S. 16 v. 171151617

Mitwirkung eines Scheinverteidigers

Nach dem Beschluss des BGH vom 20. Juni 2006 in dem Verfahren 4 StR 192/06 begründet in einen Fall notwendiger Verteidigung nach § 140 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 StPO, bereits die alleinige Mitwirkung eines nicht als Rechtsanwalt zugelassenen Scheinverteidigers an der Hauptverhandlung den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO. → weiter lesen…

BGH zum gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr

In seiner Entscheidung vom 13. Juni 2006 in dem Verfahren 4 StR 123/06 hat der BGH sich eingehend mit den Tatbestandsvoraussetzungen des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr auseinandergesetzt und u.a. folgendes ausgeführt:

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Objektive und subjektive Tatseite eines heimtückisch begangenen Mordes

In seinem Urteil vom 27. Juni 2006 in dem Verfahren 1 StR 113/06 hat der BGH sich insbesondere mit der objektiven und subjektiven Tatseite eines heimtückisch begangenen Mordes befasst.

In den Urteilsgründen führt das Gericht aus:
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Untersuchungshaft über 6 Monate

In seiner Entscheidung vom 21. Dezember 2005 in dem Verfahren AK 16/05 hat der BGH sich mit den besonderen Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus gem. § 121 I StPO befasst. Im Vorliegenden Fall stellte der BGH fest, dass die Dauer der Untersuchungshaft zur Bedeutung der Sache und der im Falle der Verurteilung zu erwartenden Strafe noch im Verhältnis stehe.

Die Entscheidung wird wie folgt begründet:
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Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung

In seiner Entscheidung vom 6. Juni 2006 in dem Verfahren 2 StR 2/06 hat der BGH sich erneut mit der Frage der Strafminderung wegen rechtsstaatswidirger Verfahrensverzögerung befasst und mit der Begründung, dass das Verfahren nach Erlass des angefochtenen Urteils erheblich verzögert worden sei, die von dem Tatgericht ausgesprochene Strafe reduziert. → weiter lesen…

BGH zur Verjährungsunterbrechung im Bußgeldverfahren

Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 22. Mai 2006 in dem Verfahren 5 StR 578/06 festgestellt, dass es für eine verjährungsunterbrechende Anordnung der Bekanntgabe des Ermittlungsverfahrens gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG ausreicht, dass der Sachbearbeiter der Verwaltungsbehörde die Erstellung und Versendung eines Anhörungsbogens durch individuellen elektronischen Befehl veranlasst, wenn sich der Zeitpunkt und der Bearbeiter dieses Vorgangs sicher feststellen lassen.

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Urteilsaufhebung erstreckt sich nicht auf Mitangeklagten

Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 9. Mai 2006 in dem Verfahren 1 StR 57/06 ist § 357 StPO nicht zu Gunsten eines früheren Mitangeklagten anwendbar, für den die Revision wegen § 55 Abs. 2 JGG unzulässig war, so dass sich die Urteilsaufhebung nicht auf den früheren Mitangeklagten erstreckt.

Die Entscheidung wird wie folgt begründet:
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Nicht geringe Menge Betäubungsmittel

Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in dem Verfahren 3 StR 142/06 vom 23. Mai 2006 kommt es beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln sowohl für die Frage des Vorliegens einer nicht geringen Menge wie auch für den Schuldumfang bereits auf die Abrede über den Kauf und nicht erst auf die spätere Lieferung an.

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Örtliche Zuständigkeit bei Strafverfahren gegen Heranwachsende

In seiner Entscheidung vom 10. Mai 2006 in den Verfahren 2 ARs 176/06 und 2 AR 101/06 hat sich der Bundesgerichtshof der Auffassung des Generalbundesanwaltes angeschlossen, dass der Grundsatz, dass Heranwachsende sich vor dem für ihren Aufenthaltsort zuständigen Gericht verantworten sollen, dann durchbrochen werden darf, wenn die Erschwernisse für das Verfahren erheblich sind. Diese Voraussetzungen wurden in dem vorliegenden Verfahren bejaht.

Die Entscheidung wurde wie folgt begründet:
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Zahlenmäßige Angabe des Strafrahmens im Urteil

Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24. Mai 2006 in dem Verfahren 1 StR 190/06 ist der Tatrichter nicht verpflichtet, den Strafrahmen, der sich aus der Angabe der einschlägigen Strafvorschriften ergibt, auch noch zahlenmäßig im Urteil zu bezeichnen. Dies gelte auch im Falle der Strafrahmenverschiebung. → weiter lesen…

BGH: Alter schützt grundsätzlich nicht vor Haftstrafe

In seinem Urteil vom 27. April 2006 hat der Bundesgerichtshof in dem Verfahren 4 StR 572/05 folgenden Leitsatz aufgestellt:

Einen Rechtssatz des Inhalts, dass jeder Straftäter schon nach dem Maß der verhängten Strafe die Gewissheit haben muss, im Anschluss an die Strafverbüßung in die Freiheit entlassen zu werden, gibt es nicht. Insbesondere kann sich aus dem hohen Lebensalter eines Angeklagten, etwa unter Berücksichtigung statistischer Erkenntnisse zur Lebenserwartung, keine Strafobergrenze ergeben.
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Komunalpolitiker sind grundsätzlich keine Amtsträger

In seinem Urteil vom 9. Mai 2006 hat der BGH in dem Verfahren 5 StR 453/05 wegen Bestechlichkeit eines Komunalpolitikers folgende Leitsätze aufgestellt:

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Notwendigkeit der Einholung eines aussagepsychologischen Sachverständigengutachtens

In seinem Beschluss vom 25.April 2006 in dem Verfahren 1 StR 579/05 hat sich der Bundesgerichtshof sich mit der Frage auseinandergesetzt, wann im Strafverfahren die Einholung eines aussagepsychologischen Sachverständigengutachtens notwendig ist.

Er stellte fest, dass die Würdigung von Aussagen nicht nur erwachsener, sondern auch kindlicher oder jugendlicher Zeugen zum Wesen richterlicher Rechtsfindung gehöre und daher grundsätzlich dem Tatrichter anvertraut sei. → weiter lesen…

BGH zu den Anforderungen an die Anklageschrift

In seine Urteil vom 28. April 2006 in dem Verfahren 2 StR 174/05 hat der Bundesgerichtshof eingehend zu den Anforderungen an die Anklageschrift gem. § 200 I StPO Stellung genommen und auf die Revision des Angeklagten das Landgerichtliche Urteil aufgehoben und das Verfahren an ein anderes Landgericht zurückverwiesen:
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Öffentlichkeit der Hauptverhandlung auch bei Ausschluss von Jugendlichen

In seiner Entscheidung vom 20. April 2006 in dem Verfahren 3 StR 284/05 hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass die Rüge, die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens seien verletzt worden, weil die Vorsitzende in der Sitzungsverfügung Personen unter 16 Jahren den Zutritt versagt habe, jedenfalls dann unbegründet ist, wenn im Rahmen einer Sicherheitsverfügung Maßnahmen, die den Zugang zu einer Gerichtsverhandlung regeln, getroffen werden, für die ein verständlicher Anlass besteht, wobei die Entscheidung hierüber im pflichtgemäßen Ermessen des die Sitzungspolizei ausübenden Vorsitzenden steht (BGHSt 27, 13 ff.). → weiter lesen…

Führerschein eines EU Landes ist grundsätzlich von den anderen EU-Staaten (hier Deutschland) anzuerkennen.

Mit Beschluss vom 6 April 2006 hat der EUGH in dem Verfahren C‑227/05 auf eine Vorlage des Verwaltungsgerichts München hin entschieden, dass eine in einem EU-Migliedsstatt (hier Österreich) rechtmäßig erworbene Fahrerlaubnis → weiter lesen…

OLG Köln: Ablehnung der Pflichtverteidigerbestellung

In seinem Beschluss vom 12. Mai 2006 hat sich das Oberlandesgericht Köln in dem Verfahren 2 Ws 188/06 mit der Ablehnung eines Antrages auf Pflichtverteidigerbestellung befasst.

Es hat hierzu ausgeführt, → weiter lesen…

BGH zur Untreue eines Bürgermeisters

In seinem Beschluss vom 25. April 2006 in dem Verfahren 1 StR 539/05 hat der Bundesgerichtshof die Verurteilung eines Bürgermeisters wegen Untreue bestätigt.

Der Angeklagte, Erster Bürgermeister der Stadt → weiter lesen…

BGH zum Aussageverweigerungsrecht eines Verurteilten

Mit Beschluss vom 28. April 2006 in dem Verfahren StB 2/06 hat der Bundesgerichtshof sich eingehend mit dem Aussageverweigerungsrecht eines bereits Verurteilten und nunmehr als Zeugen befragten befasst und für den vorliegenden Fall ein Aussageverweigerungsrecht auch nach erfolgter Verurteilung bejaht:

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat die Beschwerdeführerin am 5. November 1996 unter anderem des Mordes in Tateinheit mit schwerem Raub, eines weiteren Mordes an zwei Menschen in Tateinheit mit versuchtem Mord an zwei weiteren Menschen und mit Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion, eines weiteren versuchten Mordes an zwei Menschen sowie des Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion, jeweils begangen in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung, verurteilt. Dem rechtskräftigen Urteil lagen die Ermordung des US-Soldaten P. am 7./8. August 1985 und der am 8. August 1985 verübte Sprengstoffanschlag auf die Rhein-Main-Airbase in Frankfurt am Main sowie die versuchte Ermordung des damaligen Staatssekretärs im Bundesfinanzministerium, Dr. T. , und dessen Fahrers zugrunde.
Wegen dieser Anschläge führt die Bundesanwaltschaft auch weiterhin Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt. In diesem Zusammenhang wurde die Beschwerdeführerin am 15. Dezember 2005 vor dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs als Zeugin vernommen. Dabei wurden ihr folgende Fragen gestellt:
“Wie gestaltete sich der Tatablauf beim Anschlag auf die Rhein-Main US Air Base in Frankfurt am Main und bei der Tötung des US-Soldaten P. ?”
“Waren Sie an diesen Taten beteiligt?”

“Waren Sie an der Tat der versuchten Tötung an dem Staatssekretär und dessen Fahrer beteiligt?”

“War an der Vorbereitung und Ausführung des Anschlags auf Staatssekretär Dr. T. , am Anschlag auf die US-Air Base und an der Tötung des US-Soldaten P. G. beteiligt?”

Nach Vorhalt der entsprechenden Passage aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 5. November 1996 wurde weiterhin die Frage gestellt:

“Sind diese Feststellungen über die Anmietung des Fahrzeugs am 15. September 1988 gegen 16.00 Uhr bei dem Mietwagenunternehmen W. zutreffend?”
Nachdem die Beschwerdeführerin die Beantwortung dieser Fragen unter Berufung auf ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht abgelehnt hatte, hat der Ermittlungsrichter der Zeugin – nach Hinweis auf die Grundlosigkeit ihrer Weigerung und deren Folgen gemäß § 70 StPO – auf Antrag des Generalbundesanwalts durch Beschluss vom 15. Dezember 2005 die durch die Weigerung verursachten Kosten auferlegt und gegen sie ein Ordnungsgeld in Höhe von 200 €, ersatzweise Ordnungshaft von fünf Tagen festgesetzt, sowie Erzwingungshaft, längstens bis zur Dauer von sechs Monaten, angeordnet. Der von der Zeugin hiergegen eingelegten Beschwerde hat der Ermittlungsrichter nicht abgeholfen.
II.

Die – hinsichtlich der Erzwingungshaft zulässige (§ 304 Abs. 5 StPO) – Beschwerde hat Erfolg. Der Antrag der Bundesanwaltschaft war zurückzuweisen, weil der Beschwerdeführerin hinsichtlich aller Fragen ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 Abs. 1 StPO zustand.

1. Allerdings besteht eine das Recht zur Auskunftsverweigerung begründende Verfolgungsgefahr im Sinne des § 55 Abs. 1 StPO grundsätzlich dann nicht mehr, wenn gegen den Zeugen ein rechtskräftiges Urteil vorliegt, die Strafklage daher verbraucht ist und deswegen zweifelsfrei ausgeschlossen ist, dass er sich durch seine Antwort der Gefahr der Strafverfolgung aussetzt.

Eine solche Gefahr wird jedoch vielfach nicht auszuschließen sein, wenn zwischen der abgeurteilten Tat und anderen Straftaten, deretwegen der Zeuge noch verfolgt werden könnte, ein so enger Zusammenhang besteht, dass die Beantwortung von Fragen zu der abgeurteilten Tat die Gefahr der Verfolgung wegen dieser anderen Taten mit sich bringt. Das ist in einem Fall angenommen worden, in dem der rechtskräftig verurteilte Täter eines Raubüberfalls als Zeuge zur Identität seiner Komplizen befragt werden sollte und die Auskunft im Hinblick darauf verweigerte, dass es im Tatzeitraum zu ähnlich gelagerten Überfällen gekommen war, eine bandenmäßige Begehung in Betracht kam und die Identität einzelner Tatbeteiligter noch nicht geklärt werden konnte (BGH StraFo 2006, 69 f.). Aus demselben Grunde wurde auch einem Betäubungsmittelhändler ein Auskunftsverweigerungsrecht zugestanden, der wegen mehrerer eigener Handelsgeschäfte abgeurteilt worden war und nach Rechtskraft seiner Verurteilung zur Identität seiner Lieferanten als Zeuge befragt wurde, obgleich er im Verdacht stand, in Verbindung mit diesem Personenkreis weitere, nicht vom Strafklageverbrauch umfasste Betäubungsmitteldelikte begangen zu haben (BVerfG NJW 2002, 1411 f.).
2. Ein entsprechender Zusammenhang kann auch bei einem Mitglied einer terroristischen Vereinigung gegeben sein, wenn es weiterer Straftaten verdächtig ist, für die ein Strafklageverbrauch nicht eingetreten ist (vgl. dazu BGHSt 29, 288, 294). Die von einer solchen Vereinigung begangenen Straftaten sind vielfach dadurch gekennzeichnet, dass sie vom gleichen Täterkreis mit weitgehend gleich bleibender Aufgabenverteilung begangen werden, wobei häufig die verwendeten Tatmittel sowie die Art und Weise der Planung und Ausführung Übereinstimmungen aufweisen. Daher liegt es auf der Hand, dass Erkenntnisse über die konkrete Beteiligung eines Mitglieds der Vereinigung an einer bestimmten Tat vielfach auch Rückschlüsse über seine und die Beteiligung von weiteren Mitgliedern an einer anderen Tat der Vereinigung zulassen und somit “Teilstücke in einem mosaikartig zusammengesetzten Beweisgebäude” werden können (vgl. BGH NJW 1999, 1413 m. w. N.).

3. Eine auf einem derartigen Zusammenhang beruhende Verfolgungsgefahr war auch für die Beschwerdeführerin nicht ausgeschlossen. Sie steht im Verdacht, als Mitglied der “RAF” an weiteren, bislang nicht abgeurteilten Straftaten beteiligt gewesen zu sein, für die ein Strafklageverbrauch nicht eingetreten ist. Bei Beantwortung von Fragen nach den Beteiligten an ihren abgeurteilten Taten bestünde für die Beschwerdeführerin die Gefahr, dass sie durch deren Preisgabe zugleich auch Tatbeteiligte an weiteren, noch verfolgbaren eigenen Straftaten offenbart. Bei dieser Sachlage ist es nicht ausgeschlossen, dass sich durch die begehrte Auskunft die konkrete Gefahr einer Strafverfolgung der Beschwerdeführerin ergibt (vgl. BGH StraFo 2006, 69 f.; BVerfG NJW 2002, 1411 f.).

Entsprechendes gilt indessen auch für jede andere weiterführende Erkenntnis zu den abgeurteilten Taten, die von der Befragung der Beschwerdeführerin erwartet wird. Auch bei solchen Erkenntnissen kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie im Rahmen einer mosaikartigen Beweisführung Bedeutung für den gegen die Beschwerdeführerin bestehenden Tatverdacht hinsichtlich weiterer Taten erlangen können.
III.
Diese Gründe stehen auch einer Festsetzung des beantragten Ordnungsgeldes entgegen. Daher hat der Senat seine Entscheidung, auch wenn eine (isolierte) Beschwerde gegen diese Anordnung nicht zulässig gewesen wäre, auf diese erstreckt und den Antrag der Bundesanwaltschaft insgesamt zurückgewiesen.

Die Enstcheidung kann im Volltext hier abgerufen werden.

Absprachen im Strafverfahren

Das Bundesjustizministerium hat seiner eigenen Pressemitteilung zu Folge am 19. Mai 2006 den Referentenentwurf zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren an die Ressorts zur Stellungnahme → weiter lesen…

Strafmilderungsgründe bei Vergewaltigung

In dem Verfahren 4 StR 96/06 hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 20. April 2006 das Landgerichtliche Urteil im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und das Verfahren an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Der BGH begründet seine Entscheidung damit, dass das Gericht seine Entscheidung dem → weiter lesen…

Vollendetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

Für die Annahme vollendeten Handeltreibens reicht es aus, dass der Täter bei einem beabsichtigten Ankauf von zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmten Betäubungsmitteln in ernsthafte Verhandlungen mit dem potentiellen Verkäufer eintritt.
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Atemalkoholmessung u.U. nur eingeschränkt verwertbar

Nach einer Entscheidung des OLG Karlsruhe in dem Verfahren 1 Ss 32/06 ist bei einer Nichteinhaltung der Wartezeit von 20 Minuten zwischen Trinkende und Messung das Ergebnis einer Atemalkoholmessung nur eingeschränkt verwertbar:
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Untreue des GmbH-Geschäftsführers

Der BGH hat sich in seinem Urteil vom 25. April 2006 in dem Verfahren 1 StR 519/05 mit der Frage beschäftigt, ob bei Untreue des GmbH-Geschäftsführers auch am Wohnort der GmbH-Gesellschafter ein Gerichtsstand begründet ist.
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Föderalismusreform: Strafvollzug – Debatte ohne Sachverstand!

Der Deutsche Anwaltverein (DAV) hat in einer Pressemitteilung vom 15. Mai 2006 zur geplanten Föderalismusreform wie folgt Stellung genommen:

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