Das VG Frankfurt hat sich in seinem Urteil vom 16.12.2009 in dem Verfahren 8 K 300/09.F mit der Frage befasst, ob der Bürger einen Anspruch auf Einrichtung einer Messstelle für Feinstaub PM 10 an einem Bestimmten Standort der Gemeinde hat.
Die hat das Verwaltungsgericht verneint und folgende Leitsätze aufgestellt:
1. Der Bürger hat nach der 22. BlmSchV keinen Anspruch auf die Errichtung einer Probenahmestelle (Messstelle für Feinstaub PM 10) an einem Bestimmten STandort der Gemeinde
2. Ein solcher Anspruh ergibt sich auch nicht aus der Richtlinien 96/62/EG und 1990/30/EG, da diese mit der 22. BlmSchV insoweit vollständig umgesetzt sind
3. Nach der 22. BlmSchV hat die zuständige Behörde ein sog. Gestaltungsermessen hinsichtlich der Auswahl der Standortes einer Probenahmestelle für Feinstaub PM 10
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