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	<title>Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht &#187; Sozialrecht</title>
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	<description>Kanzleiseiten zu Strafverteidigung und mehr: Anwalt bloggt</description>
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		<title>ELStAM: Rund 41.000.000 Arbeitnehmer erhalten Post</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/sonstiges/elstam-rund-41-000-000-arbeitnehmer-erhalten-post/5076/</link>
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		<pubDate>Mon, 17 Oct 2011 07:52:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Sonstiges]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Zum 1. Januar ist es soweit: Die bisherige Papier-Lohnsteuerkarte wird durch die elektronische Lohnsteuerkarte ersetzt.</p> <p>Im Vorfeld dieser Änderung werden derzeit allen ca. 41 Millionen Arbeitnehmer in Deutschland die über sie erfaßten “Elektronischen LohnsteuerabzugsMerkmale” (ELStAM) in einem Schreiben bekannt gegeben.</p> <p>Diese sollten von den Arbeitnehmern auch sofort geprüft werden, da nach den mitgeteilten Merkmalen der Lohnsteuerabzug ab dem 1. Januar 2012 erfolgen wird.</p> <p>Sollten die Lohnsteuerabzugsmerkmale nicht richtig erfasst oder Änderungen erforderlich sein, so kann eine Änderung mit Formularen, die hier auf den Seiten des Bundesfinanzministeriums heruntergeladen werden können, beantragt werden.</p> <p>Zur Überprüfung der über den Bürger gespreicherten Frage ist <a href="http://www.sokolowski.org/sonstiges/elstam-rund-41-000-000-arbeitnehmer-erhalten-post/5076/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Zum 1. Januar ist es soweit: Die bisherige Papier-Lohnsteuerkarte wird durch die elektronische Lohnsteuerkarte ersetzt.</p>
<p><span id="more-5076"></span>Im Vorfeld dieser Änderung werden derzeit allen ca. 41 Millionen Arbeitnehmer in Deutschland die über sie erfaßten “Elektronischen LohnsteuerabzugsMerkmale” (ELStAM) in einem Schreiben bekannt gegeben.</p>
<p>Diese sollten von den Arbeitnehmern auch sofort geprüft werden, da nach den mitgeteilten Merkmalen der Lohnsteuerabzug ab dem 1. Januar 2012 erfolgen wird.</p>
<p>Sollten die Lohnsteuerabzugsmerkmale nicht richtig erfasst oder Änderungen erforderlich sein, so kann eine Änderung mit Formularen, die<a href="https://www.formulare-bfinv.de/ffw/content.do" title="Bundesfinanzministerium Formularsammlung Lohnsteuer"  target="_blank"> hier auf den Seiten des Bundesfinanzministeriums heruntergeladen</a> werden können, beantragt werden.</p>
<p>Zur Überprüfung der über den Bürger gespreicherten Frage ist auch angekündigt, dass im <a href="https://www.elsteronline.de/eportal/" title="Elster Steuern online"  target="_blank">Elsterportal</a> künftig eine Abfrage der erfassten Merkmale möglich sein soll. Diese Funktion ist bislang jedoch noch nicht freigeschaltet.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		</item>
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		<title>Erhöhung der Hartz IV Regelbedarfssätze zum 1.01.2012</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/sozialrecht/erhohung-der-hartz-iv-regelbedarfssatze-zum-1-01-2012/5073/</link>
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		<pubDate>Mon, 17 Oct 2011 07:01:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[ALG I]]></category>
		<category><![CDATA[ALG II]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[1. Januar]]></category>
		<category><![CDATA[2012]]></category>
		<category><![CDATA[Änderung]]></category>
		<category><![CDATA[Grundsicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Hartz IV]]></category>
		<category><![CDATA[Regelsatz]]></category>
		<category><![CDATA[SGB II]]></category>
		<category><![CDATA[SGB XII]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Die Regelbedarfssätze, nach denen das Arbeitslosengeld II sowie die Grundsicheurng nach dem SGB XII berechnet werden, werden zum 1. Januar 2012 angepaßt. Der Bundesrat hat nunmehr folgende Sätze beschlossen:</p> Regelbedarfsstufe 1 (Alleinlebend) 374,00 € (+10,00 €) Regelbedarfsstufe 2 (Bedarfsgemeinschaft) 337,00 € (+9,00 €) Regelbedarfsstufe 3 (Erwachsene im Haushalt anderer) 299,00 € (+8,00 €) Regelbedarfsstufe 4 (Besitzschutzregelung) 287,00 € Regelbedarfsstufe 5 (Besitzschutzregelung) 251,00 € Regelbedarfsstufe 6 (Kinder 0-6 Jahre) 219,00 € (+4,00 €) Copyright &#169; 2012 by Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht J. Sokolowski]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Regelbedarfssätze, nach denen das Arbeitslosengeld II sowie die Grundsicheurng nach dem SGB XII berechnet werden, werden zum 1. Januar 2012 angepaßt.<br />
<span id="more-5073"></span><br />
Der Bundesrat hat nunmehr folgende Sätze beschlossen:</p>
<ul>
<li>Regelbedarfsstufe 1 (Alleinlebend) 374,00 € (+10,00 €)
</li>
<li>Regelbedarfsstufe 2 (Bedarfsgemeinschaft) 337,00 € (+9,00 €)
</li>
<li>Regelbedarfsstufe 3 (Erwachsene im Haushalt anderer) 299,00 € (+8,00 €)
</li>
<li>Regelbedarfsstufe 4 (Besitzschutzregelung) 287,00 €
</li>
<li>Regelbedarfsstufe 5  (Besitzschutzregelung) 251,00 €
</li>
<li>Regelbedarfsstufe 6 (Kinder 0-6 Jahre) 219,00 € (+4,00 €)</li>
</ul>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		<title>SGB II: Kein Anspruch auf Fernseher als Erstausstattung einer Wohnung</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/sozialrecht/sgb-ii-kein-anspruch-auf-fernseher-als-erstausstattung-einer-wohnung/5011/</link>
		<comments>http://www.sokolowski.org/sozialrecht/sgb-ii-kein-anspruch-auf-fernseher-als-erstausstattung-einer-wohnung/5011/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 10 Aug 2011 10:57:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[ALG II]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[SGB XII]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Nach § 23 SGB II sind Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten nicht von der Regelleistung umfasst und vom Grundsicherungsträger gesondert zu erbringen. In der Vergangenheit haben Sozialgerichte und Landessozialgerichte hieraus auch einen Anspruch auf Bezahlung eines Fernsehgerätes hergeleitet (vgl. LSG Berlin-Brandenburg L 18 AS 2221/07 &#8211; RdNr 19; Schleswig-Holsteinisches LSG vom 9.12.2009 &#8211; L 9 SO 5/09; SG Frankfurt am Main vom 28.5.2009 &#8211; S 17 AS 388/06 &#8211; und &#8211; S 17 AS 87/08)</p> <p>Dem erteilt das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 24. Februar 2011 in dem Verfahren B 14 AS 75/10 R eine Absage und <a href="http://www.sokolowski.org/sozialrecht/sgb-ii-kein-anspruch-auf-fernseher-als-erstausstattung-einer-wohnung/5011/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/23.html"  target="_blank" title="&sect; 23 SGB II: Besonderheiten beim Sozialgeld">23 SGB II</a> sind Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten nicht von der Regelleistung umfasst und vom Grundsicherungsträger  gesondert zu erbringen.<br />
<span id="more-5011"></span><br />
In der Vergangenheit haben Sozialgerichte und Landessozialgerichte hieraus auch einen Anspruch auf Bezahlung eines Fernsehgerätes hergeleitet (vgl. LSG Berlin-Brandenburg <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=L 18 AS 2221/07"  target="_blank" title="LSG Berlin-Brandenburg, 07.10.2009 - L 18 AS 2221/07">L 18 AS 2221/07</a> &#8211; RdNr 19; Schleswig-Holsteinisches LSG vom 9.12.2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=L 9 SO 5/09"  target="_blank" title="L 9 SO 5/09 (2 zugeordnete Entscheidungen)">L 9 SO 5/09</a>; SG Frankfurt am Main vom 28.5.2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=S 17 AS 388/06"  target="_blank" title="SG Frankfurt/Main, 28.05.2009 - S 17 AS 388/06">S 17 AS 388/06</a> &#8211; und &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=S 17 AS 87/08"  target="_blank" title="S 17 AS 87/08 (2 zugeordnete Entscheidungen)">S 17 AS 87/08</a>)</p>
<p>Dem erteilt das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 24. Februar 2011 in dem Verfahren <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 14 AS 75/10 R"  target="_blank" title="BSG, 24.02.2011 - B 14 AS 75/10 R">B 14 AS 75/10 R</a> eine Absage und stellt fest, dass kein Anspruch auf ein Fernsehgerät im Rahmen der Erstausstattung einer Wohnung besteht.</p>
<p>Dies begründet das BSG u.a. wie folgt:</p>
<blockquote><p>Der Kläger, der nach den Feststellungen des LSG dem Grunde nach leistungsberechtigt nach dem SGB II ist, hat wegen der Erstausstattung seiner am 15.8.2007 bezogenen Wohnung in G gegen den Beklagten keinen Anspruch auf ein gebrauchtes Fernsehgerät.</p>
<p>Als Anspruchsgrundlage hierfür kommt nur § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/23.html"  target="_blank" title="&sect; 23 SGB II: Besonderheiten beim Sozialgeld">23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II</a> idF vom 20.7.2006 in Betracht. Danach sind &#8220;Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten“ nicht von der Regelleistung umfasst; sie werden gesondert erbracht.</p>
<p>Mit § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/23.html"  target="_blank" title="&sect; 23 SGB II: Besonderheiten beim Sozialgeld">23 Abs 3 Satz 1 SGB II</a> hat der Gesetzgeber normiert, dass trotz der grundsätzlichen Abgeltung auch einmaliger Bedarfe durch die Regelleistung bestimmte Bedarfe weiterhin gesondert durch den Grundsicherungsträger zu erbringen sind. Der Anspruch nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/23.html"  target="_blank" title="&sect; 23 SGB II: Besonderheiten beim Sozialgeld">23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II</a> ist wie alle Leistungen des SGB II bedarfsbezogen zu verstehen (BSG vom 19.9.2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 14 AS 64/07 R"  target="_blank" title="BSG, 19.09.2008 - B 14 AS 64/07 R">B 14 AS 64/07 R</a> &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BSGE 101, 268"  target="_blank" title="BSG, 19.09.2008 - B 14 AS 64/07 R">BSGE 101, 268</a> = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=SozR 4-4200 § 23 Nr 2"  target="_blank" title="BSG, 19.09.2008 - B 14 AS 64/07 R">SozR 4-4200 § 23 Nr 2</a>). Entscheidend für die Auslegung des Begriffs der Erstausstattung ist, ob ein Bedarf für die Ausstattung einer Wohnung besteht, der nicht bereits durch vorhandene Möbel und andere Einrichtungsgegenstände gedeckt ist. Leistungen nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/23.html"  target="_blank" title="&sect; 23 SGB II: Besonderheiten beim Sozialgeld">23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II</a> sind, wie die zuständigen Senate des BSG übereinstimmend entschieden haben, für die Ausstattung mit wohnraumbezogenen Gegenständen zu erbringen, die eine geordnete Haushaltsführung und ein an den herrschenden Lebensgewohnheiten orientiertes Wohnen ermöglichen (BSG aaO; zuletzt BSG vom 20.8.2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 14 AS 45/08 R"  target="_blank" title="BSG, 20.08.2009 - B 14 AS 45/08 R">B 14 AS 45/08 R</a> &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=SozR 4-4200 § 23 Nr 5"  target="_blank" title="BSG, 20.08.2009 - B 14 AS 45/08 R">SozR 4-4200 § 23 Nr 5</a> RdNr 14).</p>
<p>Die Grundvoraussetzung für eine Erstausstattung nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/23.html"  target="_blank" title="&sect; 23 SGB II: Besonderheiten beim Sozialgeld">23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II</a> ist nach den Feststellungen des LSG erfüllt, weil der Kläger vor seinem Einzug in die Wohnung obdachlos war und über keine Einrichtungsgegenstände verfügte.</p>
<p>Wie dem Wortlaut des § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/23.html"  target="_blank" title="&sect; 23 SGB II: Besonderheiten beim Sozialgeld">23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II</a> und der bisher vom BSG verwandten Formulierung &#8220;Ausstattung mit wohnraumbezogenen Gegenständen, die eine geordnete Haushaltsführung und ein an den herrschenden Wohnverhältnisse orientiertes Wohnen ermöglichen,&#8221; zu entnehmen ist, sind &#8220;Erstausstattungen für die Wohnung&#8221; nicht auf Haushaltsgeräte und Haushaltszubehör beschränkt, sondern schließen diese nur ein. Auch in der Literatur werden nahezu durchgängig neben die notwendigen Gegenstände für die Haushaltsführung die Gegenstände für ein menschenwürdiges Wohnen gestellt (vgl nur Bender in Gagel, SGB II, SGB III, Loseblatt, § 23 RdNr 63; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, § 23 RdNr 331; O. Loose in GK-SGB II, § 23 RdNr 38).</p>
<p>Die Wohnung oder Unterkunft &#8211; nach dem Sprachgebrauch des § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/22.html"  target="_blank" title="&sect; 22 SGB II: Bedarfe f&uuml;r Unterkunft und Heizung">22 SGB II</a> werden die Begriffe synonym verwandt &#8211; soll zwar nicht nur die Bedürfnisse nach Schutz vor Witterung und einer Gelegenheit zum Schlafen befriedigen, sondern auch die Unterbringung von Gegenständen aus dem persönlichen Lebensbereich ermöglichen (BSG vom 16.12.2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 4 AS 1/08 R"  target="_blank" title="BSG, 16.12.2008 - B 4 AS 1/08 R">B 4 AS 1/08 R</a> &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=SozR 4-4200 § 22 Nr 14"  target="_blank" title="BSG, 16.12.2008 - B 4 AS 1/08 R">SozR 4-4200 § 22 Nr 14</a> RdNr 16) sowie die Führung eines Haushalts, wie sich aus der gesonderten Aufführung der Haushaltsgeräte in § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/23.html"  target="_blank" title="&sect; 23 SGB II: Besonderheiten beim Sozialgeld">23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II</a> ergibt. Andererseits werden die Kosten der Unterkunft nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/22.html"  target="_blank" title="&sect; 22 SGB II: Bedarfe f&uuml;r Unterkunft und Heizung">22 Abs 1 Satz 1 SGB II</a> nur übernommen, soweit sie angemessen sind. Dies erfordert, dass die Unterkunft nach Lage, Ausstattung und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Standard aufweist (BSG vom 16.12.2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 4 AS 1/08 R"  target="_blank" title="BSG, 16.12.2008 - B 4 AS 1/08 R">B 4 AS 1/08 R</a> &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=SozR 4-4200 § 22 Nr 14"  target="_blank" title="BSG, 16.12.2008 - B 4 AS 1/08 R">SozR 4-4200 § 22 Nr 14</a> RdNr 15 mwN). Von daher wird von dem Begriff &#8220;Wohnen&#8221; iS des § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/23.html"  target="_blank" title="&sect; 23 SGB II: Besonderheiten beim Sozialgeld">23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II</a> nur die Befriedigung der grundlegenden Bedürfnisse Essen, Schlafen, Aufenthalt umfasst, nicht aber bestimmte Freizeitbeschäftigungen.</p>
<p>Hierfür spricht auch das oben schon angesprochene Verhältnis des § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/23.html"  target="_blank" title="&sect; 23 SGB II: Besonderheiten beim Sozialgeld">23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II</a> als Sonderregelung zu der in § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/20.html"  target="_blank" title="&sect; 20 SGB II: Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts">20 SGB II</a> kodifizierten Regelleistung, die grundsätzlich alle Bedarfe abdecken soll (vgl nur BT-Drucks 15/1516 S 56). Ergänzend ist auf die verschiedenen Abteilungen nach § 2 Abs 2 Regelsatzverordnung (RSV) hinzuweisen, in denen zwischen den Abteilungen 04 Wohnen, Energie, Wohnungsinstandhaltung und 05 Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände, die das Wohnen betreffen, und zB der Abteilung 09 Freizeit, Unterhaltung und Kultur unterschieden wird.</p>
<p>Eine Abgrenzung der Erstausstattung nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/23.html"  target="_blank" title="&sect; 23 SGB II: Besonderheiten beim Sozialgeld">23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II</a> zu dem von der Regelleistung nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/20.html"  target="_blank" title="&sect; 20 SGB II: Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts">20 SGB II</a> umfassten unabweisbaren Bedarf nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/23.html"  target="_blank" title="&sect; 23 SGB II: Besonderheiten beim Sozialgeld">23 Abs 1 SGB II</a> ist notwendig, weil die Erstausstattung als Beihilfe, während der Bedarf nach § 23 Abs 1 als Darlehen erbracht wird. Diese Abgrenzung kann entgegen der Auffassung des LSG nicht in Anlehnung an den früheren § 21 Abs 1a BSHG erfolgen, weil zB eine Waschmaschine zur Erstausstattung einer Wohnung gehören kann (vgl BSG vom 19.9.2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 14 AS 64/07 R"  target="_blank" title="BSG, 19.09.2008 - B 14 AS 64/07 R">B 14 AS 64/07 R</a> &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BSGE 101, 268"  target="_blank" title="BSG, 19.09.2008 - B 14 AS 64/07 R">BSGE 101, 268</a> = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=SozR 4-4200 § 23 Nr 2"  target="_blank" title="BSG, 19.09.2008 - B 14 AS 64/07 R">SozR 4-4200 § 23 Nr 2</a>, RdNr 18), aber auch ein Teil der Regelleistung ist. Die Ausführungen in der Gesetzesbegründung zu dem § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/23.html"  target="_blank" title="&sect; 23 SGB II: Besonderheiten beim Sozialgeld">23 Abs 3 SGB II</a> entsprechenden § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_XII/32.html"  target="_blank" title="&sect; 32 SGB XII: Beitr&auml;ge f&uuml;r die Kranken- und Pflegeversicherung">32 Abs 1 SGB XII</a>: &#8220;Die Vorschrift regelt diejenigen bisherigen einmaligen Leistungen im Sinne des bisherigen § 21 Abs 1a des Bundessozialhilfegesetzes, die nicht in den Regelsatz einbezogen werden.&#8221; (BT-Drucks 15/1514 S 60) können in Verbindung mit dem Gesetzestext nur in Bezug auf die spezifische Situation Erstausstattung einer Wohnung verstanden werden, womit es entscheidend auf den obigen Begriff des Wohnens ankommt.</p>
<p>Aus dem Adjektiv „menschenwürdig“ in Verbindung mit dem Begriff Wohnen kann nichts anderes hergeleitet werden, wie auch durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 9.2.2010 über das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums bestätigt wird. Dieses Grundrecht umfasst zwar nicht nur die physische Existenz des Menschen, also Nahrung, Kleidung, Hausrat, Unterkunft, Heizung, Hygiene und Gesundheit, sondern auch die Sicherung der Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und zu einem Mindestmaß an Teilnahme am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben; sein Umfang hängt ua von den jeweiligen wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten ab und ist entsprechend der sozialen Wirklichkeit zeit- und realitätsgerecht zu bestimmen (BVerfG vom 9.2.2010 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvL 1/09"  target="_blank" title="1 BvL 1/09 (3 zugeordnete Entscheidungen)">1 BvL 1/09</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvL 3/09"  target="_blank" title="1 BvL 3/09 (3 zugeordnete Entscheidungen)">1 BvL 3/09</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvL 4/09"  target="_blank" title="1 BvL 4/09 (3 zugeordnete Entscheidungen)">1 BvL 4/09</a> &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 125, 175"  target="_blank" title="BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09: Hartz IV">BVerfGE 125, 175</a> ff, RdNr 135, 138). Es unterscheidet aber zwischen diesen verschiedenen Bedürfnissen, wie zB der hier umstrittenen Erstausstattung für eine Wohnung bzw Unterkunft und anderen Bedürfnissen, wie der Teilnahme am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben.</p>
<p>Ausgehend von diesen Voraussetzungen besteht kein Anspruch auf ein Fernsehgerät im Rahmen der Erstausstattung einer Wohnung nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/23.html"  target="_blank" title="&sect; 23 SGB II: Besonderheiten beim Sozialgeld">23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II</a>. Aus den entgegenstehenden Aussagen in Teilen der instanzgerichtlichen Rechtsprechung (vgl neben dem hier angefochtenen Urteil: LSG Berlin-Brandenburg vom 7.10.2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=L 18 AS 2221/07"  target="_blank" title="LSG Berlin-Brandenburg, 07.10.2009 - L 18 AS 2221/07">L 18 AS 2221/07</a> &#8211; RdNr 19; Schleswig-Holsteinisches LSG vom 9.12.2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=L 9 SO 5/09"  target="_blank" title="L 9 SO 5/09 (2 zugeordnete Entscheidungen)">L 9 SO 5/09</a>; SG Frankfurt am Main vom 28.5.2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=S 17 AS 388/06"  target="_blank" title="SG Frankfurt/Main, 28.05.2009 - S 17 AS 388/06">S 17 AS 388/06</a> &#8211; und &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=S 17 AS 87/08"  target="_blank" title="S 17 AS 87/08 (2 zugeordnete Entscheidungen)">S 17 AS 87/08</a> -) und der Literatur (Bender in Gagel, SGB II, SGB III, § 23 RdNr 64; O. Loose in GK-SGB II, § 23 RdNr 38.1; Mrozynski, Grundsicherung und Sozialhilfe, Loseblatt, II.8.81; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, § 23 RdNr 352; Münder in Lehr- und Praxiskommentar SGB II, 3. Aufl 2009, § 23 RdNr 30; Wieland in Estelmann, SGB II, § 23 RdNr 32) folgt nichts anderes.</p>
<p>Denn eine Begründung, warum ein Fernsehgerät Teil der Erstausstattung einer Wohnung ist und dem Bedürfnis &#8220;Wohnen“ dient und nicht nur ein in über 90 % aller Wohnungen anzutreffender Gegenstand ist, der anderen Zwecken dient, wird weder in der genannten Rechtsprechung noch Literatur angeführt. Um Teil der Erstausstattung einer Wohnung zu sein, genügt es &#8211; entgegen dem LSG &#8211; gerade nicht, dass es sich um einen &#8220;wohnraumbezogenen Ausstattungsgegenstand&#8221; handelt, der Beziehungen zu Umwelt, Informationsdeckung und Teilhabe am kulturellen Leben ermöglicht. Denn ein Fernsehgerät dient &#8211; selbst unter dem Aspekt der Üblichkeit in unteren Einkommensgruppen &#8211; nicht einem an den herrschenden Lebensgewohnheiten orientierten &#8220;Wohnen“ iS des § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/23.html"  target="_blank" title="&sect; 23 SGB II: Besonderheiten beim Sozialgeld">23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II</a>, sondern der Befriedigung von Unterhaltungs- und Informationsbedürfnissen.</p>
<p>Die mangelnde Unterscheidung zwischen dem Bedarf an einer Erstausstattung für Wohnung nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/23.html"  target="_blank" title="&sect; 23 SGB II: Besonderheiten beim Sozialgeld">23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II</a> und anderen existenziellen Bedürfnissen liegt auch den Überlegungen des LSG zugrunde, wenn es die Gewährung eines Fernsehgerätes mit der Verhinderung einer Ausgrenzung und der Vermeidung einer Bedarfsunterdeckung begründen will. Denn mit der Verneinung eines Anspruchs auf ein Fernsehgerät im Rahmen der Erstausstattung wird keine Aussage über einen Anspruch auf ein solches Gerät nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/23.html"  target="_blank" title="&sect; 23 SGB II: Besonderheiten beim Sozialgeld">23 Abs 1 SGB II</a> als Darlehen getroffen.</p>
<p>Diese Entscheidung steht nicht im Widerspruch zum Urteil des 4. Senats des BSG vom 19.2.2009, der im Rahmen eines Rechtsstreits über die Höhe der Kosten der Unterkunft und die Übernahme der Kosten für einen Breitbandkabelanschluss ausgeführt hat: &#8220;Fernsehen und Radiohören gehören heute zu den in allen Gesellschaftsschichten standardmäßig genutzten Informationsquellen. Rund 36 Millionen Haushalte haben zu Hause Fernsehen, was einer Ausstattung von 95 Prozent der Bevölkerung Deutschlands entspricht (vgl …). Die Einrichtung eines Zugangs hierzu ist üblicher Wohnstandard, dem sich der Mieter in den seltensten Fällen entziehen kann …&#8221; (BSG vom 19.2.2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 4 AS 48/08 R"  target="_blank" title="BSG, 19.02.2009 - B 4 AS 48/08 R">B 4 AS 48/08 R</a> &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BSGE 102, 274"  target="_blank" title="BSG, 19.02.2009 - B 4 AS 48/08 R">BSGE 102, 274</a> = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=SozR 4-4200 § 22 Nr 18"  target="_blank" title="BSG, 19.02.2009 - B 4 AS 48/08 R">SozR 4-4200 § 22 Nr 18</a>, RdNr 18). Die Kosten wurden nicht übernommen, weil Fernsehen ein Teil des Wohnens ist, sondern weil ohne Übernahme dieser Kosten ggf keine Wohnung zu finden ist und sie damit angemessen iS des § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/22.html"  target="_blank" title="&sect; 22 SGB II: Bedarfe f&uuml;r Unterkunft und Heizung">22 Abs 1 Satz 1 SGB II</a> sind.</p></blockquote>
<p>Die Entscheidung kann <a href="http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&#038;Art=en&#038;nr=12088"  title="BSG Entscheidung im Volltext" target="_blank">hier auf den Seiten des BSG im Volltext </a>abgerufen werden.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		<title>Anspruch auf Rollstuhlbike</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/sozialrecht/anspruch-auf-rollstuhlbike/5007/</link>
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		<pubDate>Wed, 27 Jul 2011 08:59:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[Krankversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[§ 13 SGB V]]></category>
		<category><![CDATA[§ 33 SGB V]]></category>
		<category><![CDATA[BSG]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>In seinem Urteil vom Urteil vom 18.05.2011 hat sich das Bundessozialgericht mit der Frage befasst, ob, bzw. unter welchen Umständen ein sogenanntes Rollstuhlbike von der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bezahlt werden muss. Das BSG stellt fest, ein Rollstuhl-Bike zwar grundsätzlich als Hilfsmittel der GKV nicht zur Gewährleistung der in § 33 Abs 1 Satz 1 SGB V genannten Versorgungsziele &#8211; hier des Behinderungsausgleichs (§ 33 Abs 1 Satz 1 Variante 3 SGB V) &#8211; erforderlich sei. Von diesem Grundsatz kann es jedoch Ausnahmen geben, die wiederrum dazu führen, dass die GKV die Kosten für das Rollstuhlbike zu übernehmen hat. Dies insbesondere <a href="http://www.sokolowski.org/sozialrecht/anspruch-auf-rollstuhlbike/5007/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In seinem Urteil vom Urteil vom 18.05.2011 hat sich das Bundessozialgericht mit der Frage befasst, ob, bzw. unter welchen Umständen ein sogenanntes <a href="http://www.google.de/search?q=rollstuhlbike&#038;hl=de&#038;client=firefox-a&#038;hs=KxM&#038;rls=org.mozilla:de:official&#038;prmd=ivns&#038;tbm=isch&#038;tbo=u&#038;source=univ&#038;sa=X&#038;ei=F-gvTsyZNcmaOvmj8X4&#038;ved=0CIQBELAE&#038;biw=749&#038;bih=935"  title="Bileder von Rollstuhlbikes bei google" target="_blank">Rollstuhlbike</a> von der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bezahlt werden muss.<br />
<span id="more-5007"></span><br />
Das BSG stellt fest, ein Rollstuhl-Bike zwar grundsätzlich als Hilfsmittel der GKV nicht zur Gewährleistung der in § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/33.html"  target="_blank" title="&sect; 33 SGB V: Hilfsmittel">33 Abs 1 Satz 1 SGB V</a> genannten Versorgungsziele &#8211; hier des Behinderungsausgleichs (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/33.html"  target="_blank" title="&sect; 33 SGB V: Hilfsmittel">33 Abs 1 Satz 1</a> Variante 3 SGB V) &#8211; erforderlich sei.<br />
Von diesem Grundsatz kann es jedoch Ausnahmen geben, die wiederrum dazu führen, dass die GKV die Kosten für das Rollstuhlbike zu übernehmen hat. Dies insbesondere dann, wenn besondere qualitative Momente das Mehr an Mobilität, die das Rollstuhlbike bietet, erfordern.<br />
Dies hatte die Vorinstanz nicht hinreichend berücksichtigt, weshalb das BSG die Angefochtene Entscheidung unsoweit aufgehoben und das Verfahren zurückverwiesen hat.<br />
Das Gericht führt u.a. folgendes aus:</p>
<blockquote><p>
[...] eröffnet das Rollstuhl-Bike dem behinderten Menschen grundsätzlich eine dem Radfahren vergleichbare und somit über den nach den dargelegten Grundsätzen (vgl unter 4. e und f) bestimmten Nahbereich hinausgehende Mobilität. Denn mit dem Rollstuhl-Bike können nicht nur die im Nahbereich der Wohnung liegenden Ziele erreicht, sondern darüber hinaus auch Arbeitswege und Freizeitwege jeglicher Art bewältigt werden. Allerdings sind Hilfsmittel, die dem Versicherten eine über den Nahbereich hinausgehende Mobilität ermöglichen, im Einzelfall gleichwohl von der Krankenkasse zu gewähren, wenn besondere qualitative Momente dieses &#8220;Mehr&#8221; an Mobilität erfordern. Solche besonderen qualitativen Momente liegen zB vor, wenn der Nahbereich ohne das begehrte Hilfsmittel nicht in zumutbarer Weise erschlossen werden kann oder wenn eine über den Nahbereich hinausgehende Mobilität zur Wahrnehmung eines anderen Grundbedürfnisses notwendig ist. So ist etwa die Erschließung des Nahbereichs ohne das begehrte Hilfsmittel unzumutbar, wenn Wegstrecken im Nahbereich nur unter Schmerzen oder nur unter Inanspruchnahme fremder Hilfe bewältigt werden können (BSG SozR 4-2500 § 33 Nr 27 RdNr 24 &#8211; Elektrorollstuhl) oder wenn die hierfür benötigte Zeitspanne erheblich über derjenigen liegt, die ein nicht behinderter Mensch für die Bewältigung entsprechender Strecken zu Fuß benötigt. Andere Grundbedürfnisse, die eine über den Nahbereich hinausgehende Mobilität erfordern, sind vom Senat in der Integration von Kindern und Jugendlichen in den Kreis Gleichaltriger (BSG <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=SozR 4-2500 § 33 Nr 10"  target="_blank" title="BSG, 10.11.2005 - B 3 KR 31/04 R">SozR 4-2500 § 33 Nr 10</a> RdNr 16 &#8211; Reha-Kinderwagen; BSG <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=SozR 3-2500 § 33 Nr 46"  target="_blank" title="BSG, 23.07.2002 - B 3 KR 3/02 R">SozR 3-2500 § 33 Nr 46</a> S 258 f &#8211; Therapiedreirad; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=SozR 3-2500 § 33 Nr 27"  target="_blank" title="BSG, 16.04.1998 - B 3 KR 9/97 R">SozR 3-2500 § 33 Nr 27</a> S 158 f &#8211; Rollstuhl-Bike I) sowie in der Erreichbarkeit von Ärzten und Therapeuten bei Bestehen einer besonderen gesundheitlichen Situation (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BSGE 93, 176"  target="_blank" title="BSG, 16.09.2004 - B 3 KR 19/03 R">BSGE 93, 176</a> = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=SozR 4-2500 § 33 Nr 7"  target="_blank" title="BSG, 16.09.2004 - B 3 KR 19/03 R">SozR 4-2500 § 33 Nr 7</a> RdNr 13 ff &#8211; schwenkbarer Autositz II) gesehen worden. Zur Beantwortung der Frage, ob besondere qualitative Umstände ausnahmsweise die Gewährung eines Rollstuhl-Bikes erfordern, sind die Umstände des jeweiligen Einzelfalls maßgebend.</p>
<p>Im vorliegenden Fall bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass eine über den Nahbereich hinausreichende Mobilität zur Verwirklichung eines anderen Grundbedürfnisses des 1968 geborenen Klägers notwendig ist. Allerdings reichen die vom LSG festgestellten Tatsachen nicht aus, um abschließend auch beurteilen zu können, ob der Kläger den Nahbereich ohne das begehrte Rollstuhl-Bike in zumutbarer Weise erschließen kann.</p>
<p>[...]</p>
<p>Sollten die nachzuholenden Ermittlungen ergeben, dass der Kläger &#8211; unabhängig von seinem konkreten Wohnumfeld &#8211; gesundheitlich in der Lage ist, eine Wegstrecke von 500 m bis 1000 m am Stück zurückzulegen und nach jeweils einer kurzen Pause wiederum entsprechende Strecken zu bewältigen und ist ihm diese Fortbewegung schmerzfrei und ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen möglich, kann von einer zumutbaren Erschließung des Nahbereichs ausgegangen werden. Sollten die weiteren Ermittlungen indes ergeben, dass der Kläger sich den Nahbereich in vorbezeichneter Weise mit der vorhandenen Hilfsmittelausstattung nicht zumutbar erschließen kann, müssen im Hinblick auf den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/12.html"  target="_blank" title="&sect; 12 SGB V: Wirtschaftlichkeitsgebot">12 Abs 1 SGB V</a>) Feststellungen zu einer ebenso geeigneten, aber möglicherweise kostengünstigeren Alternativversorgung (zB mit einem restkraftunterstützenden Greifreifenantrieb) getroffen werden.</p></blockquote>
<p>Die Entscheidung kann <a href="http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&#038;Art=en&#038;nr=12073"  title="Rollstuhlbike, BSG Entscheidung" target="_blank">hier auf den Seiten des BSG im Volltext </a>abgerufen werden.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		<title>Strafrechtliche Berechnung der vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/sozialrecht/strafrechtliche-berechnung-der-vorenthaltenen-sozialversicherungsbeitrage/4988/</link>
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		<pubDate>Wed, 20 Jul 2011 11:20:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[§ 14 SGB IV]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
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		<category><![CDATA[Schwarzgeld]]></category>
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		<description><![CDATA[<p> In seinem Beschluß vom 14.06.2011 in dem Verfahren 1 StR 90/11 hat der BGH sich mit der Frage befaßt, wie bezüglich der Feststellung der Schadenshöhe bei teilweisen Schwarzlohnzahlungen die Höhe der vorenthaltenen Sozialversicheurngsabgaben zu berechnen sind. Das Gericht hat diesbezüglich folgendes ausgeführt:</p> <p>Zutreffend hat das Landgericht zur Berechnung der vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge die Teilschwarzlohnzahlungen gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV auf ein sozialversicherungspflichtiges Bruttoentgelt hochgerechnet. Auch in Fällen teilweiser Schwarzlohnzahlungen findet § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV Anwendung (BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2009 &#8211; 1 StR 320/09, wistra 2010, 29). Der Senat teilt die <a href="http://www.sokolowski.org/sozialrecht/strafrechtliche-berechnung-der-vorenthaltenen-sozialversicherungsbeitrage/4988/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a target="_blank" href="http://www.bundesgerichtshof.de" ><img src="http://www.sokolowski.org/wp-content/uploads/2010/05/bgh1.gif" alt="Entscheidung des Bundesgerichtshofes" title="BGH" width="75" height="36" class="alignright size-full wp-image-1551" / target="_blank"/></a><br />
In seinem Beschluß vom 14.06.2011 in dem Verfahren <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 StR 90/11"  target="_blank" title="1 StR 90/11 (2 zugeordnete Entscheidungen)">1 StR 90/11</a> hat der BGH sich mit der Frage befaßt, wie bezüglich der Feststellung der Schadenshöhe bei teilweisen Schwarzlohnzahlungen die Höhe der vorenthaltenen Sozialversicheurngsabgaben zu berechnen sind.<span id="more-4988"></span><br />
Das Gericht hat diesbezüglich folgendes ausgeführt:</p>
<blockquote><p>Zutreffend hat das Landgericht zur Berechnung der vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge die Teilschwarzlohnzahlungen gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_IV/14.html"  target="_blank" title="&sect; 14 SGB IV: Arbeitsentgelt">14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV</a> auf ein sozialversicherungspflichtiges Bruttoentgelt hochgerechnet. Auch in Fällen teilweiser Schwarzlohnzahlungen findet § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_IV/14.html"  target="_blank" title="&sect; 14 SGB IV: Arbeitsentgelt">14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV</a> Anwendung (BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2009  &#8211;  <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 StR 320/09"  target="_blank" title="BGH, 07.10.2009 - 1 StR 320/09">1 StR 320/09</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=wistra 2010, 29"  target="_blank" title="wistra 2010, 29 (2 zugeordnete Entscheidungen)">wistra 2010, 29</a>). Der Senat teilt die einfach-  und verfassungsrechtlichen Bedenken, die seitens der Revision hiergegen erhoben werden, nicht. Namentlich steht der Bestimmtheitsgrundsatz i.S.v. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/103.html"  target="_blank" title="Art. 103 GG">Art. 103 Abs. 2 GG</a> der Anwendung der Vorschrift nicht entgegen. Der Wortlaut der Vorschrift deckt deren Anwendung auch in Fällen von Teilschwarzlohnzahlungen. Angesichts des mit Einführung des § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_IV/14.html"  target="_blank" title="&sect; 14 SGB IV: Arbeitsentgelt">14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV</a> vom Gesetzgeber verfolgten Zwecks, ist dessen Anwendung auch in Fällen der vorliegenden Art geboten (BGH aaO). </p></blockquote>
<p>Die Entscheidung kann <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&#038;Art=en&#038;az=1%20StR%2090/11&#038;nr=56960"  title="Entscheidung des Bundesgerichtshofes" target="_blank">hier auf den Seiten des BGH im Volltext</a> abgerufen werden.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Rechtsbehelfsbelehrung muß nicht auf die Möglichkeit der elektronischen Klageerhebung hinweisen</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/sonstiges/rechtsbehelfsbelehrung-mus-nicht-auf-die-moglichkeit-der-elektronischen-klageerhebung-hinweisen/4984/</link>
		<comments>http://www.sokolowski.org/sonstiges/rechtsbehelfsbelehrung-mus-nicht-auf-die-moglichkeit-der-elektronischen-klageerhebung-hinweisen/4984/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 19 Jul 2011 13:26:07 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sonstiges]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[§ 65a SGG]]></category>
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		<category><![CDATA[SigG]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.sokolowski.org/?p=4984</guid>
		<description><![CDATA[<p>Klagen können in Hessen aufgrund der Verordnung vom 26.10.2007, GVBl. 2007, 699 auf elektronischem Wege eingereicht werden (EGVP). In dem nun vom Sozialgericht Marburg am 15. Juni 2011 entschiedenen Fall (S 12 KA 295/10) hatte die Behörde die Rechtsbehelfsbelehrung in ihrem Widerspruchsbescheid nicht mit einem Hinweis, dass die Klage auch auf dem elektronischen Wege eingereicht werden kann, versehen. Die Klägerin hatte wohl die Klagefrist versäumt und wollte dies mit dem Argument, die Rechtsbehelfsbelehrung sei nicht ausreichend gewesen, da nicht auf die Möglichkeit der elektronischen Klageeinreichung hingewiesen worden &#8220;fixen&#8221;.</p> <p>Engegen der Auffassung VG Neustadt (2 K 156/10.NW) und des VG Trier <a href="http://www.sokolowski.org/sonstiges/rechtsbehelfsbelehrung-mus-nicht-auf-die-moglichkeit-der-elektronischen-klageerhebung-hinweisen/4984/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Klagen können in Hessen aufgrund der Verordnung vom 26.10.2007, GVBl. 2007, 699 auf elektronischem Wege eingereicht werden <a href="http://www.egvp.de"  title="Elektronisches Gericht- und Verwaltungspostfach" target="_blank">(EGVP)</a>. In dem nun vom Sozialgericht Marburg am 15. Juni 2011 entschiedenen Fall (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=S 12 KA 295/10"  target="_blank" title="SG Marburg, 15.06.2011 - S 12 KA 295/10">S 12 KA 295/10</a>) hatte die Behörde die Rechtsbehelfsbelehrung in ihrem Widerspruchsbescheid nicht mit einem Hinweis, dass die Klage auch auf dem elektronischen Wege eingereicht werden kann, versehen.<br />
<span id="more-4984"></span><br />
Die Klägerin hatte wohl die Klagefrist versäumt und wollte dies mit dem Argument, die Rechtsbehelfsbelehrung sei nicht ausreichend gewesen, da nicht auf die Möglichkeit der elektronischen Klageeinreichung hingewiesen worden &#8220;fixen&#8221;.</p>
<p>Engegen der Auffassung VG Neustadt (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 K 156/10"  target="_blank" title="VG Neustadt, 10.09.2010 - 2 K 156/10">2 K 156/10</a>.NW) und des VG Trier (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 K 365/09"  target="_blank" title="VG Trier, 22.09.2009 - 1 K 365/09">1 K 365/09</a>) kam das Sozialgericht Marburg jedoch in seinem Urteil vom 15. Juni 2011 in dem Verfahren <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=S 12 KA 295/10"  target="_blank" title="SG Marburg, 15.06.2011 - S 12 KA 295/10">S 12 KA 295/10</a> zu dem Schluß, dass das Fehlen des Hinweises auf die elektronische Klagemöglichkeit nicht dazu führt, dass die Rechtsbehelsbelehrung fehlerhaft ist.</p>
<p>Seine Entscheidung begründet das Gericht u.a. wie folgt:</p>
<blockquote><p>    Der angefochtene Beschluss war mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen, die nicht fehlerhaft ist, so dass die Monatsfrist für die Erhebung der Klage gilt.</p>
<p>Soweit nunmehr elektronische Dokumente an das Gericht übermittelt werden können und damit auch eine Klage elektronisch erhoben werden kann (vgl. <a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/65a.html"  target="_blank" title="&sect; 65a SGG">§ 65a SGG</a>), was in Hessen für das Sozialgericht Marburg seit 17.12.2007 möglich ist (Verordnung vom 26.10.2007, GVBl. 2007, 699; vgl. Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 9. Aufl. 2008, § 65a, Rdnr. 7), bestehen erhebliche Anforderungen an Übermittlungsart und Signatur der Dokumente.<br />
Elektronische Dokumente sind an die elektronischen Briefkästen der genannten Gerichte und Staatsanwaltschaften zu übermitteln, die über die von der hessischen Justiz zur Verfügung gestellte Zugangs- und Übertragungssoftware erreichbar sind. Die Software kann über die Internetseite http://www.justiz.hessen.de lizenzfrei heruntergeladen werden (Nr. 1 der Anlage 2 zu § 2 zur Verordnung vom 26.10.2007). Die qualifizierte elektronische Signatur muss dem Profil ISISMTT entsprechen und das ihr zugrunde liegende Zertifikat muss durch das Gericht oder die Staatsanwaltschaft, welche mit einer automatisierten Überprüfung andere Stellen beauftragen können, prüfbar sein. Auf der Internetseite http://www.justiz.hessen.de sind beispielhaft Zertifizierungsdiensteanbieter bekannt gegeben, die von den Gerichten und Staatsanwaltschaften prüfbare Zertifikate herausgeben (Nr. 2 der Anlage 2 zu § 2 zur Verordnung vom 26.10.2007). Von daher wird von dieser Möglichkeit bisher nur ganz vereinzelt von Rechtsanwälten Gebrauch gemacht. Von daher braucht auf diese zusätzliche Möglichkeit der Klageerhebung in einer Rechtsbehelfsbelehrung nicht hingewiesen zu werden. Es ist nicht erforderlich, dass eine Rechtsbehelfsbelehrung alle im Gesetz vorgesehenen Möglichkeiten zur Fristwahrung enthalten muss. Der notwendige Inhalt der Rechtsbehelfsbelehrung muss ihrem Zweck Rechnung tragen, insbesondere Rechtsunkundige vor Rechtsnachteilen durch Unwissenheit zu schützen. Durch die Rechtsbehelfsbelehrung soll dem Beteiligten der richtige und regelmäßige Weg des Widerspruchs bzw. der Klageerhebung gezeigt werden. Dieser Zweck darf nicht dadurch verwässert werden, dass die Rechtsbehelfsbelehrung auch alle anderen Möglichkeiten, die das Gesetz zur Fristwahrung genügen lässt, aufzählen muss. Die Rechtsbehelfsbelehrung wird dadurch nicht übersichtlicher, sondern länger und verwirrend. Gerade im Interesse des rechtsungewandten Leistungsbewerbers liegt es, wenn er eine möglichst kurze, übersichtliche und leicht verständliche Rechtsbehelfsbelehrung erhält (vgl. BSG, Urt. v. 11.08.1976 &#8211; 10 RV 225/75 &#8211; SozR 1500 § 84 Nr. 1 = BSGE 42, 140 = USK 76226, juris Rdnr. 15 – 18 m.w.N.). Von daher muss auf die Möglichkeit der Klageerhebung in elektronischer Form nicht gesondert hingewiesen werden (a.A. VG Neustadt <weinstra ße>, Urt. v. 10.09.2010 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 K 156/10"  target="_blank" title="VG Neustadt, 10.09.2010 - 2 K 156/10">2 K 156/10</a>.NW &#8211; juris Rdnr. 27; VG Trier, Urt. v. 22.09.2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 K 365/09"  target="_blank" title="VG Trier, 22.09.2009 - 1 K 365/09">1 K 365/09</a> &#8211; juris Rdnr. 23 ff.).<br />
    Zweifel an der Richtigkeit der an die Klägerin adressierten Postzustellungsurkunde sind nicht ersichtlich. Der Beschluss des Beklagten mit dem Az.: BA 84/07 fras wurde danach der Klägerin persönlich ergeben. Der Vortrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, sie könne sich hieran nicht erinnern, vermag dies nicht zu widerlegen.<br />
    Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung (<a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/63.html"  target="_blank" title="&sect; 63 SGG">§ 63 Abs. 1 SGG</a>). Die Zustellung kann durch die Post erfolgen (<a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/176.html"  target="_blank" title="&sect; 176 ZPO: Zustellungsauftrag">§ 176 ZPO</a>). Ist die Zustellung nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/178.html"  target="_blank" title="&sect; 178 ZPO: Ersatzzustellung in der Wohnung, in Gesch&auml;ftsr&auml;umen und Einrichtungen">178 Abs. 1 Nr. 1</a> oder 2 ZPO – das ist die Ersatzzustellung in der Wohnung oder in Geschäftsräumen durch Übergabe an einen dort anwesenden Angehörigen bzw. Beschäftigten &#8211; nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung (<a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/180.html"  target="_blank" title="&sect; 180 ZPO: Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten">§ 180 ZPO</a>). Die Zustellurkunde genügt auch den Anforderungen nach <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/182.html"  target="_blank" title="&sect; 182 ZPO: Zustellungsurkunde">§ 182 ZPO</a>.<br />
    Substantiierte Einwände gegen die Zustellung hat der Kläger nicht vorgetragen. Der Hinweis auf eine spätere Bekanntgabe ihr gegenüber ist allgemein gehalten. So weit der Kläger im Schriftsatz vom 07.09.2010 ausführt, der Beschluss des Prüfungsausschusses sei ihr am 27.08.2010 per Fax überstellt worden, die Sitzung, die diesen Beschluss hervorgebracht habe, habe am 16.12.2009 stattgefunden, so ist dies unverständlich. Zum Einen fand die Sitzung des Beklagten, also des Beschwerdeausschusses am 16.12.2009 statt. Zum Anderen widerspricht die späte Zustellung der bereits am 28.04.2010 erfolgten Klageerhebung, in der der Kläger ausführt, sie erheben vorsorglich Widerspruch gegen den ihr zugestellten Beschluss des Beschwerdeausschusses vom 24.03.2010.<br />
    Die Klage ist daher verfristet und unzulässig. </weinstra></p></blockquote>
<p>Das Urteil kann <a href="http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/1ood/page/bslaredaprod.psml?pid=Dokumentanzeige&#038;showdoccase=1&#038;js_peid=Trefferliste&#038;documentnumber=21&#038;numberofresults=40&#038;fromdoctodoc=yes&#038;doc.id=JURE110011530%3Ajuris-r00&#038;doc.part=L&#038;doc.price=0.0&#038;doc.hl=1#focuspoint"  title="Hessenrecht, SG Marburg" target="_blank">hier auf den Seiten des Hessenrechts im Volltext</a> abgerufen werden.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		</item>
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		<title>ELENA soll möglichst schnell eingestellt werden!</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/sozialrecht/elena-soll-moglichst-schnell-eingestellt-werden/4968/</link>
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		<pubDate>Mon, 18 Jul 2011 16:03:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitgeber]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitnehmer]]></category>
		<category><![CDATA[BMWi]]></category>
		<category><![CDATA[Elena]]></category>
		<category><![CDATA[Meldung]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Mit dem Gesetz über das Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises, kurz ELENA, von Kritikern auch als Datenkrake bezeichnet, wurde geregelt, dass Arbeitgeber vom 1. Januar 2010 an die Entgeltdaten ihrer Beschäftigten verschlüsselt an eine zentrale Speicherstelle übertragen, wo sie zunächst unter einem Pseudonym gespeichert werden sollten. Ab 2012 solltr dann der Regelbetrieb von ELENA starten, bei dem es dann u.a. möglich sein sollte, die für die Bewilligung von Anträgen auf Arbeitslosengeld, Wohngeld und Bundeselterngeld erforderlichen Daten unter Einsatz von Signaturkarten der Leistungsbezieher abzurufen.</p> <p>Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales haben sich nun jedoch darauf <a href="http://www.sokolowski.org/sozialrecht/elena-soll-moglichst-schnell-eingestellt-werden/4968/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mit dem <a href="http://www.sokolowski.org/?p=510"  title="ELENA">Gesetz über das Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises</a>, kurz <strong>ELENA</strong>, von Kritikern auch als Datenkrake bezeichnet, wurde geregelt, dass Arbeitgeber vom 1. Januar 2010 <span id="more-4968"></span>an die Entgeltdaten ihrer Beschäftigten verschlüsselt an eine zentrale Speicherstelle übertragen, wo sie zunächst unter einem Pseudonym gespeichert werden sollten.<br />
Ab 2012 solltr dann der Regelbetrieb von ELENA starten, bei dem es dann u.a. möglich sein sollte, die für die Bewilligung von Anträgen auf Arbeitslosengeld, Wohngeld und Bundeselterngeld erforderlichen Daten unter Einsatz von Signaturkarten der Leistungsbezieher abzurufen.</p>
<p>Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales haben sich nun jedoch darauf verständigt, das Verfahren schnellstmöglich einzustellen.</p>
<p>Grund sei die fehlende Verbreitung der qualifizierten elektronischen Signatur. Umfassende Untersuchungen hätten gezeigt, dass der Sicherheitsstandard, der für das ELENA-Verfahren datenschutzrechtlich zwingend geboten sei, in absehbarer Zeit nicht flächendeckend verbreiten werde. Hiervon hänge aber der Erfolg des ELENA-Verfahrens ab.</p>
<p>Die Bundesregierung werde nun dafür Sorge tragen, dass die bisher gespeicherten Daten unverzüglich gelöscht und die Arbeitgeber von den bestehenden elektronischen Meldepflichten entlastet würden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie werde in Kürze einen entsprechenden Gesetzentwurf vorlegen.</p>
<p>Es sei der Bundesregierung ein wichtiges Anliegen, Lösungen aufzuzeigen, die die bisher getätigten Investitionen der Wirtschaft aufgreifen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales werde ein Konzept erarbeiten, wie die bereits bestehende Infrastruktur des ELENA-Verfahrens und das erworbene Know-how für ein einfacheres und unbürokratisches Meldeverfahren in der Sozialversicherung genutzt werden können.</p>
<p>Es bleibt spannen&#8230;</p>
<p>Quelle: <a href="http://www.bmwi.de/BMWi/Navigation/Presse/pressemitteilungen,did=424742.html"  title="BMWi" target="_blank">BMWi</a></p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Keine Familienversicherung für Kinder besser verdienender Eltern</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/sozialrecht/keine-familienversicherung-fur-kinder-besser-verdiendender-eltern/4965/</link>
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		<pubDate>Thu, 14 Jul 2011 11:27:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[Krankversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Familienversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[GkV]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.sokolowski.org/?p=4965</guid>
		<description><![CDATA[<p>Das Bundesverfassungsgericht hat am 14. Juni in dem Verfahren 1 BvR 429/11 über eine Verfassungsbeschwerde entschieden mit der die kostenfreie Familienversicherung der Kinder in der gesetzlichen Krankenversicherung geltend gemacht wurde. Diesen Anspruch hat das Bundesverfassungsgericht verneint:</p> <p>Die Beschwerdeführerin zu 1) ist in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert und mit einem selbständigen Rechtsanwalt verheiratet, der wie die vier gemeinsamen Kinder, die Beschwerdeführer zu 2) bis 5), privatversichert ist. Die Beschwerdeführer begehrten die Feststellung, dass die Kinder im Wege der Familienversicherung beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung über ihre Mutter mitversichert seien. </p> <p>Das Gericht hat seine Entscheidung u.a. wie folgt begründet:</p> <p>Das Bundesverfassungsgericht <a href="http://www.sokolowski.org/sozialrecht/keine-familienversicherung-fur-kinder-besser-verdiendender-eltern/4965/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesverfassungsgericht hat am 14. Juni in dem Verfahren <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 429/11"  target="_blank" title="BVerfG, 14.06.2011 - 1 BvR 429/11">1 BvR 429/11</a> über eine Verfassungsbeschwerde entschieden mit der die kostenfreie Familienversicherung der Kinder in der gesetzlichen Krankenversicherung geltend gemacht wurde.<br />
<span id="more-4965"></span><br />
Diesen Anspruch hat das Bundesverfassungsgericht verneint:</p>
<blockquote><p>Die Beschwerdeführerin zu 1) ist in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert und mit einem selbständigen Rechtsanwalt verheiratet, der wie die vier gemeinsamen Kinder, die Beschwerdeführer zu 2) bis 5), privatversichert ist. Die Beschwerdeführer begehrten die Feststellung, dass die Kinder im Wege der Familienversicherung beitragsfrei in der<br />
gesetzlichen Krankenversicherung über ihre Mutter mitversichert seien.
</p></blockquote>
<p>Das Gericht hat seine Entscheidung u.a. wie folgt begründet:</p>
<blockquote><p>Das Bundesverfassungsgericht hält an seiner Rechtsprechung fest, dass verheiratete Elternteile durch Ausschluss der Kinder von der Familienversicherung bei Vorliegen der einkommensbezogenen Voraussetzungen des § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/10.html"  target="_blank" title="&sect; 10 SGB V: Familienversicherung">10 Abs. 3 SGB V</a> gegenüber unverheirateten Elternteilen zwar schlechter gestellt werden, diese Ungleichbehandlung aber nicht gegen Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/3.html"  target="_blank" title="Art. 3 GG">3 Abs. 1</a> in Verbindung mit <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/6.html"  target="_blank" title="Art. 6 GG">Art. 6 Abs. 1 GG</a> verstößt.</p>
<p>Verfassungsrechtlicher Maßstab für die Ungleichbehandlung von Ehen und eheähnlichen Lebensgemeinschaften durch die Regelung des § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/10.html"  target="_blank" title="&sect; 10 SGB V: Familienversicherung">10 Abs. 3 SGB V</a> ist Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/3.html"  target="_blank" title="Art. 3 GG">3 Abs. 1</a> in Verbindung mit <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/6.html"  target="_blank" title="Art. 6 GG">Art. 6 Abs. 1 GG</a> (vgl. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 67, 186"  target="_blank" title="BVerfG, 10.07.1984 - 1 BvL 44/80: arbeitslose, getrennt lebende Eheleute">BVerfGE 67, 186</a> &lt;195>). Es geht um die Frage einer Benachteiligung der Ehe gegenüber eheähnlichen Lebensgemeinschaften im Hinblick auf die Familienversicherung der Kinder in der gesetzlichen Krankenversicherung, für deren Leistungen die Versichertengemeinschaft aufzukommen hat. Bei dieser Gleichheitsprüfung ist zu berücksichtigen, dass <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/6.html"  target="_blank" title="Art. 6 GG">Art. 6 Abs. 1 GG</a> der Freiheit des Gesetzgebers, welche Sachverhalte er gleich und welche er ungleich behandelt, Grenzen setzt (vgl. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 103, 242"  target="_blank" title="BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 1629/94: u">BVerfGE 103, 242</a> &lt;258>). Es ist dem Gesetzgeber untersagt, die Ehe gegenüber anderen Lebensgemeinschaften zu diskriminieren (vgl. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 69, 188"  target="_blank" title="BVerfG, 12.03.1985 - 1 BvR 571/81">BVerfGE 69, 188</a> &lt;205 f.>; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 75, 382"  target="_blank" title="BVerfG, 16.06.1987 - 1 BvL 4/84">75, 382</a> &lt;393>), insbesondere Verheiratete gegenüber Nichtverheirateten bei der Gewährung rechtlicher Vorteile zu benachteiligen (vgl. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 67, 186"  target="_blank" title="BVerfG, 10.07.1984 - 1 BvL 44/80: arbeitslose, getrennt lebende Eheleute">BVerfGE 67, 186</a> &lt;195 f.>; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 75, 382"  target="_blank" title="BVerfG, 16.06.1987 - 1 BvL 4/84">75, 382</a> &lt;393>). Eine punktuelle gesetzliche Benachteiligung ist allerdings hinzunehmen, wenn die allgemeine Tendenz des Gesetzes auf Ausgleich familiärer Belastungen abzielt, dabei Eheleute teilweise begünstigt und teilweise benachteiligt, die gesetzliche Regelung im Ganzen betrachtet aber keine Schlechterstellung von Eheleuten bewirkt (vgl. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 107, 205"  target="_blank" title="BVerfG, 12.02.2003 - 1 BvR 624/01: Zum Ausschluss der Mitversicherung von Kindern in der Famili...">BVerfGE 107, 205</a> &lt;215 f.>).</p>
<p>Die Kammer lässt es dahin gestellt, ob die Überlegungen des Senats zur unterhaltsrechtlichen Situation eheähnlicher Familien eine Schlechterstellung der Kinder verheirateter Eltern noch in gleicher Weise tragen, nachdem der Betreuungsunterhaltsanspruch nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1615l.html"  target="_blank" title="&sect; 1615l BGB: Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt">§ 1615l BGB</a> für den Elternteil eines nichtehelich geborenen Kindes in Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 2007 (vgl. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 118, 45"  target="_blank" title="BVerfG, 28.02.2007 - 1 BvL 9/04">BVerfGE 118, 45</a>) dem Anspruch nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1570.html"  target="_blank" title="&sect; 1570 BGB: Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes">§ 1570 BGB</a> für den geschiedenen Ehegatten angepasst wurde.</p>
<p>Die Ungleichbehandlung von Ehen mit Kind und eheähnlichen Gemeinschaften mit Kind in § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/10.html"  target="_blank" title="&sect; 10 SGB V: Familienversicherung">10 Abs. 3 SGB V</a> findet ihre Rechtfertigung jedenfalls weiterhin in der Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers. Der Gesetzgeber ist grundsätzlich befugt, generalisierende, typisierende und pauschalierende und auch pauschaliert quantifizierende Regelungen zu treffen (stRspr; vgl. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 99, 280"  target="_blank" title="BVerfG, 11.11.1998 - 2 BvL 10/95: Aufwandsentsch&auml;digung Ost">BVerfGE 99, 280</a> &lt;290>; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 100, 138"  target="_blank" title="BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 11/94: Renten&uuml;berleitung IV">100, 138</a> &lt;174>; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 103, 392"  target="_blank" title="BVerfG, 22.05.2001 - 1 BvL 4/96: Freiwillig versicherte Selbst&auml;ndige">103, 392</a> &lt;397>; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 105, 73"  target="_blank" title="BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99: Pensionsbesteuerung">105, 73</a> &lt;127>; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 113, 167"  target="_blank" title="BVerfG, 18.07.2005 - 2 BvF 2/01">113, 167</a> &lt;236>).</p>
<p>Eine Ausschlussregelung in § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/10.html"  target="_blank" title="&sect; 10 SGB V: Familienversicherung">10 Abs. 3 SGB V</a>, die auch dann greift, wenn in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft ein Partner nicht gesetzlich versichert ist, mehr verdient als der gesetzlich versicherte Partner und ein Einkommen oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze erzielt, wäre für die Krankenkasse nicht handhabbar.</p>
<p>Zwar knüpft das Sozialrecht in Einzelfällen durchaus Folgen an das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft an. Während es aber in der Regelung im Opferentschädigungsgesetz, die Gegenstand der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. November 2004 (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 112, 50"  target="_blank" title="BVerfG, 09.11.2004 - 1 BvR 684/98">BVerfGE 112, 50</a>) war, um den Einzelfall ging, dass der eine Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft an den Schädigungsfolgen einer Gewalttat verstorben ist und der andere unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit die Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes ausübt, ist der Familienversicherungstatbestand des § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/10.html"  target="_blank" title="&sect; 10 SGB V: Familienversicherung">10 SGB V</a> ein Problem der Massenverwaltung. Kinder sind bis zu 25 Jahre familienversichert. Wollte man die Ausnahmeregelung des § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/10.html"  target="_blank" title="&sect; 10 SGB V: Familienversicherung">10 Abs. 3 SGB V</a> jedoch auch beim Vorliegen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft greifen lassen, hätte das einen langen Beobachtungszeitraum für die Verwaltung zur Folge. Da die eheähnliche Lebensgemeinschaft ohne formale Hürden und Dokumentation jederzeit aufgelöst werden kann, würde es eine für die Krankenkassen faktisch nicht zu leistende Aufgabe darstellen, kontinuierlich zu prüfen, ob eine solche Lebensgemeinschaft besteht, immer noch besteht oder wieder besteht. Das Versicherungsrecht des SGB V, in das die Familienleistung der beitragsfreien Versicherung der Kinder integriert ist, ist darauf angewiesen, dass die Versicherungstatbestände und die Ausschlusstatbestände klar rechtlich definiert sind. Die Ehe ist ein solcher rechtlich klar definierter und leicht nachweisbarer Tatbestand, das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft ist es nicht. Die Krankenkassen wären überfordert, müssten sie Ermittlungen zum Verfestigungsgrad tatsächlich bestehender, wie auch immer rechtlich zu fassender eheähnlicher Lebensgemeinschaften anstellen.</p>
<p>4. Eine punktuelle gesetzliche Benachteiligung, wie sie verheiratete Elternteile durch Ausschluss der Kinder von der Familienversicherung bei Vorliegen der einkommensbezogenen Voraussetzungen des § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/10.html"  target="_blank" title="&sect; 10 SGB V: Familienversicherung">10 Abs. 3 SGB V</a> gegenüber unverheirateten Elternteilen trifft, ist hinzunehmen, wenn die allgemeine Tendenz des Gesetzes auf den Ausgleich familiärer Belastungen abzielt, dabei Eheleute teilweise begünstigt und teilweise benachteiligt, die gesetzliche Regelung im Ganzen betrachtet aber keine Schlechterstellung von Eheleuten bewirkt (vgl. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 107, 205"  target="_blank" title="BVerfG, 12.02.2003 - 1 BvR 624/01: Zum Ausschluss der Mitversicherung von Kindern in der Famili...">BVerfGE 107, 205</a> &lt;215 f.>).</p>
<p>Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 12. Februar 2003 ausdrücklich festgestellt, dass durch die unterschiedliche Behandlung bei einer Gesamtbetrachtung Eheleute nicht schlechter gestellt seien (vgl. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 107, 205"  target="_blank" title="BVerfG, 12.02.2003 - 1 BvR 624/01: Zum Ausschluss der Mitversicherung von Kindern in der Famili...">BVerfGE 107, 205</a> &lt;216>). So sähen die Regelungen über die Familienversicherung in § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/10.html"  target="_blank" title="&sect; 10 SGB V: Familienversicherung">10 SGB V</a> rechtliche Vorteile vor, die nur zur Geltung kämen, wenn eine Ehe vorliege. So könne nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/10.html"  target="_blank" title="&sect; 10 SGB V: Familienversicherung">10 Abs. 1 SGB V</a> der Ehepartner, der Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung sei, dem anderen Ehepartner, der nicht selbst Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung sei, beitragsfreien Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung vermitteln. Eine solche Möglichkeit sei Partnern einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft nicht eröffnet.</p>
<p>Zwar kommt der Vorteil der beitragsfreien Mitversicherung des Ehegatten nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/10.html"  target="_blank" title="&sect; 10 SGB V: Familienversicherung">10 Abs. 1 Nr. 5 SGB V</a> den oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze gutverdienenden Ehegatten nie zugute. Die beitragsfreie Mitversicherung des Ehegatten ist nach dieser Bestimmung sogar schon ausgeschlossen, wenn dieser ein Siebtel der Bezugsgröße nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_IV/18.html"  target="_blank" title="&sect; 18 SGB IV: Bezugsgr&ouml;&szlig;e">18 SGB IV</a> verdient. Die über den Ausschluss der beitragsfreien Mitversicherung der Kinder nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/10.html"  target="_blank" title="&sect; 10 SGB V: Familienversicherung">10 Abs. 3 SGB V</a> schlechter gestellte Gruppe (Ehegatten mit einem Einkommen oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze) kommt somit niemals selbst in den Genuss der beitragsfreien Mitversicherung. Sie gehört zu der Gruppe grundsätzlich von der beitragsfreien Mitversicherung ausgeschlossener Ehegatten mit einem Gesamteinkommen oberhalb der Grenze des § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/10.html"  target="_blank" title="&sect; 10 SGB V: Familienversicherung">10 Abs. 1 Nr. 5 SGB V</a>. Ein Ausgleich der Schlechterstellung hinsichtlich der Kinderversicherung findet für die von § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/10.html"  target="_blank" title="&sect; 10 SGB V: Familienversicherung">10 Abs. 3 SGB V</a> erfasste Gruppe somit nicht im Krankenversicherungsrecht statt. Jedoch wird der Ausschluss der Familienversicherung der Kinder nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/10.html"  target="_blank" title="&sect; 10 SGB V: Familienversicherung">10 Abs. 3 SGB V</a> über die einkommensteuerrechtliche Berücksichtigung von Krankenversicherungsbeiträgen der Kinder jedenfalls teilweise ausgeglichen (vgl. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 120, 125"  target="_blank" title="BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvL 1/06">BVerfGE 120, 125</a> &lt;142>). Diese Kompensation genügt, um die Ungleichbehandlung zu rechtfertigen.
</p></blockquote>
<p>Die Entscheidung kann <a href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20110614_1bvr042911.html"  title="Entscheidung im Volltext" target="_blank">hier auf den Seiten des Bundesverfassungsgerichtes im Volltext</a> abgerufen werden.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Rente für jüdische Holocaustüberlebende aus der ehemaligen Sowjetunion</title>
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		<pubDate>Tue, 03 May 2011 07:37:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[Rente]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesrat]]></category>
		<category><![CDATA[Holocast]]></category>
		<category><![CDATA[Verfolgte des NS-Regimes]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Der Bundesrat möchte die rentenrechtliche Situation in Deutschland lebender jüdischer Holocaustüberlebender aus den Nachfolgestaaten der Sowjetunion verbessern. Mit einer am 15. April 2011 gefassten Entschließung, die hier abgerufen werden kann, fordert er die Bundesregierung auf, diese Personengruppe als &#8220;Verfolgte des NS-Regimes&#8221; anzuerkennen und die gesetzlichen Voraussetzungen für einen eigenständigen Rentenanspruch dieser Menschen zu schaffen. Dabei soll die Rentenhöhe die Leistungen der Grundsicherung im Alter nicht unterschreiten.</p> <p>Zur Begründung weisen die Länder darauf hin, dass die jüdischen ehemaligen Gefangenen der Konzentrationslager und Ghettos aufgrund geltender Bestimmungen bis heute keinen gesetzlich verankerten Status als Verfolgte des NS-Regimes haben. Dieser Umstand habe unter <a href="http://www.sokolowski.org/sozialrecht/rente-fur-judische-holocaustuberlebende-aus-der-ehemaligen-sowjetunion/4890/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesrat möchte die rentenrechtliche Situation in Deutschland lebender jüdischer Holocaustüberlebender aus den Nachfolgestaaten der Sowjetunion verbessern.<br />
<span id="more-4890"></span><br />
Mit einer am 15. April 2011 gefassten Entschließung, <a href="http://www.bundesrat.de/cln_171/nn_2034972/SharedDocs/Beratungsvorgaenge/2010/0701-800/0787-10.html"  target="_blank">die hier abgerufen werden kann</a>,  fordert er die Bundesregierung auf, diese Personengruppe als &#8220;Verfolgte des NS-Regimes&#8221; anzuerkennen und die gesetzlichen Voraussetzungen für einen eigenständigen Rentenanspruch dieser Menschen zu schaffen. Dabei soll die Rentenhöhe die Leistungen der Grundsicherung im Alter nicht unterschreiten.</p>
<p>Zur Begründung weisen die Länder darauf hin, dass die jüdischen ehemaligen Gefangenen der Konzentrationslager und Ghettos aufgrund geltender Bestimmungen bis heute keinen gesetzlich verankerten Status als Verfolgte des NS-Regimes haben. Dieser Umstand habe unter anderem zur Folge, dass diese Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion keine NS-Opfer-Rente beziehen könnten und somit von Sozialhilfe in Form von Grundsicherung im Alter abhängig seien. Es sei deshalb erforderlich, diese Holocaustüberlebenden offiziell als &#8220;Verfolgte des NS-Regimes&#8221; anzuerkennen, damit sie einen eigenen Rentenanspruch erhalten, der sie von der Leistung der Grundsicherung im Alter unabhängig macht.</p>
<p>Quelle: <a href="http://www.bundesrat.de/DE/presse/pm/2011/054-2011.html"  target="_blank">Bundesrat</a></p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		</item>
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		<title>Rentenerhöhung zum 1. Juli 2011</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/sozialrecht/rentenerhohung-zum-1-juli-2011/4770/</link>
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		<pubDate>Tue, 15 Mar 2011 14:25:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[Rente]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Rentner erhalten ab 1. Juli 0,99 Prozent mehr Rente. </p> <p>Grundlage für die Rentenanpassung ist die Entwicklung der Pro-Kopf-Bruttolöhne- und -gehälter der Beschäftigten im Vorjahr. </p> <p>Im letzten Jahr mussten die Rentnerinnen und Rentner auf eine Erhöhung ihrer Altersbezüge verzichten. Die Renten hätten &#8211; der Entwicklung nach &#8211; sogar gekürzt werden müssen. Dies verhinderte jedoch die sogenannte &#8220;Rentengarantie&#8221;. </p> <p>Zum 1. Juli 2011 beträgt der neue aktuelle Rentenwert in den alten Ländern 27,47 Euro (bisher: 27,20 Euro). Für die neuen Länder steigt dieser Wert um 0,99 Prozent von 24,13 Euro auf 24,37 Euro. </p> <p>Rentner können im Juni mit der <a href="http://www.sokolowski.org/sozialrecht/rentenerhohung-zum-1-juli-2011/4770/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Rentner erhalten ab 1. Juli 0,99 Prozent mehr Rente.<br />
<span id="more-4770"></span></p>
<p>Grundlage für die Rentenanpassung ist die Entwicklung der Pro-Kopf-Bruttolöhne- und -gehälter der Beschäftigten im Vorjahr. </p>
<p>Im letzten Jahr mussten die Rentnerinnen und Rentner auf eine Erhöhung ihrer Altersbezüge verzichten. Die Renten hätten &#8211; der Entwicklung nach &#8211; sogar gekürzt werden müssen. Dies verhinderte jedoch die sogenannte &#8220;Rentengarantie&#8221;. </p>
<p>Zum 1. Juli 2011 beträgt der neue aktuelle Rentenwert in den alten Ländern 27,47 Euro (bisher: 27,20 Euro). Für die neuen Länder steigt dieser Wert um 0,99 Prozent von 24,13 Euro auf 24,37 Euro. </p>
<p>Rentner können im Juni mit der Zusendung eines auf die neue Rentenhöhe angepassten Bescheides rechnen.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>Aufwendungen für heterologe künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/sonstiges/aufwendungen-fur-heterologe-kunstliche-befruchtung-als-ausergewohnliche-belastungen-abzugsfahig/4754/</link>
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		<pubDate>Wed, 09 Mar 2011 11:05:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[Krankversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Sonstiges]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[FG Niedersachsen]]></category>
		<category><![CDATA[künstliche Befruchtung]]></category>
		<category><![CDATA[Steuer]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Das Niedersächsische Finanzgericht hatte mit Urteil vom 5. Mai 2010 entschieden, dass wegen einer inoperablen Sterilität des Ehemannes verursachte Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung der Ehefrau mit Fremdsamen steuermindernd als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 Einkommensteuergesetz (EStG) anzuerkennen sind &#8211; Az: 9 K 231/07 . Der Kläger leidet unter einer inoperablen organisch bedingten Sterilität. Er ist aufgrund dieses Befundes nicht in der Lage, auf natürlichem Weg selber Kinder zu zeugen. Sein Sperma ist auch nicht geeignet, im Rahmen einer (homologen) künstlichen Befruchtung selbst nach ärztlicher Behandlung eingesetzt zu werden.Aufgrund dessen entschlossen sich die Kläger, die Erfüllung des beiderseitigen <a href="http://www.sokolowski.org/sonstiges/aufwendungen-fur-heterologe-kunstliche-befruchtung-als-ausergewohnliche-belastungen-abzugsfahig/4754/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Niedersächsische Finanzgericht hatte mit Urteil vom 5. Mai 2010 entschieden, dass wegen einer inoperablen Sterilität des Ehemannes verursachte Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung der Ehefrau mit Fremdsamen steuermindernd als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 Einkommensteuergesetz (EStG) anzuerkennen sind &#8211; Az: 9 K 231/07 .<br />
<span id="more-4754"></span><br />
Der Kläger leidet unter einer inoperablen organisch bedingten Sterilität. Er ist aufgrund dieses Befundes nicht in der Lage, auf natürlichem Weg selber Kinder zu zeugen. Sein Sperma ist auch nicht geeignet, im Rahmen einer (homologen) künstlichen Befruchtung selbst nach ärztlicher Behandlung eingesetzt zu werden.Aufgrund dessen entschlossen sich die Kläger, die Erfüllung des beiderseitigen Wunsches nach einem gemeinsamen Kind mit Hilfe der Übertragung von Spendersamen zu verwirklichen. Die hierfür entstandenen Aufwendungen (Medikamenten- und Fahrtkosten) erkannte das beklagte Finanzamt nicht als außergewöhnliche Belastungen an und verwies auf die hierzu ergangene, ablehnende höchstrichterliche Rechtsprechung. Danach stellt die künstliche Befruchtung der Eizellen der gesunden Ehefrau mit Fremdsamen keine (zwangsläufige) Heilbehandlung dar, da der kranke Ehemann nicht behandelt wird und die behandelte Frau gesund ist. Die Kinderlosigkeit als Folge der Sterilität stelle dagegen für sich keine Krankheit dar.</p>
<p>Dieser Rechtsauffassung war das Niedersächsiche Finanzgericht entgegengetreten.</p>
<p>Nach Überzeugung des FG war die &#8211; nach erfolglos versuchter homologer Befruchtung &#8211; durchgeführte sog. heterologe Insemination, d.h. Befruchtung von Eizellen der Klägerin mit dem Sperma eines fremden Mannes, Teil einer auf das spezielle Krankheitsbild des Klägers abgestimmten, medizinisch indizierten und ärztlich zulässigen, d.h. in Übereinstimmung mit der einschlägigen ärztlichen Berufsordnung stehenden einheitlichen Heil- bzw. Therapiemaßnahme, die mit dem Ziel durchgeführt wird, die Krankheitsfolgen &#8211; die ungewollte Kinderlosigkeit der Kläger &#8211; abzumildern. Danach waren die insoweit entstandenen Heilbehandlungskosten den Klägern aus tatsächlichen Gründen auch zwangsläufig entstanden und damit steuermindernd zu berücksichtigen. Das NFG hielt insofern eine Gleichbehandlung mit den &#8211; als außergewöhnliche Belastungen anerkannten &#8211; Fallgruppen der künstlichen Befruchtung bei Unfruchtbarkeit verheirateter und unverheirateter Frauen sowie eingeschränkter Zeugungsfähigheit des Ehemannes auch verfassungsrechtlich unter Leistungsfähigkeitsgesichtspunkten für geboten.</p>
<p>Mit Urteil vom 16.12.2010 (Az.: VI R 43/10) &#8211; hat der Bundesfinanzhof (BFH) diese Rechtsprechung nunmehr bestätigt und von seiner besherigen anderslautenden Rechtsprechung Abstand genommen.</p>
<p>Quelle: <a href="http://www.finanzgericht.niedersachsen.de/live/live.php?article_id=94440&#038;navigation_id=13538&#038;_psmand=53"  target="_blank">FG Niedersachsen</a></p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>4.735 Euro Entschädigung wegen menschenunwürdiger Unterbringung in der JVA</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/sozialrecht/4-735-eur-entschadigung-wegen-menschenunwurdiger-unterbringung-in-der-jva/4556/</link>
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		<pubDate>Tue, 16 Nov 2010 13:16:58 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Art. 34 GG]]></category>
		<category><![CDATA[§ 18 StVollzG]]></category>
		<category><![CDATA[§ 839 GBG]]></category>
		<category><![CDATA[Haft]]></category>
		<category><![CDATA[JVA Hagen]]></category>
		<category><![CDATA[Menschenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Menschenwürde]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Hamm]]></category>
		<category><![CDATA[Unterbringung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.sokolowski.org/blog/?p=4556</guid>
		<description><![CDATA[<p>Dem Kläger steht gegen das Land wegen menschenunwürdiger Unterbringung in der JVA Hagen aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung nach § 839 Abs. 1 BGB, Art. 34 GG ein Entschädigungsanspruch in Höhe von 4.735,00 € zu. Seine gemeinschaftliche Unterbringung in den von seinem Entschädigungsverlangen umfassten Zeiträumen erfolgte mit Ausnahme derjenigen in dem nach unwidersprochenem Vortrag des beklagten Landes bereits im Jahr 2005 mit einem baulich abgetrennten und gesondert entlüfteten Toilettenbereich ausgestatteten Haftraum 256 durchgängig unter menschenunwürdigen Bedingungen und beruhte dabei auf einer schuldhaften Amtspflichtverletzung des beklagten Landes i.S.d. § 839 Abs. 1 BGB, die entgegen der Einschätzung des Landgerichts zudem -mit <a href="http://www.sokolowski.org/sozialrecht/4-735-eur-entschadigung-wegen-menschenunwurdiger-unterbringung-in-der-jva/4556/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<blockquote><p>Dem Kläger steht gegen das Land wegen menschenunwürdiger Unterbringung in der JVA Hagen aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/839.html"  target="_blank" title="&sect; 839 BGB: Haftung bei Amtspflichtverletzung">§ 839 Abs. 1 BGB</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/34.html"  target="_blank" title="Art. 34 GG">Art. 34 GG</a> ein Entschädigungsanspruch in Höhe von 4.735,00 € zu. <span id="more-4556"></span>Seine gemeinschaftliche Unterbringung in den von seinem Entschädigungsverlangen umfassten Zeiträumen erfolgte mit Ausnahme derjenigen in dem nach unwidersprochenem Vortrag des beklagten Landes bereits im Jahr 2005 mit einem baulich abgetrennten und gesondert entlüfteten Toilettenbereich ausgestatteten Haftraum 256 durchgängig unter menschenunwürdigen Bedingungen und beruhte dabei auf einer schuldhaften Amtspflichtverletzung des beklagten Landes i.S.d. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/839.html"  target="_blank" title="&sect; 839 BGB: Haftung bei Amtspflichtverletzung">§ 839 Abs. 1 BGB</a>, die entgegen der Einschätzung des Landgerichts zudem -mit einer noch darzulegenden Einschränkung- die sogenannte Erheblichkeitsschwelle überschreitet. Der daraus hergeleitete Entschädigungsanspruch des Klägers ist weiterhin auch nicht nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/839.html"  target="_blank" title="&sect; 839 BGB: Haftung bei Amtspflichtverletzung">§ 839 Abs. 3 BGB</a> ausgeschlossen, weil der Kläger es versäumt hat, sich gegen die Bedingungen seiner nun beanstandeten gemeinschaftlichen Haftunterbringung durch Einlegen eines ihm zumutbaren Rechtsmittels zur Wehr zu setzen. </p></blockquote>
<p>Dies hat das OLG Hamm hat mit Urteil vom 29.10.2010 in dem Verfahren I-<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=11 U 239/09"  target="_blank" title="OLG Hamm, 29.10.2010 - 11 U 239/09">11 U 239/09</a> OLG Hamm festgestellt und in den Entscheidungsgründen u.a. folgendes ausgeführt:</p>
<blockquote><p>Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 18.03.2009  (1 U 88/08; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VersR 2009, 1666"  target="_blank" title="VersR 2009, 1666 (2 zugeordnete Entscheidungen)">VersR 2009, 1666</a> ff = StV 2009, 262 f)  näher dargelegt hat, ergibt sich eine dem beklagten Land vorzuwerfende Amtspflichtverletzung nicht bereits aus dem Umstand der gemeinschaftlichen Unterbringung des Klägers, wobei insoweit im Ergebnis unerheblich ist, dass diese sowohl während der Dauer der Untersuchungshaft des Klägers als auch während der sich anschließenden Strafhaft erfolgte.<br />
Allerdings war der Kläger als Untersuchungsgefangener nach der im streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Bestimmung des <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/119.html"  target="_blank" title="&sect; 119 StPO">§ 119 Abs. 1 S. 1 StPO</a> in ihrer bis zum 31.12.2009 gültigen Fassung -ebenso wie auch nach Nummer 23 der bis zum Inkrafttreten des UVoIIzG NRW (am 01.03.2010) geltenden UVollz0- grundsätzlich einzeln unterzubringen. Eine gemeinschaftliche Unterbringung eines Untersuchungsgefangenen war indes -abgesehen vom Fall ihrer ausdrücklichen Beantragung durch den Betroffenen- nach <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/119.html"  target="_blank" title="&sect; 119 StPO">§ 119 Abs. 2 S. 3 StPO</a> a.F. sowie Nummer 23 UVollzO dann gestattet, wenn sein körperlicher oder geistiger Zustand dies erforderte, was hier in der Person des Klägers aufgrund der bei ihm unstreitig bestehenden Suizidgefahr unzweifelhaft angenommen werden kann. Soweit die gemeinschaftliche Unterbringung des Klägers hierbei -was letztlich dahin stehen kann- entgegen <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/119.html"  target="_blank" title="&sect; 119 StPO">§ 119 Abs. 1 S. 3 StPO</a> gemeinsam mit Strafgefangenen erfolgt sein sollte, ohne dass hierfür dies sachlich rechtfertigende Gründe vorlagen, würde dies allein zur Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser gemeinschaftlichen Unterbringung führen, indes allein keinen entschädigungspflichtigen Tatbestand begründen.</p>
<p>Für die sich ab dem 07.12.2005 anschließende Strafhaft des Klägers gilt dagegen, dass Strafgefangene während der Ruhezeiten zwar nach § 18 Abs. 1 Satz 1 StVollzG grundsätzlich einzeln unterzubringen sind, davon abweichend die Bestimmung des § 201 Nr. 3 StVollzG in Anstalten, mit deren Errichtung -wie im Fall der Justizvollzugsanstalt Hagen- bereits vor Inkrafttreten des Strafvollzugsgesetzes am 01.01.1977 begonnen wurde, aber eine gemeinschaftliche Unterbringung von Gefangenen während der Ruhezeiten gestattet, solange die räumlichen Verhältnisse der Anstalt dies erfordern. Die Vorschrift verfolgt damit das Ziel, in den vor dem genannten Zeitpunkt errichteten Anstalten die Anwendung des § 18 Abs. 1 S. 1 StVollzG zu suspendieren, wodurch verhindert werden soll, dass Strafgefangene in diesen Anstalten ohne eine Einschränkungsmöglichkeit im Einzelfall einen einfachgesetzlichen Anspruch auf Einzelunterbringung erfolgreich geltend  machen   können (BGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2006, 306"  target="_blank" title="NJW 2006, 306 (3 zugeordnete Entscheidungen)">NJW 2006, 306</a> ff, 309).  Der Wirksamkeit des § 201 Nr. 3 S. 1 StVollzG steht dabei nicht entgegen, dass es sich bei der Bestimmung um ein Zeitgesetz handelt, der Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens hierin aber nicht bestimmt wird. Denn die fehlende Befristung liegt innerhalb des Gestaltungsermessens des Gesetzgebers und wird von sachlichen Erwägungen getragen (vgl.  BGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2006, 306"  target="_blank" title="NJW 2006, 306 (3 zugeordnete Entscheidungen)">NJW 2006, 306</a>, ff, 307).<br />
Kann wegen Überbelegung der Anstalt -von der nach dem eigenen Vortrag des beklagten Landes zur Zahl belegungsfähiger Haftplätze in der JVA Hagen sowie deren tatsächlicher Belegung (u.a. Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 21.07.2010 zu Ziffer 3. = BI. 241 GA) für die hier streitbefangenen Zeiträume durchgängig auszugehen ist- nicht jedem Gefangenen ein Einzelhaftraum zur Verfügung gestellt werden, hat die Justizvollzugsanstalt im Anwendungsbereich des § 201 Nr. 3 StVollzG das ihr im Rahmen ihrer Organisationshoheit zustehende Ermessen in zwei Stufen auszuüben: Zunächst ist zu klären, ob dem Gefangenen aus besonderen Gründen ein Einzelhaftraum zugewiesen werden kann bzw. muss. Ist dies nicht der Fall, ist zu klären, mit wie vielen und welchen Gefangenen er in einer Zelle untergebracht wird. Das  bei beiden Entscheidungen eröffnete Ermessen ist dabei an nachvollziehbaren und mit der UVollzO sowie dem Strafvollzugsgesetz in Einklang stehenden Kriterien auszurichten (zu Letzterem vgl.  OLG Celle <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2004, 2766"  target="_blank" title="OLG Celle, 01.06.2004 - 1 Ws 102/04">NJW 2004, 2766</a>).<br />
Dass dem beklagten Land (bereits) unter diesem Gesichtspunkt eine Amtspflichtverletzung vorzuwerfen ist, ist weder vom Kläger dargetan noch erkennbar. Auch der Kläger macht nicht geltend, dass (schon) die Entscheidung, ihn gemeinschaftlich unterzubringen und/oder die Auswahl der Gefangenen, mit denen er zusammen untergebracht wurde, ermessensfehlerhaft getroffen worden sei, sondern trägt im Gegenteil selbst vor, dass aufgrund der in seiner Person seinerzeit bestehenden Suizidgefahr eine Einzelunterbringung von vornherein nicht in Betracht gekommen sei (so u.a. die Berufungsbegründung vom 08.10.2009, dort S. 5 = BI. 213 GA). </p>
<p>Gleichwohl erfolgte die gemeinschaftliche Haftunterbringung des Klägers in der JVA Hagen mit Ausnahme derjenigen in dem mit einem baulich abgetrennten und gesondert entlüfteten Toilettenbereich ausgestatteten Haftraum 256 unter menschenunwürdigen, weil gegen Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/1.html"  target="_blank" title="Art. 1 GG">1</a> und <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/2.html"  target="_blank" title="Art. 2 GG">2 Abs. 1 GG</a> sowie <a href="http://dejure.org/gesetze/MRK/3.html"  target="_blank" title="Art. 3 MRK: Verbot der Folter">Art. 3 EMRK</a> verstoßenden Bedingungen.<br />
Unabhängig davon, dass nach verbreiteter und vom Senat geteilter Auffassung je nach Lage des Einzelfalls allein schon die gemeinschaftliche Unterbringung eines Gefangenen mit anderen Mitgefangenen gegen die Menschenwürde des betroffenen Strafgefangenen verstoßen kann  (Senat, Urteil vom 18.03.2009, aaO. zu Ziffer 2.2.1. mit weiterem Nachweis),  ist eine gemeinschaftliche Haftunterbringung nach ständiger Rechtsprechung des Senats, von der abzuweichen der Streitfall keine Veranlassung gibt, jedenfalls dann als Menschenunwürdig und daher als eine grundsätzlich entschädigungspflichtige Amtspflichtverletzung anzusehen, wenn den gemeinschaftlich untergebrachten Gefangenen im Haftraum eine Grundfläche von weniger als 5 m2  pro untergebrachtem Gefangenen zur Verfügung steht oder die im Haftraum befindliche Toilette weder baulich abgetrennt ist noch über eine gesonderte Entlüftung verfügt. Letzteres war -mit Ausnahme des Haftraums 256- in sämtlichen dem Kläger in den streitgegenständlichen Zeiträumen zur gemeinschaftlichen Unterbringung zugewiesenen Hafträumen der Fall, hinzu trat in den Hafträumen 441, 478, 446, 546, 626 und 501 deren für die jeweilige Belegung aus dargelegten Gründen unzureichende, weil eine Grundfläche von mindestens 5 m2   pro untergebrachtem Gefangenen unterschreitende Größe. </p>
<p>Ungeachtet hiergegen erhobener Einwände des beklagten Landes rechtfertigt die menschenunwürdige Haftunterbringung eines Gefangenen regelmäßig ,  -und so auch im Streitfall- auch den Vorwurf eines relevanten Verschuldens des Landes in Gestalt eines Organisationsverschuldens. Denn es ist nicht nachvollziehbar, dass und weshalb das beklagte Land aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen außerstande gewesen ist, Haftbedingungen wie die dem Kläger zugemuteten durch rechtzeitig veranlasste bauliche und/oder organisatorische Maßnahmen abzuwenden. Der hierzu gehaltene Vortrag des beklagten Landes, das unter eingehender Darlegung unter anderem auf von ihm in der Vergangenheit unternommene Anstrengungen zur Behebung vorhandener Missstände und Belegungsengpässe in den Justizvollzugsanstalten des Landes verweist, belegt im Gegenteil, dass ein Mangel an geeigneten,<br />
den Anforderungen der Menschenwürde entsprechenden Haftplätzen durchaus bekannt war und rechtfertigt so den Vorwurf des erheblichen -weil jedenfalls als „vorsatznah&#8221;  einzustufenden  (vgl. BGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW-RR 2010, 167"  target="_blank" title="BGH, 01.10.2009 - III ZR 18/09">NJW-RR 2010, 167</a>) &#8211; Organisationsverschuldens, wobei zur weiteren Begründung auf die Ausführungen im Urteil des Senats vom 18.03.2009  (aaO. zu Ziffer 2.5.1.)  verwiesen wird, die der BGH mit Urteil vom 11.03.2010 (veröffentlicht u.a. in  <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=MDR 2010, 743"  target="_blank" title="BGH, 11.03.2010 - III ZR 124/09: Sonstiges &ouml;ffentliches Recht - Schaden wegen menschenunw&uuml;rdige...">MDR 2010, 743</a>)  nicht beanstandet hat. </p>
<p>Die aus dargelegten Gründen zu konstatierende Verletzung der Menschenwürde des Klägers ist weiterhin jedenfalls hinsichtlich seiner gemeinschaftlichen Unterbringung in der Zeit vom 01.06.2005 bis zum 13.02.2006 auch von solchem Gewicht, dass sie die Zubilligung eines Geldentschädigungsanspruchs rechtfertigt. </p>
<p>[...]</p>
<p>Der Höhe nach rechtfertigt die gegen die Menschenwürde verstoßende, die Erheblichkeitsschwelle überschreitende gemeinschaftliche Haftunterbringung des Klägers über einen Zeitraum von insgesamt 251 Tagen eine Geldentschädigung in Höhe von 4.735,00 €.</p>
<p>Der Senat zieht in ständiger Rechtsprechung, von der abzuweichen der Streitfall keine Veranlassung gibt, in Fällen einer aus dargelegten Gründen gegen Menschenwürde verstoßenden Haftunterbringung eine Entschädigung in Höhe einer Bandbreite von 10,00 € bis zu 30,00 € pro Tag in Betracht. Welcher Betrag innerhalb dieser Bandbreite im Einzelfall angemessen ist, hängt jeweils von den konkreten Umständen der Unterbringung ab. Der Senat hält dabei trotz vereinzelter Kritik an dem Tagessatzsystem fest, weil allein dies vom Ansatz her die gebotene Gleichbehandlung vergleichbarer Fallgestaltungen sicherstellt. Die genannte Bandbreite von 10,00 bis 30,00 eröffnet die Möglichkeit, Bedeutung und Tragweite des Eingriffs im Einzelfall  angemessen zu berücksichtigen und trägt zudem dem nicht unerheblichen Organisationsverschulden des haftenden Landes Rechnung. Dabei ist besonders zu berücksichtigen, dass aufgrund der mangelnden Kapazitäten der Justizvollzugsanstalt zwangsläufig ständig eine bestimmte Anzahl an Gefangenen menschenunwürdig untergebracht war und die jeweiligen Gefangenen, denen diese Unterbringung auferlegt wurde, das als Zusatzstrafe empfinden mussten  (Senat, Urteil vom 18.03.2009, dort zu Ziffer 2.5.2.). </p>
<p>Dagegen hält der Senat es nicht für sachgerecht, die Höhe der zuzubilligenden Entschädigung an der Höhe der durch das Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) für den Fall unschuldig erlittener Haft geregelten Geldentschädigung auszurichten und so gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/StrEG/7.html"  target="_blank" title="&sect; 7 StrEG: Umfang des Entsch&auml;digungsanspruchs">§ 7 Abs. 3 StrEG</a> in der bis zum 04.08.2009 maßgeblichen Fassung mit pauschal 11,00 € täglich zu bemessen bzw.<br />
für die Zeit ab dem 05.08.2009 nach Maßgabe des <a href="http://dejure.org/gesetze/StrEG/7.html"  target="_blank" title="&sect; 7 StrEG: Umfang des Entsch&auml;digungsanspruchs">§ 7 Abs. 3 StrEG</a> neuer Fassung mit einem Betrag von 25,00 € zu veranschlagen. Nach der Intention des StrEG, das einen Aufopferungsanspruch gesetzlich regelt  (BGHZ 72, 302 ff, 305),  sollen nur die üblichen Unzuträglichkeiten, die die Haft mit sich bringt, ausgeglichen werden. Daneben bleiben aber Ansprüche außerhalb des StrEG wegen atypischer Folgen des Vollzugs oder der rechtswidrigen Anordnung der Haft bestehen  (BGH VersR 1993, 972).<br />
Auch wenn es hier um Ausgleich und Genugtuung für eine schuldhafte Beeinträchtigung durch unzulässige Haftbedingungen geht, muss dieser Eingriff nicht ohne Weiteres schwerer wiegen als der Verlust der Freiheit  (vgl. KG, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=OLG-Report 2005, 813"  target="_blank" title="OLG-Report 2005, 813 (2 zugeordnete Entscheidungen)">OLG-Report 2005, 813</a> f, 814).  Zu beachten ist daneben, dass die Entschädigung nach dem StrEG verschuldensunabhängig gewährt wird, während eine Entschädigung unter Amtshaftungsgesichtspunkten ein Verschulden voraussetzt. Hinzu kommt, dass in den nach StrEG zu entschädigenden Fällen die Untersuchungs- bzw. Strafhaft nur bei rückblickender Betrachtung als ungerechtfertigt anzusehen ist, während es hier sich um einen von vornherein rechtswidrigen Eingriff handelt (OLG  <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=Hamburg, OLG-Report 2005, 306)"  target="_blank" title="OLG Hamburg, 14.01.2005 - 1 U 43/04">Hamburg, OLG-Report 2005, 306)</a>, der dem betroffenen Gefangenen infolge von Organisationsmängeln des Landes bewusst zugefügt worden ist.<br />
Die Abwägung dieser Umstände lässt allein aufgrund der objektiven Gegebenheiten der Unterbringung -ohne die zusätzliche Berücksichtigung im Einzelfall etwa in Betracht kommender weiterer subjektiver Beeinträchtigungen- eine Entschädigung von unter 10,00 oder über 30,00 täglich regelmäßig ausgeschlossen erscheinen.   </p>
<p>[...]</p>
<p>Der dem Kläger zustehende Entschädigungsanspruch ist entgegen der Auffassung des beklagten Landes nicht nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/839.html"  target="_blank" title="&sect; 839 BGB: Haftung bei Amtspflichtverletzung">§ 839 Abs. 3 BGB</a> -ganz oder auch nur teilweiseausgeschlossen, weil der Kläger es versäumt hat, sich gegen die ihm zugemuteten Haftbedingungen durch zumutbaren Gebrauch von Rechtsmitteln zur Wehr zu setzen. </p>
<p>[...]<br />
Dass der Betroffene den Schaden durch Einlegung eines Rechtsmittels hätte abwenden können, hat der in Anspruch genommene Schädiger darzulegen und im Streitfall auch zu beweisen (BGH  NJW 1986,  1924 f,  1925; Senat, aaO.).  Abzustellen ist insoweit allerdings nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs  (Urteil vom 18.03.2010, Ill ZR 124/09 = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VersR 2010, 811"  target="_blank" title="VersR 2010, 811 (2 zugeordnete Entscheidungen)">VersR 2010, 811</a> f = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=MDR 2010, 743"  target="_blank" title="BGH, 11.03.2010 - III ZR 124/09: Sonstiges &ouml;ffentliches Recht - Schaden wegen menschenunw&uuml;rdige...">MDR 2010, 743</a> f)  und entgegen der vom Senat in seinem Urteil vom 18.03.2009  (aaO., Ziffer 2.4.2.3)  vertretenen Auffassung, an der der Senat nicht mehr festhält, auf eine auf den Kläger fokussierte, individuelle Betrachtungsweise. Dagegen ist unbeachtlich, ob das Land zur fraglichen Zeit in der Lage gewesen wäre, allen Gefangenen, die in gleicher Weise wie der Kläger menschenunwürdig untergebracht waren, einen menschenwürdigen Haftraum zur Verfügung zu stellen. </p>
<p>[...]</p>
<p>Bei Anwendung dieser Grundsätze muss sich der Kläger zwar vorwerfen lassen, dass er es schuldhaft versäumt hat, gegebene förmliche Rechtsbehelfe gegen seine beanstandete gemeinschaftliche Haftunterbringung einzulegen, dessen ungeachtet kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass die Einlegung eines Rechtsbehelfs im Streitfall zu einer menschenwürdigen Haftunterbringung des Klägers geführt hätte. </p>
<p>Als Rechtsbehelf kam für den Kläger während der Dauer seiner Untersuchungshaft die Anrufung des zuständigen Haftrichters nach §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/119.html"  target="_blank" title="&sect; 119 StPO">119 Abs. 6</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/126.html"  target="_blank" title="&sect; 126 StPO">126 StPO</a> in Betracht, nach erfolgter Überführung in die Strafhaft anschließend abgesehen von einer Beschwerde beim Leiter der Justizvollzugsanstalt über die ihm menschenunwürdig erscheinenden Umstände seiner Haftunterbringung während der Geltungsdauer des Vorschaltverfahrensgesetzes NW (VorschverfG NW) ein binnen einer Woche einzulegender Widerspruch hiergegen (§ 3 Abs. 2 VorschverfG NW) und im Falle einer Nichtabhilfe sodann ein binnen einer Frist von 2 Wochen zu stellender Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 StVollzG, der dabei mit einem Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Maßnahme oder auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 114 Abs. 2 StVollzG verbunden werden konnte, der dabei nach § 114 Abs. 3 StVollzG auch schon vor Stellung des Antrags nach § 109 StVollzG und gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 VorschverfG NW auch schon vor Entscheidung über den Widerspruch zulässig war, soweit das wegen der besonderen Umstände des Falles geboten war.<br />
Indes lässt sich nicht feststellen, dass die Justizvollzugsanstalt Hagen in der Lage gewesen wäre, eine dem Begehren des Klägers stattgebende Entscheidung des Haftrichters oder der Strafvolistreckungskammer -deren Erlass insoweit unterstellt werden kann- durch anderweitige Unterbringung des Klägers unter menschenwürdigen Haftbedingungen umzusetzen oder diese gar -wie vom beklagten Land vorgetragen- im Falle der bloßen Einlegung eines Rechtsbehelfs bereits vorauseilend vor einer Entscheidung hierüber vorzunehmen.<br />
[...]</p>
</blockquote>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		<title>Erforderliche Feststellungen beim Betrug bei Bezug von Arbeitslosengeld oder anderen Sozialleistungen</title>
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		<pubDate>Mon, 15 Nov 2010 13:19:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
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		<description><![CDATA[<p></p> <p>In dem vom BGH in seinem Beschluss vom 28.09.2010 (4 StR 307/10 ) überprüften Urteil hatte das Landgerichts den Angeklagten im Hinblick darauf, das er der Bundesagentur für Arbeit eine Arbeitsaufnahme nicht mitgeteilt und weiterhin Arbeitslosengeld nach dem SGB III bezogen haben soll, wegen Betruges verurteilt. </p> <p>Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung aufgehoben und dies u.a. wie folgt begründet:</p> <p>Das Urteil des Landgerichts begegnet auch hinsichtlich des Schuldspruchs wegen Betruges zum Nachteil der Bundesagentur für Arbeit (Fall II. 4 der Urteilsgründe) durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Strafkammer teilt in den Feststellungen lediglich mit, dass der Angeklagte für einen Zeitraum von <a href="http://www.sokolowski.org/strafrecht/erforderliche-feststellungen-beim-betrug-bei-bezug-von-arbeitslosengeld-oder-anderen-sozialleistungen/4542/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a target="_blank" href="http://www.bundesgerichtshof.de" ><img src="http://www.sokolowski.org/blog/wp-content/uploads/2010/05/bgh1.gif" alt="Entscheidung des Bundesgerichtshofes" title="BGH" width="75" height="36" class="alignright size-full wp-image-1551" / target="_blank"/></a></p>
<p>In dem vom BGH in seinem Beschluss vom 28.09.2010 (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4 StR 307/10"  target="_blank" title="BGH, 28.09.2010 - 4 StR 307/10">4 StR 307/10</a> ) überprüften Urteil hatte das Landgerichts den Angeklagten im Hinblick darauf, das er der Bundesagentur für Arbeit eine Arbeitsaufnahme nicht mitgeteilt und weiterhin Arbeitslosengeld nach dem SGB III bezogen haben soll, wegen Betruges verurteilt. <span id="more-4542"></span></p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung aufgehoben und dies u.a. wie folgt begründet:</p>
<blockquote><p>Das Urteil des Landgerichts begegnet auch hinsichtlich des Schuldspruchs wegen Betruges zum Nachteil der Bundesagentur für Arbeit (Fall II. 4 der Urteilsgründe) durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Strafkammer teilt in den Feststellungen lediglich mit, dass der Angeklagte für einen Zeitraum von etwa zwei Monaten Arbeitsentgelt erhalten und deshalb Arbeitslosenunterstützung in Höhe von 1.411 Euro zu Unrecht bezogen habe. Diesem nur umrisshaft mitgeteilten Geschehen ist nicht zu entnehmen, auf welcher rechtlichen Grundlage die Zahlungen der Bundesagentur für Arbeit erfolgten, ob der Angeklagte möglicherweise nur gesetzlich vorgesehene Hinzuverdienstmöglichkeiten ausgeschöpft hat und welchen genauen Inhalt ihn gesetzlich treffende Mitteilungspflichten hatten. Was der als Zeuge gehörte Mitarbeiter der Bundesagentur für Arbeit in der Hauptverhandlung dazu ausgesagt hat, ergibt sich aus den Urteilsgründen nicht. Auch die subjektive Seite des Betrugstatbestandes im Sinne des <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/263.html"  target="_blank" title="&sect; 263 StGB: Betrug">§ 263 Abs. 1 StGB</a> ist nicht hinreichend belegt. Die Strafkammer beschränkt sich insoweit auf die Feststellung, der Angeklagte habe es „vorsätzlich“ und „pflichtwidrig“ unterlassen, der Agentur für Arbeit die Arbeitsaufnahme anzuzeigen. Die bloße Benennung gesetzlicher Merkmale kann die Darlegung der zugrunde liegenden Tatsachen zum  äußeren und inneren Tatgeschehen jedoch nicht ersetzen. </p></blockquote>
<p>Zu einer Verurteilug wegen Betruges reicht es eben nicht aus, dass man eine Leistung zu unrecht bezogen hat. </p>
<p>Die Entscheidung kann <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&#038;Art=en&#038;az=4%20StR%20307/10&#038;nr=53957"  target="_blank">hier auf den Seiten des BGH im Volltext</a> abgerufen werden.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		<title>Sozialversicherungsrechtliche Rechengrößen 2011</title>
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		<pubDate>Wed, 13 Oct 2010 15:04:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[Krankversicherung]]></category>
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		<description><![CDATA[<p></p> <p>Vorbehaltlich der Zustimmung durch den Bundesrat sollen die sozialversicherungsrechtlichen Rechengrößen für das Jahr 2011 wie nachfolgend aufgelistet festgesetzt werden. Dies hat das Bundeskabinett am 13.10.2010 beschlossen.</p> Sozialversicherungsrechengrößen <p class="MsoNormal">Monat (West)</p> <p class="MsoNormal">Jahr (West)</p> <p class="MsoNormal">Monat (Ost)</p> <p class="MsoNormal">Jahr (Ost)</p> Beitragsbemessungsgrenze: allgemeine Rentenversicherung 5.500 € 66.000 € 4.800 € 57.600 € Beitragsbemessungsgrenze: knappschaftliche Rentenversicherung 6.750 € 81.000 € 5.900 € 70.800 € Beitragsbemessungsgrenze: Arbeitslosenversicherung 5.500 € 66.000 € 4.800 € 57.600 € Versicherungspflichtgrenze:Kranken- u. Pflegeversicherung 4.125 € 49.500 € 4.125 € 49.500 € Beitragsbemessungsgrenze: Kranken- u. Pflegeversicherung 3.712,50 € 44.550 € 3.712,50 € 44.550 € Bezugsgröße in der Sozialversicherung 2.555 <a href="http://www.sokolowski.org/sozialrecht/sozialversicherungsrechtliche-rechengrosen-2011/3743/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.bmas.de"  target="_blank"><img src="http://www.sokolowski.org/blog/wp-content/uploads/2010/10/bmas.jpg" alt="Bundesministerium für Arbeit und Soziales" title="bmas" width="100"  class="alignright size-full wp-image-3751" /></a></p>
<p>Vorbehaltlich der Zustimmung durch den Bundesrat sollen die sozialversicherungsrechtlichen Rechengrößen für das Jahr 2011 wie nachfolgend aufgelistet festgesetzt werden. Dies hat das Bundeskabinett am 13.10.2010 beschlossen.<span id="more-3743"></span></p>
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</td>
<td valign="top">
<p class="MsoNormal"><strong>Monat (Ost)</strong></p>
</td>
<td valign="top">
<p class="MsoNormal"><strong>Jahr (Ost)</strong></p>
</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top">Beitragsbemessungsgrenze: allgemeine Rentenversicherung</td>
<td valign="top">5.500 €</td>
<td valign="top">66.000 €</td>
<td valign="top">4.800 €</td>
<td valign="top">57.600 €</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top">Beitragsbemessungsgrenze: knappschaftliche Rentenversicherung</td>
<td valign="top">6.750 €</td>
<td valign="top">81.000 €</td>
<td valign="top">5.900 €</td>
<td valign="top">70.800 €</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top">Beitragsbemessungsgrenze: Arbeitslosenversicherung</td>
<td valign="top">5.500 €</td>
<td valign="top">66.000 €</td>
<td valign="top">4.800 €</td>
<td valign="top">57.600 €</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top">Versicherungspflichtgrenze:<br />Kranken- u. Pflegeversicherung</td>
<td valign="top">4.125 €</td>
<td valign="top">49.500 €</td>
<td valign="top">4.125 €</td>
<td valign="top">49.500 €</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top">Beitragsbemessungsgrenze: Kranken- u. Pflegeversicherung</td>
<td valign="top">3.712,50 €</td>
<td valign="top">44.550 €</td>
<td valign="top">3.712,50 €</td>
<td valign="top">44.550 €</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top">Bezugsgröße in der Sozialversicherung</td>
<td valign="top">2.555 €*</td>
<td valign="top">30.660 €*</td>
<td valign="top">2.240 €</td>
<td valign="top">26.880 €</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top">vorläufiges Durchschnittsentgelt/Jahr in der Rentenversicherung</td>
<td colspan="4" valign="top">
<p class="align--center">30.268 €</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>* In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gilt dieser Wert bundeseinheitlich.</p>
<p>Die Verordnung bedarf noch der Zustimmung des Bundesrats.</p>
<p>Die Bezugsgröße, die für viele Werte in der Sozialversicherung Bedeutung hat (unter anderem für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung und für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung), verändert sich für das Jahr 2011 im Vergleich zum Vorjahr nicht und beträgt weiterhin 2.555 €/Monat (West). Die Bezugsgröße (Ost) steigt auf 2.240 €/Monat (2010: 2.170 €/Monat).
<p>Die  Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung beträgt weiterhin 5.500 €/Monat (West). Die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) steigt auf 4.800 €/Monat (2010: 4.650 €/Monat).<br />
Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) sinkt auf 49.500 € (2010: 49.950 €).<br />
Für Arbeitnehmer, die bereits am 31. Dezember 2002 aufgrund der zu diesem Zeitpunkt geltenden Regelungen wegen des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei waren, sinkt die Jahresarbeitsentgeltgrenze für das Jahr 2011 auf 44.550 € (2010: 45.000 €).<br />
Unabhängig davon, welche Versicherungspflichtgrenze gilt, beträgt die Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2011 für alle Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung 44.550 € jährlich (2010: 45.000 €)  bzw. 3.712,50 € monatlich (2010: 3.750 €).</p>
<p>Quelle: <a href="http://www.bmas.de/portal/48718/2010__10__13__sozialversicherung.html"  target="_blank">BMAS</a></p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.sokolowski.org/sozialrecht/sozialversicherungsrechtliche-rechengrosen-2011/3743/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>SG Kassel zu den Kosten der Unterkunft</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/sozialrecht/sg-kassel-zu-den-kosten-der-unterkunft/3737/</link>
		<comments>http://www.sokolowski.org/sozialrecht/sg-kassel-zu-den-kosten-der-unterkunft/3737/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 12 Oct 2010 14:00:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[ALG II]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[§ 22 SGB II]]></category>
		<category><![CDATA[KdU]]></category>
		<category><![CDATA[Kosten der Unterkunft]]></category>
		<category><![CDATA[SG Kassel]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.sokolowski.org/blog/?p=3737</guid>
		<description><![CDATA[<p>Das SG Kassel hat in seiner Entscheidung vom 27. Septmeber 2010 zu der Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft (KdU) folgende Leitsätze aufgestellt:</p> <p> 1. Bei der Bestimmung der angemessenen Kosten der Unterkunft hat der Leistungsträger ein schlüssiges Konzept aufzustellen. 2. Bestandteil eines schlüssigen Konzeptes ist die Festlegung des maßgeblichen Wohnungsmarktes und damit des räumlichen Vergleichsmaßstabs. 3. Hierbei muss der Sozialleistungsträger das Recht der Hilfebedürftigen auf Verbleib in ihrem sozialen Umfeld berücksichtigen, weshalb grundsätzlich vom Wohnort der Hilfebedürftigen auszugehen ist. 4. Auf der anderen Seite muss der Sozialleistungsträger bei der Bestimmung des räumlichen Vergleichsmaßstabs aber zur repräsentativen Bestimmung des Mietpreisniveaus <a href="http://www.sokolowski.org/sozialrecht/sg-kassel-zu-den-kosten-der-unterkunft/3737/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das SG Kassel hat in seiner Entscheidung vom 27. Septmeber 2010 zu der Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft (KdU) folgende Leitsätze aufgestellt:<span id="more-3737"></span></p>
<blockquote><p>
    1. Bei der Bestimmung der angemessenen Kosten der Unterkunft hat der Leistungsträger ein schlüssiges Konzept aufzustellen.<br />
    2. Bestandteil eines schlüssigen Konzeptes ist die Festlegung des maßgeblichen Wohnungsmarktes und damit des räumlichen Vergleichsmaßstabs.<br />
    3. Hierbei muss der Sozialleistungsträger das Recht der Hilfebedürftigen auf Verbleib in ihrem sozialen Umfeld berücksichtigen, weshalb grundsätzlich vom Wohnort der Hilfebedürftigen auszugehen ist.<br />
    4. Auf der anderen Seite muss der Sozialleistungsträger bei der Bestimmung des räumlichen Vergleichsmaßstabs aber zur repräsentativen Bestimmung des Mietpreisniveaus ausreichend große Räume festlegen, die auf Grund ihrer Begebenheiten insgesamt als homogener Lebens- und Wohnbereich anzusehen ist.</p></blockquote>
<p>In den Entscheidungsgründen hat das Gericht u.a. folgendes ausgeführt:</p>
<blockquote><p>
[..]<br />
    Nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/22.html"  target="_blank" title="&sect; 22 SGB II: Bedarfe f&uuml;r Unterkunft und Heizung">22 Abs. 1 S.1 SGB II</a> werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind.<br />
[...]<br />
    Das Gericht ist davon überzeugt, dass diese Kosten für die Zeit vom 01.11.2008 bis 31.12.2008 bis zu einem Betrag von monatlich 352,00 € angemessen und von der Beklagten in diesem Umfang zu übernehmen sind. </p>
<p>    Die Rechtsprechung hat den gerichtlich voll überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff der Angemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft konkretisiert. Bei der Prüfung der Angemessenheit ist in einem mehrstufigen Verfahren vorzugehen. Nach der in einem ersten Schritt vorzunehmenden Bestimmung der abstrakt angemessenen Wohnungsgröße und des Wohnungsstandards wird in einem zweiten Schritt festgelegt, auf welche konkreten räumlichen Gegebenheiten als räumlichen Vergleichsmaßstab für die weiteren Prüfungsschritte abzustellen ist. Anschließend ist hierbei zu untersuchen, wie viel für eine nach Größe und Standard abstrakt als angemessen eingestufte Wohnung auf dem für den Hilfsbedürftigen maßgeblichen Wohnungsmarkt aufzuwenden ist. Dabei ist nicht nur auf die im streitgegenständlichen Zeitraum auf dem Markt tatsächlich angebotenen Wohnungen abzustellen, sondern auch auf vermietete Wohnungen. Hierbei vertritt die Rechtsprechung die sog. Produkttheorie. Danach müssen nicht beide Faktoren, Wohnungsgröße und der im Quadratmeterpreis ausgedrückte Wohnungsstandard, je für sich betrachtet angemessen sein. Vielmehr ist es ausreichend, dass das Produkt aus Quadratmeterzahl und Quadratmeterpreis eine insgesamt angemessene Wohnungsmiete ergibt (BSG, Urteil v. 19.02.2009, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 4 AS 30/08 R"  target="_blank" title="BSG, 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R">B 4 AS 30/08 R</a>; Hessisches LSG, Urteil v. 24.09.2008, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=L 6 AS 130/07"  target="_blank" title="LSG Hessen, 24.09.2008 - L 6 AS 130/07">L 6 AS 130/07</a>; SG Kassel, Urteil v. 11.03.2009, S 7 AS 276/06). Für die Ermittlung der berücksichtigungsfähigen Wohnungsfläche ist auf die Kriterien abzustellen, welche die Länder aufgrund des § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung festgelegt haben (Knickrehm / Voelzke / Spellbrink, Kosten der Unterkunft nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/22.html"  target="_blank" title="&sect; 22 SGB II: Bedarfe f&uuml;r Unterkunft und Heizung">22 SGB II</a>, 2009, S.16). Dies richtet sich in Hessen nach den Hessischen Richtlinien zur sozialen Wohnraumförderung vom 20.03.2003 (Hessisches Staatsanzeiger S. 1346) geändert durch die Richtlinien vom 19.01.2004 (Hessischer Staatsanzeiger S.628). Nach den Richtlinien ist eine Wohngröße für eine Person bis 45 Quadratmetern angemessen. Bei zwei Personen ist eine Wohnfläche von 60 Quadratmetern und bei drei Personen von 72 Quadratmetern angemessen. Bei der im zweiten Schritt vorzunehmenden Festlegung des maßgeblichen Wohnungsmarktes muss zunächst der räumliche Vergleichsmaßstab festgelegt werden, wobei das Recht der Leistungsempfänger auf Verbleib in ihrem sozialen Umfeld Berücksichtigung finden muss (Knickrehm / Voelzke / Spellbrink, Kosten der Unterkunft nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/22.html"  target="_blank" title="&sect; 22 SGB II: Bedarfe f&uuml;r Unterkunft und Heizung">22 SGB II</a>, S.16). Aus diesem Grund ist grundsätzlich vom Wohnort des Hilfsbedürftigen auszugehen. Bei kleineren Gemeinden sind Gebietseinheiten mit Nachbargemeinden zu bilden (vgl. BSG, Urteil v. 20.08.2009, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 14 AS 65/08 R"  target="_blank" title="BSG, 20.08.2009 - B 14 AS 65/08 R: Mietrecht - Anforderungen an ein schl&uuml;ssiges Konzept bei feh...">B 14 AS 65/08 R</a>, juris, Rn. 15). Bei der Bestimmung des in Betracht zu ziehenden räumlichen Vergleichsmaßstabs haben die Leistungsträger nämlich für eine repräsentative Bestimmung des Mietpreisniveaus ausreichend große Räume der Wohnbebauung zu beschreiben, die auf Grund ihrer räumlichen Nähe zueinander, ihrer Infrastruktur und ihrer verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden (BSG, Urteil v. 18.02.2010, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 14 AS 73/08 R"  target="_blank" title="BSG, 18.02.2010 - B 14 AS 73/08 R">B 14 AS 73/08 R</a>, juris, 25). Die Grundsicherungsträger müssen sodann die konkreten örtlichen Gegebenheiten auf dem maßgeblichen Wohnungsmarkt ermitteln und berücksichtigen. Als Erkenntnismittel kommen in Betracht: Örtliche Mietspiegel, Mietdatenbanken, Wohnungsmarktanzeigen in der örtlichen Presse oder im Internet; Anfragen bei Maklern, Wohnungsbaugesellschaften, Mietervereinen etc. Entscheidend ist hierbei nicht das Vorliegen eines qualifizierten oder einfachen Mietspiegels. Die vom Grundsicherungsträger gewählte Datengrundlage muss vielmehr auf einem schlüssigen Konzept beruhen, das die Gewähr dafür bietet, die aktuellen Verhältnisse des Wohnungsmarktes wiederzugeben. Liegen keine entsprechenden Mietspiegel beziehungsweise Mietdatenbanken im Sinne der <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/558c.html"  target="_blank" title="&sect; 558c BGB: Mietspiegel">§§ 558c ff. BGB</a> vor, können die Grundsicherungsträger für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich eigene Mietspiegel oder Tabellen erstellen. Die vom Grundsicherungsträger hierbei gewählte Datengrundlage muss aber – wie schon ausgeführt wurde – auf einem schlüssigen Konzept beruhen, das eine hinreichende Gewähr dafür bietet, die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarktes wiederzugeben. Dies kann u.a. dann der Fall sein, wenn die Datenbasis auf mindestens 10 % des regional in Betracht zu ziehenden Mietwohnungsbestands beruht (BSG, Urteil vom 18.06.2008, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 14/7b AS 44/06 R"  target="_blank" title="BSG, 18.06.2008 - B 14/7b AS 44/06 R">B 14/7b AS 44/06 R</a>; SG Kassel, Urteil v. 11.03.2009, S 7 AS 276/06). Ferner müssen die Faktoren, die das Produkt „Mietpreis“ bestimmen, in die Auswertung eingeflossen sein. Es muss hierbei insbesondere sichergestellt sein, dass bestimmte Wohnungen, die das Bild von der Höhe der angemessenen Kosten der Unterkunft verzerren (vgl. BSG, Urteil v. 22.09.2009, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 4 AS 18/09 R"  target="_blank" title="BSG, 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R">B 4 AS 18/09 R</a>, Rn. 22) im Rahmen des schlüssigen Konzeptes nicht berücksichtigt wurden. Einer der Faktoren, der für die angemessenen Kosten der Unterkunft bestimmend ist, ist der sog. Wohnungsstandard. Den Standard bestimmen u.a. Kriterien wie die Lage, Infrastruktur, das Wohnungsumfeld, die Verkehrsanbindung, die Umweltbelastung und die Ausstattung der Wohnung wie die Zahl und Größe der einzelnen Räume, deren Belichtung, Belüftung, sanitäre Ausstattung und die Art der Heizung (vgl. Knickrehm / Voelzke / Spellbrink, Kosten der Unterkunft nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/22.html"  target="_blank" title="&sect; 22 SGB II: Bedarfe f&uuml;r Unterkunft und Heizung">22 SGB II</a>, Stuttgart 2009, S.16). Diese Auflistung dürfte weder abschließend sein noch dürfte es für ein schlüssiges Konzept zwingend erforderlich sein, dass sämtliche aufgeführten Kriterien von den Leistungsträgern im Rahmen ihres schlüssigen Konzeptes Berücksichtigung finden. Die Kammer ist jedoch überzeugt, dass es Sache der Sozialleistungsträger ist, zunächst zu definieren, was sie unter einem einfachen Wohnungsstandard verstehen. Ein schlüssiges Konzept setzt nämlich ein planmäßiges Vorgehen der Grundsicherungsträger im Sinne einer systematischen Ermittlung und Bewertung der relevanten Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Vergleichsmaßstab voraus (BSG, Urteil v. 22.09.2009, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 4 AS 18/09 R"  target="_blank" title="BSG, 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R">B 4 AS 18/09 R</a>, juris, Rn. 19). Das BSG geht davon aus, dass die Leistungsträger bei einem schlüssigen Konzept sowohl auf Wohnungen aus dem Gesamtwohnungsbestand (einfacher, mittlerer, gehobener Standard) als auch auf Wohnungen nur einfachen Standards abstellen können. Werden – wie von der Beklagten vorgetragen – nur Wohnungen des einfachen Segments im Rahmen des Konzeptes berücksichtigt, ist es aber zwingend erforderlich, dieses einfache Segment zunächst abstrakt zu definieren, um eine Überprüfbarkeit der Annahmen des Leistungsträgers zu ermöglichen (BSG, Urteil v. 17.12.2009, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 4 AS 50/09 R"  target="_blank" title="BSG, 17.12.2009 - B 4 AS 50/09 R">B 4 AS 50/09 R</a>, juris, Rn.23; BSG, Urteil v. 22.09.2009, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 4 AS 18/09 R"  target="_blank" title="BSG, 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R">B 4 AS 18/09 R</a>; s. auch: Knickrehm in: Spellbrink (Hrsg.), Das SGB II in der Praxis der Sozialgerichte, Stuttgart 2010, S.90). </p>
<p><strong>    Ist der Leistungsträger nicht in der Lage, ein schlüssiges Konzept zu präsentieren, sind nach der neuen Rechtsprechung des BSG die tatsächlichen Kosten der Unterkunft zu gewähren, welche „nach oben“ jedoch durch die Angemessenheitsgrenze begrenzt werden. </strong>Es ist den Gerichten in diesen Fällen nicht verwehrt, die Angemessenheit der Unterkunftskosten unter Rückgriff auf die Wohngeldtabelle des § <a href="http://dejure.org/gesetze/WoGG/8.html"  target="_blank" title="&sect; 8 WoGG: Dauer des Ausschlusses vom Wohngeld und Verzicht auf Leistungen">8</a> Wohngeldgesetzes a. F. bzw. für Zeiträume ab dem 01.01.2009 unter Rückgriff auf die Wohngeldtabelle des § <a href="http://dejure.org/gesetze/WoGG/12.html"  target="_blank" title="&sect; 12 WoGG: H&ouml;chstbetr&auml;ge f&uuml;r Miete und Belastung">12</a> Wohngeldgesetzes zu bestimmen (BSG, Urteil v. 17.12.2009, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 4 AS 50/09 R"  target="_blank" title="BSG, 17.12.2009 - B 4 AS 50/09 R">B 4 AS 50/09 R</a>, juris, Rn. 27). Da allerdings beim Fehlen eines schlüssigen Konzeptes nicht hinreichend beurteilt werden kann, wie hoch die angemessenen Kosten tatsächlich sind, hält es das BSG im Einzelfall für angemessen, im Interesse der Leistungsberechtigten die jeweils maßgeblichen Werte der Wohngeldtabelle um einen „Sicherheitszuschlag“ zu ergänzen (BSG, Urteil v. 17.12.2009, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 4 AS 50/09 R"  target="_blank" title="BSG, 17.12.2009 - B 4 AS 50/09 R">B 4 AS 50/09 R</a>, juris, Rn. 27; BSG, Urteil v. 18.02.2010, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 14 AS 73/08"  target="_blank" title="BSG, 18.02.2010 - B 14 AS 73/08 R">B 14 AS 73/08</a>, juris; Knickrehm / Voelzke / Spellbrink, Kosten der Unterkunft nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/22.html"  target="_blank" title="&sect; 22 SGB II: Bedarfe f&uuml;r Unterkunft und Heizung">22 SGB II</a>, S.17 f.). Als „Sicherheitszuschlag“ ist nach der Rechtsprechung des BSG ein Betrag in Höhe von 10 % der Werte der Wohngeldtabelle erforderlich, aber auch ausreichend (vgl. BSG, Urteil v. 07.11.2006, 7b AS 18/07 R, juris, Rn. 23; Knickrehm/ Voelzke / Spellbrink, a.a.O., S.18), um Unbilligkeiten zu Lasten der Hilfebedürftigen auszuschließen. Dem schließt sich das Gericht an. </p>
<p>    Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Kosten der Unterkunft einschließlich der kalten Nebenkosten für die Zeit vom 01.11.2008 bis 31.12.2008 bis zu einem Betrag in Höhe von 352,00 € monatlich und damit über die von der Beklagten für angemessen gehaltene Höhe angemessen und zu übernehmen sind. </p>
<p>    Die Beklagte hat nämlich nach Überzeugung des Gerichts kein schlüssiges Konzept zur Bestimmung der angemessenen Kosten der Unterkunft erstellt, welches den Anforderungen der obergerichtlichen Rechtsprechung, welcher sich das Gericht anschließt, genügt.<br />
    Es ist vorliegend zwar nicht zu verkennen, dass die Beklagte einen enormen organisatorischen Aufwand betreibt, um die angemessenen Kosten der Unterkunft zu bestimmen, so dass ihr ein systematisches und nicht nur punktuelles Vorgehen zu bescheinigen ist. Das von der Beklagten vorgelegte Konzept genügt jedoch aus mehreren Gründen nicht der obergerichtlichen Rechtsprechung.<br />
    a) Zunächst bleibt in dem Konzept der Beklagten offen, welcher räumliche Vergleichsmaßstab gewählt wurde. Die Beklagte nimmt in ihrem Konzept einerseits auf den gesamten Landkreis WW., andererseits ausschließlich auf die Stadt A-Stadt Bezug. Ein schlüssiges Konzept setzt jedoch voraus, dass die Leistungsträger den Vergleichsmaßstab durch Kriterien, wie die Infrastruktur und Verkehrsanbindungen definieren. Dies ist nicht geschehen. Auch entspricht keiner der in dem Konzept alternativ angesprochenen räumlichen Maßstäbe der Rechtsprechung des BSG. Eine Bezugnahme auf den gesamten Landkreis WW. ist mit dem von der Rechtsprechung des BSG anerkannten grundsätzlichen Anspruch der Hilfebedürftigen auf Verbleib in ihrem sozialen Umfeld nicht zu vereinbaren. Dahingegen ist die Bezugnahme auf die Stadt A-Stadt zu eng. Es dürfte vielmehr nahe liegen, weitere durch öffentliche Verkehrsmittel gut erreichbare Nachbargemeinden in den zu wählenden Vergleichsmaßstab einzubeziehen. Die Wohnungstabelle der Beklagten mit 15 Wohnungen in der Stadt A-Stadt mit einer Größe zwischen 52 und 60 m² (vgl. markierte Wohnungen Bl. 24 f. Gerichtsakte) vermittelt kein repräsentatives Bild über die Wohnverhältnisse eines Vergleichsmaßstabs.<br />
    b) Weiterhin fällt bei der Beurteilung des Konzeptes der Beklagten auf, dass dieses keine Ausführungen zum Begriff des „spezifischen Wohnungsmarktsegments“ enthält. Dies ist aber erforderlich. Die Beklagte hätte diesen Begriff definieren und ausführen müssen, welche Kriterien aus ihrer Sicht erfüllt sein müssen, um einem angemessenen Wohnungsstandard im Sinne des unteren Preissegments zu entsprechen. Die von der Beklagten gewählten Faktoren „Wohnungsgröße“ und „Anmietungszeitpunkt“ reichen zur Definition des spezifischen Wohnungssegments nicht aus. Die Beklagte hat auch nicht ausgeführt, ob und welche Schlussfolgerungen sie aus dem Kriterium „Anmietungszeitpunkt“ gezogen hat. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte bestimmte Wohnungen auf Grund eines bestimmten Anmietungszeitpunkts nicht in ihr Konzept einbezogen hat. Es ist für das Gericht im Übrigen zwar naheliegend, dass in den Wohnungslisten der Beklagten über die SGB II-Leistungsbezieher keine Wohnungen enthalten sein dürften, die die angemessenen Kosten der Unterkunft zu Unrecht zu sehr in die Höhe treiben, weil diese Wohnungen nicht mehr einfachen und damit angemessen Wohnungsstandards entsprechen. Das Gericht kann jedoch nicht beurteilen, ob nicht in den Listen möglicherweise Wohnungen enthalten sind, welche die angemessenen Wohnungsstandards des unteren Wohnungssegments unterschreiten. Es ist in dem vorgelegten Konzept nämlich nicht ersichtlich, dass sich die Beklagte mit den Wohnungsstandards der konkreten Wohnungen auseinandergesetzt hat, die sie in ihrem Konzept verarbeitet hat. Die Beklagte hat vielmehr aus dem Umstand, dass es sich um Wohnungen von Leistungsempfängern handelt, bereits den Schluss gezogen, dass diese Wohnungen dem SGB II-relevanten Standard entsprechen. Dies wird – wie bereits ausgeführt wurde – jedoch den Vorgaben der Rechtsprechung nicht gerecht, wonach auch gewährleistet sein muss, dass der Wohnungsstandard des einfachen Wohnungssegments nicht unterschritten wird. In welchen Fällen ein Unterschreiten der angemessenen Wohnungsstandards im Sinne des unteren Wohnungssegments vorliegt, kann an dieser Stelle dahinstehen. Exemplarisch sei auf den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 22.12.2005 (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=S 31 AS 562/05 ER"  target="_blank" title="SG Dortmund, 22.12.2005 - S 31 AS 562/05">S 31 AS 562/05 ER</a>, juris) hingewiesen, in dem das Sozialgericht feststellt, dass eine Wohnung ohne Bad zur heutigen Zeit nicht mehr den Standard des Angemessenen im Sinne des § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/22.html"  target="_blank" title="&sect; 22 SGB II: Bedarfe f&uuml;r Unterkunft und Heizung">22 Abs. 1 SGB II</a> erreicht. Die Beklagte hat sich mit diesen Gesichtspunkten nicht beschäftigt, obwohl das BSG in seiner ständigen Rechtsprechung auf die Notwendigkeit hingewiesen hat, die Faktoren, die das Produkt „Mietpreis“ bestimmen, in die Auswertung einfließen zu lassen (vgl. Knickrehm in: Spellbrink (Hrsg.), Das SGB II in der Praxis der Sozialgerichte, 2010, S.88).<br />
    c) Auch kann dem Konzept der Beklagten nicht entnommen werden, dass bestimmte Wohnungen, die das Bild von den örtlichen Mietpreisen verzerren (z.B. Vermietungen zu einem „symbolischen“ Mietzins unter Verwandten) bei der Mietstatistik unberücksichtigt geblieben sind. Dies hätte ebenfalls geschehen müssen, um ein realistisches Bild von den örtlichen Mietverhältnissen in dem relevanten räumlichen Wohnungsmarkt zu gewinnen.<br />
    Ein schlüssiges Konzept im Sinne der Rechtsprechung des BSG liegt daher nicht vor, weshalb das Gericht die angemessenen Unterkunftskosten für die Zeit vom 01.11.2008 bis 31.12.2008 unter Rückgriff auf die eigentlich als subsidiäre Erkenntnisquelle gedachte Wohngeldtabelle nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/WoGG/8.html"  target="_blank" title="&sect; 8 WoGG: Dauer des Ausschlusses vom Wohngeld und Verzicht auf Leistungen">8</a> Wohngeldgesetz zu bestimmten hatte.<br />
    Die Stadt A-Stadt hat nach der Anlage zu § 1 Abs. 3 der Wohngeldverordnung die Mietstufe I. Ausweislich der Tabelle der bis zum 31.12.2008 gültigen Anlage zu § <a href="http://dejure.org/gesetze/WoGG/8.html"  target="_blank" title="&sect; 8 WoGG: Dauer des Ausschlusses vom Wohngeld und Verzicht auf Leistungen">8</a> Wohngeldgesetz sind bis zum 31.12.2008 bei einem Zweipersonenhaushalt und der Mietstufe I Kosten der Unterkunft einschließlich kalter Nebenkosten in Höhe von monatlich 320,00 € angemessen und übernahmefähig. Addiert man einen Sicherheitszuschlag in Höhe von 10 % entsprechend der Rechtsprechung des BSG hinzu, gelangt man zu übernahmefähigen Unterkunftskosten bis zum 31.12.2008 in Höhe von monatlich 352,00. Die Beklagte hat daher für die Zeit vom 01.11.2008 bis 31.12.2008 Kosten der Unterkunft einschließlich kalter Nebenkosten in Höhe von 352,00 € monatlich zu übernehmen.<br />
    2. Die Kläger haben für die Zeit vom 01.01.2009 bis 30.04.2009 einen Anspruch auf Übernahme der Kosten der Unterkunft einschließlich der kalten Nebenkosten in tatsächlicher Höhe von 360,00 € aus § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/22.html"  target="_blank" title="&sect; 22 SGB II: Bedarfe f&uuml;r Unterkunft und Heizung">22 Abs. 1 SGB II</a>.<br />
    Da die Beklagte kein schlüssiges Konzept zur Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten vorgelegt hat, hatte das Gericht die angemessenen Unterkunftskosten für die Zeit vom 01.01.2009 bis 30.04.2009 anhand der Tabelle des zum 01.01.2009 in Kraft getretenen § <a href="http://dejure.org/gesetze/WoGG/12.html"  target="_blank" title="&sect; 12 WoGG: H&ouml;chstbetr&auml;ge f&uuml;r Miete und Belastung">12 Abs. 1</a> Wohngeldgesetz zu bestimmen und hierbei ebenfalls nach der Rechtsprechung des BSG einen Sicherheitszuschlag von 10 % zu berücksichtigen.<br />
    Bei einem Zweipersonenhaushalt und der Mietstufe I sind nach der neuen Wohngeldtabelle 352,00 € übernahmefähig. Dies ergibt in Addition mit einem Sicherheitszuschlag von 10 % übernahmefähige Unterkunftskosten in Höhe von 387,20 €. Die tatsächlichen Unterkunftskosten der Kläger in Höhe von 360,00 € liegen deutlich unterhalb dieses Wertes und sind mithin in voller Höhe für die Zeit vom 01.01.2009 bis 30.04.2009 von der Beklagten zu übernehmen. </p></blockquote>
<p>Die Entscheidung kann <a href="http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/1bz6/page/bslaredaprod.psml?pid=Dokumentanzeige&#038;showdoccase=1&#038;js_peid=Trefferliste&#038;documentnumber=2&#038;numberofresults=11&#038;fromdoctodoc=yes&#038;doc.id=JURE100071017%3Ajuris-r03&#038;doc.part=L&#038;doc.price=0.0&#038;doc.hl=1#focuspoint"  target="_blank">hier auf den Seiten den Hessenrechts im Volltext</a> eingesehen werden.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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