BSG Urteil vom 13.12.2005, B 4 RA 3/05 R
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der
technischen Intelligenz - sachliche Voraussetzung - persönlicher
Anwendungsbereich - Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses auf Grund
Invalidenrentenbezugs über den 30.6.1990 hinaus
1.
Ein fiktiver bundesrechtlicher Anspruch auf Erteilung einer
Versorgungszusage hängt im Bereich der zusätzlichen Altersversorgung
der technischen Intelligenz ua davon ab, dass am 30.6.1990 eine der
Berufsbezeichnung entsprechende Tätigkeit ausgeübt wurde (sachliche
Voraussetzung).
2. Wurde am 30.6.1990 keine Arbeit
verrichtet, ohne dass ein Fortsetzungstatbestand iS des § 3 der
Verordnung zur Sozialpflichtversicherung der Arbeiter und Angestellten
(SozPflVV) erfüllt war, bestand am 1.8.1991 kein fiktiver Anspruch auf
Erteilung einer Versorgungszusage.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte verpflichtet
ist, Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. September 1960 bis
30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung
der technischen Intelligenz (AVItech) nach Nr 1 der Anlage 1
zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) und die in
diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Der im Dezember 1936 geborene Kläger erwarb 1960 den akademischen Grad
eines "Diplom-Ingenieurökonomen". 1970 erwarb er das Recht zur Führung
der Berufsbezeichnung "Fachingenieur für Datenverarbeitung". Ab
1. September 1960 arbeitete er als Diplom-Ingenieurökonom bzw als
Leiter der EDV-Organisation beim VEB
M. .
1987 hatte der Kläger einen Unfall. Ab 1. Juli 1987 war er
zunächst arbeitsunfähig krank und bezog Krankengeld, ab 1. August
1987 Invalidenrente und Zusatzinvalidenrente aus der freiwilligen
Zusatzrentenversicherung zur Sozialversicherung (FRZ). Während des
Bezugs des Krankengeldes und der Invalidenrenten verrichtete er keine
Arbeit; das Arbeitsverhältnis zum bisherigen Arbeitgeber bestand jedoch
fort. Nachdem der Kläger im Herbst 1990 in eine rollstuhlgerechte
Wohnung gezogen war, nahm er ab 2. Januar 1991 wieder eine
Beschäftigung als EDV-Systemanalytiker bei der
M.
auf.
Die Beklagte lehnte es ab, die Beschäftigungszeiten vom
1. September 1960 bis 31. Dezember 1987 als Zeiten der
Zugehörigkeit zur AVItech festzustellen, weil der Kläger weder in ein
Versorgungssystem einbezogen gewesen sei noch im Juni 1990 im
Beitrittsgebiet eine Beschäftigung ausgeübt habe (Bescheid vom
4. Juli 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
19. August 2002).
Klage und Berufung hatten keinen Erfolg (Gerichtsbescheid des
Sozialgerichts Schwerin vom 1. Juli 2003; Urteil des
Landessozialgerichts <LSG> Mecklenburg-Vorpommern vom
8. Dezember 2004). Das LSG hat ua ausgeführt: Die Beklagte und die
Vorinstanz hätten zu Recht entschieden, der Kläger habe keinen Anspruch
auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech sowie auf
Feststellung der in diesem Zeitraum erzielten Entgelte, denn das AAÜG
sei auf ihn nicht anwendbar. Ihm sei weder eine Versorgungszusage
erteilt noch sei er durch eine Einzelentscheidung einbezogen worden.
Nach dem am 1. August 1991 gültigen Bundesrecht und auf Grund der
am 30. Juni 1990 gegebenen tatsächlichen Umstände habe er aus
bundesrechtlicher Sicht auch keinen Anspruch auf Erteilung einer
Versorgungszusage gehabt, denn er erfülle mangels tatsächlicher
Ausübung einer Beschäftigung am 30. Juni 1990 nicht die sachliche
Voraussetzung der Verordnung über die AVItech (VO-AVItech). Das
Vorliegen eines ruhenden "Beschäftigungsverhältnisses" genüge nicht.
Auch § 5 Abs 1 AAÜG setze die Ausübung einer Beschäftigung
voraus. § 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV)
beschreibe eine Beschäftigung als nichtselbstständige Tätigkeit,
insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
Der Kläger hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Er rügt eine
Verletzung des § 1 Abs 1 AAÜG. Er hätte nach den am
30. Juni 1990 gegebenen Umständen einen Anspruch auf Erteilung
einer Versorgungszusage gehabt. Die Auffassung des LSG, er erfülle die
sachliche Voraussetzung nicht, begegne erheblichen rechtlichen
Bedenken. Das Bundessozialgericht (BSG) sei in seinem Urteil vom
10. Februar 2005 (B 4 RA 48/04 R) davon
ausgegangen, dass die erweiternde Auslegung des § 1 Abs 1
AAÜG auf Personen, die aus welchen Gründen auch immer am 30. Juni
1990 aus dem Erwerbsleben ausgeschieden seien, keine Anwendung finde.
Dies treffe auf ihn nicht zu. Er habe, nachdem er im Herbst 1990 eine
rollstuhlgerechte Wohnung habe beziehen können, mit dem 2. Januar
1991 seine bisherige Arbeit fortsetzen können. Am 30. Juni 1990
habe er sich in einem fortbestehenden Arbeitsverhältnis befunden. Ihm
könne nicht entgegengehalten werden, dass er auf Grund von
Arbeitsunfähigkeit und vorübergehender Invalidität am Stichtag eine
entsprechende Tätigkeit nicht ausgeübt habe.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom
8. Dezember 2004 und den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts
Schwerin vom 1. Juli 2003 aufzuheben und die Beklagte unter
Aufhebung ihrer ablehnenden Entscheidung im Bescheid vom 4. Juli
2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. August 2002
zu verpflichten, die Zeiten vom 1. September 1960 bis
30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum
Zusatzversorgungssystem Nr 1 der Anlage 1 zum AAÜG und die in
diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des LSG für zutreffend. Für die Erfüllung der
sachlichen Voraussetzung der VO-AVItech sei allein maßgeblich, dass
eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt werde. Dies sei hier nicht der
Fall, denn der Kläger sei am 30. Juni 1990 nicht in einem
volkseigenen Betrieb tätig, sondern Invalidenrentner gewesen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche
Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2
Sozialgerichtsgesetz <SGG>).
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen mit den Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen
(§ 54 Abs 1 SGG) verfolgbaren Anspruch auf Feststellung von
Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech für die Zeiten vom
1. September 1960 bis 30. Juni 1990 sowie auf Feststellung
der in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte (§ 8 Abs 3
Satz 1, Abs 1 und 2 AAÜG). Soweit der Kläger die Feststellung
der Zeiten vom 1. Januar 1988 bis 30. Juni 1990 und der in
diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte begehrt, sind die
kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen mangels
Verwaltungsentscheidung der Beklagten unstatthaft; im Übrigen sind
diese unbegründet, denn die Vorschriften des AAÜG finden auf den Kläger
keine Anwendung, da die Voraussetzungen des § 1 Abs 1 AAÜG
nicht vorliegen.
A. Die kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen sind
unstatthaft, soweit sie den Zeitraum 1. Januar 1988 bis
30. Juni 1990 betreffen. Die ablehnende Entscheidung der Beklagten
im Bescheid vom 4. Juli 2000 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 19. August 2002 beschränkte sich auf
den Zeitraum vom 1. September 1960 bis 31. Dezember 1987, in
dem der Kläger tatsächlich eine entgeltliche Beschäftigung ausübte und
noch keine Invalidenrente bezog. Der Verfügungssatz des Bescheides vom
4. Juli 2000 lautet: "Die Beschäftigungszeit vom 1.9.1960 bis
31.12.1987 als … kann nicht als Zeit der Zugehörigkeit zu einem
Zusatzversorgungssystem anerkannt werden." Eine über den vorgenannten
Zeitraum hinausgehende Entscheidung wurde weder im Bescheid vom
4. Juli 2000 noch im Widerspruchsbescheid vom 19. August 2002
getroffen.
B. Soweit der Kläger Feststellungen für den Zeitraum 1. September
1960 bis 31. Dezember 1987 begehrt, haben die Beklagte und die
Vorinstanzen einen diesbezüglichen Anspruch zu Recht abgelehnt, denn
der Kläger fällt schon nicht unter den persönlichen Anwendungsbereich
des § 1 Abs 1 AAÜG. Im Hinblick hierauf ist auch nicht
- in einem weiteren Schritt - zu prüfen, ob die
Voraussetzungen des § 5 Abs 1 AAÜG gegeben sind (vgl hierzu
stellvertr BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 3).
1. Der Kläger war am 1. August 1991 nicht Inhaber eines Versorgungsanspruchs oder einer Versorgungsanwartschaft.
a) Maßstabsnorm ist insoweit § 1 Abs 1 AAÜG. Nach Satz 1
dieser Bestimmung gilt das Gesetz für Versorgungsberechtigungen
(Ansprüche und Anwartschaften), die auf Grund der Zugehörigkeit zu
Versorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind und beim
Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. August 1991 bestanden haben
(§ 1 Abs 1 Satz 1 AAÜG). War ein Verlust der
Versorgungsanwartschaften deswegen eingetreten, weil die Regelungen des
Versorgungssystems ihn bei einem Ausscheiden vor dem Leistungsfall
vorsahen, gilt dieser Anwartschaftsverlust nach Satz 2 der
Vorschrift als nicht eingetreten.
Geht man
vom Wortlaut der Vorschrift aus, so erfüllt der Kläger nach den für den
Senat bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) beide
Tatbestände nicht.
aa) Er war nicht Inhaber einer bei Inkrafttreten des AAÜG am
1. August 1991 bestehenden Versorgungsberechtigung (§ 1
Abs 1 Satz 1 AAÜG). Zwar war beim Kläger bereits am
1. August 1987 der Leistungsfall der Invalidität eingetreten,
jedoch war dadurch nach den Feststellungen des LSG weder ein
Versorgungsanspruch noch eine Versorgungsanwartschaft entstanden. Denn
der Kläger war zu keinem Zeitpunkt in die AVItech einbezogen worden.
Weder hatte er eine frühere Versorgungszusage in Form eines nach
Art 19 Satz 1 Einigungsvertrag (EV) bindend gebliebenen
Verwaltungsakts, noch hatte er eine positive Statusfeststellung der
Beklagten erlangt. Er war auch nicht auf Grund einer späteren
Rehabilitierungsentscheidung in das Versorgungssystem der AVItech
einbezogen worden.
bb) Für den Kläger gilt auch nicht § 1 Abs 1 Satz 2
AAÜG. Denn er hatte nach den bindenden Feststellungen des LSG vor dem
30. Juni 1990 keine Versorgungsanwartschaft erlangt, die er bei
einem Ausscheiden aus einem Beschäftigungsverhältnis hätte verlieren
können. Nur in diesen Fällen wird kraft Gesetzes eine Anwartschaft nach
§ 1 Abs 1 Satz 2 AAÜG fingiert (vgl BSG SozR 3-8570
§ 1 Nr 2 S 15, Nr 3 S 20 f).
b) Der Kläger fällt als am 30. Juni 1990 keine Arbeit
verrichtender Invalidenrentner auch nicht auf Grund der vom BSG
vorgenommenen erweiternden Auslegung des § 1 Abs 1 AAÜG unter
den persönlichen Anwendungsbereich dieses Gesetzes (vgl hierzu BSG SozR
3-8570 § 1 Nr 2 S 12, Nr 4 S 26 f,
Nr 5 S 32 f, Nr 6 S 39 f, Nr 8
S 72 ff). Auf Grund dieser erweiternden verfassungskonformen
Auslegung des § 1 Abs 1 AAÜG ist zu prüfen, ob
Nichteinbezogene aus der Sicht des am 1. August 1991 gültigen
Bundesrechts auf Grund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage
nach den zu sekundärem Bundesrecht gewordenen leistungsrechtlichen
Regelungen der Versorgungssysteme einen Anspruch auf Erteilung einer
Versorgungszusage gehabt hätten (vgl BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 2
S 12, Nr 3 S 20, Nr 4 S 26, Nr 5
S 32, Nr 6 S 39, Nr 7 S 59 f, Nr 8
S 73; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Rechtsprechung
einschließlich des Stichtages 30. Juni 1990: Beschluss der
3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
26. Oktober 2005 - 1 BvR 1921/04 ua).
aa) Im Blick auf die AVItech ergeben sich die am 1. August 1991
gültigen Regelungen des Bundesrechts aus den Texten der VO-AVItech vom
17. August 1950 (GBl 844) und der Zweiten Durchführungsbestimmung
(2. DB) zur VO-AVItech vom 24. Mai 1951 (GBl 487). Für das
Sprachverständnis dieser Texte kommt es grundsätzlich auf den
staatlichen Sprachgebrauch der DDR am 30. Juni 1990 an, an den der
Bundesgesetzgeber am 3. Oktober 1990 angeknüpft hat (vgl BSG SozR
3-8570 § 1 Nr 2 S 13, Nr 6 S 40, Nr 7
S 59, Nr 8 S 74; SozR 4-8570 § 1 Nr 6
S 35). Ein
derartiger (fiktiver) bundesrechtlicher Anspruch auf Erteilung einer
Zusage hängt im Bereich der AVItech gemäß § 1 VO-AVItech iVm
§ 1 Abs 1 Satz 1 und Abs 2 der 2. DB zur
VO-AVItech von folgenden Voraussetzungen ab (vgl hierzu BSG SozR 3-8570
§ 1 Nr 2 S 14, Nr 5 S 33, Nr 6
S 40 f, Nr 7 S 60, Nr 8 S 74; SozR 4-8570
§ 1 Nr 1 S 3 f, Nr 2 S 12, Nr 3
S 18 f, Nr 4 S 25, Nr 6 S 34), nämlich von der Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und der Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung), und zwar
in
einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des
Bauwesens (§ 1 Abs 1 2. DB) oder in einem durch § 1
Abs 2 2. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche
Voraussetzung).
bb) Anders als bei der Auslegung des Ausdrucks "Beschäftigung" iS des
§ 5 Abs 1 Satz 1 AAÜG (dazu BSG SozR 4-8570 § 5
Nr 1 S 8 f) sind Maßstab für die Beurteilung der vom LSG
aufgeworfenen und vom Revisionsgericht zu klärenden Frage, ob die
sachliche Voraussetzung der VO-AVItech auch vorliegt, wenn am
30. Juni 1990 das Arbeitsverhältnis zwar fortbesteht, eine Arbeit
(infolge Krankheit) jedoch nicht verrichtet wird, nicht § 1
Abs 1 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch iVm
§ 7 Abs 1 SGB IV, sondern die zu Bundesrecht gewordenen,
am 1. August 1991 geltenden leistungsrechtlichen Regelungen der
Versorgungssysteme und die sonstigen zu Bundesrecht gewordenen
abstrakt-generellen Regelungen, die von den zuständigen
Rechtssetzungsorganen der DDR in der vorgesehenen Form getroffen worden
sind (vgl zuletzt BSG SozR 4-8570 § 1 Nr 6 S 35), wobei
für das Sprachverständnis dieser Texte auf den staatlichen
Sprachgebrauch der DDR am 30. Juni 1990 abzustellen ist.
Ausdrückliche Regelungen, an Hand derer diese Frage beantwortet werden
könnte, sind weder in den zu Bundesrecht gewordenen Bestimmungen der
VO-AVItech (vgl dazu BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 2 S 13) noch
in den zu Bundesrecht gewordenen Bestimmungen des Arbeitsgesetzbuches
(AGB) der DDR vom 16. Juni 1977 (GBl I 185; Art 9
Abs 2 iVm Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet A
Abschnitt II und III Nr 1 EV) enthalten. Den zu Bundesrecht
gewordenen, am 1. August 1991 geltenden Bestimmungen der
Verordnung zur Sozialpflichtversicherung der Arbeiter und Angestellten
(SVO) vom 17. November 1977 (GBl I 373; Art 9 Abs 2
iVm Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F
Abschnitt III Nr 3 EV), an welche die VO-AVItech ergänzend
anknüpft (§ 1 VO-AVItech), lässt sich jedoch entnehmen, dass auch
im Sprachgebrauch der DDR bei einer Nichtverrichtung der Arbeit (ua
infolge Krankheit) zwischen sozialpflichtversicherungsschädlichen und
sozialpflichtversicherungsunschädlichen Tatbeständen unterschieden
wurde. Während die "Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit ..." nach
§ 3 Buchst a SVO zu den Tatbeständen gehörte, bei denen keine
Unterbrechung der Sozialpflichtversicherung eintrat, hat die
(nachfolgende) "Invalidität" bei gleichzeitiger Nichtverrichtung einer
Arbeit (infolge Krankheit) dazu geführt, dass sich das (zwar
fortbestehende) Sozialpflichtversicherungsrechtsverhältnis inhaltlich
auf Renten- und Sachleistungsansprüche (§ 8 Buchst a SVO) bei
Beitragsbefreiung (§ 15 SVO) beschränkte (vgl Kunz/Thiel,
Arbeitsrecht, Staatsverlag der DDR, 1983 S 402 f).
Während der Dauer eines Arbeitsrechtsverhältnisses waren alle
"Werktätigen" bei der Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten
pflichtversichert (§ 278 Abs 1 Satz 1 AGB; § 2
Abs 1 Satz 1 SVO). Das Sozialpflichtversicherungsverhältnis
begann demnach mit der Aufnahme der Arbeit und endete, wenn sämtliche
Rechtsbeziehungen des "Werktätigen" zur Sozialpflichtversicherung
erloschen waren, in der Regel mit dem Tod. Eine länger andauernde
Nichtverrichtung der Arbeit (ua eine "Freistellung der Werktätigen von
der Arbeit für länger als 3 Wochen") führte zu einer Unterbrechung
der Pflichtversicherung (§ 4 SVO). Bei Empfängern von Renten der
Sozialversicherung, zB Invalidenrentnern, die keine Arbeit
verrichteten, änderte sich das Sozialpflichtversicherungsverhältnis
inhaltlich: Es beschränkte sich bei Beitragsbefreiung (§ 15 SVO)
auf Renten- und Sachleistungsansprüche (§ 8 SVO). Abweichend von
diesen Grundsätzen waren in § 3 SVO Tatbestände geregelt, in denen
bei vorübergehender (zeitlich begrenzter) Nichtverrichtung der Arbeit
(ua infolge Krankheit) ausnahmsweise keine Unterbrechung der
Sozialpflichtversicherung eintrat. Dazu gehörten ua nach Buchst a
"Zeiten der Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit ...".
"Arbeitsunfähigkeit" lag nach dem Sprachgebrauch der DDR dann vor, wenn
der "Werktätige" infolge Krankheit, Arbeitsunfall oder Berufskrankheit
zeitlich begrenzt nicht mehr in der Lage war, seine Arbeitsaufgabe,
auch nicht unter erleichternden Bedingungen, zu erfüllen (vgl
Kunz/Thiel, aaO S 408; Thude/Püschel, ABC der Sozialversicherung,
7. Aufl 1988 S 11). Die "Ärztliche Bescheinigung über die
Arbeitsbefreiung bei Arbeitsunfähigkeit" (vgl § 1 Abs 1 der
Anordnung über die Arbeitsbefreiung bei Arbeitsunfähigkeit vom
1. Juli 1974 <GBl I 326>) löste den arbeitsrechtlichen
Anspruch auf Freistellung von der Arbeit aus, dieser wiederum den
weiteren arbeitsrechtlichen Anspruch auf Krankengeld nach
§§ 282 ff AGB; §§ 24 ff SVO. Dieses wurde bis zur
Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit bzw bis zum Eintritt der
Invalidität oder bis zur Festsetzung der Unfallrente, längstens für
78 Krankheitswochen, gezahlt (§ 286 Abs 1 AGB; § 32
Satz 1 SVO). Wurde ärztlich festgestellt, dass mit der
Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit bis zum Ablauf der
78. Woche der Arbeitsunfähigkeit nicht zu rechnen war, erfolgte
eine ärztliche Begutachtung zur Feststellung der Invalidität (§ 32
Satz 3 SVO; § 9 Abs 1 und 2 der Anordnung über die
Arbeitsbefreiung bei Arbeitsunfähigkeit).
Demgegenüber lag "Invalidität" in der DDR nach der Legaldefinition des
§ 8 Abs 1 der Verordnung über die Gewährung und Berechnung
von Renten der Sozialpflichtversicherung (Rentenverordnung) vom
23. November 1979 (GBl I 401; Art 9 Abs 2 iVm
Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III
Nr 6 EV) dann vor, "wenn durch Krankheit, Unfall oder sonstige
geistige bzw körperliche Schädigung das Leistungsvermögen und der
Verdienst um mindestens zwei Drittel gemindert" war "und die Minderung
des Leistungsvermögens in absehbarer Zeit durch Heilbehandlung nicht
behoben werden" konnte. Invalidität setzte demnach grundsätzlich
voraus, dass die Fähigkeit, eine berufliche Tätigkeit zu verrichten, ua
krankheitsbedingt soweit beeinträchtigt war, dass auf nicht absehbare
Zeit aus einer Arbeit kein oder nur ein Verdienst von geringem Umfang
(höchstens ein Drittel) erzielt werden konnte. Nach einer
entsprechenden Berufstätigkeit sollte durch die Invalidenrente
(§§ 290 AGB; 2 ff der Rentenverordnung) der eingetretene
Verdienstausfall ersetzt werden. Empfänger von Blindengeld (§ 57
Rentenverordnung) oder Sonderpflegegeld (§ 59 Rentenverordnung)
galten nach § 8 Abs 3 der Rentenverordnung als invalide;
dieser Personenkreis konnte ausnahmsweise aus einer Arbeit Verdienst in
unbegrenzter Höhe erzielen.
Bei "Arbeitsunfähigkeit" und "Invalidität" handelte es sich demnach in
der DDR um zwei unterschiedliche Tatbestände, die hinsichtlich der
Sozialpflichtversicherung unterschiedliche Rechtsfolgen auslösten.
Während die "Arbeitsunfähigkeit" eine vorübergehende Beeinträchtigung
des Gesundheitszustands war, die die Sozialpflichtversicherung nicht
unterbrach, lag "Invalidität" dann vor, wenn die Beeinträchtigung des
Gesundheitszustands auf absehbare Zeit nicht behebbar war. Wurde in
dieser Zeit keine Arbeit verrichtet und nur noch Invalidenrente
bezogen, beschränkte sich das Sozialpflichtversicherungsverhältnis
neben dem Anspruch auf Sachleistungen (§ 8 SVO) auf diesen
Anspruch. "Invalidität" führte nicht zwangsläufig zur Beendigung des
Arbeitsverhältnisses. Arbeitsrechtlich hatten Invalidenrentner ua nach
§ 160 Abs 4 Satz 1 AGB einen Rechtsanspruch auf
Teilbeschäftigung in dem von ihnen gewünschten Umfang, dh sie konnten
eine von der gesetzlichen Arbeitszeit abweichende kürzere Arbeitszeit
vereinbaren (vgl Kunz/Thiel, aaO S 242 f).
cc) Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, so haben
Beklagte und die Vorinstanzen das Vorliegen der sachlichen
Voraussetzung zutreffend verneint. Denn der Kläger hat nach den für den
Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen des LSG (§ 163 SGG)
als Invalidenrentner am 30. Juni 1990 keine (tatsächliche) Arbeit
verrichtet, ohne dass ein Fortsetzungstatbestand iS des § 3 SVO
erfüllt war.
Nach den vom LSG auf Grund des Vorbringens des Klägers getroffenen
tatsächlichen Feststellungen war der Kläger nach dem Unfall im Jahre
1987, der zu einer Querschnittslähmung geführt hatte, zunächst
arbeitsunfähig krank und bezog Krankengeld. Anschließend erhielt er ab
1. August 1987 eine Invalidenrente aus der
Sozialpflichtversicherung der DDR sowie eine Zusatzinvalidenrente aus
der FRZ. Eine (tatsächliche) Arbeit verrichtete er ab diesem Zeitpunkt
nicht mehr. Am 30. Juni 1990 lag demnach nicht nur eine
vorübergehende (zeitlich begrenzte), krankheitsbedingte
Nichtverrichtung der Arbeit von in der Regel verhältnismäßig kurzer
Dauer vor, sondern der Kläger hatte nach den tatsächlichen
Feststellungen des LSG zu diesem Zeitpunkt als Invalidenrentner fast
drei Jahre lang keine Arbeit mehr verrichtet und damit in einem auf
Renten- und Sachleistungsanspruch beschränkten
Sozialpflichtversicherungsverhältnis gestanden. Mithin hat er am
30. Juni 1990 keine seiner Berufsbezeichnung entsprechende
Tätigkeit mehr ausgeübt. Da er demnach die sachliche Voraussetzung der
VO-AVItech nicht erfüllte, fiel er nicht unter den persönlichen
Anwendungsbereich des § 1 Abs 1 AAÜG.
2. Soweit der Kläger in der Revisionsbegründung sinngemäß meint, der
erkennende Senat habe in seinem Urteil vom 10. Februar 2005
(B 4 RA 48/04 R) eine erweiternde (verfassungskonforme)
Auslegung des § 1 Abs 1 AAÜG auf die Personengruppe
vorgenommen, die - wie er - am 30. Juni 1990 noch nicht
aus dem Erwerbsleben ausgeschieden war, übersieht er, dass der Senat
auch in diesem Urteil die drei Voraussetzungen der VO-AVItech geprüft
und die sachliche und betriebliche Voraussetzung verneint hat, weil der
Kläger, ein Diplom-Ingenieur, in dem zu entscheidenden Fall nach den
dortigen bindenden tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz am
30. Juni 1990 weder eine Tätigkeit eines Ingenieurs ausgeübt hatte
noch in einem volkseigenen Produktionsbetrieb beschäftigt war; denn er
war bereits im November 1988 aus dem Erwerbsleben wegen Invalidität
ausgeschieden.
C. Die Revision des Klägers ist mithin zurückzuweisen.
D. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
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