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Promillegrenzen im Straßenverkehr

Bei der Beurteilung der Strafbarkeit bzw. Ordnungswidrigkeit der Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluß sind verschiedene "Promillegrenzen" von Bedeutung.
Mit diesen Promillewerten wird die Alkoholkonzentration im Blut bei der Blutentnahme angegeben. Dieser Wert wird daher Blutalkoholkonzentratin (BAK) genannt.

Insbesondere sind folgende Grenzen von Bedeutung:

Bis 0,3 Promille
Fahrer die das 21. Lebensjahr nicht vollendet haben oder sich noch in der Probezeit(§ 2a StVG) befinden, handeln nach der zum 1.08.2007 neu in Kraft getretenen Vorschrift des § 24c StVG ordnungswidrig. Die Regelbuße beträgt derzeit (März 2009) 250,00 €.
Für alle anderen Verkehrsteilnehmer ist zu einer BAK von 0,3 Promille grundsätzlci weder eine Ordnungswidrigkeit noch eine Strafbarkeit gegeben.

Ab 0,3 Promille
Bereits ab 0,3 Promille besteht die Gefahr einer Strafbarkeit. Dies nämlich dann, wenn Annzeichen für eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit hinzukommen, z.B. enthemmte Fahrweise, Schlangenlinienfahren oder gar ein Unfall.
Dies gilt übrigens auch für Fahrradfahrer!

Ab 0,5 Promille
Das Führen eines Kraftfahrzeuges stellt ab einer BAK von 0,5 Promille eine Ordnungswidrigkeit dar. Der Regelsatz für den Ersttäter beträgt derzeit (März 2009) 500,00 €.
Dies gilt nicht für Fahrradfahrer.

Ab 1,1 Promille
Ab eine BAK von 1,1 Promille wird für Kraftfahrer von absoluter Fahrtüchtigkeit ausgegangen. Es ist jedenfalls eine Strafbarkeit wegen Trunkenheit im Verkehr gem. § 316 StGB gegeben, so daß Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr sowie Führerscheinentzug in Betracht kommt.
Diese Grenze gilt nicht für Farradfahrer.

Ab 1,6 Promille
Ab einer BAK von 1,6 Promille ist auch von Ersttätern beim Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis eine sogenannte Medizinisch Psychologische Untersuchung (MPU) zu absolvieren. Die Chanze eine solche Untersuchung mit positivem Ergebnis zu absolvieren besteht regelmäßig nur, nach eingehender Vorbereitung auf die Untersuchung und insbesondere das Gespräch mit dem Psychologen.
Bei 1,6 Promille wird auch bei Fahrradfahrern absolute Fahruntüchtigkeit angenommen.

zurück | hoch © Sokolowski Samstag, 9. Januar 2010



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