BSG Urteil vom 8.12.2005, B 13 RJ 38/04 R
Zusammentreffen von Rente aus der gesetzlichen
Rentenversicherung mit Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung -
Bestandsrentner - Rentenanrechnung VerfassungsmäßigkeitTatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger einen höheren
Zahlbetrag seiner seit 1987 bezogenen Rente wegen Erwerbsunfähigkeit
(EU) beanspruchen kann. Im Streit ist, ob bei der Anrechnung seiner
Verletztenrente aus der Unfallversicherung auf Grund der Rechtsänderung
zum 1. Januar 1992 durch das Rentenreformgesetz 1992 der Betrag der
Verletztenrente keine Berücksichtigung zu finden hat, der der
Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) entspricht.
Der im Jahre 1967 geborene Kläger bezieht von einer
Berufsgenossenschaft wegen eines im Jahre 1986 erlittenen Unfalls
Verletztenrente in Höhe der Vollrente wegen Verlusts der
Erwerbsfähigkeit (Minderung der Erwerbsfähigkeit <MdE> um 100
vH). Durch Bescheid vom 9. Oktober 1987 bewilligte ihm die Beklagte
Rente wegen EU ab dem 1. Juni 1987; den monatlichen Zahlbetrag
ermittelte sie unter Anrechnung der Verletztenrente aus der
gesetzlichen Unfallversicherung (GUV) in Anwendung des § 1278 der
Reichsversicherungsordnung (RVO). Ab Juli 1993 (Bescheid vom 8. Juni
1993) erfolgte die - im Ergebnis unveränderte - Berücksichtigung der
Verletztenrente aus der GUV in Anwendung der Übergangsvorschrift des §
311 des zum 1. Januar 1992 in Kraft getretenen Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB VI); noch mit Bescheid vom 26. Juni 1992 hatte
die Beklagte die ab 1. Juli 1992 zu zahlende Rente unter Anwendung von
"§ 1278 RVO" auf DM 397,60 monatlich (brutto) festgesetzt.
Im Februar 2001 beantragte der Kläger bei der Beklagten die
rückwirkende Neufeststellung seiner Rente unter Anwendung des seit 1992
für Neufälle geltenden Rechts (§ 93 SGB VI), weil sich hieraus ein
wesentlich höherer Zahlbetrag ergebe. Die Beklagte lehnte zunächst mit
Bescheid vom 15. Februar 2002 eine (teilweise) Rücknahme ihres
Bescheids vom 9. Oktober 1987 gemäß § 44 des Zehnten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB X) ab. Nach Klarstellung durch den Kläger, dass
er die Berücksichtigung der Rechtsänderungen zum 1. Januar 1992
begehre, lehnte sie auch eine (teilweise) Aufhebung des Bescheids vom
9. Oktober 1987 mit Wirkung ab 1. Januar 1992 gemäß § 48 Abs 1 SGB X
durch Bescheid vom 18. September 2002 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheids vom 22. November 2002 ab; für Bestandsrenten sei
allein § 311 SGB VI anwendbar.
Klage und Berufung des Klägers sind erfolglos geblieben (Urteil des
Sozialgerichts <SG> vom 25. November 2003; Urteil des
Landessozialgerichts <LSG> vom 31. August 2004). Zur Begründung
seiner Entscheidung hat das LSG im Wesentlichen ausgeführt: Eine
wesentliche Rechtsänderung iS des § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X sei nicht
eingetreten, weil die Übergangsvorschrift des § 311 SGB VI inhaltlich
der - bislang anzuwendenden - Vorschrift des § 1278 RVO entspreche.
Wegen der Sondervorschrift des § 311 SGB VI sei die ausschließlich
Neurenten betreffende Vorschrift des § 93 SGB VI nicht einschlägig.
Auch die das "Konkurrenzverhältnis" von § 93 SGB VI und § 311 SGB VI
regelnde Vorschrift des § 266 SGB VI sei nach dem ausdrücklichen Willen
des Gesetzgebers (BT-Drucks 11/5530 S 56) nicht anwendbar; denn sie
solle lediglich einen Besitzschutz bei Neufeststellung der Rente aus
der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) bzw bei der Bewilligung einer
Folgerente gewährleisten. Soweit der 4. Senat des Bundessozialgerichts
(BSG) im Urteil vom 31. März 1998 (B 4 RA 118/95 R - SozR 3-2600 § 311
Nr 2) auch für Bestandsrenten den Gedanken des § 266 SGB VI auf § 311
SGB VI übertragen wolle, vermöge der Senat dieser Entscheidung nicht zu
folgen.
Mit der - vom LSG zugelassenen - Revision rügt der Kläger die
Verletzung der §§ 93, 266 und 311 SGB VI sowie des Art 3 Grundgesetz
(GG). Er ist der Ansicht, der 4. Senat des BSG habe in der zitierten
Entscheidung vom 31. März 1998 zu Recht entschieden, dass § 266 SGB VI
entgegen seinem Wortlaut und seiner systematischen Stellung keine
Sonderregelung zu § 93 SGB VI darstelle. Richtigerweise sei die
Vorschrift ohne das Wort "mindestens" zu lesen. Sie betreffe nicht die
Erhöhung des Grenzbetrags, sondern die des Auszahlungsbetrags und sei
nur bei der Ermittlung der Rentensumme nach § 311 Abs 2 SGB VI
anzuwenden, während es für den dieser Summe vergleichsweise
gegenüberzustellenden Grenzbetrag allein bei der Berechnung nach § 311
Abs 5 SGB VI verbleibe.
Der Kläger beantragt,
das
Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 31. August
2004 sowie das Urteil des Sozialgerichts Stade vom 25. November 2003
sowie den Bescheid der Beklagten vom 18. September 2002 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 22. November 2002 aufzuheben und die
Beklagte zu verurteilen, dem Kläger unter Abänderung des Bescheides vom
9. Oktober 1987 ab 1. Januar 1997 höhere Rente wegen Erwerbsunfähigkeit
unter Anwendung der Grundsätze des § 266 SGB VI zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
Revision zurückzuweisen.
Mit Beschluss vom 20. Juli 2005 hat der erkennende Senat beim 4. Senat
des BSG angefragt, ob er an der Rechtsauffassung festhalte, dass in den
Anwendungsfällen des § 311 Abs 2 Nr 1 Buchst a SGB VI diese Vorschrift
stets durch § 266 SGB VI zu ergänzen sei. Hierauf hat der 4. Senat des
BSG mit Beschluss vom 20. Oktober 2005 geantwortet. Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision ist nicht begründet. Der Kläger hat gegen die
Beklagte keinen Anspruch auf Neufeststellung der ihm gewährten Rente
wegen EU unter Anrechnung der gewährten Verletztenrente aus der GUV;
eine von den Regelungen des § 311 SGB VI abweichende Berechnung des
Zahlbetrags ist nicht vorzunehmen. Der Bescheid der Beklagten vom 18.
September 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.
November 2002 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen
Rechten. SG und LSG haben ihn in den angefochtenen Urteilen daher zu
Recht bestätigt. Anders als der Kläger meint, kommt ihm die Regelung
des § 266 SGB VI nicht zugute (1). Dies ist auch mit dem GG vereinbar
(2). Der Senat weicht auch nicht iS des § 41 des Sozialgerichtsgesetzes
(SGG) von der Rechtsprechung anderer Senate des BSG ab (3).
(1) Gemäß § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit
Dauerwirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen
oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben,
eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Der Verwaltungsakt soll nach
Abs 1 Satz 2 Nr 1 dieser Vorschrift mit Wirkung vom Zeitpunkt der
Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit die Änderung zu
Gunsten des Betroffenen erfolgt. Eine wesentliche Rechtsänderung ist
jedoch - wie die Vorinstanzen zutreffend festgestellt haben -
hinsichtlich der Anrechnung einer Verletztenrente aus der GUV auf eine
aus der gesetzlichen Rentenversicherung gewährte Rente wegen EU durch
Inkrafttreten des SGB VI zum 1. Januar 1992 nicht eingetreten. Die
Berücksichtigung der Rente aus der GUV erfolgt bei Bestandsrenten nach
der Übergangsvorschrift des § 311 SGB VI in gleicher Weise -
bestandsschützend - wie nach § 1278 RVO.
"Wesentlich" iS des § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X ist eine Rechtsänderung
dann, wenn sie sich hinsichtlich der Leistungsansprüche von Betroffenen
auswirkt (vgl BSG Urteil vom 6. März 2003 - B 4 RA 35/02 R - SozR
4-2600 § 313 Nr 1). Eine solche "wesentliche" Änderung in den
rechtlichen Verhältnissen ist durch das Inkrafttreten des SGB VI zum 1.
Januar 1992 bezogen auf die Neuregelung des Zusammentreffens von Renten
aus der GRV mit solchen aus der GUV nicht eingetreten, weil nach dem
Grundsatz des § 306 Abs 1 SGB VI eine Rente aus Gründen der
Rechtsänderung nicht neu zu berechnen ist und die Übergangsvorschrift
des § 311 Abs 1 SGB VI hiervon keine Ausnahme zulässt.
Für den Fall des Zusammentreffens mit einer Rente aus der GRV und einer
solchen aus der GUV hat der erkennende Senat das Vorliegen einer
wesentlichen Änderung in den rechtlichen Verhältnissen durch
Inkrafttreten der insoweit einschlägigen Neuregelung des § 93 SGB VI
zum 1. Januar 1992 bereits durch Urteil vom 6. Februar 2003 (B 13 RJ
35/01 R - BSGE 90, 274 = SozR 4-2600 § 93 Nr 1) für einen Fall
verneint, in dem sich die Klägerin des dortigen Verfahrens durch die
Anwendung neuen Rechts schlechter gestanden hätte. Denn auf sie fand
die Vorschrift des § 93 Abs 1 bis 4 SGB VI keine Anwendung; dies folgt
aus der Übergangsbestimmung des § 311 Abs 3 SGB VI. Dafür sprach neben
deren Wortlaut vor allem die Gesetzesbegründung, in der es heißt, dass
durch diese Regelung für laufende Renten das bis zum 31. Dezember 1991
geltende Recht über das Zusammentreffen mit Unfallrenten
aufrechterhalten bleibe (BT-Drucks 11/4124 S 207 f zu § 302). In
Übereinstimmung hiermit wird in der allgemeinen Begründung des
Rentenreformgesetzes 1992 ausgeführt: ”Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
der Rentenreform bereits laufende Versicherten- und
Hinterbliebenenrenten bleiben unverändert, sie werden also nicht neu
berechnet. Dies gilt unabhängig davon, ob eine Neuberechnung zu einer
höheren oder niedrigeren Rente führen würde. Dieser Grundsatz ergibt
sich daraus, dass aus Gesichtspunkten des Vertrauensschutzes laufende
Renten nicht gekürzt werden und aus finanziellen Gründen bei den
laufenden Renten nicht nur Verbesserungen erfolgen können. Hinzu kommt,
dass eine Neuberechnung von über 14 Millionen Renten die
Verwaltungskapazitäten der Rentenversicherungsträger auf Jahre binden
würde" (BT-Drucks 11/4124 S 145 unter A.VIII.1.).
Auch wenn die vorzitierte Senatsentscheidung zu § 311 Abs 3 SGB VI
ergangen ist, ist sie - in Bezug auf die Frage der Wesentlichkeit einer
Rechtsänderung iS des § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X - im Hinblick auf die
Anrechenbarkeit einer Rente aus der GUV auf eine Rente aus der GRV
Ausdruck des Grundsatzes, dass es bei Bestandsrenten bei der einmal
getroffenen Entscheidung iS des § 1278 Abs 1 RVO verbleibt.
Anderes gilt auch nicht für einen Fall wie dem vorliegenden, in dem
sich der Versicherte durch die Anwendung neuen Rechts besser stehen
würde als bisher, weil er zu den Schwerverletzten gehört (s hierzu BSG
Urteil vom 21. April 1999 - B 5 RA 1/97 R - veröffentlicht bei Juris);
nach überschlägiger Berechnung hätte ihm bei Anwendbarkeit neuen Rechts
eine Rente aus der GRV in Höhe von ca DM 1.200,--/Monat (zum 1. Juli
1992) - statt knapp DM 400,-- monatlich - zugestanden. Für
den Fall des Klägers wird dies durch den Vergleich des Wortlauts der
beiden einschlägigen Vorschriften bestätigt, wonach § 311 Abs 1 SGB VI
die nach § 1278 Abs 1 RVO bestehende Rechtslage lediglich in die
Terminologie des SGB VI "übersetzt" hat. § 1278 Abs 1 RVO lautete: "Trifft
eine Rente wegen Berufsunfähigkeit, wegen Erwerbsunfähigkeit oder ein
Altersruhegeld aus der Rentenversicherung der Arbeiter mit einer
Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zusammen, so
ruht die Rente aus der Rentenversicherung der Arbeiter insoweit, als
sie ohne Kinderzuschuss (§ 1262) zusammen mit der Verletztenrente ohne
Kinderzulage aus der gesetzlichen Unfallversicherung sowohl 80 vom
Hundert des Jahresarbeitsverdiensts, der der Berechnung der
Verletztenrente zugrunde liegt, als auch 80 vom Hundert der für ihre
Berechnung maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage (§ 1255 Abs 1 und 3)
übersteigt. Das Ruhen der Rente nach Satz 1 beschränkt sich auf den
Betrag, um den die Verletztenrente aus der gesetzlichen
Unfallversicherung und die Rente aus den gesetzlichen
Rentenversicherungen zusammen den Betrag übersteigen, der ohne
Anwendung der Ruhensvorschriften allein aus den gesetzlichen
Rentenversicherungen zu zahlen wäre."
Demgegenüber lautet § 311 Abs 1 SGB VI:
"Bestand
am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente nach den Vorschriften im
Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet und auf
eine Rente aus der Unfallversicherung, die für die Leistung der Rente
zu berücksichtigen war, wird die Rente insoweit nicht geleistet, als
die Summe dieser Renten den Grenzbetrag übersteigt." § 311 Abs 5 Satz 1 SGB VI lautet (soweit hier einschlägig): bei Renten, für die die allgemeine Wartezeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung nicht erfüllt ist, bei Renten aus eigener Versicherung 80 vom Hundert, eines
Zwölftels des Jahresarbeitsverdienstes, der der Berechnung der Rente
aus der Unfallversicherung zugrunde liegt, mindestens jedoch des
Betrages, der sich ergibt, wenn der im Dezember 1991 zugrunde liegende
persönliche Vomhundertsatz mit zwei Dritteln des aktuellen Rentenwerts
vervielfältigt wird (Mindestgrenzbetrag)."
Während der erste Halbsatz des § 311 Abs 1 SGB VI die "Anrechnungslage"
in Bezug nimmt, wie sie in § 1278 Abs 1 Satz 1 RVO geregelt war, drückt
der zweite Halbsatz (Nichtleistung, soweit der Grenzbetrag
überschritten wird), nichts anderes aus als die Regelung des § 1278 Abs
1 Satz 2 RVO ("Ruhen", "Betrag, um den die Verletztenrente aus der
gesetzlichen Unfallversicherung und die Rente aus den gesetzlichen
Rentenversicherungen zusammen den Betrag übersteigen"). Der
"Grenzbetrag" ist in § 311 Abs 5 Satz 1 SGB VI entsprechend
legaldefiniert. Auch die Berechnung des Mindestgrenzbetrags in § 311
Abs 5 Satz 1 letzter Teilsatz SGB VI entspricht derjenigen auf der
Grundlage der Rentenbemessungsgrundlage nach § 1255 Abs 1 und 3 RVO
gemäß § 1278 Abs 1 Satz 1 letzter Teilsatz RVO (s hierzu
Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, Handbuch der Rentenversicherung, Stand
1991, RdNr 10 f zu § 311 SGB VI).
Für eine Anwendung des § 266 SGB VI bleibt kein Raum. Nach dieser Vorschrift gilt: "Bestand
am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente nach den Vorschriften im
Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet und auf
eine Rente aus der Unfallversicherung, ist Grenzbetrag für diese und
eine sich unmittelbar anschließende Rente mindestens der sich nach den
§§ 311 und 312 ergebende, um die Beträge nach § 93 Abs 2 Nr 1 Buchstabe
b und Nr 2 Buchstabe a geminderte Betrag."
Anders als der Kläger meint, stellt diese Regelung keine Ergänzung der
§§ 311, 312 SGB VI in dem Sinne dar, dass in allen Bestandsfällen das
jeweils für den Versicherten günstigere Recht gälte. Eine solche
Auslegung widerspräche bereits der Gesetzessystematik, weil eine
derartige Regelung bei den Übergangsvorschriften der §§ 300 ff SGB VI
anzusiedeln gewesen wäre. Vielmehr erschließt sich der
Anwendungsbereich des § 266 SGB VI aus den Gesetzesmaterialien; denn in
der einschlägigen Beschlussempfehlung (BT-Drucks 11/5530 S 56 zu § 260a
des Entwurfs) heißt es: "Die Regelung ist erforderlich, um den sich aus
den §§ 302, 303 (jetzt: §§ 311, 312) ergebenden Besitzschutz auch für
den Fall der Neufeststellung und für spätere Renten desselben
Berechtigten, bei denen sich der Grenzbetrag ansonsten nach § 92
(jetzt: § 93) bestimmt, zu gewährleisten."
Folglich bezweckt § 266 SGB VI lediglich einen Besitzschutz für solche
Rentenbezieher, die (zunächst) in den Regelungsbereich der §§ 311 und
312 SGB VI fielen und bei denen sich eine Anwendung neuen Rechts (§ 93
SGB VI) aufgrund des Wechsels zu einer Folgerente oder bei einer
"Neufeststellung" nachteilig auswirken würde. Keine dieser Alternativen
liegt jedoch beim Kläger vor: Er bezieht keine Folgerente, sondern seit
1987 unverändert Rente wegen EU. Ebenso wenig war bei ihm eine
Neufeststellung (welcher Art auch immer) vorzunehmen. Eine solche ist
jedenfalls nicht in der jährlich anfallenden Neuberechnung der Rente
nach den Anpassungen der Unfallrente und der der Rentenversicherung zu
sehen; eine derartige Auslegung entspräche im Ergebnis der bereits oben
abgelehnten Ausdehnung des § 266 SGB VI auf alle Bestandsrenten.
Der Senat hat nicht zu entscheiden, ob und gegebenenfalls bei welchen
"Neufeststellungen" die Regelung des § 266 SGB VI eingreift, scheint
sie doch nicht erforderlich, um dem hiervon betroffenen Personenkreis
Bestandsschutz hinsichtlich des durch die §§ 311, 312 SGB VI
fortgeführten alten Rechts zukommen zu lassen: Auch nach einer
Neufeststellung dürfte eine Rente, auf die iS dieser Vorschriften "am
31. Dezember 1991 Anspruch" bestand, eine derartige (Bestands-)Rente
bleiben, auf die die §§ 311, 312 SGB VI Anwendung finden.
(2) Gegen die vom Senat gefundene Auslegung sprechen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
(a) Das mit der Regelung des § 311 SGB VI weiter geführte alte Recht
(hier: des § 1278 RVO) widerspricht dem GG nicht. Der Gesetzgeber war
nicht wegen einer der Verletztenrente innewohnenden Funktion eines
Ausgleichs auch immaterieller Schäden gehalten, zur Vermeidung einer
Verletzung von Art 14 Abs 1 oder Art 3 Abs 1 GG mit Wirkung jedenfalls
ab 1. Januar 1992 oder später bei der Anrechnung der Unfallrente auf
die Rente aus der GRV eine derartige Funktion in Form eines
Freibetrages (etwa in Form der Grundrente nach dem BVG für die
maßgebende MdE) zu berücksichtigen.
Die mit dieser Fragestellung aufgeworfene Frage nach der
Verfassungswidrigkeit bereits des § 1278 RVO (bzw seiner
Parallelvorschriften im Angestelltenversicherungsgesetz oder
Reichsknappschaftsgesetz) hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG)
noch unter Geltung dieser Norm mehrfach in Beschlüssen des
Dreier-Ausschusses nach § 93a des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes
(BVerfGG) verneint (BVerfG vom 19. Januar 1968 - 1 BvR 696/67, LS in
SozR Nr 69 zu Art 3 GG; vom 19. Juli 1984 - 1 BvR 1614/83, SozR 2200 §
1278 Nr 11; vom 30. Januar 1985 - 1 BvR 1259/84, LS veröffentlicht bei
Juris; vgl auch BVerfGE 34, 118 = SozR Nr 95 zu Art 3 GG zur
Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses eines Anspruchs auf
Schmerzensgeld durch § 636 Abs 1 Satz 1 und § 637 Abs 1 RVO und BVerfGE
85, 176, 186 f zum Schmerzensgeldausschluss nach § 46 Abs 2 des
Beamtenversorgungsgesetzes). Aus dem Kammerbeschluss des BVerfG vom 8.
Februar 1995 (1 BvR 753/94 - SozR 3-2200 § 636 Nr 1) ergibt sich nichts
anderes; dieser entfaltet keine Bindungswirkung nach § 31 BVerfGG (vgl
zB Sperlich in: Umbach ua, BVerfGG, 2. Auflage 2005, RdNr 18 zu § 93b).
Vielmehr ist § 93 SGB VI als Teil einer entsprechenden, noch nicht
abgeschlossenen Entwicklung Ausdruck eines sich wandelnden
Verständnisses der Funktion der Verletztenrente (Ausgleich auch eines
Teils des immateriellen Schadens und nicht nur des Verdienstausfalls
durch die Gesamtrente; vgl im Einzelnen Marquardt, Der Ausgleich
immateriellen Schadens in der Unfallversicherung, Diss. Göttingen 1991,
S 24 ff). Demgemäß kann es nicht als verfassungswidrig angesehen
werden, dass der Gesetzgeber die hieraus folgende Rechtsänderung
grundsätzlich nur auf Neufälle angewandt wissen will.
In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die Argumentation,
der Verletztenrente müsse aus Gleichheitssatzgründen die Funktion des
Ausgleichs auch eines immateriellen Schadens zukommen, in jenen Fällen
von vornherein der Boden entzogen ist, in denen das Opfer eines
Arbeitsunfalls den (nicht privilegierten) Schädiger nach den Regeln des
Bürgerlichen Gesetzbuches in Anspruch nehmen kann. Dies ist
typischerweise bei Wegeunfällen der Fall; die §§ 636, 637 RVO (jetzt:
§§ 104 ff des Siebten Buches Sozialgesetzbuch; vgl zB
Bundesarbeitsgericht vom 24. Juni 2004, AP Nr 3 zu § 104 SGB VII)
begründen insoweit keinen Haftungsausschluss. Ob eine derartige
Fallkonstellation beim Kläger vorliegt (worauf der Akteninhalt
hindeutet), kann jedoch offen bleiben, weil der Senat auch für den
Regelfall keine verfassungsrechtlichen Bedenken hat.
(b) Ebenso wenig verletzt die Ungleichbehandlung der "Bestandsfälle"
(Anwendung der §§ 311, 312 SGB VI) gegenüber den "Neufällen" (Anwendung
des § 93 SGB VI, gegebenenfalls Günstigkeitsprinzip nach § 266 SGB VI)
den allgemeinen Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 GG) nicht.
Bei Neuregelungen des (Rentenversicherungs-)Rechts hat der Gesetzgeber
eine verhältnismäßig weite Gestaltungsfreiheit, die den Gleichheitssatz
nur dann tangierte, wenn sich keine sachlichen Gründe für die
beanstandete Regelung finden ließen (vgl BVerfG vom 20. Januar 1981 - 2
BvR 993/77 - BVerfGE 56, 87 ff, 95 und vom 15. Oktober 1985 - 2 BvL
4/83 - BVerfGE 71, 39 ff, 52 f). Aufgrund des weiten Spielraums dieses
politischen Ermessens, innerhalb dessen der Gesetzgeber das Rentenrecht
den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung
anpassen und verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen darf, ist
es der Rechtsprechung verwehrt zu überprüfen, ob der Gesetzgeber die
gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat. Denn
bei einer Vielzahl von Lebenssachverhalten steht dem Gesetzgeber
insbesondere frei, die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die
Gleich- oder Ungleichbehandlung maßgeblich sein sollen (BVerfGE aaO).
Wie SG und LSG bereits zutreffend ausgeführt haben, hindert Art 3 Abs 1
GG den Gesetzgeber insbesondere nicht daran, Stichtage einzuführen,
obwohl dies unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt, insbesondere
wenn sich die tatsächliche Situation der Personen, die in den Genuss
einer Neuregelung kommen, nur geringfügig von der Lage derjenigen
unterscheidet, bei denen diese Voraussetzungen fehlen. Ein Verstoß
gegen den allgemeinen Gleichheitssatz ist hiernach ausgeschlossen, wenn
sich die Wahl des Zeitpunkts, ab dem die Stichtagsregelung gelten soll,
am gegebenen Sachverhalt orientiert und somit sachlich vertretbar ist
(BVerfG vom 7. Juli 1992 - 1 BvL 50/87 - BVerfGE 87, 1, 43 mwN). Ein
solcher Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers besteht beim Übergang von
einer älteren zu einer neueren Regelung wie hier bei der Ablösung der
RVO durch das SGB VI. Die maßgebliche Übergangsvorschrift des § 311 Abs
1 iVm Abs 5 SGB VI rechtfertigt sich aus dem Gesichtspunkt, dass der
Gesetzgeber - wie dargelegt - eine kostenneutrale Übergangsregelung zum
neuen Recht schaffen wollte.
(3) Eine Divergenz zur Rechtsprechung des 4. Senats des BSG besteht
nicht. Der erkennende Senat hat durch Beschluss vom 20. Juli 2005 gemäß
§ 41 Abs 3 Satz 1 SGG beim 4. Senat angefragt, ob dieser an der
Rechtsauffassung festhalte, dass in den Anwendungsfällen des § 311 Abs
2 Nr 1 Buchst a SGB VI diese Vorschrift stets durch § 266 SGB VI zu
ergänzen sei. Dies hat der 4. Senat im Beschluss vom 20. Oktober 2005
(B 4 RA 7/05 S) ausdrücklich verneint, indem er - entscheidungstragend
- ausgeführt hat:
"Der 4. Senat des BSG hält in Bezug auf Anrechnungslagen und
Anrechnungsentscheidungen gegen Einzelansprüche, die aus
(Stamm-)Rechten auf Rente hervorgehen, die vor dem 1. Januar 1992
entstanden sind, nicht daran fest, dass § 266 SGB VI keine Sonder- oder
Ausnahmeregelung zu § 93 SGB VI, sondern stets nur ergänzend und
modifizierend bei der Ermittlung der Rentensumme nach § 311 Abs 2 Nr 1
Buchst a SGB VI anzuwenden ist.
Der 4. Senat gibt diese einfachgesetzliche Auslegung des
Anwendungsbereichs des § 266 SGB VI im Verhältnis zu § 93 SGB VI
einerseits, § 311 SGB VI andererseits auf. Sie kann bei 'Altrentnern'
zu einer problematischen (Art 3 Abs 1 GG) Aufteilung des durch § 266
SGB VI bewirkten Schutzes führen, obwohl sie - ohne dass es insoweit
einer verfassungskonformen Auslegung bislang bedurft hätte - einen
Grundrechtseingriff in das Renteneigentum der 'Altrentner' verhindert."
Der erkennende Senat geht insoweit davon aus, dass diese Ausführungen
auch außerhalb der Sonderregelung des § 311 Abs 2 Nr 1 Buchst a SGB VI
(Überschreiten des Grenzbetrags allein durch die Rente aus der GRV)
gelten.
Von der Entscheidung des 5. Senats des BSG vom 21. April 1999 (B 5 RA
1/97 R - veröffentlicht bei Juris) weicht der erkennende Senat nicht
ab, weil dieser Entscheidung ein anderer Sachverhalt zugrunde lag. Denn
der 5. Senat hat § 266 SGB VI auf eine Fallkonstellation angewendet,
bei der er davon ausging, dass eine (bis 31. Dezember 1991) nach den
Vorschriften der RVO geleistete Rente wegen Berufsunfähigkeit (zum 1.
Januar 1992) durch eine nach dem SGB VI zu leistende
(Regel-)Altersrente abgelöst wurde; für derartige Übergangsfälle
("Folgerente") ist jedoch auch nach Auffassung des erkennenden Senats §
266 SGB VI einschlägig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG.
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