In seinem Beschluss vom 18. Februar 2010 in dem Verfahren 18 W 4/10 hat das Oberlandesgericht Frankfurt folgenden Leitsatz aufgestellt:
§ 15 a II RVG findet im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens in sogenannten Altfällen, in denen Geschäfts- und Verfahrensgebühr des Rechtsanwalts vor dem Inkrafttreten der Vorschrift entstanden sind, nach allgemeinen Grundsätzen Anwendung. § 60 I RVG ist insoweit nicht anwendbar.
Seine Entscheidung begründet das OLG maßgeblich wie folgt:
Ob insoweit grundsätzlich von einer Rückwirkungsproblematik (OLG Hamm, a.a.O.; OLG Celle, a.a.O.) beziehungsweise einer Gesetzeslücke auszugehen ist, die bei Gleichheit der Interessenlage gegebenenfalls durch entsprechende Anwendung des § 60 I RVG zu schließen wäre (so OLG Hamm, a.a.O.), kann allerdings dahinstehen.
Denn diese Frage stellt sich nur insoweit, als man in § 15a II RVG eine materiellrechtliche Regelung sieht. Hält man § 15a II RVG für eine verfahrensrechtliche Vorschrift, besteht diese Problematik wegen des Grundsatzes, dass im verfahrensrechtlichen Bereich eine Gesetzesänderung ab dem Inkrafttreten gilt (Müller-Rabe, NJW 2009, 2913, 2916 m.w.N.), nicht.
Der Senat verkennt nicht, dass in § 15a II RVG eine Vorschrift des materiellen Rechts zu sehen ist, soweit die Norm den Umfang materieller Ansprüche, wie etwa Schadensersatzansprüche (siehe BT-Drucksache 16/12717, S.58), gegen Dritte regelt. Verfahrensrechtlichen Charakter hat die Norm jedoch im Bereich der Kostenfestsetzung. Denn insoweit beschäftigt sie sich allein mit der Ausgestaltung des kostenrechtlichen Erstattungsanspruchs, bei dem es sich um einen neben etwaigen materiellen Ansprüchen stehenden, auf § 91 I ZPO gestützten Anspruch aus dem Verfahrensrecht handelt. In diesem für die Entscheidung maßgeblichen Bereich hat § 15a II RVG Anwendung zu finden, da das Festsetzungsverfahren noch nicht zum Abschluss gelangt ist.
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