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	<title>Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht &#187; ALG II</title>
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	<description>Kanzleiseiten zu Strafverteidigung und mehr: Anwalt bloggt</description>
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		<title>Erhöhung der Hartz IV Regelbedarfssätze zum 1.01.2012</title>
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		<pubDate>Mon, 17 Oct 2011 07:01:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
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		<description><![CDATA[<p>Die Regelbedarfssätze, nach denen das Arbeitslosengeld II sowie die Grundsicheurng nach dem SGB XII berechnet werden, werden zum 1. Januar 2012 angepaßt. Der Bundesrat hat nunmehr folgende Sätze beschlossen:</p> Regelbedarfsstufe 1 (Alleinlebend) 374,00 € (+10,00 €) Regelbedarfsstufe 2 (Bedarfsgemeinschaft) 337,00 € (+9,00 €) Regelbedarfsstufe 3 (Erwachsene im Haushalt anderer) 299,00 € (+8,00 €) Regelbedarfsstufe 4 (Besitzschutzregelung) 287,00 € Regelbedarfsstufe 5 (Besitzschutzregelung) 251,00 € Regelbedarfsstufe 6 (Kinder 0-6 Jahre) 219,00 € (+4,00 €) Copyright &#169; 2012 by Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht J. Sokolowski]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Regelbedarfssätze, nach denen das Arbeitslosengeld II sowie die Grundsicheurng nach dem SGB XII berechnet werden, werden zum 1. Januar 2012 angepaßt.<br />
<span id="more-5073"></span><br />
Der Bundesrat hat nunmehr folgende Sätze beschlossen:</p>
<ul>
<li>Regelbedarfsstufe 1 (Alleinlebend) 374,00 € (+10,00 €)
</li>
<li>Regelbedarfsstufe 2 (Bedarfsgemeinschaft) 337,00 € (+9,00 €)
</li>
<li>Regelbedarfsstufe 3 (Erwachsene im Haushalt anderer) 299,00 € (+8,00 €)
</li>
<li>Regelbedarfsstufe 4 (Besitzschutzregelung) 287,00 €
</li>
<li>Regelbedarfsstufe 5  (Besitzschutzregelung) 251,00 €
</li>
<li>Regelbedarfsstufe 6 (Kinder 0-6 Jahre) 219,00 € (+4,00 €)</li>
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<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		<title>SGB II: Kein Anspruch auf Fernseher als Erstausstattung einer Wohnung</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/sozialrecht/sgb-ii-kein-anspruch-auf-fernseher-als-erstausstattung-einer-wohnung/5011/</link>
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		<pubDate>Wed, 10 Aug 2011 10:57:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
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		<description><![CDATA[<p>Nach § 23 SGB II sind Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten nicht von der Regelleistung umfasst und vom Grundsicherungsträger gesondert zu erbringen. In der Vergangenheit haben Sozialgerichte und Landessozialgerichte hieraus auch einen Anspruch auf Bezahlung eines Fernsehgerätes hergeleitet (vgl. LSG Berlin-Brandenburg L 18 AS 2221/07 &#8211; RdNr 19; Schleswig-Holsteinisches LSG vom 9.12.2009 &#8211; L 9 SO 5/09; SG Frankfurt am Main vom 28.5.2009 &#8211; S 17 AS 388/06 &#8211; und &#8211; S 17 AS 87/08)</p> <p>Dem erteilt das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 24. Februar 2011 in dem Verfahren B 14 AS 75/10 R eine Absage und <a href="http://www.sokolowski.org/sozialrecht/sgb-ii-kein-anspruch-auf-fernseher-als-erstausstattung-einer-wohnung/5011/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/23.html"  target="_blank" title="&sect; 23 SGB II: Besonderheiten beim Sozialgeld">23 SGB II</a> sind Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten nicht von der Regelleistung umfasst und vom Grundsicherungsträger  gesondert zu erbringen.<br />
<span id="more-5011"></span><br />
In der Vergangenheit haben Sozialgerichte und Landessozialgerichte hieraus auch einen Anspruch auf Bezahlung eines Fernsehgerätes hergeleitet (vgl. LSG Berlin-Brandenburg <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=L 18 AS 2221/07"  target="_blank" title="LSG Berlin-Brandenburg, 07.10.2009 - L 18 AS 2221/07">L 18 AS 2221/07</a> &#8211; RdNr 19; Schleswig-Holsteinisches LSG vom 9.12.2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=L 9 SO 5/09"  target="_blank" title="L 9 SO 5/09 (2 zugeordnete Entscheidungen)">L 9 SO 5/09</a>; SG Frankfurt am Main vom 28.5.2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=S 17 AS 388/06"  target="_blank" title="SG Frankfurt/Main, 28.05.2009 - S 17 AS 388/06">S 17 AS 388/06</a> &#8211; und &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=S 17 AS 87/08"  target="_blank" title="S 17 AS 87/08 (2 zugeordnete Entscheidungen)">S 17 AS 87/08</a>)</p>
<p>Dem erteilt das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 24. Februar 2011 in dem Verfahren <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 14 AS 75/10 R"  target="_blank" title="BSG, 24.02.2011 - B 14 AS 75/10 R">B 14 AS 75/10 R</a> eine Absage und stellt fest, dass kein Anspruch auf ein Fernsehgerät im Rahmen der Erstausstattung einer Wohnung besteht.</p>
<p>Dies begründet das BSG u.a. wie folgt:</p>
<blockquote><p>Der Kläger, der nach den Feststellungen des LSG dem Grunde nach leistungsberechtigt nach dem SGB II ist, hat wegen der Erstausstattung seiner am 15.8.2007 bezogenen Wohnung in G gegen den Beklagten keinen Anspruch auf ein gebrauchtes Fernsehgerät.</p>
<p>Als Anspruchsgrundlage hierfür kommt nur § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/23.html"  target="_blank" title="&sect; 23 SGB II: Besonderheiten beim Sozialgeld">23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II</a> idF vom 20.7.2006 in Betracht. Danach sind &#8220;Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten“ nicht von der Regelleistung umfasst; sie werden gesondert erbracht.</p>
<p>Mit § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/23.html"  target="_blank" title="&sect; 23 SGB II: Besonderheiten beim Sozialgeld">23 Abs 3 Satz 1 SGB II</a> hat der Gesetzgeber normiert, dass trotz der grundsätzlichen Abgeltung auch einmaliger Bedarfe durch die Regelleistung bestimmte Bedarfe weiterhin gesondert durch den Grundsicherungsträger zu erbringen sind. Der Anspruch nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/23.html"  target="_blank" title="&sect; 23 SGB II: Besonderheiten beim Sozialgeld">23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II</a> ist wie alle Leistungen des SGB II bedarfsbezogen zu verstehen (BSG vom 19.9.2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 14 AS 64/07 R"  target="_blank" title="BSG, 19.09.2008 - B 14 AS 64/07 R">B 14 AS 64/07 R</a> &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BSGE 101, 268"  target="_blank" title="BSG, 19.09.2008 - B 14 AS 64/07 R">BSGE 101, 268</a> = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=SozR 4-4200 § 23 Nr 2"  target="_blank" title="BSG, 19.09.2008 - B 14 AS 64/07 R">SozR 4-4200 § 23 Nr 2</a>). Entscheidend für die Auslegung des Begriffs der Erstausstattung ist, ob ein Bedarf für die Ausstattung einer Wohnung besteht, der nicht bereits durch vorhandene Möbel und andere Einrichtungsgegenstände gedeckt ist. Leistungen nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/23.html"  target="_blank" title="&sect; 23 SGB II: Besonderheiten beim Sozialgeld">23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II</a> sind, wie die zuständigen Senate des BSG übereinstimmend entschieden haben, für die Ausstattung mit wohnraumbezogenen Gegenständen zu erbringen, die eine geordnete Haushaltsführung und ein an den herrschenden Lebensgewohnheiten orientiertes Wohnen ermöglichen (BSG aaO; zuletzt BSG vom 20.8.2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 14 AS 45/08 R"  target="_blank" title="BSG, 20.08.2009 - B 14 AS 45/08 R">B 14 AS 45/08 R</a> &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=SozR 4-4200 § 23 Nr 5"  target="_blank" title="BSG, 20.08.2009 - B 14 AS 45/08 R">SozR 4-4200 § 23 Nr 5</a> RdNr 14).</p>
<p>Die Grundvoraussetzung für eine Erstausstattung nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/23.html"  target="_blank" title="&sect; 23 SGB II: Besonderheiten beim Sozialgeld">23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II</a> ist nach den Feststellungen des LSG erfüllt, weil der Kläger vor seinem Einzug in die Wohnung obdachlos war und über keine Einrichtungsgegenstände verfügte.</p>
<p>Wie dem Wortlaut des § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/23.html"  target="_blank" title="&sect; 23 SGB II: Besonderheiten beim Sozialgeld">23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II</a> und der bisher vom BSG verwandten Formulierung &#8220;Ausstattung mit wohnraumbezogenen Gegenständen, die eine geordnete Haushaltsführung und ein an den herrschenden Wohnverhältnisse orientiertes Wohnen ermöglichen,&#8221; zu entnehmen ist, sind &#8220;Erstausstattungen für die Wohnung&#8221; nicht auf Haushaltsgeräte und Haushaltszubehör beschränkt, sondern schließen diese nur ein. Auch in der Literatur werden nahezu durchgängig neben die notwendigen Gegenstände für die Haushaltsführung die Gegenstände für ein menschenwürdiges Wohnen gestellt (vgl nur Bender in Gagel, SGB II, SGB III, Loseblatt, § 23 RdNr 63; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, § 23 RdNr 331; O. Loose in GK-SGB II, § 23 RdNr 38).</p>
<p>Die Wohnung oder Unterkunft &#8211; nach dem Sprachgebrauch des § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/22.html"  target="_blank" title="&sect; 22 SGB II: Bedarfe f&uuml;r Unterkunft und Heizung">22 SGB II</a> werden die Begriffe synonym verwandt &#8211; soll zwar nicht nur die Bedürfnisse nach Schutz vor Witterung und einer Gelegenheit zum Schlafen befriedigen, sondern auch die Unterbringung von Gegenständen aus dem persönlichen Lebensbereich ermöglichen (BSG vom 16.12.2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 4 AS 1/08 R"  target="_blank" title="BSG, 16.12.2008 - B 4 AS 1/08 R">B 4 AS 1/08 R</a> &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=SozR 4-4200 § 22 Nr 14"  target="_blank" title="BSG, 16.12.2008 - B 4 AS 1/08 R">SozR 4-4200 § 22 Nr 14</a> RdNr 16) sowie die Führung eines Haushalts, wie sich aus der gesonderten Aufführung der Haushaltsgeräte in § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/23.html"  target="_blank" title="&sect; 23 SGB II: Besonderheiten beim Sozialgeld">23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II</a> ergibt. Andererseits werden die Kosten der Unterkunft nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/22.html"  target="_blank" title="&sect; 22 SGB II: Bedarfe f&uuml;r Unterkunft und Heizung">22 Abs 1 Satz 1 SGB II</a> nur übernommen, soweit sie angemessen sind. Dies erfordert, dass die Unterkunft nach Lage, Ausstattung und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Standard aufweist (BSG vom 16.12.2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 4 AS 1/08 R"  target="_blank" title="BSG, 16.12.2008 - B 4 AS 1/08 R">B 4 AS 1/08 R</a> &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=SozR 4-4200 § 22 Nr 14"  target="_blank" title="BSG, 16.12.2008 - B 4 AS 1/08 R">SozR 4-4200 § 22 Nr 14</a> RdNr 15 mwN). Von daher wird von dem Begriff &#8220;Wohnen&#8221; iS des § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/23.html"  target="_blank" title="&sect; 23 SGB II: Besonderheiten beim Sozialgeld">23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II</a> nur die Befriedigung der grundlegenden Bedürfnisse Essen, Schlafen, Aufenthalt umfasst, nicht aber bestimmte Freizeitbeschäftigungen.</p>
<p>Hierfür spricht auch das oben schon angesprochene Verhältnis des § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/23.html"  target="_blank" title="&sect; 23 SGB II: Besonderheiten beim Sozialgeld">23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II</a> als Sonderregelung zu der in § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/20.html"  target="_blank" title="&sect; 20 SGB II: Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts">20 SGB II</a> kodifizierten Regelleistung, die grundsätzlich alle Bedarfe abdecken soll (vgl nur BT-Drucks 15/1516 S 56). Ergänzend ist auf die verschiedenen Abteilungen nach § 2 Abs 2 Regelsatzverordnung (RSV) hinzuweisen, in denen zwischen den Abteilungen 04 Wohnen, Energie, Wohnungsinstandhaltung und 05 Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände, die das Wohnen betreffen, und zB der Abteilung 09 Freizeit, Unterhaltung und Kultur unterschieden wird.</p>
<p>Eine Abgrenzung der Erstausstattung nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/23.html"  target="_blank" title="&sect; 23 SGB II: Besonderheiten beim Sozialgeld">23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II</a> zu dem von der Regelleistung nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/20.html"  target="_blank" title="&sect; 20 SGB II: Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts">20 SGB II</a> umfassten unabweisbaren Bedarf nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/23.html"  target="_blank" title="&sect; 23 SGB II: Besonderheiten beim Sozialgeld">23 Abs 1 SGB II</a> ist notwendig, weil die Erstausstattung als Beihilfe, während der Bedarf nach § 23 Abs 1 als Darlehen erbracht wird. Diese Abgrenzung kann entgegen der Auffassung des LSG nicht in Anlehnung an den früheren § 21 Abs 1a BSHG erfolgen, weil zB eine Waschmaschine zur Erstausstattung einer Wohnung gehören kann (vgl BSG vom 19.9.2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 14 AS 64/07 R"  target="_blank" title="BSG, 19.09.2008 - B 14 AS 64/07 R">B 14 AS 64/07 R</a> &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BSGE 101, 268"  target="_blank" title="BSG, 19.09.2008 - B 14 AS 64/07 R">BSGE 101, 268</a> = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=SozR 4-4200 § 23 Nr 2"  target="_blank" title="BSG, 19.09.2008 - B 14 AS 64/07 R">SozR 4-4200 § 23 Nr 2</a>, RdNr 18), aber auch ein Teil der Regelleistung ist. Die Ausführungen in der Gesetzesbegründung zu dem § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/23.html"  target="_blank" title="&sect; 23 SGB II: Besonderheiten beim Sozialgeld">23 Abs 3 SGB II</a> entsprechenden § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_XII/32.html"  target="_blank" title="&sect; 32 SGB XII: Beitr&auml;ge f&uuml;r die Kranken- und Pflegeversicherung">32 Abs 1 SGB XII</a>: &#8220;Die Vorschrift regelt diejenigen bisherigen einmaligen Leistungen im Sinne des bisherigen § 21 Abs 1a des Bundessozialhilfegesetzes, die nicht in den Regelsatz einbezogen werden.&#8221; (BT-Drucks 15/1514 S 60) können in Verbindung mit dem Gesetzestext nur in Bezug auf die spezifische Situation Erstausstattung einer Wohnung verstanden werden, womit es entscheidend auf den obigen Begriff des Wohnens ankommt.</p>
<p>Aus dem Adjektiv „menschenwürdig“ in Verbindung mit dem Begriff Wohnen kann nichts anderes hergeleitet werden, wie auch durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 9.2.2010 über das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums bestätigt wird. Dieses Grundrecht umfasst zwar nicht nur die physische Existenz des Menschen, also Nahrung, Kleidung, Hausrat, Unterkunft, Heizung, Hygiene und Gesundheit, sondern auch die Sicherung der Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und zu einem Mindestmaß an Teilnahme am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben; sein Umfang hängt ua von den jeweiligen wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten ab und ist entsprechend der sozialen Wirklichkeit zeit- und realitätsgerecht zu bestimmen (BVerfG vom 9.2.2010 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvL 1/09"  target="_blank" title="1 BvL 1/09 (3 zugeordnete Entscheidungen)">1 BvL 1/09</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvL 3/09"  target="_blank" title="1 BvL 3/09 (3 zugeordnete Entscheidungen)">1 BvL 3/09</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvL 4/09"  target="_blank" title="1 BvL 4/09 (3 zugeordnete Entscheidungen)">1 BvL 4/09</a> &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 125, 175"  target="_blank" title="BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09: Hartz IV">BVerfGE 125, 175</a> ff, RdNr 135, 138). Es unterscheidet aber zwischen diesen verschiedenen Bedürfnissen, wie zB der hier umstrittenen Erstausstattung für eine Wohnung bzw Unterkunft und anderen Bedürfnissen, wie der Teilnahme am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben.</p>
<p>Ausgehend von diesen Voraussetzungen besteht kein Anspruch auf ein Fernsehgerät im Rahmen der Erstausstattung einer Wohnung nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/23.html"  target="_blank" title="&sect; 23 SGB II: Besonderheiten beim Sozialgeld">23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II</a>. Aus den entgegenstehenden Aussagen in Teilen der instanzgerichtlichen Rechtsprechung (vgl neben dem hier angefochtenen Urteil: LSG Berlin-Brandenburg vom 7.10.2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=L 18 AS 2221/07"  target="_blank" title="LSG Berlin-Brandenburg, 07.10.2009 - L 18 AS 2221/07">L 18 AS 2221/07</a> &#8211; RdNr 19; Schleswig-Holsteinisches LSG vom 9.12.2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=L 9 SO 5/09"  target="_blank" title="L 9 SO 5/09 (2 zugeordnete Entscheidungen)">L 9 SO 5/09</a>; SG Frankfurt am Main vom 28.5.2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=S 17 AS 388/06"  target="_blank" title="SG Frankfurt/Main, 28.05.2009 - S 17 AS 388/06">S 17 AS 388/06</a> &#8211; und &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=S 17 AS 87/08"  target="_blank" title="S 17 AS 87/08 (2 zugeordnete Entscheidungen)">S 17 AS 87/08</a> -) und der Literatur (Bender in Gagel, SGB II, SGB III, § 23 RdNr 64; O. Loose in GK-SGB II, § 23 RdNr 38.1; Mrozynski, Grundsicherung und Sozialhilfe, Loseblatt, II.8.81; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, § 23 RdNr 352; Münder in Lehr- und Praxiskommentar SGB II, 3. Aufl 2009, § 23 RdNr 30; Wieland in Estelmann, SGB II, § 23 RdNr 32) folgt nichts anderes.</p>
<p>Denn eine Begründung, warum ein Fernsehgerät Teil der Erstausstattung einer Wohnung ist und dem Bedürfnis &#8220;Wohnen“ dient und nicht nur ein in über 90 % aller Wohnungen anzutreffender Gegenstand ist, der anderen Zwecken dient, wird weder in der genannten Rechtsprechung noch Literatur angeführt. Um Teil der Erstausstattung einer Wohnung zu sein, genügt es &#8211; entgegen dem LSG &#8211; gerade nicht, dass es sich um einen &#8220;wohnraumbezogenen Ausstattungsgegenstand&#8221; handelt, der Beziehungen zu Umwelt, Informationsdeckung und Teilhabe am kulturellen Leben ermöglicht. Denn ein Fernsehgerät dient &#8211; selbst unter dem Aspekt der Üblichkeit in unteren Einkommensgruppen &#8211; nicht einem an den herrschenden Lebensgewohnheiten orientierten &#8220;Wohnen“ iS des § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/23.html"  target="_blank" title="&sect; 23 SGB II: Besonderheiten beim Sozialgeld">23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II</a>, sondern der Befriedigung von Unterhaltungs- und Informationsbedürfnissen.</p>
<p>Die mangelnde Unterscheidung zwischen dem Bedarf an einer Erstausstattung für Wohnung nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/23.html"  target="_blank" title="&sect; 23 SGB II: Besonderheiten beim Sozialgeld">23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II</a> und anderen existenziellen Bedürfnissen liegt auch den Überlegungen des LSG zugrunde, wenn es die Gewährung eines Fernsehgerätes mit der Verhinderung einer Ausgrenzung und der Vermeidung einer Bedarfsunterdeckung begründen will. Denn mit der Verneinung eines Anspruchs auf ein Fernsehgerät im Rahmen der Erstausstattung wird keine Aussage über einen Anspruch auf ein solches Gerät nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/23.html"  target="_blank" title="&sect; 23 SGB II: Besonderheiten beim Sozialgeld">23 Abs 1 SGB II</a> als Darlehen getroffen.</p>
<p>Diese Entscheidung steht nicht im Widerspruch zum Urteil des 4. Senats des BSG vom 19.2.2009, der im Rahmen eines Rechtsstreits über die Höhe der Kosten der Unterkunft und die Übernahme der Kosten für einen Breitbandkabelanschluss ausgeführt hat: &#8220;Fernsehen und Radiohören gehören heute zu den in allen Gesellschaftsschichten standardmäßig genutzten Informationsquellen. Rund 36 Millionen Haushalte haben zu Hause Fernsehen, was einer Ausstattung von 95 Prozent der Bevölkerung Deutschlands entspricht (vgl …). Die Einrichtung eines Zugangs hierzu ist üblicher Wohnstandard, dem sich der Mieter in den seltensten Fällen entziehen kann …&#8221; (BSG vom 19.2.2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 4 AS 48/08 R"  target="_blank" title="BSG, 19.02.2009 - B 4 AS 48/08 R">B 4 AS 48/08 R</a> &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BSGE 102, 274"  target="_blank" title="BSG, 19.02.2009 - B 4 AS 48/08 R">BSGE 102, 274</a> = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=SozR 4-4200 § 22 Nr 18"  target="_blank" title="BSG, 19.02.2009 - B 4 AS 48/08 R">SozR 4-4200 § 22 Nr 18</a>, RdNr 18). Die Kosten wurden nicht übernommen, weil Fernsehen ein Teil des Wohnens ist, sondern weil ohne Übernahme dieser Kosten ggf keine Wohnung zu finden ist und sie damit angemessen iS des § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/22.html"  target="_blank" title="&sect; 22 SGB II: Bedarfe f&uuml;r Unterkunft und Heizung">22 Abs 1 Satz 1 SGB II</a> sind.</p></blockquote>
<p>Die Entscheidung kann <a href="http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&#038;Art=en&#038;nr=12088"  title="BSG Entscheidung im Volltext" target="_blank">hier auf den Seiten des BSG im Volltext </a>abgerufen werden.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.sokolowski.org/sozialrecht/sgb-ii-kein-anspruch-auf-fernseher-als-erstausstattung-einer-wohnung/5011/feed/</wfw:commentRss>
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		</item>
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		<title>SG Kassel zu den Kosten der Unterkunft</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/sozialrecht/sg-kassel-zu-den-kosten-der-unterkunft/3737/</link>
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		<pubDate>Tue, 12 Oct 2010 14:00:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[ALG II]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[§ 22 SGB II]]></category>
		<category><![CDATA[KdU]]></category>
		<category><![CDATA[Kosten der Unterkunft]]></category>
		<category><![CDATA[SG Kassel]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Das SG Kassel hat in seiner Entscheidung vom 27. Septmeber 2010 zu der Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft (KdU) folgende Leitsätze aufgestellt:</p> <p> 1. Bei der Bestimmung der angemessenen Kosten der Unterkunft hat der Leistungsträger ein schlüssiges Konzept aufzustellen. 2. Bestandteil eines schlüssigen Konzeptes ist die Festlegung des maßgeblichen Wohnungsmarktes und damit des räumlichen Vergleichsmaßstabs. 3. Hierbei muss der Sozialleistungsträger das Recht der Hilfebedürftigen auf Verbleib in ihrem sozialen Umfeld berücksichtigen, weshalb grundsätzlich vom Wohnort der Hilfebedürftigen auszugehen ist. 4. Auf der anderen Seite muss der Sozialleistungsträger bei der Bestimmung des räumlichen Vergleichsmaßstabs aber zur repräsentativen Bestimmung des Mietpreisniveaus <a href="http://www.sokolowski.org/sozialrecht/sg-kassel-zu-den-kosten-der-unterkunft/3737/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das SG Kassel hat in seiner Entscheidung vom 27. Septmeber 2010 zu der Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft (KdU) folgende Leitsätze aufgestellt:<span id="more-3737"></span></p>
<blockquote><p>
    1. Bei der Bestimmung der angemessenen Kosten der Unterkunft hat der Leistungsträger ein schlüssiges Konzept aufzustellen.<br />
    2. Bestandteil eines schlüssigen Konzeptes ist die Festlegung des maßgeblichen Wohnungsmarktes und damit des räumlichen Vergleichsmaßstabs.<br />
    3. Hierbei muss der Sozialleistungsträger das Recht der Hilfebedürftigen auf Verbleib in ihrem sozialen Umfeld berücksichtigen, weshalb grundsätzlich vom Wohnort der Hilfebedürftigen auszugehen ist.<br />
    4. Auf der anderen Seite muss der Sozialleistungsträger bei der Bestimmung des räumlichen Vergleichsmaßstabs aber zur repräsentativen Bestimmung des Mietpreisniveaus ausreichend große Räume festlegen, die auf Grund ihrer Begebenheiten insgesamt als homogener Lebens- und Wohnbereich anzusehen ist.</p></blockquote>
<p>In den Entscheidungsgründen hat das Gericht u.a. folgendes ausgeführt:</p>
<blockquote><p>
[..]<br />
    Nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/22.html"  target="_blank" title="&sect; 22 SGB II: Bedarfe f&uuml;r Unterkunft und Heizung">22 Abs. 1 S.1 SGB II</a> werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind.<br />
[...]<br />
    Das Gericht ist davon überzeugt, dass diese Kosten für die Zeit vom 01.11.2008 bis 31.12.2008 bis zu einem Betrag von monatlich 352,00 € angemessen und von der Beklagten in diesem Umfang zu übernehmen sind. </p>
<p>    Die Rechtsprechung hat den gerichtlich voll überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff der Angemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft konkretisiert. Bei der Prüfung der Angemessenheit ist in einem mehrstufigen Verfahren vorzugehen. Nach der in einem ersten Schritt vorzunehmenden Bestimmung der abstrakt angemessenen Wohnungsgröße und des Wohnungsstandards wird in einem zweiten Schritt festgelegt, auf welche konkreten räumlichen Gegebenheiten als räumlichen Vergleichsmaßstab für die weiteren Prüfungsschritte abzustellen ist. Anschließend ist hierbei zu untersuchen, wie viel für eine nach Größe und Standard abstrakt als angemessen eingestufte Wohnung auf dem für den Hilfsbedürftigen maßgeblichen Wohnungsmarkt aufzuwenden ist. Dabei ist nicht nur auf die im streitgegenständlichen Zeitraum auf dem Markt tatsächlich angebotenen Wohnungen abzustellen, sondern auch auf vermietete Wohnungen. Hierbei vertritt die Rechtsprechung die sog. Produkttheorie. Danach müssen nicht beide Faktoren, Wohnungsgröße und der im Quadratmeterpreis ausgedrückte Wohnungsstandard, je für sich betrachtet angemessen sein. Vielmehr ist es ausreichend, dass das Produkt aus Quadratmeterzahl und Quadratmeterpreis eine insgesamt angemessene Wohnungsmiete ergibt (BSG, Urteil v. 19.02.2009, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 4 AS 30/08 R"  target="_blank" title="BSG, 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R">B 4 AS 30/08 R</a>; Hessisches LSG, Urteil v. 24.09.2008, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=L 6 AS 130/07"  target="_blank" title="LSG Hessen, 24.09.2008 - L 6 AS 130/07">L 6 AS 130/07</a>; SG Kassel, Urteil v. 11.03.2009, S 7 AS 276/06). Für die Ermittlung der berücksichtigungsfähigen Wohnungsfläche ist auf die Kriterien abzustellen, welche die Länder aufgrund des § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung festgelegt haben (Knickrehm / Voelzke / Spellbrink, Kosten der Unterkunft nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/22.html"  target="_blank" title="&sect; 22 SGB II: Bedarfe f&uuml;r Unterkunft und Heizung">22 SGB II</a>, 2009, S.16). Dies richtet sich in Hessen nach den Hessischen Richtlinien zur sozialen Wohnraumförderung vom 20.03.2003 (Hessisches Staatsanzeiger S. 1346) geändert durch die Richtlinien vom 19.01.2004 (Hessischer Staatsanzeiger S.628). Nach den Richtlinien ist eine Wohngröße für eine Person bis 45 Quadratmetern angemessen. Bei zwei Personen ist eine Wohnfläche von 60 Quadratmetern und bei drei Personen von 72 Quadratmetern angemessen. Bei der im zweiten Schritt vorzunehmenden Festlegung des maßgeblichen Wohnungsmarktes muss zunächst der räumliche Vergleichsmaßstab festgelegt werden, wobei das Recht der Leistungsempfänger auf Verbleib in ihrem sozialen Umfeld Berücksichtigung finden muss (Knickrehm / Voelzke / Spellbrink, Kosten der Unterkunft nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/22.html"  target="_blank" title="&sect; 22 SGB II: Bedarfe f&uuml;r Unterkunft und Heizung">22 SGB II</a>, S.16). Aus diesem Grund ist grundsätzlich vom Wohnort des Hilfsbedürftigen auszugehen. Bei kleineren Gemeinden sind Gebietseinheiten mit Nachbargemeinden zu bilden (vgl. BSG, Urteil v. 20.08.2009, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 14 AS 65/08 R"  target="_blank" title="BSG, 20.08.2009 - B 14 AS 65/08 R: Mietrecht - Anforderungen an ein schl&uuml;ssiges Konzept bei feh...">B 14 AS 65/08 R</a>, juris, Rn. 15). Bei der Bestimmung des in Betracht zu ziehenden räumlichen Vergleichsmaßstabs haben die Leistungsträger nämlich für eine repräsentative Bestimmung des Mietpreisniveaus ausreichend große Räume der Wohnbebauung zu beschreiben, die auf Grund ihrer räumlichen Nähe zueinander, ihrer Infrastruktur und ihrer verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden (BSG, Urteil v. 18.02.2010, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 14 AS 73/08 R"  target="_blank" title="BSG, 18.02.2010 - B 14 AS 73/08 R">B 14 AS 73/08 R</a>, juris, 25). Die Grundsicherungsträger müssen sodann die konkreten örtlichen Gegebenheiten auf dem maßgeblichen Wohnungsmarkt ermitteln und berücksichtigen. Als Erkenntnismittel kommen in Betracht: Örtliche Mietspiegel, Mietdatenbanken, Wohnungsmarktanzeigen in der örtlichen Presse oder im Internet; Anfragen bei Maklern, Wohnungsbaugesellschaften, Mietervereinen etc. Entscheidend ist hierbei nicht das Vorliegen eines qualifizierten oder einfachen Mietspiegels. Die vom Grundsicherungsträger gewählte Datengrundlage muss vielmehr auf einem schlüssigen Konzept beruhen, das die Gewähr dafür bietet, die aktuellen Verhältnisse des Wohnungsmarktes wiederzugeben. Liegen keine entsprechenden Mietspiegel beziehungsweise Mietdatenbanken im Sinne der <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/558c.html"  target="_blank" title="&sect; 558c BGB: Mietspiegel">§§ 558c ff. BGB</a> vor, können die Grundsicherungsträger für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich eigene Mietspiegel oder Tabellen erstellen. Die vom Grundsicherungsträger hierbei gewählte Datengrundlage muss aber – wie schon ausgeführt wurde – auf einem schlüssigen Konzept beruhen, das eine hinreichende Gewähr dafür bietet, die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarktes wiederzugeben. Dies kann u.a. dann der Fall sein, wenn die Datenbasis auf mindestens 10 % des regional in Betracht zu ziehenden Mietwohnungsbestands beruht (BSG, Urteil vom 18.06.2008, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 14/7b AS 44/06 R"  target="_blank" title="BSG, 18.06.2008 - B 14/7b AS 44/06 R">B 14/7b AS 44/06 R</a>; SG Kassel, Urteil v. 11.03.2009, S 7 AS 276/06). Ferner müssen die Faktoren, die das Produkt „Mietpreis“ bestimmen, in die Auswertung eingeflossen sein. Es muss hierbei insbesondere sichergestellt sein, dass bestimmte Wohnungen, die das Bild von der Höhe der angemessenen Kosten der Unterkunft verzerren (vgl. BSG, Urteil v. 22.09.2009, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 4 AS 18/09 R"  target="_blank" title="BSG, 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R">B 4 AS 18/09 R</a>, Rn. 22) im Rahmen des schlüssigen Konzeptes nicht berücksichtigt wurden. Einer der Faktoren, der für die angemessenen Kosten der Unterkunft bestimmend ist, ist der sog. Wohnungsstandard. Den Standard bestimmen u.a. Kriterien wie die Lage, Infrastruktur, das Wohnungsumfeld, die Verkehrsanbindung, die Umweltbelastung und die Ausstattung der Wohnung wie die Zahl und Größe der einzelnen Räume, deren Belichtung, Belüftung, sanitäre Ausstattung und die Art der Heizung (vgl. Knickrehm / Voelzke / Spellbrink, Kosten der Unterkunft nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/22.html"  target="_blank" title="&sect; 22 SGB II: Bedarfe f&uuml;r Unterkunft und Heizung">22 SGB II</a>, Stuttgart 2009, S.16). Diese Auflistung dürfte weder abschließend sein noch dürfte es für ein schlüssiges Konzept zwingend erforderlich sein, dass sämtliche aufgeführten Kriterien von den Leistungsträgern im Rahmen ihres schlüssigen Konzeptes Berücksichtigung finden. Die Kammer ist jedoch überzeugt, dass es Sache der Sozialleistungsträger ist, zunächst zu definieren, was sie unter einem einfachen Wohnungsstandard verstehen. Ein schlüssiges Konzept setzt nämlich ein planmäßiges Vorgehen der Grundsicherungsträger im Sinne einer systematischen Ermittlung und Bewertung der relevanten Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Vergleichsmaßstab voraus (BSG, Urteil v. 22.09.2009, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 4 AS 18/09 R"  target="_blank" title="BSG, 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R">B 4 AS 18/09 R</a>, juris, Rn. 19). Das BSG geht davon aus, dass die Leistungsträger bei einem schlüssigen Konzept sowohl auf Wohnungen aus dem Gesamtwohnungsbestand (einfacher, mittlerer, gehobener Standard) als auch auf Wohnungen nur einfachen Standards abstellen können. Werden – wie von der Beklagten vorgetragen – nur Wohnungen des einfachen Segments im Rahmen des Konzeptes berücksichtigt, ist es aber zwingend erforderlich, dieses einfache Segment zunächst abstrakt zu definieren, um eine Überprüfbarkeit der Annahmen des Leistungsträgers zu ermöglichen (BSG, Urteil v. 17.12.2009, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 4 AS 50/09 R"  target="_blank" title="BSG, 17.12.2009 - B 4 AS 50/09 R">B 4 AS 50/09 R</a>, juris, Rn.23; BSG, Urteil v. 22.09.2009, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 4 AS 18/09 R"  target="_blank" title="BSG, 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R">B 4 AS 18/09 R</a>; s. auch: Knickrehm in: Spellbrink (Hrsg.), Das SGB II in der Praxis der Sozialgerichte, Stuttgart 2010, S.90). </p>
<p><strong>    Ist der Leistungsträger nicht in der Lage, ein schlüssiges Konzept zu präsentieren, sind nach der neuen Rechtsprechung des BSG die tatsächlichen Kosten der Unterkunft zu gewähren, welche „nach oben“ jedoch durch die Angemessenheitsgrenze begrenzt werden. </strong>Es ist den Gerichten in diesen Fällen nicht verwehrt, die Angemessenheit der Unterkunftskosten unter Rückgriff auf die Wohngeldtabelle des § <a href="http://dejure.org/gesetze/WoGG/8.html"  target="_blank" title="&sect; 8 WoGG: Dauer des Ausschlusses vom Wohngeld und Verzicht auf Leistungen">8</a> Wohngeldgesetzes a. F. bzw. für Zeiträume ab dem 01.01.2009 unter Rückgriff auf die Wohngeldtabelle des § <a href="http://dejure.org/gesetze/WoGG/12.html"  target="_blank" title="&sect; 12 WoGG: H&ouml;chstbetr&auml;ge f&uuml;r Miete und Belastung">12</a> Wohngeldgesetzes zu bestimmen (BSG, Urteil v. 17.12.2009, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 4 AS 50/09 R"  target="_blank" title="BSG, 17.12.2009 - B 4 AS 50/09 R">B 4 AS 50/09 R</a>, juris, Rn. 27). Da allerdings beim Fehlen eines schlüssigen Konzeptes nicht hinreichend beurteilt werden kann, wie hoch die angemessenen Kosten tatsächlich sind, hält es das BSG im Einzelfall für angemessen, im Interesse der Leistungsberechtigten die jeweils maßgeblichen Werte der Wohngeldtabelle um einen „Sicherheitszuschlag“ zu ergänzen (BSG, Urteil v. 17.12.2009, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 4 AS 50/09 R"  target="_blank" title="BSG, 17.12.2009 - B 4 AS 50/09 R">B 4 AS 50/09 R</a>, juris, Rn. 27; BSG, Urteil v. 18.02.2010, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 14 AS 73/08"  target="_blank" title="BSG, 18.02.2010 - B 14 AS 73/08 R">B 14 AS 73/08</a>, juris; Knickrehm / Voelzke / Spellbrink, Kosten der Unterkunft nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/22.html"  target="_blank" title="&sect; 22 SGB II: Bedarfe f&uuml;r Unterkunft und Heizung">22 SGB II</a>, S.17 f.). Als „Sicherheitszuschlag“ ist nach der Rechtsprechung des BSG ein Betrag in Höhe von 10 % der Werte der Wohngeldtabelle erforderlich, aber auch ausreichend (vgl. BSG, Urteil v. 07.11.2006, 7b AS 18/07 R, juris, Rn. 23; Knickrehm/ Voelzke / Spellbrink, a.a.O., S.18), um Unbilligkeiten zu Lasten der Hilfebedürftigen auszuschließen. Dem schließt sich das Gericht an. </p>
<p>    Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Kosten der Unterkunft einschließlich der kalten Nebenkosten für die Zeit vom 01.11.2008 bis 31.12.2008 bis zu einem Betrag in Höhe von 352,00 € monatlich und damit über die von der Beklagten für angemessen gehaltene Höhe angemessen und zu übernehmen sind. </p>
<p>    Die Beklagte hat nämlich nach Überzeugung des Gerichts kein schlüssiges Konzept zur Bestimmung der angemessenen Kosten der Unterkunft erstellt, welches den Anforderungen der obergerichtlichen Rechtsprechung, welcher sich das Gericht anschließt, genügt.<br />
    Es ist vorliegend zwar nicht zu verkennen, dass die Beklagte einen enormen organisatorischen Aufwand betreibt, um die angemessenen Kosten der Unterkunft zu bestimmen, so dass ihr ein systematisches und nicht nur punktuelles Vorgehen zu bescheinigen ist. Das von der Beklagten vorgelegte Konzept genügt jedoch aus mehreren Gründen nicht der obergerichtlichen Rechtsprechung.<br />
    a) Zunächst bleibt in dem Konzept der Beklagten offen, welcher räumliche Vergleichsmaßstab gewählt wurde. Die Beklagte nimmt in ihrem Konzept einerseits auf den gesamten Landkreis WW., andererseits ausschließlich auf die Stadt A-Stadt Bezug. Ein schlüssiges Konzept setzt jedoch voraus, dass die Leistungsträger den Vergleichsmaßstab durch Kriterien, wie die Infrastruktur und Verkehrsanbindungen definieren. Dies ist nicht geschehen. Auch entspricht keiner der in dem Konzept alternativ angesprochenen räumlichen Maßstäbe der Rechtsprechung des BSG. Eine Bezugnahme auf den gesamten Landkreis WW. ist mit dem von der Rechtsprechung des BSG anerkannten grundsätzlichen Anspruch der Hilfebedürftigen auf Verbleib in ihrem sozialen Umfeld nicht zu vereinbaren. Dahingegen ist die Bezugnahme auf die Stadt A-Stadt zu eng. Es dürfte vielmehr nahe liegen, weitere durch öffentliche Verkehrsmittel gut erreichbare Nachbargemeinden in den zu wählenden Vergleichsmaßstab einzubeziehen. Die Wohnungstabelle der Beklagten mit 15 Wohnungen in der Stadt A-Stadt mit einer Größe zwischen 52 und 60 m² (vgl. markierte Wohnungen Bl. 24 f. Gerichtsakte) vermittelt kein repräsentatives Bild über die Wohnverhältnisse eines Vergleichsmaßstabs.<br />
    b) Weiterhin fällt bei der Beurteilung des Konzeptes der Beklagten auf, dass dieses keine Ausführungen zum Begriff des „spezifischen Wohnungsmarktsegments“ enthält. Dies ist aber erforderlich. Die Beklagte hätte diesen Begriff definieren und ausführen müssen, welche Kriterien aus ihrer Sicht erfüllt sein müssen, um einem angemessenen Wohnungsstandard im Sinne des unteren Preissegments zu entsprechen. Die von der Beklagten gewählten Faktoren „Wohnungsgröße“ und „Anmietungszeitpunkt“ reichen zur Definition des spezifischen Wohnungssegments nicht aus. Die Beklagte hat auch nicht ausgeführt, ob und welche Schlussfolgerungen sie aus dem Kriterium „Anmietungszeitpunkt“ gezogen hat. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte bestimmte Wohnungen auf Grund eines bestimmten Anmietungszeitpunkts nicht in ihr Konzept einbezogen hat. Es ist für das Gericht im Übrigen zwar naheliegend, dass in den Wohnungslisten der Beklagten über die SGB II-Leistungsbezieher keine Wohnungen enthalten sein dürften, die die angemessenen Kosten der Unterkunft zu Unrecht zu sehr in die Höhe treiben, weil diese Wohnungen nicht mehr einfachen und damit angemessen Wohnungsstandards entsprechen. Das Gericht kann jedoch nicht beurteilen, ob nicht in den Listen möglicherweise Wohnungen enthalten sind, welche die angemessenen Wohnungsstandards des unteren Wohnungssegments unterschreiten. Es ist in dem vorgelegten Konzept nämlich nicht ersichtlich, dass sich die Beklagte mit den Wohnungsstandards der konkreten Wohnungen auseinandergesetzt hat, die sie in ihrem Konzept verarbeitet hat. Die Beklagte hat vielmehr aus dem Umstand, dass es sich um Wohnungen von Leistungsempfängern handelt, bereits den Schluss gezogen, dass diese Wohnungen dem SGB II-relevanten Standard entsprechen. Dies wird – wie bereits ausgeführt wurde – jedoch den Vorgaben der Rechtsprechung nicht gerecht, wonach auch gewährleistet sein muss, dass der Wohnungsstandard des einfachen Wohnungssegments nicht unterschritten wird. In welchen Fällen ein Unterschreiten der angemessenen Wohnungsstandards im Sinne des unteren Wohnungssegments vorliegt, kann an dieser Stelle dahinstehen. Exemplarisch sei auf den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 22.12.2005 (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=S 31 AS 562/05 ER"  target="_blank" title="SG Dortmund, 22.12.2005 - S 31 AS 562/05">S 31 AS 562/05 ER</a>, juris) hingewiesen, in dem das Sozialgericht feststellt, dass eine Wohnung ohne Bad zur heutigen Zeit nicht mehr den Standard des Angemessenen im Sinne des § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/22.html"  target="_blank" title="&sect; 22 SGB II: Bedarfe f&uuml;r Unterkunft und Heizung">22 Abs. 1 SGB II</a> erreicht. Die Beklagte hat sich mit diesen Gesichtspunkten nicht beschäftigt, obwohl das BSG in seiner ständigen Rechtsprechung auf die Notwendigkeit hingewiesen hat, die Faktoren, die das Produkt „Mietpreis“ bestimmen, in die Auswertung einfließen zu lassen (vgl. Knickrehm in: Spellbrink (Hrsg.), Das SGB II in der Praxis der Sozialgerichte, 2010, S.88).<br />
    c) Auch kann dem Konzept der Beklagten nicht entnommen werden, dass bestimmte Wohnungen, die das Bild von den örtlichen Mietpreisen verzerren (z.B. Vermietungen zu einem „symbolischen“ Mietzins unter Verwandten) bei der Mietstatistik unberücksichtigt geblieben sind. Dies hätte ebenfalls geschehen müssen, um ein realistisches Bild von den örtlichen Mietverhältnissen in dem relevanten räumlichen Wohnungsmarkt zu gewinnen.<br />
    Ein schlüssiges Konzept im Sinne der Rechtsprechung des BSG liegt daher nicht vor, weshalb das Gericht die angemessenen Unterkunftskosten für die Zeit vom 01.11.2008 bis 31.12.2008 unter Rückgriff auf die eigentlich als subsidiäre Erkenntnisquelle gedachte Wohngeldtabelle nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/WoGG/8.html"  target="_blank" title="&sect; 8 WoGG: Dauer des Ausschlusses vom Wohngeld und Verzicht auf Leistungen">8</a> Wohngeldgesetz zu bestimmten hatte.<br />
    Die Stadt A-Stadt hat nach der Anlage zu § 1 Abs. 3 der Wohngeldverordnung die Mietstufe I. Ausweislich der Tabelle der bis zum 31.12.2008 gültigen Anlage zu § <a href="http://dejure.org/gesetze/WoGG/8.html"  target="_blank" title="&sect; 8 WoGG: Dauer des Ausschlusses vom Wohngeld und Verzicht auf Leistungen">8</a> Wohngeldgesetz sind bis zum 31.12.2008 bei einem Zweipersonenhaushalt und der Mietstufe I Kosten der Unterkunft einschließlich kalter Nebenkosten in Höhe von monatlich 320,00 € angemessen und übernahmefähig. Addiert man einen Sicherheitszuschlag in Höhe von 10 % entsprechend der Rechtsprechung des BSG hinzu, gelangt man zu übernahmefähigen Unterkunftskosten bis zum 31.12.2008 in Höhe von monatlich 352,00. Die Beklagte hat daher für die Zeit vom 01.11.2008 bis 31.12.2008 Kosten der Unterkunft einschließlich kalter Nebenkosten in Höhe von 352,00 € monatlich zu übernehmen.<br />
    2. Die Kläger haben für die Zeit vom 01.01.2009 bis 30.04.2009 einen Anspruch auf Übernahme der Kosten der Unterkunft einschließlich der kalten Nebenkosten in tatsächlicher Höhe von 360,00 € aus § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/22.html"  target="_blank" title="&sect; 22 SGB II: Bedarfe f&uuml;r Unterkunft und Heizung">22 Abs. 1 SGB II</a>.<br />
    Da die Beklagte kein schlüssiges Konzept zur Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten vorgelegt hat, hatte das Gericht die angemessenen Unterkunftskosten für die Zeit vom 01.01.2009 bis 30.04.2009 anhand der Tabelle des zum 01.01.2009 in Kraft getretenen § <a href="http://dejure.org/gesetze/WoGG/12.html"  target="_blank" title="&sect; 12 WoGG: H&ouml;chstbetr&auml;ge f&uuml;r Miete und Belastung">12 Abs. 1</a> Wohngeldgesetz zu bestimmen und hierbei ebenfalls nach der Rechtsprechung des BSG einen Sicherheitszuschlag von 10 % zu berücksichtigen.<br />
    Bei einem Zweipersonenhaushalt und der Mietstufe I sind nach der neuen Wohngeldtabelle 352,00 € übernahmefähig. Dies ergibt in Addition mit einem Sicherheitszuschlag von 10 % übernahmefähige Unterkunftskosten in Höhe von 387,20 €. Die tatsächlichen Unterkunftskosten der Kläger in Höhe von 360,00 € liegen deutlich unterhalb dieses Wertes und sind mithin in voller Höhe für die Zeit vom 01.01.2009 bis 30.04.2009 von der Beklagten zu übernehmen. </p></blockquote>
<p>Die Entscheidung kann <a href="http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/1bz6/page/bslaredaprod.psml?pid=Dokumentanzeige&#038;showdoccase=1&#038;js_peid=Trefferliste&#038;documentnumber=2&#038;numberofresults=11&#038;fromdoctodoc=yes&#038;doc.id=JURE100071017%3Ajuris-r03&#038;doc.part=L&#038;doc.price=0.0&#038;doc.hl=1#focuspoint"  target="_blank">hier auf den Seiten den Hessenrechts im Volltext</a> eingesehen werden.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Terminsgebühr und Erhöhungsgebühr bei sozialrechtlicher Untätigkeitsklage</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/sozialrecht/terminsgebuhr-und-erhohungsgebuhr-bei-sozialrechtlicher-untatigkeitsklage/1868/</link>
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		<pubDate>Fri, 03 Sep 2010 07:15:53 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[ALG II]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Erhöhungsgebühr]]></category>
		<category><![CDATA[LSG Hessen]]></category>
		<category><![CDATA[Nr 1008 VV RVG]]></category>
		<category><![CDATA[Nr. 3103 RVG]]></category>
		<category><![CDATA[Nr. 3106 RVG]]></category>
		<category><![CDATA[SGG]]></category>
		<category><![CDATA[Terminsgebühr]]></category>
		<category><![CDATA[Untätigkeitsklage]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Das LSG hat sich nun in seinem Beschluss vom 12. Mai 2010 in dem Verfahren L 2 SF 342/09 E mit der heftig umstrittenen Frage, welche Gebühren bei einer sozialrechtlichen Untätigkeitsklage entstehen befasst und festgestellt, dass es sich dann, wenn auf eine Untätigkeitsklage der begehrte Bescheid erlassen und die Klage für erledigt erklärt wird, um ein angenommenes Anerkenntnis im Sinne der Nr. 3106 VV-RVG handelt, wenn die Frist des § 88 SGG abgelaufen ist und ein zureichender Grund für die verspätete Entscheidung nicht vorliegt. Ausserdem sei nach dem eindeutigen Wortlaut der Nr. 1008 VV-RVG die Verfahrensgebühr zu erhöhen, wenn Auftraggeber <a href="http://www.sokolowski.org/sozialrecht/terminsgebuhr-und-erhohungsgebuhr-bei-sozialrechtlicher-untatigkeitsklage/1868/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das LSG hat sich nun in seinem Beschluss vom 12. Mai 2010 in dem Verfahren <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=L 2 SF 342/09 E"  target="_blank" title="LSG Hessen, 12.05.2010 - L 2 SF 342/09">L 2 SF 342/09 E</a> mit der heftig umstrittenen Frage, welche Gebühren bei einer sozialrechtlichen Untätigkeitsklage entstehen befasst und festgestellt, dass es sich dann, wenn auf eine Untätigkeitsklage der begehrte Bescheid erlassen <span id="more-1868"></span>und die Klage für erledigt erklärt wird, um ein angenommenes Anerkenntnis im Sinne der Nr. 3106 VV-RVG handelt, wenn die Frist des <a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/88.html"  target="_blank" title="&sect; 88 SGG">§ 88 SGG</a> abgelaufen ist und ein zureichender Grund für die verspätete Entscheidung nicht vorliegt.<br />
Ausserdem sei nach dem eindeutigen Wortlaut der Nr. 1008 VV-RVG die Verfahrensgebühr zu erhöhen, wenn Auftraggeber des Rechtsanwaltes mehrere Personen in derselben Angelegenheit sind. Unerheblich ist, ob es ausgereicht hätte, dass nur ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft den Rechtsanwalt beauftragt hätte.</p>
<p>In seiner Entscheidung führt das Landessozialgericht u.a. folgendes aus:</p>
<blockquote><p>
[...]<br />
Nach der Nr. 3106 VV-RVG entsteht eine Terminsgebühr in Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen (<a href="http://dejure.org/gesetze/RVG/3.html"  target="_blank" title="&sect; 3 RVG: Geb&uuml;hren in sozialrechtlichen Angelegenheiten">§ 3 RVG</a>) auch, wenn das Verfahren nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet.<br />
[...]<br />
Wird auf eine Untätigkeitsklage  der begehrte Bescheid erlassen und die Klage daraufhin für erledigt erklärt, handelt es sich nur dann um ein angenommenes Anerkenntnis im Rechtssinne, wenn die Frist des § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/88.html"  target="_blank" title="&sect; 88 SGG">88 Abs. 1</a> bzw. Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) abgelaufen ist und ein zureichender Grund für die verspätete Entscheidung nicht vorliegt (vgl. SG VV., Beschluss vom 16. Juni 2008, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=S 4 R 89/07"  target="_blank" title="SG Aachen, 16.06.2008 - S 4 R 89/07">S 4 R 89/07</a>).<br />
[...]<br />
&#8230;Nr. 1008 VV-RVG, wonach die Erhöhung in Betracht kommt, wenn Auftraggeber mehrere Personen in derselben Angelegenheit sind. Außerdem muss sich der von mehreren Auftraggebern beauftragte Rechtsanwalt auch jeweils mit verschiedenen Personen auseinandersetzen, was regelmäßig einen höheren Arbeitsaufwand zur Folge hat, der bei der Festsetzung der Verfahrensgebühr zu berücksichtigen ist. Nicht zu unterscheiden ist nach dem Wortlaut der Nr. 1008 VV-RVG, ob es ausgereicht hätte, wenn die Beauftragung des Rechtsanwaltes ggfs. von nur einer Person erfolgt wäre, z.B. im Falle einer Bedarfsgemeinschaft ein Anspruchsberechtigter für alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft den Rechtsstreit geführt und den Rechtsanwalt beauftragt hätte. Daher ergibt sich aus diesem Gesichtspunkt keine Veranlassung, von der Anwendung der Nr. 1008 VV-RVG bei Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft abzusehen. </p></blockquote>
<p>Die Entscheidung kann <a href="http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/ehh/page/bslaredaprod.psml?pid=Dokumentanzeige&#038;showdoccase=1&#038;js_peid=Trefferliste&#038;documentnumber=4&#038;numberofresults=203&#038;fromdoctodoc=yes&#038;doc.id=JURE100063641%3Ajuris-r00&#038;doc.part=L&#038;doc.price=0.0&#038;doc.hl=1#focuspoint"  target="_blank">hier auf den Seiten des Hessenrechts im Volltext </a>abgerufen werden.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		<title>Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/sozialrecht/ermittlung-der-angemessenen-kosten-der-unterkunft/1853/</link>
		<comments>http://www.sokolowski.org/sozialrecht/ermittlung-der-angemessenen-kosten-der-unterkunft/1853/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 31 Aug 2010 14:11:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[ALG II]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[KdU]]></category>
		<category><![CDATA[Kosten der Unterkunft]]></category>
		<category><![CDATA[SG Gießen]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>In seinem Beschluss vom 15. Juli 2010 in dem Verfahren S 6 AS 164/10 ER hat sich das Sozialgericht Gießen erneut ausführlich mit der Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft (KdU) durch den Leistungsträge befasst und folgende Leitsätze aufgestellt:</p> <p> Bei der Bestimmung der angemessenen Kosten der Unterkunft hat der Leistungsträger ein schlüssiges Konzept aufzustellen. Legt der Leistungsträger im Rahmen der Auswertung des Wohnungsmarktes lediglich Wohnungen des sogenannten einfachen Wohnungssegments zugrunde, muss er zwingend definieren, was er unter dem einfachen Segment versteht. Es ist zu gewährleisten, dass die Wohnungslisten keine Wohnungen enthalten, welche die Standards des SGB II-relevanten einfachen Wohnungssegments <a href="http://www.sokolowski.org/sozialrecht/ermittlung-der-angemessenen-kosten-der-unterkunft/1853/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In seinem Beschluss vom 15. Juli 2010 in dem Verfahren <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=S 6 AS 164/10 ER"  target="_blank" title="SG Kassel, 15.07.2010 - S 6 AS 164/10">S 6 AS 164/10 ER</a> hat sich das Sozialgericht Gießen erneut ausführlich mit der Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft (KdU) durch den Leistungsträge befasst und folgende Leitsätze aufgestellt:<span id="more-1853"></span></p>
<blockquote><p>
Bei der Bestimmung der angemessenen Kosten der Unterkunft hat der Leistungsträger ein schlüssiges Konzept aufzustellen.<br />
    Legt der Leistungsträger im Rahmen der Auswertung des Wohnungsmarktes lediglich Wohnungen des sogenannten einfachen Wohnungssegments zugrunde, muss er zwingend definieren, was er unter dem einfachen Segment versteht.<br />
    Es ist zu gewährleisten, dass die Wohnungslisten keine Wohnungen enthalten, welche die Standards des SGB II-relevanten einfachen Wohnungssegments unterschreiten.</p></blockquote>
<p>Seine Entscheidung, in der das Gericht die Behörde im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft mit einer Grundmiete in Höhe von 227,42 € zu gewähren, hat das Gericht u.a. wie folgt begründet:</p>
<blockquote><p>
     Die Rechtsprechung hat den gerichtlich voll überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff der Angemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft konkretisiert. Bei der Prüfung der Angemessenheit ist in einem mehrstufigen Verfahren vorzugehen. Nach der in einem ersten Schritt vorzunehmenden Bestimmung der abstrakt angemessenen Wohnungsgröße und des Wohnungsstandards wird in einem zweiten Schritt festgelegt, auf welche konkreten räumlichen Gegebenheiten als räumlichen Vergleichsmaßstab für die weiteren Prüfungsschritte abzustellen ist. Anschließend ist hierbei zu untersuchen, wie viel für eine nach Größe und Standard abstrakt als angemessen eingestufte Wohnung auf dem für den Hilfsbedürftigen maßgeblichen Wohnungsmarkt aufzuwenden ist. Dabei ist nicht nur auf die im streitgegenständlichen Zeitraum auf dem Markt tatsächlich angebotenen Wohnungen abzustellen, sondern auch auf vermietete Wohnungen. Hierbei vertritt die Rechtsprechung die sog. Produkttheorie. Danach müssen nicht beide Faktoren, Wohnungsgröße und der im Quadratmeterpreis ausgedrückte Wohnungsstandard, je für sich betrachtet angemessen sein. Vielmehr ist es ausreichend, dass das Produkt aus Quadratmeterzahl und Quadratmeterpreis eine insgesamt angemessene Wohnungsmiete ergibt (BSG, Urteil v. 19.02.2009, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 4 AS 30/08 R"  target="_blank" title="BSG, 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R">B 4 AS 30/08 R</a>; Hessisches LSG, Urteil v. 24.09.2008, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=L 6 AS 130/07"  target="_blank" title="LSG Hessen, 24.09.2008 - L 6 AS 130/07">L 6 AS 130/07</a>; SG Kassel, Urteil v. 11.03.2009, S 7 AS 276/06). Für die Ermittlung der berücksichtigungsfähigen Wohnungsfläche ist auf die Kriterien abzustellen, welche die Länder aufgrund des § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung festgelegt haben (Knickrehm / Voelzke / Spellbrink, Kosten der Unterkunft nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/22.html"  target="_blank" title="&sect; 22 SGB II: Bedarfe f&uuml;r Unterkunft und Heizung">22 SGB II</a>, 2009, S.16). Dies richtet sich in Hessen nach den Hessischen Richtlinien zur sozialen Wohnraumförderung vom 20.03.2003 (Hessisches Staatsanzeiger S. 1346) geändert durch die Richtlinien vom 19.01.2004 (Hessischer Staatsanzeiger S.628). Nach den Richtlinien ist eine Wohngröße für eine Person bis 45 Quadratmetern angemessen. Bei zwei Personen ist eine Wohnfläche von 60 Quadratmetern angemessen. Bei der im zweiten Schritt vorzunehmenden Festlegung des maßgeblichen Wohnungsmarktes muss zunächst der räumliche Vergleichsmaßstab festgelegt werden, wobei das Recht der Leistungsempfänger auf Verbleib in ihrem sozialen Umfeld Berücksichtigung finden muss (Knickrehm / Voelzke / Spellbrink, Kosten der Unterkunft nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/22.html"  target="_blank" title="&sect; 22 SGB II: Bedarfe f&uuml;r Unterkunft und Heizung">22 SGB II</a>, S.16). Aus diesem Grund ist grundsätzlich vom Wohnort des Hilfsbedürftigen auszugehen. Die Grundsicherungsträger müssen hierzu die konkreten örtlichen Gegebenheiten auf dem Wohnungsmarkt ermitteln und berücksichtigen. Als Erkenntnismittel kommen in Betracht: Örtliche Mietspiegel, Mietdatenbanken, Wohnungsmarktanzeigen in der örtlichen Presse oder im Internet; Anfragen bei Maklern, Wohnungsbaugesellschaften, Mietervereinen etc. Entscheidend ist hierbei nicht das Vorliegen eines qualifizierten oder einfachen Mietspiegels. Die vom Grundsicherungsträger gewählte Datengrundlage muss vielmehr auf einem schlüssigen Konzept beruhen, das die Gewähr dafür bietet, die aktuellen Verhältnisse des Wohnungsmarktes wiederzugeben. Liegen keine entsprechenden Mietspiegel beziehungsweise Mietdatenbanken im Sinne der <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/558c.html"  target="_blank" title="&sect; 558c BGB: Mietspiegel">§§ 558c ff. BGB</a> vor, können die Grundsicherungsträger für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich eigene Mietspiegel oder Tabellen erstellen. Die vom Grundsicherungsträger hierbei gewählte Datengrundlage muss aber – wie schon ausgeführt wurde – auf einem schlüssigen Konzept beruhen, das eine hinreichende Gewähr dafür bietet, die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarktes wiederzugeben. Dies kann u.a. dann der Fall sein, wenn die Datenbasis auf mindestens 10 % des regional in Betracht zu ziehenden Mietwohnungsbestands beruht (BSG, Urteil vom 18.06.2008, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 14/7b AS 44/06 R"  target="_blank" title="BSG, 18.06.2008 - B 14/7b AS 44/06 R">B 14/7b AS 44/06 R</a>; SG Kassel, Urteil v. 11.03.2009, S 7 AS 276/06). Ferner müssen die Faktoren, die das Produkt „Mietpreis“ bestimmen, in die Auswertung eingeflossen sein. Es muss hierbei insbesondere sichergestellt sein, dass bestimmte Wohnungen, die das Bild von der Höhe der angemessenen Kosten der Unterkunft verzerren (vgl. BSG, Urteil v. 22.09.2009, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 4 AS 18/09 R"  target="_blank" title="BSG, 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R">B 4 AS 18/09 R</a>, Rn. 22) im Rahmen des schlüssigen Konzeptes nicht berücksichtigt wurden. Einer der Faktoren, der für die angemessenen Kosten der Unterkunft bestimmend ist, ist der sog. Wohnungsstandard. Den Standard bestimmen u.a. Kriterien wie die Lage, Infrastruktur, das Wohnungsumfeld, die Verkehrsanbindung, die Umweltbelastung und die Ausstattung der Wohnung wie die Zahl und Größe der einzelnen Räume, deren Belichtung, Belüftung, sanitäre Ausstattung und die Art der Heizung (vgl. Knickrehm / Voelzke / Spellbrink, Kosten der Unterkunft nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/22.html"  target="_blank" title="&sect; 22 SGB II: Bedarfe f&uuml;r Unterkunft und Heizung">22 SGB II</a>, Stuttgart 2009, S.16). Diese Auflistung dürfte weder abschließend sein noch dürfte es für ein schlüssiges Konzept zwingend erforderlich sein, dass sämtliche aufgeführten Kriterien von den Leistungsträgern im Rahmen ihres schlüssigen Konzeptes Berücksichtigung finden. Die Kammer ist jedoch überzeugt, dass es Sache der Sozialleistungsträger ist, zunächst zu definieren, was sie unter einem einfachen Wohnungsstandard verstehen. Ein schlüssiges Konzept setzt nämlich ein planmäßiges Vorgehen der Grundsicherungsträger im Sinne einer systematischen Ermittlung und Bewertung der relevanten Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Vergleichsmaßstab voraus (BSG, Urteil v. 22.09.2009, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 4 AS 18/09 R"  target="_blank" title="BSG, 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R">B 4 AS 18/09 R</a>, juris, Rn. 19). Das BSG geht davon aus, dass die Leistungsträger bei einem schlüssigen Konzept sowohl auf Wohnungen aus dem Gesamtwohnungsbestand (einfacher, mittlerer, gehobener Standard) als auch auf Wohnungen nur einfachen Standards abstellen können. Werden – wie von der Antragsgegnerin vorgetragen – nur Wohnungen des einfachen Segments im Rahmen des Konzeptes berücksichtigt, ist es aber zwingend erforderlich, dieses einfache Segment zunächst abstrakt zu definieren, um eine Überprüfbarkeit der Annahmen des Leistungsträgers zu ermöglichen (BSG, Urteil v. 17.12.2009, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 4 AS 50/09 R"  target="_blank" title="BSG, 17.12.2009 - B 4 AS 50/09 R">B 4 AS 50/09 R</a>, juris, Rn.23; BSG, Urteil v. 22.09.2009, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 4 AS 18/09 R"  target="_blank" title="BSG, 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R">B 4 AS 18/09 R</a>; s. auch: Knickrehm in: Spellbrink (Hrsg.), Das SGB II in der Praxis der Sozialgerichte, Stuttgart 2010, S.90). </p>
<p>    Ist der Leistungsträger nicht in der Lage, ein schlüssiges Konzept zu präsentieren, sind nach der neuen Rechtsprechung des BSG die tatsächlichen Kosten der Unterkunft zu gewähren, welche „nach oben“ jedoch durch die Angemessenheitsgrenze begrenzt werden. Es ist den Gerichten in diesen Fällen nicht verwehrt, die Angemessenheit der Unterkunftskosten unter Rückgriff auf die Wohngeldtabelle des § <a href="http://dejure.org/gesetze/WoGG/12.html"  target="_blank" title="&sect; 12 WoGG: H&ouml;chstbetr&auml;ge f&uuml;r Miete und Belastung">12</a> Wohngeldgesetzes zu bestimmen (BSG, Urteil v. 17.12.2009, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 4 AS 50/09 R"  target="_blank" title="BSG, 17.12.2009 - B 4 AS 50/09 R">B 4 AS 50/09 R</a>, juris, Rn. 27). Da allerdings beim Fehlen eines schlüssiges Konzeptes nicht hinreichend beurteilt werden kann, wie hoch die angemessenen Kosten tatsächlich sind, hält es das BSG im Einzelfall für angemessen, im Interesse der Leistungsberechtigten die jeweils maßgeblichen Werte der Wohngeldtabelle um einen „Sicherheitszuschlag“ zu ergänzen (BSG, Urteil v. 17.12.2009, Urteil v. 17.12.2009, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 4 AS 50/09 R"  target="_blank" title="BSG, 17.12.2009 - B 4 AS 50/09 R">B 4 AS 50/09 R</a>, juris, Rn. 27; Knickrehm / Voelzke / Spellbrink, Kosten der Unterkunft nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/22.html"  target="_blank" title="&sect; 22 SGB II: Bedarfe f&uuml;r Unterkunft und Heizung">22 SGB II</a>, S.17 f.). Dem schließt sich das Gericht an. </p></blockquote>
<p>Die Entscheidung kann <a href="http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/1k8w/page/bslaredaprod.psml?pid=Dokumentanzeige&#038;showdoccase=1&#038;js_peid=Trefferliste&#038;documentnumber=24&#038;numberofresults=54&#038;fromdoctodoc=yes&#038;doc.id=JURE100066423%3Ajuris-r01&#038;doc.part=L&#038;doc.price=0.0&#038;doc.hl=1#focuspoint"  target="_blank">hier auf den Seiten des Hessenrechts im Volltext </a>abgerufen werden.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		<title>Kosten der Unterkunft: LSG NRW gegen LSG Hessen</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/sozialrecht/kosten-der-unterkunft-lsg-nrw-gegen-lsg-hessen/1601/</link>
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		<pubDate>Sat, 22 May 2010 08:24:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[ALG II]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[ALG 2]]></category>
		<category><![CDATA[EA]]></category>
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		<category><![CDATA[Kosten der Unterkunft]]></category>
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		<description><![CDATA[<p>In einem auf die Gewährung laufender Leistungen für die Unterkunft und Heizung gerichteten Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist ein Anordnungsgrund regelmäßig dann gegeben, wenn der Hilfesuchende glaubhaft macht, dass ohne deren Erlass nach Ablauf des nächstfolgenden Fälligkeitszeitpunktes für die Zahlung des Mietzinses ernsthaft mit einer Kündigung oder einer Räumungsklage zu rechnen ist (Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.12.1994, &#8211; 8 B 2650/94 -, NWVBl. 1995, S. 140 ff.; LSG NRW, Beschluss vom 13.08.2007, &#8211; L 9 B 102/07 AS ER -, m.w.N.; Beschluss vom 15.02.2007, &#8211; L 1 B 4/07 AS ER -; Beschluss vom 27.03.2007, &#8211; L 9 <a href="http://www.sokolowski.org/sozialrecht/kosten-der-unterkunft-lsg-nrw-gegen-lsg-hessen/1601/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<blockquote><p>In einem auf die Gewährung laufender Leistungen für die Unterkunft und Heizung gerichteten Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist ein Anordnungsgrund regelmäßig dann gegeben,<span id="more-1601"></span> wenn der Hilfesuchende glaubhaft macht, dass ohne deren Erlass nach Ablauf des nächstfolgenden Fälligkeitszeitpunktes für die Zahlung des Mietzinses ernsthaft mit einer Kündigung oder einer Räumungsklage zu rechnen ist (Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.12.1994, &#8211; 8 B 2650/94 -, NWVBl. 1995, S. 140 ff.; LSG NRW, Beschluss vom 13.08.2007, &#8211; L 9 B 102/07 AS ER -, m.w.N.; Beschluss vom 15.02.2007, &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=L 1 B 4/07 AS ER"  target="_blank" title="LSG Nordrhein-Westfalen, 15.02.2007 - L 1 B 4/07">L 1 B 4/07 AS ER</a> -; Beschluss vom 27.03.2007, &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=L 9 B 46/07 AS ER"  target="_blank" title="LSG Nordrhein-Westfalen, 27.03.2007 - L 9 B 46/07">L 9 B 46/07 AS ER</a> -; Beschluss vom 16.04.2007, &#8211; L <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=9 B 48/07"  target="_blank" title="BVerwG, 11.02.2008 - 9 B 48.07">9 B 48/07</a> AS ER -; Beschluss vom 06.10.2006, &#8211; L 12 B 120/06 AS ER &#8211; und Beschluss vom 15.01.2007, &#8211; L 12 B 199/06 AS -, jeweils m.w.N.), nicht hingegen bereits dann, wenn nicht ersichtlich ist, aus welchen Mitteln der nicht gedeckte Unterkunftsbedarf bestritten werden kann (LSG NRW, Beschluss vom 13.08.2007, &#8211; L 9 B 102/07 AS ER -, m.w.N.; a. A.: Hessisches Landessozialgericht, a.a.O.).</p></blockquote>
<p>Dies hat das LSG Nordrhein-Westfalen in seinem Beschluss vom 5. Mai 2010 in dem Verfahren <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=L 12 AS 223/10 B ER"  target="_blank" title="LSG Nordrhein-Westfalen, 05.05.2010 - L 12 AS 223/10">L 12 AS 223/10 B ER</a> festgestellt.</p>
<p>Die Entscheidung kann <a href="http://www.justiz.nrw.de/nrwe/sgs/lsg_nrw/j2010/L_12_AS_223_10_B_ERbeschluss20100505.html"  target="_blank">hier auf den Seiten der Justiz NRW im Volltext</a> aberufen werden. </p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		</item>
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		<title>PKH: Glaubhaftmachung der Bedürftigkeit durch ALG II-Bescheid</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/sonstiges/pkh-glaubhaftmachung-der-bedurftigkeit-durch-sgb-ii-bescheid/1061/</link>
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		<pubDate>Wed, 24 Feb 2010 15:21:31 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[ALG II]]></category>
		<category><![CDATA[Sonstiges]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[LSG Hessen]]></category>
		<category><![CDATA[PKH]]></category>
		<category><![CDATA[Prozesskostenhilfe]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.sokolowski.org/blog/?p=1061</guid>
		<description><![CDATA[<p>Zur Glaubhaftmachung der Bedürftigkeit für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe genügt es, den aktuellen Bewilligungsbescheid nach dem SGB II vorzulegen und nur Angaben zu den Rubriken A-D der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu machen, wenn keine Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass Einkommen oder Vermögen vorhanden ist, welches nach § 115 Abs. 1 ZPO i.V.m. dem SGB XII die Bedürftigkeit ausschließen kann.</p> <p>Diesen Leitsatz hat das Hessische Landessozialgericht in seinem Beschluss vom 27.01.2010 in dem Verfahren L 7 B 293/06 AS aufgestellt und sich damit der Rechtsauffassung des OVG Sachsen-Anhalt (2 O 26/09) angeschlossen.</p> <p>Die Entscheidung kann hier auf <a href="http://www.sokolowski.org/sonstiges/pkh-glaubhaftmachung-der-bedurftigkeit-durch-sgb-ii-bescheid/1061/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<blockquote><p>Zur Glaubhaftmachung der Bedürftigkeit für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe genügt es, den aktuellen Bewilligungsbescheid nach dem SGB II vorzulegen<span id="more-1061"></span> und nur Angaben zu den Rubriken A-D der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu machen, wenn keine Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass Einkommen oder Vermögen vorhanden ist, welches nach <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/115.html"  target="_blank" title="&sect; 115 ZPO: Einsatz von Einkommen und Verm&ouml;gen">§ 115 Abs. 1 ZPO</a> i.V.m. dem SGB XII die Bedürftigkeit ausschließen kann.</p></blockquote>
<p>Diesen Leitsatz hat das Hessische Landessozialgericht in seinem Beschluss vom 27.01.2010 in dem Verfahren <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=L 7 B 293/06 AS"  target="_blank" title="LSG Hessen, 27.01.2010 - L 7 B 293/06">L 7 B 293/06 AS</a> aufgestellt und sich damit der Rechtsauffassung des OVG Sachsen-Anhalt (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 O 26/09"  target="_blank" title="OVG Sachsen-Anhalt, 14.04.2009 - 2 O 26/09">2 O 26/09</a>) angeschlossen.</p>
<p>Die Entscheidung kann <a href="http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/1d6y/page/bslaredaprod.psml?pid=Dokumentanzeige&#038;showdoccase=1&#038;js_peid=Trefferliste&#038;documentnumber=6&#038;numberofresults=28&#038;fromdoctodoc=yes&#038;doc.id=JURE100056736%3Ajuris-r03&#038;doc.part=L&#038;doc.price=0.0&#038;doc.hl=1#focuspoint"  target="_blank">hier auf den Seiten des Hessenrechts im Volltext</a> abgerufen werden</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Übernahme der Kosten der Unterkunft</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/sozialrecht/ubernahme-der-kosten-der-unterkunft/1036/</link>
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		<pubDate>Fri, 19 Feb 2010 07:33:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[ALG II]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[ALG 2]]></category>
		<category><![CDATA[Hartz IV]]></category>
		<category><![CDATA[KdU]]></category>
		<category><![CDATA[Kosten der Unterkunft]]></category>
		<category><![CDATA[SG Fulda]]></category>
		<category><![CDATA[SGB II]]></category>
		<category><![CDATA[Volltext]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.sokolowski.org/blog/?p=1036</guid>
		<description><![CDATA[<p>Das SG Fulda hat sich in seiner Entscheidung vom 27.01.2010 in dem Verfahren S 10 AS 53/09 u.a. mit der Berechnung der Kosten der Unterkunft (KdU) im Rahmen von Grundsicherungsleistungen befasst.</p> <p>Das Gericht stellte u.a. folgendes fest:</p> <p> Bei Nichtvorliegen eines schlüssigen Konzepts zur Ermittlung der Unterkunftskosten und mangelnden Erkenntnismöglichkeiten des Gerichts sind die Kosten in tatsächlicher Höhe zu übernehmen, solange sie nicht evident unangemessen sind. Die Evidenzgrenze wird &#8211; bezogen auf den konkret streitgegenständlichen Zeitraum Februar bis Juli 2009 &#8211; nicht erreicht, solange die Tabellenwerte des § 12 WoGG zuzüglich eines Zuschlages i.H.v. weiteren 10 % nicht überschritten werden.</p> <a href="http://www.sokolowski.org/sozialrecht/ubernahme-der-kosten-der-unterkunft/1036/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das SG Fulda hat sich in seiner Entscheidung vom 27.01.2010 in dem Verfahren <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=S 10 AS 53/09"  target="_blank" title="SG Fulda, 27.01.2010 - S 10 AS 53/09">S 10 AS 53/09</a> u.a. mit der Berechnung der Kosten der Unterkunft (KdU) im Rahmen von Grundsicherungsleistungen befasst.<span id="more-1036"></span></p>
<p>Das Gericht stellte u.a. folgendes fest:</p>
<blockquote><p>    Bei Nichtvorliegen eines schlüssigen Konzepts zur Ermittlung der Unterkunftskosten und mangelnden Erkenntnismöglichkeiten des Gerichts sind die Kosten in tatsächlicher Höhe zu übernehmen, solange sie nicht evident unangemessen sind. Die Evidenzgrenze wird &#8211; bezogen auf den konkret streitgegenständlichen Zeitraum Februar bis Juli 2009 &#8211; nicht erreicht, solange die Tabellenwerte des <a href="http://dejure.org/gesetze/WoGG/12.html"  target="_blank" title="&sect; 12 WoGG: H&ouml;chstbetr&auml;ge f&uuml;r Miete und Belastung">§ 12 WoGG</a> zuzüglich eines Zuschlages i.H.v. weiteren 10 % nicht überschritten werden.</p></blockquote>
<p>Diese Feststellung begründet das Gericht insbesondere wie folgt:</p>
<blockquote><p>
    Die Angemessenheit der Wohnkosten ist nach ständiger Rechtsprechung des BSG (Urt. vom 22.09.2009 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 4 AS 18/09 R"  target="_blank" title="BSG, 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R">B 4 AS 18/09 R</a> sowie vom 18.06.2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 14/7b AS 44/06 R"  target="_blank" title="BSG, 18.06.2008 - B 14/7b AS 44/06 R">B 14/7b AS 44/06 R</a>, beide zit. nach juris) in mehreren Schritten zu prüfen: Zunächst ist die angemessene Wohnungsgröße zu ermitteln. Alsdann ist festzustellen, ob die angemietete Wohnung dem Produkt aus angemessener Wohnfläche und Standard entspricht, der sich in der Wohnungsmiete niederschlägt. Vergleichsmaßstab sind insoweit die räumlichen Gegebenheiten am Wohnort des Hilfebedürftigen, wobei die örtlichen Gegebenheiten auf dem Wohnungsmarkt zu ermitteln und zu berücksichtigen sind (abstrakte Angemessenheit). Schlussendlich gilt es festzustellen, ob für den Hilfebedürftigen eine andere bedarfsgerechte und kostengünstigere Wohnung konkret verfügbar und zugänglich war (konkrete Angemessenheit).</p>
<p>[...]</p>
<p>    Demgegenüber sieht sich die Kammer allerdings nicht in der Lage, ausgehend von den durch den Beklagten vorgelegten Wohnungsunterlagen den maßgeblichen Wohnungsmarkt festzulegen und die hypothetische Referenzmiete zu ermitteln. Das BSG hat hierzu folgende Grundsätze aufgestellt (Urt. vom 22.09.2009 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 4 AS 18/09 R"  target="_blank" title="BSG, 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R">B 4 AS 18/09 R</a>, zit. nach juris):</p>
<p>    „Ziel der Ermittlungen des Grundsicherungsträgers ist es, einen Quadratmeterpreis für Wohnungen einfachen Standards zu ermitteln, um diesen nach Maßgabe der Produkttheorie mit der dem Hilfeempfänger zugestandenen Quadratmeterzahl zu multiplizieren und so die angemessene Miete feststellen zu können.</p>
<p>    Eine pauschale bundeseinheitliche Grenze (Quadratmeterpreis) scheidet hierbei aus, da einerseits auf die konkreten Verhältnisse abzustellen ist, die Kosten für Wohnraum in den einzelnen Vergleichsräumen andererseits sehr unterschiedlich sein können. Um trotzdem ein gleichmäßiges Verwaltungshandeln auch innerhalb eines Vergleichsraums zu gewährleisten, muss die Ermittlung der regionalen Angemessenheitsgrenze (Urteil vom 18.6.2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 14/7b AS 44/06 R"  target="_blank" title="BSG, 18.06.2008 - B 14/7b AS 44/06 R">B 14/7b AS 44/06 R</a>) auf Grundlage eines überprüfbaren &#8220;schlüssigen Konzepts&#8221; erfolgen. Das schlüssige Konzept soll die hinreichende Gewähr dafür bieten, dass die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Mietwohnungsmarktes wiedergegeben werden (vgl BSG, Urteil vom 18.6.2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 14/7b AS 44/06 R"  target="_blank" title="BSG, 18.06.2008 - B 14/7b AS 44/06 R">B 14/7b AS 44/06 R</a> = FEVS 60, 145, 149; vgl auch BSG, Urteil vom 19.3.2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 11b AS 41/06 R"  target="_blank" title="BSG, 19.03.2008 - B 11b AS 41/06 R">B 11b AS 41/06 R</a> = SozR 4-4200 § 22 Nr 7 RdNr 23) . Dabei muss der Grundsicherungsträger nicht zwingend auf einen einfachen oder qualifizierten Mietspiegel iS der §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/558c.html"  target="_blank" title="&sect; 558c BGB: Mietspiegel">558c</a> und <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/558d.html"  target="_blank" title="&sect; 558d BGB: Qualifizierter Mietspiegel">558d BGB</a> abstellen (vgl Urteil des 7b. Senats vom 7.11.2006 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 7b AS 18/06 R"  target="_blank" title="BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R">B 7b AS 18/06 R</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BSGE 97, 254"  target="_blank" title="BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R">BSGE 97, 254</a> = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=SozR 4-4200 § 22 Nr 3"  target="_blank" title="BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R">SozR 4-4200 § 22 Nr 3</a>; BSG, Urteil vom 18.6.2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 14/7b AS 44/06 R"  target="_blank" title="BSG, 18.06.2008 - B 14/7b AS 44/06 R">B 14/7b AS 44/06 R</a> = juris RdNr 7). Entscheidend ist vielmehr, dass den Feststellungen des Grundsicherungsträgers ein Konzept zu Grunde liegt, dieses im Interesse der Überprüfbarkeit des Ergebnisses schlüssig und damit die Begrenzung der tatsächlichen Unterkunftskosten auf ein &#8220;angemessenes Maß&#8221; hinreichend nachvollziehbar ist.</p>
<p>    Ein Konzept ist ein planmäßiges Vorgehen des Grundsicherungsträgers im Sinne der systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenngleich orts- und zeitbedingter Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Vergleichsraum und nicht nur ein punktuelles Vorgehen von Fall zu Fall.</p>
<p>    Schlüssig ist das Konzept, wenn es mindestens die folgenden Voraussetzungen erfüllt:</p>
<p>    = Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen (keine Ghettobildung),<br />
    = es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung, zB welche Art von Wohnungen &#8211; Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete <vergleichbarkeit>, Differenzierung nach Wohnungsgröße,<br />
    = Angaben über den Beobachtungszeitraum,<br />
    = Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, zB Mietspiegel),<br />
    = Repräsentativität des Umfangs der eingezogenen Daten,<br />
    = Validität der Datenerhebung,<br />
    = Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung und<br />
    = Angaben über die gezogenen Schlüsse (zB Spannoberwert oder Kappungsgrenze).</p>
<p>    Ausgehend von diesen Grundsätzen kann auch unter Zuhilfenahme der vom Beklagten vorgelegten Wohnungsunterlagen nicht hinreichend geprüft werden, welche Aufwendungen für eine einfache Wohnung mit einer abstrakt angemessenen Größe von 60 m² im unteren Segment des hier maßgeblichen Wohnungsmarktes zu zahlen sind. Es ist bereits nicht nachzuvollziehen, wie der Beklagte für seinen Zuständigkeitsbereich die Beschaffenheit des örtlichen Wohnungsmarktes ermittelt hat. Ausgehend von der vorgelegten Auswertung der Wohnungsangebote aus den regionalen Zeitungen, dem Internet und den anrufenden Vermietern muss davon ausgegangen werden, dass im gesamten Jahr 2008 für die Gemeinde W. lediglich 22 Wohnungsangebote betreffen Wohnungen mit einer Wohnfläche um 60 m² und im Jahr 2009 insgesamt lediglich 37 solcher Wohnungsangebote ausgewertet wurden. Eine solch geringe Zahl ausgewerteter Wohnungsangebote kann bei einer Gemeinde mit mehr als 12.000 Einwohnern keinesfalls als repräsentativ bezeichnet werden. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass aus der Aufstellung des Beklagten in keiner Weise hervorgeht, inwieweit hier die den Mietpreis bestimmenden Faktoren (Wohnungsstandard, Wohnungsausstattung etc.) in die Auswertung mit eingeflossen sind. Angesichts der Tatsache, dass die Angebotsmieten aus den regionalen Zeitungsannoncen, dem Internet sowie aus Angeboten von Vermietern, welche selbst auf den Beklagten zugekommen sind, entstammen, muss vielmehr unterstellt werden, dass diese Faktoren keinerlei Berücksichtigung fanden. Bezogen auf die von dem Beklagten vorgelegten Prosoz-Daten gilt im Ergebnis nichts anderes, so dass nach alledem festzuhalten ist, dass das entsprechend den Grundsätzen des BSG stets erforderliche schlüssige Konzept, auf welchem die Datengrundlage der Grundsicherungsträgers beruhen muss, hier nicht erkennbar ist.</p>
<p>    Darüber hinaus ist die Kammer zu der Auffassung gelangt, dass im vorliegenden Fall auch keine Ermittlungen seitens des Gerichts zur Feststellung der hypothetischen Referenzmiete angezeigt sind. Nach Auffassung des BSG (Urt. vom 22.09.2009 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 4 AS 18/09 R"  target="_blank" title="BSG, 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R">B 4 AS 18/09 R</a>) ist es</p>
<p>    „im Wesentlichen Sache der Grundsicherungsträger, für ihren Zuständigkeitsbereich ein schlüssiges Konzept zu entwickeln, auf dessen Grundlage die erforderlichen Daten zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenze zu erheben und auszuwerten. Die anhand eines solchen Konzeptes erzielbaren Erkenntnisse sind vom Grundsicherungsträger daher grundsätzlich schon für eine sachgerechte Entscheidung im Verwaltungsverfahren notwendig und in einem Rechtsstreit vom Grundsicherungsträger vorzulegen. Entscheidet der Grundsicherungsträger ohne eine hinreichende Datengrundlage, ist er im Rahmen seiner prozessualen Mitwirkungspflicht nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/103.html"  target="_blank" title="&sect; 103 SGG">103 Satz 1</a>, 2. Halbsatz SGG gehalten, dem Gericht eine möglichst zuverlässige Entscheidungsgrundlage zu verschaffen und ggf eine unterbliebene Datenerhebung und -aufbereitung nachzuholen. Es kann von dem gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/6.html"  target="_blank" title="&sect; 6 SGB II: Tr&auml;ger der Grundsicherung f&uuml;r Arbeitsuchende">6 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB II</a> für die Leistungen nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/22.html"  target="_blank" title="&sect; 22 SGB II: Bedarfe f&uuml;r Unterkunft und Heizung">22 SGB II</a> zuständigen kommunalen Träger erwartet werden, dass er die bei ihm vorhandenen Daten sowie die persönlichen und/oder sachlichen Voraussetzungen für die Erhebung und Auswertung der erforderlichen Daten zur Verfügung stellt. Diese Ermittlungspflicht geht nicht ohne Weiteres auf das Sozialgericht über, wenn sich das Konzept des Grundsicherungsträgers als nicht tragfähig (schlüssig) erweist oder bei einem an sich schlüssigen Konzept die erforderlichen Daten nicht oder nicht ordnungsgemäß erhoben worden sind.</p>
<p>    Liegt der Bestimmung der Angemessenheitsgrenze des Grundsicherungsträgers ein schlüssiges Konzept nicht zu Grunde, besteht für das Sozialgericht die Möglichkeit, den angefochtenen Verwaltungsakt innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Eingang der Akten alle Bescheide nach <a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/131.html"  target="_blank" title="&sect; 131 SGG">§ 131 Abs 2 SGG</a> aufzuheben. Die Belange der Beklagten können dadurch gewahrt werden, dass das Gericht bis zum Erlass eines neuen Verwaltungsaktes eine einstweilige Regelung trifft (<a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/131.html"  target="_blank" title="&sect; 131 SGG">§ 131 Abs 5 Satz 2 SGG</a>) die auch in der Verpflichtung zur Fortzahlung der tatsächlichen Unterkunftskosten bestehen kann. Steht nach Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten zur Überzeugung des Gerichts fest, dass keine solchen Erkenntnismöglichkeiten mehr vorhanden sind &#8211; etwa durch Zeitablauf &#8211; sind vom Grundsicherungsträger die tatsächlichen Aufwendungen des Hilfebedürftigen für Unterkunft zu übernehmen. Sie sind allerdings auch in diesem Fall nicht völlig unbegrenzt zu übernehmen, sondern nur bis zur Höhe der durch einen Zuschlag maßvoll erhöhten Tabellenwerte in <a href="http://dejure.org/gesetze/WoGG/8.html"  target="_blank" title="&sect; 8 WoGG: Dauer des Ausschlusses vom Wohngeld und Verzicht auf Leistungen">§ 8 WoGG</a>.“<br />
</vergleichbarkeit></p></blockquote>
<p>Bleibt meines Erachtens aber immer noch die Frag ob, mit welchen Aufschlägen und warum die Wohngeldtabelle herangezogen werden kann, um die angemessenen Kosten der Unterkunft zu ermitteln.</p>
<p>Die Entscheidung kann <a href="http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/1f4u/page/bslaredaprod.psml?pid=Dokumentanzeige&#038;showdoccase=1&#038;js_peid=Trefferliste&#038;documentnumber=1&#038;numberofresults=19&#038;fromdoctodoc=yes&#038;doc.id=JURE100056290%3Ajuris-r03&#038;doc.part=L&#038;doc.price=0.0&#038;doc.hl=1#focuspoint"  target="_blank">hier auf den Seiten des Hessenrechts im Volltext</a> eingesehen werden.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Regelleistungen nach dem SGB II (Hartz IV) sind verfassungswidrig</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/sozialrecht/regelleistungen-nach-dem-sgb-ii-hatz-iv-sind-verfassungswidrig/967/</link>
		<comments>http://www.sokolowski.org/sozialrecht/regelleistungen-nach-dem-sgb-ii-hatz-iv-sind-verfassungswidrig/967/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 09 Feb 2010 09:34:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
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		<category><![CDATA[verfassungswidrig]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.sokolowski.org/blog/?p=967</guid>
		<description><![CDATA[<p>Das Bundesverfassungsgericht hat heute, am 9. Februar 2010 sein Urteil in den Verfahren 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09 und 1 BvL 4/09 verkündet und den Inhalt vorab in einer Pressemitteilung, die hier abgerufen werden kann, bekannt gegegeben.</p> <p>Das BVerfG hat entschieden, dass die Vorschriften des SGB II, die die Regelleistung für Erwachsene und Kinder betreffen, nicht den verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG erfüllen.</p> <p>Die Vorschriften bleiben jedoch bis zu einer Neuregelung, für die das Gericht dem Gesetzgeber eine Frist bis zum 31. Dezember <a href="http://www.sokolowski.org/sozialrecht/regelleistungen-nach-dem-sgb-ii-hatz-iv-sind-verfassungswidrig/967/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesverfassungsgericht hat heute, am 9. Februar 2010 sein Urteil in den Verfahren  <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvL 1/09"  target="_blank" title="1 BvL 1/09 (3 zugeordnete Entscheidungen)">1 BvL 1/09</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvL 3/09"  target="_blank" title="1 BvL 3/09 (3 zugeordnete Entscheidungen)">1 BvL 3/09</a> und <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvL 4/09"  target="_blank" title="1 BvL 4/09 (3 zugeordnete Entscheidungen)">1 BvL 4/09</a> verkündet und den Inhalt vorab in einer Pressemitteilung, die <a href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg10-005.html"  target="_blank">hier abgerufen werden kann</a>, bekannt gegegeben.<span id="more-967"></span></p>
<p>Das BVerfG hat entschieden, dass die Vorschriften des SGB II, die die Regelleistung für Erwachsene und Kinder  betreffen, nicht den verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/1.html"  target="_blank" title="Art. 1 GG">Art. 1 Abs. 1 GG</a> in Verbindung mit <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/20.html"  target="_blank" title="Art. 20 GG">Art. 20 Abs. 1 GG</a> erfüllen.</p>
<p>Die Vorschriften bleiben jedoch bis zu einer Neuregelung, für die das Gericht dem Gesetzgeber eine Frist bis zum 31. Dezember 2010 gegeben hat, weiter anwendbar. </p>
<p>Beid er Neuregelung ist auch  ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherstellung eines unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarfs für  die nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/7.html"  target="_blank" title="&sect; 7 SGB II: Leistungsberechtigte">7 SGB II</a> Leistungsberechtigten vorzusehen. Ein solcher Bedarf ist nach Auffassung des BVerfG zur<br />
Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums zwingend<br />
zu decken.<br />
Bis zur Neuregelung durch den Gesetzgeber wird angeordnet, dass dieser Anspruch nach Maßgabe der Urteilsgründe unmittelbar aus <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/1.html"  target="_blank" title="Art. 1 GG">Art. 1 Abs. 1 GG</a> in Verbindung mit <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/20.html"  target="_blank" title="Art. 20 GG">Art. 20 Abs. 1 GG</a> zu Lasten des Bundes geltend gemacht werden kann. </p>
<p>Zur Begründung wurde unter anderem folgendes ausgeführt:</p>
<blockquote><p>Die Regelleistung von 345 Euro ist nicht in verfassungsgemäßer Weise ermittelt worden, weil von den Strukturprinzipien des Statistikmodells ohne sachliche Rechtfertigung abgewichen worden ist.
</p></blockquote>
<hr />
<blockquote><p> Die Ermittlung der Regelleistung in Höhe von 311 Euro für in Bedarfsgemeinschaft zusammenlebende Partner genügt nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen, weil sich die Mängel bei der Ermittlung der Regelleistung für Alleinstehende hier fortsetzen, denn sie wurde auf der Basis jener Regelleistung ermittelt. Allerdings beruht die Annahme, dass für die Sicherung des Existenzminimums von zwei Partnern ein Betrag in Höhe von 180 % des entsprechenden Bedarfs eines Alleinstehenden ausreicht, auf einer ausreichenden empirischen Grundlage. </p></blockquote>
<hr />
<blockquote><p> Das Sozialgeld für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres von 207 Euro genügt nicht den verfassungsrechtlichen Vorgaben, weil es von der bereits beanstandeten Regelleistung in Höhe von 345 Euro abgeleitet ist. Darüber hinaus beruht die Festlegung auf keiner vertretbaren Methode zur Bestimmung des Existenzminimums eines Kindes im Alter bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres. Der Gesetzgeber hat jegliche Ermittlungen zum spezifischen Bedarf eines Kindes, der sich im  Unterschied zum Bedarf eines Erwachsenen an kindlichen Entwicklungsphasen und einer kindgerechten Persönlichkeitsentfaltung auszurichten hat, unterlassen. Sein vorgenommener Abschlag von 40 % gegenüber der Regelleistung für einen Alleinstehenden beruht auf einer freihändigen Setzung ohne empirische und methodische Fundierung.<br />
Insbesondere blieben die notwendigen Aufwendungen für Schulbücher,<br />
Schulhefte, Taschenrechner etc. unberücksichtigt, die zum existentiellen Bedarf eines Kindes gehören. Denn ohne Deckung dieser Kosten droht hilfebedürftigen Kindern der Ausschluss von Lebenschancen. Auch fehlt eine differenzierte Untersuchung des Bedarfs von kleineren und größeren Kindern.
</p></blockquote>
<hr />
<blockquote><p>Diese Verfassungsverstöße sind weder durch die Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2003 und die Neubestimmung des regelsatzrelevanten Verbrauchs zum 1. Januar 2007 noch durch die Mitte 2009 in Kraft getretenen §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/74.html"  target="_blank" title="&sect; 74 SGB II: (weggefallen)">74</a> und <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/24a.html"  target="_blank" title="&sect; 24a SGB II: (weggefallen)">24a SGB II</a> beseitigt worden. </p></blockquote>
<hr />
<blockquote><p>Es ist mit <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/1.html"  target="_blank" title="Art. 1 GG">Art. 1 Abs. 1 GG</a> in Verbindung mit <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/20.html"  target="_blank" title="Art. 20 GG">Art. 20 Abs. 1 GG</a> zudem unvereinbar, dass im SGB II eine Regelung fehlt, die einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherstellung eines zur Deckung des menschenwürdigen Existenzminimums unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarfs vorsieht. Ein solcher ist für denjenigen Bedarf erforderlich, der deswegen nicht schon von den §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/20.html"  target="_blank" title="&sect; 20 SGB II: Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts">20</a> ff. SGB II abgedeckt wird, weil die Einkommens- und Verbrauchsstatistik, auf der die Regelleistung beruht, allein den Durchschnittsbedarf in üblichen Bedarfssituationen widerspiegelt, nicht aber einen darüber hinausgehenden, besonderen Bedarf aufgrund atypischer Bedarfslagen.</p></blockquote>
<p><a href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/ls20100209_1bvl000109.html"  target="_blank">Das komplette Urteil kann hier auf den Seiten des BVerfG abgerufen werden.</a></p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>ALG II Regelsatz mindestens 40,00 Euro zu niedrig</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/sozialrecht/alg-ii-regelsatz-mindestens-4000-euro-zu-niedrig/931/</link>
		<comments>http://www.sokolowski.org/sozialrecht/alg-ii-regelsatz-mindestens-4000-euro-zu-niedrig/931/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 03 Feb 2010 12:01:39 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[ALG II]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Eckregelsatz]]></category>
		<category><![CDATA[Hartz IV]]></category>
		<category><![CDATA[Regelsatz]]></category>
		<category><![CDATA[RegelsatzVO]]></category>
		<category><![CDATA[SGB II]]></category>
		<category><![CDATA[SGB XII]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Nach § 20 SGB II in Verbindung mit der aktuellen Regelsatzverordnung, beträgt der Regelsatz, nach dem der Bedarf eines Lesitungsempfängers zu bemessen ist, derzeit 359,00 Euro.</p> <p> Der Sozialticker hat nun hier eine &#8220;Empirische Analyse zur Höhe einer sozialen Mindestsicherung&#8221; veröffentlicht, die zu dem Ergbnis gelangt, dass ein Grundbedarf von 684,68 Euro bestehe, in denen &#8220;existentielle unabweisbare Kosten&#8221; in Höhe von 399,61 € enthalten sei.</p> <p>So oder so&#8230; &#8230;es bleibt die für nächste Woche angekündigte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts abzuwarten.</p> Copyright &#169; 2012 by Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht J. Sokolowski]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/20.html"  target="_blank" title="&sect; 20 SGB II: Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts">20 SGB II</a> in Verbindung mit der aktuellen <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Regelsatzverordnung"  target="_blank">Regelsatzverordnung</a>, beträgt der Regelsatz, nach dem der Bedarf eines Lesitungsempfängers zu bemessen ist, derzeit 359,00 Euro.<span id="more-931"></span></p>
<p> Der <a href="http://www.sozialticker.com"  target="_blank">Sozialticker</a> hat nun <a href="http://www.sozialticker.com/empirische-analyse-zur-hoehe-einer-sozialen-mindestsicherung-auf-der-basis-regionalstatistischer-preisdaten_20100203.html"  target="_blank">hier</a> eine &#8220;Empirische Analyse zur Höhe einer sozialen Mindestsicherung&#8221; veröffentlicht, die zu dem Ergbnis gelangt, dass ein Grundbedarf von 684,68 Euro bestehe, in denen &#8220;existentielle unabweisbare Kosten&#8221; in Höhe von 399,61 € enthalten sei.</p>
<p>So oder so&#8230;<br />
&#8230;es bleibt die für nächste Woche angekündigte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts abzuwarten.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Abwrackprämie in Hessen kein Einkommen</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/sozialrecht/abwrackpramie-in-hessen-kein-einkommen/873/</link>
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		<pubDate>Thu, 28 Jan 2010 11:22:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[ALG II]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abwrackprämie]]></category>
		<category><![CDATA[Einkommen]]></category>
		<category><![CDATA[Hartz IV]]></category>
		<category><![CDATA[L 6 AS 515/09 B ER]]></category>
		<category><![CDATA[LSG Hessen]]></category>
		<category><![CDATA[Umweltprämie]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.sokolowski.org/blog/?p=873</guid>
		<description><![CDATA[<p>Wie ich bereits hier dargestellt habe, ist derzeit umstritten, ob die allgemein als Abwrackprämie bezeichnete Umweltprämie bei der Berechnung der Grundsicherungsleistungen als Einkommen zu berücksichtigen ist.</p> <p>Das LSG Hessen hat nunmehr in seiner Entscheidung vom 15.01.2010 in dem Verfahren L 6 AS 515/09 B ER folgendes festgestellt:</p> Die staatliche Umweltprämie (sog. Abwrackprämie) ist eine zweckbestimmte Einnahme im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a SGB II. Die der Umweltprämie eigene öffentlich-rechtliche Zweckrichtung würde vereitelt, wenn der Leistungsträger sie als leistungsminderndes Einkommen berücksichtigte.</p> Die Zahlung der Umweltprämie verringert nicht den Hilfebedarf des Empfängers, so dass daneben Leistungen nach <a href="http://www.sokolowski.org/sozialrecht/abwrackpramie-in-hessen-kein-einkommen/873/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wie ich bereits <a href="http://www.sokolowski.org/blog/sozialrecht/ist-die-abwrackpramie-einkommen-nach-dem-sgb-ii/836/"  target="_blank">hier</a> dargestellt habe, ist derzeit umstritten,<span id="more-873"></span> ob die allgemein als Abwrackprämie bezeichnete Umweltprämie bei der Berechnung der Grundsicherungsleistungen als Einkommen zu berücksichtigen ist.</p>
<p>Das LSG Hessen hat nunmehr in seiner Entscheidung vom 15.01.2010 in dem Verfahren <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=L 6 AS 515/09 B ER"  target="_blank" title="LSG Hessen, 15.01.2010 - L 6 AS 515/09">L 6 AS 515/09 B ER</a> folgendes festgestellt:</p>
<blockquote>
<ol>
<li>Die staatliche Umweltprämie (sog. Abwrackprämie) ist eine zweckbestimmte Einnahme im Sinne des § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/11.html"  target="_blank" title="&sect; 11 SGB II: Zu ber&uuml;cksichtigendes Einkommen">11 Abs. 3 Nr. 1</a> Buchstabe a SGB II. Die der Umweltprämie eigene öffentlich-rechtliche Zweckrichtung würde vereitelt, wenn der Leistungsträger sie als leistungsminderndes Einkommen berücksichtigte.</p>
</li>
<li>Die Zahlung der Umweltprämie verringert nicht den Hilfebedarf des Empfängers, so dass daneben Leistungen nach dem SGB II gerechtfertigt sind.
</li>
<li>Soweit das neu angeschaffte Kraftfahrzeug Vermögen im Sinne des § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/12.html"  target="_blank" title="&sect; 12 SGB II: Zu ber&uuml;cksichtigendes Verm&ouml;gen">12 SGB II</a> darstellt, kommt eine Berücksichtigung nur in Betracht, wenn die Angemessenheitsgrenze des § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/12.html"  target="_blank" title="&sect; 12 SGB II: Zu ber&uuml;cksichtigendes Verm&ouml;gen">12 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB II</a> (von 7.500,00 €) überschritten wird und der verbleibende Betrag die gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/12.html"  target="_blank" title="&sect; 12 SGB II: Zu ber&uuml;cksichtigendes Verm&ouml;gen">12 Abs. 2 SGB II</a> abzusetzenden Freibeträge übersteigt.</li>
</ol>
</blockquote>
<p>Es handelt sich hier jedoch lediglich um eine Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Die weitere Entwicklung der Rechtsprechung bleibt abzuwarten&#8230;</p>
<p><a href="http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/w4g/page/bslaredaprod.psml?pid=Dokumentanzeige&#038;showdoccase=1&#038;js_peid=Trefferliste&#038;documentnumber=2&#038;numberofresults=6&#038;fromdoctodoc=yes&#038;doc.id=JURE100054498%3Ajuris-r01&#038;doc.part=L&#038;doc.price=0.0&#038;doc.hl=1#focuspoint"  target="_blank">Die Entscheidung kann hier auf der Seite der Landesrechtsprechung im Volltext abgerufen werden.</a></p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>ALG II: Ist die Abwrackprämie Einkommen?</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/sozialrecht/ist-die-abwrackpramie-einkommen-nach-dem-sgb-ii/836/</link>
		<comments>http://www.sokolowski.org/sozialrecht/ist-die-abwrackpramie-einkommen-nach-dem-sgb-ii/836/#comments</comments>
		<pubDate>Sat, 23 Jan 2010 13:58:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[ALG II]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abwrackprämie]]></category>
		<category><![CDATA[Anrechnung]]></category>
		<category><![CDATA[§ 11 SGB II]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesregierung]]></category>
		<category><![CDATA[Einkommen]]></category>
		<category><![CDATA[L 7 AS 831/09 B ER]]></category>
		<category><![CDATA[LSG Bayern]]></category>
		<category><![CDATA[LSG NRW]]></category>
		<category><![CDATA[LSG Sachsen-Anhalt]]></category>
		<category><![CDATA[SGB II]]></category>
		<category><![CDATA[SGB XII]]></category>
		<category><![CDATA[Umweltprämie]]></category>
		<category><![CDATA[zweckbestimmte Einnahme]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.sokolowski.org/blog/?p=836</guid>
		<description><![CDATA[<p>Umstritten ist bislang, ob die landläufig als Abwrackprämie bezeichnete Umweltprämie die in 2009 für das Verschrotten eine Altfahrzeuges bei Neukauf eines Fahrzeuges gezahlt wurde, bei der Berechnung des Grundsicherungsanspruches nach dem SGB II (ALG II) oder auch nach dem SGB XII als Einkommen anzurechnen, oder ob diese als zweckbestimmte Einnahme nach § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist.</p> <p>Die Rechtsprechung der Landessozialgerichte ist uneinheitlich: für die Anrechnung als Einkommen ist das LSG NRW (Beschluss vom 03.07.2009, L 20 B 59/09 AS ER). Gegen eine Anrechnung als Einkommen ist das LSG Sachsen-Anhalt (Beschluss vom <a href="http://www.sokolowski.org/sozialrecht/ist-die-abwrackpramie-einkommen-nach-dem-sgb-ii/836/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Umstritten ist bislang, ob die landläufig als Abwrackprämie bezeichnete <a href="http://www.bafa.de/bafa/de/wirtschaftsfoerderung/umweltpraemie/index.html"  target="_blank">Umweltprämie</a> die in 2009 für das Verschrotten eine Altfahrzeuges bei Neukauf eines Fahrzeuges gezahlt wurde, bei der Berechnung des Grundsicherungsanspruches nach dem SGB II (ALG II) oder auch nach dem SGB XII als Einkommen anzurechnen,<span id="more-836"></span> oder ob diese als zweckbestimmte Einnahme nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/11.html"  target="_blank" title="&sect; 11 SGB II: Zu ber&uuml;cksichtigendes Einkommen">11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II</a> nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist.</p>
<p>Die Rechtsprechung der Landessozialgerichte ist uneinheitlich: für die Anrechnung als Einkommen ist das LSG NRW (Beschluss vom 03.07.2009, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=L 20 B 59/09 AS ER"  target="_blank" title="LSG Nordrhein-Westfalen, 03.07.2009 - L 20 B 59/09">L 20 B 59/09 AS ER</a>). Gegen eine Anrechnung als Einkommen ist das LSG Sachsen-Anhalt (Beschluss vom 06.10.2009, L 5 As 265/09 B ER).<br />
Die Bundesregierung spricht sich in der Antwort auf eine kleine Anfrage aus (BTDrs. 16/14156). Gegen die Anrechnung ist in der Literatur Brühl in LPK SGB II,  § 11 Rn. 66.</p>
<p>Das LSG Bayern hat diese Fragein seiner Entscheidung vom 21.12.2009 in dem Verfahren <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=L 7 AS 831/09 B ER"  target="_blank" title="LSG Bayern, 21.12.2009 - L 7 AS 831/09">L 7 AS 831/09 B ER</a>  auf einstweiligen Rechtsschutz letztendlich offen gelassen, jedoch unter anderem folgendes ausgeführt:</p>
<blockquote><p>
Rechtsgrundlage der Umweltprämie ist die Richtlinie zur Förderung des Absatzes von Personenkraftwagen vom 20.02.2009 mit Änderungen der Richtlinie vom 17.03.2009 und 26.06.2009 (Bundesanzeiger S. 835, 1056, 1144). Aus wirtschafts- und umweltpolitischen Motiven wird eine Zuwendung von 2500,- Euro gewährt, wenn ein alter Personenkraftwagen verschrottet wird und ein Neufahrzeug bestimmter Emissionsgüte erworben wird. Die Zuwendung wird nach Prüfung der Voraussetzungen auf ein vom Antragsteller angegebenes Konto ausgezahlt.</p>
<p>Als Einkommen sind nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/11.html"  target="_blank" title="&sect; 11 SGB II: Zu ber&uuml;cksichtigendes Einkommen">11 Abs. 1 Satz 1 SGB II</a> grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert anzurechnen.</p>
<p>Nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/11.html"  target="_blank" title="&sect; 11 SGB II: Zu ber&uuml;cksichtigendes Einkommen">11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II</a> sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen zweckbestimmte Einnahmen, die einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt sind.</p>
<p>Das BSG hat im Urteil vom 30.09.2008, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 4 AS 19/07 R"  target="_blank" title="BSG, 30.09.2008 - B 4 AS 19/07 R">B 4 AS 19/07 R</a> (dort Rn. 14) zur Anrechnung der Eigenheimzulage (vor dem 01.10.2005 und damit vor Inkrafttreten von § 1 Abs. 1 Nr. 7 Alg II-V) ausgeführt:</p>
<p>&#8220;§ <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/11.html"  target="_blank" title="&sect; 11 SGB II: Zu ber&uuml;cksichtigendes Einkommen">11 Abs 3 Nr. 1a SGB II</a> soll einerseits bewirken, dass die besondere Zweckbestimmung einer Leistung durch ihre Berücksichtigung im Rahmen des SGB II [richtig: nicht] verfehlt wird. Andererseits soll die Vorschrift ihre Erbringung für einen identischen Zweck, also eine Doppelleistung verhindern. Es kommt demnach darauf an, ob die in Frage stehende Leistung ebenso wie die Leistungen nach dem SGB II der Existenzsicherung des Begünstigten dient.&#8221;</p>
<p>Das BSG führte aus, dass das Bundesverwaltungsgericht die Eigenheimzulage als auf die Sozialhilfe anrechenbares Einkommen gewertet habe, weil sie unabhängig davon gewährt werde, ob sie tatsächlich zur Finanzierung des Eigenheimes verwendet werde und deren konkrete Verwendung im Belieben des Empfängers stehe. Dies hat das BSG in der genannten Entscheidung nicht auf das SGB II übertragen. § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/11.html"  target="_blank" title="&sect; 11 SGB II: Zu ber&uuml;cksichtigendes Einkommen">11 Abs. 3 SGB II</a> erfordere keinen ausdrücklich im Gesetz genannten Zweck. Zweck der Eigenheimzulage sei es nicht, den allgemeinen Lebensunterhalt zu sichern, sondern Haushalten mit geringem Einkommen den Zugang zum Wohneigentum zu eröffnen oder zu erleichtern. Es entspreche auch dem Ziel des SGB II, eine möglichst zügige Wiedereingliederung des Hilfebedürftigen in den Arbeitsmarkt zu gewährleisten und dabei einen Ausverkauf des während<br />
vorangegangener Erwerbstätigkeit mit staatlicher Förderung erworbenen Vermögens zu vermeiden. Das im Hinblick auf den Bezug einer staatlichen Fürsorgeleistung angemessene Vermögen solle vielmehr erhalten bleiben. Die angemessene Immobilie sei nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/12.html"  target="_blank" title="&sect; 12 SGB II: Zu ber&uuml;cksichtigendes Verm&ouml;gen">12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II</a> unter Schutz gestellt (a.a.O. Rn. 16).</p>
<p>Diese Rechtsprechung auf die Umweltprämie übertragen bedeutet:</p>
<p>Mit dem Zweck von § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/11.html"  target="_blank" title="&sect; 11 SGB II: Zu ber&uuml;cksichtigendes Einkommen">11 Abs. 3 SGB II</a> ist die Nichtanrechnung der Umweltprämie vereinbar. Durch Berücksichtigung der Umweltprämie als Einkommen, würde die besondere Zweckbestimmung der Umweltprämie verfehlt werden. Die Umweltprämie soll einen finanziellen Anreiz dafür schaffen, dass &#8220;außerplanmäßig&#8221; ein neuer PKW erworben wird. Würde die Umweltprämie angerechnet werden, wäre der Anreiz hinfällig, und der Hilfebedürftige könnte von vornherein auf die Umweltprämie verzichten. Die Erbringung von Doppelleistungen ist nicht zu befürchten: Die Umweltprämie ist ein Zuschuss zum Erwerb eines neuen PKW &#8211; dafür gibt es im SGB II keine Leistungen.</p>
<p>Die 2500,- Euro der Umweltprämie können wie die Eigenheimzulage für beliebige Zwecke eingesetzt werden. Bei der Eigenheimzulage ist die zweckentsprechende Verwendung, also die Verwendung für das Förderobjekt, Voraussetzung der Nichtberücksichtigung (BSG a.a.O. Rn. 19). Dieses Prinzip gilt auch für die Umweltprämie, d. h. die zweckentsprechende Verwendung muss nachgewiesen werden. Die Umweltprämie wurde hier nachweislich für den Autokauf eingesetzt.</p>
<p>Unschädlich ist weiterhin, dass das neu angeschaffte Kraftfahrzeug einen Wert von 9000,- Euro hat. Wie das angemessene Eigenheim (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/12.html"  target="_blank" title="&sect; 12 SGB II: Zu ber&uuml;cksichtigendes Verm&ouml;gen">12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB II</a>) ist auch das angemessene Kraftfahrzeug (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/12.html"  target="_blank" title="&sect; 12 SGB II: Zu ber&uuml;cksichtigendes Verm&ouml;gen">12 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB II</a>) geschütztes Vermögen. Auch wenn die Wertgrenze für ein angemessenes Kraftfahrzeug bei 7500,- Euro liegt (BSG, Urteil vom 06.09.2007, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 14/7b AS 66/06 R"  target="_blank" title="BSG, 06.09.2007 - B 14/7b AS 66/06 R">B 14/7b AS 66/06 R</a>, dort Rn. 13), kann dieser Wert unter Anrechnung auf den Grundfreibetrag nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/12.html"  target="_blank" title="&sect; 12 SGB II: Zu ber&uuml;cksichtigendes Verm&ouml;gen">12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II</a> überschritten werden (BSG a.a.O. Rn. 18). Grundsätzlich kann also auch mit Hilfe der Umweltprämie ein Neuwagen erworben werden, der dann geschütztes Vermögen ist. Das angemessene Kraftfahrzeug wird im SGB II geschützt, weil es für den Weg zu einer künftigen Arbeitsstelle eingesetzt werden kann (BSG a.a.O. Rn. 14). Ob auch unter diesem Aspekt eine schützenswerte Position, vergleichbar dem Erhalt einer vor dem Leistungsbezug erworbenen Immobilie besteht, musste der Senat in diesem Verfahren nicht abschließend entscheiden.</p>
<p>Die Lage der Beschwerdeführerin wird durch die Umweltprämie nicht so günstig beeinflusst, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären. Abzustellen ist darauf, ob sich der Hilfebedarf durch den Zufluss deutlich verringert (Mecke in Eicher/ Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008, § 11 Rn. 40). Dies ist hier angesichts der konkreten Situation &#8211; wie sie sich dem Senat im Eilverfahren darstellt &#8211; nicht der Fall.</p></blockquote>
<p><a href="http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&#038;id=125976"  target="_blank">Die Entscheidung kann hier auf den Seiten der Sozialgerichtsbarkeit im Volltext abgerufen werden.</a></p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>ALG II: Anspruch auf Geld für eine Solaranlage</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/sozialrecht/alg-ii-anspruch-auf-geld-fur-eine-solaranlage/775/</link>
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		<pubDate>Sat, 16 Jan 2010 07:41:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[ALG II]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Bauwagen]]></category>
		<category><![CDATA[Hartz IV]]></category>
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		<category><![CDATA[Kosten der Unterkunft]]></category>
		<category><![CDATA[L 7 AS 326/09 B ER]]></category>
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		<description><![CDATA[<p>Auch die Kosten für die Anschaffung einer Solaranlage können zu den Kosten der Unterkunft (KdU) gehören, die einem ALG II-Empfänger zu erstatten sind. Dies hat das LSG Hessen in seiner Entscheidung vom 28.10.2009 in dem Verfahren L 7 AS 326/09 B ER entscheiden. </p> <p>In dem Eilverfahren hatte ein in einem Bauwagen wohnender ALG II-Empfänger beantragt, den Leistungsträger zu verpflichten, die Kosten für die Reparatur bzw. Neuanschaffung einer Solaranlage von über 6.000,00 € darlehnsweise zu gewähren. Anders als die erste Instanz hat das Landessozialgericht dem Antrag größtenteils stattgegeben. Der Anspruch auf Erstattung der angemessenen Kosten für die Unterkunft nach dem <a href="http://www.sokolowski.org/sozialrecht/alg-ii-anspruch-auf-geld-fur-eine-solaranlage/775/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Auch die Kosten für die Anschaffung einer Solaranlage können zu den Kosten der Unterkunft (KdU) gehören, die einem ALG II-Empfänger zu erstatten sind. Dies hat das LSG Hessen in seiner Entscheidung vom 28.10.2009 in dem Verfahren <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=L 7 AS 326/09 B ER"  target="_blank" title="LSG Hessen, 28.10.2009 - L 7 AS 326/09">L 7 AS 326/09 B ER</a> entscheiden. <span id="more-775"></span></p>
<p>In dem Eilverfahren hatte ein in einem Bauwagen wohnender ALG II-Empfänger beantragt, den Leistungsträger zu verpflichten, die Kosten für die Reparatur bzw. Neuanschaffung einer Solaranlage von über 6.000,00 € darlehnsweise zu gewähren. Anders als die erste Instanz hat das Landessozialgericht dem Antrag größtenteils stattgegeben. Der Anspruch auf Erstattung der angemessenen Kosten für die Unterkunft nach dem SGB II (KdU) umfasse auch die Aufwendungen, die zum Erhalt von Wohneigentum erforderlich sind, wozu auch die Anschaffung einer Solaranlage, soweit eine anderweitige Stromversorgung nicht gewährleistet sei, gehöre.</p>
<p>Das Gericht hat in seinen Entscheidungsgründen u.a. folgendes ausgeführt:</p>
<blockquote><p>
Nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/22.html"  target="_blank" title="&sect; 22 SGB II: Bedarfe f&uuml;r Unterkunft und Heizung">22</a> I SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/22.html"  target="_blank" title="&sect; 22 SGB II: Bedarfe f&uuml;r Unterkunft und Heizung">22</a> V SGB II sollen darüber hinaus Schulden darlehensweise übernommen werden, wenn das zur Sicherung der Unterkunft erforderlich ist.<br />
Unterkunft im Sinne dieser Vorschrift sind bei tatsächlicher Nutzung alle baulichen Anlagen oder Teile hiervon, die tatsächlich geeignet sind, vor den Unbilden der Witterung zu schützen und ein Mindestmaß an Privatheit einschließlich der Möglichkeiten sicherzustellen, persönliche Gegenstände zu verwahren (Berlit in: LPK-SGB II, 3. Aufl. 2009, § 22 Rdnr. 12 m.w.Nw.).<br />
Bei selbst genutzten Eigenheimen oder Eigentumswohnungen gehören zu den tatsächlichen Aufwendungen unter anderem die Erhaltungsaufwendungen beziehungsweise Instandhaltungsmaßnahmen (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 VO zu § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_XII/82.html"  target="_blank" title="&sect; 82 SGB XII: Begriff des Einkommens">82 SGB XII</a>), nicht jedoch wertsteigernde Erneuerungsmaßnahmen. Die Erhaltungsaufwendungen müssen geeignet und erforderlich sein, um das Eigentum zu Wohnzwecken zu erhalten. Der Erhaltungsaufwand ist zu übernehmen, soweit durch ihn voraussichtlich dauerhaft die gesamten nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/22.html"  target="_blank" title="&sect; 22 SGB II: Bedarfe f&uuml;r Unterkunft und Heizung">22 Abs. 1 S. 1 SGB II</a> zu berücksichtigenden tatsächlichen Kosten der Unterkunft die Angemessenheitsgrenze des § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/22.html"  target="_blank" title="&sect; 22 SGB II: Bedarfe f&uuml;r Unterkunft und Heizung">22 Abs. 1 S. 1 SGB II</a> nicht übersteigen, die für Wohneigentum und Mietwohnungen gleichermaßen gilt (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Mai 2009 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=L 12 AS 575/09"  target="_blank" title="LSG Baden-W&uuml;rttemberg, 26.05.2009 - L 12 AS 575/09">L 12 AS 575/09</a>; Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 5. Februar 2007 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=L 9 AS 254/06 ER"  target="_blank" title="LSG Hessen, 05.02.2007 - L 9 AS 254/06">L 9 AS 254/06 ER</a>). Eine Kostenübernahme scheidet erst dann aus, wenn auch künftig mit der Notwendigkeit erheblicher, in der Summe unangemessen hoher Reparaturkosten zu rechnen ist, um die (zweifelhafte) Nutzbarkeit selbst genutzten Wohnraums dauerhaft zu gewährleisten (Berlit, a.a.O., Rdnr. 26 m.w.Nw.).<br />
Bei der Prüfung der Angemessenheit zum Bedarfszeitpunkt ist die reale Lage auf dem maßgeblichen örtlichen Wohnungsmarkt zu berücksichtigen, ebenso der Wohnungsstandard einschließlich der Wohnungsausstattung. Außerdem ist dabei von einem einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügenden Wohnungsstandard auszugehen, der für ein „einfaches und bescheidenes Leben“ erforderlich ist (Berlit, a.a.O., Rdnr. 35).<br />
Unter Anwendung dieser Grundsätze ist [...] die darlehensweise Kostenübernahme für die Solaranlage zur Stromversorgung als angemessen anzusehen.<br />
Als Orientierungsmaßstab für die Angemessenheit der Höhe nach, die auch bei Einmalzahlungen zu beachten ist, bietet sich der 12-Monats-Zeitraum nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/41.html"  target="_blank" title="&sect; 41 SGB II: Berechnung der Leistungen">41</a> I S. 6 SGB II in der ab 1. August 2009 geltenden Fassung an. Hier sind dann gegenüberzustellen die angemessenen Kosten für Unterkunft in diesem Zeitraum mit dem von dem Antragsteller begehrten Darlehen in Höhe von 6.195,00 €.<br />
Nach der von der Antragsgegnerin zugrunde gelegten Übersicht der im Sinne des SGB II/SGB XII/ AsylbLG als angemessen anzusehende Grundmieten sind bei einem 1-Personenhaushalt je nach Wohnungsgröße zwischen 302,00 € und 485,00 € aufgelistet. Dies ergibt eine durchschnittliche monatliche Nettokaltmiete von 393,50 €. Zusätzlich zu berücksichtigen sind die Nebenkosten ohne Warmwasserzubereitungskosten. Nach dem Mietspiegel 2008 für die Stadt D. ergeben sich durchschnittliche Betriebskosten in Höhe von 1,51 €/m² und Monat (s. Seite 6) ohne Heizung, ohne Warmwasser und ohne TV Anschluss. Dies führt bei einer Wohnungsgröße zwischen 20 m² und 50 m² zu monatlichen Kosten in Höhe von 30,20 € bis 75,50 €, also durchschnittlich 52,85 €. Die angemessenen Kosten der Unterkunft betragen damit monatlich insgesamt durchschnittlich 446,35 € (Nettokaltmiete 393,50 € + Betriebskosten 52,85 €) und bezogen auf 12 Monate 5.356,20 €.<br />
Gegenüber dem begehrten Darlehensbetrag in Höhe von 6.195,00 € ergibt sich damit eine Differenz in Höhe von 838,80 €.<br />
[...]<br />
Die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II dienen der Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens, mithin der Erfüllung einer verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates, die aus dem Gebot zum Schutz der Menschenwürde in Verbindung mit dem Sozialstaatsgebot folgt (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005 &#8211; a.a.O.). Ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung bliebe der Antragsteller weiterhin für Monate von der Stromversorgung ausgeschlossen. Dabei handelt es sich um eine erhebliche Beeinträchtigung, die auch nachträglich bei einem erfolgreichen Abschluss des Widerspruchs- oder Klageverfahrens nicht mehr beziehungsweise nur mit längerer Verzögerung ausgeglichen werden kann. Denn der elementare Lebensbedarf eines Menschen kann grundsätzlich nur in dem Augenblick befriedigt werden, in dem er entsteht. Insoweit wäre zu Lasten des Antragstellers eine &#8220;Vorwegnahme der Hauptsache&#8221; eingetreten. Der zu befürchtenden Beeinträchtigung der Menschenwürde durch die Vorenthaltung von Leistungen zur Existenzsicherung steht lediglich die Möglichkeit ungerechtfertigter Geldzahlungen seitens der Antragsgegnerin gegenüber. Vor dem Hintergrund, dass diese im Falle erfolgloser Rechtsbehelfe von dem Antragsteller grundsätzlich die Rückzahlung der Leistungen geltend machen kann, ist diese Möglichkeit im Rahmen der Folgenabwägung von geringem Gewicht und in Kauf zu nehmen (Beschluss des Senats vom 6. Juli 2006 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=L 7 AS 86/06 ER"  target="_blank" title="LSG Hessen, 06.07.2006 - L 7 AS 86/06">L 7 AS 86/06 ER</a>).
</p></blockquote>
<p><a href="http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/e07/page/bslaredaprod.psml?pid=Dokumentanzeige&#038;showdoccase=1&#038;js_peid=Trefferliste&#038;documentnumber=1&#038;numberofresults=1&#038;fromdoctodoc=yes&#038;doc.id=JURE090051034%3Ajuris-r03&#038;doc.part=L&#038;doc.price=0.0&#038;doc.hl=1#focuspoint"  target="_blank">Die Entscheidung kann hier in der Hessischen Landesrechtssprechungsdatenbank im Volltext abgerufen werden.</a></p>
<p><a href="http://www.sokolowski.org/blog/tag/kosten-der-unterkunft/" >Siehe auch hier</a></p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Kosten der Unterkunft, nach 5 Jahren vieles ungeklärt!</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/sozialrecht/kosten-der-unterkunft-nach-5-jahren-vieles-ungeklart/751/</link>
		<comments>http://www.sokolowski.org/sozialrecht/kosten-der-unterkunft-nach-5-jahren-vieles-ungeklart/751/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 13 Jan 2010 12:02:29 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[ALG II]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[ALG 2]]></category>
		<category><![CDATA[KdU]]></category>
		<category><![CDATA[Kosten der Unterkunft]]></category>
		<category><![CDATA[SGB II]]></category>
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		<category><![CDATA[Sozialhilfe]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Die Frage, in welcher Höhe die Kosten der Unterkunft (KdU) bei der Berechnung der Leistungen nach dem SGB II und SGB XII zu berücksichtigen sind, ist weiterhin umstritten, obwohl das Inkrafttreten von SGB II und SGB XII nun bereits fünf Jahre zurückliegt. Deshalb hier ein Überblick mit Stand vom 12. Januar 2010, welche Rechtsfragen diesbezüglich derzeit beim Bundessozialgericht anhängig sind:</p> B 14 AS 71/08 R Vorinstanz: LSG Mainz, L 3 AS 68/06 B 14 AS 72/08 R Vorinstanz: LSG Mainz, L 3 AS 69/06 B 14 AS 73/08 R Vorinstanz: LSG Mainz, L 3 AS 77/06 <p>Welche Anforderungen sind &#8211; <a href="http://www.sokolowski.org/sozialrecht/kosten-der-unterkunft-nach-5-jahren-vieles-ungeklart/751/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Frage, in welcher Höhe die Kosten der Unterkunft (KdU) bei der Berechnung der Leistungen nach dem SGB II und SGB XII zu berücksichtigen sind, ist weiterhin umstritten, obwohl das Inkrafttreten von SGB II und SGB XII nun bereits fünf Jahre zurückliegt. Deshalb hier ein Überblick mit Stand vom 12. Januar 2010, welche Rechtsfragen diesbezüglich derzeit beim Bundessozialgericht anhängig sind:<span id="more-751"></span></p>
<ul>
<li>B 14 AS 71/08 R  Vorinstanz: LSG Mainz, L 3 AS 68/06</li>
<li>B 14 AS 72/08 R  Vorinstanz: LSG Mainz, L 3 AS 69/06 </li>
<li><a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 14 AS 73/08 R"  target="_blank" title="BSG, 18.02.2010 - B 14 AS 73/08 R">B 14 AS 73/08 R</a>  Vorinstanz: LSG Mainz, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=L 3 AS 77/06"  target="_blank" title="LSG Rheinland-Pfalz, 10.06.2008 - L 3 AS 77/06">L 3 AS 77/06</a><br />
<blockquote><p>Welche Anforderungen sind &#8211; bei Fehlen eines Mietspiegels bzw einer Mietdatenbank (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/558c.html"  target="_blank" title="&sect; 558c BGB: Mietspiegel">§§ 558c ff BGB</a>) &#8211; an die vom Grundsicherungsträger zu Prüfung der Angemessenheit der Unterkunftskosten nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/22.html"  target="_blank" title="&sect; 22 SGB II: Bedarfe f&uuml;r Unterkunft und Heizung">22 Abs 1 S 1</a> SGB 2 selbst durchzuführenden Ermittlungen zum angemessenen Quadratmeterpreis von Mietwohnungen zu stellen?
</p></blockquote>
</li>
<li><a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 14 AS 15/09 R"  target="_blank" title="BSG, 19.10.2010 - B 14 AS 15/09 R">B 14 AS 15/09 R</a>  Vorinstanz: LSG Celle-Bremen, L 13 AS 128/07<br />
<blockquote><p>Welche Anforderungen sind &#8211; bei Fehlen eines Mietspiegels bzw einer Mietdatenbank (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/558c.html"  target="_blank" title="&sect; 558c BGB: Mietspiegel">§§ 558c ff BGB</a>) &#8211; an die vom Grundsicherungsträger zur Prüfung der Angemessenheit der Unterkunftskosten nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/22.html"  target="_blank" title="&sect; 22 SGB II: Bedarfe f&uuml;r Unterkunft und Heizung">22 Abs 1 S 1</a> SGB 2 selbst durchzuführenden Ermittlungen zum angemessenen Quadratmeterpreis von Mietwohnungen zu stellen? </p></blockquote>
</li>
<li><a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 14 AS 65/09 R"  target="_blank" title="BSG, 19.10.2010 - B 14 AS 65/09 R">B 14 AS 65/09 R</a>  Vorinstanz: LSG Berlin-Potsdam, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=L 28 AS 2189/08"  target="_blank" title="LSG Berlin-Brandenburg, 10.09.2009 - L 28 AS 2189/08">L 28 AS 2189/08</a><br />
<blockquote><p>Zur Ermittlung der Angemessenheitsgrenze für die Unterkunftskosten iS des § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/22.html"  target="_blank" title="&sect; 22 SGB II: Bedarfe f&uuml;r Unterkunft und Heizung">22 Abs 1 S 1</a> SGB 2 anhand des Berliner Mietspiegels 2007 und eines Betriebskostenspiegels. </p></blockquote>
</li>
<li><a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 14 AS 32/09 R"  target="_blank" title="BSG, 13.04.2011 - B 14 AS 32/09 R">B 14 AS 32/09 R</a>  Vorinstanz: LSG Berlin-Potsdam, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=L 32 AS 923/07"  target="_blank" title="LSG Berlin-Brandenburg, 24.04.2009 - L 32 AS 923/07">L 32 AS 923/07</a><br />
<blockquote><p>Darf ein Grundsicherungsträger bei der Prüfung der Angemessenheit der Unterkunftskosten nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/22.html"  target="_blank" title="&sect; 22 SGB II: Bedarfe f&uuml;r Unterkunft und Heizung">22 Abs 1 S 1</a> SGB 2 und vorliegendem qualifizierten Mietspiegel (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/558c.html"  target="_blank" title="&sect; 558c BGB: Mietspiegel">§§ 558c ff BGB</a>) vom Mittelwert abweichen? </p></blockquote>
</li>
<li><a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 14 AS 79/09 R"  target="_blank" title="BSG, 17.06.2010 - B 14 AS 79/09 R: Arbeit &amp; Soziales - H&ouml;he der Unterkunftskosten - Wohnmobil a...">B 14 AS 79/09 R</a>  Vorinstanz: LSG Mainz, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=L 5 AS 62/08"  target="_blank" title="LSG Sachsen-Anhalt, 11.05.2011 - L 5 AS 62/08">L 5 AS 62/08</a><br />
<blockquote><p>Stellt ein Wohnmobil eine Unterkunft iS des § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/22.html"  target="_blank" title="&sect; 22 SGB II: Bedarfe f&uuml;r Unterkunft und Heizung">22</a> SGB 2 dar und sind Kfz-Steuer, Kfz-Haftpflichtversicherung, Reparaturkosten, Wartung und Pflege eines Wohnmobils als Nebenkosten iS des § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/22.html"  target="_blank" title="&sect; 22 SGB II: Bedarfe f&uuml;r Unterkunft und Heizung">22 Abs 1 S 1</a> SGB 2 bis zur Höhe der abstrakt angemessenen Kosten einer Mietwohnung erstattungsfähig? </p></blockquote>
</li>
<li><a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 14 AS 52/09 R"  target="_blank" title="BSG, 24.02.2011 - B 14 AS 52/09 R">B 14 AS 52/09 R</a>  Vorinstanz: LSG Berlin-Potsdam, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=L 14 AS 1830/08"  target="_blank" title="LSG Berlin-Brandenburg, 26.05.2009 - L 14 AS 1830/08">L 14 AS 1830/08</a><br />
<blockquote><p>Ist eine nach Maßgabe der HeizkostenV vorgenommene Abrechnung der Warmwasserkosten als konkrete Erfassung anzusehen, welche die &#8211; sich aus der Bemessung des Regelsatzes ergebende &#8211; Pauschale verdrängt, und welcher Maßstab gilt gegebenenfalls dann für die Bemessung des Abschlags während der noch laufenden Abrechnungsperiode?</p></blockquote>
</li>
<li>B 14 AS 11/09 R  Vorinstanz: LSG Celle-Bremen, L 13 AS 36/08<br />
<blockquote><p>Sind bei Anmietung einer möblierten Wohnung die angemessenen Unterkunftskosten in voller Höhe zu berücksichtigen oder ist für die Möblierung ein Abschlag vorzunehmen? </p></blockquote>
</li>
<li><a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 14 AS 7/09 R"  target="_blank" title="BSG, 06.05.2010 - B 14 AS 7/09 R: Mietrecht - Umzugskosten bei Veranlassung durch den kommunale...">B 14 AS 7/09 R</a>  Vorinstanz: LSG Celle-Bremen, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=L 9 AS 541/06"  target="_blank" title="LSG Niedersachsen-Bremen, 06.06.2008 - L 9 AS 541/06">L 9 AS 541/06</a><br />
<blockquote><p>In welcher Höhe sind Umzugskosten bei fehlender Zusicherung gem § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/22.html"  target="_blank" title="&sect; 22 SGB II: Bedarfe f&uuml;r Unterkunft und Heizung">22 Abs 3</a> SGB 2 (unter Ermessensgesichtspunkten) zu übernehmen, wenn die vorherige Zusicherung des  Grundsicherungsträgers rechtzeitig vor Ablauf der im Kostensenkungsverfahren gesetzten Übergangsfrist beantragt und der Umzug in einen anderen Ort mit Umzugsunternehmen durchgeführt wurde, nachdem der Grundsicherungsträger trotz Nachfrage nicht bis zum Fristablauf über den Antrag entschieden hat?<br />
Sind die Umzugskosten gem § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/22.html"  target="_blank" title="&sect; 22 SGB II: Bedarfe f&uuml;r Unterkunft und Heizung">22 Abs 3</a> SGB 2 auf die Höhe der Angemessenheit beschränkt und wie ist die Angemessenheit zu bestimmen? </p></blockquote>
</li>
<li><a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 4 AS 78/09 R"  target="_blank" title="BSG, 01.06.2010 - B 4 AS 78/09 R: Mietrecht - Kostensenkungsaufforderung: Angabe des &quot;angemesse...">B 4 AS 78/09 R</a>  Vorinstanz: SG Braunschweig, S 33 AS 2716/08<br />
<blockquote><p>Kann bei fehlendem Mietspiegel und fehlenden eigenen Ermittlungen des Grundsicherungsträgers zu den angemessenen Unterkunftskosten iS des § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/22.html"  target="_blank" title="&sect; 22 SGB II: Bedarfe f&uuml;r Unterkunft und Heizung">22</a> SGB 2 ohne weitere Begründung auf die Werte der Tabelle zu <a href="http://dejure.org/gesetze/WoGG/8.html"  target="_blank" title="&sect; 8 WoGG: Dauer des Ausschlusses vom Wohngeld und Verzicht auf Leistungen">§ 8 WoGG</a> 2 zurückgegriffen werden und sind bei Alleinerziehenden die Höchstbeträge der Wohngeldtabelle heranzuziehen, die der nach Wohnraumförderungsbestimmungen für Alleinerziehende erhöhten Wohnflächengrenze entsprechen, auch wenn diese Höchstbeträge sonst nur bei mehr Personen im Haushalt gelten würden? </p></blockquote>
</li>
<li><a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 4 AS 69/09 R"  target="_blank" title="BSG, 22.03.2010 - B 4 AS 69/09 R">B 4 AS 69/09 R</a>  Vorinstanz: LSG Stuttgart, L 1 AS 3286/09<br />
<blockquote><p>Setzt der Zuschuss zu den ungedeckten angemessenen Unterkunftskosten gem § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/22.html"  target="_blank" title="&sect; 22 SGB II: Bedarfe f&uuml;r Unterkunft und Heizung">22 Abs 7</a> SGB 2 an einen wegen Bezug von Berufsausbildungsbeihilfe aus dem Leistungssystem des SGB 2 ausgeschlossenen Auszubildenden eine vollständige Hilfebedürftigkeitsprüfung nach §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/9.html"  target="_blank" title="&sect; 9 SGB II: Hilfebed&uuml;rftigkeit">9</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/11.html"  target="_blank" title="&sect; 11 SGB II: Zu ber&uuml;cksichtigendes Einkommen">11</a> SGB 2 voraus, so dass das an den volljährigen Auszubildenden weitergeleitete Kindergeld als dessen Einkommen zu berücksichtigen ist?<br />
Welche Anforderungen sind &#8211; bei Fehlen eines Mietspiegels &#8211; an die vom Grundsicherungsträger zur Prüfung der Angemessenheit der Unterkunftskosten nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/22.html"  target="_blank" title="&sect; 22 SGB II: Bedarfe f&uuml;r Unterkunft und Heizung">22 Abs 1 S 1</a> SGB 2 selbst durchzuführenden Ermittlungen zu stellen? </p></blockquote>
</li>
<li><a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 4 AS 62/09 R"  target="_blank" title="BSG, 22.03.2010 - B 4 AS 62/09 R: Mietrecht - ARGE muss NK-Nachzahlung trotz versp&auml;teter Vorlag...">B 4 AS 62/09 R</a>  Vorinstanz: LSG Essen, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=L 7 AS 44/08"  target="_blank" title="LSG Nordrhein-Westfalen, 22.01.2009 - L 7 AS 44/08">L 7 AS 44/08</a><br />
<blockquote><p>Bleibt ein im Rahmen der Kosten für Unterkunft und Heizung entstandener einmaliger Bedarf in Gestalt einer fälligen Nebenkostennachforderung unter Beachtung des Monatsprinzips auch noch in Monaten nach seiner Entstehung als Anspruch nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/22.html"  target="_blank" title="&sect; 22 SGB II: Bedarfe f&uuml;r Unterkunft und Heizung">22 Abs 1 S 1</a> SGB 2 berücksichtigungsfähig oder ist er nach Ablauf des Fälligkeitsmonats den Schulden iS des § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/22.html"  target="_blank" title="&sect; 22 SGB II: Bedarfe f&uuml;r Unterkunft und Heizung">22 Abs 5</a> SGB 2 zuzurechnen? </p></blockquote>
</li>
<li>B 4 AS 33/09 R  Vorinstanz: SG Augsburg, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=S 9 AS 506/07"  target="_blank" title="SG Augsburg, 17.09.2007 - S 9 AS 506/07">S 9 AS 506/07</a><br />
<blockquote><p>Umfasst ein Antrag auf Arbeitslosengeld II auch die Erstattung von Aufwendungen für eine im Bewilligungszeitraum durchgeführte Renovierungs- bzw Modernisierungsmaßnahme an einem selbstgenutzten Hausgrundstück?</p></blockquote>
</li>
<li><a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 4 AS 28/09 R"  target="_blank" title="BSG, 18.02.2010 - B 4 AS 28/09 R">B 4 AS 28/09 R</a>  Vorinstanz: LSG Essen, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=L 19 AS 61/08"  target="_blank" title="LSG Nordrhein-Westfalen, 02.03.2009 - L 19 AS 61/08: Immobilienmakler - Hartz-IV-Empf&auml;nger muss...">L 19 AS 61/08</a><br />
<blockquote><p>Handelt es sich bei einer Maklercourtage für den Verkauf des bisher bewohnten Eigenheims um Wohnungsbeschaffungs- bzw Umzugskosten iS des § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/22.html"  target="_blank" title="&sect; 22 SGB II: Bedarfe f&uuml;r Unterkunft und Heizung">22 Abs 3 S 1</a> SGB 2?<br />
Welchen Charakter hat eine Zusicherung nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/22.html"  target="_blank" title="&sect; 22 SGB II: Bedarfe f&uuml;r Unterkunft und Heizung">22 Abs 3 S 1 Halbs 1</a> SGB 2 im Unterschied zu § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/22.html"  target="_blank" title="&sect; 22 SGB II: Bedarfe f&uuml;r Unterkunft und Heizung">22 Abs 2 S 2</a> SGB 2 und § 22 Abs 2a SGB 2? </p></blockquote>
</li>
</ul>
<p>Ein Überblick über die beim BSG anhängigen Rechtsfragen findet sich auf den Internetseiten des <a href="http://www.bundessozialgericht.de"  target="_blank">Gerichts</a>.</p>
<p><a href="http://www.sokolowski.org/blog/tag/kosten-der-unterkunft/" >Siehe auch hier</a></p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		<title>Örtliche Zuständigkeit der hessischen Sozialgerichte ab 1. Januar 2010</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/sonstiges/ortliche-zustandigkeit-der-hessischen-sozialgerichte-ab-1-januar-2010/652/</link>
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		<pubDate>Wed, 30 Dec 2009 10:30:07 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
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		<description><![CDATA[<p>Mit dem Achten Gesetz zur Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Sozialgerichtsgesetz, das am 1. Dezember 2009 im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen auf Seite 422 veröffentlicht wurde, wurde die Zuständigkeit der hessischen Sozialgerichte geändert und an die zivil- und strafrechtlichen Zuständigkeiten angepasst.</p> <p>Die Zuständigkeiten der Sozialgerichte sind in § 4 des Hess.AusfG für Klagen, die ab dem 1. Januar 2010 eingehen wie folgt geregelt:</p> <p>(1) Zum Bezirk des Sozialgerichts Darmstadt gehören die Städte Darmstadt und Offenbach am Main sowie die Landkreise Bergstraße, Darmstadt-Dieburg, Groß-Gerau, Odenwaldkreis und Offenbach. (2) Zum Bezirk des Sozialgerichts Frankfurt am Main gehören die Stadt <a href="http://www.sokolowski.org/sonstiges/ortliche-zustandigkeit-der-hessischen-sozialgerichte-ab-1-januar-2010/652/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mit dem Achten Gesetz zur Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Sozialgerichtsgesetz, das am 1. Dezember 2009 im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen auf Seite 422 veröffentlicht wurde<span id="more-652"></span>, wurde die Zuständigkeit der hessischen Sozialgerichte geändert und an die zivil- und strafrechtlichen Zuständigkeiten angepasst.</p>
<p>Die Zuständigkeiten der Sozialgerichte sind in § 4 des Hess.AusfG für Klagen, die ab dem 1. Januar 2010 eingehen wie folgt geregelt:</p>
<p>(1) Zum Bezirk des Sozialgerichts Darmstadt gehören die Städte Darmstadt und Offenbach am Main sowie die Landkreise Bergstraße, Darmstadt-Dieburg, Groß-Gerau, Odenwaldkreis und Offenbach.<br />
(2) Zum Bezirk des Sozialgerichts Frankfurt am Main gehören die Stadt Frankfurt am Main sowie die Landkreise Hochtaunuskreis und Main-Kinzig-Kreis.<br />
(3) Zum Bezirk des Sozialgerichts Fulda gehören die Landkreise Fulda, Hersfeld-Rotenburg und Vogelsbergkreis.<br />
(4) Zum Bezirk des Sozialgerichts Gießen gehören die Landkreise Gießen, Lahn-Dill-Kreis und Wetteraukreis.<br />
(5) Zum Bezirk des Sozialgerichts Kassel gehören die Stadt Kassel sowie die Landkreise Kassel, Schwalm-Eder-Kreis und Werra-Meißner-Kreis.<br />
(6) Zum Bezirk des Sozialgerichts Marburg gehören die Landkreise Marburg-Biedenkopf und Waldeck-Frankenberg.<br />
(7) Zum Bezirk des Sozialgerichts Wiesbaden gehören die Landeshauptstadt Wiesbaden sowie die Landkreise Limburg-Weilburg, Main-Taunus-Kreis<br />
und Rheingau-Taunus-Kreis.</p>
<p>Dies bedeutet zum Beispiel für Bürger aus Offenbach und dem westlichen Landkreis Offenbach, für die bislang das SG Frankfurt zuständig gewesen ist, erheblich weitere Wege zu &#8220;ihrem&#8221; Sozialgericht&#8230;</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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