritter zur Zeit des Erwerbs seines Führerscheins in Österreich seinen gewöhnlichen Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat hatte, so dass ihm entsprechend den Vorgaben des Artikels 7 Absätze 1 Buchstabe b und 5 der Richtlinie 91/439 nur dieser Staat eine Fahrerlaubnis erteilen konnte und ihm demnach nicht zum Vorwurf gemacht werden kann, eine neue Fahrerlaubnis erworben zu haben, ohne die in Deutschland für den Erwerb einer Fahrerlaubnis nach dem Entzug seiner letzten Fahrerlaubnis aufgestellten Voraussetzungen beachtet zu haben.</p>
<p align="justify"> Schließlich ist darauf zu verweisen, dass die österreichischen Behörden im Hinblick auf die Erteilung einer Fahrerlaubnis an Herrn Halbritter nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 91/439 überprüft haben, dass er den Mindestanforderungen in Bezug auf die physische und psychische Fahreignung entsprechend den Bestimmungen des Anhangs III dieser Richtlinie genügt. Im Hinblick auf die dort aufgeführten medizinischen Untersuchungen finden sich spezielle Vorschriften zum Drogen- und Arzneimittelkonsum (Nrn. 15 und 15.1 des genannten Anhangs).</p>
<p align="justify"> Aufgrund aller vorstehenden Erwägungen ist auf die erste Frage zu antworten, dass es Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 8 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/439 einem Mitgliedstaat verwehrt, das Recht zum Führen eines Kraftfahrzeugs aufgrund eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins und damit dessen Gültigkeit in seinem Hoheitsgebiet deshalb nicht anzuerkennen, weil sich sein Inhaber, dem in dem erstgenannten Staat eine vorher erteilte Fahrerlaubnis entzogen worden war, nicht der nach den Rechtsvorschriften dieses Staates für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach dem genannten Entzug erforderlichen Fahreignungsprüfung unterzogen hat, wenn die mit diesem Entzug verbundene Sperrfrist für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis abgelaufen war, als der Führerschein in dem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde.</p>
<p align="justify"> <em>Zur zweiten Frage</em></p>
<p align="justify"> Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob es Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 8 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/439 einem Mitgliedstaat, bei dem die Umschreibung eines in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen gültigen Führerscheins in einen nationalen Führerschein beantragt wird, unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens verwehrt, diese Umschreibung davon abhängig zu machen, dass eine erneute Untersuchung der Fahreignung des Antragstellers vorgenommen wird, die nach dem Recht des erstgenannten Mitgliedstaats zur Ausräumung entsprechender Zweifel aufgrund von Umständen erforderlich ist, die vor dem Erwerb des Führerscheins in dem anderen Mitgliedstaat bestanden.</p>
<p align="justify"> Dazu ist daran zu erinnern, dass Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 91/439 den Mitgliedstaaten nach ständiger Rechtsprechung, auf die in Randnummer 25 dieses Beschlusses Bezug genommen wurde, die klare und unbedingte Verpflichtung auferlegt, die von den anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine ohne jede Formalität anzuerkennen, wobei diese Verpflichtung keinen Ermessensspielraum in Bezug auf die Maßnahmen einräumt, die zu erlassen sind, um ihr nachzukommen. Wenn die Behörden eines Mitgliedstaats einen Führerschein gemäß Artikel 1 Absatz 1 ausgestellt haben, sind die anderen Mitgliedstaaten folglich nicht befugt, die Beachtung der Ausstellungsbedingungen erneut zu prüfen.</p>
<p align="justify"> Außerdem ergibt sich aus gefestigter Rechtsprechung, dass die Bestimmungen einer Richtlinie, die von einem in derselben Richtlinie aufgestellten allgemeinen Grundsatz abweichen, eng auszulegen sind (Urteil Kapper, Randnr. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung). Das gilt für Artikel 8 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/439, wonach die Mitgliedstaaten insbesondere auf Inhaber eines in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Führerscheins mit Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet ihre innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anwenden und die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ablehnen können, wenn auf seinen Inhaber in ihrem Hoheitsgebiet eine dieser Maßnahmen angewandt wurde.</p>
<p align="justify"> Zu einem Fall wie dem von Herrn Halbritter, in dem auf eine Person in einem Mitgliedstaat eine Maßnahme des Entzugs der Fahrerlaubnis angewandt wurde, die mit einer Sperrzeit für den Erwerb einer neuen Fahrerlaubnis verbunden wurde, hat der Gerichtshof entschieden, dass Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 91/493 es diesem Mitgliedstaat nicht gestattet, nach Ablauf dieser Sperrfrist die Anerkennung der Gültigkeit einer Fahrerlaubnis, die derselben Person nach Ablauf der Sperrfrist von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde, zu verweigern (vgl. in diesem Sinne Urteil Kapper, Randnr. 76).</p>
<p class="C01PointnumeroteAltN" align="justify">37     Beantragt somit der Inhaber eines gültigen Führerscheins, der nach Ablauf der Sperrfrist für den Erwerb einer neuen Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde, bei dem Mitgliedstaat, in dem er seinen Wohnsitz hat, die Umschreibung seines Führerscheins in einen nationalen Führerschein, nachdem die befristete Verbotsmaßnahme nicht mehr wirksam ist, so kann dieser Mitgliedstaat auch dann keine erneute Überprüfung der Fahreignung des Antragstellers verlangen, wenn die nationalen Rechtsvorschriften aufgrund von Umständen, die zum Entzug einer zuvor erworbenen Fahrerlaubnis geführt hatten, eine solche Prüfung vorschreiben, sofern diese Umstände vor der Ausstellung des neuen Führerscheins bestanden.</p>
<p align="justify">Da die beim Entzug seiner deutschen Fahrerlaubnis ausgesprochene Sperrfrist für den Erwerb einer neuen Fahrerlaubnis in Deutschland abgelaufen war, als Herr Halbritter einen neuen Führerschein in Österreich erwarb, kann die Bundesrepublik Deutschland ihre Befugnis nach Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/439, ihre innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis auf den Inhaber einer in Österreich ausgestellten Fahrerlaubnis, der seinen gewöhnlichen Wohnsitz in Deutschland genommen hat, anzuwenden, nur im Hinblick auf ein Verhalten des Betroffenen nach dem Erwerb der österreichischen Fahrerlaubnis ausüben. Dazu hat das vorlegende Gericht ausgeführt, dass keine Anhaltspunkte dahin bestünden, dass die Fahreignung von Herrn Halbritter aufgrund von Umständen in Frage zu ziehen wäre, die nach der Erteilung der österreichischen Fahrerlaubnis eingetreten seien.</p>
<p align="justify">Somit ist auf die zweite Frage zu antworten, dass es Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 8 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/439 einem Mitgliedstaat, bei dem die Umschreibung eines in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen gültigen Führerscheins in einen nationalen Führerschein beantragt wird, unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens verwehrt, diese Umschreibung davon abhängig zu machen, dass eine erneute Untersuchung der Fahreignung des Antragstellers vorgenommen wird, die nach dem Recht des erstgenannten Mitgliedstaats zur Ausräumung entsprechender Zweifel aufgrund von Umständen erforderlich ist, die vor dem Erwerb des Führerscheins in dem anderen Mitgliedstaat bestanden.</p>
<p align="justify"> <strong>Kosten</strong></p>
<p align="justify"> Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.</p>
<p align="justify"> Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) beschlossen:</p>
<ol>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<li><strong>Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 8 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der Fassung der Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 2. Juni 1997 verwehrt es einem Mitgliedstaat, das Recht zum Führen eines Kraftfahrzeugs aufgrund eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins und damit dessen Gültigkeit in seinem Hoheitsgebiet deshalb nicht anzuerkennen, weil sich sein Inhaber, dem in dem erstgenannten Staat eine vorher erteilte Fahrerlaubnis entzogen worden war, nicht der nach den Rechtsvorschriften dieses Staates für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach dem genannten Entzug erforderlichen Fahreignungsprüfung unterzogen hat, wenn die mit diesem Entzug verbundene Sperrfrist für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis abgelaufen war, als der Führerschein in dem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde.</strong></li>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<li><strong>Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 8 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/439 in der Fassung der Richtlinie 97/26 verwehrt es einem Mitgliedstaat, bei dem die Umschreibung eines in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen gültigen Führerscheins in einen nationalen Führerschein beantragt wird, unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, diese Umschreibung davon abhängig zu machen, dass eine erneute Untersuchung der Fahreignung des Antragstellers vorgenommen wird, die nach dem Recht des erstgenannten Mitgliedstaats zur Ausräumung entsprechender Zweifel aufgrund von Umständen erforderlich ist, die vor dem Erwerb des Führerscheins in dem anderen Mitgliedstaat bestanden.</strong></li>
</ol>
<p align="justify"> Die Entscheidung kann im Volltext <a href="http://curia.eu.int/jurisp/cgi-bin/gettext.pl?lang=de&amp;num=79939593C19050227_1&amp;doc=T&amp;ouvert=T&amp;seance=ORD"  target="_blank">hier (EuGH)</a> abgerufen werden.</p>
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