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	<title>Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht &#187; Krankversicherung</title>
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	<description>Kanzleiseiten zu Strafverteidigung und mehr: Anwalt bloggt</description>
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		<title>Anspruch auf Rollstuhlbike</title>
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		<pubDate>Wed, 27 Jul 2011 08:59:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[Krankversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[§ 13 SGB V]]></category>
		<category><![CDATA[§ 33 SGB V]]></category>
		<category><![CDATA[BSG]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>In seinem Urteil vom Urteil vom 18.05.2011 hat sich das Bundessozialgericht mit der Frage befasst, ob, bzw. unter welchen Umständen ein sogenanntes Rollstuhlbike von der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bezahlt werden muss. Das BSG stellt fest, ein Rollstuhl-Bike zwar grundsätzlich als Hilfsmittel der GKV nicht zur Gewährleistung der in § 33 Abs 1 Satz 1 SGB V genannten Versorgungsziele &#8211; hier des Behinderungsausgleichs (§ 33 Abs 1 Satz 1 Variante 3 SGB V) &#8211; erforderlich sei. Von diesem Grundsatz kann es jedoch Ausnahmen geben, die wiederrum dazu führen, dass die GKV die Kosten für das Rollstuhlbike zu übernehmen hat. Dies insbesondere <a href="http://www.sokolowski.org/sozialrecht/anspruch-auf-rollstuhlbike/5007/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In seinem Urteil vom Urteil vom 18.05.2011 hat sich das Bundessozialgericht mit der Frage befasst, ob, bzw. unter welchen Umständen ein sogenanntes <a href="http://www.google.de/search?q=rollstuhlbike&#038;hl=de&#038;client=firefox-a&#038;hs=KxM&#038;rls=org.mozilla:de:official&#038;prmd=ivns&#038;tbm=isch&#038;tbo=u&#038;source=univ&#038;sa=X&#038;ei=F-gvTsyZNcmaOvmj8X4&#038;ved=0CIQBELAE&#038;biw=749&#038;bih=935"  title="Bileder von Rollstuhlbikes bei google" target="_blank">Rollstuhlbike</a> von der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bezahlt werden muss.<br />
<span id="more-5007"></span><br />
Das BSG stellt fest, ein Rollstuhl-Bike zwar grundsätzlich als Hilfsmittel der GKV nicht zur Gewährleistung der in § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/33.html"  target="_blank" title="&sect; 33 SGB V: Hilfsmittel">33 Abs 1 Satz 1 SGB V</a> genannten Versorgungsziele &#8211; hier des Behinderungsausgleichs (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/33.html"  target="_blank" title="&sect; 33 SGB V: Hilfsmittel">33 Abs 1 Satz 1</a> Variante 3 SGB V) &#8211; erforderlich sei.<br />
Von diesem Grundsatz kann es jedoch Ausnahmen geben, die wiederrum dazu führen, dass die GKV die Kosten für das Rollstuhlbike zu übernehmen hat. Dies insbesondere dann, wenn besondere qualitative Momente das Mehr an Mobilität, die das Rollstuhlbike bietet, erfordern.<br />
Dies hatte die Vorinstanz nicht hinreichend berücksichtigt, weshalb das BSG die Angefochtene Entscheidung unsoweit aufgehoben und das Verfahren zurückverwiesen hat.<br />
Das Gericht führt u.a. folgendes aus:</p>
<blockquote><p>
[...] eröffnet das Rollstuhl-Bike dem behinderten Menschen grundsätzlich eine dem Radfahren vergleichbare und somit über den nach den dargelegten Grundsätzen (vgl unter 4. e und f) bestimmten Nahbereich hinausgehende Mobilität. Denn mit dem Rollstuhl-Bike können nicht nur die im Nahbereich der Wohnung liegenden Ziele erreicht, sondern darüber hinaus auch Arbeitswege und Freizeitwege jeglicher Art bewältigt werden. Allerdings sind Hilfsmittel, die dem Versicherten eine über den Nahbereich hinausgehende Mobilität ermöglichen, im Einzelfall gleichwohl von der Krankenkasse zu gewähren, wenn besondere qualitative Momente dieses &#8220;Mehr&#8221; an Mobilität erfordern. Solche besonderen qualitativen Momente liegen zB vor, wenn der Nahbereich ohne das begehrte Hilfsmittel nicht in zumutbarer Weise erschlossen werden kann oder wenn eine über den Nahbereich hinausgehende Mobilität zur Wahrnehmung eines anderen Grundbedürfnisses notwendig ist. So ist etwa die Erschließung des Nahbereichs ohne das begehrte Hilfsmittel unzumutbar, wenn Wegstrecken im Nahbereich nur unter Schmerzen oder nur unter Inanspruchnahme fremder Hilfe bewältigt werden können (BSG SozR 4-2500 § 33 Nr 27 RdNr 24 &#8211; Elektrorollstuhl) oder wenn die hierfür benötigte Zeitspanne erheblich über derjenigen liegt, die ein nicht behinderter Mensch für die Bewältigung entsprechender Strecken zu Fuß benötigt. Andere Grundbedürfnisse, die eine über den Nahbereich hinausgehende Mobilität erfordern, sind vom Senat in der Integration von Kindern und Jugendlichen in den Kreis Gleichaltriger (BSG <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=SozR 4-2500 § 33 Nr 10"  target="_blank" title="BSG, 10.11.2005 - B 3 KR 31/04 R">SozR 4-2500 § 33 Nr 10</a> RdNr 16 &#8211; Reha-Kinderwagen; BSG <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=SozR 3-2500 § 33 Nr 46"  target="_blank" title="BSG, 23.07.2002 - B 3 KR 3/02 R">SozR 3-2500 § 33 Nr 46</a> S 258 f &#8211; Therapiedreirad; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=SozR 3-2500 § 33 Nr 27"  target="_blank" title="BSG, 16.04.1998 - B 3 KR 9/97 R">SozR 3-2500 § 33 Nr 27</a> S 158 f &#8211; Rollstuhl-Bike I) sowie in der Erreichbarkeit von Ärzten und Therapeuten bei Bestehen einer besonderen gesundheitlichen Situation (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BSGE 93, 176"  target="_blank" title="BSG, 16.09.2004 - B 3 KR 19/03 R">BSGE 93, 176</a> = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=SozR 4-2500 § 33 Nr 7"  target="_blank" title="BSG, 16.09.2004 - B 3 KR 19/03 R">SozR 4-2500 § 33 Nr 7</a> RdNr 13 ff &#8211; schwenkbarer Autositz II) gesehen worden. Zur Beantwortung der Frage, ob besondere qualitative Umstände ausnahmsweise die Gewährung eines Rollstuhl-Bikes erfordern, sind die Umstände des jeweiligen Einzelfalls maßgebend.</p>
<p>Im vorliegenden Fall bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass eine über den Nahbereich hinausreichende Mobilität zur Verwirklichung eines anderen Grundbedürfnisses des 1968 geborenen Klägers notwendig ist. Allerdings reichen die vom LSG festgestellten Tatsachen nicht aus, um abschließend auch beurteilen zu können, ob der Kläger den Nahbereich ohne das begehrte Rollstuhl-Bike in zumutbarer Weise erschließen kann.</p>
<p>[...]</p>
<p>Sollten die nachzuholenden Ermittlungen ergeben, dass der Kläger &#8211; unabhängig von seinem konkreten Wohnumfeld &#8211; gesundheitlich in der Lage ist, eine Wegstrecke von 500 m bis 1000 m am Stück zurückzulegen und nach jeweils einer kurzen Pause wiederum entsprechende Strecken zu bewältigen und ist ihm diese Fortbewegung schmerzfrei und ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen möglich, kann von einer zumutbaren Erschließung des Nahbereichs ausgegangen werden. Sollten die weiteren Ermittlungen indes ergeben, dass der Kläger sich den Nahbereich in vorbezeichneter Weise mit der vorhandenen Hilfsmittelausstattung nicht zumutbar erschließen kann, müssen im Hinblick auf den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/12.html"  target="_blank" title="&sect; 12 SGB V: Wirtschaftlichkeitsgebot">12 Abs 1 SGB V</a>) Feststellungen zu einer ebenso geeigneten, aber möglicherweise kostengünstigeren Alternativversorgung (zB mit einem restkraftunterstützenden Greifreifenantrieb) getroffen werden.</p></blockquote>
<p>Die Entscheidung kann <a href="http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&#038;Art=en&#038;nr=12073"  title="Rollstuhlbike, BSG Entscheidung" target="_blank">hier auf den Seiten des BSG im Volltext </a>abgerufen werden.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		<title>Keine Familienversicherung für Kinder besser verdienender Eltern</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/sozialrecht/keine-familienversicherung-fur-kinder-besser-verdiendender-eltern/4965/</link>
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		<pubDate>Thu, 14 Jul 2011 11:27:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[Krankversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Familienversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[GkV]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Das Bundesverfassungsgericht hat am 14. Juni in dem Verfahren 1 BvR 429/11 über eine Verfassungsbeschwerde entschieden mit der die kostenfreie Familienversicherung der Kinder in der gesetzlichen Krankenversicherung geltend gemacht wurde. Diesen Anspruch hat das Bundesverfassungsgericht verneint:</p> <p>Die Beschwerdeführerin zu 1) ist in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert und mit einem selbständigen Rechtsanwalt verheiratet, der wie die vier gemeinsamen Kinder, die Beschwerdeführer zu 2) bis 5), privatversichert ist. Die Beschwerdeführer begehrten die Feststellung, dass die Kinder im Wege der Familienversicherung beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung über ihre Mutter mitversichert seien. </p> <p>Das Gericht hat seine Entscheidung u.a. wie folgt begründet:</p> <p>Das Bundesverfassungsgericht <a href="http://www.sokolowski.org/sozialrecht/keine-familienversicherung-fur-kinder-besser-verdiendender-eltern/4965/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesverfassungsgericht hat am 14. Juni in dem Verfahren <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 429/11"  target="_blank" title="BVerfG, 14.06.2011 - 1 BvR 429/11">1 BvR 429/11</a> über eine Verfassungsbeschwerde entschieden mit der die kostenfreie Familienversicherung der Kinder in der gesetzlichen Krankenversicherung geltend gemacht wurde.<br />
<span id="more-4965"></span><br />
Diesen Anspruch hat das Bundesverfassungsgericht verneint:</p>
<blockquote><p>Die Beschwerdeführerin zu 1) ist in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert und mit einem selbständigen Rechtsanwalt verheiratet, der wie die vier gemeinsamen Kinder, die Beschwerdeführer zu 2) bis 5), privatversichert ist. Die Beschwerdeführer begehrten die Feststellung, dass die Kinder im Wege der Familienversicherung beitragsfrei in der<br />
gesetzlichen Krankenversicherung über ihre Mutter mitversichert seien.
</p></blockquote>
<p>Das Gericht hat seine Entscheidung u.a. wie folgt begründet:</p>
<blockquote><p>Das Bundesverfassungsgericht hält an seiner Rechtsprechung fest, dass verheiratete Elternteile durch Ausschluss der Kinder von der Familienversicherung bei Vorliegen der einkommensbezogenen Voraussetzungen des § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/10.html"  target="_blank" title="&sect; 10 SGB V: Familienversicherung">10 Abs. 3 SGB V</a> gegenüber unverheirateten Elternteilen zwar schlechter gestellt werden, diese Ungleichbehandlung aber nicht gegen Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/3.html"  target="_blank" title="Art. 3 GG">3 Abs. 1</a> in Verbindung mit <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/6.html"  target="_blank" title="Art. 6 GG">Art. 6 Abs. 1 GG</a> verstößt.</p>
<p>Verfassungsrechtlicher Maßstab für die Ungleichbehandlung von Ehen und eheähnlichen Lebensgemeinschaften durch die Regelung des § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/10.html"  target="_blank" title="&sect; 10 SGB V: Familienversicherung">10 Abs. 3 SGB V</a> ist Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/3.html"  target="_blank" title="Art. 3 GG">3 Abs. 1</a> in Verbindung mit <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/6.html"  target="_blank" title="Art. 6 GG">Art. 6 Abs. 1 GG</a> (vgl. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 67, 186"  target="_blank" title="BVerfG, 10.07.1984 - 1 BvL 44/80: arbeitslose, getrennt lebende Eheleute">BVerfGE 67, 186</a> &lt;195>). Es geht um die Frage einer Benachteiligung der Ehe gegenüber eheähnlichen Lebensgemeinschaften im Hinblick auf die Familienversicherung der Kinder in der gesetzlichen Krankenversicherung, für deren Leistungen die Versichertengemeinschaft aufzukommen hat. Bei dieser Gleichheitsprüfung ist zu berücksichtigen, dass <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/6.html"  target="_blank" title="Art. 6 GG">Art. 6 Abs. 1 GG</a> der Freiheit des Gesetzgebers, welche Sachverhalte er gleich und welche er ungleich behandelt, Grenzen setzt (vgl. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 103, 242"  target="_blank" title="BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 1629/94: u">BVerfGE 103, 242</a> &lt;258>). Es ist dem Gesetzgeber untersagt, die Ehe gegenüber anderen Lebensgemeinschaften zu diskriminieren (vgl. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 69, 188"  target="_blank" title="BVerfG, 12.03.1985 - 1 BvR 571/81">BVerfGE 69, 188</a> &lt;205 f.>; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 75, 382"  target="_blank" title="BVerfG, 16.06.1987 - 1 BvL 4/84">75, 382</a> &lt;393>), insbesondere Verheiratete gegenüber Nichtverheirateten bei der Gewährung rechtlicher Vorteile zu benachteiligen (vgl. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 67, 186"  target="_blank" title="BVerfG, 10.07.1984 - 1 BvL 44/80: arbeitslose, getrennt lebende Eheleute">BVerfGE 67, 186</a> &lt;195 f.>; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 75, 382"  target="_blank" title="BVerfG, 16.06.1987 - 1 BvL 4/84">75, 382</a> &lt;393>). Eine punktuelle gesetzliche Benachteiligung ist allerdings hinzunehmen, wenn die allgemeine Tendenz des Gesetzes auf Ausgleich familiärer Belastungen abzielt, dabei Eheleute teilweise begünstigt und teilweise benachteiligt, die gesetzliche Regelung im Ganzen betrachtet aber keine Schlechterstellung von Eheleuten bewirkt (vgl. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 107, 205"  target="_blank" title="BVerfG, 12.02.2003 - 1 BvR 624/01: Zum Ausschluss der Mitversicherung von Kindern in der Famili...">BVerfGE 107, 205</a> &lt;215 f.>).</p>
<p>Die Kammer lässt es dahin gestellt, ob die Überlegungen des Senats zur unterhaltsrechtlichen Situation eheähnlicher Familien eine Schlechterstellung der Kinder verheirateter Eltern noch in gleicher Weise tragen, nachdem der Betreuungsunterhaltsanspruch nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1615l.html"  target="_blank" title="&sect; 1615l BGB: Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt">§ 1615l BGB</a> für den Elternteil eines nichtehelich geborenen Kindes in Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 2007 (vgl. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 118, 45"  target="_blank" title="BVerfG, 28.02.2007 - 1 BvL 9/04">BVerfGE 118, 45</a>) dem Anspruch nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1570.html"  target="_blank" title="&sect; 1570 BGB: Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes">§ 1570 BGB</a> für den geschiedenen Ehegatten angepasst wurde.</p>
<p>Die Ungleichbehandlung von Ehen mit Kind und eheähnlichen Gemeinschaften mit Kind in § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/10.html"  target="_blank" title="&sect; 10 SGB V: Familienversicherung">10 Abs. 3 SGB V</a> findet ihre Rechtfertigung jedenfalls weiterhin in der Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers. Der Gesetzgeber ist grundsätzlich befugt, generalisierende, typisierende und pauschalierende und auch pauschaliert quantifizierende Regelungen zu treffen (stRspr; vgl. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 99, 280"  target="_blank" title="BVerfG, 11.11.1998 - 2 BvL 10/95: Aufwandsentsch&auml;digung Ost">BVerfGE 99, 280</a> &lt;290>; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 100, 138"  target="_blank" title="BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 11/94: Renten&uuml;berleitung IV">100, 138</a> &lt;174>; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 103, 392"  target="_blank" title="BVerfG, 22.05.2001 - 1 BvL 4/96: Freiwillig versicherte Selbst&auml;ndige">103, 392</a> &lt;397>; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 105, 73"  target="_blank" title="BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99: Pensionsbesteuerung">105, 73</a> &lt;127>; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 113, 167"  target="_blank" title="BVerfG, 18.07.2005 - 2 BvF 2/01">113, 167</a> &lt;236>).</p>
<p>Eine Ausschlussregelung in § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/10.html"  target="_blank" title="&sect; 10 SGB V: Familienversicherung">10 Abs. 3 SGB V</a>, die auch dann greift, wenn in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft ein Partner nicht gesetzlich versichert ist, mehr verdient als der gesetzlich versicherte Partner und ein Einkommen oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze erzielt, wäre für die Krankenkasse nicht handhabbar.</p>
<p>Zwar knüpft das Sozialrecht in Einzelfällen durchaus Folgen an das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft an. Während es aber in der Regelung im Opferentschädigungsgesetz, die Gegenstand der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. November 2004 (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 112, 50"  target="_blank" title="BVerfG, 09.11.2004 - 1 BvR 684/98">BVerfGE 112, 50</a>) war, um den Einzelfall ging, dass der eine Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft an den Schädigungsfolgen einer Gewalttat verstorben ist und der andere unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit die Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes ausübt, ist der Familienversicherungstatbestand des § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/10.html"  target="_blank" title="&sect; 10 SGB V: Familienversicherung">10 SGB V</a> ein Problem der Massenverwaltung. Kinder sind bis zu 25 Jahre familienversichert. Wollte man die Ausnahmeregelung des § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/10.html"  target="_blank" title="&sect; 10 SGB V: Familienversicherung">10 Abs. 3 SGB V</a> jedoch auch beim Vorliegen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft greifen lassen, hätte das einen langen Beobachtungszeitraum für die Verwaltung zur Folge. Da die eheähnliche Lebensgemeinschaft ohne formale Hürden und Dokumentation jederzeit aufgelöst werden kann, würde es eine für die Krankenkassen faktisch nicht zu leistende Aufgabe darstellen, kontinuierlich zu prüfen, ob eine solche Lebensgemeinschaft besteht, immer noch besteht oder wieder besteht. Das Versicherungsrecht des SGB V, in das die Familienleistung der beitragsfreien Versicherung der Kinder integriert ist, ist darauf angewiesen, dass die Versicherungstatbestände und die Ausschlusstatbestände klar rechtlich definiert sind. Die Ehe ist ein solcher rechtlich klar definierter und leicht nachweisbarer Tatbestand, das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft ist es nicht. Die Krankenkassen wären überfordert, müssten sie Ermittlungen zum Verfestigungsgrad tatsächlich bestehender, wie auch immer rechtlich zu fassender eheähnlicher Lebensgemeinschaften anstellen.</p>
<p>4. Eine punktuelle gesetzliche Benachteiligung, wie sie verheiratete Elternteile durch Ausschluss der Kinder von der Familienversicherung bei Vorliegen der einkommensbezogenen Voraussetzungen des § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/10.html"  target="_blank" title="&sect; 10 SGB V: Familienversicherung">10 Abs. 3 SGB V</a> gegenüber unverheirateten Elternteilen trifft, ist hinzunehmen, wenn die allgemeine Tendenz des Gesetzes auf den Ausgleich familiärer Belastungen abzielt, dabei Eheleute teilweise begünstigt und teilweise benachteiligt, die gesetzliche Regelung im Ganzen betrachtet aber keine Schlechterstellung von Eheleuten bewirkt (vgl. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 107, 205"  target="_blank" title="BVerfG, 12.02.2003 - 1 BvR 624/01: Zum Ausschluss der Mitversicherung von Kindern in der Famili...">BVerfGE 107, 205</a> &lt;215 f.>).</p>
<p>Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 12. Februar 2003 ausdrücklich festgestellt, dass durch die unterschiedliche Behandlung bei einer Gesamtbetrachtung Eheleute nicht schlechter gestellt seien (vgl. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 107, 205"  target="_blank" title="BVerfG, 12.02.2003 - 1 BvR 624/01: Zum Ausschluss der Mitversicherung von Kindern in der Famili...">BVerfGE 107, 205</a> &lt;216>). So sähen die Regelungen über die Familienversicherung in § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/10.html"  target="_blank" title="&sect; 10 SGB V: Familienversicherung">10 SGB V</a> rechtliche Vorteile vor, die nur zur Geltung kämen, wenn eine Ehe vorliege. So könne nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/10.html"  target="_blank" title="&sect; 10 SGB V: Familienversicherung">10 Abs. 1 SGB V</a> der Ehepartner, der Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung sei, dem anderen Ehepartner, der nicht selbst Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung sei, beitragsfreien Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung vermitteln. Eine solche Möglichkeit sei Partnern einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft nicht eröffnet.</p>
<p>Zwar kommt der Vorteil der beitragsfreien Mitversicherung des Ehegatten nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/10.html"  target="_blank" title="&sect; 10 SGB V: Familienversicherung">10 Abs. 1 Nr. 5 SGB V</a> den oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze gutverdienenden Ehegatten nie zugute. Die beitragsfreie Mitversicherung des Ehegatten ist nach dieser Bestimmung sogar schon ausgeschlossen, wenn dieser ein Siebtel der Bezugsgröße nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_IV/18.html"  target="_blank" title="&sect; 18 SGB IV: Bezugsgr&ouml;&szlig;e">18 SGB IV</a> verdient. Die über den Ausschluss der beitragsfreien Mitversicherung der Kinder nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/10.html"  target="_blank" title="&sect; 10 SGB V: Familienversicherung">10 Abs. 3 SGB V</a> schlechter gestellte Gruppe (Ehegatten mit einem Einkommen oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze) kommt somit niemals selbst in den Genuss der beitragsfreien Mitversicherung. Sie gehört zu der Gruppe grundsätzlich von der beitragsfreien Mitversicherung ausgeschlossener Ehegatten mit einem Gesamteinkommen oberhalb der Grenze des § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/10.html"  target="_blank" title="&sect; 10 SGB V: Familienversicherung">10 Abs. 1 Nr. 5 SGB V</a>. Ein Ausgleich der Schlechterstellung hinsichtlich der Kinderversicherung findet für die von § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/10.html"  target="_blank" title="&sect; 10 SGB V: Familienversicherung">10 Abs. 3 SGB V</a> erfasste Gruppe somit nicht im Krankenversicherungsrecht statt. Jedoch wird der Ausschluss der Familienversicherung der Kinder nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/10.html"  target="_blank" title="&sect; 10 SGB V: Familienversicherung">10 Abs. 3 SGB V</a> über die einkommensteuerrechtliche Berücksichtigung von Krankenversicherungsbeiträgen der Kinder jedenfalls teilweise ausgeglichen (vgl. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 120, 125"  target="_blank" title="BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvL 1/06">BVerfGE 120, 125</a> &lt;142>). Diese Kompensation genügt, um die Ungleichbehandlung zu rechtfertigen.
</p></blockquote>
<p>Die Entscheidung kann <a href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20110614_1bvr042911.html"  title="Entscheidung im Volltext" target="_blank">hier auf den Seiten des Bundesverfassungsgerichtes im Volltext</a> abgerufen werden.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Aufwendungen für heterologe künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/sonstiges/aufwendungen-fur-heterologe-kunstliche-befruchtung-als-ausergewohnliche-belastungen-abzugsfahig/4754/</link>
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		<pubDate>Wed, 09 Mar 2011 11:05:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[Krankversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Sonstiges]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[FG Niedersachsen]]></category>
		<category><![CDATA[künstliche Befruchtung]]></category>
		<category><![CDATA[Steuer]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Das Niedersächsische Finanzgericht hatte mit Urteil vom 5. Mai 2010 entschieden, dass wegen einer inoperablen Sterilität des Ehemannes verursachte Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung der Ehefrau mit Fremdsamen steuermindernd als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 Einkommensteuergesetz (EStG) anzuerkennen sind &#8211; Az: 9 K 231/07 . Der Kläger leidet unter einer inoperablen organisch bedingten Sterilität. Er ist aufgrund dieses Befundes nicht in der Lage, auf natürlichem Weg selber Kinder zu zeugen. Sein Sperma ist auch nicht geeignet, im Rahmen einer (homologen) künstlichen Befruchtung selbst nach ärztlicher Behandlung eingesetzt zu werden.Aufgrund dessen entschlossen sich die Kläger, die Erfüllung des beiderseitigen <a href="http://www.sokolowski.org/sonstiges/aufwendungen-fur-heterologe-kunstliche-befruchtung-als-ausergewohnliche-belastungen-abzugsfahig/4754/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Niedersächsische Finanzgericht hatte mit Urteil vom 5. Mai 2010 entschieden, dass wegen einer inoperablen Sterilität des Ehemannes verursachte Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung der Ehefrau mit Fremdsamen steuermindernd als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 Einkommensteuergesetz (EStG) anzuerkennen sind &#8211; Az: 9 K 231/07 .<br />
<span id="more-4754"></span><br />
Der Kläger leidet unter einer inoperablen organisch bedingten Sterilität. Er ist aufgrund dieses Befundes nicht in der Lage, auf natürlichem Weg selber Kinder zu zeugen. Sein Sperma ist auch nicht geeignet, im Rahmen einer (homologen) künstlichen Befruchtung selbst nach ärztlicher Behandlung eingesetzt zu werden.Aufgrund dessen entschlossen sich die Kläger, die Erfüllung des beiderseitigen Wunsches nach einem gemeinsamen Kind mit Hilfe der Übertragung von Spendersamen zu verwirklichen. Die hierfür entstandenen Aufwendungen (Medikamenten- und Fahrtkosten) erkannte das beklagte Finanzamt nicht als außergewöhnliche Belastungen an und verwies auf die hierzu ergangene, ablehnende höchstrichterliche Rechtsprechung. Danach stellt die künstliche Befruchtung der Eizellen der gesunden Ehefrau mit Fremdsamen keine (zwangsläufige) Heilbehandlung dar, da der kranke Ehemann nicht behandelt wird und die behandelte Frau gesund ist. Die Kinderlosigkeit als Folge der Sterilität stelle dagegen für sich keine Krankheit dar.</p>
<p>Dieser Rechtsauffassung war das Niedersächsiche Finanzgericht entgegengetreten.</p>
<p>Nach Überzeugung des FG war die &#8211; nach erfolglos versuchter homologer Befruchtung &#8211; durchgeführte sog. heterologe Insemination, d.h. Befruchtung von Eizellen der Klägerin mit dem Sperma eines fremden Mannes, Teil einer auf das spezielle Krankheitsbild des Klägers abgestimmten, medizinisch indizierten und ärztlich zulässigen, d.h. in Übereinstimmung mit der einschlägigen ärztlichen Berufsordnung stehenden einheitlichen Heil- bzw. Therapiemaßnahme, die mit dem Ziel durchgeführt wird, die Krankheitsfolgen &#8211; die ungewollte Kinderlosigkeit der Kläger &#8211; abzumildern. Danach waren die insoweit entstandenen Heilbehandlungskosten den Klägern aus tatsächlichen Gründen auch zwangsläufig entstanden und damit steuermindernd zu berücksichtigen. Das NFG hielt insofern eine Gleichbehandlung mit den &#8211; als außergewöhnliche Belastungen anerkannten &#8211; Fallgruppen der künstlichen Befruchtung bei Unfruchtbarkeit verheirateter und unverheirateter Frauen sowie eingeschränkter Zeugungsfähigheit des Ehemannes auch verfassungsrechtlich unter Leistungsfähigkeitsgesichtspunkten für geboten.</p>
<p>Mit Urteil vom 16.12.2010 (Az.: VI R 43/10) &#8211; hat der Bundesfinanzhof (BFH) diese Rechtsprechung nunmehr bestätigt und von seiner besherigen anderslautenden Rechtsprechung Abstand genommen.</p>
<p>Quelle: <a href="http://www.finanzgericht.niedersachsen.de/live/live.php?article_id=94440&#038;navigation_id=13538&#038;_psmand=53"  target="_blank">FG Niedersachsen</a></p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Sozialversicherungsrechtliche Rechengrößen 2011</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/sozialrecht/sozialversicherungsrechtliche-rechengrosen-2011/3743/</link>
		<comments>http://www.sokolowski.org/sozialrecht/sozialversicherungsrechtliche-rechengrosen-2011/3743/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 13 Oct 2010 15:04:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[Krankversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Rente]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[1. Januar]]></category>
		<category><![CDATA[2011]]></category>
		<category><![CDATA[Änderung]]></category>
		<category><![CDATA[Bemessungsgrenze]]></category>
		<category><![CDATA[GkV]]></category>
		<category><![CDATA[Rechengröße]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.sokolowski.org/blog/?p=3743</guid>
		<description><![CDATA[<p></p> <p>Vorbehaltlich der Zustimmung durch den Bundesrat sollen die sozialversicherungsrechtlichen Rechengrößen für das Jahr 2011 wie nachfolgend aufgelistet festgesetzt werden. Dies hat das Bundeskabinett am 13.10.2010 beschlossen.</p> Sozialversicherungsrechengrößen <p class="MsoNormal">Monat (West)</p> <p class="MsoNormal">Jahr (West)</p> <p class="MsoNormal">Monat (Ost)</p> <p class="MsoNormal">Jahr (Ost)</p> Beitragsbemessungsgrenze: allgemeine Rentenversicherung 5.500 € 66.000 € 4.800 € 57.600 € Beitragsbemessungsgrenze: knappschaftliche Rentenversicherung 6.750 € 81.000 € 5.900 € 70.800 € Beitragsbemessungsgrenze: Arbeitslosenversicherung 5.500 € 66.000 € 4.800 € 57.600 € Versicherungspflichtgrenze:Kranken- u. Pflegeversicherung 4.125 € 49.500 € 4.125 € 49.500 € Beitragsbemessungsgrenze: Kranken- u. Pflegeversicherung 3.712,50 € 44.550 € 3.712,50 € 44.550 € Bezugsgröße in der Sozialversicherung 2.555 <a href="http://www.sokolowski.org/sozialrecht/sozialversicherungsrechtliche-rechengrosen-2011/3743/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.bmas.de"  target="_blank"><img src="http://www.sokolowski.org/blog/wp-content/uploads/2010/10/bmas.jpg" alt="Bundesministerium für Arbeit und Soziales" title="bmas" width="100"  class="alignright size-full wp-image-3751" /></a></p>
<p>Vorbehaltlich der Zustimmung durch den Bundesrat sollen die sozialversicherungsrechtlichen Rechengrößen für das Jahr 2011 wie nachfolgend aufgelistet festgesetzt werden. Dies hat das Bundeskabinett am 13.10.2010 beschlossen.<span id="more-3743"></span></p>
<table class="MsoNormalTable">
<tbody>
<tr>
<td valign="top"><strong>Sozialversicherungsrechengrößen</strong></td>
<td valign="top">
<p class="MsoNormal"><strong>Monat (West)</strong></p>
</td>
<td valign="top">
<p class="MsoNormal"><strong>Jahr (West)</strong></p>
</td>
<td valign="top">
<p class="MsoNormal"><strong>Monat (Ost)</strong></p>
</td>
<td valign="top">
<p class="MsoNormal"><strong>Jahr (Ost)</strong></p>
</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top">Beitragsbemessungsgrenze: allgemeine Rentenversicherung</td>
<td valign="top">5.500 €</td>
<td valign="top">66.000 €</td>
<td valign="top">4.800 €</td>
<td valign="top">57.600 €</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top">Beitragsbemessungsgrenze: knappschaftliche Rentenversicherung</td>
<td valign="top">6.750 €</td>
<td valign="top">81.000 €</td>
<td valign="top">5.900 €</td>
<td valign="top">70.800 €</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top">Beitragsbemessungsgrenze: Arbeitslosenversicherung</td>
<td valign="top">5.500 €</td>
<td valign="top">66.000 €</td>
<td valign="top">4.800 €</td>
<td valign="top">57.600 €</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top">Versicherungspflichtgrenze:<br />Kranken- u. Pflegeversicherung</td>
<td valign="top">4.125 €</td>
<td valign="top">49.500 €</td>
<td valign="top">4.125 €</td>
<td valign="top">49.500 €</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top">Beitragsbemessungsgrenze: Kranken- u. Pflegeversicherung</td>
<td valign="top">3.712,50 €</td>
<td valign="top">44.550 €</td>
<td valign="top">3.712,50 €</td>
<td valign="top">44.550 €</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top">Bezugsgröße in der Sozialversicherung</td>
<td valign="top">2.555 €*</td>
<td valign="top">30.660 €*</td>
<td valign="top">2.240 €</td>
<td valign="top">26.880 €</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top">vorläufiges Durchschnittsentgelt/Jahr in der Rentenversicherung</td>
<td colspan="4" valign="top">
<p class="align--center">30.268 €</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>* In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gilt dieser Wert bundeseinheitlich.</p>
<p>Die Verordnung bedarf noch der Zustimmung des Bundesrats.</p>
<p>Die Bezugsgröße, die für viele Werte in der Sozialversicherung Bedeutung hat (unter anderem für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung und für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung), verändert sich für das Jahr 2011 im Vergleich zum Vorjahr nicht und beträgt weiterhin 2.555 €/Monat (West). Die Bezugsgröße (Ost) steigt auf 2.240 €/Monat (2010: 2.170 €/Monat).
<p>Die  Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung beträgt weiterhin 5.500 €/Monat (West). Die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) steigt auf 4.800 €/Monat (2010: 4.650 €/Monat).<br />
Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) sinkt auf 49.500 € (2010: 49.950 €).<br />
Für Arbeitnehmer, die bereits am 31. Dezember 2002 aufgrund der zu diesem Zeitpunkt geltenden Regelungen wegen des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei waren, sinkt die Jahresarbeitsentgeltgrenze für das Jahr 2011 auf 44.550 € (2010: 45.000 €).<br />
Unabhängig davon, welche Versicherungspflichtgrenze gilt, beträgt die Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2011 für alle Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung 44.550 € jährlich (2010: 45.000 €)  bzw. 3.712,50 € monatlich (2010: 3.750 €).</p>
<p>Quelle: <a href="http://www.bmas.de/portal/48718/2010__10__13__sozialversicherung.html"  target="_blank">BMAS</a></p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Keine Potenz-, Haarwuchs- und Rauchentwöhnungsmittel</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/sozialrecht/keine-potenz-haarwuchs-und-rauchentwohnungsmittel/1794/</link>
		<comments>http://www.sokolowski.org/sozialrecht/keine-potenz-haarwuchs-und-rauchentwohnungsmittel/1794/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 06 Jul 2010 10:56:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[Krankversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[2010]]></category>
		<category><![CDATA[Arzneimittelrichtlinie]]></category>
		<category><![CDATA[Änderung]]></category>
		<category><![CDATA[GBA]]></category>
		<category><![CDATA[Juli]]></category>
		<category><![CDATA[Potenzmittel]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.sokolowski.org/blog/?p=1794</guid>
		<description><![CDATA[<p>Am 7. Juli 2010 tritt die Änderung der Arzneimittel-Richtlinie/ Anlage II (Priligy), die am 6.07. im Bundesanzeiger S. 2310 veröffentlicht wurde, in Kraft.</p> <p>§14 Absatz 2 der Arzneimittel-Richtlinie wird damit wie folgt gefasst:</p> <p>„Ausgeschlossen sind insbesondere Arzneimittel, die überwigend zur Behandlung von sexuellen Dysfunktionen (z.B. der erektilen Dysfunktion), der Anreizung sowie Steigerung der sexuellen Potenz, zur Raucherentwöhnung, zur Abmagerung oder zur Zügelung des Appetits, zur Regulierung des Körpergewichts oder zur Verbesserung des Haarwuchses dienen.“</p> <p>Die tragenden Gründe usw. für die Änderung können hier auf der Seite des Gemeinsamen Bundesausschusses abgerufen werden.</p> Copyright &#169; 2012 by Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht J. Sokolowski]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Am 7. Juli 2010 tritt die Änderung der Arzneimittel-Richtlinie/ Anlage II (Priligy), die am 6.07. im <a href="http://www.g-ba.de/downloads/39-261-1116/2010-04-15-AMR2-Priligy_BAnz.pdf"  target="_blank">Bundesanzeiger S. 2310 veröffentlicht</a> wurde, in Kraft.<span id="more-1794"></span></p>
<p>§14 Absatz 2 der Arzneimittel-Richtlinie wird damit wie folgt gefasst:</p>
<blockquote><p>„Ausgeschlossen sind insbesondere Arzneimittel, die überwigend zur Behandlung von sexuellen Dysfunktionen (z.B. der erektilen Dysfunktion), der Anreizung sowie Steigerung der sexuellen Potenz, zur Raucherentwöhnung, zur Abmagerung oder zur Zügelung des Appetits, zur Regulierung des Körpergewichts oder zur Verbesserung des Haarwuchses dienen.“</p></blockquote>
<p>Die tragenden Gründe usw. für die Änderung können <a href="http://www.g-ba.de/informationen/beschluesse/1116/"  target="_blank">hier auf der Seite des Gemeinsamen Bundesausschusses </a>abgerufen werden.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Empfängnisregelung und Schwangerschaftsabbruch</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/sozialrecht/empfangnisregelung-und-schwangerschaftsabbruch/1088/</link>
		<comments>http://www.sokolowski.org/sozialrecht/empfangnisregelung-und-schwangerschaftsabbruch/1088/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 04 Mar 2010 14:37:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[Krankversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[§ 24a SGB V]]></category>
		<category><![CDATA[§ 92 SGB V]]></category>
		<category><![CDATA[G-BA]]></category>
		<category><![CDATA[GkV]]></category>
		<category><![CDATA[Schwangeschaftsabbruch]]></category>
		<category><![CDATA[SGB V]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.sokolowski.org/blog/?p=1088</guid>
		<description><![CDATA[<p>Am 4. März 2010 wurden die Änderungen der Richtline zur Empfängnisregelung und zum Schwangerschaftsabbruch (ESA-RL) im Bundesanzeiger (Nr. 35 S. 926) veröffentlicht, so dass sie am 5. März 2010 in Kraft getreten sind.</p> <p>Die vom Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen gemäß § 92 Abs.1 Satz 2 SGB V i.V.m. den §§ 24a und b SGB V beschlossenen Richtlinien sollen der Sicherung einer nach den Regeln der ärztlichen Kunst und unter Berücksichtigung des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen ärztlichen Betreuung der Versicherten im Rahmen der Empfängnisregelung/Empfängnisverhütung, der Sterilisation und des Schwangerschaftsabbruchs dienen.</p> <p>Sie können hier auf <a href="http://www.sokolowski.org/sozialrecht/empfangnisregelung-und-schwangerschaftsabbruch/1088/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Am 4. März 2010 wurden die Änderungen der Richtline zur Empfängnisregelung und zum Schwangerschaftsabbruch <span id="more-1088"></span>(ESA-RL) im Bundesanzeiger (Nr. 35 S. 926) veröffentlicht, so dass sie am 5. März 2010 in Kraft getreten sind.</p>
<p>Die vom Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/92.html"  target="_blank" title="&sect; 92 SGB V: Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses">92 Abs.1 Satz 2 SGB V</a> i.V.m. den §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/24a.html"  target="_blank" title="&sect; 24a SGB V: Empf&auml;ngnisverh&uuml;tung">24a</a> und b SGB V beschlossenen Richtlinien sollen der Sicherung einer nach den Regeln der ärztlichen Kunst und unter Berücksichtigung des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen ärztlichen Betreuung der Versicherten im Rahmen der Empfängnisregelung/Empfängnisverhütung, der Sterilisation und des Schwangerschaftsabbruchs dienen.</p>
<p>Sie können hier auf den <a href="http://www.g-ba.de/downloads/62-492-344/RL_Empfaengnis_2009-04-23.pdf"  target="_blank">Seiten des Gemeinsamen Bundesausschusses </a>eingesehen werden.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.sokolowski.org/sozialrecht/empfangnisregelung-und-schwangerschaftsabbruch/1088/feed/</wfw:commentRss>
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		</item>
		<item>
		<title>Telefonische Beratung durch Hebamme</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/sozialrecht/telefonische-beratung-durch-hebamme/898/</link>
		<comments>http://www.sokolowski.org/sozialrecht/telefonische-beratung-durch-hebamme/898/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 02 Feb 2010 07:48:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[Krankversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abrechnung]]></category>
		<category><![CDATA[§ 61 SGB X]]></category>
		<category><![CDATA[Hebamme]]></category>
		<category><![CDATA[Kommunikationsmitteln]]></category>
		<category><![CDATA[SG Darmstadt]]></category>
		<category><![CDATA[Telefon]]></category>
		<category><![CDATA[Urteil]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.sokolowski.org/blog/?p=898</guid>
		<description><![CDATA[<p>In seinem Urteil vom 3.12.2009 hat das Sozialgericht Darmstadt sich in dem Verfahren S 18 KR 42/09 mit der Frage befasst, wann und unter welchen Voraussetzungen eine Hebamme telefonische Beratungen abrechnen kann. Es hat hierzu folgendes festgestellt:</p> <p> 1. Eine Beratung mittels Kommunikationsmedium (insbesondere telefonische Beratung) durch die Hebamme nach der Gebühr Nr. 230 des Leistungsverzeichnisses der Hebammenvergütungsvereinbarung ist in den ersten 10 Tagen nach der Geburt unbeschränkt berechenbar. 2. Einer Abrechenbarkeit der Beratung mittels Kommunikationsmedium (Gebühr Nr. 230) steht nicht entgegen, dass am selben Tag bereits ein Hausbesuch (Gebühr Nr. 180) durchgeführt und berechnet wurde. 3. Bei Vergütungsstreitigkeit zwischen <a href="http://www.sokolowski.org/sozialrecht/telefonische-beratung-durch-hebamme/898/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In seinem Urteil vom 3.12.2009 hat das Sozialgericht Darmstadt sich in dem Verfahren <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=S 18 KR 42/09"  target="_blank" title="SG Darmstadt, 03.12.2009 - S 18 KR 42/09">S 18 KR 42/09</a> mit der Frage befasst, wann und unter welchen Voraussetzungen eine Hebamme<span id="more-898"></span> telefonische Beratungen abrechnen kann. Es hat hierzu folgendes festgestellt:</p>
<blockquote><p>
1. Eine Beratung mittels Kommunikationsmedium (insbesondere telefonische Beratung) durch die Hebamme nach der Gebühr Nr. 230 des Leistungsverzeichnisses der Hebammenvergütungsvereinbarung ist in den ersten 10 Tagen nach der Geburt unbeschränkt berechenbar.<br />
2. Einer Abrechenbarkeit der Beratung mittels Kommunikationsmedium (Gebühr Nr. 230) steht nicht entgegen, dass am selben Tag bereits ein Hausbesuch (Gebühr Nr. 180) durchgeführt und berechnet wurde.<br />
3. Bei Vergütungsstreitigkeit zwischen einer Hebamme und einer Gesetzlichen Krankenkasse können gem. § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_X/61.html"  target="_blank" title="&sect; 61 SGB X: Erg&auml;nzende Anwendung von Vorschriften">61 SGB X</a> in Verbindung mit <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/288.html"  target="_blank" title="&sect; 288 BGB: Verzugszinsen">§ 288 Abs. 1, 2 BGB</a> Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz anfallen.</p></blockquote>
<p>Seine Entscheidung, die <a href="http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/1q22/page/bslaredaprod.psml?doc.hl=1&#038;doc.id=JURE090052364%3Ajuris-r00&#038;documentnumber=33&#038;numberofresults=33&#038;showdoccase=1&#038;doc.part=L&#038;paramfromHL=true#focuspoint"  target="_blank">hier auf den Seiten der Hessischen Landesrechtsprechung im Volltext abrufbar ist</a>, hat das Gerich u.a. wie folgt begründet:</p>
<blockquote><p>
     Die Gebühr Nr. 230 fällt in Höhe von je 5,10 € für jede Beratung der Wöchnerin mittels Kommunikationsmitteln an. </p>
<p>    In den ersten 10 Tagen nach der Geburt ist die Gebühr Nr. 230 ohne Einschränkung abrechenbar. Eine Beschränkung ergibt sich insbesondere nicht aus dem Buchstaben b) der „Allgemeinen Bestimmungen“ des Abschnitts C. des Leistungsverzeichnisses.<br />
[...]<br />
    Der Wortlaut der Regelung ist für die Auslegung unergiebig. Er ist nicht eindeutig.<br />
[...]<br />
    Systematisch muss der Zusammenhang des Buchstaben b) mit des parallelen Regelung des Buchstaben c) beachtet werden. Buchstabe b) enthält Abrechnungsbeschränkungen für die ersten 10 Tage nach der Geburt. Buchstabe c) beschränkt die Abrechenbarkeit von Leistungen für die Zeit ab dem 11. Tag bis acht Wochen nach der Geburt. Buchstabe c) enthält folgende Regelung:<br />
[...]<br />
    c) In dem Zeitraum zwischen dem elften Tag nach der Geburt bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Geburt sind insgesamt bis zu 16 Leistungen nach Nummer 180, 200, 210 oder 230 berechnungsfähig, weitere Leistungen nach Nummer 180, 200, 210 oder 230 dabei jedoch nur nach Maßgabe der Allgemeinen Bestimmung nach Buchstabe d).<br />
[…]<br />
    In Buchstabe c) ist also die Gebühr Nr. 230 explizit aufgeführt. Auch diese Erkenntnis ist aber für die Auslegung der Regelung des Buchstaben c) letztlich nicht zielführend. Denn ebenso wie bei der grammatikalischen Auslegung lässt sich aus der Nennung der Nr. 230 kein eindeutiger Schluss ziehen. Man könnte vertreten, dass nur ab dem 11. Tag eine Beschränkung der Abrechenbarkeit der Nr. 230 vorliegen soll. Aus der Nichtnennung in Buchstabe b) kann aber andererseits auch hier wieder geschlossen werden, dass eine Abrechenbarkeit vor dem 11. Tag gänzlich ausgeschlossen sein soll, weil nur die dort genannten Gebühren-Nummern berechnungsfähig sein sollen. </p>
<p>    Eine Auslegung vor dem Hintergrund der historischen Entwicklung der Gebührentatbestände war der Kammer nicht mit hinreichender Sicherheit möglich. Zwar haben sich beide Prozessbeteiligten zu der Regelungshistorie geäußert. Der tatsächliche Wille der Vertragsparteien war für die Kammer aber in Ermangelungen authentischer Quellen nicht ermittelbar. </p>
<p>    Letztlich muss für die Auslegung deshalb der Sinn und Zweck der Norm maßgeblich sein. Hier spricht nach Auffassung der Kammer mehr für die Argumentation der Klägerin als für die der Beklagten. Dass die Nichtabrechenbarkeit einer (bloß) telefonischen Beratung in den ersten 10 Tagen nach der Geburt dem Schutz der Versicherten dient, leuchtet nur auf den ersten Blick ein. Zwar ist es nachvollziehbar, dass die Beratungsqualität höher ist, wenn ein Hausbesuch durchgeführt wird und dieser nicht durch eine (abrechenbare) telefonische Beratung ersetzt wird. Die Beklagte führt diese Argumentation aber gleich selbst ad absurdum , weil sie durch ihre „Kulanzregelung“ genau den gegenteiligen Effekt erzeugt: Sie macht eine telefonische Beratung ja gerade abrechenbar, wenn ein Hausbesuch am selben Tag nicht stattgefunden hat. Dies ist aber im Ergebnis auch nicht entscheidend. Die Kammer ist überzeugt davon, dass die Abrechenbarkeit der telefonischen Beratung nicht dazu führt, dass Hebammen keine oder weniger Hausbesuche durchführen. Dies wäre nicht nur mit dem Selbstverständnis dieser Berufsgruppe kaum vereinbar, es wäre auch wirtschaftlich nicht attraktiv. Für einen Hausbesuch wird eine rund fünffach höhere Gebühr fällig. Auch die Fahrtkosten der Hebamme werden ersetzt. Die einen Hausbesuch ersetzende Telefonate dürften für die Hebamme auch keine deutliche Aufwandsverringerung mit sich bringen. Der Zeitaufwand dürfte in etwa derselbe sein, eventuell ist der telefonische Zeitaufwand sogar höher, weil mit dem geübten Auge der Hebamme leicht aufklärbare Sachverhalte telefonisch eher schwer zu ermitteln wären.<br />
    Die Kammer schließt sich im Übrigen der Argumentation des Klägervertreters an, dass es der typischen Interessenlage der jungen Eltern entspricht, gerade unmittelbar nach der Geburt die Hebamme als ständige Ansprechpartnerin zu haben. Dies dient auch dem Schutz des Kindes. Denn durch eine private Abrechnung jedes Telefonats im Verhältnis der Hebamme zu den Eltern würde – letztlich zulasten des Kindeswohls – für die Eltern eine finanzielle Hemmschwelle geschaffen, die Hebamme auch bei kleineren Problemen zu kontaktieren, um immerhin ein 5,10 € „teures“ Telefonat zu sparen. </p>
<p>    Nach alledem ist die Regelung des Buchstaben b) nach Auffassung der Kammer so zu verstehen, dass eine Abrechnungsbeschränkung für die Gebühr Nr. 230 hierin nicht getroffen wird. Die Gebühr Nr. 230 ist damit in den ersten 10 Tagen nach der Geburt unter den – im Hebammenvergütungsrecht allerdings nach herrschender Meinung abgemilderten – Voraussetzungen des Wirtschaftlichkeitsgebots gem. § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/12.html"  target="_blank" title="&sect; 12 SGB V: Wirtschaftlichkeitsgebot">12 Abs. 1 SGB V</a> unbeschränkt berechnungsfähig. </p>
<p>    Im vorliegenden Fall ergeben sich aus der Akte keine Hinweise darauf, dass an der Notwendigkeit der Beratung zu zweifeln sein könnte.
</p></blockquote>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		<title>Sonderkündigung bei Zusatzbeiträgen der gesetzlichen Krankenversicherung? Oder nicht zahlen?</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/sozialrecht/sonderkundigung-bei-zusatzbeitragen-der-gesetzlichen-krankenversicherung-oder-nicht-zahlen/903/</link>
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		<pubDate>Mon, 01 Feb 2010 07:33:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
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		<description><![CDATA[<p>Ein Teil der gesetzlichen Krankenkassen und Ersatzkassen haben zum 1. Februar 2010 die Erhebung eines Sonderbeitrages in Höhe von 8,00 Euro beschlossen.</p> <p>Wer diese Beitragserhöhung nicht mitmachen möchte, hat grundsätzlich die Mögllichkeit , von seinem Sonderkündigungsrecht zum Ablauf des übernächsten Monats Gebrauch zu machen. Mitglieder, die sich für einen einen Wahltarif mit einer dreijährigen Bindungsfrist entscheiden haben, haben allerdings keine Sonderkündigungsmöglichkeit! </p> <p>Fraglich bleibt auch, ob die Krankenkassen in allen Fällen den Sonderbeitrag rechtmäßig erheben. Die Kassen sind nämlich verpflichtet, einen Monat vor der ersten Fälligkeit Ihre Mitglieder auf das Sonderkündigungsrecht hinweisen. Wurde eine entsprechende Mitteilung nicht gemacht, bzw. kann <a href="http://www.sokolowski.org/sozialrecht/sonderkundigung-bei-zusatzbeitragen-der-gesetzlichen-krankenversicherung-oder-nicht-zahlen/903/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Teil der gesetzlichen Krankenkassen und Ersatzkassen haben zum 1. Februar 2010 die Erhebung eines Sonderbeitrages in Höhe von 8,00 Euro beschlossen.<span id="more-903"></span></p>
<p>Wer diese Beitragserhöhung nicht mitmachen möchte, hat grundsätzlich die Mögllichkeit , von seinem Sonderkündigungsrecht zum Ablauf des übernächsten Monats Gebrauch zu machen. Mitglieder, die sich für einen einen Wahltarif mit einer dreijährigen Bindungsfrist entscheiden haben, haben allerdings keine Sonderkündigungsmöglichkeit! </p>
<p>Fraglich bleibt auch, ob die Krankenkassen in allen Fällen den Sonderbeitrag rechtmäßig erheben. Die Kassen sind nämlich verpflichtet, einen Monat vor der ersten Fälligkeit Ihre Mitglieder auf das Sonderkündigungsrecht hinweisen. Wurde eine entsprechende Mitteilung nicht gemacht, bzw. kann deren Zugang von Seiten der Kasse nicht nachgewiesen werden, dann dürfte sich nicht nur die Frist für die Geltendmachung des Sonderkündigungsrechtes verschieben, sondern auch die Erhebung des Zuschlages rechtswidrig sein.<br />
In diesen Fällen sollte der Erhebung des Sonderzuschlages jedenfalls widersprochen und die Kasse zur Rückzahlung aufgefordert werden.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		<title>Steuerberater muss Sozialversicherungsbeiträge für seine Angestellte bezahlen</title>
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		<pubDate>Sat, 16 Jan 2010 08:33:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Rente]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[L 1 KR 128/08]]></category>
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		<description><![CDATA[<p>In dem zu Aktenzeichen L 1 KR 128/08 am 30.11.2009 vom LSG Hessen entschiedenen Fall hatte ein Steuerberater seiner Angestellten ein monatliches Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von nur 978,00 DM gezahlt. Darüber hinaus zahlte er ihr einen monatlichen Zuschuss zur doppelten Haushaltsführung in Höhe von 1.400,00 DM, auf den er keine Sozialversicherungsbeiträge abführte. Aufgrund einer Betriebsprüfung erging ein Bescheid, wonach der Steuerberater auch auf den Zuschuss für doppelte Haushaltsführung Sozialversicherungsbeiträge abzuführen hatte. Hiergegen wandte sich der Steuerberater zunächst mit dem Widerspruch undsodann mit der Klage. Das Sozialgericht Geißen wie die klage ab und führt in seiner Urteilsbegründung u.a. aus, </p> <p>dass <a href="http://www.sokolowski.org/sozialrecht/steuerberater-muss-sozialversicherungsbeitrage-fur-seine-angestellte-bezahlen/780/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In dem zu Aktenzeichen <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=L 1 KR 128/08"  target="_blank" title="LSG Hessen, 30.11.2009 - L 1 KR 128/08">L 1 KR 128/08</a> am 30.11.2009 vom LSG Hessen entschiedenen Fall hatte ein Steuerberater seiner Angestellten ein monatliches Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von nur 978,00 DM gezahlt. <span id="more-780"></span>Darüber hinaus zahlte er ihr einen monatlichen Zuschuss zur doppelten Haushaltsführung in Höhe von 1.400,00 DM, auf den er keine Sozialversicherungsbeiträge abführte.<br />
Aufgrund einer Betriebsprüfung erging ein Bescheid, wonach der Steuerberater auch auf den Zuschuss für doppelte Haushaltsführung Sozialversicherungsbeiträge abzuführen hatte. Hiergegen wandte sich der Steuerberater zunächst mit dem Widerspruch undsodann mit der Klage.<br />
Das Sozialgericht Geißen wie die klage ab und führt in seiner Urteilsbegründung u.a. aus, </p>
<blockquote><p>dass Arbeitsentgelt gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_IV/14.html"  target="_blank" title="&sect; 14 SGB IV: Arbeitsentgelt">14</a> I SGB IV alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung seien, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen bestehe, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet oder ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt würden. Gemäß § 1 Arbeitsentgeltverordnung (ArEV) seien einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse oder ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen und Gehälter gewährt würden, nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, wenn sie lohnsteuerfrei seien. Die Kosten für die doppelte Haushaltsführung und die Kosten der Heimfahrt seien zwar gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/3.html"  target="_blank" title="&sect; 3 EStG">3 Ziff. 16</a> Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei. Vorliegend würden die Zuschüsse jedoch nicht zusätzlich zum Arbeitsentgelt, sondern anstelle des vereinbarten Arbeitsentgeltes gezahlt werden.</p></blockquote>
<p>Hiergegen hat der Steuerberater Berufung eingelegt, die nunmehr vom Landessozialgericht Hessen zurückgewiesen wurde.<br />
Das LSG hat seine Entscheidung auf die Begründung des SG Gießen gestützt und in seiner Entscheidung u.A. folgendes ausgeführt:</p>
<blockquote><p>Zu Recht hat das Sozialgericht die Zuschüsse für die doppelte Haushaltsführung als Arbeitsentgelt gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_IV/14.html"  target="_blank" title="&sect; 14 SGB IV: Arbeitsentgelt">14 SGB IV</a> eingeordnet. Da diese Zuschüsse nicht zusätzlich gewährt worden sind, steht auch § 1 ArEV dieser Zurechnung nicht entgegen. Damit bedurfte es vorliegend keiner Prüfung, ob die Zuschüsse steuerfrei im Sinne von <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/3.html"  target="_blank" title="&sect; 3 EStG">§ 3 EStG</a> sind. Zur weiteren Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts verwiesen, <a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/153.html"  target="_blank" title="&sect; 153 SGG">§ 153 Abs. 2 SGG</a>.<br />
[...]<br />
auch der Verweis des Klägers auf die Prüfung des Finanzamtes C. und die Prüfung der BfA [...] (können) die Klage nicht begründen.<br />
[...]<br />
Betriebsprüfungen (haben) gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_IV/28p.html"  target="_blank" title="&sect; 28p SGB IV: Pr&uuml;fung bei den Arbeitgebern">28 p Abs. 1 SGB IV</a> [...] den Zweck, die Beitragsentrichtung zu den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung zu sichern. Eine über diese Kontrollfunktion hinausgehende Bedeutung kommt den Betriebsprüfungen nicht zu. Insbesondere bezwecken sie nicht, den Arbeitgeber als Beitragsschuldner zu schützen und ihm etwa &#8220;Entlastung&#8221; zu erteilen. [...]
</p></blockquote>
<p><a href="http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/etj/page/bslaredaprod.psml?doc.hl=1&#038;doc.id=JURE100053683%3Ajuris-r02&#038;documentnumber=1&#038;numberofresults=1&#038;showdoccase=1&#038;doc.part=L&#038;paramfromHL=true#focuspoint"  target="_blank">Die Entscheidung des LSG Hessen kann hier in der Hessischen Landesrechtssprechungsdatenbank im Volltext abgerufen werden.</a></p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Mindestmenge für die Versorgung von Früh- und Neugeborenen</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/sozialrecht/mindestmenge-fur-die-versorgung-von-fruh-und-neugeborenen/742/</link>
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		<pubDate>Thu, 07 Jan 2010 12:56:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[Krankversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[G-BA]]></category>
		<category><![CDATA[Mindestmenge]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Seit dem 1. Januar 2010 soll eine Mindestmenge von 14 Fällen pro Jahr die Voraussetzung dafür sein, dass ein Krankenhaus (weiterhin) Früh- und Neugeborene versorgen darf. Dies ergibt sich aus einem Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses, der hier auf den Seiten des GbA abgerufen werden kann und der am 24.12.2009 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden ist. Die Mindestmenge gilt sowohl für extrem leichte Früh- und Neugeborene (unter 1250 Gramm/Level 1) als auch für sehr leichte Früh- und Neugeborene (1250 bis 1499 Gramm/Level 2).</p> Copyright &#169; 2012 by Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht J. Sokolowski]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Seit dem 1. Januar 2010 soll eine Mindestmenge von 14 Fällen pro Jahr die Voraussetzung dafür sein, dass ein Krankenhaus (weiterhin) Früh- und Neugeborene versorgen darf. <span id="more-742"></span><br />
Dies ergibt sich aus einem Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses, der <a href="http://www.g-ba.de/informationen/beschluesse/874/"  target="_blank">hier</a> auf den Seiten des GbA abgerufen werden kann und der am 24.12.2009 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden ist.<br />
Die Mindestmenge gilt sowohl für extrem leichte Früh- und Neugeborene (unter 1250 Gramm/Level 1) als auch für sehr leichte Früh- und Neugeborene (1250 bis 1499 Gramm/Level 2).</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>Örtliche Zuständigkeit der hessischen Sozialgerichte ab 1. Januar 2010</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/sonstiges/ortliche-zustandigkeit-der-hessischen-sozialgerichte-ab-1-januar-2010/652/</link>
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		<pubDate>Wed, 30 Dec 2009 10:30:07 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
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		<description><![CDATA[<p>Mit dem Achten Gesetz zur Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Sozialgerichtsgesetz, das am 1. Dezember 2009 im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen auf Seite 422 veröffentlicht wurde, wurde die Zuständigkeit der hessischen Sozialgerichte geändert und an die zivil- und strafrechtlichen Zuständigkeiten angepasst.</p> <p>Die Zuständigkeiten der Sozialgerichte sind in § 4 des Hess.AusfG für Klagen, die ab dem 1. Januar 2010 eingehen wie folgt geregelt:</p> <p>(1) Zum Bezirk des Sozialgerichts Darmstadt gehören die Städte Darmstadt und Offenbach am Main sowie die Landkreise Bergstraße, Darmstadt-Dieburg, Groß-Gerau, Odenwaldkreis und Offenbach. (2) Zum Bezirk des Sozialgerichts Frankfurt am Main gehören die Stadt <a href="http://www.sokolowski.org/sonstiges/ortliche-zustandigkeit-der-hessischen-sozialgerichte-ab-1-januar-2010/652/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mit dem Achten Gesetz zur Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Sozialgerichtsgesetz, das am 1. Dezember 2009 im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen auf Seite 422 veröffentlicht wurde<span id="more-652"></span>, wurde die Zuständigkeit der hessischen Sozialgerichte geändert und an die zivil- und strafrechtlichen Zuständigkeiten angepasst.</p>
<p>Die Zuständigkeiten der Sozialgerichte sind in § 4 des Hess.AusfG für Klagen, die ab dem 1. Januar 2010 eingehen wie folgt geregelt:</p>
<p>(1) Zum Bezirk des Sozialgerichts Darmstadt gehören die Städte Darmstadt und Offenbach am Main sowie die Landkreise Bergstraße, Darmstadt-Dieburg, Groß-Gerau, Odenwaldkreis und Offenbach.<br />
(2) Zum Bezirk des Sozialgerichts Frankfurt am Main gehören die Stadt Frankfurt am Main sowie die Landkreise Hochtaunuskreis und Main-Kinzig-Kreis.<br />
(3) Zum Bezirk des Sozialgerichts Fulda gehören die Landkreise Fulda, Hersfeld-Rotenburg und Vogelsbergkreis.<br />
(4) Zum Bezirk des Sozialgerichts Gießen gehören die Landkreise Gießen, Lahn-Dill-Kreis und Wetteraukreis.<br />
(5) Zum Bezirk des Sozialgerichts Kassel gehören die Stadt Kassel sowie die Landkreise Kassel, Schwalm-Eder-Kreis und Werra-Meißner-Kreis.<br />
(6) Zum Bezirk des Sozialgerichts Marburg gehören die Landkreise Marburg-Biedenkopf und Waldeck-Frankenberg.<br />
(7) Zum Bezirk des Sozialgerichts Wiesbaden gehören die Landeshauptstadt Wiesbaden sowie die Landkreise Limburg-Weilburg, Main-Taunus-Kreis<br />
und Rheingau-Taunus-Kreis.</p>
<p>Dies bedeutet zum Beispiel für Bürger aus Offenbach und dem westlichen Landkreis Offenbach, für die bislang das SG Frankfurt zuständig gewesen ist, erheblich weitere Wege zu &#8220;ihrem&#8221; Sozialgericht&#8230;</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Rechengrößen in der Sozialversicherung 2010</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/sozialrecht/rechengrosen-in-der-sozialversicherung-2010/540/</link>
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		<pubDate>Sat, 28 Nov 2009 20:12:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
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		<guid isPermaLink="false">http://www.sokolowski.org/blog/?p=540</guid>
		<description><![CDATA[<p>Der Bundesrat hat am 27.11.09 der Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen für das Jahr 2010 zugestimmt. Mit der Verordnung werden die Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im Jahr 2008 aktualisiert. Diese betrug in den alten Bundesländern 2,25 Prozent und in den neuen Bundesländern 2,11 Prozent.</p> <p>Für die Fortschreibung der bundeseinheitlich geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der gesetzlichen Krankenversicherung wird eine Einkommensentwicklung für Gesamtdeutschland im Jahr 2008 in Höhe von 2,25 Prozent zugrunde gelegt. </p> <p>Rechengrößen in der Sozialversicherung 2010 in Euro:</p> West Ost Monat Jahr Monat Jahr Versicherungspflichtgrenze: Kranken- u. Pflegeversicherung 4.162,50 49.950 4.162,50 49.950 Beitragsbemessungsgrenze: Kranken- u. Pflegeversicherung 3.750 45.000 3.750 <a href="http://www.sokolowski.org/sozialrecht/rechengrosen-in-der-sozialversicherung-2010/540/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesrat hat am 27.11.09 der Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen für das Jahr 2010 zugestimmt. <span id="more-540"></span><br />
Mit der Verordnung werden die Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im Jahr 2008 aktualisiert. Diese betrug in den alten Bundesländern 2,25 Prozent und in den neuen Bundesländern 2,11 Prozent.</p>
<p>Für die Fortschreibung der bundeseinheitlich geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der gesetzlichen Krankenversicherung wird eine Einkommensentwicklung für Gesamtdeutschland im Jahr 2008 in Höhe von 2,25 Prozent zugrunde gelegt.  </p>
<p><strong>Rechengrößen in der Sozialversicherung 2010 in Euro:</strong></p>
<table border="0">
<colgroup>
<col></col>
<col></col>
<col></col>
<col></col>
<col></col>
</colgroup>
<tbody>
<tr>
<td valign="top"></td>
<td colspan="2" valign="top">West</td>
<td colspan="2" valign="top">Ost</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top"></td>
<td valign="top">Monat</td>
<td valign="top">Jahr</td>
<td valign="top">Monat</td>
<td valign="top">Jahr</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top"></td>
<td valign="top"></td>
<td valign="top"></td>
<td valign="top"></td>
<td valign="top"></td>
</tr>
<tr>
<td valign="top">Versicherungspflichtgrenze: <br />Kranken- u. Pflegeversicherung</td>
<td valign="top">4.162,50</td>
<td valign="top">49.950</td>
<td valign="top">4.162,50</td>
<td valign="top">49.950</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top">Beitragsbemessungsgrenze: <br />Kranken- u. Pflegeversicherung</td>
<td valign="top">3.750</td>
<td valign="top">45.000</td>
<td valign="top">3.750</td>
<td valign="top">45.000</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top">Bezugsgröße in der Sozialversicherung</td>
<td valign="top">2.555</td>
<td valign="top">30.660</td>
<td valign="top">2.170</td>
<td valign="top">26.040</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top"><strong> </strong></td>
<td valign="top"></td>
<td valign="top"></td>
<td valign="top"></td>
<td valign="top"></td>
</tr>
</tbody>
</table>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG) im Bundestag beschlossen</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/sozialrecht/krankenversicherung/gesetz-zur-weiterentwicklung-der-organisationsstrukturen-in-der-gesetzlichen-krankenversicherung-gkv-orgwg-im-bundestag-beschlossen/397/</link>
		<comments>http://www.sokolowski.org/sozialrecht/krankenversicherung/gesetz-zur-weiterentwicklung-der-organisationsstrukturen-in-der-gesetzlichen-krankenversicherung-gkv-orgwg-im-bundestag-beschlossen/397/#comments</comments>
		<pubDate>Sun, 19 Oct 2008 14:14:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[Krankversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[2008]]></category>
		<category><![CDATA[2009]]></category>
		<category><![CDATA[Änderung]]></category>
		<category><![CDATA[GkV]]></category>
		<category><![CDATA[GKV-OrgWG]]></category>
		<category><![CDATA[SGB V]]></category>

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		<description><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Der Deutsche Bundestag hat am 17. Oktober 2009 das Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG) beschlossen.</p> <p style="text-align: justify;">Mit dem Gesetz sollen weitere Bereiche der sogenannten Gesundheitsreform umgesetzt werden. Der Gesundheitsfonds soll damit planmäßig zum 1. Januar 2009 eingeführt werden.</p> <p style="text-align: justify;">Die wichtigsten Neuregelungen im Überblick:</p> <p style="text-align: justify;">Insolvenz Bislang sind nur Kassen unter Bundesaufsicht insolvenzfähig. Zum 1. Januar 2010 werden auch die Krankenkassen insolvenzfähig, die unter der Aufsicht der Länder stehen. Alle Kassen müssen ab diesem Zeitpunkt ihre Bücher nach einheitlichen und gleichen Vorschriften führen, die stärker an das Handelsgesetzbuch angepasst sind. <a href="http://www.sokolowski.org/sozialrecht/krankenversicherung/gesetz-zur-weiterentwicklung-der-organisationsstrukturen-in-der-gesetzlichen-krankenversicherung-gkv-orgwg-im-bundestag-beschlossen/397/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Der Deutsche Bundestag hat am 17. Oktober 2009 das Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG) beschlossen.</p>
<p style="text-align: justify;">Mit dem Gesetz sollen weitere Bereiche der sogenannten Gesundheitsreform umgesetzt werden. Der Gesundheitsfonds soll damit planmäßig zum 1. Januar 2009 eingeführt werden.<span id="more-397"></span></p>
<p style="text-align: justify;">Die wichtigsten Neuregelungen im Überblick:</p>
<p style="text-align: justify;">Insolvenz<br />
Bislang sind nur Kassen unter Bundesaufsicht insolvenzfähig. Zum 1. Januar 2010 werden auch die Krankenkassen insolvenzfähig, die unter der Aufsicht der Länder stehen. Alle Kassen müssen ab diesem Zeitpunkt ihre Bücher nach einheitlichen und gleichen Vorschriften führen, die stärker an das Handelsgesetzbuch angepasst sind.
</p>
<p style="text-align: justify;">Die Krankenkassen werden verpflichtet, für ihre Versorgungszusagen an die Beschäftigten ein ausreichendes Deckungskapital im Zeitraum von längstens 40 Jahren zu bilden.</p>
<p style="text-align: justify;">Das GKV-OrgWG enthält Maßnahmen, um eine Insolvenz oder Schließung einer Kasse zu vermeiden. Dazu gehören freiwillige vertragliche Regelungen über Finanzhilfen innerhalb der Krankenkassen der Kassenart und finanzielle Hilfen zu Fusionen durch den Spitzenverband.</p>
<p style="text-align: justify;">Enterale Ernährung<br />
Der Leistungsanspruch auf enterale Ernährung wird präzisiert. Der Gemeinsame Bundesausschuss erhält den Auftrag, eine neue Liste der verordnungsfähigen Produkte zur enteralen Ernährung zu erstellen. Damit wird klargestellt, welche Produkte unter welchen Voraussetzungen von dem Arzt verordnet werden können. Bis diese Liste fertig ist, besteht der Leistungsanspruch auf enterale Ernährung wie bisher.</p>
<p style="text-align: justify;">Hilfsmittelversorgung<br />
Im Hilfsmittelbereich solldie Kontinuität der Versorgung der Versicherten mit Hilfsmitteln auf hohem Qualitätsniveau gesichert werden. So wird es künftig Empfehlungen geben, wann Ausschreibungen im Hilfsmittelbereich sinnvoll sind. Außerdem wird klargestellt, dass die Krankenkassen nicht um jeden Preis ausschreiben müssen.</p>
<p style="text-align: justify;">Altersgrenze für Ärztinnen und Ärzte<br />
Die Altersgrenze für Vertragsärztinnen und Vertragsärzte wird aufgehoben. Künftig können Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten auch nach Vollendung des 68. Lebensjahres ärztlich tätig sein.</p>
<p style="text-align: justify;">Quoten für psychotherapeutisch tätige Leistungserbringer<br />
Die Mindestquote für überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätige Ärztinnen und Ärzte wird auf 25 Prozent festgelegt.</p>
<p style="text-align: justify;">Hausarztzentrierte Versorgung<br />
Den Krankenkassen wird eine Frist bis zum 30. Juni 2009 gesetzt, um Verträge mit Gemeinschaften zu schließen, die mindestens die Hälfte der an der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Hausärzte vertreten. Damit wird das eigenständige Verhandlungsmandat von Hausärzten bei der hausarztzentrierten Versorgung gestärkt.</p>
<p style="text-align: justify;">Konvergenz<br />
Das Gesetz sieht vor, dass Krankenkassen in Ländern mit bisher überdurchschnittlichen Beitragseinnahmen und Ausgaben in einer Übergangsphase zusätzliche Mittel aus dem Gesundheitsfonds erhalten. Diese Mittel sollen aus der Liquiditätsreserve des Fonds finanziert werden.</p>
<p style="text-align: justify;">Neuregelung der Vergabebestimmungen<br />
Für Einzelverträge der gesetzlichen Krankenkassen gilt in Zukunft das materielle Vergaberecht. Je nach Ausgestaltung sind die Krankenkassen damit verpflichtet, die Verträge europaweit auszuschreiben. Die vergaberechtliche Nachprüfung erfolgt vor den Vergabekammern, die gerichtliche Überprüfung vor den Landessozialgerichten. Durch diese eindeutigen Regelungen werden Unklarheiten beseitigt, die den Abschluss sinnvoller Verträge (z. B. Arzneimittel-Rabattverträge), die zur Verbesserung der Versorgung der Versicherten beitragen, behindert haben.
</p>
<p style="text-align: justify;">Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.</p>
<p style="text-align: justify;">Quelle und weitere Infos unter: <a href="http://www.bmg.bund.de"  target="_blank">www.bmg.bund.de</a></p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Änderungen in der Lohn- und Gehaltsabrechnung zum 1.1.08</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/sonstiges/anderungen-in-der-lohn-und-gehaltsabrechnng-zum-1108/346/</link>
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		<pubDate>Tue, 01 Jan 2008 12:25:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[ALG I]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Krankversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Rente]]></category>
		<category><![CDATA[Sonstiges]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[2008]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitslosenversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Änderung]]></category>
		<category><![CDATA[Beitrag]]></category>
		<category><![CDATA[Bemessungsgrenze]]></category>
		<category><![CDATA[Dienstwagen]]></category>
		<category><![CDATA[Einsatzwechseltätigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Faktor F]]></category>
		<category><![CDATA[Gleitzone]]></category>
		<category><![CDATA[Rentenversicherung]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Zum 1. Januar 2008 ergeben sich in der Lohn- und Gehaltsabrechung insbesondere folgende Änderungen:</p> Der Beitragssatz in der Arbeitslosenversicherung (ALG I) wird auf 3,3 % reduziert. Der Höchstzuschuss zur privaten Krankenversicherung beträgt monatlich ab dem 1.1.2008 250,20 € Der Höchstzuschuss zur privaten Pfelgeversicherung beträgt monatlich ab dem 1.1.2008 30,60 €. Eine Ausnahme bildet der Freistaat Sachen. Hier beträgt der Höchstzuschuss lediglich 12,60 €. Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt ab dem 1.1.2008 3.600,00 € monatlich Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt ab dem 1.1.2008 für den Westen 5.300 € monatlich und für den Osten 4.500 € monatlich. Die <a href="http://www.sokolowski.org/sonstiges/anderungen-in-der-lohn-und-gehaltsabrechnng-zum-1108/346/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Zum 1. Januar 2008 ergeben sich in der Lohn- und Gehaltsabrechung insbesondere folgende Änderungen:<span id="more-346"></span></p>
<ul>
<li> Der Beitragssatz in der Arbeitslosenversicherung (ALG I) wird auf 3,3 % reduziert.</li>
<li>Der Höchstzuschuss zur privaten Krankenversicherung beträgt monatlich ab dem 1.1.2008 250,20  €</li>
<li>Der Höchstzuschuss zur privaten Pfelgeversicherung beträgt monatlich ab dem 1.1.2008 30,60 €. Eine Ausnahme bildet der Freistaat Sachen. Hier beträgt der Höchstzuschuss lediglich 12,60  €.</li>
<li>Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt ab dem 1.1.2008 3.600,00 € monatlich</li>
<li>Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt ab dem 1.1.2008  für den Westen  5.300 € monatlich und für den Osten 4.500 € monatlich.</li>
<li>Die Formel zur Berechnung der Beitragssätze in der sogenannten Gleitzone ( 400-800 € Verdienst) wurde an die geänderten Beitragssätze angepasst. Der sogenannte Gleitzonenfaktor beträgt ab dem 1.1.2008 F=0,7732</li>
<li>Ein gesonderter Ansatz eines geldwerten Vorteils für Einsatzwechseltätigkeit bei Nutzung eines Dienstwagens ist ab dem 1. Januar 2008 nicht mehr möglich</li>
</ul>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Ab 1. Januar 2008 Zuzahlungsbefreiung für Chroniker nur noch unter bestimmten Voraussetzungen</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/sozialrecht/ab-1-januar-2008-zuzahlungsbefreiung-fur-chroniker-nur-noch-unter-bestimmten-voraussetzungen/330/</link>
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		<pubDate>Mon, 24 Dec 2007 14:09:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[Krankversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[2008]]></category>
		<category><![CDATA[Änderung]]></category>
		<category><![CDATA[Chroniker]]></category>
		<category><![CDATA[GkV]]></category>
		<category><![CDATA[Richtlinie]]></category>
		<category><![CDATA[Zuzahlung]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Zum 1. Januar 2008 wird die neue Chroniker-Richtline wirksam. Wer chronisch erkrankt und deshalb bei den Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung von der halbierten Belastungsgrenze (1% statt 2% der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt) profitieren will, muss künftig nachweisen, dass er sich vor der Erkrankung über die relevanten Vorsorgeuntersuchungen hat beraten lassen.</p> <p>Die neue Regelung gilt für Versicherte, die ab dem 1. Januar 2008 erstmals Vorsorgeuntersuchungen nach § 25 SGB V in Anspruch nehmen können. Das sind alle Frauen, die nach dem 1. April 1987 geboren wurden, und alle Männer, die nach dem 1. April 1962 geboren wurden. Die Regelung ist <a href="http://www.sokolowski.org/sozialrecht/ab-1-januar-2008-zuzahlungsbefreiung-fur-chroniker-nur-noch-unter-bestimmten-voraussetzungen/330/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Zum 1. Januar 2008 wird die neue Chroniker-Richtline wirksam. Wer chronisch erkrankt und deshalb bei den Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung von der halbierten Belastungsgrenze <span id="more-330"></span>(1% statt 2% der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt) profitieren will, muss künftig nachweisen, dass er sich vor der Erkrankung über die relevanten Vorsorgeuntersuchungen hat beraten lassen.</p>
<p>Die neue Regelung gilt für Versicherte, die ab dem 1. Januar 2008 erstmals Vorsorgeuntersuchungen nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/25.html"  target="_blank" title="&sect; 25 SGB V: Gesundheitsuntersuchungen">25 SGB V</a> in Anspruch nehmen können. Das sind alle Frauen, die nach dem 1. April 1987 geboren wurden, und alle Männer, die nach dem 1. April 1962 geboren wurden.<br />
Die Regelung ist zunächst auf die Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von Brustkrebs, Darmkrebs und Gebärmutterhalskrebs beschränkt. Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses zu weiteren Krebsfrüherkennungsuntersuchungen sowie zum so genannten „Gesundheits-Check-Up“ stehen noch aus.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.sokolowski.org/sozialrecht/ab-1-januar-2008-zuzahlungsbefreiung-fur-chroniker-nur-noch-unter-bestimmten-voraussetzungen/330/feed/</wfw:commentRss>
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