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	<title>Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht &#187; Betäubungsmittel</title>
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	<description>Kanzleiseiten zu Strafverteidigung und mehr: Anwalt bloggt</description>
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		<title>Für Methamphetaminracemat beginnt die nicht geringe Menge bei 10 g der wirkungsbestimmenden Base</title>
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		<pubDate>Wed, 28 Dec 2011 15:31:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Betäubungsmittel]]></category>
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		<description><![CDATA[<p></p> <p>Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 2. November 2010 &#8211; 1 StR 581/09, NJW 2011, 1462, 1464 f.) ist der Grenzwert der nicht geringen Menge eines Betäubungsmittels stets in Abhängigkeit von dessen konkreter Wirkungsweise und Wirkungsintensität festzulegen. Maßgeblich ist zunächst die äußerst gefährliche, gar tödliche Dosis des Wirkstoffs. Fehlen hierzu gesicherte Erkenntnisse, so errechnet sich der Grenzwert als ein Vielfaches der durchschnittlichen Konsumeinheit eines nicht an den Genuss dieser Droge gewöhnten Konsumenten, das zu bemessen ist nach Maßgabe der Gefährlichkeit des Stoffes, insbesondere eines Abhängigkeiten auslösenden oder sonst die Gesundheit schädigenden Potentials. Lassen sich auch zum Konsumverhalten <a href="http://www.sokolowski.org/strafrecht/fur-methamphetaminracemat-beginnt-die-nicht-geringe-menge-bei-10-g-der-wirkungsbestimmenden-base/5166/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a target="_blank" href="http://www.bundesgerichtshof.de" ><img src="http://www.sokolowski.org/wp-content/uploads/2010/05/bgh1.gif" alt="Entscheidung des Bundesgerichtshofes" title="BGH" width="75" height="36" class="alignright size-full wp-image-1551" / target="_blank"/></a></p>
<p>Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 2. November 2010 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 StR 581/09"  target="_blank" title="1 StR 581/09 (2 zugeordnete Entscheidungen)">1 StR 581/09</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2011, 1462"  target="_blank" title="BGH, 02.11.2010 - 1 StR 581/09">NJW 2011, 1462</a>, 1464 f.) ist der Grenzwert der nicht geringen Menge eines Betäubungsmittels stets in Abhängigkeit von dessen konkreter Wirkungsweise und Wirkungsintensität festzulegen. <span id="more-5166"></span>Maßgeblich ist zunächst die äußerst gefährliche, gar tödliche Dosis des Wirkstoffs. Fehlen hierzu gesicherte Erkenntnisse, so errechnet sich der Grenzwert als ein Vielfaches der durchschnittlichen Konsumeinheit eines nicht an den Genuss dieser Droge gewöhnten Konsumenten, das zu bemessen ist nach Maßgabe der Gefährlichkeit des Stoffes, insbesondere eines Abhängigkeiten auslösenden oder sonst die Gesundheit schädigenden Potentials. Lassen sich auch zum Konsumverhalten keine ausreichenden Erkenntnisse gewinnen, so entscheidet ein Vergleich mit verwandten Wirkstoffen (BGH, Urteil vom 24. April 2007 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 StR 52/07"  target="_blank" title="BGH, 24.04.2007 - 1 StR 52/07">1 StR 52/07</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHSt 51, 318"  target="_blank" title="BGH, 24.04.2007 - 1 StR 52/07">BGHSt 51, 318</a>, 321 ff.).</p>
<p>Nach diesen Maßstäben hat der Bundesgerichtshof den Grenzwert der nicht geringen Menge für  Amphetamin mit 10 g Amphetamin-Base bestimmt (Urteil vom 11. April 1985 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 StR 507/84"  target="_blank" title="BGH, 11.04.1985 - 1 StR 507/84">1 StR 507/84</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHSt 33, 169"  target="_blank" title="BGH, 11.04.1985 - 1 StR 507/84">BGHSt 33, 169</a>; vgl. auch Urteil vom 1. September 1987 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 StR 191/87"  target="_blank" title="BGH, 01.09.1987 - 1 StR 191/87">1 StR 191/87</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHSt 35, 43"  target="_blank" title="BGH, 01.09.1987 - 1 StR 191/87">BGHSt 35, 43</a>, 48).</p>
<p>Für (2S)-Methamphetamin hat der Bundesgerichtshof den Grenzwert der nicht geringen Menge mit 5 g Methamphetamin-Base festgelegt (Urteil vom 3. Dezember 2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 StR 86/08"  target="_blank" title="2 StR 86/08 (2 zugeordnete Entscheidungen)">2 StR 86/08</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHSt 53, 89"  target="_blank" title="BGH, 03.12.2008 - 2 StR 86/08">BGHSt 53, 89</a>).</p>
<p>Für Methamphetaminracemat &#8211; (RS)-(methyl)(1-phenylpropan-2-yl)azan &#8211; beginnt die nicht geringe Menge im Sinne von § 29a Abs. 1 Nr. 2, § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG bei 10 g der wirkungsbestimmenden Base.</p>
<p><a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&#038;Art=en&#038;az=3%20StR%20315/10&#038;nr=58686"  title="Entscheidung des BGH im Volltext" target="_blank">Die Entscheidung vom 17.11.2011 ( 3 StR 315/10 ) kann hier auf den Seiten des BGH im Volltext abgerufen werden.</a></p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		<title>Auch bei einer Verständigung bleibt es bei den Hinweispflichten des Gerichts</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/strafrecht/auch-bei-einer-verstandigung-bleibt-es-bei-den-hiweispflichten-des-gerichts/4960/</link>
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		<pubDate>Wed, 13 Jul 2011 14:44:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Betäubungsmittel]]></category>
		<category><![CDATA[§ 257c StPO]]></category>
		<category><![CDATA[§ 265 StPO]]></category>
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		<description><![CDATA[<p> In dem vom Bundesgerichtshof am 11. Mai 2011 entschiedenen Fall (2 StR 590/10) war dem Angeklagten war vor dem Landgericht Frankfurt in der insoweit unverändert zugelassenen Anklage bezüglich Kokaintransporten vorgeworfen worden, jeweils als Gehilfe eines Mitangeklagten gehandelt zu haben. Auf Grundlage seiner geständigen Einlassung, der eine Verständigung nach § 257c StPO vorausgegangen war, hat ihn das Landgericht Frankfurt sodann jedoch als Mittäter und nicht als Gehilfe verurteilt. Der BGH folgte der Revision, die rügte, dass der Angeklagte entgegen der Vorschrift des § 265 Abs. 1 StPO auf diesen Wechsel in der Beteiligungsform nicht hingewiesen und ihm insoweit nicht Gelegenheit <a href="http://www.sokolowski.org/strafrecht/auch-bei-einer-verstandigung-bleibt-es-bei-den-hiweispflichten-des-gerichts/4960/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a target="_blank" href="http://www.bundesgerichtshof.de" ><img src="http://www.sokolowski.org/wp-content/uploads/2010/05/bgh1.gif" alt="Entscheidung des Bundesgerichtshofes" title="BGH" width="75" height="36" class="alignright size-full wp-image-1551" / target="_blank"/></a><br />
In dem vom Bundesgerichtshof am 11. Mai 2011 entschiedenen Fall (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 StR 590/10"  target="_blank" title="BGH, 11.05.2011 - 2 StR 590/10">2 StR 590/10</a>) war dem Angeklagten war vor dem Landgericht Frankfurt in der insoweit unverändert zugelassenen Anklage bezüglich Kokaintransporten vorgeworfen worden, jeweils als Gehilfe eines Mitangeklagten gehandelt zu haben.<br />
<span id="more-4960"></span><br />
Auf Grundlage seiner geständigen Einlassung, der eine Verständigung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/257c.html"  target="_blank" title="&sect; 257c StPO">§ 257c StPO</a> vorausgegangen war, hat ihn das Landgericht Frankfurt sodann jedoch als Mittäter und nicht als Gehilfe verurteilt.<br />
Der BGH folgte der Revision, die rügte, dass der Angeklagte  entgegen der Vorschrift des <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/265.html"  target="_blank" title="&sect; 265 StPO">§ 265 Abs. 1 StPO</a> auf diesen Wechsel in der Beteiligungsform nicht hingewiesen  und ihm insoweit nicht Gelegenheit gegeben wurde, seine Verteidigung hierauf einzurichten.</p>
<p>Im weiteren führte der BGH in den Entscheidungsgründen aus:</p>
<blockquote><p> Ein entsprechender gerichtlicher Hinweis wurde weder im Eröffnungsbeschluss noch  in der Hauptverhandlung  erteilt.  Das Gericht hat  dem Angeklagten eine entsprechende Kenntnis auch nicht in sonstiger Weise durch den Gang der Verhandlung vermittelt; eine Revisionsgegenerklärung oder dienstliche Äußerungen, aus denen sich Gegenteiliges ergeben könnte, sind nicht vorgelegt worden  (vgl. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHSt 28, 196"  target="_blank" title="BGH, 15.11.1978 - 2 StR 456/78">BGHSt 28, 196</a>, 199; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHR StPO § 265 Abs. 4, Hinweispflicht 4"  target="_blank" title="BGH, 08.03.1988 - 1 StR 14/88">BGHR StPO § 265 Abs. 4, Hinweispflicht 4</a>; BGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2011, 1301"  target="_blank" title="BGH, 12.01.2011 - 1 StR 582/10">NJW 2011, 1301</a>, 1303).<br />
Ein Hinweis war auch nicht entbehrlich, weil dem Urteil eine Verständigung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/257c.html"  target="_blank" title="&sect; 257c StPO">§ 257c StPO</a> vorausgegangen war und das Gericht die Strafe dem Verständigungsstrafrahmen entnommen hat.<br />
Die mit dem Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353) eingeführte Vorschrift des <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/257c.html"  target="_blank" title="&sect; 257c StPO">§ 257c StPO</a> und die  sich  aus einer danach getroffenen Verständigung ergebenden Bindungen des Gerichts haben nicht die Kraft, die Hinweispflichten des <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/265.html"  target="_blank" title="&sect; 265 StPO">§ 265 StPO</a> zu relativeren oder gar zu verdrängen. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gilt vielmehr uneingeschränkt auch für den Angeklagten, der einem Verständigungsvorschlag des Gerichts zugestimmt hat. Anders als bei der Hinweispflicht des <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/257c.html"  target="_blank" title="&sect; 257c StPO">§ 257c Abs. 4 S. 4 StPO</a>, die nur dann eingreift, wenn sich das Gericht von einer getroffenen Verständigung lösen will, weil  &#8220;rechtlich oder tatsächlich bedeutsame Umstände übersehen worden sind oder sich neu ergeben haben&#8221; und das Gericht deswegen den zugesagten Strafrahmen nicht mehr als angemessen erachtet  (vgl. <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/257c.html"  target="_blank" title="&sect; 257c StPO">§ 257c Abs. 4 S. 1 StPO</a>),  ist das Gericht der sich  aus <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/265.html"  target="_blank" title="&sect; 265 StPO">§ 265 StPO</a> ergebenden  Pflichten  auch  dann  nicht  enthoben,  wenn  es  sich auch unter geänderten Bedingungen von seiner Strafrahmenzusage nicht lösen will. </p></blockquote>
<p>Die Entscheidung kann <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&#038;Art=en&#038;az=2%20StR%20590/10&#038;nr=56845"  title="Entscheidung des BGH im Volltext" target="_blank">hier auf den Seiten des BGH im Volltext </a>abgerufen werden.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>Gerichtlich bestellter Sachverständiger hat die Pflicht zur persönlichen Gutachtenerstattung</title>
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		<pubDate>Wed, 13 Jul 2011 09:54:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Betäubungsmittel]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
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		<description><![CDATA[<p> Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger hat die Pflicht zur persönlichen Gutachtenerstattung. Es besteht daher ein Delegationsverbot, soweit durch Heranziehung anderer Personen die Verantwortung des Sachverständigen für das Gutachten in Frage gestellt wird. Dies hat der BGH in seinem Beschluß vom 25. Mai 2011 in dem Verfahren 2 StR 585/10 festgestellt und in den Entscheidungsgründen u.a. folgendes ausgeführt:</p> <p>a) Allerdings hat das Landgericht zu Unrecht angenommen, es sei unbedenklich, dass die unter anderem mit der Schuldfähigkeitsbegutachtung beauftragte psychiatrische Sachverständige Dr. K. die Durchführung einer Exploration des Angeklagten &#8220;einer erfahrenen Hilfskraft mit der Qualifikation einer Diplom-Psychologin übertragen&#8221; hat. Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger <a href="http://www.sokolowski.org/strafrecht/gerichtlich-bestellter-sachverstandiger-hat-die-pflicht-zur-personlichen-gutachtenerstattung/4956/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a target="_blank" href="http://www.bundesgerichtshof.de" ><img src="/wp-content/uploads/2010/05/bgh1.gif" alt="Entscheidung des Bundesgerichtshofes" title="BGH" width="75" height="36" class="alignright size-full wp-image-1551" / target="_blank"/></a><br />
Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger hat die Pflicht zur persönlichen Gutachtenerstattung. Es besteht daher ein Delegationsverbot, soweit durch Heranziehung anderer Personen die Verantwortung des Sachverständigen für das Gutachten in Frage gestellt wird.<br />
<span id="more-4956"></span><br />
Dies hat der BGH in seinem Beschluß vom 25. Mai 2011 in dem Verfahren <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 StR 585/10"  target="_blank" title="BGH, 25.05.2011 - 2 StR 585/10">2 StR 585/10</a> festgestellt und in den Entscheidungsgründen u.a. folgendes ausgeführt:</p>
<blockquote><p>a) Allerdings hat das Landgericht zu Unrecht angenommen, es sei unbedenklich, dass die unter anderem mit der Schuldfähigkeitsbegutachtung beauftragte psychiatrische Sachverständige Dr. K. die Durchführung einer Exploration des Angeklagten &#8220;einer erfahrenen Hilfskraft mit der Qualifikation einer Diplom-Psychologin übertragen&#8221; hat. Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger hat die Pflicht zur persönlichen Gutachtenerstattung. Es besteht daher ein Delegationsverbot, soweit durch Heranziehung anderer Personen die Verantwortung des Sachverständigen für das Gutachten in Frage gestellt wird  (vgl. Schmid,  Krank oder böse? Die Schuldfähigkeit und die Sanktionenindikation dissozial persönlichkeitsgestörter Straftäter und delinquenter  &#8220;Psychopaths&#8221; sowie die Zusammenarbeit von Jurisprudenz und Psychiatrie bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit, 2009, S. 479; Schnoor, Beurteilung der Schuldfähigkeit  &#8211; eine empirische Untersuchung zum Umgang der Justiz mit Sachverständigen, 2009, S. 125 ff.; Ulrich,  Der gerichtliche Sachverständige, 12. Aufl., Rn. 337; s. auch <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/407a.html"  target="_blank" title="&sect; 407a ZPO: Weitere Pflichten des Sachverst&auml;ndigen">§ 407a Abs. 2 Satz 1 ZPO</a>). Das Gutachten eines psychiatrischen Sachverständigen muss  &#8211; jedenfalls  soweit dies  überhaupt  möglich ist (vgl. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHSt 44, 26"  target="_blank" title="BGH, 12.02.1998 - 1 StR 588/97">BGHSt 44, 26</a>, 32) &#8211; eine Exploration des Probanden durch den Sachverständigen einschließen. Dabei handelt es sich um die zentrale Untersuchungsmethode. Deren Ergebnisse  kann der  gerichtliche  Sachverständige nur  dann eigenverantwortlich bewerten, wenn er sie selbst durchgeführt oder zumindest insgesamt daran teilgenommen hat. Dies gilt erst recht, wenn bei der Exploration auch Mimik und Gestik des Probanden aufgefasst werden. Eine Delegation der Durchführung dieser Untersuchung an eine Hilfsperson scheidet daher aus.<br />
Die Anwesenheit des Sachverständigen in der Hauptverhandlung vermag die eigene Exploration nicht zu ersetzen.<br />
Rechtlichen Bedenken unterliegt auch die Beweiswürdigung des Landgerichts. Die Strafkammer hat betont, sie habe &#8220;die sachverständigen Ausführungen im Rahmen ihrer Erkenntnismöglichkeiten auf Widersprüche und Verstöße gegen wissenschaftliche Denkgesetze geprüft und solche nicht gefunden&#8221;. Der Tatrichter hat aber das Gutachten eigenverantwortlich zu bewerten (vgl. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHSt 7, 238"  target="_blank" title="BGH, 08.03.1955 - 5 StR 49/55">BGHSt 7, 238</a>, 239; Schnoor aaO S. 162 ff.) und &#8220;weiterzuverarbeiten&#8221; (Schmid aaO S. 534 ff.).  Er  muss  sich selbst sachkundig machen (Fischer StGB 58. Aufl. § 20 Rn. 64a; Schmid aaO S. 447). Damit ist die Beschränkung auf eine Rechtskontrolle unvereinbar.   </p></blockquote>
<p>Die Entscheidung kann <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&#038;Art=en&#038;az=2%20StR%20585/10&#038;nr=56855"  title="Volltext auf den Seiten des Bundesgerichtshofes" target="_blank">hier auf den Seiten des BGH im Volltext</a> abgerufen werden.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		<title>Kein Handeltreiben mit BtM wenn Täter erreichen will dass Rauschgift aus dem Verkehr gezogen wird</title>
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		<pubDate>Sat, 09 Jul 2011 09:35:29 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Polizei]]></category>

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		<description><![CDATA[<p></p> <p>Eine Strafbarkeit wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln scheidet aus, wenn der Täter nicht auf den Umsatz des Stoffes abzielt, sondern die Ware der Polizei in die Hände spielen und damit erreichen will, dass sie aus dem Verkehr gezogen wird. </p> <p>In diesem Fall kann der Beschuldigte weder Täter noch Teilnehmer des Handelstreibens sein.</p> <p>Ebenso entfällt eine Strafbarkeit wegen versuchter Einfuhr oder einer versuchten Anstiftung zur Einfuhr dann, wenn der Beschuldigte erreichen will, dass die Betäubungsmittel von der Polizei sichergestellt werden. </p> <p>Dies hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 9. Juni 2011 in dem Verfahren 1 StR 13/11 festgestellt. Die <a href="http://www.sokolowski.org/strafrecht/kein-handeltreiben-mit-btm-wenn-tater-erreichen-will-dass-rauschgift-aus-dem-verkehr-gezogen-wird/4950/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a target="_blank" href="http://www.bundesgerichtshof.de" ><img src="/wp-content/uploads/2010/05/bgh1.gif" alt="Entscheidung des Bundesgerichtshofes" title="BGH" width="75" height="36" class="alignright size-full wp-image-1551" / target="_blank"/></a></p>
<p>Eine Strafbarkeit wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln scheidet aus, wenn der Täter nicht auf den Umsatz des Stoffes abzielt,<span id="more-4950"></span> sondern die Ware der Polizei in die Hände spielen und damit erreichen will, dass sie aus dem Verkehr gezogen wird. </p>
<p>In diesem Fall kann der Beschuldigte weder Täter noch Teilnehmer des Handelstreibens sein.</p>
<p>Ebenso entfällt eine Strafbarkeit wegen versuchter Einfuhr oder einer versuchten Anstiftung zur Einfuhr dann, wenn  der Beschuldigte erreichen  will, dass  die Betäubungsmittel von der Polizei sichergestellt werden. </p>
<p>Dies hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 9. Juni 2011 in dem Verfahren <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 StR 13/11"  target="_blank" title="BGH, 09.06.2011 - 1 StR 13/11">1 StR 13/11</a> festgestellt.<br />
Die Entscheidung kann <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&#038;Art=en&#038;az=1%20StR%2013/11&#038;nr=56794"  target="_blank">hier auf den Seiten des Bundesgerichtshofes im Volltext </a>abgerufen werden.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.sokolowski.org/strafrecht/kein-handeltreiben-mit-btm-wenn-tater-erreichen-will-dass-rauschgift-aus-dem-verkehr-gezogen-wird/4950/feed/</wfw:commentRss>
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		</item>
		<item>
		<title>Bei Transport neben Veruteilung wegen Besitzes von BTM keine zusätzliche Veruteilung wegen Fahrens unter Drogeneinfluß nach § 24a StVG</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/strafrecht/bei-transport-neben-veruteilung-wegen-besitzes-von-btm-keine-zusatzliche-veruteilung-wegen-fahrens-unter-drogeneinflus-nach-%c2%a7-24a-stvg/4943/</link>
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		<pubDate>Thu, 07 Jul 2011 13:27:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Betäubungsmittel]]></category>
		<category><![CDATA[OWiG]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehr]]></category>
		<category><![CDATA[§ 21 OWiG]]></category>
		<category><![CDATA[§ 24a StVG]]></category>
		<category><![CDATA[Besitz]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
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		<category><![CDATA[Fahrerlaubnis]]></category>
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		<category><![CDATA[Kokain]]></category>

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		<description><![CDATA[<p></p> <p>In dem vom BGH am 8. Juni 2011 (4 StR 209/11) entschiedenen Verfahren hatte das Landgericht den Angeklagten u.a. wegen Besitz von Betäubungsmittel verurteilt und ihn daneben auch noch wegen der Ordnungswidrigkeit des Fahrens unter Drogeneinfluß gem. § 24a StVG zu einer Geldbuße von 500,00 € und einem Fahrverbot von einem Monat verurteilt. </p> <p>Die Bußgeldrechtliche Verurteilung zu einer Geldbuße von 500,00 € hob der BGH auf, ließ jedoch das Fahrverbot bestehen.</p> <p>Seine Entscheidung hat der Bundesgerichtshof u.a. wie folgt begründet:</p> <p>Nach § 21 I S. 1 OWiG wird in Fällen, in denen eine Handlung gleichzeitig eine Straftat und <a href="http://www.sokolowski.org/strafrecht/bei-transport-neben-veruteilung-wegen-besitzes-von-btm-keine-zusatzliche-veruteilung-wegen-fahrens-unter-drogeneinflus-nach-%c2%a7-24a-stvg/4943/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a target="_blank" href="http://www.bundesgerichtshof.de" ><img src="/wp-content/uploads/2010/05/bgh1.gif" alt="Entscheidung des Bundesgerichtshofes" title="BGH" width="75" height="36" class="alignright size-full wp-image-1551" / target="_blank"/></a></p>
<p>In dem vom BGH am 8. Juni 2011 (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4 StR 209/11"  target="_blank" title="BGH, 08.06.2011 - 4 StR 209/11">4 StR 209/11</a>) entschiedenen Verfahren hatte das Landgericht den Angeklagten u.a. wegen Besitz von Betäubungsmittel verurteilt und ihn daneben auch noch wegen der Ordnungswidrigkeit des Fahrens unter Drogeneinfluß gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/StVG/24a.html"  target="_blank" title="&sect; 24a StVG: 0,5 Promille-Grenze">§ 24a StVG</a> zu einer Geldbuße von 500,00 € und einem Fahrverbot von einem Monat verurteilt.<br />
<span id="more-4943"></span></p>
<p>Die Bußgeldrechtliche Verurteilung zu einer Geldbuße von 500,00 € hob der BGH auf, ließ jedoch das Fahrverbot bestehen.</p>
<p>Seine Entscheidung hat der Bundesgerichtshof u.a. wie folgt begründet:</p>
<blockquote><p>Nach <a href="http://dejure.org/gesetze/OWiG/21.html"  target="_blank" title="&sect; 21 OWiG: Zusammentreffen von Straftat und Ordnungswidrigkeit">§ 21 I S. 1 OWiG</a> wird in Fällen, in denen eine Handlung gleichzeitig eine Straftat und eine Ordnungswidrigkeit darstellt, Straftat und Ordnungswidrigkeit mithin zueinander in Tateinheit stehen, nur das Strafgesetz angewendet. Hier bestand zwischen dem Besitz der im Fall 15 der Urteilsgründe (UA 11) erworbenen Betäubungsmittel und der Fahrt, die der Angeklagte nach dem Kokainkonsum durchgeführt hat, eine unlösbare innere Verknüpfung, die über die bloße Gleichzeitigkeit der Ausführung der Tathandlungen hinausging. Denn die Verkehrsordnungswidrigkeit der &#8220;Drogenfahrt&#8221; diente dazu, die vom Angeklagten in Sch. erworbenen Betäubungsmittel zu seinem Wohnort nach  M. zu transportieren. Dieser innere Bedingungszusammenhang begründet die Tateinheit, die die Verurteilung wegen der Ordnungswidrigkeit ausschließt (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3 StR 533/08"  target="_blank" title="BGH, 11.12.2008 - 3 StR 533/08">3 StR 533/08</a>; zur Identität der prozessualen Tat: BVerfG, Beschluss vom 16. März 2006  &#8211;  2 BvR  111/06; BGH, Beschlüsse vom 27. April 2004  &#8211;  <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 StR 466/03"  target="_blank" title="BGH, 27.04.2004 - 1 StR 466/03">1 StR 466/03</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NStZ 2004, 694"  target="_blank" title="NStZ 2004, 694 (2 zugeordnete Entscheidungen)">NStZ 2004, 694</a> m. Anm. Bohnen; vom 5. März 2009  &#8211;  <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3 StR 566/08"  target="_blank" title="BGH, 05.03.2009 - 3 StR 566/08">3 StR 566/08</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NStZ 2009, 705"  target="_blank" title="NStZ 2009, 705 (2 zugeordnete Entscheidungen)">NStZ 2009, 705</a>).  </p></blockquote>
<p>Die Entscheidung kann <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&#038;Art=en&#038;az=4%20StR%20209/11&#038;nr=56787"  target="_blank">hier auf den Seiten des Bundesgerichtshofes im Volltext </a>abgerufen werden.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		<title>Strafausspruch: Im Zweifel gelten die Urteilsgründe</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/strafrecht/strafausspruch-im-zweifel-gelten-die-urteilsgrunde/4933/</link>
		<comments>http://www.sokolowski.org/strafrecht/strafausspruch-im-zweifel-gelten-die-urteilsgrunde/4933/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 05 Jul 2011 11:57:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Betäubungsmittel]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>

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		<description><![CDATA[<p> In dem vom BGH mit Beschluss vom 15. Juni 2011 entschiedenen Verfahren hatte das Landgericht Darmstadt den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. </p> <p>Nach der Urteilsformel im schriftlichen Urteil, die auch der verkündeten entsprach, betrug die verhängte Freiheitsstrafe vier Jahre und neun Monate, nach den Urteilsgründen hingegen nur vier Jahre und sechs Monate.</p> <p>Der BGH hat das Urteil im Strafausspruch aufgehoben und die Strafe neu auf die in den Gründen genannte <a href="http://www.sokolowski.org/strafrecht/strafausspruch-im-zweifel-gelten-die-urteilsgrunde/4933/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a target="_blank" href="http://www.bundesgerichtshof.de" ><img src="/wp-content/uploads/2010/05/bgh1.gif" alt="Entscheidung des Bundesgerichtshofes" title="BGH" width="75" height="36" class="alignright size-full wp-image-1551" / target="_blank"/></a><br />
In dem vom BGH mit Beschluss vom 15. Juni 2011 entschiedenen Verfahren hatte das Landgericht Darmstadt den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit <span id="more-4933"></span>Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. </p>
<p>Nach der Urteilsformel im schriftlichen Urteil, die auch der verkündeten entsprach, betrug die verhängte Freiheitsstrafe vier Jahre und neun Monate, nach den Urteilsgründen hingegen nur vier Jahre und sechs Monate.</p>
<p>Der BGH hat das Urteil im Strafausspruch aufgehoben und die Strafe neu auf die in den Gründen genannte Strafe von vier Jahren und sechs Monaten festgesetzt, da auszuschließen sei, dass die Strafkammer eine niedrigere Strafe als die in den Gründen genannte verhängen wollte, da sie diese für tat- und schuldangemes-<br />
sen erachtet habe. </p>
<p>Die Entscheidung kann im Volltext <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&#038;Art=en&#038;az=2%20StR%20194/11&#038;nr=56753"  target="_blank">hier auf den Seiten des Bundesgerichtshofes</a> abgerufen werden.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		<title>Jugendstrafe und Unterbringung in Entziehungsanstalt</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/strafrecht/jugendstrafe-und-unterbringung-in-entziehungsanstalt/4928/</link>
		<comments>http://www.sokolowski.org/strafrecht/jugendstrafe-und-unterbringung-in-entziehungsanstalt/4928/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 24 Jun 2011 13:09:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Betäubungsmittel]]></category>
		<category><![CDATA[Jugendstrafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[§ 5 JGG]]></category>
		<category><![CDATA[§ 64 StGB]]></category>
		<category><![CDATA[§ 67 StGB]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Entziehungsanstalt]]></category>
		<category><![CDATA[Unterbringung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.sokolowski.org/?p=4928</guid>
		<description><![CDATA[<p> Wird aus Anlass der Straftat eines Jugendlichen dessen Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet, so kann nach § 5 Abs. 3 JGG von Jugendstrafe abgesehen, wenn die Unterbringung in der Entziehungsanstalt die Jugendstrafe entbehrlich macht.</p> <p> Diese spezifisch jugendstrafrechtliche Vorschrift soll es ermöglichen, dem Gedanken der Einspurigkeit freiheitsentziehender Maßnahmen im Jugendstrafrecht Rechnung zu tragen.</p> <p>In seiner Entscheidung vom 26. Mai 2011 in dem Verfahren 4 StR 159/11 hat der Bundesgerichtshof das erstinstanzliche Urteil mit der Begründung aufgehoben, eine entsprechende Prüfung und Entscheidung sei dem angefochtenen Urteil auch in seinem Gesamtzusammenhang nicht zu entnehmen. Zwar sei im Falle eines Kapitaldelikts ein <a href="http://www.sokolowski.org/strafrecht/jugendstrafe-und-unterbringung-in-entziehungsanstalt/4928/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a target="_blank" href="http://www.bundesgerichtshof.de" ><img src="/wp-content/uploads/2010/05/bgh1.gif" alt="Entscheidung des Bundesgerichtshofes" title="BGH" width="75" height="36" class="alignright size-full wp-image-1551" / target="_blank"/></a><br />
Wird aus Anlass der Straftat eines Jugendlichen dessen Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet, so kann nach <a href="http://dejure.org/gesetze/JGG/5.html"  target="_blank" title="&sect; 5 JGG: Die Folgen der Jugendstraftat">§ 5 Abs. 3 JGG</a> von Jugendstrafe abgesehen, wenn die Unterbringung in der Entziehungsanstalt die Jugendstrafe entbehrlich macht.</p>
<p><span id="more-4928"></span> Diese spezifisch jugendstrafrechtliche Vorschrift soll es ermöglichen, dem Gedanken der Einspurigkeit freiheitsentziehender Maßnahmen im Jugendstrafrecht Rechnung zu tragen.</p>
<p>In seiner Entscheidung vom 26. Mai 2011 in dem Verfahren <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4 StR 159/11"  target="_blank" title="BGH, 26.05.2011 - 4 StR 159/11">4 StR 159/11</a> hat der Bundesgerichtshof das erstinstanzliche Urteil mit der Begründung aufgehoben, eine entsprechende Prüfung und Entscheidung sei dem  angefochtenen Urteil auch in seinem Gesamtzusammenhang nicht zu entnehmen. Zwar sei im Falle eines Kapitaldelikts ein Absehen von Jugendstrafe eher fern liegen; jedoch handelt es sich um eine tatrichterliche Entscheidung, die der Senat nicht ersetzen könne.</p>
<p>Die Entscheidung kann<a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&#038;Art=en&#038;az=4%20StR%20159/11&#038;nr=56632"  target="_blank"> hier auf den Seiten des BGH im Volltext </a>abgerufen werden.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Eigennutz beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/strafrecht/eigennutz-beim-handeltreiben-mit-betaubungsmitteln/4731/</link>
		<comments>http://www.sokolowski.org/strafrecht/eigennutz-beim-handeltreiben-mit-betaubungsmitteln/4731/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 15 Feb 2011 15:29:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Betäubungsmittel]]></category>
		<category><![CDATA[§ 29 BtMG]]></category>
		<category><![CDATA[§ 344 StPO]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[BtMG]]></category>
		<category><![CDATA[Eigennutz]]></category>
		<category><![CDATA[Handeltreiben]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.sokolowski.org/blog/?p=4731</guid>
		<description><![CDATA[<p></p> <p>Der Drogenhändler muss eigennützig handeln. Dies ist der Fall, wenn es dem Täter auf einen persönlichen Vorteil, insbesondere auf die Erzielung von Gewinn ankommt. Sein Handeln muss vom Streben nach Gewinn geleitet sein oder er muss sich sonst irgendeinen persönlichen Vorteil von ihm versprechen, durch den er materiell oder immateriell besser gestellt wird.</p> <p>Dies hat der BGH in seinem Beschluss vom 18.01.2011 in dem Verfahren 3 StR 479/10 festgestellt und in den Entscheidungsgründen u.a. folgendes ausgeführt:</p> <p>Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Der Angeklagte <a href="http://www.sokolowski.org/strafrecht/eigennutz-beim-handeltreiben-mit-betaubungsmitteln/4731/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a target="_blank" href="http://www.bundesgerichtshof.de" ><img src="http://www.sokolowski.org/blog/wp-content/uploads/2010/05/bgh1.gif" alt="Entscheidung des Bundesgerichtshofes" title="BGH" width="75" height="36" class="alignright size-full wp-image-1551" / target="_blank"/></a></p>
<p>Der Drogenhändler muss eigennützig handeln. Dies ist der Fall, wenn es dem Täter auf einen persönlichen Vorteil, insbesondere auf die Erzielung von Gewinn ankommt. Sein Handeln muss vom Streben nach Gewinn geleitet sein oder er muss sich sonst irgendeinen persönlichen Vorteil von ihm versprechen, durch den er materiell oder immateriell besser gestellt wird.<span id="more-4731"></span></p>
<p>Dies hat der BGH in seinem Beschluss vom 18.01.2011 in dem Verfahren <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3 StR 479/10"  target="_blank" title="BGH, 18.01.2011 - 3 StR 479/10">3 StR 479/10</a> festgestellt und in den Entscheidungsgründen u.a. folgendes ausgeführt:</p>
<blockquote><p>Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner gegen dieses Urteil gerichteten Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Beanstandung des Verfahrens ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (<a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/344.html"  target="_blank" title="&sect; 344 StPO">§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO</a>). Das Rechtsmittel hat indes mit der Sachrüge vollen Erfolg.<br />
Die getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch nicht. Das Landgericht hat nicht festgestellt, dass der Angeklagte bei dem auf den Umsatz<br />
der in seiner Wohnung gelagerten Drogen gerichteten Tätigkeit aus Eigennutz gehandelt hat. Eigennützig handelt der Täter, dem es auf einen persönlichen Vorteil, insbesondere auf die Erzielung von Gewinn ankommt. Sein Handeln muss vom Streben nach Gewinn geleitet sein oder er muss sich sonst irgendeinen persönlichen Vorteil von ihm versprechen, durch den er materiell oder immateriell besser gestellt wird (st. Rspr.;  vgl. nur Weber, BtMG, 3. Aufl., § 29 Rn. 290 mwN). Derartige Feststellungen lässt das angefochtene Urteil vermissen. Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts kann auch den zu den sonstigen Tatumständen getroffenen Feststellungen und dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe die Eigennützigkeit des Handelns des Angeklagten nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit entnommen werden. </p></blockquote>
<p>Die Entscheidung kann <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&#038;Art=en&#038;az=3%20StR%20479/10&#038;nr=55064"  target="_blank">hier auf den Seiten des Bundesgerichtshofes im Volltext </a>abgerufen werden.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Einfuhr und Handeltreiben von Betäubungsmitteln sind eine Tat</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/strafrecht/einfuhr-und-handeltreiben-von-betaubungsmitteln-sind-eine-tat/4720/</link>
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		<pubDate>Fri, 11 Feb 2011 09:43:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Betäubungsmittel]]></category>
		<category><![CDATA[Bande]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[BtMG]]></category>
		<category><![CDATA[Einfuhr]]></category>
		<category><![CDATA[Handeltreiben]]></category>
		<category><![CDATA[Kokain]]></category>
		<category><![CDATA[Tatmehrheit]]></category>

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		<description><![CDATA[<p> Dies hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 21.12.2010 in dem Verfahren 2 StR 610/10 festgestellt und folgendes ausgeführt:</p> <p>Hinsichtlich des Angeklagten E. M. führt die auf die Sachrüge gebotene umfassende Überprüfung des Urteils zum Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung im Fall II. 12 wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Wird neben dem hier von dem Angeklagten E. M. erwirklichten Merkmal des bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge auch das der unerlaubten Einfuhr on Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge erfüllt, verbindet das Handelreiben die im Rahmen ein und desselben Güterumsatzes aufeinander folgenden Teilakte, insbesondere <a href="http://www.sokolowski.org/strafrecht/einfuhr-und-handeltreiben-von-betaubungsmitteln-sind-eine-tat/4720/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a target="_blank" href="http://www.bundesgerichtshof.de" ><img src="http://www.sokolowski.org/blog/wp-content/uploads/2010/05/bgh1.gif" alt="Entscheidung des Bundesgerichtshofes" title="BGH" width="75" height="36" class="alignright size-full wp-image-1551" / target="_blank"/></a><br />
Dies hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 21.12.2010 in dem Verfahren <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 StR 610/10"  target="_blank" title="BGH, 21.12.2010 - 2 StR 610/10">2 StR 610/10</a>  festgestellt und folgendes ausgeführt:<span id="more-4720"></span></p>
<blockquote><p>Hinsichtlich des Angeklagten E. M. führt die auf die Sachrüge gebotene umfassende Überprüfung des Urteils zum Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung im Fall II. 12 wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Wird neben dem hier von dem Angeklagten E. M.<br />
erwirklichten Merkmal des bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge auch das der unerlaubten Einfuhr on Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge erfüllt, verbindet das Handelreiben die im Rahmen ein und desselben Güterumsatzes aufeinander folgenden Teilakte, insbesondere auch den Teilakt der unerlaubten Einfuhr, zu einer einzigen Tat (BGH BtMG § 30a Konkurrenzen 1; BGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NStZ-RR 2010, 216"  target="_blank" title="NStZ-RR 2010, 216 (2 zugeordnete Entscheidungen)">NStZ-RR 2010, 216</a>).  </p></blockquote>
<p>Die Entscheidung kann hier auf den Seiten des BGH im Volltext abgerufen werden.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.sokolowski.org/strafrecht/einfuhr-und-handeltreiben-von-betaubungsmitteln-sind-eine-tat/4720/feed/</wfw:commentRss>
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		</item>
		<item>
		<title>BKA und Drogenbeauftragte warnen vor Badesalz und Lufterfrischer&#8230;</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/strafrecht/bka-und-drogenbeauftragte-warnen-vor-badesalz-und-lufterfrischer/4671/</link>
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		<pubDate>Thu, 30 Dec 2010 10:13:07 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
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		<description><![CDATA[<p></p> <p>Das Bundeskriminalamt (BKA) und die Drogenbeauftragte der Bundesregierung, Mechthild Dyckmans, warnen vor dem Konsum von so genannten &#8220;Legal High&#8221;-Produkten und weisen auf die mit dem Konsum derartiger Stoffe verbundenen Gesundheitsgefahren hin. Die &#8220;Legal Highs&#8221; werden z. B. als &#8220;Badesalze&#8221;, &#8220;Lufterfrischer&#8221; oder &#8220;Kräutermischungen&#8221; deklariert und als angeblich legale Alternative zu herkömmlichen illegalen Drogen angeboten. Die harmlos wirkenden Produkte enthalten jedoch meist ebenfalls Betäubungsmittel oder ähnlich wirkende chemische Wirkstoffe, die auf den bunten Verpackungen nicht ausgewiesen werden. Konsumenten rauchen, schlucken oder schniefen die Produkte zu Rauschzwecken.</p> <p>Dazu erklärt die Drogenbeauftragte der Bundesregierung, Mechthild Dyckmans: &#8220;Aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse müssen wir vor <a href="http://www.sokolowski.org/strafrecht/bka-und-drogenbeauftragte-warnen-vor-badesalz-und-lufterfrischer/4671/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a target="_blank" href="http://www.bka.de/" ><img src="http://www.sokolowski.org/blog/wp-content/uploads/2010/12/bka.jpg" alt="Bundeskriminalamt" title="Bundeskriminalamt - BKA" width="75"  class="alignright size-full wp-image-4672" /></a></p>
<p>Das Bundeskriminalamt (BKA) und die Drogenbeauftragte der Bundesregierung, Mechthild Dyckmans, warnen vor dem Konsum von so genannten &#8220;Legal High&#8221;-Produkten<span id="more-4671"></span> und weisen auf die mit dem Konsum derartiger Stoffe verbundenen Gesundheitsgefahren hin. Die &#8220;Legal Highs&#8221; werden z. B. als &#8220;Badesalze&#8221;, &#8220;Lufterfrischer&#8221; oder &#8220;Kräutermischungen&#8221; deklariert und als angeblich legale Alternative zu herkömmlichen illegalen Drogen angeboten. Die harmlos wirkenden Produkte enthalten jedoch meist ebenfalls Betäubungsmittel oder ähnlich wirkende chemische Wirkstoffe, die auf den bunten Verpackungen nicht ausgewiesen werden. Konsumenten rauchen, schlucken oder schniefen die Produkte zu Rauschzwecken.</p>
<p>Dazu erklärt die Drogenbeauftragte der Bundesregierung, Mechthild Dyckmans: &#8220;Aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse müssen wir vor der missbräuchlichen Anwendung aller sog. &#8220;Legal High&#8221;-Produkte dringend warnen. Mit dem Konsum sind unkalkulierbare gesundheitlichen Risiken verbunden.&#8221;</p>
<p>Dem BKA wurden Fälle aus ganz Deutschland bekannt, in denen es nach dem Konsum von &#8220;Legal High&#8221;-Produkten zu teilweise schweren, mitunter lebensgefährlichen Intoxikationen kam. Die meist jugendlichen Konsumenten mussten mit Kreislaufversagen, Ohnmacht, Psychosen, Wahnvorstellungen, Muskelzerfall bis hin zu drohendem Nierenversagen in Krankenhäusern notfallmedizinisch behandelt werden.</p>
<p>&#8220;Aufgrund der häufig fehlenden Deklarierung der Wirkstoffe&#8221;, so der Präsident des Bundeskriminalamts Jörg Ziercke, &#8220;wissen die Konsumenten nicht, welchen Wirkstoff sie sich in welcher Konzentration zuführen. Daraus ergeben sich unkalkulierbare Gesundheitsgefahren, da Wirkung und Nebenwirkungen der meist unerforschten Substanzen nicht eingeschätzt werden können. Zudem wird die Wirkstoffzusammensetzung eines Produktes oftmals im Zeitverlauf verändert. Konsumenten können dann auch bei wiederholtem Konsum eines bestimmten Produktes nicht mit der gleichen Dosierung und der gewohnten Wirkung rechnen.&#8221;</p>
<p>Eine weitere Gefahr liegt in der Verharmlosung der meist bunt und flippig präsentierten Produkte, die von Händlern als angeblich legal angepriesen werden. Durch Aufmachung und Vermarktung wird fälschlicherweise der Eindruck erweckt, es handele sich um professionelle Produkte, die keine grob gesundheitsgefährdenden Stoffe enthalten. Vor allem auf junge Menschen wirkt dies attraktiv und unverfänglich.</p>
<p>Der Umgang mit solchen Produkten ist jedoch nach dem Betäubungsmittelgesetz strafbar, sofern sie Betäubungsmittel enthalten. Sind ähnlich wirksame Substanzen enthalten, die nicht als Betäubungsmittel eingestuft sind, gelten bei einer pharmakologischen Wirkung des Produktes die Bestimmungen und Strafvorschriften des Arzneimittelgesetze.</p>
<p>Quelle: <a href="http://www.presseportal.de/polizeipresse/pm/7/1737557/bundeskriminalamt/rss"  target="_blank">BKA</a></p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		<title>Tatbegehung unter Entzugserscheinungen ist für Unterbringung in Entziehungsanstalt nicht erforderlich</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/strafrecht/tatbegehung-unter-entzugserscheinungen-ist-fur-unterbringung-in-entziehungsanstalt-nicht-erforderlich/4591/</link>
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		<pubDate>Wed, 24 Nov 2010 07:23:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
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		<description><![CDATA[<p> Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gem. § 64 StGB setzt lediglich einen symptomatische Zusammenhang zwischen den Straftaten einem Hang zum übermäßigen Konsum von Drogen, nicht aber dass der Täter bei Tatbegehung bereits unter Entzugserscheinungen litt und daher dringend auf Geld zur Beschaffung von Drogen benötigte voraus. Dies hat der BGH in seinem Beschluss vom 12. Oktober 2010 in dem Verfahren 3 StR 289/10 festgestellt und in den Entscheidungsgründen hierzu folgendes ausgeführt:</p> <p>Die Annahme des Landgerichts, die Straftaten des Angeklagten seien (allein) auf dessen dissoziale Persönlichkeit zurückzuführen, lässt einen wesentlichen Teil der getroffenen Feststellungen außer Betracht. Danach verwendete <a href="http://www.sokolowski.org/strafrecht/tatbegehung-unter-entzugserscheinungen-ist-fur-unterbringung-in-entziehungsanstalt-nicht-erforderlich/4591/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a target="_blank" href="http://www.bundesgerichtshof.de" ><img src="http://www.sokolowski.org/blog/wp-content/uploads/2010/05/bgh1.gif" alt="Entscheidung des Bundesgerichtshofes" title="BGH" width="75" height="36" class="alignright size-full wp-image-1551" / target="_blank"/></a><br />
Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/64.html"  target="_blank" title="&sect; 64 StGB: Unterbringung in einer Entziehungsanstalt">§ 64 StGB</a> setzt lediglich einen symptomatische Zusammenhang zwischen den Straftaten einem Hang zum übermäßigen Konsum von Drogen, nicht aber dass der Täter bei Tatbegehung bereits unter Entzugserscheinungen litt und daher dringend  auf Geld zur Beschaffung von Drogen benötigte voraus.<span id="more-4591"></span><br />
Dies hat der BGH in seinem Beschluss vom 12. Oktober 2010 in dem Verfahren <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3 StR 289/10"  target="_blank" title="BGH, 12.10.2010 - 3 StR 289/10">3 StR 289/10</a> festgestellt und in den Entscheidungsgründen hierzu folgendes ausgeführt:</p>
<blockquote><p>Die Annahme des Landgerichts, die Straftaten des Angeklagten seien (allein) auf dessen dissoziale Persönlichkeit zurückzuführen, lässt einen wesentlichen Teil der getroffenen Feststellungen außer Betracht. Danach verwendete der Angeklagte das von ihm durch seine Vermögensstraftaten erlangte Geld auch zum Erwerb von Kokain. Schon dies erfordert eine nähere Prüfung, ob es sich bei den fraglichen Taten um Beschaffungskriminalität handelt, die auf die Polytoxikomanie des Angeklagten zurückzuführen ist und daher auf dessen Hang zu übermäßigem Drogenkonsum beruht (vgl. Fischer, StGB, 57. Aufl., § 64 Rn. 13 mwN). Entgegen der Ansicht des Landgerichts setzt der insoweit<br />
erforderliche symptomatische Zusammenhang zwischen den Straftaten des Angeklagten und seinem Hang zum übermäßigen Konsum von Drogen nicht voraus, dass der Angeklagte bei Begehung der Vermögensdelikte bereits unter Entzugserscheinungen litt und daher dringend  auf Geld zur Beschaffung von Betäubungsmitteln angewiesen war. Ebenso wenig schließt es den  symptomatischen Zusammenhang ohne weiteres aus, dass der Angeklagte auf Kokain verzichten konnte, wenn es ihm nicht gelang, sich das erforderliche Geld zu beschaffen.
 </p></blockquote>
<p>Die Entscheidung kann <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&#038;Art=en&#038;az=3%20StR%20289/10&#038;nr=54064"  target="_blank">hier auf den Seiten des Bundesgerichtshofes im Volltext </a>abgerufen werden.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		<title>Handel mit Betäubungsmitteln: Täterschaft oder Beihilfe</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/strafrecht/handel-mit-betaubungsmitteln-taterschaft-oder-beihilfe/4539/</link>
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		<pubDate>Mon, 15 Nov 2010 08:09:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
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		<description><![CDATA[<p></p> <p>In seinem Beschluss vom 5. Oktober 2010 in dem Verfahren 3 StR 339/10 hat der Bundesgerichtshof sich erneut mit der Abgrenzung zwischen (Mit-)täterschfaft und Beihilfe beim verbotenen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln befasst und in den Entscheidungsgründen u.a. folgendes Ausgeführt:</p> <p>Ob die Beteiligung an unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln als Mittäterschaft oder Beihilfe zu werten ist, beurteilt sich nach den allgemeinen Grundsätzen über die Abgrenzung zwischen diesen Beteiligungsformen. Mittäter ist, wer nicht nur fremdes Tun fördert, sondern einen eigenen Tatbeitrag derart in eine gemeinschaftliche Tat einfügt, dass sein Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung seines <a href="http://www.sokolowski.org/strafrecht/handel-mit-betaubungsmitteln-taterschaft-oder-beihilfe/4539/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a target="_blank" href="http://www.bundesgerichtshof.de" ><img src="http://www.sokolowski.org/blog/wp-content/uploads/2010/05/bgh1.gif" alt="Entscheidung des Bundesgerichtshofes" title="BGH" width="75" height="36" class="alignright size-full wp-image-1551" / target="_blank"/></a></p>
<p>In seinem Beschluss vom 5. Oktober 2010 in dem Verfahren <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3 StR 339/10"  target="_blank" title="BGH, 05.10.2010 - 3 StR 339/10">3 StR 339/10</a> hat der Bundesgerichtshof sich erneut mit der Abgrenzung zwischen (Mit-)täterschfaft und Beihilfe beim verbotenen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln befasst und in den Entscheidungsgründen u.a. folgendes Ausgeführt:<span id="more-4539"></span></p>
<blockquote><p>Ob die Beteiligung an unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln als Mittäterschaft oder Beihilfe zu werten ist, beurteilt sich nach den allgemeinen Grundsätzen über die Abgrenzung zwischen diesen Beteiligungsformen.<br />
Mittäter ist, wer nicht nur fremdes Tun fördert, sondern einen eigenen Tatbeitrag derart in eine gemeinschaftliche Tat einfügt, dass sein Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung seines eigenen Tatanteils erscheint. Ob ein Beteiligter ein so enges Verhältnis zur Tat hat, ist nach den gesamten Umständen, die von seiner Vorstellung umfasst sind, in wertender Betrachtung zu beurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte können der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft sein (BGH, Beschluss vom 25. April 2007 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 StR 156/07"  target="_blank" title="BGH, 25.04.2007 - 1 StR 156/07">1 StR 156/07</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NStZ 2007, 531"  target="_blank" title="NStZ 2007, 531 (2 zugeordnete Entscheidungen)">NStZ 2007, 531</a>; Beschluss vom 20. Dezember 2000 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 StR 468/00"  target="_blank" title="BGH, 20.12.2000 - 2 StR 468/00">2 StR 468/00</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 56"  target="_blank" title="BGH, 20.12.2000 - 2 StR 468/00">BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 56</a>). Diese Grundsätze gelten auch für denjenigen, der ein Betäubungsmittelgeschäft vermittelt (Weber, BtMG, 3. Aufl., § 29 Rn. 394 und 611 mwN).<br />
Nach diesem Maßstab rechtfertigen die bisherigen Feststellungen nur die Annahme einer Beihilfe des Angeklagten zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Er vermittelte und begleitete lediglich ein fremdes Umsatzgeschäft, wofür ihm ein vergleichsweise geringer Festbetrag als Entlohnung zugesagt war. Einen eigenen Einfluss auf das Betäubungsmittelgeschäft, die angefragte Menge, deren Preis sowie deren Weiterverkauf hatte er nicht; ebensowenig sollte er eigenständigen Besitz an dem gehandelten Kokain erlangen. Auch enthält das landgerichtliche Urteil keine ausreichenden Feststellungen dazu, dass mit der Begleitung des Haupttäters bei der Übergabe des Rauschgifts Aktivitäten des Angeklagten verbunden waren oder sein sollten, die geeignet gewesen wären, Tatherrschaft zu begründen.
</p></blockquote>
<p>Die Entscheidung kann <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&#038;Art=en&#038;az=3%20StR%20339/10&#038;nr=53956"  target="_blank">hier auf den Seiten des BGH im Volltext </a>abgerufen werden.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>Rauschgiftbunker auf Friedhof</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/strafrecht/rauschgiftbunker-auf-friedhof/4453/</link>
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		<pubDate>Thu, 04 Nov 2010 13:00:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
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		<description><![CDATA[<p></p> <p>Ein auf dem Gelände des Griesheimer Friedhofs angelegter Rauschgiftbunker ist gestern einem mutmaßlichen Drogendealer zum Verhängnis geworden.</p> <p>Einer Zivilstreife der OPE Süd war gestern im Bereich Bingelsweg ein verdächtiger Mann aufgefallen, der sich dort konspirativ bewegte und sich schließlich auf den Friedhof begab. Dort beobachteten die Beamten, wie der Mann etwas aus einer am Boden liegenden Plastiktüte entnahm und sich sodann entfernte. Zwischenzeitlich überprüften die Beamten die Tüte und schnell stellte sich heraus, dass es sich offensichtlich um ein Drogendepot handelte. In der Tüte fanden die Beamten rund 30 Gramm Crack sowie eine Feinwaage. Kurze Zeit später wurde der <a href="http://www.sokolowski.org/strafrecht/rauschgiftbunker-auf-friedhof/4453/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.polizei.hessen.de"  target="_blank"><img src="http://www.sokolowski.org/blog/wp-content/uploads/2010/05/polizeihessen.gif" alt="Polizei Hessen" title="Polizei Hessen" class="alignright size-full wp-image-1564" /></a></p>
<p>Ein auf dem Gelände des Griesheimer Friedhofs angelegter Rauschgiftbunker ist gestern einem mutmaßlichen Drogendealer zum Verhängnis geworden.<span id="more-4453"></span></p>
<p>Einer Zivilstreife der OPE Süd war gestern im Bereich Bingelsweg ein verdächtiger Mann aufgefallen, der sich dort konspirativ bewegte und sich schließlich auf den Friedhof begab. Dort beobachteten die Beamten, wie der Mann etwas aus einer am Boden liegenden Plastiktüte entnahm und sich sodann entfernte. Zwischenzeitlich überprüften die Beamten die Tüte und schnell stellte sich heraus, dass es sich offensichtlich um ein Drogendepot handelte. In der Tüte fanden die Beamten rund 30 Gramm Crack sowie eine Feinwaage. Kurze Zeit später wurde der Tatverdächtige, bei dem es sich um einen 29-jährigen Frankfurter handeln soll, in einem Schnellrestaurant in der Mainzer Landstraße festgenommen. Bei der Durchsuchung des Mannes wurden drei verkaufsfertige Portionen Crack (ca. 1,3 Gramm) und ca. 13 Gramm Haschisch aufgefunden und sichergestellt. Bei einer anschließende Wohnungsdurchsuchung sollen weitere ca. 198 Gramm Haschisch sowie 196 Gramm einer weißen Substanz (vermutlich Backpulver zur Herstellung von Crack) aufgefunden worden sein.</p>
<p>Quelle: <a href="http://www.presseportal.de/polizeipresse/pm/4970/1711223/polizeipraesidium_frankfurt_am_main/rss"  target="_blank">PP Frankfurt</a></p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		</item>
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		<title>Umzug einer Canabis-Indoorplantage</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/strafrecht/umzug-einer-canabis-indoorplantage/4169/</link>
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		<pubDate>Tue, 26 Oct 2010 18:31:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Strafrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Verkehr]]></category>
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		<description><![CDATA[<p></p> <p>Gemeinhin werden bei einem Wohnungsumzug nicht nur Möbel, Geschirr etc., also der gesamte Hausstand transportiert, sondern oftmals auch Pflanzen. Doch die Pflanzen die ein 31 und 33 Jahre altes Pärchen gestern mit in seine neue Wohnung nehmen wollten, stellten eine Besonderheit dar: Es soll sich nämlich um insgesamt 109 Cannabis-Setzlinge gehandelt haben.</p> <p>Pech für die beiden Personen, dass sie bei ihrer Umzugsaktion in Frankfurt Bornheim von Beamten einer Zivilstreife beobachtet wurden, denen das Pärchen deshalb verdächtig vorkam, da diese offensichtlich Equipment einer Cannabis-Indoor-Plantage verluden. Nachdem sich dann nach dem Beladen der Lieferwagen in Bewegung gesetzt hatte, entschlossen sich die <a href="http://www.sokolowski.org/strafrecht/umzug-einer-canabis-indoorplantage/4169/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.polizei.hessen.de"  target="_blank"><img src="http://www.sokolowski.org/blog/wp-content/uploads/2010/05/polizeihessen.gif" alt="Polizei Hessen" title="Polizei Hessen" class="alignright size-full wp-image-1564" /></a></p>
<p>Gemeinhin werden bei einem Wohnungsumzug nicht nur Möbel, Geschirr etc., also der gesamte Hausstand transportiert, sondern oftmals auch Pflanzen. Doch die Pflanzen die ein 31 und 33 Jahre altes Pärchen gestern mit in seine neue Wohnung nehmen wollten, stellten eine Besonderheit dar: Es soll sich nämlich um insgesamt 109 Cannabis-Setzlinge gehandelt haben.<span id="more-4169"></span></p>
<p>Pech für die beiden Personen, dass sie bei ihrer Umzugsaktion in Frankfurt Bornheim von Beamten einer Zivilstreife beobachtet wurden, denen das Pärchen deshalb verdächtig vorkam, da diese offensichtlich Equipment einer Cannabis-Indoor-Plantage verluden. Nachdem sich dann nach dem Beladen der Lieferwagen in Bewegung gesetzt hatte, entschlossen sich die Beamten zu einer Kontrolle. Dabei fanden sie auf der Ladefläche auch 109 Cannabis-Setzlinge vor.<br />
Daraufhin eingeleitete weitere Ermittlungen  mit insgesamt drei Wohnungsdurchsuchungen sollen ergeben haben, dass die beiden Beschuldigten ihre beiden bisherigen Wohnungen aufgegeben hatten und in eine andere im Frankfurter Ostend umziehen wollten. Dort wurden weitere, bereits dorthin transportierte Beweismittel, etwa 608 Gramm Marihuana, ca. 58 Gramm Rohopium, ca. 355 Gramm Pilze, acht große Cannabispflanzen, fünf Behältnisse mit verschiedenen Cannabissamen sichergestellt. </p>
<p>Quelle <a href="http://www.presseportal.de/polizeipresse/pm/4970/1705690/polizeipraesidium_frankfurt_am_main/rss"  target="_blank">PP Frankfurt</a></p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Statt Geldwäsche Drogenwäsche?</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/strafrecht/statt-geldwasche-drogenwasche/3781/</link>
		<comments>http://www.sokolowski.org/strafrecht/statt-geldwasche-drogenwasche/3781/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 15 Oct 2010 07:14:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Betäubungsmittel]]></category>
		<category><![CDATA[Amphetamine]]></category>
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		<category><![CDATA[Cannabis]]></category>
		<category><![CDATA[Marihuana]]></category>
		<category><![CDATA[Polizei]]></category>
		<category><![CDATA[Waschmaschine]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.sokolowski.org/blog/?p=3781</guid>
		<description><![CDATA[<p></p> <p>Nicht schlecht staunten Beamte des 2. Offenbacher Polizeireviers, als sie zu einem Einbruch in die Waldstraße in Offenbach gerufen wurden. Am Geschehensort stellten sie fest, dass ein Dachbodenverschlag aufgebrochen worden war. Ob etwas gestohlen wurde, konnte zunächst nicht festgestellt werden, allerdings fanden sich dort 19 Cannabispflanzen. Weitere Nachforschungen führten die Ermittler zu einem 26-jährigen Pärchen im gleichen Haus. Bei der Durchsuchung ihrer Wohnung fand ein Rauschgiftspürhund in einer mit Wäsche gefüllten Waschmaschine über 300 Gramm Marihuana und Amphetamine. Außerdem konnten eine Schreckschusspistole und verschiedene Verpackungsutensilien sichergestellt werden. Der Wohnungsinhaber wurde zunächst festgenommen und später wieder auf freien Fuß gesetzt. <a href="http://www.sokolowski.org/strafrecht/statt-geldwasche-drogenwasche/3781/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.polizei.hessen.de"  target="_blank"><img src="http://www.sokolowski.org/blog/wp-content/uploads/2010/05/polizeihessen.gif" alt="Polizei Hessen" title="Polizei Hessen" class="alignright size-full wp-image-1564" /></a></p>
<p>Nicht schlecht staunten Beamte des 2. Offenbacher Polizeireviers, als sie zu einem Einbruch in die Waldstraße in Offenbach gerufen wurden. <span id="more-3781"></span><br />
Am Geschehensort stellten sie fest, dass ein Dachbodenverschlag aufgebrochen worden war. Ob etwas gestohlen wurde, konnte zunächst nicht festgestellt werden, allerdings fanden sich dort 19 Cannabispflanzen. Weitere Nachforschungen führten die Ermittler zu einem 26-jährigen Pärchen im gleichen Haus. Bei der Durchsuchung ihrer Wohnung fand ein Rauschgiftspürhund <strong>in einer mit Wäsche gefüllten Waschmaschine über 300 Gramm Marihuana und Amphetamine</strong>. Außerdem konnten eine Schreckschusspistole und verschiedene Verpackungsutensilien sichergestellt werden. Der Wohnungsinhaber wurde zunächst festgenommen und später wieder auf freien Fuß gesetzt. </p>
<p>Quelle: <a href="http://www.presseportal.de/polizeipresse/pm/43561/1699388/polizeipraesidium_suedosthessen_offenbach/rss"  target="_blank">PP Südosthessen</a></p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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