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In dem vom BGH am 22.08.2012 entschiedenen Fall (4 StR 272/12) hatte das Landgericht den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen verurteilt.
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// Joachim Sokolowski // Rechtsanwalt Strafrecht // Fachanwalt für Sozialrecht // Neu-Isenburg // |
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Die Schwere der Schuld i.S.d. § 17 Abs. 2 JGG bemisst sich nach dem Gewicht der Tat und der in der Persönlichkeit des Angeklagten begründeten Beziehung zu ihr. Dem äußeren Unrechtsgehalt der Tat kommt keine selbständige Bedeutung zu. Entscheidend ist vielmehr die innere Tatseite, d. h. inwieweit sich die charakterliche Haltung und die Persönlichkeit sowie die Tatmotivation des jugendlichen in vorwerfbarer Schuld niedergeschlagen haben. Eine Verurteilug wegen Besitzes kinderpornografischer Schriften reicht nicht aus, um die Anordnung einer DNA-Entnahme zu rechtfertigen.
Zwei Geldautomatenabhebungen stellen dann eine natürliche Handlungseinheit dar und sind als eine Tat zu werten, wenn sie zeitlich eng zusammen liegen und mit der selben Karte am selben Geldautomaten vorgenommen werden. → weiter lesen… Jeweils um die 1,0 Promille soll ein Atemalkoholtest ergeben haben, den Offenbacher Polizeibeamte bei zwei, 11 und 15 Jahre alten Jungs am Freitagmittag durchgeführt haben. → weiter lesen… Weil sich zwei Jugendliche im Alter von 16 und 17 Jahren aus Frankfurt am späten Freitagabend gegen 23.00 Uhr → weiter lesen… Aus einer Beschuldigtenvernehmung: → weiter lesen… Am 13.02.2010, gegen 11:35 Uhr, fiel Beamten der Polizei in Bremervörde ein junger Mann auf, der während der Fahrt mit seinem Handy telefonierte und nicht angeschnallt war. → weiter lesen… Montag der vergangenen Woche kontrollierten Polizisten zwischen 8.45 und 11.15 Uhr insgesamt fünf schulpflichtige Jugendliche, → weiter lesen… Unangeschnallt beim Autofahren telefonieren – das ruft die Polizei auf den Plan… Polizeibeamte des Frankfurter 13. Polizeireviers haben am Sonntagmittag im Bernuspark zwei 13-jährige alkoholisierte Mädchen aufgegriffen. → weiter lesen… Mofa fährt 120 Stundenkilometer → weiter lesen… Drei Jugendliche und ein Heranwachsender haben am Abend des 7. April 2008 einen Handtaschendieb geschnappt. → weiter lesen… In seiner Entscheidung vom 14. November 2007 in den Verfahren 2 ARs 245/07 und 2 AR 151/07 hat der Bundesgerichtshof die Übertragung der Zuständigkeit für nachträgliche Entscheidungen → weiter lesen… Nach einer Verlautbarung des Bundesjustizministeriums vom 4. Dezember 2007 sollen die Änderungen der §§ 303, 304 StGB die strafrechtliche Ahndung von Graffiti erheblich erleichtert haben. → weiter lesen… Zum 1. Januar 2008 tritt das vom Bundestag am 9. November 2007 beschlossene Gesetz zur Änderung des Jugendgerichtsgesetzes in Kraft. Die Gesetzesänderung verlagert die Zuständigkeit für Anträge von Gefangenen auf gerichtliche Entscheidung auf die Jugendkammern, die in der Regel durch einen Einzelrichter entscheiden werden. Zudem erhalten die Gefangenen im Jugendstrafvollzug ein Recht auf Anhörung, über das sie belehrt werden müssen. Die Anhörung findet in der Regel in der Vollzugsanstalt selbst und nur ausnahmsweise im Gericht statt. → weiter lesen… Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 9. Mai 2006 in dem Verfahren 1 StR 57/06 ist § 357 StPO nicht zu Gunsten eines früheren Mitangeklagten anwendbar, für den die Revision wegen § 55 Abs. 2 JGG unzulässig war, so dass sich die Urteilsaufhebung nicht auf den früheren Mitangeklagten erstreckt. Die Entscheidung wird wie folgt begründet: In seiner Entscheidung vom 10. Mai 2006 in den Verfahren 2 ARs 176/06 und 2 AR 101/06 hat sich der Bundesgerichtshof der Auffassung des Generalbundesanwaltes angeschlossen, dass der Grundsatz, dass Heranwachsende sich vor dem für ihren Aufenthaltsort zuständigen Gericht verantworten sollen, dann durchbrochen werden darf, wenn die Erschwernisse für das Verfahren erheblich sind. Diese Voraussetzungen wurden in dem vorliegenden Verfahren bejaht.
Die Entscheidung wurde wie folgt begründet: |
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