<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
	>

<channel>
	<title>Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht &#187; Rente</title>
	<atom:link href="http://www.sokolowski.org/category/sozialrecht/rente/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>http://www.sokolowski.org</link>
	<description>Kanzleiseiten zu Strafverteidigung und mehr: Anwalt bloggt</description>
	<lastBuildDate>Sat, 21 Jan 2012 17:37:38 +0000</lastBuildDate>
	<language>en</language>
	<sy:updatePeriod>hourly</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>1</sy:updateFrequency>
	<generator>http://wordpress.org/?v=3.3.1</generator>
		<item>
		<title>Rente für jüdische Holocaustüberlebende aus der ehemaligen Sowjetunion</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/sozialrecht/rente-fur-judische-holocaustuberlebende-aus-der-ehemaligen-sowjetunion/4890/</link>
		<comments>http://www.sokolowski.org/sozialrecht/rente-fur-judische-holocaustuberlebende-aus-der-ehemaligen-sowjetunion/4890/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 03 May 2011 07:37:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[Rente]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesrat]]></category>
		<category><![CDATA[Holocast]]></category>
		<category><![CDATA[Verfolgte des NS-Regimes]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.sokolowski.org/?p=4890</guid>
		<description><![CDATA[<p>Der Bundesrat möchte die rentenrechtliche Situation in Deutschland lebender jüdischer Holocaustüberlebender aus den Nachfolgestaaten der Sowjetunion verbessern. Mit einer am 15. April 2011 gefassten Entschließung, die hier abgerufen werden kann, fordert er die Bundesregierung auf, diese Personengruppe als &#8220;Verfolgte des NS-Regimes&#8221; anzuerkennen und die gesetzlichen Voraussetzungen für einen eigenständigen Rentenanspruch dieser Menschen zu schaffen. Dabei soll die Rentenhöhe die Leistungen der Grundsicherung im Alter nicht unterschreiten.</p> <p>Zur Begründung weisen die Länder darauf hin, dass die jüdischen ehemaligen Gefangenen der Konzentrationslager und Ghettos aufgrund geltender Bestimmungen bis heute keinen gesetzlich verankerten Status als Verfolgte des NS-Regimes haben. Dieser Umstand habe unter <a href="http://www.sokolowski.org/sozialrecht/rente-fur-judische-holocaustuberlebende-aus-der-ehemaligen-sowjetunion/4890/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesrat möchte die rentenrechtliche Situation in Deutschland lebender jüdischer Holocaustüberlebender aus den Nachfolgestaaten der Sowjetunion verbessern.<br />
<span id="more-4890"></span><br />
Mit einer am 15. April 2011 gefassten Entschließung, <a href="http://www.bundesrat.de/cln_171/nn_2034972/SharedDocs/Beratungsvorgaenge/2010/0701-800/0787-10.html"  target="_blank">die hier abgerufen werden kann</a>,  fordert er die Bundesregierung auf, diese Personengruppe als &#8220;Verfolgte des NS-Regimes&#8221; anzuerkennen und die gesetzlichen Voraussetzungen für einen eigenständigen Rentenanspruch dieser Menschen zu schaffen. Dabei soll die Rentenhöhe die Leistungen der Grundsicherung im Alter nicht unterschreiten.</p>
<p>Zur Begründung weisen die Länder darauf hin, dass die jüdischen ehemaligen Gefangenen der Konzentrationslager und Ghettos aufgrund geltender Bestimmungen bis heute keinen gesetzlich verankerten Status als Verfolgte des NS-Regimes haben. Dieser Umstand habe unter anderem zur Folge, dass diese Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion keine NS-Opfer-Rente beziehen könnten und somit von Sozialhilfe in Form von Grundsicherung im Alter abhängig seien. Es sei deshalb erforderlich, diese Holocaustüberlebenden offiziell als &#8220;Verfolgte des NS-Regimes&#8221; anzuerkennen, damit sie einen eigenen Rentenanspruch erhalten, der sie von der Leistung der Grundsicherung im Alter unabhängig macht.</p>
<p>Quelle: <a href="http://www.bundesrat.de/DE/presse/pm/2011/054-2011.html"  target="_blank">Bundesrat</a></p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.sokolowski.org/sozialrecht/rente-fur-judische-holocaustuberlebende-aus-der-ehemaligen-sowjetunion/4890/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Rentenerhöhung zum 1. Juli 2011</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/sozialrecht/rentenerhohung-zum-1-juli-2011/4770/</link>
		<comments>http://www.sokolowski.org/sozialrecht/rentenerhohung-zum-1-juli-2011/4770/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 15 Mar 2011 14:25:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[Rente]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.sokolowski.org/blog/?p=4770</guid>
		<description><![CDATA[<p>Rentner erhalten ab 1. Juli 0,99 Prozent mehr Rente. </p> <p>Grundlage für die Rentenanpassung ist die Entwicklung der Pro-Kopf-Bruttolöhne- und -gehälter der Beschäftigten im Vorjahr. </p> <p>Im letzten Jahr mussten die Rentnerinnen und Rentner auf eine Erhöhung ihrer Altersbezüge verzichten. Die Renten hätten &#8211; der Entwicklung nach &#8211; sogar gekürzt werden müssen. Dies verhinderte jedoch die sogenannte &#8220;Rentengarantie&#8221;. </p> <p>Zum 1. Juli 2011 beträgt der neue aktuelle Rentenwert in den alten Ländern 27,47 Euro (bisher: 27,20 Euro). Für die neuen Länder steigt dieser Wert um 0,99 Prozent von 24,13 Euro auf 24,37 Euro. </p> <p>Rentner können im Juni mit der <a href="http://www.sokolowski.org/sozialrecht/rentenerhohung-zum-1-juli-2011/4770/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Rentner erhalten ab 1. Juli 0,99 Prozent mehr Rente.<br />
<span id="more-4770"></span></p>
<p>Grundlage für die Rentenanpassung ist die Entwicklung der Pro-Kopf-Bruttolöhne- und -gehälter der Beschäftigten im Vorjahr. </p>
<p>Im letzten Jahr mussten die Rentnerinnen und Rentner auf eine Erhöhung ihrer Altersbezüge verzichten. Die Renten hätten &#8211; der Entwicklung nach &#8211; sogar gekürzt werden müssen. Dies verhinderte jedoch die sogenannte &#8220;Rentengarantie&#8221;. </p>
<p>Zum 1. Juli 2011 beträgt der neue aktuelle Rentenwert in den alten Ländern 27,47 Euro (bisher: 27,20 Euro). Für die neuen Länder steigt dieser Wert um 0,99 Prozent von 24,13 Euro auf 24,37 Euro. </p>
<p>Rentner können im Juni mit der Zusendung eines auf die neue Rentenhöhe angepassten Bescheides rechnen.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.sokolowski.org/sozialrecht/rentenerhohung-zum-1-juli-2011/4770/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>2</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Sozialversicherungsrechtliche Rechengrößen 2011</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/sozialrecht/sozialversicherungsrechtliche-rechengrosen-2011/3743/</link>
		<comments>http://www.sokolowski.org/sozialrecht/sozialversicherungsrechtliche-rechengrosen-2011/3743/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 13 Oct 2010 15:04:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[Krankversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Rente]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[1. Januar]]></category>
		<category><![CDATA[2011]]></category>
		<category><![CDATA[Änderung]]></category>
		<category><![CDATA[Bemessungsgrenze]]></category>
		<category><![CDATA[GkV]]></category>
		<category><![CDATA[Rechengröße]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.sokolowski.org/blog/?p=3743</guid>
		<description><![CDATA[<p></p> <p>Vorbehaltlich der Zustimmung durch den Bundesrat sollen die sozialversicherungsrechtlichen Rechengrößen für das Jahr 2011 wie nachfolgend aufgelistet festgesetzt werden. Dies hat das Bundeskabinett am 13.10.2010 beschlossen.</p> Sozialversicherungsrechengrößen <p class="MsoNormal">Monat (West)</p> <p class="MsoNormal">Jahr (West)</p> <p class="MsoNormal">Monat (Ost)</p> <p class="MsoNormal">Jahr (Ost)</p> Beitragsbemessungsgrenze: allgemeine Rentenversicherung 5.500 € 66.000 € 4.800 € 57.600 € Beitragsbemessungsgrenze: knappschaftliche Rentenversicherung 6.750 € 81.000 € 5.900 € 70.800 € Beitragsbemessungsgrenze: Arbeitslosenversicherung 5.500 € 66.000 € 4.800 € 57.600 € Versicherungspflichtgrenze:Kranken- u. Pflegeversicherung 4.125 € 49.500 € 4.125 € 49.500 € Beitragsbemessungsgrenze: Kranken- u. Pflegeversicherung 3.712,50 € 44.550 € 3.712,50 € 44.550 € Bezugsgröße in der Sozialversicherung 2.555 <a href="http://www.sokolowski.org/sozialrecht/sozialversicherungsrechtliche-rechengrosen-2011/3743/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.bmas.de"  target="_blank"><img src="http://www.sokolowski.org/blog/wp-content/uploads/2010/10/bmas.jpg" alt="Bundesministerium für Arbeit und Soziales" title="bmas" width="100"  class="alignright size-full wp-image-3751" /></a></p>
<p>Vorbehaltlich der Zustimmung durch den Bundesrat sollen die sozialversicherungsrechtlichen Rechengrößen für das Jahr 2011 wie nachfolgend aufgelistet festgesetzt werden. Dies hat das Bundeskabinett am 13.10.2010 beschlossen.<span id="more-3743"></span></p>
<table class="MsoNormalTable">
<tbody>
<tr>
<td valign="top"><strong>Sozialversicherungsrechengrößen</strong></td>
<td valign="top">
<p class="MsoNormal"><strong>Monat (West)</strong></p>
</td>
<td valign="top">
<p class="MsoNormal"><strong>Jahr (West)</strong></p>
</td>
<td valign="top">
<p class="MsoNormal"><strong>Monat (Ost)</strong></p>
</td>
<td valign="top">
<p class="MsoNormal"><strong>Jahr (Ost)</strong></p>
</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top">Beitragsbemessungsgrenze: allgemeine Rentenversicherung</td>
<td valign="top">5.500 €</td>
<td valign="top">66.000 €</td>
<td valign="top">4.800 €</td>
<td valign="top">57.600 €</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top">Beitragsbemessungsgrenze: knappschaftliche Rentenversicherung</td>
<td valign="top">6.750 €</td>
<td valign="top">81.000 €</td>
<td valign="top">5.900 €</td>
<td valign="top">70.800 €</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top">Beitragsbemessungsgrenze: Arbeitslosenversicherung</td>
<td valign="top">5.500 €</td>
<td valign="top">66.000 €</td>
<td valign="top">4.800 €</td>
<td valign="top">57.600 €</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top">Versicherungspflichtgrenze:<br />Kranken- u. Pflegeversicherung</td>
<td valign="top">4.125 €</td>
<td valign="top">49.500 €</td>
<td valign="top">4.125 €</td>
<td valign="top">49.500 €</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top">Beitragsbemessungsgrenze: Kranken- u. Pflegeversicherung</td>
<td valign="top">3.712,50 €</td>
<td valign="top">44.550 €</td>
<td valign="top">3.712,50 €</td>
<td valign="top">44.550 €</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top">Bezugsgröße in der Sozialversicherung</td>
<td valign="top">2.555 €*</td>
<td valign="top">30.660 €*</td>
<td valign="top">2.240 €</td>
<td valign="top">26.880 €</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top">vorläufiges Durchschnittsentgelt/Jahr in der Rentenversicherung</td>
<td colspan="4" valign="top">
<p class="align--center">30.268 €</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>* In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gilt dieser Wert bundeseinheitlich.</p>
<p>Die Verordnung bedarf noch der Zustimmung des Bundesrats.</p>
<p>Die Bezugsgröße, die für viele Werte in der Sozialversicherung Bedeutung hat (unter anderem für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung und für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung), verändert sich für das Jahr 2011 im Vergleich zum Vorjahr nicht und beträgt weiterhin 2.555 €/Monat (West). Die Bezugsgröße (Ost) steigt auf 2.240 €/Monat (2010: 2.170 €/Monat).
<p>Die  Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung beträgt weiterhin 5.500 €/Monat (West). Die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) steigt auf 4.800 €/Monat (2010: 4.650 €/Monat).<br />
Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) sinkt auf 49.500 € (2010: 49.950 €).<br />
Für Arbeitnehmer, die bereits am 31. Dezember 2002 aufgrund der zu diesem Zeitpunkt geltenden Regelungen wegen des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei waren, sinkt die Jahresarbeitsentgeltgrenze für das Jahr 2011 auf 44.550 € (2010: 45.000 €).<br />
Unabhängig davon, welche Versicherungspflichtgrenze gilt, beträgt die Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2011 für alle Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung 44.550 € jährlich (2010: 45.000 €)  bzw. 3.712,50 € monatlich (2010: 3.750 €).</p>
<p>Quelle: <a href="http://www.bmas.de/portal/48718/2010__10__13__sozialversicherung.html"  target="_blank">BMAS</a></p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.sokolowski.org/sozialrecht/sozialversicherungsrechtliche-rechengrosen-2011/3743/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Renten werden 2010 voraussichtlich gleich bleiben</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/sozialrecht/renten-werden-2010-voraussichtlich-gleich-bleiben/1111/</link>
		<comments>http://www.sokolowski.org/sozialrecht/renten-werden-2010-voraussichtlich-gleich-bleiben/1111/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 16 Mar 2010 18:28:07 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[Rente]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[1. Juli]]></category>
		<category><![CDATA[2010]]></category>
		<category><![CDATA[Änderung]]></category>
		<category><![CDATA[Rentenerhöhung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.sokolowski.org/blog/?p=1111</guid>
		<description><![CDATA[<p>Die Renten sind jährlich zum 1. Juli anzupassen. Grundlage hierfür sind Daten des Statistischen Bundesamtes, die nunmehr vorliegen. Alle Faktoren zusammengenommen hätte sich im Rahmen der Rentenanpassung rechnerisch eine Verringerung der Bruttorenten von 2,10% (West) bzw. von 0,54% (Ost) ergeben!</p> <p>Da eine Kürzung der laufenden Renten jedoch unzulässig ist, werden die Renten zum 1. Juli 2010 voraussichtlich gleich bleiben. Allerdings besteht die Möglichkeit, diese nicht erfolgte Kürzung, mit künftigen Rentenerhöhungen zu verrechnen. Ob davon Gebrauch gemacht wird bleibt abzuwarten.</p> <p>Die Rente ist sicher&#8230; </p> <p>Quelle: ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Renten sind jährlich zum 1. Juli anzupassen. Grundlage hierfür sind Daten des  Statistischen Bundesamtes, die nunmehr vorliegen. Alle Faktoren zusammengenommen hätte sich im Rahmen der Rentenanpassung rechnerisch eine Verringerung der Bruttorenten von 2,10% (West) bzw. von 0,54% (Ost) ergeben!<span id="more-1111"></span></p>
<p>Da eine Kürzung der laufenden Renten jedoch unzulässig ist, werden die Renten zum 1. Juli 2010 voraussichtlich gleich bleiben. Allerdings besteht die Möglichkeit, diese nicht erfolgte Kürzung, mit künftigen Rentenerhöhungen zu verrechnen. Ob davon Gebrauch gemacht wird bleibt abzuwarten.</p>
<p><del datetime="2010-03-16T18:18:32+00:00">Die Rente ist sicher&#8230;</del> </p>
<p>Quelle: <a target="_blank" href="http://www.bmas.de/portal/43576/"  target=_blank">BMAS</a></p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.sokolowski.org/sozialrecht/renten-werden-2010-voraussichtlich-gleich-bleiben/1111/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Steuerberater muss Sozialversicherungsbeiträge für seine Angestellte bezahlen</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/sozialrecht/steuerberater-muss-sozialversicherungsbeitrage-fur-seine-angestellte-bezahlen/780/</link>
		<comments>http://www.sokolowski.org/sozialrecht/steuerberater-muss-sozialversicherungsbeitrage-fur-seine-angestellte-bezahlen/780/#comments</comments>
		<pubDate>Sat, 16 Jan 2010 08:33:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[Krankversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Rente]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsprüfung]]></category>
		<category><![CDATA[doppelte Haushaltführung]]></category>
		<category><![CDATA[L 1 KR 128/08]]></category>
		<category><![CDATA[LSG Hessen]]></category>
		<category><![CDATA[SG Gießen]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialversicherungsbeiträge]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialversicherungspflicht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.sokolowski.org/blog/?p=780</guid>
		<description><![CDATA[<p>In dem zu Aktenzeichen L 1 KR 128/08 am 30.11.2009 vom LSG Hessen entschiedenen Fall hatte ein Steuerberater seiner Angestellten ein monatliches Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von nur 978,00 DM gezahlt. Darüber hinaus zahlte er ihr einen monatlichen Zuschuss zur doppelten Haushaltsführung in Höhe von 1.400,00 DM, auf den er keine Sozialversicherungsbeiträge abführte. Aufgrund einer Betriebsprüfung erging ein Bescheid, wonach der Steuerberater auch auf den Zuschuss für doppelte Haushaltsführung Sozialversicherungsbeiträge abzuführen hatte. Hiergegen wandte sich der Steuerberater zunächst mit dem Widerspruch undsodann mit der Klage. Das Sozialgericht Geißen wie die klage ab und führt in seiner Urteilsbegründung u.a. aus, </p> <p>dass <a href="http://www.sokolowski.org/sozialrecht/steuerberater-muss-sozialversicherungsbeitrage-fur-seine-angestellte-bezahlen/780/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In dem zu Aktenzeichen <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=L 1 KR 128/08"  target="_blank" title="LSG Hessen, 30.11.2009 - L 1 KR 128/08">L 1 KR 128/08</a> am 30.11.2009 vom LSG Hessen entschiedenen Fall hatte ein Steuerberater seiner Angestellten ein monatliches Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von nur 978,00 DM gezahlt. <span id="more-780"></span>Darüber hinaus zahlte er ihr einen monatlichen Zuschuss zur doppelten Haushaltsführung in Höhe von 1.400,00 DM, auf den er keine Sozialversicherungsbeiträge abführte.<br />
Aufgrund einer Betriebsprüfung erging ein Bescheid, wonach der Steuerberater auch auf den Zuschuss für doppelte Haushaltsführung Sozialversicherungsbeiträge abzuführen hatte. Hiergegen wandte sich der Steuerberater zunächst mit dem Widerspruch undsodann mit der Klage.<br />
Das Sozialgericht Geißen wie die klage ab und führt in seiner Urteilsbegründung u.a. aus, </p>
<blockquote><p>dass Arbeitsentgelt gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_IV/14.html"  target="_blank" title="&sect; 14 SGB IV: Arbeitsentgelt">14</a> I SGB IV alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung seien, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen bestehe, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet oder ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt würden. Gemäß § 1 Arbeitsentgeltverordnung (ArEV) seien einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse oder ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen und Gehälter gewährt würden, nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, wenn sie lohnsteuerfrei seien. Die Kosten für die doppelte Haushaltsführung und die Kosten der Heimfahrt seien zwar gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/3.html"  target="_blank" title="&sect; 3 EStG">3 Ziff. 16</a> Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei. Vorliegend würden die Zuschüsse jedoch nicht zusätzlich zum Arbeitsentgelt, sondern anstelle des vereinbarten Arbeitsentgeltes gezahlt werden.</p></blockquote>
<p>Hiergegen hat der Steuerberater Berufung eingelegt, die nunmehr vom Landessozialgericht Hessen zurückgewiesen wurde.<br />
Das LSG hat seine Entscheidung auf die Begründung des SG Gießen gestützt und in seiner Entscheidung u.A. folgendes ausgeführt:</p>
<blockquote><p>Zu Recht hat das Sozialgericht die Zuschüsse für die doppelte Haushaltsführung als Arbeitsentgelt gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_IV/14.html"  target="_blank" title="&sect; 14 SGB IV: Arbeitsentgelt">14 SGB IV</a> eingeordnet. Da diese Zuschüsse nicht zusätzlich gewährt worden sind, steht auch § 1 ArEV dieser Zurechnung nicht entgegen. Damit bedurfte es vorliegend keiner Prüfung, ob die Zuschüsse steuerfrei im Sinne von <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/3.html"  target="_blank" title="&sect; 3 EStG">§ 3 EStG</a> sind. Zur weiteren Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts verwiesen, <a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/153.html"  target="_blank" title="&sect; 153 SGG">§ 153 Abs. 2 SGG</a>.<br />
[...]<br />
auch der Verweis des Klägers auf die Prüfung des Finanzamtes C. und die Prüfung der BfA [...] (können) die Klage nicht begründen.<br />
[...]<br />
Betriebsprüfungen (haben) gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_IV/28p.html"  target="_blank" title="&sect; 28p SGB IV: Pr&uuml;fung bei den Arbeitgebern">28 p Abs. 1 SGB IV</a> [...] den Zweck, die Beitragsentrichtung zu den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung zu sichern. Eine über diese Kontrollfunktion hinausgehende Bedeutung kommt den Betriebsprüfungen nicht zu. Insbesondere bezwecken sie nicht, den Arbeitgeber als Beitragsschuldner zu schützen und ihm etwa &#8220;Entlastung&#8221; zu erteilen. [...]
</p></blockquote>
<p><a href="http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/etj/page/bslaredaprod.psml?doc.hl=1&#038;doc.id=JURE100053683%3Ajuris-r02&#038;documentnumber=1&#038;numberofresults=1&#038;showdoccase=1&#038;doc.part=L&#038;paramfromHL=true#focuspoint"  target="_blank">Die Entscheidung des LSG Hessen kann hier in der Hessischen Landesrechtssprechungsdatenbank im Volltext abgerufen werden.</a></p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.sokolowski.org/sozialrecht/steuerberater-muss-sozialversicherungsbeitrage-fur-seine-angestellte-bezahlen/780/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Örtliche Zuständigkeit der hessischen Sozialgerichte ab 1. Januar 2010</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/sonstiges/ortliche-zustandigkeit-der-hessischen-sozialgerichte-ab-1-januar-2010/652/</link>
		<comments>http://www.sokolowski.org/sonstiges/ortliche-zustandigkeit-der-hessischen-sozialgerichte-ab-1-januar-2010/652/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 30 Dec 2009 10:30:07 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[ALG I]]></category>
		<category><![CDATA[ALG II]]></category>
		<category><![CDATA[Krankversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Rente]]></category>
		<category><![CDATA[Sonstiges]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[1. Januar]]></category>
		<category><![CDATA[2010]]></category>
		<category><![CDATA[ALG]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitslosengeld]]></category>
		<category><![CDATA[Änderung]]></category>
		<category><![CDATA[Bezirk]]></category>
		<category><![CDATA[Gerichtsbezirk]]></category>
		<category><![CDATA[Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen]]></category>
		<category><![CDATA[GVBl]]></category>
		<category><![CDATA[Hessisches Ausführungsgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Kreis Offenbach]]></category>
		<category><![CDATA[SG Darmstadt]]></category>
		<category><![CDATA[SG Frankfurt]]></category>
		<category><![CDATA[SG Fulda]]></category>
		<category><![CDATA[SG Gießen]]></category>
		<category><![CDATA[SG Kassel]]></category>
		<category><![CDATA[SG Marburg]]></category>
		<category><![CDATA[SG Wiesbaden]]></category>
		<category><![CDATA[SGG]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialgerichte]]></category>
		<category><![CDATA[Zuständigkeit]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.sokolowski.org/blog/?p=652</guid>
		<description><![CDATA[<p>Mit dem Achten Gesetz zur Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Sozialgerichtsgesetz, das am 1. Dezember 2009 im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen auf Seite 422 veröffentlicht wurde, wurde die Zuständigkeit der hessischen Sozialgerichte geändert und an die zivil- und strafrechtlichen Zuständigkeiten angepasst.</p> <p>Die Zuständigkeiten der Sozialgerichte sind in § 4 des Hess.AusfG für Klagen, die ab dem 1. Januar 2010 eingehen wie folgt geregelt:</p> <p>(1) Zum Bezirk des Sozialgerichts Darmstadt gehören die Städte Darmstadt und Offenbach am Main sowie die Landkreise Bergstraße, Darmstadt-Dieburg, Groß-Gerau, Odenwaldkreis und Offenbach. (2) Zum Bezirk des Sozialgerichts Frankfurt am Main gehören die Stadt <a href="http://www.sokolowski.org/sonstiges/ortliche-zustandigkeit-der-hessischen-sozialgerichte-ab-1-januar-2010/652/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mit dem Achten Gesetz zur Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Sozialgerichtsgesetz, das am 1. Dezember 2009 im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen auf Seite 422 veröffentlicht wurde<span id="more-652"></span>, wurde die Zuständigkeit der hessischen Sozialgerichte geändert und an die zivil- und strafrechtlichen Zuständigkeiten angepasst.</p>
<p>Die Zuständigkeiten der Sozialgerichte sind in § 4 des Hess.AusfG für Klagen, die ab dem 1. Januar 2010 eingehen wie folgt geregelt:</p>
<p>(1) Zum Bezirk des Sozialgerichts Darmstadt gehören die Städte Darmstadt und Offenbach am Main sowie die Landkreise Bergstraße, Darmstadt-Dieburg, Groß-Gerau, Odenwaldkreis und Offenbach.<br />
(2) Zum Bezirk des Sozialgerichts Frankfurt am Main gehören die Stadt Frankfurt am Main sowie die Landkreise Hochtaunuskreis und Main-Kinzig-Kreis.<br />
(3) Zum Bezirk des Sozialgerichts Fulda gehören die Landkreise Fulda, Hersfeld-Rotenburg und Vogelsbergkreis.<br />
(4) Zum Bezirk des Sozialgerichts Gießen gehören die Landkreise Gießen, Lahn-Dill-Kreis und Wetteraukreis.<br />
(5) Zum Bezirk des Sozialgerichts Kassel gehören die Stadt Kassel sowie die Landkreise Kassel, Schwalm-Eder-Kreis und Werra-Meißner-Kreis.<br />
(6) Zum Bezirk des Sozialgerichts Marburg gehören die Landkreise Marburg-Biedenkopf und Waldeck-Frankenberg.<br />
(7) Zum Bezirk des Sozialgerichts Wiesbaden gehören die Landeshauptstadt Wiesbaden sowie die Landkreise Limburg-Weilburg, Main-Taunus-Kreis<br />
und Rheingau-Taunus-Kreis.</p>
<p>Dies bedeutet zum Beispiel für Bürger aus Offenbach und dem westlichen Landkreis Offenbach, für die bislang das SG Frankfurt zuständig gewesen ist, erheblich weitere Wege zu &#8220;ihrem&#8221; Sozialgericht&#8230;</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.sokolowski.org/sonstiges/ortliche-zustandigkeit-der-hessischen-sozialgerichte-ab-1-januar-2010/652/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>1</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Bundesbürger werden immer älter und beziehen immer länger Rente</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/sozialrecht/immer-langer-rente-immer-alter/369/</link>
		<comments>http://www.sokolowski.org/sozialrecht/immer-langer-rente-immer-alter/369/#comments</comments>
		<pubDate>Sun, 20 Jul 2008 06:53:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[Rente]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesregierung]]></category>
		<category><![CDATA[Dauer]]></category>
		<category><![CDATA[SGB V]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.sokolowski.org/blog/?p=369</guid>
		<description><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Nach den Zahlen der Deutschen Rentenversicherung lag das durchschnittliche Sterbealter der Bezieher der gesetzlichen Renten im Jahr 2007 bei 76,6 Jahren. In 1995 betrug das durchschnittliche Sterbealter 75,3 Jahre, die durchschnittliche Rentenbezugsdauer 15,8 Jahre.</p> <p style="text-align: justify;">Frauen beziehen bekommen heute durchschnittlich 19,9 Jahre lang Rente, Männer dagegen lediglich 15 Jahre. 1995 waren es bei den Frauen 18,2 Jahre und bei den Männern 13,6 Jahre im Durchschnitt. Auch zwischen Deutschland West und Ost gibt es Unterschiede: In Ostdeutschland sind die Rentenbezugszeiten länger. Im Mittel lag die Rentenbezugsdauer in den alten Bundesländern bei 17,3 Jahren und in den neuen Ländern <a href="http://www.sokolowski.org/sozialrecht/immer-langer-rente-immer-alter/369/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Nach den Zahlen der Deutschen Rentenversicherung lag das durchschnittliche Sterbealter der Bezieher der gesetzlichen Renten im Jahr 2007 bei 76,6 Jahren. In 1995 betrug das durchschnittliche Sterbealter 75,3 Jahre, die durchschnittliche Rentenbezugsdauer 15,8 Jahre.<span id="more-369"></span></p>
<p style="text-align: justify;">Frauen beziehen bekommen heute durchschnittlich 19,9 Jahre lang Rente, Männer dagegen lediglich 15 Jahre.<br />
1995 waren es bei den Frauen 18,2 Jahre und bei den Männern 13,6 Jahre im Durchschnitt.<br />
Auch zwischen Deutschland West und Ost gibt es Unterschiede: In Ostdeutschland sind die Rentenbezugszeiten länger. Im Mittel lag die Rentenbezugsdauer in den alten Bundesländern bei 17,3 Jahren und in den neuen Ländern bei 18,1 Jahren. Zwölf Jahre zuvor waren es 15,7 beziehungsweise 16,0 Jahre.</p>
<p style="text-align: justify;">Gegenwärtig kommen in Deutschland drei Menschen im erwerbsfähigen Alter zwischen 20 und 64 auf einen Rentenbezieher. Im Jahr 2030 liegt das Verhältnis Prognosen zufolge bei nur noch 2:1.</p>
<p style="text-align: justify;">Quelle: <a href="http://www.bundesregierung.de/Content/DE/Artikel/2008/07/2008-07-15-laengerer-bezug-der-rente.html"  target="_blank">Bundesregierung</a></p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.sokolowski.org/sozialrecht/immer-langer-rente-immer-alter/369/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Rentenerhöhung 2008: 1,1%</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/sozialrecht/rentenerhohung-2008-11/353/</link>
		<comments>http://www.sokolowski.org/sozialrecht/rentenerhohung-2008-11/353/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 14 Mar 2008 17:59:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[Rente]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[2008]]></category>
		<category><![CDATA[Änderung]]></category>
		<category><![CDATA[Erhöhung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.sokolowski.org/blog/sozialrecht/rentenerhohung-2008-11/353/</guid>
		<description><![CDATA[<p align="justify">Nachdem die Renten 2007 lediglich um 0,54 % erhöht worden waren, hat die Bundesregierung hier am 14.03.08 angekündigt, dass im Rahmen der alljährlich zum 1. Juli erfolgenden Retenanpassung die Renten um 1,1% erhöht werden sollen.</p> Copyright &#169; 2012 by Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht J. Sokolowski]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Nachdem die Renten 2007 lediglich um 0,54 % erhöht worden waren, hat die Bundesregierung <a href="http://www.bundesregierung.de/Content/DE/Artikel/2008/03/2008-03-14-mehr-rente-fuer-20-millionen-menschen.html"  target="_blank">hier</a> am 14.03.08 angekündigt, dass im Rahmen der alljährlich zum 1. Juli erfolgenden Retenanpassung die Renten um 1,1% erhöht werden sollen.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.sokolowski.org/sozialrecht/rentenerhohung-2008-11/353/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>1</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Änderungen in der Lohn- und Gehaltsabrechnung zum 1.1.08</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/sonstiges/anderungen-in-der-lohn-und-gehaltsabrechnng-zum-1108/346/</link>
		<comments>http://www.sokolowski.org/sonstiges/anderungen-in-der-lohn-und-gehaltsabrechnng-zum-1108/346/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 01 Jan 2008 12:25:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[ALG I]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Krankversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Rente]]></category>
		<category><![CDATA[Sonstiges]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[2008]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitslosenversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Änderung]]></category>
		<category><![CDATA[Beitrag]]></category>
		<category><![CDATA[Bemessungsgrenze]]></category>
		<category><![CDATA[Dienstwagen]]></category>
		<category><![CDATA[Einsatzwechseltätigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Faktor F]]></category>
		<category><![CDATA[Gleitzone]]></category>
		<category><![CDATA[Rentenversicherung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.sokolowski.org/blog/sonstiges/anderungen-in-der-lohn-und-gehaltsabrechnng-zum-1108/346/</guid>
		<description><![CDATA[<p>Zum 1. Januar 2008 ergeben sich in der Lohn- und Gehaltsabrechung insbesondere folgende Änderungen:</p> Der Beitragssatz in der Arbeitslosenversicherung (ALG I) wird auf 3,3 % reduziert. Der Höchstzuschuss zur privaten Krankenversicherung beträgt monatlich ab dem 1.1.2008 250,20 € Der Höchstzuschuss zur privaten Pfelgeversicherung beträgt monatlich ab dem 1.1.2008 30,60 €. Eine Ausnahme bildet der Freistaat Sachen. Hier beträgt der Höchstzuschuss lediglich 12,60 €. Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt ab dem 1.1.2008 3.600,00 € monatlich Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt ab dem 1.1.2008 für den Westen 5.300 € monatlich und für den Osten 4.500 € monatlich. Die <a href="http://www.sokolowski.org/sonstiges/anderungen-in-der-lohn-und-gehaltsabrechnng-zum-1108/346/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Zum 1. Januar 2008 ergeben sich in der Lohn- und Gehaltsabrechung insbesondere folgende Änderungen:<span id="more-346"></span></p>
<ul>
<li> Der Beitragssatz in der Arbeitslosenversicherung (ALG I) wird auf 3,3 % reduziert.</li>
<li>Der Höchstzuschuss zur privaten Krankenversicherung beträgt monatlich ab dem 1.1.2008 250,20  €</li>
<li>Der Höchstzuschuss zur privaten Pfelgeversicherung beträgt monatlich ab dem 1.1.2008 30,60 €. Eine Ausnahme bildet der Freistaat Sachen. Hier beträgt der Höchstzuschuss lediglich 12,60  €.</li>
<li>Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt ab dem 1.1.2008 3.600,00 € monatlich</li>
<li>Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt ab dem 1.1.2008  für den Westen  5.300 € monatlich und für den Osten 4.500 € monatlich.</li>
<li>Die Formel zur Berechnung der Beitragssätze in der sogenannten Gleitzone ( 400-800 € Verdienst) wurde an die geänderten Beitragssätze angepasst. Der sogenannte Gleitzonenfaktor beträgt ab dem 1.1.2008 F=0,7732</li>
<li>Ein gesonderter Ansatz eines geldwerten Vorteils für Einsatzwechseltätigkeit bei Nutzung eines Dienstwagens ist ab dem 1. Januar 2008 nicht mehr möglich</li>
</ul>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.sokolowski.org/sonstiges/anderungen-in-der-lohn-und-gehaltsabrechnng-zum-1108/346/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Neue Rechengrößen ab 1. Januar 2008</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/sozialrecht/neue-rechengrosen-ab-1-januar-2008/331/</link>
		<comments>http://www.sokolowski.org/sozialrecht/neue-rechengrosen-ab-1-januar-2008/331/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 18 Dec 2007 13:18:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[ALG I]]></category>
		<category><![CDATA[Krankversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Rente]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[2008]]></category>
		<category><![CDATA[ALG]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitslosengeld]]></category>
		<category><![CDATA[Änderung]]></category>
		<category><![CDATA[Gesetz]]></category>
		<category><![CDATA[GkV]]></category>
		<category><![CDATA[Pflegeversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Rechengrößen]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.sokolowski.org/blog/sozialrecht/neue-rechengrosen-ab-1-januar-2008/331/</guid>
		<description><![CDATA[<p align="justify">Mit der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2008 erfolgt werden die Sozialversicherungsrechtlichen Rechengrößen, also u. a. die Rechengrößen der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit ab dem 1. Januar 2008 neu festgesetzt.</p> <p align="justify">Die monatliche Bezugsgröße, die z. B. für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung relevant ist, würd für 2008 auf 2.485 Euro (2007: 2.450 Euro) festgesetzt.</p> <p align="justify">Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) wird für 2008 auf 48.150 Euro (2007: 47.700 Euro) festgesetzt.</p> <p align="justify">Für Arbeitnehmer, die bereits am 31. Dezember 2002 aufgrund der zu diesem Zeitpunkt geltenden Regelungen wegen des <a href="http://www.sokolowski.org/sozialrecht/neue-rechengrosen-ab-1-januar-2008/331/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Mit der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2008 erfolgt werden die Sozialversicherungsrechtlichen Rechengrößen, also u. a. die Rechengrößen der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung <span id="more-331"></span>für die Zeit ab dem 1. Januar 2008 neu festgesetzt.</p>
<p align="justify">Die monatliche Bezugsgröße, die z. B. für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung relevant ist, würd für 2008 auf 2.485 Euro (2007: 2.450 Euro) festgesetzt.</p>
<p align="justify">Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) wird für 2008 auf 48.150 Euro (2007: 47.700 Euro) festgesetzt.</p>
<p align="justify">Für Arbeitnehmer, die bereits am 31. Dezember 2002 aufgrund der zu diesem Zeitpunkt geltenden Regelungen wegen des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei waren, wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze für das Jahr 2008 43.200 Euro (2007: 42.750 Euro) betragen.</p>
<p align="justify">Dieser Wert ist identisch mit der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Die Beitragsbemessungsgrenze ist der Wert bis zu dem beitragspflichtige Einnahmen maximal zu berücksichtigen sind. Die monatliche Beitragsbemessungsgrenze steigt somit auf 3.600 Euro (2007: 3.562,50 Euro).</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.sokolowski.org/sozialrecht/neue-rechengrosen-ab-1-januar-2008/331/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>1</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Neuer Faktor F für 2008</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/sozialrecht/neuer-faktor-f-fur-2008/336/</link>
		<comments>http://www.sokolowski.org/sozialrecht/neuer-faktor-f-fur-2008/336/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 13 Dec 2007 06:59:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[ALG I]]></category>
		<category><![CDATA[Krankversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Rente]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[2008]]></category>
		<category><![CDATA[ALG]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitslosengeld]]></category>
		<category><![CDATA[Änderung]]></category>
		<category><![CDATA[Faktor F]]></category>
		<category><![CDATA[Gleitzone]]></category>
		<category><![CDATA[Minijob]]></category>
		<category><![CDATA[SGB III]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialversicherungsbeitrag]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.sokolowski.org/blog/sozialrecht/neuer-faktor-f-fur-2008/336/</guid>
		<description><![CDATA[<p>Der Faktor F wurde für das Jahr 2008 neu mit 0,7732 festgesetzt.</p> <p>Die vereinfachte Formel für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitnehmern mit einem Arbeitsentgelt in der so genannten Gleitzone lautet damit für das Kalenderjahr 2008:</p> Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt = 1,2268 x tatsächliches Arbeitsentgelt &#8211; 181,44 Copyright &#169; 2012 by Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht J. Sokolowski]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Faktor F wurde für das Jahr 2008 neu mit 0,7732 festgesetzt.<span id="more-336"></span></p>
<p>Die vereinfachte Formel für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitnehmern mit einem Arbeitsentgelt in der so genannten Gleitzone lautet damit für das Kalenderjahr 2008:</p>
<ul>
<li>Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt = 1,2268 x tatsächliches Arbeitsentgelt &#8211; 181,44</li>
</ul>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.sokolowski.org/sozialrecht/neuer-faktor-f-fur-2008/336/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>2</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Polizeibeamte in Rheinland-Pfalz dürfen erst später in den Ruhestand</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/sonstiges/poliziebeamte-in-rheinland-pfalz-durfen-erst-spater-in-den-ruhestand/271/</link>
		<comments>http://www.sokolowski.org/sonstiges/poliziebeamte-in-rheinland-pfalz-durfen-erst-spater-in-den-ruhestand/271/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 02 May 2007 09:02:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[Rente]]></category>
		<category><![CDATA[Sonstiges]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.sokolowski.org/blog/sonstiges/poliziebeamte-in-rheinland-pfalz-durfen-erst-spater-in-den-ruhestand/271/</guid>
		<description><![CDATA[Seit dem Jahr 2004 bildet das 60. Lebensjahr für Polizeibeamte in Rheinland-Pfalz nur noch dann die gesetzliche Altersgrenze, wenn der Bemate mindestens 25 Jahre in Funktionen des ... <a href="http://www.sokolowski.org/sonstiges/poliziebeamte-in-rheinland-pfalz-durfen-erst-spater-in-den-ruhestand/271/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Seit dem Jahr 2004 bildet das 60. Lebensjahr für Polizeibeamte in Rheinland-Pfalz nur noch dann die gesetzliche Altersgrenze, wenn der Bemate mindestens 25 Jahre in Funktionen des Wechselschichtdienstes, im Mobilen Einsatzkommando, im Spezialeinsatzkommando oder in der Polizeihubschrauberstaffel eingesetzt war.</p>
<p><span id="more-271"></span><br />
Hiergegen hatte sich ein Kirminalhauptkommisar gewandt.
</p>
<p align="justify">
Das Bundesverwaltungsgericht entschied jedoch in dem Verfahren BVerwG <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 C 28.05"  target="_blank" title="BVerwG, 25.01.2007 - 2 C 28.05">2 C 28.05</a> durch Urteil vom 25.01.2007, dass ein Kriminalhauptkommissar, der 29 Jahre lang Bereitschaftsdienst geleistet hat, nicht in den Genuss des Ruhestandes mit 60 kommen kann. </p>
<p>Die Entscheidung begründetet das Gericht nach der Pressemitteilung, die <a target="_blank" href="http://www.bverwg.de/enid/223c2e831004c7f659c1afdd931c49e9,f1e38f7365617263685f646973706c6179436f6e7461696e6572092d0938313432093a095f7472636964092d09353737/Pressemitteilungen/Pressemitteilungen_9d.html"  target=_blank>hier abgerufen werden kann</a>, u.a. wie folgt:<br />
Auch ein langjähriger Bereitschaftsdienst beanspruche den Beamten physisch und psychisch nicht in dem Maße wie der Wechselschichtdienst. Ein Beamter, der als Sachbearbeiter im Wechselschichtdienst verwendet werde, leiste ständig in wechselnden Arbeitsschichten Dienst, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet werde. Die ständige Umstellung des Arbeits- und Lebensrhythmus sei gesundheitlich belastender als ein Bereitschaftsdienst und führe zu sozialen Erschwernissen. Arbeitsmedizinische Gutachten und Untersuchungen hätten bestätigt, dass Arbeitnehmer sich nicht an den unregelmäßigen Lebensrhythmus anpassen oder gewöhnen könnten. Andauernde Nachtarbeit mindere die ausreichende Regeneration durch Schlaf am Tag und berge die Gefahr vegetativer Störungen und Krankheiten der Kreislauforgane sowie Schlafstörungen. Diese besonderen Belastungen seien mit dem Bereitschaftsdienst regelmäßig nicht verbunden. Im Bereitschaftsdienst müsse sich der Beamte lediglich für einen jederzeitigen Einsatz bereithalten. Den besonderen Belastungen des allgemeinen Polizeivollzugsdienstes werde mit der für den gehobenen Dienst immer noch um zwei auf 63 Jahre herabgesetzten Altersgrenze in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise Rechnung getragen.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.sokolowski.org/sonstiges/poliziebeamte-in-rheinland-pfalz-durfen-erst-spater-in-den-ruhestand/271/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Rentenerhöhung zum 1.7.2007</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/sonstiges/rentenerhohung-zum-172007/248/</link>
		<comments>http://www.sokolowski.org/sonstiges/rentenerhohung-zum-172007/248/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 22 Mar 2007 09:38:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[Rente]]></category>
		<category><![CDATA[Sonstiges]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[2007]]></category>
		<category><![CDATA[Änderung]]></category>
		<category><![CDATA[Höhe]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.sokolowski.org/blog/sonstiges/rentenerhohung-zum-172007/248/</guid>
		<description><![CDATA[Wie das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in einer Pressemitteilung vom 21.3.2007 mitteilt, sollen die gesetzlichen Renten mit Wirkung ab dem 1. Juli 2007 um 0,54 % erhöht werden. ... <a href="http://www.sokolowski.org/sonstiges/rentenerhohung-zum-172007/248/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Wie das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in einer Pressemitteilung vom 21.3.2007 mitteilt, sollen die gesetzlichen Renten mit Wirkung ab dem 1. Juli 2007 um 0,54 % erhöht werden.<span id="more-248"></span></p>
<p align="justify"> Nähere Einzelheiten können <a href="http://www.bmas.bund.de/BMAS/Navigation/Presse/nachrichten,did=192190.html"  target="_blank">hier auf den Seiten des BMAS</a> abgerufen werden.</p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.sokolowski.org/sonstiges/rentenerhohung-zum-172007/248/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>1</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>BSG: Rente wegen Erwerbsminderung bei Anfallsleiden</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/sonstiges/rente-wegen-erwerbsminderung-bei-anfallsleiden/247/</link>
		<comments>http://www.sokolowski.org/sonstiges/rente-wegen-erwerbsminderung-bei-anfallsleiden/247/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 21 Mar 2007 13:32:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[Rente]]></category>
		<category><![CDATA[Sonstiges]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[BSG]]></category>
		<category><![CDATA[Epilepsie]]></category>
		<category><![CDATA[Erwerbsminderung]]></category>
		<category><![CDATA[SGB]]></category>
		<category><![CDATA[Wegefähigkeit]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.sokolowski.org/blog/sonstiges/rente-wegen-erwerbsminderung-bei-anfallsleiden/247/</guid>
		<description><![CDATA[Das BSG hat sich in seiner Entscheidung vom 12.12.2006 in dem Verfahren B 13 R 27/06 R mit der Frage befasst,... <a href="http://www.sokolowski.org/sonstiges/rente-wegen-erwerbsminderung-bei-anfallsleiden/247/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Das Bundessozialgericht hat sich in seiner Entscheidung vom 12.12.2006 in dem Verfahren <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 13 R 27/06 R"  target="_blank" title="BSG, 12.12.2006 - B 13 R 27/06 R">B 13 R 27/06 R</a> mit der Frage befasst, wann bei Anfallsleiden (z.B. Epilepsie) insbesondere im Hinblick auf die sogenannte Wegefähigkeit, also die Möglichkeit des Versicherten, den Weg zur und von der Arbeit anzutreten, eine Erwerbsminderung im Sinne des Rentenrechts gegeben ist.<span id="more-247"></span></p>
<p align="justify"> Die Enstcheidung kann im Volltext <a href="http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&amp;Art=en&amp;Datum=2006-12&amp;nr=9750&amp;pos=6&amp;anz=15"  target="_blank">hier auf den Seiten des Bundessozialgerichts</a> abgerufen werden.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.sokolowski.org/sonstiges/rente-wegen-erwerbsminderung-bei-anfallsleiden/247/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/sozialrecht/zugehorigkeit-zur-zusatzlichen-altersversorgung-der-technischen-intelligenz/226/</link>
		<comments>http://www.sokolowski.org/sozialrecht/zugehorigkeit-zur-zusatzlichen-altersversorgung-der-technischen-intelligenz/226/#comments</comments>
		<pubDate>Sun, 12 Nov 2006 17:21:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[Rente]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[AAÜG]]></category>
		<category><![CDATA[AVItech]]></category>
		<category><![CDATA[BSG]]></category>
		<category><![CDATA[DDR]]></category>
		<category><![CDATA[Intelligenzrente]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.sokolowski.org/blog/sozialrecht/zugehorigkeit-zur-zusatzlichen-altersversorgung-der-technischen-intelligenz/226/</guid>
		<description><![CDATA[Am 7. September 2006 hat das BSG in dem Verfahren B 4 RA 39/05 R ein Weiteres Urteil bezüglich der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz der DDR erlassen: <a href="http://www.sokolowski.org/sozialrecht/zugehorigkeit-zur-zusatzlichen-altersversorgung-der-technischen-intelligenz/226/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Am 7. September 2006 hat das Bundessozialgericht in dem Verfahren <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 4 RA 39/05 R"  target="_blank" title="BSG, 07.09.2006 - B 4 RA 39/05 R">B 4 RA 39/05 R</a> ein Weiteres Urteil bezüglich der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz der DDR erlassen:</p>
<p align="justify"> Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte verpflichtet ist, Beschäftigungszeiten des Klägers in der DDR als Zeiten der fiktiven Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) und die dabei erzielten Arbeitsverdienste festzustellen.<br />
<span id="more-226"></span></p>
<p align="justify">Dem Kläger war in der DDR im Dezember 1970 der akademische Grad eines Diplom-Ingenieurs verliehen worden. Ab 1. Januar 1971 war er als Bauingenieur im VEB E. (VEB E.) beschäftigt, der vor seiner Umbenennung im Jahre 1970 unter der Bezeichnung &#8220;VE P. D.&#8221; geführt worden war. Der Kläger war in der DDR in kein Versorgungssystem einbezogen worden.</p>
<p align="justify"> Seinen Antrag, die Beschäftigungszeiten bis zum 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech und die dabei erzielten Arbeitsverdienste festzustellen, lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 30. Juli 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Oktober 2003). Das Sozialgericht (SG) hat die Klagen abgewiesen und die Revision zugelassen (Urteil vom 17. August 2005). Zur Begründung hat das SG ausgeführt, der VEB E. sei zwar ein volkseigener Betrieb gewesen, seine Hauptaufgabe sei jedoch nicht die Produktion gewesen. Es habe sich auch nicht um ein versorgungsrechtlich gleichgestelltes Konstruktionsbüro, sondern um einen Projektierungsbetrieb gehandelt, der sich sowohl nach dem Sprach- als auch Rechtsverständnis der DDR von einem Konstruktionsbüro unterschieden habe.</p>
<p align="justify"> Der Kläger hat mit Zustimmung der Beklagten die zugelassene Revision eingelegt. Er rügt sinngemäß eine Verletzung des § 1 Abs 1 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) iVm der &#8220;Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben&#8221; (2. DB) vom 24. Mai 1951 (GBl der DDR Nr 62 S 487). Er trägt vor, reine Konstruktionsbüros habe es in der DDR im Baubereich nicht gegeben, sondern nur in anderen Fertigungsbereichen. Da Projektierungsbüros auch die maßgeblichen Konstruktionsaufgaben wahrgenommen hätten, seien sie versorgungsrechtlich wie Konstruktionsbüros zu behandeln.</p>
<p align="justify"> Der Kläger beantragt sinngemäß,das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 17. August 2005 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihrer ablehnenden Entscheidung im Bescheid vom 30. Juli 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Oktober 2003 zu verpflichten, die Beschäftigungszeiten vom 1. Januar 1971 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz und die dabei erzielten Arbeitsverdienste festzustellen.</p>
<p align="justify"> Die Beklagte beantragt,<br />
die Revision zurückzuweisen.</p>
<p align="justify"> Sie ist der Auffassung, dass das Urteil des SG rechtlich nicht zu beanstanden sei.</p>
<p align="justify"> Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/124.html"  target="_blank" title="&sect; 124 SGG">124 Abs 2</a> Sozialgerichtsgesetz ) einverstanden erklärt.</p>
<p align="justify">Entscheidungsgründe</p>
<p align="justify"> Die (Sprung-)Revision ist als unbegründet zurückzuweisen (<a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/170.html"  target="_blank" title="&sect; 170 SGG">§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG</a>). Das Urteil des SG verletzt Bundesrecht nicht.</p>
<p align="justify"> Der Kläger verfolgt sein Begehren, die geltend gemachten Beschäftigungszeiten als Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech und die dabei erzielten Verdienste festzustellen, zulässig in einer Kombination von Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen (<a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/54.html"  target="_blank" title="&sect; 54 SGG">§ 54 Abs 1 SGG</a>). Die Klagen sind unbegründet. Die ablehnende Entscheidung der Beklagten im Bescheid vom 30. Juli 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Oktober 2003 ist rechtmäßig, weil der Kläger nicht unter den persönlichen Anwendungsbereich des AAÜG fällt.</p>
<p align="justify"> 1. Zu Recht ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass der Kläger nicht die beiden ausdrücklich in § 1 Abs 1 AAÜG genannten Tatbestände erfüllt; er war bei Inkrafttreten des AAÜG am 1. August 1991 weder Inhaber einer Versorgungsberechtigung (Satz 1 aaO) noch war er in der DDR vor dem 1. Juli 1990 (= Zeitpunkt der Schließung der Zusatzversorgungssysteme) in ein Versorgungssystem einbezogen und vor diesem Zeitpunkt rechtmäßig ausgeschieden (Satz 2 aaO).</p>
<p align="justify">  2. Der Kläger war am 1. August 1991 auch nicht Inhaber einer fingierten Versorgungsanwartschaft, wie sie sich gemäß der vom Bundessozialgericht (BSG) vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs 1 Satz 2 AAÜG trotz der Weitergeltung des verfassungsgemäßen Neueinbeziehungsverbots des Einigungsvertrags (EinigVtr) aus dieser Norm herleitet.</p>
<p align="justify"> Bei Personen, die am 1. Juli 1990 in kein Versorgungssystem einbezogen waren und nachfolgend auch nicht auf Grund originären Bundesrechts (zB Art 17 EinigVtr) einbezogen wurden, ist zu prüfen, ob sie am 1. August 1991 nach dem an diesem Tag geltenden Bundesrecht auf Grund der bei Schließung der Zusatzversorgungssysteme (30. Juni 1990) gegebenen tatsächlichen Umstände einen fiktiven bundesrechtlichen &#8220;Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage&#8221; erlangt haben (hierzu stellvertretend: BSG, Urteile vom 9. und 10. April 2002, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=SozR 3-8570 § 1 Nr 2"  target="_blank" title="BSG, 09.04.2002 - B 4 RA 31/01 R">SozR 3-8570 § 1 Nr 2</a> bis 8).</p>
<p align="justify"> Der umschriebene fiktive bundesrechtliche Anspruch hängt im Bereich der AVItech gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (VO-AVItech) vom 17. August 1950 (GBl S 844) und § 1 Abs 1 der 2. DB, soweit diese am 3. Oktober 1990 zu sekundärem Bundesrecht geworden sind, von drei (persönlichen, sachlichen und betrieblichen) Voraussetzungen ab (hierzu stellvertretend: Urteile des BSG vom 9. April 2002, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=SozR 3-8570 § 1 Nr 2"  target="_blank" title="BSG, 09.04.2002 - B 4 RA 31/01 R">SozR 3-8570 § 1 Nr 2</a> und 6). Das Feststellungsbegehren des Klägers musste die Beklagte schon deshalb ablehnen, weil der Betrieb, in dem er am 30. Juni 1990 beschäftigt war, nicht die betrieblichen Voraussetzungen im Sinne des Versorgungsrechts erfüllte. Der Kläger war an diesem Tag weder in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens (§ 1 Abs 1 der 2. DB) noch in einem gleichgestellten Betrieb (§ 1 Abs 2 aaO) beschäftigt.</p>
<p align="justify"> Ob die betriebliche Voraussetzung iS der VO-AVItech iVm der 2. DB rechtlich erfüllt ist, bestimmt sich &#8211; wie das SG richtig gesehen hat &#8211; danach, wer am maßgeblichen Stichtag Arbeitgeber im rechtlichen Sinne war (Urteil des BSG vom 18. Dezember 2003, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 4 RA 20/03 R"  target="_blank" title="BSG, 18.12.2003 - B 4 RA 20/03 R">B 4 RA 20/03 R</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=SozR 4-8570 § 5 Nr 3"  target="_blank" title="BSG, 18.12.2003 - B 4 RA 20/03 R">SozR 4-8570 § 5 Nr 3</a>). Abzustellen ist hierbei nach ständiger Rechtsprechung des BSG gemäß den Vorgaben des EinigVtr auf die tatsächlichen Gegebenheiten am 30. Juni 1990 (vgl ua: BSG, Urteile vom 9. und 10. April 2002, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=SozR 3-8570 § 1 Nr 2"  target="_blank" title="BSG, 09.04.2002 - B 4 RA 31/01 R">SozR 3-8570 § 1 Nr 2</a> bis 8). In den genannten höchstrichterlichen Entscheidungen ist zugleich darauf hingewiesen worden, dass der Bundesgesetzgeber an die im Zeitpunkt der Wiedervereinigung vorgefundene Ausgestaltung der Versorgungssysteme in der DDR sowie an die gegebene versorgungsrechtliche Lage der Betroffenen ohne Willkürverstoß anknüpfen und damit ua zu Grunde legen durfte, dass nur derjenige in das Zusatzversorgungssystem der AVItech einbezogen werden durfte, der am 30. Juni 1990 (Zeitpunkt der Schließung der Zusatzversorgungssysteme) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie und des Bauwesens oder in einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt war. Art <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/3.html"  target="_blank" title="Art. 3 GG">3 Abs 1 und 3</a> Grundgesetz (GG) gebietet nicht, von jenen zu Bundesrecht gewordenen Regelungen der Versorgungssysteme sowie von den historischen Fakten, aus denen sich etwa Ungleichheiten ergeben, abzusehen und sie &#8220;rückwirkend&#8221; zu Lasten der heutigen Beitrags- und Steuerzahler auszugleichen.</p>
<p align="justify"> Eine solche nachträgliche Korrektur der im Bereich der Zusatzversorgungssysteme am 30. Juni 1990 in Kraft gewesenen abstrakt-generellen Regelungen ist daher auch insoweit unzulässig, als sie damals willkürlich waren. Mit Blick auf die Neueinbeziehungsverbote in dem zu Bundesrecht gewordenen Rentenangleichungsgesetz der DDR (vgl Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr 8 EinigVtr) und im EinigVtr (vgl Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr 9 Buchst a Satz 1 Halbsatz 2 zum EinigVtr) ist eine erweiternde Auslegung über die in § 1 Abs 1 AAÜG selbst angelegte Modifikation hinaus nicht erlaubt (<a href="http://dejure.org/gesetze/GG/20.html"  target="_blank" title="Art. 20 GG">Art 20 Abs 3 GG</a>), sodass ein Analogieverbot besteht. Diese verfassungsrechtliche Wertung des BSG hat das Bundesverfassungsgericht bestätigt (Beschluss vom 4. August 2004, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 1557/01"  target="_blank" title="BVerfG, 04.08.2004 - 1 BvR 1557/01: Zur Anerkennung von Zeiten der Zugeh&ouml;rigkeit zu einem Zusat...">1 BvR 1557/01</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=SozR 4-8570 § 5 Nr 4"  target="_blank" title="BVerfG, 04.08.2004 - 1 BvR 1557/01: Zur Anerkennung von Zeiten der Zugeh&ouml;rigkeit zu einem Zusat...">SozR 4-8570 § 5 Nr 4</a>; Beschluss vom 26. Oktober 2005, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 1921/04"  target="_blank" title="BVerfG, 26.10.2005 - 1 BvR 1921/04">1 BvR 1921/04</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=SozR 4-8560 § 22 Nr 1"  target="_blank" title="BVerfG, 26.10.2005 - 1 BvR 1921/04">SozR 4-8560 § 22 Nr 1</a> RdNr 38 ff).</p>
<p align="justify">  a) Die tatsächliche Feststellung des SG, der Kläger sei am maßgeblichen Stichtag (30. Juni 1990) zwar in einem volkseigenen Betrieb, nicht aber in einem volkseigenen &#8220;Produktions&#8221;-Betrieb (hier des Bauwesens) beschäftigt gewesen, ist für das BSG bindend (<a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/163.html"  target="_blank" title="&sect; 163 SGG">§ 163 SGG</a>). Ob der Kläger das Ergebnis der vom SG vorgenommenen Beweiswürdigung mit Verfahrensrügen angegriffen haben könnte, kann dahinstehen. Denn auf Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens kann die (Sprung-)Revision nicht gestützt werden (<a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/161.html"  target="_blank" title="&sect; 161 SGG">§ 161 Abs 4 SGG</a>). Somit ist davon auszugehen, dass der Beschäftigungsbetrieb des Klägers nicht von § 1 Abs 1 der 2. DB erfasst wurde, weil es sich nicht um einen Produktionsbetrieb handelte.</p>
<p align="justify">  b) Der Kläger war nicht in einem Konstruktionsbüro beschäftigt, das gemäß § 1 Abs 2 der 2. DB einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens gleichgestellt wurde.</p>
<p align="justify">  Diese Norm listet die Betriebe und Einrichtungen der DDR auf, die den volkseigenen Produktionsbetrieben im Sinne des Abs 1 aaO versorgungsrechtlich gleichgestellt wurden. Zu Recht hat das SG allein geprüft, ob der Beschäftigungsbetrieb des Klägers ein dort genanntes &#8220;Konstruktionsbüro&#8221; gewesen sein könnte; die weiteren in der Gleichstellungsnorm aufgeführten Betriebe und Einrichtungen waren offenkundig nicht einschlägig.</p>
<p align="justify"> Um das Analogieverbot (dazu oben) nicht zu unterlaufen, hat sich eine Auslegung der abstrakt-generellen Regelungen des Versorgungsrechts strikt am Wortlaut zu orientieren. Da das Recht der Versorgungssysteme auf Lebenssachverhalte abstellte, die in der DDR verwirklicht worden waren, bestimmt sich das Verständnis dort verwandter Ausdrücke rechtlich nach dem staatlichen Sprachverständnis am Ende der DDR (2. Oktober 1990), faktisch jedoch im Regelfall nach demjenigen, das bei Schließung der Systeme am 30. Juni 1990 in staatlichen Regelungen verlautbart war (BSG <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=SozR 3-8570 § 1 Nr 2"  target="_blank" title="BSG, 09.04.2002 - B 4 RA 31/01 R">SozR 3-8570 § 1 Nr 2</a> ,Nr 6 , Nr 7 , Nr 8 und <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=SozR 4-8570 § 1 Nr 6"  target="_blank" title="BSG, 26.10.2004 - B 4 RA 23/04 R">SozR 4-8570 § 1 Nr 6</a>).</p>
<p align="justify">  Das SG hat unter Zugrundelegung der generellen Tatsachen zutreffend festgestellt, dass nach dem Sprachverständnis der DDR zwischen Projektierung und Konstruktion und demzufolge zwischen Konstruktions- und Projektierungsbüros unterschieden wurde. Ferner ist es unter Beachtung der allgemeinen Differenzierungskriterien und Würdigung der auf den vorliegenden Einzelfall bezogenen Tatsachen zu der für den Senat bindenden Feststellung gelangt, dass der Beschäftigungsbetrieb des Klägers kein Konstruktions-, sondern Projektierungsbüro war.</p>
<p align="justify"> aa) Nach dem Sprachverständnis der DDR wurde (seit 1949 und damit auch noch) am Stichtag des 30. Juni 1990 entsprechend den unterschiedlichen Aufgabenbereichen zwischen Konstruktions- und Projektierungsbüros unterschieden.</p>
<p align="justify"> Einer der Ausgangspunkte für die Feststellung des am 30. Juni 1990 maßgeblichen Sprachverständnisses der DDR ist der &#8211; kurz vor Gründung der DDR ergangene &#8211; &#8220;Beschluss über die Errichtung eines technischen Projektierungs- und Konstruktionsbüros der Energiewirtschaft&#8221; vom 29. Juni 1949 (ZVOBl 1949 Teil I Nr 59 ). Danach wurde für die Aufgabenbereiche der Projektierung und Konstruktion zwar nur ein Büro errichtet, dennoch deutlich zwischen den beiden Funktionen unterschieden. Die Projektierungsaufgabe bestand darin, in allen Kraftanlagen alle Teile, Anlagenteile und Anlagen zu &#8220;bearbeiten&#8221;, also die &#8220;Projektierung der Verteilung, der Erweiterungen und der Neuanlagen einschließlich der Verbesserungsvorschläge&#8221; vorzunehmen, dagegen betraf die Konstruktion &#8220;die Herstellung und den Betrieb der Teile, Anlagenteile und Anlagen&#8221;. Schon diese Ausführungen verdeutlichten, dass Konstruktionsarbeiten Fragen der technischen Herstellung (Produktion) von Einzelteilen oder auch ganzer Anlagen und ihres betrieblichen Einsatzes (bzw Einsetzbarkeit) zu beantworten hatten; Projektierung befasste sich dagegen nicht mit der Lösung derartiger Probleme, sondern setzte sie voraus, um ein technisches (Gesamt-)Konzept zu erstellen, das die optimale Realisierung des Unternehmenszwecks gewährleistete; dies zeigt die Formulierung &#8220;Projektierung der Verteilungen, der Erweiterungen und der Neuanlagen&#8221; in jenem Beschluss.</p>
<p align="justify">   Diese im Vergleich zur Konstruktion &#8220;übergeordnete Funktion&#8221; der Projektierung spiegelt sich auch in der Begriffsbestimmung der Projektierungsleistung in der &#8220;Verordnung über das Projektierungswesen &#8211; Projektierungsverordnung -&#8221; vom 20. November 1964 (GBl der DDR Teil II Nr 115 ) wider. Danach gehörten zu den Projektierungsleistungen ua die Ausarbeitung von Aufgabenstellungen, von Projekten, Teilprojekten und Projektteilen, die Koordinierung von kooperierten Projektierungsleistungen, die Ausarbeitung von Studien und Variantenuntersuchungen. Entscheidend ist, dass auch die &#8220;Anordnung über die Einführung der Rahmenrichtlinie für die neue Gliederung der Beschäftigten der Industrie und des Bauwesens&#8221; vom 10. Dezember 1974 (GBl der DDR 1975 Teil I Nr 1 ), die am 30. Juni 1990 maßgeblich war, zwischen Konstruktion und Projektierung (vgl Nr 32 und 33 aaO) unterschied.</p>
<p align="justify"> An dieses sich aus den genannten abstrakt-generellen Regelungen der DDR ergebende staatliche Sprachverständnis knüpfen die Definitionen im &#8220;Ökonomischen Lexikon&#8221; der DDR (3. Aufl, 1979) an. Danach waren Gegenstand von Konstruktionsarbeiten die Gestaltung der Erzeugnisse im Prozess der Vorbereitung der Produktion, die Anfertigung von Konstruktionszeichnungen, die Aufstellung von Stücklisten und die Funktionserprobung des Erzeugnisses (siehe Stichwort: Konstruktionsbüro). Projektierungen im weiteren Sinn waren danach alle Leistungen, die von Projektierungseinrichtungen insbesondere für die Lösung von Investitionsaufgaben erbracht wurden. Ihr Ergebnis waren Dokumentationen unterschiedlicher Art. Die Leistungen der Projektierung waren Bestandteil der materiellen Produktionssphäre der Volkswirtschaft. Sie umfassten im Wesentlichen die Mitwirkung an &#8220;grundfondswirtschaftlichen&#8221; Untersuchungen (Studien, Variantenuntersuchungen), Aufgabenstellungen für die Vorbereitung von Investitionen, die Ausarbeitung von Dokumentationen zur Vorbereitung von Investitionsentscheidungen, die Erarbeitung der Ausführungsprojekte, die Lösung von Aufgaben des &#8220;Planes Wissenschaft und Technik&#8221;, die Vorbereitung von Reparaturen und die Koordinierung von kooperierten Projektierungsleistungen. In einem engeren Sinn wurde unter Projektierungen die Ausarbeitung des Investitionsprojekts (Ausführungsobjekts) verstanden (siehe Stichwort: Projektierungseinrichtung). Beide Definitionen zeigen deutlich die abgegrenzten Funktionsbereiche auf.</p>
<p align="justify"> Darüber hinaus verdeutlichen die Definitionen im &#8220;Ökonomischen Lexikon&#8221;, dass die Aufgaben von unterschiedlichen &#8220;Stellen&#8221; wahrzunehmen waren. Konstruktionsbüros werden als Abteilung oder Einrichtung eines Betriebs oder Kombinats beschrieben (siehe Stichwort: Konstruktionsbüro). Danach hätte es sich (jedenfalls zum Zeitpunkt der Ausgabe der 3. Auflage des Lexikons im Jahre 1979) nur um unselbstständige Teile eines Betriebs oder Kombinats gehandelt, die als solche keine Arbeitgeber und damit keine versorgungsrechtlich gleichgestellten Betriebe iS des § 1 Abs 2 der 2. DB hätten sein können. Demgegenüber gab es Projektierungsbüros nicht nur als (unselbstständige) Abteilungen volkseigener Produktionsbetriebe, genossenschaftlicher Betriebe, staatlicher oder wirtschaftsleitender Organe oder Einrichtungen, sondern auch als (selbstständige) volkseigene Projektierungsbetriebe im Bauwesen und Anlagenbau. Sie wurden im &#8220;Register der Projektierungseinrichtungen&#8221; geführt. Auch zugelassene private Projektierungsbüros, Ingenieure, Architekten, Universitäten, Hoch- und Fachschulen sowie wissenschaftliche Institute konnten auf vertraglicher Grundlage mit der Durchführung von Projektierungsaufgaben betraut werden (vgl Stichwort: Projektierungseinrichtung).</p>
<p align="justify"> Ob es am hier maßgeblichen Stichtag überhaupt noch Konstruktionsbüros in der DDR als selbstständige Betriebe gegeben hat, hat das SG zu Recht nicht festgestellt. Dies könnte mit Blick auf die genannten Erläuterungen im &#8220;Ökonomischen Lexikon&#8221; zweifelhaft sein. Hiergegen spricht auch die Auflistung in der &#8220;Systematik der Volkswirtschaftszweige der Deutschen Demokratischen Republik&#8221; (Ausgabe 1985); diese benennt zwar Projektierungsbetriebe (Nr 6 300 0 und 6 331 0), jedoch keine Konstruktionsbüros. Sollten daher in der DDR ab einem gewissen Zeitpunkt Konstruktionsbüros nicht mehr in Form selbstständiger Betriebe geführt worden sein, würde dies nicht dazu führen, dass an ihrer Stelle nach dem am 1. August 1991 gültigen Bundesrecht nunmehr Projektierungsbüros als am 30. Juni 1990 gleichgestellte Betriebe iS des § 1 Abs 2 der 2. DB einzusetzen wären; vielmehr wäre dann in Bezug auf Konstruktionsbüros die Gleichstellungsnorm bereits am 30. Juni 1990 objektiv gegenstandslos gewesen und insoweit allein schon deshalb kein Bundesrecht geworden.</p>
<p align="justify"> bb) Unter Zugrundelegung der aufgezeigten Differenzierungskriterien hat das SG nach Würdigung der Einzelfalltatsachen für den Senat bindend festgestellt, dass der Kläger nicht in einem Konstruktionsbüro, sondern in einem Projektierungsbetrieb beschäftigt war. Auch diese Feststellungen konnte der Kläger nicht mit Verfahrensrügen angreifen (<a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/161.html"  target="_blank" title="&sect; 161 SGG">§ 161 Abs 4 SGG</a>).</p>
<p align="justify">  cc) Der Senat hat somit davon auszugehen, dass der Kläger am 30. Juni 1990 nicht in einem Konstruktionsbüro, sondern in einem Projektierungsbetrieb beschäftigt und ein solcher Betrieb nach dem Sprachverständnis der DDR nicht mit einem Konstruktionsbüro identisch war. Da Projektierungsbüros bzw -betriebe nicht in § 1 Abs 2 der 2. DB aufgeführt werden, sind sie versorgungsrechtlich nicht als gleichgestellte Betriebe anzusehen. Eine über den Wortlaut hinausgehende erweiternde Auslegung (zB im Wege einer Analogie) ist aus den angegebenen Gründen nicht zulässig.</p>
<p align="justify"> 3. Da der Kläger am 30. Juni 1990 nicht in einem Betrieb beschäftigt war, der dem Anwendungsbereich der AVItech unterfiel, war er nicht Inhaber einer fingierten Versorgungsanwartschaft. Seine Revision konnte keinen Erfolg haben</p>
<p align="justify">  Die Entscheidung kann im Volltext <a href="http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&amp;Art=en&amp;Datum=2006&amp;Sort=3&amp;nr=9614&amp;pos=3&amp;anz=172"  target="_blank">hier auf den Seiten des BSG</a> abgerufen werden.</p>
<p align="justify"><a href="http://www.sokolowski.org/blog/sozialrecht/weitere-entscheidung-des-bsg-zur-intelligenzrente/129/" >[...] Siehe auch hier [...] </a></p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.sokolowski.org/sozialrecht/zugehorigkeit-zur-zusatzlichen-altersversorgung-der-technischen-intelligenz/226/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>4</slash:comments>
		</item>
	</channel>
</rss>

