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	<title>Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</title>
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	<description>Kanzleiseiten zu Strafverteidigung und mehr: Anwalt bloggt</description>
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		<title>Verteidiger nicht zum Termin geladen</title>
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		<pubDate>Tue, 15 May 2012 12:04:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Strafrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[<p>Das OLG Celle hat in seinem Beschluß vom 2.04.2012 &#8211; 322 SsBs 84/12 &#8211; einer Rechtsbeschwerde, die darauf gestützt war, dass der Verteidiger nicht zum Verhandlungstermin geladen worden war, als unbegründet verworfen. </p> <p>Das Amtsgericht hatte den Einspruch des Betroffenen verworfen, da dieser unentschuldigt nicht zum Termin erschienen war.</p> <p>Hiergegen wendete sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde und rügte insbesondere, dass der Verteidiger nicht ordnungsgemäß zum Termin geladen war.</p> <p>Das OLG stellte fest, dassdie Rüge der Verletzung der § 71 Abs. 1 OWiG i. V. m. §§ 217, 218 StPO wegen Nichtladung des Verteidigers bereits nicht zulässig worden ausgeführt sei:</p> <a href="http://www.sokolowski.org/strafrecht/verteidiger-nicht-zum-termin-geladen/5316/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das OLG Celle hat in seinem Beschluß vom 2.04.2012 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=322 SsBs 84/12"  target="_blank" title="OLG Celle, 02.04.2012 - 322 SsBs 84/12">322 SsBs 84/12</a> &#8211; einer Rechtsbeschwerde, die darauf gestützt war, dass der Verteidiger nicht zum Verhandlungstermin geladen worden war, als unbegründet verworfen.<br />
<span id="more-5316"></span></p>
<p>Das Amtsgericht hatte den Einspruch des Betroffenen verworfen, da dieser unentschuldigt nicht zum Termin erschienen war.</p>
<p>Hiergegen wendete sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde und rügte insbesondere, dass der Verteidiger nicht ordnungsgemäß zum Termin geladen war.</p>
<p>Das OLG stellte fest, dassdie Rüge der Verletzung der <a href="http://dejure.org/gesetze/OWiG/71.html"  target="_blank" title="&sect; 71 OWiG: Hauptverhandlung">§ 71 Abs. 1 OWiG</a> i. V. m. §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/217.html"  target="_blank" title="&sect; 217 StPO">217</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/218.html"  target="_blank" title="&sect; 218 StPO">218 StPO</a> wegen Nichtladung des Verteidigers bereits nicht zulässig worden ausgeführt sei:</p>
<blockquote><p>Gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/OWiG/79.html"  target="_blank" title="&sect; 79 OWiG: Rechtsbeschwerde">§§ 79 Abs. 3 OWiG</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/344.html"  target="_blank" title="&sect; 344 StPO">344 Abs. 2 StPO</a> müssen die den geltend gemachten Verfahrensmangel begründenden Tatsachen so vollständig und genau dargelegt werden, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein anhand der Rechtsbeschwerdebegründung in die Lage versetzt wird, hierüber endgültig zu entscheiden (st. Rspr., vgl. nur die Nachweise bei Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 344 Rn. 21; KK-Kuckein, StPO, 6. Aufl. § 344 Rn. 38ff.). Diesen Anforderungen genügt das Rechtsbeschwerdevorbringen nicht. Zum notwendigen Vorbringen eines Verstoßes gegen <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/218.html"  target="_blank" title="&sect; 218 StPO">§ 218 StPO</a> gehört, dass der Verteidiger nicht auf anderem Wege noch vor der Verhandlung Kenntnis von dem Termin erlangt hat. Denn in diesem Fall kann das Fehlen einer förmlichen Ladung unschädlich sein (z.B. BGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NStZ 2009, 48"  target="_blank" title="NStZ 2009, 48 (2 zugeordnete Entscheidungen)">NStZ 2009, 48</a>; BGHSt 6, 259, 261).</p>
<p>    Auch die Frage des Beruhens des Urteils auf der fehlenden Ladung kann ohne den unterbliebenen Sachvortrag zu anderweitiger Kenntnis vom Termin nicht geprüft werden. Denn ein Beruhen des Urteils auf diesem Verfahrensmangel scheidet z.B. aus, wenn feststeht, dass der Verteidiger auch bei rechtzeitiger Ladung zum Termin nicht erschienen wäre (BGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NStZ 2005, 646"  target="_blank" title="BGH, 16.06.2005 - 5 StR 440/04">NStZ 2005, 646</a>, 648).</p>
<p>    Der Darlegungsmangel kann nicht durch die insoweit nachgeholte Sachverhaltsdarstellung in der Gegenerklärung vom 21. März 2012 geheilt werden. Die Frist zur Gegenerklärung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/OWiG/79.html"  target="_blank" title="&sect; 79 OWiG: Rechtsbeschwerde">§§ 79 Abs. 3 OWiG</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/349.html"  target="_blank" title="&sect; 349 StPO">349 Abs. 3 Satz 2 StPO</a> dient der Vertiefung der Sachrüge. Einer weiteren Ausführung der Verfahrensrüge steht bereits die Frist des <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/345.html"  target="_blank" title="&sect; 345 StPO">§ 345 Abs. 1 Satz 1 StPO</a> entgegen.
</p></blockquote>
<p>Ergänzend führte das OLG aus:</p>
<blockquote><p>[es] ist insoweit darauf hinzuweisen, dass auch das neue Vorbringen, nach dem der Verteidiger (erst) einen Tag vor der Hauptverhandlung durch einen Anruf der Betroffenen Kenntnis vom Termin erlangt hatte, der Verfahrensrüge nicht zum Erfolg verholfen hätte. Abgesehen davon, dass nicht mitgeteilt wird, ob dem Verteidiger wegen der späten Kenntniserlangung vom Termin einen Erscheinen nicht möglich gewesen wäre, rügt die Betroffene in der Sache nunmehr die Nichteinhaltung der Ladungsfrist nach <a href="http://dejure.org/gesetze/OWiG/71.html"  target="_blank" title="&sect; 71 OWiG: Hauptverhandlung">§§ 71 Abs. 1 OWiG</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/218.html"  target="_blank" title="&sect; 218 StPO">218 Satz 2</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/217.html"  target="_blank" title="&sect; 217 StPO">217 StPO</a>. Darauf kann die Revision jedoch grundsätzlich nicht gestützt werden. Die Nichteinhaltung der Ladungsfrist kann allein mit einem Aussetzungsantrag nach <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/218.html"  target="_blank" title="&sect; 218 StPO">§ 218 Abs. 2 StPO</a> beanstandet werden (Meyer-Goßner, a.a.O., § 217 Rn. 12 m.w.N.). Erst dessen fehlerhafte Zurückweisung würde gegebenenfalls die Revision begründen.</p></blockquote>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Nichterscheinen in der Hauptverhandlung: Glaubhaftmachung einer Erkrankung</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/strafrecht/nichterscheinen-in-der-hauptverhandlung-glaubhaftmachung-einer-erkrankung/5312/</link>
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		<pubDate>Tue, 15 May 2012 11:03:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Strafrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[<p> In dem vom LG Gießen am 25.04.2012 entschiedenen Verfahren &#8211; 7 Qs 51/12 &#8211; war ein Betroffener nicht zur Hauptverhandlung erschienen. Das Amtsgericht verwarf daraufhin den Einsprich mit der Begründung, dass das vorgelegte Attest als Entschuldigung für das Ausbleiben des Betroffenen nicht ausreichend sei, da sich aus dem Attest nicht ergebe, welche Erkrankung der Betroffene habe, wann sie festgestellt worden sei, wie lange sie dauern werde und dass er reise- und verhandlungsunfähig sei. Die Vorlage eines weiteren Attestes sei trotz des gerichtlichen Hinweises nicht erfolgt. Das Landgericht bestätigte letztendlich die Verwerfung des Einspruchs durch das AG und begründete dies <a href="http://www.sokolowski.org/strafrecht/nichterscheinen-in-der-hauptverhandlung-glaubhaftmachung-einer-erkrankung/5312/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.lg-giessen.justiz.hessen.de/"  target="_blank"><img src="http://www.sokolowski.org/icons/beschluss_lg_giessen.gif" alt="Bechluss des LG Gießen " title="Bechluss des LG Giessen " class="alignright size-full" /></a><br />
In dem vom LG Gießen am 25.04.2012 entschiedenen Verfahren &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=7 Qs 51/12"  target="_blank" title="LG Gie&szlig;en, 25.04.2012 - 7 Qs 51/12">7 Qs 51/12</a> &#8211; war ein Betroffener nicht zur Hauptverhandlung erschienen.<br />
<span id="more-5312"></span><br />
Das Amtsgericht verwarf daraufhin den Einsprich mit der Begründung, dass das vorgelegte Attest als Entschuldigung für das Ausbleiben des Betroffenen nicht ausreichend sei, da sich aus dem Attest nicht ergebe, welche Erkrankung der Betroffene habe, wann sie festgestellt worden sei, wie lange sie dauern werde und dass er reise- und verhandlungsunfähig sei. Die Vorlage eines weiteren Attestes sei trotz des gerichtlichen Hinweises nicht erfolgt.<br />
Das Landgericht bestätigte letztendlich die Verwerfung des Einspruchs durch das AG und begründete dies u.a. wie folgt:</p>
<blockquote><p>Zur Glaubhaftmachung eines krankheitsbedingten Ausbleibens in der Hauptverhandlung genügt im Wiedereinsetzungsverfahren grundsätzlich ein ärztliches Attest. Dieses muss aber konkrete Angaben über die Erkrankung enthalten (vgl. OLG Hamm <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NZV 2009, 158"  target="_blank" title="OLG Hamm, 27.03.2008 - 2 Ws 80/08">NZV 2009, 158</a>; KG StraFo 2007, 244). Vorliegend enthält das ärztliche Attest vom 03.02.2012 keine näheren Angaben zu den „gesundheitlichen Gründen“. Das Gericht vermag daher nicht festzustellen, ob der Betroffene tatsächlich wegen eines objektiv bestehenden Hindernisses – hier Krankheit – zum Hauptverhandlungstermin nicht erscheinen und an der Hauptverhandlung nicht teilnehmen konnte. Die nähere Glaubhaftmachung hat der Betroffene auch im Beschwerdeverfahren nicht nachgeholt.</p></blockquote>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>LSG Hessen zur Abrechnung der Untätigkeitsklage</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/sozialrecht/lsg-hessen-zur-abrechnung-der-untatigkeitsklage/5303/</link>
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		<pubDate>Sat, 05 May 2012 10:50:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[§ 88 SGG]]></category>
		<category><![CDATA[LSG]]></category>
		<category><![CDATA[LSG Hessen]]></category>
		<category><![CDATA[Nr. 3102 VV RVG]]></category>
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		<category><![CDATA[RVG]]></category>
		<category><![CDATA[Untätigkeitsklage]]></category>

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		<description><![CDATA[<p> Das LSG Hessen hat sich erneut mit der seit langem streitigen Frage der Abrechnung von Untätigkeitsklagen im Sozialrecht befasst und in seinem Beschluß vom 21.03.2012 &#8211; L 2 AS 517/11 B &#8211; u.a. festgestellt, dass auch bei einer Untätigkeitsklage die Nr. 3103 VV RVG anzuwenden ist, wenn bei ihrer Erhebung der Rechtsanwalt bereits im Verwaltungsverfahren tätig war. die Tätigkeit bezüglich der Untätigkeitsklage im Regelfall mit der halben Mittelgebühr (85,00 €) angemessen vergütet ist. Auch bei der Untätigkeitklage eine fiktive Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG entsteht, wenn der Leistungsträger den begehrten Bescheid erlässt, der Rechtsstreit daraufhin für erledigt erklärt <a href="http://www.sokolowski.org/sozialrecht/lsg-hessen-zur-abrechnung-der-untatigkeitsklage/5303/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.lsg-darmstadt.justiz.hessen.de/"  target="_blank"><img src="http://www.sokolowski.org/icons/beschluss_lsg_hessen.gif" alt="Beschluss des LSG Hessen in Darmstadt" title="Beschluss des LSG Hessen in Darmstadt" class="alignright size-full" /></a><br />
Das LSG Hessen hat sich erneut mit der seit langem streitigen Frage der Abrechnung von Untätigkeitsklagen im Sozialrecht befasst und in seinem Beschluß vom 21.03.2012 &#8211; 	<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=L 2 AS 517/11 B"  target="_blank" title="L 2 AS 517/11 B (2 zugeordnete Entscheidungen)">L 2 AS 517/11 B</a> &#8211; u.a. festgestellt, dass<span id="more-5303"></span>
<ul>
<li>auch bei einer Untätigkeitsklage die Nr. 3103 VV RVG anzuwenden ist, wenn bei ihrer Erhebung der Rechtsanwalt bereits im Verwaltungsverfahren tätig war.
</li>
<li>die Tätigkeit bezüglich der  Untätigkeitsklage im Regelfall mit der halben Mittelgebühr (85,00 €) angemessen vergütet ist.
</li>
<li>Auch bei der Untätigkeitklage eine fiktive Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG entsteht, wenn der Leistungsträger den begehrten Bescheid erlässt, der Rechtsstreit daraufhin für erledigt erklärt wird und bei Klageerhebung die Frist des <a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/88.html"  target="_blank" title="&sect; 88 SGG">§ 88 SGG</a> abgelaufen und kein zureichender Grund für eine verspätete Entscheidung des Leistungsträgers vorhanden war.</li>
</ul>
<p>In den Entscheidungsgründen führt das LSG u.a. folgendes aus:</p>
<blockquote><p>
Bei Rahmengebühren bestimmt nach <a href="http://dejure.org/gesetze/RVG/14.html"  target="_blank" title="&sect; 14 RVG: Rahmengeb&uuml;hren">§ 14 Abs. 1 RVG</a> der Rechtsanwalt die Gebühren im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwaltes kann bei der Bemessung herangezogen werden. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. Maßgeblich sind grundsätzlich der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit, die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers. Im Durchschnittsfall ist regelmäßig der Ansatz der Mittelgebühr gerechtfertigt.</p>
<p>Für seine Tätigkeit im Rahmen der Untätigkeitsklage steht dem Beschwerdeführer eine Verfahrensgebühr zu. Die Verfahrensgebühr beträgt nach der Nr. 3102 VV-RVG 40,00 bis 460,00 € für Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen (<a href="http://dejure.org/gesetze/RVG/3.html"  target="_blank" title="&sect; 3 RVG: Geb&uuml;hren in sozialrechtlichen Angelegenheiten">§ 3 RVG</a>). Nach der Ziffer 3103 VV-RVG beträgt jedoch die Gebühr der Nr. 3102 20,00 bis 320,00 €, wenn eine Tätigkeit in Verwaltungsverfahren oder in weiteren, der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienenden Verwaltungsverfahren vorausgegangen ist. Dabei ist bei der Bemessung der Gebühr nicht zu berücksichtigen, dass der Umfang der Tätigkeit infolge der Tätigkeit im Verwaltungsverfahren oder in weiteren, der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienenden Verwaltungsverfahren geringer ist. Da der Beschwerdeführer für die Kläger vor Erhebung der Untätigkeitsklage bereits im Widerspruchsverfahren tätig gewesen war, findet die Nr. 3103 VV-RVG Anwendung (Beschluss des erkennenden Senats vom 12. Mai 2010 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=L 2 SF 342/09 E"  target="_blank" title="LSG Hessen, 12.05.2010 - L 2 SF 342/09">L 2 SF 342/09 E</a>; Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 25. Oktober 2010 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=L 6 SF 652/10 B"  target="_blank" title="LSG Th&uuml;ringen, 25.10.2010 - L 6 SF 652/10">L 6 SF 652/10 B</a>). Zwar wird teilweise die Auffassung vertreten, im Falle einer Untätigkeitsklage sei grundsätzlich nur die Verfahrensgebühr nach der Nr. 3102 VV-RVG anzusetzen, weil es sich bei der Untätigkeitsklage um eine von der sonstigen Tätigkeit des Rechtsanwalts in Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahren unabhängigen Tätigkeit handele mit der Folge, dass für den abgesenkten Gebührenrahmen der Nr. 3103 VV-RVG kein Raum sei (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. Mai 2008 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=L 19 B 24/08 AS"  target="_blank" title="LSG Nordrhein-Westfalen, 05.05.2008 - L 19 B 24/08">L 19 B 24/08 AS</a>; Beschluss des SG Kiel vom 12. April 2011 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=S 21 SF 8/11 E"  target="_blank" title="SG Kiel, 12.04.2011 - S 21 SF 8/11">S 21 SF 8/11 E</a>). Dem vermag sich der Senat jedoch nicht anzuschließen. Auch bei einer Untätigkeitsklage sind Vorkenntnisse aus einem Vorverfahren von Bedeutung und maßgeblich für die Überlegung, ob es sachdienlich ist, die Untätigkeitsklage zu erheben. Eine Befassung mit der Sach- und Rechtslage ist erforderlich. Allein die Prüfung der Fristen des § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/88.html"  target="_blank" title="&sect; 88 SGG">88</a> Sozialgerichtsgesetz (SGG) genügt nicht, um substantiiert Untätigkeitsklage erheben zu können. Dementsprechend bewirken Vorkenntnisse aus einem vorangegangenen Verfahren Synergieeffekte, die die Anwendung der Nr. 3103 VV-RVG begründen.</p>
<p>Nach den Kriterien des <a href="http://dejure.org/gesetze/RVG/14.html"  target="_blank" title="&sect; 14 RVG: Rahmengeb&uuml;hren">§ 14 RVG</a> ist eine Untätigkeitsklage allerdings als deutlich unterdurchschnittlich zu bewerten. Denn das Interesse des Klägers ist im Wesentlichen gerichtet auf den Erlass eines Bescheides bzw. Widerspruchsbescheides durch den Leistungsträger. Unter Berücksichtigung dessen ist im Regelfall die Tätigkeit eines Rechtsanwaltes im Rahmen einer Untätigkeitsklage mit der halben Mittelgebühr der Nr. 3103 VV-RVG (Mittelgebühr 170,- €, halbe Mittelgebühr 85,- €) angemessen vergütet. Mit der halben Mittelgebühr sind das Gespräch mit dem Mandanten, die Akteneinsicht und die Fertigung der Untätigkeitsklageschrift abgegolten. Im vorliegenden Fall gibt es keine Gesichtspunkte, von der halben Mittelgebühr abzuweichen.<br />
[...]</p>
<p>Nach der Nr. 3106 VV-RVG entsteht eine Terminsgebühr in Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmen entstehen (<a href="http://dejure.org/gesetze/RVG/3.html"  target="_blank" title="&sect; 3 RVG: Geb&uuml;hren in sozialrechtlichen Angelegenheiten">§ 3 RVG</a>) auch, wenn das Verfahren nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet. Im Falle einer Untätigkeitsklage nach <a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/88.html"  target="_blank" title="&sect; 88 SGG">§ 88 SGG</a> entsteht nach Auffassung des erkennenden Senats eine (fiktive) Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV-RVG, wenn der Leistungsträger den begehrten Bescheid erlässt, der Rechtsstreit daraufhin für erledigt erklärt wird, bei Klageerhebung die Frist des <a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/88.html"  target="_blank" title="&sect; 88 SGG">§ 88 SGG</a> abgelaufen und ein zureichender Grund für eine verspätete Entscheidung des Leistungsträgers nicht vorhanden war. Wird auf eine Untätigkeitsklage nach <a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/88.html"  target="_blank" title="&sect; 88 SGG">§ 88 SGG</a> der begehrte Bescheid erlassen und die Klage daraufhin für erledigt erklärt, handelt es sich um ein angenommenes Anerkenntnis im Rechtssinne, wenn die Frist des § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/88.html"  target="_blank" title="&sect; 88 SGG">88 Abs. 1</a> bzw. <a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/88.html"  target="_blank" title="&sect; 88 SGG">§ 88 Abs. 2 SGG</a> abgelaufen war und ein zureichender Grund für die verspätete Entscheidung nicht vorlag (Beschluss des erkennenden Senats vom 12. Mai 2010 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=L 2 SF 342/09 E"  target="_blank" title="LSG Hessen, 12.05.2010 - L 2 SF 342/09">L 2 SF 342/09 E</a>). Der Erlass des Bescheides stellt inzidenter ein Anerkenntnis dar, das die Beendigung des Rechtsstreits durch die Annahme- bzw. Erledigungserklärung des Klägers abschließt, ohne dass noch eine mündliche Verhandlung erforderlich ist (Beschluss des SG Kiel vom 12. April 2011 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=S 21 SF 8/11 E"  target="_blank" title="SG Kiel, 12.04.2011 - S 21 SF 8/11">S 21 SF 8/11 E</a> &#8211; m.w.H.). Die Voraussetzungen für eine (fiktive) Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV-RVG sind dann gegeben.
</p></blockquote>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		<title>Keine Künstlersozialversicherung für Schmuckgestalter</title>
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		<pubDate>Sat, 05 May 2012 07:45:21 +0000</pubDate>
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		<category><![CDATA[Urteil]]></category>

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		<description><![CDATA[<p> Schmuckgestalterin ist keine künstlerische Tätigkeit im Bereich bildende Kunst im Sinne des § 2 S. 1 KSVG handelt. Somit besteht keine Versicherungspflicht in der Künstlersozialversicherung. Dies hat das SG Frankfurt in seinem Urteil vom 27.03.2012 &#8211; S 25 KR 182/09 &#8211; festgetellt und seine Entscheidung u.a. wie folgt begründet:</p> <p>Nach § 1 KSVG werden selbstständige Künstler und Publizisten in der allgemeinen Rentenversicherung, in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung versichert, wenn sie eine künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben (Nr. 1) und im Zusammenhang mit der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit nicht mehr als <a href="http://www.sokolowski.org/sozialrecht/keine-kunstlersozialversicherung-fur-schmuckgestalter/5300/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.sg-frankfurt.justiz.hessen.de/"  target="_blank"><img src="http://www.sokolowski.org/icons/urteil_sg_frankfurt.gif" alt="Urteil des SG Frankfurt" title="Urteil des SG Frankfurt" class="alignright size-full" /></a><br />
Schmuckgestalterin ist keine künstlerische Tätigkeit im Bereich bildende Kunst im Sinne des § 2 S. 1 KSVG handelt. Somit besteht keine Versicherungspflicht in der Künstlersozialversicherung.<br />
<span id="more-5300"></span><br />
Dies hat das SG Frankfurt in seinem Urteil vom 27.03.2012 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=S 25 KR 182/09"  target="_blank" title="SG Frankfurt/Main, 27.03.2012 - S 25 KR 182/09">S 25 KR 182/09</a> &#8211; festgetellt und seine Entscheidung u.a. wie folgt begründet:</p>
<blockquote><p>Nach § 1 KSVG werden selbstständige Künstler und Publizisten in der allgemeinen Rentenversicherung, in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung versichert, wenn sie eine künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben (Nr. 1) und im Zusammenhang mit der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen, es sei denn, die Beschäftigung erfolgt zur Berufsausbildung oder ist geringfügig im Sinne des § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_IV/8.html"  target="_blank" title="&sect; 8 SGB IV: Geringf&uuml;gige Besch&auml;ftigung und geringf&uuml;gige selbst&auml;ndige T&auml;tigkeit">8</a> Viertes Buch Sozialgesetzbuch- Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – SGB IV &#8211; (Nr. 2).</p>
<p>    Gemäß § 2 Satz 1 KSVG ist Künstler im Sinne dieses Gesetzes, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Im vorliegenden Fall kommt ersichtlich nur das &#8220;Schaffen von bildender Kunst&#8221; im Sinne des § 2 Satz 1 KSVG in Betracht. Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift sind hier aber nicht erfüllt.</p>
<p>    Die Beklagte hat zu Recht festgestellt, dass es sich bei der hier streitgegenständlichen Tätigkeit der Klägerin als Schmuckgestalterin nicht um eine künstlerische Tätigkeit im Bereich bildende Kunst im Sinne des § 2 Satz 1 KSVG handelt.</p>
<p>    Das KSVG nimmt eine an der Typologie der Ausübungsformen orientierte Einteilung in Kunstgattungen vor, die den Kunstbegriff aber im Hinblick auf die Vielfalt, Komplexität und Dynamik der Erscheinungsformen künstlerischer Betätigungsfelder materiell nicht definiert. Er ist vielmehr aus dem Regelungszweck des KSVG unter Berücksichtigung der allgemeinen Verkehrsauffassung und der historischen Entwicklung zu erschließen. Der Kunstbegriff des KSVG ist aller Regel dann erfüllt, wenn das zu beurteilende Werk den Gattungsanforderungen eines bestimmten Kunsttyps (z.B. Theater, Malerei, Musik) entspricht. Bei diesen Berufsfeldern ist das soziale Schutzbedürfnis der Betroffenen zu unterstellen, ohne dass es auf die Qualität der künstlerischen Tätigkeit ankommt oder eine bestimmte Werk- und Gestaltungshöhe vorausgesetzt wird (vgl. BSG, Urteil vom 25. Oktober 1995 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3 RK 24/94"  target="_blank" title="BSG, 25.10.1995 - 3 RK 24/94">3 RK 24/94</a> &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=SozR 3-5425 § 24 Nr. 12"  target="_blank" title="BSG, 25.10.1995 - 3 RK 24/94">SozR 3-5425 § 24 Nr. 12</a> = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BSGE 77, 21"  target="_blank" title="BSG, 25.10.1995 - 3 RK 24/94">BSGE 77, 21</a>-31 &#8211; Unterhaltungsshow -; BSG, Urteil vom 4. März 2004 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 3 KR 17/03 R"  target="_blank" title="BSG, 04.03.2004 - B 3 KR 17/03 R">B 3 KR 17/03 R</a> &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=SozR 4-5425 § 24 Nr. 6"  target="_blank" title="BSG, 04.03.2004 - B 3 KR 17/03 R">SozR 4-5425 § 24 Nr. 6</a> RdNr. 13 &#8211; Versandhandelskatalog; BSG, Urteil vom 26. November 1998 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 3 KR 12/97 R"  target="_blank" title="BSG, 26.11.1998 - B 3 KR 12/97 R">B 3 KR 12/97 R</a> &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=SozR 3-5425 § 2 Nr. 9"  target="_blank" title="BSG, 26.11.1998 - B 3 KR 12/97 R">SozR 3-5425 § 2 Nr. 9</a> Seite 33 = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BSGE 83, 160"  target="_blank" title="BSG, 26.11.1998 - B 3 KR 12/97 R">BSGE 83, 160</a>, 161 – Berufsringer, Catcher &#8211; jeweils m.w.N.; zum Kunstbegriff des Artikel <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/5.html"  target="_blank" title="Art. 5 GG">5</a> Grundgesetz vgl. Bundesverfassungsgericht >BVerfG< , Urteil vom 24. Februar 1971 – 1 BvR 435/68 - <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 30, 173"  target="_blank" title="BVerfG, 24.02.1971 - 1 BvR 435/68: Mephisto-Entscheidung">BVerfGE 30, 173</a>, 188 ff – Mephisto; BVerfG, Beschluss vom 29. November 1989 - <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 1402/87"  target="_blank" title="BVerfG, 29.11.1989 - 1 BvR 1402/87">1 BvR 1402/87</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 1528/87"  target="_blank" title="BVerfG, 29.11.1989 - 1 BvR 1402/87">1 BvR 1528/87</a> – BverfGE 81, 108, 116; zur Zielrichtung des KSVG vgl. Bundestags (BT)-Drucksache 9/26, Seite 18 zu § 2 und BT-Drucksache 8/3172, Seite 19 ff).</p>
<p>    Der dem KSVG zugrunde liegende Kunstbegriff verlangt eine eigenschöpferische Leistung, die allerdings kein besonders hohes Niveau haben muss (BSG, Urteil vom 20. März 1997 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3 RK 15/96"  target="_blank" title="BSG, 20.03.1997 - 3 RK 15/96">3 RK 15/96</a> - <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=SozR 3-5425 § 2 Nr. 5"  target="_blank" title="BSG, 20.03.1997 - 3 RK 15/96">SozR 3-5425 § 2 Nr. 5</a> = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BSGE 80, 136"  target="_blank" title="BSG, 20.03.1997 - 3 RK 15/96">BSGE 80, 136</a>-140 - Cembalobauer; BSG, Urteil vom 24. Juni 1998 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 3 KR 13/97 R"  target="_blank" title="BSG, 24.06.1998 - B 3 KR 13/97 R">B 3 KR 13/97 R</a> - <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=SozR 3-5425 § 2 Nr. 8"  target="_blank" title="BSG, 24.06.1998 - B 3 KR 13/97 R">SozR 3-5425 § 2 Nr. 8</a> = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BSGE 82, 164"  target="_blank" title="BSG, 24.06.1998 - B 3 KR 13/97 R">BSGE 82, 164</a>-169 – Feintäschner). Eine solche eigenschöpferische gestalterische Leistung wird von der Klägerin bei der Herstellung von Gegenständen wie Ringe, Broschen, Ketten, Ohrschmuck sowie Unikate zwar erbracht. Dies reicht aber nicht aus, um ihre Tätigkeit in den Bereich der Kunst einordnen zu können. So sind gestalterische Elemente auch bei zahlreichen Arbeiten unabdingbar, die unzweifelhaft zum Bereich des Handwerks zählen. Gerade dem Kunsthandwerk ist ein gestalterischer Freiraum immanent; es bleibt damit dennoch Handwerk. Die Tätigkeit der Klägerin wird nicht schon dadurch künstlerisch, dass im Einzelfall nicht nach vorhandenen Mustern oder Schablonen gearbeitet, sondern das Motiv selbst gestaltet wird; denn dies ist auch für das Kunsthandwerk typisch. Die Tätigkeit bleibt auch bei der freien Gestaltung des Motivs handwerklich geprägt. Der kreative erste Arbeitsschritt dient nur als Vorarbeit zum handwerklichen zweiten Arbeitsschritt, der auch in solchen Fällen der Schwerpunkt der Tätigkeit bleibt und aus dem die Klägerin ihr Einkommen erzielt. Der Kunde zahlt den Preis (den Werklohn) für das fertige Schmuckstück, nicht aber für dessen Entwurf, mag auch ein nach eigenem Entwurf erstelltes Schmuckstück bei gleichem Arbeitsaufwand im zweiten Schritt im Einzelfall teurer sein als ein nach vorhandenem Muster oder Schablonen gefertigtes Schmuckstück.</p>
<p>    Grundsätzlich keine künstlerische Tätigkeit ist das Herstellen oder die Produktion von Gebrauchsgütern. Dies gilt zunächst nach ständiger Rechtsprechung des BSG zufolge für die handwerksmäßige Fertigung. Die Künstlersozialversicherung ist nach ihrer Anlage als "Künstler"-Sozialversicherung ausschließlich für künstlerische und nicht für handwerksmäßig ausgeübte Berufe geschaffen worden (vgl. dazu schon BSG, Urteil vom 20. März 1997 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3 RK 15/96"  target="_blank" title="BSG, 20.03.1997 - 3 RK 15/96">3 RK 15/96</a> - <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=SozR 3-5425 § 2 Nr. 5"  target="_blank" title="BSG, 20.03.1997 - 3 RK 15/96">SozR 3-5425 § 2 Nr. 5</a> Seite 15 = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BSGE 80, 136"  target="_blank" title="BSG, 20.03.1997 - 3 RK 15/96">BSGE 80, 136</a>, 138 - Cembalobauer). Demzufolge begründen schöpferische Leistungen keine Anerkennung als künstlerisch im Sinne von § 2 Satz 1 KSVG, solange sie über den Bereich des Handwerklichen nicht hinausgehen (vgl. BSG, Urteil vom 24. Juni 1998 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 3 KR 13/97 R"  target="_blank" title="BSG, 24.06.1998 - B 3 KR 13/97 R">B 3 KR 13/97 R</a> - <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=SozR 3-5425 § 2 Nr. 8"  target="_blank" title="BSG, 24.06.1998 - B 3 KR 13/97 R">SozR 3-5425 § 2 Nr. 8</a> Seite 28 = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BSGE 82, 164"  target="_blank" title="BSG, 24.06.1998 - B 3 KR 13/97 R">BSGE 82, 164</a>, 165 f - Feintäschner; BSG, Urteil vom 24. Juni 1998 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 3 KR 11/97 R"  target="_blank" title="BSG, 24.06.1998 - B 3 KR 11/97 R">B 3 KR 11/97 R</a> - <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=SozR 3-5425 § 25 Nr. 11"  target="_blank" title="BSG, 24.06.1998 - B 3 KR 11/97 R">SozR 3-5425 § 25 Nr. 11</a> Seite 56 - Gemäldefotografie; BSG, Urteil vom 28. Februar 2007 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 3 KS 2/07 R"  target="_blank" title="BSG, 28.02.2007 - B 3 KS 2/07 R">B 3 KS 2/07 R</a> - <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=SozR 4-5425 § 2 Nr. 11"  target="_blank" title="BSG, 28.02.2007 - B 3 KS 2/07 R">SozR 4-5425 § 2 Nr. 11</a> RdNr. 18 = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BSGE 98, 152"  target="_blank" title="BSG, 28.02.2007 - B 3 KS 2/07 R">BSGE 98, 152</a> - Tätowierer). Nicht anders verhält es sich bei industriell hergestellten Produkten, bei denen am Anfang ein Entwurf steht, der sodann in der Fertigung Gestalt annimmt und an dessen Ende die - möglichst gewinnbringende - Vermarktung folgt. Versicherungsschutz im Sinne des § 2 Satz 1 KSVG genießt nicht der Produzent, sondern nur der mit dem Entwurf betraute Designer, weil dessen Werk nach den für die Aufstellung des "Berichts der Bundesregierung über die wirtschaftliche und soziale Lage der künstlerischen Berufe (Künstlerbericht)" aus dem Jahre 1975 (BT-Drucksache 7/3071)maßgebenden Kriterien einem der drei Bereiche künstlerischer Tätigkeit zuzurechnen ist. Die Abgrenzung ist unproblematisch bei Designern, die sich auf das Entwerfen der Produktvorlagen beschränken und ihre Einkünfte ausschließlich oder zumindest weit überwiegend aus Lizenzen für die Überlassung der Entwürfe beziehen. In diesem Fall ist das verwertete Arbeitsergebnis - der Produktentwurf - einer der Kunstgattungen der Künstlersozialversicherung zuzurechnen, nämlich der bildenden Kunst. Anders liegt es indes, wenn jemand ein Produkt nach eigenen Entwürfen selbst anfertigt und anschließend sogar die Vermarktung vornimmt, also seine Einkünfte nicht allein aus der Überlassung eines Entwurfs zur Verwertung durch Dritte erzielt, sondern vielmehr aus der Produktion und/oder der anschließenden Veräußerung der Gegenstände. Dann mag der Verwertungserfolg zwar auch von der Güte des eigenen Entwurfs abhängen, aber das vorbereitende Design ist nur ein Teilbereich des komplexen Tätigkeitsbildes. In der Gesamtschau prägend ist vielmehr eine Einheit aus Entwurf, Produktion und Vermarktung, wobei dies gleichermaßen für in kleiner und in großer Serie produzierte Gegenstände gilt. Ebenso wie beim Kunsthandwerker steht auch bei der Herstellung/Vermarktung selbst entworfener Produkte die Verwertung der Produktpalette im Vordergrund, sodass wegen einer etwaigen Versicherungspflicht nach dem KSVG nicht mehr allein auf die eigenschöpferische Leistung beim Entwurf angeknüpft werden kann (BSG, Urteil vom 10. März 2011 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 3 KS 4/10 R"  target="_blank" title="BSG, 10.03.2011 - B 3 KS 4/10 R">B 3 KS 4/10 R</a> – SozR 4-5425 § 2 Nr. 19 - Modedesignerin).</p>
<p>    Allerdings ist nicht schlechthin jede Tätigkeit, die dem Handwerksbereich zuzuordnen ist, aus der Versicherungspflicht nach dem KSVG ausgeklammert. Zwar gilt im Grundsatz für alle handwerklichen Berufe, dass sie keine Versicherungspflicht nach dem KSVG begründen. Darunter fallen alle Gewerbe, die als zulassungspflichtige Handwerke betrieben werden können (§ 1 Abs. 2 HwO - Anlage A der HwO), sowie die in der Anlage B der HwO genannten Gewerbe, die als zulassungsfreie Handwerke oder handwerksähnliche Gewerbe betrieben werden können (§ 18 Abs. 2 HwO), aber darüber hinaus auch alle nicht in der HwO verzeichneten handwerklichen Tätigkeiten im weiteren Sinne (vgl. zusammenfassend BSG, Urteil vom 28. Februar 2007 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 3 KS 2/07 R"  target="_blank" title="BSG, 28.02.2007 - B 3 KS 2/07 R">B 3 KS 2/07 R</a> - <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=SozR 4-5425 § 2 Nr. 11"  target="_blank" title="BSG, 28.02.2007 - B 3 KS 2/07 R">SozR 4-5425 § 2 Nr. 11</a> RdNr. 18 = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BSGE 98, 152"  target="_blank" title="BSG, 28.02.2007 - B 3 KS 2/07 R">BSGE 98, 152</a> - Tätowierer). Jedoch kommt eine Einstufung als Künstler auch bei grundsätzlich handwerklicher Tätigkeit ausnahmsweise dann in Betracht, wenn der Betroffene mit seinen Werken in einschlägigen fachkundigen Kreisen als "Künstler" anerkannt und behandelt wird und deshalb den Bereich der rein handwerksmäßigen Berufsausübung verlassen hat (vgl. BSG, Urteil vom 20. März 1997 - <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3 RK 15/96"  target="_blank" title="BSG, 20.03.1997 - 3 RK 15/96">3 RK 15/96</a> - <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=SozR 3-5425 § 2 Nr. 5"  target="_blank" title="BSG, 20.03.1997 - 3 RK 15/96">SozR 3-5425 § 2 Nr. 5</a> Seite 17 = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BSGE 80, 136"  target="_blank" title="BSG, 20.03.1997 - 3 RK 15/96">BSGE 80, 136</a>, 140 - Cembalobauer; BSG, Urteil vom 24. Juni 1998 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 3 KR 13/97 R"  target="_blank" title="BSG, 24.06.1998 - B 3 KR 13/97 R">B 3 KR 13/97 R</a> - <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=SozR 3-5425 § 2 Nr. 8"  target="_blank" title="BSG, 24.06.1998 - B 3 KR 13/97 R">SozR 3-5425 § 2 Nr. 8</a> Seite 31 = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BSGE 82, 164"  target="_blank" title="BSG, 24.06.1998 - B 3 KR 13/97 R">BSGE 82, 164</a>, 168 - Feintäschner; BSG, Urteil vom 28. Februar 2007 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 3 KS 2/07 R"  target="_blank" title="BSG, 28.02.2007 - B 3 KS 2/07 R">B 3 KS 2/07 R</a> - <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=SozR 4-5425 § 2 Nr. 11"  target="_blank" title="BSG, 28.02.2007 - B 3 KS 2/07 R">SozR 4-5425 § 2 Nr. 11</a> RdNr. 22 = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BSGE 98, 152"  target="_blank" title="BSG, 28.02.2007 - B 3 KS 2/07 R">BSGE 98, 152</a> - Tätowierer; BSG, Urteil vom 10. März 2011 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 3 KS 4/10 R"  target="_blank" title="BSG, 10.03.2011 - B 3 KS 4/10 R">B 3 KS 4/10 R</a> – SozR 4-5425 § 2 Nr. 19 – Modedesignerin).</p>
<p>    Anerkennung als Künstler können Angehörige grundsätzlich handwerklich geprägter Berufe indes nur für solche Werke erfahren, die ihrerseits dem Kunstbegriff des KSVG genügen und daher den Gattungsanforderungen eines bestimmten Kunsttyps (z.B. Theater, Malerei, Musik) entsprechen. Dafür reicht es nicht aus, dass die Ausführung in Fachkreisen als besonders qualitätsvoll oder hochwertig angesehen wird(vgl. BSG, Urteil vom 28. Februar 2007 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 3 KS 2/07 R"  target="_blank" title="BSG, 28.02.2007 - B 3 KS 2/07 R">B 3 KS 2/07 R</a> - <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=SozR 4-5425 § 2 Nr. 11"  target="_blank" title="BSG, 28.02.2007 - B 3 KS 2/07 R">SozR 4-5425 § 2 Nr. 11</a> RdNr. 22 = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BSGE 98, 152"  target="_blank" title="BSG, 28.02.2007 - B 3 KS 2/07 R">BSGE 98, 152</a> - Tätowierer). Vielmehr ist eine Zuordnung zum Bereich der Kunst nur dann anzunehmen, wenn der Betroffene mit seinen Werken in einschlägigen fachkundigen Kreisen als "Künstler" anerkannt und behandelt wird (vgl. BSG, Urteil vom 20. März 1997 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3 RK 15/96"  target="_blank" title="BSG, 20.03.1997 - 3 RK 15/96">3 RK 15/96</a> - <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=SozR 3-5425 § 2 Nr. 5"  target="_blank" title="BSG, 20.03.1997 - 3 RK 15/96">SozR 3-5425 § 2 Nr. 5</a> Seite 16 = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BSGE 80, 136"  target="_blank" title="BSG, 20.03.1997 - 3 RK 15/96">BSGE 80, 136</a>, 140 - Cembalobauer). Hierfür ist bei Vertretern der bildenden Kunst vor allem maßgebend, ob der Betroffene an Kunstausstellungen teilnimmt, Mitglied von Künstlervereinen ist, in Künstlerlexika aufgeführt wird, Auszeichnungen als Künstler erhalten hat oder andere Indizien auf eine derartige Anerkennung schließen lassen (vgl. BSG, Urteil vom 24. Juni 1998 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 3 KR 13/97 R"  target="_blank" title="BSG, 24.06.1998 - B 3 KR 13/97 R">B 3 KR 13/97 R</a> - <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=SozR 3-5425 § 2 Nr. 8"  target="_blank" title="BSG, 24.06.1998 - B 3 KR 13/97 R">SozR 3-5425 § 2 Nr. 8</a> Seite 31 = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BSGE 82, 164"  target="_blank" title="BSG, 24.06.1998 - B 3 KR 13/97 R">BSGE 82, 164</a>, 168 - Feintäschner). Als ein solches Indiz hat das BSG zum Beispiel die Abbildung oder Besprechung einer Arbeit in einer Kunstzeitschrift angesehen (vgl. Urteil vom 28. Februar 2007 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 3 KS 2/07 R"  target="_blank" title="BSG, 28.02.2007 - B 3 KS 2/07 R">B 3 KS 2/07 R</a> - <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=SozR 4-5425 § 2 Nr. 11"  target="_blank" title="BSG, 28.02.2007 - B 3 KS 2/07 R">SozR 4-5425 § 2 Nr. 11</a> RdNr. 22 = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BSGE 98, 152"  target="_blank" title="BSG, 28.02.2007 - B 3 KS 2/07 R">BSGE 98, 152</a> - Tätowierer). Nicht ausreichend dagegen ist der Besuch von Verkaufsmessen (vgl. BSG, Urteil vom 24. Juni 1998 - <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 3 KR 13/97 R"  target="_blank" title="BSG, 24.06.1998 - B 3 KR 13/97 R">B 3 KR 13/97 R</a> - <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=SozR 3-5425 § 2 Nr. 8"  target="_blank" title="BSG, 24.06.1998 - B 3 KR 13/97 R">SozR 3-5425 § 2 Nr. 8</a> Seite 32 = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BSGE 82, 164"  target="_blank" title="BSG, 24.06.1998 - B 3 KR 13/97 R">BSGE 82, 164</a>, 169 - Feintäschner).</p>
<p>    In Anwendung dieser Grundsätze ist die Klägerin in ihrem Tätigkeitsbereich der Kreierung und Herstellung von Schmuck in Form von Ringen, Broschen, Ketten, Ohrschmuck und Unikaten (vgl. hierzu die Auflistung und Fotos auf der Homepage der Klägerin http://www.A. - recherchiert am 12. März 2012) keine Künstlerin im Sinne von § 2 Satz 1 KSVG. Unter Berücksichtigung der klägerischen Beschreibung ihrer Arbeit und den vorgelegten Unterlagen bilden kunsthandwerkliche Tätigkeiten den Schwerpunkt ihrer Arbeit. Zur Überzeugung der Kammer verfügt die Klägerin in Kunstkreisen nicht über eine Anerkennung als Künstlerin. Es gibt keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass die Arbeiten der Klägerin durch Fachkreise der bildenden Kunst (z.B. Kunstkritiker, Museumsleute, Galeristen, Kunstvereine) dieser Kunstgattung zugerechnet würden.</p>
<p>    Die Klägerin beschreibt auf ihrer Homepage (http://www.A. - recherchiert am 12. März 2012) ihre Tätigkeit wie folgt:<br />
    „Meine Arbeiten basieren auf der Auseinandersetzung mit Umhüllungen und einer ständigen Betrachtung von Werkstoffprozessen.</p>
<p>    Hüllen, Momentaufnahmen die zurück bleiben, das nicht mehr Sichtbare beschreiben und für den Betrachter neu begreifbar machen. Zur Umsetzung meiner Ideen habe ich ein neues Material hergestellt, eine Textil-Kunstoffverbindung, die es mir ermöglicht die Anfälligkeit des Stoffes zu reduzieren, aber Eigenschaften wie Dehnbarkeit, Flexibilität und Leichtigkeit zu erhalten.</p>
<p>    Es entstehen farbenfrohe Körper, die Konturen durch Abformung sichtbar machen und diese neu definieren. Die Arbeiten bewegen sich in einem spannenden Grenzbereich zwischen ihrer tatsächlichen Leichtigkeit und der vermuteten Massivität. Die Körper sind durch ihre Flexibilität fast unverwüstlich und werden zum Träger ihrer eigenen Funktion.</p>
<p>    Es handelt sich genau betrachtet bei allen Arbeiten um Einzelstücke.</p>
<p>    Es ist zwar möglich eine Form annähernd zu reproduzieren, da aber zu viele Momente im Herstellungsprozess dem Zufall unterliegen, wird nie ein Stück gleich dem anderen. Darin besteht für mich auch der Reiz meiner Arbeiten, das Spielen mit Farbe und Formen, das Lenken des Prozesses der aber in letzter Konsequenz sein Eigenleben behält.“</p>
<p>    Die aus dieser Charakterisierung des Herstellungsprozesses von Schmuckstücken folgende Einordnung der klägerischen Tätigkeit in die Kategorie des Kunsthandwerks wird durch die wiederholte Teilnahme der Klägerin in Form eines eigenen Verkaufsstandes auf der Messe „JJ.“ unter der Produktgruppe „KK. - Designerschmuck - Designorientierter Mode- und Trendschmuck – Manufakturen &#038; LL.“ (vgl.http://A. - recherchiert am 12. März 2012) bestätigt. Bei der Messe „JJ.“ der Messe H-Stadt handelt es sich, worauf bereits die Beklagte zutreffend hingewiesen hat, nicht um eine Kunstmesse oder Kunstausstellung, sondern um eine Konsumgütermesse (zur Einstufung der „Internationalen H-Stadter Herbstmesse“ als Konsumgüterausstellung vgl. BSG, Urteil vom 24. Juni 1998 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 3 KR 13/97 R"  target="_blank" title="BSG, 24.06.1998 - B 3 KR 13/97 R">B 3 KR 13/97 R</a> – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=SozR 3-5425 § 2 Nr. 8"  target="_blank" title="BSG, 24.06.1998 - B 3 KR 13/97 R">SozR 3-5425 § 2 Nr. 8</a> = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BSGE 82, 164"  target="_blank" title="BSG, 24.06.1998 - B 3 KR 13/97 R">BSGE 82, 164</a>-169 – Feintäschner). Dies ergibt sich zweifelsfrei aus deren Eigendarstellung (http://JJ.; http://www.blogspan.net/presse/tendence-2009-wichtigster-konsumgutertermin -der-zweiten-jahreshalfte/mitteilung/53166/ - recherchiert am 12. März 2012).</p>
<p>    „Die JJ. ist die bedeutendste internationale Konsumgütermesse in der zweiten Jahreshälfte rund ums Wohnen und Schenken. Über 2.000 Aussteller aus aller Welt präsentieren sich und ihre Produktneuheiten in den Bereichen Giving und Living auf neun Hallenebenen. Zeitnah zur Herbst-, Winter- und Weihnachtssaison können Sie gezielt und kurzfristig ordern. Neben den Kernsortimenten stehen erweiterte Angebote als zusätzliche Umsatzbringer im Mittelpunkt des Interesses - und das von kleinen und mittleren Handelsvolumen bis hin zu Containermengen.“</p>
<p>    Ergänzend heißt es für die „JJ.“ 2012 auf der Homepage (http://JJ. - recherchiert am 12. März 2012):</p>
<p>    „Time for Business</p>
<p>    Die internationale Orderplattform fürs Einrichten, Dekorieren und Schenken präsentiert sich auf neun modernen Hallenebenen. Das attraktive Umfeld der Messe und die starken Marken aus aller Welt ziehen die Topeinkäufer der Konsumgüterbranche an, um in der zweiten Jahreshälfte Einzelhandelssortimente zu bestücken, den Groß- und Außenhandel zu bedienen und Trends zu erspüren. Als Mehrbranchenmesse bietet die Tendence perfekt gruppierte Produktbereiche für den Fachbesucher, der sich dank der professionellen Struktur der Messe ganz auf sein Geschäft konzentrieren kann.</p>
<p>    Time for Trends</p>
<p>    Bei den Sonderschauen dreht sich alles um Lifestyle, die Vortragsreihen glänzen mit frischen Ideen und best practices, bei den Wettbewerben steht Design im Mittelpunkt, in den Kreativarealen wie Talents und Next präsentieren Newcomer originelle Produktideen, die schon oft in die serielle Produktion aufgenommen wurden. Die Konsumentwicklungen werden greifbar, die Trendprognosen konkret und die Handelskonzepte geschärft.“</p>
<p>    Auch die regelmäßige Teilnahme der Klägerin an weiteren Ausstellungen lässt nicht erkennen, dass es sich dabei um Kunstausstellungen handelt, die zumindest im weiteren Sinne der bildenden Kunst zuzurechnen wären. Vielmehr spricht alles dafür, dass es sich bei diesen Schmuckausstellungen um kunsthandwerkliche Ausstellungen handelt, denen für die Anerkennung in Künstlerkreisen keine Indizwirkung zukommt.</p>
<p>    An dem internationalen Schmuckwettbewerb „O.“, veranstaltet 2002 in C. vom Deutschen Goldschmiedehaus C. in Zusammenarbeit mit der Gesellschaft für Goldschmiedekunst e. V., haben lediglich Schmuckdesigner/Schmuckgestalter teilgenommen, sodass nicht von einer Kunstausstellung im Bereich bildende Kunst ausgegangen werden kann. Auch bei der Ausstellung „P.“ der Galerie für angewandte Kunst vom xx. Juni 20xx bis xx. Juli 20xx in Q. (mit Benennung in dem hierüber von R. herausgegebenen Buch „S. 2005“) handelt es sich nicht um eine Kunstausstellung im Sinne der bildenden Kunst. Hiergegen spricht bereits, dass der Bayrische Kunstgewerbe-Verein e. V., eine Interessenvertretung der bayrischen Kunsthandwerker/innen (http://www.kunsthandwerk-bkv.de/verein/organisation.html - recherchiert am 12. März 2012), als Kontaktadresse genannt war. Neben den „MM.“ wurden aktuelle Arbeiten der beteiligten „Gestalter“ gezeigt. Gleiches gilt für die von der der Gesellschaft für Goldschmiedekunst e. V. veranstalteten Ausstellungen „U.“ vom xx. Januar 20xx bis xx. Mai 20xx im Deutschen Goldschmiedehaus in C., die Schmuckausstellung im Z. C. vom xx. März 20xx bis xx. April 20xx und „AA. C.“ am xx. und xx. Mai 20xx in einer BB. in C. Bei der Ausstellung im Z. C. vom xx. März 20xx bis xx. April 20xx in der Reihe „Y.“ wurde Schmuck von sieben Mitgliedern der Gesellschaft für Goldschmiedekunst e. V. präsentiert. Die Ausstellung „AA. C.“ am xx. und xx. Mai 20xx fand in einer BB. in C. anlässlich der Jahrestagung und der Verleihung des Goldenen Ehrenrings der Gesellschaft für Goldschmiedekunst e. V. statt. Auch hier präsentierten fünf Goldschmiedinnen sowohl serielle Schmuckarbeiten als auch Autorenschmuck. Die Gesellschaft für Goldschmiedekunst e. V., deren Mitglied die Klägerin seit 2005 ist, hat es sich als Vereinigung zeitgenössischer Schmuck- und Gerätgestaltung zur Aufgabe gemacht, zeitgenössische Gestaltungstendenzen von Schmuck und Gerät, ohne Beschränkung von Material und Technik, durch Wettbewerbe und Ausstellungen sowie publizistische Aktivitäten und gezielte Öffentlichkeitsarbeit für diese Veranstaltungen zu fördern, traditionelle Gold- und Silberschmiedetechniken durch Wettbewerbe, die neue Gestaltungsinhalte dieser Techniken (Granulation, Filigran, Email etc.) zum Thema haben, zu erhalten und junge Gold- und Silberschmiede durch gezielte Informationen bei Fragen von Aus- und Weiterbildung, durch Förderpreise und Beratung bei der Organisation von Ausstellungen zu unterstützen und zu fördern (http://www.gfg-hanau.de/index_d.htm - recherchiert am 12. März 2012). Das Deutsche Goldschmiedehaus C. ist ein Schmuckmuseum, das neben der Ausstellung der Gold- und Silberschmiedekunst auch eine Präsenz-Bibliothek zur Gold- und Silberschmiedekunst beinhaltet.</p>
<p>    Die Ausstellungen, an denen die Klägerin teilnimmt und ihre Waren anbietet, sind überwiegend dem kunsthandwerklichen Bereich zuzurechnen. Die Mitgliedschaft in und die Teilnahme an Ausstellungen von Kunsthandwerker/Kunstgewerbe-Vereinigungen sind kein Beleg für eine Tätigkeit im Bereich der bildenden Kunst im Sinne des KSVG. Soweit die Klägerin daneben auch an Ausstellungen teilnimmt, die als Kunstausstellungen im eigentlichen Sinne angesehen werden könnten, geben diese Ausstellungen dem Rahmen, in dem die Klägerin die von ihr gefertigten Schmuckstücke vorstellt und anbietet, jedenfalls nicht das Gepräge.</p>
<p>    Auch unter Zugrundelegung der übrigen Abgrenzungskriterien ist bei der Klägerin eine weitaus überwiegende kunsthandwerkliche und damit nicht eine künstlerische Tätigkeit anzunehmen. Die Mitgliedschaft der Klägerin in der Gesellschaft für Goldschmiedekunst e. V. ist nicht gleichzusetzen mit der Mitgliedschaft in Künstlervereinen. Eine Auszeichnung als Künstlerin hat die Klägerin bislang nicht erhalten. Mit der Verleihung des ersten Förderpreises des Nachwuchsförderwettbewerbs 20xx CC. der D. und E. Stiftung und der Gesellschaft für Goldschmiedekunst e. V. wurde am xx. September 20xx vielmehr ihre „Abschlussarbeit mit dem Thema NN. [Anstecknadeln und Ringe aus Stahldraht mit jeweils einer angebrachten, leeren Hülle] als staatlich geprüfte Gestalterin an der Staatlichen Zeichenakademie C.“ ausgezeichnet. Die Jury bestand zudem aus zwei Goldschmiedemeistern und Schmuckgestaltern (Frau OO. und Herr PP.) sowie einer Kunsthistorikerin (Frau QQ.) und somit nicht aus fachkundigen Juroren aus dem Bereich der bildenden Kunst. Die Gesellschaft für Goldschmiedekunst e. V., deren Mitglied die Klägerin seit 20xx ist, hat es sich als Vereinigung zeitgenössischer Schmuck- und Gerätgestaltung zur Aufgabe gemacht, zeitgenössische Gestaltungstendenzen von Schmuck und Gerät, ohne Beschränkung von Material und Technik, durch Wettbewerbe und Ausstellungen sowie publizistische Aktivitäten und gezielte Öffentlichkeitsarbeit für diese Veranstaltungen zu fördern, traditionelle Gold- und Silberschmiedetechniken durch Wettbewerbe, die neue Gestaltungsinhalte dieser Techniken (Granulation, Filigran, Email etc.) zum Thema haben, zu erhalten und junge Gold- und Silberschmiede durch gezielte Informationen bei Fragen von Aus- und Weiterbildung, durch Förderpreise und Beratung bei der Organisation von Ausstellungen zu unterstützen und zu fördern (http://www.gfg-hanau.de/index_d.htm - recherchiert am 12. März 2012). Die Gesellschaft für Goldschmiedekunst setzt sich mit der Ausschreibung des Wettbewerbs besonders für die Förderung junger Absolventen der Ausbildungsstätten und Hochschulen für Schmuck und Gerät ein (http://www.gfg-hanau.de/unterseiten/veranstaltung_nwf2006_presse.htm - recherchiert am 12. März 2012). Die D. und E. Stiftung hat ihren Schwerpunkt in der Durchführung und Förderung von Projekten im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung.</p>
<p>    Eine Anerkennung der Klägerin als „Künstlerin“ in fachkundigen Kreisen der bildenden Kunst (z. B. Kunstkritiker, Museumsleute, Galeristen, Kunstvereine) wird auch nicht durch das Schreiben der Gesellschaft für Goldschmiedekunst e. V. vom 5. August 2008 belegt. Die von der Geschäftsführerin des Vereins und Leiterin des Deutschen Goldschmiedehauses C., Dr. K., verfasste „RR.“ beschreibt nämlich nur die berufliche Vita der Klägerin auf dem Gebiet der Schmuckgestaltung und enthält keine Auseinandersetzung mit dem Werk- und Wirkbereich ihrer Arbeiten im eigentlichen künstlerischen Sinne. Eine hohe Wertschätzung bei Berufskollegen und Kunden reicht allein nicht aus. Außerdem ist es fraglich, ob die Kunsthistorikerin Dr. K. als Teil der fachkundigen Kreise der bildenden Kunst angesehen werden kann.</p>
<p>    Schließlich ist die Aufnahme der klägerischen Arbeiten in dem Lexikon „Dr. EE. 20xx, FF. F-Stadt 20xx) nicht geeignet, die Klägerin als Künstlerin im Sinne von § 2 Satz 1 KSVG auszuweisen. Denn bei diesem zweibändigen Werk handelt es sich nicht um ein Künstlerlexikon, sondern um eine Aufzählung von Schmuckgestaltern. Dies ergibt sich unzweifelhaft bereits aus der Presseveröffentlichung des Verlags “The Compendium of Contemporary Jewellery Makers in two Volumes, Part One, 2008” (darlingpublications.com/pdf/Press+release+Compendium.pdf – recherchiert am 12. März 2012) in der es unter anderem heißt:</p>
<p>    „This 13,5 Kilo, 2400 pages Opus Maximus was released 14 March 2009 during the International Schmuck 2009 Fair in Munich and already nicknamed by many jewellers as "the Messiah" as it was eagerly awaited since a year and was expected to bring great relief in the sleepless nights of jewellers from 54 nations. The Compendium will show on a never done before scale and manner what is happening in 2008 in the entire worldwide Contemporary Jewellery scene. Jewellery Artists from 54 nations has been nominated by Jewellery Artists. The 1st purpose of Andy Lim, the publisher and editor, is to try to establish Contemporary Jewellery as an equally respected art form in the Contemporary Art and to create a platform, not to be neglected, which will be reached already by its sheer volume and power of 1044 artists, united in one single publication. It is not only a book about 1000+ jewellers, it is a book created by 1000+ jewellers, as every jeweller have the full freedom of a 2-page presentation a person. The alphabetical order of presentation secures a non hierarchical and non political ranking. The publishers 2nd purpose is to discover beyond the already wellknown and established artists (ca. 300) interesting positions of contemporary jewellery. And who are better „talent scouts“ than the artists themselves? Who are more aware than anybody else of what collegues are doing? They are at the cradle of the work process. And as 3rd, but not least goal: to present an astonishing bibliophile book in an unsurpassed quality of the highest standards in the Art of Bookmaking.”</p>
<p>    Eine andere Beurteilung dieses Kompendiums über Schmuckgestalter kann auch aus dem Kommentar des von der Klägerin angesprochenen SS. nicht abgeleitet werden, wenn dieser ausführt:</p>
<p>    "The Compendium is unbelievable! It is a mad idea that came to an unbelievable / unforseeable result that is unexpectedly fascinating to look at. I would not like to be in the shoes of jewellers who are not in this book, as it seems by the sheer mass of amazing stuff in these non-stop pages that nobody is missed. I am sure that those jewellers who are not in the book, will bite their own ass off!" Thank you Dr. Lim for your enthusiasm in heavy entertainment. You show us mercilessly the multi-facetted face of the unexploited legendary but widely undiscovered world of contemporary jewelry.” (darlingpublications.com/pdf/Press+release+Compendium.pdf – recherchiert am 12. März 2012)</p>
<p>    Das BSG hat die Abbildung der Arbeit eines Tätowierers in einer Fachzeitschrift für Tätowierer als unerheblich bezeichnet (BSG, Urteil vom 28. Februar 2007 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 3 KS 2/07 R"  target="_blank" title="BSG, 28.02.2007 - B 3 KS 2/07 R">B 3 KS 2/07 R</a> - <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=SozR 4-5425 § 2 Nr. 11"  target="_blank" title="BSG, 28.02.2007 - B 3 KS 2/07 R">SozR 4-5425 § 2 Nr. 11</a> RdNr. 22 = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BSGE 98, 152"  target="_blank" title="BSG, 28.02.2007 - B 3 KS 2/07 R">BSGE 98, 152</a> – Tätowierer). Für Schmuckgestalter wie die Klägerin mit einer Erwähnung und Abbildung ihrer Werke in einem Kompendium von und für Schmuckgestalter und Juweliere kann nichts anderes gelten. Diese Beurteilung gilt in gleicher Weise für das Angebot an die Klägerin zur Aufnahme in dem noch nicht erschienen Buch mit dem Arbeitstitel „GG.“ des TT. Verlag in T-Stadt.</p>
<p>    Schließlich unterliegt die Klägerin auch nicht als Malerin der Versicherungspflicht nach § 1 KSVG. Diese Tätigkeit bildet nämlich nicht den Schwerpunkt ihrer Erwerbstätigkeit. Vielmehr ist die Klägerin schwerpunktmäßig im Bereich der Schmuckgestaltung tätig. Im Vergleich hierzu ist die Malerei nur von untergeordneter Bedeutung. Dies ergibt sich sowohl aus dem jeweiligen Zeitaufwand als auch aus der jeweiligen Vergütung, denn den weitaus größten Teil ihrer Einkünfte bezieht die Klägerin aus dem Schmuckverkauf. Nach ihrem Klagevorbringen hat die Klägerin überhaupt nur einige wenige Bilder gemalt und nur in den Jahren 20xx und 20xx jeweils ein Gemälde zum Preis von 350,00 € (Rechnung vom 22. Juni 2006 an die Betriebsführungsgesellschaft C. mbH) beziehungsweise von 200,00 € (Rechnung vom 22. Januar 2007 an die Staatliche Zeichenakademie C.) verkauft. Unerheblich ist, dass diese beiden Gemälde im C.er Kongresszentrum beziehungsweise in der Zeichenakademie C. öffentlich zugänglich aushängen. Da sich die Versicherungspflicht nach dem KSVG stets nach dem Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit richtet (BSG, Urteil vom 1. Oktober 2009 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 3 KS 2/08 R"  target="_blank" title="BSG, 01.10.2009 - B 3 KS 2/08 R">B 3 KS 2/08 R</a> – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=SozR 4-5425 § 2 Nr. 16"  target="_blank" title="BSG, 01.10.2009 - B 3 KS 2/08 R">SozR 4-5425 § 2 Nr. 16</a> – Musikgarten-Lehrerin; BSG, Urteil vom 16. April 1998 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 3 KR 7/97 R"  target="_blank" title="BSG, 16.04.1998 - B 3 KR 7/97 R">B 3 KR 7/97 R</a> - <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=SozR 3-5425 § 25 Nr. 12"  target="_blank" title="BSG, 16.04.1998 - B 3 KR 7/97 R">SozR 3-5425 § 25 Nr. 12</a> = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BSGE 82, 107"  target="_blank" title="BSG, 16.04.1998 - B 3 KR 7/97 R">BSGE 82, 107</a> zu gemischten Tätigkeiten), liegt der Schwerpunkt der Erwerbstätigkeit der Klägerin eindeutig im Bereich der Schmuckgestaltung.</p></blockquote>
</blockquote>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		<title>Uneinsichtigkeit&#8230;</title>
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		<pubDate>Fri, 04 May 2012 14:24:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
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		<description><![CDATA[<p> &#8230;wird sich wohl eine 26-jährige Neu-Isenburgerin vorhalten lassen müssen. Denn die junge Frau wurde nun zum zweiten mal innerhalb einer Woche bei einer Verkehrskontrolle angehalten. Bereits eine Woche zuvor wurde der jungen Frau wegen des Verdachts einer Trunkenheitsfahrt der Führerschein vorläufig abgenommen und ihr Untersagt, fahrerlaubnispflichtige Fahrzeuge im Straßenverkeht zu führen. Auch bei der jetzt erfolgte Kontrolle auf der Babenhäuser Landstraße in frankfurt ergab sich für die Polizeibeamten nicht nur der Verdacht des Fahrens ohne Fahrerlaubnis, nein, eine Atemalkoholmessung ergab auch einen deutlich positiven Wert, so dass nun wohl auf die Frau ein weiteres Verfahren wegen Trunkenheitsfahrt und Fahrens <a href="http://www.sokolowski.org/strafrecht/uneinsichtigkeit/5297/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.polizei.hessen.de"  target="_blank"><img src="http://www.sokolowski.org/blog/wp-content/uploads/2010/05/polizeihessen.gif" alt="Polizei Hessen" title="Polizei Hessen" class="alignright size-full wp-image-1564" /></a><br />
&#8230;wird sich wohl eine 26-jährige Neu-Isenburgerin vorhalten lassen müssen. Denn die junge Frau wurde nun zum zweiten mal innerhalb einer Woche bei einer Verkehrskontrolle angehalten. <span id="more-5297"></span>Bereits eine Woche zuvor wurde der jungen Frau wegen des Verdachts einer Trunkenheitsfahrt der Führerschein vorläufig abgenommen und ihr Untersagt, fahrerlaubnispflichtige Fahrzeuge im Straßenverkeht zu führen.<br />
Auch bei der jetzt erfolgte Kontrolle auf der Babenhäuser Landstraße in frankfurt ergab sich für die Polizeibeamten nicht nur der Verdacht des Fahrens ohne Fahrerlaubnis, nein, eine Atemalkoholmessung ergab auch einen deutlich positiven Wert, so dass nun wohl auf die Frau ein weiteres Verfahren wegen Trunkenheitsfahrt und Fahrens ohne Fahrerlaubnis zukommt.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		<title>Stammkunde&#8230;</title>
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		<pubDate>Fri, 04 May 2012 14:11:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
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		<description><![CDATA[<p> Bereits 150 Verfahren sollen gegen einen heute 65-jährigen bereits anhängig gewesen sein, der zuletzt am 30. März aus der Haft entlassen worden war und nun erneut in eine Frankfurter JVA einsitzt. Die wenigen Wochen seit seiner Entlassung soll der 65-jährige genutzt haben, um weitere Straftaten Noch am Tag seiner Haftentlassung soll der Beschuldigte ein Auto unterschlagen und mit falschen Kennzeichen versehen haben. Mit diesem Honda soll er sodann mehrere Tankbetrügereien begangen haben, darunter auch eine in Dietzenbach. Dort soll er am 16. April das Auto und zusätzlich einen 30-Literkanister betankt haben und sodann ohne zu bezahlen davongefahren sein. Auf <a href="http://www.sokolowski.org/strafrecht/stammkunde/5294/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.polizei.hessen.de"  target="_blank"><img src="http://www.sokolowski.org/blog/wp-content/uploads/2010/05/polizeihessen.gif" alt="Polizei Hessen" title="Polizei Hessen" class="alignright size-full wp-image-1564" /></a><br />
Bereits 150 Verfahren sollen gegen einen heute 65-jährigen bereits anhängig gewesen sein, der zuletzt am 30. März aus der Haft entlassen worden war und nun erneut in eine Frankfurter JVA einsitzt.<span id="more-5294"></span><br />
Die wenigen Wochen seit seiner Entlassung soll der 65-jährige genutzt haben, um weitere Straftaten<br />
Noch am Tag seiner Haftentlassung soll der Beschuldigte ein Auto unterschlagen und mit falschen Kennzeichen versehen haben. Mit diesem Honda soll er sodann mehrere Tankbetrügereien begangen haben, darunter auch eine in Dietzenbach. Dort soll er am 16. April das Auto und zusätzlich einen 30-Literkanister betankt haben und sodann ohne zu bezahlen davongefahren sein. Auf der Videoüberwachung sollen der unterschlagene Honda sowie ein älterer Herr zu erkennen gewesen sein.<br />
Während die Ermittlungen nach dem Wohnsitzlosen auf Hochtouren liefen, soll dann der 65-Jährige am 21. April in Frankfurt erwischt worden sein, als er mit dem Honda unterwegs war. Die Frankfurter Polizisten nahmen den Fahrer fest, der sodann dem Untersuchungsrichter vorgeführt wurde. Es wurde U-Haft angeordnet.<br />
Währenddessen scheinen die Dietzenbacher Polizisten weiter zu ermitteln: Neben dem Verdacht des Tankbetrugs in Dietzenbach soll der Beschuldigte auch noch am 12. und am 14. April jeweils ohne zu bezahlen den Honda mit Sprit befüllt haben. Die Beamten des PP Südosthessen gehen offensichtlich sogar davon aus, dass sie dem 65-jährigen noch weitere Tatvorwürfe zur Last legen können&#8230;</p>
<p>Quelle: PP Südosthessen.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Geschwindigkeitskontrollen im Frankfurter Stadtgebiet 30. April  &#8211; 4. Mai</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/strafrecht/geschwindigkeitskontrollen-im-frankfurter-stadtgebiet-30-april-4-mai/5290/</link>
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		<pubDate>Fri, 27 Apr 2012 13:00:43 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
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		<description><![CDATA[<p></p> <p>In Frankfurt ist in der Woche vom 30.04.-4.05.2012 u.a. mit folgenden Geschwindigkeitskontrollen zu rechnen: </p> am Montag, den 30. April 2012 Hugo-Eckener-Ring BAB 661 in Fahrtrichtung Kreuz Offenbach Babenhäuser Landstraße B43 an der Anschlußstelle zur BAB 3 Gerbermühlstraße Frankfurter Kreuz auf der Verbindung von der BAB 3 auf die BAB 5 am Dienstag, den 01. Mai 2012 Züricher Straße Babenhäuser Landstraße Hanauer Landstraße Frankfurter Kreuz auf der Verbindung von der BAB 3 auf die BAB 5 B43 an der Anschlußstelle zur BAB 3 am Mittwoch, den 02. Mai 2012 Züricher Straße Hugo-Eckener-Ring Mainzer Landstraße BAB 661 in Fahrtrichtung Kreuz <a href="http://www.sokolowski.org/strafrecht/geschwindigkeitskontrollen-im-frankfurter-stadtgebiet-30-april-4-mai/5290/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.polizei.hessen.de"  target="_blank"><img src="http://www.sokolowski.org/blog/wp-content/uploads/2010/05/polizeihessen.gif" alt="Polizei Hessen" title="Polizei Hessen" class="alignright size-full wp-image-1564" /></a></p>
<p>In Frankfurt ist in der Woche vom 30.04.-4.05.2012 u.a. mit folgenden Geschwindigkeitskontrollen zu rechnen:<br />
<span id="more-5290"></span></p>
<ul>
<li>am Montag, den 30. April 2012
<ul>
<li>Hugo-Eckener-Ring</li>
<li>BAB 661 in Fahrtrichtung Kreuz Offenbach</li>
<li>Babenhäuser Landstraße</li>
<li>B43 an der Anschlußstelle zur BAB 3</li>
<li>Gerbermühlstraße</li>
<li>Frankfurter Kreuz auf der Verbindung von der BAB 3 auf die BAB 5</li>
</ul>
</li>
<li>am Dienstag, den 01. Mai 2012
<ul>
<li>Züricher Straße</li>
<li>Babenhäuser Landstraße</li>
<li>Hanauer Landstraße</li>
<li>Frankfurter Kreuz auf der Verbindung von der BAB 3 auf die BAB 5</li>
<li>B43 an der Anschlußstelle zur BAB 3</li>
</ul>
</li>
<li>am Mittwoch, den 02. Mai 2012
<ul>
<li>Züricher Straße</li>
<li>Hugo-Eckener-Ring</li>
<li>Mainzer Landstraße</li>
<li>BAB 661 in Fahrtrichtung Kreuz Offenbach</li>
<li>Gerbermühlstraße</li>
<li>B43 an der Anschlußstelle zur BAB 3</li>
</ul>
</li>
<li>am Donnerstag, den 03. Mai 2012
<ul>
<li>Frankfurter Kreuz auf der Verbindung von der BAB 3 auf die BAB 5</li>
<li>B43 an der Anschlußstelle zur BAB 3</li>
<li>Gerbermühlstraße</li>
<li>Hanauer Landstraße</li>
<li>BAB 661 in Fahrtrichtung Kreuz Offenbach</li>
</ul>
</li>
<li>am Freitag, den 04. Mai 2012
<ul>
<li>Hanauer Landstraße</li>
<li>Züricher Straße</li>
<li>Frankfurter Kreuz auf der Verbindung von der BAB 3 auf die BAB 5</li>
<li>Babenhäuser Landstraße</li>
<li>Mainzer Landstraße</li>
</ul>
</li>
</ul>
<p>Es darf dringend geraten werden, sich &#8211; nicht nur im Bereich der Messstellen &#8211; an die vorgeschriebenen Geschwindigkeit zu halten. Im Übrigen darf davon ausgegangen werden, dass (auch) an anderen Stellen Geschwindigkeitsmessungen durchgeführt werden.</p>
<p>Quelle: <a href="http://www.presseportal.de/polizeipresse/pm/4970/2241848/pol-f-120426-580-stadtgebiet-geschwindigkeitsmessungen"  target="_blank">PP Frankfurt</a> </p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Erforderliche Festellungen bei Verurteilung wegen Sozialleistungsbetruges</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/sozialrecht/erforderliche-festellungen-bei-verurteilung-wegen-sozialleistungsbetruges/5286/</link>
		<comments>http://www.sokolowski.org/sozialrecht/erforderliche-festellungen-bei-verurteilung-wegen-sozialleistungsbetruges/5286/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 27 Apr 2012 12:49:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[ALG II]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[§ 263 StGB]]></category>
		<category><![CDATA[§ 349 StPO]]></category>
		<category><![CDATA[§ 47 StGB]]></category>
		<category><![CDATA[Betrug]]></category>
		<category><![CDATA[Hartz]]></category>
		<category><![CDATA[Hartz IV]]></category>
		<category><![CDATA[OLG]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Hamm]]></category>
		<category><![CDATA[SGB II]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialhilfe]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.sokolowski.org/?p=5286</guid>
		<description><![CDATA[<p>Das OLG Hamm hat in seiner Entscheidung vom 16.02.12 &#8211; III-5 RVs 113/11 &#8211; festgestellt, dass es nicht genügt, dass der Strafrichter auf die Entscheidung der Behörde bzw. des Sozialgerichts Bezug nimmt, sondern das Bestehen oder Nichtbestehen der sozialrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen selbst festzustellen hat. Eine Verurteilung nach § 263 StGB wegen betrügerisch erlangter öffentlicher Leistungen setzt regelmäßig voraus, dass der Tatrichter selbst nach den Grundsätzen der für die Leistungsbewilligung geltenden Vorschriften geprüft hat, ob und inwieweit tatsächlich kein Anspruch auf die beantragten Leistungen bestand. Demgemäß sind detaillierte Ausführungen dazu erforderlich, wie sich die Einkommensverhältnisse des Angeklagten im — genau zu bezeichnenden <a href="http://www.sokolowski.org/sozialrecht/erforderliche-festellungen-bei-verurteilung-wegen-sozialleistungsbetruges/5286/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das OLG Hamm hat in seiner Entscheidung vom 16.02.12 &#8211; III-<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5 RVs 113/11"  target="_blank" title="OLG Hamm, 16.02.2012 - 5 RVs 113/11">5 RVs 113/11</a> &#8211; festgestellt, dass es nicht genügt, dass der Strafrichter auf die Entscheidung der Behörde bzw. des Sozialgerichts Bezug nimmt, sondern das Bestehen oder Nichtbestehen der sozialrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen selbst festzustellen hat.<br />
<span id="more-5286"></span><strong><br />
Eine Verurteilung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/263.html"  target="_blank" title="&sect; 263 StGB: Betrug">§ 263 StGB</a> wegen betrügerisch erlangter öffentlicher Leistungen setzt regelmäßig voraus, dass der Tatrichter selbst nach den Grundsätzen der für die Leistungsbewilligung geltenden Vorschriften geprüft hat, ob und inwieweit tatsächlich kein Anspruch auf die beantragten Leistungen bestand. Demgemäß sind detaillierte Ausführungen dazu erforderlich, wie sich die Einkommensverhältnisse des Angeklagten im —  genau  zu bezeichnenden Tatzeitraum dargestellt haben und in welcher Höhe er nach den sozialhilferechtlichen Bestimmungen dann jeweils einen Anspruch auf öffentliche Leistungen hatte bzw. eine Überzahlung solcher öffentlicher Leistungen erfolgte.<br />
Insoweit ist seitens des erkennenden Gerichtes unter genauer Bezeichnung des Tatzeitpunktes selbst eine — ggf. auch ins Einzelne gehende — Berechnung der dem Angeklagten zustehenden öffentlichen Leistungen notwendig </strong></p>
<p>Der Urteilstext:</p>
<blockquote><p>
Auf die (Sprung-)Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom B. September 2011 hat der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 16. Februar 2012 durch den Vorsitzenden Richter am  Oberlandesgericht M., die  Richterin  am  Oberlandesgericht L. und den Richter am  Amtsgericht F. nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/349.html"  target="_blank" title="&sect; 349 StPO">§ 349 Abs. 4 StPO</a> einstimmig beschlossen:<br />
Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. </p>
<p>Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Gelsenkirchen zurückverwiesen. </p>
<p><em><strong>Gründe: </strong></em><br />
Das Amtsgericht Gelsenkirchen hat den erheblich vorbestraften Angeklagten mit dem angefochtenen Urteil wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.<br />
Nach den getroffenen Feststellungen bezog der Angeklagte aufgrund eines von ihm am 23. März 2010 gestellten Antrags zu Unrecht Arbeitslosenunterstützung in Höhe von 1.188,88 Euro, weil er es pflichtwidrig und vorsätzlich unterließ, der Agentur für Arbeit Gelsenkirchen seine Arbeitsaufnahme seit dem 5. Juli 2010 anzuzeigen. Die Rückzahlungspflicht des Angeklagten hinsichtlich der vorgenannten Summe sei bestandskräftig festgestellt. Es erfolge eine Verrechnung mit aktuellen Leistungen des Arbeitsamtes in Höhe von 50,00 Euro pro Monat. Die Verrechnungen hätten zur Folge, dass eine Restschuld von aktuell 702,91 Euro offen stehe.<br />
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 12. September 2011 zunächst ein unbenanntes Rechtsmittel eingelegt. Nach Zustellung des Urteils am 26. September 2011 hat er dieses mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 18. Oktober 2011 als Revision bezeichnet, mit der er die Verletzung<br />
materiellen Rechts rügt. </p>
<p>Das Rechtsmittel des Angeklagten ist als (Sprung-)Revision zulässig und hat auch in der Sache jedenfalls vorläufig Erfolg. </p>
<p><strong>Die Feststellungen des Amtsgerichts tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges nicht in ausreichendem Maße. </strong></p>
<p>Wird einem Angeklagten vorgeworfen, staatliche Sozialleistungen betrügerisch erlangt zu haben, müssen die tatrichterlichen Entscheidungsgründe in nachvollziehbarer Weise zu erkennen geben, dass und inwieweit auf die angeblich zu Unrecht bezogenen Beträge nach den sozialhilferechtlichen Bestimmungen tatsächlich kein Anspruch bestand. Im Rahmen der getroffenen Feststellungen darf sich das erkennende Gericht dabei auch nicht mit dem Hinweis begnügen, dass die Rückzahlungspflicht des Angeklagten bestandskräftig festgestellt sei. Eine Verurteilung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/263.html"  target="_blank" title="&sect; 263 StGB: Betrug">§ 263 StGB</a> wegen betrügerisch erlangter öffentlicher Leistungen setzt regelmäßig voraus, dass der Tatrichter selbst nach den Grundsätzen der für die Leistungsbewilligung geltenden Vorschriften geprüft hat, ob und inwieweit tatsächlich kein Anspruch auf die beantragten Leistungen bestand (vgl. OLG Hamm vom 15. Februar 2011 — 5 RVs 2/11; OLG Hamm, Beschluss vom 16.05.2006- <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3 Ss 7/06"  target="_blank" title="OLG Hamm, 16.05.2006 - 3 Ss 7/06">3 Ss 7/06</a>; Fischer, StGB, 59. Aufl., § 263 Rdnr. 141, jeweils m.w.N.). </p>
<p>Demgemäß sind detaillierte Ausführungen dazu erforderlich, wie sich die Einkommensverhältnisse des Angeklagten im —  genau  zu bezeichnenden Tatzeitraum dargestellt haben und in welcher Höhe er nach den sozialhilferechtlichen Bestimmungen dann jeweils einen Anspruch auf öffentliche Leistungen hatte bzw. eine Überzahlung solcher öffentlicher Leistungen erfolgte.<br />
Insoweit ist seitens des erkennenden Gerichtes unter genauer Bezeichnung des Tatzeitpunktes selbst eine — ggf. auch ins Einzelne gehende — Berechnung der dem Angeklagten zustehenden öffentlichen Leistungen notwendig (vgl. Senatsbeschluss, a.a.O.). </p>
<p>Diesen Anforderungen werden die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils nicht in vollem Umfang gerecht. </p>
<p>Das Amtsgericht hat lediglich festgestellt, dass der Angeklagte aufgrund eines von ihm gestellten Antrages zu Unrecht Arbeitslosenunterstützung in Höhe von 1.188,88 € bezogen habe, weil er es pflichtwidrig und vorsätzlich unterlassen habe, der Agentur für Arbeit Gelsenkirchen seine Arbeitsaufnahme seit dem 5. Juli 2010 anzuzeigen. </p>
<p>Weitere Einzelheiten, insbesondere den genauen Zeitpunkt eines unrechtmäßigen Leistungsbezuges sowie die Berechnung der insoweit überzahlten Beträge ergeben sich aus den Feststellungen nicht. Das Urteil lässt vielmehr jegliche Feststellungen<br />
zur Berechnung eines eingetretenen Schadens vermissen, so dass dem Revisionsgericht keinerlei Möglichkeit gegeben ist, einen solchen nachzuprüfen und festzustellen. </p>
<p>Vorliegend hätte es näherer Feststellungen bedurft, wie sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten nach seiner Arbeitsaufnahme darstellten und ob und ggf. in welcher Höhe hiervon ausgehend dem Angeklagten auch nach seiner Arbeitsaufnahme noch öffentliche Leistungen zustanden. Diese Berechnungen sowie die sich daraus ergebenden eventuellen Überzahlungen sind durch das erkennende Gericht in nachvollziehbarer Weise im Einzelnen darzustellen. </p>
<p>Für die weitere Sachbehandlung weist der Senat zudem darauf hin, dass bei Annahme von Unterlassungsdelikten eine Auseinandersetzung mit <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/13.html"  target="_blank" title="&sect; 13 StGB: Begehen durch Unterlassen">§ 13 StGB</a>, vorliegend insbesondere auch §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/13.html"  target="_blank" title="&sect; 13 StGB: Begehen durch Unterlassen">13 Abs. 2</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/49.html"  target="_blank" title="&sect; 49 StGB: Besondere gesetzliche Milderungsgr&uuml;nde">49 StGB</a>, zu erfolgen hat. </p>
<p>Im Hinblick darauf, dass nach der gesetzgeberischen Grundentscheidung des <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/47.html"  target="_blank" title="&sect; 47 StGB: Kurze Freiheitsstrafe nur in Ausnahmef&auml;llen">§ 47 StGB</a> die Verhängung kurzzeitiger Freiheitsstrafen weitestgehend zurückgedrängt werden und nur noch ausnahmsweise unter ganz besonderen Umständen in Betracht kommen soll (vgl. Fischer, a.a.O., § 47 Rdnr. 5 ff.; Senatsbeschluss vom 8. Januar 2009 — <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5 Ss 528/08"  target="_blank" title="OLG Hamm, 08.01.2009 - 5 Ss 528/08">5 Ss 528/08</a> — m.w.N.), sind Feststellungen zur Unerlässlichkeit einer kurzzeitigen Freiheitsstrafe angezeigt, auch wenn &#8211; wie hier &#8211; angesichts der zahlreichen Vorstrafen des Angeklagten eine kurze Erörterung ausreichend wäre.</p>
<p>Aufgrund der aufgezeigten Rechtsmängel war das angefochtene Urteil mit den zugrunde liegenden Feststellungen nach <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/349.html"  target="_blank" title="&sect; 349 StPO">§ 349 Abs. 4 StPO</a> aufzuheben und die Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Gelsenkirchen zur erneuten Verhandlung und Entscheidung — auch über die Kosten der Revision — nach <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/354.html"  target="_blank" title="&sect; 354 StPO">§ 354 Abs. 2 StPO</a> zurückzuverweisen. </p>
</blockquote>
<p>OLG Hamm BESCHLUSS III-<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5 RVs 113/11"  target="_blank" title="OLG Hamm, 16.02.2012 - 5 RVs 113/11">5 RVs 113/11</a>; 6 Ss 506/11  GStA Hamm; 16 b Ds 314/11 AG Gelsenkirchen; 36 Js 910/11 StA Essen </p>
<p>RA Burhoff hatte sich bereits <a href="http://blog.strafrecht-online.de/2012/04/muss-der-strafrichter-sozialrecht-koennen/"  title="Burhoff strafrecht-online" target="_blank">hier</a> und <a href="http://www.burhoff.de/insert/?/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1673.htm"  title="Burhoff.de" target="_blank">hier</a> mit der Entscheidung befasst.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.sokolowski.org/sozialrecht/erforderliche-festellungen-bei-verurteilung-wegen-sozialleistungsbetruges/5286/feed/</wfw:commentRss>
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		</item>
		<item>
		<title>Auch bei Verständigung muss das Gericht den Sachverhalt aufklären</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/strafrecht/auch-bei-verstandigung-muss-das-gericht-den-sachverhalt-aufklaren/5282/</link>
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		<pubDate>Sun, 22 Apr 2012 12:20:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[§ 263 StGB]]></category>
		<category><![CDATA[Beschluss]]></category>
		<category><![CDATA[Betrug]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Revision]]></category>
		<category><![CDATA[StGB]]></category>
		<category><![CDATA[Urteil]]></category>
		<category><![CDATA[Verständigung]]></category>

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		<description><![CDATA[<p> Die Möglichkeit des Gerichts, sich mit den Verfahrensbeteiligten über das Ergebnis des Verfahrens zu verständigen (§ 257c Abs. 1 Satz 1 StPO), berührt die gerichtliche Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Ermittlung der Wahrheit nicht (§ 257c Abs. 1 Satz 2 StPO). Die Bereitschaft eines Angeklagten, wegen eines bestimmten Sachverhalts eine Strafe hinzunehmen, die das gerichtlich zugesagte Höchstmaß nicht überschreitet, entbindet nicht von dieser Pflicht. Nur ein Sachverhalt, der auf einer Überzeugungsbildung des Gerichts unter vollständiger Ausschöpfung des Beweismaterials beruht, kann die Grundlage einer Verurteilung bilden (BGH, Beschluss vom 22. September 2011 &#8211; 2 StR 383/11, NStZ-RR 2012, <a href="http://www.sokolowski.org/strafrecht/auch-bei-verstandigung-muss-das-gericht-den-sachverhalt-aufklaren/5282/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a target="_blank" href="http://www.bundesgerichtshof.de" ><img src="http://www.sokolowski.org/wp-content/uploads/2010/05/bgh1.gif" alt="Entscheidung des Bundesgerichtshofes" title="BGH" width="75" height="36" class="alignright size-full wp-image-1551" / target="_blank"/></a><br />
Die Möglichkeit des Gerichts, sich mit den  Verfahrensbeteiligten  über  das  Ergebnis  des  Verfahrens  zu  verständigen (<a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/257c.html"  target="_blank" title="&sect; 257c StPO">§ 257c Abs. 1 Satz 1 StPO</a>), berührt die gerichtliche Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts  und  zur  Ermittlung  der  Wahrheit  nicht  (§  <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/257c.html"  target="_blank" title="&sect; 257c StPO">257c</a>  Abs. 1  Satz  2 StPO).<br />
<span id="more-5282"></span>Die Bereitschaft eines Angeklagten, wegen eines bestimmten Sachverhalts eine Strafe hinzunehmen, die das gerichtlich zugesagte Höchstmaß nicht überschreitet,  entbindet  nicht  von  dieser  Pflicht.  Nur  ein  Sachverhalt,  der  auf einer Überzeugungsbildung des Gerichts unter vollständiger Ausschöpfung des Beweismaterials  beruht,  kann  die  Grundlage  einer  Verurteilung  bilden  (BGH, Beschluss vom 22. September 2011 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 StR 383/11"  target="_blank" title="BGH, 22.09.2011 - 2 StR 383/11">2 StR 383/11</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NStZ-RR 2012, 52"  target="_blank" title="NStZ-RR 2012, 52 (2 zugeordnete Entscheidungen)">NStZ-RR 2012, 52</a> mwN).<br />
Dies gilt auch für die Darlegung der der Überzeugungsbildung zugrundeliegenden  Beweiswürdigung  in  den  Urteilsgründen.  Es  gibt  angesichts  des  klaren Wortlauts  des  Gesetzes  und  der  Gesetzgebungsmaterialien  (BT-Drucks. 16/12310 S.13) keinen Anlass, die diesbezüglichen Maßstäbe für den Fall einer Verständigung zu relativieren.</p>
<p>Dies hat der Beundesgerichtshof in seinem Beschluß vom 31. Januar 2012 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3 StR 285/11"  target="_blank" title="BGH, 31.01.2012 - 3 StR 285/11">3 StR 285/11</a> &#8211; festgestellt und insofern die vom Landgericht ausgesprochen Verurteilung wegen Betruges aufgehoben und das Verfahren an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.</p>
<p>Der BGH hat in den Entscheidungsgründen bezüglich der Feststellung zu den Täüuschungshandlungen i.S.d. <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/263.html"  target="_blank" title="&sect; 263 StGB: Betrug">§ 263 StGB</a> u.a. Folgendes ausgeführt:</p>
<blockquote><p>
Nach <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/267.html"  target="_blank" title="&sect; 267 StPO">§ 267 Abs. 1 StPO</a> müssen die Urteilsgründe zwar lediglich die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben,  in denen die gesetzlichen Merkmale der  Straftat  gefunden  werden,  und  ggf.  die  beweiserheblichen  Indiztatsachen benennen;  der  Tatrichter  hat  indes  aus  sachlichrechtlichen  Gründen  auch  die seiner Überzeugung zugrundeliegende Beweiswürdigung in den Urteilsgründen darzustellen,  um  dem  Revisionsgericht  die  Nachprüfung  der  Entscheidung  auf Rechtsfehler zu ermöglichen (vgl. KK/Engelhardt, StPO, 6. Aufl., § 267 Rn. 12 mwN). Hieran fehlt es vorliegend. </p>
<p>Das  Landgericht  hat  in  einer  103seitigen  Tabelle  die  662  Geschädigten sowie die Daten und Summen der jeweiligen Aktienkäufe (einzelne Geschädigte  erwarben  mehrfach  Aktien)  aufgeführt.  Seine  Überzeugung  hat  es  auf  das &#8220;glaubhafte  Geständnis&#8221;  des  Angeklagten  gestützt  (UA  S. 149),  das  es  durch die  weitere  Beweisaufnahme  als  &#8220;bestätigt  und  ergänzt&#8221;  angesehen  hat  (UA S. 151). Diese weitere Beweisaufnahme hat sich zum einen auf die dominante Stellung des Angeklagten in der Firmengruppe, deren desolate finanzielle Situation  ab  Anfang  2006  und  die  Vorgaben  des  Angeklagten  zum  Aktienvertrieb erstreckt;  zum  anderen  hat  die  ermittelnde  Polizeibeamtin  bekundet,  sie  habe die  &#8220;Zahl  der  Anleger  und  die  Summe  der  von  ihnen  geleisteten  Zahlungen&#8221;, die  Gegenstand  der  Anklage  geworden  und  vom  Angeklagten  glaubhaft  gestanden waren, zusammengestellt.  </p>
<p>Damit bleibt offen, auf welche Weise sich das Landgericht die Überzeugung  davon  verschafft  hat,  dass  die  662  Geschädigten  zu  ihren  Aktienkäufen jeweils  durch  einen  dem  Angeklagten  zuzurechnenden,  täuschungsbedingten Irrtum über Tatsachen veranlasst worden sind. Der Angeklagte konnte nur seine  Intention  gestehen,  die  Anleger  durch  seine  Telefonverkäufer  mittels  falscher  Angaben  über  die  wirtschaftliche  Situation  und  Entwicklung  der  Firmengruppe  zum  Kauf  von  Aktien  verleiten  zu  lassen.  Wie  sich  die  einzelnen  Verkaufsgespräche abgespielt und aufgrund welcher (Fehl)Vorstellungen die Anle-<br />
ger,  die  schon mehrere  Jahre zuvor in  entsprechende Aktien investiert hatten, ohne dass es zwischenzeitlich zum Börsengang gekommen war, letztlich ihren neuerlichen Kaufentschluss gefasst haben, hätte der Angeklagte nur bekunden können,  wenn  ihm  die  unmittelbar  Beteiligten  darüber  etwas  berichtet  hätten.<br />
Hierzu ist indes nichts festgestellt, solches liegt auch nicht nahe. Nach den Urteilsgründen hat das Landgericht weder einen Telefonverkäufer noch einen der Geschädigten  über  die  Anbahnung  und  den  Abschluss  eines  Aktienkaufs  vernommen.  Es  erscheint  angesichts  der  festgestellten  Bemühungen  des  Angeklagten  zwar  durchaus  naheliegend,  dass  Anleger  den  Kaufentschluss  täuschungsbedingt  gefasst  haben;  indes sind auch andere Motivationen denkbar.<br />
Die Annahme, es habe sich jeweils um Aktienkäufe aufgrund einer vom Angeklagten initiierten Täuschung der Anleger gehandelt, erweist sich damit letztlich als unbelegte Vermutung. </p>
</blockquote>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Keine Playstation 2 für Sicherungsverwahrte</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/strafrecht/keine-playstation-2-fur-sicherungsverwahrte/5279/</link>
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		<pubDate>Fri, 20 Apr 2012 16:45:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Frankfurt]]></category>
		<category><![CDATA[Gefängnis]]></category>
		<category><![CDATA[JVA]]></category>
		<category><![CDATA[Knast]]></category>
		<category><![CDATA[OLG]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Frankfurt]]></category>
		<category><![CDATA[Playstation]]></category>

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		<description><![CDATA[<p> Ein in Sicherungsverwahrung Untergebrachter beantragte bei die Genehmigung des Kaufs einer Spielkonsole des Typs Sony Playstation 2. Die JVA hat den Antrag abgelehnt. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung blieb erfolglos. Auf die hierauf erhabene Rechtsbeschwerde hat das OLG Frankfurt am 20.03.2012 &#8211; 3 Ws 1009/11 (StVollz) &#8211; beschlossen, dass die Vollzugsbehörde Sicherungsverwahrten in der Übergangszeit bis zur gesetzlichen Neuregelung des Rechts der Sicherungsverwahrung den Besitz der Spielkonsole Playstation 2 auf Grund der bestehenden, mit zumutbarem Kontrollaufwand nicht zu begegnenden Missbrauchsmöglichkeiten verweigern kann.</p> <p>Das Gericht bgründete seine Entscheidung u.a. wie folgt:</p> <p> Auch die Sachrüge greift nicht durch. Nach § <a href="http://www.sokolowski.org/strafrecht/keine-playstation-2-fur-sicherungsverwahrte/5279/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.olg-frankfurt.justiz.hessen.de/"  target="_blank"><img src="/wp-content/uploads/2010/05/OLGFrankfurt.gif" alt="Entscheidung des OLG Frankfurt" title="OLG Frankfurt" class="alignright size-full wp-image-1574" /></a><br />
Ein in Sicherungsverwahrung Untergebrachter beantragte bei die Genehmigung des Kaufs einer Spielkonsole des Typs Sony Playstation 2. Die JVA hat den Antrag abgelehnt. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung blieb erfolglos. <span id="more-5279"></span>Auf die hierauf erhabene Rechtsbeschwerde hat das OLG Frankfurt am 20.03.2012 &#8211; 	<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3 Ws 1009/11"  target="_blank" title="OLG Frankfurt, 20.03.2012 - 3 Ws 1009/11">3 Ws 1009/11</a> (StVollz) &#8211; beschlossen, dass die Vollzugsbehörde Sicherungsverwahrten in der Übergangszeit bis zur gesetzlichen Neuregelung des Rechts der Sicherungsverwahrung den Besitz der Spielkonsole Playstation 2 auf Grund der bestehenden, mit zumutbarem Kontrollaufwand nicht zu begegnenden Missbrauchsmöglichkeiten verweigern kann.</p>
<p>Das Gericht bgründete seine Entscheidung u.a. wie folgt:</p>
<blockquote><p>
    Auch die Sachrüge greift nicht durch. Nach § 68 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit § 30 Abs. 4 Sätze 2 und 3 HStVollzG können andere elektronische Geräte als Hörfunk- oder Fernsehgeräte zur Fortbildung oder Freizeitgestaltung im Einzelfall zugelassen werden, wobei dies durch die Anstalt geregelt wird. Hiervon ausgenommen sind solche Geräte, deren Besitz geeignet ist, die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt zu gefährden (§ 30 Abs. 3 Satz 4 i.V.m. § 19 Abs. 2 HStVollzG). Diese Einschränkung gilt ausdrücklich auch für den Bereich der Sicherungsverwahrung (§ 68 Abs. 2 Satz 2 HStVollzG).</p>
<p>    Nach diesem Maßstab hat die JVA dem Beschwerdeführer den Erwerb einer Spielkonsole Sony Playstation 2 zu Recht versagt. Es ist obergerichtlich geklärt und senatsbekannt, dass wegen der bestehenden Missbrauchsmöglichkeiten von einem solchen Gerät eine Gefahr für die Sicherheit der Anstalt ausgeht, der mit zumutbarem Kontrollaufwand nicht begegnet werden kann. Der Senat verweist insoweit zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführlichen Ausführungen in der einschlägigen Rechtsprechung (vgl. etwa OLG Frankfurt [Senat] ZfStrVo 2004, 248; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NStZ-RR 2006, 125"  target="_blank" title="NStZ-RR 2006, 125 (2 zugeordnete Entscheidungen)">NStZ-RR 2006, 125</a>; Beschluss vom 28. April 2008 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3 Ws 279/08"  target="_blank" title="3 Ws 279/08 (2 zugeordnete Entscheidungen)">3 Ws 279/08</a> – juris; Brandenburgisches OLG ZfStrVo 2004, 114; Thüringer OLG ZfStrVo 2003, 304; KG <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NStZ-RR 2004, 157"  target="_blank" title="NStZ-RR 2004, 157 (2 zugeordnete Entscheidungen)">NStZ-RR 2004, 157</a>; OLG Rostock, Beschluss vom 19. Dezember 2005 – I Vollz [Ws] 9+10/04; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18. Januar 2007 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 Ws 203/05"  target="_blank" title="OLG Karlsruhe, 18.01.2007 - 1 Ws 203/05">1 Ws 203/05</a>; jeweils zit. nach juris; weitere Nachweise bei Arloth, StVollzG 3. Aufl. § 70 Rn. 6 Stichwort: Telespielgeräte; siehe auch die auf der Grundlage zweier Sachverständigengutachten ergangene und ausführlich begründete Entscheidung des LG Bochum <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NStZ-RR 2005, 124"  target="_blank" title="LG Bochum, 27.07.2004 - Vollz M 960/03">NStZ-RR 2005, 124</a>).</p>
<p>    Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 (BVerfGE 128, 326 ff.) zur Sicherungsverwahrung und mit Blick auf die Wahrung des sogenannten Abstandsgebotes ergibt sich nichts anderes. Zwar muss danach die Gestaltung des Vollzugs dieser Maßregel einen deutlichen Abstand zum regulären Strafvollzug erkennen lassen und ist allgemeinen Lebensverhältnissen so weit wie möglich anzugleichen (BVerfGE 128, 326, 380; § 67 Abs. 1 Satz 2 HStVollzG). Dazu gehört im Ansatz auch der Gebrauch elektronischer Spielgeräte, der inzwischen in der Bevölkerung weit verbreiteter Bestandteil der Freizeitgestaltung geworden ist (vgl. auch OLG Nürnberg StV 2011, 694). Diese weitest gehende Angleichung an die Verhältnisse in Freiheit findet jedoch dort ihre Grenze, wo Sicherheitsbelange entgegenstehen (BVerfG aaO S. 380; § 67 Abs. 1 Satz 3 HStVollzG). Dies ist beim Besitz einer Spielkonsole des Typs Sony Playstation 2 der Fall. Für den Kreis der Sicherungsverwahrten ist zudem zu bedenken, dass es sich um einen Personenkreis handelt, bei dem die Gefahr der Begehung schwerer und schwerster Gewalt- und Sexualstraftaten besteht.</p>
<p>    Die in den genannten Entscheidungen aufgezeigten Missbrauchsmöglichkeiten, namentlich dahin, dass die Spielkonsole dazu genutzt wird, Medien mit gewaltverherrlichendem oder pornographischen Inhalt abzuspielen, kann zudem dem Zweck einer notwendigen und vom Bundesverfassungsgericht geforderten psychotherapeutischen Behandlung des Untergebrachten zuwiderlaufen.
</p></blockquote>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>Fiktive Terminsgebühr im sozialgerichtlichen Eilverfahren</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/sozialrecht/fiktive-terminsgebuhr-im-sozialgerichtlichen-eilverfahren/5276/</link>
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		<pubDate>Fri, 20 Apr 2012 16:36:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Fulda]]></category>
		<category><![CDATA[Nr. 3106 VV RVG]]></category>
		<category><![CDATA[RVG]]></category>
		<category><![CDATA[SG]]></category>
		<category><![CDATA[SG Fulda]]></category>
		<category><![CDATA[Terminsgebühr]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.sokolowski.org/?p=5276</guid>
		<description><![CDATA[<p>Das SG Fulda hat in seinem Beschluß vom 28.03.2012 &#8211; S 4 SF 1/11 E &#8211; festgestellt, dass auch im sozialgerichtlichen Eilverfahren eine fiktive Terminsgebühr entsteht, wenn das Verfahren nach angenommenen Anerkenntnis endet. In den Entscheidungsgründen führt das Gericht hierzu u.a. Folgendes aus:</p> <p> 2. Die Erinnerungsführerin hat allerdings Anspruch auf Festsetzung der (fiktiven) Verfahrensgebühr gem. Anmerkung 3 zu Nr. 3106 VV RVG, nachdem das zugrunde liegende (Eil-)Verfahren durch angenommenes Anerkenntnis beendet worden ist. Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass für Eilrechtsschutzverfahren keine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist (§§ 86b Abs. 4, 124 Abs. 3 SGG).</p> <p> Allerdings ist diese Rechtsfrage <a href="http://www.sokolowski.org/sozialrecht/fiktive-terminsgebuhr-im-sozialgerichtlichen-eilverfahren/5276/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das SG Fulda hat in seinem Beschluß vom 28.03.2012 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=S 4 SF 1/11 E"  target="_blank" title="SG Fulda, 28.03.2012 - S 4 SF 1/11">S 4 SF 1/11 E</a> &#8211; festgestellt, dass auch im sozialgerichtlichen Eilverfahren eine fiktive Terminsgebühr entsteht, wenn das Verfahren nach angenommenen Anerkenntnis endet.<br />
<span id="more-5276"></span><br />
In den Entscheidungsgründen führt das Gericht hierzu u.a. Folgendes aus:</p>
<blockquote><p>
    2. Die Erinnerungsführerin hat allerdings Anspruch auf Festsetzung der (fiktiven) Verfahrensgebühr gem. Anmerkung 3 zu Nr. 3106 VV RVG, nachdem das zugrunde liegende (Eil-)Verfahren durch angenommenes Anerkenntnis beendet worden ist. Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass für Eilrechtsschutzverfahren keine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist (§§ <a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/86b.html"  target="_blank" title="&sect; 86b SGG">86b Abs. 4</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/124.html"  target="_blank" title="&sect; 124 SGG">124 Abs. 3 SGG</a>).</p>
<p>    Allerdings ist diese Rechtsfrage in Literatur und Rechtsprechung umstritten (für die Möglichkeit einer fiktiven Terminsgebühr auch im Eilrechtsschutzverfahren etwa BayLSG, Beschl. v. 26.8.2009 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=L 15 B 950/06 AS KO"  target="_blank" title="LSG Bayern, 26.08.2009 - L 15 B 950/06">L 15 B 950/06 AS KO</a> –, ThürLSG, Beschl. v. 26.11.2008 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=L 6 B 130/08 SF"  target="_blank" title="LSG Th&uuml;ringen, 26.11.2008 - L 6 B 130/08">L 6 B 130/08 SF</a> – jeweils juris, Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl. 2010, VV 3106 Rn. 6; AnwK-RVG/Wahlen, 5. Aufl. 2010, VV 3106 Rn. 6; dagegen etwa LSG NW, Beschl. v. 6.9.2011 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=L 7 B 194/08 AS"  target="_blank" title="LSG Nordrhein-Westfalen, 06.09.2011 - L 7 B 194/08">L 7 B 194/08 AS</a> – u. v. 20.7.2011 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=L 16 AL 103/10 B"  target="_blank" title="LSG Nordrhein-Westfalen, 20.07.2011 - L 16 AL 103/10">L 16 AL 103/10 B</a> –, LSG Schleswig Holstein, Beschl. v. 10.9.2009 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=L 1 B 158/09 SK E"  target="_blank" title="LSG Schleswig-Holstein, 10.09.2009 - L 1 B 158/09">L 1 B 158/09 SK E</a> –, SG Berlin, Beschl. v. 18.3.2011 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=S 165 SF 1563/09 E"  target="_blank" title="SG Berlin, 18.03.2011 - S 165 SF 1563/09">S 165 SF 1563/09 E</a> –, jeweils veröffentlicht in juris). Die Argumente gegen den Anfall der fiktiven Terminsgebühr im Eilrechtsschutzverfahren überzeugen im Ergebnis jedoch nicht.</p>
<p>    a) Ausgehend vom Wortlaut der Anmerkung 3 zu Nr. 3106 VV RVG entsteht „[D]ie Gebühr auch, (…) wenn das Verfahren nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet.“ Das hier zugrunde liegende Verfahren S 11 KR 5/09 ER endete auf diese Weise. Dass der Begriff des Verfahrens sich nur auf Klageverfahren bezieht, ist bisher nicht vertreten worden, wäre auch mit Satz 1 von Nr. 3106 VV RVG nicht vereinbar, in dem allgemein von „Verfahren vor den Sozialgerichten“ die Rede ist. Im Übrigen wird der Begriff „Verfahren“ etwa in Nr. 3102 VV RVG ebenfalls ohne Weiteres auch auf Eilrechtsschutzverfahren angewandt.</p>
<p>    Soll vor diesem Hintergrund die Terminsgebühr nicht gewährt werden, folgt dies somit nicht aus dem Verfahrensbegriff als solchem, sondern muss sich aus anderen Umständen, die bei der Gesetzesauslegung zu beachten sind, ergeben. Dies ist jedoch nicht der Fall: Weder ergibt sich unter Beachtung des weiteren Anmerkungstextes zu Nr. 3106 VV RVG eine andere Wortlautinterpretation, noch ist aus systematischen, teleologischen oder historischen Gründen ein anderes Ergebnis zu rechtfertigen.</p>
<p>    aa) Zu dem Text der Anmerkung 3 zu Nr. 3106 VV RVG ist nicht der Relativsatz „für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist“, wie er in Anmerkung 1 enthalten ist, „hinzuzulesen“; denn er findet sich eben nur in Nr. 1, nicht in Nr. 3. Er ist auch nicht mit Bezug auf alle drei Nummern der Anmerkung, gleichsam mit generalisierender Wirkung, „vor die Klammer“ gezogen, denn dies wäre nur dann der Fall, wenn er vor Nr. 1 platziert worden wäre.</p>
<p>    Soweit hierzu vertreten wird, die Verknüpfung der Nummern mit „oder“ weise darauf hin, dass in allen Fällen eine vorgeschriebene mündliche Verhandlung erforderlich sei, geht dies fehl. Die „oder“-Verknüpfung belegt nichts Anderes als die alternative Gleichwertigkeit der so verbundenen Anwendungsfälle. Eine Übertragung von Inhalten der somit gleichgewichtigen Alternativen untereinander ergibt sich daraus gerade nicht.</p>
<p>    Soweit das SG Berlin (Beschl. v. 18. März 2011 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=S 165 SF 1563/09 E"  target="_blank" title="SG Berlin, 18.03.2011 - S 165 SF 1563/09">S 165 SF 1563/09 E</a> – Rn. 48 unter Bezugnahme auf Entscheidungen der 127. Kammer des Gerichts) höchst feinsinnig aus der Verwendung des unbestimmten Artikels in Anmerkung Nr. 1 und des bestimmten Artikels in Nr. 3 Schlussfolgerungen ziehen will, überzeugt dies nicht. Es verkennt dabei schon den Bezugsbegriff des „das“ in Nr. 3, der sich auf den Text Nr. 3106 VV RVG selbst bezieht, in dem es (allgemein) um das „Verfahren vor den Sozialgerichten“ geht. Wegen der bereits erwähnten „oder“-Verknüpfung stehen die Anmerkungen gleichrangig nebeneinander, was dazu führt, dass eine Bezugnahme untereinander und damit die Durchbrechung der Gleichrangigkeit und Selbstständigkeit deutlicher zum Ausdruck kommen müsste. Andernfalls bleibt nur der Bezug zur sprachlich-inhaltlich „höheren“ Ebene, also dem Text zu Nr. 3106 VV RVG selbst. Dass der Gesetzgeber zur Anwendbarkeit der fiktiven Terminsgebühr auch auf Eilverfahren „auch hier den unbestimmten Artikel (»ein Verfahren«)“ hätte verwenden „müssen“, ist in keiner Weise zwingend. Es dürfte auch die Sprachgenauigkeit des Gesetzgebers bzw. der Entwurfsverfasser des RVG überschätzen.</p>
<p>    Diese Auslegung ist auch unvereinbar mit Nr. 3104 VV RVG. Denn hier findet sich in Absatz 1 der Anmerkung ebenfalls die parallele Verwendung von unbestimmtem und bestimmtem Artikel in Nr. 1 und 3. Der Artikel „das“ in Nr. 3 hat hier keinerlei Bezug zu Nr. 1, vielmehr wird hier sogar ausdrücklich „vor dem Sozialgericht“ ergänzt und damit eine selbstständige Kategorie gegenüber den vorhergehenden Nummern gebildet – und gleichwohl findet sich der bestimmte, nicht aber der unbestimmte Artikel. Dabei wäre hier der unbestimmte Artikel umso naheliegender gewesen, weil im tatbestandlichen Text von Nr. 3104 VV RVG der Begriff des „Verfahrens“ (im Gegensatz zu Nr. 3106 VV RVG) gar nicht auftaucht, auf den sich „das“ beziehen könnte.</p>
<p>    bb) Letzterer Umstand führt dazu, dass sich auch aus systematischer Auslegung kein Gegenteiliges Ergebnis rechtfertigen lässt. Der Vergleich mit Nr. 3104 VV RVG belegt vielmehr, dass der Gesetzgeber jeweils drei separate Fälle mit eigenständigen Regelungen normiert hat.</p>
<p>    Soweit in diesem Zusammenhang angeführt wird, dass der Vergleich mit den Anmerkungen 1 und 2 zu Nr. 3106 VV RVG ergebe, dass die fiktive Terminsgebühr nur dann anfallen solle, wenn ein Rechtsanwalt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erzwingen könne, bleibt unerfindlich, warum dann für den Gerichtsbescheid, dessen Erlass unter Verzicht auf eine mündliche Verhandlung ebenfalls nicht von einem Einverständnis der Beteiligten abhängt und bei dem im Falle der Rechtsmittelfähigkeit ebenfalls keine mündliche Verhandlung erzwungen werden kann, die fiktive Terminsgebühr gleichwohl ausdrücklich anfallen soll. Den Anmerkungen zu Nr. 3106 VV RVG ist also keineswegs gemeinsam, dass sie nur Fälle regeln, in denen ein Bevollmächtigter eine mündliche Verhandlung erzwingen könnte.</p>
<p>    Letztlich bleibt systematisch die Fixierung auf eine mündliche Verhandlung auch deshalb äußerst fraglich, weil gemäß Absatz 3 der Vorbemerkung 3 VV RVG die Terminsgebühr auch für die Teilnahme an Erörterungsterminen gewährt wird. Dass dann eine Norm wie Anmerkung 3 zu Nr. 3106 VV RVG, die nicht einmal den Begriff der mündlichen Verhandlung enthält, systematisch in einen Bezug zu einer mündlichen Verhandlung gesetzt wird, überzeugt im Ergebnis nicht.</p>
<p>    cc) Der Wille des historischen Gesetzgebers ist im Ergebnis nicht aussagekräftig. Zu Nr. 3106 VV RVG-E findet sich in der Gesetzesbegründung nur der Verweis auf die Begründung zu Nr. 3102 VV RVG-E. Darin ist aber das hier relevante Problem nicht angesprochen (BT-Drs. 15/1971, S. 213, 212).</p>
<p>    Auch in der Begründung zu der wenigstens teilweise parallelen Vorschrift Nr. 3104 VV RVG-E fehlen jegliche Ausführungen zu Nr. 3 der Anmerkung des Absatzes 1 und damit zur Frage des angenommenen Anerkenntnisses. Allerdings wird hier zu einer Änderung gegenüber der BRAGO betreffen das Berufungsverfahren formuliert:</p>
<p>    „Der in § 116 Abs. 2 Satz 2 BRAGO genannte Fall des <a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/153.html"  target="_blank" title="&sect; 153 SGG">§ 153 Abs. 4 SGG</a> soll nicht in die neue Vorschrift aufgenommen werden. Nach dieser Vorschrift kann das Landessozialgericht die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet erachtet. Da weder ein besonderer Aufwand des Anwalts ersichtlich ist, noch die Parteien eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung verhindern können, ist die Notwendigkeit einer besonderen Terminsgebühr nicht ersichtlich.“</p>
<p>    Hier findet sich der historisch einzige nachweisbare Konnex zwischen der Kompetenz der Beteiligten, eine mündliche Verhandlung zu erzwingen, und der Gewährung einer fiktiven Terminsgebühr, wenn auch bezogen auf das Berufungsverfahren. Allerdings ist die Argumentation nicht schlüssig, da der fiktiven Terminsgebühr regelmäßig kein terminsbezogener Aufwand des Anwalts zugrunde liegt, woraus sich ja ihr fiktiver Charakter erst ergibt. Dies ist somit kein Argument, sie auszuschließen. Die entsprechende Problematik des Anerkenntnisses in Nr. 3 der Anmerkung wird jedoch nicht thematisiert. Dies kann Viererlei bedeuten: Entweder der Gesetzgeber wollte hier gerade eine andere Regelung und hat deshalb das Anerkenntnis allgemein auch für Eilverfahren als Tatbestand für die fiktive Terminsgebühr angenommen und insoweit nichts Begründendes ausgeführt. Oder er ging wie selbstverständlich davon aus, dass die Regel auf Eilverfahren keine Anwendung findet – insoweit liegen aber keine Hinweise vor.</p>
<p>    Oder ihm war – drittens – die Problematik nicht bewusst; dafür könnte die plausible Erwägung von Röhl (jurisPR-SozR 19/2010 Anm. 6) sprechen, dass die Autoren des vor dem 1. Januar 2005 in Kraft getretenen RVG die quantitative Relevanz sozialgerichtlicher Eilverfahren infolge der Zuständigkeitsänderung für Streitigkeiten nach dem SGB II und XII nicht kennen konnten und daher der kostenrechtlichen Eilverfahrensproblematik im Sozialprozess keine Aufmerksamkeit gewidmet haben. Ist dies so, lässt sich nur spekulieren, was der Gesetzgeber gewollt hätte, wenn es ihm bewusst gewesen wäre. Daraus lässt sich aber keine Erkenntnis für die Rechtsauslegung gewinnen. Denkbar wäre dann letztendlich auch, dass die RVG-Entwurfsverfasser angesichts der aus ihrer Sicht geringen Zahl sozialgerichtlicher Eilverfahren keine Sonderregelung für nötig hielten; dann spräche dies allerdings für die fiktive Terminsgebühr auch in Eilrechtsschutzverfahren.</p>
<p>    Im unlängst vorgelegten Referentenentwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Stand: 13.12.2011) wird die Thematik nunmehr aufgegriffen. In Nr. 3104 VV RVG-E soll parallel zu Nr. 3106 VV RVG-E die fiktive Terminsgebühr im Falle des angenommenen Anerkenntnisses davon abhängig gemacht werden, dass mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist. Die Begründung (S. 419 des Entwurfs) hierzu führt aus:</p>
<p>    „Im Verfahren vor den Sozialgerichten entsteht die fiktive Terminsgebühr auch, wenn das Verfahren nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet. Mit dieser Gebühr soll dem Anwalt das Interesse genommen werden, das Anerkenntnis nur deshalb nicht anzuerkennen, um einen Termin zu erzwingen. Daher hat die überwiegende Rechtsprechung die fiktive Terminsgebühr in diesen Fällen davon abhängig gemacht, dass grundsätzlich eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben sein muss (z. B. LSG Schleswig-Holstein, AGS 2010, 23 ff.; LSG Nordrhein-Westfalen v. 1.3.2011, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=L 7 B 247/09 AS"  target="_blank" title="LSG Nordrhein-Westfalen, 01.03.2011 - L 7 B 247/09">L 7 B 247/09 AS</a>, zitiert bei juris. m. w. N.). Die Vorschrift soll im Sinne dieser Rechtsprechung klargestellt werden.“</p>
<p>    Soll dies also eine Klarstellung bedeuten, ist davon auszugehen, dass es bisher schon so gemeint war, aber nicht deutlich genug zum Ausdruck kam. Hiernach wäre ein Wille des Gesetzgebers zu unterstellen, dass auch bisher keine Terminsgebühr in Eilverfahren anfallen soll. Allerdings vermag aus Sicht der Kammer die bloße Formulierung eines Referentenentwurfs, zukünftig etwas „klarstellen“ zu wollen, nicht, um einen Willen des historischen Gesetzgebers zu belegen.</p>
<p>    Allerdings wird dann im Referentenentwurf betreffend die Bestimmung der Höhe der künftigen fiktiven Terminsgebühr Nr. 3106 VV-RVG-E in prozentualer Abhängigkeit von der Verfahrensgebühr ausgeführt (S. 420 des Entwurfs):</p>
<p>    „Bei der fiktiven Terminsgebühr kommt es darauf an, dem Anwalt das gebührenrechtliche Interesse an der Durchführung eines Termins zu nehmen.“</p>
<p>    Diese eindeutige Zweckdefinition des Referentenentwurfs für eine Regelung de lege ferenda dürfte aber ebenfalls nicht zur eindeutigen Bestimmung der Rechtslage de lege lata herangezogen werden können.</p>
<p>    Insgesamt muss vor diesem Hintergrund somit festgestellt werden, dass sich bei historischer Auslegung keine durchgreifenden Gründe erkennen lassen, die gegen den Anfall einer fiktiven Terminsgebühr auch im Eilverfahren sprechen.</p>
<p>    dd) Auch aus teleologischer Sicht ergeben sich keine durchgreifenden Argumente gegen die Anwendung der Anmerkung 3 zu Nr. 3106 VV RVG im Eilverfahren. Dabei ist zunächst schon das grundsätzliche methodische und demokratietheoretische Problem zu beachten, dass es äußerst begründungsbedürftig ist, einem Gesetz einen Zweck zu zuzuschreiben, wenn dieser sich nicht auch aus den Gesetzesmaterialien ergibt. Denn dann gelangt der Auslegende nur zu einem telos, wenn er diesen als solchen selbst bestimmt. Damit dies nicht willkürlich subjektiv geschieht, müssen ausreichende Anhaltspunkte im Gesetz selbst zu finden sein. Hieran fehlt es im Ergebnis. Ausweislich der vorstehenden Erwägungen ergibt sich kein klares Bild aus den übrigen Auslegungsmethoden.</p>
<p>    Allgemein wird hierbei jedoch – angesichts der Ausführungen unter cc) durchaus nicht ohne Anknüpfungspunkte – angenommen, dass die fiktive Terminsgebühr im Eilverfahren ausgeschlossen sein soll, weil hierfür eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben sei. Daher bedürfe es auch keines finanziellen Anreizes für einen Anwalt, um ihm das (bloße) Vergütungsinteresse an der Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu nehmen und auf diesem Weg zu einer Arbeitserleichterung zu gelangen. Dieses Argument greift jedoch nicht durch, weil dann eben nicht erklärbar ist, warum der Gesetzgeber dieses Kriterium in Nr. 1 der Anmerkung ausdrücklich erwähnt hat, in Nr. 3 aber nicht. Wäre es der Sinn der fiktiven Terminsgebühr, einen Anreiz zu schaffen für einen Anwalt, auf einen Termin zu verzichten, den er ansonsten erzwingen könnte, wäre dies doch leicht „vor die Klammer“ zu ziehen gewesen. Da dies der Gesetzgeber nicht getan hat, kann dies auch nicht als genereller Zweck der fiktiven Terminsgebühr angesehen werden. Anders könnte man nur entscheiden, wenn man meint, der Gesetzgeber habe dies versehentlich nur in Nr. 1 statt übergeordnet normiert. Hierfür fehlt es aber an Anhaltspunkten (so auch Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl. 2010, Nr. 3106 VV Rn. 6).</p>
<p>    Zudem greift dieser Zweck auch bereits in Nr. 2 der Anmerkung nicht (mehr), da auch eine Entscheidung mittels Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung durch Beteiligte nicht verhindert werden kann – jedenfalls bei Rechtsmittelfähigkeit der Entscheidung. Entsprechend konsequent wird nun de lege ferenda im Referentenentwurf für das Zweite Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Stand: 13.12.2011) die fiktive Terminsgebühr bei Erlass eines Gerichtsbescheids davon abhängig gemacht, dass „eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann“. Aktuell findet sich dies aber gerade nicht im Gesetzeswortlaut.</p>
<p>    Röhl (jurisPR-SozR 19/2010 Anm. 6) zieht als zweiten telos einer fiktiven Terminsgebühr den gebührenrechtlichen Schutz der gerechtfertigten Erwartung eines Anwalts einer mündlichen Verhandlung heran, die im Fall des Gerichtsbescheids ohne Einflussmöglichkeit des Anwalts entfalle. Dies ist nicht von der Hand zu weisen, denn bei der wirtschaftlichen Bewertung der Übernahme eines sozialgerichtlichen Mandats wird ein Rechtsanwalt in der Tat erwägen, dass er jedenfalls Verfahrens- und Terminsgebühr wird erhalten können. Einer solchen Kalkulation wird die Grundlage entzogen, wenn das Gericht mittels eines Gerichtsbescheides faktisch die Terminsgebühr „streichen“ könnte. Hier könnte dann betreffend Eilrechtsschutzmandate eine andere Sichtweise angezeigt sein, weil hier regelmäßig eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet. Dies überzeugt jedoch nicht; denn nach der Vorbemerkung 3 zum VV RVG entsteht die Terminsgebühr auch bei Teilnahme an Erörterungsterminen. Und im typisch eilrechtsschutzgeprägten Rechtsgebiet des SGB II dürfte die Durchführung eines Erörterungstermins die Regel, zumindest aber in der Mehrzahl der Verfahren üblich sein. Daher kann nicht per se davon ausgegangen werden, dass die Erwartung eines Rechtsanwalts, eine Terminsgebühr zu verdienen, sich auf Hauptsacheverfahren beschränkt.</p>
<p>    b) Nach alledem ergibt sich ein sehr uneindeutiges Bild; wie Röhl jüngst (jurisPR-SozR 6/2012 Anm. 6) in anderem Zusammenhang treffend ausgeführt hat, kann sich auch hier der Rechtsanwender „aus dem Argumentebaukasten der juristischen Methodenlehre weitgehend frei bedienen, um das von ihm gewünschte Ergebnis zu begründen“. Das Ergebnis dürfte daher, wenn nicht „rein“ vom gewünschten Ergebnis, so doch jedenfalls davon abhängen, welche Methode bevorzugt wird bzw. welchem Argument in der subjektiven Gewichtung des Rechtsanwenders der Vorzug gebührt.</p>
<p>    Ausgehend von der eingangs dargestellten Prämisse, dass durch den Wortlaut der Anmerkung Nr. 3 zu Nr. 3106 VV RVG die fiktive Terminsgebühr im Falle eines angenommenen Anerkenntnisses ohne Einschränkung auf das Vorgeschriebensein einer mündlichen Verhandlung für beendete „Verfahren“ gewährt wird und die übrigen Auslegungsmethoden ein gegenteiliges Ergebnis letztlich nicht zwingend begründen, fällt auch in Eilverfahren eine Terminsgebühr an, wenn diese – wie hier – durch angenommenes Anerkenntnis enden.
</p></blockquote>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		<title>Hohe Gebühren für Pfändungsschutzkonto in AGB unzulässig&#8230;</title>
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		<pubDate>Fri, 20 Apr 2012 16:04:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
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		<description><![CDATA[<p> Das OLG Frankfurt hat in seiner Entscheidung vom 28.03.2012 &#8211; 19 U 238/11 &#8211; festgestellt, dass eine Entgeltklausel, wonach für das Führen eines Pfändungsschutzkontos ein (weitaus) höheres monatliches Entgelt verlangt wird als für das Führen des allgemeinen Girokontos, eine unangemessene Benachteiligung der privaten Kunden gemäß § 307 Abs. 1 BGB darstellt, weil das &#8211; auf entsprechendes Verlangen des Kunden &#8211; Führen eines Girokontos als Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850 k Abs. 7 Satz 2 ZPO eine Dienstleistung zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht darstellt, für die eine Bank auch dann kein Entgelt verlangen kann, wenn sie dadurch höhere Aufwendungen <a href="http://www.sokolowski.org/sonstiges/hohe-gebuhren-fur-pfandungsschutzkonto-unzulassig/5272/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.olg-frankfurt.justiz.hessen.de/"  target="_blank"><img src="/wp-content/uploads/2010/05/OLGFrankfurt.gif" alt="Entscheidung des OLG Frankfurt" title="OLG Frankfurt" class="alignright size-full wp-image-1574" /></a><br />
Das OLG Frankfurt hat in seiner Entscheidung vom 28.03.2012 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=19 U 238/11"  target="_blank" title="OLG Frankfurt, 28.03.2012 - 19 U 238/11">19 U 238/11</a> &#8211; festgestellt, dass eine Entgeltklausel, wonach für das Führen eines Pfändungsschutzkontos ein (weitaus) höheres monatliches Entgelt verlangt wird als für das Führen des allgemeinen Girokontos, eine unangemessene Benachteiligung der privaten Kunden gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/307.html"  target="_blank" title="&sect; 307 BGB: Inhaltskontrolle">§ 307 Abs. 1 BGB</a> darstellt<span id="more-5272"></span>, weil das &#8211; auf entsprechendes Verlangen des Kunden &#8211; Führen eines Girokontos als Pfändungsschutzkonto im Sinne des <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/850k.html"  target="_blank" title="&sect; 850k ZPO: Pf&auml;ndungsschutzkonto">§ 850 k Abs. 7 Satz 2 ZPO</a> eine Dienstleistung zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht darstellt, für die eine Bank auch dann kein Entgelt verlangen kann, wenn sie dadurch höhere Aufwendungen hat.</p>
<p>Bezüglich der Entscheidunng, die auf eine Abmahnung durch einen verbraucherschutzverein ergangen ist, wurde die Revision nicht zugelassen.</p>
<p>Das OLG hat in den Gründen u.a. folgendes ausgeführt:</p>
<blockquote><p>Nach <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/850k.html"  target="_blank" title="&sect; 850k ZPO: Pf&auml;ndungsschutzkonto">§ 850k Abs. 7 Satz 2 ZPO</a> kann der Kunde des Kreditinstituts verlangen, dass sein von dem Kreditinstitut geführtes Girokonto von diesem als P-Konto geführt wird. Im Falle eines noch nicht bestehenden Girokontovertrages können Kreditinstitut und Kunde vereinbaren, dass das einzurichtende Girokonto von dem Kreditinstitut als Pfändungsschutzkonto geführt wird (<a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/850k.html"  target="_blank" title="&sect; 850k ZPO: Pf&auml;ndungsschutzkonto">§ 850k Abs. 7 Satz 1 ZPO</a>). Das Kreditinstitut muss auf Verlangen des Kunden das vorhandene Girokonto in ein P-Konto umwandeln, d. h. das Girokonto als P-Konto führen, ohne für diese Umwandlung ein Entgelt verlangen zu dürfen. Dieses Verlangen nach Führung eines P-Kontos ist im Übrigen auch unabhängig von einer konkreten Pfändungssituation möglich. Kommt aber die vom Kunden verlangte und mit dem das Girokonto führenden Kreditinstitut vereinbarte Führung des Girokontos nicht durch den Abschluss eines neuen Zahlungsdiensterahmenvertrages über die Führung eines P-Kontos zustande, geht die Argumentation der Beklagten, die sie im Schriftsatz vom 7.3.2012 wiederholt und vertieft hat, fehl, soweit sie in ihrer Begründung des Vorliegens einer Preishauptabrede gerade darauf abstellt, dass hinsichtlich des Führens eines P-Kontos ein selbständiger Zahlungsdiensterahmenvertrag i. S. des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/675.html"  target="_blank" title="&sect; 675 BGB: Entgeltliche Gesch&auml;ftsbesorgung">§ 675 Abs. 1 BGB</a> geschlossen werde mit besonderen Dienstleistungen unter Beachtung der Besonderheiten des <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/850k.html"  target="_blank" title="&sect; 850k ZPO: Pf&auml;ndungsschutzkonto">§ 850k ZPO</a> (so auch LG Frankfurt am Main, Urt. v. 11.11.2011, 2/10 O 192/11, ZIP 2012, 114, 115). Es handelt sich beim P-Konto gerade nicht um ein aliud gegenüber dem Girokonto, sondern um eine geänderte Führung des Girokontos als P-Konto unter Beachtung der Vorgaben des <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/850k.html"  target="_blank" title="&sect; 850k ZPO: Pf&auml;ndungsschutzkonto">§ 850k ZPO</a>. Daher ist auch die Argumentation der Beklagten bereits im Ansatz unzutreffend, wenn sie ausführt, dass das selbständig zu vereinbarende P-Konto auch ein Girokonto sei. Dagegen spricht eindeutig der Wortlaut des <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/850k.html"  target="_blank" title="&sect; 850k ZPO: Pf&auml;ndungsschutzkonto">§ 850k Abs. 7 ZPO</a>, wonach ausgehend von „einem der Führung eines Girokontos zu Grunde liegenden Vertrag“ das Girokonto als P-Konto zu führen ist. Da mithin nach der Vorstellung des Gesetzgebers der Kunde auch im Falle der Umwandlung sein bestehendes Girokonto behält, gilt auch die Vereinbarung der beiderseitigen Pflichten für dieses Konto fort. Wenn aber die Girovereinbarung mitsamt der Entgeltabrede auch bei Umwandlung in ein P-Konto fortbesteht und ein eigenständiger Abschluss eines Girovertrages über das Führen eines P-Kontos nicht erfolgt, geht auch die weitere Argumentation des Landgerichts und der Beklagten fehl, die anknüpfend an die Eigenständigkeit eines zur Führung des P-Kontos abgeschlossenen Zahlungsdiensterahmenvertrages nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/675f.html"  target="_blank" title="&sect; 675f BGB: Zahlungsdienstevertrag">§ 675f Abs. 2 Satz 1 BGB</a> für die Entgeltabrede eine im Gegenseitigkeitsverhältnis stehende frei zu vereinbarende Hauptleistungspflicht gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/675f.html"  target="_blank" title="&sect; 675f BGB: Zahlungsdienstevertrag">§ 675f Abs. 4 Satz 1 BGB</a> annehmen. Vielmehr handelt es sich um eine dem Kunden und der Allgemeinheit nicht offengelegte Preisnebenabrede für Leistungen im Rahmen des für das Girokonto „Standard“ abgeschlossenen Zahlungsdiensterahmenvertrages, die der Klauselkontrolle nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/307.html"  target="_blank" title="&sect; 307 BGB: Inhaltskontrolle">§§ 307 ff. BGB</a> unterliegt.</p>
<p>Für die Frage der Klauselunwirksamkeit ist weiter danach zu differenzieren, ob es sich bei der Entgeltklausel um ein Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung der Bank handelt, oder ob die Regelung eine Aufwendung für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten des Klauselverwenders betrifft bzw. die Gebühr für Tätigkeiten in dessen eigenem Interesse erhoben wird (vgl. BGH, Urteil v. 21.4.2009, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BKR 2009, 345"  target="_blank" title="BGH, 21.04.2009 - XI ZR 78/08: Voraussetzungen einer wirksamen Preisanpassungsklausel">BKR 2009, 345</a>, 347 m. w. N.; zur Differenzierung von Preishaupt- und Preisnebenabreden auch: Nobbe WM 2008, 185, 186).</p>
<p>Durch die Führung eines Girokontos als Pfändungsschutzkonto, wie der Gesetzgeber dies in § <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/850k.html"  target="_blank" title="&sect; 850k ZPO: Pf&auml;ndungsschutzkonto">850k Abs. 7 S. 1</a> und S. 2 ZPO vorgesehen hat, verpflichtet sich die Bank zu einer Zusatzleistung, die keine Hauptleistung eines Zahlungsdiensterahmenvertrages, wie bei der Führung des Girokontos, darstellt. Aufbauend auf dem bestehenden oder noch zu vereinbarenden Girokontovertrag erbringt das Kreditinstitut vielmehr zusätzlich die Leistungen des Pfändungsschutzes in Umsetzung der Neuregelung des <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/850k.html"  target="_blank" title="&sect; 850k ZPO: Pf&auml;ndungsschutzkonto">§ 850k ZPO</a>. Die Leistungen der Bank aus dem ursprünglichen Zahlungsdiensterahmenvertrag, der dem Abschluss des Girovertrages weiterhin zu Grunde liegt, werden lediglich erweitert, ohne dass ein eigenständiges Kontomodell durch die Umwandlung des Girokontos in ein P-Konto entsteht (so auch zutreffend bereits LG Bamberg, Urt. v. 22.2.2011, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 O 445/10"  target="_blank" title="LG Bamberg, 18.10.2010 - 1 O 445/10">1 O 445/10</a>, juris Rn. 21; Beschluss v. 18.10.2010, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=ZVI 2011, 36"  target="_blank" title="LG Bamberg, 18.10.2010 - 1 O 445/10">ZVI 2011, 36</a>).</p>
<p>Bei dieser Leistungserweiterung handelt es sich um eine solche, die den Kreditinstituten als gesetzliche Pflicht auferlegt ist und nicht um Leistungen, die auf rechtsgeschäftlicher Grundlage für den einzelnen Kunden erbracht werden. Dies gilt unabhängig davon, ob der Führung des Girokontos als P-Konto eine vertragliche Abrede (s. o.) zu Grunde liegt. Da die Kreditinstitute nach <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/850k.html"  target="_blank" title="&sect; 850k ZPO: Pf&auml;ndungsschutzkonto">§ 850k Abs. 7 ZPO</a> verpflichtet sind, ein Girokonto auf Verlangen des Kunden als P-Konto zu führen, ist davon auszugehen, dass das Führen des Girokontos als P-Konto nach dem Willen des Gesetzgebers zu den den Kreditinstituten gesetzlich übertragenen Pflichten gehört (vgl. auch KG Berlin, Urteil v. 29.9.2011, ZIP 2012, 112 ff., juris Rn. 34; OLG Naumburg a. a. O.; Ahrens NJW-Spezial 2011, 85). Für die Annahme einer solchen gesetzlichen Verpflichtung spricht auch die zum alten Pfändungsrecht ergangene Entscheidung des BGH (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHZ 141, 380"  target="_blank" title="BGH, 18.05.1999 - XI ZR 219/98: Kontof&uuml;hrungsgeb&uuml;hr - &Uuml;berwachung von Pf&auml;ndungsma&szlig;nahmen">BGHZ 141, 380</a> ff.) zur Bearbeitung von Kontopfändungen durch Kreditinstitute. Danach kann für die Bearbeitung von Kontopfändungen durch die Banken als Drittschuldner (<a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/840.html"  target="_blank" title="&sect; 840 ZPO: Erkl&auml;rungspflicht des Drittschuldners">§ 840 ZPO</a>) kein Entgelt verlangt werden, weil es sich um die Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung handelt, letztlich um Leistungen im Bereich der Daseinsvorsorge. Der Aufwand für die Bearbeitung und Überwachung von Pfändungen gehört danach zu den allgemein von Drittschuldnern zu tragenden Lasten, für die sie keine Kostenerstattung verlangen können. Dies führte hinsichtlich einer hierfür von dem Kreditinstitut in AGB bestimmten Entgeltabrede zur Annahme einer unangemessenen Benachteiligung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/307.html"  target="_blank" title="&sect; 307 BGB: Inhaltskontrolle">§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB</a> durch den BGH a.a.O.. Ebenso wie die Bearbeitung der Pfändung durch den Drittschuldner gehört auch die Führung des P-Kontos zu den gesetzlich übertragenen Aufgaben (so auch Ahrens; NJW-Spezial 2011, 85, 86). Das OLG Nürnberg, Urteil v. 22.11.2011, Az.: 3 U 1585/11, uv., – Anlage BB 2 -, hat hierzu zutreffend ausgeführt, dass das Kreditinstitut mit der Führung des P-Kontos nichts anderes mache als – vorsorglich – seiner Pflicht als Drittschuldner zu genügen, zugunsten des Schuldners bestimmte Pfändungsfreigrenzen zu beachten. Dementsprechend vertritt auch das LG Bamberg, (Urt. v. 22.2.2011, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 O 445/10"  target="_blank" title="LG Bamberg, 18.10.2010 - 1 O 445/10">a. a. O.</a> Rn. 25) hierzu die Auffassung, dass das als P-Konto geführte Girokonto zumindest in wesentlichen Teilbereichen seiner Funktion nach nichts anderes darstelle als die Automatisierung der Bearbeitung von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen gegenüber dem Kontoinhaber bis zu dem der Pfändungsgrenze entsprechenden Betrag des Kunden. Denn das Konto soll die weitere Teilnahme des Kunden am Zahlungsverkehr sicherstellen und eine Kontosperre verhindern. Diese Aufwendungen stellen keine vertraglich vereinbarten Dienstleistungen der Banken für den Kunden dar. Unerheblich ist, ob den Kreditinstituten durch die Einführung des P-Kontos aufgrund der Durchführung des Nachweisverfahrens bei der Ermittlung der Aufstockungsbeträge nach <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/850k.html"  target="_blank" title="&sect; 850k ZPO: Pf&auml;ndungsschutzkonto">§ 850k Abs. 5 S. 2 ZPO</a> ein nicht unerheblicher organisatorischer Mehraufwand entsteht, wie dies die Beklagte vorträgt, was von dem Kläger aber wegen der Möglichkeit des Einsatzes von hierzu entwickelten Softwareprogrammen im Rahmen der EDV-Anwendungen bestritten wird. Selbst ein Mehraufwand ändert jedenfalls nichts daran, dass es sich bei der Führung des Girokontos als P-Konto um eine Verpflichtung handelt, die der Gesetzgeber durch das Umwandlungsrecht der Kunden dem Institut auferlegt hat.</p>
<p>Mithin kann die Beklagte ein höheres Entgelt als für das normale Girokonto grundsätzlich unter Verwendung von AGB nicht wirksam vereinbaren (vgl. auch LG Leipzig, Beschluss v. 2.12.2010, ZVI 2011, 73 f.; LG Halle, Urteil v. 19.5.2011, ZVI 2011, 347, juris Rn. 42).</p>
</blockquote>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Geschwindigkeitskontrollen im Frankfurter Stadtgebiet 23.-27. April</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/strafrecht/geschwindigkeitskontrollen-im-frankfurter-stadtgebiet-23-27-april/5270/</link>
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		<pubDate>Fri, 20 Apr 2012 15:26:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[OWiG]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehr]]></category>

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		<description><![CDATA[<p></p> <p>In Frankfurt ist in der Woche vom 23.-27.04.2012 u.a. mit folgenden Geschwindigkeitskontrollen zu rechnen: </p> am Montag, den 23. April 2012 Mainzer Landstraße BAB 661 in Fahrtrichtung Kreuz Offenbach Gerbermühlstraße Züricher Straße Babenhäuser Landstraße Frankfurter Kreuz auf der Verbindung von der BAB 3 auf die BAB 5 am Dienstag, den 24. April 2012 Hanauer Landstraße Mainzer Landstraße BAB 661 in Fahrtrichtung Kreuz Offenbach Babenhäuser Landstraße Gerbermühlstraße B43 an der Anschlußstelle zur BAB 3 am Mittwoch, den 25. April 2012 Züricher Straße Hugo-Eckener-Ring Frankfurter Kreuz auf der Verbindung von der BAB 3 auf die BAB 5 B43 an der Anschlußstelle <a href="http://www.sokolowski.org/strafrecht/geschwindigkeitskontrollen-im-frankfurter-stadtgebiet-23-27-april/5270/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.polizei.hessen.de"  target="_blank"><img src="http://www.sokolowski.org/blog/wp-content/uploads/2010/05/polizeihessen.gif" alt="Polizei Hessen" title="Polizei Hessen" class="alignright size-full wp-image-1564" /></a></p>
<p>In Frankfurt ist in der Woche vom 23.-27.04.2012 u.a. mit folgenden Geschwindigkeitskontrollen zu rechnen:<br />
<span id="more-5270"></span></p>
<ul>
<li>am Montag, den 23. April 2012
<ul>
<li>Mainzer Landstraße</li>
<li>BAB 661 in Fahrtrichtung Kreuz Offenbach</li>
<li>Gerbermühlstraße</li>
<li>Züricher Straße</li>
<li>Babenhäuser Landstraße</li>
<li>Frankfurter Kreuz auf der Verbindung von der BAB 3 auf die BAB 5</li>
</ul>
</li>
<li>am Dienstag, den 24. April 2012
<ul>
<li>Hanauer Landstraße</li>
<li>Mainzer Landstraße</li>
<li>BAB 661 in Fahrtrichtung Kreuz Offenbach</li>
<li>Babenhäuser Landstraße</li>
<li>Gerbermühlstraße</li>
<li>B43 an der Anschlußstelle zur BAB 3</li>
</ul>
</li>
<li>am Mittwoch, den 25. April 2012
<ul>
<li>Züricher Straße</li>
<li>Hugo-Eckener-Ring</li>
<li>Frankfurter Kreuz auf der Verbindung von der BAB 3 auf die BAB 5</li>
<li>B43 an der Anschlußstelle zur BAB 3</li>
<li>Mainzer Landstraße</li>
<li>Gerbermühlstraße</li>
</ul>
</li>
<li>am Donnerstag, den 26. April 2012
<ul>
<li>Hanauer Landstraße</li>
<li>B43 an der Anschlußstelle zur BAB 3</li>
<li>Hugo-Eckener-Ring</li>
<li>Gerbermühlstraße</li>
<li>Babenhäuser Landstraße</li>
<li>BAB 661 in Fahrtrichtung Kreuz Offenbach</li>
</ul>
</li>
<li>am Freitag, den 27. April 2012
<ul>
<li>Mainzer Landstraße</li>
<li>B43 an der Anschlußstelle zur BAB 3</li>
<li>Babenhäuser Landstraße</li>
<li>Hanauer Landstraße</li>
<li>Hugo-Eckener-Ring</li>
</ul>
</li>
</ul>
<p>Es darf dringend geraten werden, sich &#8211; nicht nur im Bereich der Messstellen &#8211; an die vorgeschriebenen Geschwindigkeit zu halten. Im Übrigen darf davon ausgegangen werden, dass (auch) an anderen Stellen Geschwindigkeitsmessungen durchgeführt werden.</p>
<p>Quelle: <a href="http://www.presseportal.de/polizeipresse/pm/4970/2237701/pol-f-120419-544-stadtgebiet-geschwindigkeitsmessungen/rss"  target="_blank">PP Frankfurt</a> </p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Wer den Weg zur Arbeit nicht schafft bekommt Rente&#8230;</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/sozialrecht/wer-den-weg-zur-arbeit-nicht-schafft-bekommt-rente/5267/</link>
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		<pubDate>Wed, 11 Apr 2012 10:26:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[Rente]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Berufsunfähigkeitsrente]]></category>
		<category><![CDATA[BSG]]></category>
		<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Erwerbsminderungsrente]]></category>
		<category><![CDATA[SGB]]></category>
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		<category><![CDATA[Wegefähigkeit]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>&#8230;wann dies der Fall ist, hat Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 12.12.2011 &#8211; B 13 R 79/11 R &#8211; dahingehend konkretisiert, dass der Versicherte nicht vier Mal am Tag Wegstrecken von über 500 m mit zumutbarem Zeitaufwand &#8211; jeweils innerhalb von 20 Minuten &#8211; zu Fuß bewältigen und ferner zwei Mal täglich während der Hauptverkehrszeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren kann. </p> <p>Das BSG führt u.a. aus:</p> <p>Neben der zeitlich ausreichenden Einsetzbarkeit des Versicherten am Arbeitsplatz gehört zur Erwerbsfähigkeit auch das Vermögen, eine Arbeitsstelle aufzusuchen.</p> <p>Eine gesundheitliche Beeinträchtigung, die dem Versicherten dies nicht erlaubt, stellt eine derart schwere Leistungseinschränkung dar, dass <a href="http://www.sokolowski.org/sozialrecht/wer-den-weg-zur-arbeit-nicht-schafft-bekommt-rente/5267/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>&#8230;wann dies der Fall ist, hat Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 12.12.2011 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 13 R 79/11 R"  target="_blank" title="BSG, 12.12.2011 - B 13 R 79/11 R">B 13 R 79/11 R</a> &#8211; dahingehend konkretisiert, dass der Versicherte nicht vier Mal am Tag Wegstrecken von über 500 m mit zumutbarem Zeitaufwand &#8211; jeweils innerhalb von 20 Minuten &#8211; zu Fuß bewältigen und ferner zwei Mal täglich während der Hauptverkehrszeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren kann.<br />
<span id="more-5267"></span></p>
<p>Das BSG führt u.a. aus:</p>
<blockquote><p>Neben der zeitlich ausreichenden Einsetzbarkeit des Versicherten am Arbeitsplatz gehört zur Erwerbsfähigkeit auch das Vermögen, eine Arbeitsstelle aufzusuchen.</p>
<p>Eine gesundheitliche Beeinträchtigung, die dem Versicherten dies nicht erlaubt, stellt eine derart schwere Leistungseinschränkung dar, dass der Arbeitsmarkt trotz eines vorhandenen vollschichtigen Leistungsvermögens als verschlossen anzusehen ist (Großer Senat in <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BSGE 80, 24"  target="_blank" title="BSG, 19.12.1996 - GS 2/95">BSGE 80, 24</a>, 35 = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=SozR 3-2600 § 44 Nr 8"  target="_blank" title="BSG, 19.12.1996 - GS 2/95">SozR 3-2600 § 44 Nr 8</a> S 28). Diese Kriterien hat das BSG zum Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit entwickelt, wie ihn § 1247 RVO und § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_VI/44.html"  target="_blank" title="&sect; 44 SGB VI: (weggefallen)">44 SGB VI</a> in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung (aF) umschrieben hatten (vgl BSG <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=SozR 3-2200 § 1247 Nr 10"  target="_blank" title="BSG, 17.12.1991 - 5 RJ 73/90">SozR 3-2200 § 1247 Nr 10</a> mwN; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=SozR 3-2600 § 44 Nr 10"  target="_blank" title="BSG, 19.11.1997 - 5 RJ 16/97">SozR 3-2600 § 44 Nr 10</a>). Auch der erkennende Senat hat das Vorhandensein eines Minimums an Mobilität als Teil des von §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_VI/43.html"  target="_blank" title="&sect; 43 SGB VI: Rente wegen Erwerbsminderung">43</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_VI/44.html"  target="_blank" title="&sect; 44 SGB VI: (weggefallen)">44 SGB VI</a> aF versicherten Risikos erachtet (BSG vom 14.3.2002 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 13 RJ 25/01 R"  target="_blank" title="BSG, 14.03.2002 - B 13 RJ 25/01 R">B 13 RJ 25/01 R</a> &#8211; Juris RdNr 20 mwN). Diese Maßstäbe gelten für den Versicherungsfall der vollen Erwerbsminderung (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_VI/43.html"  target="_blank" title="&sect; 43 SGB VI: Rente wegen Erwerbsminderung">43 Abs 2 SGB VI</a>) unverändert fort (vgl BSG vom 28.8.2002 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 5 RJ 12/02 R"  target="_blank" title="BSG, 28.08.2002 - B 5 RJ 12/02 R">B 5 RJ 12/02 R</a> &#8211; Juris RdNr 12; BSG <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=SozR 4-2600 § 43 Nr 8"  target="_blank" title="BSG, 21.03.2006 - B 5 RJ 51/04 R">SozR 4-2600 § 43 Nr 8</a> RdNr 15; Senatsurteil vom 12.12.2011 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 13 R 21/10 R"  target="_blank" title="BSG, 12.12.2011 - B 13 R 21/10 R">B 13 R 21/10 R</a> &#8211; Juris).</p>
<p><strong>Konkret gilt: </strong>Hat wie hier der Versicherte keinen Arbeitsplatz und wird ihm ein solcher auch nicht angeboten, bemessen sich die Wegstrecken, deren Zurücklegung ihm möglich sein müssen, &#8211; auch in Anbetracht der Zumutbarkeit eines Umzugs &#8211; nach einem generalisierenden Maßstab, der zugleich den Bedürfnissen einer Massenverwaltung Rechnung trägt (vgl BSG <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=SozR 3-2200 § 1247 Nr 10"  target="_blank" title="BSG, 17.12.1991 - 5 RJ 73/90">SozR 3-2200 § 1247 Nr 10</a> S 30; BSG SozR 2200 § 1247 Nr 53 S 106, Nr 56 S 111; Senatsurteil vom 14.3.2002 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 13 RJ 25/01 R"  target="_blank" title="BSG, 14.03.2002 - B 13 RJ 25/01 R">B 13 RJ 25/01 R</a> &#8211; Juris RdNr 21). Dabei wird angenommen, dass ein Versicherter für den Weg zur Arbeitsstelle öffentliche Verkehrsmittel benutzen und von seiner Wohnung zum Verkehrsmittel sowie vom Verkehrsmittel zur Arbeitsstelle und zurück Fußwege absolvieren muss. Eine (volle) Erwerbsminderung setzt danach grundsätzlich voraus, dass der Versicherte nicht vier Mal am Tag Wegstrecken von über 500 m mit zumutbarem Zeitaufwand (also jeweils innerhalb von 20 Minuten) zu Fuß bewältigen und ferner zwei Mal täglich während der Hauptverkehrszeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren kann. Bei der Beurteilung der Mobilität des Versicherten sind alle ihm tatsächlich zur Verfügung stehenden Hilfsmittel (zB Gehstützen) und Beförderungsmöglichkeiten zu berücksichtigen (vgl BSG <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=SozR 3-2200 § 1247 Nr 10"  target="_blank" title="BSG, 17.12.1991 - 5 RJ 73/90">SozR 3-2200 § 1247 Nr 10</a> S 30 f). Dazu gehört zB auch die zumutbare Benutzung eines eigenen Kfz (vgl BSGE 24, 142, 145 = SozR Nr 56 zu § 1246 RVO Bl Aa 44 Rückseite; Senatsurteil vom 14.3.2002 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 13 RJ 25/01 R"  target="_blank" title="BSG, 14.03.2002 - B 13 RJ 25/01 R">B 13 RJ 25/01 R</a> &#8211; Juris RdNr 21).</p>
<p>Auf dieser Grundlage tragen die tatsächlichen Feststellungen des LSG seine Annahme, dass die Klägerin nicht mehr über die erforderliche Mobilität verfügt, um eine Arbeitsstelle des allgemeinen Arbeitsmarktes aus eigener Kraft aufzusuchen. Sie kann weder Wegstrecken von 500 m Länge in angemessener Zeit zurücklegen, noch ist ihr die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar. Zwar ist sie im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis und verfügt über langjährige Fahrpraxis. Das Kfz des Ehemannes steht ihr jedoch nicht jederzeit zur Verfügung, sodass sie nicht auf dessen ansonsten zumutbare Benutzung verwiesen werden kann.</p></blockquote>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		<title>Geschwindigkeitskontrollen im Frankfurter Stadtgebiet 9.-13. April</title>
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		<pubDate>Thu, 05 Apr 2012 08:17:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[OWiG]]></category>
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		<description><![CDATA[<p></p> <p>In Frankfurt ist in der Woche vom 9.-13.04.2012 u.a. mit folgenden Geschwindigkeitskontrollen zu rechnen: </p> am Montag, den 9. April 2012 Hugo-Eckener-Ring BAB 661 in Fahrtrichtung Kreuz Offenbach Babenhäuser Landstraße B43 an der Anschlußstelle zur BAB 3 Hanauer Landstraße Frankfurter Kreuz auf der Verbindung von der BAB 3 auf die BAB 5 am Dienstag, den 10. April 2012 Gerbermühlstraße Babenhäuser Landstraße Mainzer Landstraße Züricher Straße Frankfurter Kreuz auf der Verbindung von der BAB 3 auf die BAB 5 B43 an der Anschlußstelle zur BAB 3 am Mittwoch, den 11. April 2012 Hanauer Landstraße Hugo-Eckener-Ring Frankfurter Kreuz auf der Verbindung <a href="http://www.sokolowski.org/strafrecht/geschwindigkeitskontrollen-im-frankfurter-stadtgebiet-9-13-april/5255/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.polizei.hessen.de"  target="_blank"><img src="http://www.sokolowski.org/blog/wp-content/uploads/2010/05/polizeihessen.gif" alt="Polizei Hessen" title="Polizei Hessen" class="alignright size-full wp-image-1564" /></a></p>
<p>In Frankfurt ist in der Woche vom 9.-13.04.2012 u.a. mit folgenden Geschwindigkeitskontrollen zu rechnen:<br />
<span id="more-5255"></span></p>
<ul>
<li>am Montag, den 9. April 2012
<ul>
<li>Hugo-Eckener-Ring</li>
<li>BAB 661 in Fahrtrichtung Kreuz Offenbach</li>
<li>Babenhäuser Landstraße</li>
<li>B43 an der Anschlußstelle zur BAB 3</li>
<li>Hanauer Landstraße</li>
<li>Frankfurter Kreuz auf der Verbindung von der BAB 3 auf die BAB 5</li>
</ul>
</li>
<li>am Dienstag, den 10. April 2012
<ul>
<li>Gerbermühlstraße</li>
<li>Babenhäuser Landstraße</li>
<li>Mainzer Landstraße</li>
<li>Züricher Straße</li>
<li>Frankfurter Kreuz auf der Verbindung von der BAB 3 auf die BAB 5</li>
<li>B43 an der Anschlußstelle zur BAB 3</li>
</ul>
</li>
<li>am Mittwoch, den 11. April 2012
<ul>
<li>Hanauer Landstraße</li>
<li>Hugo-Eckener-Ring</li>
<li>Frankfurter Kreuz auf der Verbindung von der BAB 3 auf die BAB 5</li>
<li>BAB 661 in Fahrtrichtung Kreuz Offenbach</li>
<li>Mainzer Landstraße</li>
<li>B43 an der Anschlußstelle zur BAB 3</li>
</ul>
</li>
<li>am Donnerstag, den 12. April 2012
<ul>
<li>Frankfurter Kreuz auf der Verbindung von der BAB 3 auf die BAB 5</li>
<li>Babenhäuser Landstraße</li>
<li>B43 an der Anschlußstelle zur BAB 3</li>
<li>Gerbermühlstraße</li>
<li>Hanauer Landstraße</li>
<li>Züricher Straße</li>
</ul>
</li>
<li>am Freitag, den 13. April 2012
<ul>
<li>Mainzer Landstraße</li>
<li>Hugo-Eckener-Ring</li>
<li>BAB 661 in Fahrtrichtung Kreuz Offenbach</li>
<li>Babenhäuser Landstraße</li>
<li>Hanauer Landstraße</li>
<li>B43 an der Anschlußstelle zur BAB 3</li>
</ul>
</li>
</ul>
<p>Es darf dringend geraten werden, sich &#8211; nicht nur im Bereich der Messstellen &#8211; an die vorgeschriebenen Geschwindigkeit zu halten. Im Übrigen darf davon ausgegangen werden, dass (auch) an anderen Stellen Geschwindigkeitsmessungen durchgeführt werden.</p>
<p>Quelle: <a href="http://www.presseportal.de/polizeipresse/pm/4970/2229470/pol-f-120404-477-frankfurt-stadtgebiet-geschwindigkeitsmessungen/rss"  target="_blank">PP Frankfurt</a> </p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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