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	<title>Anwalt bloggt &#187; Haft</title>
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	<description>Joachim Sokolowski, Rechtsanwalt Strafrecht, Fachanwalt f&#252;r Sozialrecht</description>
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		<title>Haftgrund der Wiederholungsgefahr</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/blog/strafrecht/haftgrund-der-wiederholungsgefahr/1056/</link>
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		<pubDate>Tue, 23 Feb 2010 11:40:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[§ 112a StPO]]></category>
		<category><![CDATA[Haft]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Frankfurt]]></category>
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		<description><![CDATA[<p>Seiten des Hessenrechts im Volltext eingesehen werden</p> Copyright &#169; 2010 by Anwalt bloggt <a href="http://www.sokolowski.org/blog/strafrecht/haftgrund-der-wiederholungsgefahr/1056/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href=http://www.olg-frankfurt.justiz.hessen.de/" target="_blank"><img src="http://www.sokolowski.org/blog/wp-content/uploads/2010/05/OLGFrankfurt.gif" alt="Entscheidung des OLG Frankfurt" title="OLG Frankfurt" class="alignright size-full wp-image-1574" /></a><br />
Das Oberlandesgericht Frankfurt hat in seinem Beschluss vom 10.02.2010 in dem Verfahren <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 Ws 35/10"  target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">2 Ws 35/10</a> Hes 8/10 eingehende Ausführungen zu den Voraussetzungen des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr gemacht.<span id="more-1056"></span></p>
<p>Das OLG hat u.a. folgendes festgestellt:</p>
<blockquote><p>    Der dem Haftbefehl zugrunde gelegte Haftgrund der Wiederholungsgefahr im Sinne von <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/112a.html"  target="_blank">§ 112a Abs. 1 Nr. 1 StPO</a> ist indessen nicht gegeben. </p>
<p>    Wiederholungsgefahr im Sinne dieser Vorschrift besteht, wenn zum dringenden Tatverdacht einer der in ihr genannten Straftaten bestimmte Tatsachen hinzutreten, welche die Gefahr begründen, dass der Beschuldigte vor rechtskräftiger Aburteilung weitere erhebliche Taten gleicher Art begehen wird, und die Haft zur Abwendung dieser Gefahr erforderlich ist. Dabei reicht es &#8211; anders als bei den in <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/112a.html"  target="_blank">§ 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO</a> genannten Taten &#8211; aus, dass der dringende Verdacht der Begehung einer solchen Tat begründet ist, weil ein besonders schutzwürdiger Kreis der Bevölkerung vor schweren Straftaten bewahrt werden soll, wenn diese mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen (OLG Bremen <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NStZ-RR 2001, 220"  target="_blank" title="OLG Bremen, 25.08.2000 - Qs 74/00">NStZ-RR 2001, 220</a>). </p>
<p>    Die wegen Wiederholungsgefahr ( <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/112a.html"  target="_blank">§ 112 a StPO</a>) angeordnete Untersuchungshaft stellt &#8211; anders als die in <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/112.html"  target="_blank">§ 112 StPO</a> genannten Haftgründe &#8211; kein Mittel der Verfahrenssicherung, sondern eine vorbeugende Maßnahme zum Schutze der Rechtsgemeinschaft vor weiteren erheblichen Straftaten dar; sie ist somit präventiv-polizeilicher Natur (vgl. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 19, 342"  target="_blank" title="BVerfG, 15.12.1965 - 1 BvR 513/65: Wencker">BVerfGE 19, 342</a>). Aus verfassungsrechtlichen Gründen sind deshalb strenge Anforderungen an den Haftgrund der Wiederholungsgefahr zu stellen (OLG Jena StraFo 2009, 21f; KK-Graf StPO 6. Auflage § 112a Rn 16). </p>
<p>    Die Wiederholungsgefahr i.S. des <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/112a.html"  target="_blank">§ 112 a Abs. 1 StPO</a> muss durch bestimmte Tatsachen begründet sein, die eine so starke Neigung des Beschuldigten zu einschlägigen Straftaten erkennen lassen, dass die Gefahr besteht, er werde gleichartige Taten wie die Anlasstaten bis zur rechtskräftigen Verurteilung in der den Gegenstand des Ermittlungsverfahrens bildenden Sache begehen (OLG Bremen StraFO 2008, 72 f.). Diese Gefahrenprognose erfordert eine hohe Wahrscheinlichkeit der Fortsetzung des strafbaren Verhaltens vor rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens. Insoweit sind auch Indiztatsachen zu berücksichtigen und zu würdigen, wie die Vorstrafen des Beschuldigten und die zeitlichen Abstände zwischen ihnen sowie Persönlichkeitsstruktur und Lebensumstände des Beschuldigten (vgl. Meyer-Goßner StPO 52. Aufl. § 112a Rn14; LR-Hilger, StPO, 26. Aufl., § 112 a. Rdnr. 36; KK-Graf aaO Rn 19; OLG Bremen aaO).
</p></blockquote>
<p>Die Entscheidung kann hier auf den <a target="_blank" href="http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/xyd/page/bslaredaprod.psml?doc.hl=1&#038;doc.id=JURE100056593%3Ajuris-r02&#038;documentnumber=2&#038;numberofresults=3&#038;showdoccase=1&#038;doc.part=L&#038;paramfromHL=true#focuspoint"  target=_Blank">Seiten des Hessenrechts im Volltext </a>eingesehen werden</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2010 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org/blog" >Anwalt bloggt</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		<title>Anspruch auf Ladung in den offenen Vollzug?</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/blog/strafrecht/anspruch-auf-ladung-in-den-offenen-vollzug/922/</link>
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		<pubDate>Wed, 03 Feb 2010 07:28:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[§ 10 StVollzG]]></category>
		<category><![CDATA[§ 21 StrVollstrO]]></category>
		<category><![CDATA[Gefängnis]]></category>
		<category><![CDATA[geschlossener Vollzug]]></category>
		<category><![CDATA[Haft]]></category>
		<category><![CDATA[Ladung zum Strafantritt]]></category>
		<category><![CDATA[Offener Vollzug]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Zweibrücken]]></category>
		<category><![CDATA[StrVollstrO]]></category>
		<category><![CDATA[StVollzG]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Regelmäßig werden Verurteilte, die sich auf freiem Fuß befinden, zunächst zum Haftantritt in den geschlossenen Vollzug geladen und es wird dann frühestens in den ersten Wochen des Vollzugs entscheiden, ob und in welchem Umfang Lockerungen, wie zum Beispiel der Offene Vollzug, gewährt werden.</p> <p>Das OLG Zweibrücken hat sich in seiner Entscheidung vom 6. November 2009 in dem Verfahren 1 VAs 2/09 mit der Frage befasst ob und unter welchen Voraussetzungen eine Anspruch eines Verurteilten auf direkte Ladung in den offenen statt in den geschlossenen Vollzug besteht. Das OLG hat die Frage nicht abschließend beurteilt, jedoch die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, <a href="http://www.sokolowski.org/blog/strafrecht/anspruch-auf-ladung-in-den-offenen-vollzug/922/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Regelmäßig werden Verurteilte, die sich auf freiem Fuß befinden, zunächst zum Haftantritt in den geschlossenen Vollzug geladen und es wird dann frühestens in den ersten Wochen des Vollzugs entscheiden, ob und in welchem Umfang Lockerungen, wie zum Beispiel der Offene Vollzug, gewährt werden.<span id="more-922"></span></p>
<p>Das OLG Zweibrücken hat sich in seiner Entscheidung vom 6. November 2009 in dem Verfahren <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 VAs 2/09"  target="_blank" title="(4 zugeordnete Entscheidungen)">1 VAs 2/09</a> mit der Frage befasst ob und unter welchen Voraussetzungen eine Anspruch eines Verurteilten auf direkte Ladung in den offenen statt in den geschlossenen Vollzug besteht.<br />
Das OLG hat die Frage nicht abschließend beurteilt, jedoch die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, den Verurteilten in den geschlossenen Vollzug zu laden aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Staatsanwaltschaft zurück gegeben.</p>
<p>Sein Entscheidung hat das OLG u.a. wie folgt begründet:</p>
<blockquote><p>
Gegenüber der Weigerung der Vollstreckungsbehörde, den Verurteilten seinem Begehren entsprechend unmittelbar zur Strafverbüßung im offenen Vollzug (§ 10 StVollzG) zu laden, ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/EGGVG/23.html"  target="_blank">§§ 23 ff. EGGVG</a> statthaft (OLG Naumburg OLGSt StVollzG § 10 Nr. 3; OLG Frankfurt <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NStZ 2007, 173"  target="_blank" title="OLG Frankfurt, 19.12.2005 - 3 VAs 50/05">NStZ 2007, 173</a>, 174; Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. <a href="http://dejure.org/gesetze/EGGVG/23.html"  target="_blank">§ 23 EGGVG</a> Rn. 16). Der Rechtsbehelf ist hier auch form- und fristgerecht (<a href="http://dejure.org/gesetze/EGGVG/26.html"  target="_blank">§ 26 Abs. 1 EGGVG</a>) gestellt worden. Das nach <a href="http://dejure.org/gesetze/EGGVG/24.html"  target="_blank">§ 24 Abs. 2 EGGVG</a>; § 21 StrVollstrO vorausgesetzte Beschwerdeverfahren hat stattgefunden.</p>
<p>In der Sache kommt ein Anspruch auf sofortige Unterbringung im offenen Vollzug durchaus in Betracht. Insoweit besteht allerdings ein Ermessensspielraum der Vollstreckungsbehörde, so dass sich die Rechte des Verurteilten auf die fehlerfreie Ausübung dieses Ermessens beschränken (zum Ganzen: OLG Naumburg und Frankfurt a.a.O.).<br />
[...]<br />
Nach einer Kammerentscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 27.9.2007, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 BvR 725/07"  target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">2 BvR 725/07</a>, veröffentlicht etwa in EuGRZ 2007, 738) ist bei der Entscheidung über Lockerungen des Strafvollzugs das auf den Grundrechten nach Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/2.html"  target="_blank">2 Abs. 1</a> i.V.m. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/1.html"  target="_blank">Art. 1 Abs. 1 GG</a> beruhende Vollzugsziel der sozialen Integration zu berücksichtigen. Dementsprechend stellt der offene Vollzug nach der gesetzlichen Regelung des § 10 StVollzG für entsprechend geeignete Gefangene die Regelvollzugsform und nicht etwa eine besondere Vergünstigung dar. Der auch vom Land Rheinland-Pfalz auf der Grundlage von § 22 Abs. 1 StrVollstrO erlassene Vollstreckungsplan bewirkt als Verwaltungsvorschrift lediglich eine Selbstbindung der Behörden und enthebt diese nicht von der Verpflichtung, wesentlichen Besonderheiten des Einzelfalles Rechnung zu tragen, was durch die Regelung des § 26 StrVollstrO auch ausdrücklich ermöglicht wird. Der Gebrauch von dieser Möglichkeit ist von Verfassungs wegen geboten, wenn eine Entscheidung nach den Regelungen des Vollstreckungsplans grundrechtlich geschützte Belange des Verurteilten berühren und diesen dabei in unverhältnismäßiger Weise belasten würde.<br />
[...]<br />
Eine solche nicht hinzunehmende Beeinträchtigung kann insbesondere dadurch eintreten, dass ein objektiv für den offenen Vollzug geeigneter Verurteilter zunächst in den geschlossenen Vollzug geladen wird und dadurch Gefahr läuft, einen bestehenden Arbeitsplatz zu verlieren, denn gerade der Bestand eines Arbeitsverhältnisses stellt einen wichtigen und deshalb durch das Resozialisierungskonzept des StVollzG besonders hervorgehobenen Umstand der sozialen Integration dar. Allerdings ist es dadurch nicht verfassungsrechtlich geboten, in einem festen Arbeitsverhältnis stehende und auch im Übrigen geeignete Verurteilte unmittelbar in den offenen Vollzug zu laden. Vielmehr ist es in gleicher Weise zu billigen, wenn in solchen Fällen zunächst in den geschlossenen Vollzug eingewiesen und anschließend über die Verlegung in den offenen Vollzug oder die Gewährung von Freigang (§ 11 StVollzG) so zügig entschieden wird, dass es nicht zum Verlust des Arbeitsplatzes kommt. In diesem Sinne hat das BVerfG eine ihm unterbreitete Allgemeinverfügung des Landes Hamburg als verfassungskonform gebilligt, wonach über die Verlegung in den offenen Vollzug und die Einräumung von Freigang spätestens in einem Zeitraum von zwei Wochen nach Haftbeginn zu entscheiden ist.<br />
[...]<br />
Mit dieser Entscheidung hat das BVerfG an die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Frankfurt angeknüpft (OLG Frankfurt <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NStZ 2007, 173"  target="_blank" title="OLG Frankfurt, 19.12.2005 - 3 VAs 50/05">NStZ 2007, 173</a>; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=StV 2005, 564"  target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">StV 2005, 564</a>; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NStZ-RR 2001, 316"  target="_blank" title="OLG Frankfurt, 11.07.2001 - 3 VAs 18/01">NStZ-RR 2001, 316</a>; vgl. andererseits OLG Jena ZfStrVo 2004, 300; OLG Koblenz JBl. RP 2009, 12). Die Oberlandesgerichte Hamm (StV 2009, 204) und Naumburg (OLGSt StVollzG § 10 Nr. 3) haben sich dem BVerfG angeschlossen.<br />
[...]<br />
Auch der Senat legt die Auffassung des BVerfG nunmehr seiner Rechtsprechung zugrunde. Dabei haben die Grundsätze, die für den Erhalt von Arbeitsplätzen bei unselbständiger Erwerbstätigkeit entwickelt worden sind, in gleicher Weise zu gelten für den hier vorliegenden Fall der selbständigen wirtschaftlichen Betätigung. Diese ist zur Verwirklichung der sozialen Integration ebenso bedeutsam wie abhängige Arbeitsverhältnisse. Dabei ist das Vorbringen des hiesigen Antragstellers nachvollziehbar, wonach er angesichts der seiner Verurteilung zugrunde liegenden Taten, die zu einer erheblichen Schädigung seines früheren Arbeitgebers geführt haben, für sich keine realistischen Möglichkeiten im Bereich der abhängigen Beschäftigung sieht.</p>
<p>Nach Maßgabe der auch vom Senat angewendeten Grundsätze hält aber die angefochtene Entscheidung der Staatsanwaltschaft auch in der Form, die sie durch das Verfahren der Vorschaltbeschwerde erhalten hat, der rechtlichen Überprüfung in verschiedener Hinsicht nicht stand.</p>
<p>Zu Recht allerdings hat die Staatsanwaltschaft prognostische Bedenken aus Art und Umständen der vom Verurteilten verwirklichten Delikte hergeleitet. Diesem fällt besonders zur Last, dass er nach Aufdeckung der fingierten Rechnungen und anschließender außerordentlicher Kündigung hinsichtlich der von ihm geforderten Abfindung nochmals eine schwerwiegende Straftat zu Lasten des Arbeitgebers begangen hat; dass er sich insoweit in seinen Angaben gegenüber der von ihm beauftragten Gutachterin nunmehr von seinem Geständnis distanziert, vermag die entsprechenden Urteilsfeststellungen nicht zu entkräften. Zutreffend ist auch die Ansicht der Staatsanwaltschaft, wonach sich vergleichbare Missbrauchsmöglichkeiten auch in verschiedener Hinsicht in der jetzt vom Verurteilten ausgeübten Tätigkeit ergeben; dies kann nicht einfach mit dem Hinweis abgetan werden, dass nunmehr kein Arbeitgeber mehr vorhanden sei, der geschädigt werden könne. Auf der anderen Seite ist aber zu berücksichtigen, dass der Verurteilte zuvor nicht vorbestraft war, so dass sich die hier abgeurteilten Taten auch als einmalige, wenn auch außerordentlich schwerwiegende Episode darstellen könnten. Auch hat sich der Verurteilte anscheinend zuletzt – im Anschluss an die von ihm erlittene Untersuchungshaft von knapp sieben Monaten – wiederum straffrei geführt; es gibt bisher keine Anhaltspunkte, wonach sich die angesprochenen Missbrauchsmöglichkeit im Rahmen seiner selbständigen Erwerbstätigkeit realisiert haben könnten.</p>
<p>Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft kann dem Verurteilten auch nicht vorgehalten werden, er habe die fragliche wirtschaftliche Betätigung erst auf seine bevorstehende Inhaftierung hin aufgenommen. Ein Grund gegen das Begehren des Verurteilten könnte in diesem Zusammenhang nur dann gefunden werden, wenn seine Bemühungen erst nach Rechtskraft des Urteils eingesetzt hätten (vgl. OLG Hamm StV 2009, 204, 205); offenbar war dies hier aber nicht der Fall. Es kann ihm auch nicht vorgeworfen werden, wenn er die Rechtskraft des Urteils durch ein von ihm eingelegtes Rechtsmittel hinausgeschoben hat. Auch erscheint es nachvollziehbar, wenn der Verurteilte, der zum Zeitpunkt seiner Verurteilung und gleichzeitigen Entlassung aus der Untersuchungshaft fast 49 Jahre alt war, sich ohne Verzögerung an das schwierige Vorhaben seiner sozialen Wiedereingliederung gemacht hat. Wenn ihm in diesem Zusammenhang in dem Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft vom 19. August 2009 angelastet wird, er versuche, den staatlichen Strafanspruch zu unterlaufen, steht dies im Widerspruch zur Bedeutung des von ihm angestrebten offenen Vollzuges als gesetzlicher Regelform der Strafhaft (vgl. BVerfG a.a.O., juris Rn. 46).</p>
<p>Bedenklich ist es auch, wenn dem Verurteilten – wie im Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft vom 19. August 2009 angedeutet und in deren an den Senat gerichteter Antragsschrift vom 30. September 2009 näher ausgeführt – vorgehalten wird, er habe durch den eigenmächtigen Übergang von der zunächst geplanten Altenbetreuung zu den nunmehr hauptsächlich betriebenen „Backshops“ ihm gewährte öffentliche Förderungsmittel zweckentfremdet. Insofern fehlt es bisher an Feststellungen dazu, wie die fördernde Stelle sich zu dieser Entwicklung stellt. Es erscheint andererseits nachvollziehbar dargelegt und durch verschiedene Unterlagen glaubhaft gemacht, dass dieses Backwarengeschäft derzeit mit einem – auch im Sinne einer Arbeitsmarktförderung – zufriedenstellendem wirtschaftlichen Erfolg betrieben wird.</p>
<p>Ebenfalls als fehlerhaft bewertet der Senat die Erwägungen der Staatsanwaltschaft, wonach der Verurteilte ohne weiteres in der Lage sei, auch längere Verwahrzeiten im geschlossenen Vollzug durch die Mitarbeit seiner Ehefrau sowie seiner Mitgesellschafterin O&#8230; oder durch Inanspruchnahme des ihm vertraglich eingeräumten Erholungsurlaubs zu überbrücken. Hinsichtlich der Ehefrau hat das Gesundheitsamt Rhein-Pfalz in seiner Stellungnahme vom 29. Mai 2009 (Bl. 105 VH) zwar in Bezug auf die rein körperlichen Beschwerden eine bloße Einschränkung der Erwerbsfähigkeit angenommen. Hinsichtlich der nervenärztlich gestellten Diagnose eines mittelschweren depressiven Syndroms mit Verdacht auf Persönlichkeitsstörung wurde aber nähere psychiatrische Begutachtung für erforderlich gehalten, die offenbar bisher nicht vorliegt. Hinsichtlich der Mitgesellschafterin und Schwägerin O&#8230; erscheint nachvollziehbar dargelegt und glaubhaft gemacht, dass es ihr nach Spätaussiedlung aus Rumänien und anschließendem längerem Aufenthalt in einem Kloster an der geschäftlichen Gewandtheit fehlt, um den Verurteilten für längere Zeit vertreten zu können. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass zunächst durch die Bezeichnung „Kauffrau“, die in dem vorgelegten Gesellschaftsvertrag vom 2. Juni 2009 (Bl. 222 VH) verwendet wird, ein anderweitiger Eindruck erweckt worden ist. Auch die Generalstaatsanwaltschaft geht in ihrer o.a. Antragsschrift davon aus, dass der Mitgesellschafterin als ehemaliger Nonne eher die soziale Seite der Geschäftstätigkeit obliegen werde. Hinsichtlich des Urlaubs schließlich erscheint auch das Vorbringen des Verurteilten nachvollziehbar und glaubhaft, wonach dieser in der ersten Zeit des Geschäftsbetriebes nicht tatsächlich in Anspruch genommen werden könne.</p>
<p>Nicht bedenkenfrei ist die Entscheidung der Staatsanwaltschaft auch, soweit unter Verweis auf die entsprechende Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt Frankenthal (Pfalz) angenommen wird, es sei eine im geschlossenen Vollzug durchzuführende Behandlungsuntersuchung (§ 6 StVollzG) mit einer Dauer von mehr als einem bis zu drei Monaten einerseits erforderlich und andererseits dem Verurteilten auch unter Berücksichtigung der von ihm geltend gemachten Belange zumutbar. Der so gesetzte unbestimmte Zeitrahmen wird nach Auffassung des Senats der zugrunde zu legenden Rechtsprechung des BVerfG (a.a.O.) und dem mit ihr verfolgten Anliegen einer wirkungsvollen Resozialisierung nicht gerecht. Nach den hier vorliegenden Umständen dürfte vielmehr die Höchstfrist von ca. 14 Tagen, die anscheinend im Hamburgischen Strafvollzug ohne Probleme angewandt wird, die Obergrenze darstellen.</p>
<p>Durch welche Maßnahmen und sonstigen Umstände der von der JVA angenommene Zeitaufwand bedingt ist, wird dabei nicht deutlich. Allein auf – wie angeführt – „Unwägbarkeiten, die auch in der Person und der Mitarbeitsbereitschaft des Verurteilten liegen“ kann dabei nicht abgestellt werden; würde es der Verurteilte während einer solchen Untersuchung an der erforderlichen Kooperation fehlen lassen oder würde diese zur Aufdeckung von Persönlichkeitsmängeln führen, die einer Gewährung von Vollzugslockerungen entgegen stünden, könnte sein dahingehendes Begehren ohnehin keinen Erfolg haben. Ausschlaggebend ist vielmehr die Untersuchungsdauer, die dann anfällt, wenn der Verurteilte die von ihm zu erwartende Mitwirkung ordnungsgemäß erbringt und die Maßnahme gerade nicht zur Feststellung von derartigen Persönlichkeitsmängeln führt. Umstände wie Alkoholsucht oder verbotener Umgang mit sonstigen Drogen, die eine längere Beobachtung im geschlossenen Vollzug erforderlich machen könnten (vgl. OLG Frankfurt <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=StV 2005, 564"  target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">StV 2005, 564</a>; OLG Stuttgart NStZ 1996, 359, 360), kommen hier offensichtlich nicht in Betracht.</p>
<p>Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der nicht vorbestrafte und bis früher jedenfalls äußerlich sozial eingegliedert lebende Verurteilte bereits durch die nahezu siebenmonatige Untersuchungshaft in unmittelbarer und einschneidender Weise die Folgen seiner Straftaten erfahren hat. Auch wenn dies mit dem Vollzug von Strafhaft nicht gleichgesetzt werden kann, geht offenbar auch die Justizvollzugsanstalt (Stellungnahme vom 19. Februar 2009, Bl. 82 VH) davon aus, dass in dieser Zeit jedenfalls in gewissem Umfang ein unmittelbarer Eindruck von der Persönlichkeit des Verurteilten gewonnen werden konnte; es wird in diesem Zusammenhang jedenfalls nicht nachvollziehbar dargelegt, dass und warum dies nicht der Fall gewesen sein sollte. Die weitere persönliche Beurteilung des Verurteilten könnte im Übrigen erleichtert und beschleunigt werden durch das von ihm mittlerweile vorgelegte Prognosegutachten der auch beim Senat anerkannten Sachverständigen Dr. S&#8230;</p>
<p>Die nach alledem nicht ermessensfehlerfrei ergangenen Bescheide und Anordnungen der Staatsanwaltschaft sind aufzuheben (<a href="http://dejure.org/gesetze/EGGVG/28.html"  target="_blank">§ 28 Abs. 1 EGGVG</a>). Wegen verschiedener noch nicht abschließend geklärter Gesichtspunkte, wie sie sich insbesondere auch aus obigen Ausführungen ergeben, kann dem Begehren des Verurteilten aber andererseits nicht unmittelbar entsprochen werden; es ist vielmehr die Verpflichtung zur Neubescheidung auszusprechen (<a href="http://dejure.org/gesetze/EGGVG/28.html"  target="_blank">§ 28 Abs. 2 EGGVG</a>).</p>
</blockquote>
<p>Die Entscheidung kann im Volltext hier <a target="_blank" href="http://openjur.de/u/31727-1_vas_2-09.html"  taget="_blank">auf den Seiten des openjur Projektes</a> abgerufen werden.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2010 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org/blog" >Anwalt bloggt</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		</item>
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		<title>Anrechnung von in Ungarn erlittener Freiheitsentziehung</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/blog/strafrecht/anrechnung-von-in-ungarn-erlittener-freiheitsentziehung/262/</link>
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		<pubDate>Thu, 19 Apr 2007 12:39:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Anrechnung]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
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		<description><![CDATA[In seiiner Entscheidung vom 28. März 2007 in dem Verfahren 1 StR 137/07 hat der BGH entscheiden, dass es hinsichtlich der Freiheitsentziehung, welche der Angeklagte in dieser Sache in Ungarn erlitten hat, nach § 51 Abs. 1, Abs. 4 Satz 2 StGB geboten, sei, diese im Anrechnungsverhältnis von 1:1 auf die ausgesprochene Freiheitsstrafe anzurechnen. ... <a href="http://www.sokolowski.org/blog/strafrecht/anrechnung-von-in-ungarn-erlittener-freiheitsentziehung/262/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">In seiner Entscheidung vom 28. März 2007 in dem Verfahren <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 StR 137/07"  target="_blank" title="BGH, 28.03.2007 - 1 StR 137/07">1 StR 137/07</a> hat der Bundesgerichtshof entscheiden, dass es hinsichtlich der Freiheitsentziehung, welche der Angeklagte in dieser Sache in Ungarn erlitten hat, nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/51.html"  target="_blank" title="&sect; 51 StGB: Anrechnung">51 Abs. 1, Abs. 4 Satz 2 StGB</a> geboten, sei, <span id="more-262"></span>diese im Anrechnungsverhältnis von 1:1 auf die ausgesprochene Freiheitsstrafe anzurechnen. Der BGH hat diesbezüglich auf seine Entscheidungen vom 17. Januar 1995 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 StR 504/93"  target="_blank" title="(3 zugeordnete Entscheidungen)">1 StR 504/93</a>, vom 25. September 2001 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4 StR 355/01"  target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">4 StR 355/01</a> und vom 22. Juli 2003 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5 StR 162/03"  target="_blank" title="BGH, 22.07.2003 - 5 StR 162/03">5 StR 162/03</a> verwiesen.</p>
<p align="justify"> Die Entscheidung kann im <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;az=1%20StR%20137/07"  target="_blank">Volltext hier auf den Seiten des Bundesgerichtshofs </a>abgerufen werden.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2010 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org/blog" >Anwalt bloggt</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		<title>BGH: U-Haft in Curacao</title>
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		<pubDate>Fri, 24 Nov 2006 15:43:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Anrechnung]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Curacao]]></category>
		<category><![CDATA[Haft]]></category>
		<category><![CDATA[StGB]]></category>
		<category><![CDATA[StPO]]></category>
		<category><![CDATA[Untersuchungshaft]]></category>

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		<description><![CDATA[Nach der Entscheidung des BGH vom 25. Oktober 2006 in dem Verfahren 5 StR 382/06 iat eine in Curacao erlittene Untersuchungshaft im Verhältnis von 1/3 auf die jeweils erkannte Strafe anzurechnen. <a href="http://www.sokolowski.org/blog/strafrecht/bgh-u-haft-in-curacao/232/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach der Entscheidung des BGH vom 25. Oktober 2006 in dem Verfahren <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5 StR 382/06"  target="_blank" title="BGH, 25.10.2006 - 5 StR 382/06">5 StR 382/06</a> ist eine in Curacao erlittene Untersuchungshaft im Verhältnis von 1/3 auf die jeweils erkannte Strafe anzurechnen.</p>
<p>Die Entscheidung kann im Volltext hier <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;Datum=2006-10&amp;nr=37899&amp;pos=21&amp;anz=156&amp;Blank=1.pdf"  target="_blank">auf den Seiten des BGH</a> abgerufen werden.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2010 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org/blog" >Anwalt bloggt</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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