In seiner Entscheidung vom 19. Juni 2006 in dem Verfahren II ZR 338/05 hat der BGH festgestellt, dass eine durch Gesellschafterbeschluss begründete Beschränkung der Befugnis des GmbH-Geschäftsführers, die Gesellschaft zu vertreten, – bei Erkennbarkeit für den Vertragspartner – zu einer Beschränkung der Vertretungsmacht führt, ohne dass es darauf ankommt, ob der Geschäftsführer zum Nachteil der Gesellschaft handelt.
Die Entscheidung kann im Volltext hier abgerufen werden.