In seiner Entscheidung vom 15.03.2006 in dem Verfahren VIII ZR 123/05 hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass die Verjährung der Ersatzansprüche des Vermieters nach § 548 Abs. 1 Satz 2, § 200 Satz 1 BGB auch dann, wenn der Mietvertrag erst später endet, mit dem Zeitpunkt beginnt, in dem der Vermieter die Mietsache zurückerhält (im Anschluss an Senat, BGHZ 162, 30).
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