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	<title>Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht &#187; Arbeitsrecht</title>
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	<description>Kanzleiseiten zu Strafverteidigung und mehr: Anwalt bloggt</description>
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		<title>ELStAM: Rund 41.000.000 Arbeitnehmer erhalten Post</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/sonstiges/elstam-rund-41-000-000-arbeitnehmer-erhalten-post/5076/</link>
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		<pubDate>Mon, 17 Oct 2011 07:52:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Sonstiges]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Zum 1. Januar ist es soweit: Die bisherige Papier-Lohnsteuerkarte wird durch die elektronische Lohnsteuerkarte ersetzt.</p> <p>Im Vorfeld dieser Änderung werden derzeit allen ca. 41 Millionen Arbeitnehmer in Deutschland die über sie erfaßten “Elektronischen LohnsteuerabzugsMerkmale” (ELStAM) in einem Schreiben bekannt gegeben.</p> <p>Diese sollten von den Arbeitnehmern auch sofort geprüft werden, da nach den mitgeteilten Merkmalen der Lohnsteuerabzug ab dem 1. Januar 2012 erfolgen wird.</p> <p>Sollten die Lohnsteuerabzugsmerkmale nicht richtig erfasst oder Änderungen erforderlich sein, so kann eine Änderung mit Formularen, die hier auf den Seiten des Bundesfinanzministeriums heruntergeladen werden können, beantragt werden.</p> <p>Zur Überprüfung der über den Bürger gespreicherten Frage ist <a href="http://www.sokolowski.org/sonstiges/elstam-rund-41-000-000-arbeitnehmer-erhalten-post/5076/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Zum 1. Januar ist es soweit: Die bisherige Papier-Lohnsteuerkarte wird durch die elektronische Lohnsteuerkarte ersetzt.</p>
<p><span id="more-5076"></span>Im Vorfeld dieser Änderung werden derzeit allen ca. 41 Millionen Arbeitnehmer in Deutschland die über sie erfaßten “Elektronischen LohnsteuerabzugsMerkmale” (ELStAM) in einem Schreiben bekannt gegeben.</p>
<p>Diese sollten von den Arbeitnehmern auch sofort geprüft werden, da nach den mitgeteilten Merkmalen der Lohnsteuerabzug ab dem 1. Januar 2012 erfolgen wird.</p>
<p>Sollten die Lohnsteuerabzugsmerkmale nicht richtig erfasst oder Änderungen erforderlich sein, so kann eine Änderung mit Formularen, die<a href="https://www.formulare-bfinv.de/ffw/content.do" title="Bundesfinanzministerium Formularsammlung Lohnsteuer"  target="_blank"> hier auf den Seiten des Bundesfinanzministeriums heruntergeladen</a> werden können, beantragt werden.</p>
<p>Zur Überprüfung der über den Bürger gespreicherten Frage ist auch angekündigt, dass im <a href="https://www.elsteronline.de/eportal/" title="Elster Steuern online"  target="_blank">Elsterportal</a> künftig eine Abfrage der erfassten Merkmale möglich sein soll. Diese Funktion ist bislang jedoch noch nicht freigeschaltet.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		</item>
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		<title>Urlaubsanspruch ist nicht vererblich</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/arbeitsrecht/urlaubsanspruch-ist-nicht-vererblich/5054/</link>
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		<pubDate>Wed, 21 Sep 2011 12:41:28 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abgeltung]]></category>
		<category><![CDATA[§ 1922 BGB]]></category>
		<category><![CDATA[§ 7 BUrlG]]></category>
		<category><![CDATA[BAG]]></category>
		<category><![CDATA[BUrlG]]></category>
		<category><![CDATA[Erbe]]></category>
		<category><![CDATA[Tod]]></category>
		<category><![CDATA[Urlaub]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>In dem vom BAG in dem Verfahren 9 AZR 416/10 am 20. September 2011 entschiedenen Fall hatten die Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers den Arbeitgeber auf Abgeltung, also Auszahlung, des am Todestag bestehenden (Rest-)Urlaubsanspruches in Anspruch genommen. Begründet wurde der Anspruch von den Erben maßgeblich damit, dass gemäß § 7 IV BUrlG Urlaub abzugelten ist, wenn er wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommen werden kann und nach § 1922 I BGB mit dem Tod einer Person deren Vermögen als Ganzes auf die Erben übergeht. </p> <p>Das Landesarbeitsgericht hatte den Erben einen entsprechenden Urlaubsabgeltungsanspruch zugesprochen. Dies hob das BAG nunmehr mit <a href="http://www.sokolowski.org/arbeitsrecht/urlaubsanspruch-ist-nicht-vererblich/5054/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In dem vom BAG in dem Verfahren <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=9 AZR 416/10"  target="_blank" title="BAG, 20.09.2011 - 9 AZR 416/10">9 AZR 416/10</a> am 20. September 2011 entschiedenen Fall hatten die Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers den Arbeitgeber auf Abgeltung, also Auszahlung, des am Todestag bestehenden (Rest-)Urlaubsanspruches in Anspruch genommen.<br />
<span id="more-5054"></span><br />
Begründet wurde der Anspruch von den Erben maßgeblich damit, dass gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/BUrlG/7.html"  target="_blank" title="&sect; 7 BUrlG: Zeitpunkt, &Uuml;bertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs">§ 7 IV BUrlG</a> Urlaub abzugelten ist, wenn er wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommen werden kann und nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1922.html"  target="_blank" title="&sect; 1922 BGB: Gesamtrechtsnachfolge">§ 1922 I BGB</a> mit dem Tod einer Person deren Vermögen als Ganzes auf die Erben übergeht. </p>
<p>Das Landesarbeitsgericht hatte den Erben einen entsprechenden Urlaubsabgeltungsanspruch zugesprochen. Dies hob das BAG nunmehr mit der Begündung, mit dem Tod des Arbeitnehmers erlösche der Urlaubsanspruch und wandle sich nicht nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BUrlG/7.html"  target="_blank" title="&sect; 7 BUrlG: Zeitpunkt, &Uuml;bertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs">§ 7 IV BUrlG</a> in einen Abgeltungsanspruch um, auf.</p>
<p>Quelle: <a href="http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&#038;Art=pm&#038;pm_nummer=0072/11"  title="BAG Pressemitteilung" target="_blank">Bundesarbeitsgericht</a></p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		<title>Freiheitsstrafe rechtfertigt personenbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/arbeitsrecht/freiheitsstrafe-rechtfertigt-personenbedingte-kundigung-des-arbeitsverhaltnisses/5046/</link>
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		<pubDate>Thu, 15 Sep 2011 06:45:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsverhältnis]]></category>
		<category><![CDATA[§ 1 KSchG]]></category>
		<category><![CDATA[BAG]]></category>
		<category><![CDATA[gerechtfertigt]]></category>
		<category><![CDATA[Haft]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigungsgründe]]></category>
		<category><![CDATA[KSchG]]></category>
		<category><![CDATA[sozial]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>In dem vom Bundesarbeitsgericht am 24.3.2011 entschiedenen Verfahren (2 AZR 790/09) hatte der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer personenbedingt gekündigt, nachdem dieser zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Der Arbeitnehmer wandte sich mit einer Kündigungsschutzklage gegen diese Kündigung und führte u.a. aus, dass diese nicht sozial gerechtfertigt sei.</p> <p>Das Landesarbeitsgericht gab dem Arbeitnehmer zunächst recht, das Bundesarbeitsgericht kam in seiner Entscheidung jedoch zu dem Ergebnis, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch Gründe in der Person des Klägers sozial gerechtfertigt im Sinne von § 1 II S. 1 KSchG war und begründete dies in seiner Entscheidung u.a. wie folgt:</p> <p>1. Als personenbedingter <a href="http://www.sokolowski.org/arbeitsrecht/freiheitsstrafe-rechtfertigt-personenbedingte-kundigung-des-arbeitsverhaltnisses/5046/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In dem vom Bundesarbeitsgericht am 24.3.2011 entschiedenen Verfahren (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 AZR 790/09"  target="_blank" title="BAG, 24.03.2011 - 2 AZR 790/09">2 AZR 790/09</a>) hatte der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer personenbedingt gekündigt, nachdem dieser zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden war.<br />
<span id="more-5046"></span><br />
Der Arbeitnehmer wandte sich mit einer Kündigungsschutzklage gegen diese Kündigung und führte u.a. aus, dass diese nicht sozial gerechtfertigt sei.</p>
<p>Das Landesarbeitsgericht gab dem Arbeitnehmer zunächst recht, das Bundesarbeitsgericht kam in seiner Entscheidung jedoch zu dem Ergebnis, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch Gründe in der Person des Klägers sozial gerechtfertigt im Sinne von <a href="http://dejure.org/gesetze/KSchG/1.html"  target="_blank" title="&sect; 1 KSchG: Sozial ungerechtfertigte K&uuml;ndigungen">§ 1 II S. 1 KSchG</a> war und begründete dies in seiner Entscheidung u.a. wie folgt:</p>
<blockquote>
<p>1. Als personenbedingter Kündigungsgrund kommen solche Umstände in Betracht, die auf einer in den persönlichen Verhältnissen oder Eigenschaften des Arbeitnehmers liegenden „Störquelle“ beruhen (BAG 5. Juni 2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 AZR 984/06"  target="_blank" title="BAG, 05.06.2008 - 2 AZR 984/06">2 AZR 984/06</a> &#8211; Rn. 27 mwN, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=AP BGB § 626 Nr. 212"  target="_blank" title="BAG, 05.06.2008 - 2 AZR 984/06">AP BGB § 626 Nr. 212</a> = EzA KSchG § 1 Personenbedingte Kündigung Nr. 22). Dazu zählt &#8211; anknüpfend an frühere Wertungen des Gesetzgebers in <a href="http://dejure.org/gesetze/HGB/72.html"  target="_blank">§ 72 Abs. 1 Nr. 3 HGB</a> (aF) &#8211; auch eine Arbeitsverhinderung des Arbeitnehmers, die auf einer Straf- oder Untersuchungshaft beruht (st. Rspr., BAG 25. November 2010 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 AZR 984/08"  target="_blank" title="BAG, 25.11.2010 - 2 AZR 984/08">2 AZR 984/08</a> &#8211; Rn. 12; 22. September 1994 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 AZR 719/93"  target="_blank" title="BAG, 22.09.1994 - 2 AZR 719/93">2 AZR 719/93</a> &#8211; zu II 1 der Gründe, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=AP KSchG 1969 § 1 Nr. 25"  target="_blank" title="BAG, 22.09.1994 - 2 AZR 719/93">AP KSchG 1969 § 1 Nr. 25</a> = EzA KSchG § 1 Personenbedingte Kündigung Nr. 11). Diese Betrachtung lässt es zu, auf eine mögliche Resozialisierung des straffällig gewordenen Arbeitnehmers Bedacht zu nehmen. Nicht jede Freiheitsstrafe kann ohne Rücksicht auf ihre Dauer und ihre Auswirkungen zum Verlust des Arbeitsplatzes führen (BAG 25. November 2010 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 AZR 984/08"  target="_blank" title="BAG, 25.11.2010 - 2 AZR 984/08">2 AZR 984/08</a> &#8211; aaO; 15. November 1984 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 AZR 613/83"  target="_blank" title="BAG, 15.11.1984 - 2 AZR 613/83">2 AZR 613/83</a> &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=AP BGB § 626 Nr. 87"  target="_blank" title="BAG, 15.11.1984 - 2 AZR 613/83">AP BGB § 626 Nr. 87</a> = EzA BGB § 626 nF Nr. 95).</p>
<p>Eine Würdigung des Geschehens unter verhaltensbedingten Gesichtspunkten ist nur veranlasst, wenn die der Verurteilung zugrunde liegenden Taten einen Bezug zum Arbeitsverhältnis haben oder der Arbeitnehmer auf andere Weise arbeitsvertragliche Pflichten, insbesondere seine Pflicht zur Rücksichtnahme (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/241.html"  target="_blank" title="&sect; 241 BGB: Pflichten aus dem Schuldverh&auml;ltnis">§ 241 Abs. 2 BGB</a>) verletzt hat (BAG 25. November 2010 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 AZR 984/08"  target="_blank" title="BAG, 25.11.2010 - 2 AZR 984/08">2 AZR 984/08</a> &#8211; Rn. 13; 10. September 2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 AZR 257/08"  target="_blank" title="BAG, 10.09.2009 - 2 AZR 257/08">2 AZR 257/08</a> &#8211; Rn. 19 ff., AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 60 = EzA <a href="http://dejure.org/gesetze/KSchG/1.html"  target="_blank" title="&sect; 1 KSchG: Sozial ungerechtfertigte K&uuml;ndigungen">KSchG § 1</a> Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 77). Auf einen solchen, im Verhalten des Klägers begründeten Kündigungssachverhalt beruft sich die Beklagte nicht. Sie stützt die Kündigung ausschließlich auf die haftbedingten Abwesenheitszeiten des Klägers.</p>
<p>2. Voraussetzung einer &#8211; ordentlichen wie außerordentlichen &#8211; Kündigung wegen haftbedingter Arbeitsverhinderung ist, dass der Arbeitnehmer für eine verhältnismäßig erhebliche Zeit nicht in der Lage sein wird, seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen (BAG 20. November 1997 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 AZR 805/96"  target="_blank" title="BAG, 20.11.1997 - 2 AZR 805/96">2 AZR 805/96</a> &#8211; zu II 3 der Gründe, RzK I 6a Nr. 154; 10. Juni 1965 &#8211; 2 AZR 339/64 &#8211; zu III der Gründe, BAGE 17, 186). Die Nichterfüllung der Arbeitspflicht muss sich außerdem nachteilig auf das Arbeitsverhältnis auswirken. Da der Arbeitgeber im Fall der haftbedingten Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers typischerweise von der Lohnzahlungspflicht befreit ist (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/616.html"  target="_blank" title="&sect; 616 BGB: Vor&uuml;bergehende Verhinderung">616 Abs. 1</a>, § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/275.html"  target="_blank" title="&sect; 275 BGB: Ausschluss der Leistungspflicht">275 Abs. 1</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/326.html"  target="_blank" title="&sect; 326 BGB: Befreiung von der Gegenleistung und R&uuml;cktritt beim Ausschluss der Leistungspflicht">§ 326 Abs. 1 BGB</a>), hängt es von der Dauer sowie Art und Ausmaß der betrieblichen Auswirkungen ab, ob die Inhaftierung geeignet ist, einen Grund zur Kündigung abzugeben [...]. Liegt eine beachtliche Störung vor, bedarf es der abschließenden, alle Umstände des Einzelfalls einbeziehenden Abwägung, ob es dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Interessen beider Vertragsteile unzumutbar war, das Arbeitsverhältnis bis zum Wegfall des Hinderungsgrundes fortzusetzen [...]. Sowohl bei der Frage, ob von einer erheblichen Störung des Austauschverhältnisses auszugehen ist, als auch bei der Interessenabwägung ist im Fall einer Kündigung wegen Verbüßung einer Freiheitsstrafe zu berücksichtigen, dass der Arbeitnehmer die Arbeitsverhinderung in aller Regel zu vertreten hat. Deshalb sind dem Arbeitgeber zur Überbrückung des Arbeitsausfalls regelmäßig nicht die gleichen Anstrengungen und Belastungen zuzumuten wie etwa bei einer Krankheit [...].</p>
<p>3. Ausgehend von diesen Grundsätzen liegt ein Kündigungsgrund vor. Das Arbeitsverhältnis war im Kündigungszeitpunkt durch die haftbedingt zu erwartende Arbeitsverhinderung des Klägers erheblich belastet. Das Freihalten des Arbeitsplatzes war der Beklagten nach den Umständen des Falls nicht zumutbar.</p>
<p>a) Maßgebliche Beurteilungsgrundlage für die Rechtmäßigkeit einer Kündigung sind die objektiven Verhältnisse im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung. Die tatsächliche Entwicklung nach Kündigungsausspruch kann nur in eng begrenzten Ausnahmefällen Berücksichtigung finden [...].</p>
<p>b) Im Kündigungszeitpunkt musste die Beklagte damit rechnen, dass der Kläger für die Dauer von mehr als zwei Jahren an seiner Arbeitsleistung verhindert wäre. Der Kläger war &#8211; unter Einbeziehung der Strafe aus einer vorhergehenden Verurteilung &#8211; zu einer Freiheitsstrafe von über sechs Jahren verurteilt worden, von der im Kündigungszeitpunkt noch knapp fünf Jahre zu verbüßen waren. Konkrete Anhaltspunkte für eine baldige Vollzugslockerung durch die Gewährung von Freigang (§ 11 StVollzG in der bis 31. Dezember 2009 geltenden Fassung) lagen nicht vor. Die Mitteilung des Klägers vom November 2007, er rechne mit einer baldigen Arbeitsaufnahme, beruhte auf seiner rein subjektiven Einschätzung, die durch die Feststellungen des Vollzugsplans widerlegt ist. Das Ergebnis einer für Dezember 2008 „angedachten“ erneuten Prüfung der Möglichkeit einer Vollzugslockerung war völlig offen. Dieses hing insbesondere vom künftigen, keineswegs vorhersehbaren Verhalten des Klägers im Vollzug ab. Als frühestmöglicher Zeitpunkt für eine Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung aufgrund von <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/57.html"  target="_blank" title="&sect; 57 StGB: Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe">§ 57 Abs. 1 StGB</a> war im Vollzugsplan ein Termin im Februar 2011 notiert. Auch insoweit ist überdies das Verhalten der verurteilten Person im Vollzug von Bedeutung und bedarf es zudem deren Einwilligung. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen kann nicht schon für Jahre im Voraus vorhergesagt werden [...].</p>
<p>c) Unter diesen Umständen war der Beklagten ein Festhalten am Arbeitsverhältnis über die ordentliche Kündigungsfrist hinaus nicht zumutbar. Der Darlegung konkreter Betriebsablaufstörungen bedurfte es angesichts der vom Kläger noch zu verbüßenden, 24 Monate deutlich übersteigenden Freiheitsstrafe nicht.<br />
20 </p>
<p>aa) Der Arbeitsvertrag ist auf den ständigen Austausch von Leistung und Gegenleistung gerichtet. Die Verpflichtung des Arbeitnehmers geht dahin, dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen, damit dieser sie im Rahmen seiner arbeitsteiligen Betriebsorganisation sinnvoll einsetzen kann. Ist der Arbeitnehmer dazu nicht in der Lage, tritt hinsichtlich seiner Arbeitsleistung Unmöglichkeit ein, wenn &#8211; wie bei lang andauernder Arbeitsverhinderung die Regel &#8211; eine Nachleistung beiden Seiten nicht zugemutet werden kann (ErfK/Preis 11. Aufl. § 611 Rn. 676). Zugleich ist der Arbeitgeber gehindert, von seinem Weisungsrecht Gebrauch zu machen und muss, wenn er seine bisherige Arbeitsorganisation unverändert aufrechterhalten will, für eine anderweitige Erledigung der Arbeit sorgen. Bereits darin liegt eine Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen [...].</p>
<p>bb) Der Beklagten war es nicht zumutbar, zur Beseitigung der langfristigen Störung bloße Überbrückungsmaßnahmen zu ergreifen und dem Kläger den Arbeitsplatz bis zur Rückkehr aus der Haft freizuhalten.</p>
<p>(1) Angesichts der in der Regel vom Arbeitnehmer selbst verschuldeten Arbeitsverhinderung ist fraglich, ob dem Arbeitgeber bei rechtskräftig verhängter Freiheitsstrafe überhaupt zugemutet werden kann, für die Zeit nach Ablauf der Kündigungsfrist Überbrückungsmaßnahmen zu ergreifen, wenn eine Wiederaufnahme der Arbeit nicht kurzfristig zu erwarten steht (vgl. MünchKommBGB/Henssler 5. Aufl. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/626.html"  target="_blank" title="&sect; 626 BGB: Fristlose K&uuml;ndigung aus wichtigem Grund">§ 626 BGB</a> Rn. 204). Auch bei befristeter Einstellung läuft er immerhin Gefahr, auf den unbefristeten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses in Anspruch genommen zu werden. Hält er eine Personalreserve vor, dient diese üblicherweise nicht dem Zweck, haftbedingte Ausfälle zu überbrücken. Auch mögen zwar die Folgen langer Strafhaft für den Arbeitgeber besser zu kalkulieren sein als die einer Untersuchungshaft von unabsehbarer Dauer. Dennoch besteht die Unsicherheit, ob nicht der Arbeitnehmer gerade vorzeitig aus der Haft entlassen oder ihm eine Vollzugslockerung gewährt wird. Erlangt der Arbeitgeber davon nicht rechtzeitig Kenntnis, kann dies dazu führen, dass er sowohl von der Ersatzkraft als auch von dem aus der Haft entlassenen Arbeitnehmer auf Lohnzahlung in Anspruch genommen wird [...].</p>
<p>(2) Zumindest dann, wenn im Kündigungszeitpunkt noch eine Haftstrafe von mehr als zwei Jahren zu verbüßen ist und eine Entlassung vor Ablauf von zwei Jahren nicht sicher zu erwarten steht, kann dem Arbeitgeber regelmäßig nicht zugemutet werden, lediglich Überbrückungsmaßnahmen zu ergreifen und auf eine dauerhafte Neubesetzung des Arbeitsplatzes zu verzichten. Dabei ist neben den bereits angesprochenen Unwägbarkeiten zu berücksichtigen, dass dem Arbeitgeber die Möglichkeit zur Beschäftigung einer Aushilfskraft im sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnis lediglich für einen Zeitraum von 24 Monaten eröffnet ist. Er kann deshalb bei längerer Haftzeit nicht damit rechnen, die Abwesenheit des Arbeitnehmers einigermaßen problemlos überbrücken zu können. Hinzu kommt, dass mit zunehmender Haftdauer die Verwirklichung des Vertragszwecks in Frage gestellt wird. Eine mehrjährige Abwesenheit des Arbeitnehmers geht typischerweise mit einer Lockerung seiner Bindungen an den Betrieb und die Belegschaft sowie dem Verlust von Erfahrungswissen einher, das aus der täglichen Routine resultiert. Dementsprechend muss der Arbeitgeber bei der Rückkehr eines langjährig inhaftierten Arbeitnehmers mit Einarbeitungsaufwand rechnen[...].</p>
<p>Eine Verpflichtung des Arbeitgebers, selbst bei mehrjähriger Haftstrafe bloße Überbrückungsmaßnahmen zu ergreifen, besteht auch nicht aus Gründen der Resozialisierung. Zwar ist bei kurzzeitigen Inhaftierungen oder in Fällen, in denen nach Ablauf der Kündigungsfrist zeitnah eine Weiterbeschäftigung im offenen Vollzug möglich ist, auf die entsprechenden Belange des Arbeitnehmers angemessen Rücksicht zu nehmen. Dies rechtfertigt es aber nicht, vom Arbeitgeber zu verlangen, den Arbeitsplatz für den inhaftierten Arbeitnehmer für voraussichtlich mehr als zwei Jahre frei zu halten und ihm die damit verbundenen Lasten aufzuerlegen. Dies gilt insbesondere angesichts des Umstands, dass der Gesetzgeber für Fälle, in denen er es für erforderlich erachtet, dem Arbeitnehmer den Arbeitsplatz bei persönlicher Leistungsverhinderung mit Rücksicht auf übergeordnete Interessen (Schutz von Ehe und Familie; Erfüllung staatsbürgerschaftlicher Pflichten) zu sichern, ausdrückliche, eigenständige Regelungen (bspw. §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BEEG/15.html"  target="_blank" title="&sect; 15 BEEG: Anspruch auf Elternzeit">15</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BEEG/16.html"  target="_blank" title="&sect; 16 BEEG: Inanspruchnahme der Elternzeit">16 BEEG</a>; §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/PflegeZG/3.html"  target="_blank" title="&sect; 3 PflegeZG: Pflegezeit">3</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/PflegeZG/4.html"  target="_blank" title="&sect; 4 PflegeZG: Dauer der Pflegezeit">4 PflegeZG</a>; § 1 ArbPlSchG) getroffen hat. Die durchaus strengeren Anforderungen an eine Kündigung wegen lang anhaltender Erkrankung (bspw. BAG 12. Juli 2007 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 AZR 716/06"  target="_blank" title="BAG, 12.07.2007 - 2 AZR 716/06">2 AZR 716/06</a> &#8211; Rn. 27 mwN, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BAGE 123, 234"  target="_blank" title="BAG, 12.07.2007 - 2 AZR 716/06">BAGE 123, 234</a>; 29. April 1999 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 AZR 431/98"  target="_blank" title="BAG, 29.04.1999 - 2 AZR 431/98">2 AZR 431/98</a> &#8211; zu II 3 a der Gründe, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BAGE 91, 271"  target="_blank" title="BAG, 29.04.1999 - 2 AZR 431/98">BAGE 91, 271</a>) rechtfertigen sich daraus, dass eine schwere Krankheit &#8211; anders als eine Freiheitsstrafe &#8211; für den Betroffenen in der Regel unvermeidbar war (BAG 25. November 2010 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 AZR 984/08"  target="_blank" title="BAG, 25.11.2010 - 2 AZR 984/08">2 AZR 984/08</a> &#8211; Rn. 26).</p>
<p>cc) Die Besonderheiten des vorliegenden Falls verlangen keine andere Beurteilung.</p>
<p>(1) Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger alsbald den Freigängerstatus erlangen würde, waren bei Kündigungsausspruch nicht ersichtlich. Es bestand auch keine Verpflichtung der Beklagten, den Arbeitsplatz zumindest bis zur Entscheidung über eine etwaige Vollzugslockerung im Dezember 2008 freizuhalten. Zwar kann sich aus <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/241.html"  target="_blank" title="&sect; 241 BGB: Pflichten aus dem Schuldverh&auml;ltnis">§ 241 Abs. 2 BGB</a> eine Verpflichtung des Arbeitgebers ergeben, bei der Erlangung des Freigängerstatus des Arbeitnehmers mitzuwirken, wenn dies für den Arbeitgeber nicht risikobehaftet ist (BAG 25. November 2010 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 AZR 984/08"  target="_blank" title="BAG, 25.11.2010 - 2 AZR 984/08">2 AZR 984/08</a> &#8211; Rn. 28; 9. März 1995 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 AZR 497/94"  target="_blank" title="BAG, 09.03.1995 - 2 AZR 497/94">2 AZR 497/94</a> &#8211; zu II 5 der Gründe, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=AP BGB § 626 Nr. 123"  target="_blank" title="BAG, 09.03.1995 - 2 AZR 497/94">AP BGB § 626 Nr. 123</a> = EzA BGB § 626 nF Nr. 154). Im Streitfall war aber völlig ungewiss, ob dem Kläger eine so weitreichende Vollzugslockerung gewährt würde. Die Pflicht des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer in seinem Resozialisierungsbemühen zu unterstützen, geht nicht so weit, diesem auf die vage Aussicht hin, in ferner Zukunft eine Vollzugslockerung zu erreichen, den Arbeitsplatz bis zu einer Klärung, ggf. über Monate hinweg freizuhalten. Ob die Beklagte davon auszugehen hatte, eine Beschäftigung des Klägers im Rahmen eines offenen Vollzugs wäre für sie risikofrei, kann unter diesen Umständen dahinstehen.</p>
<p>(2) Unerheblich ist, dass die Beklagte den Arbeitsausfall des Klägers durch eine interne Umbesetzung ausgeglichen hat. Damit hat sie nicht zugleich gezeigt, dass ihr eine Überbrückung des Arbeitsausfalls zumutbar war. Um eine in diesem Sinne vorläufige Maßnahme handelte es sich nicht. Vielmehr hat die Beklagte den Arbeitsplatz des Klägers dauerhaft mit einem Arbeitnehmer aus dem Personalpool besetzt.</p>
<p>(3) Ebenso wenig kommt es darauf an, dass die Beklagte nach der Inhaftierung des Klägers für eine nicht unerhebliche Zeit mit der Besetzung des Arbeitsplatzes zugewartet hat. Die damit verbundene Rücksichtnahme auf die Interessen des Klägers belegt &#8211; zumal angesichts laufender Verhandlungen über den Abschluss eines Aufhebungsvertrags &#8211; nicht, dass es ihr zumutbar gewesen wäre, den Arbeitsplatz des Klägers auch angesichts der Verurteilung des Klägers zu einer mehr als zweijährigen Freiheitsstrafe frei zu halten. Dass die Beklagte in anderen Arbeitsbereichen des Unternehmens einen Personalabbau betrieben haben mag, ist für die Besetzung der Stelle des Klägers nicht relevant. Der Kläger stellt nicht in Abrede, dass bei Ausspruch der Kündigung in seinem Tätigkeitsbereich Beschäftigungsbedarf bestand.</p>
<p>4. Die Interessenabwägung führt nicht zu einem Überwiegen der Belange des Klägers. Zwar ist zu seinen Gunsten eine mehr als fünfzehnjährige Dauer der Betriebszugehörigkeit zu berücksichtigen, deren beanstandungsfreier Verlauf unterstellt werden kann. Gleichwohl geht das Beendigungsinteresse der Beklagten vor. Der Kläger hat seinen langen Ausfall selbst verschuldet. Dabei wiegt besonders schwer, dass er während einer laufenden Bewährungsphase erneut straffällig geworden ist. Hinzu kommt, dass die Beklagte nach der Inhaftierung des Klägers mit der Kündigung über ein Jahr zugewartet und bereits dadurch in erheblichem Umfang auf dessen Interessen Rücksicht genommen hat. Außerdem war sie, wie die Neubesetzung des Arbeitsplatzes indiziert, auf die Erledigung der dem Kläger übertragenen Arbeit angewiesen.</p></blockquote>
<p>Die Entscheidung kann <a href="http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&#038;Art=en&#038;az=2%20AZR%20790/09"  title="BAG Entscheidung im Volltext" target="_blank">hier auf den Seiten des BAG im Volltext </a>abgerufen werden.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		<title>Gewissensentscheidung am Arbeitsplatz: Beim Vertrieb von Alkohol helfe ich nicht!</title>
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		<pubDate>Thu, 08 Sep 2011 14:47:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Alkohol]]></category>
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		<description><![CDATA[<p>In dem vom BAG am 24.02.2011 entschiedenen Fall (2 AZR 636/09) hatte ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer gekündigt, der sich unter Berufung auf seinen Glauben geweigert hatte, alkoholische Getränke in Regale ein- und auszuräumen. Das Bundesarbeitsgericht hat sich sehr ausführlich mit der Frage befasst, ob und in welchem Umfang der Arbeitgeber beim Einsatz seiner Arbeitnehmer auf deren Glaubens- und Gewissenkonflikte Rücksicht nehmen muss und u.a. hierzu Folgendes ausgeführt:</p> <p> Der Arbeitgeber muss einen ihm offenbarten und beachtlichen Glaubens- oder Gewissenskonflikt des Arbeitnehmers bei der Ausübung seines Weisungsrechts berücksichtigen. Dies setzt voraus, dass der Arbeitnehmer darlegt, ihm sei wegen einer aus einer <a href="http://www.sokolowski.org/arbeitsrecht/gewissensentscheidung-am-arbeitsplatz-beim-vertrieb-von-alkohol-helfe-ich-nicht/5042/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In dem vom BAG am 24.02.2011 entschiedenen Fall (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 AZR 636/09"  target="_blank" title="BAG, 24.02.2011 - 2 AZR 636/09">2 AZR 636/09</a>) hatte ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer gekündigt, der sich unter Berufung auf seinen Glauben geweigert hatte, alkoholische Getränke in Regale ein- und auszuräumen.<br />
<span id="more-5042"></span><br />
Das Bundesarbeitsgericht hat sich sehr ausführlich mit der Frage befasst, ob und in welchem Umfang der Arbeitgeber beim Einsatz seiner Arbeitnehmer auf deren Glaubens- und Gewissenkonflikte Rücksicht nehmen muss und u.a. hierzu Folgendes ausgeführt:</p>
<blockquote><p>
Der Arbeitgeber muss einen ihm offenbarten und beachtlichen Glaubens- oder Gewissenskonflikt des Arbeitnehmers bei der Ausübung seines Weisungsrechts berücksichtigen. Dies setzt voraus, dass der Arbeitnehmer darlegt, ihm sei wegen einer aus einer spezifischen Sachlage folgenden Gewissensnot heraus nicht zuzumuten, die an sich vertraglich geschuldete Leistung zu erbringen. Lässt sich aus den festgestellten Tatsachen im konkreten Fall ein die verweigerte Arbeit betreffender Glaubens- oder Gewissenskonflikt ableiten, so unterliegt die Relevanz und Gewichtigkeit der Gewissensbildung keiner gerichtlichen Kontrolle [...].</p>
<p>Das gebietet die verfassungskonforme Auslegung und Anwendung von <a href="http://dejure.org/gesetze/GewO/106.html"  target="_blank" title="&sect; 106 GewO: Weisungsrecht des Arbeitgebers">§ 106 Satz 1 GewO</a>. Das bei der Ausübung des Leistungsbestimmungsrechts zu wahrende billige Ermessen wird inhaltlich durch die Grundrechte des Arbeitnehmers mitbestimmt. Kollidieren diese mit dem Recht des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer im Rahmen der gleichfalls grundrechtlich geschützten unternehmerischen Betätigungsfreiheit (<a href="http://dejure.org/gesetze/GG/12.html"  target="_blank" title="Art. 12 GG">Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG</a>) eine von der vertraglichen Vereinbarung gedeckte Tätigkeit zuzuweisen, sind die gegensätzlichen Rechtspositionen grundrechtskonform auszugleichen. Dabei sind die kollidierenden Grundrechte in ihrer Wechselwirkung zu sehen und so zu begrenzen, dass sie im Sinne einer praktischen Konkordanz für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden. Insoweit gilt seit seinem Inkrafttreten für <a href="http://dejure.org/gesetze/GewO/106.html"  target="_blank" title="&sect; 106 GewO: Weisungsrecht des Arbeitgebers">§ 106 GewO</a> nichts anderes als zuvor für <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/315.html"  target="_blank" title="&sect; 315 BGB: Bestimmung der Leistung durch eine Partei">§ 315 Abs. 1 BGB</a> [...]. Auf das unverzichtbare Schutzminimum der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit nach <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/4.html"  target="_blank" title="Art. 4 GG">Art. 4 Abs. 1 GG</a> ist Bedacht zu nehmen. Es ist die Intensität des umstrittenen Eingriffs ebenso zu berücksichtigen wie der Umstand, dass die Vertragspartner mit dem Abschluss des Vertrags in eine Begrenzung grundrechtlicher Freiheiten eingewilligt haben [...].</p>
<p>Ob und inwieweit der Arbeitgeber bei der Ausübung seines Weisungsrechts auf die Glaubensüberzeugungen des Arbeitnehmers Rücksicht nehmen muss, ist damit eine Frage des Einzelfalls.</p>
<p>Wenn die Weisung mit fundamentalen, unüberwindbaren Glaubensüberzeugungen des Arbeitnehmers kollidiert, wird es häufig nicht billigem Ermessen entsprechen, wenn der Arbeitgeber an ihr festhält und deren Befolgung verlangt. Das wird in der Regel auch bei einem erst im Anschluss an eine arbeitgeberseitige Weisung offenbarten Konflikt gelten. Zwar ist eine Weisung so lange, wie der Arbeitnehmer einen Glaubenskonflikt noch nicht offenbart hat, für den Arbeitnehmer verbindlich. Offenbart aber der Arbeitnehmer nach erteilter Weisung einen solchen ernsten Konflikt, kann sich für den Arbeitgeber aus <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/241.html"  target="_blank" title="&sect; 241 BGB: Pflichten aus dem Schuldverh&auml;ltnis">§ 241 Abs. 2 BGB</a> die Verpflichtung ergeben, von seinem Direktionsrecht unter Berücksichtigung der entgegenstehenden Belange des Arbeitnehmers erneut Gebrauch zu machen [...].</p>
<p>Auch die Glaubensfreiheit ist freilich nicht ohne jede Schranke garantiert. Beschränkt wird sie durch kollidierende Grundrechte oder Verfassungsaufträge (BVerfG 21. Juli 2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 1358/09"  target="_blank" title="BVerfG, 21.07.2009 - 1 BvR 1358/09">1 BvR 1358/09</a> &#8211; Rn. 14, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2009, 3151"  target="_blank" title="NJW 2009, 3151 (2 zugeordnete Entscheidungen)">NJW 2009, 3151</a>). Etwas anderes kann deshalb gelten, wenn auf Seiten des Arbeitgebers nicht nur sein vertraglich begründetes und aktuell ausgeübtes Weisungsrecht als solches steht, sondern seine Weisung weitergehend durch <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/12.html"  target="_blank" title="Art. 12 GG">Art. 12 Abs. 1 GG</a> oder durch andere grundrechtlich relevante Rechtsgüter geschützt ist, die ein &#8211; ggf. nur kurzfristiges &#8211; Hintanstellen der Glaubensüberzeugungen geboten erscheinen lassen. Auch wird der Arbeitgeber, gestützt auf <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/12.html"  target="_blank" title="Art. 12 GG">Art. 12 Abs. 1 GG</a>, uU erwarten und verlangen können, dass der Arbeitnehmer eine gewisse &#8211; knappe &#8211; Ankündigungsfrist einhält, um ihm eine möglichst reibungslose organisatorische Umstellung zu ermöglichen und Folgeschäden zu vermeiden.</p>
<p>Die Frage, ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Arbeitsleistung trotz eines ernsten, unüberwindbaren Glaubens- oder Gewissenskonflikts verbindlich zuweisen darf, hängt dagegen nicht ohne Weiteres von der Vorhersehbarkeit des Konflikts ab.</p>
<p>as ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn der Arbeitnehmer zwar erkennen konnte, er verpflichte sich zu Arbeiten, die bestimmten Glaubensinhalten derjenigen Religion, welcher er angehört, widersprechen, er persönlich aber diese Glaubensinhalte bei Vertragsschluss noch nicht als für sich verbindlich angesehen hatte. Der Umstand, dass die Möglichkeit eines Glaubenskonflikts in diesem Sinne für den Arbeitnehmer vorhersehbar war, nimmt dessen späterer Erklärung, er berufe sich nunmehr auf seine (geänderte) Glaubensüberzeugung, nichts von ihrer rechtlichen Beachtlichkeit; der aktuelle Glaubenskonflikt des Arbeitnehmers ist nicht deshalb weniger bedeutsam iSv. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/4.html"  target="_blank" title="Art. 4 GG">Art. 4 Abs. 1 GG</a>. Eine den Konflikt gleichwohl ignorierende Arbeitsanweisung des Arbeitgebers braucht der Arbeitnehmer unter diesen Voraussetzungen in der Regel nicht zu befolgen.</p>
<p>Eine andere Beurteilung kann geboten sein, wenn der Arbeitnehmer bei Vertragsschluss bereits positiv wusste, dass er die vertraglich eingegangenen Verpflichtungen um seiner Glaubensüberzeugungen willen sämtlich und von Beginn an nicht würde erfüllen können. Zum einen kann dies zu Zweifeln an der Ernsthaftigkeit seiner Überzeugungen führen. Zum anderen wird es einem Arbeitnehmer, der sich im Wissen um einen unvermeidlich auftretenden Glaubenskonflikt zur Erbringung der diesen auslösenden Arbeiten verpflichtet hat, nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/242.html"  target="_blank" title="&sect; 242 BGB: Leistung nach Treu und Glauben">§ 242 BGB</a> regelmäßig verwehrt sein, sich gegenüber einer entsprechenden Arbeitsanweisung auf seinen Glauben zu berufen. Die Aufforderung zur Leistung vertragsgemäßer Arbeiten entspricht dann trotz des offenbarten Glaubenskonflikts billigem Ermessen. Mit der Weigerung, ihr nachzukommen, verletzt der Arbeitnehmer seine vertraglichen Pflichten.</p>
<p>[...]</p>
<p>Die Glaubensfreiheit gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/4.html"  target="_blank" title="Art. 4 GG">Art. 4 Abs. 1 GG</a> gewährleistet dem Einzelnen einen Rechtsraum, in dem er sich die Lebensform zu geben vermag, die seiner Überzeugung entspricht (BVerfG 8. November 1969 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 59/56"  target="_blank" title="BVerfG, 08.11.1960 - 1 BvR 59/56: Glaubensabwerbung">1 BvR 59/56</a> &#8211; zu II 1 der Gründe, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 12, 1"  target="_blank" title="BVerfG, 08.11.1960 - 1 BvR 59/56: Glaubensabwerbung">BVerfGE 12, 1</a>). Zu ihr gehört nicht nur die innere Freiheit, zu glauben oder nicht zu glauben, sondern auch das Recht des Einzelnen, sein gesamtes Verhalten an den Lehren seines Glaubens auszurichten und seiner inneren Glaubensüberzeugung gemäß zu handeln [...].</p>
<p>Das Grundrecht ist offen für die Entfaltung verschiedener Religionen und Bekenntnisse. Unbeachtlich ist die zahlenmäßige Stärke oder Relevanz einer bestimmten Glaubenshaltung. Unter den Schutzbereich des <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/4.html"  target="_blank" title="Art. 4 GG">Art. 4 GG</a> fallen auch Verhaltensweisen, die nicht allgemein von den Gläubigen geteilt werden (BVerfG 19. Oktober 1971 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 387/65"  target="_blank" title="BVerfG, 19.10.1971 - 1 BvR 387/65: Gesundbeter">1 BvR 387/65</a> &#8211; zu B II 1 der Gründe mwN, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 32, 98"  target="_blank" title="BVerfG, 19.10.1971 - 1 BvR 387/65: Gesundbeter">BVerfGE 32, 98</a>). Glaubensfreiheit ist mehr als religiöse Toleranz. Für eine zulässige Berufung auf <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/4.html"  target="_blank" title="Art. 4 GG">Art. 4 GG</a> kommt es nur darauf an, dass das Verhalten wirklich von einer religiösen Überzeugung getragen und nicht anders motiviert ist. Andernfalls würde den Gerichten eine Bewertung von Glaubenshaltungen oder die Prüfung von theologischen Lehren aufgebürdet, die sie weder leisten können noch leisten dürfen [...].</p>
<p>Als Gewissensentscheidung ist jede ernste sittliche, dh. an den Kategorien „gut“ und „böse“ orientierte Entscheidung anzusehen, die der Einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt, so dass er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln könnte. Die Gewissensfreiheit überschneidet sich mit der Glaubensfreiheit insoweit, als sie auch das religiös fundierte Gewissen schützt [...].</p>
<p>Beruft sich der Arbeitnehmer gegenüber einer nach dem Arbeitsvertrag geschuldeten Arbeitsleistung darauf, die Erfüllung der Arbeitspflicht bringe ihn aus religiösen Gründen in Gewissensnot, trifft ihn die Darlegungslast für einen konkreten und ernsthaften Glaubenskonflikt. Die nicht ernsthafte, möglicherweise nur vorgeschobene Berufung auf bestimmte Glaubensinhalte und -gebote kann keine Beachtung finden. Auch wenn Glaubensüberzeugungen keiner Nachprüfung anhand von Kriterien wie „irrig“, „beachtlich“ oder „unbeachtlich“ unterliegen, muss doch erkennbar sein, dass der Arbeitnehmer den von ihm ins Feld geführten Ge- oder Verboten seines Glaubens absolute Verbindlichkeit beimisst [...]. Dazu müssen die betreffenden Verbote in Fällen der vorliegenden Art die Arbeitsverweigerung gewissermaßen „decken“. Ihre konkrete Reichweite, was die vertraglichen Pflichten betrifft, deren Erfüllung sie entgegenstehen soll, muss sich aus den Darlegungen des Arbeitnehmers unzweifelhaft ergeben. Nur so kann der Arbeitgeber erkennen, welchen Gebrauch er von seinem Direktionsrecht noch machen kann.
</p></blockquote>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		<title>Strafbare Beeinflussung der Betriebsratswahl</title>
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		<pubDate>Wed, 27 Oct 2010 12:35:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Strafrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[§ 119 BetrVG]]></category>
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		<description><![CDATA[<p></p> <p>In seinem Beschluss vom 13.09.2010 in dem Verfahren 1 StR 220/09 hat der Bundesgerichthof festgestellt, dass eine nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 i.V.m. § 20 Abs. 2 BetrVG strafbare Beeinflussung der Wahl des Betriebsrats jedenfalls dann vorliegt, wenn der Arbeitgeber einer Wahlvorschlagsliste durch die Zuwendung von Geldmitteln ermöglicht, sich im Zusammenhang mit der Wahl nachhaltiger als sonst möglich zu präsentieren, und wenn dabei die finanzielle Unterstützung der Kandidaten durch den Arbeitgeber verschleiert wird. </p> <p>Die Entscheidung kann hier auf den Seiten des BGH im Volltext abgerufen werden.</p> Copyright &#169; 2012 by Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, <a href="http://www.sokolowski.org/strafrecht/strafbare-beeinflussung-der-betriebsratswahl/4186/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a target="_blank" href="http://www.bundesgerichtshof.de" ><img src="http://www.sokolowski.org/blog/wp-content/uploads/2010/05/bgh1.gif" alt="Entscheidung des Bundesgerichtshofes" title="BGH" width="75" height="36" class="alignright size-full wp-image-1551" / target="_blank"/></a></p>
<p>In seinem Beschluss vom 13.09.2010 in dem Verfahren <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 StR 220/09"  target="_blank" title="BGH, 13.09.2010 - 1 StR 220/09">1 StR 220/09</a> hat der Bundesgerichthof festgestellt, dass eine nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/BetrVG/119.html"  target="_blank" title="&sect; 119 BetrVG: Straftaten gegen Betriebsverfassungsorgane und ihre Mitglieder">119 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2</a> i.V.m. <a href="http://dejure.org/gesetze/BetrVG/20.html"  target="_blank" title="&sect; 20 BetrVG: Wahlschutz und Wahlkosten">§ 20 Abs. 2 BetrVG</a> <span id="more-4186"></span>strafbare Beeinflussung der Wahl des Betriebsrats jedenfalls dann vorliegt, wenn der Arbeitgeber einer Wahlvorschlagsliste durch die Zuwendung von Geldmitteln ermöglicht, sich im Zusammenhang mit der Wahl nachhaltiger als sonst möglich zu präsentieren, und wenn dabei die finanzielle Unterstützung der Kandidaten durch den Arbeitgeber verschleiert wird. </p>
<p>Die Entscheidung kann<a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&#038;Art=en&#038;az=1%20StR%20220/09&#038;nr=53764"  target="_blank"> hier auf den Seiten des BGH im Volltext </a>abgerufen werden.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		<title>Arbeitszeit hessischer Beamter</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/arbeitsrecht/arbeitszeit-hessischer-beamter/910/</link>
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		<pubDate>Tue, 02 Feb 2010 07:50:34 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
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		<description><![CDATA[<p>Die Arbeitszeit hessischer hauptamtlich tätiger Beamter wird in Verordnung über die Arbeitszeit der hessischen Beamtinnen und Beamten (kurz: Hessische Arbeitszeitverordnung) geregelt. Diese Verordnung wurde nun mit Wirkung ab dem 31.12.2009 geändert.</p> <p>Die regelmäßige Arbeitszeit der hauptamtlich tätigen Beamtinnen und Beamten beträgt bei Vollzeitbeschäftigung gem. § 1 der VO im Durchschnitt</p> bis zur Vollendung des fünfzigsten Lebensjahres 42 Stunden pro Woche, ab Beginn des einundfünfzigsten Lebensjahres bis zur Vollendung des sechzigsten Lebensjahres 41 Stunden pro Woche, ab Beginn des einundsechzigsten Lebensjahres 40 Stunden pro Woche. <p>Die Arbeitszeiten werden, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, durch § 3 der VO für Beamten die <a href="http://www.sokolowski.org/arbeitsrecht/arbeitszeit-hessischer-beamter/910/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Arbeitszeit hessischer hauptamtlich tätiger Beamter wird in Verordnung über die Arbeitszeit der hessischen Beamtinnen und Beamten (kurz: Hessische Arbeitszeitverordnung) geregelt. Diese Verordnung wurde nun mit Wirkung ab dem 31.12.2009 geändert.<span id="more-910"></span></p>
<p>Die regelmäßige Arbeitszeit der hauptamtlich tätigen Beamtinnen und Beamten beträgt bei Vollzeitbeschäftigung gem. § 1 der VO im Durchschnitt</p>
<ul>
<li>bis zur Vollendung des fünfzigsten Lebensjahres 42 Stunden pro Woche,
</li>
<li>ab Beginn des einundfünfzigsten Lebensjahres bis zur Vollendung des sechzigsten Lebensjahres 41 Stunden pro Woche,
</li>
<li>ab Beginn des einundsechzigsten Lebensjahres 40 Stunden pro Woche.
</li>
</ul>
<p>Die Arbeitszeiten werden, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, durch § 3 der VO für Beamten die 42 Wochenstunden zu leisten haben wie folgt festgelegt:</p>
<ul>
<li>Montag bis Donnerstag 7.30 Uhr bis 17.15 Uhr
</li>
<li>Freitag 7.30 Uhr bis 15.30 Uhr
</li>
</ul>
<p>Die Arbeitszeit ist in Vor- und Nachmittagsdienst zu teilen. Dazwischen liegt eine einstündige Mittagspause.</p>
<p>Nach § 4 kann in Dienststellen, in denen die dienstliche Anwesenheit automatisiert erfasst wird, den Beamtinnen und Beamten gestattet werden, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit in gewissen Grenzen selbst zu bestimmen (gleitende Arbeitszeit), soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Dabei darf die tägliche Arbeitszeit zehn Stunden nicht überschreiten.</p>
<p>Die  Verordnung , in der noch weitere Einzelheiten geregelt sind, kann <a href="http://www.rv.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/1gpu/page/bshesprod.psml?pid=Dokumentanzeige&#038;showdoccase=1&#038;js_peid=Trefferliste&#038;documentnumber=1&#038;numberofresults=171&#038;fromdoctodoc=yes&#038;doc.id=jlr-ArbZVHE2009rahmen%3Ajuris-lr00&#038;doc.part=X&#038;doc.price=0.0&#038;doc.hl=1#jlr-ArbZVHE2009rahmen"  target="_blank">hier auf den Seiten des Hessenrechts </a>eingesehen werden.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Aktuelles Verzeichnis der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/arbeitsrecht/aktuelles-verzeichnis-der-fur-allgemeinverbindlich-erklarten-tarifvertrage/881/</link>
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		<pubDate>Fri, 29 Jan 2010 12:21:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[1. Januar]]></category>
		<category><![CDATA[2010]]></category>
		<category><![CDATA[Allgemeinverbindlich]]></category>
		<category><![CDATA[Allgemien verbindliche Tarifverträge]]></category>
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		<category><![CDATA[Verzeichnis]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Auf den Seiten des Bundesministeriums für Arbeit und SozialesVerzeichnis kann &#62;&#62;&#62;hier&#60;&#60;&#60; ein auf den Stand vom 1. Januar 2010 aktualisiertes Verzeichnis der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge abgerufen werden.</p> Copyright &#169; 2012 by Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht J. Sokolowski]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Auf den Seiten des Bundesministeriums für Arbeit und SozialesVerzeichnis kann <a href="http://www.bmas.de/portal/38140/2009__10__01__arbeitsrecht__verzeichnis__allgemeinverbindlicher__tarifvertraege.html"  target="_blank"> &gt;&gt;&gt;hier&lt;&lt;&lt;</a> ein auf den Stand vom 1. Januar 2010 aktualisiertes Verzeichnis der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge abgerufen werden.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>ELENA ab 2010 des Arbeitgebers neuer Liebling?</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/sozialrecht/elena-ab-2010-des-arbeitgebers-neuer-liebling-2/510/</link>
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		<pubDate>Sun, 22 Nov 2009 20:29:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[1. Januar]]></category>
		<category><![CDATA[2010]]></category>
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		<category><![CDATA[Arbeitnehmer]]></category>
		<category><![CDATA[Änderung]]></category>
		<category><![CDATA[Datensammlung]]></category>
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		<category><![CDATA[Elena]]></category>
		<category><![CDATA[Entgeltbescheinigung]]></category>
		<category><![CDATA[widerspruch]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Das Gesetz über dasVerfahren des elektronischen Entgeltnachweises, kurz ELENA, ist am 2. April 2009 in Kraft getreten und hat für Arbeitgeber, aber auch für Arbeitnehmer, zukünftig weitreichende Konsequenzen. Das Gesetz sieht vor, dass Arbeitgeber vom 1. Januar 2010 an die Entgeltdaten ihrer Beschäftigten verschlüsselt an eine zentrale Speicherstelle übertragen, wo sie zunächst unter einem Pseudonym gespeichert werden sollen. Ab 2012 soll dann der Regelbetrieb von ELENA starten, bei dem es dann möglich sein soll, die für die Bewilligung von Anträgen auf Arbeitslosengeld, Wohngeld und Bundeselterngeld erforderlichen Daten unter Einsatz von Signaturkarten der Leistungsbezieher abgerufen und papiergebundene Arbeitgeberbescheinigungen ausgedient haben solle.</p> <a href="http://www.sokolowski.org/sozialrecht/elena-ab-2010-des-arbeitgebers-neuer-liebling-2/510/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Gesetz über dasVerfahren des elektronischen Entgeltnachweises, kurz ELENA,  ist am 2. April 2009 in Kraft getreten und hat für Arbeitgeber, aber auch für Arbeitnehmer, zukünftig weitreichende Konsequenzen.<br />
<span id="more-510"></span><br />
Das Gesetz sieht vor, dass Arbeitgeber vom 1. Januar 2010 an die Entgeltdaten ihrer Beschäftigten verschlüsselt an eine zentrale Speicherstelle übertragen, wo sie zunächst unter einem Pseudonym gespeichert werden sollen.<br />
Ab 2012 soll dann der Regelbetrieb von ELENA starten, bei dem es dann möglich sein soll, die für die Bewilligung von Anträgen auf Arbeitslosengeld, Wohngeld und Bundeselterngeld erforderlichen Daten unter Einsatz von Signaturkarten der Leistungsbezieher abgerufen und papiergebundene Arbeitgeberbescheinigungen ausgedient haben solle.</p>
<p>Eine unvorstellbare Datensammlung!</p>
<p>Beim Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann <a href="http://www.bmwi.tv/co/web/video_ELENA.html?id=video_ELENA&#038;back=themenkanal_Innovation_Technologie"  target="_blank">hier</a> ein Werbevideo zu diesem Thema abgerufen werden.</p>
<p>Hiernach sollen die Arbeitgeber durch ELENA jährlich 85 Mio Euro eingesparen&#8230;</p>
<p>&#8230;ob die Änderung tatsächlich bei kleineren und mittelständigen Betrieben auf Gegenliebe stößt, ist doch eher fraglich.</p>
<p>Die Arbeitgeber sind bereits ab dem 1. Januar 2010 verpflichtet, die Entgeltdaten an ELENA zu übermitteln. Hierzu werden geprüfte Fachprogramme benötigt, oder ein Steuerberater, oder&#8230;</p>
<p>Die Mitarbeiter sind wohl darauf hinzuweisen, dass ihre Daten an ELENA weitergeleitet und dort gespeichert werden.<br />
Fragt sich, was passiert, wenn ein Arbeitnehmer der Weiterleitung und speicherung seiner Daten widerspricht.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Identifikationsnummer des Arbeitnehmers für Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung 2010</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/sozialrecht/identifikationsnummer-des-arbeitnehmer-fur-ubermittlung-der-lohnsteuerbescheinigung-2010/503/</link>
		<comments>http://www.sokolowski.org/sozialrecht/identifikationsnummer-des-arbeitnehmer-fur-ubermittlung-der-lohnsteuerbescheinigung-2010/503/#comments</comments>
		<pubDate>Sun, 22 Nov 2009 19:05:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Bundesfinanzministerium]]></category>
		<category><![CDATA[Lohnsteuerbescheinigung]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Für die Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigungen 2010 ist grundsätzlich die Identifikationsnummer des Arbeitnehmers zu verwenden.</p> <p>Grundsätzlich heisst nicht immer, oder?</p> <p>Hierzu hat das Bundesfinanzministerium am 9. November 2009 ein Rundschreiben veröffentlicht, das hier auf den Seiten des Ministeriums abgerufen werden kann.</p> <p>In dem heisst es unter anderem:</p> <p> Zur erleichterten Übernahme der steuerlichen Identifikationsnummer in das Lohnkonto kann der nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung authentifizierte Arbeitgeber die Identifikationsnummer des Arbeitnehmers für die Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung 2010 beim Bundeszentralamt für Steuern erheben (§ 41b Absatz 2 Satz 5 bis 8 EStG). Diese Anfragemöglichkeit kann voraussichtlich erst ab April 2010 zur Verfügung gestellt werden. <a href="http://www.sokolowski.org/sozialrecht/identifikationsnummer-des-arbeitnehmer-fur-ubermittlung-der-lohnsteuerbescheinigung-2010/503/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Für die Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigungen 2010 ist <strong>grundsätzlich</strong> die Identifikationsnummer des Arbeitnehmers zu verwenden.</p>
<p>Grundsätzlich heisst nicht immer, oder?<span id="more-503"></span></p>
<p>Hierzu hat das Bundesfinanzministerium am 9. November 2009 ein Rundschreiben veröffentlicht, das <a href="http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_92/DE/BMF__Startseite/Aktuelles/BMF__Schreiben/Veroffentlichungen__zu__Steuerarten/lohnsteuer/026__a,templateId=raw,property=publicationFile.pdf"  target="_blank">hier auf den Seiten des Ministeriums</a> abgerufen werden kann.</p>
<p>In dem heisst es unter anderem:</p>
<blockquote><p>
Zur erleichterten Übernahme der steuerlichen Identifikationsnummer in das Lohnkonto kann der nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung authentifizierte Arbeitgeber die Identifikationsnummer des Arbeitnehmers für die Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung 2010 beim Bundeszentralamt für Steuern erheben (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/41b.html"  target="_blank" title="&sect; 41b EStG: Abschluss des Lohnsteuerabzugs">41b Absatz 2 Satz 5 bis 8 EStG</a>). Diese Anfragemöglichkeit kann voraussichtlich erst ab April 2010 zur Verfügung gestellt werden.<br />
Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuerbescheinigungen 2010 bis zum 31. Oktober 2010 unter Angabe des lohnsteuerlichen Ordnungsmerkmals (eTIN = elektronische Transfer-Identifikations-Nummer) übermittelt und die steuerliche Identifikati­onsnummer noch nicht in das Lohnkonto übernimmt. </p>
<p align="justify">
Ab dem 1. November 2010 ist eine Verwendung der eTIN nur noch zulässig, wenn die steu­erliche Identifikationsnummer auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers nicht eingetragen ist und der Arbeitnehmer sie nicht mitgeteilt hat und wenn die Ermittlung der Identifikations­nummer des Arbeitnehmers im Rahmen der voraussichtlich ab April 2010 zur Verfügung ste­henden Anfragemöglichkeit durch den Arbeitgeber (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/41b.html"  target="_blank" title="&sect; 41b EStG: Abschluss des Lohnsteuerabzugs">41b Absatz 2 Satz 5 bis 8 EStG</a>) nicht zum Erfolg geführt hat. Des Weiteren ist ab dem 1. November 2010 eine Verwendung der eTIN noch zulässig in Fällen der bloßen Korrektur einer mit eTIN unrichtig übermittelten Lohnsteuerbescheinigung (R 41c.1 Absatz 7 Satz 2 LStR). Die erneute Übermittlung kann nur dann als Korrektur erkannt werden, wenn das vorher verwendete steuerliche (Ordnungs-) Merkmal unverändert beibehalten wird.</p>
</blockquote>
<p>Achso!</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Ab 1. Januar 2009 Lohnsteuerbescheinigung nur noch mit Zertifikat möglich</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/sozialrecht/ab-1-januar-2009-lohnsteuerbescheinigung-nur-noch-mit-elektronischen-zertifikat-moglich/375/</link>
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		<pubDate>Fri, 17 Oct 2008 07:02:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[<p align="justify">Ab dem 1. Januar 2009 ist die Übermittlung von Lohnsteuerbescheinigungen über Arbeitslöhne die in 2009 entstanden sind nur noch mit einem elektronischem Zertifikat möglich. Bei der Einführung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung wurde ein freier Zugang für die elektronische Übermittlung zugelassen, um das Verfahren so einfach wie möglich zu gestalten. Nunmehr wird eine Authentifizierung für die Datenübermittlung vorgesehen. Dies sei angeblich erforderlich, um den erhöhten Sicherheitsanforderungen und dem Stand der Technik Rechnung zu tragen.</p> <p align="justify">Lohnsteuerbescheinigungen von Arbeitslöhnen für das Kalenderjahr 2008 sind davon nicht betroffen. Unabhängig von der für die Übermittlung ausgewählten Software ist hierfür die Registrierung am ElsterOnline-Portal zwingend <a href="http://www.sokolowski.org/sozialrecht/ab-1-januar-2009-lohnsteuerbescheinigung-nur-noch-mit-elektronischen-zertifikat-moglich/375/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Ab dem 1. Januar 2009 ist die Übermittlung von Lohnsteuerbescheinigungen über Arbeitslöhne die in 2009 entstanden sind nur noch mit einem elektronischem Zertifikat möglich.<span id="more-375"></span><br />
Bei der Einführung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung wurde ein freier Zugang für die elektronische Übermittlung zugelassen, um das Verfahren so einfach wie möglich zu gestalten. Nunmehr wird eine Authentifizierung für die Datenübermittlung vorgesehen. Dies sei angeblich erforderlich, um den erhöhten Sicherheitsanforderungen und dem Stand der Technik Rechnung zu tragen.</p>
<p align="justify">Lohnsteuerbescheinigungen von Arbeitslöhnen für das Kalenderjahr 2008 sind davon nicht betroffen.<br />
Unabhängig von der für die Übermittlung ausgewählten Software ist hierfür die Registrierung am <a href="http://www.elsteronline.de" title="Elsteronline"  target="_blank">ElsterOnline-Portal</a> zwingend notwendig.
</p>
<p align="justify">Lohnbüros und kleine Unternehmen, die die Lohnabrechnung selbst vornehmen sind also gut beraten, sich schon zum Jahresende um ein für die Übermittlung zugelassenes Zertifikat zu bemühen. Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass auch nicht alle Signaturkarten unterstützt werden.</p>
<p align="justify">Meine Signaturkarte der <a href="http://www.bnotk.de" title="Bundesnotarkammer"  target="_blank">Bundesnotarkammer</a> soll zwar unterstützt werden &#8211; funktioniert hier zumindest jedoch bislang nicht; Anfrage an den Support läuft, der Support der <a href="http://www.bnotk.de" title="Bundesnotarkammer"  target="_blank">Bundesnotarkammer</a> kennt das Problem und will sich diesem annehmen&#8230;</p>
<p align="justify">Nähere Informationen zu den möglichen Sicherheitsverfahren unter ElsterOnline sind <a href="https://www.elsteronline.de/eportal/Sicherheit.tax"  target="Blank">hier auf den Seiten von Elsteronline</a> abzurufen.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Änderungen in der Lohn- und Gehaltsabrechnung zum 1.1.08</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/sonstiges/anderungen-in-der-lohn-und-gehaltsabrechnng-zum-1108/346/</link>
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		<pubDate>Tue, 01 Jan 2008 12:25:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[ALG I]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Faktor F]]></category>
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		<description><![CDATA[<p>Zum 1. Januar 2008 ergeben sich in der Lohn- und Gehaltsabrechung insbesondere folgende Änderungen:</p> Der Beitragssatz in der Arbeitslosenversicherung (ALG I) wird auf 3,3 % reduziert. Der Höchstzuschuss zur privaten Krankenversicherung beträgt monatlich ab dem 1.1.2008 250,20 € Der Höchstzuschuss zur privaten Pfelgeversicherung beträgt monatlich ab dem 1.1.2008 30,60 €. Eine Ausnahme bildet der Freistaat Sachen. Hier beträgt der Höchstzuschuss lediglich 12,60 €. Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt ab dem 1.1.2008 3.600,00 € monatlich Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt ab dem 1.1.2008 für den Westen 5.300 € monatlich und für den Osten 4.500 € monatlich. Die <a href="http://www.sokolowski.org/sonstiges/anderungen-in-der-lohn-und-gehaltsabrechnng-zum-1108/346/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Zum 1. Januar 2008 ergeben sich in der Lohn- und Gehaltsabrechung insbesondere folgende Änderungen:<span id="more-346"></span></p>
<ul>
<li> Der Beitragssatz in der Arbeitslosenversicherung (ALG I) wird auf 3,3 % reduziert.</li>
<li>Der Höchstzuschuss zur privaten Krankenversicherung beträgt monatlich ab dem 1.1.2008 250,20  €</li>
<li>Der Höchstzuschuss zur privaten Pfelgeversicherung beträgt monatlich ab dem 1.1.2008 30,60 €. Eine Ausnahme bildet der Freistaat Sachen. Hier beträgt der Höchstzuschuss lediglich 12,60  €.</li>
<li>Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt ab dem 1.1.2008 3.600,00 € monatlich</li>
<li>Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt ab dem 1.1.2008  für den Westen  5.300 € monatlich und für den Osten 4.500 € monatlich.</li>
<li>Die Formel zur Berechnung der Beitragssätze in der sogenannten Gleitzone ( 400-800 € Verdienst) wurde an die geänderten Beitragssätze angepasst. Der sogenannte Gleitzonenfaktor beträgt ab dem 1.1.2008 F=0,7732</li>
<li>Ein gesonderter Ansatz eines geldwerten Vorteils für Einsatzwechseltätigkeit bei Nutzung eines Dienstwagens ist ab dem 1. Januar 2008 nicht mehr möglich</li>
</ul>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Kopftuchverbot für hessische Beamten (umstritten) rechtmäßig</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/sonstiges/kopftuchverbot-fur-hessische-beamten-umstritten-rechtmasig/337/</link>
		<comments>http://www.sokolowski.org/sonstiges/kopftuchverbot-fur-hessische-beamten-umstritten-rechtmasig/337/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 10 Dec 2007 18:21:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Sonstiges]]></category>
		<category><![CDATA[Beamte]]></category>
		<category><![CDATA[HBG]]></category>
		<category><![CDATA[Kopftuch]]></category>
		<category><![CDATA[Verbot]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.sokolowski.org/blog/sonstiges/kopftuchverbot-fur-hessische-beamten-umstritten-rechtmasig/337/</guid>
		<description><![CDATA[<p align="justify">Der Staatsgerichtshof des Landes Hessen hatte in dem Verfahren P.St. 2016 darüber zu entscheiden, ob die Vorschriften des § 68 Abs. 2 HBG und des § 86 Abs. 3 HSchG, die es hessischen Beamten gebieten, sich &#8220;neutral&#8221; zu verhalten und aus denen u.a. das Verbot des Tragens von Kopftüchern im Dienst hergeleitet wird, rechtmäßig sind.</p> <p align="justify">&#160;</p> <p align="justify">Der Staatsgerichtshof hat die betreffenden vorschriften für rechtmäßig erachtet, wobei jedoch fünf Mitglieder des Gerichtshofes abweichende Meinungen vertreten haben.</p> <p align="justify">&#160;</p> <p align="justify">Das Gericht entschied:</p> <p align="justify">&#160;</p> <p> § 68 Abs. 2 HBG in der Fassung des Art. 1 Nr. 2 <a href="http://www.sokolowski.org/sonstiges/kopftuchverbot-fur-hessische-beamten-umstritten-rechtmasig/337/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Der Staatsgerichtshof des Landes Hessen hatte in dem Verfahren 	<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=P.St. 2016"  target="_blank" title="StGH Hessen, 10.12.2007 - P.St. 2016">P.St. 2016</a> darüber zu entscheiden, ob die Vorschriften des § 68 Abs. 2 HBG und des § 86 Abs. 3 HSchG, die es hessischen Beamten gebieten, sich<span id="more-337"></span> &#8220;neutral&#8221; zu verhalten und aus denen u.a. das Verbot des Tragens von Kopftüchern im Dienst hergeleitet wird, rechtmäßig sind.</p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<p align="justify">Der Staatsgerichtshof hat die betreffenden vorschriften für rechtmäßig erachtet, wobei jedoch fünf Mitglieder des Gerichtshofes abweichende Meinungen vertreten haben.</p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<p align="justify">Das Gericht entschied:</p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<blockquote><p> § 68 Abs. 2 HBG in der Fassung des Art. 1 Nr. 2 des Gesetzeszur Sicherung der staatlichen Neutralität vom 18. Oktober 2004(GVBl. I S. 306 und &#8211; berichtigt &#8211; GVBl. 2005 I S. 95) sowie § 86Abs. 3 HSchG in der Fassung des Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes zurSicherung  der  staatlichen  Neutralität  vom  18.  Oktober  2004(GVBl.  I S. 306 und  &#8211; berichtigt  &#8211; GVBl. 2005  I S. 95) sind mit der Verfassung des Landes Hessen vereinbar.</p></blockquote>
<p align="justify">und hat diese Entscheidung wie folgt begründet:</p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<p align="justify"> 1. Die Landesanwaltschaft ist befugt, ein Verfahren der abstrakten Normenkon-<br />
trolle nach Art. 131 Abs. 1 HV  in Verbindung mit §§ 39  f. des Gesetzes über<br />
den  Staatsgerichtshof,  kurz:  Staatsgerichtshofsgesetz  &#8211;  StGHG  -,  vor  dem<br />
Staatsgerichtshof  des  Landes  Hessen  &#8211;  StGH  &#8211;  einzuleiten  (ständige  Recht-<br />
sprechung des StGH, vgl. &#8211; grundlegend  &#8211; StGH, StAnz. 1986, 1089  [1095  f.],<br />
ferner etwa StAnz. 1994, S. 1331 [1334]). Zwar fehlt die Landesanwaltschaft in<br />
der Reihe der  in Art. 131 Abs. 2 HV ausdrücklich genannten Antragsberechtig-<br />
ten. Sie gehört aber nach Art. 130 Abs. 4 HV in Verbindung mit § 19 Abs. 2 Nr.<br />
7 StGHG zum Kreis der Antragsberechtigten. § 39 Abs. 2 StGHG gewährt  ihr<br />
für das Verfahren der abstrakten Normenkontrolle ein Anschließungs- und An-<br />
tragsrecht.  Überdies  ist  die  Antragsberechtigung  der  Landesanwaltschaft  im<br />
Verfahren der abstrakten Normenkontrolle  zwingende Folge der  ihr durch Art.<br />
130 Abs. 1 Satz 2 HV  zugewiesenen Rolle als öffentliche Klägerin  (vgl. Gün-<br />
ther, Verfassungsgerichtsbarkeit in Hessen, 2004, § 19 Rdnrn. 28, 40 und 46).</p>
<p align="justify"> 2. Die Landesanwaltschaft hat einen Antragsgrund  in zulässiger Weise darge-<br />
legt.<br />
§ 39 Abs. 1 StGHG verlangt, dass  „Bedenken“ gegen die Gültigkeit der ange-<br />
fochtenen  Norm  geäußert  werden.  Diesen  Anforderungen  genügen  die  Nor-<br />
menkontrollanträge.<br />
Zwar hat die Landesanwaltschaft zunächst ausgeführt, dass  &#8211;  isoliert betrach-<br />
tet &#8211; gegen § 68 Abs. 2 Satz 1 HBG und § 86 Abs. 3 Satz 1 HSchG keine ver-<br />
fassungsrechtlichen  Einwände  zu  erheben  seien  (Antragsschrift  vom<br />
28.04.2005, S. 3). Satz 1 beider Vorschriften spreche eine Selbstverständlich-<br />
keit aus. Bereits Art. 56 Abs. 3 Satz 2 HV verpflichte die Lehrkraft darauf, die<br />
religiösen  und  weltanschaulichen  Auffassungen  sachlich  darzulegen.  In  der<br />
mündlichen Verhandlung hat die Landesanwaltschaft aber klargestellt, dass die<br />
Normen insgesamt angefochten seien. Die Sätze 1 bekämen durch die Sätze 2<br />
ihren Gehalt und könnten daher nicht isoliert betrachtet werden. Dass es einen<br />
verfassungskonformen  Anwendungsbereich  der  Normen  gebe,  schließe  nicht<br />
eine Verfassungswidrigkeit der Vorschriften im Übrigen aus.<br />
Die Darlegung von Bedenken auch gegen die Gültigkeit der  jeweiligen Sätze 1<br />
des  §  68 Abs.  2 HBG  und  des  §  86 Abs.  3 HSchG  durch  die  Landesanwalt-<br />
schaft  findet zudem darin eine Stütze, dass die  jeweiligen Sätze 2 dieser Vor-<br />
schriften &#8211; wie auch die Sätze 3 &#8211; mit den vorhergehenden Sätzen 1 einen en-<br />
gen sachlichen Zusammenhang aufweisen. Die Sätze 2 bestimmen die Sätze 1<br />
inhaltlich. Sie beginnen mit dem Wort  „insbesondere“. Dies  legt es nahe, den<br />
Inhalt der Sätze 1 nicht ohne den Inhalt der Sätze 2 zu lesen.<br />
Auch hinsichtlich § 68 Abs. 2 Sätze 2 und 3 HBG und § 86 Abs. 3 Sätze 2 bis 4<br />
HSchG  hat  die  Landesanwaltschaft  einen  Antragsgrund  in  zulässiger Weise<br />
dargelegt.<br />
Es kann dahingestellt bleiben, ob es &#8211; entgegen der Auffassung der Landesre-<br />
gierung &#8211; zulässiges Ziel eines Normenkontrollantrags sein kann, die angefoch-<br />
tenen Normen verfassungskonform auszulegen (die Frage wird  in der Literatur<br />
kontrovers  diskutiert,  vgl.  Rozek,  in:  Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge,<br />
BVerfGG,  Bd.  2,  Losebl.,  26.  Lfg.  2007,  § 76 Rdnr.  49 m.w.N.). Denn  schon<br />
dem  konkreten Antrag  der  Landesanwaltschaft  lässt  sich wörtlich entnehmen,<br />
dass  sie die Nichtigerklärung der angefochtenen Normen als Ziel des Verfah-<br />
rens verfolgt. Damit geht die Landesanwaltschaft mit dem von ihr erklärten Ziel<br />
nicht  nur  über  die  verfassungskonforme  Auslegung,  sondern  sogar  über  die<br />
- gegenüber  der  Nichtigerklärung mildere  &#8211;  Unvereinbarerklärung  hinaus.  Der<br />
gestellte Antrag wird durch die Begründung  in  zulässiger Weise getragen. An<br />
die Darlegung der Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Normen sind<br />
zudem keine allzu hohen Anforderungen zu stellen, weil es sich bei der abstrak-<br />
ten Normenkontrolle um ein Verfahren handelt, welches der Wahrung objekti-
</p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<p align="justify">ven Rechts dient  (vgl. Pestalozza, Verfassungsprozessrecht, 3. Auflage 1991,<br />
§ 8 Rdnr. 4). Ob  die angefochtenen Normen  vorrangig  ein  &#8211;  nach Auffassung<br />
der  Landesanwaltschaft  verfassungswidriges  &#8211;  Kopftuchverbot  zum  Inhalt  ha-<br />
ben  oder  &#8211;  in  verfassungsgemäßer Weise  &#8211;  auch  darüber  hinausgehen,  kann<br />
Ergebnis  der  Norminterpretation  durch  den  Staatsgerichtshof  sein.  Denkbar<br />
sind aber auch andere  Interpretationen. Diese sind von einem Antragsteller  im<br />
abstrakten  Normenkontrollverfahren  nicht  vorweg  erschöpfend  aufzuzeigen.<br />
Davon  abgesehen  hat  die  Landesanwaltschaft  ihren  Rechtsstandpunkt  mit<br />
Schriftsatz  vom  28.  März  2007  und  in  der  mündlichen  Verhandlung  vom<br />
15. August  2007  präzisiert  und  ausgeführt,  es  könne  „neben  dem  &#8211;  zwingen-<br />
den &#8211; Anwendungsfall der Kopftuchträgerin durchaus noch andere Fälle geben“,<br />
in denen die Normen zur Anwendung kommen könnten. Letztlich hält die Lan-<br />
desanwaltschaft  die  angefochtenen  Normen  für  verfassungswidrig,  weil  diese<br />
- jedenfalls auch  &#8211; ein Verbot statuierten, ein Kopftuch  islamischer Provenienz<br />
im Dienst  zu  tragen. Diese  Auffassung wird  nachvollziehbar  dargelegt. Hinzu<br />
kommt, dass bereits  im Gesetzgebungsverfahren Zweifel an der Verfassungs-<br />
mäßigkeit  des  Gesetzentwurfs,  der  später  unverändert  verabschiedet  wurde,<br />
geäußert wurden.
</p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<p align="justify">II.<br />
Die Normenkontrollanträge sind unbegründet.<br />
Die in zulässiger Weise zur Überprüfung des Staatsgerichtshofs gestellten Vor-<br />
schriften der §§ 68 Abs. 2 HBG und 86 Abs. 3 HSchG verstoßen nicht gegen<br />
Art. 9, Art. 48 Abs. 1, Art. 134, Art. 1 sowie Art. 11 Abs. 1 HV.<br />
Art. 9 HV lautet:
</p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<blockquote><p> „Glauben, Gewissen und Überzeugung sind frei.“</p></blockquote>
<p align="justify">Art. 48 Abs. 1 HV lautet:</p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<blockquote><p> „Ungestörte und öffentliche Religionsübung und die Freiheit der Verei-<br />
nigung  zu  Religions-  und  Weltanschauungsgemeinschaften  werden<br />
gewährleistet.“</p></blockquote>
<p align="justify">Art. 134 HV lautet:</p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<blockquote><p> „Jeder, ohne Unterschied der Herkunft, der Rasse, des  religiösen Be-<br />
kenntnisses und des Geschlechts, hat Zugang zu den öffentlichen Äm-<br />
tern, wenn er die nötige Eignung und Befähigung besitzt.“</p></blockquote>
<p align="justify">Art. 1 HV lautet:</p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<blockquote><p> „Alle Menschen  sind  vor  dem  Gesetze  gleich,  ohne  Unterschied  des<br />
Geschlechts,  der  Rasse,  der  Herkunft,  der  religiösen  und  der  politi-<br />
schen Überzeugung.“</p></blockquote>
<p align="justify">Art. 11 Abs. 1 HV lautet:</p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<blockquote><p> „Jedermann hat das Recht, seine Meinung frei und öffentlich zu äußern.<br />
Dieses  Recht  darf  auch  durch  ein  Dienstverhältnis  nicht  beschränkt<br />
werden, und niemand darf ein Nachteil widerfahren, wenn er es ausübt.<br />
Nur wenn die vereinbarte Tätigkeit einer bestimmten politischen,  religi-<br />
ösen oder weltanschaulichen Richtung dienen soll, kann, falls ein Betei-<br />
ligter davon abweicht, das Dienstverhältnis gelöst werden.“</p></blockquote>
<p align="justify">1. Der Schutzbereich der genannten Grundrechte  ist  in personaler Hinsicht er-<br />
öffnet.<br />
Auch öffentliche Bedienstete (hier: Beamte und Lehrkräfte &#8211; Lehrkräfte auch im<br />
Angestelltenverhältnis) können sich  innerhalb  ihres Dienstverhältnisses grund-<br />
sätzlich auf Grundrechte berufen. Dies war zwar nach der Lehre vom besonde-<br />
ren Gewaltverhältnis bei Beamten nicht der Fall; auch galt  insofern der Geset-<br />
zesvorbehalt  nicht  (vgl.  StGH,  ESVGH  11/II,  16;  Mayer,  Deutsches  Verwal-<br />
tungsrecht, Band  I, 3. Auflage 1924, S. 101  f.). Die Vorstellung eines Raumes<br />
grundrechtsfreier Herrschaft,  die  dieser  Lehre  zu Grunde  lag,  ist aber mit der<br />
umfassenden Grundrechtsbindung aller Staatsgewalt nach Art. 26 HV bzw. Art.<br />
1 Abs. 3 GG unvereinbar. Der Gesetzesvorbehalt gilt allgemein, also auch  im<br />
„besonderen Gewaltverhältnis“  (vgl.  &#8211;  gerade  für  das Schulverhältnis  &#8211;  bereits<br />
StGH, StAnz. 1979, S. 1669  [1677]; vgl. auch <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 108, 282"  target="_blank" title="BVerfG, 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02: Kopftuch Ludin">BVerfGE 108, 282</a> <kopftuch>,<br />
was als Folge dieser Entwicklung seit <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 33, 1"  target="_blank" title="BVerfG, 14.03.1972 - 2 BvR 41/71: Strafgefangene">BVerfGE 33, 1</a> [9 f.] <strafvollzug> ange-<br />
sehen  werden  kann,  vgl.  i.E.  BVerfGE  108,  282  [294,  311  ff.],  beachte  aber<br />
auch die abw. Meinung der Richter Jentsch, Di Fabio und Mellinghoff, S. 314<br />
ff.). Die Grundrechte gelten somit grundsätzlich auch im Verhältnis des Staates<br />
zu seinen Bediensteten, das heißt  im sogenannten Sonderstatusverhältnis: „Er<br />
[der Beamte] steht zwar ‚im Staat’ und ist deshalb mit besonderen Pflichten be-<br />
lastet…,  er  ist  aber  zugleich Bürger,  der  seine Grundrechte  gegen  den Staat<br />
geltend machen kann“ (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 39, 334"  target="_blank" title="BVerfG, 22.05.1975 - 2 BvL 13/73: Extremistenbeschlu&szlig;">BVerfGE 39, 334</a>  [366]; herrschende Meinung, vgl. Lo-<br />
schelder, Grundrechte im Sonderstatus, in: Isensee/Kirchhof (Hrsg.), Handbuch<br />
des Staatsrechts, Band V, 2. Aufl. 2000, § 123 Rdnr. 7; Graf Vitzthum, Der funk-<br />
tionale Anwendungsbereich der Grundrechte,  in: Merten/Papier  (Hrsg.), Hand-<br />
buch der Grundrechte, Band II, 2006, § 48 Rdnrn. 19 u. 35; Starck, in: v. Man-<br />
goldt/Klein/Starck, GG, Bd.  1,  5. Aufl.  2005, Art.  1 Rdnr.  298;  Jarass,  in:  Ja-<br />
rass/Pieroth, GG, 9. Aufl. 2007, Vorb. vor Art. 1 Rdnr. 39).<br />
Dies bedeutet andererseits nicht, dass die Grundrechte im öffentlich-rechtlichen<br />
Dienstverhältnis  ihre Wirkung  in gleicher Weise entfalten wie außerhalb dieses<br />
speziellen Sonderstatusverhältnisses. Der Grundrechtsausübung des Beamten<br />
im Dienst können Grenzen gesetzt werden, die sich aus allgemeinen Anforde-<br />
rungen an den öffentlichen Dienst oder aus besonderen Erfordernissen des  je-<br />
weiligen  öffentlichen  Amtes  ergeben.  Für  das  Maß  der  Einschränkungen  im<br />
Sonderstatusverhältnis  gilt  das  Verhältnismäßigkeitsprinzip  (Starck,  a.a.O.,<br />
Rdnr. 299). </strafvollzug></kopftuch>
</p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<p align="justify">2. § 86 Abs. 3 Sätze 1 und 2 HSchG verstößt nicht gegen Art. 9 in Verbindung<br />
mit Art. 48 Abs. 1 HV.<br />
a) § 86 Abs. 3 Sätze 1 und 2 HSchG greift in den Schutzbereich der Grundrech-<br />
te aus Art. 9 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 HV ein.<br />
Art. 9 HV  stimmt  inhaltlich mit <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/4.html"  target="_blank" title="Art. 4 GG">Art. 4 Abs. 1 GG</a> überein  (StGH, StAnz. 1965,<br />
S. 1394 [1397] = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=ESVGH 16, 1"  target="_blank" title="StGH Hessen, 27.10.1965 - P.St. 388">ESVGH 16, 1</a> [3], und StAnz. 1968, S. 1225 [1229] = ESVGH<br />
19, 7 [10]; Löhr, Die Rechte des Menschen in der Verfassung des Landes Hes-<br />
sen  im Lichte des Grundgesetzes, 2007, S. 228  f.). Art. 9 HV gilt deshalb ge-<br />
mäß <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/142.html"  target="_blank" title="Art. 142 GG">Art. 142 GG</a> fort. Im Gegensatz zu Art. 48 HV, der &#8211; wie <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/4.html"  target="_blank" title="Art. 4 GG">Art. 4 Abs. 2 GG</a> -<br />
die äußere Religionsfreiheit regelt, behandelt Art. 9 HV primär die innere Glau-<br />
bens-, Überzeugungs- und Gewissensfreiheit. Allerdings ist Art. 9 HV nicht dar-<br />
auf beschränkt, sondern umfasst auch die Betätigung dieser (inneren) Freiheit.<br />
Damit  ist ausdrücklich das Recht anerkannt, sich zu einem  religiösen Glauben<br />
oder einer Weltanschauung zu bekennen oder nicht zu bekennen, die Überzeu-<br />
gung  anderen mitzuteilen  und  sich  ihr entsprechend  im  gesellschaftlichen  Le-<br />
ben  zu  betätigen  (vgl.  StGH,  StAnz.  1965,  S.  1394  [1398];  zu  alledem  auch<br />
Stein,  in: Zinn/Stein, Verfassung des Landes Hessen, Bd. 1, Losebl., 16. Lfg.<br />
1999, Art. 9 Anm. 1 bis 3).<br />
Art. 48 HV entspricht <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/4.html"  target="_blank" title="Art. 4 GG">Art. 4 Abs. 2 GG</a> und regelt die äußere Kultusfreiheit bzw.<br />
Bekenntnisfreiheit.  Er  schützt  die  äußere  Betätigung  der  Religion  oder  einer<br />
Weltanschauung  durch  Einzelne  oder  eine  Gemeinschaft  und  die  öffentliche<br />
Religionsausübung (vgl. Stein/Engelhardt, in: Zinn/Stein, a.a.O., Art. 48 Anm. 1<br />
u. 2).<br />
Art. 9 HV und Art. 48 HV bilden wie <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/4.html"  target="_blank" title="Art. 4 GG">Art. 4 Abs. 1 und 2 GG</a> ein umfassend zu<br />
verstehendes einheitliches Grundrecht (vgl. z.B. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 83, 341"  target="_blank" title="BVerfG, 05.02.1991 - 2 BvR 263/86: Bah&aacute;\&quot;&iacute;">BVerfGE 83, 341</a> [354]). Zu der<br />
somit  umfassend  gewährleisteten  Religions-  bzw.  Glaubens-,  Weltanschau-<br />
ungs-  und Gewissensfreiheit  gehört  auch  das  Recht  des  Einzelnen,  sein  ge-<br />
samtes Verhalten an den Lehren seines Glaubens auszurichten und seiner  in-<br />
neren Glaubensüberzeugung gemäß zu handeln. Dies betrifft nicht nur impera-<br />
tive  Glaubenssätze,  sondern  auch  solche  religiösen  Überzeugungen,  die  ein<br />
Verhalten  als  das  zur  Bewältigung  einer  Lebenslage  Richtige  bestimmen<br />
(<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 108, 282"  target="_blank" title="BVerfG, 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02: Kopftuch Ludin">BVerfGE 108, 282</a> [297] m.w.N.).<br />
Die Regelungen des § 86 Abs. 3 Sätze 1 und 2 HSchG greifen in die Überzeu-<br />
gungs- und Gewissensfreiheit des Art. 9 HV und in die öffentliche Religionsaus-<br />
übung &#8211; Bekenntnisfreiheit &#8211; des Art. 9 HV in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 HV<br />
ein (vgl. auch <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 108, 282"  target="_blank" title="BVerfG, 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02: Kopftuch Ludin">BVerfGE 108, 282</a>  [297]). Denn die Religion vermag Verhaltens-<br />
pflichten aufzuerlegen, zu deren Befolgung sich der Gläubige aufgrund seiner<br />
Überzeugung  und  seines Gewissens  verpflichtet  fühlt. Diese Verhaltenspflich-<br />
ten  können  auch  für  das  öffentliche Auftreten  des Gläubigen  gelten  und, wie<br />
etwa bestimmte Kleidungsvorschriften, äußerlich erkennbar sein.<br />
Ob auch das Tragen eines Kopftuches islamischer Provenienz in den Schutzbe-<br />
reich  des  Grundrechts  der  Glaubensfreiheit  fällt  und  vom  Verbot  des  §  86<br />
Abs. 3  Sätze  1  und  2  HSchG  umfasst  ist,  bedarf  hier  indes  keiner  Entschei-<br />
dung. Der Staatsgerichtshof entscheidet  im Rahmen einer abstrakten Normen-<br />
kontrolle  nicht  über  die  Frage, welche Kleidungsstücke, Symbole  und  andere<br />
Merkmale nach § 86 Abs. 3 HSchG  (oder § 68 Abs. 2 HBG) nicht verwendet<br />
oder  getragen werden  dürfen.  Insbesondere  prüft  er  nicht, welche Kleidungs-<br />
stücke  als  „islamisches Kopftuch“  zu  qualifizieren  sind  und  ob  und  unter wel-<br />
chen  Voraussetzungen  ein  „islamisches  Kopftuch“  objektiv  geeignet  ist,  das<br />
Vertrauen in die Neutralität der Amtsführung zu beeinträchtigen oder den Schul-<br />
und  Dienstfrieden  zu  stören.  Denn  die  konkrete  Auslegung  des  einfachen<br />
Rechts  ist  zuvörderst Aufgabe  der Behörden  und  Fachgerichte  (ebenso Bay-<br />
VerfGH, BayVBl. 2007, S. 235 [236]).<br />
Dies gilt auch dann, wenn der Gesetzgeber wie hier das Kopftuch zum Anlass<br />
seiner Neuregelung genommen hat. Für die verfassungsgerichtliche Prüfung ist<br />
es  unerheblich,  dass  der  Gesetzgeber  gerade  das  islamische  Kopftuch  zum<br />
Anlass genommen hat, überhaupt die angefochtenen Vorschriften zu erlassen.<br />
Auch wenn es sich bei dem  „Gesetz zur Sicherung der staatlichen Neutralität“<br />
um ein sogenanntes „Maßnahmegesetz“ handeln sollte, wäre dies verfassungs-<br />
rechtlich  ohne  Bedeutung.  „Maßnahmegesetze“  sind  Gesetze,  die  auf  einen<br />
konkreten  Sachverhalt  abgestellt  sind.  Sie  sind  als  solche  weder  unzulässig<br />
noch unterliegen sie einer strengeren verfassungsrechtlichen Prüfung als ande-<br />
re Gesetze (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 25, 371"  target="_blank" title="BVerfG, 07.05.1969 - 2 BvL 15/67: lex Rheinstahl">BVerfGE 25, 371</a> [396]). Bei den angegriffenen Normen handelt es<br />
sich nicht etwa um Einzelfallgesetze. Enthalten die Gesetze &#8211; wie hier &#8211; genera-<br />
lisierende Rechtssätze, gehen sie über ein &#8211; grundsätzlich nach Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/19.html"  target="_blank" title="Art. 19 GG">19 Abs. 1</a><br />
Satz 1 GG, Art. 1 HV verfassungsrechtlich unzulässiges  &#8211; Einzelfallgesetz hin-<br />
aus.<br />
b) Der Eingriff in die Grundrechte aus Art. 9 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 HV<br />
ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt.<br />
Die  „Religionsfreiheit“ des Art. 9 HV  in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 HV wird<br />
ohne besondere Schranken gewährleistet. Es gelten somit nur die sogenannten<br />
verfassungsimmanenten Schranken: „Nur kollidierende Grundrechte Dritter und<br />
andere mit Verfassungsrang ausgestattete Rechtswerte sind mit Rücksicht auf<br />
die Einheit  der Verfassung  und  die  von  ihr  geschützte  gesamte Wertordnung<br />
ausnahmsweise  imstande,  auch  uneinschränkbare  Grundrechte  in  einzelnen<br />
Beziehungen  zu begrenzen“  (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 28, 243"  target="_blank" title="BVerfG, 26.05.1970 - 1 BvR 83/69: Dienstpflichtverweigerung">BVerfGE 28, 243</a>  [261]; vgl. auch BVerfGE 108,<br />
282 [297] m.w.N.: „die Grundrechte Dritter sowie Gemeinschaftswerte von Ver-<br />
fassungsrang“). Die Einschränkung der vorbehaltlos gewährleisteten Glaubens-<br />
freiheit  bedarf  überdies  einer  hinreichend  bestimmten  gesetzlichen Grundlage<br />
(<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 108, 282"  target="_blank" title="BVerfG, 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02: Kopftuch Ludin">BVerfGE 108, 282</a>  [297]; a.A. Sondervotum zu dieser Entscheidung, BVerfGE<br />
108, 282 [322 ff.]).<br />
aa) § 86 Abs. 3 Sätze 1 und 2 HSchG ist hinreichend bestimmt. Der Gesetzge-<br />
ber hat die Vorschriften so  formuliert, dass sie den  rechtsstaatlichen Anforde-<br />
rungen entsprechen. Sie sind hinreichend klar und justiziabel.<br />
Die  Verwendung  interpretationsbedürftiger  unbestimmter  Rechtsbegriffe  be-<br />
gegnet  insoweit keinen Bedenken. Denkbare Alternative wäre gewesen,  in der<br />
gesetzlichen Bestimmung bestimmte Kleidungsstücke, Symbole oder Merkma-<br />
le, die verboten werden sollen, beispielhaft oder abschließend aufzulisten. Dies<br />
ist  jedoch  verfassungsrechtlich  nicht  zwingend  geboten  (ebenso  BayVerfGH,<br />
BayVBl. 2007, S. 235 [237]). Dem Gesetzgeber steht es im Rahmen seiner vom<br />
Staatsgerichtshof  zu  akzeptierenden  Einschätzungsprärogative  grundsätzlich<br />
frei,  bei  der Normgestaltung  auch  unbestimmte Rechtsbegriffe  zu  verwenden<br />
und somit den Behörden und Gerichten  Interpretationsspielräume zu eröffnen.<br />
Die rechtsstaatlichen Grenzen hat der Gesetzgeber vorliegend beachtet.<br />
bb) Wie bereits ausgeführt (B II. 1.), ist die Lehrkraft, die politisch, religiös oder<br />
weltanschaulich geprägte Merkmale trägt, gegenüber ihrem Dienstherrn grund-<br />
rechtsberechtigt.  Ihre  Grundrechtsausübung  unterliegt  aber  Grenzen.  Diese<br />
Grenzen  bilden  widerstreitende  Grundrechte  Dritter  und  sonstige  Gemein-<br />
schaftsgüter von Verfassungsrang. Sie vermögen  in der gebotenen Verhältnis-<br />
mäßigkeitsabwägung den durch § 86 Abs. 3 HSchG erfolgenden Eingriff  in die<br />
Grundrechte der Lehrkraft zu rechtfertigen.<br />
Zu den kollidierenden Grundrechten Dritter und Gemeinschaftswerten von Ver-<br />
fassungsrang  gehören:  die  negative  Glaubensfreiheit  der  Schüler  und  Eltern<br />
aus Art. 9 HV  &#8211; nachfolgend  (1); der Grundsatz der politischen,  religiösen und<br />
weltanschaulichen Neutralität des Staates (vgl. Art. 50 Abs. 2 HV), der von den<br />
Beamten  und  sonstigen  öffentlichen  Bediensteten  zu  beachten  ist;  das  Tole-<br />
ranzgebot  und  Beeinflussungsverbot  (2);  das  Erziehungsrecht  der  Eltern  aus<br />
Art. 55, Art. 56 Abs. 6 u. Abs. 7 Satz 2 HV, insbesondere ihr Recht, die Kinder<br />
religiös  zu  erziehen  (3);  der  staatliche  Bildungs-  und  Erziehungsauftrag,  der<br />
sich an den oben genannten Grundsätzen orientieren muss, Art. 56 Abs. 3 Satz<br />
2 HV, Art. 56 Abs. 7 Satz 2 HV  (4), und ein geordneter Schulbetrieb, zu dem<br />
auch die Sicherstellung des Schulfriedens gehört, vgl. Art. 56 Abs. 1 HV (5).<br />
(1) Die  negative Glaubensfreiheit  der Schüler  und  der Eltern  (vgl.  dazu OVG<br />
Bremen,  NVwZ-RR  2006,  S.  402  [404];  Hufen,  Der  Regelungsspielraum  des<br />
Landesgesetzgebers  im  „Kopftuchstreit“,  NVwZ  2004,  S.  575  [576])  folgt  aus<br />
Art. 9 HV.<br />
Art. 9 HV schützt wie <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/4.html"  target="_blank" title="Art. 4 GG">Art. 4 Abs. 1 GG</a> nicht nur die positive, sondern auch die<br />
negative Glaubensfreiheit (zu <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/4.html"  target="_blank" title="Art. 4 GG">Art. 4 Abs. 1 GG</a> z.B. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 41, 29"  target="_blank" title="BVerfG, 17.12.1975 - 1 BvR 63/68: Simultanschule">BVerfGE 41, 29</a> [49]). Dies<br />
bedeutet, auch die Freiheit, eine Religion oder eine Weltanschauung abzuleh-<br />
nen, wird grundrechtlich geschützt. Dies umfasst auch die Ablehnung religiöser<br />
Symbole (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 93, 1"  target="_blank" title="BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91: Kruzifix">BVerfGE 93, 1</a> [15 f.]). Die negative Glaubensfreiheit wird beeinträch-<br />
tigt  durch  „eine  vom  Staat  geschaffene  Lage,  in  der  der  Einzelne  ohne  Aus-<br />
weichmöglichkeiten  dem  Einfluss  eines  bestimmten  Glaubens,  den  Handlun-<br />
gen, in denen sich dieser manifestiert, und den Symbolen, in denen er sich dar-<br />
stellt, ausgesetzt wird“  (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 93, 1"  target="_blank" title="BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91: Kruzifix">BVerfGE 93, 1</a>  [16]; dazu v.a. auch <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 108, 282"  target="_blank" title="BVerfG, 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02: Kopftuch Ludin">BVerfGE 108, 282</a><br />
[306], und OVG Bremen, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NVwZ-RR 2006, S. 402"  target="_blank" title="OVG Bremen, 26.08.2005 - 2 B 158/05">NVwZ-RR 2006, S. 402</a> [403]).<br />
Dem kann nicht entgegengehalten werden, die Verwendung von Merkmalen im<br />
Sinne der angefochtenen Vorschriften sei  &#8211;  im Unterschied etwa zum staatlich<br />
angeordneten Kruzifix  im Klassenzimmer  &#8211; Ausdruck  einer  individuellen Glau-<br />
benshandlung, die dem Staat nicht zugerechnet werden könne  (so aber Sack-<br />
sofsky, Die Kopftuch-Entscheidung  &#8211;  von  der  religiösen  zur  föderalen Vielfalt,<br />
NJW 2003, S. 3297 [3299]; Gasser, Kopftuch und Kruzifix in der Schule &#8211; Zwei<br />
Seiten einer Medaille,  in: Festschrift  für F. von Zezschwitz, 2005, S. 68  [76  f.];<br />
vgl. auch BVerfGE 108. 282 [305 f.]; a.A. Hufen, a.a.O., S. 575 f., Kästner, An-<br />
merkung, JZ 2003, S. 1178  [1179]; Müller-Volbehr, Die Religionsfreiheit  in der<br />
neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, in: Festschrift für W.<br />
Frotscher, 2007, S. 285 [297]).<br />
Allerdings  wäre  es  fernliegend  anzunehmen,  der  Staat  bekenne  sich  zu  den<br />
politischen oder  religiösen Aussagen, die mit dem  jeweiligen Merkmal verbun-<br />
den werden, wenn  er die Verwendung  dieser Merkmale  zuließe.  Indes würde<br />
ihm  dann  aber  jedenfalls  die Duldung  eines  religiösen  bzw.  politischen  Sym-<br />
bols, dem unter Umständen starke Ausdruckskraft zukommt, zuzurechnen sein.<br />
Diese Duldung beeinträchtigt die negative Glaubensfreiheit zumindest mittelbar.<br />
Vor allem aber  treten die Lehrkräfte  im Unterricht nicht als Privatpersonen auf.<br />
Soweit sie in Ausübung ihres Amtes bzw. Berufes &#8211; bürgergerichtet &#8211; tätig wer-<br />
den,  handelt  der  Staat  durch  sie  (BayVerfGH,  BayVBl.  2007,  S.  235  [237];<br />
ebenso Hufen, a.a.O., S. 238 m.w.N. in Fn. 14).<br />
(2)  In die Abwägung mit dem Grundrecht auf Glaubensfreiheit  sind mit einzu-<br />
stellen der Grundsatz der politischen, religiösen und weltanschaulichen Neutra-<br />
lität des Staates (vgl. Art. 50 Abs. 2 HV), der von den Beamten und sonstigen<br />
öffentlichen Bediensteten zu beachten ist; ferner das Toleranzgebot und Beein-<br />
flussungsverbot  (dazu  insbes. BVerwGE  121,  140  [146]; BayVerfGH, BayVBl.<br />
2007, S. 235 [237]; OVG Bremen, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NVwZ-RR 2006, S. 402"  target="_blank" title="OVG Bremen, 26.08.2005 - 2 B 158/05">NVwZ-RR 2006, S. 402</a> [404]).<br />
Die Neutralitätspflicht des Staates  ist als solche allgemein anerkannt. Sie  folgt<br />
in erster Linie aus den Grundrechten. Das Gebot politischer Neutralität folgt zu-<br />
dem aus dem Demokratieprinzip, denn die Minderheit soll ohne staatliche Be-<br />
einflussung die Chance erhalten, zur Mehrheit zu werden (vgl. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 44, 125"  target="_blank" title="BVerfG, 02.03.1977 - 2 BvE 1/76: &Ouml;ffentlichkeitsarbeit">BVerfGE 44, 125</a><br />
[145  f.]).  Insbesondere  in  Fragen  des  religiösen  oder  weltanschaulichen  Be-<br />
kenntnisses hat sich der Staat neutral zu verhalten (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 93, 1"  target="_blank" title="BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91: Kruzifix">BVerfGE 93, 1</a> [16 f.]; 105,<br />
279 [294]; 108, 282 [299 f.]). Art. 50 Abs. 2 HV gebietet Kirchen, Religions- und<br />
Weltanschauungsgemeinschaften auf der einen und dem Staat auf der anderen<br />
Seite, sich nicht gegenseitig in die Belange des jeweils anderen einzumischen.<br />
Dies bedeutet keine laizistische Trennung von Kirche und Staat. Bestrebungen,<br />
das Prinzip des Laizismus in die Hessische Verfassung hineinzuschreiben, sind<br />
während  der  konstitutionellen  Beratungen  abgelehnt  worden  (vgl.<br />
Stein/Engelhardt,  in: Zinn/Stein, a.a.O., Art. 50 Anm. 1). Zudem belegen zahl-<br />
reiche  Verfassungsbestimmungen  einen  Bezug  von  staatlichen  und  religiös-<br />
weltanschaulichen Belangen: Art. 51, 52 und 57 HV  (vgl. auch die Sonn- und<br />
Feiertagsschutzvorschriften  des  einfachen  Landesrechts). Die Hessische Ver-<br />
fassung  macht  ein  Zusammenwirken  von  Staat  und  Religion(en)  notwendig,<br />
welches von wechselseitiger Toleranz getragen sein muss.<br />
Duldete der Staat  in den Schulen das Tragen oder Verwenden von Kleidungs-<br />
stücken,  Symbolen  oder  anderen Merkmalen,  die  objektiv  geeignet  sind,  das<br />
Vertrauen  in die Neutralität der Amtsführung der Lehrkräfte zu beeinträchtigen<br />
oder den politischen,  religiösen oder weltanschaulichen Frieden zu gefährden,<br />
wäre  eine  Verletzung  der  staatlichen  Neutralitätspflicht  und  des  Beeinflus-<br />
sungsverbots zu besorgen. Eine solche Duldung wäre nicht „neutral“. Denn  in-<br />
dem  der  Staat  duldete,  dass  seine  Lehrkräfte  ihre Glaubens-,  weltanschauli-<br />
chen oder politischen Überzeugungen ohne Einschränkungen offen zur Schau<br />
stellen dürften, würden die Schüler  religiös, weltanschaulich oder politisch be-<br />
einflusst  (vgl.  BVerwGE  116,  359  [362]).  Da  die  Lehrkräfte  naturgemäß  eine<br />
starke  erzieherische Wirkung  auf  die  Schüler  ausüben,  würden  diese  sogar<br />
stärker  beeinflusst  als  etwa  durch  ein  Kruzifix  an  der Wand,  das  „irgend  je-<br />
mand“ &#8211; für die Schüler nicht personifizierbar &#8211; dorthin gehängt hat.<br />
§ 86 Abs. 3 HSchG enthält kein generelles Verbot,  im Dienst Kleidungsstücke,<br />
Symbole oder andere Merkmale zu tragen oder zu verwenden, denen eine poli-<br />
tische,  religiöse oder weltanschauliche Bedeutung  zukommt. Dies  ist  vielmehr<br />
nur  dann  der  Fall,  wenn  durch  das  Tragen  oder  die  Verwendung  des  Klei-<br />
dungsstückes, Symbols  oder  anderen Merkmals  bei  einer  objektiven Betrach-<br />
tungsweise das Vertrauen  in die Neutralität der Amtsführung des betreffenden<br />
Bediensteten beeinträchtigt sein oder der Schulfrieden gefährdet werden kann.<br />
Dass  nicht  ein  generelles  Verbot  gilt,  betrifft  insbesondere  Kleidungsstücke,<br />
Symbole  oder  andere  Merkmale,  denen  eine  religiöse  Bedeutung  zukommt.<br />
Denn der Hessischen Verfassung liegt, wie bereits ausgeführt, nicht das laizisti-<br />
sche Modell einer strikten Trennung von Staat und Kirche zu Grunde. Den öf-<br />
fentlichen Bediensteten ist deshalb nicht von vornherein verwehrt, sich auch im<br />
Dienst religiös zu betätigen. Allerdings müssen sie hierbei die Grenzen beach-<br />
ten,  die  ihnen  der  Gesetzgeber  in  Ausführung  der  verfassungsimmanenten<br />
Schranken setzt, denen das Grundrecht der Religionsfreiheit unterliegt.<br />
(3)  Das  Grundrecht  der  Lehrkräfte,  ihre  religiösen  oder  weltanschaulichen<br />
Überzeugungen nach außen sichtbar zu zeigen,  ist  ferner abzuwägen mit dem<br />
Erziehungsrecht der Eltern  (Art. 55 u. 56 Abs. 6 u. Abs. 7 Satz 2 HV),  insbe-<br />
sondere dem Recht der Eltern,  ihre Kinder religiös oder nicht religiös zu erzie-<br />
hen  (vgl. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 41, 29"  target="_blank" title="BVerfG, 17.12.1975 - 1 BvR 63/68: Simultanschule">BVerfGE 41, 29</a>  [48  f.]; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 108, 282"  target="_blank" title="BVerfG, 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02: Kopftuch Ludin">108, 282</a>  [303]; Hufen, a.a.O., S. 577: Recht<br />
der Eltern, die Kinder vor einseitiger Indoktrination zu bewahren).<br />
Die Erziehung der Jugend ist Recht und Pflicht der Eltern (vgl. Art. 55 HV). Dies<br />
hat der Staat bei der Regelung des Schulwesens zu berücksichtigen. Insbeson-<br />
dere muss das Gesetz Vorkehrungen dagegen  treffen, dass  in der Schule die<br />
religiösen und weltanschaulichen Grundsätze verletzt werden, nach denen die<br />
Erziehungsberechtigten ihre Kinder erzogen haben wollen (Art. 56 Abs. 7 HV).<br />
(4)  In  der Abwägung mit  zu  berücksichtigen  ist  auch  der  staatliche Bildungs-<br />
und Erziehungsauftrag, der sich an den oben genannten Grundsätzen orientie-<br />
ren muss, Art. 56 Abs. 3 Satz 2 HV, Art. 56 Abs. 7 Satz 2 HV  (vgl. BVerfGE<br />
108, 282 [303]; BayVerfGH, BayVBl. 2007, S. 235 [238]; OVG Bremen, NVwZ-<br />
RR 2006, S. 402 [404]; Hufen, a.a.O., S. 577).<br />
Bei der Ausgestaltung der öffentlichen Schulen ist der Gesetzgeber an die Vor-<br />
gaben der Verfassung gebunden (Art. 55 ff. HV). Art. 56 Abs. 2 HV schreibt die<br />
Gemeinschaftsschule vor. Dies bedeutet, dass Kinder aller religiösen Bekennt-<br />
nisse  und Weltanschauungen  gemeinsam  unterrichtet  (erzogen)  werden.  Die<br />
Lehrkraft hat  in  jedem Fach auf die  religiösen und weltanschaulichen Empfin-<br />
dungen aller Schüler Rücksicht zu nehmen und die religiösen und weltanschau-<br />
lichen Auffassungen sachlich darzulegen  (Art. 56 Abs. 3 Satz 2 HV). Alle Be-<br />
stimmungen der Hessischen Verfassung zum staatlichen Bildungs- und Erzie-<br />
hungsauftrag machen  deutlich,  dass  der  Staat  zur  politischen  und  religiösen<br />
Toleranz,  zur  Rücksichtnahme  auf  alle  Religionsbekenntnisse  und  Weltan-<br />
schauungen der Schülerinnen und Schüler verpflichtet  ist. Das Verhalten einer<br />
Lehrkraft, welches durch äußere Merkmale eine bestimmte politische oder reli-<br />
giöse Anschauung offen, eventuell gar werbend, besonders herausstellt, wider-<br />
spricht dem staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag.<br />
(5)  In  die Abwägung  der widerstreitenden Grundrechte  und Verfassungsgüter<br />
ist schließlich das Erfordernis eines geordneten Schulbetriebes einzustellen, zu<br />
dem auch die Sicherstellung des Schulfriedens (vgl. Art. 56 Abs. 1 HV ) gehört<br />
(vgl.  BVerfGE  108,  282  [303];  ausführlich  OVG  Bremen,  NVwZ-RR  2006,<br />
S. 402 [403 f.]; über einen konkreten Fall der Störung des Schulfriedens berich-<br />
tet  Bader,  Gleichbehandlung  von  Kopftuch  und  Nonnenhabit,  NVwZ  2006,<br />
S. 1333).<br />
cc) Die als Schranken  in Betracht kommenden Grundrechte Dritter und sonsti-<br />
gen Verfassungsgüter stehen der (positiven) Glaubensfreiheit in einer multipola-<br />
ren Konfliktsituation gegenüber. Verfassungsrechtliches Gebot ist es in solchen<br />
Fällen,  praktische  Konkordanz  herzustellen.  Dies  bedeutet,  die  individuellen<br />
Rechtspositionen  und  objektiv-rechtlichen Gewährleistungen  dürfen  nicht  vor-<br />
schnell zu Lasten des  jeweils anderen geopfert werden, sondern müssen ein-<br />
ander so zugeordnet werden, dass  jedes von  ihnen möglichst Wirksamkeit be-<br />
hält  (vgl.  Hesse,  Grundzüge  des  Verfassungsrechts  der  Bundesrepublik<br />
Deutschland, 20. Aufl. 1999, Rdnr. 72). Die einander widerstreitenden Grund-<br />
rechtspositionen und Verfassungsgüter sind durch Abwägung  in einen verhält-<br />
nismäßigen  Ausgleich  zu  bringen.  Dabei  ist  die  besondere  Situation  in  der<br />
Schule  zu  berücksichtigen.  Dem  Gesetzgeber  steht  insofern  eine  Einschät-<br />
zungsprärogative  und  ein  Gestaltungsermessen  zu  (vgl.  BVerfGE  108,  282<br />
[302]).  Dies  ist  letztlich  auch  von  den  Verfassungsgerichten  zu  akzeptieren.<br />
Insbesondere darf der Gesetzgeber  im Rahmen der Verhältnismäßigkeit auch<br />
bereits auf abstrakte Gefahren  für die  im Schulbereich zu schützenden Grund-<br />
rechte  und  Verfassungsgüter  durch  gesetzliche  Verbote  reagieren.  Er  muss<br />
insoweit  also  grundsätzlich  nicht  erst  konkrete Gefahren  für  Schutzgüter  und<br />
individuelle  Rechte  abwarten,  sondern  darf  bereits  bloße Möglichkeiten  einer<br />
Gefährdung  oder  eines  Konflikts  als  Anlass  für  sein  Handeln  nehmen  (vgl.<br />
<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 108, 282"  target="_blank" title="BVerfG, 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02: Kopftuch Ludin">BVerfGE 108, 282</a> [303]).<br />
Das  Bundesverfassungsgericht  überlässt  es  dem  für  das  Schulwesen  jeweils<br />
zuständigen  Landesgesetzgeber,  auf  die  oben  beschriebenen  abstrakten Ge-<br />
fahren  &#8211;  in der Schule  &#8211; zu  reagieren oder nicht.  Ihm stehe es  frei, die bislang<br />
fehlende  gesetzliche  Grundlage  zu  schaffen,  etwa  indem  er  im  Rahmen  der<br />
verfassungsrechtlichen Vorgaben  das  zulässige Maß  religiöser Bezüge  in  der<br />
Schule neu bestimme. Werde er insoweit tätig, habe er dabei der Glaubensfrei-<br />
heit der Lehrer wie auch der betroffenen Schüler, dem Erziehungsrecht der El-<br />
tern  sowie  der  Pflicht  des  Staates  zu  weltanschaulich-religiöser  Neutralität  in<br />
angemessener Weise Rechnung zu tragen (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 108, 282"  target="_blank" title="BVerfG, 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02: Kopftuch Ludin">BVerfGE 108, 282</a> [302 f., 309]).<br />
Der  Gesetzgeber  des  Landes  Hessen  hat  sich  im  Rahmen  seiner  Einschät-<br />
zungsprärogative  und  seines  Gestaltungsermessens  dafür  entschieden,  den<br />
oben  im Einzelnen beschriebenen Grundrechten Dritter und sonstigen Verfas-<br />
sungsgütern Vorrang  vor  der  (positiven) Glaubensfreiheit  der  jeweiligen  Lehr-<br />
kraft zu geben.<br />
Die Entscheidung des Gesetzgebers, die nach außen sichtbare und durch ent-<br />
sprechende Kleidung, Symbole oder Merkmale  gelebte  individuelle Glaubens-<br />
freiheit einzelner Lehrkräfte durch das Verbot, bestimmte Erkennungsmerkmale<br />
zu  verwenden,  hinter  die  negative Glaubensfreiheit  der Schüler  und  die  oben<br />
genannten Verfassungsgüter  teilweise zurücktreten zu  lassen,  ist verfassungs-<br />
rechtlich  nicht  zu  beanstanden  (vgl.  auch  BVerwGE  121,  141  [148  ff.];  Bay-<br />
VerfGH, BayVBl. 2007, S. 235  [237  ff.]; OVG Bremen, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NVwZ-RR 2006, S. 402"  target="_blank" title="OVG Bremen, 26.08.2005 - 2 B 158/05">NVwZ-RR 2006, S. 402</a><br />
[405]).<br />
§ 86 Abs. 3 Sätze 1 und 2 HSchG ist zweifellos geeignet, den vorbezeichneten<br />
Gefahren zu begegnen.<br />
Die Vorschrift erweist  sich auch als erforderlich, denn  im Vergleich mit einem<br />
generellen Verbot sind eindeutig mildere, eindeutig gleich geeignete Mittel nicht<br />
ersichtlich. Dass die Norm  nicht  nach  verschiedenen Altersstufen  der Schüle-<br />
rinnen und Schüler oder  verschiedenen Schulformen  (Grundschule, Gymnasi-<br />
um usw.) differenziert, steht  ihrer Erforderlichkeit nicht entgegen. Der Gesetz-<br />
geber  ist berechtigt,  in der Weise zu generalisieren,  typisieren und pauschalie-<br />
ren, dass an Regelfälle des Sachbereichs angeknüpft wird und dabei etwaige<br />
Besonderheiten  von Einzelfällen  außer Betracht bleiben  (BayVerfGH, BayVBl.<br />
2007, S.  235  [238]). Davon  abgesehen wäre  eine  entsprechende  gesetzliche<br />
Differenzierung praktisch kaum umsetzbar. Dies würde eine Reihe von Einzel-<br />
fragen  aufwerfen,  die  der Gesetzgeber  im  Voraus  weder  erkennen  noch  ab-<br />
schließend  regeln  könnte. Schließlich war  der Gesetzgeber  verfassungsrecht-<br />
lich  auch  nicht  verpflichtet,  eine Widerspruchslösung  zu  schaffen.  Dies  wäre<br />
eine Regelung, die ein Verbot des Tragens bestimmter Merkmale durch Lehr-<br />
kräfte erst dann ermöglichen würde, wenn betroffene Eltern oder Schüler wider-<br />
sprechen  würden.  Die  vorbezeichneten  Grundrechte  und  Verfassungsgüter,<br />
insbesondere das gesetzgeberische Ziel, die staatliche Neutralität zu schützen,<br />
rechtfertigen es, das Tragen bestimmter Merkmale unabhängig davon zu unter-<br />
sagen, ob einzelne Schüler oder Eltern eine Verletzung ihrer subjektiven Rech-<br />
te geltend machen. Der Gesetzgeber darf insoweit auch grundrechtseinschrän-<br />
kende Regelungen zur Wahrung der objektiven Werteordnung der Verfassung<br />
treffen. Zu berücksichtigen  ist, dass § 86 Abs. 3 Satz 2 HSchG den gesetzes-<br />
vollziehenden  Behörden möglicherweise  einen  Vollzugsspielraum  belässt.  So<br />
erscheint beispielsweise die Auslegung vertretbar, dass das Tragen oder Ver-<br />
wenden  bestimmter Kleidungsstücke, Symbole  oder  anderer Merkmale  nur  in<br />
Fällen des Außenkontakts mit Schülern, also  insbesondere  im Unterricht, nicht<br />
aber zum Beispiel  im Lehrerzimmer etwa während der Lehrerkonferenzen, un-<br />
tersagt wird. All dies zu prüfen,  ist zunächst Aufgabe der gesetzesanwenden-<br />
den Behörden und der gegen den Gesetzesvollzug angerufenen Fachgerichte.<br />
§ 86 Abs.  3 HSchG  erweist  sich  auch  als  verhältnismäßig  im  engeren Sinne.<br />
Denn  der  einzelnen  Lehrkraft  ist  es  nicht  verwehrt,  ihren  Glauben  oder  ihre<br />
weltanschauliche  Überzeugung  zu  haben.  Sie  wird  zum  Schutze  der  Grund-<br />
rechte Dritter und überragender Gemeinschaftsgüter aber gehindert, ihre Über-<br />
zeugung  in der Schule uneingeschränkt nach außen zu dokumentieren. Diese<br />
Grundrechtsbeeinträchtigung  ist  gerade  für  den  hochsensiblen  Bereich  der<br />
Schule hinnehmbar und angemessen.<br />
c) § 86 Abs. 3 Sätze 1 und 2 HSchG verstößt nicht gegen das durch Art. 134<br />
HV gewährte Recht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern.<br />
aa)  In  den  Schutzbereich  der  Verfassungsnorm  wird  durch  die  angefochtene<br />
Norm eingegriffen, denn das durch entsprechende Bekleidung, äußerlich sicht-<br />
bare Symbole und sonstige Merkmale offenbarte Bekenntnis zu einer Religion<br />
oder Weltanschauung  könnte  einen objektiven Eignungsmangel  im Sinne  des<br />
Art. 134 HV darstellen.<br />
bb) Für die verfassungsrechtliche Rechtfertigung gilt das bereits zu Art. 9, Art.<br />
48 HV Ausgeführte. Wenn es verfassungsgemäß ist, dass Lehrer aufgrund ge-<br />
setzlicher Vorschriften  bestimmte Bekleidungsstücke, Symbole  usw.  nicht  tra-<br />
gen  oder  verwenden  dürfen,  kann  in  der Weigerung,  diesem Gebot  Folge  zu<br />
leisten, in verfassungsrechtlich zulässiger Weise ein objektiver Eignungsmangel<br />
gesehen werden.<br />
Im  Übrigen  überlässt  das  Gesetz  die  Entscheidung,  ob  ein  Eignungsmangel<br />
vorliegt  und  welche  Konsequenzen  er  hätte,  den  zuständigen  Behörden  und<br />
Fachgerichten,  die  jeweils  die  besonderen Umstände  des  Einzelfalles  zu  be-<br />
rücksichtigen haben. § 86 Abs. 3 HSchG regelt gerade nicht die Konsequenzen<br />
eines Verstoßes gegen Satz 2 und auch nicht die Konsequenzen eines befürch-<br />
teten Verstoßes von Bewerbern für den öffentlichen Dienst.<br />
d) § 86 Abs. 3 Sätze 1 und 2 HSchG verstößt nicht gegen das Verbot der Dis-<br />
kriminierung von Frauen (Art. 1 HV).<br />
Eine  unmittelbare  Diskriminierung  scheidet  aus,  weil  die  angefochtene  Norm<br />
nicht zwischen den unterschiedlichen Geschlechtern unterscheidet.<br />
Ob Art.  1 HV  auch  ein Verbot mittelbarer Diskriminierung  enthält,  bedarf  hier<br />
keiner Entscheidung durch den Staatsgerichtshof. Denn die angefochtenen Vor-<br />
schriften führen nicht zu einer mittelbaren Diskriminierung von Frauen.<br />
Es  gibt  religiöse  oder  weltanschauliche  Kleidungsstücke,  Symbole  usw.,  die<br />
jedenfalls auch &#8211; oder nur &#8211; von Männern getragen werden (z.B. die Tracht der<br />
Taliban, rote Bhagwan-Kleidung, religiöser Schmuck, Barttracht orthodoxer Ju-<br />
den usw.; vgl. Hufen, a.a.O., S. 577). Die angefochtene Norm  ist nicht auf den<br />
Anwendungsbereich  spezifisch  weiblicher  Kleidungsstücke,  Symbole  oder<br />
sonstiger Merkmale beschränkt (vgl. Hufen, a.a.O., S. 577).<br />
Davon abgesehen kann es dem Gesetzgeber nicht verwehrt sein, Bestimmun-<br />
gen zu treffen, die darauf abzielen, Gefahren abzuwehren, die durch ein spezi-<br />
fisch  weibliches  (umgekehrt  auch  männliches)  Verhalten  begründet  werden.<br />
Dies ist beim Tragen spezifisch weiblicher Kleidungsstücke (z.B. dem Kopftuch)<br />
ebenso der Fall wie beim Verwenden von politischen Erkennnungsmerkmalen<br />
mit spezifisch weiblichen Aussagen (z.B. eine Plakette mit der Aufschrift „Mein<br />
Bauch gehört mir“).<br />
e) § 86 Abs. 3 Sätze 1 und 2 HSchG verletzt nicht die Meinungsfreiheit des Art.<br />
11 Abs. 1 HV.<br />
aa)  Die  angefochtene  gesetzliche  Regelung  greift  in  den  Schutzbereich  des<br />
Art. 11 Abs. 1 HV ein, der nicht nur politische, sondern auch religiöse oder welt-<br />
anschauliche Meinungen und deren Kundgabe schützt.<br />
bb) Eingeschränkt wird Art. 11 HV durch Art. 17 HV  (Gefährdung des  verfas-<br />
sungsmäßigen  Zustands,  das  heißt  die  freiheitliche  demokratische Grundord-<br />
nung; vgl. Hinkel, Verfassung des Landes Hessen, 1999, Erl. 3 zu Art. 17) und<br />
Art. 18 HV  (Jugendschutz).  Im Unterschied zur Glaubensfreiheit wird die Mei-<br />
nungsfreiheit  auch  schon  durch  den Verfassungstext  selbst  nicht  vorbehaltlos<br />
gewährleistet.<br />
Für  die Verhältnismäßigkeitsprüfung  gilt  das  zur Glaubensfreiheit Ausgeführte<br />
entsprechend (oben B II. 2. b) bb) u. cc)).<br />
f) Eine Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs 1 HV und<br />
des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3<br />
HV scheidet schon deshalb aus, weil diese Grundrechte gegenüber dem Schutz<br />
der Glaubensfreiheit  und  der Meinungsfreiheit  subsidiär  sind  (vgl.  Jarass,  in:<br />
Jarass/Pieroth, a.a.O., Art. 4 Rdnr. 6a).<br />
Im  Übrigen  und  bezüglich  politischer  Erkennungsmerkmale  ist  zu  bedenken,<br />
dass die allgemeine Handlungsfreiheit und das allgemeine Persönlichkeitsrecht<br />
den Schranken der Rechte anderer und der verfassungsmäßigen Ordnung un-<br />
terliegen.  Im Ergebnis  gilt  zur  verfassungsrechtlichen Rechtfertigung  des Ein-<br />
griffs das oben (B II. 2. b)) zur Glaubensfreiheit Ausgeführte entsprechend.
</p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<p align="justify">3. § 86 Abs. 3 Satz 3 HSchG verstößt nicht gegen das Bestimmtheitsgebot, den<br />
Gleichheitssatz  des Art.  1 HV  und  den  verfassungsrechtlichen Grundsatz  der<br />
religiösen und weltanschaulichen Neutralität des Staates (vgl. oben B II. 2. b)).<br />
Die Vorschrift kann dahingehend verfassungskonform ausgelegt werden, dass<br />
sie hinreichend bestimmt ist und den christlichen Glauben wie die Christen nicht<br />
privilegiert  (vgl.  BVerwGE  121,  240  [151]). Dies  zeigt  sich  schon  darin,  dass<br />
auch  christliche  Kleidungsstücke,  Symbole  usw.  grundsätzlich  in  den Anwen-<br />
dungsbereich des § 86 Abs. 3 Satz 2 HSchG  fallen und verboten sein können<br />
(Stichworte:  christlicher  Fundamentalismus,  große  auffällige  Kreuze,  die  als<br />
Schmuck getragen werden usw.). Ob und inwieweit unauffällige Merkmale, wie<br />
zum Beispiel als Schmuckstück getragene Kreuze, Halbmonde und Ähnliches,<br />
zugelassen sind, bleibt der Entscheidung der Behörden und Fachgerichte vor-<br />
behalten.<br />
Der hier verwendete Begriff des „Christlichen“ ist im Sinne des Beschlusses des<br />
Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 1975 (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 41, 29"  target="_blank" title="BVerfG, 17.12.1975 - 1 BvR 63/68: Simultanschule">BVerfGE 41, 29</a> [52]; vgl.<br />
auch  BVerfGE  41,  65  [84  f.])  auszulegen:  Er  bezeichnet  &#8211;  ungeachtet  seiner<br />
Herkunft  aus  dem  religiösen  Bereich  &#8211;  eine  von Glaubensinhalten  losgelöste,<br />
aus der Tradition der christlich-abendländischen Kultur hervorgegangene Wer-<br />
tewelt, die erkennbar auch dem Grundgesetz zu Grunde  liegt und unabhängig<br />
von  ihrer  religiösen Fundierung Geltung beansprucht  (vgl. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerwGE 121, 140"  target="_blank" title="BVerwG, 24.06.2004 - 2 C 45.03: Kopftuch f&uuml;r Lehrerinnen in Baden-W&uuml;rttemberg nicht erlaubt">BVerwGE 121, 140</a><br />
[151]).<br />
Die christlich und humanistisch geprägte abendländische Tradition des Landes<br />
Hessen  spiegelt  sich  in  der  gesamten Werteordnung  der Hessischen Verfas-<br />
sung  wider: Garantie  der Menschenwürde  und  der Grundrechte,  speziell  der<br />
Glaubensfreiheit  einschließlich  der  negativen  Glaubensfreiheit;  Toleranz  ge-<br />
genüber  Andersdenkenden  und  gegenüber  anderen  Religionen  und Weltan-<br />
schauungen;  Gleichberechtigung  von  Männern  und  Frauen;  Selbstbestim-<br />
mungsrecht der Frauen;  soziale und wirtschaftliche Rechte und Pflichten; De-<br />
mokratie; Parlamentarismus;  republikanisches Prinzip; Rechtsstaatlichkeit; völ-<br />
kerrechtliche  Bindungen  usw.  Für  den  Bereich  von  Schule  und  Erziehung<br />
kommt dies besonders anschaulich  in Art. 56 HV zum Ausdruck,  insbesondere<br />
in dessen Absatz 4,  in dem die Ziele der Erziehung  junger Menschen genannt<br />
werden:  „Duldsamkeit,  sittliche  Persönlichkeit,  berufliche  Tüchtigkeit,  verant-<br />
wortlicher Dienst am Volk und der Menschheit durch Ehrfurcht und Nächsten-<br />
liebe, Achtung und Duldsamkeit, Rechtlichkeit und Wahrhaftigkeit“. Weiter um-<br />
fasst der Begriff  „christlich und humanistisch geprägte abendländische Traditi-<br />
on“  humane Werte wie Hilfsbereitschaft, Sorge  für  und  allgemeine Rücksicht-<br />
nahme  auf  den  Nächsten  sowie  Solidarität mit  den  Schwächeren  (BVerwGE<br />
121, 140 [151]).<br />
Wenn § 86 Abs. 3 Satz 3 HSchG von der „christlich und humanistisch gepräg-<br />
ten abendländischen Tradition des Landes Hessen“ spricht und verlangt, dieser<br />
angemessen Rechnung  zu  tragen, wird  damit  also  auf  die Werteordnung  des<br />
Grundgesetzes und der Hessischen Verfassung verwiesen. So verstanden stellt<br />
sich  diese Regelung  als  eine  verfassungsrechtliche Selbstverständlichkeit  dar<br />
(vgl. BVerfGE 41, 69  [84]:  „die gesamte abendländische Kultur  ist weitgehend<br />
vom  Christentum  geprägt  worden“).  Eine  Auslegung  hingegen,  die  aus  §  86<br />
Abs.  3  Satz  3  HSchG  eine  gezielte  Privilegierung  des  christlichen  Glaubens<br />
gegenüber anderen Glaubens- und Weltanschauungsrichtungen ableiten wollte,<br />
wäre mit  der  aus  der  Hessischen  Verfassung  folgenden  staatlichen  Neutrali-<br />
tätspflicht nicht zu vereinbaren.<br />
Dies bedeutet: Kleidung, Symbole und ähnliche Merkmale, die lediglich die ge-<br />
nannten Werte und Wertvorstellungen zum Ausdruck bringen oder die mit ihnen<br />
jedenfalls im Einklang stehen, sind objektiv nicht geeignet, das Vertrauen in die<br />
Neutralität  der Amtsführung  der  Lehrkräfte  zu  beeinträchtigen  oder  den  politi-<br />
schen,  religiösen oder weltanschaulichen Frieden  in der Schule zu gefährden.<br />
Andere Symbole usw. fallen hingegen unter § 86 Abs. 3 Satz 2 HSchG.<br />
Die Hessische Verfassung verbietet keine Unterscheidung zwischen  religiösen<br />
Kleidungsstücken,  Symbolen  und  anderen  Merkmalen,  die  objektiv  geeignet<br />
sind, das Vertrauen  in die Neutralität der Amtsführung zu beeinträchtigen oder<br />
den  Schulfrieden  zu  stören,  und  religiösen  Kleidungsstücken,  Symbolen  und<br />
anderen Kennzeichen, bei denen dies nicht der Fall  ist. Unzulässig  ist  lediglich<br />
eine generelle Diskriminierung bestimmter Religionen oder Weltanschauungen.<br />
Dies wäre  zum Beispiel der Fall, wenn der Gesetzgeber die Verwendung von<br />
Merkmalen gerade deshalb verbieten würde, weil sie Ausdruck eines bestimm-<br />
ten  religiösen oder weltanschaulichen Glaubens sind. Dies  ist hier  indes nicht<br />
der Fall.
</p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<p align="justify">4. Für Lehrkräfte  im Vorbereitungsdienst  kann die Behörde nach § 86 Abs. 3<br />
Satz 4 HSchG Ausnahmen vom Verbot des Satzes 2 zulassen, bestimmte welt-<br />
anschauliche oder religiöse Merkmale zu verwenden, wenn zwingende öffentli-<br />
che  Interessen  nicht  entgegenstehen.  Für  Lehrkräfte  im  Vorbereitungsdienst<br />
enthält § 86 Abs. 3 Satz 4 HSchG damit eine Privilegierung. Dies geschieht im<br />
Hinblick  auf  das  für  Lehrkräfte  bestehende  Ausbildungsmonopol  des  Staates<br />
und den aus Art. 2 Abs. 1 HV in Verbindung mit <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/12.html"  target="_blank" title="Art. 12 GG">Art. 12 GG</a> resultierenden ver-<br />
fassungsrechtlichen  Auftrag,  die  Freiheit  der  Berufswahl  zu  ermöglichen.  Die<br />
Berufsfreiheit  wird  in  der  Hessischen  Verfassung  zwar  nicht  ausdrücklich  er-<br />
wähnt,  folgt aber  &#8211;  in Ansehung des <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/12.html"  target="_blank" title="Art. 12 GG">Art. 12 GG</a>  &#8211; aus der allgemeinen Hand-<br />
lungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 HV (vgl. Hinkel, a.a.O., Erl. 1 zu Art. 2).<br />
Die damit einhergehende Ungleichbehandlung gegenüber Lehrkräften, die nicht<br />
(mehr)  im  Vorbereitungsdienst  stehen,  ist  verfassungsrechtlich  gerechtfertigt.<br />
Der Staat hat im Bereich der Lehrerausbildung ein Monopol. Die staatliche Re-<br />
ferendarausbildung  ist  faktische  Voraussetzung  für  eine  spätere  Tätigkeit  als<br />
Lehrer sowohl an staatlichen als auch an privaten Schulen (zur Frage des durch<br />
Art.  <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/12.html"  target="_blank" title="Art. 12 GG">12</a>  GG  gewährleisteten  Zugangs  zur  staatlichen  Monopolausbildung  vgl.<br />
grundlegend BVerfGE  39,  334  [371  ff.]). Wird  die Einstellung  in  den Referen-<br />
dardienst mit der Begründung abgelehnt, es sei zu erwarten, dass der Bewer-<br />
ber  oder  die  Bewerberin  im  Referendardienst  auf  die  Verwendung  eines  be-<br />
stimmten  religiösen Merkmals nicht verzichten werde, macht dies eine berufli-<br />
che Tätigkeit  als  Lehrkraft  nahezu  unmöglich. Anders  verhält  es  sich  bei  den<br />
bereits  fest eingestellten Lehrkräften. Wird eine Lehrkraft deshalb aus dem öf-<br />
fentlichen  Dienst  entlassen,  weil  sie  sich  beharrlich  weigert,  auf  die  Verwen-<br />
dung eines bestimmten Merkmals im Dienst zu verzichten, hat sie die Möglich-<br />
keit,  den  Lehrerberuf an  einer  nichtstaatlichen Schule  auszuüben. Dieser Un-<br />
terschied  in  der  tatsächlichen  und  rechtlichen  Betroffenheit  von  Lehramtsbe-<br />
werbern und sonstigen Lehrkräften ist ein sachlicher Grund für die somit verfas-<br />
sungsrechtlich gerechtfertigte Ungleichbehandlung.
</p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<p align="justify">5. § 68 Abs. 2 HBG ist ebenfalls mit der Hessischen Verfassung vereinbar.<br />
a) § 68 Abs. 2 HBG entspricht § 86 Abs. 3 HSchG, gilt jedoch für alle Beamten,<br />
ist also nicht auf den Bereich der Schule beschränkt. Dies bedeutet, dass die<br />
sich aus der Eigenart der Schule ergebenden Besonderheiten, die sich aus dem<br />
elterlichen Erziehungsrecht,  dem  staatlichen  Erziehungs-  und  Bildungsauftrag<br />
und dem Erfordernis eines geordneten Schulbetriebes herleiten, hier nicht gel-<br />
ten.  Im Übrigen kann aber &#8211; unter Berücksichtigung der nachfolgenden Beson-<br />
derheiten  &#8211;  auf  die  Ausführungen  zu  §  86  Abs.  3  HSchG  verwiesen  werden<br />
(s. oben B II. 2.).<br />
b) § 68 Abs. 2 Sätze 1 und 2 HBG greift in die Glaubensfreiheit des Art. 9 HV in<br />
Verbindung mit Art. 48 HV ein.<br />
c) Dieser Eingriff ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt.<br />
aa) Abzuwägen ist die Glaubensfreiheit der von der Norm nachteilig betroffenen<br />
Beamtinnen  und Beamten mit  der  negativen Glaubensfreiheit  derjenigen Per-<br />
sonen, die Kontakt mit der dienstlichen Tätigkeit der Beamten haben &#8211; dies be-<br />
trifft nicht nur die Bürgerinnen und Bürger, sondern auch die Beamtenkollegin-<br />
nen und  -kollegen  -,  ferner mit der Neutralitätspflicht der Beamtinnen und Be-<br />
amten (vgl. dazu oben B II. 2. b) bb) (1) und (2)). Darüber hinaus sind die her-<br />
gebrachten  Grundsätze  des  Berufsbeamtentums  als  kollidierendes  Verfas-<br />
sungsgut zu berücksichtigen (vgl. Hufen, a.a.O., S. 576).<br />
Art.  <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/33.html"  target="_blank" title="Art. 33 GG">33</a> Abs.  5 GG  bestimmt,  dass  das Recht  des  öffentlichen Dienstes  unter<br />
Berücksichtigung  der  hergebrachten  Grundsätze  des  Berufsbeamtentums  zu<br />
regeln und fortzuentwickeln ist. Daraus folgen unter anderem bestimmte Pflich-<br />
ten  für die Beamten, die weitgehend  im Hessischen Beamtengesetz  ihren Nie-<br />
derschlag gefunden haben, zum Teil aber auch darüber hinausgehen. Zu den<br />
hergebrachten Grundsätzen  des Berufsbeamtentums  gehört  insbesondere  die<br />
Pflicht zur unparteiischen Amtsführung, zur politischen Mäßigung und zur Neut-<br />
ralität (Mayer, in: Festschrift für A. Gehlen, 1974, S. 227 [230 ff.]; Stern, Staats-<br />
recht  I, 2. Aufl. 1984, S. 354  f.). Die hergebrachten Grundsätze des Berufsbe-<br />
amtentums  haben  im  Hessischen  Beamtengesetz  beispielhaft  wie  folgt  ihren<br />
Ausdruck  gefunden:  in  der  Pflicht,  dem  ganzen  Volk  zu  dienen  (§ 67  Abs.  1<br />
Satz 1 HBG),  zur unparteiischen Amtsführung  (§ 67 Abs. 1 Satz 2 HBG), zur<br />
parteipolitischen Neutralität (§ 68 Abs. 1 HBG) und zum Gehorsam (§ 70 Satz 2<br />
HBG). Die politische Treuepflicht gebietet, dass sich der Beamte  jederzeit zur<br />
freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennt. Auch hat er sich politisch<br />
zu mäßigen. Das politische Mäßigungsgebot kann auch die Kleidung betreffen<br />
(vgl. zu alledem Pieroth,  in: Jarass/Pieroth, a.a.O., Art. 33 Rdnr. 51  f. m.w.N.;<br />
Stern, Staatsrecht I, 2. Aufl. 1984, S. 354 f.).<br />
Die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums werden allerdings von<br />
der Hessischen Verfassung nicht ausdrücklich erwähnt. Auch ist Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/33.html"  target="_blank" title="Art. 33 GG">33 Abs. 5</a><br />
GG  als Bundesrecht  kein  unmittelbarer Prüfungsmaßstab  für  den Hessischen<br />
Staatsgerichtshof. Indes verpflichtet <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/33.html"  target="_blank" title="Art. 33 GG">Art. 33 Abs. 5 GG</a> den Gesetzgeber, somit<br />
auch den hessischen,  zur Schaffung beamtenrechtlicher Vorschriften, die den<br />
hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums Rechnung  tragen. Er be-<br />
rechtigt ihn auch zum Erlass beamtenrechtlicher Regelungen, die in Grundrech-<br />
te der Beamten eingreifen, wenn diese Regelungen Ausformungen und Konkre-<br />
tisierungen  der  hergebrachten Grundsätze  des Berufsbeamtentums  sind  (Pie-<br />
roth, in: Jarass/Pieroth, a.a.O., Art. 33 Rdnr. 43).<br />
Soweit  Art.  135 HV  und  Art.  29  Abs.  1 HV  darüber  hinaus  eine  arbeits-  und<br />
dienstrechtliche Gleichstellung von Arbeitern und Angestellten einerseits sowie<br />
Beamten  andererseits  fordern  sollten,  sind  diese  Bestimmungen  mit  Art.  <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/33.html"  target="_blank" title="Art. 33 GG">33</a><br />
Abs. 5 GG unvereinbar und nichtig (vgl. BGHZ 9, 322 [328]; StGH, StAnz. 1972,<br />
S. 1817  [1822  f.]); zustimmend Hinkel, a.a.O., Erl. zu Art. 29; vgl. demgegen-<br />
über Barwinski, in: Zinn/Stein, a.a.O., Art. 29 Erl. 1 und Engelhardt, ebenda, Art.<br />
135 Erl. 2, 4b)). Dem hessischen Landesgesetzgeber  ist es deshalb nicht ver-<br />
wehrt,  das Berufsbeamtentum  unter Berücksichtigung  des Art.  <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/33.html"  target="_blank" title="Art. 33 GG">33</a> Abs.  5 GG<br />
fortzuentwickeln.  Dem  trägt  das  hessische  Beamtenrecht  in  vielfacher Weise<br />
Rechnung, etwa in §§ 28, 29, 39 ff., 46 ff., 67 Abs. 1, 70 Satz 2 HBG (vgl. auch<br />
oben). Gleiches gilt  für das Neutralitätsgebot der angefochtenen Vorschrift des<br />
§ 68 Abs. 2 Sätze 1 und 2 HBG. Denn ein einseitiges politisches, weltanschau-<br />
liches oder  religiöses Verhalten der Beamten  ist zur nachhaltigen Störung des<br />
Dienstbetriebes geeignet.<br />
§ 68 Abs. 2 Satz 1 HBG  ist zugleich Ausdruck der Neutralitätspflicht, die dem<br />
Staat gegenüber seinen Bürgern obliegt, die mit ihm in Kontakt treten; die Aus-<br />
führungen zu § 86 Abs. 3 HSchG gelten insoweit auch hier (s. oben B II. 2.). Zur<br />
politischen, weltanschaulichen und religiösen Neutralität ist der Staat aber auch<br />
gegenüber seinen eigenen Beamten und sonstigen Arbeitnehmern verpflichtet.<br />
Auch sie können vom Staat verlangen, nicht politisch, weltanschaulich oder re-<br />
ligiös  indoktriniert  zu werden. Der  Staat  darf  ein  solches Verhalten  jedenfalls<br />
nicht dulden.<br />
§ 68 Abs. 2 Satz 2 HBG konkretisiert das allgemeine Neutralitätsgebot des § 68<br />
Abs. 2 Satz 1 HBG. Das Tragen oder Verwenden von Kleidungsstücken, Sym-<br />
bolen oder anderen Merkmalen, die objektiv geeignet sind, das Vertrauen der<br />
Bürger  in  die  Neutralität  der  Amtsführung  zu  beeinträchtigen  oder  den  politi-<br />
schen,  religiösen  oder  weltanschaulichen  Frieden  zu  gefährden,  stört  den<br />
Dienstbetrieb und kollidiert mit den Grundrechten derjenigen Personen, die mit<br />
diesen Kleidungsstücken, Symbolen oder Merkmalen konfrontiert werden.<br />
bb) § 68 Abs. 2 Sätze 1 und 2 HBG  ist verhältnismäßig. Ein übermäßiger Ein-<br />
griff  in Grundrechte der Beamten, die sich  im Dienst politisch, weltanschaulich<br />
oder religiös betätigen wollen, ist mit diesen Vorschriften nicht verbunden.<br />
Der  Staat  wird  durch  seine  Beamten  repräsentiert.  Der Gesetzgeber  darf  im<br />
Rahmen  seiner  Einschätzungsprärogative  und  seines  Gestaltungsspielraums<br />
den Beamten Vorschriften über ihr äußeres Erscheinungsbild vorgeben. Zu die-<br />
sem Zweck  darf  er  ihnen auch  das Tragen  politischer,  religiöser  oder weltan-<br />
schaulicher  Merkmale  verbieten,  um  die  vorgenannten  Verfassungsgüter  zu<br />
schützen wie  auch  den  innerbetrieblichen  Frieden  und  das  Funktionieren  der<br />
staatlichen  Verwaltung  insgesamt  zu  gewährleisten. Nicht  zuletzt  im Rahmen<br />
der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums haben die Beamten die<br />
damit  verbundene  Einschränkung  ihrer Grundrechte  auf Meinungsfreiheit  und<br />
Glaubensfreiheit hinzunehmen (vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 23.01.1998<br />
-  3 B  95.3457  -,  juris). Eine Regelung  über  das Verbot  des Verwendens  be-<br />
stimmter  religiöser oder weltanschaulicher Merkmale  im Dienst kann dem Ge-<br />
setzgeber  somit  nicht  verwehrt  werden. Der Gesetzgeber  ist  dabei  nicht  ver-<br />
pflichtet,  andererseits wäre  er  auch  nicht  gehindert,  nach  den  verschiedenen<br />
Beamtengruppen  oder  den  einzelnen Tätigkeiten  der Beamten  zu  differenzie-<br />
ren. Unabhängig davon lässt § 68 Abs. 2 Satz 2 HBG möglicherweise eine Dif-<br />
ferenzierung  im Vollzug der Norm  zu. So  könnte die Auslegung möglich  sein,<br />
dass  die  Beurteilung  der  „objektiven  Eignung“ maßgeblich  von  der  jeweiligen<br />
dienstlichen Stellung, Funktion und Tätigkeit des Beamten abhängt (eine solche<br />
Differenzierung deutet auch die Gesetzesbegründung an, LT-Drs. 16/1897 neu,<br />
S. 4). Bei der Beantwortung dieser Frage geht es  jedoch um die Anwendung<br />
der  Vorschriften  im  konkreten  Einzelfall,  über  den  der  Staatsgerichtshof  im<br />
Rahmen  einer  abstrakten  Normenkontrolle  nicht  entscheidet  (ebenso  Bay-<br />
VerfGH, BayVBl. 2007, S. 235 [236]). Diese obliegt zuvörderst den zuständigen<br />
Behörden und Fachgerichten. Sie haben im Rahmen der von ihnen durchzufüh-<br />
renden  Verhältnismäßigkeitsprüfung  die Grundrechte  der  Beamten  ebenso  in<br />
ihre Betrachtungen einzubeziehen wie die vorgenannten kollidierenden Grund-<br />
rechte und Verfassungsgüter.<br />
d) § 68 Abs. 2 HBG verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des<br />
Art. 1 HV.<br />
aa)  Ein  Verstoß  gegen  das  Gebot  der  Gleichbehandlung  der  Geschlechter<br />
scheidet aus den dargelegten Gründen aus (s. oben B II. 2. d)).<br />
bb) Der Gesetzgeber war  von Verfassungs wegen  auch  nicht  verpflichtet,  für<br />
Angestellte im öffentlichen Dienst eine vergleichbare Regelung zu schaffen. Es<br />
liegen sachliche Gründe vor, die eine ungleiche Behandlung von Beamten und<br />
sonstigen öffentlichen Bediensteten rechtfertigen.<br />
Möglicherweise  hätte  der Gesetzgeber  für  den  gesamten  öffentlichen  Dienst,<br />
das  heißt  sowohl  für  die Beamten  als  auch  für  die Angestellten und Arbeiter,<br />
eine mit § 68 Abs. 2 HBG vergleichbare Regelung  treffen können  (ablehnend<br />
Adam, Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts  im „Kopftuch-Streit“ und sei-<br />
ne  Bedeutung  für  das  Arbeitsrecht  im  öffentlichen  Dienst,  ZTR  2004,  S.  450<br />
[453  f.], der den Standpunkt vertritt, eine solche Regelung, die auch die Ange-<br />
stellten des öffentlichen Dienstes erfassen würde, verstieße gegen die Tarifau-<br />
tonomie des <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/9.html"  target="_blank" title="Art. 9 GG">Art. 9 Abs. 3 GG</a>). Würde der Gesetzgeber eine auch Angestellte<br />
und Arbeiter umfassende Neutralitätsregelung schaffen, hätte er Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/9.html"  target="_blank" title="Art. 9 GG">9 Abs. 3</a><br />
GG zu beachten, der als Ausprägung der Koalitionsfreiheit auch die Tarifauto-<br />
nomie  grundrechtlich garantiert  (vgl. Höfling,  in: Sachs, GG,  4. Auflage  2007,<br />
Art. 9 Rdnr. 83;  zu den Voraussetzungen und Grenzen gesetzlicher Regelun-<br />
gen  im  Anwendungsbereich  der  Tarifautonomie  des  Art.  <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/9.html"  target="_blank" title="Art. 9 GG">9</a>  Abs.  3  GG  vgl.<br />
<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 94, 268"  target="_blank" title="BVerfG, 24.04.1996 - 1 BvR 712/86: Wissenschaftliches Personal">BVerfGE 94, 268</a> [282 ff.]; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 100, 271"  target="_blank" title="BVerfG, 27.04.1999 - 1 BvR 2203/93: Lohnabstandsklausel">100, 271</a> [282 ff.]; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 103, 293"  target="_blank" title="BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvL 32/97: Urlaubsanrechnung">103, 293</a> [304 ff.]). Danach obliegt<br />
es auf kollektiv-rechtlicher Ebene primär den Tarifvertragsparteien, die Rechte<br />
und Pflichten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern festzulegen. Der Bundesan-<br />
gestelltentarifvertrag  &#8211; BAT  -,  der  in Hessen mangels  anderweitiger Regelung<br />
noch  zur  Anwendung  kommt  und  für  alle  tarifgebundenen  Arbeitnehmer  gilt,<br />
sieht zum Beispiel in § 8 allgemeine Pflichten vor. Aus § 8 Abs. 1 BAT folgt die<br />
Pflicht des Arbeitnehmers,  sich  so  zu  verhalten, dass er nach der herkömmli-<br />
chen Auffassung über Anstand, gute Sitte und Rechtschaffenheit zu Beanstan-<br />
dungen keinen Anlass gibt und somit das Ansehen seines Arbeitgebers sowie<br />
das Vertrauen der Staatsbürger und Staatsbürgerinnen zu diesem Arbeitgeber<br />
und dessen Bediensteten keinen Schaden erleidet (vgl. BAG, AP Nr. 1 zu § 54<br />
BAT; LAG Berlin, ZTR 1990, 29; Uttlinger/Breier/Kiefer/Hoffmann/Dassau, BAT,<br />
Losebl., 192. Lfg. 2007, § 8 BAT Anm. 2.3.1). Für Angestellte des öffentlichen<br />
Dienstes  besteht  grundsätzlich  ebenso  wie  für  Beamte  das Gebot,  bei  politi-<br />
scher Betätigung Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, denn sämtliche An-<br />
gehörigen des öffentlichen Dienstes dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei<br />
oder  sonstigen  politischen  Gruppierung  (vgl.  Uttlinger  u.a.,  a.a.O.,  §  8  BAT<br />
Anm. 2.3.3). Dies  verdeutlicht, dass auch Grundpflichten, die  für Beamte auf-<br />
grund gesetzlicher Anordnung gelten,  für Arbeitnehmer des öffentlichen Diens-<br />
tes  tarifvertraglich  geregelt  werden  können  und  zum  Teil  auch  geregelt  sind.<br />
Dass  der  Gesetzgeber  von  einer  etwa  bestehenden  Möglichkeit  keinen<br />
Gebrauch  gemacht  hat,  für  sämtliche Arbeitnehmer  des  öffentlichen Dienstes<br />
eine  § 68  Abs.  2  HBG  entsprechende  Regelung  zu  schaffen,  ist  bereits  auf-<br />
grund der von ihm zu beachtenden Tarifautonomie sachlich gerechtfertigt.<br />
Im Übrigen zwingt der Verzicht auf eine gesetzliche Regelung der politischen,<br />
religiösen und weltanschaulichen Neutralitätspflichten der Angestellten und Ar-<br />
beiter des öffentlichen Dienstes nicht zu der Annahme, dass für den Erlass von<br />
§ 68 Abs. 2 HBG kein hinreichend gewichtiger rechtfertigender Grund besteht.<br />
Denn das Recht der Angestellten und Arbeiter  im öffentlichen Dienst  ist Privat-<br />
recht. Es  gelten  vor  allem  die allgemeinen Regeln  des Arbeitsrechts. Beamte<br />
und  ihre Koalitionen haben dagegen  kein Recht  zur  tariflichen Gestaltung der<br />
Arbeits-  und  Wirtschaftsbedingungen.  Maßgebend  ist  insofern  das  Gesetz<br />
(Scholz,  in: Maunz/Dürig, GG,  Losebl.,  48.  Lfg.  2006, Art.  9 Rdnr.  362). Den<br />
Angestellten  und Arbeitern  des  öffentlichen Dienstes  stehen  dagegen  die  be-<br />
sonderen  Rechte  der  Beamten  nicht  zu;  die  allgemeinen  und  besonderen<br />
Grundsätze  des Berufsbeamtentums  gelangen  nicht  zur Anwendung.  Ihre Ar-<br />
beitsbedingungen werden deshalb &#8211; wie bereits ausgeführt &#8211; in erster Linie tarif-<br />
vertraglich  ausgehandelt  und  bestimmt  (vgl.  auch  BVerfGE  88,  103  [114]).<br />
Grundlage einer die Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes treffen-<br />
den politischen, weltanschaulichen und  religiösen Neutralitätspflicht  ist  &#8211; man-<br />
gels einer spezialgesetzlichen Regelung &#8211; das Tarifvertrags- und Arbeitsrecht in<br />
Verbindung mit den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Ob der Arbei-<br />
ter  oder  Angestellte  im  öffentlichen  Dienst  ein  bestimmtes  Kleidungsstück,<br />
Symbol oder sonstiges Merkmal im Einzelfall tragen darf, entscheidet sich nach<br />
Maßgabe dieses Privatrechts des öffentlichen Dienstes. Bestimmte Verhaltens-<br />
pflichten, die das äußere Erscheinungsbild betreffen  (z.B. das Verbot des Tra-<br />
gens von Schmuck oder einer bestimmten Haar- oder Barttracht), können sich<br />
bereits aus den allgemeinen Pflichten des § 8 Abs. 1 BAT ergeben (vgl. Uttlin-<br />
ger u.a., a.a.O. § 8 BAT Anm. 2.3.8). Darüber hinaus kann der öffentliche Ar-<br />
beitgeber  im  Rahmen  seiner  arbeitsrechtlichen  Direktionsbefugnis,  die  jedem<br />
Arbeitsverhältnis  immanent  ist  (vgl.  §  8  Abs.  2  BAT,  wonach  der  Angestellte<br />
verpflichtet  ist,  den  dienstlichen  Anordnungen  nachzukommen),  im  Einzelfall<br />
entscheiden,  ob  ein  Bediensteter  ein  bestimmtes  Erkennungsmerkmal  tragen<br />
oder verwenden darf (vgl. Uttlinger u.a., a.a.O., § 8 BAT Anm. 4.2). Der öffentli-<br />
che Arbeitgeber entscheidet auch über die Folgen einer Missachtung einer sol-<br />
chen Anweisung (vgl. &#8211; für den privaten Arbeitgeber &#8211; BAG, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2003, 1685"  target="_blank" title="BAG, 10.10.2002 - 2 AZR 472/01: kopftuchtragende Kaufhausverk&auml;uferin">NJW 2003, 1685</a>).<br />
Anders als bei Beamten  ist also die öffentliche Hand als Arbeitgeber nicht dar-<br />
auf angewiesen, Verhaltenspflichten der Arbeitnehmer durch Gesetz  festlegen<br />
zu müssen. Sie können auch tarifvertraglich vereinbart werden bzw. sind wegen<br />
<a href="http://dejure.org/gesetze/GG/9.html"  target="_blank" title="Art. 9 GG">Art. 9 Abs. 3 GG</a> sogar primär  tarifvertraglich zu vereinbaren. Das Erfordernis<br />
einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage gilt insoweit nicht. Zwar ist der Ge-<br />
setzgeber  verpflichtet,  in  grundlegenden  normativen Bereichen,  zumal  im Be-<br />
reich  der  Grundrechtsausübung,  alle  wesentlichen  Entscheidungen  selbst  zu<br />
treffen (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 49, 89"  target="_blank" title="BVerfG, 08.08.1978 - 2 BvL 8/77: Kalkar I">BVerfGE 49, 89</a> [126 f.]; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 53, 30"  target="_blank" title="BVerfG, 20.12.1979 - 1 BvR 385/77: M&uuml;lheim-K&auml;rlich">53, 30</a> [56]; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 88, 103"  target="_blank" title="BVerfG, 02.03.1993 - 1 BvR 1213/85: Streikeinsatz von Beamten">88, 103</a> [116]). Das staatliche Ver-<br />
bot, bestimmte Kleidungsstücke, Symbole oder Kennzeichen zu tragen oder zu<br />
verwenden,  betrifft  auch  einen  solchen  grundrechtswesentlichen  Bereich<br />
(<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 108, 282"  target="_blank" title="BVerfG, 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02: Kopftuch Ludin">BVerfGE 108, 282</a>  [311  f.]). Das Erfordernis einer gesetzlichen Regelung gilt<br />
jedoch nicht, wenn der Staat  im Bereich des Arbeitsrechts als Privatrechtssub-<br />
jekt agiert. Hier bedarf nur der Einsatz solcher Mittel einer gesetzlichen Ermäch-<br />
tigungsgrundlage,  die  ausschließlich  dem Staat  als Träger  von Hoheitsgewalt<br />
zur Verfügung stehen (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 88, 103"  target="_blank" title="BVerfG, 02.03.1993 - 1 BvR 1213/85: Streikeinsatz von Beamten">BVerfGE 88, 103</a> [116]). Dies ist im Falle der Anordnung<br />
des Verbots, ein bestimmtes Kleidungsstück, Kennzeichen oder Symbol zu tra-<br />
gen oder zu verwenden, indes nicht der Fall.<br />
Im Ergebnis gilt nichts anderes nach derjenigen Auffassung, die als Grundlage<br />
für ein die Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes treffendes Verbot<br />
des  Tragens  oder  Verwendens  bestimmter  Kleidungsstücke,  Merkmale  oder<br />
Symbole  eine  entsprechende  besondere  tarifvertragliche  Regelung  verlangt,<br />
weil das einschlägige Privatrecht keine ausreichende Grundlage biete (so etwa<br />
Adam, a.a.O., S. 453, unter Verneinung der Befugnis des Gesetzgebers zu ei-<br />
ner entsprechenden Regelung).  In diesem Fall bedarf eine entsprechende Er-<br />
gänzung  des  Tarifvertrages  einer  einvernehmlichen  Regelung  der  Tarifver-<br />
tragsparteien. Das Land Hessen kann versuchen, eine solche Ergänzung des<br />
Tarifrechts durchzusetzen.<br />
In Anbetracht der umstrittenen Frage, ob eine gesetzliche Regelung  für sämtli-<br />
che  Angestellten  und  Arbeiter  des  hessischen  Landesdienstes  verfassungs-<br />
rechtlich  zulässig  ist,  ob  das  gegenwärtige  Privatrecht  eine  ausreichende<br />
Rechtsgrundlage  für  ein  Verbot  des  Tragens  oder  Verwendens  bestimmter<br />
Kleidungsstücke,  Kennzeichen  oder  Symbole  bietet  und  der  Schwierigkeiten,<br />
unter denen eine Ergänzung des einschlägigen Tarifrechts möglich ist, war der<br />
hessische Gesetzgeber  jedenfalls nicht verpflichtet, auf eine nur  für die Beam-<br />
ten geltende Sonderregelung zu verzichten.<br />
cc)  Schließlich  bedeutet  es  auch  keinen  Verstoß  gegen  das  Gleichbehand-<br />
lungsgebot  des Art.  1 HV,  dass  es  der Gesetzgeber  unterlassen  hat,  für  alle<br />
Bediensteten  im  staatlichen Vorbereitungsdienst eine Privilegierung  &#8211;  entspre-<br />
chend § 86 Abs. 3 Satz 4 HSchG &#8211; zu schaffen (dazu vgl. oben B II. 4.).<br />
Ein  (faktisches)  staatliches  Ausbildungsmonopol  besteht  nur  im  Bereich  der<br />
Studien-  und  Rechtsreferendarausbildung.  Nur  hier  ist  die  Teilnahme  an  der<br />
staatlichen Ausbildung faktisch eine unabdingbare Voraussetzung für eine spä-<br />
tere statusangemessene berufliche Tätigkeit in der Privatwirtschaft als Lehrkraft<br />
oder Jurist.<br />
Für Rechtsreferendare enthält zwar weder das Hessische Beamtengesetz noch<br />
das  Gesetz  über  die  juristische  Ausbildung,  kurz:  Juristenausbildungsgesetz<br />
- JAG  -, eine mit § 86 Abs. 3 Satz 4 HSchG vergleichbare Regelung, die eine<br />
differenzierte Anwendung von § 68 Abs. 2 HBG ermöglicht. Diese Möglichkeit<br />
folgt  indes daraus, dass nach § 27 Abs. 1 Satz 2 JAG die Vorschrift des § 68<br />
Abs. 2 HBG nur entsprechend anwendbar  ist. Die entsprechende Anwendung<br />
gesetzlicher Vorschriften  lässt Raum  für  eine  differenzierte Handhabung. Den<br />
Besonderheiten desjenigen Rechtsgebietes, auf das die gesetzliche Vorschrift<br />
nur  entsprechende  Anwendung  findet,  kann Rechnung  getragen werden  (La-<br />
renz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Aufl. 1991, S. 261). Dies be-<br />
deutet, dass bei der entsprechenden Anwendung von § 68 Abs. 2 HBG auf die<br />
Rechtsreferendare  nach  der  jeweiligen  dienstlichen Tätigkeit  differenziert wer-<br />
den kann (so auch die Dienstanweisung des Hessischen Ministeriums der Jus-<br />
tiz vom 28.06.2007), soweit dies aufgrund der Sondersituation der Rechtsrefe-<br />
rendare verfassungsrechtlich zwingend geboten ist. Einer entsprechenden spe-<br />
zialgesetzlichen Regelung bedarf es daher nicht.<br />
e) Der durch § 68 Abs. 2 HBG verursachte Eingriff  in das Grundrecht auf Mei-<br />
nungsfreiheit  des  Art.  11  HV  ist  aus  den  dargelegten Gründen  ebenfalls  ge-<br />
rechtfertigt.
</p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<p align="justify">Die Entscheidung kann <a href="http://www.staatsgerichtshof.hessen.de/migration/rechtsp.nsf/11CD3052759E452BC12573A9003649FB/$file/PSt_2016_Urteil.pdf"  title="Staatsgerichtshof" target="_blank">hier im Volltext auf den Seiten des Staatsgerichtshofes</a> abgerufen werden.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Anspruch auf Erstattung von Fahrtkosten und Auslagen für die Unterkunft einer Auszubildenden im öffentlichen Dienst</title>
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		<pubDate>Tue, 27 Nov 2007 08:20:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Auszubildender]]></category>
		<category><![CDATA[Berufsschule]]></category>
		<category><![CDATA[Fahrtkosten]]></category>
		<category><![CDATA[TVAöD]]></category>

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		<description><![CDATA[<p align="justify">Mit Entscheidung vom 06.09.2007 in dem Verfahren 9 Sa 55/07 hat das Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Halberstadt vom 21. November 2006 zurückgewiesen und ebenso wie die Vorinstanz einen Anspruch der Auszubildenden eines Arbeitgebers im öffentlichen Dienst auf Erstattung von Fahrtkosten und Auslagen für die Unterkunft, die durch ihre Teilnahme am Unterricht an einer auswärtigen staatlichen Berufsschule angefallen sind, bejaht.</p> <p align="justify">Die für die Fahrtkosten- und Auslagenerstattung maßgebliche tarifvertragliche Regelung im Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) &#8211; besonderer Teil Berufsbildungsgesetz &#8211; lautet: „Ist der Besuch einer auswärtigen Berufsschule vom Ausbildenden veranlasst, <a href="http://www.sokolowski.org/arbeitsrecht/anspruch-auf-erstattung-von-fahrtkosten-und-auslagen-fur-die-unterkunft-einer-auszubildenden-im-offentlichen-dienst/314/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Mit Entscheidung vom 06.09.2007 in dem Verfahren <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=9 Sa 55/07"  target="_blank" title="LAG Sachsen-Anhalt, 06.09.2007 - 9 Sa 55/07">9 Sa 55/07</a> hat das Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Halberstadt vom 21. November 2006 zurückgewiesen und ebenso wie die Vorinstanz einen Anspruch<span id="more-314"></span> der Auszubildenden eines Arbeitgebers im öffentlichen Dienst auf Erstattung von Fahrtkosten und Auslagen für die Unterkunft, die durch ihre Teilnahme am Unterricht an einer auswärtigen staatlichen Berufsschule angefallen sind, bejaht.</p>
<p align="justify">Die für die Fahrtkosten- und Auslagenerstattung maßgebliche tarifvertragliche Regelung im Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) &#8211; besonderer Teil Berufsbildungsgesetz &#8211; lautet: „Ist der Besuch einer auswärtigen Berufsschule vom Ausbildenden veranlasst, werden die notwendigen Fahrtkosten sowie die Auslagen für Unterkunft und Verpflegungsaufwand nach Maßgabe des Abs. 2 erstattet“.</p>
<p align="justify">Das Landesarbeitsgericht hat diese tarifvertragliche Norm wie folgt ausgelegt:</p>
<p align="justify">a) Auswärtige Berufsschule</p>
<p align="justify">Eine Berufsschule im Tarifsinne sei „auswärtig“, wenn sie örtlich außerhalb der politischen Gemeindegrenze der Ausbildungsstätte gelegen ist. Es sei nicht erforderlich, dass es sich bei der „auswärtigen Berufsschule“ um eine Berufsschule handelt, die zum einen außerhalb der politischen Gemeindegrenze der Ausbildungsstätte gelegen ist und zum zweiten nicht die zuständige staatliche Berufsschule ist. Es genüge, dass die vom Auszubildenden zu besuchende Berufsschule „auswärtig“ ist, also örtlich außerhalb der politischen Gemeindegrenze der Ausbildungsstätte liegt.</p>
<p align="justify">b) Veranlassen</p>
<p align="justify">Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts gelte der Besuch einer auswärtigen Berufsschule dann als vom Ausbildenden „veranlasst“, wenn der Ausbildende den Auszubildenden auf irgendeine Art und Weise dazu bringt, eine ganz bestimmte, außerhalb der politischen Gemeindegrenze der Ausbildungsstätte gelegene Berufsschule zu besuchen. Es käme nicht darauf an, ob der Ausbildende eine andere als die zuständige staatliche Berufsschule wählt. Auf die Gründe des Ausbildenden für sein Handeln käme es nicht an.</p>
<p align="justify">Bei Anwendung dieser so ausgelegten tarifvertraglichen Bestimmung seien die Voraussetzungen für den Anspruch des klagenden Auszubildenden im öffentlichen Dienst auf Erstattung der Fahrtkosten und der Auslagen für die Unterkunft gegeben.</p>
<p align="justify">Das Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt hat für die Beklagte die Revision zugelassen. Zzt. steht noch nicht fest, ob der Ausbilder gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts vom 06.09.2007 Revision einlegen wird. Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass die streitige Tarifvertragsauslegung nur für den TVAöD gilt.</p>
<p align="justify"><a href="http://www.asp.sachsen-anhalt.de/presseapp/data/lag/2007/04_2007.htm"  title="LAG Sachsen-Anhalt" target="_blank">Quelle: LAG Sachsen-Anhalt </a></p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Aufwendungsersatzanspruch des Arbeitnehmers wegen Beschädigung seines PKW</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/arbeitsrecht/aufwendungsersatzanspruch-des-arbeitnehmers-wegen-beschadigung-seines-pkw/257/</link>
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		<pubDate>Mon, 16 Apr 2007 08:00:53 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitgeber]]></category>
		<category><![CDATA[Aufwendungsersatz]]></category>
		<category><![CDATA[§ 670 BGB]]></category>
		<category><![CDATA[BAG]]></category>
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		<category><![CDATA[BGB]]></category>
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		<category><![CDATA[PKW]]></category>

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		<description><![CDATA[In seiner Entscheidung vom 23.11.2006 in dem Verfahren 8 ZR 701/05 hat sich das Bundesarbeitsgericht eingehend mit der Frage, ob dem Arbeitnehmer, dessen PKW bei einer dienstlich veranlassten Fahrt beschädigt wird, diesbezüglich ein Aufwendungsersatzanspruch gegenüber seinem Arbeitgeber zusteht. ... <a href="http://www.sokolowski.org/arbeitsrecht/aufwendungsersatzanspruch-des-arbeitnehmers-wegen-beschadigung-seines-pkw/257/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">In seiner Entscheidung vom 23.11.2006 in dem Verfahren <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=8 ZR 701/05"  target="_blank" title="BAG, 23.11.2006 - 8 ZR 701/05">8 ZR 701/05</a> hat sich das BAG eingehend mit der Frage, ob dem Arbeitnehmer, dessen PKW bei einer dienstlich veranlassten Fahrt beschädigt wird, <span id="more-257"></span>diesbezüglich ein Aufwendungsersatzanspruch gegenüber seinem Arbeitgeber zusteht.</p>
<p align="justify"> Das Gericht hat unter anderem folgendes ausgeführt:<br />
[...]
</p>
<p align="justify">  1. Zutreffend geht das Landesarbeitsgericht davon aus, dass als Anspruchsgrundlage für das Klagebegehren ein Aufwendungsersatzanspruch nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/670.html"  target="_blank" title="&sect; 670 BGB: Ersatz von Aufwendungen">§ 670 BGB</a> in Betracht kommt.</p>
<p align="justify"> Seit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 8. Mai 1980 (- <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3 AZR 82/79"  target="_blank" title="BAG, 08.05.1980 - 3 AZR 82/79">3 AZR 82/79</a> &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BAGE 33, 108"  target="_blank" title="BAG, 08.05.1980 - 3 AZR 82/79">BAGE 33, 108</a> = AP BGB § 611 Gefährdungshaftung des Arbeitgebers Nr. 6) ist es ständige Rechtsprechung, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer an dessen Fahrzeug entstandene Unfallschäden in entsprechender Anwendung des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/670.html"  target="_blank" title="&sect; 670 BGB: Ersatz von Aufwendungen">§ 670 BGB</a> ersetzen muss, wenn das Fahrzeug mit Billigung des Arbeitgebers in dessen Betätigungsbereich eingesetzt wurde. Um einen Einsatz im Betätigungsbereich des Arbeitgebers handelt es sich, wenn ohne den Einsatz des Arbeitnehmerfahrzeugs der Arbeitgeber ein eigenes Fahrzeug einsetzen und damit dessen Unfallgefahr tragen müsste (zuletzt Senat 17. Juli 1997 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=8 AZR 480/95"  target="_blank" title="BAG, 17.07.1997 - 8 AZR 480/95">8 AZR 480/95</a> &#8211; AP BGB § 611 Gefährdungshaftung des Arbeitgebers Nr. 14 = EzA <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/611.html"  target="_blank" title="&sect; 611 BGB: Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag">BGB § 611</a> Arbeitgeberhaftung Nr. 6) .</p>
<p align="justify"> 2. Im Streitfall hat die Klägerin vorgetragen, zunächst sei von ihrem Vorgesetzten R angeordnet worden, vom 12. Dezember bis 17. Dezember 2004 für die H S GmbH an einer Würzburger Baustelle zu arbeiten, ein Fahrzeug der H S GmbH werde sie am 12. Dezember 2004 gegen 5.30 Uhr in Duisburg aufnehmen und nach Würzburg bringen. Am 9. Dezember 2004 habe der Vorgesetzte R sie angewiesen, ihr eigenes Fahrzeug zu benutzen und dabei einen weiteren Mitarbeiter der Beklagten, den Kollegen L, nach Würzburg mitzunehmen. Diesen zwischen den Parteien streitigen Vortrag hat das Landesarbeitsgericht zu Unrecht als nicht entscheidungserheblich angesehen.</p>
<p align="justify"> a) Im Betätigungsbereich des Arbeitgebers wird das Fahrzeug des Arbeitnehmers auch dann eingesetzt, wenn der Arbeitnehmer aufgefordert wird, das eigene Fahrzeug zu nutzen, statt eines Fahrzeugs des Arbeitgebers. Dabei ist es nicht entscheidend, dass nach Angaben der Klägerin ursprünglich nicht ein Fahrzeug des Arbeitgebers, sondern das der Entleiherfirma eingesetzt werden sollte. Die Benutzung eines eigenen Fahrzeugs durch den Arbeitnehmer fällt in den Risikobereich des Arbeitgebers, wenn sie auf dessen Verlangen erfolgt (vgl. Brox Anm. AP BGB § 611 Gefährdungshaftung des Arbeitgebers Nr. 6) .</p>
<p align="justify"> b) Anders verhält es sich, wenn die Behauptung der Beklagten zutrifft, dass der Klägerin freigestellt war, ob sie zu der Baustelle bei Würzburg mit öffentlichen Verkehrsmitteln fährt oder im eigenen Interesse ihr eigenes Fahrzeug nutzt. In diesem Fall wäre die Nutzung des eigenen Fahrzeugs nicht im Betätigungsbereich der Beklagten erfolgt.</p>
<p align="justify"> c) Die Revision rügt mit Erfolg, dass das Landesarbeitsgericht nicht die von der Klägerin für ihren Sachvortrag angebotenen Zeugen vernommen hat. Erst auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird das Landesarbeitsgericht entscheiden können, ob die Klägerin zum Unfallzeitpunkt ihr Fahrzeug im Betätigungsbereich der Beklagten eingesetzt hat.</p>
<p align="justify"> 3. Zu Unrecht hat das Landesarbeitsgericht ferner angenommen, der Unfall sei deshalb dem persönlichen Lebensbereich der Klägerin zuzuordnen, weil diese ein wegen poröser Reifen nicht fahrbereites Fahrzeug eingesetzt habe. Das macht die im Betätigungsbereich des Arbeitgebers stattfindende Fahrt aber nicht zu einer Privatfahrt. Bei dem Verkehrsunfall vom 17. Dezember 2004 hat sich das Risiko der Teilnahme am Straßenverkehr verwirklicht, das der Arbeitgeber bei einer Betriebsfahrt für den Arbeitnehmer zu tragen hat. Der Grund der analogen Anwendung des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/670.html"  target="_blank" title="&sect; 670 BGB: Ersatz von Aufwendungen">§ 670 BGB</a> auf Schäden des Auftragnehmers ist das Prinzip der “Risikohaftung bei Tätigkeit im fremden Interesse” (Canaris RdA 1966, 41, 49) . Das Unfallrisiko ist nicht dadurch dem persönlichen Lebensbereich des Auftragnehmers zuzuordnen, dass der Unfall letztlich auf einen technischen Defekt des eingesetzten Fahrzeugs oder auf persönlichem Fehlverhalten des Auftragnehmers beruht. Der Ersatzanspruch des Arbeitnehmers nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/670.html"  target="_blank" title="&sect; 670 BGB: Ersatz von Aufwendungen">§ 670 BGB</a> ist durch ein Verschulden des Arbeitnehmers nicht ausgeschlossen; es ist allenfalls als Mitverschulden in entsprechender Anwendung des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/254.html"  target="_blank" title="&sect; 254 BGB: Mitverschulden">§ 254 BGB</a> zu berücksichtigen (BAG 8. Mai 1980 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3 AZR 82/79"  target="_blank" title="BAG, 08.05.1980 - 3 AZR 82/79">3 AZR 82/79</a> &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BAGE 33, 108"  target="_blank" title="BAG, 08.05.1980 - 3 AZR 82/79">BAGE 33, 108</a> = AP BGB § 611 Gefährdungshaftung des Arbeitgebers Nr. 6) .</p>
<p align="justify"> 4. Sollte das Landesarbeitsgericht auf Grund der Beweisaufnahme zu dem Ergebnis kommen, die Klägerin habe ihr Fahrzeug im Betätigungsbereich der Beklagten eingesetzt, wäre der Klägerin ein Aufwendungsersatzanspruch nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/670.html"  target="_blank" title="&sect; 670 BGB: Ersatz von Aufwendungen">§ 670 BGB</a> analog zuzusprechen. Bei der Prüfung eines etwaigen Mitverschuldens der Klägerin nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/254.html"  target="_blank" title="&sect; 254 BGB: Mitverschulden">§ 254 BGB</a> sind die Grundsätze der beschränkten Arbeitnehmerhaftung (BAG Großer Senat 27. September 1994 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GS 1/89"  target="_blank" title="GS 1/89 (3 zugeordnete Entscheidungen)">GS 1/89</a> (A) &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BAGE 78, 56"  target="_blank" title="BAG, 27.09.1994 - GS 1/89: Die Haftung des Arbeitnehmers f&uuml;r Arbeitssch&auml;den">BAGE 78, 56</a> = AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 103 = EzA BGB § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 59) anzuwenden (Senat 17. Juli 1997 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=8 AZR 480/95"  target="_blank" title="BAG, 17.07.1997 - 8 AZR 480/95">8 AZR 480/95</a> &#8211; AP BGB § 611 Gefährdungshaftung des Arbeitgebers Nr. 14 = EzA <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/611.html"  target="_blank" title="&sect; 611 BGB: Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag">BGB § 611</a> Arbeitgeberhaftung Nr. 6, zu II 4 der Gründe) . Danach entfiele eine Mithaftung der Klägerin, wenn sie mit bloßer leichtester Fahrlässigkeit den Reifenmangel nicht erkannt oder zu prüfen unterlassen hätte.</p>
<p align="justify">[...]</p>
<p align="justify"> Die Entscheidung kann im <a target="_blank" href="http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&amp;Art=en&amp;Datum=2006-11&amp;nr=11656&amp;pos=5&amp;anz=37"  target="_new">Volltext hier auf den Seiten des Bundesarbeitsgericht</a>s abgerufen werden.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		<title>Gleichbehandlungsgrundsatz bei Sonderzahlungen</title>
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		<pubDate>Thu, 12 Apr 2007 07:50:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[AGG]]></category>
		<category><![CDATA[§ 611 BGB]]></category>
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		<description><![CDATA[In seiner Entscheidung vom 14.2.2007 in dem Verfahren 10 AZR 181/06 hat sich das BAG eingehend mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz bei Sonderzahlungen auseinandergesetzt und unter anderem folgendes ausgeführt: ... <a href="http://www.sokolowski.org/arbeitsrecht/gleichbehandlungsgrundsatz-bei-sonderzahlungen/256/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">In seiner Entscheidung vom 14.2.2007 in dem Verfahren <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=10 AZR 181/06"  target="_blank" title="BAG, 14.02.2007 - 10 AZR 181/06">10 AZR 181/06</a> hat sich das Bundesarbeitsgericht eingehend mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz bei Sonderzahlungen auseinandergesetzt und unter anderem folgendes ausgeführt:<br />
<span id="more-256"></span><br />
[...]
</p>
<p align="justify">  1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist der Arbeitgeber, der in seinem Betrieb nach von ihm gesetzten allgemeinen Regeln freiwillige Leistungen gewährt, an den arbeitsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung gebunden (BAG 12. Oktober 2005 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=10 AZR 640/04"  target="_blank" title="BAG, 12.10.2005 - 10 AZR 640/04">10 AZR 640/04</a> &#8211; AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 259 = EzA BGB 2002 § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 16; 19. März 2003 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=10 AZR 365/02"  target="_blank" title="BAG, 19.03.2003 - 10 AZR 365/02: Gleichbehandlung von gewerblichen Arbeitnehmern und Angestellt...">10 AZR 365/02</a> &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BAGE 105, 266"  target="_blank" title="BAG, 19.03.2003 - 10 AZR 365/02: Gleichbehandlung von gewerblichen Arbeitnehmern und Angestellt...">BAGE 105, 266</a>, 270; 8. März 1995 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=10 AZR 208/94"  target="_blank" title="BAG, 08.03.1995 - 10 AZR 208/94">10 AZR 208/94</a> &#8211; AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 184 = EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 131). Dieser Grundsatz verbietet dem Arbeitgeber nicht nur eine sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage. Bildet der Arbeitgeber Gruppen von begünstigten und benachteiligten Arbeitnehmern, muss auch die Gruppenbildung sachlichen Kriterien entsprechen (BAG 27. Mai 2004 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6 AZR 129/03"  target="_blank" title="BAG, 27.05.2004 - 6 AZR 129/03: Keine Geltung des Bundes-Angestelltentarifvertrags f&uuml;r Lektoren">6 AZR 129/03</a> &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BAGE 111, 8"  target="_blank" title="BAG, 27.05.2004 - 6 AZR 129/03: Keine Geltung des Bundes-Angestelltentarifvertrags f&uuml;r Lektoren">BAGE 111, 8</a>). Eine sachfremde Gruppenbildung liegt nicht vor, wenn sich nach dem Zweck der Leistung Gründe ergeben, die es unter Berücksichtigung aller Umstände rechtfertigen, der einen Arbeitnehmergruppe Leistungen vorzuenthalten, die der anderen Gruppe eingeräumt worden sind. Die Zweckbestimmung ergibt sich insbesondere aus den tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen, unter denen die Leistung steht (BAG 10. Januar 1991 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6 AZR 205/89"  target="_blank" title="BAG, 10.01.1991 - 6 AZR 205/89">6 AZR 205/89</a> &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BAGE 67, 1"  target="_blank" title="BAG, 10.01.1991 - 6 AZR 205/89">BAGE 67, 1</a>) . Der Zweck der Leistung darf als solcher nicht sachwidrig sein. Die sich aus den Differenzierungen ergebenden Rechtsfolgen dürfen ihrerseits nicht unsachlich oder willkürlich sein, sondern müssen sich aus den Sachverhaltsunterschieden rechtfertigen (BAG 8. März 1995 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=10 AZR 208/94"  target="_blank" title="BAG, 08.03.1995 - 10 AZR 208/94">10 AZR 208/94</a> &#8211; aaO).</p>
<p align="justify"> 2. Nach diesen Grundsätzen ist die Herausnahme derjenigen leitenden Angestellten, die zu L übergehen sollten, nicht zu beanstanden.</p>
<p align="justify"> a) Dem Landesarbeitsgericht ist darin zuzustimmen, dass der Bonus zunächst einmal die besonderen Leistungen honorieren wollte, die die Angestellten in der Zeit von Januar bis Juni 2004 im Zusammenhang mit der „Neuaufstellung“ der Beklagten erbracht haben. Es kann auch unterstellt werden, dass der Kläger mit seiner Tätigkeit von Januar bis Juni 2004 zur Neuaufstellung der Beklagten beigetragen hat, selbst wenn er einen Teil seiner Tätigkeiten für solche Bereiche geleistet haben sollte, die später zu L übergingen. Auch die Trennung von Aufgaben und deren geordnete Organisation mit dem Ziel der getrennten Weiterbehandlung trägt zur Neuaufstellung der Beklagten bei und ist daher geeignet, dem Grunde nach den Anspruch auf den Sonderbonus auszulösen.</p>
<p align="justify"> b) Der Kläger erfüllt auch die weiteren Voraussetzungen, da er am 1. September 2004 noch bei der Beklagten beschäftigt war, weder selbst gekündigt hatte noch eine schlechte Leistungsbeurteilung aufwies. Darauf kommt es jedoch nicht an.</p>
<p align="justify"> c) Diese Voraussetzungen sind nämlich nur für solche Arbeitnehmer relevant, die bei der Beklagten verblieben. Nur diese Mitarbeiter sollten begünstigt werden. Differenzierungskriterium ist damit der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses. Dies ist auch nicht sachwidrig. Die Beklagte hat mit dieser Einschränkung den Zweck der Leistung auf eine zusätzliche Motivation der bei ihr verbleibenden Arbeitnehmer für eine bessere Zusammenarbeit in der Zukunft erweitert.</p>
<p align="justify"> aa) Der Senat hat bereits in der Entscheidung vom 8. März 1995 (- <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=10 AZR 208/94"  target="_blank" title="BAG, 08.03.1995 - 10 AZR 208/94">10 AZR 208/94</a> &#8211; AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 184 = EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 131) entschieden, dass ein Arbeitgeber bei Gewährung einer freiwilligen Leistung Arbeitnehmer, die im Laufe des Bezugsjahres ausgeschieden sind, auch dann von der Leistung ausnehmen kann, wenn er den im Laufe des Bezugsjahres neu eingetretenen Arbeitnehmern die Leistung anteilig gewährt. Er hat dies damit begründet, dass Gratifikationen, unabhängig davon, inwieweit mit ihnen auch eine künftige Betriebstreue bewirkt oder honoriert werden soll, den Arbeitnehmer jedenfalls auch für die Zukunft zu reger und engagierter Mitarbeit motivieren sollen. Eine solche motivierende Wirkung kann eine Sonderzahlung gegenüber bereits ausgeschiedenen oder alsbald ausscheidenden Arbeitnehmern nicht mehr entfalten. Schon diese am Motivationszweck orientierte Differenzierung danach, ob das Arbeitsverhältnis am Auszahlungstag noch &#8211; ggf. ungekündigt &#8211; besteht oder nicht, ist sachlich gerechtfertigt. Dies gilt auch dann, wenn mit der Gratifikation gleichzeitig in der Vergangenheit geleistete Dienste für den Betrieb zusätzlich anerkannt werden sollten, wie die anteilige Gewährung an Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis erst im Laufe des Bezugsjahres begonnen hat, zeigt. Dieser Zweck der Sonderzuwendung allein vermag über die gesetzten Anspruchsvoraussetzungen hinaus einen Anspruch auf die Sonderzuwendung nicht zu begründen.</p>
<p align="justify"> Diese Argumente sind auch auf den vorliegenden Fall anwendbar. Eine Motivation für zukünftige gute Arbeit kann schlechterdings bei solchen Arbeitnehmern, die das Unternehmen verlassen werden, nicht erreicht werden.</p>
<p align="justify"> Der Umstand, dass der Kläger und die übrigen zu L übergegangenen Kollegen es nicht zu vertreten haben, dass sie die Beklagte verlassen und daher nicht mehr in der Lage sind, Betriebstreue zu erbringen, zwingt die Beklagte nicht dazu, die Leistung auch diesem Personenkreis zu gewähren. Ein Verschulden an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird nicht als Kriterium genannt.</p>
<p align="justify"> bb) Auch der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts hat in der Entscheidung vom 10. März 1998 (- <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 AZR 509/97"  target="_blank" title="BAG, 10.03.1998 - 1 AZR 509/97">1 AZR 509/97</a> &#8211; AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 207 = EzA BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 40) angenommen, dass ein Arbeitgeber bei Gewährung einer Lohnerhöhung, die die Mitarbeiter zu guter Arbeit motivieren sollte, solche Mitarbeiter ausnehmen könne, die in einem still zu legenden Betriebsteil beschäftigt waren. Es sei nicht zu beanstanden, dass nur die Löhne und Gehälter derjenigen Mitarbeiter zwecks Motivierung erhöht werden sollten, mit denen der Betrieb nach der Stilllegung einer Abteilung fortgesetzt werde, auch wenn die Stilllegung auf dem eigenen Beschluss der Beklagten beruhte, sie also selbst die Verunsicherung der Belegschaft verursacht habe, der sie mit ihrer Motivationszulage nun begegnen wolle. Die Stilllegung habe grundsätzlich in ihrer unternehmerischen Entscheidungsfreiheit gelegen.</p>
<p align="justify"> Dies gilt auch für die Verlagerung der Chemiesparte der Beklagten zu L, in deren Folge auch das Arbeitsverhältnis des Klägers überging.</p>
<p align="justify"> cc) Deutlich wird das Ziel der Beklagten bei der Zwecksetzung auch durch den Klammerzusatz in der englischsprachigen Fassung, wonach sie für solche Mitarbeiter, die zu L übergehen, gar keine Entscheidungen mehr treffen könne. Das bedeutet, dass sie weder gewillt noch &#8211; möglicherweise nach internen Vorgaben &#8211; in der Lage war, Geld an solche Mitarbeiter zu zahlen, die nicht bei ihr verbleiben würden.</p>
<p align="justify"> dd) Es mag verwundern, dass die Beklagte mit dem Leistungsversprechen nicht gewartet hat, bis der Betriebsübergang am 1. Oktober 2004 vollzogen war. Dennoch kann der Kläger aus diesem Umstand den Anspruch nicht herleiten. Auch im September 2004 stand bereits fest, dass der Übergang stattfinden würde und welche Arbeitnehmer von ihm betroffen sein würden. Es fehlte lediglich noch der formelle Schritt der Abspaltung, die organisatorisch bereits in die Wege geleitet war.</p>
<p align="justify"> ee) Es kann unterstellt werden, dass auch die deutsche Fassung der Leistungsrichtlinien Maßstab der Überprüfung im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz ist, soweit dies zugunsten des Klägers wirkt, da die Beklagte sich jedenfalls auch auf sie beruft. Es kommt dann nicht darauf an, ob und wie diese Fassung im Betrieb bekannt gemacht worden ist. Die deutsche Fassung der Regelungen enthält gegenüber der englischen Fassung eine engere Ausnahmebestimmung. Es sollen nämlich nur diejenigen die Leistung nicht erhalten, die zu L wechseln „und zum Auszahlungstermin“ &#8211; also spätestens dem 30. September 2004 &#8211; „bereits für diese wirtschaftlich eigenständige Organisation tätig sind“. Auch dies trifft für den Kläger zu, denn ab dem 1. Juli 2004 hat er nach seiner Darstellung für solche Bereiche gearbeitet, die überwiegend zu L übergehen würden. Die Beklagte ist dabei davon ausgegangen, dass auch vor der formellen Abspaltung bereits eine wirtschaftlich eigenständige Organisation vorhanden war.</p>
<p align="justify"> ff) Dem widerspricht auch nicht die englische Fassung des Ausnahmebeispiels, wonach bei Mitarbeitern „Ex BMS/joined L“ kein Anspruch bestehe. Dies könnte so verstanden werden, dass erst nach vollzogener Abspaltung von BMS und erreichter Zugehörigkeit zu L der Anspruch entfallen solle. Eine solche Auslegung ist jedoch nicht denkbar. Es heißt nämlich im Regelungstext, dass solche Mitarbeiter nicht berechtigt seien, die &#8211; zeitlich später &#8211; zu L wechseln sollen („who are to be transferred“), wobei feststand, dass der endgültige Übergang am 1. Oktober 2004 vollzogen sein würde. Dieser Anspruchsausschluss käme dann nie zum Zuge. Vielmehr spricht alles dafür, dass die deutsche Version ausdrückt, was gemeint ist, nämlich die inhaltliche Befassung mit den zu L übergehenden Arbeitsaufgaben.</p>
<p align="justify"> d) Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts hat die Beklagte sich auch an ihre Vorgaben gehalten und keine widersprüchlichen Voraussetzungen aufgestellt. Dass eine anteilige Leistung für solche Arbeitnehmer vorgesehen war, die nur teilweise im Zeitraum Januar bis Juni 2004 tätig waren, zeigt zwar, dass die Arbeitsleistung dieses Zeitraums honoriert werden sollte, jedoch eben nur für solche Mitarbeiter, die auch bei der Beklagten verblieben. Nur diese sollten auch für die Zukunft motiviert werden.</p>
<p align="justify"> Langzeiterkrankte Arbeitnehmer, die immerhin einen Teil der Zeit aktiv tätig waren, jedoch weiterhin im Betrieb verblieben, sind mit dem Kläger nicht vergleichbar. Sie bleiben Mitarbeiter der Beklagten. Es stand auch keineswegs fest, dass sie auf Dauer nicht mehr arbeiten würden und es damit sinnlos wäre, sie für die Zukunft zu motivieren.</p>
<p align="justify"> Das vom Landesarbeitsgericht herangezogene Beispiel eines Mitarbeiters, der am 2. September 2004 zum 30. September 2004 kündigt, lässt die Differenzierung ebenfalls nicht als sachwidrig erscheinen. Ob es einen solchen Fall tatsächlich gab, ist nicht festgestellt. Die Beklagte hat darauf hingewiesen, dass es unrealistisch sei, dass ein leitender Angestellter solch kurze Kündigungsfristen habe. Die Beklagte ist mit der Festlegung dieser Daten davon ausgegangen, dass Mitarbeiter, die am 1. September 2004 in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis standen, jedenfalls über den 30. September 2004, dem spätesten Auszahlungstermin, hinaus noch Mitarbeiter der Beklagten sein würden. Mehr verlangte sie nicht. Dass dies im Einzelfall auch eine kürzere Zeit sein könnte, ist nicht zu beanstanden, da es sich um eine generalisierende Regelung handelt, die zum überwiegenden Teil dauerhaft im Betrieb verbleibende Mitarbeiter betreffen würde. Die Beklagte war auch nicht gehalten, eine Rückzahlungsklausel für solche Mitarbeiter einzuführen, die bis zu einem bestimmten Stichtag nach der Auszahlung ausscheiden, wie dies bei Gratifikationen nicht unüblich ist. Es handelte sich um eine Leistung, die einen erhöhten Arbeitsaufwand in einem begrenzten Zeitraum für im Betrieb verbleibende Mitarbeiter honorieren wollte.</p>
<p align="justify"> Dem Landesarbeitsgericht ist allerdings darin zuzustimmen, dass Altersteilzeitler, die im zweiten Halbjahr 2004 in die Freistellungsphase gingen, nicht zu weiterer Arbeit in der Zukunft zu motivieren waren. Immerhin bestand deren Arbeitsverhältnis zur Beklagten aber fort. Auch hatten sie bereits Vorleistungen für ihre Freistellungsphase erbracht. Ihr Ausschluss von den Leistungen wäre möglicherweise deshalb sachwidrig gewesen. Wenn solche Arbeitnehmer Leistungen erhalten, sind der Kläger und seine zu L wechselnden Kollegen jedenfalls nicht mit ihnen vergleichbar.<br />
[...]
</p>
<p align="justify"> Die Enstcheidung kann im <a target="_blank" href="http://http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&amp;Art=en&amp;Datum=2007-2&amp;nr=11693&amp;pos=1&amp;anz=3"  target="_new">Volltext hier auf den Seiten des Bundesarbeitsgerichts</a> abgerufen werden.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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