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Familienrecht


Bitte beachten Sie, dass wir aufgrund unserer Spezialisierung nicht im Familienrecht tätig werden. Wir nennen Ihnen bei Bedarf jedoch gerne - selbstverständlich unverbindlich und kostenfrei - eine entsprechend qualifizierte Fachanwaltskanzlei.


Bite sprechen Sie uns an.


Die Folgenden Informationen können Ihnen aber vielleicht einen ersten Überblick geben:



HauptseiteSeitenanfangSeitenende  Trennungsratgeber

Häufig werden Trennungsabsichten unvermittelt überbracht. Sie treffen den anderen Ehepartner vollkommen überraschend, unvorbereitet und lösen nicht selten einen regelrechten Schock aus. Dennoch gilt es in dieser Situation, unbedingt “kühlen Kopf” zu bewahren und alle weiteren Schritte genau zu bedenken. Schließlich geht es jetzt um die weitere Zukunft und regelmäßig um erhebliche wirtschaftliche Belange, die zu wahren sind. Frühzeitige, aus der Emotion heraus begangene Fehler können mitunter nicht mehr korrigiert werden und verbauen Ihre Existenz.

Deswegen sollten Sie unbedingt einen Fachanwalt für Familienrecht konsultieren, um sich in dieser Situation beraten und vertreten zu lassen. Ein guter Familienrechtler wird von Anfang an die richtigen Weichen für Sie stellen und versuchen, eine einvernehmliche Lösung zu erreichen, d.h. die für Sie relevanten Dinge vertraglich zu regeln.

Unser “kleiner Trennungsratgeber” ersetzt selbstverständlich keine fachanwaltliche Beratung. Er soll Sie nur vor ersten groben Fehlern bewahren und Sie ein wenig sensibilisieren.

Getrennt leben Sie übrigens nach der gesetzlichen Definition, wenn zwischen Ihnen und Ihrem Ehepartner keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und einer der Ehegatten die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Ein Getrenntleben ist auch innerhalb der ehelichen Wohnung möglich, d.h. es ist nicht erforderlich, dass einer der Ehepartner auszieht.
Deswegen sollten Sie bereits handeln, sobald Ihnen die Trennungsabsicht eröffnet wurde. Ob Ihre anwaltliche Vertretung dann bereits Ihren Ehepartner anschreibt oder aber zunächst ein internes Beratungsgespräch ausreicht, ist Frage des Einzelfalles.

Folgendes sollten Sie bitte unbedingt beherzigen:

  • Ziehen Sie nicht gleich “Hals über Kopf” aus der ehelichen Wohnung aus, sondern nehmen Sie sich die Zeit für notwendige Überlegungen und planen Sie zunächst Ihre weiteren Schritte. Sind allerdings gewaltsame Übergriffe zu befürchten oder ist aus anderen Gründen das Zusammenleben unter einem Dach für Sie unerträglich geworden, könnte es sinnvoll sein, die Ehewohnung zunächst zu verlassen. Eine Rechtsposition geben Sie damit noch nicht auf, d.h. Sie können später - notfalls mit gerichtlicher Hilfe - wieder einziehen. Etwas anderes gilt allerdings, falls Sie sich dahingehend geeinigt haben, die eheliche Wohnung nicht mehr zu bewohnen. Dann können Sie auch nicht mehr zurückkehren. Haben Sie binnen 6 Monaten nach Ihrem Auszug gegenüber dem in der Wohnung verbliebenen Ehegatten keine ernstliche Rückkehrabsicht bekundet, ist die Ehewohnung ebenfalls für Sie verloren. Umgekehrt können Sie nur in Ausnahmefällen gezwungen werden, die eheliche Wohnung gegen Ihren Willen zu verlassen. Dies kann etwa der Fall sein, wenn bei einem weiteren Zusammenleben das Wohl mit in der Wohnung lebender Kinder beeinträchtigt ist oder aber, wenn Sie Ihrem Ehepartner körperliche oder seelische Mißhandlungen zugefügt haben.

  • Schließen Sie keine vorschnellen und ungeprüften Vereinbarungen. Gefährlich sind insbesondere Abreden zum Unterhalt, weil das Gesetz insoweit keine Form vorschreibt. Auch mündliche Absprachen sind also verbindlich. Halten Sie sich deswegen unbedingt zurück.

  • Vielfach wird vorgeschlagen, aus Kostengründen “einen gemeinsamen Anwalt” zu beauftragen. Ein Rechtsanwalt kann immer nur die Interessen einer Partei vertreten und beraten. Wurde er von Ihrem Partner ausgesucht und beauftragt, ist er ihm und nicht Ihnen verpflichtet. Suchen Sie deswegen zunächst unbedingt ohne Ihren Partner eine Kollegin oder einen Kollegen auf, die bzw. den Sie vorher auch selbst ausgesucht haben. Sie können sich nach einem Einzelgespräch mit Ihrem Rechtsbeistand immer noch anders entscheiden.

  • Setzen Sie sich sofort nach der Trennung mit Ihrer Bank in Verbindung und klären Sie die teilweise komplizierten Rechtsverhältnisse an gemeinsamen Konten oder im Zusammenhang mit Vollmachten. Sie sollten Ihrem Bankberater die Situation schildern und ihm sagen, dass sie Kontoverfügungen Ihres Ehepartners nicht mehr wünschen. Sicherheitshalber sollten Sie dies auch schriftlich mitteilen.

  • Als Unterhaltsberechtigter haben Sie gegenüber dem Unterhaltsschuldner auch Pflichten. Dies ist deswegen besonders wichtig, weil Unterhaltsansprüche verwirken, d.h. verloren gehen können. Sie sollten sich beispielsweise keine Vermögenswerte aneignen, die Ihnen nicht zustehen. Das “Abräumen des Kontos”, das “Anschwärzen” des Partners bei Vorgesetzten oder Kollegen oder eine unbedachte Strafanzeige in der ersten Wut kann Ihnen später im Zusammenhang mit dem Unterhalt schwer zu Schaffen machen.

  • Kümmern Sie sich rechtzeitig um das Umgangs- und Sorgerecht für Ihre Kinder. Auch nach der Trennung üben Sie - falls gerichtlich nicht abweichend geregelt - die gemeinsame elterliche Sorge aus. Sie sind nicht ohne weiteres berechtigt, gegen den Willen des anderen Elternteils den Aufenthaltsort Ihrer gemeinsamen Kinder zu verändern, sprich mit ihnen aus- oder umzuziehen. Dies wird zwar - folgt man Medienberichten - vielfach praktiziert, ist deswegen aber nicht in Ordnung. Müssen Sie in einer Gefahrensituation sofort handeln, vertrauen Sie sich umgehend einem Berufskollegen an.

  • Sollte ein sofortiger Auszug für Sie unumgänglich sein, nehmen Sie nach Möglichkeit Ihre persönlichen Sachen und Unterlagen mit, “vergreifen” Sie sich aber nicht am gemeinsamen Hausrat oder den persönlichen Sachen bzw. Dokumenten Ihres Partners.

Dieser Katalog ist weder vollständig, noch ersetzt er anwaltlichen Rat. Er soll Sie nur grob informieren und nach Möglichkeit vor ersten Fehlern bewahren.




HauptseiteSeitenanfangSeitenende  Eheverträge und Scheidungsfolgenvereinbarungen

Eheverträge und Scheidungsfolgenvereinbarungen sind das Mittel der Wahl, um Konflikte zu verhindern oder zu lösen.

Von Eheverträgen spricht man, wenn das eheliche Zusammenleben geregelt werden soll.
Scheidungsfolgenvereinbarungen werden abgeschlossen, wenn man sich trennen möchte oder sich bereits getrennt hat und die Scheidung der Ehe anstrebt.

Der Bundesgerichtshof hat jüngst (Urteil vom 11.02.2004) klargestellt, dass dabei ein relativ großer Gestaltungsspielraum besteht.

Einige grundsätzliche Dinge sollten Sie in diesem Zusammenhang unbedingt wissen und beachten:

  • Sind Sie im Begriff zu heiraten oder möchten Sie aus anderen Gründen Ihre eheliche Beziehung vertraglich regeln, ohne an Scheidung zu denken, ist Gütertrennung meistens schon aus steuerlichen Gründen unsinnig.

  • Sie erreichen Ihre Ziele bereits durch eine Modifikation der Zugewinngemeinschaft. Insbesondere bei Altverträgen kann Gütertrennung zu einem steuerlichen Desaster führen. Sofern Sie eine solche Regelung getroffen haben, sollten Sie diese unbedingt überprüfen lassen.

  • In diesem Zusammenhang ist vielfach der Irrtum weit verbreitet, man begrenze sein Haftungsrisiko durch eine Gütertrennung und sei damit für die Verbindlichkeiten des anderen Ehepartners nicht verantwortlich. Auch dies ist falsch.

  • Für die Schulden Ihres Partners stehen Sie nur ein, wenn Sie sich hierzu ausdrücklich verpflichtet haben. Häufiger Fall sind gemeinsam unterzeichnete Kreditverträge oder Bankbürgschaften.

    Ganz ausnahmsweise haften Sie im Rahmen der sogenannten ehelichen Schlüsselgewalt (§ 1357 BGB). Dabei ist es vollkommen unerheblich, ob für Ihre Ehe der Güterstand der Zugewinngemeinschaft oder Gütertrennung gilt. Voraussetzung für diese Haftung ist allein, dass Sie nicht getrennt leben bzw. der gemeinsame Hausstand nicht aufgegeben wurde. Dann sind Sie für Geschäfte des anderen Ehepartners zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mitverantwortlich. Die Rede ist von Lebensmittelkosten, Bekleidungskosten, Heizmaterial, Schulbüchern und Telefonkosten, soweit die Ausgaben insgesamt angemessen waren. Problematisch sind ärztliche Behandlungskosten, die grundsätzlich der Schlüsselgewalt unterfallen, weil hiermit nicht unerhebliche Kosten verbunden sein können.

    All dies hat aber - wie ausgeführt - nichts mit Ihrem Güterstand zu tun, sondern beruht auf der gesetzlichen Regelung des § 1357 BGB.

  • Vielfach beginnen die Eheleute unmittelbar nach einer Trennung bereits damit, ihr Vermögen aufzuteilen, auch um später Anwalts- und Gerichtskosten zu sparen.

  • Dies kann fatale Folgen haben.

    Eheverträge sind gemäß § 1410 BGB zwingend formbedürftig.

    Dies bedeutet nicht nur, dass der Güterstand vor einem Notar gewechselt werden muss. Vielmehr ist jede Vereinbarung zum Zugewinn formbedürftig, dass heißt, auch Abreden über die Aufteilung des Vermögens müssen notariell protokolliert werden.

    Folgendes Beispiel soll die Konsequenzen eines Formverstoßes verdeutlichen:

      Bei ihrer Trennung verfügen die Eheleute über ein gemeinsames Barvermögen in Höhe von 200.000,00 €.
      Beide waren bei Eheschließung vermögenslos, hatten also kein Anfangsvermögen. Erbschaften und Schenkungen von Dritten während der Ehezeit sind ebenfalls nicht angefallen, es fand also kein Zuerwerb statt.
      Jeder Ehegatte erhält nun 100.000,00 € mit der mündlichen Abrede, damit sei der Zugewinnausgleich durchgeführt.
      Innerhalb eines Jahres gibt ein Ehegatte seinen Teil vollständig aus, der andere vermehrt ihn durch Zinseinkünfte.
      Nunmehr beantragt der zwischenzeitlich vermögenslose Partner die Ehescheidung. Er möchte von der mündlichen Regelung nichts mehr wissen und verlangt Auskunft über das Endvermögen des anderen Teils zum Stichtag mit dem Ziel, die Hälfte des bei ihm noch vorhandenen Vermögens zu erhalten.

      Mit dieser Vorgehensweise wird der vermögenslose Ehepartner Erfolg haben, denn es existiert kein Ehevertrag, so dass der Zugewinnausgleich nach den gesetzlichen Vorschriften ungeachtet der bereits vorgenommenen Aufteilung durchzuführen ist.

      Stichtag für den Zugewinnausgleich ist - falls ehevertraglich nicht anders vereinbart - der Tag, an dem dem anderen Ehepartner der Scheidungsantrag zugestellt wird.

      Ist es so wie in diesem Beispiel, muss im Ergebnis der noch vermögende Partner erneut die Hälfte seines Vermögens an den mittlerweile vermögenslosen Gatten abgeben.

    Dieses Beispiel verdeutlicht, dass zumindest derjenige Ehegatte, der ausgleichspflichtig ist, am vollkommen falschen Ende gespart hat.

  • Aber auch in anderer Hinsicht sollte man vorsichtig sein und in jedem Falle anwaltliche Beratung einholen.

  • Selten heißt Zugewinnausgleich nämlich, das vorhandene Vermögen "einfach" zu teilen. In der Regel ist eine Ausgleichsbilanz zu erstellen, mit der das Anfangs- und das Endvermögen sowie der Zuerwerb erfasst und der Zugewinnausgleich berechnet wird.

    Dies ist oftmals nicht einfach und kann zu teilweise komplizierten Rechtsfragen führen, die nur ein Fachmann beantworten kann.




HauptseiteSeitenanfangSeitenende  Tücken im Versorgungsausgleich


Im Falle einer Ehescheidung wird weitgehend von Amts wegen der Versorgungsausgleich durchgeführt.

Vereinfacht formuliert vergleicht das Familiengericht die während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften miteinander und verteilt diese zu gleichen Teilen auf die Ehepartner. Dies ist nichts anderes als das Prinzip des Zugewinnausgleichs, übertragen auf die ehezeitlich erworbenen Anwartschaften auf Alters- und Invaliditätsversorgung.

Zur Ermittlung der jeweiligen Anwartschaften holt das Gericht Auskünfte bei den jeweiligen Versorgungsträgern ein und berechnet auf Grundlage dieser Informationen die Höhe der zu übertragenden Anwartschaften.

Das Übertragungssystem selbst ist recht kompliziert, zumal nicht nur Rentenanwartschaften bei der BfA oder der LVA, sondern auch beamtenrechtliche Versorgungen und vor allem auch betriebliche Altersversorgungen sowie Rentenlebensversicherungen einzubeziehen sind.

Da diese Versorgungen nicht selten nebeneinander auftreten, jedoch nicht ohne weiteres kompatibel sind, zumal verschiedene Versorgungswerke oder Betriebe unterschiedliche Regelungen haben, muss der Wertausgleich auch teilweise in unterschiedlichen Formen durchgeführt werden.

Auch wenn die gesetzlichen Vorschriften (zum Beispiel: §§ 1587-1587p BGB oder §§ 1 VAHRG) den Durchführungsweg genau festlegen, gibt es doch zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten, von denen Gebrauch gemacht werden kann.

§ 1587o BGB eröffnet beispielsweise die Möglichkeit, im Zusammenhang mit der Scheidung eine Vereinbarung über den Ausgleich der Anwartschaften zu treffen, die von den gesetzlichen Regeln abweicht. Allerdings bedürfen die Vereinbarungen der notariellen Beurkundung und der Genehmigung des Familiengerichts (§ 1587o II BGB).

Nicht nur im Zusammenhang mit der Scheidung, sondern auch bei Eingehung der Ehe oder während Bestehen der Ehe kann in einem Ehevertrag der Versorgungsausgleich ausgeschlossen oder abweichend geregelt werden (§ 1408 II BGB). Es bestehen also die gleichen Möglichkeiten wie im Rahmen einer Scheidungsvereinbarung nach § 1587 o BGB.

Der Vorteil einer ehevertraglichen Regelung nach § 1408 BGB ist, dass er nicht der gerichtlichen Genehmigung bedarf.

Dafür ist es den Eheleuten aber verwehrt, innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluss Antrag auf Ehescheidung zu stellen. Wird die Scheidung dennoch innerhalb der Jahresfrist beantragt, ist der Ausschluss unwirksam und gegebenenfalls nach § 1587o BGB genehmigungsfähig.

Besonders aufpassen sollten diejenigen, deren Renteneintritt kurz bevorsteht und deren Ehepartner noch keine Rente beziehen.

Wird die Ehe rechtskräftig geschieden, bevor das Rentenalter erreicht ist und Rente beansprucht wird, werden die Anwartschaften übertragen und stehen bei Renteneintritt nicht mehr zur Verfügung.

Der Rentenberechtigte erhält also bereits die im Rahmen des Versorgungsausgleichs gekürzten Anwartschaften, der andere Ehepartner profitiert aber erst, sobald er ebenfalls Rente bezieht.

Je größer der Altersunterschied, je absurder wird das Ergebnis, dass nachträglich nur unter bestimmten Voraussetzungen korrigiert werden kann.

Folgendes Beispiel zeigt eine nicht mehr korrektable Fallgestaltung:

    Der ausgleichsverpflichtete Ehemann steht im Zeitpunkt seiner rechtskräftigen Scheidung ein Jahr vor der Altersrente. Die ausgleichsberechtigte Ehefrau ist 15 Jahre jünger, erwerbstätig und hat ein monatliches Bruttoeinkommen in Höhe von 4.000,00 €.

    Mit Rechtskraft der Scheidung werden die ausgleichspflichtigen Anwartschaften vom Rentenkonto des Ehemannes abgebucht, so dass er ein Jahr später mit Renteneintritt die um den Versorgungsausgleich gekürzte Rente erhält.

    Die Ehefrau profitiert von den dem Ehemann schon nicht mehr zur Verfügung stehenden Anwartschaften aber erst mit ihrem Renteneintritt, also in 10 bis 15 Jahren. Da sie ausreichendes eigenes Einkommen hat, der Ehemann also auch nicht unterhaltspflichtig ist, kommt eine Korrektur über § 5 VAHRG nicht in Betracht.

    Bezieht der Ausgleichsverpflichtete zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich bereits eine gesetzliche Rente, so wird diese erst dann gekürzt, wenn der Berechtigte ebenfalls eine Rente aus dem durchgeführten Versorgungsausgleich bezieht (§ 101 III SGB VI).

Das gleiche gilt gemäß § 57 I BeamtVG für beamtenrechtliche Versorgungsanrechte und nennt sich

Das Rentner-Privileg.

Sollten Sie also in absehbarer Zeit, dass heißt in einigen Jahren Altersrente zu erwarten haben, müssen Sie unbedingt im Hinblick hierauf Ihren Scheidungszeitpunkt überdenken.

Je größer der Altersunterschied ist bzw. je weiter der jeweilige Renteneintritt auseinander liegt, desto gravierender kann sich eine Ehescheidung unter Missachtung der Grundsätze des Rentner-Privilegs auswirken.



HauptseiteSeitenanfangSeitenende  Besuch beim Familienrechtsanwalt

Haben Sie sich zu einem Anwaltsbesuch entschlossen, sollten Sie nach Möglichkeit folgende Dokumente - falls existent und zu Ihrer Verfügung - mitbringen:

  • Familienstammbuch
  • Ehevertrag
  • Einkommensbelege
  • Vermögensunterlagen
  • Renten- und Krankenversicherungsunterlagen
  • Mietverträge
  • Aufstellung über Ihre monatlichen Ausgaben

Diese Unterlagen sind nicht Voraussetzung, um ein Anwaltsgespräch führen zu können, erleichtern aber die Beratung und beschleunigen die Bearbeitung.

Vielfach erfahren Sie auch erst bei der anwaltlichen Beratung, welche Unterlagen im Einzelnen benötigt werden oder aber haben keinen Zugriff auf die Dokumente.

Die Heiratsurkunde beispielsweise kann als Abschrift bei den zuständigen Behörden angefordert werden, ohne dass Sie hierfür Ihren Ehegatten benötigen.

Bezüglich der Unterlagen, auf die Sie keinen Zugriff haben, besteht in der Regel ein Auskunftsanspruch, der dann wiederum Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit ist.



HauptseiteSeitenanfangSeitenende  Kosten

Von großem Interesse für den Mandanten sind selbstverständlich die Kosten seines Verfahrens.


HauptseiteSeitenanfangSeitenende  Kostenplanung

Je mehr Informationen dem Rechtsanwalt zur Verfügung stehen, je genauer kann er diese im Vorfeld berechnen und im Rahmen eines vorläufigen Kostenplans mitteilen.

Was der Rechtsanwalt nicht wissen kann ist, wie sich Ihr Fall entwickelt. Er vermag nicht abzuschätzen, welche Angelegenheiten einvernehmlich und welche gerichtlich gelöst werden. Je mehr Streitpunkte sind, desto höhere Kosten entstehen. Dies gilt erst recht, wenn die Parteien durch mehrere Instanzen streiten.

Deswegen steht seine Kostenplanung meistens unter einem Vorbehalt.



HauptseiteSeitenanfangSeitenende  Prozesskostenvorschuss oder Prozesskostenhilfe

Der bedürftige Mandant hat Anspruch auf staatliche Unterstützung in Form von Prozesskostenhilfe. Diese steht unter dem “Damokles-Schwert” der Rückforderung. Verbessern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des zunächst Bedürftigen, ist dieser zur Rückzahlung verpflichtet. Die Staatskasse überprüft dies durch regelmäßige Nachfragen, so dass die Prozesskostenhilfe im Ergebnis auf einen Kredit des Staates hinauslaufen kann.

Das Gericht wird den Antrag auf Prozesskostenhilfe gleich zurückweisen, wenn der andere Ehegatte wegen seines Einkommens in der Lage ist, den gesamten Prozess zu finanzieren. Der bedürftige Ehegatte ist dann verpflichtet, einen Prozesskostenvorschuss von seinem Partner zu verlangen und gegebenenfalls auch gerichtlich durchzusetzen.



HauptseiteSeitenanfangSeitenende  Beratungsangebote

Der juristischen Beratung sind notwendiger Weise Grenzen gesetzt. Auch der noch so versierte Fachanwalt für Familienrecht hat in der Regel keine psychologische Ausbildung und kann deswegen in diesem Bereich auch keine professionelle Hilfe anbieten. Dafür gibt es Beratungsstellen. Wir nennen Ihnen einige in unserem unmittelbaren Umkreis und stehen Ihnen für Recherchen zur Verfügung, falls Sie nichts in Ihrer Nähe finden.

Adressenliste der Beratungsangebote im Kreis Offenbach:

  • Kreisjugendamt Offenbach


  • - Allgemeiner Sozialer Dienst -
    Frankfurter Str. 74 a
    63067 Offenbach
    Tel.: 0 69 / 80 68-856

  • Psychologische Beratungsstelle des Kreises Offenbach

    • Eisenbahnstr. 8
      63303 Dreieich
      Tel.: 0 61 03 / 6 87 33

    • Paulstr. 49
      63150 Heusenstamm
      Tel.: 0 61 04 / 20 01

  • Caritasverband:
    Psychologische Beratungsstelle für Eltern, Kinder und Jugendliche

    • Frankfurter Str. 33
      63500 Seligenstadt
      Tel.: 0 61 82 / 12 11

    • Schulstr. 9
      63322 Rödermark
      Tel.: 0 60 74 / 88 12 45

  • Deutscher Kinderschutzbund e.V.:

    • Beratungsstelle Langen
      Wiesenstr. 5
      63225 Langen
      Tel.: 0 61 03 / 5 12 11

    • Beratungsstelle Neu-Isenburg
      Stoltzestr. 8
      63263 Neu-Isenburg
      Tel.: 0 61 02 / 25 47 47

    • Beratungsstelle Dietzenbach
      Wilhelm-Leuschner-Str. 33
      63128 Dietzenbach
      Tel.: 0 60 74 / 81 49 97

    • Beratungsstelle Rodgau
      Schillerstr. 27
      63110 Rodgau
      Tel.: 0 61 06 / 6 21 86

    • Beratungsstelle Rödermark
      Am Schellbusch 1 (Halle Urberach)
      63322 Rödermark
      Tel.: 0 60 74 / 6 89 66

  • Bei speziellen Fragen der Ehe und Partnerschaft:

    • Caritasverband Offenbach e.V.

      • Psychologische Beratungsstelle für Ehe-, Familien- und Lebensfragen
        Kaiserstr. 44
        63065 Offenbach
        Tel.: 0 69 / 80 07 78 10

      • - Außenstelle Rödermark -
        Schulstr. 9
        63322 Rödermark
        Tel.: 0 69 / 80 07 78 10

    • Diakonisches Werk
      Psychologische Beratungsstelle für Ehe-, Familien- und Lebensfragen

      • An der Winkelsmühle 5
        63303 Dreieich
        Tel.: 0 61 03 / 98 75 24

      • Bahnstr. 32
        63225 Langen
        Tel.: 0 61 03 / 92 96 42
zurück | hoch © Sokolowski Samstag, 12. Juli 2008



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