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	<title>Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht &#187; &#8211; Strafrecht</title>
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	<description>Kanzleiseiten zu Strafverteidigung und mehr: Anwalt bloggt</description>
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		<title>Geschwindigkeitskontrollen im Märkischen Kreis vom 10.-16. Januar</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/strafrecht/geschwindigkeitskontrollen-im-markischen-kreis-vom-10-16-januar/5172/</link>
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		<pubDate>Wed, 04 Jan 2012 15:53:43 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Strafrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[<p>Im Märkischen Kreis ist vom 10. bis zum 16. Januar 2012 u.a. mit folgenden Geschwindigkeitskontrollen zu rechnen: </p> <p>Dienstag, 10.01.2012 Iserlohn, Innenstadt Iserlohn, Innenstadt –Ost- Altena- Innenstadt Iserlohn, Innenstadt –Ost- Schalksmühle, Innenstadt Lüdenscheid, Zentrum <p>Mittwoch, 11.01.2012 Menden Letmathe Menden-Lendringsen Iserlohn Meinerzhagen L 539 Werdohl, L 655 Kierspe, B 54 <p>Donnerstag, 12.01.2012 Menden- Lendringsen Hemer Altena Iserlohn- Grüne Halver, L 528 Gemeinde Herscheid Gemeinde Schalksmühle <p>Freitag, 13.01.2012 Hemer Iserlohn – Mitte Meinerzhagen Lüdenscheid, Rahmede <p>Samstag, 14.01.2012 Lüdenscheid Innenstadt Halver, Innenstadt <p>Sonntag, 15.01.2012 Iserlohn, Drüpplingsen Hemer, B 7 <p>Montag, 16.01.2012 Letmathe Iserlohn – Hennen Iserlohn – Rheinen Balve – Beckum Kierspe- Zentrum <a href="http://www.sokolowski.org/strafrecht/geschwindigkeitskontrollen-im-markischen-kreis-vom-10-16-januar/5172/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Im Märkischen Kreis ist vom 10. bis zum 16. Januar 2012 u.a. mit folgenden Geschwindigkeitskontrollen zu rechnen:<br />
<span id="more-5172"></span></p>
<p>Dienstag, 10.01.2012
<ul>
<li>Iserlohn, Innenstadt
</li>
<li>Iserlohn, Innenstadt –Ost-
</li>
<li>Altena- Innenstadt
</li>
<li>Iserlohn, Innenstadt –Ost-
</li>
<li>Schalksmühle, Innenstadt
</li>
<li>Lüdenscheid, Zentrum
</li>
</ul>
<p>Mittwoch, 11.01.2012
<ul>
<li>Menden
</li>
<li>Letmathe
</li>
<li>Menden-Lendringsen
</li>
<li>Iserlohn
</li>
<li>Meinerzhagen L 539
</li>
<li>Werdohl, L 655
</li>
<li>Kierspe, B 54</li>
</ul>
<p>Donnerstag, 12.01.2012
<ul>
<li>Menden- Lendringsen
</li>
<li>Hemer
</li>
<li>Altena
</li>
<li>Iserlohn- Grüne
</li>
<li>Halver, L 528
</li>
<li>Gemeinde Herscheid
</li>
<li>Gemeinde Schalksmühle</li>
</ul>
<p>Freitag, 13.01.2012
<ul>
<li>Hemer
</li>
<li>Iserlohn – Mitte
</li>
<li>Meinerzhagen
</li>
<li>Lüdenscheid, Rahmede
</li>
</ul>
<p>Samstag, 14.01.2012
<ul>
<li>Lüdenscheid Innenstadt
</li>
<li>Halver, Innenstadt
</li>
</ul>
<p>Sonntag, 15.01.2012
<ul>
<li>Iserlohn, Drüpplingsen
</li>
<li>Hemer, B 7
</li>
</ul>
<p>Montag, 16.01.2012
<ul>
<li>Letmathe
</li>
<li>Iserlohn – Hennen
</li>
<li>Iserlohn – Rheinen
</li>
<li>Balve – Beckum
</li>
<li>Kierspe- Zentrum
</li>
<li>Lüdenscheid – Zentrum
</li>
</ul>
<p>Es darf dringend geraten werden, sich – nicht nur im Bereich der Messstellen – an die vorgeschriebenen Geschwindigkeit zu halten. Im Übrigen darf davon ausgegangen werden, dass (auch) an anderen Stellen Geschwindigkeitsmessungen durchgeführt werden.</p>
<p>Quelle: <a href="http://www.polizei.nrw.de/presse/portal/maerkischer-kreis/120104-154037-37-980/nr-12/-2012-----wir-wollen-sie-und-ihre-familie-vor-schweren-unfaellen-schuetzen!"  title="Polizei Nordrhein-Westfalen" target="_blank">Polizei NRW</a></p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Für Methamphetaminracemat beginnt die nicht geringe Menge bei 10 g der wirkungsbestimmenden Base</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/strafrecht/fur-methamphetaminracemat-beginnt-die-nicht-geringe-menge-bei-10-g-der-wirkungsbestimmenden-base/5166/</link>
		<comments>http://www.sokolowski.org/strafrecht/fur-methamphetaminracemat-beginnt-die-nicht-geringe-menge-bei-10-g-der-wirkungsbestimmenden-base/5166/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 28 Dec 2011 15:31:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Betäubungsmittel]]></category>
		<category><![CDATA[§ 29a Btmg]]></category>
		<category><![CDATA[§ 30 Btmb]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
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		<category><![CDATA[nicht geringe Menge]]></category>

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		<description><![CDATA[<p></p> <p>Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 2. November 2010 &#8211; 1 StR 581/09, NJW 2011, 1462, 1464 f.) ist der Grenzwert der nicht geringen Menge eines Betäubungsmittels stets in Abhängigkeit von dessen konkreter Wirkungsweise und Wirkungsintensität festzulegen. Maßgeblich ist zunächst die äußerst gefährliche, gar tödliche Dosis des Wirkstoffs. Fehlen hierzu gesicherte Erkenntnisse, so errechnet sich der Grenzwert als ein Vielfaches der durchschnittlichen Konsumeinheit eines nicht an den Genuss dieser Droge gewöhnten Konsumenten, das zu bemessen ist nach Maßgabe der Gefährlichkeit des Stoffes, insbesondere eines Abhängigkeiten auslösenden oder sonst die Gesundheit schädigenden Potentials. Lassen sich auch zum Konsumverhalten <a href="http://www.sokolowski.org/strafrecht/fur-methamphetaminracemat-beginnt-die-nicht-geringe-menge-bei-10-g-der-wirkungsbestimmenden-base/5166/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a target="_blank" href="http://www.bundesgerichtshof.de" ><img src="http://www.sokolowski.org/wp-content/uploads/2010/05/bgh1.gif" alt="Entscheidung des Bundesgerichtshofes" title="BGH" width="75" height="36" class="alignright size-full wp-image-1551" / target="_blank"/></a></p>
<p>Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 2. November 2010 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 StR 581/09"  target="_blank" title="1 StR 581/09 (2 zugeordnete Entscheidungen)">1 StR 581/09</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2011, 1462"  target="_blank" title="BGH, 02.11.2010 - 1 StR 581/09">NJW 2011, 1462</a>, 1464 f.) ist der Grenzwert der nicht geringen Menge eines Betäubungsmittels stets in Abhängigkeit von dessen konkreter Wirkungsweise und Wirkungsintensität festzulegen. <span id="more-5166"></span>Maßgeblich ist zunächst die äußerst gefährliche, gar tödliche Dosis des Wirkstoffs. Fehlen hierzu gesicherte Erkenntnisse, so errechnet sich der Grenzwert als ein Vielfaches der durchschnittlichen Konsumeinheit eines nicht an den Genuss dieser Droge gewöhnten Konsumenten, das zu bemessen ist nach Maßgabe der Gefährlichkeit des Stoffes, insbesondere eines Abhängigkeiten auslösenden oder sonst die Gesundheit schädigenden Potentials. Lassen sich auch zum Konsumverhalten keine ausreichenden Erkenntnisse gewinnen, so entscheidet ein Vergleich mit verwandten Wirkstoffen (BGH, Urteil vom 24. April 2007 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 StR 52/07"  target="_blank" title="BGH, 24.04.2007 - 1 StR 52/07">1 StR 52/07</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHSt 51, 318"  target="_blank" title="BGH, 24.04.2007 - 1 StR 52/07">BGHSt 51, 318</a>, 321 ff.).</p>
<p>Nach diesen Maßstäben hat der Bundesgerichtshof den Grenzwert der nicht geringen Menge für  Amphetamin mit 10 g Amphetamin-Base bestimmt (Urteil vom 11. April 1985 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 StR 507/84"  target="_blank" title="BGH, 11.04.1985 - 1 StR 507/84">1 StR 507/84</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHSt 33, 169"  target="_blank" title="BGH, 11.04.1985 - 1 StR 507/84">BGHSt 33, 169</a>; vgl. auch Urteil vom 1. September 1987 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 StR 191/87"  target="_blank" title="BGH, 01.09.1987 - 1 StR 191/87">1 StR 191/87</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHSt 35, 43"  target="_blank" title="BGH, 01.09.1987 - 1 StR 191/87">BGHSt 35, 43</a>, 48).</p>
<p>Für (2S)-Methamphetamin hat der Bundesgerichtshof den Grenzwert der nicht geringen Menge mit 5 g Methamphetamin-Base festgelegt (Urteil vom 3. Dezember 2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 StR 86/08"  target="_blank" title="2 StR 86/08 (2 zugeordnete Entscheidungen)">2 StR 86/08</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHSt 53, 89"  target="_blank" title="BGH, 03.12.2008 - 2 StR 86/08">BGHSt 53, 89</a>).</p>
<p>Für Methamphetaminracemat &#8211; (RS)-(methyl)(1-phenylpropan-2-yl)azan &#8211; beginnt die nicht geringe Menge im Sinne von § 29a Abs. 1 Nr. 2, § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG bei 10 g der wirkungsbestimmenden Base.</p>
<p><a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&#038;Art=en&#038;az=3%20StR%20315/10&#038;nr=58686"  title="Entscheidung des BGH im Volltext" target="_blank">Die Entscheidung vom 17.11.2011 ( 3 StR 315/10 ) kann hier auf den Seiten des BGH im Volltext abgerufen werden.</a></p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>25 Jahre ohne Führerschein und nun mit über 2 Promille?</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/strafrecht/25-jahre-ohne-fuhrerschein-und-nun-mit-uber-2-promille/5162/</link>
		<comments>http://www.sokolowski.org/strafrecht/25-jahre-ohne-fuhrerschein-und-nun-mit-uber-2-promille/5162/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 25 Nov 2011 10:05:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Strafrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[<p> Zum Schutz des amerikanischen Generalkonsulats in der Gießener Straße in Frankfurt eingesetzten Polizeibeamten soll gestern Morgen gegen 01.20 Uhr ein sehr langsam fahrender &#8211; über 20 Jahre alter &#8211; Opel Kadett aufgefallen sein. Sie stoppten den PKW, der von einem 70-jährigen geführt worden sein soll.</p> <p>Anstelle eines gültigen Führerschein soll der Rentner den Beamten lediglich einen 1986 abgelaufenen internationlen Führerschein ausgehändigt und erklärt haben, dass er keinen anderen Führerschein besitze und mit diesem &#8220;Lappen&#8221; nun schon rund 30 Jahre unterwegs sei. Im Weiteren soll festgestellt worden sein, dass der die Blutalkoholkonzentration im Körper des des Mannes ca. 2,34 Promille <a href="http://www.sokolowski.org/strafrecht/25-jahre-ohne-fuhrerschein-und-nun-mit-uber-2-promille/5162/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.polizei.hessen.de"  target="_blank"><img src="http://www.sokolowski.org/blog/wp-content/uploads/2010/05/polizeihessen.gif" alt="Polizei Hessen" title="Polizei Hessen" class="alignright size-full wp-image-1564" /></a><br />
Zum Schutz des amerikanischen Generalkonsulats in der Gießener Straße in Frankfurt eingesetzten Polizeibeamten soll gestern Morgen gegen 01.20 Uhr ein sehr langsam fahrender &#8211; über 20 Jahre alter &#8211; Opel Kadett aufgefallen sein.<span id="more-5162"></span> Sie stoppten den PKW, der von einem 70-jährigen geführt worden sein soll.</p>
<p>Anstelle eines gültigen Führerschein soll der Rentner den Beamten lediglich einen 1986 abgelaufenen internationlen Führerschein ausgehändigt und erklärt haben, dass er keinen anderen Führerschein besitze und mit diesem &#8220;Lappen&#8221; nun schon rund 30 Jahre unterwegs sei.<br />
Im Weiteren soll festgestellt worden sein, dass der die Blutalkoholkonzentration im Körper des des Mannes ca. 2,34 Promille betragen hat&#8230;<br />
All dies soll den Kontrollierten dazu bewegt haben, gegenüber den Polizeibeamten zu äußern, dass er nun erwäge, seinen Kadett zu verkaufen und künftig mit Bus und Bahn zu fahren&#8230;</p>
<p>Quelle: <a href="http://www.presseportal.de/polizeipresse/pm/4970/2153834/pol-f-111124-1389-preungesheim-25-jahre-ohne-fuehrerschein-unterwegs/rss"  title="PP Frankfurt Pressemitteilungen" target="_blank">PP Frankfurt</a></p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Ein Polizeibeamtin, die einen u.a. wegen Vergewaltigung gesuchten Täter von der bevorstehenden Festnahme infomiert und ihm Zuflucht gewährt&#8230;</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/sonstiges/ein-polizeibeamtin-die-einen-u-a-wegen-vergewaltigung-gesuchten-tater-von-der-bevorstehenden-festnahme-infomiert-und-ihm-zuflucht-gewahrt/5159/</link>
		<comments>http://www.sokolowski.org/sonstiges/ein-polizeibeamtin-die-einen-u-a-wegen-vergewaltigung-gesuchten-tater-von-der-bevorstehenden-festnahme-infomiert-und-ihm-zuflucht-gewahrt/5159/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 28 Oct 2011 14:38:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Sonstiges]]></category>
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		<category><![CDATA[Starfvereitelung]]></category>
		<category><![CDATA[VG Wiesbaden]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>&#8230;ist aus dem Dienst zu entfernen. Dies hat das VG Wiesbaden (28 K 157/10.WI.D) in dem Verfahren einer Polizeibeamtin, die sich gegen die disziplinarrechtliche Maßnahme der Entfernung aus dem Beamtendienst zur Wehr gesetzt hat, festgestellt.</p> <p>In den Entscheidungsgründen führt das VG unter anderem folgendes aus:</p> <p> Der Schwerpunkt des der Beamtin vorzuwerfenden Dienstvergehens liegt in dem Vorwurf der Strafvereitelung im Amt. Bereits der gesetzliche Strafrahmen des § 258a StGB (sechs Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe im Regelfall) macht deutlich, dass es sich bei dem Fehlverhalten der Beamtin nach der Wertung des Gesetzgebers um eine Straftat mit erheblichem Gewicht handelt. Die <a href="http://www.sokolowski.org/sonstiges/ein-polizeibeamtin-die-einen-u-a-wegen-vergewaltigung-gesuchten-tater-von-der-bevorstehenden-festnahme-infomiert-und-ihm-zuflucht-gewahrt/5159/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>&#8230;ist aus dem Dienst zu entfernen.<br />
<span id="more-5159"></span><br />
Dies hat das VG Wiesbaden (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=28 K 157/10"  target="_blank" title="VG Wiesbaden, 24.08.2011 - 28 K 157/10">28 K 157/10</a>.WI.D) in dem Verfahren einer Polizeibeamtin, die sich gegen die disziplinarrechtliche Maßnahme der Entfernung aus dem Beamtendienst zur Wehr gesetzt hat, festgestellt.</p>
<p>In den Entscheidungsgründen führt das VG unter anderem folgendes aus:</p>
<blockquote><p>    Der Schwerpunkt des der Beamtin vorzuwerfenden Dienstvergehens liegt in dem Vorwurf der Strafvereitelung im Amt. Bereits der gesetzliche Strafrahmen des <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/258a.html"  target="_blank" title="&sect; 258a StGB: Strafvereitelung im Amt">§ 258a StGB</a> (sechs Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe im Regelfall) macht deutlich, dass es sich bei dem Fehlverhalten der Beamtin nach der Wertung des Gesetzgebers um eine Straftat mit erheblichem Gewicht handelt. Die Beklagte hat durch die Art und die Umstände der Tatbegehung zudem gegen ureigenste Kernpflichten des ihr anvertrauten Amtes, nämlich gegen die Pflicht, Straftaten zu verhindern und Straftäter zu ermitteln und zu verfolgen, nachhaltig verstoßen und damit gezeigt, dass sie in dem Amt einer Polizeibeamtin untragbar ist. Sie hat sich nicht nur auf die Seite eines wegen Vergewaltigung und versuchten Todschlags gesuchten Schwerstkriminellen gestellt und ihm Zuflucht gewährt. Sie hat darüber hinaus ihre dienstlich erworbenen Kenntnisse über die geplante Festnahme durch ihre Kollegen an den Gesuchten weitergegeben und dadurch die Ermittlungsmaßnahmen gefährdet und vermutlich deren unmittelbaren Erfolg (zunächst) auch verhindert. Form und Gewicht des Verschuldens wiegen schwer. Die vorsätzlich begangene Pflichtverletzung erstreckte sich über Wochen. Auch der von der Beklagten in ihrer Vernehmung im behördlichen Disziplinarverfahren vom 23.06.2006 geäußerte Beweggrund für ihr Handeln, sie habe auf den Gesuchten einwirken wollen, damit dieser sich freiwillig stellt, steht ersichtlich im Widerspruch zu der ihr obliegenden polizeilichen Handlungspflicht und lässt das pflichtwidrige Verhalten nicht in einem günstigeren Licht erscheinen. Die unmittelbaren Folgen ihres Fehlverhaltens auf den Dienstbetrieb waren erheblich, schon weil sie durch ihr Verhalten den polizeilichen Ermittlungsablauf empfindlich beeinträchtigt und das Einsatzziel der polizeilichen Aktion, die Festnahme eines Schwerstkriminellen, gefährdet hat. Ferner ist der erhebliche Achtungs- und Ansehensverlust für die Polizei und deren Arbeit zu berücksichtigen. Das Fehlverhalten der Beklagten war Gegenstand zahlreicher Presseberichte. Diese waren geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität und Effizienz der Polizei als Strafverfolgungsbehörde aufs Schwerste in Misskredit zu bringen.</p>
<p>    Ein Polizeibeamter, der &#8211; wie die Beklagte &#8211; vorsätzliche Straftaten begeht, die dem Kernbereich seiner Amtspflichten zuwider laufen, beeinträchtigt das für die Ausübung seines Berufs erforderliche Vertrauen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit auf das Schwerste. Die Kammer hält es für angezeigt und geboten, bei einem derart schwerwiegenden, vorsätzlichen Versagen im engsten Kernbereich der Pflichten eines Polizeibeamten grundsätzlich von der Höchstmaßnahme als Richtschnur für die Bemessung der angemessenen Disziplinarmaßnahme auszugehen (vgl. zur Verhängung der Höchstmaßnahme bei Strafvereitelung im Amt: BVerwG, Urteil vom 14.10.2003 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 D 2/03"  target="_blank" title="1 D 2/03 (2 zugeordnete Entscheidungen)">1 D 2/03</a>; VG München, Urteil vom 22.02.2010 – M 19 D 09.5559 – und Urteil vom 08.03.2010 – M 19 DK 09.5224; zitiert nach juris). Davon ausgehend kommt es für die weitere Bestimmung der Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart zugunsten der Beamtin ins Gewicht fallen, dass eine mildere Maßnahme als die bereits durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Entfernung aus dem Beamtenverhältnis geboten ist. Solche durchgreifenden Milderungsgründe in Bezug auf das Persönlichkeitsbild, die persönlichen Verhältnisse und das dienstliche Verhalten der Beklagten (§ 16 Abs. 1 Satz 3 HDG) liegen indes nicht vor.</p>
<p>    Anhaltspunkte für das Vorliegen des Milderungsgrundes des Handelns in einer unverschuldet entstandenen ausweglosen existentiellen wirtschaftlichen Notlage zur Tatzeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.2002 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 D 5/02"  target="_blank" title="BVerwG, 23.10.2002 - 1 D 5.02">1 D 5/02</a>) liegen ersichtlich ebenso wenig vor wie solche für den Milderungsgrund der unbedachten, einmaligen persönlichkeitsfremden Augenblickstat in einer besonderen Versuchssituation (Gelegenheitstat), die durch ein gewisses Maß an Kopflosigkeit, Spontaneität und Unüberlegtheit herbeigeführt sein muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.05.1998 – 1 D 12/97).</p>
<p>    Der Umstand, dass die Beamtin bislang strafrechtlich und disziplinarrechtlich nicht in Erscheinung getreten und in ihrer Dienstausübung bislang unauffällig war, ist zwar zugunsten der Beklagten zu berücksichtigen, kann aber nicht zum Absehen von der Höchstmaßnahme führen. Es handelt sich insoweit um ein Verhalten und um Leistungen, die von jedem Beamten erwartet werden und die angesichts des erheblichen Gewichts des Dienstvergehens keine andere Beurteilung rechtfertigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.10.1998, Az.: 1 D 109/97, Urteil vom 24.05.2007, Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 C 25/06"  target="_blank" title="2 C 25/06 (3 zugeordnete Entscheidungen)">2 C 25/06</a>, Urteil vom 07.02.2008, Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 D 4/07"  target="_blank" title="BVerwG, 07.02.2008 - 1 D 4.07">1 D 4/07</a>, zitiert nach juris).</p>
<p>    Auch im Übrigen liegen nach Überzeugung der Kammer aufgrund des Persönlichkeitsbildes oder aufgrund sonstiger Umstände keine Entlastungsgründe von solchem Gewicht vor, dass die prognostische Gesamtwürdigung den Schluss rechtfertigt, die Beamtin habe das Vertrauensverhältnis noch nicht vollends zerstört. Dies gilt insbesondere, soweit der Sachverständige in seinem Gutachten ausführt, dass „man die Geschehnisse nur verstehen (kann), wenn man die Persönlichkeit von L. kennt“ (Seite 60). Die Straftaten der Beklagten, so der Sachverständige in seiner Anhörung vor der Kammer, wären nicht geschehen, „wenn die Begegnung mit einem solchen Menschen wie L. nicht stattgefunden hätte“. Dieser habe der Beamtin „überzeugend das Gefühl (vermittelt), nur sie könne ihn verstehen und helfen.“ Ihn „ihren Kollegen auszuliefern brachte sie nicht über das Herz, weil sie in ihm einen Freund und netten Menschen sah, der ihr selbst in einer schwierigen Zeit geholfen hat“ (Seite 65). Es sei diesem Mann gelungen, die Beamtin „unter gezieltem Ausnutzen ihrer altruistischen Hilfsbereitschaft und ihren emotionalen Bedürfnissen zu manipulieren und sie für seine Zwecke zu benutzen“. Ihre „Blauäugigkeit“ habe „maßgeblich auf dem Geschick des Straftäters (beruht), der zahlreiche andere Männer und Frauen auf jeweils individuelle Art und Weise zu manipulieren verstand und versteht“ (Seite 67). Mit diesen Erläuterungen des Sachverständigen mag das kaum fassbare Verhalten der Beklagten in ein Licht gerückt werden, das es ein Stück nachvollziehbar bzw. verstehbar erscheinen lässt, weil sich die Beamtin danach auch selbst als Opfer erweist. Eine Minderung ihrer Schuldfähigkeit, so der Sachverständige, war damit jedoch nicht verbunden. Die Kammer vermag aufgrund der Erläuterungen des Sachverständigen auch nicht zu erkennen, dass sich die Beamtin in einer extremen psychischen Notsituation oder einer damit vergleichbaren Lage befunden hätte, wie sie die Rechtsprechung der Disziplinargerichte etwa bei einer einmaligen persönlichkeitsfremden Augenblickstat zugunsten des Beamten zugrunde legt. Dagegen spricht auch, dass sie für ihr Handeln uneingeschränkt verantwortlich und von ihrer Steuerungsfähigkeit auszugehen ist. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass es nach den Feststellungen des Sachverständigen zwar „sehr unwahrscheinlich (ist), dass Frau A. noch einmal in dieser Weise Opfer eines dissozialen Psychopathen werden wird“, er die Wiederholungsgefahr aber auch nicht gänzlich ausschließt, sondern sie als „verschwindend gering“ bezeichnet (Seite 67f). Letztlich spielt die Frage der Wiederholungsgefahr – und damit auch der Erfolg der von der Beklagten durchgeführten Langzeittherapie zur Aufarbeitung ihres Fehlverhaltens – aber im Hinblick auf den hier eingetretenen völligen Vertrauensverlust ohnehin keine Rolle mehr und kann dahingestellt bleiben.</p>
<p>    Unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensverlustes ergeben sich auch im Übrigen keine besonderen Umstände, die zu einer milderen Disziplinarmaßnahme führen. Das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn wie zur Allgemeinheit ist vorliegend aufgrund der Schwere der Pflichtverletzung endgültig zerrüttet. Die Beamtin hat mit ihrem Verhalten gezeigt, dass sie für den Dienstherrn untragbar geworden ist und ihm ein Verbleiben der Beamtin im Dienst nicht zugemutet werden kann. Auch die Allgemeinheit hätte kein Verständnis, wenn eine Polizeibeamtin, die im Rahmen ihrer Dienstausübung so schwerwiegende Verfehlungen, die mit ihrem Dienst schlicht unvereinbar sind, begeht, weiter ihren Polizeidienst ausüben könnte. Soweit der Bevollmächtigte der Beklagten in seiner abschließenden (mündlichen) Stellungnahme darauf hingewiesen hat, dass das Verhalten des Klägers gegenüber der Beamtin nach begangener Straftat darauf schließen lasse, dass noch ein A. von Vertrauen vorhanden sei, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, darauf hat der Vertreter des Klägers zutreffend hingewiesen, endet erst mit rechtskräftiger Entfernung. Maßnahmen oder Äußerungen als Ausdruck der Fürsorgepflicht, die seitens des Dienstherrn vor Abschluss des Disziplinarverfahrens erfolgen, können deshalb nicht ohne Weiteres als Indiz für das Vorliegen von bestehendem Vertrauen gewertet werden. Entsprechendes gilt für Maßnahmen, die im Rahmen der Ermittlungen angestellt werden und die Frage nach entlastenden Umständen zum Gegenstand haben. Schließlich kommt es aber ohnehin nicht auf die persönliche Einschätzung des jeweiligen Dienstvorgesetzten an. Ob und in welchem Umfang eine Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn vorliegt, ist vielmehr nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Maßgebend ist nicht die subjektive Einschätzung des jeweiligen Dienstvorgesetzten, sondern die Frage, ob der Dienstherr bei objektiver Gewichtung des Dienstvergehens noch darauf vertrauen kann, dass der Beamte in Zukunft seinen Dienstpflichten ordnungsgemäß nachkommen wird bzw. in welchem Umfang die Allgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in eine zukünftige pflichtgemäße Amtsausübung entgegen bringen kann. Diese Frage unterliegt uneingeschränkter verwaltungsgerichtlicher Überprüfung, ein Beurteilungsspielraum des Dienstherrn besteht insoweit nicht (BVerwG, Urteil vom 20.10.2010 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 C 12.94"  target="_blank" title="BVerwG, 22.02.1996 - 2 C 12.94">2 C 12.94</a> -, juris, Rdnr. 26). Die Frage ist vorliegend, wie ausgeführt, wegen des Gewichts des Dienstvergehens und der fehlenden Entlastungsgründe im Ergebnis zu verneinen.
</p></blockquote>
<p>Die Entscheidung kann hier <a href="http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/1dyj/page/bslaredaprod.psml?pid=Dokumentanzeige&#038;showdoccase=1&#038;js_peid=Trefferliste&#038;documentnumber=4&#038;numberofresults=912&#038;fromdoctodoc=yes&#038;doc.id=MWRE110002816%3Ajuris-r02&#038;doc.part=L&#038;doc.price=0.0&#038;doc.hl=1#focuspoint"  title="Hessenrecht VG Wiesbaden" target="_blank">auf den Seiten des Hessenrechts im Volltext </a>abgerufen werden.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.sokolowski.org/sonstiges/ein-polizeibeamtin-die-einen-u-a-wegen-vergewaltigung-gesuchten-tater-von-der-bevorstehenden-festnahme-infomiert-und-ihm-zuflucht-gewahrt/5159/feed/</wfw:commentRss>
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		</item>
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		<title>Rentner bitte liegen lassen&#8230;</title>
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		<pubDate>Tue, 11 Oct 2011 15:25:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[§ 263 StGB]]></category>
		<category><![CDATA[Betrug]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>&#8230;unter dieser Überschrift berichtet die Frankfurter Rundschau hier über eine doch bedenkliche Betrugsmasche, von der ich in Deutschland bislang (noch?) nichts gehört habe. Rentner täuschen einen Unfall bzw. eine Verletzung vor und bezichtigen später den Helfer, ihnen die Verletzung zugefügt zu haben um so an Geld zu kommen&#8230;</p> <p>Ausschließen, dass das auch in Deutschland &#8220;klappen&#8221; könnte kann ich jedenfalls nicht.</p> Copyright &#169; 2012 by Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht J. Sokolowski]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>&#8230;unter dieser Überschrift berichtet die Frankfurter Rundschau <a href="http://www.fr-online.de/panorama/china-rentner-bitte-liegen-lassen-,1472782,10969692.html"  title="Frankfurter Rundschau" target="_blank">hier</a> über eine doch bedenkliche Betrugsmasche, von der ich in Deutschland bislang (noch?) nichts gehört habe.<br />
<span id="more-5071"></span><br />
Rentner täuschen einen Unfall bzw. eine Verletzung vor und bezichtigen später den Helfer, ihnen die Verletzung zugefügt zu haben um so an Geld zu kommen&#8230;</p>
<p>Ausschließen, dass das auch in Deutschland &#8220;klappen&#8221; könnte kann ich jedenfalls nicht.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		<title>Der Angeklagte kann nicht auf jede Äußerung des Gerichts vertrauen</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/sonstiges/der-angeklagte-kann-nicht-auf-jede-auserung-des-gerichts-vertrauen/5067/</link>
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		<pubDate>Tue, 11 Oct 2011 12:28:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Sonstiges]]></category>
		<category><![CDATA[Absprachen]]></category>
		<category><![CDATA[BGH Vertrauen]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.sokolowski.org/?p=5067</guid>
		<description><![CDATA[<p>[Es] begründet nicht jede Äußerung des Gerichts [...] die im Laufe des Strafverfahrens abgegeben wird, ein berechtigtes Vertrauen des Angeklagten [...] dahin, dass von der darin zutage getretenen Einschätzung einer materiell- oder verfahrensrechtlich relevanten Frage nicht abgewichen wird, solange kein entsprechender Hinweis erteilt worden ist. Äußert sich etwa der Vorsitzende eines Spruchkörpers in einem Gespräch, das er im Lauf des Zwischenverfahrens mit dem Verteidiger des Angeklagten führt, zu einem denkbaren Ergebnis der Hauptverhandlung, so ist für den Angeklagten und seinen Verteidiger unschwer erkennbar, dass es sich hierbei um eine vorläufige, mit den übrigen Mitgliedern des Spruchkörpers nicht abgestimmte Beurteilung handelt, <a href="http://www.sokolowski.org/sonstiges/der-angeklagte-kann-nicht-auf-jede-auserung-des-gerichts-vertrauen/5067/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<blockquote><p>[Es] begründet  nicht  jede  Äußerung  des  Gerichts  [...] die im Laufe des Strafverfahrens abgegeben wird, ein berechtigtes  Vertrauen  des  Angeklagten  [...] dahin, dass von der darin zutage getretenen Einschätzung einer materiell- oder verfahrensrechtlich  relevanten  Frage  nicht  abgewichen  wird,  solange  kein  entsprechender Hinweis erteilt worden ist.<br />
<span id="more-5067"></span><br />
Äußert sich etwa der Vorsitzende eines Spruchkörpers in einem Gespräch, das er im Lauf des Zwischenverfahrens mit dem  Verteidiger  des  Angeklagten  führt,  zu  einem  denkbaren Ergebnis der Hauptverhandlung, so ist für den Angeklagten und seinen Verteidiger unschwer erkennbar, dass es sich hierbei um eine vorläufige, mit den übrigen Mitgliedern des  Spruchkörpers  nicht  abgestimmte  Beurteilung  handelt,  der  schon  für  sich keinerlei Festlegung zukommt und der durch den Gang der Hauptverhandlung ohne weiteres die Grundlage entzogen werden kann. Ein Hinweis darauf, dass an  der  ursprünglichen  Bewertung  nicht  mehr  festgehalten  wird,  ist  daher  nicht erforderlich. </p>
<p>Anders liegt es hingegen dann, wenn die Äußerung geeignet ist oder gar darauf abzielt, die Verfahrensführung oder das Verteidigungsverhalten des Angeklagten  zu  beeinflussen.  Dies  gilt  insbesondere  dann,  wenn  sie  bei  fortgeschrittener  Hauptverhandlung  auf  der  Grundlage  eines  bereits  weitgehend  gesicherten  Beweisergebnisses  in  (scheinbarer)  Abstimmung  mit  den  weiteren Gerichtspersonen  abgegeben  wird.  Hier  bedarf  es  in  der  Regel  eines  vorherigen Hinweises, wenn von dem Inhalt der Äußerung abgewichen werden soll.</p></blockquote>
<p>Dies hat der BGH in den Entscheidungsgründen seines Urteils vom 30.06.2011 in dem Verfahren <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3 StR 39/11"  target="_blank" title="BGH, 30.06.2011 - 3 StR 39/11">3 StR 39/11</a> ausgeführt.</p>
<p>Die Enstcheidung kann <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&#038;Art=en&#038;az=3%20StR%2039/11&#038;nr=57805"  title="Entscheidung des BGH im Volltext" target="_blank">hier auf den Seiten des BGH im Volltext</a> abgerufen werden.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Geschwindigkeitskontrollen im Frankfurter Stadtgebiet 10. bis 14. Oktober</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/strafrecht/geschwindigkeitskontrollen-im-frankfurter-stadtgebiet-10-bis-14-oktober/5057/</link>
		<comments>http://www.sokolowski.org/strafrecht/geschwindigkeitskontrollen-im-frankfurter-stadtgebiet-10-bis-14-oktober/5057/#comments</comments>
		<pubDate>Sun, 09 Oct 2011 08:52:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[OWiG]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehr]]></category>
		<category><![CDATA[Frankfurt]]></category>
		<category><![CDATA[Geschwindigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Geschwindigkeitskontrolle]]></category>
		<category><![CDATA[OWi]]></category>
		<category><![CDATA[Polizei]]></category>
		<category><![CDATA[Radar]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.sokolowski.org/?p=5057</guid>
		<description><![CDATA[<p></p> <p>In Frankfurt ist in der Woche vom 10.-14.10.2011 u.a. mit folgenden Geschwindigkeitskontrollen zu rechnen: </p> am Montag, den 10. Oktober 2011 Hugo-Eckener-Ring Frankfurter Kreuz auf der Verbindung von der BAB 5 auf die BAB 3 Gerbermühlstraße Zubringer der B43 auf die BAB 3 in Richtung Köln BAB 661 in Höhe des Seckbacher Tunnels am Dienstag, den 11. Oktober 2011 Mainzer Landstraße Hanauer Landstraße Babenhäuser Landstraße Frankfurter Kreuz auf der Verbindung von der BAB 3 auf die BAB 5 Gerbermühlstraße Zubringer der B43 auf die BAB 3 in Richtung Köln am Mittwoch, den 12. Oktober 2011 Babenhäuser Landstraße BAB 661 <a href="http://www.sokolowski.org/strafrecht/geschwindigkeitskontrollen-im-frankfurter-stadtgebiet-10-bis-14-oktober/5057/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.polizei.hessen.de"  target="_blank"><img src="http://www.sokolowski.org/blog/wp-content/uploads/2010/05/polizeihessen.gif" alt="Polizei Hessen" title="Polizei Hessen" class="alignright size-full wp-image-1564" /></a></p>
<p>In Frankfurt ist in der Woche vom 10.-14.10.2011 u.a. mit folgenden Geschwindigkeitskontrollen zu rechnen:<br />
<span id="more-5057"></span></p>
<ul>
<li>am Montag, den 10. Oktober 2011
<ul>
<li>Hugo-Eckener-Ring</li>
<li>Frankfurter Kreuz auf der Verbindung von der BAB 5 auf die BAB 3</li>
<li>Gerbermühlstraße</li>
<li>Zubringer der B43 auf die BAB 3 in Richtung Köln</li>
<li>BAB 661 in Höhe des Seckbacher Tunnels</li>
</ul>
</li>
<li>am Dienstag, den 11. Oktober 2011
<ul>
<li>Mainzer Landstraße</li>
<li>Hanauer Landstraße</li>
<li>Babenhäuser Landstraße</li>
<li>Frankfurter Kreuz auf der Verbindung von der BAB 3 auf die BAB 5</li>
<li>Gerbermühlstraße</li>
<li>Zubringer der B43 auf die BAB 3 in Richtung Köln</li>
</ul>
</li>
<li>am Mittwoch, den 12. Oktober 2011
<ul>
<li>Babenhäuser Landstraße</li>
<li>BAB 661 in Höhe des Seckbacher Tunnels</li>
<li>Gerbermühlstraße</li>
<li>Frankfurter Kreuz auf der Verbindung von der BAB 3 auf die BAB 5</li>
<li>Mainzer Landstraße</li>
</ul>
</li>
<li>am Donnerstag, den 13. Oktober 2011
<ul>
<li>Hanauer Landstraße</li>
<li>Babenhäuser Landstraße</li>
<li>Hugo-Eckener-Ring</li>
<li>Frankfurter Kreuz auf der Verbindung von der BAB 3 auf die BAB 5</li>
<li>Zubringer der B43 auf die BAB 3 in Richtung Köln</li>
<li>Gerbermühlstraße</li>
</ul>
</li>
<li>am Freitag, den 14. Oktober 2011
<ul>
<li>Hanauer Landstraße</li>
<li>Mainzer Landstraße</li>
<li>Frankfurter Kreuz auf der Verbindung von der BAB 3 auf die BAB 5</li>
<li>Babenhäuser Landstraße</li>
<li>Hugo-Eckener-Ring</li>
<li>Gerbermühlstraße</li>
</ul>
</li>
</ul>
<p>Es darf dringend geraten werden, sich &#8211; nicht nur im Bereich der Messstellen &#8211; an die vorgeschriebenen Geschwindigkeit zu halten. Im Übrigen darf davon ausgegangen werden, dass (auch) an anderen Stellen Geschwindigkeitsmessungen durchgeführt werden.</p>
<p>Quelle: <a href="http://www.presseportal.de/polizeipresse/pm/4970/2125637/pol-f-111007-1186-frankfurt-stadtgebiet-geschwindigkeitsmessungen/rss"  target="_blank">PP Frankfurt</a> </p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Mit gestohlenem Tresor falsch herum in der Einbahnstraße</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/strafrecht/mit-gestohlenem-tresor-falsch-herum-in-der-einbahnstrase/5051/</link>
		<comments>http://www.sokolowski.org/strafrecht/mit-gestohlenem-tresor-falsch-herum-in-der-einbahnstrase/5051/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 15 Sep 2011 07:12:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Jugendstrafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehr]]></category>
		<category><![CDATA[Diebstahl]]></category>
		<category><![CDATA[Einbahnstraße]]></category>
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		<category><![CDATA[Frankfurt]]></category>
		<category><![CDATA[Heranwachsender]]></category>
		<category><![CDATA[Polizei]]></category>
		<category><![CDATA[schweigen]]></category>

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		<description><![CDATA[<p> Am vergangenen Sonntag fiel einer Polizeistreife ein PKW auf, der die Lindenstraße in Frankfurt entgegen der für diese Einbahnstraße angeordneten Richtung befuhr. Bei der nachfolgenden Kontrolle des Fahrzeuges stellten die Beamten fest, dass sich in dem halb geöffneten Kofferraum ein Tresor befand.</p> <p>Auf Nachfrage sollen dann der Fahrer und der Beifahrer (19 und 20 Jahre) angegeben haben, dass der Tresor eigentlich nicht ihnen, sondern einer Bäckerei in der Bockenheimer Landstraße gehöre. In die Bäckerei seien die Heranwachsenden gegen 23:45 Uhr eingebrochen und hätten den Tresor entwendet. </p> <p>Ob diese Einlassung gegenüber der Polizei sinnvoll war, oder ob es nicht <a href="http://www.sokolowski.org/strafrecht/mit-gestohlenem-tresor-falsch-herum-in-der-einbahnstrase/5051/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.polizei.hessen.de"  target="_blank"><img src="http://www.sokolowski.org/blog/wp-content/uploads/2010/05/polizeihessen.gif" alt="Polizei Hessen" title="Polizei Hessen" class="alignright size-full wp-image-1564" /></a><br />
Am vergangenen Sonntag fiel einer Polizeistreife ein PKW auf, der die Lindenstraße in Frankfurt entgegen der für diese Einbahnstraße angeordneten Richtung befuhr.<br />
<span id="more-5051"></span><br />
Bei der nachfolgenden Kontrolle des Fahrzeuges stellten die Beamten fest, dass sich in dem halb geöffneten Kofferraum ein Tresor befand.</p>
<p>Auf Nachfrage sollen dann der Fahrer und der Beifahrer (19 und 20 Jahre) angegeben haben, dass der Tresor eigentlich nicht ihnen, sondern einer Bäckerei in der Bockenheimer Landstraße gehöre. In die Bäckerei seien die Heranwachsenden gegen 23:45 Uhr eingebrochen und hätten den Tresor entwendet. </p>
<p>Ob diese Einlassung gegenüber der Polizei sinnvoll war, oder ob es nicht besser gewesen wäre, von dem Recht zum Schweigen Gebrauch zu machen, das wird das nun folgende Strafverfahren zeigen.</p>
<p><em>Quelle: </em><a href="http://www.presseportal.de/polizeipresse/pm/4970/2110785/pol-f-110912-1079-westend-einbahnstrasse-wird-dieben-zum-verhaengnis/rss"  target="_blank">PP Frankfurt</a></p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.sokolowski.org/strafrecht/mit-gestohlenem-tresor-falsch-herum-in-der-einbahnstrase/5051/feed/</wfw:commentRss>
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		</item>
		<item>
		<title>Mithören am Telefon&#8230;</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/sonstiges/mithoren-am-telefon/5027/</link>
		<comments>http://www.sokolowski.org/sonstiges/mithoren-am-telefon/5027/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 17 Aug 2011 11:12:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Sonstiges]]></category>
		<category><![CDATA[Mithören]]></category>
		<category><![CDATA[Telefon]]></category>
		<category><![CDATA[Verwertbar]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.sokolowski.org/?p=5027</guid>
		<description><![CDATA[<p>&#8230;immer wieder wollen Mandanten etwas durch Zeugnis eine Dritten, der ein Telefonat mitgehört hat, vor Gericht beweisen. Dass das Mithören eines Telefongesprächs durch Dritte ohne Wissen des Gesprächspartners am anderen Ende der Leitung zumindest problematisch ist, legt Rechtsanwalt Sebastian Dosch in einem Artikel vom 7. August unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des LG Karlsruhe vom 15.07.2011 dar.</p> <p>Den lesenswerten Artikel können Sie hier auf den Seiten von RA Dosch abrufen.</p> Copyright &#169; 2012 by Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht J. Sokolowski]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>&#8230;immer wieder wollen Mandanten etwas durch Zeugnis eine Dritten, der ein Telefonat mitgehört hat, vor Gericht beweisen.<br />
<span id="more-5027"></span><br />
Dass das Mithören eines Telefongesprächs durch Dritte ohne Wissen des Gesprächspartners am anderen Ende der Leitung zumindest problematisch ist, legt Rechtsanwalt Sebastian Dosch in einem Artikel vom 7. August unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des LG Karlsruhe vom 15.07.2011 dar.</p>
<p><a href="http://klawtext.blogspot.com/2011/08/sachen-die-man-lieber-lassen-sollte.html"  title="RA Dosch" target="_blank">Den lesenswerten Artikel können Sie hier auf den Seiten von RA Dosch abrufen.</a></p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.sokolowski.org/sonstiges/mithoren-am-telefon/5027/feed/</wfw:commentRss>
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		</item>
		<item>
		<title>Bedingter Tötungsvorsatz des Schönheitschirurgen?</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/strafrecht/bedingter-totungsvorsatz-des-schonheitschirurgen/5019/</link>
		<comments>http://www.sokolowski.org/strafrecht/bedingter-totungsvorsatz-des-schonheitschirurgen/5019/#comments</comments>
		<pubDate>Sun, 14 Aug 2011 12:57:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arzt]]></category>
		<category><![CDATA[bedingt]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Chirurg]]></category>
		<category><![CDATA[Schönheitschirurg]]></category>
		<category><![CDATA[Tötungsvorsatz]]></category>
		<category><![CDATA[Totschlag]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.sokolowski.org/?p=5019</guid>
		<description><![CDATA[<p>In dem vom BGH mit Urteil vom 7.07.2011 entschiedenen Verfahren (5 StR 561/10) hatte das Schwurgericht den angeklagten Schönheitschirurgen wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit versuchtem Totschlag zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der BGH stellte fest, dass die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes des Schönheitschirurgen durch das Landgericht der sachlichrechtlichen Prüfung nicht stand halte. Das Landgericht habe das Willenselement des bedingten Tötungsvorsatzes nur mit lückenhaften, die Festtellungen zum Handlungsablauf und zur Interessenlage nicht erschöpfenden Erwägungen belegt.</p> <p>Diesbezüglich führte der BGH in seiner Entscheidung u.a. aus:</p> <p>Das Willenselement des bedingten Vorsatzes ist bei Tötungsdelikten nur gegeben, <a href="http://www.sokolowski.org/strafrecht/bedingter-totungsvorsatz-des-schonheitschirurgen/5019/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In dem vom BGH mit Urteil vom 7.07.2011 entschiedenen Verfahren (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5 StR 561/10"  target="_blank" title="BGH, 07.07.2011 - 5 StR 561/10">5 StR 561/10</a>) hatte das Schwurgericht den angeklagten Schönheitschirurgen wegen  Körperverletzung  mit Todesfolge  in  Tateinheit  mit  versuchtem  Totschlag  zu  einer  Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.<br />
<span id="more-5019"></span><br />
Der BGH stellte fest, dass die  Annahme  eines  bedingten Tötungsvorsatzes des Schönheitschirurgen durch das Landgericht der sachlichrechtlichen  Prüfung  nicht  stand halte. Das  Landgericht  habe das  Willenselement des bedingten Tötungsvorsatzes nur mit lückenhaften, die Festtellungen zum Handlungsablauf und zur Interessenlage nicht erschöpfenden Erwägungen belegt.</p>
<p>Diesbezüglich führte der BGH in seiner Entscheidung u.a. aus:</p>
<blockquote><p>Das Willenselement des bedingten Vorsatzes ist bei Tötungsdelikten nur gegeben, wenn der Täter den von ihm als möglich erkannten Eintritt des  Todes  billigt  oder  sich  um  des  erstrebten  Zieles  willen  damit  abfindet.<br />
Bewusste Fahrlässigkeit liegt hingegen dann vor, wenn er mit der als möglich erkannten  Tatbestandsverwirklichung  nicht  einverstanden  ist  und  ernsthaft  –  nicht  nur  vage  –  darauf  vertraut,  der  Tod  werde  nicht  eintreten  (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2007 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3 StR 226/07"  target="_blank" title="BGH, 18.10.2007 - 3 StR 226/07">3 StR 226/07</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NStZ 2008, 93"  target="_blank" title="BGH, 18.10.2007 - 3 StR 226/07">NStZ 2008, 93</a> mwN; BGH,  Urteil  vom  27.  Januar  2011  –  4  StR  502/10).  Da  beide  Schuldformen im  Grenzbereich  eng  beieinander  liegen,  ist  bei  der  Prüfung,  ob  der  Täter vorsätzlich gehandelt hat, eine Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände geboten (st. Rspr.; vgl. BGH aaO). Diese hat  das Landgericht nicht in dem gebotenen Umfang vorgenommen.<br />
Zwar hat es – im Einklang mit einen ähnlichen Ausgangssachver-halt  würdigenden  Urteilen  des  1.  Strafsenats  des Bundesgerichtshofs  (vom 26.  Juni 2003  –  1  StR  269/02,  NStZ  2004,  35,  und  vom  7. Dezember  2005  – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 StR 391/05"  target="_blank" title="BGH, 07.12.2005 - 1 StR 391/05">1 StR 391/05</a>) – zutreffend angenommen, dass eine ausdrückliche Erörte-rung  der  Frage,  ob  ein  Arzt  einen  Patienten  vorsätzlich  am  Leben  oder  an der Gesundheit geschädigt hat, geboten ist, falls nach Eintritt von Komplikationen der Arzt aus sachfremden Motiven keinen Rettungswagen angefordert hat.  Das  Vorliegen  solcher  Motive  beschreibt  indes  keinen  Erfahrungssatz, aus dem auf das Willenselement des bedingten Tötungsvorsatzes zu schließen wäre, sondern diese bedürfen ihrerseits wertender Betrachtung im Rahmen der gebotenen Gesamtschau.<br />
Die  Schwurgerichtskammer  hat  –  im  Gegensatz  zu  den argumentativ herangezogenen  Umständen  aus  dem  vom  1.  Strafsenat  des  Bundesgerichtshofs  gewürdigten  Fall  –  nicht  auf  Äußerungen  des  Angeklagten  selbst und  offensichtliche,  absehbar  dramatisch  verlaufende  lebensbedrohende Verletzungen  abstellen  können,  aus  denen  weitergehend  auf  sachfremde Beweggründe  seines  Handelns  zu  schließen  war.  Sie  hat  allein  den  Vertuschungshandlungen  des  Angeklagten  das  Motiv  entnommen,  zum  Schutz seiner eigenen Interessen eine Aufdeckung seines ärztlichen Fehlverhaltens zu  verhindern;  dieserhalb  habe  er  sich  mit  dem  Tod  der  Patientin  abgefunden.  Diese  Schlussfolgerung  entbehrt  indes  der  argumentativen  Auseinandersetzung  mit  gegenläufigen,  im  Urteil  festgestellten  Umständen,  die  vielmehr die Annahme bewusster Fahrlässigkeit rechtfertigen könnten.<br />
Zu  Recht  weist  die  Revision  darauf  hin,  dass  ein  rational  verankerter Zusammenhang  zwischen  dem  angenommenen  Handlungsmotiv  –  Vertuschung  von  Fehlern  zur  Schonung  eigener  Interessen  –  und  dem  Tod  der Patientin wenigstens bei zu erwartendem Todeseintritt in der Tagesklinik des Angeklagten  schwerlich  bestehen  kann:  Dass  die  Operation  ohne  Anästhesist,  aber  mit  Komplikationen  vorgenommen  worden  war,  konnte  keinesfalls  –  schon  gar  nicht  gegenüber  dem  ständig  auf  Aufklärung  dringenden  Ehemann der Patientin – längere Zeit verborgen werden. Ein Todeseintritt in der Tagesklinik hätte bei der zur Wahrung zivilrechtlicher Ansprüche des Nebenklägers sicher zu erwartenden Obduktion die Erkenntnis der wahren Todesursache, der ärztlichen Fehler des Angeklagten, ergeben. Zudem erwägt das Landgericht  im  Rahmen  von  Überlegungen  zu  einem  Rücktritt  vom  Totschlagsversuch, dass der Angeklagte „es für möglich hielt, dass Sch. ohne Verlegung auf eine Intensivstation sterben würde“ (UA S. 58); hiernach hielt  er sogar zu einem relativ späten Zeitpunkt noch eine Rettung der Patientin im Krankenhaus für möglich.  Einer starken Skepsis am Überleben der Patientin  und  einer  damit  einhergehenden  Billigung  ihres  Todes  wenigstens bis  zum  Transport  ins  Krankenhaus  widerstreiten  namentlich  die  –  erst  im Rahmen  der  Erörterung  des  Mordmerkmals  der  anderen  niedrigen  Beweggründe erörterten – festgestellten Antriebe für das pflichtwidrige Handeln des Angeklagten, nämlich &#8220;Eigenüberschätzung und Verbohrtheit“ (UA S. 59).  </p></blockquote>
<p>Die Entscheidung kann hier <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&#038;Art=en&#038;az=5%20StR%20561/10&#038;nr=57334"  title="Entscheidung des BGH im Volltext" target="_blank">auf den Seiten des BGH im Volltext </a>abgerufen werden.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Geschwindigkeitskontrollen im Frankfurter Stadtgebiet 15. bis 19. August</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/strafrecht/geschwindigkeitskontrollen-im-frankfurter-stadtgebiet-15-bis-19-august/5016/</link>
		<comments>http://www.sokolowski.org/strafrecht/geschwindigkeitskontrollen-im-frankfurter-stadtgebiet-15-bis-19-august/5016/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 12 Aug 2011 07:13:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[OWiG]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehr]]></category>
		<category><![CDATA[Blitz]]></category>
		<category><![CDATA[Frankfurt]]></category>
		<category><![CDATA[OWi]]></category>
		<category><![CDATA[Radar]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.sokolowski.org/?p=5016</guid>
		<description><![CDATA[<p></p> <p>In Frankfurt ist in der Woche vom 15.08.2011 mit folgenden Geschwindigkeitskontrollen zu rechnen: </p> am Montag, den 15. August 2011 Hugo-Eckener-Ring Babenhäuser Landstraße Frankfurter Kreuz auf der Verbindung von der BAB 5 auf die BAB 3 Zubringer der B43 auf die BAB 3 in Richtung Köln BAB 661 in Höhe des Seckbacher Tunnels am Dienstag, den 16. August 2011 Mainzer Landstraße Babenhäuser Landstraße Frankfurter Kreuz auf der Verbindung von der BAB 3 auf die BAB 5 Gerbermühlstraße am Mittwoch, den 17. August 2011 Hugo-Eckener-Ring Frankfurter Kreuz auf der Verbindung von der BAB 3 auf die BAB 5 Zubringer der <a href="http://www.sokolowski.org/strafrecht/geschwindigkeitskontrollen-im-frankfurter-stadtgebiet-15-bis-19-august/5016/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.polizei.hessen.de"  target="_blank"><img src="http://www.sokolowski.org/blog/wp-content/uploads/2010/05/polizeihessen.gif" alt="Polizei Hessen" title="Polizei Hessen" class="alignright size-full wp-image-1564" /></a></p>
<p>In Frankfurt ist in der Woche vom 15.08.2011 mit folgenden Geschwindigkeitskontrollen zu rechnen:<br />
<span id="more-5016"></span></p>
<ul>
<li>am Montag, den 15. August 2011
<ul>
<li>Hugo-Eckener-Ring</li>
<li>Babenhäuser Landstraße</li>
<li>Frankfurter Kreuz auf der Verbindung von der BAB 5 auf die BAB 3</li>
<li>Zubringer der B43 auf die BAB 3 in Richtung Köln</li>
<li>BAB 661 in Höhe des Seckbacher Tunnels
</li>
</ul>
</li>
<li>am Dienstag, den 16. August 2011
<ul>
<li>Mainzer Landstraße</li>
<li>Babenhäuser Landstraße</li>
<li>Frankfurter Kreuz auf der Verbindung von der BAB 3 auf die BAB 5</li>
<li>Gerbermühlstraße</li>
</ul>
</li>
<li>am Mittwoch, den 17. August 2011
<ul>
<li>Hugo-Eckener-Ring</li>
<li>Frankfurter Kreuz auf der Verbindung von der BAB 3 auf die BAB 5</li>
<li>Zubringer der B43 auf die BAB 3 in Richtung Köln</li>
<li>Hanauer Landstraße</li>
<li>Babenhäuser Landstraße</li>
</ul>
</li>
<li>am Donnerstag, den 18. August 2011
<ul>
<li>Babenhäuser Landstraße</li>
<li>Frankfurter Kreuz auf der Verbindung von der BAB 3 auf die BAB 5</li>
<li>BAB 661 in Höhe des Seckbacher Tunnels
        </li>
<li>Zubringer der B43 auf die BAB 3 in Richtung Köln</li>
<li>Gerbermühlstraße</li>
</ul>
</li>
<li>am Freitag, den 19. August 2011
<ul>
<li>Mainzer Landstraße</li>
<li>Frankfurter Kreuz auf der Verbindung von der BAB 3 auf die BAB 5</li>
<li>Babenhäuser Landstraße</li>
<li>Gerbermühlstraße</li>
<li>BAB 661 in Höhe des Seckbacher Tunnels
</li>
</ul>
</li>
</ul>
<p>Es darf dringend geraten werden, sich &#8211; nicht nur im Bereich der Messstellen &#8211; an die vorgeschriebenen Geschwindigkeit zu halten. Im Übrigen darf davon ausgegangen werden, dass (auch) an anderen Stellen Geschwindigkeitsmessungen durchgeführt werden.</p>
<p>Quelle: <a href="http://www.presseportal.de/polizeipresse/pm/4970/2093787/polizeipraesidium_frankfurt_am_main/rss"  target="_blank">PP Frankfurt</a> </p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.sokolowski.org/strafrecht/geschwindigkeitskontrollen-im-frankfurter-stadtgebiet-15-bis-19-august/5016/feed/</wfw:commentRss>
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		</item>
		<item>
		<title>Bedingter Tötungsvorsatz bei Tritten gegen den Kopf?</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/strafrecht/bedingter-totungsvorsatz-bei-tritten-gegen-den-kopf/5004/</link>
		<comments>http://www.sokolowski.org/strafrecht/bedingter-totungsvorsatz-bei-tritten-gegen-den-kopf/5004/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 22 Jul 2011 09:59:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Jugendstrafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[§ 224 StGB]]></category>
		<category><![CDATA[beschuhter Fuß]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Gefährlich]]></category>
		<category><![CDATA[Körperverltzung]]></category>
		<category><![CDATA[Tötungsvorsatz]]></category>
		<category><![CDATA[Totschlag]]></category>
		<category><![CDATA[tritt]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.sokolowski.org/?p=5004</guid>
		<description><![CDATA[<p> Der Angeklagte, der barfuß war, trat mindestens fünf Mal von oben auf die rechte Kopfseite seines Opfers und traf diesen in Höhe der Schläfe. Das Landgericht hatte die Tritte des Angeklagten gegen den Kopf des Geschädigten als einen versuchten Totschlag in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (§ 224 Abs.1 Satz 1 Nr. 5 StGB) gewertet. </p> <p>Der Bundesgrichtshof hob in seinem Beschluß vom 18. Mai 2011 (1 StR 179/11) die Entscheidung des Landgerichts auf und begründete dies u.a. wie folgt:</p> <p>Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt, hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Nach der ständigen Rechtsprechung <a href="http://www.sokolowski.org/strafrecht/bedingter-totungsvorsatz-bei-tritten-gegen-den-kopf/5004/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a target="_blank" href="http://www.bundesgerichtshof.de" ><img src="http://www.sokolowski.org/wp-content/uploads/2010/05/bgh1.gif" alt="Entscheidung des Bundesgerichtshofes" title="BGH" width="75" height="36" class="alignright size-full wp-image-1551" / target="_blank"/></a><br />
Der Angeklagte, der barfuß war, trat mindestens fünf Mal von oben auf die rechte Kopfseite seines Opfers und traf diesen in Höhe der Schläfe.<br />
<span id="more-5004"></span><br />
Das  Landgericht  hatte  die  Tritte  des  Angeklagten  gegen den Kopf des Geschädigten als einen versuchten Totschlag in Tateinheit mit gefährlicher  Körperverletzung  (§  <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/224.html"  target="_blank" title="&sect; 224 StGB: Gef&auml;hrliche K&ouml;rperverletzung">224</a>  Abs.1  Satz  1  Nr.  5  StGB) gewertet.  </p>
<p>Der Bundesgrichtshof hob in seinem Beschluß vom 18. Mai 2011 (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 StR 179/11"  target="_blank" title="BGH, 18.05.2011 - 1 StR 179/11">1 StR 179/11</a>) die Entscheidung des Landgerichts auf und begründete dies u.a. wie folgt:</p>
<blockquote><p>Die  Annahme  des  Landgerichts,  der  Angeklagte  habe  mit  bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt, hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand.<br />
Nach  der  ständigen  Rechtsprechung  des  Bundesgerichtshofes  ist  es zwar anerkannt, dass bei äußerst  gefährlichen Gewalthandlungen der Schluss<br />
auf  einen  zumindest  bedingten  Tötungsvorsatz  nahe  liegt.  Dabei  ist  jedoch auch  die  Möglichkeit in  Betracht  zu ziehen,  dass der Täter die  Gefahr der Tötung nicht erkannt oder jedenfalls darauf vertraut hat, ein solcher Erfolg werde nicht eintreten. Der Schluss auf einen bedingten Tötungsvorsatz erfordert des-halb,  dass  das  Tatgericht  die  der  Sachlage  nach  ernsthaft  in  Betracht  kom-menden  Tatumstände,  zu  denen  auch  die  psychische  Verfassung  des  Täters bei der Tatbegehung sowie seine Motive gehören, in seine Erwägungen einbezogen hat. Das gilt namentlich für spontane, unüberlegte, in affektiver Erregung ausgeführte Handlungen.<br />
Den  sich  daraus  ergebenden  Anforderungen  an  die  Prüfung  eines bedingten  Tötungsvorsatzes  werden  die  Ausführungen  des  Landgerichts  im angefochtenen Urteil zu dem hier vorliegenden besonders gelagerten Fall nicht ausreichend gerecht.<br />
Das  Landgericht  hat  sich  im  Rahmen  der  gebotenen  Gesamtschau der  für  die  Bewertung  der  Tat  bedeutsamen  objektiven  und  subjektiven  Umstände nicht damit auseinandergesetzt, dass die barfuß ausgeführten Tritte hier keine  hochgradig  lebensgefährlichen  Gewalthandlungen  darstellten.  Nach  den Feststellungen des sachverständig beratenen Landgerichts sind wuchtige Tritte gegen  den  Kopf  bzw.  auf  den  Schläfenbereich  zwar  generell  dazu  geeignet, schwere  Kopfverletzungen  wie  Impressionsfrakturen  oder  Gehirnverletzungen<br />
herbeizuführen.  Auch kann es zu einer Bewusstlosigkeit des Opfers und einer damit  verbundenen  Gefahr  der  Einatmung  von  Blut  (z.B.  bei  Verletzungen  im Nasenraum)  oder  Erbrochenem  kommen.  Im  vorliegenden  Fall  bestand  aber aufgrund der nur oberflächlichen Verletzungen des Geschädigten (Blutergüsse und  Hautrötungen  im  Gesicht),  der  zudem  während  des  Tatgeschehens  und auch  danach  stets  bei  Bewusstsein  war,  keine  konkrete  Lebensgefahr.  Angesichts  des  Umstandes,  dass  es  vorliegend gerade nicht zu schweren Kopfverletzungen  gekommen  ist,  wie  dies  ansonsten bei wuchtigen Tritten gegen den Kopf  zu  erwarten  gewesen  wäre,  hätte  sich  das  Landgericht  bei  der  Prüfung<br />
des bedingten Tötungsvorsatzes daher mit der Frage auseinandersetzen müssen,  ob  die  eher  geringen  Verletzungen  des  Geschädigten  hier  nicht  dafür sprechen könnten, dass der Angeklagte die Tritte nicht mit der Wucht und Entschlossenheit ausgeführt hat, die nötig gewesen wären, um seinem Opfer konkret lebensbedrohliche Verletzungen beizubringen.<br />
Das Landgericht hätte weiterhin prüfen müssen, ob die affektive Erregung des Angeklagten, ausgelöst durch das die Tat provozierende Verhalten<br />
des  Geschädigten,  Einfluss  auf  sein  Vorstellungsbild  über  die  Folgen  seiner Handlungen oder seinen Willen zur Tat hatte. Da das Landgericht eine solche Erregung hier festgestellt hat, bestand Anlass zu einer näheren Erörterung dieses Umstandes in den Urteilsgründen.<br />
An der insoweit bestehenden Prüfungspflicht des Landgerichts ändert es auch nichts, dass der Angeklagte trotz seiner starken Erregung weder in seiner Einsichts- noch in seiner Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt gewesen ist. Denn das  Landgericht  hat  im  Rahmen  seiner  Beweiswürdigung  selbst  festgestellt, dass sich der „wütende“ und „erregte“ Angeklagte im Augenblick des Zutretens „keine näheren Gedanken“ über die Folgen seiner Handlungen gemacht hat.<br />
Schließlich  erörtert  das  Landgericht  nicht,  warum es bei dem Angeklagten  während  der  Tatausführung  zu  einem  Vorsatzwechsel  gekommen  ist.<br />
Nach  den  Feststellungen  handelte  der  Angeklagte  bei  Beginn  und  auch  noch im späteren Verlauf der Handgreiflichkeiten „nur“ mit Körperverletzungsvorsatz (UA S. 13: „In diesem Moment erschien der Angeklagte wieder im Zimmer, um M.weiter  zu  verletzen.“). Weshalb der Angeklagte dann während des Geschehens  im  Treppenhaus,  bei  dem  er  mehrfach  barfuß  gegen  den  Kopf  des Geschädigten trat, seinen Willen gesteigert und einen (bedingten) Tötungsvorsatz gefasst haben sollte, ist im Urteil nicht näher ausgeführt. </p></blockquote>
<p>Die Entscheidung kann <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&#038;Art=en&#038;az=1%20StR%20179/11&#038;nr=57004"  title="Bundesgerichtshof Entscheidung im Volltext" target="_blank">hier auf den Seiten des BGH im Volltext</a> abgerufen werden.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Unbekannte im Gefängnis?</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/strafrecht/unbekannte-im-gefangnis/4999/</link>
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		<pubDate>Thu, 21 Jul 2011 07:00:28 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Gefängnis]]></category>
		<category><![CDATA[Gewalt]]></category>
		<category><![CDATA[JVA]]></category>
		<category><![CDATA[Mißbrauch]]></category>
		<category><![CDATA[Pfarrer]]></category>
		<category><![CDATA[Priester]]></category>
		<category><![CDATA[Salzgitter]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.sokolowski.org/?p=4999</guid>
		<description><![CDATA[<p>Wie Spiegel Online hier berichtet, soll der wegen Missbrauchsverdachts verhaftete Priester aus Salzgitter im Gefängnis von einem Unbekannten geschlagen worden sein. Stellt sich zunächst die Frage, wie &#8220;Unbekannte&#8221; in das Gefängnis gelangen. Dies klärt sich jedoch im Artikel dahingehend auf, dass der Täter wohl nicht gänzlich unbekannt, sondern während des Angriffes lediglich vermummt gewesen sein soll.</p> <p>Bleibt abzuwarten, ob die JVA den Täter ermittel kann&#8230;</p> Copyright &#169; 2012 by Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht J. Sokolowski]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wie <a href="http://www.spiegel.de/panorama/justiz/0,1518,775632,00.html#ref=rss"  title="SPON: Unbekannter verprügelt Pfarrer im Gefängnis" target="_blank">Spiegel Online hier</a> berichtet, soll der wegen Missbrauchsverdachts verhaftete Priester aus Salzgitter im Gefängnis von einem <strong>Unbekannten</strong> geschlagen worden sein.<br />
<span id="more-4999"></span><br />
Stellt sich zunächst die Frage, wie &#8220;Unbekannte&#8221; in das Gefängnis gelangen. Dies klärt sich jedoch im Artikel dahingehend auf, dass der Täter wohl nicht gänzlich unbekannt, sondern während des Angriffes lediglich vermummt gewesen sein soll.</p>
<p>Bleibt abzuwarten, ob die JVA den Täter ermittel kann&#8230;</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Einhandmesser im PKW um Gurt aufzuschneiden verstößt gegen das Waffenrecht</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/strafrecht/einhandmesser-im-pkw-um-gurt-aufzuschneiden-verstost-gegen-das-waffenrecht/4995/</link>
		<comments>http://www.sokolowski.org/strafrecht/einhandmesser-im-pkw-um-gurt-aufzuschneiden-verstost-gegen-das-waffenrecht/4995/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 20 Jul 2011 14:13:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Strafrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[<p>In dem vom OLG Stuttgart mit Beschluß vom 14.6.2011 (4 Ss 137/11) entschiedenen Fall hatte wurden in dem PKW des Betroffenen bei einer Poizeikontrollseinem im Seitenfach der Fahrertür zwei griffbereite Einhandmesser &#8211; eines deutlich sichtbar &#8211; aufgefunden. Das Amtsgericht verhängte gegen den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit des verbotswidrigen Führens zweier Einhandmesser gem. § 53 Abs.1 Nr.21 a i. V. m. § 42 a Abs.1 Nr.3 1. Alt. WaffG eine Geldbuße von 200 Euro. Es zog zudem die beiden sichergestellten Einhandmesser ein.</p> <p>Hiergegen wandte sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde und vertrat die Auffassung, die Vorschrift des § 42 a <a href="http://www.sokolowski.org/strafrecht/einhandmesser-im-pkw-um-gurt-aufzuschneiden-verstost-gegen-das-waffenrecht/4995/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In dem vom OLG Stuttgart mit Beschluß vom 14.6.2011 (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4 Ss 137/11"  target="_blank" title="OLG Stuttgart, 14.06.2011 - 4 Ss 137/11">4 Ss 137/11</a>) entschiedenen Fall hatte wurden in dem PKW des Betroffenen bei einer Poizeikontrollseinem im Seitenfach der Fahrertür zwei griffbereite <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Einhandmesser"  target="_blank">Einhandmesser</a> &#8211; eines deutlich sichtbar &#8211; aufgefunden.<br />
<span id="more-4995"></span><br />
Das Amtsgericht verhängte gegen den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit des verbotswidrigen Führens zweier Einhandmesser gem. § 53 Abs.1 Nr.21 a i. V. m. § 42 a Abs.1 Nr.3 1. Alt. WaffG eine Geldbuße von 200 Euro. Es zog zudem die beiden sichergestellten Einhandmesser ein.</p>
<p>Hiergegen wandte sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde und vertrat die Auffassung, die Vorschrift des § 42 a WaffG entspreche nicht dem Bestimmtheitsgebot des Grundgesetzes. Sie verlange zudem eine andere Definition des „Führens“ als sonst im Waffengesetz, das Aufbewahren eines Einhandmessers im Seitenfach der Fahrertüre eines Fahrzeugs werde davon nicht erfasst. Ihm sei zu Unrecht ein berechtigtes Interesse am Führen der Messer abgesprochen worden. Er habe in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum gehandelt, die geänderte Rechtslage sei der Allgemeinheit völlig unbekannt.</p>
<p>Dieser Argumentation folgte das Oberlandesgericht nicht und bestätigte die Verurteilung durch das Amtsgericht.</p>
<p>In den Entscheidungsgründen führt das OLG u.a. aus:</p>
<blockquote><p>Der Betroffene kann sich nicht darauf berufen, es habe ein berechtigtes Interesse nach § 42 a Abs.2 S.1 Nr.3 i. V. m. Abs.3 WaffG vorgelegen.<br />
Ohne Zweifel diente das Führen der Messer nicht der Brauchtumspflege oder dem Sport. Weiter kann dahin stehen, ob der Betroffene, wie er sich beim Amtsgericht einließ, als Kfz- Mechaniker auch auf seiner Arbeitsstelle derartige Messer benutzt. Ausweislich der Feststellungen war der Betroffene zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht an seiner Arbeitsstelle und nicht beim Arbeiten.<br />
Es stellt auch keinen den Bestand des Urteils gefährdenden Rechtsfehler dar, dass das Amtsgericht nicht eindeutig entschieden hat, inwieweit es der Einlassung des Betroffenen folgte, er habe die Einhandmesser im privaten PKW mit sich geführt, um im Notfall den Sicherheitsgurt durchschneiden zu können. Selbst für den Fall, dass dieser Einlassung &#8211; die allerdings das Mitführen von zwei Messern nicht erklären kann &#8211; zu folgen gewesen wäre, wäre dies kein „allgemein anerkannter Zweck“ i. S. d. § 42 a Abs.3 WaffG.<br />
Der Senat teilt die von der Verteidigung vorgetragenen Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift nicht. § 42 a Abs.2 i. V. m. Abs.3 WaffG genügt dem in <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/103.html"  target="_blank" title="Art. 103 GG">Art. 103 Abs.2 GG</a> enthaltenen Bestimmtheitsgebot (zweifelnd: Hinze-Runkel a.a.O. Rn.16).</p></blockquote>
<p>Die Entscheidung kann hier auf den Seiten der <a href="http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&#038;GerichtAuswahl=Oberlandesgerichte&#038;Art=en&#038;Datum=2011&#038;nr=14512&#038;pos=9&#038;anz=121"  target="_blank">Landesrechtsprechung BW iom Volltext</a> abgerufen werden.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		<title>Radarfalle kurz vor dem Ende einer Geschwindigkeitsbegrenzung</title>
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		<pubDate>Wed, 20 Jul 2011 13:19:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
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		<description><![CDATA[<p>In dem vom OLG Stuttgart OLG mit Beschluß vom 4.7.2011 entschiedenen Fall (4 Ss 261/11) wurde ca. 90m vor einem Ortsschild eine Geschwindigkeitsmessung vorgenommen. Der Betroffene hatte geltend gemacht, dies verstoße gegen die Verwaltungsvorschrift des Baden-Württembergischen, wonach Geschwindigkeitsmessungen nicht innerhalb von 150 m vor Aufhebung einer Beschränkung durchgeführt werden dürfen.</p> <p>Dieser Argumentation folgte jedoch das Oberlandesgericht nicht und stellte fest, dass die betreffende Geschwindigkeitsmessung erfolgt sei. In den Entscheidungsgründen fürhrt das Gericht hierzu aus:</p> <p>Die der Geschwindigkeitsüberschreitung zugrundeliegende Messung verstieß nicht gegen die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums Baden-Württemberg für die Verkehrssicherheitsarbeit der Polizei (VwV-VkSA) vom 19. Dezember 2006 (GABl 2007, 3; <a href="http://www.sokolowski.org/strafrecht/radarfalle-kurz-vor-dem-ende-einer-geschwindigkeitsbegrenzung/4991/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In dem vom OLG Stuttgart OLG mit Beschluß vom 4.7.2011 entschiedenen Fall (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4 Ss 261/11"  target="_blank" title="OLG Stuttgart, 04.07.2011 - 4 Ss 261/11">4 Ss 261/11</a>) wurde ca. 90m vor einem Ortsschild eine Geschwindigkeitsmessung vorgenommen.<br />
<span id="more-4991"></span><br />
Der Betroffene hatte geltend gemacht, dies verstoße gegen die Verwaltungsvorschrift des Baden-Württembergischen, wonach Geschwindigkeitsmessungen nicht innerhalb von 150 m vor Aufhebung einer Beschränkung durchgeführt werden dürfen.</p>
<p>Dieser Argumentation folgte jedoch das Oberlandesgericht nicht und stellte fest, dass die betreffende Geschwindigkeitsmessung erfolgt sei.<br />
In den Entscheidungsgründen fürhrt das Gericht hierzu aus:</p>
<blockquote><p>Die der Geschwindigkeitsüberschreitung zugrundeliegende Messung verstieß nicht gegen die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums Baden-Württemberg für die Verkehrssicherheitsarbeit der Polizei (VwV-VkSA) vom 19. Dezember 2006 (GABl 2007, 3; vgl. auch Sobisch DAR 2010, 48 mit einer Zusammenstellung der Richtlinien der Bundesländer zur Geschwindigkeitsüberwachung). Abschnitt 4 dieser Vorschrift lautet wie folgt: <em>„Geschwindigkeitsmessungen sollen grundsätzlich in einem Abstand von 150 m zu den jeweiligen beschränkenden Verkehrszeichen stattfinden. Davon kann bei gefährlichen Stellen (Unfallstellen, Gefahrenstellen) sowie im unmittelbaren Umfeld von Schulen, Kindergärten oder Baustellen abgewichen werden.“</em></p>
<p>Die Vorschrift beschreibt somit den Abstand der Messstelle zu einem Verkehrszeichen, das den Beginn einer Geschwindigkeitsbeschränkung anzeigt wie etwa der Ortseingangstafel (Zeichen 310 der Anlage 3 zur StVO i. V. m. <a href="http://dejure.org/gesetze/StVO/3.html"  target="_blank" title="&sect; 3 StVO: Geschwindigkeit">§ 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO</a>) oder dem Zeichen 274 der Anlage 2 zur StVO. Da vor einem solchen Verkehrszeichen die Geschwindigkeit nicht beschränkt ist, bezieht sich der Abstand von 150 m auf den Bereich nach dem Zeichen. Darüber hinaus ist von dieser Regelung nicht die Geschwindigkeitsmessung bei einem solchen Verkehrszeichen erfasst, das eine Geschwindigkeitsbeschränkung aufhebt (etwa Zeichen 311 der Anlage 3 zur StVO i. V. m. <a href="http://dejure.org/gesetze/StVO/3.html"  target="_blank" title="&sect; 3 StVO: Geschwindigkeit">§ 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO</a> oder Zeichen 278 der Anlage 2 zur StVO).</p>
<p>Vorliegend wurde der Betroffene 90 m vor der Ortstafel gemessen. Zwar ist erfahrungsgemäß die Ortseingangs- mit der Ortsausgangstafel verbunden, so dass die Messung weniger als 150 m vor der Ortseingangstafel und damit entgegen der o.a. Vorschrift erfolgt sein könnte. Gleichwohl wurde das Messgerät korrekt aufgestellt, denn es ist auf die Fahrtrichtung des Betroffenen abzustellen, in der es kein beschränkendes Verkehrszeichen gab; die Orteingangstafel hat hier außer Betracht zu bleiben.</p></blockquote>
<p>Die Entscheiduing kann im <a href="http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&#038;Art=en&#038;Datum=2011&#038;nr=14522&#038;pos=5&#038;anz=536"  title="OLG Stuttgart" target="_blank">Volltext hier auf den Seiten der Landesrechtspreung BW</a> abgerufen werden</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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