Nach der Entscheidung des BGH vom 4. April 2006 in dem Verfahren VI ZR 151/05 kommt nach Explosion eines Sportboots ein Anscheinsbeweis dafür, dass ein baulicher Bestandteil des Boots objektiv mangelhaft war, nicht in Betracht, wenn Tatsachen festgestellt sind, nach welchen die ernsthafte Möglichkeit einer anderen Ursache für die Explosion des Boots besteht.
Die Entscheidung kann im Volltext hier abgerufen werden.