In dem Verfahren V ZB 193/05 hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 1. Juni 2006 klargestellt, dass dann, wenn eine Prozesspartei ihr Recht, einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, durch das Einlassen in eine Verhandlung oder durch das Stellen von Anträgen verloren hat, sie denselben Ablehnungsgrund auch in einem anderen Rechtsstreit nicht mehr geltend machen kann, wenn zwischen beiden Verfahren ein tatsächlicher und rechtlicher Zusammenhang besteht.
Die Entscheidung kann im Volltext hier abgerufen werden.