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	<title>Anwalt bloggt &#187; Führungsaufsicht</title>
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	<description>Joachim Sokolowski, Rechtsanwalt Strafrecht, Fachanwalt f&#252;r Sozialrecht</description>
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		<title>Aussetzung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Bewährung</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/blog/strafrecht/aussetzung-der-unterbringung-in-einem-psychiatrischen-krankenhaus-zur-bewahrung/1114/</link>
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		<pubDate>Fri, 19 Mar 2010 07:30:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[§ 1896 BGB]]></category>
		<category><![CDATA[§ 67b StGB]]></category>
		<category><![CDATA[Beschluss]]></category>
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		<category><![CDATA[BGH]]></category>
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		<category><![CDATA[Volltext]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>In seinem Beschluss vom 16. Februar 2010 in dem Verfahren 4 StR 586/09 hat sich der BGH mit der Möglichkeit der Aussetzung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Bewährung befasst.</p> <p>Der Bundesgerichtshof hat hierzu u.a. folgendes ausgeführt:</p> <p>[...]nach § 67b Abs. 1 Satz 1 StGB [ist] die Aussetzung des Vollzugs der Unterbringung geboten, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Zweck der Maßregel auch ohne deren Vollzug erreicht werden kann. Bei dieser Prüfung sind zwar auch die vom Landgericht allein herangezogenen Umstände zu berücksichtigen, nämlich dass der Angeklagte keine Krankheitseinsicht zeigt und sich weigert, die Medikamente einzunehmen, <a href="http://www.sokolowski.org/blog/strafrecht/aussetzung-der-unterbringung-in-einem-psychiatrischen-krankenhaus-zur-bewahrung/1114/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In seinem Beschluss vom 16. Februar 2010 in dem Verfahren <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4 StR 586/09"  target="_blank" title="BGH, 16.02.2010 - 4 StR 586/09">4 StR 586/09</a> hat sich der BGH mit der Möglichkeit der Aussetzung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Bewährung befasst.<span id="more-1114"></span></p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat hierzu u.a. folgendes ausgeführt:</p>
<blockquote><p>[...]nach <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/67b.html"  target="_blank" title="&sect; 67b StGB: Aussetzung zugleich mit der Anordnung">§ 67b Abs. 1 Satz 1 StGB</a> [ist] die Aussetzung des Vollzugs der Unterbringung geboten, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Zweck der Maßregel auch ohne deren Vollzug erreicht werden kann. Bei dieser Prüfung sind zwar auch die vom Landgericht allein herangezogenen Umstände zu berücksichtigen, nämlich dass der Angeklagte keine Krankheitseinsicht zeigt und sich weigert, die Medikamente einzunehmen, die eine „schnelle Linderung der krankheitsbedingten Symptome“ herbeiführen würden. Jedoch hätte die Strafkammer erörtern müssen, ob sich die vom Angeklagten ausgehende Gefahr insbesondere durch die Begründung eines Betreuungsverhältnisses nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1896.html"  target="_blank" title="&sect; 1896 BGB: Voraussetzungen">§§ 1896 ff. BGB</a> [...] und/oder durch geeignete Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht [...] abwenden oder jedenfalls so stark abschwächen lässt, dass ein Verzicht auf den Vollzug der Maßregel gewagt werden kann. Denn die damit  verbundenen Überwachungsmöglichkeiten und das dem Beschuldigten zu verdeutlichende Risiko, bei Nichterfüllung solcher Weisungen mit dem Vollzug der Unterbringung rechnen zu müssen, können geeignet sein, die vom Sachverständigen und der Strafkammer angeführten Voraussetzungen einer erfolgversprechenden ambulanten Therapie herbeizuführen [...]</p></blockquote>
<p>Das Urteil kann im <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&#038;Art=en&#038;az=4%20StR%20586/09&#038;nr=51323"  target="_blank">Volltext hier auf den Seiten des BGH </a>abgerufen werden.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2010 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org/blog" >Anwalt bloggt</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		</item>
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		<title>Reform der Führungsaufsicht</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/blog/strafrecht/reform-der-fuhrungsaufsicht-2/266/</link>
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		<pubDate>Tue, 24 Apr 2007 07:15:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Änderung]]></category>
		<category><![CDATA[Führungsaufsicht]]></category>
		<category><![CDATA[Reform]]></category>
		<category><![CDATA[StGB]]></category>

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		<description><![CDATA[<p align="justify">Nunmehr wurde auch die Stellungnahme des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages zu der geplanten Reform der Führungsaufsicht veröffentlicht.</p> <p align="justify"> Der Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundestag den Gesetzesentwurf in der in der Stellungnahme zusammengestellten Fassung zu verabschieden. </p> <p align="justify"> Die Stellungnahme kann im Volltext hier auf den Seitend des Deutschen Bundestages abgerufen werden.</p> Copyright &#169; 2010 by Anwalt bloggt J. Sokolowski]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Nunmehr wurde auch die Stellungnahme des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages zu der geplanten Reform der Führungsaufsicht veröffentlicht.</p>
<p align="justify"> Der Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundestag den Gesetzesentwurf in der in der Stellungnahme zusammengestellten Fassung zu verabschieden.<br />
<span id="more-266"></span>
</p>
<p align="justify"> Die Stellungnahme  kann im <a href="http://dip.bundestag.de/btd/16/047/1604740.pdf"  target="_blank">Volltext hier auf den Seitend des Deutschen Bundestages </a>abgerufen werden.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2010 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org/blog" >Anwalt bloggt</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		<title>Reform der Führungsaufsicht und Regeln zur Sicherungsverwahrung für sog. Altfälle</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/blog/strafrecht/reform-der-fuhrungsaufsicht-und-regeln-zur-sicherungsverwahrung-fur-sog-altfalle/250/</link>
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		<pubDate>Mon, 26 Mar 2007 07:15:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[2007]]></category>
		<category><![CDATA[Änderung]]></category>
		<category><![CDATA[Führungsaufsicht]]></category>
		<category><![CDATA[Gesetz]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Deutsche Bundestag hat am 22. März 2007 eine Reform der Führungsaufsicht und eine Ergänzung der Regelungen über die nachträgliche Sicherungsverwahrung beschlossen. Der Bundesrat wird sich mit diesem Gesetzesvorhaben voraussichtlich in seiner Sitzung vom 30. März 2007 abschließend befassen. ... <a href="http://www.sokolowski.org/blog/strafrecht/reform-der-fuhrungsaufsicht-und-regeln-zur-sicherungsverwahrung-fur-sog-altfalle/250/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Der Deutsche Bundestag hat am 22. März 2007 eine Reform der   Führungsaufsicht und eine Ergänzung der Regelungen   über die nachträgliche Sicherungsverwahrung   beschlossen. Der Bundesrat wird sich mit diesem Gesetzesvorhaben   voraussichtlich in seiner Sitzung vom 30. März 2007   abschließend befassen.</p>
<p align="justify"><span id="more-250"></span></p>
<p class="text">Die Führungsaufsicht soll der Überwachung und   Betreuung von Verurteilten, die ihre Strafe voll   verbüßt haben oder aus einer Klinik für psychisch   oder suchtkranke Straftäter entlassen wurden, dienen.Im Bereich der   Sicherungsverwahrung soll die Ergänzung erforderlich sein, um   sogenannte Altfälle besser erfassen zu können.</p>
<p align="justify"> Im Bereich der Führungsaufsicht soll künftig ein mit   Strafe bewehrtes Kontaktverbot ausgesprochen werden können.   Damit kann z.B. verhindert werden, dass der Verurteilte nach   seiner Freilassung das Opfer seiner Straftat erneut   belästigt oder bedroht. Sexualstraftätern kann unter   Strafandrohung auch verboten werden, Kontakte zu fremden Kindern   aufzunehmen.</p>
<p align="justify"> Darüber hinaus werden weitere strafbewehrte Weisungen   zugelassen:</p>
<ul>
<li>Bestehen Hinweise darauf, dass ein Verurteilter unter   Alkoholeinfluss wieder gefährlich werden kann, so kann das   Gericht ihm verbieten Alkohol zu trinken.</li>
<li>Ein Entlassener kann angewiesen werden, sich in bestimmten   Abständen bei einer Ärztin/einem Arzt, einer   Psychotherapeutin/einem Psychotherapeuten oder einer forensischen   Ambulanz vorzustellen.</li>
</ul>
<p align="justify">Verstößt der Verurteilte gegen Weisungen, so soll dies künftig mit einer Freiheitsstrafe   von bis zu drei Jahren (bisher: bis zu einem Jahr) geahndet   werden können. Im Vorfeld sollen die Befugnisse der   Vollstreckungsgerichte und Führungsaufsichtsstellen   erweitert werden. Die Gerichte dürfen künftig   Vorführungsbefehle gegen Verurteilte erlassen, die keinen   ausreichenden Kontakt zu ihren Bewährungshelferinnen und   -helfern und zur Führungsaufsichtsstelle halten oder sich   nicht – wie angeordnet – bei einem Arzt oder   Psychotherapeuten oder einer forensischen Ambulanz vorstellen.   Den Führungsaufsichtsstellen wird es ermöglicht, die   Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung von Verurteilten   anzuordnen, deren Aufenthalt nicht bekannt ist.</p>
<p align="justify"> Für Personen, die nach ihrer Entlassung aus einer Klinik   für psychisch oder suchtkranke Straftäter in eine   sogenannte krisenhafte Entwicklung geraten, wird die Möglichkeit einer   „stationären Krisenintervention“ geschaffen.</p>
<p align="justify"> Die vom Bundestag  beschlossene Ergänzung zur nachträglichen   Sicherungsverwahrung soll künftig eine bessere Erfassung der sogenannten   „Altfälle“ ermöglichen. Darunter versteht man Fälle, in   denen das Gericht wegen der im Zeitpunkt der Verurteilung   geltenden Rechtslage gegen gefährliche Straftäter nicht   schon sofort im Strafurteil Sicherungsverwahrung anordnen konnte.   Zwischenzeitlich wurden die   Möglichkeiten zur Anordnung der Sicherungsverwahrung   erweitert.</p>
<p align="justify"> Betroffen von Neuerung sind also   Verurteilte, deren Gefährlichkeit bereits zur Zeit ihrer   Aburteilung bekannt war und gegen die nach heutigen   Maßstäben deshalb die Sicherungsverwahrung zugleich   mit der Aburteilung angeordnet werden könnte, während   das seinerzeitige Gesetz diese Möglichkeit noch nicht   zuließ. Diese Konstellation betrifft vor allem die neuen   Bundesländer, weil sich die DDR bei den Verhandlungen zum   Einigungsvertrag zunächst gegen die Einführung der   Sicherungsverwahrung entschieden hatte. Erst ab 1995 konnte nach   einer Gesetzesänderung die Sicherungsverwahrung auch in den   neuen Bundesländern angewendet werden, allerdings   zunächst nur für Taten ab Inkrafttreten dieser   Änderung.</p>
<p align="justify"> Nähere Einzelheit können <a href="http://www.bmj.de/enid/8cfe5a2efbbd6e591461c0442eea9ced,4706116d6f6465092d09093a09636f6e5f6964092d0934303831/Pressemitteilungen_und_Reden/Pressemitteilungen_58.html"  target="_blank">hier auf den Seiten des Bundesjustizministeriums </a>abgerufen werden.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2010 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org/blog" >Anwalt bloggt</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		<title>Reform der Führungsaufsicht</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/blog/strafrecht/reform-der-fuhrungsaufsicht/61/</link>
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		<pubDate>Wed, 03 May 2006 12:50:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Führungsaufsicht]]></category>
		<category><![CDATA[Reform]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Bundesregierung hat am 3. Mai 2006 eine Reform der Führungsaufsicht beschlossen. ... <a href="http://www.sokolowski.org/blog/strafrecht/reform-der-fuhrungsaufsicht/61/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div class="padding1">Die Bundesregierung hat am 3. Mai 2006 eine Reform der Führungsaufsicht   beschlossen.Die Führungsaufsicht dient der Überwachung und   Betreuung von Verurteilten, die ihre Strafe voll verbüßt haben   oder aus einer Klinik für psychisch oder suchtkranke Straftäter   entlassen wurden.<span id="more-61"></span><br />
Künftig soll ein mit Strafe bewehrtes Kontaktverbot ausgesprochen   werden können. Damit soll z.B. verhindert werden können, dass ein Verurteilter nach seiner Freilassung das Opfer seiner Straftat   erneut belästigt oder bedroht. Sexualstraftätern kann unter   Strafandrohung auch verboten werden, Kontakte zu fremden Kindern   aufzunehmen. Im Falle einer verbotenen Kontaktaufnahme können weitere Maßnahmen ergriffen werden.Darüber hinaus werden weitere strafbewehrte Weisungen zugelassen:</p>
<ul>
<li>Bestehen Hinweise darauf, dass ein Verurteilter unter   Alkoholeinfluss wieder gefährlich werden kann, so kann das   Gericht ihm verbieten Alkohol zu trinken. Die Einhaltung dieses   Verbots kann z.B. mit Atemalkoholkontrollen überwacht werden.</li>
<li>Ein Entlassener kann angewiesen werden, sich in bestimmten   Abständen bei einer Ärztin/einem Arzt, einer   Psychotherapeutin/einem Psychotherapeuten oder einer forensischen   Ambulanz vorzustellen. Auf diese Weise wird professionellen   Betreuern Gelegenheit gegeben, sich regelmäßig einen persönlichen   Eindruck von dem Betroffenen zu verschaffen und z.B. riskante   Entwicklungen früher zu erkennen oder die notwendige Einnahme von   Medikamenten zu überwachen. Vor allem können Verurteilte so   nachdrücklicher als bisher motiviert werden, einen ersten Schritt   in Richtung Therapie zu unternehmen. Es ist dann Sache des   Therapeuten oder der Therapeutin, die erforderliche   Mitwirkungsbereitschaft des Betroffenen an der Therapie zu   erlangen.</li>
</ul>
<p>Verstößt der Verurteilte gegen diese oder andere Weisungen, so   soll dies künftig mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei   Jahren (bisher: bis zu einem Jahr) geahndet werden können. Im   Vorfeld sollen die Befugnisse der Führungsaufsichtsstellen   erweitert werden. Sie dürfen künftig Vorführungsbefehle gegen   Verurteilte erlassen, die keinen ausreichenden Kontakt zu ihren   Bewährungshelferinnen und -helfern und zur   Führungsaufsichtsstelle halten oder sich nicht – wie   angeordnet – bei einem Arzt oder Psychotherapeuten oder   einer forensischen Ambulanz vorstellen. Daneben wird es ihnen   ermöglicht, die Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung von   Verurteilten anzuordnen, deren Aufenthalt nicht bekannt ist.   Beide Maßnahmen haben das Ziel, einen abgerissenen Kontakt zu dem   Probanden wieder herzustellen.</p>
<p>Für Personen, die nach ihrer Entlassung aus einer Klinik für   psychisch oder suchtkranke Straftäter in eine krisenhafte   Entwicklung geraten (z.B. unkontrolliert in großen Mengen Alkohol   konsumieren oder wahnhafte Ideen äußern), wird die Möglichkeit   einer „stationären Krisenintervention“ geschaffen.</p></div>
<p><a href="http://www.bmj.de/media/archive/1191.pdf" target="_blank" >Gesetzesentwurf</a></p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2010 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org/blog" >Anwalt bloggt</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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