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	<title>Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht &#187; Jugendstrafrecht</title>
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	<description>Kanzleiseiten zu Strafverteidigung und mehr: Anwalt bloggt</description>
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		<title>Mit gestohlenem Tresor falsch herum in der Einbahnstraße</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/strafrecht/mit-gestohlenem-tresor-falsch-herum-in-der-einbahnstrase/5051/</link>
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		<pubDate>Thu, 15 Sep 2011 07:12:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Strafrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[<p> Am vergangenen Sonntag fiel einer Polizeistreife ein PKW auf, der die Lindenstraße in Frankfurt entgegen der für diese Einbahnstraße angeordneten Richtung befuhr. Bei der nachfolgenden Kontrolle des Fahrzeuges stellten die Beamten fest, dass sich in dem halb geöffneten Kofferraum ein Tresor befand.</p> <p>Auf Nachfrage sollen dann der Fahrer und der Beifahrer (19 und 20 Jahre) angegeben haben, dass der Tresor eigentlich nicht ihnen, sondern einer Bäckerei in der Bockenheimer Landstraße gehöre. In die Bäckerei seien die Heranwachsenden gegen 23:45 Uhr eingebrochen und hätten den Tresor entwendet. </p> <p>Ob diese Einlassung gegenüber der Polizei sinnvoll war, oder ob es nicht <a href="http://www.sokolowski.org/strafrecht/mit-gestohlenem-tresor-falsch-herum-in-der-einbahnstrase/5051/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.polizei.hessen.de"  target="_blank"><img src="http://www.sokolowski.org/blog/wp-content/uploads/2010/05/polizeihessen.gif" alt="Polizei Hessen" title="Polizei Hessen" class="alignright size-full wp-image-1564" /></a><br />
Am vergangenen Sonntag fiel einer Polizeistreife ein PKW auf, der die Lindenstraße in Frankfurt entgegen der für diese Einbahnstraße angeordneten Richtung befuhr.<br />
<span id="more-5051"></span><br />
Bei der nachfolgenden Kontrolle des Fahrzeuges stellten die Beamten fest, dass sich in dem halb geöffneten Kofferraum ein Tresor befand.</p>
<p>Auf Nachfrage sollen dann der Fahrer und der Beifahrer (19 und 20 Jahre) angegeben haben, dass der Tresor eigentlich nicht ihnen, sondern einer Bäckerei in der Bockenheimer Landstraße gehöre. In die Bäckerei seien die Heranwachsenden gegen 23:45 Uhr eingebrochen und hätten den Tresor entwendet. </p>
<p>Ob diese Einlassung gegenüber der Polizei sinnvoll war, oder ob es nicht besser gewesen wäre, von dem Recht zum Schweigen Gebrauch zu machen, das wird das nun folgende Strafverfahren zeigen.</p>
<p><em>Quelle: </em><a href="http://www.presseportal.de/polizeipresse/pm/4970/2110785/pol-f-110912-1079-westend-einbahnstrasse-wird-dieben-zum-verhaengnis/rss"  target="_blank">PP Frankfurt</a></p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		<title>Bedingter Tötungsvorsatz bei Tritten gegen den Kopf?</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/strafrecht/bedingter-totungsvorsatz-bei-tritten-gegen-den-kopf/5004/</link>
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		<pubDate>Fri, 22 Jul 2011 09:59:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Strafrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[§ 224 StGB]]></category>
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		<description><![CDATA[<p> Der Angeklagte, der barfuß war, trat mindestens fünf Mal von oben auf die rechte Kopfseite seines Opfers und traf diesen in Höhe der Schläfe. Das Landgericht hatte die Tritte des Angeklagten gegen den Kopf des Geschädigten als einen versuchten Totschlag in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (§ 224 Abs.1 Satz 1 Nr. 5 StGB) gewertet. </p> <p>Der Bundesgrichtshof hob in seinem Beschluß vom 18. Mai 2011 (1 StR 179/11) die Entscheidung des Landgerichts auf und begründete dies u.a. wie folgt:</p> <p>Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt, hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Nach der ständigen Rechtsprechung <a href="http://www.sokolowski.org/strafrecht/bedingter-totungsvorsatz-bei-tritten-gegen-den-kopf/5004/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a target="_blank" href="http://www.bundesgerichtshof.de" ><img src="http://www.sokolowski.org/wp-content/uploads/2010/05/bgh1.gif" alt="Entscheidung des Bundesgerichtshofes" title="BGH" width="75" height="36" class="alignright size-full wp-image-1551" / target="_blank"/></a><br />
Der Angeklagte, der barfuß war, trat mindestens fünf Mal von oben auf die rechte Kopfseite seines Opfers und traf diesen in Höhe der Schläfe.<br />
<span id="more-5004"></span><br />
Das  Landgericht  hatte  die  Tritte  des  Angeklagten  gegen den Kopf des Geschädigten als einen versuchten Totschlag in Tateinheit mit gefährlicher  Körperverletzung  (§  <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/224.html"  target="_blank" title="&sect; 224 StGB: Gef&auml;hrliche K&ouml;rperverletzung">224</a>  Abs.1  Satz  1  Nr.  5  StGB) gewertet.  </p>
<p>Der Bundesgrichtshof hob in seinem Beschluß vom 18. Mai 2011 (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 StR 179/11"  target="_blank" title="BGH, 18.05.2011 - 1 StR 179/11">1 StR 179/11</a>) die Entscheidung des Landgerichts auf und begründete dies u.a. wie folgt:</p>
<blockquote><p>Die  Annahme  des  Landgerichts,  der  Angeklagte  habe  mit  bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt, hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand.<br />
Nach  der  ständigen  Rechtsprechung  des  Bundesgerichtshofes  ist  es zwar anerkannt, dass bei äußerst  gefährlichen Gewalthandlungen der Schluss<br />
auf  einen  zumindest  bedingten  Tötungsvorsatz  nahe  liegt.  Dabei  ist  jedoch auch  die  Möglichkeit in  Betracht  zu ziehen,  dass der Täter die  Gefahr der Tötung nicht erkannt oder jedenfalls darauf vertraut hat, ein solcher Erfolg werde nicht eintreten. Der Schluss auf einen bedingten Tötungsvorsatz erfordert des-halb,  dass  das  Tatgericht  die  der  Sachlage  nach  ernsthaft  in  Betracht  kom-menden  Tatumstände,  zu  denen  auch  die  psychische  Verfassung  des  Täters bei der Tatbegehung sowie seine Motive gehören, in seine Erwägungen einbezogen hat. Das gilt namentlich für spontane, unüberlegte, in affektiver Erregung ausgeführte Handlungen.<br />
Den  sich  daraus  ergebenden  Anforderungen  an  die  Prüfung  eines bedingten  Tötungsvorsatzes  werden  die  Ausführungen  des  Landgerichts  im angefochtenen Urteil zu dem hier vorliegenden besonders gelagerten Fall nicht ausreichend gerecht.<br />
Das  Landgericht  hat  sich  im  Rahmen  der  gebotenen  Gesamtschau der  für  die  Bewertung  der  Tat  bedeutsamen  objektiven  und  subjektiven  Umstände nicht damit auseinandergesetzt, dass die barfuß ausgeführten Tritte hier keine  hochgradig  lebensgefährlichen  Gewalthandlungen  darstellten.  Nach  den Feststellungen des sachverständig beratenen Landgerichts sind wuchtige Tritte gegen  den  Kopf  bzw.  auf  den  Schläfenbereich  zwar  generell  dazu  geeignet, schwere  Kopfverletzungen  wie  Impressionsfrakturen  oder  Gehirnverletzungen<br />
herbeizuführen.  Auch kann es zu einer Bewusstlosigkeit des Opfers und einer damit  verbundenen  Gefahr  der  Einatmung  von  Blut  (z.B.  bei  Verletzungen  im Nasenraum)  oder  Erbrochenem  kommen.  Im  vorliegenden  Fall  bestand  aber aufgrund der nur oberflächlichen Verletzungen des Geschädigten (Blutergüsse und  Hautrötungen  im  Gesicht),  der  zudem  während  des  Tatgeschehens  und auch  danach  stets  bei  Bewusstsein  war,  keine  konkrete  Lebensgefahr.  Angesichts  des  Umstandes,  dass  es  vorliegend gerade nicht zu schweren Kopfverletzungen  gekommen  ist,  wie  dies  ansonsten bei wuchtigen Tritten gegen den Kopf  zu  erwarten  gewesen  wäre,  hätte  sich  das  Landgericht  bei  der  Prüfung<br />
des bedingten Tötungsvorsatzes daher mit der Frage auseinandersetzen müssen,  ob  die  eher  geringen  Verletzungen  des  Geschädigten  hier  nicht  dafür sprechen könnten, dass der Angeklagte die Tritte nicht mit der Wucht und Entschlossenheit ausgeführt hat, die nötig gewesen wären, um seinem Opfer konkret lebensbedrohliche Verletzungen beizubringen.<br />
Das Landgericht hätte weiterhin prüfen müssen, ob die affektive Erregung des Angeklagten, ausgelöst durch das die Tat provozierende Verhalten<br />
des  Geschädigten,  Einfluss  auf  sein  Vorstellungsbild  über  die  Folgen  seiner Handlungen oder seinen Willen zur Tat hatte. Da das Landgericht eine solche Erregung hier festgestellt hat, bestand Anlass zu einer näheren Erörterung dieses Umstandes in den Urteilsgründen.<br />
An der insoweit bestehenden Prüfungspflicht des Landgerichts ändert es auch nichts, dass der Angeklagte trotz seiner starken Erregung weder in seiner Einsichts- noch in seiner Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt gewesen ist. Denn das  Landgericht  hat  im  Rahmen  seiner  Beweiswürdigung  selbst  festgestellt, dass sich der „wütende“ und „erregte“ Angeklagte im Augenblick des Zutretens „keine näheren Gedanken“ über die Folgen seiner Handlungen gemacht hat.<br />
Schließlich  erörtert  das  Landgericht  nicht,  warum es bei dem Angeklagten  während  der  Tatausführung  zu  einem  Vorsatzwechsel  gekommen  ist.<br />
Nach  den  Feststellungen  handelte  der  Angeklagte  bei  Beginn  und  auch  noch im späteren Verlauf der Handgreiflichkeiten „nur“ mit Körperverletzungsvorsatz (UA S. 13: „In diesem Moment erschien der Angeklagte wieder im Zimmer, um M.weiter  zu  verletzen.“). Weshalb der Angeklagte dann während des Geschehens  im  Treppenhaus,  bei  dem  er  mehrfach  barfuß  gegen  den  Kopf  des Geschädigten trat, seinen Willen gesteigert und einen (bedingten) Tötungsvorsatz gefasst haben sollte, ist im Urteil nicht näher ausgeführt. </p></blockquote>
<p>Die Entscheidung kann <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&#038;Art=en&#038;az=1%20StR%20179/11&#038;nr=57004"  title="Bundesgerichtshof Entscheidung im Volltext" target="_blank">hier auf den Seiten des BGH im Volltext</a> abgerufen werden.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		<title>Bissiger Taxifahrer</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/strafrecht/bissiger-taxifahrer/4939/</link>
		<comments>http://www.sokolowski.org/strafrecht/bissiger-taxifahrer/4939/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 07 Jul 2011 07:22:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
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		<description><![CDATA[<p> Gestern Morgen ließen sich zwei ca. 18 Jahre alte Männer von einem Frankfurter Taxi von Sachsenhausen nach Neu-Isenburg fahren. Gegen 6.45 Uhr in Neu-Isenburg in der Straße am Trieb angekommen versuchte einer der Männer, der auf dem Beifahrersitz des Taxis Platz genommen hatte, dem Taxifahrer dessen Geldbörse zu entreißen. Der Taxifahrer ließ sich dies jedoch nicht gefallen, so dass es zu einem Gerangel kam, in dessen Verlauf der er dem Angreifer in die Hand biss. Die beiden Täter flüchteten sodann ohne Beute über die Offenbacher Straße in Richtung Innenstadt und konnten so unerkannt entkommen.</p> <p>Quelle: PP Südosthessen</p> Copyright &#169; <a href="http://www.sokolowski.org/strafrecht/bissiger-taxifahrer/4939/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.polizei.hessen.de"  target="_blank"><img src="http://www.sokolowski.org/blog/wp-content/uploads/2010/05/polizeihessen.gif" alt="Polizei Hessen" title="Polizei Hessen" class="alignright size-full wp-image-1564" /></a><br />
Gestern Morgen ließen sich zwei ca. 18 Jahre alte Männer von einem Frankfurter Taxi von Sachsenhausen nach Neu-Isenburg fahren.<br />
<span id="more-4939"></span><br />
Gegen 6.45 Uhr in Neu-Isenburg in der Straße am Trieb angekommen versuchte einer der Männer, der auf dem Beifahrersitz des Taxis Platz genommen hatte, dem Taxifahrer dessen Geldbörse zu entreißen. Der Taxifahrer ließ sich dies jedoch nicht gefallen, so dass es zu einem Gerangel kam, in dessen Verlauf der er dem Angreifer in die Hand biss. Die beiden Täter flüchteten sodann ohne Beute über die Offenbacher Straße in Richtung Innenstadt und konnten so unerkannt entkommen.</p>
<p>Quelle: <a href="http://www.presseportal.de/polizeipresse/pm/43561/2074600/polizeipraesidium_suedosthessen_offenbach/rss"  title="Polizeipräsidium Südosthessen" target="_blank">PP Südosthessen</a></p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		<title>Jugendstrafe und Unterbringung in Entziehungsanstalt</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/strafrecht/jugendstrafe-und-unterbringung-in-entziehungsanstalt/4928/</link>
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		<pubDate>Fri, 24 Jun 2011 13:09:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Betäubungsmittel]]></category>
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		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Entziehungsanstalt]]></category>
		<category><![CDATA[Unterbringung]]></category>

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		<description><![CDATA[<p> Wird aus Anlass der Straftat eines Jugendlichen dessen Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet, so kann nach § 5 Abs. 3 JGG von Jugendstrafe abgesehen, wenn die Unterbringung in der Entziehungsanstalt die Jugendstrafe entbehrlich macht.</p> <p> Diese spezifisch jugendstrafrechtliche Vorschrift soll es ermöglichen, dem Gedanken der Einspurigkeit freiheitsentziehender Maßnahmen im Jugendstrafrecht Rechnung zu tragen.</p> <p>In seiner Entscheidung vom 26. Mai 2011 in dem Verfahren 4 StR 159/11 hat der Bundesgerichtshof das erstinstanzliche Urteil mit der Begründung aufgehoben, eine entsprechende Prüfung und Entscheidung sei dem angefochtenen Urteil auch in seinem Gesamtzusammenhang nicht zu entnehmen. Zwar sei im Falle eines Kapitaldelikts ein <a href="http://www.sokolowski.org/strafrecht/jugendstrafe-und-unterbringung-in-entziehungsanstalt/4928/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a target="_blank" href="http://www.bundesgerichtshof.de" ><img src="/wp-content/uploads/2010/05/bgh1.gif" alt="Entscheidung des Bundesgerichtshofes" title="BGH" width="75" height="36" class="alignright size-full wp-image-1551" / target="_blank"/></a><br />
Wird aus Anlass der Straftat eines Jugendlichen dessen Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet, so kann nach <a href="http://dejure.org/gesetze/JGG/5.html"  target="_blank" title="&sect; 5 JGG: Die Folgen der Jugendstraftat">§ 5 Abs. 3 JGG</a> von Jugendstrafe abgesehen, wenn die Unterbringung in der Entziehungsanstalt die Jugendstrafe entbehrlich macht.</p>
<p><span id="more-4928"></span> Diese spezifisch jugendstrafrechtliche Vorschrift soll es ermöglichen, dem Gedanken der Einspurigkeit freiheitsentziehender Maßnahmen im Jugendstrafrecht Rechnung zu tragen.</p>
<p>In seiner Entscheidung vom 26. Mai 2011 in dem Verfahren <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4 StR 159/11"  target="_blank" title="BGH, 26.05.2011 - 4 StR 159/11">4 StR 159/11</a> hat der Bundesgerichtshof das erstinstanzliche Urteil mit der Begründung aufgehoben, eine entsprechende Prüfung und Entscheidung sei dem  angefochtenen Urteil auch in seinem Gesamtzusammenhang nicht zu entnehmen. Zwar sei im Falle eines Kapitaldelikts ein Absehen von Jugendstrafe eher fern liegen; jedoch handelt es sich um eine tatrichterliche Entscheidung, die der Senat nicht ersetzen könne.</p>
<p>Die Entscheidung kann<a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&#038;Art=en&#038;az=4%20StR%20159/11&#038;nr=56632"  target="_blank"> hier auf den Seiten des BGH im Volltext </a>abgerufen werden.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Anwendung von Jugendstrafrecht auf Heranwachsende</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/strafrecht/anwendung-von-jugendstrafrecht-auf-heranwachsende/4797/</link>
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		<pubDate>Wed, 30 Mar 2011 11:36:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Jugendstrafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[§ 105 JGG]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Heranwachsende]]></category>
		<category><![CDATA[JGG]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.sokolowski.org/blog/?p=4797</guid>
		<description><![CDATA[<p> Zu den Voraussetzungen, unter denen auf Heranwachsende zwischen dem 18. und 21. Lebensjahr Jugendstrafrecht anzuwenden ist, hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofes in seinem Beschluss vom 15.03.2011 in dem Verfahren 5 StR 35/11 ausführlich Stellung genommen und unter anderem Folgendes ausgeführt:</p> <p>Für die Gleichstellung eines Heranwachsenden mit einem Jugendlichen (§ 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG) ist maßgebend, ob in dem Täter noch in größerem Umfang Entwicklungskräfte wirksam sind (BGH, Urteil vom 23. Oktober 1958 – 4 StR 327/58, BGHSt 12, 116, 118; Urteil vom 7. November 1988 – 1 StR 620/88, BGHSt 36, 37, 40). Die Erwägungen, mit <a href="http://www.sokolowski.org/strafrecht/anwendung-von-jugendstrafrecht-auf-heranwachsende/4797/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a target="_blank" href="http://www.bundesgerichtshof.de" ><img src="/wp-content/uploads/2010/05/bgh1.gif" alt="Entscheidung des Bundesgerichtshofes" title="BGH" width="75" height="36" class="alignright size-full wp-image-1551" / target="_blank"/></a><br />
Zu den Voraussetzungen, unter denen auf Heranwachsende zwischen dem 18. und 21. Lebensjahr Jugendstrafrecht anzuwenden ist, hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofes in seinem Beschluss vom 15.03.2011 in dem Verfahren <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5 StR 35/11"  target="_blank" title="BGH, 15.03.2011 - 5 StR 35/11">5 StR 35/11</a> ausführlich Stellung genommen <span id="more-4797"></span> und unter anderem Folgendes ausgeführt:</p>
<blockquote><p>Für die Gleichstellung eines Heranwachsenden mit einem Jugendlichen (<a href="http://dejure.org/gesetze/JGG/105.html"  target="_blank" title="&sect; 105 JGG: Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende">§ 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG</a>) ist maßgebend, ob in dem Täter noch in größerem Umfang Entwicklungskräfte wirksam sind (BGH, Urteil vom 23. Oktober 1958 – 4 StR 327/58, BGHSt 12, 116, 118;  Urteil  vom 7. November 1988 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 StR 620/88"  target="_blank" title="BGH, 06.12.1988 - 1 StR 620/88: Anwendung von Jugendstrafrecht auf Heranwachsende">1 StR 620/88</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHSt 36, 37"  target="_blank" title="BGH, 06.12.1988 - 1 StR 620/88: Anwendung von Jugendstrafrecht auf Heranwachsende">BGHSt 36, 37</a>, 40). Die Erwägungen, mit denen die sachverständig beratene Jugendkammer dies für den Angeklagten verneint, sind ungeachtet des erheblichen tatgerichtlichen Beurteilungsspielraums in diesem Bereich angesichts der biografischen Besonderheiten des Angeklagten allein auf der Grundlage der benannten Kriterien im Ergebnis nicht nachvollziehbar, sondern erweisen sich vielmehr als lückenhaft.  </p>
<p>[...]</p>
<p>c) Das Landgericht gelangt zu dem Schluss, dass beim Angeklagten vorliegende „Defizite in den Reifekriterien“ nicht Folge einer Retardierung seien, sondern Merkmale einer dissozialen Persönlichkeit, die bereits zu den Tatzeitpunkten fertig entwickelt gewesen und damit einer erzieherischen Beeinflussung nicht mehr zugänglich sei; eine Nachreifung sei beim Angeklagten nicht zu erwarten, bei ihm seien keine „großen Entwicklungskräfte“ mehr wirksam (UA S. 65 f.). Es stützt sich dabei auf das Gutachten der psychiatrischen Sachverständigen, die davon ausgeht, dass der Angeklagte in einem defizitären und sozial randständigen Umfeld aufgewachsen sei; deswegen sei seine soziale Integration nicht gelungen (UA S. 63). Aufgrund seiner Entwicklungsbedingungen sei er indes „notgedrungen zeitiger erwachsen geworden als andere Jugendliche“ (UA S. 64). Die Normorientierung des Angeklagten sei nur unzureichend am Beispiel erwachsener Bezugspersonen erfolgt, weshalb er sich eigene Normen abhängig von den Bezugspersonen seiner Altersgruppe erarbeitet habe. Seine Entwicklung weise gerade keine Retardierung aus, sondern sei lediglich in die falsche Richtung erfolgt.<br />
 d) Der Schluss, dass die vom Landgericht durchaus erkannten „Defizite in den Reifekriterien“ – Orientierung an Gruppennormen; soziale Beziehungen und Partnerschaft; Impulsivität und Konfliktmanagement – (UA S. 65) nicht Folge einer Retardierung, sondern Merkmale einer „fertig entwickelten“ dissozialen Persönlichkeit seien, bleibt ohne hinreichenden Beleg. Er wird allenfalls durch die Bewertung der Sachverständigen gestützt, dass der Angeklagte über „festgefasste Konzepte“ verfügt. Für deren Vorhandensein wird indes nur – unzureichend – angeführt, dass der Angeklagte „sehr bestimmt und deutlich“ erklärt habe, eine weitere Ausbildung komme für ihn nicht mehr in Betracht, hinsichtlich derer er sich für zu alt halte.  </p>
<p>Den als Beleg für die Reife des Angeklagten herangezogenen Umständen, dass ihm ein Schulabschluss gelungen sei und er vorzeitig die erforderliche Selbständigkeit  im Hinblick auf die alltägliche Versorgung erlangt habe, kann nur im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten unter Berücksichtigung der Umweltbedingungen ein Stellenwert zukommen (vgl. Eisenberg, JGG, 13. Aufl., § 105 Rn. 11, 20). Die von der Sachverständigen und ihr folgend der Jugendkammer vorgenommene Würdigung lässt indes wesentliche Gesichtspunkte außer Betracht: Die gegenwärtige Lebenssituation des Angeklagten wird nicht dargestellt und bewertet. Das Landgericht geht nicht auf aus den Begleitumständen der Taten sprechende Verhaltensweisen und Neigungen des Angeklagten ein, die typisch für einen in der Entwicklung befindlichen Jugendlichen sein können (Tat 1: Raub eines Fan-Schals eines  vom Angeklagten nicht unterstützten Fußballclubs; Tat 2: ziel- und sinnloses Umherfahren zum Zeitvertreib); mit ihnen setzt sich das Urteil nicht auseinander. Die Sachverständige hat der Beurteilung der Reife des Angeklagten die in der „Bonner Delphi-Studie“ (vgl. Busch, ZJJ 2006, 264) erarbeiteten Kriterien zugrunde gelegt, sich jedoch<br />
gerade mit im Fall des Angeklagten möglicherweise kritischen Kriterien (insbesondere „Emotionalität: Stabilität emotionaler Reaktionen“ und „Impulsivität und Konfliktmanagement“) nicht erkennbar befasst. Schließlich wird die abweichende Stellungnahme der Vertreterin der Jugendgerichtshilfe zur Frage der Reife des Angeklagten nur erwähnt; eine Darstellung ihrer Argumente und eine Auseinandersetzung mit ihnen findet jedoch nicht statt.  </p></blockquote>
<p>Die Entscheidung kann <a target="_blank" href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&#038;Art=en&#038;az=5%20StR%2035/11&#038;nr=55624" >hier auf den Seiten des BGH im Volltext </a>abgerufen werden.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		<title>Nachlässigkeiten bei der Verfahrensgestaltung sind zu vermeiden!</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/strafrecht/nachlassigkeiten-bei-der-verfahrensgestaltung-sind-zu-vermeiden/4740/</link>
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		<pubDate>Thu, 17 Feb 2011 08:15:53 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
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		<description><![CDATA[<p></p> <p>Die Sachbehandlung durch das Landgericht gibt dem Senat Anlass für den nachdrücklichen Hinweis, dass gerade in Jugendschutzsachen Nachlässigkeiten bei der Verfahrensgestaltung nach § 247 StPO und bei deren Protokollierung wie bei der Urteilsfassung unbedingt zu vermeiden sind. Sie können allein zur Ursache von Neuverhandlungen werden, die regelmäßig mit einer besonderen Belastung kindlicher Zeugen einhergehen. </p> <p></p> <p>Dies hat der Bundesgerichthof in seinem Urteil vom 27.01.2011 in dem Verfahren 5 StR 482/10 ausgeführt. Hintergrund war die Aufhebung eines Urteils des Landgerichts Frankfurt Oder in dem der Angeklagte wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes und zweier Fälle des sexuellen Missbrauchs von <a href="http://www.sokolowski.org/strafrecht/nachlassigkeiten-bei-der-verfahrensgestaltung-sind-zu-vermeiden/4740/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a target="_blank" href="http://www.bundesgerichtshof.de" ><img src="http://www.sokolowski.org/blog/wp-content/uploads/2010/05/bgh1.gif" alt="Entscheidung des Bundesgerichtshofes" title="BGH" width="75" height="36" class="alignright size-full wp-image-1551" / target="_blank"/></a></p>
<blockquote><p>Die Sachbehandlung durch das Landgericht gibt dem Senat Anlass für den nachdrücklichen Hinweis, dass gerade in Jugendschutzsachen Nachlässigkeiten bei der Verfahrensgestaltung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/247.html"  target="_blank" title="&sect; 247 StPO">§ 247 StPO</a> und bei deren Protokollierung wie bei der Urteilsfassung unbedingt zu vermeiden sind. Sie können allein zur Ursache von Neuverhandlungen werden, die regelmäßig mit einer besonderen Belastung kindlicher Zeugen einhergehen. </p></blockquote>
<p><span id="more-4740"></span></p>
<p>Dies hat der Bundesgerichthof in seinem Urteil vom 27.01.2011 in dem Verfahren <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5 StR 482/10"  target="_blank" title="BGH, 27.01.2011 - 5 StR 482/10">5 StR 482/10</a>  ausgeführt. Hintergrund war die Aufhebung eines Urteils des Landgerichts Frankfurt Oder in dem der Angeklagte wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes und zweier Fälle des sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt wurde und vom Anklagevorwurf zweier weiterer Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes freigesprochen wurde.</p>
<p>Abschließend gibt der BGH dem Angeklagten und den Nebenklägerinen noch folgendes mit auf den weiteren Verfahrensweg:</p>
<blockquote><p>Möglicherweise wird sich eine solche [Belastung kindlicher Zeugen] hier verringern lassen, wenn der<br />
Angeklagte eingedenk der – im angefochtenen Urteil naheliegend nur unzulänglich ausgewerteten –  Beweislage sein bisheriges Einlassungsverhalten überdenkt und dies zur Vermeidung die Nebenklägerinnen belastender Zeugenvernehmungen rechtzeitig vor der erneuten Hauptverhandlung signalisiert. Andernfalls wird das Prozessverhalten der Töchter des Angeklagten im Rahmen der Nebenklage zu überdenken sein; es erscheint wenig konsequent, wenn sie einerseits – wie auch die erfolgreiche Nebenklagerevision erweist – eine Verurteilung des Angeklagten anstreben, andererseits das Zeugnis verweigern und sich lediglich mit der beweismäßig von vornherein deutlich schwächeren Verwertung früherer Angaben einverstanden erklären </p></blockquote>
<p>Die Entscheidung kann <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&#038;Art=en&#038;az=5%20StR%20482/10&#038;nr=55109"  target="_blank">hier auf den Seiten des BGH im Volltext </a>abgerufen werden.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		<title>Handlungseinheit bei zwei Abhebungen vom Geldautomaten</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/strafrecht/handlungseinheit-bei-zwei-abhebungen-vom-geldautomat/1678/</link>
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		<pubDate>Mon, 31 May 2010 12:29:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
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		<description><![CDATA[<p>Zwei Geldautomatenabhebungen stellen dann eine natürliche Handlungseinheit dar und sind als eine Tat zu werten, wenn sie zeitlich eng zusammen liegen und mit der selben Karte am selben Geldautomaten vorgenommen werden.</p> <p>Dies hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 27. April 2010 in dem Verfahren 4 StR 112/10 festgestellt und u.a. folgendes ausgeführt:</p> <p>[...Es] ist bei zeitlich eng zusammen liegenden Abhebungen mit derselben Karte an demselben Bankautomaten eine natürliche Handlungseinheit anzunehmen (BGH, Beschl. vom 10. Juli 2001 – 5 StR 250/01 [insoweit in NStZ 2001, 595 nicht abgedruckt] und vom 21. November 2002 – 4 StR 448/02; vgl. auch BGH, <a href="http://www.sokolowski.org/strafrecht/handlungseinheit-bei-zwei-abhebungen-vom-geldautomat/1678/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Zwei Geldautomatenabhebungen stellen dann eine natürliche Handlungseinheit dar und sind als eine Tat zu werten, wenn sie zeitlich eng zusammen liegen und mit der selben Karte am selben Geldautomaten vorgenommen werden.<span id="more-1678"></span></p>
<p>Dies hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 27. April 2010 in dem Verfahren <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4 StR 112/10"  target="_blank" title="BGH, 27.04.2010 - 4 StR 112/10">4 StR 112/10</a> festgestellt und u.a. folgendes ausgeführt:</p>
<blockquote><p>[...Es] ist bei zeitlich eng  zusammen liegenden Abhebungen mit derselben Karte an demselben Bankautomaten eine natürliche Handlungseinheit anzunehmen (BGH, Beschl. vom 10. Juli 2001  – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5 StR 250/01"  target="_blank" title="BGH, 10.07.2001 - 5 StR 250/01">5 StR 250/01</a> [insoweit in <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NStZ 2001, 595"  target="_blank" title="NStZ 2001, 595 (2 zugeordnete Entscheidungen)">NStZ 2001, 595</a> nicht abgedruckt] und vom 21. November 2002 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4 StR 448/02"  target="_blank" title="BGH, 21.11.2002 - 4 StR 448/02">4 StR 448/02</a>; vgl. auch BGH, Urt. vom 13. Januar 2006  – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 StR 461/05"  target="_blank" title="BGH, 13.01.2006 - 2 StR 461/05">2 StR 461/05</a>). Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert; <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/265.html"  target="_blank" title="&sect; 265 StPO">§ 265  StPO</a> steht nicht entgegen. Die  gemäß §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/JGG/18.html"  target="_blank" title="&sect; 18 JGG: Dauer der Jugendstrafe">18 Abs. 2</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/JGG/105.html"  target="_blank" title="&sect; 105 JGG: Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende">105 Abs. 1 JGG</a> nach erzieherischen Gesichtspunkten [...] bemessene Einheitsjugendstrafe bleibt hiervon unberührt. </p></blockquote>
<p>Die Entscheidung kann <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&#038;Art=en&#038;az=4%20StR%20112/10&#038;nr=52150"  target="_blank">hier auf den Seiten des BGH im Volltext </a>abgerufen werden.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		<title>11-jähriger mit 1 Promille auf dem Spielplatz</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/sonstiges/11-jahriger-mit-1-promille-auf-dem-spielplatz/1335/</link>
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		<pubDate>Mon, 26 Apr 2010 16:37:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Jugendstrafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Sonstiges]]></category>
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		<category><![CDATA[Spielplatz]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Jeweils um die 1,0 Promille soll ein Atemalkoholtest ergeben haben, den Offenbacher Polizeibeamte bei zwei, 11 und 15 Jahre alten Jungs am Freitagmittag durchgeführt haben. Eine Polizeistreife kontrollierte das Duo kurz vor 13 Uhr im Bereich des Spielplatzes Am Entensee/Seestraße. Einer der Jungs hatte eine halbvolle Sektflasche in der Hand und der Jüngere hielt sich an einem Mülleimer fest, um zu urinieren. Das Kind wankte, konnte kaum stehen und war sichtlich betrunken. Die Ordnungshüter fanden in den Rucksäcken der Jungen noch insgesamt acht Flaschen diverser Alkoholika, vom Likör bis zum Prosecco. Die Jungs sollen angegeben haben, sie hätten die Alkoholflaschen <a href="http://www.sokolowski.org/sonstiges/11-jahriger-mit-1-promille-auf-dem-spielplatz/1335/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Jeweils um die 1,0 Promille soll ein Atemalkoholtest ergeben haben, den Offenbacher Polizeibeamte bei zwei, 11 und 15 Jahre alten Jungs am Freitagmittag durchgeführt haben.<span id="more-1335"></span><br />
Eine Polizeistreife kontrollierte das Duo kurz vor 13 Uhr im Bereich des Spielplatzes  Am Entensee/Seestraße. Einer der Jungs hatte  eine halbvolle Sektflasche in der Hand und der Jüngere hielt sich an einem Mülleimer fest, um zu urinieren. Das Kind wankte, konnte kaum stehen und war sichtlich betrunken. Die Ordnungshüter fanden in den Rucksäcken der Jungen noch insgesamt acht Flaschen diverser Alkoholika, vom Likör bis zum Prosecco.<br />
Die Jungs sollen angegeben haben, sie hätten die Alkoholflaschen gefunden.<br />
Die Jungs wurden Ihren Eltern übergeben.<br />
Der Alkohol soll vernichtet worden sein; auf welchem Weg die Vernichtung durchgeführt wurde, blieb jedoch unbekannt.</p>
<p><a href="http://www.presseportal.de/polizeipresse/pm/43561/1602131/polizeipraesidium_suedosthessen_offenbach/rss"  target="_blank">Quelle: PP Südosthessen</a></p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>Schweigen ist nicht nur vor der Polizei Gold&#8230;</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/strafrecht/schweigen-ist-nicht-nur-vor-der-polizei-gold/1103/</link>
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		<pubDate>Mon, 15 Mar 2010 11:34:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
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		<description><![CDATA[<p>Weil sich zwei Jugendliche im Alter von 16 und 17 Jahren aus Frankfurt am späten Freitagabend gegen 23.00 Uhr in einer U-Bahn der Linie U 2 die stadteinwärts unterwegs war, wegen einer Schlägerei an der sie offenbar beteiligt waren lautstark unterhielten, wurde ein Fahrgast auf sie aufmerksam. Der Mann alarmierte die Polizei. An der Haltestelle Willy-Brandt-Platz warteten bereits die Besatzungen mehrerer Funkstreifenwagen auf die Beschuldigten und nahmen sie vorläufig fest.</p> <p> Wie die Ermittlungen ergaben, soll einer der beiden Beschuldigten zuvor im Bereich der U-Bahnhaltestelle Willy-Brandt-Platz ein Pappschild abgerissen und dieses auf die Gleise geworfen haben. Ein 32-jähriger Mann aus <a href="http://www.sokolowski.org/strafrecht/schweigen-ist-nicht-nur-vor-der-polizei-gold/1103/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Weil sich zwei Jugendliche im Alter von 16 und 17 Jahren aus Frankfurt am späten Freitagabend gegen 23.00 Uhr<span id="more-1103"></span> in einer U-Bahn der Linie U 2 die stadteinwärts unterwegs war, wegen einer Schlägerei an der sie offenbar beteiligt waren lautstark unterhielten, wurde ein Fahrgast auf sie aufmerksam. Der Mann alarmierte die Polizei. An der Haltestelle Willy-Brandt-Platz warteten bereits die Besatzungen mehrerer Funkstreifenwagen auf die Beschuldigten und nahmen sie vorläufig fest.</p>
<p>    Wie die Ermittlungen ergaben, soll einer der beiden Beschuldigten zuvor im Bereich der U-Bahnhaltestelle Willy-Brandt-Platz ein Pappschild abgerissen und dieses auf die Gleise geworfen haben. Ein 32-jähriger Mann aus Frankfurt soll den Beschuldigten sodann hierauf angesprochenhaben. Zunächst soll es dann lediglich zu einem verbalen Streit gekommen sein. Nachdem alle Beteiligten wenig später in eine stadtauswärts fahrende U-Bahn eingestiegen waren, sollen die Streitigkeiten fortgesetz worden und kurz vor der Haltestelle Fritz-Tarnow-Straße eskaliert sein. Hier sollen die beiden Jugendlichen den 32-Jährigen mit Schlägen und Tritten traktiert haben. Ein weiterer Jugendlicher, der offenbar zu den Beschuldigten gehörte, soll zu schlichten versucht haben. An der Haltestelle Fritz-Tarnow-Straße verließen die Tatverdächtigen die Bahn und stiegen unmittelbar darauf in eine in entgegensetzter Richtung fahrende U-Bahn ein. Hier fand dann die lautstarke Unterhaltung statt, die einen weiteren Fahrgast dazu bewegte, die Polizei zu verständigen, was letztendlich zur Festnahme der jungen Männer führte.<br />
    Die Jugendlichen sollen nach Durchführung der polizeilichen Maßnahmen zuguterletzt ihren Erziehungsberechtigten übergeben worden sein.</p>
<p>Quelle: <a target="_blank" href="http://www.presseportal.de/polizeipresse/pm/4970/1577563/polizeipraesidium_frankfurt_am_main/rss" >Polizei Frankfurt</a></p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Schweigen heisst Schweigen!</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/strafrecht/schweigen-heisst-schweigen/1066/</link>
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		<pubDate>Thu, 25 Feb 2010 13:45:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Jugendstrafrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Aus einer Beschuldigtenvernehmung:</p> <p>Ich habe mich auf Anraten meines Rechtsanwaltes dazu entschieden, jetzt hier bei der Polizei keine Aussage zu machen.</p> <p>Frage: Würden Sie trotzdem freiwillig über das Handy [...], das in Ihrem Zimmer aufgefunden wurde, Angaben machen? .</p> <p>Antwort: Ja.</p> <p>Frage: Wem gehört das Handy?</p> <p>Antwort: Mir. Ich habe es von jemandem bekommen. [...] </p> <p>Da kann man nur den Kopf schütteln&#8230; &#8230;und zwar nicht nur über den Beschuldigten, sondern insbesondere auch über die Methoden der Polizeibeamten.</p> <p>Hierzu werden sie wohl in der Hauptverhandlung als Zeugen Stellung nehmen müssen&#8230;</p> <p>Und weil es nicht oft genug wiederholt werden kann: Schweigen <a href="http://www.sokolowski.org/strafrecht/schweigen-heisst-schweigen/1066/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Aus einer Beschuldigtenvernehmung:<span id="more-1066"></span></p>
<blockquote><p>Ich habe mich auf Anraten meines Rechtsanwaltes dazu entschieden, jetzt hier bei der Polizei keine Aussage zu machen.</p>
<p><em>Frage: Würden Sie trotzdem freiwillig über das Handy [...], das in Ihrem Zimmer aufgefunden wurde, Angaben machen? .</em></p>
<p>Antwort: Ja.</p>
<p><em>Frage: Wem gehört das Handy?</em></p>
<p>Antwort: Mir. Ich habe es von jemandem bekommen. [...]
</p></blockquote>
<p>Da kann man nur den Kopf schütteln&#8230;<br />
&#8230;und zwar nicht nur über den Beschuldigten, sondern insbesondere auch über die Methoden der Polizeibeamten.</p>
<p>Hierzu werden sie wohl in der Hauptverhandlung als Zeugen Stellung nehmen müssen&#8230;</p>
<p>Und weil es nicht oft genug wiederholt werden kann: Schweigen ist Gold. In den wenigsten Fällen zahlt es sich für den Beschuldigten aus, bereits bei der Polizei Angaben zur Sache zu machen. Hierzu ist nach Akteneinsicht durch den Verteidiger oder auch in der Hauptverhandlung immer noch genügend Zeit; wenn es denn überhaupt Sinn macht und nicht Schweigen die günstigere Verteidigungslinie darstellt.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Fahranfänger: Unter Alkohol- und Drogeneinfluss ohne Sicherheitsgurt telefoniert</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/strafrecht/fahranfanger-unter-alkohol-und-drogeneinfluss-ohne-sicherheitsgurt-telefoniert/1011/</link>
		<comments>http://www.sokolowski.org/strafrecht/fahranfanger-unter-alkohol-und-drogeneinfluss-ohne-sicherheitsgurt-telefoniert/1011/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 16 Feb 2010 08:34:29 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Strafrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[telefonieren]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Am 13.02.2010, gegen 11:35 Uhr, fiel Beamten der Polizei in Bremervörde ein junger Mann auf, der während der Fahrt mit seinem Handy telefonierte und nicht angeschnallt war.</p> <p> Er nahm die Beamten zwar war, telefonierte aber munter weiter. Daraufhin wendeten die Polizisten und hielten den Mann zur Kontrolle an. Dabei stellten sie fest, dass er unter den Einfluss alkoholischer Getränke stand. Im weiteren Verlauf der Kontrolle räumte er ein, einen Joint geraucht zu haben.</p> <p>Nun kommt auf den Fahranfänger einiges zu: Strafverfahren wegen des Erwerbs/Besitzes von Betäubungsmitteln, dem Führen eines Kfz unter Drogen- und Alkoholeinwirkung. Nahezu nebensächlich erscheint dabei die <a href="http://www.sokolowski.org/strafrecht/fahranfanger-unter-alkohol-und-drogeneinfluss-ohne-sicherheitsgurt-telefoniert/1011/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Am 13.02.2010, gegen 11:35 Uhr, fiel Beamten der Polizei  in Bremervörde ein junger Mann auf, der während der Fahrt mit seinem Handy telefonierte und nicht angeschnallt war.<span id="more-1011"></span></p>
<p> Er nahm die Beamten zwar war, telefonierte aber munter weiter. Daraufhin wendeten die Polizisten und hielten den Mann zur Kontrolle an. Dabei stellten sie fest, dass er unter den Einfluss alkoholischer Getränke stand. Im weiteren Verlauf der Kontrolle räumte er ein, einen Joint geraucht zu haben.</p>
<p>Nun kommt auf den Fahranfänger einiges zu: Strafverfahren wegen des Erwerbs/Besitzes von Betäubungsmitteln, dem Führen eines Kfz unter Drogen- und Alkoholeinwirkung. Nahezu nebensächlich erscheint dabei die Tatsache der Handynutzung während der Fahrt mit nicht angelegtem Sicherheitsgurt.</p>
<p><a href="http://www.presseportal.de/polizeipresse/pm/59459/1561132/polizeiinspektion_rotenburg"  target="_blank">Quelle</a></p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		<title>Ermittlungsarbeit der Polizei deckt Unterrichtsausfall in Neu-Isenburg auf</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/sonstiges/ermittlungsarbeit-der-polizei-deckt-unterrichtsausfall-in-neu-isenburg-auf/980/</link>
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		<pubDate>Sun, 14 Feb 2010 06:47:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Jugendstrafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Sonstiges]]></category>
		<category><![CDATA[Isenburgzentrum]]></category>
		<category><![CDATA[Neu-Isenburg]]></category>
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		<category><![CDATA[Unterrichtsausfall]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Montag der vergangenen Woche kontrollierten Polizisten zwischen 8.45 und 11.15 Uhr insgesamt fünf schulpflichtige Jugendliche, die sie im Isenburgzentrum in Neu-Isenburg antrafen. </p> <p>Rücksprachen mit den Sekretariaten ihrer Schulen ergaben jedoch, dass die &#8220;IZ-Besucher&#8221; gerade Freistunden bzw. sogar schon Schulschluss hatten. </p> <p>Quelle</p> Copyright &#169; 2012 by Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht J. Sokolowski]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Montag der vergangenen Woche kontrollierten Polizisten zwischen 8.45 und 11.15 Uhr insgesamt fünf schulpflichtige Jugendliche,<span id="more-980"></span> die sie im Isenburgzentrum in Neu-Isenburg antrafen. </p>
<p>Rücksprachen mit den Sekretariaten ihrer Schulen ergaben jedoch, dass die &#8220;IZ-Besucher&#8221; gerade Freistunden bzw. sogar schon Schulschluss hatten. </p>
<p><a href="http://www.presseportal.de/polizeipresse/pm/43561/1558671/polizeipraesidium_suedosthessen_offenbach"  target="_blank">Quelle</a></p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		<title>Volles Programm&#8230;</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/strafrecht/volles-programm/730/</link>
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		<pubDate>Tue, 05 Jan 2010 07:53:28 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Jugendstrafrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[<p>Unangeschnallt beim Autofahren telefonieren &#8211; das ruft die Polizei auf den Plan&#8230; So geschehen am Sonntagnachmittag, als ein 23-Jähriger einer Poliziestreife in Offenbach auffiel und sofort Vollgas gab, als er das Haltezeichen hinter sich bemerkte. Nach einigen hundert Metern besann sich der junge Mann dann aber und hielt an. Er erstaunte die Beamten aber mit dem eigentlich Grund seiner Flucht: Er besaß keinen Führerschein, war mit dem Auto ohne Wissen der Halterin unterwegs und schließlich steckten auch noch ein paar Gramm Haschisch sowie ein verbotenes Messer in seiner Hosentasche. Der Festgenommene musste mit zur Wache, wurde aber später wieder frei <a href="http://www.sokolowski.org/strafrecht/volles-programm/730/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Unangeschnallt beim Autofahren telefonieren &#8211; das ruft die Polizei auf den Plan&#8230;<br />
<span id="more-730"></span><br />
So geschehen am Sonntagnachmittag, als ein 23-Jähriger einer Poliziestreife in Offenbach auffiel und sofort Vollgas gab, als er das Haltezeichen hinter sich bemerkte. Nach einigen hundert Metern besann sich der junge Mann dann aber und hielt an.<br />
Er erstaunte die Beamten aber mit dem eigentlich Grund seiner Flucht: Er besaß keinen Führerschein, war mit dem Auto ohne Wissen der Halterin unterwegs und schließlich steckten auch noch ein paar Gramm Haschisch sowie ein verbotenes Messer in seiner Hosentasche.<br />
Der Festgenommene musste mit zur Wache, wurde aber später wieder frei gelassen; für das neue Jahr steht nun wohl ein Strafverfahren auf dem Programm.</p>
<p><a href="http://www.presseportal.de/polizeipresse/pm/43561/1539142/polizeipraesidium_suedosthessen_offenbach/rss"  target="_blank">Quelle</a></p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		<title>13-Jährige kauft Wodka am Kiosk: 2,03 Promille</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/strafrecht/13-jahrige-kauft-wodka-am-kiosk-203-promille/631/</link>
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		<pubDate>Mon, 28 Dec 2009 18:11:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Jugendstrafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[OWiG]]></category>
		<category><![CDATA[Alkohol]]></category>
		<category><![CDATA[Eltern]]></category>
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		<category><![CDATA[Kiosk]]></category>
		<category><![CDATA[Mädchen]]></category>
		<category><![CDATA[Notruf]]></category>
		<category><![CDATA[Polizei]]></category>
		<category><![CDATA[Promille]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Polizeibeamte des Frankfurter 13. Polizeireviers haben am Sonntagmittag im Bernuspark zwei 13-jährige alkoholisierte Mädchen aufgegriffen. </p> <p>Passanten hatten zuvor per Notruf die Polizei alarmiert. Bei einem der Mädchen soll einein Alkoholwert von 2,03 Promille, bei dem anderen Mädchen ein Wert von 0,81 Promille gemessen sorden sein. </p> <p>In Begleitung der Kinder befand sich ein 15-jähriger Junge, der jedoch keinen Alkohol zu sich genommen hatte. Während das Kind mit dem hohen Promillewert zur stationären Behandlung in eine Klinik gebracht werden musste, wurde das andere Mädchen und der Junge auf dem Revier ihren Eltern übergeben. </p> <p>Die Kinder sollen angegeben haben, eine <a href="http://www.sokolowski.org/strafrecht/13-jahrige-kauft-wodka-am-kiosk-203-promille/631/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Polizeibeamte des Frankfurter 13. Polizeireviers haben am Sonntagmittag im Bernuspark zwei 13-jährige alkoholisierte Mädchen aufgegriffen. <span id="more-631"></span></p>
<p>Passanten hatten zuvor per Notruf die Polizei alarmiert. Bei einem der Mädchen soll einein Alkoholwert von <strong>2,03 Promille</strong>, bei dem anderen Mädchen ein Wert von 0,81 Promille gemessen sorden sein. </p>
<p>In Begleitung der Kinder befand sich ein 15-jähriger Junge, der jedoch keinen Alkohol zu sich genommen hatte. Während das Kind mit dem hohen Promillewert zur stationären Behandlung in eine Klinik gebracht werden musste, wurde das andere Mädchen und der Junge auf dem Revier ihren Eltern übergeben. </p>
<p>Die Kinder sollen angegeben haben, eine Flasche Wodka sowie sechs Flaschen Bier an einem Kiosk in Frankfurt Bockenheim gekauft zu haben. Die 38 Jahre alte Betreiberin des Kiosks konnte ermittelt werden. Obwohl die 13-Jährigen eindeutig als Minderjährige zu erkennen waren, hatte die Frau ihnen den Alkohol verkauft.<br />
Gegen die 38-Jährige soll ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sein.</p>
<p><a href="http://www.maedchenfussball-neu-isenburg.de/blog/2008-2009/auszeichnung-fur-beteiligung-an-der-aktionswoche-alkohol-kenne-dein-limit-2599"  target="_blank">Alkohol? Kenne Dein Limit!</a></p>
<p><a href="http://www.presseportal.de/polizeipresse/pm/4970/1536444/polizeipraesidium_frankfurt_am_main/rss"  target="_blank">Quelle</a></p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		<title>Und es wird doch noch frisiert&#8230;</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/strafrecht/und-es-wird-doch-noch-frisiert/527/</link>
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		<pubDate>Mon, 23 Nov 2009 17:46:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Jugendstrafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[betriebserlaubnis]]></category>
		<category><![CDATA[frisiert]]></category>
		<category><![CDATA[Mofa]]></category>
		<category><![CDATA[Versicherungsschutz]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Mofa fährt 120 Stundenkilometer </p> <p>Hanauer Polizeibeamte zogen am 17.11. drei Motorroller der Kategorie Mofa 25 aus dem Verkehr. Die Messung der Geschwindigkeit auf dem Prüfstand ergab bei einem der Fahrzeuge fast 120 km/h! Auch die anderen beiden kamen auf Werte von fast 80 km/h. Abgesehen davon, dass die Roller baulich für solch hohe Geschwindigkeiten gar nicht konzipiert sind, müssen sich die Jugendlichen jetzt mit Strafverfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz rechnen.</p> <p>Quelle</p> Copyright &#169; 2012 by Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht J. Sokolowski]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mofa fährt 120 Stundenkilometer<span id="more-527"></span> </p>
<p>Hanauer Polizeibeamte zogen am 17.11. drei Motorroller der Kategorie Mofa 25 aus dem Verkehr. Die Messung der Geschwindigkeit auf dem Prüfstand ergab bei einem der Fahrzeuge fast 120 km/h! Auch die anderen beiden kamen auf Werte von fast 80 km/h. Abgesehen davon, dass die Roller baulich für solch hohe Geschwindigkeiten gar nicht konzipiert sind, müssen sich die Jugendlichen jetzt mit Strafverfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz rechnen.</p>
<p><a href="http://www.presseportal.de/polizeipresse/pm/43561/1513618/polizeipraesidium_suedosthessen_offenbach/rss"  target="_blank">Quelle</a></p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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