In seiner Entscheidung vom 17. Mai 2006 in dem Verfahren XII ZB 250/03 hat der BGH festgestellt, dass dann, wenn bereits die Gesamtwürdigung eines Ehevertrags, dessen Inhalt für eine Partei ausnahmslos nachteilig ist und dessen Einzelregelungen durch keine berechtigten Belange der anderen Partei gerechtfertigt werden, dessen Sittenwidrigkeit (§ 138 Abs. 1 BGB) ergibt, die Nichtigkeitsfolge notwendig den gesamten Vertrag erfasst. Für eine Teilnichtigkeit bleibe in einem solchen Fall kein Raum. Insbesondere lasse sich die Nichtigkeit des vereinbarten Ausschlusses des Versorgungsausgleichs nicht deshalb verneinen, weil bereits der Ausschluss des nachehelichen Unterhalts seinerseits nichtig sei und die benachteiligte Partei deshalb mit Hilfe des Altersvorsorgeunterhalts eine eigene Altersvorsorge aufbauen könne.
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